Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit, Familie und Jugend über Schutz- und Tilgungsmaßnahmen zur Bekämpfung der Geflügelpest (Geflügelpest-Verordnung 2007)
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund
der §§ 1 Abs. 5 und 6, 2c, 7, 8, 23 Abs. 2 und 45a des Tierseuchengesetzes (TSG), RGBl. Nr. 177/1909, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 136/2006 und das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 6/2007,
des § 2 Abs. 1 des Tiergesundheitsgesetzes (TGG), BGBl. I Nr. 133/1999, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 13/2006 und das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 6/2007, sowie
der §§ 34, 50, 53 Abs. 7 und 55 Abs. 3 des Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetzes (LMSVG), BGBl. I Nr. 13/2006, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 6/2007 und das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 24/2007,
wird – hinsichtlich der §§ 3 (Überwachung; Geflügel und Wildvögel), 5 (Überwachung; Nationales Referenzlabor; Berichte) und 58 Abs. 1 (Kosten; Untersuchungskosten für Überwachungsmaßnahmen) im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen und dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft – verordnet:
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund
der §§ 1 Abs. 5 und 6, 2c, 7, 8, 23 Abs. 2 und 45a des Tierseuchengesetzes (TSG), RGBl. Nr. 177/1909, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 136/2006 und das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 6/2007,
des § 2 Abs. 1 des Tiergesundheitsgesetzes (TGG), BGBl. I Nr. 133/1999, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 13/2006 und das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 6/2007, sowie
der §§ 34, 50, 53 Abs. 7 und 55 Abs. 3 des Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetzes (LMSVG), BGBl. I Nr. 13/2006, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 6/2007 und das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 24/2007,
wird – hinsichtlich der §§ 3 (Überwachung; Geflügel und Wildvögel), 5 (Überwachung; Nationales Referenzlabor; Berichte) und 58 Abs. 1 (Kosten; Untersuchungskosten für Überwachungsmaßnahmen) im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen und dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft – verordnet:
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund
der §§ 1 Abs. 5 und 6, 2c, 7, 8, 23 Abs. 2 und 45a des Tierseuchengesetzes (TSG), RGBl. Nr. 177/1909, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 136/2006 und das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 6/2007,
des § 2 Abs. 1 des Tiergesundheitsgesetzes (TGG), BGBl. I Nr. 133/1999, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 13/2006 und das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 6/2007, sowie
der §§ 34, 50, 53 Abs. 7 und 55 Abs. 3 des Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetzes (LMSVG), BGBl. I Nr. 13/2006, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 6/2007 und das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 24/2007,
wird – hinsichtlich der §§ 3 (Überwachung; Geflügel und Wildvögel), 5 (Überwachung; Nationales Referenzlabor; Berichte) und 58 Abs. 1 (Kosten; Untersuchungskosten für Überwachungsmaßnahmen) im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen und dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft – verordnet:
Teil
Allgemeines, Überwachung und Biosicherheitsmaßnahmen
Abschnitt
Allgemeines
Anwendungsbereich
§ 1. (1) Diese Verordnung ist anzuwenden auf
die Überwachung von Geflügel, von anderen in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln und von Wildvögeln auf mögliche Anzeichen des Vorhandenseins des Erregers der Geflügelpest,
Biosicherheitsmaßnahmen zum Schutz vor Ausbruch oder Verbreitung der Geflügelpest und
Schutz- und Bekämpfungsmaßnahmen, wenn bei Geflügel oder anderen in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln der Verdacht auf oder der Ausbruch von Geflügelpest vorliegt.
(2) Bei einem Ausbruch von Geflügelpest bei Wildvögeln ist die Wildvogel-Geflügelpestverordnung, BGBl. II Nr. 404/2006, anzuwenden.
Teil
Allgemeines, Überwachung und Biosicherheitsmaßnahmen
Abschnitt
Allgemeines
Anwendungsbereich
§ 1. (1) Diese Verordnung ist anzuwenden auf
die Überwachung von Geflügel, von anderen in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln und von Wildvögeln auf mögliche Anzeichen des Vorhandenseins des Erregers der Geflügelpest,
Biosicherheitsmaßnahmen zum Schutz vor Ausbruch oder Verbreitung der Geflügelpest und
(Anm.: Z 3 aufgehoben durch Art. 2 Z 2, BGBl. II Nr. 284/2024)
(Anm.: Abs. 2 aufgehoben durch Art. 2 Z 2, BGBl. II Nr. 284/2024)
Teil
Allgemeines, Überwachung und Biosicherheitsmaßnahmen
Abschnitt
Allgemeines
Anwendungsbereich
§ 1. Diese Verordnung ist anzuwenden auf die Bekämpfung der Infektion mit den niedrigpathogenen Viren der Aviären Influenza.
