Bundesgesetz über die Einstufung und Kennzeichnung landwirtschaftlicher Erzeugnisse für Zwecke der Vermarktung (Vermarktungsnormengesetz – VNG)(NR: GP XXIII RV 38 AB 134 S. 24. BR: AB 7711 S. 746.)

Typ Sonstige
Veröffentlichung 2007-10-02
Letzte Aktualisierung 2020-07-01
Status Aufgehoben · 2010-12-30
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 72
Änderungshistorie JSON API
2.

Kontrollvorgänge gemäß § 13 zu dulden,

3.

die erforderlichen Hilfeleistungen unentgeltlich zu erbringen und Personen, die mit dem Unternehmen vertraut sind, zwecks Auskünften zur Verfügung zu stellen,

4.

die zur Kontrolle maßgeblichen Auskünfte, insbesondere solche betreffend die Betriebszeiten sowie betreffend § 5 Abs. 1 Z 5 und Z 6, zu erteilen,

5.

die Waren so darzulegen, dass die Kontrolle unbehindert vorgenommen werden kann, wobei insbesondere die erforderlichen Handleistungen, wie das Öffnen, Abwiegen und Verschließen der Packstücke, auf eigene Kosten und Gefahr zu besorgen sind. Wenn jedoch zur Verrichtung von Handleistungen Hilfskräfte amtlich bestellt sind, hat sich der Verfügungsberechtigte ausschließlich ihrer Dienste zu bedienen.

(2) Die Verfügungsberechtigten haben dafür zu sorgen, dass Pflichten im Sinne von Abs. 1 auch während ihrer Abwesenheit zu den üblichen Betriebszeiten erfüllt werden.

(3) Das Einlangen von Waren, die der Einfuhrkontrolle unterliegen, ist durch den Anmelder im Sinne des Art. 5 Z 15 des Zollkodex anzuzeigen, sofern dies gemäß § 8 Abs. 5 Z 1 bestimmt wird.

(4) Die Ausfuhrkontrolle ist durch den Inhaber des ausführenden Betriebes oder durch den Anmelder im Sinne des Art. 5 Z 15 des Zollkodex zu beantragen. Der Antrag hat die für die Identifizierung der Ware und ordnungsgemäße Durchführung der Kontrolle erforderlichen Angaben sowie Angaben über den Ort und den Zeitraum des geplanten Versands sowie die vorgesehene Bestimmung zu enthalten.

(5) Kommt der Antragsteller den Verpflichtungen gemäß Abs. 3 nicht nach, gilt der Antrag als zurückgezogen.

Maßnahmen

§ 19. (1) Ergibt die Kontrolle, dass die Waren den unmittelbar anwendbaren Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft betreffend Vermarktungsnormen sowie Bestimmungen dieses Bundesgesetzes und der danach erlassenen Verordnungen nicht entsprechen, hat das Kontrollorgan unbeschadet §§ 21 und 22 die beanstandeten Mängel im Kontrollbericht auszuweisen und dem Verfügungsberechtigten, das ist im Fall der Ein- und Ausfuhrkontrolle der Anmelder, oder seinem Vertreter eine Ausfertigung auszuhändigen.

(2) Der Kontrollbericht hat im Fall des Abs. 1 den Hinweis zu enthalten, dass die Waren bei Unterbleiben einer normgerechten Nachbesserung durch den Verfügungsberechtigten nicht in Verkehr gebracht werden dürfen. Eine Einfuhr ist hingegen dann zuzulassen, wenn die Waren einer anderen Verwendung zugeführt werden können und der Einfuhr zu dieser Verwendung keine anderen gemeinschaftsrechtlichen oder gesetzlichen Bestimmungen entgegenstehen.

(3) Im Fall einer normgerechten Nachbesserung durch den Anmelder ist gemäß § 13 Abs. 8, andernfalls gemäß Abs. 2 vorzugehen.

(4) Wird im Rahmen der Kontrolle der Klassifizierungstätigkeit festgestellt, dass eine ordnungsgemäße Klassifizierung in der Schlachtstätte nicht gewährleistet werden kann, hat das Kontrollorgan unbeschadet §§ 21 und 22 dem Inhaber der Schlachtstätte die beanstandeten Mängel schriftlich anzuzeigen.

(5) Sorgt der Inhaber der Schlachtstätte nicht für die Behebung der beanstandeten Mängel, so hat das Kontrollorgan den Kontrollbericht unter Angabe der von ihm beanstandeten Mängel auszustellen, welcher Grundlage für weitere behördliche Anordnungen ist, die auch die Einstellung der Klassifizierungstätigkeit zum Inhalt haben können.

Abkürzung

VNG

Maßnahmen

§ 19. (1) Ergibt die Kontrolle, dass die Waren den unmittelbar anwendbaren Rechtsakten der Europäischen Union betreffend Vermarktungsnormen sowie Bestimmungen dieses Bundesgesetzes und der danach erlassenen Verordnungen nicht entsprechen, hat das Kontrollorgan unbeschadet §§ 21 und 22 die beanstandeten Mängel im Kontrollbericht auszuweisen und dem Verfügungsberechtigten, das ist im Fall der Ein- und Ausfuhrkontrolle der Anmelder, oder seinem Vertreter eine Ausfertigung auszuhändigen.

(2) Der Kontrollbericht hat im Fall des Abs. 1 den Hinweis zu enthalten, dass die Waren bei Unterbleiben einer normgerechten Nachbesserung durch den Verfügungsberechtigten nicht in Verkehr gebracht werden dürfen. Eine Einfuhr ist hingegen dann zuzulassen, wenn die Waren einer anderen Verwendung zugeführt werden können und der Einfuhr zu dieser Verwendung keine anderen unionsrechtlichen oder gesetzlichen Bestimmungen entgegenstehen.

(3) Im Fall einer normgerechten Nachbesserung durch den Anmelder ist gemäß § 13 Abs. 8, andernfalls gemäß Abs. 2 vorzugehen.

(4) Wird im Rahmen der Kontrolle der Klassifizierungstätigkeit festgestellt, dass eine ordnungsgemäße Klassifizierung in der Schlachtstätte nicht gewährleistet werden kann, hat das Kontrollorgan unbeschadet §§ 21 und 22 dem Inhaber der Schlachtstätte die beanstandeten Mängel schriftlich anzuzeigen.

(5) Sorgt der Inhaber der Schlachtstätte nicht für die Behebung der beanstandeten Mängel, so hat das Kontrollorgan den Kontrollbericht unter Angabe der von ihm beanstandeten Mängel auszustellen, welcher Grundlage für weitere behördliche Anordnungen ist, die auch die Einstellung der Klassifizierungstätigkeit zum Inhalt haben können.

(6) Die Kontrollorgane haben bei der Bezirksverwaltungsbehörde Anzeige zu erstatten, wenn den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes nicht entsprochen wird.

(7) Die Kontrollorgane können von der Anzeige absehen, wenn lediglich

1.

geringfügige Mängel vorliegen oder

2.

der Verdacht eines geringfügigen Verschuldens gegeben ist.

(8) Wird von einer Anzeige gemäß Abs. 7 abgesehen, so hat der Verfügungsberechtigte jedenfalls die Kosten der Kontrolle und der allfälligen Probenahme und Untersuchung zu tragen.

Gebühren

§ 20. (1) Das BAES hat im Rahmen seiner Zuständigkeit nach § 11 mit Zustimmung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft und des Bundesministers für Finanzen nach Maßgabe eines Tarifs gemäß § 6 Abs. 6 des Gesundheits- und Ernährungssicherheitsgesetzes (GESG), BGBl. I Nr. 63/2002, kostendeckende Gebühren festzusetzen, soweit Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft dem nicht entgegenstehen.

(2) Hinsichtlich der in Abs. 1 genannten Gebühren ist § 19 Abs. 15 GESG anzuwenden, soweit die Gebühren nicht nach Abs. 4 zweiter Satz dem Bundesminister für Finanzen für Tätigkeiten in diesem Bereich zufließen.

