Verordnung der Bundesministerin für Unterricht, Kunst und Kultur über die Zulassungsvoraussetzungen an Pädagogischen Hochschulen (Hochschul-Zulassungsverordnung – HZV)
§ 12. Bei der Festlegung von Voraussetzungen zum Studium von (Hochschul)Lehrgängen sind je nach inhaltlicher Ausrichtung des (Hochschul)Lehrganges die erforderlichen Qualifikationen zu definieren und die von den Aufnahmewerberinnen und Aufnahmewerbern zu erbringenden Nachweise zu beschreiben. Dabei ist zB auf die geforderte Vorbildung, die Berufspraxis, die Berufserfahrungen und auf die Anforderungen des Berufes sowie die Durchlässigkeit zu anderen Bildungsangeboten der Pädagogischen Hochschule und zu anderen postsekundären Bildungsangeboten Bedacht zu nehmen.
Abkürzung
HZV
Abschnitt
Hochschullehrgang für Elementarpädagogik
Festlegung der Zulassungsvoraussetzungen
§ 12. Zum Hochschullehrgang für Elementarpädagogik sind Personen zuzulassen, die eines der folgenden fachlich in Frage kommenden Studien im Umfang von mindestens 180 ECTS-Anrechnungspunkten an einer anerkannten postsekundären Bildungseinrichtung absolviert haben:
Lehramt Primarstufe oder Lehramt für Volksschulen,
Lehramt Primarstufe mit Schwerpunkt Inklusive Pädagogik oder Lehramt für Sonderschulen,
Pädagogik,
Erziehungswissenschaften oder
Bildungswissenschaften.
Abschnitt
Aufnahmeverfahren
Antrag auf Zulassung zum Studium
§ 13. (1) Der Antrag auf Zulassung zum Studium ist innerhalb der gemäß § 52 des Hochschulgesetzes 2005 festzulegenden Zulassungsfrist bei der Pädagogischen Hochschule einzubringen. Der Antrag hat jedenfalls zu enthalten:
den (die) Vornamen und den Nachnamen,
das Geburtsdatum,
das gewählte Studium und
bei Bachelorstudien den Nachweis der allgemeinen Universitätsreife, sofern dieser nicht gemäß § 51 Abs. 1 zweiter Satz des Hochschulgesetzes 2005 zu einem späteren Zeitpunkt zu erbringen ist, und, sofern es sich nicht um im Dienst stehende Lehrerinnen oder Lehrer handelt, einen höchstens sechs Monate alten Auszug aus dem Strafregister.
(2) Sämtliche Informationen über die grundlegenden Anforderungen des Studiums, über das Erfordernis der Eignung zum Bachelorstudium sowie über das Verfahren zur Feststellung der Eignung, über Zulassungsvoraussetzungen, über Termine und Fristen sowie über sonstige für die Zulassung zum Studium wesentliche Umstände sind rechtzeitig vor Beginn der Zulassungsfrist so bereitzustellen, dass sie den Aufnahmewerberinnen und Aufnahmewerbern am Standort der Pädagogischen Hochschule sowie auf der im Internet einzurichtenden Homepage der Pädagogischen Hochschule zugänglich sind.
Abkürzung
HZV
Abschnitt
Aufnahmeverfahren
Antrag auf Zulassung zum Studium
§ 13. Der Antrag auf Zulassung zum Studium ist innerhalb der gemäß § 52 des Hochschulgesetzes 2005 festzulegenden Zulassungsfrist bei der Pädagogischen Hochschule einzubringen. Der Antrag hat jedenfalls zu enthalten:
den (die) Vornamen und den Nachnamen,
das Geburtsdatum,
das gewählte Studium und
bei Bachelorstudien den Nachweis der allgemeinen Universitätsreife, sofern dieser nicht gemäß § 51 Abs. 1 zweiter Satz des Hochschulgesetzes 2005 zu einem späteren Zeitpunkt zu erbringen ist, sowie den Nachweis der Absolvierung des Selbsterkundungsverfahrens und, sofern es sich nicht um im Dienst stehende Lehrerinnen oder Lehrer handelt, einen höchstens sechs Monate alten Auszug aus dem Strafregister.
