Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit, Familie und Jugend über ein Untersuchungsprogramm zur Bekämpfung der Bovinen Virusdiarrhöe und der Mucosal Disease bei Rindern (BVD-Verordnung 2007)

Typ Verordnung
Veröffentlichung 2007-08-01
Letzte Aktualisierung 2018-05-08
Status Aufgehoben · 2012-10-02
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 53
Änderungshistorie JSON API

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 2 Abs. 1 bis 3 und des § 7 Abs. 1 und 3 des Tiergesundheitsgesetzes (TGG), BGBl. I Nr. 133/1999, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 6/2007, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen und dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, verordnet:

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 2 Abs. 1 bis 3 und des § 7 Abs. 1 und 3 des Tiergesundheitsgesetzes (TGG), BGBl. I Nr. 133/1999, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 6/2007, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen und dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, verordnet:

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 2 Abs. 1 bis 3 und des § 7 Abs. 1 und 3 des Tiergesundheitsgesetzes (TGG), BGBl. I Nr. 133/1999, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 6/2007, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen und dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, verordnet:

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 2 Abs. 1 bis 3 und des § 7 Abs. 1 und 3 des Tiergesundheitsgesetzes (TGG), BGBl. I Nr. 133/1999, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 6/2007, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen und dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, verordnet:

1.

Abschnitt

Allgemeines

Anwendungsbereich

§ 1. (1) Diese Verordnung dient sowohl der Bekämpfung als auch der Vorbeugung der Bovinen Virusdiarrhöe und der Mucosal Disease (BVD/MD) bei Rindern.

(2) Die Verordnung ist grundsätzlich auf alle Rinderbestände in Österreich anzuwenden. Vom Anwendungsbereich dieser Verordnung ausgenommen sind nur solche Rinderbestände in Österreich, die Rinder ausschließlich zur Schlachtung in Verkehr bringen, sofern in diesen Beständen keine Rinder vorhanden sind, welche zur Nachzucht verwendet werden.

Begriffsbestimmungen und Verweisungen

§ 2. (1) Im Sinne dieser Verordnung bedeuten:

1.

Bestand: Gesamtheit der Rinder eines Tierhaltungsbetriebes, die eine von der Behörde festgestellte epidemiologische Einheit darstellt; unter den Begriff „Tierhaltungsbetrieb“ fällt jedes Gebäude, jede Anlage oder (im Falle eines landwirtschaftlichen Freilandbetriebs) jeder andere Ort, an dem Rinder gemeinsam gehalten, aufgezogen oder behandelt werden.

2.

amtlich anerkannt BVD-virusfreier Bestand: ein Bestand, in dem nach Abschluss der Grunduntersuchung oder durch eine Kontrolluntersuchung sichergestellt ist, dass sich kein Antigen-positives Rind und keine Antigen-positive, ungeborene Frucht eines Rindes im Bestand befindet, und in dem keine klinischen Anzeichen auf BVD feststellbar sind und nachweislich die Bestimmungen gemäß dieser Verordnung eingehalten werden, insbesondere, dass seit Beginn der Grunduntersuchung kein Rind des Bestandes Kontakt mit einem verdächtigen Rind hatte.

3.

verdächtiger Bestand: ein Bestand, bei dem die Tankmilchuntersuchung oder Milchuntersuchungen oder Blutuntersuchungen oder klinische Symptome Hinweise auf die Anwesenheit des Erregers geben oder ein Bestand, welcher noch nicht amtlich anerkannt BVD-virusfrei ist.

4.

BVD-virusfreie Rinder:

a)

alle nicht trächtigen Rinder aus einem amtlich anerkannt BVD-virusfreien Bestand;

b)

alle nicht trächtigen Rinder aus verdächtigen Beständen, für welche bei einer Einzeltieruntersuchung auf BVD mit einer geeigneten Methode sichergestellt ist, dass dieses Rind nicht persistent infiziert ist;

c)

trächtige Rinder aus einem amtlich anerkannt BVD-virusfreien Bestand, welche bei einer Einzeltieruntersuchung auf BVD-Antikörper ein negatives Ergebnis zeigen oder trächtige Rinder aus einem Bestand, bei dem die Grunduntersuchung oder die letzte Kontrolluntersuchung längstens drei Monate zurückliegt und ein negatives Ergebnis erbracht hat und das betreffende Rind zum Zeitpunkt der Untersuchung seit mindestens sechs Monaten im betreffenden Bestand gehalten worden ist;

d)

trächtige Rinder aus verdächtigen Beständen, welche bei einer Einzeltieruntersuchung auf BVD-Antikörper und BVD-Antigen ein negatives Ergebnis zeigen, wobei die Entnahme der Einzelblutprobe nicht vor dem

150.

Trächtigkeitstag erfolgt sein darf.

5.

verdächtiges Rind: jedes nicht nachweislich BVD-virusfreie Rind.

6.

persistent infiziertes Rind (PI): Rind, bei dem bei der BVD-Untersuchung mit geeigneter Methode unter Berücksichtigung der epidemiologischen Situation des Bestandes Virusausscheidung nachgewiesen wurde.

7.

Grunduntersuchung: eine der Kontrolluntersuchung vorausgehende Untersuchung von Beständen zur Erhebung des BVD-Status.

8.

Kontrolluntersuchung: periodische Untersuchung von Rinderbeständen zum Zwecke der Überwachung ihres BVD-Status.

9.

Tankmilchprobe (TM): Milchsammelprobe aus Beständen mit mindestens fünf Kühen über 27 Monaten oder aus Beständen mit einer Mindesttagesmilchmenge von 50 Litern.

10.

Untersuchung der Jungkuhgruppe: Untersuchung von Einzelgemelken oder von Blutproben von 15 Prozent der Kühe, mindestens jedoch von fünf Kühen eines Bestandes auf BVD-Antikörper. Die Proben sind vorzugsweise von den jüngsten Kühen zu ziehen. Die zu untersuchenden Kühe müssen mindestens drei Monate im betreffenden Bestand gehalten worden sein. Auszunehmen sind jene Kühe, bei denen bereits bei einer vorangehenden Untersuchung aktiv gebildete BVD-Antikörper nachgewiesen wurden.

11.

Untersuchung des Jungtierfensters: Untersuchung von Blutproben von 15 Prozent der Rinder eines Bestandes, mindestens aber von fünf Jungtieren eines Bestandes im Alter vom abgeschlossenen sechsten Lebensmonat bis zum abgeschlossenen 24. Lebensmonat auf BVD-Antikörper. Sind im Bestand weniger als fünf Rinder im entsprechenden Alter vorhanden, ist das Jungtierfenster durch die nächstälteren Rinder des Bestandes zu ergänzen. Der Altersunterschied zwischen dem ältesten und dem jüngsten Rind des Jungtierfensters muss zumindest vier Monate betragen. Die zu untersuchenden Rinder müssen mindestens drei Monate im betreffenden Bestand gehalten worden sein. Auszunehmen sind jene Rinder, bei denen bereits bei einer vorangehenden Untersuchung aktiv gebildete BVD-Antikörper nachgewiesen wurden. Sind in einem Bestand weniger als fünf Rinder vorhanden, die im Jungtierfenster untersucht werden können, hat die Untersuchung aller untersuchungsfähigen Rinder des Bestandes zu erfolgen.

12.

Bestandsuntersuchung: Untersuchung aller Rinder eines Bestandes mit geeigneter Methode auf BVD. Ausgenommen werden können jene Rinder, für die auf Grund bestehender Abstammungsverhältnisse oder aufgrund vorangegangener BVD-Untersuchungsergebnisse der Status BVD-virusfrei anzunehmen ist.

13.

Nachuntersuchung: Untersuchung nach einer Bestandsuntersuchung oder nach Ausmerzung persistent infizierter Rinder durch Untersuchung von Blutproben auf BVD-Antigen mit geeigneter Methode. Dabei sind alle jene Rinder zu untersuchen, die in einem Zeitraum von zwölf Monaten ab der Bestandsuntersuchung oder ab Abgabe des letzten persistent infizierten Rindes nachgeboren wurden.

14.

Wiederholungsuntersuchung: Zweituntersuchung auf BVD-Antigen mit geeigneter Methode von Antigen-positiven oder –fraglichen Rindern nach drei Wochen unter Berücksichtigung der epidemiologischen Situation des Bestandes.

(2) Soweit in dieser Verordnung auf Bestimmungen in anderen Bundesgesetzen oder in anderen Verordnungen der Bundesministerin für Gesundheit, Familie und Jugend verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

Begriffsbestimmungen und Verweisungen

§ 2. (1) Im Sinne dieser Verordnung bedeuten:

1.

Bestand: Gesamtheit der Rinder eines Tierhaltungsbetriebes, die eine von der Behörde festgestellte epidemiologische Einheit darstellt; unter den Begriff „Tierhaltungsbetrieb“ fällt jedes Gebäude, jede Anlage oder (im Falle eines landwirtschaftlichen Freilandbetriebs) jeder andere Ort, an dem Rinder gemeinsam gehalten, aufgezogen oder behandelt werden.

2.

amtlich anerkannt BVD-virusfreier Bestand: ein Bestand, in dem nach Abschluss der Grunduntersuchung oder durch eine Kontrolluntersuchung sichergestellt ist, dass sich kein Antigen-positives Rind und keine Antigen-positive, ungeborene Frucht eines Rindes im Bestand befindet, und in dem keine klinischen Anzeichen auf BVD feststellbar sind und nachweislich die Bestimmungen gemäß dieser Verordnung eingehalten werden, insbesondere, dass seit Beginn der Grunduntersuchung kein Rind des Bestandes Kontakt mit einem verdächtigen Rind hatte.

3.

verdächtiger Bestand: ein Bestand, bei dem die Tankmilchuntersuchung oder Milchuntersuchungen oder Blutuntersuchungen oder klinische Symptome Hinweise auf die Anwesenheit des Erregers geben oder ein Bestand, welcher noch nicht amtlich anerkannt BVD-virusfrei ist.

4.

BVD-virusfreie Rinder:

a)

alle nicht trächtigen Rinder aus einem amtlich anerkannt BVD-virusfreien Bestand;

b)

alle nicht trächtigen Rinder aus verdächtigen Beständen, für welche bei einer Einzeltieruntersuchung auf BVD mit einer geeigneten Methode sichergestellt ist, dass dieses Rind nicht persistent infiziert ist;

c)

trächtige Rinder aus einem amtlich anerkannt BVD-virusfreien Bestand, welche bei einer Einzeltieruntersuchung auf BVD-Antikörper ein negatives Ergebnis zeigen oder trächtige Rinder aus einem Bestand, bei dem die Grunduntersuchung oder die letzte Kontrolluntersuchung längstens drei Monate zurückliegt und ein negatives Ergebnis erbracht hat und das betreffende Rind zum Zeitpunkt der Untersuchung seit mindestens sechs Monaten im betreffenden Bestand gehalten worden ist;

d)

trächtige Rinder aus verdächtigen Beständen, welche bei einer Einzeltieruntersuchung auf BVD-Antikörper und BVD-Antigen ein negatives Ergebnis zeigen, wobei die Entnahme der Einzelblutprobe nicht vor dem

150.