(3) Die Gebühren gemäß Abs. 1 sind dem Gebührenschuldner

1.

von den Zollämtern nach Maßgabe der übertragenden Aufgaben gemäß § 9 Abs. 1 ZollR-DG oder

2.

vom BAES hinsichtlich der sonstigen Aufgaben

(4) Die Gebühren anlässlich der Ein- und Ausfuhr sind bei den Zollämtern zu erlegen und von diesen zu vereinnahmen. Diese Gebühren sind anteilsmäßig nach Aufwand zugunsten der Österreichischen Agentur für Gesundheit- und Ernährungssicherheit (AGES) und des Bundesministers für Finanzen zu verrechnen. Alle anderen Gebühren sind beim BAES zu erlegen und sind ausschließliche Einnahmen der AGES.

(5) Wenn die anlässlich der Ein- und Ausfuhrkontrolle zu entrichtende Gebühr nicht sogleich beim Zollamt erlegt wird, ist die Freigabe der Sendung durch das Kontrollorgan nur dann zulässig, wenn ein Zahlungsaufschub gemäß Art. 226 des Zollkodex bewilligt ist.

(6) In den Fällen, in denen die Zollämter Gebühren nach Maßgabe des Tarifs gemäß Abs. 1 vorschreiben, haben diese das Zollrecht anzuwenden. Die durch die Zollämter zu erhebenden Gebühren gelten als Nebenansprüche im Sinne der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961.

(7) Für die Überprüfung gemäß § 10 Abs. 3 hat der Verfügungsberechtigte eine Kontrollgebühr zu entrichten.

(8) Die Höhe der Gebühr nach Abs. 7 ist durch Verordnung gemäß § 4 Abs. 1 zu regeln.

(9) Wird bei der Vornahme von Kontrollen und Untersuchung von entnommenen Proben festgestellt, dass Bestimmungen dieses Bundesgesetzes nicht eingehalten wurden, können die angefallenen Kosten im Rahmen des Verwaltungsstrafverfahrens vorgeschrieben werden.

Gebühren

§ 20. (1) Das BAES hat im Rahmen seiner Zuständigkeit nach § 11 mit Zustimmung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft und des Bundesministers für Finanzen nach Maßgabe eines Tarifs gemäß § 6 Abs. 6 des Gesundheits- und Ernährungssicherheitsgesetzes (GESG), BGBl. I Nr. 63/2002, kostendeckende Gebühren festzusetzen, soweit Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft dem nicht entgegenstehen.

(2) Hinsichtlich der in Abs. 1 genannten Gebühren ist § 19 Abs. 15 GESG anzuwenden, soweit die Gebühren nicht nach Abs. 4 zweiter Satz dem Bundesminister für Finanzen für Tätigkeiten in diesem Bereich zufließen.

(3) Die Gebühren gemäß Abs. 1 sind dem Gebührenschuldner

1.

von den Zollämtern nach Maßgabe der übertragenden Aufgaben gemäß § 9 Abs. 1 ZollR-DG oder

2.

vom BAES hinsichtlich der sonstigen Aufgaben

(4) Die Gebühren anlässlich der Ein- und Ausfuhr sind bei den Zollämtern zu erlegen und von diesen zu vereinnahmen. Diese Gebühren sind anteilsmäßig nach Aufwand zugunsten der Österreichischen Agentur für Gesundheit- und Ernährungssicherheit (AGES) und des Bundesministers für Finanzen zu verrechnen. Alle anderen Gebühren sind beim BAES zu erlegen und sind ausschließliche Einnahmen der AGES.

(5) Wenn die anlässlich der Ein- und Ausfuhrkontrolle zu entrichtende Gebühr nicht sogleich beim Zollamt erlegt wird, ist die Freigabe der Sendung durch das Kontrollorgan nur dann zulässig, wenn ein Zahlungsaufschub gemäß Art. 226 des Zollkodex bewilligt ist.

(6) In den Fällen, in denen die Zollämter Gebühren nach Maßgabe des Tarifs gemäß Abs. 1 vorschreiben, haben diese das Zollrecht anzuwenden. Die durch die Zollämter zu erhebenden Gebühren gelten als Nebenansprüche im Sinne der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961.

(7) Für die Überprüfung gemäß § 10 Abs. 3 hat der Verfügungsberechtigte eine Kontrollgebühr zu entrichten.

(8) Die Höhe der Gebühr nach Abs. 7 ist durch Verordnung gemäß § 4 Abs. 1 zu regeln.

(9) Wird bei der Vornahme von Kontrollen und bei der Untersuchung von entnommenen Proben festgestellt, dass Bestimmungen dieses Bundesgesetzes nicht eingehalten wurden, können dem Beschuldigten die angefallenen Kosten im Rahmen des Verwaltungsstrafverfahrens im Straferkenntnis vorgeschrieben werden.

Gebühren

§ 20. (1) Das BAES hat im Rahmen seiner Zuständigkeit nach § 11 mit Zustimmung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft und des Bundesministers für Finanzen nach Maßgabe eines Tarifs gemäß § 6 Abs. 6 des Gesundheits- und Ernährungssicherheitsgesetzes (GESG), BGBl. I Nr. 63/2002, kostendeckende Gebühren festzusetzen, soweit Rechtsvorschriften der Europäischen Union dem nicht entgegenstehen.

(2) Hinsichtlich der in Abs. 1 genannten Gebühren ist § 19 Abs. 15 GESG anzuwenden, soweit die Gebühren nicht nach Abs. 4 zweiter Satz dem Bundesminister für Finanzen für Tätigkeiten in diesem Bereich zufließen.

(3) Die Gebühren gemäß Abs. 1 sind dem Gebührenschuldner

1.

von den Zollämtern nach Maßgabe der übertragenden Aufgaben gemäß § 9 Abs. 1 ZollR-DG oder

2.

vom BAES hinsichtlich der sonstigen Aufgaben

(4) Die Gebühren anlässlich der Ein- und Ausfuhr sind bei den Zollämtern zu erlegen und von diesen zu vereinnahmen. Diese Gebühren sind anteilsmäßig nach Aufwand zugunsten der Österreichischen Agentur für Gesundheit- und Ernährungssicherheit (AGES) und des Bundesministers für Finanzen zu verrechnen. Alle anderen Gebühren sind beim BAES zu erlegen und sind ausschließliche Einnahmen der AGES.

(5) Wenn die anlässlich der Ein- und Ausfuhrkontrolle zu entrichtende Gebühr nicht sogleich beim Zollamt erlegt wird, ist die Freigabe der Sendung durch das Kontrollorgan nur dann zulässig, wenn ein Zahlungsaufschub gemäß Art. 226 des Zollkodex bewilligt ist.

(6) In den Fällen, in denen die Zollämter Gebühren nach Maßgabe des Tarifs gemäß Abs. 1 vorschreiben, haben diese das Zollrecht anzuwenden. Die durch die Zollämter zu erhebenden Gebühren gelten als Nebenansprüche im Sinne der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961.

(7) Für die Überprüfung gemäß § 10 Abs. 3 hat der Verfügungsberechtigte eine Kontrollgebühr zu entrichten.

(8) Die Höhe der Gebühr nach Abs. 7 ist durch Verordnung gemäß § 4 Abs. 1 zu regeln.

(9) Wird bei der Vornahme von Kontrollen und bei der Untersuchung von entnommenen Proben festgestellt, dass Bestimmungen dieses Bundesgesetzes nicht eingehalten wurden, können dem Beschuldigten die angefallenen Kosten im Rahmen des Verwaltungsstrafverfahrens im Straferkenntnis vorgeschrieben werden.

Abkürzung

VNG

Gebühren

§ 20. (1) Das BAES hat im Rahmen seiner Zuständigkeit nach § 11 mit Zustimmung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft und des Bundesministers für Finanzen nach Maßgabe eines Tarifs gemäß § 6 Abs. 6 des Gesundheits- und Ernährungssicherheitsgesetzes (GESG), BGBl. I Nr. 63/2002, kostendeckende Gebühren festzusetzen, soweit Rechtsvorschriften der Europäischen Union dem nicht entgegenstehen.

