Bundesgesetz über die Bekämpfung von Doping im Sport (Anti-Doping-Bundesgesetz 2007)(NR: GP XXIII AB 105 S. 24. BR: 7688 AB 7701 S. 746.)

Typ Sonstige
Veröffentlichung 2007-07-01
Letzte Aktualisierung 2020-12-24
Status Aufgehoben · 2009-12-31
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 134
Änderungshistorie JSON API

Abkürzung

ADBG 2007

Präambel/Promulgationsklausel

Abkürzung

ADBG 2007

Präambel/Promulgationsklausel

Doping

§ 1. (1) Doping kann die sportliche Leistungsfähigkeit beeinflussen, der Gesundheit der Sporttreibenden schaden und widerspricht dem Grundsatz der Fairness im sportlichen Wettbewerb.

(2) Mit der Fairness im sportlichen Wettbewerb ist grundsätzlich unvereinbar, wenn

1.

sich im Körpergewebe oder in der Körperflüssigkeit von Sportlern verbotene Wirkstoffe, ihre Metaboliten oder Marker (in der Folge: verbotene Wirkstoffe) nach dem von der UNESCO angenommenen Internationalen Übereinkommen gegen Doping im Sport (in der Folge: UNESCO-Übereinkommen), befinden,

2.

Sportlern verbotene Wirkstoffe verabreicht oder an Sportlern verbotene Methoden gemäß dem UNESCO-Übereinkommen angewendet werden oder dies nur versucht wird,

3.

Sportler die Meldepflichten gemäß § 19 Abs. 1 Z 5 verletzen,

4.

Sportler oder deren Betreuungspersonen (Ärzte, Trainer, Physiotherapeuten, Masseure usw.) ohne zwingenden Grund bei rechtmäßig angeordneten Dopingkontrollen nicht mitwirken,

5.

Sportler oder deren Betreuungspersonen verbotene Wirkstoffe und/oder die technische Ausstattung für die Anwendung verbotener Methoden besitzen, soweit diese nicht für die eigene Krankenbehandlung oder für andere Tätigkeiten als die Betreuung der Sportler (zB bei Ärzten für die medizinische Behandlung in Notfällen) benötigt werden,

6.

Sportler oder deren Betreuungspersonen auf die Dopingkontrolle unzulässig Einfluss nehmen oder dies nur versuchen oder

7.

Sportler oder deren Betreuungspersonen gegen das Verbot gemäß § 5a des Arzneimittelgesetzes, BGBl. Nr. 185/1983, verstoßen.

(3) Abs. 2 Z 1, 2 und 5 gilt nicht, soweit eine medizinische Ausnahmegenehmigung nach § 8 vorliegt oder nachträglich gewährt wird.

(4) Soweit in diesem Gesetz auf das UNESCO-Übereinkommen verwiesen wird, ist sie in der jeweils im Bundesgesetzblatt kundgemachten Fassung anzuwenden.

(5) Bei minderjährigen oder geistig behinderten Sportlern gelten die zivilrechtlichen Bestimmungen über deren Vertretung.

1.

Abschnitt

Sportrechtliche Anti-Doping-Regelungen

Doping

§ 1. (1) Doping kann die sportliche Leistungsfähigkeit beeinflussen, der Gesundheit der Sporttreibenden schaden und widerspricht dem Grundsatz der Fairness im sportlichen Wettbewerb.

(2) Mit der Fairness im sportlichen Wettbewerb ist grundsätzlich unvereinbar, wenn

1.

sich im Körpergewebe oder in der Körperflüssigkeit von Sportlern verbotene Wirkstoffe, ihre Metaboliten oder Marker (in der Folge: verbotene Wirkstoffe) gemäß Anlage I des von der UNESCO angenommenen Internationalen Übereinkommen gegen Doping im Sport , BGBl. III Nr. 108/2007, (in der Folge: UNESCO-Übereinkommen), befinden,

2.

Sportlern verbotene Wirkstoffe verabreicht oder an Sportlern verbotene Methoden gemäß dem UNESCO-Übereinkommen angewendet werden oder dies nur versucht wird,

3.

Sportler die Meldepflichten gemäß § 19 Abs. 1 Z 5 verletzen,

4.

Sportler oder deren Betreuungspersonen (Ärzte, Trainer, Physiotherapeuten, Masseure usw.) ohne zwingenden Grund bei rechtmäßig angeordneten Dopingkontrollen nicht mitwirken,

5.

Sportler oder deren Betreuungspersonen verbotene Wirkstoffe und/oder die technische Ausstattung für die Anwendung verbotener Methoden besitzen, soweit diese nicht für die eigene Krankenbehandlung oder für andere Tätigkeiten als die Betreuung der Sportler (zB bei Ärzten für die medizinische Behandlung in Notfällen) benötigt werden,

6.

Sportler oder deren Betreuungspersonen auf die Dopingkontrolle unzulässig Einfluss nehmen oder dies nur versuchen oder

7.

Sportler oder deren Betreuungspersonen gegen ein Verbot gemäß § 22a verstoßen.

(3) Abs. 2 Z 1, 2 und 5 gilt nicht, soweit eine medizinische Ausnahmegenehmigung nach § 8 vorliegt oder nachträglich gewährt wird.

(4) Soweit in diesem Gesetz auf das UNESCO-Übereinkommen und/oder auf dessen Anlagen verwiesen wird, sind sie in der jeweils im Bundesgesetzblatt kundgemachten Fassung anzuwenden.

(5) Bei minderjährigen oder geistig behinderten Sportlern gelten die zivilrechtlichen Bestimmungen über deren Vertretung.

1.

Abschnitt

Sportrechtliche Anti-Doping-Regelungen

Doping

§ 1. (1) Doping kann die sportliche Leistungsfähigkeit beeinflussen, der Gesundheit der Sporttreibenden schaden und widerspricht dem Grundsatz der Fairness im sportlichen Wettbewerb.

(2) Ein mit der Fairness im sportlichen Wettbewerb grundsätzlich unvereinbarer Verstoß gegen Anti-Doping-Regelungen liegt vor, wenn

1.

sich im Körpergewebe oder in der Körperflüssigkeit von Sportlern verbotene Wirkstoffe, ihre Metaboliten oder Marker (in der Folge: verbotene Wirkstoffe) gemäß Anlage der Anti-Doping-Konvention, BGBl. Nr. 451/1991 , befinden,

2.

Sportlern verbotene Wirkstoffe verabreicht oder an Sportlern verbotene Methoden gemäß Anlage der Anti-Doping-Konvention angewendet werden oder dies nur versucht wird,

3.

Sportler die Meldepflichten gemäß § 19 verletzen,

4.

Sportler oder deren Betreuungspersonen ohne zwingenden Grund bei rechtmäßig angeordneten Dopingkontrollen nicht mitwirken,

5.

Sportler oder deren Betreuungspersonen verbotene Wirkstoffe und/oder die technische Ausstattung für die Anwendung verbotener Methoden besitzen, soweit diese nicht für die eigene Krankenbehandlung oder für andere Tätigkeiten als die Betreuung der Sportler (zB bei Ärzten für die medizinische Behandlung in Notfällen) benötigt werden,

6.

Sportler oder deren Betreuungspersonen auf das Dopingkontrollverfahren unzulässig Einfluss nehmen oder dies versuchen oder

7.

Sportler oder deren Betreuungspersonen gegen ein Verbot gemäß § 22a, gegen das Arzneimittelgesetz, BGBl. Nr. 185/1983, das Suchtmittelgesetz (SMG), BGBl. I Nr. 112/1997, oder vergleichbare ausländische gesetzlichen Strafbestimmungen verstoßen.

(3) Abs. 2 Z 1, 2 und 5 gilt nicht, soweit eine medizinische Ausnahmegenehmigung nach § 8 vorliegt oder nachträglich gewährt wird.

(4) Soweit in diesem Gesetz auf die Anti-Doping-Konvention oder auf das von der UNESCO angenommene Internationale Übereinkommen gegen Doping im Sport, BGBl. III Nr. 108/2007, (in der Folge: UNESCO-Übereinkommen) und/oder auf dessen Anlagen verwiesen wird, sind sie in der jeweils im Bundesgesetzblatt kundgemachten Fassung anzuwenden.

(5) Bei minderjährigen oder geistig behinderten Sportlern gelten die zivilrechtlichen Bestimmungen über deren Vertretung.

Abkürzung

ADBG 2007

1.

Abschnitt

Sportrechtliche Anti-Doping-Regelungen

Zielsetzungen und Verstoß gegen Anti-Doping-Regelungen

§ 1. (1) Dieses Gesetz dient der Stärkung der Anti-Doping-Arbeit. Doping widerspricht durch die Beeinflussung der sportlichen Leistungsfähigkeit sowohl dem Grundsatz der Fairness im sportlichen Wettbewerb als auch dem wahren, mit dem Sport ursprünglich verbundenen Wert (Sportsgeist). Darüber hinaus kann Doping im Zusammenhang mit sportlichen Aktivitäten der Gesundheit schaden.

(2) Ein Verstoß gegen Anti-Doping-Regelungen liegt vor, wenn

1.

sich im Körpergewebe oder in der Körperflüssigkeit von Sportlern verbotene Wirkstoffe, ihre Metaboliten oder Marker (in der Folge: verbotene Wirkstoffe) gemäß Referenzliste der Anti-Doping-Konvention, BGBl. Nr. 451/1991, (in der Folge: Verbotsliste) befinden oder

2.

Sportler an sich selbst verbotene Wirkstoffe anwenden oder dies versuchen oder an sich selbst verbotene Methoden gemäß Verbotsliste anwenden oder dies versuchen oder

3.

Sportlern verbotene Wirkstoffe verabreicht werden oder dies versucht wird oder an Sportlern verbotene Methoden gemäß Verbotsliste angewendet werden oder dies versucht wird oder

4.

Sportler in einem Zeitraum von zwölf Monaten jede Kombination aus insgesamt drei Kontroll- (§ 1a Z 11) oder Meldepflichtversäumnissen (§ 1a Z 13) begehen oder

5.

Sportler oder deren Betreuungspersonen ohne zwingenden Grund bei rechtmäßig angeordneten Dopingkontrollen nicht mitwirken oder

6.

Sportler oder deren Betreuungspersonen verbotene Wirkstoffe und/oder die Ausstattung für die Anwendung verbotener Methoden gemäß Verbotsliste besitzen, soweit diese nicht für die eigene Krankenbehandlung oder für andere Tätigkeiten als die Betreuung der Sportler (zB bei Ärzten für die medizinische Behandlung in Notfällen) benötigt werden oder

7.

Sportler oder deren Betreuungspersonen auf das Dopingkontrollverfahren unzulässig Einfluss nehmen oder dies versuchen oder

8.