Begriffsbestimmungen
§ 2. Im Sinne dieser Verordnung sind:
AGES: die Österreichische Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit GmbH;
AGES-Mödling: die Österreichische Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit GmbH, Betriebsstätte Mödling, Robert Koch Gasse 17, A-2340 Mödling;
AI-Krisenplan: der von der Europäischen Kommission genehmigte österreichische Krisenplan Aviäre Influenza der Bundesministerin für Gesundheit, Familie und Jugend, wie er auf der Homepage des Bundesministeriums für Gesundheit, Familie und Jugend (http://www.bmgfj.gv.at) veröffentlicht ist;
amtlich eingetragene, seltene Geflügel- oder andere in Gefangenschaft gehaltene Vogelrassen: Geflügel oder andere in Gefangenschaft gehaltene Vögel, die vom Landeshauptmann im AI-Krisenplan des jeweiligen Bundeslandes amtlich eingetragen sind;
amtlicher Tierarzt: der Amtstierarzt der zuständigen Behörde oder ein vom Landeshauptmann gemäß § 2a TSG bestellter Seuchentierarzt;
amtlicher Tierarzt gemäß § 24 LMSVG: ein bestellter amtlicher Tierarzt gemäß § 24 Abs. 3
Satz oder ein beauftragter amtlicher Tierarzt gemäß § 24 Abs. 4 LMSVG;
amtliche Überwachung: die genaue Beobachtung des in Bezug auf Geflügelpest vorliegenden Gesundheitsstatus von Geflügel, anderen in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln oder Säugetieren in einem Betrieb durch den amtlichen Tierarzt;
andere in Gefangenschaft gehaltene Vögel: andere Vögel als Geflügel, die aus anderen als den in Z 20 (Geflügel) genannten Gründen gefangen gehalten werden, einschließlich Vögel die für Tierschauen, Wettflüge, Ausstellungen und Turnierkämpfe sowie zu Zucht- oder Verkaufszwecken gehalten werden, ausgenommen
Heimtiere dieser Vogelarten, die ihre Eigentümer oder eine andere natürliche Person, die während der Verbringung im Auftrag des Eigentümers für die Tiere verantwortlich ist, begleiten und die nicht dazu bestimmt sind, Gegenstand eines Verkaufs oder einer Eigentumsübertragung zu sein;
in zoologischen Gärten, Zirkussen, Vergnügungsparks und Versuchslaboratorien gehaltene Vögel und Sentineltiere, die auf Anordnung der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen im Rahmen von Überwachungs- und Forschungstätigkeiten dort untergebracht werden;
Aviäre Influenza: Geflügelpest (abgekürzt AI): bezeichnet eine Infektion von Geflügel oder anderen in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln, verursacht durch Influenzaviren des Typs A
der Subtypen H5 oder H7 oder
mit einem intravenösen Pathogenitätsindex von über 1,2 bei sechs Wochen alten Hühnern;
Behörde: sofern nicht ausdrücklich anders angegeben die örtlich zuständige Bezirksverwaltungsbehörde;
Beobachtungszeit: Zeitraum von 21 Tagen nach Wiederbelegung eines geräumten Bestandes, in dem neu eingesetzte Tiere einer amtlichen Überwachung durch die Behörde unterliegen;
Bestand: Gesamtheit allen Geflügels und aller gefangen gehaltener anderer Vögel innerhalb einer einzigen Produktionseinheit;
Betrieb: jede landwirtschaftliche oder andere Einrichtung oder Anlage, auch Brüterei, Zirkus, Zoo, Vogelhandlung, Vogelmarkt, Voliere oder Einfriedung, in der Geflügel und andere in Gefangenschaft gehaltene Vögel gezüchtet oder gehalten werden; nicht unter den Begriff Betrieb fallen jedoch
Schlachthöfe,
Tiertransportmittel,
Quarantäneeinrichtungen oder Quarantänestationen,
Grenzkontrollstellen,
Laboratorien und
die Haltung von Heimvögeln im Sinne von Z 28 (Heimvögel);
Biosicherheitsmaßnahmen: Maßnahmen, die helfen, Krankheiten nicht in Populationen, Herden oder Gruppen einzubringen, in welchen sie noch nicht existieren oder die Weiterverbreitung innerhalb der Populationen, Herden oder Gruppen zu beschränken;
Bruteier: Eier, die zur Bebrütung bestimmt sind und von Geflügel oder anderen in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln stammen;