Trächtigkeitstag erfolgt sein darf.

5.

verdächtiges Rind: jedes nicht nachweislich BVD-virusfreie Rind.

6.

persistent infiziertes Rind (PI): Rind, bei dem bei der BVD-Untersuchung mit geeigneter Methode unter Berücksichtigung der epidemiologischen Situation des Bestandes Virusausscheidung nachgewiesen wurde.

7.

Grunduntersuchung: eine der Kontrolluntersuchung vorausgehende Untersuchung von Beständen zur Erhebung des BVD-Status.

8.

Kontrolluntersuchung: periodische Untersuchung von Rinderbeständen zum Zwecke der Überwachung ihres BVD-Status.

9.

Tankmilchprobe (TM): Milchsammelprobe, welche von einem Bestand in ein österreichisches Gebietslabor angeliefert wurde oder von einem amtlichen Probennehmer entnommen wurde.

10.

Untersuchung der Jungkuhgruppe: Untersuchung von Einzelgemelken oder von Blutproben von 15 Prozent der Kühe, mindestens jedoch von fünf Kühen eines Bestandes auf BVD-Antikörper. Die Proben sind vorzugsweise von den jüngsten Kühen zu ziehen. Die zu untersuchenden Kühe müssen mindestens drei Monate im betreffenden Bestand gehalten worden sein. Auszunehmen sind jene Kühe, bei denen bereits bei einer vorangehenden Untersuchung aktiv gebildete BVD-Antikörper nachgewiesen wurden.

11.

Untersuchung des Jungtierfensters: Untersuchung von Blutproben von 15 Prozent der Rinder eines Bestandes, mindestens aber von fünf Jungtieren eines Bestandes im Alter vom abgeschlossenen sechsten Lebensmonat bis zum abgeschlossenen 24. Lebensmonat auf BVD-Antikörper. Sind im Bestand weniger als fünf Rinder im entsprechenden Alter vorhanden, ist das Jungtierfenster durch die nächstälteren Rinder des Bestandes zu ergänzen. Der Altersunterschied zwischen dem ältesten und dem jüngsten Rind des Jungtierfensters muss zumindest vier Monate betragen. Die zu untersuchenden Rinder müssen mindestens drei Monate im betreffenden Bestand gehalten worden sein. Auszunehmen sind jene Rinder, bei denen bereits bei einer vorangehenden Untersuchung aktiv gebildete BVD-Antikörper nachgewiesen wurden. Sind in einem Bestand weniger als fünf Rinder vorhanden, die im Jungtierfenster untersucht werden können, hat die Untersuchung aller untersuchungsfähigen Rinder des Bestandes zu erfolgen.

12.

Bestandsuntersuchung: Untersuchung aller Rinder eines Bestandes mit geeigneter Methode auf BVD. Ausgenommen werden können jene Rinder, für die auf Grund bestehender Abstammungsverhältnisse oder aufgrund vorangegangener BVD-Untersuchungsergebnisse der Status BVD-virusfrei anzunehmen ist.

13.

Nachuntersuchung: Untersuchung nach einer Bestandsuntersuchung oder nach Ausmerzung persistent infizierter Rinder durch Untersuchung von Blutproben auf BVD-Antigen mit geeigneter Methode. Dabei sind alle jene Rinder zu untersuchen, die in einem Zeitraum von zwölf Monaten ab der Bestandsuntersuchung oder ab Abgabe des letzten persistent infizierten Rindes nachgeboren wurden.

14.

Wiederholungsuntersuchung: Zweituntersuchung auf BVD-Antigen mit geeigneter Methode von Antigen-positiven oder –fraglichen Rindern nach drei Wochen unter Berücksichtigung der epidemiologischen Situation des Bestandes.

(2) Soweit in dieser Verordnung auf Bestimmungen in anderen Bundesgesetzen oder in anderen Verordnungen der Bundesministerin für Gesundheit, Familie und Jugend verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

Begriffsbestimmungen und Verweisungen

§ 2. (1) Im Sinne dieser Verordnung bedeuten:

1.

Bestand: Gesamtheit der Rinder eines Tierhaltungsbetriebes, die eine von der Behörde festgestellte epidemiologische Einheit darstellt; unter den Begriff „Tierhaltungsbetrieb“ fällt jedes Gebäude, jede Anlage oder (im Falle eines landwirtschaftlichen Freilandbetriebs) jeder andere Ort, an dem Rinder gemeinsam gehalten, aufgezogen oder behandelt werden.

2.

amtlich anerkannt BVD-virusfreier Bestand: ein Bestand, in dem nach Abschluss der Grunduntersuchung oder durch eine Kontrolluntersuchung sichergestellt ist, dass sich kein Antigen-positives Rind und keine Antigen-positive, ungeborene Frucht eines Rindes im Bestand befindet, und in dem keine klinischen Anzeichen auf BVD feststellbar sind und nachweislich die Bestimmungen gemäß dieser Verordnung eingehalten werden, insbesondere, dass seit Beginn der Grunduntersuchung kein Rind des Bestandes Kontakt mit einem verdächtigen Rind hatte.

3.

verdächtiger Bestand: ein Bestand, bei dem die Tankmilchuntersuchung oder Milchuntersuchungen oder Blutuntersuchungen oder klinische Symptome Hinweise auf die Anwesenheit des Erregers geben oder ein Bestand, welcher noch nicht amtlich anerkannt BVD-virusfrei ist.

4.

BVD-virusfreie Rinder:

a)

alle nicht trächtigen Rinder aus einem amtlich anerkannt BVD-virusfreien Bestand, für welche bei einer Einzeltieruntersuchung auf BVD mit einer geeigneten Methode sichergestellt ist, dass dieses Rind nicht persistent infiziert ist, oder die zum Zeitpunkt der Grunduntersuchung oder der letzten Kontrolluntersuchung seit mindestens sechs Monaten im betreffenden Bestand gehalten worden sind;

b)

alle nicht trächtigen Rinder aus verdächtigen Beständen, für welche bei einer Einzeltieruntersuchung auf BVD mit einer geeigneten Methode sichergestellt ist, dass dieses Rind nicht persistent infiziert ist;

c)

trächtige Rinder aus einem amtlich anerkannt BVD-virusfreien Bestand, welche bei einer Einzeltieruntersuchung auf BVD-Antikörper ein negatives Ergebnis zeigen oder trächtige Rinder aus einem Bestand, bei dem die Grunduntersuchung oder die letzte Kontrolluntersuchung längstens drei Monate zurückliegt und ein negatives Ergebnis erbracht hat und das betreffende Rind zum Zeitpunkt der Untersuchung seit mindestens sechs Monaten im betreffenden Bestand gehalten worden ist;

d)

trächtige Rinder aus verdächtigen Beständen, welche bei einer Einzeltieruntersuchung auf BVD-Antikörper und BVD-Antigen ein negatives Ergebnis zeigen, wobei die Entnahme der Einzelblutprobe nicht vor dem 150. Trächtigkeitstag erfolgt sein darf.

5.

verdächtiges Rind: jedes nicht nachweislich BVD-virusfreie Rind.

6.

persistent infiziertes Rind (PI): Rind, bei dem bei der BVD-Untersuchung mit geeigneter Methode unter Berücksichtigung der epidemiologischen Situation des Bestandes Virusausscheidung nachgewiesen wurde.

7.

Grunduntersuchung: eine der Kontrolluntersuchung vorausgehende Untersuchung von Beständen zur Erhebung des BVD-Status.

8.

Kontrolluntersuchung: periodische Untersuchung von Rinderbeständen zum Zwecke der Überwachung ihres BVD-Status.

9.

Tankmilchprobe (TM): Milchsammelprobe, welche von einem Bestand in ein österreichisches Gebietslabor angeliefert wurde oder von einem amtlichen Probennehmer entnommen wurde.

10.

Untersuchung der Jungkuhgruppe: Untersuchung von Einzelgemelken oder von Blutproben von 15 Prozent der Kühe, mindestens jedoch von fünf Kühen eines Bestandes auf BVD-Antikörper. Die Proben sind vorzugsweise von den jüngsten Kühen zu ziehen. Die zu untersuchenden Kühe müssen mindestens drei Monate im betreffenden Bestand gehalten worden sein. Auszunehmen sind jene Kühe, bei denen bereits bei einer vorangehenden Untersuchung aktiv gebildete BVD-Antikörper nachgewiesen wurden.

11.

Untersuchung des Jungtierfensters: Untersuchung von Blutproben von 15 Prozent der Rinder eines Bestandes, mindestens aber von fünf Jungtieren eines Bestandes im Alter vom abgeschlossenen sechsten Lebensmonat bis zum abgeschlossenen 24. Lebensmonat auf BVD-Antikörper. Sind im Bestand weniger als fünf Rinder im entsprechenden Alter vorhanden, ist das Jungtierfenster durch die nächstälteren Rinder des Bestandes zu ergänzen. Der Altersunterschied zwischen dem ältesten und dem jüngsten Rind des Jungtierfensters muss zumindest vier Monate betragen. Die zu untersuchenden Rinder müssen mindestens drei Monate im betreffenden Bestand gehalten worden sein. Auszunehmen sind jene Rinder, bei denen bereits bei einer vorangehenden Untersuchung aktiv gebildete BVD-Antikörper nachgewiesen wurden. Sind in einem Bestand weniger als fünf Rinder vorhanden, die im Jungtierfenster untersucht werden können, hat die Untersuchung aller untersuchungsfähigen Rinder des Bestandes zu erfolgen.

12.

Bestandsuntersuchung: Untersuchung aller Rinder eines Bestandes mit geeigneter Methode auf BVD. Ausgenommen werden können jene Rinder, für die auf Grund bestehender Abstammungsverhältnisse oder aufgrund vorangegangener BVD-Untersuchungsergebnisse der Status BVD-virusfrei anzunehmen ist.

13.

Nachuntersuchung: Untersuchung nach einer Bestandsuntersuchung oder nach Ausmerzung persistent infizierter Rinder durch Untersuchung von Blutproben auf BVD-Antigen mit geeigneter Methode. Dabei sind alle jene Rinder zu untersuchen, die in einem Zeitraum von zwölf Monaten ab der Bestandsuntersuchung oder ab Abgabe des letzten persistent infizierten Rindes nachgeboren wurden.

14.

Wiederholungsuntersuchung: Zweituntersuchung auf BVD-Antigen mit geeigneter Methode von Antigen-positiven oder –fraglichen Rindern nach drei Wochen unter Berücksichtigung der epidemiologischen Situation des Bestandes.

(2) Soweit in dieser Verordnung auf Bestimmungen in anderen Bundesgesetzen oder in anderen Verordnungen der Bundesministerin für Gesundheit, Familie und Jugend verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

Begriffsbestimmungen und Verweisungen

§ 2. (1) Im Sinne dieser Verordnung bedeuten:

1.

Bestand: Gesamtheit der Rinder eines Tierhaltungsbetriebes, die eine von der Behörde festgestellte epidemiologische Einheit darstellt; unter den Begriff „Tierhaltungsbetrieb“ fällt jedes Gebäude, jede Anlage oder (im Falle eines landwirtschaftlichen Freilandbetriebs) jeder andere Ort, an dem Rinder gemeinsam gehalten, aufgezogen oder behandelt werden.