Sportler oder deren Betreuungspersonen trotz schriftlicher Benachrichtigung durch eine Anti-Doping-Organisation über die möglichen Konsequenzen eines verbotenen Umgangs mit einer Betreuungsperson, die wegen eines Verstoßes gegen Anti-Doping-Regelungen gesperrt ist oder sanktioniert wurde (§ 18 Abs. 4), in Ausübung ihrer sportlichen Tätigkeit Umgang haben oder

9.

Sportler oder deren Betreuungspersonen mit verbotenen Wirkstoffen oder Ausstattungen für die Anwendung verbotener Methoden gemäß Verbotsliste handeln oder dies versuchen oder

10.

Sportler oder deren Betreuungspersonen andere Sportler oder Betreuungspersonen bei Verstößen oder versuchten Verstößen gemäß Z 2 bis 9 durch Anleitung, Verschleierung oder Hilfstätigkeiten unterstützen.

(3) Abs. 2 Z 1 bis 3 und 6 gilt nicht, soweit eine medizinische Ausnahmegenehmigung gemäß § 8 vorliegt oder nachträglich gewährt wird. Bezüglich Sportarten, in denen Tiere an Wettkämpfen teilnehmen, sind die Sonderbestimmungen des § 20 zusätzlich zu beachten.

(4) Soweit in diesem Gesetz auf die Anti-Doping-Konvention und deren Referenzliste (Verbotsliste) oder auf das von der UNESCO angenommene Internationale Übereinkommen gegen Doping im Sport, BGBl. III Nr. 108/2007, (in der Folge: UNESCO-Übereinkommen) und/oder auf dessen Anlagen verwiesen wird, sind sie in der jeweils im Bundesgesetzblatt kundgemachten Fassung anzuwenden.

(5) Bei minderjährigen Sportlern oder Sportlern mit intellektuellen Beeinträchtigungen gelten die zivilrechtlichen Bestimmungen über deren Vertretung sowie die entsprechenden datenschutzrechtlichen Bestimmungen.

Abkürzung

ADBG 2007

1.

Abschnitt

Sportrechtliche Anti-Doping-Regelungen

Zielsetzungen und Verstoß gegen Anti-Doping-Regelungen

§ 1. (1) Doping widerspricht durch die Beeinflussung der sportlichen Leistungsfähigkeit sowohl dem Grundsatz der Fairness im sportlichen Wettbewerb als auch dem wahren, mit dem Sport ursprünglich verbundenen Wert (Sportsgeist) und kann außerdem der Gesundheit schaden. Das von der UNESCO angenommene Internationale Übereinkommen gegen Doping im Sport, BGBl. III Nr. 108/2007, (in der Folge: UNESCO-Übereinkommen) verpflichtet Österreich die in diesem Übereinkommen vorgesehenen Maßnahmen im Kampf gegen Doping insbesondere auch durch Datenaustausch zwischen den Anti-Doping-Organisationen zu unterstützen. Die in diesem Bundesgesetz normierten Maßnahmen und Datenverarbeitungen von personenbezogenen Daten dienen der Umsetzung dieser völkerrechtlichen Verpflichtung und liegen daher im öffentlichen Interesse.

(2) Ein Verstoß gegen Anti-Doping-Regelungen liegt vor, wenn

1.

sich im Körpergewebe oder in der Körperflüssigkeit von Sportlern verbotene Wirkstoffe, ihre Metaboliten oder Marker (in der Folge: verbotene Wirkstoffe) gemäß Referenzliste der Anti-Doping-Konvention, BGBl. Nr. 451/1991, (in der Folge: Verbotsliste) befinden oder

2.

Sportler an sich selbst verbotene Wirkstoffe anwenden oder dies versuchen oder an sich selbst verbotene Methoden gemäß Verbotsliste anwenden oder dies versuchen oder

3.

Sportlern verbotene Wirkstoffe verabreicht werden oder dies versucht wird oder an Sportlern verbotene Methoden gemäß Verbotsliste angewendet werden oder dies versucht wird oder

4.

Sportler in einem Zeitraum von zwölf Monaten jede Kombination aus insgesamt drei Kontroll- (§ 1a Z 11) oder Meldepflichtversäumnissen (§ 1a Z 13) begehen oder

5.

Sportler oder deren Betreuungspersonen ohne zwingenden Grund bei rechtmäßig angeordneten Dopingkontrollen nicht mitwirken oder

6.

Sportler oder deren Betreuungspersonen verbotene Wirkstoffe und/oder die Ausstattung für die Anwendung verbotener Methoden gemäß Verbotsliste besitzen, soweit diese nicht für die eigene Krankenbehandlung oder für andere Tätigkeiten als die Betreuung der Sportler (zB bei Ärzten für die medizinische Behandlung in Notfällen) benötigt werden oder

7.

Sportler oder deren Betreuungspersonen auf das Dopingkontrollverfahren unzulässig Einfluss nehmen oder dies versuchen oder

8.

Sportler oder deren Betreuungspersonen trotz schriftlicher Benachrichtigung durch eine Anti-Doping-Organisation über die möglichen Konsequenzen eines verbotenen Umgangs mit einer Betreuungsperson, die wegen eines Verstoßes gegen Anti-Doping-Regelungen gesperrt ist oder sanktioniert wurde (§ 18 Abs. 4), in Ausübung ihrer sportlichen Tätigkeit Umgang haben oder

9.

Sportler oder deren Betreuungspersonen mit verbotenen Wirkstoffen oder Ausstattungen für die Anwendung verbotener Methoden gemäß Verbotsliste handeln oder dies versuchen oder

10.

Sportler oder deren Betreuungspersonen andere Sportler oder Betreuungspersonen bei Verstößen oder versuchten Verstößen gemäß Z 2 bis 9 durch Anleitung, Verschleierung oder Hilfstätigkeiten unterstützen.

(3) Abs. 2 Z 1 bis 3 und 6 gilt nicht, soweit eine medizinische Ausnahmegenehmigung gemäß § 8 vorliegt oder nachträglich gewährt wird. Bezüglich Sportarten, in denen Tiere an Wettkämpfen teilnehmen, sind die Sonderbestimmungen des § 20 zusätzlich zu beachten.

(4) Soweit in diesem Gesetz auf die Anti-Doping-Konvention und deren Referenzliste (Verbotsliste) oder auf das UNESCO-Übereinkommen und/oder auf dessen Anlagen verwiesen wird, sind sie in der jeweils im Bundesgesetzblatt kundgemachten Fassung anzuwenden.

(5) Bei minderjährigen Sportlern oder Sportlern mit intellektuellen Beeinträchtigungen gelten die zivilrechtlichen Bestimmungen über deren Vertretung sowie die entsprechenden datenschutzrechtlichen Bestimmungen.

Abkürzung

ADBG 2007

1.

Abschnitt

Sportrechtliche Anti-Doping-Regelungen

Zielsetzungen und Verstoß gegen Anti-Doping-Regelungen

§ 1. (1) Doping widerspricht durch die Beeinflussung der sportlichen Leistungsfähigkeit sowohl dem Grundsatz der Fairness im sportlichen Wettbewerb als auch dem wahren, mit dem Sport ursprünglich verbundenen Wert (Sportsgeist) und kann außerdem der Gesundheit schaden. Das von der UNESCO angenommene Internationale Übereinkommen gegen Doping im Sport, BGBl. III Nr. 108/2007, (in der Folge: UNESCO-Übereinkommen) verpflichtet Österreich die in diesem Übereinkommen vorgesehenen Maßnahmen im Kampf gegen Doping insbesondere auch durch Datenaustausch zwischen den Anti-Doping-Organisationen zu unterstützen. Die in diesem Bundesgesetz normierten Maßnahmen und Verarbeitungen personenbezogener Daten und besonderer Kategorien personenbezogener Daten dienen der Umsetzung dieser völkerrechtlichen Verpflichtung und liegen daher im öffentlichen Interesse.

(2) Ein Verstoß gegen Anti-Doping-Regelungen liegt vor, wenn

1.

sich im Körpergewebe oder in der Körperflüssigkeit von Sportlern verbotene Wirkstoffe, ihre Metaboliten oder Marker (in der Folge: verbotene Wirkstoffe) gemäß Referenzliste der Anti-Doping-Konvention, BGBl. Nr. 451/1991, (in der Folge: Verbotsliste) befinden oder

2.

Sportler an sich selbst verbotene Wirkstoffe anwenden oder dies versuchen oder an sich selbst verbotene Methoden gemäß Verbotsliste anwenden oder dies versuchen oder

3.

Sportlern verbotene Wirkstoffe verabreicht werden oder dies versucht wird oder an Sportlern verbotene Methoden gemäß Verbotsliste angewendet werden oder dies versucht wird oder

4.

Sportler in einem Zeitraum von zwölf Monaten jede Kombination aus insgesamt drei Kontroll- (§ 1a Z 11) oder Meldepflichtversäumnissen (§ 1a Z 13) begehen oder

5.

Sportler oder deren Betreuungspersonen ohne zwingenden Grund bei rechtmäßig angeordneten Dopingkontrollen nicht mitwirken oder

6.

Sportler oder deren Betreuungspersonen verbotene Wirkstoffe und/oder die Ausstattung für die Anwendung verbotener Methoden gemäß Verbotsliste besitzen, soweit diese nicht für die eigene Krankenbehandlung oder für andere Tätigkeiten als die Betreuung der Sportler (zB bei Ärzten für die medizinische Behandlung in Notfällen) benötigt werden oder

7.

Sportler oder deren Betreuungspersonen auf das Dopingkontrollverfahren unzulässig Einfluss nehmen oder dies versuchen oder

8.

Sportler oder deren Betreuungspersonen trotz schriftlicher Benachrichtigung durch eine Anti-Doping-Organisation über die möglichen Konsequenzen eines verbotenen Umgangs mit einer Betreuungsperson, die wegen eines Verstoßes gegen Anti-Doping-Regelungen gesperrt ist oder sanktioniert wurde (§ 18 Abs. 4), in Ausübung ihrer sportlichen Tätigkeit Umgang haben oder

9.

Sportler oder deren Betreuungspersonen mit verbotenen Wirkstoffen oder Ausstattungen für die Anwendung verbotener Methoden gemäß Verbotsliste handeln oder dies versuchen oder

10.

Sportler oder deren Betreuungspersonen andere Sportler oder Betreuungspersonen bei Verstößen oder versuchten Verstößen gemäß Z 2 bis 9 durch Anleitung, Verschleierung oder Hilfstätigkeiten unterstützen.

(3) Abs. 2 Z 1 bis 3 und 6 gilt nicht, soweit eine medizinische Ausnahmegenehmigung gemäß § 8 vorliegt oder nachträglich gewährt wird. Bezüglich Sportarten, in denen Tiere an Wettkämpfen teilnehmen, sind die Sonderbestimmungen des § 20 zusätzlich zu beachten.

(4) Soweit in diesem Gesetz auf die Anti-Doping-Konvention und deren Referenzliste (Verbotsliste) oder auf das UNESCO-Übereinkommen und/oder auf dessen Anlagen verwiesen wird, sind sie in der jeweils im Bundesgesetzblatt kundgemachten Fassung anzuwenden.

