Verordnung der Bundesministerin für Unterricht, Kunst und Kultur über die Lehrpläne für technische, gewerbliche und kunstgewerbliche Fachschulen
Klassenweise gestaffeltes Außerkrafttreten (vgl. Art. III § 2 Abs. 11).
31.8.2016 (1. Klasse)
31.8.2017 (2. Klasse)
31.8.2018 (3. Klasse)
31.8.2019 (4. Klasse)
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund
des Schulorganisationsgesetzes, BGBl. Nr. 242/1962, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 113/2006, insbesondere dessen §§ 6, 55a und 58, sowie
des § 7 Abs. 1 des Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetzes, BGBl. Nr. 244/1965, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 53/2007,
Klassenweise gestaffeltes In-Kraft-Treten (vgl. Art. 1 § 4)
1.9.2007: 1. Klasse
1.9.2008: 2. Klasse
1.9.2009: 3. Klasse
1.9.2010: 4. Klasse
Artikel 1
Verordnung der Bundesministerin für Unterricht, Kunst und Kultur über die Lehrpläne für technische, gewerbliche und kunstgewerbliche
Fachschulen
§ 1. Für die nachstehend genannten technischen, gewerblichen und kunstgewerblichen Fachschulen werden die in den jeweils angeführten Anlagen enthaltenen Lehrpläne (mit Ausnahme der Lehrpläne für den Religionsunterricht) erlassen:
Fachschule für Bautechnik und Bauwirtschaft (Anlagen 1 und 1.1.1)
Fachschule für Tischlerei (Anlagen 1 und 1.1.2)
Fachschule für Elektrotechnik (Anlagen 1 und 1.1.3)
Fachschule für Elektronik (Anlagen 1 und 1.1.4)
Fachschule für Maschinen- und Fertigungstechnik (Anlagen 1 und 1.1.5)
Fachschule für Maschinen- und Anlagentechnik (Anlagen 1 und 1.1.6)
Fachschule für Maschinen- und Kraftfahrzeugtechnik (Anlagen 1 und 1.1.7)
Fachschule für Flugtechnik (Anlagen 1 und 1.1.8)
Fachschule für Mediengestaltung und Drucktechnik (Anlagen 1 und 1.1.9)
Fachschule für Chemische Technologie und Umwelttechnik (Anlagen 1 und 1.2.1)
Fachschule für Biochemie und Bioanalytik (Anlagen 1 und 1.2.2)
§ 4. Diese Verordnung tritt (mit Ausnahme der Lehrpläne für den Religionsunterricht) wie folgt in Kraft:
§§ 2 und 3 treten jeweils mit 1. September 2007 in Kraft;
§ 1 Z 1 bis 11 sowie die Anlagen 1, 1.1.1, 1.1.2, 1.1.3, 1.1.4, 1.1.5, 1.1.6, 1.1.7, 1.1.8, 1.1.9, 1.2.1 und 1.2.2 treten jeweils, sofern Z 3 bis 5 nichts anderes anordnen, hinsichtlich der 1. Klasse mit 1. September 2007 und hinsichtlich der weiteren Klassen klassenweise aufsteigend in Kraft;
die Anlagen 1.1.5, 1.2.1 und 1.2.2 treten jeweils, sofern die betreffende technische, gewerbliche und kunstgewerbliche Fachschule in den Schuljahren 2003/2004 bis 2006/2007 schulversuchsweise geführt worden ist, hinsichtlich der 1. bis 4. Klasse mit 1. September 2007 in Kraft;
die Anlagen 1.1.3, 1.1.4, 1.1.6 und 1.1.7 treten jeweils, sofern die betreffende technische, gewerbliche und kunstgewerbliche Fachschule in den Schuljahren 2004/2005 bis 2006/2007 schulversuchsweise geführt worden ist, hinsichtlich der 1. bis 3. Klasse mit 1. September 2007 sowie hinsichtlich der weiteren Klasse klassenweise aufsteigend in Kraft;
die Anlagen 1.1.1, 1.1.2 und 1.1.9 treten jeweils, sofern die betreffende technische, gewerbliche und kunstgewerbliche Fachschule in den Schuljahren 2005/2006 und 2006/2007 schulversuchsweise geführt worden ist, hinsichtlich der 1. und 2. Klasse mit 1. September 2007 sowie hinsichtlich der weiteren Klassen klassenweise aufsteigend in Kraft.
§ 5. Folgende in den Anlagen der Verordnung über die Lehrpläne für technische, gewerbliche und kunstgewerbliche Fachschulen, BGBl. Nr. 592/1986, in der Fassung der Verordnungen BGBl. Nr. 631/1987, BGBl. Nr. 452/1989, BGBl. Nr. 762/1990, BGBl. Nr. 702/1993, BGBl. Nr. 664/1995, BGBl. Nr. 281/1996, BGBl. II Nr. 374/1999, BGBl. II Nr. 283/2003 und BGBl. II Nr. 198/2006 enthaltene Lehrpläne treten jeweils hinsichtlich der 1. Klasse mit Ablauf des 31. August 2007 und hinsichtlich der weiteren Klassen klassenweise auslaufend außer Kraft:
Fachschule für Bautechnik – Ausbildungszweig Maurer und Zimmerer (Anlage 1A.1.1),
Fachschule für Tischlerei (Anlage 1A.1.2),
Fachschule für Elektrotechnik (Anlage 1A.3.1),
Fachschule für Elektronik (Anlage 1A.3.2),
Fachschule für Maschinenbau – Ausbildungszweig Fertigungstechnik (Anlage 1A.4.3),
Fachschule für Maschinenbau – Ausbildungszweig allgemeiner Maschinenbau (Anlage 1A.4.1),
Fachschule für Maschinenbau – Ausbildungszweig Kraftfahrzeugbau (Anlage 1A.4.2),
Fachschule für Flugtechnik (Anlage 1A.6.7),
Fachschule für Chemie – Ausbildungszweig technische Chemie (Anlage 1A.2.1),
Fachschule für Chemie – Ausbildungszweig Biochemie und Biotechnologie (Anlage 1A.2.2),
Fachschule für Reproduktions- und Drucktechnik – Ausbildungszweig Druckformentechnik (Anlage 1A.6.5) sowie
Fachschule für Reproduktions- und Drucktechnik – Ausbildungszweig Drucktechnik (Anlage 1A.6.6).
klassenweise gestaffeltes Außerkrafttreten (vgl. Art. III § 2 Abs. 11):
31.8.2016 (1. Klasse)
31.8.2017 (2. Klasse)
31.8.2018 (3. Klasse)
31.8.2019 (4. Klasse)
§ 2. Soweit an einer Schule die erforderlichen schulautonomen Lehrplanbestimmungen nicht getroffen werden, sind diese von der Schulbehörde erster Instanz nach den regionalen Gegebenheiten zu erlassen.
klassenweise gestaffeltes Außerkrafttreten (vgl. Art. III § 2 Abs. 11):
31.8.2016 (1. Klasse)
31.8.2017 (2. Klasse)
31.8.2018 (3. Klasse)
31.8.2019 (4. Klasse)
§ 3. Die Unterrichtsgegenstände der in den Anlagen zu dieser Verordnung enthaltenen Lehrpläne werden, soweit sie nicht schon in den Anlagen 1 bis 6 des Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetzes, BGBl. Nr. 244/1965, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 53/2007, erfasst sind, in die in den schulautonomen Lehrplanbestimmungen sowie in den Rubriken „Lehrverpflichtungsgruppe“ der Stundentafeln der Lehrpläne angeführten Lehrverpflichtungsgruppen eingereiht. Hinsichtlich jener Unterrichtsgegenstände, die bereits in den Anlagen 1 bis 6 des genannten Bundesgesetzes erfasst sind, wird in den Stundentafeln die Lehrverpflichtungsgruppe in Klammern gesetzt.
Klassenweise gestaffeltes In-Kraft-Treten (vgl. Art. 1 § 4)
1.9.2007: 1. Klasse
1.9.2008: 2. Klasse
1.9.2009: 3. Klasse
1.9.2010: 4. Klasse
Anlage 1
ALLGEMEINES BILDUNGSZIEL, SCHULAUTONOME
LEHRPLANBESTIMMUNGEN, DIDAKTISCHE GRUNDSÄTZE UND
GEMEINSAME UNTERRICHTSGEGENSTÄNDE AN DEN TECHNISCHEN,
GEWERBLICHEN UND KUNSTGEWERBLICHEN FACHSCHULEN
I. ALLGEMEINES BILDUNGSZIEL
Gewerbliche, technische und kunstgewerbliche Fachschulen dienen im Rahmen der Aufgabe der österreichischen Schule (§§ 2, 52 und 58 Schulorganisationsgesetz)
dem Erwerb jenes fachlichen grundlegenden Wissens und Könnens, das unmittelbar zur Ausübung eines Berufes auf technischem oder kunstgewerblichem Gebiet befähigt, und
der Erweiterung und Vertiefung der erworbenen Allgemeinbildung in einer der künftigen Berufstätigkeit angemessenen Weise.
- Er/Sie soll über die im Alltag und in der Berufspraxis häufig benötigten Fertigkeiten und Kenntnisse nach dem Stand der Technik verfügen und Maschinen, Geräte und Verfahren den gesetzlichen Vorschriften entsprechend einsetzen können.
- Er/Sie soll sich in Wort und Schrift über Alltags- und Sachthemen angemessen verständigen, an Gesprächssituationen in einer Fremdsprache teilnehmen sowie sich mit anderssprachigen Kulturen auseinandersetzen können und Verständnis für diese Kulturen entwickeln.
- Er/Sie soll Sachverhalte in Wort und Schrift beschreiben, in mathematischnaturwissenschaftlicher Symbolik ausdrücken bzw. in graphischer Form darstellen und die zeitgemäßen Präsentationstechniken einsetzen können.
- Er/Sie soll grundlegende Kenntnisse über betriebliche Prozesse und über rechtliche und betriebswirtschaftliche Sachverhalte besitzen sowie gegenüber Arbeitskolleginnen und Arbeitskollegen, dem Betrieb, der Gesellschaft und der Umwelt verantwortungsbewusst handeln können.
- Er/Sie soll sich an gemeinsamen Problemlösungen durch Integration in ein Team beteiligen können, zur Weiterbildung bereit und befähigt sein sowie soziale und kommunikative Kompetenzen erwerben.
- Er/Sie soll zur Mitwirkung am öffentlichen Geschehen befähigt sein, sich zu den demokratischen Prinzipien bekennen, nach Objektivität streben und fremden Standpunkten mit Achtung und Toleranz gegenübertreten.
- Er/Sie soll grundlegend dazu befähigt sein, sich mit der Sinnfrage, mit ethischen und moralischen Werten wie mit der religiösen Dimension des Lebens sowie mit Religionen und Weltanschauungen als notwendiger Erweiterung und Vertiefung all dieser Kompetenzen auseinandersetzen.
- Im Sinne der ganzheitlichen Bildung sind der Schule zusätzliche Aufgaben gestellt, die in den Unterrichtsprinzipien zusammengefasst werden. Dazu gehören die Gesundheitserziehung, die Medienerziehung, die politische Bildung, die Erziehung zur Gleichstellung von Frauen und Männern, die Sexualerziehung, die Umwelterziehung, die Verkehrserziehung, die umfassende Landesverteidigung sowie die Wirtschafts- und Konsumentenerziehung.
IIa. Allgemeine Bestimmungen
Schulautonome Lehrplanbestimmungen (§ 6 Abs. 1 Schulorganisationsgesetz) eröffnen in dem vorgegebenen Rahmen Freiräume im Bereich der Stundentafel, der durch den Lehrplan geregelten Inhalte des Unterrichts (Lehrpläne der einzelnen Unterrichtsgegenstände), der Lern- und Arbeitsformen sowie der Lernorganisation. Für eine sinnvolle Nutzung dieser Freiräume ist die Orientierung an der jeweiligen Bedarfs- und Problemsituation in der Schule oder in der Klasse an einem bestimmten Schulstandort sowie an den daraus resultierenden Wunsch- bzw. Zielvorstellungen von wesentlicher Bedeutung. Die Nutzung der schulautonomen Freiräume bedarf eines an den Bedürfnissen der Schüler und Schülerinnen, der Schulpartner insgesamt sowie des schulischen Umfeldes orientierten Konzeptes.
