(Übersetzung)Internationales Übereinkommen gegen Doping im Sport

Typ Staatsvertrag
Veröffentlichung 2007-09-01
Letzte Aktualisierung 2026-01-01
Status In Kraft
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 43
Änderungshistorie JSON API
● 2-Androstenol (5alpha-Androst-2-en-17-ol) ● Androsta-1,4,6-trien-3,17-dion)
● 2-Androstenon (5alpha-Androst-2-en-17-on) ● Androsta-3,5-dien-7,17-dion
● 3-Androstenol (5alpha-Androst-3-en-17-ol) (Arimistan)
● 3-Androstenon (5alpha-Androst-3-en-17-on) ● Exemestan
● 4-Androsten-3,6,17-trion (6-oxo) ● Formestan
● Aminoglutethimid ● Letrozol
● Anastrozol ● Testolacton

S4.2. Antiöstrogene Substanzen [Antiöstrogene und selektive Östrogen-Rezeptor-Modulatoren (SERMs)]

Dazu gehören unter anderem

● Bazedoxifen ● Fulvestrant ● Tamoxifen
● Clomifen ● Ospemifen ● Toremifen
● Cyclofenil ● Raloxifen

S4.3. Stoffe, welche die Aktivierung des Aktivin-Rezeptors IIB verhindern

Dazu gehören unter anderem

● Aktivin A neutralisierende Antikörper ● Aktivin-Rezeptor-IIB-Kompetitoren, wie zum Beispiel − Decoy-Aktivin-Rezeptoren (zum Beispiel ACE-031) ● Anti-Aktivin-Rezeptor-IIB-Antikörper (zum Beispiel Bimagrumab) ● Myostatinhemmer, wie zum Beispiel − Substanzen, welche die Myostatin-Expression verringern oder unterdrücken, − Myostatin bindende Proteine (zum Beispiel Follistatin, Myostatin-Propeptid), − Myostatin oder Myostatinvorläufer neutralisierende Antikörper (zum Beispiel Apitegromab, Domagrozumab, Landogrozumab, Stamulumab).

S4.4. Stoffwechselmodulatoren

S4.4.1. Aktivatoren der AMP-aktivierten Proteinkinase (AMPK), zum Beispiel AICAR, PeroxisomProliferator-aktivierter-Rezeptor-delta-(PPARδ-)Agonisten, zum Beispiel 2-(2-Methyl-4-((4methyl-2-(4-(trifluoromethyl)phenyl)thiazol-5-yl)methylthio)phenoxy)-essigsäure (GW1516, GW501516) und Rev-Erb alpha-Agonisten, zum Beispiel SR9009, SR9011
S4.4.2. Insuline und Insulin-Mimetika
S4.4.3. Meldonium
S4.4.4. Trimetazidin

S5 Diuretika und Maskierungsmittel

Zu allen Zeiten verboten (innerhalb und außerhalb des Wettkampfes) Alle verbotenen Substanzen in dieser Klasse sind spezifische Substanzen.

Alle Diuretika und Maskierungsmittel, einschließlich aller optischen Isomere, zum Beispiel gegebenenfalls D- und L-, sind verboten.

Dazu gehören unter anderem

● Diuretika wie

Acetazolamid; Amilorid; Bumetanid; Canrenon; Chlortalidon; Etacrynsäure; Furosemid; Indapamid; Metolazon; Spironolacton; Thiazide, zum Beispiel Bendroflumethiazid, Chlorothiazid und Hydrochlorothiazid; Torasemid und Triamteren,

● Vaptane, zum Beispiel Conivaptan, Mozavaptan und Tolvaptan,

● Intravenös verabreichte Plasmaexpander wie

Albumin, Dextran, Hydroxyethylstärke und Mannitol,

● Desmopressin

● Probenecid;

und andere Substanzen mit ähnlicher chemischer Struktur oder ähnlicher/n biologischer/n Wirkung(en).

Hiervon ausgenommen sind:

● Drospirenon, Pamabrom sowie die topische ophthalmische Verabreichung von Carboanhydrasehemmern (zum Beispiel Dorzolamid, Brinzolamid)

● die lokale Verabreichung von Felypressin in der Dentalanästhesie.

Hinweis:

Wird in der Probe eines Athleten zu allen Zeiten beziehungsweise innerhalb des Wettkampfes jegliche Menge einer der folgenden Grenzwerten unterliegenden Substanzen – nämlich Formoterol, Salbutamol, Cathin, Ephedrin, Methylephedrin und Pseudoephedrin – in Verbindung mit einem Diuretikum oder Maskierungsmittel (mit Ausnahme der topischen ophthalmischen Verabreichung eines Carboanhydrasehemmers oder der lokalen Verabreichung von Felypressin in der Dentalanästhesie) nachgewiesen, so gilt dieser Nachweis als ein von der Norm abweichendes Analyseergebnis (AAF), es sei denn, der Athlet besitzt zusätzlich zu der medizinischen Ausnahmegenehmigung für das Diuretikum oder Maskierungsmittel eine bestätigte medizinische Ausnahmegenehmigung (TUE) für diese Substanz.

Verbotene Methoden

Zu allen Zeiten verboten (innerhalb und außerhalb des Wettkampfes) Alle verbotenen Methoden in dieser Klasse sind nichtspezifisch mit Ausnahme der Methoden in der Klasse M2.2, die spezifische Methoden sind.

M1. Manipulation von Blut und Blutbestandteilen

Folgende Methoden sind verboten:

M1.1. Die Verabreichung oder Wiederzufuhr jeglicher Menge von autologem, allogenem (homologem) oder heterologem Blut oder Produkten aus roten Blutkörperchen jeglicher Herkunft in das Kreislaufsystem mit Ausnahme von Spenden durch Athleten von Plasma oder Plasmabestandteilen, die mittels Plasmapherese in einem registrierten Spendezentrum durchgeführt werden.

M1.2. Die künstliche Erhöhung der Aufnahme, des Transports oder der Abgabe von Sauerstoff.

Dazu gehören unter anderem

Perfluorchemikalien; Efaproxiral (RSR13); Voxelotor und veränderte Hämoglobinprodukte, zum Beispiel Blutersatzstoffe auf Hämoglobinbasis und mikroverkapselte Hämoglobinprodukte, ausgenommen ergänzender Sauerstoff durch Inhalation.

M1.3. Jegliche Form der intravaskulären Manipulation von Blut oder Blutbestandteilen mit physikalischen oder chemischen Mitteln.

M2. Chemische und physikalische Manipulation

Folgende Methoden sind verboten:

M2.1. Die tatsächliche oder versuchte unzulässige Einflussnahme , um die Integrität und Validität der Proben , die während der Dopingkontrollen genommen werden, zu verändern.

Dazu gehören unter anderem

der Austausch und/oder die Verfälschung einer Probe, zum Beispiel die Zugabe von Proteasen zu einer Probe.

M2.2. Intravenöse Infusionen und/oder Injektionen von insgesamt mehr als 100 ml innerhalb eines Zeitraums von 12 Stunden, es sei denn, sie werden rechtmäßig im Zuge von Krankenhausbehandlungen, chirurgischen Eingriffen oder klinischen diagnostischen Untersuchungen verabreicht.

M3. Gen- und Zelldoping

Die folgenden Methoden zur möglichen Steigerung der sportlichen Leistung sind verboten:

M3.1. Die Verwendung von Nukleinsäuren oder Nukleinsäure-Analoga, mit denen Genomsequenzen und/oder die Genexpression durch jegliche Mechanismen verändert werden können. Dazu gehören unter anderem Technologien für Geneditierung, Genstilllegung und Gentransfer.

M3.2. Die Anwendung normaler oder genetisch veränderter Zellen.

S6 Stimulanzien

Alle verbotenen Substanzen in dieser Klasse sind spezifische Substanzen mit Ausnahme derjenigen in der Klasse S6.A, die nichtspezifische Substanzen sind. Substanzen mit Missbrauchspotential in diesem Abschnitt: Cocain und Methylendioxymethamfetamin (MDMA/„Ecstasy“)

Alle Stimulanzien, dazu gehören alle optischen Isomere, zum Beispiel gegebenenfalls D- und L-, sind verboten.

Zu den Stimulanzien gehören

S6.A. Nichtspezifische Stimulanzien

● Adrafinil ● Fonturacetam [4-Phenylpiracetam (Carphedon)]
● Amfepramon ● Furfenorex
● Amfetamin ● Lisdexamfetamin
● Amfetaminil ● Mefenorex
● Amiphenazol ● Mephentermin
● Benfluorex ● Mesocarb
● Benzylpiperazin ● Metamfetamin(D-)
● Bromantan ● p-Methylamfetamin
● Clobenzorex ● Modafinil
● Cocain ● Norfenfluramin
● Cropropamid ● Phendimetrazin
● Crotetamid ● Phentermin
● Fencamin ● Prenylamin
● Fenetyllin ● Prolintan
● Fenfluramin
● Fenproporex

Stimulanzien, die in diesem Abschnitt nicht ausdrücklich genannt sind, gelten als spezifische Substanzen.

S6.B. Spezifische Stimulanzien

Dazu gehören unter anderem

● 2-Phenylpropan-1-amin (beta- Methylphenylethylamin, BMPEA) ● Ephedrin *** ● Nikethamid
● Epinephrin **** (Adrenalin) ● Norfenefrin
● Etamivan ● Octodrin (1,5-Dimethylhexylamin)
● 3-Methylhexan-2-amin (1,2-Dimethylpentylamin) ● Ethylphenidat
● Etilamfetamin ● Octopamin
● 4-Fluormethylphenidat ● Etilefrin ● Oxilofrin (Methylsynephrin
● 4-Methylhexan-2-amin ( 1,3-Dimethylamylamin, 1,3 DMAA, Methylhexanamin) ● Famprofazon ● Pemolin
● Fenbutrazat ● Pentetrazol
● Fencamfamin ● Phenethylamin und seine Derivate
● 4-Methylpentan-2-amin (1,3-Dimethylbutylamin ● Heptaminol
● Hydrafinil (Fluorenol ● Phenmetrazin
● 5-Methylhexan-2-amin (1,4 Dimethylamylamin, 1,4-Dimethylpentylamin, 1,4 DMAA) ● Hydroxyamfetamin (Parahydroxyamfetamin) ● Phenpromethamin
● Propylhexedrin
● Isomethepten ● Pseudoephedrin *
● Levmetamfetamin ● Selegilin
● Benzfetamin ● Meclofenoxat ● Sibutramin
● Cathin ** ● Methylendioxymethamfetamin ● Solriamfetol
● Cathinon und seine Analoga, zum Beispiel Mephedron, Methedron und alpha-Pyrrolidinovalerophenon ● Methylephedrin *** ● Strychnin
● Methylnaphthidat [(±)-Methyl2-(naphthalen-2-yl)-2(piperidin-2-yl)acetat] ● Tenamfetamin (Methylendioxyamfetamin)
● Tuaminoheptan
● Dimetamfetamin (Dimethylamfetamin) ● Methylphenidat

und andere Substanzen mit ähnlicher chemischer Struktur oder ähnlicher/n biologischer/n Wirkung(en).

Hiervon ausgenommen sind:

● Clonidin;

● Imidazolinderivate für die dermatologische, nasale, ophthalmische oder aurikuläre Anwendung (zum Beispiel Brimonidin, Clonazolin, Fenoxazolin, Indanazolin, Naphazolin, Oxymetazolin, Tetryzolin, Tramazolin, Xylometazolin) und die in das Überwachungsprogramm für 2024 * aufgenommenen Stimulanzien.

* Bupropion, Koffein, Nikotin, Phenylephrin, Phenylpropanolamin, Pipradrol und Synephrin: Diese Substanzen sind in das Überwachungsprogramm für 2024 aufgenommen und gelten nicht als verbotene Substanzen .

** Cathin (D-Norpseudoephedrin) und sein L-Isomer: verboten, wenn seine Konzentration im Urin 5 Mikrogramm/ml übersteigt.

*** Ephedrin und Methylephedrin: verboten, wenn ihre Konzentration im Urin jeweils 10 Mikrogramm/ml übersteigt.

**** Epinephrin (Adrenalin): nicht verboten bei der lokalen Verabreichung, zum Beispiel nasal oder ophthalmologisch, oder bei der Verabreichung in Verbindung mit einem Lokalanästhetikum.