2.

amtlich anerkannt BVD-virusfreier Bestand: ein Bestand, in dem nach Abschluss der Grunduntersuchung oder durch eine Kontrolluntersuchung sichergestellt ist, dass sich kein Antigen-positives Rind und keine Antigen-positive, ungeborene Frucht eines Rindes im Bestand befindet, und in dem keine klinischen Anzeichen auf BVD feststellbar sind und nachweislich die Bestimmungen gemäß dieser Verordnung eingehalten werden, insbesondere, dass seit Beginn der Grunduntersuchung kein Rind des Bestandes Kontakt mit einem verdächtigen Rind hatte.

3.

verdächtiger Bestand: ein Bestand, bei dem die Tankmilchuntersuchung oder Milchuntersuchungen oder Blutuntersuchungen oder klinische Symptome Hinweise auf die Anwesenheit des Erregers geben oder ein Bestand, welcher noch nicht amtlich anerkannt BVD-virusfrei ist.

4.

BVD-virusfreie Rinder:

a)

alle nicht trächtigen Rinder aus einem amtlich anerkannt BVD-virusfreien Bestand, für welche bei einer Einzeltieruntersuchung auf BVD mit einer geeigneten Methode sichergestellt ist, dass dieses Rind nicht persistent infiziert ist, oder die zum Zeitpunkt der Grunduntersuchung oder der letzten Kontrolluntersuchung seit mindestens sechs Monaten im betreffenden Bestand gehalten worden sind;

b)

alle nicht trächtigen Rinder aus verdächtigen Beständen, für welche bei einer Einzeltieruntersuchung auf BVD mit einer geeigneten Methode sichergestellt ist, dass dieses Rind nicht persistent infiziert ist;

c)

trächtige Rinder aus einem amtlich anerkannt BVD-virusfreien Bestand, welche bei einer Einzeltieruntersuchung auf BVD-Antikörper ein negatives Ergebnis zeigen oder trächtige Rinder aus einem Bestand, bei dem die Grunduntersuchung oder die letzte Kontrolluntersuchung längstens drei Monate zurückliegt und ein negatives Ergebnis erbracht hat und das betreffende Rind zum Zeitpunkt der Untersuchung seit mindestens sechs Monaten im betreffenden Bestand gehalten worden ist;

d)

trächtige Rinder aus verdächtigen Beständen, welche bei einer Einzeltieruntersuchung auf BVD-Antikörper und BVD-Antigen ein negatives Ergebnis zeigen, wobei die Entnahme der Einzelblutprobe nicht vor dem 150. Trächtigkeitstag erfolgt sein darf.

5.

verdächtiges Rind: jedes nicht nachweislich BVD-virusfreie Rind.

6.

persistent infiziertes Rind (PI): Rind, bei dem bei der BVD-Untersuchung mit geeigneter Methode unter Berücksichtigung der epidemiologischen Situation des Bestandes Virusausscheidung nachgewiesen wurde.

7.

Grunduntersuchung: eine der Kontrolluntersuchung vorausgehende Untersuchung von Beständen zur Erhebung des BVD-Status.

8.

Kontrolluntersuchung: periodische Untersuchung von Rinderbeständen zum Zwecke der Überwachung ihres BVD-Status.

9.

Tankmilchprobe (TM): Milchsammelprobe, welche von einem Bestand in ein österreichisches Gebietslabor angeliefert wurde oder von einem amtlichen Probennehmer entnommen wurde.

10.

Untersuchung der Jungkuhgruppe: Untersuchung von Einzelgemelken oder von Blutproben von 15 Prozent der Kühe, mindestens jedoch von fünf Kühen eines Bestandes auf BVD-Antikörper. Die Proben sind vorzugsweise von den jüngsten Kühen zu ziehen. Die zu untersuchenden Kühe müssen mindestens drei Monate im betreffenden Bestand gehalten worden sein. Auszunehmen sind jene Kühe, bei denen bereits bei einer vorangehenden Untersuchung aktiv gebildete BVD-Antikörper nachgewiesen wurden.

11.

Untersuchung des Jungtierfensters: Untersuchung von Blutproben von 15 Prozent der Rinder eines Bestandes, mindestens aber von fünf Jungtieren eines Bestandes im Alter vom abgeschlossenen sechsten Lebensmonat bis zum abgeschlossenen 24. Lebensmonat auf BVD-Antikörper. Sind im Bestand weniger als fünf Rinder im entsprechenden Alter vorhanden, ist das Jungtierfenster durch die nächstälteren Rinder des Bestandes zu ergänzen. Der Altersunterschied zwischen dem ältesten und dem jüngsten Rind des Jungtierfensters muss zumindest vier Monate betragen. Die zu untersuchenden Rinder müssen mindestens drei Monate im betreffenden Bestand gehalten worden sein. Auszunehmen sind jene Rinder, bei denen bereits bei einer vorangehenden Untersuchung aktiv gebildete BVD-Antikörper nachgewiesen wurden. Sind in einem Bestand weniger als fünf Rinder vorhanden, die im Jungtierfenster untersucht werden können, hat die Untersuchung aller untersuchungsfähigen Rinder des Bestandes zu erfolgen.

12.

Bestandsuntersuchung: Untersuchung aller Rinder eines Bestandes mit geeigneter Methode auf BVD. Ausgenommen werden können jene Rinder, für die auf Grund bestehender Abstammungsverhältnisse oder aufgrund vorangegangener BVD-Untersuchungsergebnisse der Status BVD-virusfrei anzunehmen ist.

13.

Nachuntersuchung: Untersuchung nach einer Bestandsuntersuchung oder nach Ausmerzung persistent infizierter Rinder durch Untersuchung von Blutproben auf BVD-Antigen mit geeigneter Methode. Dabei sind alle jene Rinder zu untersuchen, die in einem Zeitraum von zwölf Monaten ab der Bestandsuntersuchung oder ab Abgabe des letzten persistent infizierten Rindes nachgeboren wurden.

14.

Wiederholungsuntersuchung: Zweituntersuchung auf BVD-Antigen mit geeigneter Methode von Antigen-positiven oder –fraglichen Rindern nach drei Wochen unter Berücksichtigung der epidemiologischen Situation des Bestandes.

15.

VIS: das gemäß § 8 Tierseuchengesetz (TSG), RGBl. Nr. 177/1909, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 80/2013, eingerichtete elektronische Veterinärregister.

(2) Soweit in dieser Verordnung auf Bestimmungen in anderen Bundesgesetzen oder in anderen Verordnungen der Bundesministerin für Gesundheit, Familie und Jugend verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

2.

Abschnitt

Untersuchung und Probenentnahme

Untersuchungsorgane und Probenentnahme im Rahmen der amtlichen

Kennzeichnung

§ 3. (1) Sofern mit den Amtstierärzten nicht das Auslangen gefunden werden kann, sind mit der Durchführung der in dieser Verordnung vorgesehenen Untersuchungen vom Landeshauptmann

1.

besonders geschulte und nachweislich qualifizierte Tierärzte,

2.

für die Entnahme von Proben auch andere geeignete Personen, soweit es sich nicht um den Tierärzten vorbehaltene Tätigkeiten gemäß § 12 des Tierärztegesetzes, BGBl. Nr. 16/1975, handelt und

3.

für die Entnahme von Tankmilchproben auch Organisationen, die über zertifizierte und automatisierte Probenentnahmesysteme verfügen,

(2) Die Schulung nach Abs. 1 Z 1 ist vom Landeshauptmann zu organisieren. Er kann sich hiezu eines gemäß § 2 Tiergesundheitsdienst-Verordnung, BGBl. II Nr. 443/2005, anerkannten Tiergesundheitsdienstes des Landes bedienen.

(3) Im Rahmen der amtlichen Kennzeichnung ist die Entnahme von Ohrgewebsproben durch den Tierbesitzer unter folgenden Bedingungen und Auflagen zulässig:

1.

Der Bestand ist amtlich anerkannt BVD-virusfrei.

2.

Der Tierbesitzer hat im Rahmen seiner Mitgliedschaft im Tiergesundheitsdienst des Landes an einer Ausbildung im Rahmen eines Tiergesundheitsdienst-Programmes teilgenommen, in welchem ihm nachweislich die für die ordnungsgemäße und tierschutzgerechte Probenentnahme (einschließlich der ordnungsgemäßen Verpackung und Einsendung der Probe) erforderlichen Fertigkeiten und Kenntnisse vom Betreuungstierarzt so vermittelt wurden, dass er in der Lage ist, diese Tätigkeiten fachgerecht durchzuführen. Der vorgenannten Schulung im Rahmen eines Tiergesundheitsdienst Programmes gleichzusetzen ist eine vom Landeshauptmann zu organisierende, vom Tiergesundheitsdienst unabhängige Schulung, in der dieselben Fertigkeiten und Kenntnisse durch einen amtlichen Tierarzt nachweislich erfolgreich vermittelt werden.

3.

Die entnommene Probe ist spätestens am nächstfolgenden Werktag unter Angabe, dass die Probenentnahme durch den Tierbesitzer erfolgte, welcher die erforderliche Schulung erfolgreich absolviert hat, nachweislich an eine vom Landeshauptmann festzusetzende und gemäß § 4 zugelassene Untersuchungsstelle einzusenden oder per Boten überbringen zu lassen.

2.

Abschnitt

Untersuchung, Probenentnahme und elektronische Übermittlung von Bestands- und Tierdaten

§ 3. (1) Sofern mit den Amtstierärzten nicht das Auslangen gefunden werden kann, sind mit der Durchführung der in dieser Verordnung vorgesehenen Untersuchungen vom Landeshauptmann

1.

besonders geschulte und nachweislich qualifizierte Tierärzte,

2.

für die Entnahme von Proben auch andere geeignete Personen, soweit es sich nicht um den Tierärzten vorbehaltene Tätigkeiten gemäß § 12 des Tierärztegesetzes, BGBl. Nr. 16/1975, handelt und

3.

für die Entnahme von Tankmilchproben auch Organisationen, die über zertifizierte und automatisierte Probenentnahmesysteme verfügen,

(2) Die Schulung nach Abs. 1 Z 1 ist vom Landeshauptmann zu organisieren. Er kann sich hiezu eines gemäß § 2 Tiergesundheitsdienst-Verordnung, BGBl. II Nr. 443/2005, anerkannten Tiergesundheitsdienstes des Landes bedienen.

(3) Im Rahmen der amtlichen Kennzeichnung ist die Entnahme von Ohrgewebsproben durch den Tierbesitzer unter folgenden Bedingungen und Auflagen zulässig:

1.

Der Bestand ist amtlich anerkannt BVD-virusfrei.

2.