Die schulautonomen Lehrplanbestimmungen haben den zur Verfügung stehenden Rahmen an Lehrerwochenstunden und Möglichkeiten der räumlichen und ausstattungsmäßigen Gegebenheiten der Schule zu beachten.
Schulautonome Lehrplanbestimmungen haben auf das allgemeinbildende, das fachtheoretische und fachpraktische Ausbildungsziel des Lehrplanes, die damit verbundenen gewerblichen Berechtigungen sowie auf die Erhaltung der Übertrittsmöglichkeiten im Rahmen des Schulwesens Bedacht zu nehmen.
IIb. Schulautonome Abweichungen von der Stundentafel
Durch schulautonome Lehrplanbestimmungen können im Bereich der Pflichtgegenstände (ausgenommen ist der Pflichtgegenstand „Religion“) Abweichungen von der Stundentafel unter Beachtung der folgenden Bestimmungen vorgenommen werden:
In jedem Pflichtgegenstand ist es zulässig, die Aufteilung der Wochenstunden auf die Klassen (und entsprechend der Verteilung des Lehrstoffs) abweichend vorzunehmen.
Das Stundenausmaß der lehrplanmäßig festgelegten Pflichtgegenstände kann um durchschnittlich bis zu zwei Wochenstunden pro Klasse reduziert werden, um - im Ausmaß der Reduktionen - zusätzliche Pflichtgegenstände einzuführen und/oder das Stundenausmaß von vorgesehenen Pflichtgegenständen zu erhöhen. Die Reduktionen unterliegen der Beschränkung, dass Pflichtgegenstände in jeder Klasse um höchstens eine Wochenstunde reduziert werden dürfen. Die Reduktionen dürfen weiters nicht zu einem gänzlichen Entfall des Pflichtgegenstandes führen.
In jeder Klasse kann ein Pflichtgegenstand mit einem bezüglich Fachgebiet und Methodik verwandten Pflichtgegenstand als zusammengefasster Pflichtgegenstand geführt werden; aus der neuen Bezeichnung müssen die Bezeichnungen der zusammengefassten Pflichtgegenstände hervorgehen.
Anstelle des Pflichtgegenstandes „Englisch“ kann eine andere lebende Fremdsprache festgelegt werden.
IIc. Bestimmungen bezüglich Lehrstoff und Einstufung in die Lehrverpflichtungsgruppen
Soweit im Rahmen schulautonomer Lehrplanbestimmungen im Lehrplan nicht enthaltene Unterrichtsgegenstände geschaffen werden oder Unterrichtsgegenstände vorgesehen werden, für die dieser Lehrplan keinen Lehrstoff enthält, haben die schulautonomen Lehrplanbestimmungen auch die diesbezüglichen Regelungen zu enthalten. Sofern durch die schulautonomen Lehrplanbestimmungen ein höheres Stundenausmaß vorgesehen wird, als für den Fall des Nichtbestehens schulautonomer Lehrplanbestimmungen in diesem Lehrplan vorgeschrieben ist, sind durch die zusätzlichen Lehrplanbestimmungen zusätzliche Bildungs- und Lehraufgaben, Lehrstoffumschreibungen sowie didaktische Grundsätze vorzusehen.
Bei Schaffung zusätzlicher Unterrichtsgegenstände und bei Veränderung bestehender Unterrichtsgegenstände ist auf das fachliche Ausbildungsziel des Lehrplanes und die folgenden Richtlinien zu achten:
Richtlinien für die Bildungs- und Lehraufgabe:
Der Schüler/die Schülerin soll allgemeine oder fachliche Kompetenzen erwerben, die die in den anderen Pflichtgegenständen vermittelten Haltungen, Kenntnisse und Fertigkeiten unter Berücksichtigung regionaler Erfordernisse vertiefen oder ergänzen.
Richtlinien für den Lehrstoff:
Soweit sich der Lehrstoff auf Inhalte erstreckt, die nicht innerhalb der lehrplanmäßig vorgesehenen Unterrichtsgegenstände durch entsprechende Erhöhung des Stundenausmaßes abgedeckt werden können, sind folgende zusätzliche Fachgebiete vorgesehen:
Fachgebiet „Fremdsprache“:
Eine weitere lebende Fremdsprache mit einer zum Pflichtgegenstand „Englisch“ analogen Gestaltung des Lehrstoffes und der didaktischen Grundsätze (Lehrverpflichtungsgruppe I).
Fachgebiet „Persönlichkeitsbildung“:
Förderung der Persönlichkeitsentwicklung durch allgemeinbildende, musische oder berufsbezogene Unterrichtsangebote (hinsichtlich der Einstufung in die Lehrverpflichtungsgruppe siehe § 7 des Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetzes, BGBl. Nr. 244/1965, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 117/2006).
Fachgebiet „Wirtschaft und Technik“:
Unterrichtsangebote, die die wirtschaftliche Bildung in Bezug zur jeweiligen Fachrichtung vertiefen (Lehrverpflichtungsgruppe I für die Ausbildungsbereiche mit technisch-wirtschaftlichem Schwerpunkt; sonst Lehrverpflichtungsgruppe II).
Fachgebiet „Recht und Politische Bildung“:
Unterrichtsangebote, die die rechtlichen Pflichtgegenstände vor allem im Hinblick auf die selbständige Ausübung eines reglementierten Gewerbes bzw. die politische Bildung vertiefen (Lehrverpflichtungsgruppe III).
Fachgebiet „Umwelt“:
Einführende Darstellungen zur Ergänzung der technisch-naturwissenschaftlichen Bildung in allgemein-naturwissenschaftlichen Bereichen (Lehrverpflichtungsgruppe III).
Fachgebiet „Spezielle Fachtheorie“:
Die Fachtheorie vertiefende oder ergänzende Unterrichtsangebote mit nicht-enzyklopädischem Charakter (Lehrverpflichtungsgruppe I).
Fachgebiet „Projekt“:
Unterrichtsangebote, die eine gegenstandsübergreifende Vertiefung innerhalb der Fachrichtung zum Ziel haben unter Einbeziehung von fachtheoretischen sowie fachpraktischen Elementen mit Laboratoriumscharakter bzw. Konstruktionsübungen (Lehrverpflichtungsgruppe I).
Fachgebiet „Allgemeine Fachtheorie“:
Einführung in technische Disziplinen, die nicht den Schwerpunkt der Fachausbildung darstellen (Lehrverpflichtungsgruppe II).
Richtlinien für die didaktischen Grundsätze:
Die pädagogischen Möglichkeiten sollten so eingesetzt werden, dass insbesondere die Kooperationsfähigkeit, die gedankliche Mobilität sowie die Auseinandersetzung mit dem sozialen, ökonomischen und ökologischen Umfeld gefördert werden. Wo es das Sachgebiet zulässt, ist Projektunterricht - auch klassenübergreifend oder geblockt - zu empfehlen.
III. DIDAKTISCHE GRUNDSÄTZE
IIIa. Lehrstoffaufbereitung
Zur Erreichung des allgemeinen Bildungszieles ist von der Vorbildung der Schüler und Schülerinnen auszugehen und der Unterricht in praxisnaher Form nach den Erfordernissen der Fachrichtung zu gestalten.
Der Vertiefung und Festigung von wesentlichen Lehrstoffinhalten ist gegenüber einer überblicksmäßigen Darstellung der Vorzug zu geben. Zur Förderung der Motivation ist problemorientiert in neue Themenbereiche einzuführen. Das Herstellen von Querverbindungen innerhalb eines Unterrichtsgegenstandes sowie zwischen verschiedenen Unterrichtsgegenständen ist für die Festigung des Lehrstoffes sowie für die Entwicklung interdisziplinärer Fähigkeiten von Bedeutung.
Entscheidend für den Unterrichtserfolg ist, dass der Lehrstoff in einer übersichtlichen Form und der jeweiligen Altersstufe entsprechend dargestellt wird. In diesem Zusammenhang ist einem induktiven Lehrstoffaufbau gegenüber deduktiven Abhandlungen der Vorzug zu geben; besonderes Gewicht ist auf problemorientiertes und aufgabenzentriertes Arbeiten, auf Anschaulichkeit und konkrete Modellvorstellungen, auf Parallelführung von Theorie und fachpraktischer Ausbildung sowie auf neue Lerntechniken und gezielte Trainingsphasen zu legen. Einen wichtigen Beitrag zum Unterrichtserfolg bilden ferner die Auswahl geeigneter Unterrichtsmittel und Verständnishilfen.
Die im allgemeinen Bildungsziel geforderte Anpassung des Unterrichts an den aktuellen Stand der Technik verlangt, dass die Lehrer und Lehrerinnen ihre fachlichen Kenntnisse und Fähigkeiten stets weiterzuentwickeln haben. Dem Lehrplan kommt die Bedeutung eines richtungsweisenden Rahmens zu.
IIIb. Unterrichtskoordination
Zur rechtzeitigen Bereitstellung von Vorkenntnissen und zur Vermeidung von Doppelgleisigkeiten ist die Zusammenarbeit der Lehrer und Lehrerinnen unerlässlich. Besonders empfehlenswert ist der Aufbau eines Beziehungsnetzes zwischen inhaltlich zusammenhängenden Unterrichtsgegenständen in Form von abgestimmten Lehrstoffverteilungsplänen.
Grundsätzlich haben alle Unterrichtsgegenstände ihren Beitrag zur sprachlichen Bildung zu leisten. Der Sprachunterricht ist mit den anderen Unterrichtsgegenständen verknüpft zu sehen. Er soll die sprachlichen Mittel sichern und erweitern, damit die Schüler und Schülerinnen sich über Sachthemen, Beziehungen und über die Sprache angemessen verständigen können. Er hat die Aufgabe, die Kommunikations-, Handlungs- und Reflexionsfähigkeit sowie die ästhetische und mediale Kompetenz der Schüler und Schülerinnen durch Lernen mit und über die Sprache in einer mehrsprachigen Gesellschaft zu fördern.
IIIc. Unterrichtsorganisation
Die Bearbeitung von Unterrichtsprojekten in Gruppenformen erweist sich für die Vorbereitung auf die berufliche Situation als besonders nützlich und ist so anzulegen, dass sie zur Stärkung der kommunikativen Kompetenz der Schüler und Schülerinnen beiträgt. Der Umgang mit Anregungen und der Kritik der Mitschüler und Mitschülerinnen bei der Problemlösung und die Selbstdiagnose sind für den Lernfortschritt und spätere berufliche Arbeitsformen wichtig.
Elemente eines „Blended Learning“ können helfen, eine Verbindung von Theorie- und Praxisphasen in der Unterrichtsorganisation vorzunehmen und den Unterricht als solchen, aber auch Hausübungen und Praktika, zu ergänzen und damit auch bei externen Arbeitsformen mit den Lehrenden sowie den Mitschülern und Mitschülerinnen elektronisch Kontakt zu halten.
Unter „Blended Learning“ versteht man die Unterrichtsorganisation, die eine Integration von elektronisch aufbereiteten Lernmaterialien in die Ausbildung gestattet. Diese Unterstützung funktioniert über den Lernprozess befördernde Internettechnologien, Lernplattformen oder Online-Dienste.
Für die technische Ausbildung bieten sich Online-Dienste zum computergestützten „Engineering“ (CAE), von virtuellen oder Remote-Laboratorien oder vollständigen animierten Kursen zur technischen Grundausbildung in besonderer Weise an. Von den Möglichkeiten der weltweit für technische Berater und Beraterinnen zur Verfügung gestellten Online-Angebote von international agierenden Firmen sollte – wenn möglich auch in einer Fremdsprache – Gebrauch gemacht werden.