* Pseudoephedrin: verboten, wenn seine Konzentration im Urin 150 Mikrogramm/ml übersteigt.

S7 Narkotika

Alle verbotenen Substanzen in dieser Klasse sind spezifische Substanzen. Substanzen mit Missbrauchspotential in diesem Abschnitt: Diamorphin (Heroin)

Die folgenden Narkotika, dazu gehören alle optischen Isomere, zum Beispiel gegebenenfalls D- und L-, sind verboten:

● Buprenorphin ● Hydromorphon ● Nicomorphin ● Pentazocin
● Dextromoramid ● Methadon ● Oxycodon ● Pethidin
● Diamorphin (Heroin) ● Morphin ● Oxymorphon ● Tramadol
● Fentanyl und seine Derivate

S8 Cannabinoide

Alle verbotenen Substanzen in dieser Klasse sind spezifische Substanzen. Substanzen mit Missbrauchspotential in diesem Abschnitt: Tetrahydrocannabinol (THC)

Alle natürlichen und synthetischen Cannabinoide sind verboten, zum Beispiel

● in Cannabis (Haschisch, Marihuana) und Cannabis-Produkten

● natürliche und synthetische Tetrahydrocannabinole (THCs)

● synthetische Cannabinoide, welche die Wirkungen von THC nachahmen

Hiervon ausgenommen sind:

● Cannabidiol

S9 Glucocorticoide

Alle verbotenen Substanzen in dieser Klasse sind spezifische Substanzen.

Alle Glucocorticoide sind verboten, wenn sie auf jeglichem injizierbaren, oralen [einschließlich oromukosalen (zum Beispiel bukkalen, gingivalen, sublingualen)] oder rektalen Weg verabreicht werden.

Dazu gehören unter anderem

● Beclometason ● Dexamethason ● Mometason
● Betamethason ● Flunosolid ● Prednisolon
● Budesonid ● Fluocortolon ● Prednison
● Ciclesonid ● Fluticason ● Triamcinolonacetonid
● Cortison ● Hydrocortison
● Deflazacort ● Methylprednisolon

Hinweis:

Andere Verabreichungsarten (einschließlich inhalativ und topisch: dental-intrakanalär, dermal, intranasal, ophthalmologisch, aurikulär und perianal) sind nicht verboten, wenn sie im Rahmen der vom Hersteller empfohlenen Dosen und medizinischen Indikationen angewendet werden.

P1. Betablocker

Alle verbotenen Substanzen in dieser Klasse sind spezifische Substanzen.

Betablocker sind in den folgenden Sportarten nur im Wettkampf verboten; außerhalb von Wettkämpfen auch, sofern angegeben (*).

● Billard (alle Disziplinen) (WCBS) ● Skifahren/Snowboarding (FIS) im Skispringen, Freistil aerials/halfpipe und Snowboard halfpipe/big air
● Bogenschießen (WA)*
● Darts (WDF)
● Golf (IGF) ● Unterwassersport (CMAS)* in allen Unterdisziplinen des Apnoetauchens, Speerfischens und Zielschießens
● Minigolf (WMF)
● Motorsport (FIA)
● Schießen (ISSF, IPC)*

Dazu gehören unter anderem

● Acebutolol ● Bunolol ● Labetalol ● Oxprenolol
● Alprenolol ● Carteolol ● Metipranolol ● Pindolol
● Atenolol ● Carvedilol ● Metoprolol ● Propranolol
● Betaxolol ● Celiprolol ● Nadolol ● Sotalol
● Bisoprolol ● Esmolol ● Nebivolol ● Timolol

(Übersetzung)

VERBOTSLISTE 2025

WELT-ANTI-DOPING-CODE

GÜLTIG AB 1. JÄNNER 2025

Einleitung

Die Verbotsliste ist ein verbindlicher Internationaler Standard im Rahmen des Welt-Anti-Doping-Programms.

Die Liste wird nach einem umfassenden von der WADA durchgeführten Konsultationsverfahren jährlich aktualisiert. Die Liste tritt am 1. Jänner 2025 in Kraft.

Der offizielle Wortlaut der Verbotsliste wird von der WADA weitergeführt und in englischer und französischer Sprache veröffentlicht. Bei Unstimmigkeiten zwischen der englischen und französischen Fassung ist die englische Fassung maßgebend.

Begriffe, die in dieser Liste verbotener Substanzen und verbotener Methoden verwendet werden:

Innerhalb des Wettkampfes verboten

Sofern die WADA für eine bestimmte Sportart keinen anderen Zeitraum zugelassen hat, beginnt der Zeitraum „innerhalb des Wettkampfes“ grundsätzlich kurz vor Mitternacht (um 23:59 Uhr) am Tag vor einem Wettkampf, für den der Athlet aufgestellt ist, und endet mit dem Ende dieses Wettkampfes und des Probenahmeverfahrens.

Zu allen Zeiten verboten

Dies bedeutet, dass die Substanz oder die Methode entsprechend der Begriffsbestimmung im Code innerhalb und außerhalb des Wettkampfes verboten ist.

Spezifisch und nichtspezifisch

Nach Artikel 4.2.2 des Welt-Anti-Doping-Codes gelten „für die Zwecke der Anwendung des Artikels 10 [...] alle verbotenen Substanzen als spezifische Substanzen mit Ausnahme derjenigen, die in der Verbotsliste anders gekennzeichnet sind. Eine verbotene Methode gilt nicht als spezifische Methode, es sei denn, sie ist in der Verbotsliste ausdrücklich als spezifische Methode gekennzeichnet.“ Nach dem Kommentar zu dem Artikel sollen „die in Artikel 4.2.2 genannten spezifischen Substanzen und Methoden [...] auf keinen Fall als weniger wichtig oder weniger gefährlich als andere Dopingsubstanzen oder methoden angesehen werden. Es handelt sich dabei einfach um Substanzen und Methoden, bei denen die Wahrscheinlichkeit höher ist, dass ein Athlet sie für andere Zwecke als die Leistungssteigerung eingenommen beziehungsweise angewendet hat.

Substanzen mit Missbrauchspotential

Nach Artikel 4.2.3 des Codes sind Substanzen mit Missbrauchspotential jene Substanzen, die als solche gekennzeichnet sind, weil sie in der Gesellschaft häufig außerhalb eines sportlichen Zusammenhangs missbraucht werden. Als Substanzen mit Missbrauchspotential gelten: Cocain, Diamorphin (Heroin), Methylendioxymethamfetamin (MDMA/„Ecstasy“) und Tetrahydrocannabinol (THC).

S0 Nicht zugelassene Substanzen

Zu allen Zeiten verboten (innerhalb und außerhalb des Wettkampfes) Alle verbotenen Substanzen in dieser Klasse sind spezifische Substanzen.

Pharmakologisch wirksame Substanzen, die in den folgenden Abschnitten der Verbotsliste nicht aufgeführt und derzeit nicht durch eine staatliche Gesundheitsbehörde für die therapeutische Anwendung beim Menschen zugelassen sind (zum Beispiel Arzneimittel in der präklinischen oder klinischen Entwicklung beziehungsweise Arzneimittel, deren Entwicklung eingestellt wurde, Designerdrogen, nur für die Anwendung bei Tieren zugelassene Substanzen), sind zu jeder Zeit verboten.

Diese Klasse umfasst viele verschiedene Substanzen, unter anderem BPC-157, 2,4-Dinitrophenol (DNP), Ryanodin-Rezeptor-1-Calstabin-Komplex-Stabilisatoren [zum Beispiel S-107, S48168 (ARM210)] und Troponin-Aktivatoren (zum Beispiel Reldesemtiv und Tirasemtiv).

S1 Anabole Substanzen

Zu allen Zeiten verboten (innerhalb und außerhalb des Wettkampfes) Alle verbotenen Substanzen in dieser Klasse sind nichtspezifische Substanzen.

Anabole Substanzen sind verboten.

S1.1. Anabol-androgene Steroide (AAS)

Bei exogener Verabreichung, dazu gehören unter anderem

1-Androstendiol (5alpha-Androst-1-en-3beta,17beta-diol);

1-Androstendion (5alpha-Androst-1-en-3,17-dion);

1-Androsteron (3alpha-Hydroxy-5alpha-androst-1-en-17-on);

1-Epiandrosteron (3beta-Hydroxy-5alpha-androst-1-en-17-on);

1-Testosteron (17beta-Hydroxy-5alpha-androst-1-en-3-on);

4-Androstendiol (Androst-4-en-3beta,17beta-diol);

4-Hydroxytestosteron (4,17beta-Dihydroxyandrost-4-en-3-on);

5-Androstendion (Androst-5-en-3,17-dion);

7alpha-Hydroxy-DHEA;

7beta-Hydroxy-DHEA;

7-Keto-DHEA;

11beta-Methyl-19-nortestosteron;

17alpha-Methylepitiostanol (Epistan);

19-Norandrostendiol (Estr-4-en-3,17-diol);

19-Norandrostendion (Estr-4-en-3,17-dion);

Androst-4-en-3,11,17-trion (11-Ketoandrostendion, Adrenosteron);

Androstanolon (5alpha-Dihydrotestosteron, 17beta-Hydroxy-5alpha-androstan-3-on);

Androstendiol (Androst-5-en-3beta,17beta-diol);

Androstendion (Androst-4-en-3,17-dion);

Bolasteron;

Boldenon;

Boldion (Androsta-1,4-dien-3,17-dion);

Calusteron;

Clostebol;

Danazol ([1,2]Oxazolo[4',5':2,3]pregna-4-en-20-yn-17alpha-ol);

Dehydrochlormethyltestosteron (4-Chlor-17beta-hydroxy-17alpha-methylandrosta-1,4-dien-3-on);

Desoxymethyltestosteron (17alpha-Methyl-5alpha-androst-2-en-17beta-ol und 17alpha-Methyl5alpha-androst-3-en-17beta-ol);

Dimethandrolon (7alpha,11beta-Dimethyl-19-nortestosteron);

Drostanolon;

Epiandrosteron (3beta-Hydroxy-5alpha-androstan-17-on);

Epidihydrotestosteron (17beta-Hydroxy-5beta-androstan-3-on);

Epitestosteron;

Ethylestrenol (19-Norpregna-4-en-17alpha-ol);

Fluoxymesteron;

Formebolon;

Furazabol (17alpha-Methyl[1,2,5]oxadiazolo[3',4':2,3]-5alpha-androstan-17beta-ol);

Gestrinon;

Mestanolon;

Mesterolon;

Metandienon (17beta-Hydroxy-17alpha-methylandrosta-1,4-dien-3-on);

Metenolon;

Methandriol;

Methasteron (17beta-Hydroxy-2alpha,17alpha-dimethyl-5alpha-androstan-3-on);

Methyl-1-testosteron (17beta-Hydroxy-17alpha-methyl-5alpha-androst-1-en-3-on);

Methylclostebol;

Methyldienolon (17beta-Hydroxy-17alpha-methylestra-4,9-dien-3-on);

Methylnortestosteron (17beta-Hydroxy-17alpha-methylestr-4-en-3-on);

Methyltestosteron;

Metribolon (Methyltrienolon, 17beta-Hydroxy-17alpha-methylestra-4,9,11-trien-3-on);

Miboleron;

Nandrolon (19-Nortestosteron);

Norboleton;

Norclostebol (4-Chlor-17beta-ol-estr-4-en-3-on);

Norethandrolon;

Oxabolon;

Oxandrolon;

Oxymesteron;

Oxymetholon;

Prasteron (Dehydroepiandrosteron, DHEA, 3beta-Hydroxyandrost-5-en-17-on);

Prostanozol (17beta-[(Tetrahydropyran-2-yl)oxy]-1'H-pyrazolo[3,4:2,3]-5alpha-androstan);

Quinbolon;

Stanozolol;

Stenbolon;

Testosteron;

Tetrahydrogestrinon (17-Hydroxy-18a-homo-19-nor-17alpha-pregna-4,9,11-trien-3-on);

Tibolon

Trenbolon (17beta-Hydroxyestr-4,9,11-trien-3-on)

Trestolon (7alpha-Methyl-19-nortestosteron, MENT)

und andere Substanzen mit ähnlicher chemischer Struktur oder ähnlicher/n biologischer/n Wirkung(en).