(Anm.: Abs. 2 aufgehoben durch BGBl. II Nr 336/2013)
Abkürzung
HZV
Abschnitt
Hochschullehrgänge, die als außerordentliche Masterstudien angeboten werden
Fachlich in Frage kommenden Studien gleichzuhaltende Ausbildungen
§ 13. Als fachlich in Frage kommenden Studien gemäß § 52f Abs. 2a Z 2 HG gleichzuhaltende Ausbildungen werden festgelegt:
eine abgeschlossene Ausbildung für ein Lehramt an einer Pädagogischen Akademie,
eine abgeschlossene Ausbildung für ein Lehramt an einer Berufspädagogischen Akademie,
eine abgeschlossene Ausbildung für ein Lehramt an einer Religionspädagogischen Akademie.
Abkürzung
HZV
Abschnitt
Schlussbestimmungen
Geltung und Wirksamkeit anderer Rechtsvorschriften
§ 14. Soweit in dieser Verordnung auf Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in der mit dem In-Kraft-Treten dieser Verordnung geltenden Fassung anzuwenden.
Abkürzung
HZV
Abschnitt
Schlussbestimmungen
Geltung und Wirksamkeit anderer Rechtsvorschriften
§ 14. Soweit in dieser Verordnung auf Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in der mit dem In-Kraft-Treten der letzten in § 15 angeführten Novelle dieser Verordnung dieser Verordnung geltenden Fassung anzuwenden.
In-Kraft-Treten
§ 15. Diese Verordnung tritt mit 1. Oktober 2007 in Kraft.
In-Kraft-Treten
§ 15. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Oktober 2007 in Kraft.
(2) Das Inhaltsverzeichnis den 3a. Abschnitt betreffend, § 1 Z 2 sowie der 3a. Abschnitt in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 290/2011 treten mit Ablauf des Tages im Bundesgesetzblatt in Kraft.
Abkürzung
HZV
In-Kraft-Treten
§ 15. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Oktober 2007 in Kraft.
(2) Das Inhaltsverzeichnis den 3a. Abschnitt betreffend, § 1 Z 2 sowie der 3a. Abschnitt in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 290/2011 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft.
(3) Die Bestimmungen dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 336/2013 treten wie folgt in bzw. außer Kraft:
das Inhaltsverzeichnis betreffend § 7, § 2 Z 3, § 5, § 7 samt Überschrift, § 10 Abs. 1, § 11 Abs. 1 und 2, § 11a Abs. 2, § 13 sowie § 15 Abs. 2 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung der Verordnung im Bundesgesetzblatt in Kraft, gleichzeitig treten das Inhaltsverzeichnis betreffend die §§ 6, 8 und 9, die §§ 6, 8 und 9 samt Überschriften und § 13 Abs. 2 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 290/2011 außer Kraft;
§ 3 Abs. 2 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 290/2011 tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft;
§ 1 Z 1 sowie § 2 Z 1 und 4 treten hinsichtlich der Bachelorstudien für die Primarstufe mit 1. Oktober 2015 und hinsichtlich der Bachelorstudien und facheinschlägige Studien ergänzenden Studien für die Sekundarstufe mit 1. Oktober 2016 in Kraft;
§ 3 Abs. 1, § 3 Abs. 3 Z 1, der Einleitungsteil des § 3 Abs. 3 hinsichtlich § 3 Abs. 3 Z 1 sowie § 11a Abs. 1 und 3 treten mit 1. Jänner 2015 in Kraft, gleichzeitig treten § 3 Abs. 3 Z 1 bis 3 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 290/2011 außer Kraft;
§ 3 Abs. 2, § 3 Abs. 3 Z 2 und 3 und der Einleitungsteil des § 3 Abs. 3 hinsichtlich § 3 Abs. 3 Z 2 und 3 treten mit 1. Jänner 2016 in Kraft, gleichzeitig treten § 3 Abs. 3 Z 4 bis 6 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 290/2011 außer Kraft;
§ 2 Z 2, 5 und 6 treten mit 1. Oktober 2016 in Kraft.