Exkursionen und Lehrausgänge, Vorträge von schulexternen Fachleuten und Praktika fördern die Einsicht in technische und betrieblich-organisatorische Zusammenhänge sowie in das soziale Umfeld der Arbeitswelt.
Das in der Stundentafel vorgesehene Stundenausmaß kann ganz oder teilweise in Form eines Blockunterrichts erfüllt werden, wobei eine Wochenstunde 40 Unterrichtsstunden pro Schuljahr entspricht. Außerdem können verschiedene Themenbereiche eines Unterrichtsgegenstandes durch verschiedene Lehrer und Lehrerinnen entsprechend ihrer Vorbildung und ihres Fachwissens unterrichtet werden, wobei eine enge Kooperation dieser Lehrer und Lehrerinnen im Hinblick auf eine gemeinsame Beurteilung der Leistungen der Schüler und Schülerinnen anzustreben ist.
Aus pädagogischen und organisatorischen Gründen können zur Konzentration des Unterrichts einzelne Unterrichtsgegenstände gemäß § 4 Abs. 2 Schulzeitgesetz 1985, BGBl. Nr. 77, zuletzt geändert durch Bundesgesetz BGBl. I Nr. 113/2006, aneinander anschließen.
IIId. Besondere didaktische Grundsätze, wenn Deutsch Zweitsprache ist:
Diese Grundsätze gelten als Leitlinie für den regulären Deutschunterricht sowie für den Freigegenstand „Zweitsprache Deutsch“.
Bei der Einschätzung der individuellen Lernfähigkeit von Schülern und Schülerinnen mit einer anderen Muttersprache ist immer ein Missverhältnis zwischen vorhandenen Möglichkeiten und tatsächlicher Ausdrucksfähigkeit zu berücksichtigen.
Im Unterricht sind die rezeptiven Fertigkeiten (Hörverstehen und Leseverstehen) vor den entsprechenden produktiven Fertigkeiten (Sprechen und Schreiben) zu vermitteln, dh. das Hörverstehen vor dem Sprechen und das Leseverstehen vor dem Schreiben.
Der Hereinnahme von ungesteuertem Spracherwerb in den Unterricht und einer behutsamen Fehlerkorrektur kommt große Bedeutung zu.
IV. LEHRPLÄNE FÜR DEN RELIGIONSUNTERRICHT
Katholischer Religionsunterricht
Evangelischer Religionsunterricht
Altkatholischer Religionsunterricht
Islamischer Religionsunterricht
Israelitischer Religionsunterricht
Neuapostolischer Religionsunterricht
Religionsunterricht der Kirche Jesu Christi der heiligen der
Orientalisch-orthodoxer Religionsunterricht
Griechisch-orientalischer (orthodoxer) Religionsunterricht
Buddhistischer Religionsunterricht
V. GEMEINSAME UNTERRICHTSGEGENSTÄNDE: BILDUNGS- UND
LEHRAUFGABE SOWIE AUFTEILUNG DES LEHRSTOFFES AUF DIE
SCHULSTUFEN
A. Pflichtgegenstände
DEUTSCH UND KOMMUNIKATION
Bildungs- und Lehraufgabe:
Der Schüler/die Schülerin soll
- die Standardsprache als Zugang zu Wissen, Beruf, Kultur und Gesellschaft schriftlich und mündlich korrekt anwenden können;
- Grundkenntnisse der Kommunikation, Rhetorik und Präsentation erwerben;
- mündliche und schriftliche Kommunikationssituationen in persönlichen und in beruflichen Bereichen erfassen und bewältigen können;
- Erfahrungen über Sprech- und Verhaltensweisen sammeln;
- verschiedene Lern- und Arbeitsmethoden anwenden und Informationen zielorientiert beschaffen und erschließen können;
- Sachverhalte zielorientiert dokumentieren und präsentieren können;
- mit Texten aus der Berufspraxis umgehen können;
- Zusammenhänge von Literatur und einzelnen Lebensbereichen aufzeigen können;
- Probleme und Aufgaben des menschlichen Lebens erkennen, analysieren und zu ihnen Stellung beziehen können;
- Medien und ihre Funktion in der Gesellschaft verstehen und aus dem Medienangebot kritisch auswählen können.
Lehrstoff:
Klasse:
Sprachrichtigkeit:
Praxisorientiertes Anwenden von Grammatik, Rechtschreibung und Zeichensetzung; Schreibung und Bedeutung fachsprachlicher Ausdrücke und häufig verwendeter Fremdwörter.
Mündliche und schriftliche Kommunikation:
Darstellen von erlebten, gehörten, gesehenen und gelesenen Sachverhalten (Beschreiben, Berichten, Anleiten und Referieren – auch berufsspezifische Themenbereiche); praxisnahe Textformen (Exzerpt, Kurzfassung, Lebenslauf, Stellenbewerbung ua.); kreative Textformen.
Lern- und Arbeitstechniken:
Zielgerichtetes Beschaffen und Bearbeiten von Informationen; Benützung von Bibliotheken und elektronischen Medien; Lesetechniken.
Kultur – Gesellschaft – Medien:
Vergleichen von Themenkreisen in verschiedenen Darstellungsformen; Arten von Medien.
Klasse:
Sprachrichtigkeit:
Praxisorientiertes Anwenden von Grammatik, Rechtschreibung und Zeichensetzung; Schreibung und Bedeutung fachsprachlicher Ausdrücke und häufig verwendeter Fremdwörter; Festigen und Vertiefen.
Mündliche und schriftliche Kommunikation:
Formulieren und Präsentieren verschiedener Themenbereiche, auch berufsspezifischer Art; Strukturieren und Visualisieren von Sachverhalten.
Zielgerichtetes Informieren und Argumentieren (Bericht, Protokoll, Stellungnahme ua.).
Kreative und emotionale Darstellungsformen.
Lern- und Arbeitstechniken:
Auswählen und Auswerten von Informationen; kreative Arbeitstechniken (Mind Mapping, Clustering ua.).
Kultur – Gesellschaft – Medien:
Zugang zu unterschiedlichen Bereichen der Kultur; Auseinandersetzung mit Texten (Sachtexte und literarische Texte zu verschiedenen Themenkreisen); Sprachformen und -schichten in unterschiedlichen Kommunikationssituationen.
Wirkungsweise von Medien.
Klasse:
Sprachrichtigkeit:
Praxisorientiertes Anwenden von Grammatik, Rechtschreibung und Zeichensetzung; Festigen, Vertiefen und Erweitern; Schulung der Sprachaufmerksamkeit.
Mündliche und schriftliche Kommunikation:
Analysieren von Alltags- und Berufsproblemen; Strukturieren und Argumentieren; Stellungnahme und Diskussion.
Berufsbezogenes Informieren (Facharbeit, Fachreferat, Arbeitsanleitung ua.).
Kreative und emotionale Darstellungsformen.
Lern- und Arbeitstechniken:
Strukturieren und Aufbereiten von Informationen unter Einbeziehung von Fachliteratur; Zitieren.
Kultur – Gesellschaft – Medien:
Auseinandersetzung mit kulturellen Strömungen; interkulturelles Lernen; literarische Beispiele ausgehend von Lebensbereichen und jeweiligen Interessensgebieten.
Erweiterung des sozialen Handlungsspielraums: Möglichkeiten des Umgangs mit sich selbst und anderen.
Gestaltungs- und Manipulationsmöglichkeiten von Medien; Werbung.
Klasse:
Sprachrichtigkeit:
Ausgewählte Kapitel der Grammatik, Rechtschreibung und Zeichensetzung; spezifische Schulung des Ausdrucks in Hinblick auf die Berufspraxis.
Mündliche und schriftliche Kommunikation:
Wiederholen und Erweitern berufsspezifischer Textformen; problemorientiertes Erörtern.
Theoretische Grundlagen der Kommunikation und Rhetorik; Trainieren berufsbezogener Kommunikationssituationen – verbale und non-verbale Signale, Gesprächsführung, Diskussion, Telefonat.
Präsentationstechniken, Projektpräsentation und schriftliche Dokumentation; Stellenbewerbung.
Lern- und Arbeitstechniken:
Kritisches Bewerten von Informationen und Medieninhalten; Teamarbeit im projektorientierten Unterricht; Einsatz elektronischer Medien für Dokumentation und Präsentation; Videoanalyse und Feedbacktechniken.
Kultur – Gesellschaft – Medien:
Ausgewählte Kapitel der Literatur; Analysen von Texten und Filmen; Querverbindungen zu anderen kulturellen Bereichen; Sensibilisieren für verschiedene Sprachebenen und ihre kommunikative Wirkung.
Die Verwendung von Wörterbüchern ist zu ermöglichen.
In jeder Schulstufe zwei bis vier Schularbeiten, bei Bedarf auch mehrstündig.
ENGLISCH
Bildungs- und Lehraufgabe:
Der Schüler/die Schülerin soll
- für technisch-gewerbliche und kunstgewerbliche Berufe auch unter Einsatz technischer Kommunikations- und Informationsmittel jene Sprachkompetenz entwickeln, die zur Bewältigung einfacher Berufs- und Alltagssituationen benötigt wird;
- Englisch als gemeinschaftliches Verständigungs- und Informationsinstrument einsetzen können;
- in den sprachlichen Fertigkeiten – auch im Rahmen von Zertifikatsprüfungen – folgende Ziele auf dem Niveau des „Independent User B1“ des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen entsprechend der Empfehlung des Ministerkomitees des Europarates an die Mitgliedstaaten Nr. R (98) 6 vom 17. März 1998 zum Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen für Sprachen – GER erreichen, wobei in den Bereichen des Sprechens und Schreibens Verständlichkeit über sprachliche Richtigkeit zu stellen ist:
- Hörverstehen: standardsprachliche Äußerungen in Alltagssituationen, auch im Radio, Kino und Fernsehen, verstehen, wenn langsam und deutlich sowie über vertraute Themen gesprochen wird; im jeweiligen Berufsumfeld technische Informationen verstehen und darauf reagieren können;
- Sprechen: in Alltagssituationen und in beruflich relevanten Situationen an Gesprächen mit einfachen, vertrauten Themen teilnehmen; zusammenhängend erzählen, beschreiben, die Abfolge von Ereignissen darlegen und zusammenfassen, Stellungnahmen abgeben sowie Gefühle ausdrücken können;
- Lesen und Leseverständnis: Einfache und kurze Texte aus dem allgemeinen gesellschaftlichen Umfeld sowie aus dem beruflichen Tätigkeitsbereich – auch unter Zuhilfenahme von Wörterbüchern – lesen und verstehen können;
- Schreiben: Einfache zusammenhängende Texte, in denen Informationen zu Dingen und Ereignissen aus dem privaten sowie beruflichen Umfeld gegeben und angefordert werden, verfassen können.
Lehrstoff:
Klasse:
Einfache Situationen und Themenkreise aus dem Umfeld der Schüler und Schülerinnen sowie aus dem fachpraktischen und fachtheoretischen Unterricht.
Wortschatz und sprachliche Strukturen:
Wiederholung der erforderlichen Grundgrammatik; Aufbau eines relevanten Wortschatzes.
Klasse:
Erweiterte allgemeine Sachverhalte; einfache technische Anwendungen aus den fachtheoretischen und fachpraktischen Unterrichtsgegenständen; Produkte und Prozesse des Fachgebietes.
Wortschatz und sprachliche Strukturen:
Wiederholung und Erweiterung der inhaltlich erforderlichen Sprachstrukturen; Wiederholung und Erweiterung des bislang erarbeiteten Wortschatzes.
Klasse:
Schwerpunktmäßige Vertiefung; Erarbeitung und Präsentation ausgewählter allgemeiner und technischer Themenbereiche.
Wortschatz und sprachliche Strukturen:
Schwerpunktmäßige Wiederholung und Erweiterung der bislang erarbeiteten Sprachstrukturen; schwerpunktmäßige Wiederholung und Erweiterung des dazu erforderlichen Wortschatzes.
Klasse:
Intensive Erarbeitung und Präsentation ausgewählter allgemeiner, technischer und wirtschaftlicher Themenbereiche, auch unter Einsatz von weiteren Hilfsmitteln des Spracherwerbs.