S1.2. Andere anabole Substanzen

Dazu gehören unter anderem

Clenbuterol, Osilodrostat, Ractopamin, Selektive Androgen-Rezeptor-Modulatoren [SARMs, zum Beispiel Andarin, Enobosarm (Ostarin), LGD-4033 (Ligandrol), RAD140, S-23 und YK-11], Zeranol und Zilpaterol.

S2 Peptidhormone, Wachstumsfaktoren, verwandte Substanzen und Mimetika

Zu allen Zeiten verboten (innerhalb und außerhalb des Wettkampfes) Alle verbotenen Substanzen in dieser Klasse sind nichtspezifische Substanzen.

Die folgenden Substanzen und andere Substanzen mit ähnlicher chemischer Struktur oder ähnlicher/n biologischer/n Wirkung(en) sind verboten:

S2.1. Erythropoetine (EPO) und Erythropoese-beeinflussende Substanzen

Dazu gehören unter anderem

S2.1.1 Erythropoetin-Rezeptor-Agonisten zum Beispiel Darbepoetine (dEPO); Erythropoetine (EPO); EPO-basierte Konstrukte [zum Beispiel EPO-Fc; Methoxy-Polyethylenglycol-Epoetin beta (CERA); EPO-mimetische Substanzen und ihre Konstrukte (zum Beispiel CNTO-530, Peginesatid).
S2.1.2 Hypoxie-induzierbarer-Faktor (HIF)-Aktivatoren, zum Beispiel Cobalt; Daprodustat (GSK1278863); IOX2; Molidustat (BAY 85-3934); Roxadustat (FG-4592); Vadadustat (AKB-6548); Xenon.
S2.1.3 GATA-Hemmer, zum Beispiel K-11706.
S2.1.4 Transformierender-Wachstumsfaktor-beta-(TGF-β-)Signalhemmer, zum Beispiel Luspatercept; Sotatercept.
S2.1.5 Agonisten des körpereigenen Reparatur-Rezeptors, zum Beispiel Asialo-EPO; carbamyliertes EPO (CEPO).

S2.2. Peptidhormone und ihre Releasingfaktoren

S2.2.1 Testosteron-stimulierende Peptide bei Männern, zum Beispiel ▪ Choriongonadotropin (CG), ▪ Luteinisierendes Hormon (LH), ▪ Gonadotropin-Releasing-Hormon (GnRH, Gonadorelin) und seine Agonistenanaloga (zum Beispiel Buserelin, Deslorelin, Goserelin, Histrelin, Leuprorelin, Nafarelin und Triptorelin), ▪ Kisspeptin und seine Agonistenanaloga
S2.2.2 Corticotropine und ihre Releasingfaktoren, zum Beispiel Corticorelin und Tetracosactid
S2.2.3 Wachstumshormon (GH, seine Analoga und Fragmente, dazu gehören unter anderem ▪ Wachstumshormon-Analoga, zum Beispiel Lonapegsomatropin, Somapacitan und Somatrogon ▪ Wachstumshormon-Fragmente, zum Beispiel AOD-9604 und hGH 176-191.
S2.2.4 Wachstumshormon-Releasingfaktoren, dazu gehören unter anderem • Wachstumshormon-Releasing-Hormon (GHRH) und seine Analoga (zum Beispiel CJC1293, CJC-1295, Sermorelin und Tesamorelin) • Wachstumshormon-Sekretagoge (GHS) und ihre Mimetika [zum Beispiel Anamorelin, Capromorelin, Ibutamoren (MK-677), Ipamorelin, Lenomorelin (Ghrelin), Macimorelin und Tabimorelin] • Wachstumshormon-Releasing-Peptide (GHRPs) [zum Beispiel Alexamorelin, Examorelin (Hexarelin), GHRP-1, GHRP-2 (Pralmorelin), GHRP-3, GHRP-4, GHRP-5 und GHRP-6]

S2.3. Wachstumsfaktoren und Wachstumsfaktor-Modulatoren

Dazu gehören unter anderem

● Fibroblasten-Wachstumsfaktoren (FGFs)

● Hepatozyten-Wachstumsfaktor (HGF)

● insulinähnlicher Wachstumsfaktor 1 (IGF-1, Mecasermin) und seine Analoga

● mechanisch induzierte Wachstumsfaktoren (MGFs)

● Blutplättchen-basierter Wachstumsfaktor (PDGF)

● Thymosin beta-4 und seine Derivate, zum Beispiel TB-500

● vaskulär-endothelialer Wachstumsfaktor (VEGF)

und andere Wachstumsfaktoren oder Wachstumsfaktor-Modulatoren, die in Muskeln, Sehnen oder Bändern die Proteinsynthese/den Proteinabbau, die Gefäßbildung/-versorgung, die Energieausnutzung, die Regenerationsfähigkeit oder die Umwandlung des Fasertyps beeinflussen.

S3 Beta-2-Agonisten

Zu allen Zeiten verboten (innerhalb und außerhalb des Wettkampfes) Alle verbotenen Substanzen in dieser Klasse sind spezifische Substanzen.

Alle selektiven und nichtselektiven Beta-2-Agonisten, einschließlich aller optischen Isomere, sind verboten.

Dazu gehören unter anderem

● Arformoterol ● Indacaterol ● Reproterol ● Tretoquinol
● Fenoterol ● Levosalbutamol ● Salbutamol (Trimetoquinol)
● Formoterol ● Olodaterol ● Salmeterol ● Tulobuterol
● Higenamin ● Procaterol ● Terbutalin ● Vilanterol

Ausnahmen:

● inhaliertes Salbutamol: höchstens 1600 Mikrogramm über 24 Stunden, aufgeteilt auf mehrere Einzeldosen von nicht mehr als 600 Mikrogramm über 8 Stunden, ausgehend von jeder Dosis;

● inhaliertes Formoterol: abgegebene Dosis höchstens 54 Mikrogramm über 24 Stunden, aufgeteilt auf mehrere Einzeldosen von nicht mehr als 36 Mikrogramm über 12 Stunden, ausgehend von jeder Dosis;

● inhaliertes Salmeterol: höchstens 200 Mikrogramm über 24 Stunden;

● inhaliertes Vilanterol: höchstens 25 Mikrogramm über 24 Stunden.

Hinweis:

Eine Salbutamolkonzentration im Urin von mehr als 1000 Nanogramm/ml oder eine Formoterolkonzentration im Urin von mehr als 40 Nanogramm/ml ist nicht im Einklang mit der therapeutischen Anwendung der Substanz und gilt als ein normabweichendes Analyseergebnis (AAF), es sei denn, der Athlet weist anhand einer kontrollierten pharmakokinetischen Studie nach, dass dieses abnorme Ergebnis die Folge einer therapeutischen Dosis (durch Inhalation) bis zu der oben genannten Höchstdosis war.

S4 Hormon- und Stoffwechsel-Modulatoren

Zu allen Zeiten verboten (innerhalb und außerhalb des Wettkampfes) Verbotene Substanzen in den Klassen S4.1 und S4.2 sind spezifische Substanzen. Verbotene Substanzen in den Klassen S4.3 und S4.4 sind nichtspezifische Substanzen.

Die folgenden Hormon- und Stoffwechsel-Modulatoren sind verboten:

S4.1. Aromatasehemmer

Dazu gehören unter anderem

● 2-Androstenol (5alpha-Androst-2-en-17-ol) ● Androsta-3,5-dien-7,17-dion
● 2-Androstenon (5alpha-Androst-2-en-17-on) (Arimistan)
● 3-Androstenol (5alpha-Androst-3-en-17-ol) ● Exemestan
● 3-Androstenon (5alpha-Androst-3-en-17-on) ● Formestan
● 4-Androsten-3,6,17-trion (6-oxo) ● Letrozol
● Aminoglutethimid ● Testolacton
● Anastrozol
● Androsta-1,4,6-trien-3,17-dion (Androstatriendion)

S4.2. Antiöstrogene Substanzen [Antiöstrogene und selektive Östrogen-Rezeptor-Modulatoren (SERMs)]

Dazu gehören unter anderem

● Bazedoxifen ● Elacestrant ● Raloxifen
● Clomifen ● Fulvestrant ● Tamoxifen
● Cyclofenil ● Ospemifen ● Toremifen

S4.3. Stoffe, welche die Aktivierung des Aktivin-Rezeptors IIB verhindern

Dazu gehören unter anderem

● Aktivin A neutralisierende Antikörper ● Aktivin-Rezeptor-IIB-Kompetitoren, wie zum Beispiel − Decoy-Aktivin-Rezeptoren (zum Beispiel ACE-031) ● Anti-Aktivin-Rezeptor-IIB-Antikörper (zum Beispiel Bimagrumab) ● Myostatinhemmer, wie zum Beispiel − Substanzen, welche die Myostatin-Expression verringern oder unterdrücken, − Myostatin bindende Proteine (zum Beispiel Follistatin, Myostatin-Propeptid), − Myostatin oder Myostatinvorläufer neutralisierende Antikörper (zum Beispiel Apitegromab, Domagrozumab, Landogrozumab, Stamulumab).

S4.4. Stoffwechselmodulatoren

S4.4.1. Aktivatoren der AMP-aktivierten Proteinkinase (AMPK), zum Beispiel AICAR, mitochondriales offenes Leseraster der 12S rRNA-c (MOTS-c); Peroxisom-Proliferator-aktivierter-Rezeptor-delta-(PPARδ-)Agonisten, zum Beispiel 2-(2Methyl-4-((4-methyl-2-(4-(trifluoromethyl)phenyl)thiazol-5-yl)methylthio)phenoxy)-essigsäure (GW1516, GW501516) und Rev-Erb alpha-Agonisten, zum Beispiel SR9009, SR9011
S4.4.2. Insuline und Insulin-Mimetika, zum Beispiel S519, S597
S4.4.3. Meldonium
S4.4.4. Trimetazidin

S5 Diuretika und Maskierungsmittel

Zu allen Zeiten verboten (innerhalb und außerhalb des Wettkampfes) Alle verbotenen Substanzen in dieser Klasse sind spezifische Substanzen.

Alle Diuretika und Maskierungsmittel, einschließlich aller optischen Isomere, zum Beispiel gegebenenfalls D- und L-, sind verboten.

Dazu gehören unter anderem

● Diuretika wie

Acetazolamid; Amilorid; Bumetanid; Canrenon; Chlortalidon; Etacrynsäure; Furosemid; Indapamid; Metolazon; Spironolacton; Thiazide, zum Beispiel Bendroflumethiazid, Chlorothiazid und Hydrochlorothiazid; Torasemid; Triamteren; Xipamid;

● Vaptane, zum Beispiel Conivaptan, Mozavaptan, Tolvaptan;

● Intravenös verabreichte Plasmaexpander wie

Albumin, Dextran, Hydroxyethylstärke, Mannitol;

● Desmopressin;

● Probenecid;

und andere Substanzen mit ähnlicher chemischer Struktur oder ähnlicher/n biologischer/n Wirkung(en).

Hiervon ausgenommen sind:

● Drospirenon, Pamabrom sowie die topische ophthalmische Verabreichung von Carboanhydrasehemmern (zum Beispiel Dorzolamid, Brinzolamid);

● die lokale Verabreichung von Felypressin in der Dentalanästhesie.

Hinweis:

Wird in der Probe eines Athleten zu allen Zeiten beziehungsweise innerhalb des Wettkampfes jegliche Menge einer der folgenden Grenzwerten unterliegenden Substanzen – nämlich Formoterol, Salbutamol, Cathin, Ephedrin, Methylephedrin und Pseudoephedrin – in Verbindung mit einem Diuretikum oder Maskierungsmittel (mit Ausnahme der topischen ophthalmischen Verabreichung eines Carboanhydrasehemmers oder der lokalen Verabreichung von Felypressin in der Dentalanästhesie) nachgewiesen, so gilt dieser Nachweis als ein von der Norm abweichendes Analyseergebnis (AAF), es sei denn, der Athlet besitzt zusätzlich zu der medizinischen Ausnahmegenehmigung für das Diuretikum oder Maskierungsmittel eine bestätigte medizinische Ausnahmegenehmigung (TUE) für diese Substanz.