(5) Bei minderjährigen Sportlern oder Sportlern mit intellektuellen Beeinträchtigungen gelten die zivilrechtlichen Bestimmungen über deren Vertretung sowie die entsprechenden datenschutzrechtlichen Bestimmungen.

Begriffsbestimmungen

§ 1a. Im Sinne dieses Bundesgesetzes bedeuten:

1.

Betreuungspersonen : Sämtliche Personen, die Sportler betreuen, insbesondere Ärzte, Trainer, Physiotherapeuten, Masseure und Manager;

2.

BSO : Österreichische Bundes-Sportorganisation;

3.

CAS : Court of Arbitration for Sports;

4.

Dopingkontrolle : Alle Handlungen von der Benachrichtigung des Sportlers von der Probennahme, die Probennahme, Bearbeitung der Proben bis zur Beförderung der Proben zum Labor;

5.

Dopingkontrollplan : Plan, in dem die aufgrund der zur Verfügung stehenden Mitteln insgesamt möglichen Dopingkontrollen auf die einzelnen Sportarten/Sportdisziplinen entsprechend der Anzahl der Sportler, der Grundstruktur der Saison, der allgemeinen Wettkampfpläne und Trainingsmuster, des relativen Nutzens von Trainings- und Wettkampfkontrollen sowie dem Dopingrisiko und muster der jeweiligen Sportart/Sportdisziplin aufgeteilt werden;

6.

Dopingkontrollstation : Ort, an dem die Probennahme erfolgt;

7.

Dopingkontrollverfahren : Alle Schritte von der Auswahl der Sportler für die Dopingkontrollen bis zum Abschluss des Rechtsbehelfsverfahrens;

8.

Internationaler Sportfachverband : Nichtregierungsorganisation, die für eine oder mehrere Sportarten auf internationaler Ebene zuständig ist;

9.

Internationale Wettkampfveranstaltung (Internationale Meisterschaft) : Wettkampfveranstaltung, bei der das Internationale Olympische Comité (IOC), das Internationale Paralympische Comité (IPC), ein internationaler Sportfachverband als Veranstalter auftritt oder die technischen Funktionäre der Wettkampfveranstaltung benennt;

10.

Mannschaftssportart : Sportart, in der das Auswechseln von Spielern während eines Wettkampfes erlaubt ist;

11.

Meldepflichtverletzung : Versäumnis des Sportlers des Nationalen Testpools, seine Daten zur Erreichbarkeit und zum Aufenthalt der Unabhängigen Dopingkontrolleinrichtung pflichtgemäß zu melden;

12.

Normabweichendes Analyseergebnis : Protokoll eines von der WADA akkreditierten Labors, in dem in einer Körpergewebs- oder Körperflüssigkeitsprobe das Vorhandensein eines verbotenen Wirkstoffes, seiner Metaboliten oder Marker (einschließlich erhöhter endogener Substanzen) oder die Anwendung einer verbotenen Methode festgestellt wird;

13.

Probe : Biologisches Material, das im Zuge des Dopingkontrollverfahrens für die Laboruntersuchung entnommen wird;

14.

Probennahme : Alle aufeinander folgenden Handlungen, die den Sportler von der Benachrichtigung bis zum Verlassen der Dopingkontrollstation nach Abgabe der Probe(n) direkt betreffen;

15.

Sportler : Personen,

a. die Mitglieder oder Lizenznehmer einer Sportorganisation oder einer ihr zugehörigen Organisation sind oder offensichtlich beabsichtigen, dies zu werden, oder

b. die an Wettkämpfen, die von einer Sportorganisation oder von einer ihr zugehörigen Organisation veranstaltet oder aus Bundessportförderungsmittel gefördert werden, teilnehmen;

16.

Sportorganisation : Österreichisches Olympisches Comité – ÖOC, Österreichisches Paralympisches Committee ÖPC, Bundessportfachverbände; Österreichischer Behindertensportverband;

17.

Testpool : Gruppe von Spitzensportlern, die für Wettkampf- und Trainingskontrollen nach bestimmten Kriterien zusammengestellt wird;

18.

Trainingskontrolle (Out-of-Competition) : Dopingkontrollverfahren, das nicht im Zusammenhang mit einem Wettkampf erfolgt;

19.

Unzulässige Einflussnahme auf das Dopingkontrollverfahren : Alle Handlungen und Beteiligungen an Handlungen, um die Einleitung von Dopingkontrollverfahren zu verhindern oder Ergebnisse von Dopingkontrollen zu verändern;

20.

Versäumte Kontrolle (Missed Test) : Versäumnis des Sportlers, an dem Ort und zu der Zeit innerhalb des 60-minütigen Zeitfensters, das er für diesen Tag angegeben hat, für eine Dopingkontrolle zur Verfügung zu stehen;

21.

WADA : World Anti-Doping Agency;

22.

Wettkampf : Einzelnes Rennen, einzelner Kampf, einzelnes Spiel oder ein bestimmter athletischer Wettbewerb;

23.

Wettkampfveranstaltung (Meisterschaft) : Reihe einzelner Wettkämpfe, die gemeinsam von einem Veranstalter durchgeführt werden.

Abkürzung

ADBG 2007

Begriffsbestimmungen

§ 1a. Im Sinne dieses Bundesgesetzes bedeuten:

1.

Anti-Doping-Organisation : Eine Organisation, die zumindest für einen Teil des Dopingkontrollverfahrens zuständig ist, dazu zählen das Internationale Olympische Comité (IOC), das Internationale Paralympische Commitee (IPC), die World Anti-Doping Agency (WADA), internationale Sportfachverbände und nationale Anti-Doping-Organisationen;

2.

Auffälliges Analyseergebnis : Protokoll eines von der WADA akkreditierten Labors, das weitere Untersuchungen gemäß den international anerkannten Standards in der Anti-Doping-Arbeit (§ 4 Abs. 7) erfordert, bevor ein normabweichendes Analyseergebnis festgestellt wird;

3.

Betreuungspersonen : Sämtliche Personen, die Sportler in Ausübung ihrer sportlichen Tätigkeit systematisch unterstützen oder mit ihnen zusammenarbeiten, insbesondere Ärzte, Trainer, Physiotherapeuten, Masseure, Funktionäre, Familienangehörige und Manager;

4.

BSO : Österreichische Bundes-Sportorganisation;

5.

CAS : Court of Arbitration for Sports;

6.

Dopingkontrolle : Alle Handlungen von der Benachrichtigung des Sportlers von der Probennahme, die Probennahme, die Bearbeitung der Proben bis zur Beförderung der Proben zum Labor;

7.

Dopingkontrollplan : Plan, in dem die aufgrund der zur Verfügung stehenden Mitteln insgesamt möglichen Dopingkontrollen auf die einzelnen Sportarten/Sportdisziplinen entsprechend der Anzahl der Sportler, der Grundstruktur der Saison, der allgemeinen Wettkampfpläne und Trainingsmuster, des relativen Nutzens von Trainings- und Wettkampfkontrollen sowie dem Dopingrisiko und –muster der jeweiligen Sportart/Sportdisziplin aufgeteilt werden;

8.

Dopingkontrollstation : Ort, an dem die Probennahme erfolgt;

9.

Dopingkontrollverfahren : Alle Schritte von der Auswahl der Sportler für die Dopingkontrollen bis zum Abschluss des Verfahrens vor der Unabhängigen Schiedskommission;

10.

Internationaler Sportfachverband : Nichtregierungsorganisation, die für eine oder mehrere Sportarten auf internationaler Ebene zuständig ist;

11.

Kontrollversäumnis (Missed Test) : Versäumnis eines Sportlers des Topsegments des Nationalen Testpools (§ 5), an dem Ort und zu der Zeit innerhalb des 60-minütigen Zeitfensters, das er für diesen Tag angegeben hat, für eine Dopingkontrolle zur Verfügung zu stehen;

12.

Mannschaftssportart : Sportart, in der das Auswechseln von Spielern während eines Wettkampfs erlaubt ist;

13.

Meldepflichtversäumnis : Versäumnis eines Sportlers des Nationalen Testpools (§ 5), seine Daten zur Erreichbarkeit und zum Aufenthalt der Unabhängigen Dopingkontrolleinrichtung pflichtgemäß zu melden;

14.

Meldesystem : Ein den Sportlern zur Wahrnehmung ihrer Meldepflichten zur Verfügung gestelltes, elektronisches Datenbankmanagementinstrument zur Verwendung dieser Daten entsprechend den Bestimmungen des Datenschutzgesetzes 2000 (DSG 2000), BGBl. I Nr.165/1999;

15.

Nationale Anti-Doping-Organisation : Die von einem Land eingesetzte Einrichtung/eingesetzten Einrichtungen, welche die Verantwortung und Zuständigkeit für die Umsetzung von Anti-Doping-Regelungen, die Veranlassung der Entnahme von Proben, das Management von Kontrollergebnissen und die Einleitung von Anti-Doping-Verfahren auf nationaler Ebene besitzt/besitzen;

16.

Nationaler Testpool : Gruppe von Sportlern, die für Wettkampf- und Trainingskontrollen nach bestimmten Kriterien zusammengestellt wird und die den Meldepflichten gemäß § 19 unterliegt;

17.

Normabweichendes Analyseergebnis : Protokoll eines von der WADA akkreditierten Labors, in dem in einer Probe das Vorhandensein eines verbotenen Wirkstoffes, seiner Metaboliten oder Marker (einschließlich erhöhter endogener Substanzen) oder die Anwendung einer verbotenen Methode festgestellt wird;

18.

ÖADR : Unabhängige Österreichische Anti-Doping Rechtskommission;

19.

Probe : Biologisches Material, das im Zuge des Dopingkontrollverfahrens für die Laboruntersuchung entnommen wird;

20.

Probennahme : Alle aufeinander folgenden Handlungen, die den Sportler von der Benachrichtigung bis zum Verlassen der Dopingkontrollstation nach Abgabe der Probe(n) direkt betreffen;

21.

Sportler : Personen,

a. die Mitglieder oder Lizenznehmer einer Sportorganisation oder einer ihr zugehörigen Organisation sind oder es zum Zeitpunkt eines potentiellen Verstoßes gegen Anti-Doping-Regelungen waren oder offensichtlich beabsichtigen, dies zu werden, oder

b. die an Wettkämpfen, die von einer Sportorganisation oder von einer ihr zugehörigen Organisation veranstaltet oder aus Bundes-Sportförderungsmitteln gefördert werden, teilnehmen oder

c. die sich auf sonstige Weise zur Einhaltung der Anti-Doping-Regelungen verpflichtet haben;

22.

Sportorganisation : Österreichisches Olympisches Comité (ÖOC), Österreichisches Paralympisches Committee (ÖPC), Bundes-Sportfachverbände, Österreichischer Behindertensportverband (ÖBSV);

23.