Der Tierbesitzer hat im Rahmen seiner Mitgliedschaft im Tiergesundheitsdienst des Landes an einer Ausbildung im Rahmen eines Tiergesundheitsdienst-Programmes teilgenommen, in welchem ihm nachweislich die für die ordnungsgemäße und tierschutzgerechte Probenentnahme (einschließlich der ordnungsgemäßen Verpackung und Einsendung der Probe) erforderlichen Fertigkeiten und Kenntnisse vom Betreuungstierarzt so vermittelt wurden, dass er in der Lage ist, diese Tätigkeiten fachgerecht durchzuführen. Der vorgenannten Schulung im Rahmen eines Tiergesundheitsdienst Programmes gleichzusetzen ist eine vom Landeshauptmann zu organisierende, vom Tiergesundheitsdienst unabhängige Schulung, in der dieselben Fertigkeiten und Kenntnisse durch einen amtlichen Tierarzt nachweislich erfolgreich vermittelt werden.

3.

Die entnommene Probe ist spätestens am nächstfolgenden Werktag unter Angabe, dass die Probenentnahme durch den Tierbesitzer erfolgte, welcher die erforderliche Schulung erfolgreich absolviert hat, nachweislich an eine vom Landeshauptmann festzusetzende und gemäß § 4 zugelassene Untersuchungsstelle einzusenden oder per Boten überbringen zu lassen.

(4) Der Landeshauptmann ist verpflichtet, die Registrierungsnummern aller amtlich anerkannt BVD-virusfreien Bestände einschließlich des Datums der Grund- oder letzten Kontrolluntersuchung entweder unter Nutzung bereits bestehender Datenbanken zumindest wöchentlich über eine Schnittstelle ins VIS zu übermitteln oder direkt im VIS einzutragen.

2.

Abschnitt

Untersuchungsorgane, Probenentnahme im Rahmen der amtlichen Kennzeichnung und elektronische Übermittlung von Bestands- und Tierdaten

§ 3. (1) Sofern mit den Amtstierärzten nicht das Auslangen gefunden werden kann, sind mit der Durchführung der in dieser Verordnung vorgesehenen Untersuchungen vom Landeshauptmann

1.

besonders geschulte und nachweislich qualifizierte Tierärzte,

2.

für die Entnahme von Proben auch andere geeignete Personen, soweit es sich nicht um den Tierärzten vorbehaltene Tätigkeiten gemäß § 12 des Tierärztegesetzes, BGBl. Nr. 16/1975, handelt und

3.

für die Entnahme von Tankmilchproben auch Organisationen, die über zertifizierte und automatisierte Probenentnahmesysteme verfügen,

(2) Die Schulung nach Abs. 1 Z 1 ist vom Landeshauptmann zu organisieren. Er kann sich hiezu eines gemäß § 2 Tiergesundheitsdienst-Verordnung, BGBl. II Nr. 443/2005, anerkannten Tiergesundheitsdienstes des Landes bedienen.

(3) Im Rahmen der amtlichen Kennzeichnung ist die Entnahme von Ohrgewebsproben durch den Tierbesitzer unter folgenden Bedingungen und Auflagen zulässig:

1.

Der Bestand ist amtlich anerkannt BVD-virusfrei.

2.

Der Tierbesitzer hat im Rahmen seiner Mitgliedschaft im Tiergesundheitsdienst des Landes an einer Ausbildung im Rahmen eines Tiergesundheitsdienst-Programmes teilgenommen, in welchem ihm nachweislich die für die ordnungsgemäße und tierschutzgerechte Probenentnahme (einschließlich der ordnungsgemäßen Verpackung und Einsendung der Probe) erforderlichen Fertigkeiten und Kenntnisse vom Betreuungstierarzt so vermittelt wurden, dass er in der Lage ist, diese Tätigkeiten fachgerecht durchzuführen. Der vorgenannten Schulung im Rahmen eines Tiergesundheitsdienst Programmes gleichzusetzen ist eine vom Landeshauptmann zu organisierende, vom Tiergesundheitsdienst unabhängige Schulung, in der dieselben Fertigkeiten und Kenntnisse durch einen amtlichen Tierarzt nachweislich erfolgreich vermittelt werden.

3.

Die entnommene Probe ist spätestens am nächstfolgenden Werktag unter Angabe, dass die Probenentnahme durch den Tierbesitzer erfolgte, welcher die erforderliche Schulung erfolgreich absolviert hat, nachweislich an eine vom Landeshauptmann festzusetzende und gemäß § 4 zugelassene Untersuchungsstelle einzusenden oder per Boten überbringen zu lassen.

(4) Der Landeshauptmann ist verpflichtet, die Registrierungsnummern aller amtlich anerkannt BVD-virusfreien Bestände einschließlich des Datums der Grund- oder letzten Kontrolluntersuchung entweder unter Nutzung bereits bestehender Datenbanken zumindest wöchentlich über eine Schnittstelle ins VIS zu übermitteln oder direkt im VIS einzutragen.

Untersuchungsstellen und Methoden

§ 4. (1) Die Untersuchungen im Rahmen des Untersuchungsprogrammes zur Bekämpfung der BVD und der MD sind von einer der folgenden Untersuchungsstellen durchzuführen:

1.

einer veterinärmedizinischen Untersuchungsstelle der Österreichischen Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit GmbH gemäß dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 63/2002 oder

2.

der Landesanstalt für veterinärmedizinische Untersuchungen Ehrental in Klagenfurt oder

3.

einer Untersuchungsstelle, die hiezu gemäß § 5 berechtigt ist.

(2) Die Untersuchung der Proben hat nach geeigneten, dem jeweiligen Stand der Wissenschaft entsprechenden Labormethoden gemäß dem Anhang zu dieser Verordnung zu erfolgen.

Untersuchungsstellen und Methoden

§ 4. (1) Die Untersuchungen im Rahmen des Untersuchungsprogrammes zur Bekämpfung der BVD und der MD sind von einer der folgenden Untersuchungsstellen durchzuführen:

1.

einer veterinärmedizinischen Untersuchungsstelle der Österreichischen Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit GmbH gemäß dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 63/2002 oder

2.

der Landesanstalt für veterinärmedizinische Untersuchungen in Klagenfurt oder

3.

einer Untersuchungsstelle, die hiezu gemäß § 5 berechtigt ist.

(2) Die Untersuchung der Proben hat nach geeigneten, dem jeweiligen Stand der Wissenschaft entsprechenden Labormethoden gemäß dem Anhang zu dieser Verordnung zu erfolgen.

Untersuchungsstellen und Methoden

§ 4. (1) Die Untersuchungen im Rahmen des Untersuchungsprogrammes zur Bekämpfung der BVD und der MD sind von einer der folgenden Untersuchungsstellen durchzuführen:

1.

einer veterinärmedizinischen Untersuchungsstelle der Österreichischen Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit GmbH gemäß dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 63/2002 oder

2.

der Landesanstalt für veterinärmedizinische Untersuchungen in Klagenfurt oder

3.

einer Untersuchungsstelle, die hiezu gemäß § 5 berechtigt ist.

(2) Die Untersuchung der Proben hat nach geeigneten, dem jeweiligen Stand der Wissenschaft entsprechenden Labormethoden gemäß dem Anhang zu dieser Verordnung zu erfolgen.

(3) Die Untersuchung von Proben gemäß § 9a Abs. 2 (Stichprobenuntersuchung gemäß Stichprobenplan) ist in einer Untersuchungsstelle gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 (AGES) durchzuführen.

(4) Sämtliche Antigen-positive Proben sind jedenfalls zur weiteren Typisierung an das Nationale Referenzlabor in Mödling zu übermitteln. Werden Antigen-positive Proben in Beständen in Bundesländern gemäß § 9 Abs. 9 festgestellt ist das Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz unverzüglich zu benachrichtigen.

Meldung und Zulassung von Untersuchungsstellen

§ 5. (1) Untersuchungsstellen gemäß § 4 Abs. 1 Z 3 müssen

1.

entweder nach dem Akkreditierungsgesetz, BGBl. Nr. 468/1992, für BVD-Untersuchungsmethoden akkreditiert sein und die Aufnahme von Untersuchungen nach dieser Verordnung dem Bundesministerium für Gesundheit, Familie und Jugend melden, sowie sich verpflichten, regelmäßig (mindestens einmal jährlich) an den Ringversuchen des Referenzlabors teilzunehmen oder

2.

über eine Bewilligung der zuständigen Bundesministerin für die Vornahme von Untersuchungen nach einer BVD-Verordnung verfügen.

(2) Am 31. Juli 2004 mit der BVD-Diagnostik betraute Einrichtungen, die zu diesem Zeitpunkt über keine Akkreditierung für BVD-Untersuchungsmethoden verfügt haben und bis 1. November 2004 um eine Bewilligung nach Abs. 1 Z 2 angesucht haben, gelten bis zum Abschluss des Bewilligungsverfahrens als für die BVD-Diagnostik vorläufig bewilligte Untersuchungsstellen. Für Einrichtungen, welche keinen Bewilligungsantrag gestellt haben, endete die vorläufige Bewilligung mit Ablauf des 1. November 2004.

(3) Die Bewilligung nach Abs. 1 Z 2 darf nur dann erteilt werden, wenn die Untersuchungsstelle

1.

über die erforderliche, dem jeweiligen Stand der Wissenschaft entsprechende Ausstattung für die in Aussicht genommenen Untersuchungen verfügt und

2.

mindestens einen Tierarzt mit einschlägiger Laborerfahrung beschäftigt und

3.

sich verpflichtet, regelmäßig (mindestens einmal jährlich) an den vom nationalen BVD-Referenzlabor organisierten Ringversuchen teilzunehmen.

(4) Im Bewilligungsbescheid sind die erforderlichen Sicherheitsvorkehrungen zur Vermeidung einer Seuchenverschleppung vorzuschreiben. Diese müssen mindestens Regelungen über

1.

die Reinigung und Desinfektion der Arbeitsräume und

2.

die Behandlung von Gegenständen, die aus den Laboranlagen herausgebracht werden,

(5) Die Zulassungung ist von der Bundesministerin für Gesundheit, Familie und Jugend zu entziehen, wenn

1.

die Untersuchungsstelle nicht an den Ringversuchen teilnimmt oder

2.

die Untersuchungsstelle die Ringversuche nicht erfolgreich abschließt und innerhalb einer vom Referenzlabor gesetzten Frist keine entsprechenden Korrekturmaßnahmen durchgeführt werden oder

3.

sonstige Zulassungsvoraussetzungen wegfallen.

Labormethoden und Untersuchungsverfahren

§ 6. (1) Zulässige Untersuchungsverfahren nach dieser Verordnung sind:

1.

die Untersuchung von Tankmilchproben, Milchproben oder Blutproben auf das Vorhandensein von Antikörpern gegen den Erreger der BVD/MD (Serologie) und

2.

die Untersuchung von Blutproben oder Gewebs-, Sekret- und Organproben auf das Vorhandensein von BVD-Antigen oder BVD-Virus oder BVD-spezifischen Nukleinsäuren zur Feststellung von PI-Rindern.

(2) Die Bundesministerin für Gesundheit, Familie und Jugend kann gemäß den Erfordernissen einer zweckmäßigen, raschen und einfachen Untersuchung der Rinder, nach den jeweiligen örtlichen Gegebenheiten, entsprechend den Erfordernissen des internationalen Tierverkehrs und nach dem jeweiligen Stand der veterinärmedizinischen Wissenschaft nähere Bestimmungen zu den Untersuchungsvorschriften dieser Verordnung oder Ausnahmebestimmungen hievon vorschreiben. Diese Ergänzungen oder Ausnahmebestimmungen sind von der Bundesministerin für Gesundheit, Familie und Jugend in den „Amtlichen Veterinärnachrichten“ zu veröffentlichen.