Verbotene Methoden

Zu allen Zeiten verboten (innerhalb und außerhalb des Wettkampfes) Alle verbotenen Methoden in dieser Klasse sind nichtspezifisch mit Ausnahme der Methoden in der Klasse M2.2, die spezifische Methoden sind.

M1. Manipulation von Blut und Blutbestandteilen

Folgende Methoden sind verboten:

M1.1. Die Verabreichung oder Wiederzufuhr jeglicher Menge von autologem, allogenem (homologem) oder heterologem Blut oder Produkten aus roten Blutkörperchen jeglicher Herkunft in das Kreislaufsystem.

Hinweis:

Die Spende von Blut oder Blutbestandteilen, einschließlich durch Apherese, ist nicht verboten, wenn sie in einem Spendezentrum durchgeführt wird, das von der zuständigen Aufsichtsbehörde des Staates, in dem das Zentrum tätig ist, zugelassen ist.

M1.2. Die künstliche Erhöhung der Aufnahme, des Transports oder der Abgabe von Sauerstoff.

Dazu gehören unter anderem

Perfluorchemikalien; Efaproxiral (RSR13); Voxelotor und veränderte Hämoglobinprodukte, zum Beispiel Blutersatzstoffe auf Hämoglobinbasis und mikroverkapselte Hämoglobinprodukte, ausgenommen ergänzender Sauerstoff durch Inhalation.

M1.3. Jegliche Form der intravaskulären Manipulation von Blut oder Blutbestandteilen mit physikalischen oder chemischen Mitteln.

M2. Chemische und physikalische Manipulation

Folgende Methoden sind verboten:

M2.1. Die tatsächliche oder versuchte unzulässige Einflussnahme , um die Integrität und Validität der Proben , die während der Dopingkontrollen genommen werden, zu verändern.

Dazu gehören unter anderem der Austausch und/oder die Verfälschung einer Probe, zum Beispiel die Zugabe von Proteasen zu einer Probe.

M2.2. Intravenöse Infusionen und/oder Injektionen von insgesamt mehr als 100 ml innerhalb eines Zeitraums von 12 Stunden, es sei denn, sie werden rechtmäßig im Zuge von Krankenhausbehandlungen, chirurgischen Eingriffen oder klinischen diagnostischen Untersuchungen verabreicht.

M3. Gen- und Zelldoping

Die folgenden Methoden zur möglichen Steigerung der sportlichen Leistung sind verboten:

M3.1. Die Verwendung von Nukleinsäuren oder Nukleinsäure-Analoga, mit denen Genomsequenzen und/oder die Genexpression durch jegliche Mechanismen verändert werden können. Dazu gehören unter anderem Technologien für Geneditierung, Genstilllegung und Gentransfer.

M3.2. Die Anwendung normaler oder genetisch veränderter Zellen.

S6 Stimulanzien

Alle verbotenen Substanzen in dieser Klasse sind spezifische Substanzen mit Ausnahme derjenigen in der Klasse S6.A, die nichtspezifische Substanzen sind. Substanzen mit Missbrauchspotential in diesem Abschnitt: Cocain und Methylendioxymethamfetamin (MDMA/„Ecstasy“)

Alle Stimulanzien, dazu gehören alle optischen Isomere, zum Beispiel gegebenenfalls D- und L-, sind verboten.

Zu den Stimulanzien gehören

S6.A. Nichtspezifische Stimulanzien

● Adrafinil ● Fonturacetam [4-Phenylpiracetam
● Amfepramon (Carphedon)]
● Amfetamin ● Furfenorex
● Amfetaminil ● Hydrafinil (Fluorenol)
● Amiphenazol ● Lisdexamfetamin
● Benfluorex ● Mefenorex
● Benzylpiperazin ● Mephentermin
● Bromantan ● Mesocarb
● Clobenzorex ● Metamfetamin(D-)
● Cocain ● p-Methylamfetamin
● Cropropamid ● Modafinil
● Crotetamid ● Norfenfluramin
● Fencamin ● Phendimetrazin
● Fenetyllin ● Phentermin
● Fenfluramin ● Prenylamin
● Fenproporex ● Prolintan

Stimulanzien, die in diesem Abschnitt nicht ausdrücklich genannt sind, gelten als spezifische Substanzen.

S6.B. Spezifische Stimulanzien

Dazu gehören unter anderem

● 2-Phenylpropan-1-amin (beta- Methylphenylethylamin, BMPEA) ● Ephedrin *** ● Norfenefrin
● Epinephrin **** (Adrenalin) ● Octodrin (1,5-Dimethylhexylamin)
● Etamivan
● 3-Methylhexan-2-amin (1,2-Dimethylpentylamin) ● Ethylphenidat ● Octopamin
● Etilamfetamin ● Oxilofrin (Methylsynephrin)
● 4-Fluormethylphenidat ● Etilefrin ● Pemolin
● 4-Methylhexan-2-amin ( 1,3-Dimethylamylamin, 1,3 DMAA, Methylhexanamin) ● Famprofazon ● Pentetrazol
● Fenbutrazat ● Phenethylamin und seine Derivate
● Fencamfamin
● 4-Methylpentan-2-amin (1,3-Dimethylbutylamin ● Heptaminol ● Phenmetrazin
● Hydroxyamfetamin (Parahydroxyamfetamin) ● Phenpromethamin
● Propylhexedrin
● 5-Methylhexan-2-amin (1,4 Dimethylamylamin, 1,4-Dimethylpentylamin, 1,4 DMAA) ● Isomethepten ● Pseudoephedrin *
● Levmetamfetamin ● Selegilin
● Meclofenoxat ● Sibutramin
● Benzfetamin ● Methylendioxymethamfetamin ● Solriamfetol
● Cathin ** ● Methylephedrin *** ● Strychnin
● Cathinon und seine Analoga, zum Beispiel Mephedron, Methedron und alpha-Pyrrolidinovalerophenon ● Methylnaphthidat [(±)-Methyl2-(naphthalen-2-yl)-2(piperidin-2-yl)acetat] ● Tenamfetamin (Methylendioxyamfetamin)
● Methylphenidat ● Tesofensin
● Dimetamfetamin (Dimethylamfetamin) ● Midodrin ● Tuaminoheptan
● Nikethamid

und andere Substanzen mit ähnlicher chemischer Struktur oder ähnlicher/n biologischer/n Wirkung(en).

Hiervon ausgenommen sind:

• Clonidin, Guanfacin;

• Imidazolinderivate für die dermatologische, nasale, ophthalmische oder aurikuläre Anwendung (zum Beispiel Brimonidin, Clonazolin, Fenoxazolin, Indanazolin, Naphazolin, Oxymetazolin, Tetryzolin, Tramazolin, Xylometazolin) und die in das Überwachungsprogramm für 2025* aufgenommenen Stimulanzien.

** Cathin (D-Norpseudoephedrin) und sein L-Isomer: verboten, wenn seine Konzentration im Urin 5 Mikrogramm/ml übersteigt.

*** Ephedrin und Methylephedrin: verboten, wenn ihre Konzentration im Urin jeweils 10 Mikrogramm/ml übersteigt.

**** Epinephrin (Adrenalin): nicht verboten bei der lokalen Verabreichung, zum Beispiel nasal oder ophthalmologisch, oder bei der Verabreichung in Verbindung mit einem Lokalanästhetikum.

* Pseudoephedrin: verboten, wenn seine Konzentration im Urin 150 Mikrogramm/ml übersteigt.

S7 Narkotika

Alle verbotenen Substanzen in dieser Klasse sind spezifische Substanzen. Substanzen mit Missbrauchspotential in diesem Abschnitt: Diamorphin (Heroin)

Die folgenden Narkotika, dazu gehören alle optischen Isomere, zum Beispiel gegebenenfalls D- und L-, sind verboten:

● Buprenorphin ● Fentanyl und seine Derivate ● Morphin ● Pentazocin
● Dextromoramid ● Nicomorphin ● Pethidin
● Diamorphin (Heroin) ● Hydromorphon ● Oxycodon ● Tramadol
● Methadon ● Oxymorphon

S8 Cannabinoide

Alle verbotenen Substanzen in dieser Klasse sind spezifische Substanzen. Substanzen mit Missbrauchspotential in diesem Abschnitt: Tetrahydrocannabinol (THC)

Alle natürlichen und synthetischen Cannabinoide sind verboten, zum Beispiel

● in Cannabis (Haschisch, Marihuana) und Cannabis-Produkten

● natürliche und synthetische Tetrahydrocannabinole (THCs)

● synthetische Cannabinoide, welche die Wirkungen von THC nachahmen

Hiervon ausgenommen sind:

● Cannabidiol

S9 Glucocorticoide

Alle verbotenen Substanzen in dieser Klasse sind spezifische Substanzen.

Alle Glucocorticoide sind verboten, wenn sie auf jeglichem injizierbaren, oralen [einschließlich oromukosalen (zum Beispiel bukkalen, gingivalen, sublingualen)] oder rektalen Weg verabreicht werden.

Dazu gehören unter anderem

● Beclometason ● Dexamethason ● Mometason
● Betamethason ● Flunosolid ● Prednisolon
● Budesonid ● Fluocortolon ● Prednison
● Ciclesonid ● Fluticason ● Triamcinolonacetonid
● Cortison ● Hydrocortison
● Deflazacort ● Methylprednisolon

Hinweis:

Andere Verabreichungsarten (einschließlich inhalativ und topisch: dental-intrakanalär, dermal, intranasal, ophthalmologisch, aurikulär und perianal) sind nicht verboten, wenn sie im Rahmen der vom Hersteller empfohlenen Dosen und medizinischen Indikationen angewendet werden.

P1. Betablocker

Alle verbotenen Substanzen in dieser Klasse sind spezifische Substanzen.

Betablocker sind in den folgenden Sportarten nur im Wettkampf verboten; außerhalb von Wettkämpfen auch, sofern angegeben (*).

● Billard (alle Disziplinen) (WCBS) ● Unterwassersport (CMAS)* in allen Unterdisziplinen des Apnoetauchens, Speerfischens und Zielschießens
● Bogenschießen (WA)*
● Darts (WDF)
● Golf (IGF)
● Minigolf (WMF)
● Motorsport (FIA)
● Schießen (ISSF, IPC)*

Dazu gehören unter anderem

● Acebutolol ● Bunolol ● Labetalol ● Oxprenolol
● Alprenolol ● Carteolol ● Metipranolol ● Pindolol
● Atenolol ● Carvedilol ● Metoprolol ● Propranolol
● Betaxolol ● Celiprolol ● Nadolol ● Sotalol
● Bisoprolol ● Esmolol ● Nebivolol ● Timolol

(Übersetzung)

VERBOTSLISTE 2026

WELT-ANTI-DOPING-CODE

GÜLTIG AB 1. JÄNNER 2026

Einleitung

Die Verbotsliste ist ein verbindlicher Internationaler Standard im Rahmen des Welt-Anti-Doping-Programms.

Die Liste wird nach einem umfassenden von der WADA durchgeführten Konsultationsverfahren jährlich aktualisiert. Die Liste tritt am 1. Jänner 2026 in Kraft.

Der offizielle Wortlaut der Verbotsliste wird von der WADA weitergeführt und in englischer und französischer Sprache veröffentlicht. Bei Unstimmigkeiten zwischen der englischen und französischen Fassung ist die englische Fassung maßgebend.

Begriffe, die in dieser Liste verbotener Substanzen und verbotener Methoden verwendet werden:

Innerhalb des Wettkampfes verboten

Sofern die WADA für eine bestimmte Sportart keinen anderen Zeitraum zugelassen hat, beginnt der Zeitraum „innerhalb des Wettkampfes“ grundsätzlich kurz vor Mitternacht (um 23:59 Uhr) am Tag vor einem Wettkampf, für den der Athlet aufgestellt ist, und endet mit dem Ende dieses Wettkampfes und des Probenahmeverfahrens.

Zu allen Zeiten verboten

Dies bedeutet, dass die Substanz oder die Methode entsprechend der Begriffsbestimmung im Code innerhalb und außerhalb des Wettkampfes verboten ist.