Wortschatz und sprachliche Strukturen:
Festigung der Sprachstrukturen; Festigung und Erweiterung des Wortschatzes.
In jeder Schulstufe zwei bis vier Schularbeiten, bei Bedarf auch mehrstündig.
GESCHICHTE UND POLITISCHE BILDUNG
Bildungs- und Lehraufgabe:
Der Schüler/die Schülerin soll
- über im Alltag und im Beruf benötigtes historisches Wissen unter besonderer Berücksichtigung der österreichischen Geschichte so verfügen können, dass der Schüler bzw. die Schülerin es für sein bzw. ihr politisches und soziales Handeln nutzen kann;
- Informationen, die für das Verständnis der gegenwärtigen Weltlage und der Wechselbeziehungen zwischen Politik, Wirtschaft und Kultur erforderlich sind, beschaffen und auswerten können;
- den österreichischen Staatsaufbau, die Funktionsweise von Gesetzgebung, Verwaltung und Gerichtsbarkeit unter Berücksichtigung der Institutionen der Europäischen Union kennen.
Lehrstoff:
Klasse:
Aufklärung, bürgerliche und industrielle Revolution (Vormärz, Parlamentarismus, Parteien, Frauenbewegung); Imperialismus, Nationalismus.
Erster Weltkrieg, Zwischenkriegszeit, Zweiter Weltkrieg:
Ursachen und Folgen des Ersten Weltkrieges; autoritäre Regierungssysteme; Entwicklung der jungen Republik Österreich (politische und soziale Kräfteverhältnisse, Wirtschaftskrise, politische Konfrontationen); Nationalsozialismus (Regimepolitik, Holocaust; österreichischer Mittäterschaftsvorwurf, Widerstand und Verfolgung); Folgen des Zweiten Weltkrieges.
Die Zweite Republik:
Besatzungszeit, Staatsvertrag; Grundzüge der Verfassung; politisches und rechtliches System Österreichs; Wege der Gesetzgebung, Parteienlandschaft, Interessenvertretungen (Kammern, Sozialpartnerschaft); Föderalismus; Verteidigungs- und Sicherheitspolitik (Neutralitätsgesetz); Mitwirkung in internationalen Organisationen (Sitz von UNO, OSZE, OPEC ua.); Österreichs Weg in die EU und dessen Beitrag in der Staatengemeinschaft.
Europa und internationale Politik:
Zentrale Konfliktfelder (Kalter Krieg; Entwicklungspolitik); Naher Osten.
Aktuelle europäische und weltpolitische Entwicklungen (Ökologiebewegung und Nachhaltigkeit, Migration, Sicherheitspolitik; wirtschaftliche, politische, kulturelle und konfessionelle Kontroversen; europäische Verfassung).
GEOGRAFIE UND WIRTSCHAFTSKUNDE
Bildungs- und Lehraufgabe:
Der Schüler/die Schülerin soll
- über regionale und globale topographische Kenntnisse für Beruf und Freizeit verfügen;
- die Geofaktoren erklären und ihre Bedeutung für Öko- und Wirtschaftssysteme erklären können;
- bevölkerungsgeographische Fakten erklären und ihre Auswirkungen auf das soziale Gefüge verstehen können;
- Basiskenntnisse über ausgewählte Wirtschaftssysteme haben;
- grundlegende Unterschiede zwischen Industrie- und Entwicklungsländern erklären können;
- bereit sein, an der Gestaltung und Erhaltung des Lebensraumes verantwortungsbewusst mitzuwirken;
- Globalisierung der Wirtschaft und die Folgen für einzelne Regionen beschreiben können.
Lehrstoff:
Klasse:
Humanökologie:
Demographische Strukturen und Prozesse mit besonderem Bezug zu österreichischen Verhältnissen und Problemen.
Wirtschaftsordnungen:
Wirtschaftsbündnisse (im Überblick); Schwerpunkt EU und Rolle Österreichs in diesem Wirtschaftsverband; Globalisierung an ausgewählten Beispielen.
Industrie- und Entwicklungsländer:
Merkmale; Probleme; Strukturen der Arbeitswelt.
BEWEGUNG UND SPORT
Siehe die Verordnung BGBl. Nr. 38/1989 in der jeweils geltenden Fassung.
ANGEWANDTE MATHEMATIK
Bildungs- und Lehraufgabe:
Der Schüler/die Schülerin soll
- die für die Berufspraxis notwendigen numerischen, algebraischen, geometrischen und statistischen Verfahren kennen und nachhaltig anwenden können;
- Sachverhalte aus dem Fachgebiet mathematisch darstellen, durch Anwendung geeigneter Methoden Ergebnisse gewinnen und interpretieren können;
- die für die Berufspraxis erforderliche Rechensicherheit erwerben und moderne Rechenhilfen praxisgerecht einsetzen können.
Lehrstoff:
Klasse:
Grundrechenoperationen; Umformung von Termen, Verhältnisse und Proportionen; direkte und indirekte Proportionalität; Prozentrechnung; Potenzen und Wurzeln, Überschlagsrechnung. Lineare Gleichungen. Textaufgaben aus dem Fachgebiet.
Geometrie:
Winkelmessung. Flächeninhalt und Umfang ebener Figuren. Satz des Pythagoras; Ähnlichkeit. Trigonometrie des rechtwinkeligen Dreiecks.
Klasse:
Begriff und Darstellung, rechtwinkeliges Koordinatensystem. Lineare Funktionen; Interpolation. Quadratische Funktionen und Gleichungen; komplexe Zahlen. Kreisfunktionen. Lineare Gleichungssysteme mit zwei Variablen.
Geometrie:
Elemente der Trigonometrie. Volumen- und Oberflächenberechnung. Räumliche Darstellungen.
Klasse:
Exponential- und Logarithmusfunktion. Elemente der Differenzial- und Integralrechnung.
Statistik:
Eindimensionale Datenbeschreibung (statistische Kenngrößen; Häufigkeitsverteilungen). Auswertung von Messungen.
In allen Klassen:
Anwendungen aus dem Fachgebiet. Gebrauch der in der Praxis üblichen Rechenhilfsmittel.
In jeder Schulstufe zwei bis vier Schularbeiten, bei Bedarf auch mehrstündig.
NATURWISSENSCHAFTLICHE GRUNDLAGEN
Bildungs- und Lehraufgabe:
Der Schüler/die Schülerin soll
- physikalische, chemische und ökologische Vorgänge beobachten, beschreiben und dahinter liegende Gesetzmäßigkeiten grundsätzlich erklären können;
- in für das Bildungsziel wichtigen Teilbereichen der Physik, Chemie und Ökologie grundlegende Kenntnisse besitzen sowie die Auswirkungen verwendeter Materialien und Verfahren auf die Umwelt kennen;
- zu aktuellen naturwissenschaftlichen Themen Stellung nehmen können.
Lehrstoff:
Klasse:
Grundlegende Größen und Einheiten in den Naturwissenschaften, internationales Einheitensystem; Grundbegriffe der Kinematik und der Dynamik.
Atombau und chemische Grundlagen:
Atomaufbau und Periodensystem, chemische Bindung und Aggregatszustände; chemische Reaktionen (Nomenklatur, Kenngrößen, Energieverhältnisse); Elektrochemie (Redoxreihe, galvanische Zellen, Korrosion).
Umwelttechnik:
Ökosysteme (Luft, Wasser, Boden; Kreisläufe und Gleichgewichte). Luft-, Wasser- und Bodenverunreinigungen (Entstehung, Vorbeugung, Behebung). Sondermüll. Ökologiepolitik.
Klasse:
Mechanik (Erhaltungssätze, Drehbewegung), Wärmelehre (Temperatur, Wärme, Dehnung, Wärmeübergänge, Elektrowärme), Akustik (Schwingungen, Wellen), Elektrizität und Magnetismus (Grundgrößen, Einheiten und Gesetze), Optik (Strahlenoptik; Wellenoptik).
Eigenschaften und Anwendungen von Materialien:
Metalle, Halbmetalle, Nichtmetalle. Kunststoffe. Halbleiter. Gase.
ANGEWANDTE INFORMATIK
Bildungs- und Lehraufgabe:
Der Schüler/die Schülerin soll
- den Aufbau, die Wirkungsweise und die Einsatzmöglichkeiten elektronischer Informationsverarbeitungsanlagen kennen;
- Standardsoftware zur Lösung von Aufgaben des Fachgebietes auswählen und anwenden können;
- Informationen auf elektronischem Wege beschaffen und weitergeben können.
Lehrstoff:
Klasse:
Aufbau, Organisation und Betriebssysteme von Einzelarbeitsplatzanlagen. Grundzüge des Programmierens.
Arbeiten mit Softwarewerkzeugen:
Textverarbeitung, Tabellenkalkulation, Präsentationssysteme, Projektplanungssoftware, Internet, Mailsystem. Anwendungen und Fallbeispiele aus dem Fachbereich.
WIRTSCHAFT UND RECHT
Bildungs- und Lehraufgabe:
Der Schüler/die Schülerin soll
- die Bedeutung betriebswirtschaftlicher Überlegungen für die Produktion und Dienstleistung kennen;
- volkswirtschaftliche Zusammenhänge kennen;
- die wesentlichen Bereiche der für die Unternehmensführung, für die Produktion und für die Dienstleistung maßgeblichen Rechtsvorschriften kennen.
Lehrstoff:
Klasse:
Rechnungswesen:
Finanzbuchhaltung (rechtliche Grundlagen, formale Voraussetzungen, Buchhaltungskreislauf); Grundzüge der Finanzierung und der Veranlagung, Kredite inklusive Besicherung.
Überblick über die wichtigsten Steuern eines Unternehmens; Grundzüge der Personalverrechnung.
Marketing:
Ziele und Instrumente, Marktforschung, Produktmanagement und -innovation.
Klasse:
Stufenbau der Rechtsordnung; Bürgerliches Recht – Grundzüge des Personen-, Sachen- und Schuldrechts unter Berücksichtigung der relevanten Aspekte des E-Commerce-Gesetzes; Unternehmerrecht – Unternehmer, Firma, Firmenbuch, Prokura, Handlungsbevollmächtigter; Gesellschaftsrecht – Grundzüge des Rechts der Personen- und Kapitalgesellschaften.
Arbeits- und Sozialrecht - Kollektivvertrag, Arbeitsvertrag, Rechte und Pflichten des Arbeitgebers und des Arbeitnehmers, rechtliche Grundlagen der Lehrlingsausbildung.
Rechtliche Grundlagen für die Ausübung eines Gewerbes.
BETRIEBSTECHNIK
Bildungs- und Lehraufgabe:
Der Schüler/die Schülerin soll
- die Grundsätze der Führung gewerblicher und industrieller Betriebe kennen;
- Kalkulationen durchführen können;
- Methoden des Projektmanagements kennen.
Lehrstoff:
Klasse:
Wirtschaftlichkeitskennzahlen; Wirtschaftlichkeits- und Investitionsrechnung.
Unternehmensorganisation:
Aufbauorganisation und Ablauforganisation, Unternehmensfunktionen; Grundlagen der Materialwirtschaft, Personalwirtschaft und Zeitwirtschaft, Lagerbestandsführung, Produktionsplanung und -steuerung.
Grundlagen der Kostenrechnung:
Voll- und Teilkostenrechnung, Deckungsbeitragsrechnung, unternehmerische Entscheidungen auf Grundlage der Kostenrechnung. EDV-gestützte Kalkulation.
Operatives Management:
Grundlagen des Projektmanagements. Mitarbeiterführung bzw. Mitarbeiterinnenführung. Personalmanagement. Kommunikation.
Einschlägige Module von Produktionsplanungs- und Steuerungssystemen (PPS-Systemen) - auch mit Software-Unterstützung.
B. Praktika
PFLICHTPRAKTIKUM
Bildungs- und Lehraufgabe:
Der Schüler/die Schülerin soll die im Unterricht der fachtheoretischen und praktischen Unterrichtsgegenstände erworbenen Kenntnisse, Fertigkeiten und Einstellungen in der Berufspraxis seines Fachgebietes anwenden können.