Trainingskontrolle (Out-of-Competition) : Dopingkontrolle, die nicht während der Wettkampfdauer erfolgt;

24.

Unzulässige Einflussnahme auf das Dopingkontrollverfahren : Alle Handlungen und Beteiligungen an Handlungen, um die Einleitung von Dopingkontrollverfahren zu verhindern oder Ergebnisse von Dopingkontrollen zu verändern;

25.

WADA : World Anti-Doping Agency;

26.

WADC : World Anti-Doping Code;

27.

Wettkampfdauer : die vom Veranstalter festgelegte Zeit vom Anfang bis zum Ende eines Wettkampfes;

28.

Wettkampfkontrolle (In-Competition) : Dopingkontrolle, die während der Wettkampfdauer erfolgt.

Abkürzung

ADBG 2007

Begriffsbestimmungen

§ 1a. Im Sinne dieses Bundesgesetzes bedeuten:

1.

Anti-Doping-Organisation : Eine Organisation, die zumindest für einen Teil des Dopingkontrollverfahrens zuständig ist, dazu zählen das Internationale Olympische Comité (IOC), das Internationale Paralympische Commitee (IPC), die World Anti-Doping Agency (WADA), internationale Sportfachverbände und nationale Anti-Doping-Organisationen;

2.

Auffälliges Analyseergebnis : Protokoll eines von der WADA akkreditierten Labors, das weitere Untersuchungen gemäß den international anerkannten Standards in der Anti-Doping-Arbeit (§ 4 Abs. 7) erfordert, bevor ein normabweichendes Analyseergebnis festgestellt wird;

3.

Betreuungspersonen : Sämtliche Personen, die Sportler in Ausübung ihrer sportlichen Tätigkeit systematisch unterstützen oder mit ihnen zusammenarbeiten, insbesondere Ärzte, Trainer, Physiotherapeuten, Masseure, Funktionäre, Familienangehörige und Manager;

4.

BSO : Österreichische Bundes-Sportorganisation;

5.

CAS : Court of Arbitration for Sports;

6.

Dopingkontrolle : Alle Handlungen von der Benachrichtigung des Sportlers von der Probennahme, die Probennahme, die Bearbeitung der Proben bis zur Beförderung der Proben zum Labor;

7.

Dopingkontrollplan : Plan, in dem die aufgrund der zur Verfügung stehenden Mitteln insgesamt möglichen Dopingkontrollen auf die einzelnen Sportarten/Sportdisziplinen entsprechend der Anzahl der Sportler, der Grundstruktur der Saison, der allgemeinen Wettkampfpläne und Trainingsmuster, des relativen Nutzens von Trainings- und Wettkampfkontrollen sowie dem Dopingrisiko und –muster der jeweiligen Sportart/Sportdisziplin aufgeteilt werden;

8.

Dopingkontrollstation : Ort, an dem die Probennahme erfolgt;

9.

Dopingkontrollverfahren : Alle Schritte von der Auswahl der Sportler für die Dopingkontrollen bis zum Abschluss des Verfahrens vor der Unabhängigen Schiedskommission;

10.

Internationaler Sportfachverband : Nichtregierungsorganisation, die für eine oder mehrere Sportarten auf internationaler Ebene zuständig ist;

11.

Kontrollversäumnis (Missed Test) : Versäumnis eines Sportlers des Topsegments des Nationalen Testpools (§ 5), an dem Ort und zu der Zeit innerhalb des 60-minütigen Zeitfensters, das er für diesen Tag angegeben hat, für eine Dopingkontrolle zur Verfügung zu stehen;

12.

Mannschaftssportart : Sportart, in der das Auswechseln von Spielern während eines Wettkampfs erlaubt ist;

13.

Meldepflichtversäumnis : Versäumnis einer Sportlerin/eines Sportlers des Nationalen Testpools (§ 5), ihre/seine personenbezogenen Daten zur Erreichbarkeit und zum Aufenthalt der Unabhängigen Dopingkontrolleinrichtung pflichtgemäß zu melden;

14.

Meldesystem : Ein den Sportlerinnen/Sportlern zur Wahrnehmung ihrer Meldepflichten zur Verfügung gestelltes, elektronisches Datenbankmanagementinstrument zur Verarbeitung dieser personenbezogenen Daten gemäß Art. 4 Z 2 der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L 119 vom 04.05.2016 S. 1, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 314 vom 22.11.2016 S. 72, (im Folgenden: DSGVO);

15.

Nationale Anti-Doping-Organisation : Die von einem Land eingesetzte Einrichtung/eingesetzten Einrichtungen, welche die Verantwortung und Zuständigkeit für die Umsetzung von Anti-Doping-Regelungen, die Veranlassung der Entnahme von Proben, das Management von Kontrollergebnissen und die Einleitung von Anti-Doping-Verfahren auf nationaler Ebene besitzt/besitzen;

16.

Nationaler Testpool : Gruppe von Sportlern, die für Wettkampf- und Trainingskontrollen nach bestimmten Kriterien zusammengestellt wird und die den Meldepflichten gemäß § 19 unterliegt;

17.

Normabweichendes Analyseergebnis : Protokoll eines von der WADA akkreditierten Labors, in dem in einer Probe das Vorhandensein eines verbotenen Wirkstoffes, seiner Metaboliten oder Marker (einschließlich erhöhter endogener Substanzen) oder die Anwendung einer verbotenen Methode festgestellt wird;

18.

ÖADR : Unabhängige Österreichische Anti-Doping Rechtskommission;

19.

Probe : Biologisches Material, das im Zuge des Dopingkontrollverfahrens für die Laboruntersuchung entnommen wird;

20.

Probennahme : Alle aufeinander folgenden Handlungen, die den Sportler von der Benachrichtigung bis zum Verlassen der Dopingkontrollstation nach Abgabe der Probe(n) direkt betreffen;

21.

Sportler : Personen,

a. die Mitglieder oder Lizenznehmer einer Sportorganisation oder einer ihr zugehörigen Organisation sind oder es zum Zeitpunkt eines potentiellen Verstoßes gegen Anti-Doping-Regelungen waren oder offensichtlich beabsichtigen, dies zu werden, oder

b. die an Wettkämpfen, die von einer Sportorganisation oder von einer ihr zugehörigen Organisation veranstaltet oder aus Bundes-Sportförderungsmitteln gefördert werden, teilnehmen oder

c. die sich auf sonstige Weise zur Einhaltung der Anti-Doping-Regelungen verpflichtet haben;

22.

Sportorganisation : Österreichisches Olympisches Comité (ÖOC), Österreichisches Paralympisches Committee (ÖPC), Bundes-Sportfachverbände, Österreichischer Behindertensportverband (ÖBSV);

23.

Trainingskontrolle (Out-of-Competition) : Dopingkontrolle, die nicht während der Wettkampfdauer erfolgt;

24.

Unzulässige Einflussnahme auf das Dopingkontrollverfahren : Alle Handlungen und Beteiligungen an Handlungen, um die Einleitung von Dopingkontrollverfahren zu verhindern oder Ergebnisse von Dopingkontrollen zu verändern;

25.

WADA : World Anti-Doping Agency;

26.

WADC : World Anti-Doping Code;

27.

Wettkampfdauer : die vom Veranstalter festgelegte Zeit vom Anfang bis zum Ende eines Wettkampfes;

28.

Wettkampfkontrolle (In-Competition) : Dopingkontrolle, die während der Wettkampfdauer erfolgt.

Abkürzung

ADBG 2007

Begriffsbestimmungen

§ 1a. Im Sinne dieses Bundesgesetzes bedeuten:

1.

Anti-Doping-Organisation : Eine Organisation, die zumindest für einen Teil des Dopingkontrollverfahrens zuständig ist, dazu zählen das Internationale Olympische Comité (IOC), das Internationale Paralympische Commitee (IPC), die World Anti-Doping Agency (WADA), internationale Sportfachverbände und nationale Anti-Doping-Organisationen;

2.

Auffälliges Analyseergebnis : Protokoll eines von der WADA akkreditierten Labors, das weitere Untersuchungen gemäß den international anerkannten Standards in der Anti-Doping-Arbeit (§ 4 Abs. 7) erfordert, bevor ein normabweichendes Analyseergebnis festgestellt wird;

3.

Betreuungspersonen : Sämtliche Personen, die Sportler in Ausübung ihrer sportlichen Tätigkeit systematisch unterstützen oder mit ihnen zusammenarbeiten, insbesondere Ärzte, Trainer, Physiotherapeuten, Masseure, Funktionäre, Familienangehörige und Manager;

4.

BSO : Österreichische Bundes-Sportorganisation;

5.

CAS : Court of Arbitration for Sports;

6.

Dopingkontrolle : Alle Handlungen von der Benachrichtigung des Sportlers von der Probennahme, die Probennahme, die Bearbeitung der Proben bis zur Beförderung der Proben zum Labor;

7.

Dopingkontrollplan : Plan, in dem die aufgrund der zur Verfügung stehenden Mitteln insgesamt möglichen Dopingkontrollen auf die einzelnen Sportarten/Sportdisziplinen entsprechend der Anzahl der Sportler, der Grundstruktur der Saison, der allgemeinen Wettkampfpläne und Trainingsmuster, des relativen Nutzens von Trainings- und Wettkampfkontrollen sowie dem Dopingrisiko und –muster der jeweiligen Sportart/Sportdisziplin aufgeteilt werden;

8.

Dopingkontrollstation : Ort, an dem die Probennahme erfolgt;

9.

Dopingkontrollverfahren : Alle Schritte von der Auswahl der Sportler für die Dopingkontrollen bis zum Abschluss des Verfahrens vor der Unabhängigen Schiedskommission;

10.

Internationaler Sportfachverband : Nichtregierungsorganisation, die für eine oder mehrere Sportarten auf internationaler Ebene zuständig ist;

11.

Kontrollversäumnis (Missed Test) : Versäumnis eines Sportlers des Topsegments des Nationalen Testpools (§ 5), an dem Ort und zu der Zeit innerhalb des 60-minütigen Zeitfensters, das er für diesen Tag angegeben hat, für eine Dopingkontrolle zur Verfügung zu stehen;

12.

Mannschaftssportart : Sportart, in der das Auswechseln von Spielern während eines Wettkampfs erlaubt ist;

13.

Meldepflichtversäumnis : Versäumnis einer Sportlerin/eines Sportlers des Nationalen Testpools (§ 5), ihre/seine personenbezogenen Daten zur Erreichbarkeit und zum Aufenthalt der Unabhängigen Dopingkontrolleinrichtung pflichtgemäß zu melden;

14.

Meldesystem : Ein den Sportlerinnen/Sportlern zur Wahrnehmung ihrer Meldepflichten zur Verfügung gestelltes, elektronisches Datenbankmanagementinstrument zur Verarbeitung dieser personenbezogenen Daten gemäß Art. 4 Z 2 der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L 119 vom 04.05.2016 S. 1, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 127 vom 23.05.2018 S. 2, (im Folgenden: DSGVO);

15.