Spezifisch und nichtspezifisch

Nach Artikel 4.2.2 des Welt-Anti-Doping-Codes gelten „für die Zwecke der Anwendung des Artikels 10 [...] alle verbotenen Substanzen als spezifische Substanzen mit Ausnahme derjenigen, die in der Verbotsliste anders gekennzeichnet sind. Eine verbotene Methode gilt nicht als spezifische Methode, es sei denn, sie ist in der Verbotsliste ausdrücklich als spezifische Methode gekennzeichnet.“ Nach dem Kommentar zu dem Artikel sollen „die in Artikel 4.2.2 genannten spezifischen Substanzen und Methoden [...] auf keinen Fall als weniger wichtig oder weniger gefährlich als andere Dopingsubstanzen oder -methoden angesehen werden. Es handelt sich dabei einfach um Substanzen und Methoden, bei denen die Wahrscheinlichkeit höher ist, dass ein Athlet sie für andere Zwecke als die Leistungssteigerung eingenommen beziehungsweise angewendet hat.“

Substanzen mit Missbrauchspotential

Nach Artikel 4.2.3 des Codes sind Substanzen mit Missbrauchspotential jene Substanzen, die als solche gekennzeichnet sind, weil sie in der Gesellschaft häufig außerhalb eines sportlichen Zusammenhangs missbraucht werden. Als Substanzen mit Missbrauchspotential gelten: Cocain, Diamorphin (Heroin), Methylendioxymethamfetamin (MDMA/„Ecstasy“) und Tetrahydrocannabinol (THC).

S0 Nicht zugelassene Substanzen

Zu allen Zeiten verboten (innerhalb und außerhalb des Wettkampfes) Alle verbotenen Substanzen in dieser Klasse sind spezifische Substanzen.

Pharmakologisch wirksame Substanzen, die in den folgenden Abschnitten der Verbotsliste nicht aufgeführt und derzeit nicht durch eine staatliche Gesundheitsbehörde für die therapeutische Anwendung beim Menschen zugelassen sind (zum Beispiel Arzneimittel in der präklinischen oder klinischen Entwicklung beziehungsweise Arzneimittel, deren Entwicklung eingestellt wurde, Designerdrogen, nur für die Anwendung bei Tieren zugelassene Substanzen), sind zu jeder Zeit verboten.

Diese Klasse umfasst viele verschiedene Substanzen, unter anderem BPC-157, 2,4-Dinitrophenol (DNP), Ryanodin-Rezeptor-1-Calstabin-Komplex-Stabilisatoren [zum Beispiel S-107, S48168 (ARM210)] und Troponin-Aktivatoren (zum Beispiel Reldesemtiv und Tirasemtiv).

S1 Anabole Substanzen

Zu allen Zeiten verboten (innerhalb und außerhalb des Wettkampfes) Alle verbotenen Substanzen in dieser Klasse sind nichtspezifische Substanzen.

Anabole Substanzen sind verboten.

S1.1. Anabol-androgene Steroide (AAS)

Bei exogener Verabreichung, dazu gehören unter anderem

1-Androstendiol (5alpha-Androst-1-en-3beta,17beta-diol);

1-Androstendion (5alpha-Androst-1-en-3,17-dion);

1-Androsteron (3alpha-Hydroxy-5alpha-androst-1-en-17-on);

1-Epiandrosteron (3beta-Hydroxy-5alpha-androst-1-en-17-on);

1-Testosteron (17beta-Hydroxy-5alpha-androst-1-en-3-on);

4-Androstendiol (Androst-4-en-3beta,17beta-diol);

4-Hydroxytestosteron (4,17beta-Dihydroxyandrost-4-en-3-on);

5-Androstendion (Androst-5-en-3,17-dion);

7alpha-Hydroxy-DHEA;

7beta-Hydroxy-DHEA;

7-Keto-DHEA;

11beta-Methyl-19-nortestosteron;

17alpha-Methylepitiostanol (Epistan);

19-Norandrostendiol (Estr-4-en-3,17-diol);

19-Norandrostendion (Estr-4-en-3,17-dion);

Androst-4-en-3,11,17-trion (11-Ketoandrostendion, Adrenosteron);

Androstanolon (5alpha-Dihydrotestosteron, 17beta-Hydroxy-5alpha-androstan-3-on);

Androstendiol (Androst-5-en-3beta,17beta-diol);

Androstendion (Androst-4-en-3,17-dion);

Bolasteron;

Boldenon;

Boldion (Androsta-1,4-dien-3,17-dion);

Calusteron;

Clostebol;

Danazol ([1,2]Oxazolo[4',5':2,3]pregna-4-en-20-yn-17alpha-ol);

Dehydrochlormethyltestosteron (4-Chlor-17beta-hydroxy-17alpha-methylandrosta-1,4-dien-3-on);

Desoxymethyltestosteron (17alpha-Methyl-5alpha-androst-2-en-17beta-ol und 17alpha-Methyl-5alpha-androst-3-en-17beta-ol);

Dimethandrolon (7alpha,11beta-Dimethyl-19-nortestosteron);

Drostanolon;

Epiandrosteron (3beta-Hydroxy-5alpha-androstan-17-on);

Epidihydrotestosteron (17beta-Hydroxy-5beta-androstan-3-on);

Epitestosteron;

Ethylestrenol (19-Norpregna-4-en-17alpha-ol);

Fluoxymesteron;

Formebolon;

Furazabol (17alpha-Methyl[1,2,5]oxadiazolo[3',4':2,3]-5alpha-androstan-17beta-ol);

Gestrinon;

Mestanolon;

Mesterolon;

Metandienon (17beta-Hydroxy-17alpha-methylandrosta-1,4-dien-3-on);

Metenolon;

Methandriol;

Methasteron (17beta-Hydroxy-2alpha,17alpha-dimethyl-5alpha-androstan-3-on);

Methyl-1-testosteron (17beta-Hydroxy-17alpha-methyl-5alpha-androst-1-en-3-on);

Methylclostebol;

Methyldienolon (17beta-Hydroxy-17alpha-methylestra-4,9-dien-3-on);

Methylnortestosteron (17beta-Hydroxy-17alpha-methylestr-4-en-3-on);

Methyltestosteron;

Metribolon (Methyltrienolon, 17beta-Hydroxy-17alpha-methylestra-4,9,11-trien-3-on);

Miboleron;

Nandrolon (19-Nortestosteron);

Norboleton;

Norclostebol (4-Chlor-17beta-ol-estr-4-en-3-on);

Norethandrolon;

Oxabolon;

Oxandrolon;

Oxymesteron;

Oxymetholon;

Prasteron (Dehydroepiandrosteron, DHEA, 3beta-Hydroxyandrost-5-en-17-on);

Prostanozol (17beta-[(Tetrahydropyran-2-yl)oxy]-1'H-pyrazolo[3,4:2,3]-5alpha-androstan);

Quinbolon;

Stanozolol;

Stenbolon;

Testosteron;

Tetrahydrogestrinon (17-Hydroxy-18a-homo-19-nor-17alpha-pregna-4,9,11-trien-3-on);

Tibolon

Trenbolon (17beta-Hydroxyestr-4,9,11-trien-3-on)

Trestolon (7alpha-Methyl-19-nortestosteron, MENT)

und andere Substanzen mit ähnlicher chemischer Struktur oder ähnlicher/n biologischer/n Wirkung(en) einschließlich deren Ester.

S1.2. Andere anabole Substanzen

Dazu gehören unter anderem

Clenbuterol, Osilodrostat, Ractopamin, Selektive Androgen-Rezeptor-Modulatoren [SARMs, zum Beispiel Andarin, Enobosarm (Ostarin), LGD-4033 (Ligandrol), RAD140, S-23 und YK-11], Zeranol und Zilpaterol.

S2 Peptidhormone, Wachstumsfaktoren, verwandte Substanzen und Mimetika

Zu allen Zeiten verboten (innerhalb und außerhalb des Wettkampfes) Alle verbotenen Substanzen in dieser Klasse sind nichtspezifische Substanzen.

Die folgenden Substanzen und andere Substanzen mit ähnlicher chemischer Struktur oder ähnlicher/n biologischer/n Wirkung(en) sind verboten:

S2.1. Erythropoetine (EPO) und Erythropoese-beeinflussende Substanzen

Dazu gehören unter anderem

S2.1.1 Erythropoetin-Rezeptor-Agonisten zum Beispiel Darbepoetine (dEPO); Erythropoetine (EPO); EPO-basierte Konstrukte [zum Beispiel EPO-Fc; Methoxy-Polyethylenglycol-Epoetin beta (CERA); EPO-mimetische Substanzen und ihre Konstrukte (zum Beispiel CNTO-530, Peginesatid, Pegmolesatid).
S2.1.2 Hypoxie-induzierbarer-Faktor (HIF)-Aktivatoren, zum Beispiel Cobalt; Daprodustat (GSK1278863); IOX2; Molidustat (BAY 85-3934); Roxadustat (FG-4592); Vadadustat (AKB-6548); Xenon.
S2.1.3 GATA-Hemmer, zum Beispiel K-11706.
S2.1.4 Transformierender-Wachstumsfaktor-beta-(TGF-β-)Signalhemmer, zum Beispiel Luspatercept; Sotatercept.
S2.1.5 Agonisten des körpereigenen Reparatur-Rezeptors, zum Beispiel Asialo-EPO; carbamyliertes EPO (CEPO).

S2.2. Peptidhormone und ihre Releasingfaktoren

S2.2.1 Testosteron-stimulierende Peptide bei Männern, zum Beispiel ▪ Choriongonadotropin (CG) ▪ Luteinisierendes Hormon (LH) ▪ Gonadotropin-Releasing-Hormon (GnRH, Gonadorelin) und seine Agonistenanaloga (zum Beispiel Buserelin, Deslorelin, Goserelin, Histrelin, Leuprorelin, Nafarelin und Triptorelin) ▪ Kisspeptin und seine Agonistenanaloga
S2.2.2 Corticotropine und ihre Releasingfaktoren, zum Beispiel Corticorelin und Tetracosactid
S2.2.3 Wachstumshormon (GH, seine Analoga und Fragmente, dazu gehören unter anderem ▪ Wachstumshormon-Analoga, zum Beispiel Lonapegsomatropin, Somapacitan und Somatrogon ▪ Wachstumshormon-Fragmente, zum Beispiel AOD-9604 und hGH 176-191.
S2.2.4 Wachstumshormon-Releasingfaktoren, dazu gehören unter anderem • Wachstumshormon-Releasing-Hormon (GHRH) und seine Analoga (zum Beispiel CJC-1293, CJC-1295, Sermorelin und Tesamorelin) • Wachstumshormon-Sekretagoge (GHS) und ihre Mimetika [zum Beispiel Anamorelin, Capromorelin, Ibutamoren (MK-677), Ipamorelin, Lenomorelin (Ghrelin), Macimorelin und Tabimorelin] • Wachstumshormon-Releasing-Peptide (GHRPs) [zum Beispiel Alexamorelin, Examorelin (Hexarelin), GHRP-1, GHRP-2 (Pralmorelin), GHRP-3, GHRP-4, GHRP-5 und GHRP-6]

S2.3. Wachstumsfaktoren und Wachstumsfaktor-Modulatoren

Dazu gehören unter anderem

● Fibroblasten-Wachstumsfaktoren (FGFs)

● Hepatozyten-Wachstumsfaktor (HGF)

● insulinähnlicher Wachstumsfaktor 1 (IGF-1, Mecasermin) und seine Analoga

● mechanisch induzierte Wachstumsfaktoren (MGFs)

● Blutplättchen-basierter Wachstumsfaktor (PDGF)

● Thymosin beta-4 und seine Derivate, zum Beispiel TB-500

● vaskulär-endothelialer Wachstumsfaktor (VEGF)

und andere Wachstumsfaktoren oder Wachstumsfaktor-Modulatoren, die in Muskeln, Sehnen oder Bändern die Proteinsynthese/den Proteinabbau, die Gefäßbildung/-versorgung, die Energieausnutzung, die Regenerationsfähigkeit oder die Umwandlung des Fasertyps beeinflussen.

S3 Beta-2-Agonisten

Zu allen Zeiten verboten (innerhalb und außerhalb des Wettkampfes) Alle verbotenen Substanzen in dieser Klasse sind spezifische Substanzen.

Alle selektiven und nichtselektiven Beta-2-Agonisten, einschließlich aller optischen Isomere, sind verboten.