(2) Hinsichtlich der in Abs. 1 genannten Gebühren ist § 19 Abs. 15 GESG anzuwenden, soweit die Gebühren nicht nach Abs. 4 zweiter Satz dem Bundesminister für Finanzen für Tätigkeiten in diesem Bereich zufließen.

(3) Die Gebühren gemäß Abs. 1 sind dem Gebührenschuldner

1.

von den Zollämtern nach Maßgabe der übertragenden Aufgaben gemäß § 9 Abs. 1 ZollR-DG oder

2.

vom BAES hinsichtlich der sonstigen Aufgaben

mittels Bescheid vorzuschreiben.

(4) Die Gebühren anlässlich der Ein- und Ausfuhr sind bei den Zollämtern zu erlegen und von diesen zu vereinnahmen. Diese Gebühren sind anteilsmäßig nach Aufwand zugunsten der Österreichischen Agentur für Gesundheit- und Ernährungssicherheit (AGES) und des Bundesministers für Finanzen zu verrechnen. Alle anderen Gebühren sind beim BAES zu erlegen und sind ausschließliche Einnahmen der AGES.

(5) Wenn die anlässlich der Ein- und Ausfuhrkontrolle zu entrichtende Gebühr nicht sogleich beim Zollamt erlegt wird, ist die Freigabe der Sendung durch das Kontrollorgan nur dann zulässig, wenn ein Zahlungsaufschub gemäß Art. 110 des Zollkodex bewilligt ist.

(6) In den Fällen, in denen die Zollämter Gebühren nach Maßgabe des Tarifs gemäß Abs. 1 vorschreiben, haben diese das Zollrecht anzuwenden. Die durch die Zollämter zu erhebenden Gebühren gelten als Nebenansprüche im Sinne der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961.

(7) Für die Überprüfung gemäß § 10 Abs. 3 hat der Verfügungsberechtigte eine Kontrollgebühr zu entrichten.

(8) Die Höhe der Gebühr nach Abs. 7 ist durch Verordnung gemäß § 4 Abs. 1 zu regeln.

(9) Wird bei der Vornahme von Kontrollen und bei der Untersuchung von entnommenen Proben festgestellt, dass Bestimmungen dieses Bundesgesetzes nicht eingehalten wurden, können dem Beschuldigten die angefallenen Kosten im Rahmen des Verwaltungsstrafverfahrens im Straferkenntnis vorgeschrieben werden.

Abkürzung

VNG

Gebühren

§ 20. (1) Das BAES hat im Rahmen seiner Zuständigkeit nach § 11 mit Zustimmung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft und des Bundesministers für Finanzen nach Maßgabe eines Tarifs gemäß § 6 Abs. 6 des Gesundheits- und Ernährungssicherheitsgesetzes (GESG), BGBl. I Nr. 63/2002, kostendeckende Gebühren festzusetzen, soweit Rechtsvorschriften der Europäischen Union dem nicht entgegenstehen.

(2) Hinsichtlich der in Abs. 1 genannten Gebühren ist § 19 Abs. 15 GESG anzuwenden, soweit die Gebühren nicht nach Abs. 4 zweiter Satz dem Bundesminister für Finanzen für Tätigkeiten in diesem Bereich zufließen.

(3) Die Gebühren gemäß Abs. 1 sind dem Gebührenschuldner

1.

vom Zollamt Österreich nach Maßgabe der übertragenden Aufgaben gemäß § 9 Abs. 1 ZollR-DG oder

2.

vom BAES hinsichtlich der sonstigen Aufgaben

mittels Bescheid vorzuschreiben.

(4) Die Gebühren der Ein- und Ausfuhr sind beim Zollamt Österreich zu erlegen und von diesem zu vereinnahmen. Diese Gebühren sind anteilsmäßig nach Aufwand zugunsten der Österreichischen Agentur für Gesundheit- und Ernährungssicherheit (AGES) und des Bundesministers für Finanzen zu verrechnen. Alle anderen Gebühren sind beim BAES zu erlegen und sind ausschließliche Einnahmen der AGES.

(5) Wenn die anlässlich der Ein- und Ausfuhrkontrolle zu entrichtende Gebühr nicht sogleich beim Zollamt erlegt wird, ist die Freigabe der Sendung durch das Kontrollorgan nur dann zulässig, wenn ein Zahlungsaufschub gemäß Art. 110 des Zollkodex bewilligt ist.

(6) In den Fällen, in denen das Zollamt Österreich Gebühren nach Maßgabe des Tarifs gemäß Abs. 1 vorschreibt, hat dieses das Zollrecht anzuwenden. Die durch das Zollamt Österreich zu erhebenden Gebühren gelten als Nebenansprüche im Sinne des Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961.

(7) Für die Überprüfung gemäß § 10 Abs. 3 hat der Verfügungsberechtigte eine Kontrollgebühr zu entrichten.

(8) Die Höhe der Gebühr nach Abs. 7 ist durch Verordnung gemäß § 4 Abs. 1 zu regeln.

(9) Wird bei der Vornahme von Kontrollen und bei der Untersuchung von entnommenen Proben festgestellt, dass Bestimmungen dieses Bundesgesetzes nicht eingehalten wurden, können dem Beschuldigten die angefallenen Kosten im Rahmen des Verwaltungsstrafverfahrens im Straferkenntnis vorgeschrieben werden.

3.

Hauptstück

Straf- und Schlussbestimmungen

1.

Abschnitt

Strafbestimmungen

Tatbestände

§ 21. (1) Wer

1.

Waren entgegen Bestimmungen über Sortierung, Kennzeichnung, Verpackung oder Beförderung von auf Grund der § 4 Abs. 1 sowie § 5 Abs. 1 Z 4 und 5 ergangenen Verordnungen in Verkehr bringt,

2.

Waren entgegen §§ 4 bis 6 und der auf Grund dieser Bestimmungen ergangenen Verordnungen in Verkehr bringt,

3.

Waren entgegen § 8 Abs. 1 einführt,

4.

Waren trotz Unterbleiben einer normgerechten Nachbesserung gemäß § 19 Abs. 2 erster Satz einführt,

5.

Waren entgegen § 9 Abs. 1 ohne Ausfuhrbescheinigung ausführt,

6.

Aufzeichnungen gemäß § 5 Z 6 nicht, mangelhaft oder unrichtig führt,

7.

als Inhaber eines Schlachtbetriebes entgegen § 6 und einer auf Grund dieser Bestimmungen ergangenen Verordnung Klassifizierer nicht oder nicht rechtzeitig beizieht,

8.

als Klassifizierungsdienst entgegen § 6 Abs. 3 ohne Zulassung klassifiziert oder Zulassungsauflagen nicht einhält oder

9.

als Verfügungsberechtigter den Bestimmungen des § 18 zuwiderhandelt,

(2) Eine nach Abs. 1 zu bestrafende Verwaltungsübertretung begeht weiters, wer einer nach § 4 oder § 5 erlassenen Verordnung, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese Strafbestimmung verweist, zuwiderhandelt.

(3) Der Versuch ist strafbar.

3.

Hauptstück

Straf- und Schlussbestimmungen

1.

Abschnitt

Strafbestimmungen

Tatbestände

§ 21. (1) Wer

1.

Waren entgegen Bestimmungen über Bezeichnung, Kennzeichnung, Sortierung, Verpackung oder Beförderung, die in den in § 1 Abs. 2 genannten Rechtsakten der Europäischen Union enthalten sind, in Verkehr bringt,

2.

Waren entgegen §§ 4 bis 6 und der auf Grund dieser Bestimmungen ergangenen Verordnungen in Verkehr bringt,

3.

Waren entgegen § 8 Abs. 1 einführt,

4.

Waren trotz Unterbleiben einer normgerechten Nachbesserung gemäß § 19 Abs. 2 erster Satz einführt,

5.