Nationale Anti-Doping-Organisation : Die von einem Land eingesetzte Einrichtung/eingesetzten Einrichtungen, welche die Verantwortung und Zuständigkeit für die Umsetzung von Anti-Doping-Regelungen, die Veranlassung der Entnahme von Proben, das Management von Kontrollergebnissen und die Einleitung von Anti-Doping-Verfahren auf nationaler Ebene besitzt/besitzen;

16.

Nationaler Testpool : Gruppe von Sportlern, die für Wettkampf- und Trainingskontrollen nach bestimmten Kriterien zusammengestellt wird und die den Meldepflichten gemäß § 19 unterliegt;

17.

Normabweichendes Analyseergebnis : Protokoll eines von der WADA akkreditierten Labors, in dem in einer Probe das Vorhandensein eines verbotenen Wirkstoffes, seiner Metaboliten oder Marker (einschließlich erhöhter endogener Substanzen) oder die Anwendung einer verbotenen Methode festgestellt wird;

18.

ÖADR : Unabhängige Österreichische Anti-Doping Rechtskommission;

19.

Probe : Biologisches Material, das im Zuge des Dopingkontrollverfahrens für die Laboruntersuchung entnommen wird;

20.

Probennahme : Alle aufeinander folgenden Handlungen, die den Sportler von der Benachrichtigung bis zum Verlassen der Dopingkontrollstation nach Abgabe der Probe(n) direkt betreffen;

21.

Sportler : Personen,

a. die Mitglieder oder Lizenznehmer einer Sportorganisation oder einer ihr zugehörigen Organisation sind oder es zum Zeitpunkt eines potentiellen Verstoßes gegen Anti-Doping-Regelungen waren oder offensichtlich beabsichtigen, dies zu werden, oder

b. die an Wettkämpfen, die von einer Sportorganisation oder von einer ihr zugehörigen Organisation veranstaltet oder aus Bundes-Sportförderungsmitteln gefördert werden, teilnehmen oder

c. die sich auf sonstige Weise zur Einhaltung der Anti-Doping-Regelungen verpflichtet haben;

22.

Sportorganisation : Österreichisches Olympisches Comité (ÖOC), Österreichisches Paralympisches Committee (ÖPC), Bundes-Sportfachverbände, Österreichischer Behindertensportverband (ÖBSV);

23.

Trainingskontrolle (Out-of-Competition) : Dopingkontrolle, die nicht während der Wettkampfdauer erfolgt;

24.

Unzulässige Einflussnahme auf das Dopingkontrollverfahren : Alle Handlungen und Beteiligungen an Handlungen, um die Einleitung von Dopingkontrollverfahren zu verhindern oder Ergebnisse von Dopingkontrollen zu verändern;

25.

WADA : World Anti-Doping Agency;

26.

WADC : World Anti-Doping Code;

27.

Wettkampfdauer : die vom Veranstalter festgelegte Zeit vom Anfang bis zum Ende eines Wettkampfes;

28.

Wettkampfkontrolle (In-Competition) : Dopingkontrolle, die während der Wettkampfdauer erfolgt.

Dopingprävention

§ 2. (1) Der Bund hat die Dopingprävention durch Förderung der Ausbildung von Betreuungspersonen der Sportler (Ärzte, Trainer, Physiotherapeuten, Masseure usw.) sowie durch Informations- und Aufklärungsprogramme zu unterstützen.

(2) Die Ausbildung sowie die Programme gemäß Abs. 1 haben insbesondere zu behandeln:

1.

verbotene Wirkstoffe und Methoden;

2.

gesundheitliche Folge von Doping;

3.

das Dopingkontrollverfahren;

4.

Pflichten und Rechte der Sportler;

5.

die Anti-Doping-Regelungen;

6.

rechtliche Folgen bei Verstoß gegen Anti-Doping-Regelungen.

(3) Vor großen internationalen Wettkämpfen sind die zur Entsendung vorgesehenen Sportler und Betreuungspersonen von den zuständigen Sportorganisationen (Österreichisches Olympisches Comité – ÖOC; ÖPC – Österreichisches Paralympisches Commitee; Special Olympics Österreich; Bundessportfachverbände; Österreichischer Behindertensportverband) entsprechend Abs. 2 nachweislich aufzuklären.

Dopingprävention

§ 2. (1) Der Bund hat die Dopingprävention durch Förderung der Ausbildung von Betreuungspersonen der Sportler (Ärzte, Trainer, Physiotherapeuten, Masseure usw.) sowie durch Informations- und Aufklärungsprogramme zu unterstützen.

(2) Die Ausbildung sowie die Programme gemäß Abs. 1 haben insbesondere zu behandeln:

1.

verbotene Wirkstoffe und Methoden;

2.

gesundheitliche Folge von Doping;

3.

das Dopingkontrollverfahren;

4.

Pflichten und Rechte der Sportler;

5.

die Anti-Doping-Regelungen;

6.

rechtliche Folgen bei Verstoß gegen Anti-Doping-Regelungen.

(3) Vor großen internationalen Wettkämpfen sind die zur Entsendung vorgesehenen Sportler und Betreuungspersonen von den zuständigen Sportorganisationen (Österreichisches Olympisches Comité – ÖOC; ÖPC – Österreichisches Paralympisches Commitee; Bundessportfachverbände; Österreichischer Behindertensportverband) entsprechend Abs. 2 nachweislich aufzuklären.

Dopingprävention, Information und Aufklärung

§ 2. (1) Der Bund hat die Dopingprävention, insbesondere durch Erstellung von Ausbildungsgrundlagen für die Ausbildung der Betreuungspersonen und Sportlehrer, zu unterstützen. Diese haben insbesondere zu behandeln:

1.

die verbotenen Wirkstoffe und Methoden gemäß § 1;

2.

die gesundheitlichen Folgen des Dopings;

3.

die Anti-Doping-Regelungen der nationalen und internationalen Sportverbände;

4.

die Disziplinarmaßnahmen der nationalen und internationalen Sportverbände bei Verstoß gegen Anti-Doping-Regelungen;

5.

die sonstigen rechtlichen Folgen, insbesondere die strafrechtlichen des Dopings.

(2) Die Unabhängige Dopingkontrolleinrichtung hat die BSO, Sportorganisationen, Sportler, Betreuungspersonen und Wettkampfveranstalter sowie die interessierte Sportöffentlichkeit über die Regelungen gemäß Abs. 1 und über Folgendes zu informieren:

1.

die Einrichtungen, die zur Anordnung von Dopingkontrollen berechtigt sind;

2.

die Kriterien für die Auswahl der nationalen Wettkämpfe und Sportler für Dopingkontrollen;

3.

die Kriterien für die Aufnahme in den Nationalen Testpool (§ 5);

4.

das Dopingkontrollverfahren;

5.

die Kostenersätze bei Dopingkontrollen;

6.

die Regelungen über den Nationalen Testpool;

7.

die der Unabhängigen Dopingkontrolleinrichtung zur Kenntnis gelangten Sicherungsmaßnahmen (zB Suspendierungen) und Sperren von Sportlern und Betreuungspersonen und deren Aufhebung unter Angabe der Namen der Betroffenen, der Dauer der Sperre und Gründe hierfür, ohne dass auf Gesundheitsdaten des Betroffenen rückgeschlossen werden kann.

(3) Vor großen internationalen Wettkämpfen sind die zur Entsendung vorgesehenen Sportler und Betreuungspersonen von den zuständigen Sportorganisationen im Sinne des Abs. 2 nachweislich aufzuklären.

(4) Die Informationen gemäß Abs. 2 hat die Unabhängige Dopingkontrolleinrichtung unentgeltlich auch im Internet der Allgemeinheit bereit zu stellen.

(5) Zur Dopingprävention und Aufklärung können insbesondere auch Spitzensportler (Anti-Doping-Botschafter) herangezogen werden, sofern sie nicht wegen eines Dopingvergehens gesperrt sind.

Abkürzung

ADBG 2007

Dopingprävention, Information und Aufklärung

§ 2. (1) Der Bund hat die Dopingprävention zu unterstützen. Die Unabhängige Dopingkontrolleinrichtung hat Informations-, Aufklärungs- und Präventionsprogramme zu erstellen, deren oberstes Ziel die Bewahrung des Sportsgeistes und die Verhinderung der Anwendung verbotener Wirkstoffe oder verbotener Methoden ist. Diese Programme haben insbesondere zu behandeln:

1.

Verbotene Wirkstoffe und Methoden gemäß § 1;

2.

Verstöße gegen Anti-Doping-Regelungen;

3.

Konsequenzen von Doping, darunter Sanktionen sowie gesundheitliche und soziale Folgen;

4.

Dopingkontrollverfahren;

5.

Rechte und Pflichten der Sportler und Betreuungspersonen;

6.

Medizinische Ausnahmegenehmigungen;

7.

Umgang mit Risiken von Nahrungsergänzungsmitteln;

8.

Schaden von Doping für den Sportsgeist;

9.

geltende Meldepflichten.

(2) Die Unabhängige Dopingkontrolleinrichtung hat die BSO, Sportorganisationen, Sportler, Betreuungspersonen und Wettkampfveranstalter über die Regelungen gemäß Abs. 1 und über Folgendes zu informieren:

1.

die Einrichtungen, die zur Anordnung von Dopingkontrollen berechtigt sind;

2.

die Kriterien für die Auswahl der nationalen Wettkämpfe und Sportler für Dopingkontrollen;

3.

die Kriterien für die Aufnahme in den Nationalen Testpool (§ 5);

4.

den Kostenersatz des Dopingkontrollverfahrens;

5.

unbeschadet der Bestimmungen der §§ 15a Abs. 3 und 17 Abs. 14 die der Unabhängigen Dopingkontrolleinrichtung zur Kenntnis gelangten Sicherungsmaßnahmen (zB Suspendierungen) und Sperren von Sportlern und Betreuungspersonen und deren Aufhebung unter Angabe der Namen der Betroffenen, der Dauer der Sperre und Gründe hiefür ohne, dass auf Gesundheitsdaten der Betroffenen rückgeschlossen werden kann; bei Minderjährigen hat diese Information zu unterbleiben;

6.

welche Daten und zu welchem Zweck diese im Rahmen der Anti-Doping-Arbeit beziehungsweise eines Dopingkontrollverfahrens verwendet werden.

(3) Vor großen internationalen Wettkämpfen sind die zur Entsendung vorgesehenen Sportler und Betreuungspersonen von den zuständigen Sportorganisationen im Sinne des Abs. 2 nachweislich aufzuklären.

(4) Die Informationen gemäß Abs. 2 hat die Unabhängige Dopingkontrolleinrichtung unentgeltlich der Allgemeinheit bereit zu stellen.