(3) Die Überprüfung von Untersuchungsstellen gemäß § 4 Abs. 1 Z 3 im Hinblick auf die Einhaltung der Vorschriften dieser Verordnung obliegt der Bundesministerin für Gesundheit, Familie und Jugend. Die Laborbetreiber haben während der Betriebszeiten und bei Gefahr im Verzug auch außerhalb dieser Zeiten den behördlichen Kontrollorganen

1.

Zutritt zu und Nachschau in den Betriebsräumlichkeiten zu ermöglichen,

2.

die für die Kontrollen notwendigen Auskünfte zu erteilen,

3.

die für die Kontrollen notwendigen Unterlagen zur Einsicht vorzulegen und

4.

die im Rahmen der behördlichen Überprüfungstätigkeit nötige Hilfe unentgeltlich zu leisten.

3.

Abschnitt

Herdenklassifizierung und -überwachung

Grunduntersuchungen und weitere periodische Untersuchungen zur Herdenklassifizierung

§ 7. (1) Die Bestände jedes Bundeslandes sind in Form einer Grunduntersuchung in das Untersuchungsprogramm einzugliedern. Die Abfolge der Eingliederung der Betriebe ist hierbei vom Landeshauptmann festzulegen. Die Ergebnisse der Grunduntersuchung gelten ausschließlich für einen Bestand.

(2) Die Grunduntersuchung ist

1.

über die Antikörperuntersuchung von Tankmilchproben oder

2.

über die Jungkuhgruppe oder

3.

über das Jungtierfenster oder

4.

über die Bestandsuntersuchung

(3) Bei Tankmilchproben ist die Grunduntersuchung abgeschlossen, wenn während eines Zeitraumes von mindestens einem Jahr drei Tankmilchproben im Abstand von mindestens fünf bis maximal vierzehn Monaten den Grenzwert für BVD-virusfreie Bestände nicht überschreiten und seit Beginn der Grunduntersuchung kein Rind des Bestandes Kontakt mit einem verdächtigen Rind hatte.

(4) Bei der Untersuchung von Einzelgemelken oder Blutproben der Jungkuhgruppe ist die Grunduntersuchung abgeschlossen, wenn im Zeitraum von mindestens einem Jahr folgende Bedingungen erfüllt sind:

1.

alle Milchproben oder Blutproben dreier im Abstand von mindestens fünf bis maximal vierzehn Monaten untersuchter Jungkuhgruppen weisen ein Antikörper-negatives Ergebnis auf, oder

2.

mindestens fünf bis maximal vierzehn Monate nach der Untersuchung von Milchproben oder von Blutproben einer Jungkuhgruppe untersuchte Tankmilchproben unterschreiten den Grenzwert für BVD-virusfreie Bestände, und

3.

seit Beginn der Grunduntersuchung hatte kein Rind des Bestandes Kontakt mit einem verdächtigen Rind.

(5) Bei der Untersuchung des Jungtierfensters ist die Grunduntersuchung abgeschlossen, wenn im Zeitraum von mindestens einem Jahr folgende Bedingungen erfüllt sind:

1.

die Blutproben der fünf jüngsten Rinder des Jungtierfensters müssen ein Antikörper-negatives Ergebnis aufweisen, wobei der Altersunterschied zwischen dem ältesten und dem jüngsten dieser fünf Rinder des Jungtierfensters wenigstens vier Monate betragen muss, und

2.

alle Blutproben zweier im Abstand von mindestens fünf bis maximal vierzehn Monaten untersuchter Jungtierfenster weisen ein Antikörper-negatives Ergebnis auf, oder

3.

mindestens fünf bis maximal vierzehn Monate nach der Untersuchung des Jungtierfensters untersuchte Milchproben oder Blutproben einer Jungkuhgruppe weisen ein Antikörper-negatives Ergebnis auf, oder

4.

mindestens fünf bis maximal vierzehn Monate nach der Untersuchung des Jungtierfensters untersuchte Tankmilchproben unterschreiten den Grenzwert für BVD-virusfreie Bestände, und

5.

seit Beginn der Grunduntersuchung hatte kein Rind des Bestandes Kontakt mit einem verdächtigen Rind.

(6) In jedem Fall sind drei Untersuchungen von Tankmilchproben, von Milch- oder Blutproben der Jungkuhgruppe oder von Blutproben des Jungtierfensters im Abstand von mindestens fünf bis maximal vierzehn Monaten über einen Zeitraum von mindestens einem Jahr zum Abschluss der Grunduntersuchung erforderlich.

(7) Lässt das Vorhandensein einzelner Antikörper-positiver Proben bei der Untersuchung im Jungtierfenster keine eindeutige Beurteilung des Bestandes zu oder kann eine Entscheidung hinsichtlich der Notwendigkeit einer Untersuchung des Gesamtbestandes nicht getroffen werden, so sind Blutproben von noch nicht untersuchten Rindern des Jungtierfensters oder Blutproben von bei einer früheren Untersuchung mit Antikörper-negativem Ergebnis untersuchten Rindern zu untersuchen. Ist erneut eine eindeutige Einstufung des Bestandes nicht möglich, ist die Grunduntersuchung über die Bestandsuntersuchung durchzuführen.

(8) Bei der Bestandsuntersuchung ist die Grunduntersuchung abgeschlossen, wenn im Zeitraum von mindestens einem Jahr folgende Bedingungen erfüllt sind:

1.

Alle Blutproben müssen ein Untersuchungsergebnis aufweisen, welches sicherstellt, dass die untersuchten Rinder nicht persistent infiziert sind.

2.

Die Blutproben von allen Rindern, die innerhalb eines Jahres ab der Bestandsuntersuchung nachgeboren wurden, müssen ein Untersuchungsergebnis aufweisen, welches sicherstellt, dass die untersuchten Rinder nicht persistent infiziert sind.

3.

Die Grunduntersuchung ist frühestens ein Jahr nach der Bestandsuntersuchung durch die Untersuchung des Jungtierfensters abzuschließen. Alle Blutproben des Jungtierfensters müssen ein Antikörper-negatives Ergebnis aufweisen.

4.

Seit Beginn der Grunduntersuchung hatte kein Rind des Bestandes Kontakt mit einem verdächtigen Rind.

(9) Bestände gelten nach abgeschlossener Grunduntersuchung als amtlich anerkannt BVD-virusfrei.

(10) Bestände, in denen der Abschluss der Grunduntersuchung auf Grund einer zu geringen Anzahl untersuchungsfähiger Rinder nicht möglich ist, gelten als amtlich anerkannt BVD-virusfrei, wenn von untersuchungsfähigen Rindern gezogene Blutproben ein Antikörper negatives Untersuchungsergebnis zeigen und seit Beginn der Grunduntersuchung kein Rind Kontakt mit einem verdächtigen Rind hatte.

3.

Abschnitt

Herdenklassifizierung und überwachung

Grunduntersuchungen und weitere periodische Untersuchungen zur Herdenklassifizierung

§ 7. (1) Die Bestände jedes Bundeslandes sind in Form einer Grunduntersuchung in das Untersuchungsprogramm einzugliedern. Die Abfolge der Eingliederung der Betriebe ist hierbei vom Landeshauptmann festzulegen. Die Ergebnisse der Grunduntersuchung gelten ausschließlich für einen Bestand.

(2) Die Grunduntersuchung ist

1.

über die Antikörperuntersuchung von Tankmilchproben oder

2.

über die Jungkuhgruppe oder

3.

über das Jungtierfenster oder

4.

über die Bestandsuntersuchung

(3) Bei Tankmilchproben ist die Grunduntersuchung abgeschlossen, wenn während eines Zeitraumes von mindestens einem Jahr drei Tankmilchproben im Abstand von mindestens fünf bis maximal vierzehn Monaten den Grenzwert für BVD-virusfreie Bestände nicht überschreiten und seit Beginn der Grunduntersuchung kein Rind des Bestandes Kontakt mit einem verdächtigen Rind hatte.

(4) Bei der Untersuchung von Einzelgemelken oder Blutproben der Jungkuhgruppe ist die Grunduntersuchung abgeschlossen, wenn im Zeitraum von mindestens einem Jahr folgende Bedingungen erfüllt sind:

1.

alle Milchproben oder Blutproben dreier im Abstand von mindestens fünf bis maximal vierzehn Monaten untersuchter Jungkuhgruppen weisen ein Antikörper-negatives Ergebnis auf, oder

2.

mindestens fünf bis maximal vierzehn Monate nach der Untersuchung von Milchproben oder von Blutproben einer Jungkuhgruppe untersuchte Tankmilchproben unterschreiten den Grenzwert für BVD-virusfreie Bestände, und

3.

seit Beginn der Grunduntersuchung hatte kein Rind des Bestandes Kontakt mit einem verdächtigen Rind.

(5) Bei der Untersuchung des Jungtierfensters ist die Grunduntersuchung abgeschlossen, wenn im Zeitraum von mindestens einem Jahr folgende Bedingungen erfüllt sind:

1.

Die Blutproben der fünf jüngsten Rinder des Jungtierfensters müssen ein Antikörper-negatives Ergebnis aufweisen, wobei der Altersunterschied zwischen dem ältesten und dem jüngsten dieser fünf Rinder des Jungtierfensters wenigstens vier Monate betragen muss, und

2.

alle Blutproben zweier weiterer im Abstand von mindestens fünf bis maximal vierzehn Monaten untersuchter Jungtierfenster weisen ein Antikörper-negatives Ergebnis auf, oder

3.

alle Milchproben oder Blutproben zweier weiterer im Abstand von mindestens fünf bis maximal vierzehn Monaten nach der Untersuchung des Jungtierfensters untersuchter Jungkuhgruppen weisen ein Antikörper-negatives Ergebnis auf, oder

4.

zwei weitere mindestens fünf bis maximal vierzehn Monate nach der Untersuchung des Jungtierfensters untersuchte Tankmilchproben unterschreiten den Grenzwert für BVD-virusfreie Bestände, und

5.

seit Beginn der Grunduntersuchung hatte kein Rind des Bestandes Kontakt mit einem verdächtigen Rind.

(6) In jedem Fall sind drei Untersuchungen von Tankmilchproben, von Milch- oder Blutproben der Jungkuhgruppe oder von Blutproben des Jungtierfensters im Abstand von mindestens fünf bis maximal vierzehn Monaten über einen Zeitraum von mindestens einem Jahr zum Abschluss der Grunduntersuchung erforderlich.

(7) Lässt das Vorhandensein einzelner Antikörper-positiver Proben bei der Untersuchung im Jungtierfenster keine eindeutige Beurteilung des Bestandes zu oder kann eine Entscheidung hinsichtlich der Notwendigkeit einer Untersuchung des Gesamtbestandes nicht getroffen werden, so sind Blutproben von noch nicht untersuchten Rindern des Jungtierfensters oder Blutproben von bei einer früheren Untersuchung mit Antikörper-negativem Ergebnis untersuchten Rindern zu untersuchen. Ist erneut eine eindeutige Einstufung des Bestandes nicht möglich, ist die Grunduntersuchung über die Bestandsuntersuchung durchzuführen.