Waren entgegen § 9 Abs. 1 ohne Ausfuhrbescheinigung ausführt,

6.

Aufzeichnungen gemäß § 5 Z 6 nicht, mangelhaft oder unrichtig führt,

7.

als Inhaber eines Schlachtbetriebes entgegen § 6 und einer auf Grund dieser Bestimmungen ergangenen Verordnung Klassifizierer nicht oder nicht rechtzeitig beizieht,

8.

als Klassifizierungsdienst entgegen § 6 Abs. 3 ohne Zulassung klassifiziert oder Zulassungsauflagen nicht einhält oder

9.

als Verfügungsberechtigter den Bestimmungen des § 18 zuwiderhandelt,

(2) Eine nach Abs. 1 zu bestrafende Verwaltungsübertretung begeht weiters, wer einer nach § 4 oder § 5 erlassenen Verordnung, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese Strafbestimmung verweist, zuwiderhandelt.

(3) Der Versuch ist strafbar.

Abkürzung

VNG

3.

Hauptstück

Straf- und Schlussbestimmungen

1.

Abschnitt

Strafbestimmungen

Tatbestände

§ 21. (1) Wer

1.

Waren entgegen Bestimmungen über Bezeichnung, Kennzeichnung, Sortierung, Verpackung oder Beförderung, die in den in § 1 Abs. 2 genannten Rechtsakten der Europäischen Union enthalten sind, in Verkehr bringt,

2.

gegen Bestimmungen über das Inverkehrbringen, die in den in § 1 Abs. 2 genannten Rechtsakten der Europäischen Union enthalten sind, verstößt,

3.

Waren entgegen §§ 4 bis 6 und der auf Grund dieser Bestimmungen ergangenen Verordnungen in Verkehr bringt,

4.

Aufzeichnungen gemäß § 5 Abs. 1 Z 6 nicht, mangelhaft oder unrichtig führt,

5.

eine Ware unter der Bezeichnung einer Klasse im Sinne des § 2 Z 3 in Verkehr bringt, obwohl die Ware nicht mindestens den Anforderungen dieser Klasse entspricht,

6.

eine Ware unter einer Bezeichnung in Verkehr bringt, die den Anschein einer Klasse im Sinne des § 2 Z 3 erweckt, obwohl eine solche Klasse nicht eingeführt ist,

7.

als Inhaber eines Schlachtbetriebes entgegen § 6 und einer auf Grund dieser Bestimmungen ergangenen Verordnung Klassifizierer nicht oder nicht rechtzeitig beizieht,

8.

als Klassifizierungsdienst entgegen § 6 Abs. 3 ohne Zulassung klassifiziert oder Zulassungsauflagen nicht einhält,

9.

Waren entgegen § 8 Abs. 1 einführt,

10.

Waren trotz Unterbleibens einer normgerechten Nachbesserung gemäß § 19 Abs. 2 erster Satz einführt,

11.

Waren entgegen § 9 Abs. 1 ohne Ausfuhrbescheinigung ausführt oder

12.

als Verfügungsberechtigter den Bestimmungen des § 18 zuwiderhandelt,

(2) Eine nach Abs. 1 zu bestrafende Verwaltungsübertretung begeht weiters, wer einer nach § 4 oder § 5 erlassenen Verordnung, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese Strafbestimmung verweist, zuwiderhandelt.

(3) Der Versuch ist strafbar.

Verfall

§ 22. (1) Wird mit einer Ware wiederholt eine Übertretung im Sinne des § 21 Abs. 1 Z 1 bis 4 begangen, so ist von der Bezirksverwaltungsbehörde nach Maßgabe des § 17 Verwaltungsstrafgesetz, BGBl. Nr. 172/1950 der Verfall der Ware auszusprechen.

(2) Ist die Verfolgung oder Verurteilung einer bestimmten Person nicht zulässig oder nicht ausführbar, so kann die gemäß Abs. 1 zulässige Verfügung selbständig getroffen werden. Gegen die Verfügung, die allen Parteien bekannt zu geben ist, steht jeder Partei das Rechtsmittel der Berufung zu. Dieser kommt eine aufschiebende Wirkung nicht zu.

Verfall und Beschlagnahme

§ 22. (1) Wird mit einer Ware eine Übertretung im Sinne des § 21 Abs. 1 Z 1 bis 4 begangen, so kann von der Bezirksverwaltungsbehörde unter Abwägung der Schwere des Verstoßes nach Maßgabe der §§ 17 und 39 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 (VStG), BGBl. Nr. 52, der Verfall und die Beschlagnahme der Ware ausgesprochen werden.

(2) Ist die Verfolgung oder Verurteilung einer bestimmten Person nicht zulässig oder nicht ausführbar, so können die gemäß Abs. 1 zulässigen Verfügungen selbständig getroffen werden. Gegen den Bescheid, der allen Parteien bekannt zu geben ist, steht jeder Partei das Rechtsmittel der Berufung zu.

Abkürzung

VNG

Verfall und Beschlagnahme

§ 22. (1) Wird mit einer Ware eine Übertretung im Sinne des § 21 Abs. 1 Z 1 bis 4 begangen, so kann von der Bezirksverwaltungsbehörde unter Abwägung der Schwere des Verstoßes nach Maßgabe der §§ 17 und 39 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 (VStG), BGBl. Nr. 52, der Verfall und die Beschlagnahme der Ware ausgesprochen werden.

(2) Ist die Verfolgung oder Verurteilung einer bestimmten Person nicht zulässig oder nicht ausführbar, so können die gemäß Abs. 1 zulässigen Verfügungen selbständig getroffen werden. Gegen den Bescheid, der allen Parteien bekannt zu geben ist, steht jeder Partei das Rechtsmittel der Beschwerde zu.

Abkürzung

VNG

Informationspflicht

§ 23. Die anzeigende Kontrollbehörde gemäß § 11 sowie die AMA sind nach Maßgabe ihrer Zuständigkeit von den Verwaltungsbehörden über den Ausgang der bei ihnen wegen einer Verwaltungsübertretung anhängig gemachten Strafverfahren in Kenntnis zu setzen.

Abkürzung

VNG

2.

Abschnitt

Schlussbestimmungen

Verweisungen auf andere Rechtsvorschriften

§ 24. Soweit in diesem Bundesgesetz auf andere bundesgesetzliche Vorschriften verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

Abkürzung

VNG

Verhältnis zu anderen gesetzlichen Vorschriften

§ 25. (1) Wer den in § 21 angeführten Bestimmungen zuwiderhandelt, kann unbeschadet einer Strafverfolgung auf Unterlassung und bei Verschulden auf Schadenersatz in Anspruch genommen werden. Der Anspruch kann nur im ordentlichen Rechtswege geltend gemacht werden. Die Bestimmungen der §§ 14 bis 18 und 20 bis 28 des Bundesgesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) vom 23. November 1984, BGBl. Nr. 448 und die Kundmachung BGBl. Nr. 422/1994 sind entsprechend anzuwenden.

(2) Wurden für Erzeugnisse Vermarktungsnormen eingeführt, so sind, so lange und in dem Umfang, als Verordnungen nach diesem Bundesgesetz in Geltung stehen, die Bestimmungen der §§ 32, 33 und 35 bis 37 UWG hinsichtlich dieser Erzeugnisse nicht anzuwenden. Im Übrigen bleiben dessen Bestimmungen unberührt.

(3) Das LMSVG und das Tierseuchengesetz (TSG), RGBl. Nr. 177/1909, werden durch dieses Bundesgesetz nicht berührt.

In-Kraft-Treten und Vorbereitung der Vollziehung

§ 26. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit Ablauf des Tages seiner Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft.

(2) Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes dürfen bereits von dem Tag an erlassen werden, der der Kundmachung des durchzuführenden Bundesgesetzes folgt; sie treten jedoch frühestens mit den durchzuführenden Gesetzesbestimmungen in Kraft.