(5) Zur Dopingprävention und Aufklärung können insbesondere auch Spitzensportler (Anti-Doping-Botschafter) herangezogen werden, sofern sie nicht wegen eines Dopingvergehens gesperrt sind.

Abkürzung

ADBG 2007

Dopingprävention, Information und Aufklärung

§ 2. (1) Der Bund hat die Dopingprävention zu unterstützen. Die Unabhängige Dopingkontrolleinrichtung hat Informations-, Aufklärungs- und Präventionsprogramme zu erstellen, deren oberstes Ziel die Bewahrung des Sportsgeistes und die Verhinderung der Anwendung verbotener Wirkstoffe oder verbotener Methoden ist. Diese Programme haben insbesondere zu behandeln:

1.

Verbotene Wirkstoffe und Methoden gemäß § 1;

2.

Verstöße gegen Anti-Doping-Regelungen;

3.

Konsequenzen von Doping, darunter Sanktionen sowie gesundheitliche und soziale Folgen;

4.

Dopingkontrollverfahren;

5.

Rechte und Pflichten der Sportler und Betreuungspersonen;

6.

Medizinische Ausnahmegenehmigungen;

7.

Umgang mit Risiken von Nahrungsergänzungsmitteln;

8.

Schaden von Doping für den Sportsgeist;

9.

geltende Meldepflichten.

(2) Die Unabhängige Dopingkontrolleinrichtung hat die BSO, Sportorganisationen, Sportler, Betreuungspersonen und Wettkampfveranstalter über die Regelungen gemäß Abs. 1 und über Folgendes zu informieren:

1.

die Einrichtungen, die zur Anordnung von Dopingkontrollen berechtigt sind;

2.

die Kriterien für die Auswahl der nationalen Wettkämpfe und Sportler für Dopingkontrollen;

3.

die Kriterien für die Aufnahme in den Nationalen Testpool (§ 5);

4.

den Kostenersatz des Dopingkontrollverfahrens;

5.

unbeschadet der Bestimmungen der §§ 15a Abs. 3 und 17 Abs. 14 die der Unabhängigen Dopingkontrolleinrichtung zur Kenntnis gelangten Sicherungsmaßnahmen (zB Suspendierungen) und Sperren von Sportlerinnen/Sportlern und Betreuungspersonen und deren Aufhebung unter Angabe der Namen der betroffenen Personen, der Dauer der Sperre und Gründe hiefür ohne, dass auf Gesundheitsdaten der betroffenen Personen rückgeschlossen werden kann; bei Minderjährigen hat diese Information zu unterbleiben;

6.

welche Daten, insbesondere welche personenbezogenen Daten und besonderen Kategorien personenbezogener Daten, und zu welchem Zweck diese im Rahmen der Anti-Doping-Arbeit beziehungsweise eines Dopingkontrollverfahrens verarbeitet werden.

(3) Vor großen internationalen Wettkämpfen sind die zur Entsendung vorgesehenen Sportler und Betreuungspersonen von den zuständigen Sportorganisationen im Sinne des Abs. 2 nachweislich aufzuklären.

(4) Die Informationen gemäß Abs. 2 hat die Unabhängige Dopingkontrolleinrichtung unentgeltlich der Allgemeinheit bereit zu stellen.

(5) Zur Dopingprävention und Aufklärung können insbesondere auch Spitzensportler (Anti-Doping-Botschafter) herangezogen werden, sofern sie nicht wegen eines Dopingvergehens gesperrt sind.

Maßnahmen des Bundes zur Einhaltung der Anti-Doping-Regelungen

§ 3. (1) Förderungen nach dem Bundes-Sportförderungsgesetz 2005 - BSFG, BGBl. I Nr. 143, dürfen Sportorganisationen nur unter den zusätzlich zu vereinbarenden Bedingungen gemäß Abs. 2 bis 5 sowie gemäß § 2 Abs. 3, §§ 15 und 18 gewährt werden.

(2) Werden die in Abs. 1 angeführten Regelungen durch Sportorganisationen verletzt, erlischt ab Verletzung der Anspruch auf bereits gewährte Förderungen und die ab diesem Zeitpunkt ausbezahlten Förderungen sind rückzuerstatten. Weiters ist ab Kenntnis der Verletzung die weitere Auszahlung bereits gewährter Förderungen einzustellen. Auf die Dauer der Verletzung der Regelungen ist die betreffende Sportorganisation von der Gewährung von Förderungen nach dem BSFG ausgeschlossen.

(3) Wegen Verstoß gegen Anti-Doping-Regelungen vom Internationalen Olympischen Comité (IOC), zuständigen internationalen Sportfachverband, Internationalen Paralympischen Comité (IPC) oder von einer Sportorganisation gemäß § 2 Abs. 3 gesperrte Sportler und Betreuungspersonen sind auf die Dauer der Sperre von der Förderung nach dem BSFG ausgeschlossen. Die Auszahlung bereits gewährter Förderungen ist einzustellen.

(4) Je nach Schwere und Häufigkeit der Verletzung der in Abs. 1 angeführten Regelungen kann der Ausschluss von Förderungen nach dem BSFG über den Zeitraum nach Abs. 2 und 3 hinaus verlängert werden.

(5) Der Bundeskanzler hat zu den Regelungen gemäß Abs. 2 bis 4 Richtlinien zu erlassen.

(6) Die Leiter der Bundesdienststellen haben sicherzustellen, dass Vertretern der Unabhängigen Dopingkontrolleinrichtung und der WADA der Zugang für die Durchführung von Dopingkontrollen bei den auf ihrer Dienststelle tätigen oder untergebrachten Sportlern gewährt wird.

Maßnahmen des Bundes zur Einhaltung der Anti-Doping-Regelungen

§ 3. (1) Förderungen nach dem Bundes-Sportförderungsgesetz 2005 BSFG, BGBl. I Nr. 143, dürfen Sportorganisationen nur unter den zusätzlich zu vereinbarenden Bedingungen gemäß Abs. 2 bis 5 sowie gemäß § 2 Abs. 3, §§ 15 und 18 gewährt werden.

(2) Werden die in Abs. 1 angeführten Regelungen durch Sportorganisationen verletzt, erlischt ab Verletzung der Anspruch auf bereits gewährte Förderungen und die ab diesem Zeitpunkt ausbezahlten Förderungen sind rückzuerstatten. Weiters ist ab Kenntnis der Verletzung die weitere Auszahlung bereits gewährter Förderungen einzustellen. Auf die Dauer der Verletzung der Regelungen ist die betreffende Sportorganisation von der Gewährung von Förderungen nach dem BSFG ausgeschlossen.

(3) Sportler und Betreuungspersonen, die wegen eines Verstoßes gegen Anti-Doping-Regelungen vom IOC, vom zuständigen internationalen Sportfachverband, vom IPC oder von einer Sportorganisation gesperrt wurden, sind ab dem Dopingvergehen bis zum Ende der Sperre, volljährige Sportler und Betreuungspersonen auf Dauer, von der Förderung nach dem Bundes-Sportförderungsgesetz 2005 ausgeschlossen; stehen diese in einem Dienstverhältnis zum Bund, dürfen ihnen auf die Dauer des Ausschlusses von der Förderung nach dem Bundes-Sportförderungsgesetz 2005 außerdem keine Dienstfreistellungen für die aktive Ausübung des Sports, Teilnahme an Wettkämpfen oder Betreuung von Sportlern gewährt werden. Die Auszahlung bereits gewährter Förderungen ist einzustellen. Die für den Zeitraum ab dem Dopingvergehen ausgezahlten Förderungen sind vom Sportler zurückzuzahlen. Auf die Rückzahlung kann ganz oder zum Teil verzichtet werden, wenn die nach den anzuwendenden Anti-Doping-Regelungen grundsätzlich zu verhängende Sperre wegen Vorliegen besonderer Milderungsgründe oder wegen Mitwirkung bei der Aufklärung von Dopingvergehen durch andere Personen herabgesetzt wurde.

(4) Je nach Schwere und Häufigkeit der Verletzung der in Abs. 1 angeführten Regelungen kann der Ausschluss von Förderungen nach dem BSFG über den Zeitraum nach Abs. 2 und 3 hinaus verlängert werden.

(5) Der Bundesminister für Landesverteidigung und Sport hat zu den Regelungen gemäß Abs. 2 bis 4 Richtlinien zu erlassen.

(6) Die Leiter der Bundesdienststellen haben sicherzustellen, dass Vertretern der Unabhängigen Dopingkontrolleinrichtung und der WADA der Zugang für die Durchführung von Dopingkontrollen bei den auf ihrer Dienststelle tätigen oder untergebrachten Sportlern gewährt wird.

Abkürzung

ADBG 2007

Maßnahmen des Bundes zur Einhaltung der Anti-Doping-Regelungen

§ 3. (1) Förderungen nach dem Bundes-Sportförderungsgesetz 2013 (BSFG 2013), BGBl. I Nr. 100, dürfen Sportorganisationen nur unter den zusätzlich zu vereinbarenden Bedingungen zur Einhaltung der Regelungen des 1. Abschnitts dieses Bundesgesetzes, insbesondere Abs. 2 bis 5 sowie §§ 2 Abs. 3 und 4a bis 20, gewährt werden.

(2) Werden die in Abs. 1 angeführten Regelungen durch Sportorganisationen verletzt, erlischt ab Verletzung der Anspruch auf bereits gewährte Förderungen und die ab diesem Zeitpunkt ausbezahlten Förderungen sind rückzuerstatten. Weiters ist ab Kenntnis der Verletzung die weitere Auszahlung bereits gewährter Förderungen einzustellen. Auf die Dauer der Verletzung der Regelungen ist die betreffende Sportorganisation von der Gewährung von Förderungen nach dem Bundes-Sportförderungsgesetz 2013 ausgeschlossen.

(3) Sportler und Betreuungspersonen, die wegen eines Verstoßes gegen Anti-Doping-Regelungen gesperrt wurden, sind für die Dauer der Sperre, zum Zeitpunkt des Verstoßes gegen Anti-Doping-Regelungen volljährige Sportler und Betreuungspersonen grundsätzlich auf Dauer, von der Förderung nach dem Bundes-Sportförderungsgesetz 2013 ausgeschlossen. Stehen die betroffenen Sportler und Betreuungspersonen in einem Dienstverhältnis zum Bund, dürfen ihnen auf die Dauer des Ausschlusses von der Förderung nach dem Bundes-Sportförderungsgesetz 2013 keine Dienstfreistellungen für die aktive Ausübung des Sports, Teilnahme an Wettkämpfen oder Betreuung von Sportlern gewährt werden. Die Auszahlung bereits gewährter Förderungen ist einzustellen. Die für den Zeitraum ab dem Verstoß gegen Anti-Doping-Regelungen ausgezahlten Förderungen sind zurückzuzahlen. Vom dauerhaften Ausschluss von Förderungen nach dem Bundes-Sportförderungsgesetz 2013 oder der Rückzahlung kann dann ganz oder zum Teil abgesehen werden, wenn die nach den anzuwendenden Anti-Doping-Regelungen grundsätzlich zu verhängende Sperre wegen des Vorliegens besonderer Milderungsgründe oder wegen der Mitwirkung bei der Aufklärung von Verstößen gegen Anti-Doping-Regelungen durch andere Personen herabgesetzt wurde.

