Kundmachung des Bundeskanzlers über den Ausspruch des Verfassungsgerichtshofes, dass einzelne Wortfolgen in § 177 Abs. 1 des Bundesvergabegesetzes 2002 verfassungswidrig waren
Präambel/Promulgationsklausel
Gemäß Art. 140 Abs. 5 B-VG und gemäß § 64 Abs. 2 des Verfassungsgerichtshofgesetzes 1953, BGBl. Nr. 85, wird kundgemacht:
Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 12. Dezember 2006, G 107/06-9, V 36/06-9, G 112/06-5, V 39/06-5, G 196/06-4 und G 198/06-4, dem Bundeskanzler zugestellt am 14. Februar 2007, zu Recht erkannt:
„Die Wortfolgen „163 Abs. 1“ und „164 Abs. 1“ in § 177 Abs. 1 des Bundesvergabegesetzes, BGBl. I Nr. 99/2002, waren verfassungswidrig.“
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