(8) Bei der Bestandsuntersuchung ist die Grunduntersuchung abgeschlossen, wenn im Zeitraum von mindestens einem Jahr folgende Bedingungen erfüllt sind:

1.

Alle Blutproben müssen ein Untersuchungsergebnis aufweisen, welches sicherstellt, dass die untersuchten Rinder nicht persistent infiziert sind.

2.

Die Blutproben von allen Rindern, die innerhalb eines Jahres ab der Bestandsuntersuchung nachgeboren wurden, müssen ein Untersuchungsergebnis aufweisen, welches sicherstellt, dass die untersuchten Rinder nicht persistent infiziert sind.

3.

Die Grunduntersuchung ist frühestens ein Jahr nach der Bestandsuntersuchung durch die Untersuchung des Jungtierfensters abzuschließen. Alle Blutproben des Jungtierfensters müssen ein Antikörper-negatives Ergebnis aufweisen.

4.

Seit Beginn der Grunduntersuchung hatte kein Rind des Bestandes Kontakt mit einem verdächtigen Rind.

(9) Bestände gelten nach abgeschlossener Grunduntersuchung als amtlich anerkannt BVD-virusfrei.

(10) Bestände, in denen der Abschluss der Grunduntersuchung auf Grund einer zu geringen Anzahl untersuchungsfähiger Rinder nicht möglich ist, gelten als amtlich anerkannt BVD-virusfrei, wenn von untersuchungsfähigen Rindern gezogene Blutproben ein Antikörper negatives Untersuchungsergebnis zeigen und seit Beginn der Grunduntersuchung kein Rind Kontakt mit einem verdächtigen Rind hatte.

Aufrechterhaltung des Status als amtlich anerkannter BVD-virusfreier Bestand

§ 7a. (1) Die Aufrechterhaltung des Status als amtlich anerkannter BVD-virusfreier Bestand ist durch die Kontrolluntersuchungen gemäß § 9 sicherzustellen.

(2) Abweichend von Abs. 1 gelten nicht milchliefernde Bestände, in denen die Grund- bzw. Kontrolluntersuchung abgeschlossen ist, auch weiterhin als amtlich anerkannt BVD-virusfrei, wenn diese in einem Bundesland liegen, das die Bestimmungen gemäß § 9 Abs. 9 erfüllt und in dem ein Überwachungsprogramm gemäß § 9a durchgeführt wird.

Untersuchung verdächtiger Herden

§ 8. Ergibt die Grunduntersuchung einen Verdacht auf ein aktuelles BVD-Geschehen ist wie folgt vorzugehen:

1.

Grunduntersuchung mit verdächtigem Ergebnis:

a)

Bei der ersten Überschreitung des Grenzwertes für BVD-virusfreie Bestände in der Tankmilch ist die Grunduntersuchung über die Untersuchung der Jungkuhgruppe oder über die Untersuchung des Jungtierfensters fortzuführen.

b)

Sind Einzelmilch- oder Blutproben einer Jungkuhgruppe Antikörper-positiv, so ist die Grunduntersuchung über das Jungtierfenster fortzuführen.

c)

Sind Blutproben des Jungtierfensters Antikörper-positiv, so ist die Grunduntersuchung über die Bestandsuntersuchung fortzuführen.

d)

Lässt das Vorhandensein einzelner Antikörper-positiver Proben bei der Untersuchung im Jungtierfenster keine eindeutige Beurteilung des Bestandes zu oder kann eine Entscheidung hinsichtlich der Notwendigkeit einer Untersuchung des Gesamtbestandes nicht getroffen werden, so sind noch nicht untersuchte Rinder des Jungtierfensters oder Rinder, die bei einer früheren Untersuchung ein Antikörper-negatives Ergebnis gezeigt haben, zu untersuchen. Ist erneut eine eindeutige Beurteilung des Bestandes nicht möglich, ist die Grunduntersuchung über die Bestandsuntersuchung durchzuführen.

2.

Bestandsuntersuchung ohne Nachweis eines persistent infizierten Rindes:

a)

Wird bei der Bestandsuntersuchung kein persistent infiziertes Rind nachgewiesen, hat die Nachuntersuchung des Bestandes zu erfolgen. Die Nachuntersuchung ist innerhalb der ersten acht Lebenswochen der nachgeborenen Kälber durchzuführen.

b)

Nach Abschluss der Nachuntersuchung und frühestens ein Jahr nach der Bestandsuntersuchung ist die Grunduntersuchung durch die Untersuchung des Jungtierfensters fortzuführen. Weisen alle Blutproben des Jungtierfensters ein Antikörper negatives Ergebnis auf, gilt der Bestand als amtlich anerkannt BVD-virusfrei.

c)

Nicht untersuchte Rinder sind bis zum Vorliegen eines negativen Untersuchungsergebnisses so in geschlossenen Stallungen zu halten bzw. in geschlossene Stallungen zu verbringen, dass ein Kontakt mit anderen Rindern vermieden wird. Ausgenommen hiervon sind solche nicht untersuchten Rinder, für die auf Grund der bestehenden Abstammungsverhältnisse der Status „BVD-virusfrei“ anzunehmen ist.

3.

Bestandsuntersuchung mit Nachweis eines persistent infizierten Rindes:

a)

Es ist verboten, ein Rind, bei dem die Untersuchung auf Antigen ein fragliches oder positives Ergebnis ergeben hat, in Verkehr zu bringen. Solche Rinder sind in geschlossenen Stallungen zu halten bzw. in geschlossene Stallungen zu verbringen. Ausgenommen hiervon ist das Verbringen eines Rindes in eine in Österreich gelegene Schlachtanlage zur unmittelbar darauffolgenden Schlachtung. Das Verbringen darf nur einzeln oder gemeinsam mit Tieren erfolgen, die zur unmittelbar darauffolgenden Schlachtung vorgesehen sind.

b)

Wurde noch keine Bestandsuntersuchung durchgeführt, so ist diese umgehend nach Feststellung des ersten Antigen positiven Rindes durchzuführen.

c)

Persistent infizierte Rinder sind innerhalb von 14 Tagen nach Erhalt der behördlichen Anordnung zu schlachten oder zu töten oder sie können unter Berücksichtigung der epidemiologischen Situation nach Rücksprache des Amtstierarztes mit der Untersuchungsstelle einer Wiederholungsuntersuchung unterzogen werden.

d)

Bei der Wiederholungsuntersuchung Antigen-negative Rinder gelten als BVD-virusfrei, wenn die Antigen-Untersuchung über die Untersuchung auf BVD-spezifische Nukleinsäuren oder durch den Versuch der Isolierung des BVD-Virus auf Zellkultur mit negativem Ergebnis erfolgt ist.

e)

Nach Ausmerzung eines persistent infizierten Rindes hat die Nachuntersuchung des Bestandes zu erfolgen. Die Nachuntersuchung ist innerhalb der ersten acht Lebenswochen der nachgeborenen Kälber durchzuführen.

f)

Nach Abschluss der Nachuntersuchung und frühestens ein Jahr nach Entfernung des letzten persistent infizierten Rindes ist die Grunduntersuchung durch die Untersuchung des Jungtierfensters abzuschließen. Weisen alle Blutproben des Jungtierfensters ein Antikörper-negatives Ergebnis auf, gilt der Bestand als amtlich anerkannt BVD-virusfrei. Bestände, in denen der Abschluss der Grunduntersuchung auf Grund einer zu geringen Anzahl untersuchungsfähiger Rinder nicht möglich ist, gelten als amtlich anerkannt BVD-virusfrei, wenn von untersuchungsfähigen Rindern gezogenen Blutproben ein Antikörper-negatives Untersuchungsergebnis zeigen und nach Entfernung des letzten persistent infizierten Rindes kein Rind Kontakt mit einem verdächtigen Rind hatte. Rinder, bei welchen im Rahmen einer vorangegangenen Untersuchung nach dem zwöften Lebensmonat Antikörper festgestellt wurden, sind von dieser Untersuchungspflicht ausgenommen.

g)

Nicht untersuchte Rinder sind bis zum Vorliegen eines negativen Untersuchungsergebnisses so in geschlossenen Stallungen zu halten bzw. in geschlossene Stallungen zu verbringen, dass ein Kontakt mit anderen Rindern vermieden wird. Ausgenommen hiervon sind solche nicht untersuchten Rinder, für die auf Grund der bestehenden Abstammungsverhältnisse der Status „BVD-virusfrei“ anzunehmen ist.

Untersuchung verdächtiger Herden

§ 8. Ergibt die Grunduntersuchung einen Verdacht auf ein aktuelles BVD-Geschehen ist wie folgt vorzugehen:

1.

Grunduntersuchung mit verdächtigem Ergebnis:

a)

Bei der ersten Überschreitung des Grenzwertes für BVD-virusfreie Bestände in der Tankmilch ist die Grunduntersuchung über die Untersuchung der Jungkuhgruppe oder über die Untersuchung des Jungtierfensters fortzuführen.

b)

Sind Einzelmilch- oder Blutproben einer Jungkuhgruppe Antikörper-positiv, so ist die Grunduntersuchung über das Jungtierfenster fortzuführen.

c)

Sind Blutproben des Jungtierfensters Antikörper-positiv, so ist die Grunduntersuchung über die Bestandsuntersuchung fortzuführen.

d)

Lässt das Vorhandensein einzelner Antikörper-positiver Proben bei der Untersuchung im Jungtierfenster keine eindeutige Beurteilung des Bestandes zu oder kann eine Entscheidung hinsichtlich der Notwendigkeit einer Untersuchung des Gesamtbestandes nicht getroffen werden, so sind noch nicht untersuchte Rinder des Jungtierfensters oder Rinder, die bei einer früheren Untersuchung ein Antikörper-negatives Ergebnis gezeigt haben, zu untersuchen. Ist erneut eine eindeutige Beurteilung des Bestandes nicht möglich, ist die Grunduntersuchung über die Bestandsuntersuchung durchzuführen.

2.

Bestandsuntersuchung ohne Nachweis eines persistent infizierten Rindes:

a)

Wird bei der Bestandsuntersuchung kein persistent infiziertes Rind nachgewiesen, hat die Nachuntersuchung des Bestandes zu erfolgen. Die Nachuntersuchung ist innerhalb der ersten fünf Lebenswochen der nachgeborenen Kälber durchzuführen. Verendete und totgeborene, nicht untersuchte Rinder sind der Behörde zu melden und auf BVD zu untersuchen.

b)

Nach Abschluss der Nachuntersuchung und frühestens ein Jahr nach der Bestandsuntersuchung ist die Grunduntersuchung durch die Untersuchung des Jungtierfensters fortzuführen. Weisen alle Blutproben des Jungtierfensters ein Antikörper-negatives Ergebnis auf, gilt der Bestand als amtlich anerkannt BVD-virusfrei.

c)

Nicht untersuchte Rinder dürfen weder in Verkehr gebracht noch geschlachtet werden und sind bis zum Vorliegen eines negativen Untersuchungsergebnisses so in geschlossenen Stallungen zu halten bzw. in geschlossene Stallungen zu verbringen, dass ein Kontakt mit Rindern anderer Bestände ausgeschlossen wird. Ausgenommen hiervon sind solche nicht untersuchten Rinder, für die auf Grund der bestehenden Abstammungsverhältnisse der Status „BVD-virusfrei“ anzunehmen ist.