In-Kraft-Treten und Vorbereitung der Vollziehung

§ 26. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit Ablauf des Tages seiner Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft.

(2) Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes dürfen bereits von dem Tag an erlassen werden, der der Kundmachung des durchzuführenden Bundesgesetzes folgt; sie treten jedoch frühestens mit den durchzuführenden Gesetzesbestimmungen in Kraft.

(3) § 1 Abs. 2, § 2 Z 1, 2 und 5, § 3 samt Überschrift, § 4 Abs. 1, § 6 Abs. 4, § 8 Abs. 1 und 2, § 11 Abs. 2, § 11 Abs. 4, 5 und 6, § 15 Abs. 2 und 4, § 17a samt Überschrift, § 20 Abs. 9, § 21 Abs. 1 Z 1, § 22 samt Überschrift, § 28 Abs. 2, § 32 Z 4, die Einleitung zur Anlage sowie Teil I der Anlage in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2011, BGBl. I Nr. 111/2010, treten mit 1. Jänner 2011 in Kraft.

In-Kraft-Treten und Vorbereitung der Vollziehung

§ 26. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit Ablauf des Tages seiner Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft.

(1a) § 22 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 189/2013 tritt mit 1. Jänner 2014 in Kraft.

(2) Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes dürfen bereits von dem Tag an erlassen werden, der der Kundmachung des durchzuführenden Bundesgesetzes folgt; sie treten jedoch frühestens mit den durchzuführenden Gesetzesbestimmungen in Kraft.

(3) § 1 Abs. 2, § 2 Z 1, 2 und 5, § 3 samt Überschrift, § 4 Abs. 1, § 6 Abs. 4, § 8 Abs. 1 und 2, § 11 Abs. 2, § 11 Abs. 4, 5 und 6, § 15 Abs. 2 und 4, § 17a samt Überschrift, § 20 Abs. 9, § 21 Abs. 1 Z 1, § 22 samt Überschrift, § 28 Abs. 2, § 32 Z 4, die Einleitung zur Anlage sowie Teil I der Anlage in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2011, BGBl. I Nr. 111/2010, treten mit 1. Jänner 2011 in Kraft.

Abkürzung

VNG

In-Kraft-Treten und Vorbereitung der Vollziehung

§ 26. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit Ablauf des Tages seiner Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft.

(1a) § 22 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 189/2013 tritt mit 1. Jänner 2014 in Kraft.

(2) Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes dürfen bereits von dem Tag an erlassen werden, der der Kundmachung des durchzuführenden Bundesgesetzes folgt; sie treten jedoch frühestens mit den durchzuführenden Gesetzesbestimmungen in Kraft.

(3) § 1 Abs. 2, § 2 Z 1, 2 und 5, § 3 samt Überschrift, § 4 Abs. 1, § 6 Abs. 4, § 8 Abs. 1 und 2, § 11 Abs. 2, § 11 Abs. 4, 5 und 6, § 15 Abs. 2 und 4, § 17a samt Überschrift, § 20 Abs. 9, § 21 Abs. 1 Z 1, § 22 samt Überschrift, § 28 Abs. 2, § 32 Z 4, die Einleitung zur Anlage sowie Teil I der Anlage in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2011, BGBl. I Nr. 111/2010, treten mit 1. Jänner 2011 in Kraft.

(4) § 8 Abs. 2, § 9 Abs. 2 Z 1, § 13 Abs. 8, § 18 Abs. 2 und 3 (Anm.: richtig: § 18 Abs. 3 und 4) sowie § 20 Abs. 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 163/2015 treten mit 1. Mai 2016 in Kraft.

Abkürzung

VNG

In-Kraft-Treten und Vorbereitung der Vollziehung

§ 26. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit Ablauf des Tages seiner Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft.

(1a) § 22 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 189/2013 tritt mit 1. Jänner 2014 in Kraft.

(2) Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes dürfen bereits von dem Tag an erlassen werden, der der Kundmachung des durchzuführenden Bundesgesetzes folgt; sie treten jedoch frühestens mit den durchzuführenden Gesetzesbestimmungen in Kraft.

(3) § 1 Abs. 2, § 2 Z 1, 2 und 5, § 3 samt Überschrift, § 4 Abs. 1, § 6 Abs. 4, § 8 Abs. 1 und 2, § 11 Abs. 2, § 11 Abs. 4, 5 und 6, § 15 Abs. 2 und 4, § 17a samt Überschrift, § 20 Abs. 9, § 21 Abs. 1 Z 1, § 22 samt Überschrift, § 28 Abs. 2, § 32 Z 4, die Einleitung zur Anlage sowie Teil I der Anlage in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2011, BGBl. I Nr. 111/2010, treten mit 1. Jänner 2011 in Kraft.

(4) § 8 Abs. 2, § 9 Abs. 2 Z 1, § 13 Abs. 8, § 18 Abs. 2 und 3 (Anm.: richtig: § 18 Abs. 3 und 4) sowie § 20 Abs. 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 163/2015 treten mit 1. Mai 2016 in Kraft.

(5) § 20 Abs. 3 Z 1 und Abs. 4 und 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 104/2019 tritt mit 1. Juli 2020 in Kraft.

Abkürzung

VNG

Außer-Kraft-Treten

§ 27. Mit In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetz treten außer Kraft:

1.

Qualitätsklassengesetz 1967, BGBl. Nr. 161/1967 in der Fassung BGBl. I Nr. 78/2003,

2.

Verordnung des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft mit der die örtliche Zuständigkeit von besonderen Bundesorganen nach dem Qualitätsklassengesetz festgelegt wird, BGBl. Nr. 317/1968,

3.

Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft über die schrittweise Einführung der gemeinsamen Qualitätsnormen für Obst und Gemüse, BGBl. Nr. 718/1995.

Übergangsbestimmung

§ 28. (1) Folgende auf Grund des Qualitätsklassengesetzes 1967 erlassene Verordnungen bleiben als Bundesgesetze weiterhin in Kraft, bis eine ihren Gegenstand regelnde, auf Grund dieses Gesetzes ergangene Verordnung in Wirksamkeit getreten ist:

1.

Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft über die Durchführung der Qualitätskontrolle, BGBl. Nr. 576/1995 in der Fassung BGBl. II Nr. 515/2004,

2.

Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft über Qualitätsnormen für Blumenbulben, -zwiebel und –knollen sowie frische Schnittblumen und frisches Blattwerk, BGBl. Nr. 578/1995,

3.

Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft über Erzeugung und Vermarktung von Bruteiern und Kücken von Hausgeflügel, BGBl. Nr. 580/1995,

4.

Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über Vermarktungsnormen für Geflügelfleisch, BGBl. II Nr. 372/2001 in der Fassung BGBl. II Nr. 217/2003,

5.

Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über Vermarktungsnormen für Eier, BGBl. II Nr. 347/2004,

6.

Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über Vermarktungsnormen für Obst und Gemüse, BGBl. II Nr. 163/2002,

7.

Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft über Qualitätsklassen für Speisekartoffeln, BGBl. Nr. 76/1994 in der Fassung BGBl. II Nr. 404/2003,

8.

Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über Handelsklassen für Rinderschlachtkörper, BGBl. II Nr. 289/2002 in der Fassung BGBl. II Nr. 396/2005,

9.

Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über Handelsklassen für Schweineschlachtkörper, BGBl. II Nr. 290/2002 in der Fassung BGBl. II Nr. 397/2005.

(2) Treten die in Abs. 2 genannten Verordnungen durch In- Kraft-Treten von Verordnungen auf Grund des VNG außer Kraft, so ist dies in den betreffenden Verordnungen festzustellen.

Übergangsbestimmung

§ 28. (1) Folgende auf Grund des Qualitätsklassengesetzes 1967 erlassene Verordnungen bleiben als Bundesgesetze weiterhin in Kraft, bis eine ihren Gegenstand regelnde, auf Grund dieses Gesetzes ergangene Verordnung in Wirksamkeit getreten ist:

1.

Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft über die Durchführung der Qualitätskontrolle, BGBl. Nr. 576/1995 in der Fassung BGBl. II Nr. 515/2004,

2.

Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft über Qualitätsnormen für Blumenbulben, -zwiebel und –knollen sowie frische Schnittblumen und frisches Blattwerk, BGBl. Nr. 578/1995,

3.

Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft über Erzeugung und Vermarktung von Bruteiern und Kücken von Hausgeflügel, BGBl. Nr. 580/1995,

4.

Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über Vermarktungsnormen für Geflügelfleisch, BGBl. II Nr. 372/2001 in der Fassung BGBl. II Nr. 217/2003,

5.

Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über Vermarktungsnormen für Eier, BGBl. II Nr. 347/2004,

6.

Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über Vermarktungsnormen für Obst und Gemüse, BGBl. II Nr. 163/2002,

7.

Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft über Qualitätsklassen für Speisekartoffeln, BGBl. Nr. 76/1994 in der Fassung BGBl. II Nr. 404/2003,

8.

Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über Handelsklassen für Rinderschlachtkörper, BGBl. II Nr. 289/2002 in der Fassung BGBl. II Nr. 396/2005,

9.

Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über Handelsklassen für Schweineschlachtkörper, BGBl. II Nr. 290/2002 in der Fassung BGBl. II Nr. 397/2005.

(2) Treten die in Abs. 1 genannten Verordnungen durch In- Kraft-Treten von Verordnungen auf Grund des VNG außer Kraft, so ist dies in den betreffenden Verordnungen festzustellen.

Abkürzung

VNG

Übergangsbestimmungen

§ 28. (1) Die Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft über Qualitätsklassen für Speisekartoffeln, BGBl. Nr. 76/1994 in der Fassung BGBl. I Nr. 68/2007, tritt mit 31. März 2014 außer Kraft.

(2) Die Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft über Qualitätsnormen für Blumenbulben, -zwiebel und -knollen sowie frische Schnittblumen und frisches Blattwerk, BGBl. Nr. 578/1995 in der Fassung BGBl. I Nr. 68/2007, tritt außer Kraft.

Abkürzung

VNG

Verweisungen in anderen Rechtsvorschriften

§ 29. Bezugnahmen auf das Qualitätsklassengesetz 1967 in anderen bundesgesetzlichen Vorschriften gelten als Bezugnahmen auf dieses Bundesgesetz.

Abkürzung

VNG

Überleitung der Kontrollorgane

§ 30. Kontrollorgane gemäß §§ 12 und 21 Qualitätsklassengesetz 1967 gelten als Kontrollorgane im Sinne dieses Bundesgesetzes.

Abkürzung

VNG

Personenbezogene Bezeichnungen

§ 31. Bei den in diesem Bundesgesetz verwendeten personenbezogenen Bezeichnungen gilt die gewählte Form für beide Geschlechter.

Vollzugsklausel

§ 32. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist betraut:

1.

hinsichtlich des § 13 Abs. 9 zweiter und dritter Satz der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Inneres,

2.

hinsichtlich des § 25 Abs. 1 die Bundesministerin für Justiz,

3.

hinsichtlich der § 8 Abs. 2 und 3, § 9 Abs. 2 sowie § 20 Abs. 7 und 8 der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Gesundheit, Familie und Jugend und dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit sowie im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen,

4.

hinsichtlich der § 4, § 5, § 6 Abs. 1 und 2, § 7, § 10 Abs. 2, § 14 sowie § 16 der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Gesundheit, Familie und Jugend und dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit,

5.

hinsichtlich des § 20 Abs. 1 bis 6 der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen,

6.

hinsichtlich der übrigen Bestimmungen der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft.

Abkürzung

VNG

Vollzugsklausel

§ 32. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist betraut:

1.

hinsichtlich des § 13 Abs. 9 zweiter und dritter Satz der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Inneres,

2.

hinsichtlich des § 25 Abs. 1 die Bundesministerin für Justiz,

3.

hinsichtlich der § 8 Abs. 2 und 3, § 9 Abs. 2 sowie § 20 Abs. 7 und 8 der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Gesundheit, Familie und Jugend und dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit sowie im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen,

4.

hinsichtlich der § 2 Z 1, § 4, § 5, § 6 Abs. 1 und 2, § 7, § 10 Abs. 2, § 14 und § 16 der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Gesundheit und dem Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend,

5.

hinsichtlich des § 20 Abs. 1 bis 6 der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen,

6.

hinsichtlich der übrigen Bestimmungen der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft.

Anlage

Landwirtschaftliche Erzeugnisse im Sinne des § 2 Z 1 sind die unter den folgenden KN-Codes der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif, ABl. Nr. L 256 vom 07.09.1987 S. 1, zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1930/2006, ABl. Nr. L 406 vom 30.12.2006 S. 9, angeführten Waren:

Teil 1

KN-Code Warenbezeichnung

ex 0105 Hausgeflügel (Hühner, Enten, Gänse, Truthühner und

Perlhühner), lebend, mit einem Gewicht von 185 g oder

weniger

0201 Fleisch von Rindern, frisch oder gekühlt

0202 Fleisch von Rindern, gefroren

0203 Fleisch von Schweinen, frisch, gekühlt oder gefroren

0204 Fleisch von Schafen oder Ziegen, frisch, gekühlt oder

gefroren

0205 Fleisch von Pferden, Eseln, Maultieren oder Mauleseln,

frisch, gekühlt oder gefroren

ex 2106 Milchfette, gemischte pflanzliche und/oder tierische

Fette

0207 Fleisch und genießbare Schlachtnebenerzeugnisse von

Hausgeflügel der Position 0105, frisch, gekühlt oder

gefroren

0401 Milch und Rahm, weder eingedickt noch mit Zusatz von

Zucker oder anderen Süßmitteln

0405 Butter und andere Fettstoffe aus der Milch;

Milchstreichfette

ex 0407 Vogeleier in der Schale, frisch, haltbar gemacht oder

gekocht, von Hausgeflügel einschließlich Bruteier

0409 Natürlicher Honig

0601 10 Bulben, Zwiebeln, Knollen, Wurzelknollen und

Wurzelstöcke, ruhend

0603 Blumen und Blüten sowie deren Knospen, geschnitten, zu

Binde- oder Zierzwecken, frisch

ex 0604 91 Blattwerk, Blätter, Zweige und andere Pflanzenteile,

ohne Blüten und Blütenknospen, zu Binde- oder

Zierzwecken, frisch

0701 Kartoffeln, frisch oder gekühlt

0702 Tomaten, frisch oder gekühlt

0703 Speisezwiebeln, Schalotten, Knoblauch, Porree/Lauch

und andere Gemüse der Allium-Arten, frisch oder

gekühlt

0704 Kohl, Blumenkohl/Karfiol, Kohlrabi, Wirsingkohl und

ähnliche genießbare Kohlarten der Gattung Brassica,

frisch oder gekühlt

0705 Salate (Lactuca sativa) und Chicorée

(Cichorium-Arten), frisch oder gekühlt

0706 Karotten und Speisemöhren, Speiserüben, Rote Rüben,

Schwarzwurzeln, Knollensellerie, Rettiche und ähnliche

genießbare Wurzeln, frisch oder gekühlt

0707 Gurken und Cornichons, frisch oder gekühlt

0708 Hülsenfrüchte, auch ausgelöst, frisch oder gekühlt

0709 Andere Gemüse, frisch oder gekühlt

0713 Getrocknete ausgelöste Hülsenfrüchte, auch geschält

oder zerkleinert

0802 Andere Schalenfrüchte, frisch oder getrocknet, auch

ohne Schalen oder enthäutet

0803 Bananen, einschließlich Mehlbananen, frisch oder

getrocknet

0804 20 10 Feigen, frisch

0804 30 Ananas

0804 40 Avocadofrüchte

0804 50 Guaven, Mangofrüchte und Mangostanfrüchte

0805 Zitrusfrüchte, frisch oder getrocknet

0806 Weintrauben, frisch oder getrocknet

0807 Melonen (einschließlich Wassermelonen) und

Papaya-Früchte, frisch

0808 Äpfel, Birnen und Quitten, frisch

0809 Aprikosen/Marillen, Kirschen, Pfirsiche

(einschließlich Brugnolen und Nektarinen), Pflaumen

und Schlehen, frisch

0810 Andere Früchte, frisch

ex 0813 50 Mischungen ausschließlich von Schalenfrüchten der

Positionen 0801 und 0802

1212 99 30 Johannisbrot

1509 Olivenöl und seine Fraktionen, auch raffiniert, jedoch

nicht chemisch modifiziert

ex 1517 Fette, gemischte pflanzliche und/oder tierische Fette

1510 00 Andere Öle und ihre Fraktionen, ausschließlich aus

Oliven gewonnen, auch raffiniert, jedoch nicht

chemisch modifiziert, einschließlich Mischungen dieser

Öle oder Fraktionen mit Ölen oder Fraktionen der

Position 1509

Teil 2

KN-Code Warenbezeichnung

0301 Fische, lebend

0302 Fische, frisch oder gekühlt, ausgenommen

Fischfilet und anderes Fischfleisch der Position

0304

0303 Fische, gefroren, ausgenommen Fischfilets und

anderes Fischfleisch der Position 0304

0304 Fischfilets und anderes Fischfleisch (auch fein

zerkleinert), frisch, gekühlt oder gefroren

0305 Fische, getrocknet, gesalzen oder in Salzlake;

Fische, geräuchert, auch vor oder während des

Räucherns gegart; Mehl, Pulver und Pellets von

Fischen, genießbar

0306 Krebstiere, auch ohne Panzer, lebend, frisch,

gekühlt, gefroren, getrocknet, gesalzen oder in

Salzlake; Krebstiere in ihrem Panzer, in Wasser

oder Dampf gekocht, auch gekühlt, gefroren,

getrocknet, gesalzen oder in Salzlake; Mehl,

Pulver und Pellets von Krebstieren, genießbar

0307 Weichtiere, auch ohne Schale, lebend, frisch,

gekühlt, gefroren, getrocknet, gesalzen oder in

Salzlake; wirbellose Wassertiere, andere als

Krebstiere und Weichtiere, lebend, frisch,

gekühlt, gefroren, getrocknet, gesalzen oder in

Salzlake; Mehl, Pulver und Pellets von wirbellosen

Wassertieren, anderen als Krebstiere, genießbar

ex 1604 Fische, zubereitet oder haltbar gemacht; Kaviar

und Kaviarersatz, aus Fischeiern gewonnen

Anlage

Landwirtschaftliche Erzeugnisse im Sinne des § 2 Z 1 sind die unter den folgenden KNCodes der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif, ABl. Nr. L 256 vom 07.09.1987 S. 1, angeführten Waren:

Teil 1

KN-Code Warenbezeichnung
0105 Hausgeflügel (Hühner, Enten, Gänse, Truthühner und Perlhühner), lebend
0201 Fleisch von Rindern, frisch oder gekühlt
0202 Fleisch von Rindern, gefroren
0203 Fleisch von Schweinen, frisch, gekühlt oder gefroren
0204 Fleisch von Schafen oder Ziegen, frisch, gekühlt oder gefroren
0205 Fleisch von Pferden, Eseln, Maultieren oder Mauleseln, frisch, gekühlt oder gefroren
0207 Fleisch und genießbare Schlachtnebenerzeugnisse von Hausgeflügel der Position 0105, frisch, gekühlt oder gefroren
0401 Milch und Rahm, weder eingedickt noch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßungsmitteln
0402 Milch und Rahm, eingedickt oder mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln
0403 Buttermilch, saure Milch und saurer Rahm, Joghurt, Kefir und andere fermentierte oder gesäuerte Milch (einschließlich Rahm), auch eingedickt oder aromatisiert, auch mit Zusatz von Zucker, anderen Süßmitteln, Früchten, Nüssen oder Kakao
0404 Molke, auch eingedickt oder mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßungsmitteln; Erzeugnisse, die aus natürlichen Milchbestandteilen bestehen, auch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßungsmitteln, anderweit weder genannt noch inbegriffen
0405 Butter und andere Fettstoffe aus der Milch; Milchstreichfette
0406 Käse und Quark/Topfen
ex 0407 Vogeleier in der Schale, frisch, haltbar gemacht oder gekocht, von Hausgeflügel einschließlich Bruteier
0409 Natürlicher Honig
0601 10 Bulben, Zwiebeln, Knollen, Wurzelknollen und Wurzelstöcke, ruhend
0603 Blumen und Blüten sowie deren Knospen, geschnitten, zu Binde- oder Zierzwecken, frisch
ex 0604 91 Blattwerk, Blätter, Zweige und andere Pflanzenteile, ohne Blüten und Blütenknospen, zu Binde- oder Zierzwecken, frisch
0701 Kartoffeln, frisch oder gekühlt
0702 Tomaten, frisch oder gekühlt
0703 Speisezwiebeln, Schalotten, Knoblauch, Porree/Lauch und andere Gemüse der Allium-Arten, frisch oder gekühlt
0704 Kohl, Blumenkohl/Karfiol, Kohlrabi, Wirsingkohl und ähnliche genießbare Kohlarten der Gattung Brassica, frisch oder gekühlt
0705 Salate (Lactuca sativa) und Chicorée (Cichorium-Arten), frisch oder gekühlt
0706 Karotten und Speisemöhren, Speiserüben, Rote Rüben, Schwarzwurzeln, Knollensellerie, Rettiche und ähnliche genießbare Wurzeln, frisch oder gekühlt
0707 Gurken und Cornichons, frisch oder gekühlt
0708 Hülsenfrüchte, auch ausgelöst, frisch oder gekühlt
0709 Andere Gemüse, frisch oder gekühlt
0713 Getrocknete ausgelöste Hülsenfrüchte, auch geschält oder zerkleinert
0802 Andere Schalenfrüchte, frisch oder getrocknet, auch ohne Schalen oder enthäutet
0803 Bananen, einschließlich Mehlbananen, frisch oder getrocknet
0804 20 10 Feigen, frisch
0804 30 Ananas
0804 40 Avocadofrüchte
0804 50 Guaven, Mangofrüchte und Mangostanfrüchte
0805 Zitrusfrüchte, frisch oder getrocknet
0806 Weintrauben, frisch oder getrocknet
0807 Melonen (einschließlich Wassermelonen) und Papaya-Früchte, frisch
0808 Äpfel, Birnen und Quitten, frisch
0809 Aprikosen/Marillen, Kirschen, Pfirsiche (einschließlich Brugnolen und Nektarinen), Pflaumen und Schlehen, frisch
0810 Andere Früchte, frisch
ex 0813 50 Mischungen ausschließlich von Schalenfrüchten der Positionen 0801 und 0802
1212 99 30 Johannisbrot
1509 Olivenöl und seine Fraktionen, auch raffiniert, jedoch nicht chemisch modifiziert
1510 00 Andere Öle und ihre Fraktionen, ausschließlich aus Oliven gewonnen, auch raffiniert, jedoch nicht chemisch modifiziert, einschließlich Mischungen dieser Öle oder Fraktionen mit Ölen oder Fraktionen der Position 1509
ex 1517 Fette, gemischte pflanzliche und/oder tierische Fette
ex 2106 Milchfette, gemischte pflanzliche und/oder tierische Fette
ex 3501 Kasein und Kaseinat