Werden Bachelor- oder Masterstudien gemäß § 80 Abs. 8 Z 3 und 4 des Hochschulgesetzes 2005 bereits vor den gesetzlichen Inkrafttretenszeitpunkten angeboten, finden die Bestimmungen dieser Verordnung entsprechend früher Anwendung.
Abkürzung
HZV
In-Kraft-Treten
§ 15. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Oktober 2007 in Kraft.
(2) Das Inhaltsverzeichnis den 3a. Abschnitt betreffend, § 1 Z 2 sowie der 3a. Abschnitt in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 290/2011 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft.
(3) Die Bestimmungen dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 336/2013 treten wie folgt in bzw. außer Kraft:
das Inhaltsverzeichnis betreffend § 7, § 2 Z 3, § 5, § 7 samt Überschrift, § 10 Abs. 1, § 11 Abs. 1 und 2, § 11a Abs. 2, § 13 sowie § 15 Abs. 2 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung der Verordnung im Bundesgesetzblatt in Kraft, gleichzeitig treten das Inhaltsverzeichnis betreffend die §§ 6, 8 und 9, die §§ 6, 8 und 9 samt Überschriften und § 13 Abs. 2 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 290/2011 außer Kraft;
§ 3 Abs. 2 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 290/2011 tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft;
§ 1 Z 1 sowie § 2 Z 1 und 4 treten hinsichtlich der Bachelorstudien für die Primarstufe mit 1. Oktober 2015 und hinsichtlich der Bachelorstudien und facheinschlägige Studien ergänzenden Studien für die Sekundarstufe mit 1. Oktober 2016 in Kraft;
§ 3 Abs. 1, § 3 Abs. 3 Z 1, der Einleitungsteil des § 3 Abs. 3 hinsichtlich § 3 Abs. 3 Z 1 sowie § 11a Abs. 1 und 3 treten mit 1. Jänner 2015 in Kraft, gleichzeitig treten § 3 Abs. 3 Z 1 bis 3 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 290/2011 außer Kraft;
§ 3 Abs. 2, § 3 Abs. 3 Z 2 und 3 und der Einleitungsteil des § 3 Abs. 3 hinsichtlich § 3 Abs. 3 Z 2 und 3 treten mit 1. Jänner 2016 in Kraft, gleichzeitig treten § 3 Abs. 3 Z 4 bis 6 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 290/2011 außer Kraft;
§ 2 Z 2, 5 und 6 treten mit 1. Oktober 2016 in Kraft.
Werden Bachelor- oder Masterstudien gemäß § 80 Abs. 8 Z 3 und 4 des Hochschulgesetzes 2005 bereits vor den gesetzlichen Inkrafttretenszeitpunkten angeboten, finden die Bestimmungen dieser Verordnung entsprechend früher Anwendung.
(4) Für das Inkrafttreten der durch die Verordnung BGBl. II Nr. 177/2018 geänderten oder eingefügten Bestimmungen und das Außerkrafttreten der durch diese Verordnung entfallenen Bestimmungen gilt Folgendes:
Der Titel, die Abschnittsüberschrift des 2. Abschnitts im Inhaltsverzeichnis, die den 3a. Abschnitt betreffenden Zeilen im Inhaltsverzeichnis, die §§ 1 und 2 samt Überschriften, die Überschrift des 2. Abschnitts, § 3, § 4, § 5 samt Überschrift, § 10, § 11 sowie der 3a. Abschnitt und § 14 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft.
Die den § 7 betreffende Zeile im Inhaltsverzeichnis und die den 4. und 5. Abschnitt betreffenden Zeilen im Inhaltsverzeichnis, § 7 samt Überschrift sowie der 4. und der 5. Abschnitt treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt außer Kraft.
Abkürzung
HZV
In-Kraft-Treten
§ 15. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Oktober 2007 in Kraft.
(2) Das Inhaltsverzeichnis den 3a. Abschnitt betreffend, § 1 Z 2 sowie der 3a. Abschnitt in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 290/2011 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft.