3.

Bestandsuntersuchung mit Nachweis eines persistent infizierten Rindes:

a)

Es ist verboten, ein Rind, bei dem die Untersuchung auf Antigen ein fragliches oder positives Ergebnis erbracht hat, in Verkehr zu bringen. Solche Rinder sind in geschlossenen Stallungen zu halten bzw. in geschlossene Stallungen zu verbringen. Ausgenommen hiervon ist das Verbringen eines Rindes in eine in Österreich gelegene Schlachtanlage zur unmittelbar darauffolgenden Schlachtung. Das Verbringen darf nur einzeln oder gemeinsam mit Tieren erfolgen, die zur unmittelbar darauffolgenden Schlachtung vorgesehen sind.

b)

Wurde noch keine Bestandsuntersuchung durchgeführt, so ist diese umgehend nach Feststellung des ersten Antigen-positiven Rindes durchzuführen.

c)

Persistent infizierte Rinder sind innerhalb von 14 Tagen nach Erhalt der behördlichen Anordnung zu schlachten oder zu töten oder sie können unter Berücksichtigung der epidemiologischen Situation nach Rücksprache des Amtstierarztes mit der Untersuchungsstelle einer Wiederholungsuntersuchung unterzogen werden.

d)

Bei der Wiederholungsuntersuchung Antigen-negative Rinder gelten als BVD-virusfrei, wenn die Antigen-Untersuchung über die Untersuchung auf BVD-spezifische Nukleinsäuren oder durch den Versuch der Isolierung des BVD-Virus auf Zellkultur mit negativem Ergebnis erfolgt ist.

e)

Nach Ausmerzung eines persistent infizierten Rindes hat die Nachuntersuchung des Bestandes zu erfolgen. Die Nachuntersuchung ist innerhalb der ersten fünf Lebenswochen der nachgeborenen Kälber durchzuführen. Verendete und totgeborene, nicht untersuchte Rinder sind der Behörde zu melden und auf BVD zu untersuchen.

f)

Nach Abschluss der Nachuntersuchung und frühestens ein Jahr nach Entfernung des letzten persistent infizierten Rindes ist die Grunduntersuchung durch die Untersuchung des Jungtierfensters abzuschließen. Weisen alle Blutproben des Jungtierfensters ein Antikörper-negatives Ergebnis auf, gilt der Bestand als amtlich anerkannt BVD-virusfrei. Bestände, in denen der Abschluss der Grunduntersuchung auf Grund einer zu geringen Anzahl untersuchungsfähiger Rinder nicht möglich ist, gelten als amtlich anerkannt BVD-virusfrei, wenn von untersuchungsfähigen Rindern gezogene Blutproben ein Antikörper-negatives Untersuchungsergebnis zeigen und nach Entfernung des letzten persistent infizierten Rindes kein Rind Kontakt mit einem verdächtigen Rind hatte. Rinder, bei welchen im Rahmen einer vorangegangenen Untersuchung nach dem zwölften Lebensmonat Antikörper festgestellt wurden, sind von dieser Untersuchungspflicht ausgenommen.

g)

Nicht untersuchte Rinder sind bis zum Vorliegen eines negativen Untersuchungsergebnisses so in geschlossenen Stallungen zu halten bzw. in geschlossene Stallungen zu verbringen, dass ein Kontakt mit Rindern anderer Bestände ausgeschlossen wird. Ausgenommen hiervon sind solche nicht untersuchten Rinder, für die auf Grund der bestehenden Abstammungsverhältnisse der Status „BVD-virusfrei“ anzunehmen ist.

Kontrolluntersuchung zur Herdenüberwachung

§ 9. (1) In allen dieser Verordnung unterliegenden Rinderbeständen Österreichs sind nach Abschluss der Grunduntersuchung Kontrolluntersuchungen durchzuführen. Die Ergebnisse der Kontrolluntersuchung gelten ausschließlich für einen Bestand.

(2) Die Kontrolluntersuchung amtlich anerkannt BVD-virusfreier Bestände ist mindestens einmal jährlich durchzuführen. Die Kontrolluntersuchung ist wie folgt vorzunehmen:

1.

über Antikörperuntersuchung einer Tankmilchprobe oder

2.

über Einzelgemelke oder Blutproben einer Jungkuhgruppe oder

3.

über das Jungtierfenster.

(3) Bei Tankmilchproben ist die Kontrolluntersuchung abgeschlossen, wenn die Tankmilchprobe den Grenzwert für BVD-virusfreie Bestände nicht überschreitet und kein Rind des Bestandes Kontakt mit einem verdächtigen Rind hatte. Bei entsprechenden epidemiologischen Hinweisen kann die Behörde weiterführende Untersuchungen anordnen.

(4) Bei der Untersuchung der Jungkuhgruppe ist die Kontrolluntersuchung abgeschlossen, wenn alle Milch- oder Blutproben der Jungkuhgruppe ein Antikörper-negatives Ergebnis aufweisen und kein Rind des Bestandes Kontakt mit einem verdächtigen Rind hatte.

(5) Bei der Untersuchung des Jungtierfensters ist die Kontrolluntersuchung abgeschlossen, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind:

1.

Alle Blutproben des Jungtierfensters müssen ein Antikörper-negatives Ergebnis aufweisen, wobei der Altersunterschied zwischen dem ältesten und dem jüngsten Rind des Jungtierfensters wenigstens vier Monate betragen muss und

2.

kein Rind des Bestandes Kontakt mit einem verdächtigen Rind hatte.

(6) Ergibt die Kontrolluntersuchung einen Verdacht auf ein aktuelles BVD-Geschehen, so ist die Untersuchung gemäß § 8 fortzuführen.

(7) Bestände gelten nach abgeschlossener Kontrolluntersuchung als amtlich anerkannt BVD-virusfrei.

(8) Bestände, in denen der Abschluss der Kontrolluntersuchung auf Grund einer zu geringen Anzahl untersuchungsfähiger Rinder nicht möglich ist, gelten als amtlich anerkannt BVD-virusfrei, wenn von untersuchungsfähigen Rindern gezogene Blutproben ein Antikörper-negatives Untersuchungsergebnis zeigen oder alle nachgeborenen Kälber innerhalb der ersten sieben Lebenstage mit negativem Ergebnis auf BVD-Antigen untersucht wurden und seit der Grund- oder letzten Kontrolluntersuchung kein Rind Kontakt mit einem verdächtigen Rind hatte. Rinder, bei welchen im Rahmen einer vorangegangenen Untersuchung nach dem zwölften Lebensmonat Antikörper festgestellt wurden, sind von dieser Untersuchungspflicht ausgenommen.

Kontrolluntersuchung zur Herdenüberwachung

§ 9. (1) In allen dieser Verordnung unterliegenden Rinderbeständen Österreichs sind nach Abschluss der Grunduntersuchung Kontrolluntersuchungen durchzuführen. Die Ergebnisse der Kontrolluntersuchung gelten ausschließlich für einen Bestand.

(2) (2) Die Kontrolluntersuchung amtlich anerkannt BVD-virusfreier Bestände ist mindestens einmal innerhalb von 14 Monaten durchzuführen. Die Kontrolluntersuchung ist wie folgt vorzunehmen:

1.

über Antikörperuntersuchung einer Tankmilchprobe oder

2.

über Einzelgemelke oder Blutproben einer Jungkuhgruppe oder

3.

über das Jungtierfenster.

(3) Bei Tankmilchproben ist die Kontrolluntersuchung abgeschlossen, wenn die Tankmilchprobe den Grenzwert für BVD-virusfreie Bestände nicht überschreitet und kein Rind des Bestandes Kontakt mit einem verdächtigen Rind hatte. Bei entsprechenden epidemiologischen Hinweisen kann die Behörde weiterführende Untersuchungen anordnen.

(4) Bei der Untersuchung der Jungkuhgruppe ist die Kontrolluntersuchung abgeschlossen, wenn alle Milch- oder Blutproben der Jungkuhgruppe ein Antikörper-negatives Ergebnis aufweisen und kein Rind des Bestandes Kontakt mit einem verdächtigen Rind hatte.

(5) Bei der Untersuchung des Jungtierfensters ist die Kontrolluntersuchung abgeschlossen, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind:

1.

Alle Blutproben des Jungtierfensters müssen ein Antikörper-negatives Ergebnis aufweisen, wobei der Altersunterschied zwischen dem ältesten und dem jüngsten Rind des Jungtierfensters wenigstens vier Monate betragen muss und

2.

kein Rind des Bestandes Kontakt mit einem verdächtigen Rind hatte.

(6) Ergibt die Kontrolluntersuchung einen Verdacht auf ein aktuelles BVD-Geschehen, so ist die Untersuchung gemäß § 8 fortzuführen.

(7) Bestände gelten nach abgeschlossener Kontrolluntersuchung als amtlich anerkannt BVD-virusfrei.

(8) Bestände, in denen der Abschluss der Kontrolluntersuchung auf Grund einer zu geringen Anzahl untersuchungsfähiger Rinder nicht möglich ist, gelten als amtlich anerkannt BVD-virusfrei, wenn von untersuchungsfähigen Rindern gezogene Blutproben ein Antikörper-negatives Untersuchungsergebnis zeigen oder alle nachgeborenen Kälber innerhalb der ersten sieben Lebenstage mit negativem Ergebnis auf BVD-Antigen untersucht wurden und seit der Grund- oder letzten Kontrolluntersuchung kein Rind Kontakt mit einem verdächtigen Rind hatte. Rinder, bei welchen im Rahmen einer vorangegangenen Untersuchung nach dem zwölften Lebensmonat Antikörper festgestellt wurden, sind von dieser Untersuchungspflicht ausgenommen.

Kontrolluntersuchung zur Herdenüberwachung

§ 9. (1) In allen dieser Verordnung unterliegenden Rinderbeständen Österreichs sind nach Abschluss der Grunduntersuchung Kontrolluntersuchungen durchzuführen. Die Ergebnisse der Kontrolluntersuchung gelten ausschließlich für einen Bestand.

(2) Die Kontrolluntersuchung amtlich anerkannt BVD-virusfreier Bestände ist mindestens einmal innerhalb von 14 Monaten durchzuführen. Die Kontrolluntersuchung ist wie folgt vorzunehmen:

1.

über Antikörperuntersuchung einer Tankmilchprobe oder

2.

über Einzelgemelke oder Blutproben einer Jungkuhgruppe oder

3.

über das Jungtierfenster.

(3) Bei Tankmilchproben ist die Kontrolluntersuchung abgeschlossen, wenn die Tankmilchprobe den Grenzwert für BVD-virusfreie Bestände nicht überschreitet und kein Rind des Bestandes Kontakt mit einem verdächtigen Rind hatte. Bei entsprechenden epidemiologischen Hinweisen kann die Behörde weiterführende Untersuchungen anordnen.