Dazu gehören unter anderem

● Arformoterol ● Indacaterol ● Reproterol ● Tretoquinol
● Fenoterol ● Levosalbutamol ● Salbutamol (Trimetoquinol)
● Formoterol ● Olodaterol ● Salmeterol ● Tulobuterol
● Higenamin ● Procaterol ● Terbutalin ● Vilanterol

Ausnahmen:

● inhaliertes Salbutamol: höchstens 1600 Mikrogramm über 24 Stunden, aufgeteilt auf mehrere Einzeldosen von nicht mehr als 600 Mikrogramm über 8 Stunden, ausgehend von jeder Dosis

● inhaliertes Formoterol: abgegebene Dosis höchstens 54 Mikrogramm über 24 Stunden, aufgeteilt auf mehrere Einzeldosen von nicht mehr als 36 Mikrogramm über 12 Stunden, ausgehend von jeder Dosis

● inhaliertes Salmeterol: höchstens 200 Mikrogramm über 24 Stunden, aufgeteilt auf mehrere Einzeldosen von nicht mehr als 100 Mikrogramm über 8 Stunden, ausgehend von jeder Dosis

● inhaliertes Vilanterol: höchstens 25 Mikrogramm über 24 Stunden

Hinweis:

Eine Salbutamolkonzentration im Urin von mehr als 1000 Nanogramm/ml oder eine Formoterolkonzentration im Urin von mehr als 40 Nanogramm/ml ist nicht im Einklang mit der therapeutischen Anwendung der Substanz und gilt als ein normabweichendes Analyseergebnis (AAF), es sei denn, der Athlet weist anhand einer kontrollierten pharmakokinetischen Studie nach, dass dieses abnorme Ergebnis die Folge einer therapeutischen Dosis (durch Inhalation) bis zu der oben genannten Höchstdosis war.

S4 Hormon- und Stoffwechsel-Modulatoren

Zu allen Zeiten verboten (innerhalb und außerhalb des Wettkampfes) Verbotene Substanzen in den Klassen S4.1 und S4.2 sind spezifische Substanzen. Verbotene Substanzen in den Klassen S4.3 und S4.4 sind nichtspezifische Substanzen.

Die folgenden Hormon- und Stoffwechsel-Modulatoren sind verboten:

S4.1. Aromatasehemmer

Dazu gehören unter anderem

● 2-Androstenol (5alpha-Androst-2-en-17-ol) ● Androsta-1,4,6-trien-3,17-dion (Androstatriendion)
● 2-Androstenon (5alpha-Androst-2-en-17-on) ● Androsta-3,5-dien-7,17-dion (Arimistan)
● 2-Phenylbenzo[h]chromen-4-on (alpha-Naphthoflavon; 7,8-Benzoflavon) ● Exemestan
● 3-Androstenol (5alpha-Androst-3-en-17-ol) ● Formestan
● 3-Androstenon (5alpha-Androst-3-en-17-on) ● Letrozol
● 4-Androsten-3,6,17-trion (6-oxo) ● Testolacton
● Aminoglutethimid
● Anastrozol

S4.2. Antiöstrogene Substanzen [Antiöstrogene und selektive Östrogen-Rezeptor-Modulatoren (SERMs)]

Dazu gehören unter anderem

● Bazedoxifen ● Elacestrant ● Raloxifen
● Clomifen ● Fulvestrant ● Tamoxifen
● Cyclofenil ● Ospemifen ● Toremifen

S4.3. Stoffe, welche die Aktivierung des Aktivin-Rezeptors IIB verhindern

Dazu gehören unter anderem

● Aktivin A neutralisierende Antikörper ● Aktivin-Rezeptor-IIB-Kompetitoren, wie zum Beispiel – Decoy-Aktivin-Rezeptoren (zum Beispiel ACE-031) ● Anti-Aktivin-Rezeptor-IIB-Antikörper (zum Beispiel Bimagrumab) ● Myostatinhemmer, wie zum Beispiel – Substanzen, welche die Myostatin-Expression verringern oder unterdrücken, – Myostatin bindende Proteine (zum Beispiel Follistatin, Myostatin-Propeptid), – Myostatin oder Myostatinvorläufer neutralisierende Antikörper (zum Beispiel Apitegromab, Domagrozumab, Landogrozumab, Stamulumab).

S4.4. Stoffwechselmodulatoren

S4.4.1. ● Aktivatoren der AMP-aktivierten Proteinkinase (AMPK), zum Beispiel N5,N6-Bis(2-Fluorphenyl)-[1,2,5]oxadiazolo[3,4-b]pyrazin-5,6-diamin (BAM15), AICAR, mitochondriales offenes Leseraster der 12S rRNA-c (MOTS-c) ● Peroxisom-Proliferator-aktivierter-Rezeptor-delta-(PPARδ-)Agonisten, zum Beispiel 2-(2-Methyl-4-((4-methyl-2-(4-(trifluoromethyl)phenyl)thiazol-5-yl)methylthio)phenoxy)-essigsäure (GW1516, GW501516) ● Rev-Erb alpha-Agonisten, zum Beispiel SR9009, SR9011
S4.4.2. Insuline und Insulin-Mimetika, zum Beispiel S519, S597
S4.4.3. Meldonium
S4.4.4. Trimetazidin

S5 Diuretika und Maskierungsmittel

Zu allen Zeiten verboten (innerhalb und außerhalb des Wettkampfes) Alle verbotenen Substanzen in dieser Klasse sind spezifische Substanzen.

Alle Diuretika und Maskierungsmittel, einschließlich aller optischen Isomere, zum Beispiel gegebenenfalls D- und L-, sind verboten.

Dazu gehören unter anderem

● Diuretika wie

Acetazolamid; Amilorid; Bumetanid; Canrenon; Chlortalidon; Etacrynsäure; Furosemid; Indapamid; Metolazon; Spironolacton; Thiazide, zum Beispiel Bendroflumethiazid, Chlorothiazid und Hydrochlorothiazid; Torasemid; Triamteren; Xipamid

● Vaptane, zum Beispiel Conivaptan, Mozavaptan, Tolvaptan

● Intravenös verabreichte Plasmaexpander wie

Albumin, Dextran, Hydroxyethylstärke, Mannitol

● Desmopressin

● Probenecid

und andere Substanzen mit ähnlicher chemischer Struktur oder ähnlicher/n biologischer/n Wirkung(en).

Hiervon ausgenommen sind:

● Drospirenon, Pamabrom sowie die topische ophthalmische Verabreichung von Carboanhydrasehemmern (zum Beispiel Dorzolamid, Brinzolamid)

● die lokale Verabreichung von Felypressin in der Dentalanästhesie

Hinweis:

Wird in der Probe eines Athleten zu allen Zeiten beziehungsweise innerhalb des Wettkampfes jegliche Menge einer der folgenden Grenzwerten unterliegenden Substanzen – nämlich Formoterol, Salbutamol, Cathin, Ephedrin, Methylephedrin und Pseudoephedrin – in Verbindung mit einem Diuretikum oder Maskierungsmittel (mit Ausnahme der topischen ophthalmischen Verabreichung eines Carboanhydrasehemmers oder der lokalen Verabreichung von Felypressin in der Dentalanästhesie) nachgewiesen, so gilt dieser Nachweis als ein von der Norm abweichendes Analyseergebnis (AAF), es sei denn, der Athlet besitzt zusätzlich zu der medizinischen Ausnahmegenehmigung für das Diuretikum oder Maskierungsmittel eine bestätigte medizinische Ausnahmegenehmigung (TUE) für diese Substanz.

Verbotene Methoden

Zu allen Zeiten verboten (innerhalb und außerhalb des Wettkampfes) Alle verbotenen Methoden in dieser Klasse sind nichtspezifisch mit Ausnahme der Methoden in der Klasse M2.2, die spezifische Methoden sind.

M1. Manipulation von Blut und Blutbestandteilen

Folgende Methoden sind verboten:

M1.1. Die Verabreichung oder Wiederzufuhr jeglicher Menge von autologem, allogenem (homologem) oder heterologem Blut oder Produkten aus roten Blutkörperchen jeglicher Herkunft in das Kreislaufsystem.

Die Entnahme von Blut oder Blutbestandteilen, einschließlich durch Apherese, wenn sie nicht 1) zu analytischen Zwecken, einschließlich medizinischen Tests oder Dopingkontrollen, oder 2) zu Spendezwecken in einem Spendezentrum durchgeführt wird, das von der zuständigen Aufsichtsbehörde des Staates, in dem das Zentrum tätig ist, zugelassen ist.

M1.2. Die künstliche Erhöhung der Aufnahme, des Transports oder der Abgabe von Sauerstoff.

Dazu gehören unter anderem

Perfluorchemikalien; Efaproxiral (RSR13); Voxelotor und veränderte Hämoglobinprodukte, zum Beispiel Blutersatzstoffe auf Hämoglobinbasis und mikroverkapselte Hämoglobinprodukte, ausgenommen ergänzender Sauerstoff durch Inhalation.

M1.3. Jegliche Form der intravaskulären Manipulation von Blut oder Blutbestandteilen mit physikalischen oder chemischen Mitteln.

M1.4. Die Anwendung von Rückatmungssystemen oder Ausrüstung zur Abgabe von Kohlenmonoxid, sofern nicht als diagnostisches Verfahren unter Aufsicht einer medizinischen oder wissenschaftlichen Fachkraft eingesetzt.

M2. Chemische und physikalische Manipulation

Folgende Methoden sind verboten:

M2.1. Die tatsächliche oder versuchte unzulässige Einflussnahme , um die Integrität und Validität der Proben , die während der Dopingkontrollen genommen werden, zu verändern.

Dazu gehören unter anderem

der Austausch und/oder die Verfälschung einer Probe, zum Beispiel die Zugabe von Proteasen zu einer Probe.

M2.2. Intravenöse Infusionen und/oder Injektionen von insgesamt mehr als 100 ml innerhalb eines Zeitraums von 12 Stunden, es sei denn, sie werden rechtmäßig im Zuge von Krankenhausbehandlungen, chirurgischen Eingriffen oder klinischen diagnostischen Untersuchungen verabreicht.

M3. Gen- und Zelldoping

Die folgenden Methoden zur möglichen Steigerung der sportlichen Leistung sind verboten:

M3.1. Die Verwendung von Nukleinsäuren oder Nukleinsäure-Analoga, mit denen Genomsequenzen und/oder die Genexpression durch jegliche Mechanismen verändert werden können. Dazu gehören unter anderem Technologien für Geneditierung, Genstilllegung und Gentransfer.

M3.2. Die Anwendung normaler oder genetisch veränderter Zellen oder von Zellbestandteilen (zum Beispiel Zellkerne und Organellen wie zum Beispiel Mitochondrien und Ribosomen).

S6 Stimulanzien

Alle verbotenen Substanzen in dieser Klasse sind spezifische Substanzen mit Ausnahme derjenigen in der Klasse S6.A, die nichtspezifische Substanzen sind. Substanzen mit Missbrauchspotential in diesem Abschnitt: Cocain und Methylendioxymethamfetamin (MDMA/„Ecstasy“)

Alle Stimulanzien, dazu gehören alle optischen Isomere, zum Beispiel gegebenenfalls D- und L-, sind verboten.

Zu den Stimulanzien gehören

S6.A. Nichtspezifische Stimulanzien

● Adrafinil ● Flmodafinil (2-[Bis(4-fluorphenyl)
● Amfepramon methylsulfinyl]acetamid)
● Amfetamin ● Fonturacetam [4-Phenylpiracetam
● Amfetaminil (Carphedon)]
● Amiphenazol ● Furfenorex
● Benfluorex ● Hydrafinil (Fluorenol)
● Benzylpiperazin ● Lisdexamfetamin
● Bromantan ● Mefenorex
● Clobenzorex ● Mephentermin
● Cocain ● Mesocarb
● Cropropamid ● Metamfetamin(D-)
● Crotetamid ● p-Methylamfetamin
● Fencamin ● Modafinil
● Fenetyllin ● Norfenfluramin
● Fenfluramin ● Phendimetrazin
● Fenproporex ● Phentermin
● Fladrafinil (2-[Bis(4-fluorphenyl) ● Prenylamin
methylsulfinyl]-N-hydroxyacetamid) ● Prolintan

Stimulanzien, die in diesem Abschnitt nicht ausdrücklich genannt sind, gelten als spezifische Substanzen.