Teil 2

KN-Code Warenbezeichnung
0301 Fische, lebend
0302 Fische, frisch oder gekühlt, ausgenommen Fischfilet und anderes Fischfleisch der Position 0304
0303 Fische, gefroren, ausgenommen Fischfilets und anderes Fischfleisch der Position 0304
0304 Fischfilets und anderes Fischfleisch (auch fein zerkleinert), frisch, gekühlt oder gefroren
0305 Fische, getrocknet, gesalzen oder in Salzlake; Fische, geräuchert, auch vor oder während des Räucherns gegart; Mehl, Pulver und Pellets von Fischen, genießbar
0306 Krebstiere, auch ohne Panzer, lebend, frisch, gekühlt, gefroren, getrocknet, gesalzen oder in Salzlake; Krebstiere in ihrem Panzer, in Wasser oder Dampf gekocht, auch gekühlt, gefroren, getrocknet, gesalzen oder in Salzlake; Mehl, Pulver und Pellets von Krebstieren, genießbar
0307 Weichtiere, auch ohne Schale, lebend, frisch, gekühlt, gefroren, getrocknet, gesalzen oder in Salzlake; wirbellose Wassertiere, andere als Krebstiere und Weichtiere, lebend, frisch, gekühlt, gefroren, getrocknet, gesalzen oder in Salzlake; Mehl, Pulver und Pellets von wirbellosen Wassertieren, anderen als Krebstiere, genießbar
ex 1604 Fische, zubereitet oder haltbar gemacht; Kaviar und Kaviarersatz, aus Fischeiern gewonnen

Abkürzung

VNG

Anlage

Landwirtschaftliche Erzeugnisse im Sinne des § 2 Z 1 sind die unter den folgenden KNCodes der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif, ABl. Nr. L 256 vom 07.09.1987 S. 1, angeführten Waren:

Teil 1

KN-Code Warenbezeichnung
0105 Hausgeflügel (Hühner, Enten, Gänse, Truthühner und Perlhühner), lebend
0201 Fleisch von Rindern, frisch oder gekühlt
0202 Fleisch von Rindern, gefroren
0203 Fleisch von Schweinen, frisch, gekühlt oder gefroren
0204 Fleisch von Schafen oder Ziegen, frisch, gekühlt oder gefroren
0205 00 Fleisch von Pferden, Eseln, Maultieren oder Mauleseln, frisch, gekühlt oder gefroren
0207 Fleisch und genießbare Schlachtnebenerzeugnisse von Hausgeflügel der Position 0105, frisch, gekühlt oder gefroren
0401 Milch und Rahm, weder eingedickt noch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln
0402 Milch und Rahm, eingedickt oder mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln
0403 Buttermilch, saure Milch und saurer Rahm, Joghurt, Kefir und andere fermentierte oder gesäuerte Milch (einschließlich Rahm), auch eingedickt oder aromatisiert, auch mit Zusatz von Zucker, anderen Süßmitteln, Früchten, Nüssen oder Kakao
0404 Molke, auch eingedickt oder mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln; Erzeugnisse, die aus natürlichen Milchbestandteilen bestehen, auch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln, anderweit weder genannt noch inbegriffen
0405 Butter und andere Fettstoffe aus der Milch; Milchstreichfette
0406 Käse und Quark/Topfen
ex 0407 Vogeleier in der Schale, frisch, haltbar gemacht oder gekocht, von Hausgeflügel einschließlich Bruteier
0409 00 00 Natürlicher Honig
0601 10 Bulben, Zwiebeln, Knollen, Wurzelknollen und Wurzelstöcke, ruhend
0603 Blumen und Blüten sowie deren Knospen, geschnitten, zu Binde- oder Zierzwecken, frisch, getrocknet, gebleicht, gefärbt, imprägniert oder anders bearbeitet
0604 Blattwerk, Blätter, Zweige und andere Pflanzenteile, ohne Blüten und Blütenknospen, sowie Gräser, Moose und Flechten, zu Binde- oder Zierzwecken, frisch, getrocknet, gebleicht, gefärbt, imprägniert oder anders bearbeitet
0701 Kartoffeln, frisch oder gekühlt
0702 00 00 Tomaten, frisch oder gekühlt
0703 Speisezwiebeln, Schalotten, Knoblauch, Porree/Lauch und andere Gemüse der Allium spp., frisch oder gekühlt
0704 Kohl, Blumenkohl/Karfiol, Kohlrabi, Wirsingkohl und ähnliche genießbare Kohlarten der Gattung Brassica, frisch oder gekühlt
0705 Salate (Lactuca sativa) und Chicorée (Cichorium spp.), frisch oder gekühlt
0706 Karotten und Speisemöhren, Speiserüben, Rote Rüben, Schwarzwurzeln, Knollensellerie, Rettiche und ähnliche genießbare Wurzeln, frisch oder gekühlt
0707 00 Gurken und Cornichons, frisch oder gekühlt
0708 Hülsenfrüchte, auch ausgelöst, frisch oder gekühlt
0709 Anderes Gemüse, frisch oder gekühlt
0713 Getrocknete ausgelöste Hülsenfrüchte, auch geschält oder zerkleinert
0802 Andere Schalenfrüchte, frisch oder getrocknet, auch ohne Schalen oder enthäutet
0803 Bananen, einschließlich Mehlbananen, frisch oder getrocknet
0804 20 10 Feigen, frisch
0804 30 00 Ananas
0804 40 00 Avocadofrüchte
0804 50 00 Guaven, Mangofrüchte und Mangostanfrüchte
0805 Zitrusfrüchte, frisch oder getrocknet
0806 Weintrauben, frisch oder getrocknet
0807 Melonen (einschließlich Wassermelonen) und Papaya-Früchte, frisch
0808 Äpfel, Birnen und Quitten, frisch
0809 Aprikosen/Marillen, Kirschen, Pfirsiche (einschließlich Brugnolen und Nektarinen), Pflaumen und Schlehen, frisch
0810 Andere Früchte, frisch
ex 0813 50 Mischungen ausschließlich von Schalenfrüchten der Positionen 0801 und 0802
1210 Hopfen (Blütenzapfen), frisch oder getrocknet, auch gemahlen, sonst zerkleinert oder in Form von Pellets; Lupulin
1302 13 00 Pflanzensäfte und Pflanzenauszüge von Hopfen
1212 92 00 Johannisbrot (Carob)
1509 Olivenöl und seine Fraktionen, auch raffiniert, jedoch nicht chemisch modifiziert
1510 00 Andere Öle und ihre Fraktionen, ausschließlich aus Oliven gewonnen, auch raffiniert, jedoch nicht chemisch modifiziert, einschließlich Mischungen dieser Öle oder Fraktionen mit Ölen oder Fraktionen der Position 1509
ex 1517 Fette, gemischte pflanzliche und/oder tierische Fette
ex 2106 Milchfette, gemischte pflanzliche und/oder tierische Fette
ex 3501 Casein und Caseinat

Teil 2

KN-Code Warenbezeichnung
0301 Fische, lebend
0302 Fische, frisch oder gekühlt, ausgenommen Fischfilet und anderes Fischfleisch der Position 0304
0303 Fische, gefroren, ausgenommen Fischfilets und anderes Fischfleisch der Position 0304
0304 Fischfilets und anderes Fischfleisch (auch fein zerkleinert), frisch, gekühlt oder gefroren
0305 Fische, getrocknet, gesalzen oder in Salzlake; Fische, geräuchert, auch vor oder während des Räucherns gegart; Mehl, Pulver und Pellets von Fischen, genießbar
0306 Krebstiere, auch ohne Panzer, lebend, frisch, gekühlt, gefroren, getrocknet, gesalzen oder in Salzlake; Krebstiere auch ohne Panzer, geräuchert, auch vor oder während des Räucherns gegart; Krebstiere in ihrem Panzer, in Wasser oder Dampf gekocht, auch gekühlt, gefroren, getrocknet, gesalzen oder in Salzlake; Mehl, Pulver und Pellets von Krebstieren, genießbar
0307 Weichtiere, auch ohne Schale, lebend, frisch, gekühlt, gefroren, getrocknet, gesalzen oder in Salzlake; Weichtiere, auch ohne Schale, geräuchert, auch vor oder während des Räucherns gegart; Mehl, Pulver und Pellets von Weichtieren, genießbar
1604 Fische, zubereitet oder haltbar gemacht; Kaviar und Kaviarersatz, aus Fischeiern gewonnen

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