Organisationsform und Inhalt:
Das Pflichtpraktikum hat facheinschlägig, vor allem praktische Tätigkeiten in Zusammenhang mit der Berufsausbildung zu umfassen; es soll darüber hinaus dem Schüler bzw. der Schülerin Einblick in betriebsorganisatorische Aufgaben gewähren.
Am Ende des Pflichtpraktikums ist von jedem Schüler bzw. jeder Schülerin ein selbstverfasster Pflichtpraktikumsbericht mit Angaben über die ausgeübten Tätigkeiten und die erworbenen Erfahrungen dem Abteilungsvorstand bzw. der Abteilungsvorständin abzugeben.
C. Freigegenstände, Unverbindliche Übungen, Förderunterricht
C.1 FREIGEGENSTÄNDE
ZWEITSPRACHE DEUTSCH
Bildungs- und Lehraufgabe:
Der Schüler/die Schülerin soll
- alters- und situationsgemäßes Hörverstehen und einen entsprechenden Wortschatz entwickeln;
- Aussprache und grammatikalische Strukturen für erfolgreiche Kommunikationsstrategien entwickeln;
- zunehmend komplexe Texte verstehen und situationsadäquate Lesetechniken anwenden können;
- differenzierte, kohärente und normgerechte Ausdrucksweise im Mündlichen wie im Schriftlichen beherrschen;
- sensibilisiert werden, unterschiedliche Sprachebenen situationsgerecht anzuwenden;
- sich soziokultureller Unterschiede bewusst werden;
- verschiedene Lerntechniken erwerben und sich Methoden des selbstständigen Arbeitens und selbsttätigen und selbstgesteuerten Lernens aneignen.
Lehrstoff:
Klasse:
Alltagssituationen innerhalb und außerhalb der Schule, Freizeit- und Sozialverhalten, Berufsbilder, Lebensvorstellungen, landeskundliche Aspekte im Vergleich, Kurzvorträge, Einsatz von Medien.
Textproduktion und -rezeption:
Einfache sprachliche Produktion mit unmittelbarem Verwendungszweck im Unterrichtsgeschehen, phantasiefördernde Arbeitsformen (Projekte), sinnerfassendes Lesen, Lesetechniken.
Sprachnormen:
Festigung und Ausbau der erforderlichen Rechtschreibung und Grammatik.
Klasse:
Komplexere Themen, die Einblicke in das Leben und Erkenntnisse daraus vermitteln (Familie, Freundeskreis, Berufswahl), landeskundliche Aspekte im Vergleich, Vorträge, Diskussion, Präsentationstechnik.
Textproduktion und -rezeption:
Komplexere sprachliche Produktion (Berücksichtigung verschiedener Sprachebenen) mit unmittelbarem Verwendungszweck im Unterrichtsgeschehen und weiterführend im Beruf (Exzerpt, Bericht, Protokoll, Prozessbeschreibung), phantasiefördernde Arbeitsformen (Projekte), sinnerfassendes Lesen auch längerer (Fach)Texte, Lesetechniken.
Sprachnormen:
Weiterführende Festigung und Ausbau der erforderlichen Rechtschreibung und Grammatik.
ENGLISCH
Bildungs- und Lehraufgabe:
Der Schüler/die Schülerin soll in Verbindung mit dem Pflichtgegenstand „Englisch“
- das Niveau des „Independent User B1“ des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen entsprechend der Empfehlung des Ministerkomitees des Europarates an die Mitgliedstaaten Nr. R (98) 6 vom 17. März 1998 zum Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen für Sprachen – GER erreichen (siehe Bildungs- und Lehraufgabe des Pflichtgegenstandes „Englisch“);
- vertraute allgemeine und beruflich relevante Kommunikationssituationen in Wort und Schrift in der Fremdsprache bewältigen können.
Lehrstoff:
Klasse:
Schwerpunktmäßige Vertiefung und Erweiterung der im Regelunterricht erarbeiteten Themenkreise und Sachverhalte; Erarbeitung und Präsentation zusätzlicher allgemeiner und technischer Themenbereiche; Stärkung der schriftlichen und mündlichen Kommunikationskompetenz.
Wortschatz und sprachliche Strukturen:
Vertiefende Wiederholung und Erweiterung der bislang erarbeiteten Sprachstrukturen; vertiefende Wiederholung und Erweiterung des dazu erforderlichen Wortschatzes unter Einbeziehung verschiedener Hilfsmittel des Spracherwerbs (Wörterbücher, Lexika, Internet).
Klasse:
Den Regelunterricht unterstützende, vertiefende und erweiternde Erarbeitung und Präsentation ausgewählter allgemeiner, technischer und wirtschaftlicher Themenbereiche, auch unter erweitertem Einsatz von Hilfsmitteln des Spracherwerbs (Wörterbücher, Lexika, Internet); Stärkung der schriftlichen und mündlichen Kommunikationskompetenz unter Einbeziehung internationaler Aspekte.
Wortschatz und sprachliche Strukturen:
Vertiefende Festigung der Sprachstrukturen; vertiefende Festigung und Erweiterung des Wortschatzes.
DARSTELLENDE GEOMETRIE
Bildungs- und Lehraufgabe:
Der Schüler/die Schülerin soll
- aus Rissen den Aufbau eines Objektes ablesen, konstruktiv verwerten und räumliche Gegebenheiten in Handskizzen darstellen können;
- Objekte in 3D darstellen können.
Lehrstoff:
Klasse:
Hauptrisse einfacher geometrischer und technischer Körper sowie Axonometrie zur Erfassung der Gestalt eines Objektes aus gegebenen Rissen.
Konstruieren in zugeordneten Normalrissen:
Strecke und Gerade, ebene Figur und Ebene in Hauptlage, projizierender und allgemeiner Lage; Länge einer Strecke, Größe und Gestalt einer ebenen Figur; Projizierendmachen einer Geraden und einer Ebene; orthogonale Lage von Geraden und Ebenen; Schnitte ebenflächig begrenzter Objekte; Kreis in Hauptlage, projizierender und allgemeiner Lage.
PROJEKTMANAGEMENT
Bildungs- und Lehraufgabe:
Der Schüler/die Schülerin soll
- Methoden zur Planung und Organisation von Projekten kennen und anwenden können;
- Notwendigkeit und Vorteile projektorientierten Arbeitens erkennen;
- in der Lage sein, Projektaufgaben und -abläufe zu strukturieren;
- bei der Problemlösung in Gruppenarbeit das Gruppenziel unterstützen, die geeignete Rolle erkennen und übertragene Aufgaben erfüllen können.
Lehrstoff:
Klasse:
Methoden zur Findung, Festlegung und Bewertung von Zielen;
Projektorganisation (Teambildung, Funktionen, Verantwortungen);
Steuerung und Kontrolle; Kommunikation und Dokumentation (Projektberichte, Präsentationen).
Projektmanagement – Instrumente:
Projektstrukturplan; Projektablaufplan, Termin- und Kostenplan.
Teamarbeit:
Kommunikation im Team, Gesprächs- und Verhandlungsführung; Gruppendynamik; Strategien zur Konfliktlösung.
QUALITÄTSMANAGEMENT
Bildungs- und Lehraufgabe:
Der Schüler/die Schülerin soll
- die Aspekte der Gesamtführungsaufgabe, welche die Qualitätspolitik festlegt, kennen und bei der Erfüllung dieser Aufgabe mitwirken können;
- die dazu notwendigen Qualitätssicherungssysteme kennen und sie in die betriebliche Praxis umsetzen und deren Einhaltung überprüfen können;
- im Qualitätsmanagement, insbesondere bei der Qualitätsplanung, der Qualitätsbewertung und der Einführung und Überwachung qualitätssichernder Maßnahmen, mitwirken können.
Lehrstoff:
Klasse:
Verteilungen, Auswerteverfahren in der Qualitätssicherung und im Qualitätsmanagement.
Qualitätssicherung und -management:
Einschlägige Gesetze, Verordnungen, Normen und Vorschriften. Qualitätssicherungssysteme, Qualitätsmanagementmaßnahmen.
Auswirkungen auf innerbetriebliche und zwischenbetriebliche Strukturen; QM-Handbuch, Audit, Zertifizierung. Abläufe und Kosten; Total Qualitätsmanagementstrategien (TQM-Strategien); aktuelle Qualitätsmanagemententwicklungen.
C.2 UNVERBINDLICHE ÜBUNGEN
BEWEGUNG UND SPORT
Siehe die Verordnung BGBl. Nr. 38/1989 in der jeweils geltenden Fassung.
C.3 FÖRDERUNTERRICHT
Bildungs- und Lehraufgabe:
Der Schüler/die Schülerin soll
- fehlende Kenntnisse und Fertigkeiten nachlernen, um dem Unterricht wieder gewinnbringend folgen können;
- Mängel in der bisherigen Lern- und Arbeitsorganisation erkennen und beseitigen können.
Lehrstoff:
Vermittlung, Wiederholung und Festigung des vorauszusetzenden oder des im Lehrplan vorgesehenen Lehrstoffs des jeweiligen Pflichtgegenstandes.
Didaktische Grundsätze
Förderunterricht stellt eine der grundlegenden Maßnahmen im Sinne des § 19 Abs. 4 des Schulunterrichtsgesetzes („Frühwarnsystem“) dar, welche der Zielsetzung folgt, Schüler und Schülerinnen vor Schulversagen zu bewahren. Darüber hinaus stellt der Förderunterricht für Schüler und Schülerinnen, die beim Eintritt in die Schule oder in der Anfangsphase eines Pflichtgegenstandes Lernschwierigkeiten haben, ein zusätzliches Lernangebot dar. Der Förderunterricht darf nicht zur Ausweitung, Ergänzung oder Vertiefung des Unterrichts in dem betreffenden Pflichtgegenstand verwendet werden.
zum Inkrafttreten vgl. Art. 1 § 4
klassenweise gestaffeltes Außerkrafttreten (vgl. Art. III § 2 Abs. 11):
31.8.2016 (1. Klasse)
31.8.2017 (2. Klasse)
31.8.2018 (3. Klasse)
31.8.2019 (4. Klasse)
Anlage 1.1.1
LEHRPLAN DER FACHSCHULE FÜR BAUTECHNIK UND BAUWIRTSCHAFT
I. STUNDENTAFEL1
(Gesamtstundenzahl und Stundenausmaß der einzelnen Unterrichtsgegenstände)
| A. | Pflichtgegenstände | Wochenstunden | Summe | Lehrverpflichtungsgruppe | |||
|---|---|---|---|---|---|---|---|
| Klasse | |||||||
| 1. | 2. | 3. | 4. | ||||
| 1. | Religion | 2 | 2 | 2 | 2 | 8 | (III) |
| 2. | Deutsch und Kommunikation | 2 | 2 | 2 | 1 | 8 | I |
| 3. | Englisch | 2 | 2 | 2 | – | 6 | (I) |
| 4. | Geschichte und politische Bildung | – | 2 | – | – | 2 | III |
| 5. | Geografie und Wirtschaftskunde | 2 | – | – | – | 2 | (III) |
| 6. | Bewegung und Sport | 2 | 2 | 2 | 1 | 7 | (IVa) |
| 7. | Angewandte Mathematik | 2 | 2 | 2 | – | 6 | (I) |
| 8. | Naturwissenschaftliche Grundlagen | 2 | 2 | – | – | 4 | II |
| 9. | Angewandte Informatik | 2 | – | – | – | 2 | I |
| 10. | Wirtschaft und Recht | – | – | 2 | 1 | 3 | III |
| 11. | Baubetrieb und Bauwirtschaft | – | – | 2 | 2 | 4 | I |
| 12. | Baukonstruktion | 5 | 5 | 2 | 2 | 14 | I |
| 13. | Bauphysik und Bauchemie | – | – | – | 2 | 2 | II |
| 14. | Tiefbau | – | 2 | 2 | – | 4 | I |
| 15. | Statik und Stahlbetonbau | 2 | 2 | 2 | 2 | 8 | I |
| 16. | Stahl- und Holzbau | – | – | 2 | 2 | 4 | I |
| 17. | Vermessungswesen2 | – | – | 2 | 2(1) | 4 | I |
| 18. | Konstruktionsübungen3 | 4 | 2 | 2 | 2 | 10 | I |
| 19. | Bauinformatik und CAD | – | 2 | 2 | 2 | 6 | I |
| 20. | Baulaboratorium | – | – | – | 2 | 2 | I |
| 21. | Bautechnisches Praktikum und Produktionstechnik | 9 | 9 | 9 | 9 | 36 | IV |
| 22. | Arbeitsvorbereitung und Arbeitssicherheit | – | – | – | 2 | 2 | III |
| Gesamtwochenstundenzahl | 36 | 36 | 36 | 36 | 144 | ||
| B. | Pflichtpraktikum | mindestens 4 Wochen vor Eintritt in die 4. Klasse | |||||
| C. | Freigegenstände, Unverbindliche Übungen, Förderunterricht | Wochenstunden | Lehrverpflichtungsgruppe | ||||
| Klasse | |||||||
| 1. | 2. | 3. | 4. | ||||
| C.1 | Freigegenstände | ||||||
| Zweitsprache Deutsch | 2 | 2 | – | – | I | ||
| Englisch | – | – | 2 | 2 | I | ||
| Darstellende Geometrie | 2 | – | – | – | II | ||
| Qualitätsmanagement | – | – | – | 2 | I | ||
| C.2 | Unverbindliche Übungen | ||||||
| Bewegung und Sport | 1 | 1 | 1 | 1 | (IVa) | ||
| C.3 | Förderunterricht4 | ||||||
| „Deutsch und Kommunikation“, „Englisch“, „Angewandte Mathematik“, fachtheoretische Pflichtgegenstände | |||||||