S6.B. Spezifische Stimulanzien

Dazu gehören unter anderem

● 2-Phenylpropan-1-amin (beta- Methylphenylethylamin, BMPEA) ● Ephedrin *** ● Norfenefrin
● Epinephrin **** (Adrenalin) ● Octodrin (1,5-Dimethylhexylamin)
● Etamivan
● 3-Methylhexan-2-amin (1,2-Dimethylpentylamin) ● Ethylphenidat ● Octopamin
● Etilamfetamin ● Oxilofrin (Methylsynephrin)
● 4-Fluormethylphenidat ● Etilefrin ● Pemolin
● 4-Methylhexan-2-amin (1,3-Dimethylamylamin, 1,3 DMAA, Methylhexanamin) ● Famprofazon ● Pentetrazol
● Fenbutrazat ● Phenethylamin und seine Derivate
● Fencamfamin
● 4-Methylpentan-2-amin (1,3-Dimethylbutylamin ● Heptaminol ● Phenmetrazin
● Hydroxyamfetamin (Parahydroxyamfetamin) ● Phenpromethamin
● Propylhexedrin
● 5-Methylhexan-2-amin (1,4 Dimethylamylamin, 1,4-Dimethylpentylamin, 1,4 DMAA) ● Isomethepten ● Pseudoephedrin *
● Levmetamfetamin ● Selegilin
● Meclofenoxat ● Sibutramin
● Benzfetamin ● Methylendioxymethamfetamin ● Solriamfetol
● Cathin ** ● Methylephedrin *** ● Strychnin
● Cathinon und seine Analoga, zum Beispiel Mephedron, Methedron und alpha-Pyrrolidinovalerophenon ● Methylnaphthidat [(±)-Methyl-2-(naphthalen-2-yl)-2-(piperidin-2-yl)acetat] ● Tenamfetamin (Methylendioxyamfetamin)
● Methylphenidat ● Tesofensin
● Dimetamfetamin (Dimethylamfetamin) ● Midodrin ● Tuaminoheptan
● Nikethamid

und andere Substanzen mit ähnlicher chemischer Struktur oder ähnlicher/n biologischer/n Wirkung(en).

Hiervon ausgenommen sind:

• Clonidin, Guanfacin

• Imidazolinderivate für die dermatologische, nasale, ophthalmische oder aurikuläre Anwendung (zum Beispiel Brimonidin, Clonazolin, Fenoxazolin, Indanazolin, Naphazolin, Oxymetazolin, Tetryzolin, Tramazolin, Xylometazolin) und die in das Überwachungsprogramm für 2026 * aufgenommenen Stimulanzien

** Cathin (D-Norpseudoephedrin) und sein L-Isomer: verboten, wenn seine Konzentration im Urin 5 Mikrogramm/ml übersteigt.

*** Ephedrin und Methylephedrin: verboten, wenn ihre Konzentration im Urin jeweils 10 Mikrogramm/ml übersteigt.

**** Epinephrin (Adrenalin): nicht verboten bei der lokalen Verabreichung, zum Beispiel nasal oder ophthalmologisch, oder bei der Verabreichung in Verbindung mit einem Lokalanästhetikum.

* Pseudoephedrin: verboten, wenn seine Konzentration im Urin 150 Mikrogramm/ml übersteigt.

S7 Narkotika

Alle verbotenen Substanzen in dieser Klasse sind spezifische Substanzen. Substanzen mit Missbrauchspotential in diesem Abschnitt: Diamorphin (Heroin)

Die folgenden Narkotika, dazu gehören alle optischen Isomere, zum Beispiel gegebenenfalls D- und L-, sind verboten:

● Buprenorphin ● Fentanyl und seine Derivate ● Morphin ● Pentazocin
● Dextromoramid ● Nicomorphin ● Pethidin
● Diamorphin (Heroin) ● Hydromorphon ● Oxycodon ● Tramadol
● Methadon ● Oxymorphon

S8 Cannabinoide

Alle verbotenen Substanzen in dieser Klasse sind spezifische Substanzen. Substanzen mit Missbrauchspotential in diesem Abschnitt: Tetrahydrocannabinol (THC)

Alle natürlichen und synthetischen Cannabinoide sind verboten, zum Beispiel

● in Cannabis (Haschisch, Marihuana) und Cannabis-Produkten

● natürliche und synthetische Tetrahydrocannabinole (THCs)

● synthetische Cannabinoide, welche die Wirkungen von THC nachahmen

Hiervon ausgenommen sind:

● Cannabidiol

S9 Glucocorticoide

Alle verbotenen Substanzen in dieser Klasse sind spezifische Substanzen.

Alle Glucocorticoide sind verboten, wenn sie auf jeglichem injizierbaren, oralen [einschließlich oromukosalen (zum Beispiel bukkalen, gingivalen, sublingualen)] oder rektalen Weg verabreicht werden.

Dazu gehören unter anderem

● Beclometason ● Dexamethason ● Mometason
● Betamethason ● Flunosolid ● Prednisolon
● Budesonid ● Fluocortolon ● Prednison
● Ciclesonid ● Fluticason ● Triamcinolonacetonid
● Cortison ● Hydrocortison
● Deflazacort ● Methylprednisolon

Hinweis:

Andere Verabreichungsarten (einschließlich inhalativ und topisch: dental-intrakanalär, dermal, intranasal, ophthalmologisch, aurikulär und perianal) sind nicht verboten, wenn sie im Rahmen der vom Hersteller empfohlenen Dosen und medizinischen Indikationen angewendet werden.

P1. Betablocker

Alle verbotenen Substanzen in dieser Klasse sind spezifische Substanzen.

Betablocker sind in den folgenden Sportarten nur im Wettkampf verboten; außerhalb von Wettkämpfen auch, sofern angegeben (*).

● Billard (alle Disziplinen) (WCBS) ● Unterwassersport (CMAS)* in allen Unterdisziplinen des Apnoetauchens, Speerfischens und Zielschießens
● Bogenschießen (WA)*
● Darts (WDF)
● Golf (IGF)
● Minigolf (WMF)
● Motorsport (FIA)
● Schießen (ISSF, IPC)*

Dazu gehören unter anderem

● Acebutolol ● Bunolol ● Labetalol ● Oxprenolol
● Alprenolol ● Carteolol ● Metipranolol ● Pindolol
● Atenolol ● Carvedilol ● Metoprolol ● Propranolol
● Betaxolol ● Celiprolol ● Nadolol ● Sotalol
● Bisoprolol ● Esmolol ● Nebivolol ● Timolol

(Übersetzung)

Anlage II

STANDARDS FÜR DIE ERTEILUNG VON AUSNAHMEGENEHMIGUNGEN ZUR THERAPEUTISCHEN ANWENDUNG

Auszug aus den „INTERNATIONALEN STANDARDS FÜR DIE ERTEILUNG VON AUSNAHMEGENEHMIGUNGEN ZUR THERAPEUTISCHEN ANWENDUNG“ der Welt-Anti-Doping-Agentur (WADA); Datum des Inkrafttretens: 1. Januar 2005

4.0Kriterien für die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung zur therapeutischen Anwendung

Einem Athleten kann eine Ausnahmegenehmigung zur therapeutischen Anwendung (TUE) erteilt werden, die es ihm gestattet, einen in der Verbotsliste enthaltenen verbotenen Wirkstoff oder eine in der Verbotsliste enthaltene verbotene Methode anzuwenden. Ein Antrag auf Erteilung einer TUE wird von einem Ausschuss für Ausnahmegenehmigungen zur therapeutischen Anwendung (TUEC) geprüft. Der TUEC wird von einer Anti-Doping-Organisation ernannt. Eine Ausnahmegenehmigung wird nur erteilt, wenn folgende Kriterien strikt eingehalten werden:

[Anmerkung: Dieser Standard findet auf alle Athleten im Sinne und nach Maßgabe des Codes Anwendung, das heißt auf Athleten ohne und mit Behinderungen. Dieser Standard wird unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls angewandt. Beispielsweise kann eine Ausnahmegenehmigung, die für einen Athleten mit Behinderung angemessen ist, für einen anderen Athleten unangemessen sein.]

4.1Der Athlet soll einen Antrag auf TUE spätestens 21 Tage vor seiner Teilnahme an einer Veranstaltung stellen.

4.2Der Athlet würde eine wesentliche gesundheitliche Beeinträchtigung erfahren, wenn ihm der verbotene Wirkstoff oder die verbotene Methode bei der Behandlung einer akuten oder chronischen Krankheit vorenthalten würde.

4.3Die therapeutische Anwendung des verbotenen Wirkstoffs oder der verbotenen Methode würde keine zusätzliche Leistungssteigerung bewirken außer derjenigen, die durch Wiedererlangen eines Zustands normaler Gesundheit nach Behandlung einer bestätigten Krankheit zu erwarten wäre. Die Anwendung eines verbotenen Wirkstoffs oder einer verbotenen Methode zur Steigerung „niedrig-normaler“ Spiegel jedes endogenen Hormons gilt nicht als akzeptabler therapeutischer Eingriff.

4.4Es gibt keine angemessene therapeutische Alternative zur Anwendung der ansonsten verbotenen Wirkstoffe oder ansonsten verbotenen Methoden.

4.5Die Notwendigkeit der Anwendung ansonsten verbotener Wirkstoffe oder ansonsten verbotener Methoden darf weder gänzlich noch teilweise die Folge einer vorausgegangenen nicht-therapeutischen Anwendung eines Wirkstoffs aus der Verbotsliste sein.

4.6Die TUE wird von der erteilenden Stelle widerrufen, wenn

a)

der Athlet nicht umgehend alle Anforderungen oder Bedingungen der die Ausnahmegenehmigung erteilenden Anti-Doping-Organisation erfüllt;

b)

die Laufzeit der TUE abgelaufen ist;

c)

der Athlet darauf hingewiesen wurde, dass die TUE von der Anti-Doping-Organisation zurückgenommen wurde.

[Anmerkung: Jede TUE hat eine bestimmte vom TUEC festgelegte Laufzeit. Es kann vorkommen, dass eine TUE abgelaufen ist oder zurückgenommen wurde und der verbotene Wirkstoff, für welchen die TUE galt, noch im Organismus des Athleten vorhanden ist. In einem solchen Fall muss die Anti-Doping-Organisation, die eine erste Überprüfung des von der Norm abweichenden Ergebnisses durchführt, feststellen, ob das Ergebnis mit dem Ablauf oder der Rücknahme der TUE vereinbar ist.]

4.7Ein Antrag auf Erteilung einer TUE wird nicht im Hinblick auf eine rückwirkende Genehmigung berücksichtigt, außer in Fällen, in denen

a)

eine Notfallbehandlung oder die Behandlung einer akuten Krankheit erforderlich war oder

b)

es aufgrund außergewöhnlicher Umstände für einen Antragsteller beziehungsweise einen TUEC an Zeit oder Gelegenheit fehlte, vor einer Dopingkontrolle einen Antrag zu stellen beziehungsweise zu prüfen.

[Anmerkung: Medizinische Notfälle oder akute Krankheiten, welche die Anwendung ansonsten verbotener Wirkstoffe oder ansonsten verbotener Methoden erforderlich machen, bevor ein Antrag auf TUE gestellt werden kann, sind ungewöhnlich. Ebenso sind Umstände, die wegen bevorstehenden Wettkampfs eine beschleunigte Prüfung eines Antrags auf TUE erforderlich machen, selten. Anti-Doping-Organisationen, die TUEs erteilen, sollen über interne Verfahren verfügen, die es erlauben, mit solchen Situationen umzugehen.]

5.0Vertrauliche Behandlung von Informationen

5.1Der Antragsteller muss sein schriftliches Einverständnis für die Weiterleitung aller den Antrag betreffenden Informationen an die Mitglieder des TUEC und, sofern erforderlich, an andere unabhängige medizinische oder wissenschaftliche Sachverständige oder an alle an der Bearbeitung, der Überprüfung oder an Rechtsbehelfen in Bezug auf TUEs beteiligten erforderlichen Mitarbeiter geben.

Ist Unterstützung durch externe unabhängige Sachverständige erforderlich, so werden alle Einzelheiten des Antrags weitergeleitet, ohne die Identität des mit der Betreuung des Athleten befassten Arztes zu nennen. Der Antragsteller muss außerdem sein schriftliches Einverständnis dafür geben, dass Entscheidungen des TUEC in Übereinstimmung mit dem Code an andere zuständige Anti-Doping-Organisationen weitergeleitet werden dürfen.