(4) Je nach Schwere und Häufigkeit der Verletzung der in Abs. 1 angeführten Regelungen kann der Ausschluss von Förderungen nach dem Bundes-Sportförderungsgesetz 2013 über den Zeitraum nach Abs. 2 und 3 hinaus verlängert werden.

(5) Der Bundesminister für Landesverteidigung und Sport hat zu den Regelungen gemäß Abs. 2 bis 4 Richtlinien zu erlassen.

(6) Die Leiter der Bundesdienststellen haben sicherzustellen, dass Vertretern der Unabhängigen Dopingkontrolleinrichtung und der Anti-Doping-Organisationen der Zugang für die Durchführung von Dopingkontrollen bei den auf ihrer Dienststelle tätigen oder untergebrachten Sportlern gewährt wird.

Abkürzung

ADBG 2007

Maßnahmen des Bundes zur Einhaltung der Anti-Doping-Regelungen

§ 3. (1) Förderungen nach dem Bundes-Sportförderungsgesetz 2017 – BSFG 2017, BGBl. I Nr. 100/2017, dürfen Sportorganisationen nur unter den zusätzlich zu vereinbarenden Bedingungen zur Einhaltung der Regelungen des 1. Abschnitts dieses Bundesgesetzes, insbesondere Abs. 2 bis 5 sowie §§ 2 Abs. 3 und 4a bis 20, gewährt werden.

(2) Werden die in Abs. 1 angeführten Regelungen durch Sportorganisationen verletzt, erlischt ab Verletzung der Anspruch auf bereits gewährte Förderungen und die ab diesem Zeitpunkt ausbezahlten Förderungen sind rückzuerstatten. Weiters ist ab Kenntnis der Verletzung die weitere Auszahlung bereits gewährter Förderungen einzustellen. Auf die Dauer der Verletzung der Regelungen ist die betreffende Sportorganisation von der Gewährung von Förderungen nach dem BSFG 2017 ausgeschlossen.

(3) Sportlerinnen/Sportler und Betreuungspersonen, die wegen eines Verstoßes gegen Anti-Doping-Regelungen gesperrt wurden, sind für die Dauer der Sperre, zum Zeitpunkt des Verstoßes gegen Anti-Doping-Regelungen volljährige Sportlerinnen/Sportler und Betreuungspersonen grundsätzlich auf Dauer, von der Förderung nach dem BSFG 2017 ausgeschlossen. Stehen die betroffenen Sportlerinnen/Sportler und Betreuungspersonen in einem Dienstverhältnis zum Bund, dürfen ihnen auf die Dauer des Ausschlusses von der Förderung nach dem BSFG 2017 keine Dienstfreistellungen für die aktive Ausübung des Sports, Teilnahme an Wettkämpfen oder Betreuung von Sportlerinnen/Sportlern gewährt werden. Die Auszahlung bereits gewährter Förderungen ist einzustellen. Die für den Zeitraum ab dem Verstoß gegen Anti-Doping-Regelungen ausgezahlten Förderungen sind zurückzuzahlen. Vom dauerhaften Ausschluss von Förderungen nach dem BSFG 2017 oder der Rückzahlung kann dann ganz oder zum Teil abgesehen werden, wenn die nach den anzuwendenden Anti-Doping-Regelungen grundsätzlich zu verhängende Sperre wegen des Vorliegens besonderer Milderungsgründe oder wegen der Mitwirkung bei der Aufklärung von Verstößen gegen Anti-Doping-Regelungen durch andere Personen herabgesetzt wurde.

(4) Je nach Schwere und Häufigkeit der Verletzung der in Abs. 1 angeführten Regelungen kann der Ausschluss von Förderungen nach dem BSFG 2017 über den Zeitraum nach Abs. 2 und 3 hinaus verlängert werden.

(5) Der Bundesminister für Landesverteidigung und Sport hat zu den Regelungen gemäß Abs. 2 bis 4 Richtlinien zu erlassen.

(6) Die Leiter der Bundesdienststellen haben sicherzustellen, dass Vertretern der Unabhängigen Dopingkontrolleinrichtung und der Anti-Doping-Organisationen der Zugang für die Durchführung von Dopingkontrollen bei den auf ihrer Dienststelle tätigen oder untergebrachten Sportlern gewährt wird.

Zum Bezugszeitraum vgl. § 27 Abs. 1 Z 1.

Unabhängige Dopingkontrolleinrichtung

§ 4. (1) Der Bundeskanzler hat eine fachlich geeignete Einrichtung mittels Vertrag mit den nach diesem Bundesgesetz der Unabhängigen Dopingkontrolleinrichtung obliegenden Aufgaben zu beauftragen; dies sind insbesondere:

1.

Maßnahmen zur Dopingprävention gemäß § 2 Abs. 1 und 2;

2.

Information und Aufklärung über Doping (Abs. 2 und 3);

3.

Überwachung der Einhaltung der Förderungsbedingungen gemäß § 3 und damit zusammenhängend die Anordnung und Durchführung von Dopingkontrollen sowie Berichterstattung über die Einhaltung der Anti-Doping-Regelungen im Sinne dieses Gesetzes;

4.

Einleitung und Durchführung von Disziplinarverfahren sowie Entscheidung gemäß § 15 für den zuständigen Bundessportfachverband;

5.

Vertretung in Angelegenheiten des Anti-Dopings bei internationalen Einrichtungen auf Expertenebene.

(2) Der Unabhängigen Dopingkontrolleinrichtung obliegt die Information und Aufklärung der am Sport interessierten Öffentlichkeit und Akteure (Sportler, Betreuer, Sportfunktionäre usw.) insbesondere über:

1.

verbotene Wirkstoffe und Methoden gemäß § 1;

2.

gesundheitliche Folgen des Dopings;

3.

Anti-Doping-Regelungen der nationalen und internationalen Sportverbände;

4.

die Einrichtungen, die zur Anordnung von Dopingkontrollen berechtigt sind;

5.

die Vorgangsweise der Unabhängigen Dopingkontrolleinrichtung bei der Auswahl der nationalen Wettkämpfe und Sportler für Dopingkontrollen;

6.

das Dopingkontrollverfahren;

7.

die Disziplinarmaßnahmen der nationalen und internationalen Sportverbände bei Verstoß gegen Anti-Doping-Regelungen;

8.

Kostenersätze bei Dopingkontrollen;

9.

Anti-Doping-Bestimmungen des Arzneimittelgesetzes, BGBl. Nr. 185/1983;

10.

die Regelungen über den Nationalen Testpool.

(3) Die Informationen und Aufklärung gemäß Abs. 2 sind unentgeltlich auch im Internet bereit zu stellen.

(4) Die Unabhängige Dopingkontrolleinrichtung hat folgende Kommissionen einzurichten:

1.

die Ethikkommission, die aus drei fachlich geeigneten und im Kampf gegen Doping erfahrenen Personen zu bestehen hat, zur Unterstützung bei Maßnahmen zur Dopingprävention sowie zur Information und Aufklärung über Doping;

2.

die Medizinische Kommission gemäß § 8 Abs. 3 zur Entscheidung über Anträge auf medizinische Ausnahmegenehmigungen und Beratung in medizinischen Angelegenheiten.

3.

die Rechtskommission gemäß § 15 Abs. 6 zur Entscheidung über Disziplinarmaßnahmen in erster Instanz bei Verstoß gegen Anti-Doping-Regelungen.

(5) Die Organe sowie Mitarbeiter der Unabhängigen Dopingkontrolleinrichtung und Mitglieder des Kontrollteams (§ 11 Abs. 2) sind zur Verschwiegenheit über ihre Tätigkeit verpflichtet, sofern gesetzlich nicht anderes vorgesehen ist. Diese Verschwiegenheitspflicht gilt nicht gegenüber dem im Anlassfall zur Verhängung von Sicherungs- und Disziplinarmaßnahmen zuständigen Organ des Bundessportfachverbandes, der Unabhängigen Schiedskommission, den Gerichten und Verwaltungsbehörden.

(6) Für die Mitglieder der Kontrollteams sind von der Unabhängigen Dopingkontrolleinrichtung Lichtbildausweise zur Legitimation für Dopingkontrollen auszustellen.

(7) Zur Wahrnehmung der Aufgaben gemäß Abs. 1 Z 1 hat die Unabhängige Dopingkontrolleinrichtung insbesondere auch ehemalige Spitzensportler (Anti-Doping-Botschafter) heranzuziehen.

(8) Der Bundeskanzler ist ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen eine gemeinnützige Gesellschaft mit beschränkter Haftung mit dem gesetzlich vorgesehen Mindeststammkapital, einer Beteiligung des Bundes am Stammkapital mit mehr als der Hälfte, der Firma „Nationale Anti Doping Agentur Austria GmbH“ sowie mit dem Unternehmensgegenstand der Unabhängigen Dopingkontrolleinrichtung zu gründen und mit den Aufgaben gemäß Abs. 1 bis 4 zu betrauen. Sie kann neben der Firma auch die Kurzbezeichnung NADA Austria führen. Sofern in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist, sind auf diese Gesellschaft die Bestimmungen des Bundesgesetzes über Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbHG), RGBl. Nr. 58/1906, anzuwenden. Die Verwaltung der Anteile des Bundes an der Gesellschaft obliegt dem Bundeskanzler.

Zum Bezugszeitraum vgl. § 27 Abs. 1 Z 1.

Unabhängige Dopingkontrolleinrichtung

§ 4. (1) Der Bundeskanzler hat eine fachlich geeignete Einrichtung mittels Vertrag mit den nach diesem Bundesgesetz der Unabhängigen Dopingkontrolleinrichtung obliegenden Aufgaben zu beauftragen; dies sind insbesondere:

1.

Maßnahmen zur Dopingprävention gemäß § 2 Abs. 1 und 2;

2.

Information und Aufklärung über Doping (Abs. 2 und 3);

3.

Überwachung der Einhaltung der Förderungsbedingungen gemäß § 3 und damit zusammenhängend die Anordnung und Durchführung von Dopingkontrollen sowie Berichterstattung über die Einhaltung der Anti-Doping-Regelungen im Sinne dieses Gesetzes;

4.

Einleitung und Durchführung von Disziplinarverfahren sowie Entscheidung gemäß § 15 für den zuständigen Bundessportfachverband;

5.

Vertretung in Angelegenheiten des Anti-Dopings bei internationalen Einrichtungen auf Expertenebene.