1 Durch schulautonome Lehrplanbestimmungen kann von der Stundentafel gemäß Abschnitt III abgewichen werden.
2 Einschließlich Übungen im Ausmaß der in Klammern angeführten Wochenstunden.
3 Einschließlich Projekte und Freihandzeichnen.
4 Bei Bedarf parallel zum jeweiligen Pflichtgegenstand bis zu 16 Unterrichtsstunden pro Schuljahr; Einstufung wie der entsprechende Pflichtgegenstand.
II. ALLGEMEINES BILDUNGSZIEL
Siehe Anlage 1 mit folgender Ergänzung:
Fachrichtungsspezifisches Qualifikationsprofil:
Ziel der Ausbildung:
Die Fachschule für Bautechnik und Bauwirtschaft ist eine schwerpunktmäßig auf den Erwerb von praktischen Fähigkeiten ausgerichtete Ausbildung. Die Absolventen und Absolventinnen sollen besonders befähigt werden, Aufgaben in der Planung, Ausführung und Untersuchung von Bauwerken zu übernehmen. Kernbereiche der bautechnischen Ausbildung sind Baukonstruktion, Tiefbau, Statik und Stahlbetonbau, Stahl- und Holzbau, Vermessungswesen, Baubetrieb und Bauwirtschaft sowie Bauinformatik und CAD. Die Ausbildung verfolgt primär das Ziel,
– die für den Beruf erforderliche Anwendungssicherheit durch praktische Arbeiten in Konstruktion, bautechnischem Praktikum und Baulaboratorium sowie durch praxisbezogene Projektarbeiten zu erreichen,
– ein ausreichendes Verständnis über Konstruktion sowie Errichtung und Ausstattung von Bauwerken durch den begleitenden Theorieunterricht sicher zu stellen sowie
– eine angemessene allgemeine und betriebswirtschaftliche Bildung zu vermitteln.
Fachliche Kernkompetenzen:
Die Absolventen und Absolventinnen der Fachschule für Bautechnik und Bauwirtschaft sollen folgende technische Kompetenzen erwerben:
– Planung und Konstruktion der Details von Bauvorhaben,
– ökologische und ökonomische Materialauswahl und Produktionsvorbereitung,
– Überwachung der Bauausführung und Baudurchführung,
– Koordination der Bauhauptgewerbe und Baunebengewerbe auf der Baustelle einschließlich Qualitätssicherung,
– Anwendung einschlägiger Bausoftware und der Einsatz von CAD-Systemen und Vermessungsgeräten,
– Entnahme und Untersuchung von Boden- und Baustoffproben,
– Pflege der erforderlichen Kontakte mit der Baubehörde und Kunden.
Fachübergreifende Kernkompetenzen:
Im Bereich der persönlichen und sozialen Kompetenzen sollen die Absolventen und Absolventinnen der Fachschule für Bautechnik und Bauwirtschaft insbesondere befähigt werden,
– praktische Aufgaben genau und systematisch nach technischen Vorgaben norm- und gesetzeskonform auszuführen,
– Arbeitsaufträge sowohl eigenständig als auch im Team mit anderen Fachleuten zu erledigen,
– sich in den für die Bautechnik und Bauwirtschaft relevanten Bereichen selbstständig weiterzubilden sowie
– mit Kunden und Lieferanten zu kommunizieren, einfache Dokumentationen zu verfassen und auch englischsprachige Beschreibungen und Fachliteratur zu verstehen.
Tätigkeitsfelder:
Die Einsatzgebiete der Absolventen und Absolventinnen der Fachschule für Bautechnik und Bauwirtschaft liegen in der Baukonstruktion und Bauinstallation (Aggregierung von Baumaterialien zu Bauteilen und Bauwerken), der Bauaufsicht (Umsetzung der Planung in die Ausführung), in einschlägigen Laboratorien für Baustoffuntersuchungen, Probenentnahmen und -untersuchungen, in der Erhaltung und Betrieb von Verkehrsanlagen sowie im Vermessungswesen. Auch die Dokumentation von Bauvorhaben mittels CAD und einschlägiger Bausoftware sowie die Wartung von Baugeräten und Baumaschinen zählen zu den typischen Aufgabenbereichen der Absolventen und Absolventinnen der Fachschule für Bautechnik und Bauwirtschaft. Die Anwendung einschlägiger Normen und Vorschriften sowie Bauarbeiter-Schutzmaßnahmen sind integrierender Bestandteil aller Tätigkeiten.
III. SCHULAUTONOME LEHRPLANBESTIMMUNGEN
Siehe Anlage 1.
IV. DIDAKTISCHE GRUNDSÄTZE
Siehe Anlage 1.
V. LEHRPLÄNE FÜR DEN RELIGIONSUNTERRICHT
Siehe Anlage 1.
VI. BILDUNGS- UND LEHRAUFGABE DER UNTERRICHTSGEGENSTÄNDE;
AUFTEILUNG DES LEHRSTOFFES AUF DIE SCHULSTUFEN
A. Pflichtgegenstände
„Deutsch und Kommunikation“, „Englisch“, „Geografie und Wirtschaftskunde“, „Bewegung und Sport“, „Angewandte Mathematik“, „Naturwissenschaftliche Grundlagen“, „Angewandte Informatik“ und „Wirtschaft und Recht“:
Siehe Anlage 1.
GESCHICHTE UND POLITISCHE BILDUNG
Siehe Anlage 1 mit der Abweichung, dass dieser Pflichtgegenstand in der 2. Klasse stattfindet.
BAUBETRIEB UND BAUWIRTSCHAFT
Bildungs- und Lehraufgabe:
Der Schüler/die Schülerin soll
– kleine und mittlere Bauvorhaben abwickeln können;
– die einschlägigen gesetzlichen Vorschriften kennen;
– fachspezifische EDV-Anwendungen beherrschen.
Lehrstoff:
Klasse:
Bauorganisation:
Projektablauf, Verantwortungsbereiche, Befugnisse für Planung und Ausführung.
Bauvorschriften:
Baugesetze (Bewilligungsverfahren); Arbeitnehmerschutz; Umweltrecht.
Bauwirtschaft:
Öffentliche und private Bauträger, Bauinnungen und Bauindustrie, Baufinanzierung.
Klasse:
Vergabewesen:
Verdingungsnormen, Leistungsverzeichnis, Ausschreibung, Angebot, Bauvertrag.
Baukalkulation:
Mengenermittlung, Kostengliederung, Abrechnung.
Baumaschinen und -geräte:
Arten, Einsatzmöglichkeit, Wartung.
Baumanagement:
Ressourcen- und Terminplanung.
BAUKONSTRUKTION
Bildungs- und Lehraufgabe:
Der Schüler/die Schülerin soll
– Eigenschaften von Bau- und Werkstoffen in Hinblick auf Auswahl, Verwendung und Verarbeitung kennen;
– Bau- und Werkstoffe unter besonderer Beachtung von ökologischen und ökonomischen Gesichtspunkten einsetzen können;
– die bautechnischen Konstruktionen und Be- und Verarbeitungsverfahren beherrschen;
– mit anderen Baubeteiligten kooperieren und das Baugeschehen koordinieren können.
Lehrstoff:
Klasse:
Bau- und Werkstoffe:
Natürliche, gebrannte, zementgebundene Baustoffe, örtlich hergestellte, teil- bzw. vorgefertigte Bauschichten und Bauteile, Dämmstoffe, Dichtstoffe; Materialschutz.
Bauplatz:
Abstecken, Erdarbeiten, Absicherungen.
Grundleitungen:
Schmutz- und Regenwasserableitung.
Gründung:
Baugrund, Bodenverbesserung, Fundamente, Abdichtungen.
Aufgehendes Mauerwerk:
Massivmauerwerk, Leichtwände, Fänge, Ausbauvorkehrungen.
Deckenkonstruktionen:
Massiv- und Leichtdecken, Schalungen und Rüstungen, Gewölbe.
Klasse:
Dächer:
Dachstühle; Dachdecker- und Bauspenglerarbeiten; Flachdächer, Terrassen, Balkone.
Holzbau:
Holzwände und Holzdecken; Dachgeschoßausbau.
Ausbauarbeiten:
Innenwände, Verputze und Putzträger, Fußbodenaufbauten, Boden-, Wand- und Deckenbeläge;
Stiegen.
Klasse:
Fassadenabschluss:
Haustechnik:
Heizungs-, Lüftungs-, Sanitär- und Elektroinstallationen, Blitzschutz, Aufzüge.
Klasse:
Montagebauweise:
Grundzüge des Fertigteilbaues; Fassadenkonstruktionen.
Adaptierungs- und Sanierungsarbeiten:
Untersuchungsmethoden, Tragwerksanierung.
Spezifische bautechnische Aufgabenstellungen:
Bautechnologien, Berechnungs- und Bewertungsmethoden.
BAUPHYSIK UND BAUCHEMIE
Bildungs- und Lehraufgabe:
Der Schüler/die Schülerin soll
– einfache Aufgaben der Bauphysik und Bauchemie selbstständig lösen können;
– fachspezifische EDV-Anwendungen beherrschen.
Lehrstoff:
Klasse:
Bauphysik:
Wärme-, Feuchtigkeits-, Schall- und Brandschutz.
Untersuchungsmethoden:
Bauphysikalische und bauchemische Verfahren.
TIEFBAU
Bildungs- und Lehraufgabe:
Der Schüler/die Schülerin soll
– einfache Aufgaben des Tiefbaues selbstständig lösen können;
– fachspezifische EDV-Anwendungen beherrschen.
Lehrstoff:
Klasse:
Grundbau:
Bodenerkundung, Bodenverbesserung, Baugruben, Wasserhaltung, Sondergründungen.
Entsorgung:
Kanalisation (Systeme, Bemessung); Abfälle, Umweltverträglichkeit.
Klasse:
Siedlungswasserbau:
Bedarfsermittlung, Gewinnung, Aufbereitung, Verteilung und Speicherung.
Verkehrswegebau:
Anlage und Konstruktion einfacher Verkehrsflächen; Straßeneinbauten.
STATIK UND STAHLBETONBAU
Bildungs- und Lehraufgabe:
Der Schüler/die Schülerin soll
– statische Aufgaben mit zeichnerischen und rechnerischen Methoden lösen können;
– Stahlbetonbauteile bemessen können;
– Tragwerke aus Stahlbeton ausführen und auf statische Richtigkeit einschätzen können.