5.2Die Mitglieder der TUECs und die Verwaltung der beteiligten Anti-Doping-Organisation führen alle ihre Tätigkeiten unter Einhaltung strenger Vertraulichkeit durch. Alle Mitglieder eines TUEC und alle beteiligten Mitarbeiter unterzeichnen Vertraulichkeitsvereinbarungen. Insbesondere die folgenden Informationen werden vertraulich behandelt:

a)

alle vom Athleten und von den mit seiner Betreuung befassten Ärzten bereitgestellten medizinischen Informationen und Daten;

b)

alle Einzelheiten des Antrags, einschließlich des Namens des/der an dem Verfahren beteiligten Arztes/Ärzte.

Will der Athlet dem TUEC oder dem TUEC der WADA die Berechtigung entziehen, in seinem Namen Informationen über seinen Gesundheitszustand einzuholen, so muss er dies seinem behandelnden Arzt schriftlich mitteilen. Als Folge einer solchen Entscheidung wird dem Athleten keine TUE erteilt beziehungsweise keine bestehende TUE verlängert.

6.0Ausschuss für Ausnahmegenehmigungen zur therapeutischen Anwendung (TUEC)

Die Einsetzung und die Tätigkeit der TUECs richten sich nach den folgenden Leitlinien:

6.1Den TUECs sollen mindestens drei Ärzte mit Erfahrung in der Betreuung und Behandlung von Athleten und mit fundierten Kenntnissen in den Bereichen klinische Medizin sowie Sport- und Bewegungsmedizin angehören. Um ein bestimmtes Maß an Entscheidungsunabhängigkeit zu garantieren, soll die Mehrheit der TUEC-Mitglieder keine offizielle Verpflichtung in der Anti-Doping-Organisation haben. Alle Mitglieder eines TUEC müssen eine Erklärung unterzeichnen, der zufolge kein Interessenkonflikt besteht. Bei Anträgen betreffend Athleten mit Behinderungen muss mindestens ein TUEC-Mitglied über besondere Erfahrungen in der Betreuung und Behandlung von Athleten mit Behinderungen verfügen

6.2Die TUECs können bei der Prüfung der Umstände eines Antrags auf TUE jeden von ihnen für geeignet erachteten medizinischen oder wissenschaftlichen Sachverständigen heranziehen.

6.3Der TUEC der WADA setzt sich nach den in Absatz 6.1 genannten Kriterien zusammen. Der TUEC der WADA wird eingesetzt, um auf eigene Initiative die von Anti-Doping-Organisationen getroffenen Entscheidungen über die Erteilung von TUEs zu überprüfen. Wie in Artikel 4.4 des Codes ausgeführt, hat der TUEC der WADA auf Ersuchen von Athleten, denen TUEs von einer Anti-Doping-Organisation verweigert wurden, solche Entscheidungen zu überprüfen und ist dabei befugt, diese aufzuheben.

7.0Antragsverfahren für Ausnahmegenehmigungen zur therapeutischen Anwendung (TUE)

7.1Eine TUE wird erst nach Eingang eines vollständig ausgefüllten Antragsformulars, dem alle einschlägigen Unterlagen beigefügt sein müssen (siehe Anhang 1 – TUE-Formular), geprüft. Das Antragsverfahren muss in Übereinstimmung mit den Grundsätzen der strikten Wahrung der ärztlichen Schweigepflicht durchgeführt werden.

7.2Die in Anhang 1 dargestellten TUE-Antragsformulare können von Anti-Doping-Organisationen dahingehend geändert werden, dass zusätzliche Informationen abgefragt werden; es darf jedoch kein Abschnitt oder Unterpunkt gestrichen werden.

7.3Das/die TUE-Antragsformular/e kann/können von Anti-Doping-Organisationen in andere Sprachen übersetzt werden; Englisch oder Französisch muss jedoch auf dem Antragsformular/den Antragsformularen verbleiben.

7.4Ein Athlet darf eine TUE nur bei einer einzigen Anti-Doping-Organisation beantragen. Der Antrag muss Angaben zur Sportart des Athleten sowie gegebenenfalls zur Disziplin und zur spezifischen Position oder Funktion enthalten.

7.5Im Antrag müssen frühere und/oder gegenwärtig anhängige Anträge auf Erteilung einer Erlaubnis, ansonsten verbotene Wirkstoffen oder ansonsten verbotene Methoden anzuwenden, vermerkt sein; außerdem müssen darin Angaben über die Stelle, bei welcher der Antrag eingereicht wurde, sowie über deren Entscheidung gemacht werden.

7.6Dem Antrag müssen eine umfassende Krankengeschichte sowie die Ergebnisse aller für den Antrag einschlägigen Untersuchungen, Laboranalysen und Bildgebungsstudien beigefügt sein.

7.7Zusätzliche vom TUEC der Anti-Doping-Organisation verlangte einschlägige Analysen, Untersuchungen oder Bildgebungsstudien werden auf Kosten des Antragstellers oder seines nationalen Sportfachverbands durchgeführt.

7.8Dem Antrag muss ein Attest eines einschlägig qualifizierten Arztes beigefügt sein, in dem die Notwendigkeit der ansonsten verbotenen Wirkstoffe oder ansonsten verbotenen Methoden bei der Behandlung des Athleten bestätigt wird und die Gründe dafür angegeben werden, dass eine alternative, erlaubte Medikation bei der Behandlung dieses Krankheitszustands nicht angewandt werden kann oder könnte.

7.9Dosis, Einnahmehäufigkeit, Verabreichungsweg und Dauer der Verabreichung der betreffenden ansonsten verbotenen Wirkstoffe oder ansonsten verbotenen Methoden müssen angegeben werden.

7.10Entscheidungen des TUEC sollen binnen 30 Tagen nach Eingang aller einschlägigen Unterlagen getroffen werden und sind dem Athleten schriftlich durch die zuständige Anti-Doping-Organisation zu übermitteln. Ist einem Athleten, welcher der registrierten Kontrollgruppe (Registered Testing Pool) der Anti-Doping-Organisation angehört, eine TUE erteilt worden, so erhalten der Athlet und die WADA umgehend eine Genehmigung mit Angaben zur Laufzeit der Ausnahmegenehmigung und allen an die TUE geknüpften Bedingungen.

7.11

a)

Erhält der TUEC der WADA, wie in Artikel 4.4 des Codes ausgeführt, von einem Athleten ein Ersuchen um Überprüfung, so kann er, wie in Artikel 4.4 des Codes beschrieben, eine Entscheidung über eine von einerAnti-Doping-Organisation erteilte TUE aufheben. Der Athlet stellt dem TUEC der WADA alle zu einer TUE gehörenden Informationen, die ursprünglich bei der Anti-Doping-Organisation eingereicht worden waren, zur Verfügung und entrichtet eine Antragsgebühr. Bis zum Abschluss des Überprüfungsverfahrens bleibt die ursprüngliche Entscheidung wirksam. Das Verfahren soll nicht länger als 30 Tage nach Eingang der Informationen bei der WADA dauern.

b)

Eine Überprüfung durch die WADA kann jederzeit erfolgen. Der TUEC der WADA bringt seine Überprüfung innerhalb von 30 Tagen zum Abschluss.

7.12Wird die Entscheidung über die Erteilung einer TUE infolge der Überprüfung aufgehoben, so gilt die Aufhebung nicht rückwirkend und führt nicht zur Ungültigkeit der Ergebnisse des Athleten, die er während des Zeitraums, für welche die TUE erteilt wurde, erzielt hat; die Aufhebung wird spätestens 14 Tage nach Benachrichtigung des Athleten von der Entscheidung wirksam.

8.0 Antrag auf Ausnahmegenehmigung zur therapeutischen Anwendung nach dem verkürzten Verfahren (ATUE)

8.1Einige in der Liste verbotener Wirkstoffe aufgeführte Wirkstoffe werden anerkanntermaßen zur Behandlung von in Athletenkreisen verbreiteten Krankheiten angewendet. In diesen Fällen ist ein vollständiger Antrag nach den Artikeln 4 und 7 nicht notwendig. Folglich wurde ein vereinfachtes Verfahren für TUEs eingeführt.

8.2Ausschließlich die folgenden verbotenen Wirkstoffe beziehungsweise die folgenden verbotenen Methoden dürfen im Wege dieses verkürzten Verfahrens genehmigt werden:

Beta-2-Agonisten (Formoterol, Salbutamol, Salmeterol und Terbutalin) durch Inhalation sowie Glukokortikosteroide über nicht-systemische Verabreichungswege.

8.3Um einen der genannten Wirkstoffe anwenden zu können, muss der Athlet der Anti-Doping-Organisation ein ärztliches Attest vorlegen, in dem Gründe für die therapeutische Notwendigkeit angegeben sind. In einem solchen ärztlichen Attest, wie es in Anhang 2 enthalten ist, sind die Diagnose, der Name des Medikaments, die Dosierung, der Verabreichungsweg und die Dauer der Behandlung anzugeben. Gegebenenfalls sollen zur Feststellung der Diagnose durchgeführte Tests (nicht aber die eigentlichen Ergebnisse oder Einzelheiten) beigefügt werden.

8.4Das vereinfachte Antragsverfahren umfasst Folgendes:

a)

Die Genehmigung zur Anwendung verbotener Wirkstoffe im Rahmen des vereinfachten Verfahrens wird bei Eingang einer vollständigen Mitteilung bei der Anti-Doping-Organisation wirksam. Unvollständige Mitteilungen müssen an den Antragsteller zurückgeschickt werden;

b)

die Anti-Doping-Organisation hat den Athleten unverzüglich nach Eingang der vollständigen Mitteilung zu informieren. Gegebenenfalls sind auch der internationale Sportfachverband, der nationale Sportfachverband und die nationale Anti-Doping-Organisation des Athleten entsprechend zu informieren. Die Anti-Doping-Organisation informiert die WADA nur bei Eingang einer Mitteilung eines internationalen Spitzenathleten;

c)

eine Mitteilung in Bezug auf eine ATUE wird nicht im Hinblick auf eine rückwirkende Genehmigung berücksichtigt, außer in Fällen, in denen

–eine Notfallbehandlung oder die Behandlung einer akuten Krankheit erforderlich

war oder

–es aufgrund außergewöhnlicher Umstände für einen Antragsteller beziehungsweise einen TUEC an Zeit oder Gelegenheit fehlte, vor einer Dopingkontrolle einen Antrag zu stellen beziehungsweise zu erhalten.

8.5 a. Eine Überprüfung durch den TUEC oder den TUEC der WADA kann jederzeit während der Laufzeit einer ATUE eingeleitet werden.

b. Verlangt ein Athlet die Überprüfung einer später verweigerten ATUE, so kann der TUEC der WADA zusätzliche von ihm für notwendig erachtete medizinische Informationen vom Athleten verlangen, deren Kosten zu Lasten des Athleten gehen sollen.

8.6Eine ATUE kann jederzeit vom TUEC oder vom TUEC der WADA widerrufen werden. Der Athlet, sein internationaler Sportfachverband sowie alle zuständigen Anti-Doping-Organisationen sind darüber umgehend zu benachrichtigen.

8.7Der Widerruf wird umgehend nach Benachrichtigung des Athleten von dieser Entscheidung wirksam. Der Athlet kann ungeachtet dessen nach Artikel 7 eine TUE beantragen.

9.0Clearingstelle

9.1Die Anti-Doping-Organisationen sind verpflichtet, der WADA alle nach Artikel 7 ausgestellten TUEs mit allen sie unterstützenden Unterlagen zur Verfügung zu stellen.

9.2In Bezug auf ATUEs stellen die Anti-Doping-Organisationen der WADA die von internationalen Spitzenathleten eingereichten und nach Artikel 8.4 ausgestellten medizinischen Anträge zur Verfügung.

9.3Die Clearingstelle gewährleistet die Einhaltung strenger Vertraulichkeit in Bezug auf alle medizinischen Informationen.

Anhang 1

(Anm.: Anhang 1 ist als PDF dokumentiert.)

Anhang 2

(Anm.: Anhang 2 ist als PDF dokumentiert.)

Anhang 3

(Anm.: Anhang 3 ist als PDF dokumentiert.)

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