(2) Der Unabhängigen Dopingkontrolleinrichtung obliegt die Information und Aufklärung der am Sport interessierten Öffentlichkeit und Akteure (Sportler, Betreuer, Sportfunktionäre usw.) insbesondere über:

1.

verbotene Wirkstoffe und Methoden gemäß § 1;

2.

gesundheitliche Folgen des Dopings;

3.

Anti-Doping-Regelungen der nationalen und internationalen Sportverbände;

4.

die Einrichtungen, die zur Anordnung von Dopingkontrollen berechtigt sind;

5.

die Vorgangsweise der Unabhängigen Dopingkontrolleinrichtung bei der Auswahl der nationalen Wettkämpfe und Sportler für Dopingkontrollen;

6.

das Dopingkontrollverfahren;

7.

die Disziplinarmaßnahmen der nationalen und internationalen Sportverbände bei Verstoß gegen Anti-Doping-Regelungen;

8.

Kostenersätze bei Dopingkontrollen;

9.

Anti-Doping-Bestimmungen des Arzneimittelgesetzes, BGBl. Nr. 185/1983;

10.

die Regelungen über den Nationalen Testpool;

11.

die vom IOC, IPC, von internationalen Sportfachverbänden, einer Sporteinrichtung gemäß § 2 Abs. 3, der Unabhängigen Schiedskommission, einer ausländischen nationalen Dopingkontrolleinrichtung oder einem ausländischen nationalen Sportverband verhängten Sperren unter Angabe der Namen der Betroffenen und Dauer der Sperre und deren Aufhebung mit den Gründen hierfür, ohne dass auf Gesundheitsdaten des Betroffenen rückgeschlossen werden kann.

(3) Die Informationen und Aufklärung gemäß Abs. 2 sind unentgeltlich auch im Internet bereit zu stellen.

(4) Die Unabhängige Dopingkontrolleinrichtung hat folgende Kommissionen einzurichten:

1.

die Ethikkommission, die aus mindestens drei, maximal jedoch fünf fachlich geeigneten und im Kampf gegen Doping erfahrenen Personen zu bestehen hat, zur Unterstützung bei Maßnahmen zur Dopingprävention sowie zur Information und Aufklärung über Doping;

2.

die Allgemeine Medizinische Ärztekommission, der vier, maximal jedoch sechs Ärzte mit sportmedizinischer Erfahrung und ein Experte der Pharmazie angehören, zur Entscheidung über Anträge auf medizinische Ausnahmegenehmigungen gemäß § 8 Abs. 3 und Beratung in medizinischen Angelegenheiten;

3.

die Zahnärztekommission, der zwei, maximal jedoch vier Zahnärzte mit entsprechender Erfahrung und ein Experte der Pharmazie angehören, zur Entscheidung über Anträge auf medizinische Ausnahmegenehmigungen gemäß § 8 Abs. 3 und Beratung in zahnmedizinischen Angelegenheiten;

4.

die Veterinärmedizinische Kommission, der zwei, maximal jedoch vier Tierärzte mit entsprechender Erfahrung und ein Experte der Pharmazie angehören, zur Entscheidung über Anträge auf medizinische Ausnahmegenehmigungen bei Tieren (§ 20 Abs. 3 Z 3) und Beratung in veterinärmedizinischen Angelegenheiten;

5.

die Rechtskommission, die aus fünf Mitgliedern besteht, zur Entscheidung über Disziplinarmaßnahmen in erster Instanz bei Verstoß gegen Anti-Doping-Regelungen gemäß § 15 Abs. 6. Drei Mitglieder müssen ein abgeschlossenes Studium der Rechtswissenschaften und Erfahrung in der Durchführung von förmlichen Ermittlungsverfahren aufweisen; ein Mitglied muss Experte der Pharmazie oder Toxikologie und ein Mitglied muss Experte der Sportmedizin sein;

6.

die Auswahlkommission gemäß § 9 Abs. 9, die aus mindestens drei, maximal jedoch fünf fachlich geeigneten Personen zu bestehen hat;

(5) Die Organe sowie Mitarbeiter der Unabhängigen Dopingkontrolleinrichtung und Mitglieder des Kontrollteams (§ 11 Abs. 2) sind zur Verschwiegenheit über ihre Tätigkeit verpflichtet, sofern gesetzlich nicht anderes vorgesehen ist. Diese Verschwiegenheitspflicht gilt nicht gegenüber dem im Anlassfall zur Verhängung von Sicherungs- und Disziplinarmaßnahmen zuständigen Organ des Bundessportfachverbandes, der Unabhängigen Schiedskommission, den Gerichten und Verwaltungsbehörden.

(6) Für die Mitglieder der Kontrollteams sind von der Unabhängigen Dopingkontrolleinrichtung Lichtbildausweise zur Legitimation für Dopingkontrollen auszustellen.

(7) Zur Wahrnehmung der Aufgaben gemäß Abs. 1 Z 1 hat die Unabhängige Dopingkontrolleinrichtung insbesondere auch ehemalige Spitzensportler (Anti-Doping-Botschafter) heranzuziehen.

(8) Der Bundeskanzler ist ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen eine gemeinnützige Gesellschaft mit beschränkter Haftung mit dem gesetzlich vorgesehen Mindeststammkapital, einer Beteiligung des Bundes am Stammkapital mit mehr als der Hälfte, der Firma „Nationale Anti Doping Agentur Austria GmbH“ sowie mit dem Unternehmensgegenstand der Unabhängigen Dopingkontrolleinrichtung zu gründen und mit den Aufgaben gemäß Abs. 1 bis 4 zu betrauen. Sie kann neben der Firma auch die Kurzbezeichnung NADA Austria führen. Sofern in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist, sind auf diese Gesellschaft die Bestimmungen des Bundesgesetzes über Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbHG), RGBl. Nr. 58/1906, anzuwenden. Die Verwaltung der Anteile des Bundes an der Gesellschaft obliegt dem Bundeskanzler.

(9) Die Unabhängige Dopingkontrolleinrichtung darf die bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben angefallenen personenbezogenen Daten, mit Ausnahme von Gesundheitsdaten, Behörden, Gerichten und Trägern der Sozialversicherung übermitteln, soweit die entsprechenden Daten für die Vollziehung der jeweiligen gesetzlich übertragenen Aufgaben eine wesentliche Voraussetzung bilden. Bundes- oder landesgesetzliche Verpflichtungen zur Übermittlung von personenbezogenen Daten bleiben dadurch unberührt.

Unabhängige Dopingkontrolleinrichtung

§ 4. (1) Der Bundesminister für Landesverteidigung und Sport hat eine fachlich geeignete Einrichtung vertraglich mit den nach diesem Bundesgesetz der Unabhängigen Dopingkontrolleinrichtung obliegenden Aufgaben zu beauftragen. Diese sind insbesondere:

1.

Maßnahmen zur Dopingprävention gemäß § 2 Abs. 1 und 2;

2.

Information und Aufklärung über Doping gemäß § 2 Abs. 1 und 2;

3.

Überwachung der Einhaltung der Förderungsbedingungen gemäß § 3 und damit zusammenhängend die Anordnung und Durchführung von Dopingkontrollen sowie Berichterstattung über die Einhaltung der Anti-Doping-Regelungen im Sinne dieses Gesetzes;

4.

Einleitung und Durchführung von Disziplinarverfahren sowie Entscheidung gemäß § 15 für den zuständigen Bundessportfachverband;

5.

Vertretung in Angelegenheiten des Anti-Dopings bei internationalen Einrichtungen auf Expertenebene.

(2) Die Unabhängige Dopingkontrolleinrichtung hat folgende Kommissionen mit folgenden Aufgabengebieten einzurichten:

1.

die Ethikkommission, die aus mindestens drei, maximal jedoch fünf fachlich geeigneten und im Kampf gegen Doping erfahrenen Personen zu bestehen hat, zur Unterstützung bei Maßnahmen zur Dopingprävention sowie zur Information und Aufklärung über Doping;

2.

die Allgemeine Ärztekommission, der vier, maximal jedoch sechs Ärzte mit sportmedizinischer Erfahrung und ein Experte der Pharmazie angehören, zur Entscheidung über Anträge auf medizinische Ausnahmegenehmigungen gemäß § 8 Abs. 3 und Beratung in medizinischen Angelegenheiten;

3.

die Zahnärztekommission, der zwei, maximal jedoch vier Zahnärzte mit entsprechender Erfahrung und ein Experte der Pharmazie angehören, zur Entscheidung über Anträge auf zahnmedizinische Ausnahmegenehmigungen gemäß § 8 Abs. 3 und Beratung in zahnmedizinischen Angelegenheiten;

4.

die Veterinärmedizinische Kommission, der zwei, maximal jedoch vier Tierärzte mit entsprechender Erfahrung und ein Experte der Pharmazie angehören, zur Beratung in veterinärmedizinischen Angelegenheiten;

5.

die Rechtskommission, die aus fünf Mitgliedern besteht, zur Entscheidung über Disziplinarmaßnahmen in erster Instanz bei Verstoß gegen Anti-Doping-Regelungen gemäß § 15 Abs. 6. Drei Mitglieder müssen ein abgeschlossenes Studium der Rechtswissenschaften und Erfahrung in der Durchführung von förmlichen Ermittlungsverfahren aufweisen; ein Mitglied muss Experte der analytischen Chemie oder Toxikologie und ein Mitglied muss Experte der Sportmedizin sein;

6.

die Auswahlkommission gemäß § 9 Abs. 3, die aus mindestens drei, maximal jedoch fünf fachlich geeigneten Personen zu bestehen hat;

(3) Die Organe sowie Mitarbeiter der Unabhängigen Dopingkontrolleinrichtung, Mitglieder des Kontrollteams (§ 11 Abs. 2) und der Kommissionen gemäß Abs. 2 Z 2 bis 6 sind zur Verschwiegenheit über ihre Tätigkeit verpflichtet, sofern gesetzlich nichts anderes vorgesehen ist. Sie haben sich der Ausübung ihrer Tätigkeit zu enthalten und ihre Vertretung zu veranlassen, wenn einer der Befangenheitsgründe gemäß § 7 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 AVG, BGBl. I Nr. 51/1999, vorliegt. Die Verschwiegenheitspflicht gilt nicht gegenüber dem im Anlassfall zur Verhängung von Sicherungs- und Disziplinarmaßnahmen zuständigen Organ, der Unabhängigen Schiedskommission, den Gerichten und Verwaltungsbehörden.

Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Bundesgesetzblatt. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.

Dieser Text wird zu den eigenen Weiterverwendungsbedingungen von RIS veröffentlicht, nicht unter einer Legalize-Lizenz oder einer Public-Domain-Lizenz. RIS
CC BY 4.0 (Creative Commons Namensnennung 4.0 International)
Quelle: RIS – Rechtsinformationssystem des Bundes, Bundeskanzleramt der Republik Österreich (https://www.ris.bka.gv.at/). Lizenziert unter CC BY 4.0 (Creative Commons Namensnennung 4.0 International). Aus den Daten können keinerlei Rechtsansprüche abgeleitet werden.