Lehrstoff:
Klasse:
Kräfte:
Festigkeit:
Zug und Druck; Biegung.
Bauteile und Systeme:
Lastaufstellung, einfache Stützen und Träger.
Klasse:
Bemessung:
Erdstatik.
Bauteile:
Fundamente, Stützen, Träger, Platten.
Klasse:
Beton- und Stahlbeton:
Baustoffe; Stahleinlagen.
Schalungen, Rüstungen:
Arten, Beanspruchung, Herstellung.
Klasse:
Stahlbetonbau:
Bauteile und Systeme (konstruktive Ausbildung).
Aufgabenstellungen:
Statische Lösungen für komplexe Bauteile einschließlich prüffähiger Berechnungsdokumentation.
STAHL- UND HOLZBAU
Bildungs- und Lehraufgabe:
Der Schüler/die Schülerin soll einfache Tragwerke aus Holz und Stahl selbstständig planen und berechnen können.
Lehrstoff:
Klasse:
Holzbau:
Werkstoffe, Normen; Verbindungsmittel, Leimbau; Zug- und Druckstäbe, Biegestäbe, Stöße, Fachwerkträger.
Stahlbau:
Werkstoffe, Normen; Verbindungsmittel; Schweißtechnik; Zug- und Druckstäbe, Biegestäbe, Stöße, Fachwerkträger.
Klasse:
Systeme:
Wand-, Dach- und Hallenkonstruktionen; Geschoßbau.
Ausführung und Erhaltung:
Brand-, Holz- und Korrosionsschutz; Transport, Montage.
VERMESSUNGSWESEN
Bildungs- und Lehraufgabe:
Der Schüler/die Schülerin soll
– Methoden und Instrumente der Vermessungstechnik beherrschen;
– einfache Vermessungsaufgaben durchführen können.
Lehrstoff:
Klasse:
Grundlagen:
Maßeinheiten, Messfehler; Organisation des Vermessungswesens.
Lage- und Höhenmessung:
Methoden, Instrumente, Rechenverfahren.
Klasse:
Katasterwesen:
Grundstücksdatenbank.
Geoinformationssysteme:
Praktische Anwendungen.
Lage- und Höhenmessung:
Praxisgerechte Anwendungen.
KONSTRUKTIONSÜBUNGEN
Bildungs- und Lehraufgabe:
Der Schüler/die Schülerin soll
– selbstständig Bauelemente und einfache Bauten dimensionieren und mit dem Einsatz moderner CAD-Software konstruieren können;
– praxisnahe Konstruktionshilfen bedienen und einsetzen können;
– die nach dem Stand der Technik erforderlichen Dokumente und Fertigungsunterlagen, auch nach Aspekten der Wirtschaftlichkeit, erstellen können;
– die fachbezogenen Vorschriften und Normen verwenden;
– fächerübergreifende Projekte selbstständig ausführen können.
Lehrstoff:
Klasse:
Freihandzeichnen und Skizzieren.
Plandarstellung:
Normgerechte Zeichentechnik, Bemaßung, Beschriftung; einfache Konstruktionen.
Klasse:
Pläne:
Grundrisse, Schnitte, Ansichten und einfache Details nach Vorlage.
Klasse:
Pläne:
Einreich- und Ausführungszeichnungen.
Klasse:
Plandarstellung in verschiedenen Phasen und Maßstäben.
BAUINFORMATIK UND CAD
Bi1dungs- und Lehraufgabe:
Der Schüler/die Schülerin soll
– computergestützte Bauplanung, Bauausführung und Baukoordination beherrschen;
– Bausoftware bedienen können;
– einfache Aufgaben der Hard- und Software-Installation und Betreuung ausführen können.
Lehrstoff:
Klasse:
Standardsoftware der Berufspraxis:
Zeichnen und Editieren.
Klasse:
Anwendungssoftware:
Informationsbeschaffung, Planung und Konstruktion.
Klasse:
BAULABORATORIUM
Bi1dungs- und Lehraufgabe:
Der Schüler/die Schülerin soll
– genormte Prüfverfahren an Baustoffen, Bauteilen und am Baugrund kennen und
– die in der Baupraxis häufigen Aufgaben der Güteprüfung lösen können.
Lehrstoff:
Klasse:
Baustoffprüfung:
Probenentnahme; normgemäße Prüfverfahren.
Bauteilprüfung:
Eignungs- und Güteprüfungen, bauphysikalische Messungen.
Boden- und Baugrundprüfung:
Baugrunderkundung und Bestimmung der bodenphysikalischen und bodenmechanischen Kennwerte.
BAUTECHNISCHES PRAKTIKUM UND PRODUKTIONSTECHNIK
Bi1dungs- und Lehraufgabe:
Der Schüler/die Schülerin soll
– die zur Herstellung von Produkten und zur Ausführung von Wartungs-, Instandhaltungs- und Serviceaufgaben notwendigen Arbeitstechniken unter Berücksichtigung von qualitätstechnischen, ökonomischen und ökologischen Gesichtspunkten einsetzen können;
– im Rahmen von fächerübergreifenden Projekten Bauprodukte methodisch aktuell und rationell fertigen und Dienstleistungen auf schuleigenen Baustellen durchführen können;
– grundlegende Kenntnisse und Erfahrungen über Qualitätsprüfung erwerben sowie Arbeitsvorgänge und Ergebnisse computerunterstützt dokumentieren können;
– die Eigenschaften sowie die Bearbeitungs- und Verwendungsmöglichkeiten der Bau- und Hilfsstoffe kennen;
– die einschlägigen technischen Normen sowie Sicherheits- und Unfallverhütungsvorschriften kennen und beachten.
Lehrstoff:
Klasse:
Maurerei:
Bauhofbetrieb und -ordnung; Planung von Arbeitsabläufen; Lagerlogistik; Werkzeuge; Aufmessen von Bauteilen; Mörtelbereitung; Vermauern von Bausteinen; Verputzen; Versetzen von Tür- und Fensterstöcken; Gerüsten.
Betonieren:
Schalen; Betonherstellung, -einbringung, -verdichtung, -nachbehandlung, Ausschalen.
Zimmerei:
Werkzeuge; Holzerkennung und -lagerung; Herstellung von einfachen Holzverbindungen.
Klasse:
Maurerei:
Einmessen, Schnurgerüst, Nivellieren; Wände aus verschiedenen Materialien, Überdecken von Wandöffnungen; Wand- und Deckenputz; Verlegen von Beton-, Keramik- und Natursteinplatten; Natursteinmauerwerk.
Betonieren:
Plangemäßes Herstellen von Bewehrungen und Fertigteilen, Schalungssysteme.
Zimmerei:
Arbeiten an stationären und mit tragbaren Holzbearbeitungsmaschinen; Aufreißen und Abbinden von Holzkonstruktionen, Austragen und Ausarbeiten von Graten, Ichsen und Schiftern.
Baustelleneinrichtung:
Baumaschinenwartung und -instandhaltung; Elektroanschluss, ÖVE-Bestimmungen.
Computerwerkstätte:
Assemblierung, Installation, Test, Fehleranalyse von standardmäßigen Hard- und Softwarekomponenten.
Klasse:
Maurerei:
Außendämmsysteme; Bauwerksabdichtung und -trockenlegung; Putzsanierung; Herstellen von Schablonen und Ziehen von Gesimsen; Trockenbauarbeiten;
Betonieren:
Aufreißen, Austragen, Schalen, Betonieren von Stiegen.
Zimmerei:
Holzbearbeitungsmaschinen (gegebenenfalls auch elektronisch gestützte); rechnerischer und programmierter Abbund; Holzstiegenbau; Dachausbau; Holzschutz und -sanierung.
Baunebengewerbe:
Dachdecker-, Bauspengler-, Schwarzdecker-, Bauschlosser-, Maler-, Anstreicher- und Pflastererarbeiten.
Schuleigene Baustelle (Außenbaustelle) nach Lehrfortschritt und Gegebenheit.
Klasse:
Maurerei:
Versetzen von Fenster- und Türstöcken; Decken- und Wandverkleidung; Fertigteilrauchfänge; Hauskanalisation; Betonestriche und Trittschalldämmung; putz- und bauphysikalische Sanierung.
Betonieren:
Fertigteildecken; Systemschalung; Betonbehandlung und -sanierung.
Zimmerei:
Dachstuhlsysteme; Dübel- und Nagelplattenverbindungen; Holzhausbau; Fassadenverkleidung.
Schuleigene Baustelle (Außenbaustelle) nach Gegebenheit.
ARBEITSVORBEREITUNG UND ARBEITSSICHERHEIT
Bi1dungs- und Lehraufgabe:
Der Schüler/die Schülerin soll
– die für die Bauabwicklung erforderlichen Vorleistungen (auch EDV-gestützt) planen und durchführen und
– die Berufsspezifika des Arbeitnehmer- und Bauarbeiterschutzes anwenden können.
Lehrstoff:
Klasse:
Arbeitsvorbereitung :
Materialbedarf und -lagerung; Baustellenvorbereitung; Inventarisierung; Lagerkostenrechnung.
Arbeitssicherheit :
Arbeitnehmer- und Bauarbeiterschutzbestimmungen, Baukoordination, Mitarbeiterführung.
B. Pflichtpraktikum
Siehe Anlage 1.
C. Freigegenstände, Unverbindliche Übungen und Förderunterricht
C.1 FREIGEGENSTÄNDE
„Zweitsprache Deutsch“, „Englisch“, „Darstellende Geometrie“, „Projektmanagement“, „Qualitätsmanagement“: siehe Anlage 1.
C.2 UNVERBINDLICHE ÜBUNGEN
„Bewegung und Sport“: siehe Anlage 1.
C.3 FÖRDERUNTERRICHT
Siehe Anlage 1.
zum Inkrafttreten vgl. Art. 1 § 4
klassenweise gestaffeltes Außerkrafttreten (vgl. Art. III § 2 Abs. 11):
31.8.2016 (1. Klasse)
31.8.2017 (2. Klasse)
31.8.2018 (3. Klasse)
31.8.2019 (4. Klasse)
Anlage 1.1.2
LEHRPLAN DER FACHSCHULE FÜR TISCHLEREI
I. STUNDENTAFEL1
(Gesamtstundenzahl und Stundenausmaß der einzelnen Unterrichtsgegenstände)
| A. | Pflichtgegenstände | Wochenstunden | Summe | Lehrverpflichtungsgruppe | |||
|---|---|---|---|---|---|---|---|
| Klasse | |||||||
| 1. | 2. | 3. | 4. | ||||
| 1. | Religion | 2 | 2 | 2 | 2 | 8 | (III) |
| 2. | Deutsch und Kommunikation | 2 | 2 | 2 | 2 | 8 | (I) |
| 3. | Englisch | 2 | 2 | 1 | 1 | 6 | (I) |
| 4. | Geschichte und politische Bildung | 2 | – | – | – | 2 | III |
| 5. | Geografie und Wirtschaftskunde | 2 | – | – | – | 2 | (III) |
| 6. | Bewegung und Sport | 2 | 2 | 2 | 1 | 7 | (IVa) |
| 7. | Angewandte Mathematik | 2 | 2 | – | – | 4 | (I) |
| 8. | Naturwissenschaftliche Grundlagen | 2 | 2 | – | – | 4 | II |
| 9. | Angewandte Informatik | 2 | 2 | – | – | 4 | I |
| 10. | Wirtschaft und Recht | – | – | 2 | 1 | 3 | III |
| 11. | Betriebstechnik | – | – | 1 | 2 | 3 | I |
| 12. | Technologie | 2 | 2 | 2 | 2 | 8 | I |
| 13. | Tischlerkonstruktionen2 | 2 | 2 | 2 | 3 | 9 | I |
| 14. | Darstellungstechniken3 | 2(1) | 2(1) | 2(1) | – | 6 | I |
| 15. | Bau- und Möbelstile | – | – | 2 | 2 | 4 | I |
| 16. | Konstruktionsübungen4 | 3 | 3 | 3 | 5 | 14 | I |
| 17. | Werkstätte und Produktionstechnik | 9 | 13 | 15 | 15 | 52 | IV |
| Gesamtwochenstundenzahl | 36 | 36 | 36 | 36 | 144 | ||
| B. | Pflichtpraktikum | mindestens 4 Wochen vor Eintritt in die 4. Klasse | |||||
| C. | Freigegenstände, Unverbindliche Übungen, Förderunterricht | Wochenstunden | Lehrverpflichtungsgruppe | ||||