(4) Bei der Untersuchung der Jungkuhgruppe ist die Kontrolluntersuchung abgeschlossen, wenn alle Milch- oder Blutproben der Jungkuhgruppe ein Antikörper-negatives Ergebnis aufweisen und kein Rind des Bestandes Kontakt mit einem verdächtigen Rind hatte.

(5) Bei der Untersuchung des Jungtierfensters ist die Kontrolluntersuchung abgeschlossen, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind:

1.

Alle Blutproben des Jungtierfensters müssen ein Antikörper-negatives Ergebnis aufweisen, wobei der Altersunterschied zwischen dem ältesten und dem jüngsten Rind des Jungtierfensters wenigstens vier Monate betragen muss und

2.

kein Rind des Bestandes Kontakt mit einem verdächtigen Rind hatte.

(6) Ergibt die Kontrolluntersuchung einen Verdacht auf ein aktuelles BVD-Geschehen, so ist die Untersuchung gemäß § 8 fortzuführen.

(7) Bestände gelten nach abgeschlossener Kontrolluntersuchung als amtlich anerkannt BVD-virusfrei.

(8) Bestände, in denen der Abschluss der Kontrolluntersuchung auf Grund einer zu geringen Anzahl untersuchungsfähiger Rinder nicht möglich ist, gelten als amtlich anerkannt BVD-virusfrei, wenn von untersuchungsfähigen Rindern gezogene Blutproben ein Antikörper-negatives Untersuchungsergebnis zeigen oder alle nachgeborenen Kälber innerhalb der ersten sieben Lebenstage mit negativem Ergebnis auf BVD-Antigen untersucht wurden und seit der Grund- oder letzten Kontrolluntersuchung kein Rind Kontakt mit einem verdächtigen Rind hatte. Rinder, bei welchen im Rahmen einer vorangegangenen Untersuchung nach dem zwölften Lebensmonat Antikörper festgestellt wurden, sind von dieser Untersuchungspflicht ausgenommen.

Kontrolluntersuchung zur Herdenüberwachung

§ 9. (1) In allen dieser Verordnung unterliegenden Rinderbeständen Österreichs sind nach Abschluss der Grunduntersuchung Kontrolluntersuchungen durchzuführen. Die Ergebnisse der Kontrolluntersuchung gelten ausschließlich für einen Bestand.

(2) Die Kontrolluntersuchung amtlich anerkannt BVD-virusfreier Bestände ist mindestens einmal innerhalb von 14 Monaten durchzuführen. Die Kontrolluntersuchung ist wie folgt vorzunehmen:

1.

über Antikörperuntersuchung einer Tankmilchprobe oder

2.

über Einzelgemelke oder Blutproben einer Jungkuhgruppe oder

3.

über das Jungtierfenster.

(3) Bei Tankmilchproben ist die Kontrolluntersuchung abgeschlossen, wenn die Tankmilchprobe den Grenzwert für BVD-virusfreie Bestände nicht überschreitet und kein Rind des Bestandes Kontakt mit einem verdächtigen Rind hatte. Bei entsprechenden epidemiologischen Hinweisen kann die Behörde weiterführende Untersuchungen anordnen.

(4) Bei der Untersuchung der Jungkuhgruppe ist die Kontrolluntersuchung abgeschlossen, wenn alle Milch- oder Blutproben der Jungkuhgruppe ein Antikörper-negatives Ergebnis aufweisen und kein Rind des Bestandes Kontakt mit einem verdächtigen Rind hatte.

(5) Bei der Untersuchung des Jungtierfensters ist die Kontrolluntersuchung abgeschlossen, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind:

1.

Alle Blutproben des Jungtierfensters müssen ein Antikörper-negatives Ergebnis aufweisen, wobei der Altersunterschied zwischen dem ältesten und dem jüngsten Rind des Jungtierfensters wenigstens vier Monate betragen muss und

2.

kein Rind des Bestandes Kontakt mit einem verdächtigen Rind hatte.

(6) Ergibt die Kontrolluntersuchung einen Verdacht auf ein aktuelles BVD-Geschehen, so ist die Untersuchung gemäß § 8 fortzuführen.

(7) Bestände gelten nach abgeschlossener Kontrolluntersuchung als amtlich anerkannt BVD-virusfrei.

(8) Bestände, in denen der Abschluss der Kontrolluntersuchung auf Grund einer zu geringen Anzahl untersuchungsfähiger Rinder nicht möglich ist, gelten als amtlich anerkannt BVD-virusfrei, wenn von untersuchungsfähigen Rindern gezogene Blutproben ein Antikörper-negatives Untersuchungsergebnis zeigen oder alle nachgeborenen Kälber innerhalb der ersten sieben Lebenstage mit negativem Ergebnis auf BVD-Antigen untersucht wurden und seit der Grund- oder letzten Kontrolluntersuchung kein Rind Kontakt mit einem verdächtigen Rind hatte. Rinder, bei welchen im Rahmen einer vorangegangenen Untersuchung nach dem zwölften Lebensmonat Antikörper festgestellt wurden, sind von dieser Untersuchungspflicht ausgenommen.

(9) Die Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz kann unter Berücksichtigung der epidemiologischen Verhältnisse Ausnahmen von den verpflichtenden Kontrolluntersuchungen gemäß Abs. 1 in nicht milchliefernden Beständen in einem Bundesland für die Dauer von einem Jahr gewähren, sofern in diesem Bundesland

1.

in keinem Betrieb innerhalb der vorangegangenen zwei Kalenderjahre Neuausbrüche festgestellt wurden,

2.

der Anteil von amtlich anerkannten BVD-virusfreien Betrieben mindestens 95% beträgt,

3.

die Kontrolluntersuchungen gemäß Abs. 1 bis zum Zeitpunkt des Beginns der Ausnahmeregelung im gesamten Bundesland ordnungsgemäß abgewickelt wurden und

4.

ein Überwachungsprogramm gemäß § 9a durchgeführt wird.

Das betreffende Bundesland sowie die Untersuchungsstelle der AGES sind von der Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz in den Amtlichen Veterinärnachrichten kundzumachen.

(10) Als Neuausbruch gemäß Abs. 9 gilt jedenfalls der Nachweis eines PI gemäß § 2 Abs. 1 Z 6. In der Folge ist entsprechend mit dem Bekämpfungsverfahren gemäß § 8 sowie den Kontrolluntersuchungen gemäß Abs. 1 fortzufahren.

Überwachungsprogramm

§ 9a. (1) Die Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz erstellt ein Überwachungsprogramm, in dessen Rahmen Rinder nach einem von der AGES erstellten und von der Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz genehmigten und in den Amtlichen Veterinärnachrichten veröffentlichten Stichprobenplan einer entsprechenden Untersuchung auf BVD zu unterziehen sind. Die Stichproben-Untersuchungen sind unbeschadet der in § 14 Abs. 3 Z 5 und Abs. 6 Z 3 genannten Bestimmungen durchzuführen. Milchliefernde Bestände unterliegen nicht dem Stichprobenplan und sind jedenfalls flächendeckend jährlich zu beproben.

(2) Bei der Erstellung des Stichprobenplans für nicht milchliefernde amtlich anerkannt BVD-virusfreie Bestände ist darauf zu achten, dass Betriebe mit Beständen, die in der Vergangenheit mit BVD infiziert waren, bzw. in der Nähe von verdächtigen bzw. infiziert gewesenen Betrieben bzw. Beständen liegen, Betriebe mit Tierimporten, Zukauf im Rahmen von innergemeinschaftlichen Verbringungen, oder Zukauf aus dem Ausland, Betriebe mit starkem Tierverkehr und Handel, Betriebe, welche Almen oder Gemeinschaftsweiden bestücken oder Betriebe mit gemeinsamer Haltung von Rindern und Schafen, bevorzugt in der Stichprobenplanung vorzusehen sind. Ebenso sind die Betriebsgröße zu berücksichtigen und die Nähe zu rinderhaltenden Betrieben, sofern diese Rinder aus dem Ausland zukaufen.

(3) Die Durchführung des Überwachungsprogramms gemäß Abs. 1 ist vom Landeshauptmann anzuordnen und sicherzustellen. Bei der Organisation ist darauf zu achten, dass im Zuge der Probenahme nach Möglichkeit auch die Untersuchung auf andere nach dem TGG überwachte Krankheiten durchgeführt werden können.

4.

Abschnitt

BVD-virusfreie und verdächtige Bestände

Amtlich anerkannt BVD-virusfreie Bestände

§ 10. (1) Ein Bestand bleibt amtlich anerkannt BVD-virusfrei, solange die Kontrolluntersuchung keinen Hinweis auf ein aktuelles BVD-Geschehen ergibt und die Bestimmungen gemäß dieser Verordnung eingehalten werden.

(2) Bestände, welche bereits im Rahmen freiwilliger Untersuchungsprogramme einen dem amtlich anerkannt BVD-virusfreien Bestand gleichwertigen Status erlangt haben, werden zu einem amtlich anerkannt BVD-virusfreien Bestand, wenn die Grunduntersuchung durch die Untersuchung des Jungtierfensters oder die Untersuchung der Jungkuhgruppe oder die Untersuchung der Tankmilchprobe abgeschlossen ist und kein Hinweis auf ein aktuelles BVD-Geschehen vorliegt. Bestände, in denen der Abschluss der Grunduntersuchung auf Grund einer zu geringen Anzahl untersuchungsfähiger Rinder nicht möglich ist, gelten als amtlich anerkannt BVD-virusfrei, wenn von untersuchungsfähigen Rindern gezogene Blutproben ein Antikörper-negatives Untersuchungsergebnis zeigen oder alle nachgeborenen Kälber innerhalb der ersten sieben Lebenstage mit negativem Ergebnis auf BVD-Antigen untersucht wurden. Rinder, bei welchen im Rahmen einer vorangegangenen Untersuchung nach dem zwöften Lebensmonat Antikörper festgestellt wurden, sind von dieser Untersuchungspflicht ausgenommen.

4.

Abschnitt

BVD-virusfreie und verdächtige Bestände

Amtlich anerkannt BVD-virusfreie Bestände

§ 10. (1) Ein Bestand bleibt amtlich anerkannt BVD-virusfrei, solange die Kontrolluntersuchung keinen Hinweis auf ein aktuelles BVD-Geschehen ergibt und die Bestimmungen gemäß dieser Verordnung eingehalten werden.

(2) Bestände, in denen der Abschluss der Grunduntersuchung auf Grund einer zu geringen Anzahl untersuchungsfähiger Rinder nicht möglich ist, gelten als amtlich anerkannt BVD-virusfrei, wenn von untersuchungsfähigen Rindern gezogene Blutproben ein Antikörper-negatives Untersuchungsergebnis zeigen oder alle nachgeborenen Kälber innerhalb der ersten sieben Lebenstage mit negativem Ergebnis auf BVD-Antigen untersucht wurden. Rinder, bei welchen im Rahmen einer vorangegangenen Untersuchung nach dem zwölften Lebensmonat Antikörper festgestellt wurden, sind von dieser Untersuchungspflicht ausgenommen.

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