(3) Die Bestimmungen dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 336/2013 treten wie folgt in bzw. außer Kraft:
das Inhaltsverzeichnis betreffend § 7, § 2 Z 3, § 5, § 7 samt Überschrift, § 10 Abs. 1, § 11 Abs. 1 und 2, § 11a Abs. 2, § 13 sowie § 15 Abs. 2 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung der Verordnung im Bundesgesetzblatt in Kraft, gleichzeitig treten das Inhaltsverzeichnis betreffend die §§ 6, 8 und 9, die §§ 6, 8 und 9 samt Überschriften und § 13 Abs. 2 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 290/2011 außer Kraft;
§ 3 Abs. 2 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 290/2011 tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft;
§ 1 Z 1 sowie § 2 Z 1 und 4 treten hinsichtlich der Bachelorstudien für die Primarstufe mit 1. Oktober 2015 und hinsichtlich der Bachelorstudien und facheinschlägige Studien ergänzenden Studien für die Sekundarstufe mit 1. Oktober 2016 in Kraft;
§ 3 Abs. 1, § 3 Abs. 3 Z 1, der Einleitungsteil des § 3 Abs. 3 hinsichtlich § 3 Abs. 3 Z 1 sowie § 11a Abs. 1 und 3 treten mit 1. Jänner 2015 in Kraft, gleichzeitig treten § 3 Abs. 3 Z 1 bis 3 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 290/2011 außer Kraft;
§ 3 Abs. 2, § 3 Abs. 3 Z 2 und 3 und der Einleitungsteil des § 3 Abs. 3 hinsichtlich § 3 Abs. 3 Z 2 und 3 treten mit 1. Jänner 2016 in Kraft, gleichzeitig treten § 3 Abs. 3 Z 4 bis 6 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 290/2011 außer Kraft;
§ 2 Z 2, 5 und 6 treten mit 1. Oktober 2016 in Kraft.
Werden Bachelor- oder Masterstudien gemäß § 80 Abs. 8 Z 3 und 4 des Hochschulgesetzes 2005 bereits vor den gesetzlichen Inkrafttretenszeitpunkten angeboten, finden die Bestimmungen dieser Verordnung entsprechend früher Anwendung.
(4) Für das Inkrafttreten der durch die Verordnung BGBl. II Nr. 177/2018 geänderten oder eingefügten Bestimmungen und das Außerkrafttreten der durch diese Verordnung entfallenen Bestimmungen gilt Folgendes:
Der Titel, die Abschnittsüberschrift des 2. Abschnitts im Inhaltsverzeichnis, die den 3a. Abschnitt betreffenden Zeilen im Inhaltsverzeichnis, die §§ 1 und 2 samt Überschriften, die Überschrift des 2. Abschnitts, § 3, § 4, § 5 samt Überschrift, § 10, § 11 sowie der 3a. Abschnitt und § 14 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft.
Die den § 7 betreffende Zeile im Inhaltsverzeichnis und die den 4. und 5. Abschnitt betreffenden Zeilen im Inhaltsverzeichnis, § 7 samt Überschrift sowie der 4. und der 5. Abschnitt treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt außer Kraft.
(5) Der Titel, die den 4. und 5. Abschnitt betreffenden Zeilen im Inhaltsverzeichnis, § 1, § 3 Abs. 2 Z 3 und 5 sowie der 4. und 5. Abschnitt in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 220/2022 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft.
Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Bundesgesetzblatt. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.
Dieser Text wird zu den eigenen Weiterverwendungsbedingungen von RIS veröffentlicht, nicht unter einer Legalize-Lizenz oder einer Public-Domain-Lizenz.
RIS
CC BY 4.0 (Creative Commons Namensnennung 4.0 International)
Quelle: RIS – Rechtsinformationssystem des Bundes, Bundeskanzleramt der Republik Österreich (https://www.ris.bka.gv.at/). Lizenziert unter CC BY 4.0 (Creative Commons Namensnennung 4.0 International). Aus den Daten können keinerlei Rechtsansprüche abgeleitet werden.