| Klasse | |||||||
| 1. | 2. | 3. | 4. | ||||
| C.1 | Freigegenstände | ||||||
| Zweitsprache Deutsch | 2 | 2 | – | – | I | ||
| Englisch | – | – | 2 | 2 | I | ||
| Darstellende Geometrie | 2 | – | – | – | I | ||
| Projektmanagement | – | – | – | 2 | II | ||
| Qualitätsmanagement | – | – | – | 2 | I | ||
| C.2 | Unverbindliche Übungen | ||||||
| Bewegung und Sport | 1 | 1 | 1 | 1 | (IVa) | ||
| C.3 | Förderunterricht5 | ||||||
1 Durch schulautonome Lehrplanbestimmungen kann von der Stundentafel gemäß Abschnitt III abgewichen werden.
2 Einschließlich Physik des Fachgebietes.
3 Einschließlich Darstellende Geometrie sowie Übungen im Ausmaß der in Klammern angeführten Wochenstunden.
4 Einschließlich Projekte und Freihandzeichnen.
5 Bei Bedarf parallel zum jeweiligen Pflichtgegenstand bis zu 16 Unterrichtseinheiten pro Schuljahr; Einstufung wie der entsprechende Pflichtgegenstand.
II. ALLGEMEINES BILDUNGSZIEL
Siehe Anlage 1 mit folgender Ergänzung:
Fachrichtungsspezifisches Qualifikationsprofil:
Ziel der Ausbildung:
Die Fachschule für Tischlerei ist eine schwerpunktmäßig auf den Erwerb von praktischen Fähigkeiten ausgerichtete Ausbildung. Die Absolventen und Absolventinnen der Fachschule für Tischlerei sollen besonders befähigt werden, Aufgaben in der Konstruktion, Fertigung und Montage von Erzeugnissen der Bau- und Möbeltischlerei sowie die Betreuung, Instandhaltung und Wartung Holz bearbeitender Maschinen und Anlagen zu übernehmen. Kernbereiche der technischen Ausbildung sind die Technologie des Holzes, Tischlerkonstruktionen (einschließlich Bautischlerei, wärme- und schalltechnischer Grundlagen), Darstellungstechniken sowie Bau- und Möbelstile. Die Ausbildung verfolgt primär das Ziel,
– die für den Beruf erforderliche Anwendungssicherheit durch praktische Arbeiten in Konstruktion und Werkstätte sowie durch praxisbezogene Projektarbeiten zu erreichen,
– ein ausreichendes Verständnis über die Eigenschaften des Werkstoffes Holz, dessen Anwendung und Bearbeitung durch einen begleitenden Theorieunterricht sicher zu stellen sowie
– eine angemessene allgemeine Bildung und eine betriebswirtschaftliche Grundausbildung zu vermitteln.
Fachliche Kernkompetenzen:
Die Absolventen und Absolventinnen der Fachschule für Tischlerei sollen folgende technische Kompetenzen erwerben:
– manuelle und maschinelle Bearbeitung von Werkstoffen des Fachgebietes,
– manuelle und maschinelle Herstellung von Möbel- und Raumausstattungen,
– Montage von Erzeugnissen der Bau- und Möbeltischlerei,
– Konstruktion und Planung von Produkten des Möbel- und Innenausbaus,
– Bedienung von Tischlereimaschinen und -geräten,
– Vorrichtungen zum Arbeitsschutz, die Vorbereitung, Erfassung, Planung und Dokumentation von Arbeitsabläufen unter Berücksichtigung von Vorgaben des Qualitätsmanagements.
Fachübergreifende Kernkompetenzen:
Im Bereich der persönlichen und sozialen Kompetenzen sollen die Absolventen und Absolventinnen der Fachschule für Tischlerei insbesondere befähigt werden,
– praktische Aufgaben genau und systematisch nach technischen Vorgaben norm- und gesetzeskonform auszuführen,
– Arbeitsaufträge sowohl eigenständig als auch im Team mit anderen Fachleuten zu erledigen,
– sich in den für die Tischlerei relevanten Bereichen selbstständig weiterzubilden sowie
– mit Kunden und Lieferanten zu kommunizieren, einfache Dokumentationen zu verfassen und auch englischsprachige Beschreibungen und Fachliteratur zu verstehen.
Tätigkeitsfelder:
Die Einsatzgebiete der Absolventen und Absolventinnen der Fachschule für Tischlerei liegen in der Konstruktion, Fertigung und Montage von Produkten der Bau- und Möbeltischlerei.
Auch die Dokumentation von planenden und ausführenden Tätigkeiten eines Tischlereibetriebes mittels CAD und einschlägiger Software, die Auswahl, Wartung und Instandhaltung von Betriebseinrichtungen zählen zu den typischen Aufgabenbereichen der Absolventen und Absolventinnen der Fachschule für Tischlerei. Die Anwendung einschlägiger Normen und Vorschriften sowie Schutzmaßnahmen sind integrierender Bestandteil aller Tätigkeiten.
III. SCHULAUTONOME LEHRPLANBESTIMMUNGEN
Siehe Anlage 1.
IV. DIDAKTISCHE GRUNDSÄTZE
Siehe Anlage 1.
V. LEHRPLÄNE FÜR DEN RELIGIONSUNTERRICHT
Siehe Anlage 1.
VI. BILDUNGS- UND LEHRAUFGABE DER UNTERRICHTSGEGENSTÄNDE;
AUFTEILUNG DES LEHRSTOFFES AUF DIE SCHULSTUFEN
A. Pflichtgegenstände
„Deutsch und Kommunikation“, „Englisch“, „Geschichte und politische Bildung“, „Geografie und Wirtschaftskunde“, „Bewegung und Sport“, „Naturwissenschaftliche Grundlagen“ und „Wirtschaft und Recht“:
Siehe Anlage 1.
ANGEWANDTE MATHEMATIK
Bildungs- und Lehraufgabe:
Der Schüler/die Schülerin soll
– die für die Berufspraxis notwendigen numerischen, algebraischen und geometrischen Verfahren kennen und nachhaltig anwenden können;
– Sachverhalte aus dem Fachgebiet mathematisch darstellen, durch Anwendung geeigneter Methoden Ergebnisse gewinnen und interpretieren können;
– die für die Berufspraxis erforderliche Rechensicherheit erwerben und moderne Rechenhilfen praxisgerecht einsetzen können.
Lehrstoff:
Klasse:
Rechnen mit Zahlen und Termen:
Grundrechenoperationen; Umformung von Termen, Verhältnissen und Proportionen; direkte und indirekte Proportionalität; Prozentrechnung; Potenzen und Wurzeln, Logarithmus, Überschlagsrechnung. Lineare Gleichungen; Textaufgaben aus dem Fachgebiet.
Geometrie:
Winkelmessung; Flächeninhalt und Umfang ebener Figuren; Satz des Pythagoras; Ähnlichkeit. Trigonometrie des rechtwinkeligen Dreiecks.
Klasse:
Funktionen und Gleichungen:
Begriff und Darstellung, rechtwinkeliges Koordinatensystem; lineare Funktionen; Interpolation. Quadratische Funktionen und Gleichungen; komplexe Zahlen; Kreisfunktionen; lineare Gleichungssysteme mit zwei Variablen.
Geometrie:
Elemente der Trigonometrie; Volumen- und Oberflächenberechnung; räumliche Darstellungen.
In allen Klassen:
Anwendungen aus dem Fachgebiet. Gebrauch der in der Praxis üblichen Rechenhilfsmittel.
In jeder Schulstufe zwei bis vier Schularbeiten, bei Bedarf auch mehrstündig.
ANGEWANDTE INFORMATIK
Siehe Anlage 1 mit folgender Ergänzung:
Bildungs- und Lehraufgabe:
Der Schüler/die Schülerin soll rechnergestütztes Konstruieren für die Erstellung von Fertigungszeichnungen sowie zur Darstellung von Möbeln und Räumen anwenden können.
Lehrstoff:
Klasse:
CAD:
EDV-gestützte Konstruktion und Präsentation von Möbeln und Räumen; Schnittstellen zur CNC-Fertigung und zur Arbeitsvorbereitung.
BETRIEBSTECHNIK
Bildungs- und Lehraufgabe:
Der Schüler/die Schülerin soll
– die Grundsätze der Führung gewerblicher und industrieller Betriebe kennen;
– Kalkulationen durchführen können;
– Methoden des Projektmanagements kennen.
Lehrstoff:
Klasse:
Grundbegriffe der Betriebswirtschaft:
Wirtschaftlichkeitskennzahlen; Wirtschaftlichkeits- und Investitionsrechnung.
Unternehmensorganisation:
Aufbauorganisation und Ablauforganisation, Unternehmensfunktionen; Grundlagen der Materialwirtschaft, Personalwirtschaft und Zeitwirtschaft, Lagerbestandsführung, Produktionsplanung und Produktionssteuerung.
Operatives Management:
Grundlagen des Projektmanagements; Mitarbeiterführung bzw. Mitarbeiterinnenführung; Personalmanagement; Kommunikation.
Klasse:
Grundlagen der Kostenrechnung:
Voll- und Teilkostenrechnung, Deckungsbeitragsrechnung, unternehmerische Entscheidungen auf Grundlage der Kostenrechnung; EDV-gestützte Kalkulation.
Elemente der Wirtschaftsmathematik und -statistik:
Beschreibende Statistik (Datendarstellung).
Rechnungswesen:
Grundlagen der Bilanz; Gewinn- und Verlustrechnung.
Einschlägige Module von Produktionsplanungs- und Steuerungssystemen (PPS-Systemen) – auch mit Software-Unterstützung.
TECHNOLOGIE
Bildungs- und Lehraufgabe:
Der Schüler/die Schülerin soll
– die im Fachgebiet verwendeten Werkstoffe, Werkzeuge und Maschinen sowie die einschlägigen Normen und maschinentechnischen Grundlagen für Betriebsplanung und Arbeitsvorbereitung kennen;
– Werkstoffe nach technischen und wirtschaftlichen Aspekten auswählen können;
– Bauteile auf bauphysikalische Richtigkeit einschätzen können.
Lehrstoff:
Klasse:
Holz:
Aufbau und Eigenschaften, Fehler, Krankheiten, Schädlinge; Trocknung, Lagerung, Einschnitt, Handelsformen, Güteklassen, Messen; heimische Holzarten.
Spanabhebende Werkzeuge und Handmaschinen:
Arten, Wirkungsweise, Verwendung, Instandhaltung. Schneidengeometrie.
Klasse:
Holz:
Ausländische Holzarten.
Werk- und Hilfsstoffe:
Holzwerkstoffe, Furniere, Furnierersatzmaterial; Leime, Kleber; Kitte; Verbindungsmittel; Dämm- und Dichtstoffe.
Holzbearbeitungs- und Sägemaschinen:
Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Bundesgesetzblatt. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.
Dieser Text wird zu den eigenen Weiterverwendungsbedingungen von RIS veröffentlicht, nicht unter einer Legalize-Lizenz oder einer Public-Domain-Lizenz.
RIS
CC BY 4.0 (Creative Commons Namensnennung 4.0 International)
Quelle: RIS – Rechtsinformationssystem des Bundes, Bundeskanzleramt der Republik Österreich (https://www.ris.bka.gv.at/). Lizenziert unter CC BY 4.0 (Creative Commons Namensnennung 4.0 International). Aus den Daten können keinerlei Rechtsansprüche abgeleitet werden.