Desinfektionserlass: der Desinfektionserlass-Tierseuchen GZ 39.505/6-III/A/4b/96 des Bundesministeriums für Gesundheit und Konsumentenschutz vom 3.10.1996 über Mittel und Verfahren für die Durchführung der Desinfektion bei anzeigepflichtigen Tierseuchen; er erging als Richtlinie an alle Landeshauptmänner zum amtlichen Gebrauch und ist – in seiner jeweils aktuellen Fassung – u.a. auf der Homepage des Bundesministeriums für Gesundheit, Familie und Jugend (http://www.bmgfj.gv.at) veröffentlicht;
Diagnosehandbuch: das mit der Entscheidung der Kommission 2006/437/EG vom 4. August 2006 über die Genehmigung eines Handbuchs zur Diagnose der Aviären Influenza gemäß der Richtlinie 2005/94/EG des Rates, ABl. Nr. L 237 vom 31.8.2006, genehmigte und in den Amtlichen Veterinärnachrichten (AVN) Nr. 5/2007 vom 18. Juni 2007 veröffentlichte Handbuch zur Diagnose der AI;
Eintagsküken: weniger als 72 Stunden alte, noch nicht gefütterte Küken und weniger als 72 Stunden alte Barbarie-Enten (Cairina moschata) oder Kreuzungen davon, gefüttert oder nicht gefüttert;
Entscheidung 2007/118/EG: die Entscheidung 2007/118/EG zur Festlegung von Einzelvorschriften für ein alternatives Identitätskennzeichen gemäß der Richtlinie 2002/99/EG, ABl. Nr. L 51 vom 20.02.2007 S. 19;
Geflügel: alle Vögel, die zur Erzeugung von Fleisch oder Konsumeiern, zur Herstellung anderer Produkte, zur Wiederaufstockung von Federwildbeständen oder im Rahmen eines Zuchtprogramms zur Erzeugung dieser Vogelkategorien in Gefangenschaft aufgezogen oder gehalten werden;
„Gefügelkompartiment“ oder „Kompartiment für andere in Gefangenschaft gehaltene Vögel“: ein oder mehrere Betriebe mit gemeinsamem Biosicherheitsmanagement, in denen eine Subpopulation von anderen in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln gehalten wird, die in Bezug auf Geflügelpest einen einheitlichen Gesundheitsstatus aufweist und für die dieselben angemessenen Überwachungs-, Bekämpfungs- und Biosicherheitsmaßnahmen getroffen werden;
Geflügelpest (oder „Aviäre Influenza“): eine Infektion von Geflügel oder anderen in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln, verursacht durch Influenzaviren des Typs A
der Subtypen H5 oder H7 oder
mit einem intravenösen Pathogenitätsindex von über 1,2 bei sechs Wochen alten Hühnern;
Geflügelpest-Biosicherheitsverordnung 2006: die Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit, Familie und Jugend über Biosicherheitsmaßnahmen zur Verhinderung der Einschleppung und Verbreitung der Geflügelpest durch Wildvögel (Geflügelpest-Biosicherheitsverordnung 2006), BGBl. II Nr. 189/2006 idF BGBl. II Nr. 211/2006;
Geflügelhygieneverordnung 2007: die Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit, Familie und Jugend über Gesundheitskontrollen und Hygienemaßnahmen in Geflügel-Betrieben (Geflügelhygieneverordnung 2007), BGBl. II Nr. 100/2007;
Gemeinschaftliches Referenzlabor: die Veterinary Laboratories Agency (VLA), New Haw, Weybridge, Surrey KT 15 3NB, Vereinigtes Königreich;
gewerbliche Geflügelhaltung: ein Betrieb, der zu kommerziellen Zwecken Geflügel hält;
Haussäugetiere: Säugetiere, die als Haus- oder Nutztiere gehalten werden;
Heimvögel: Vögel, die zu nicht gewerblichen Zwecken dauerhaft in geschlossenen Räumen ohne direkten oder indirekten Kontakt zu anderen Vögeln gehalten werden;
hochpathogene Aviäre Influenza (HPAI): eine Infektion von Geflügel oder anderen in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln, verursacht durch
AI-Viren der Subtypen H5 oder H7 mit einer Genomsequenz, wie sie auch bei anderen hochpathogenen Aviären Influenza-Viren festgestellt wird, die für multiple basische Aminosäuren im Spaltbereich des Hämagglutininmoleküls kodiert, d.h. das Hämagglutininmolekül kann von einer Wirtszell-Protease gespalten werden, oder
AI-Viren mit einem intravenösen Pathogenitätsindex von über 1,2 bei sechs Wochen alten Hühnern;
HPAI-Wildvogel-Geflügelpestverordnung 2006: Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen über Schutzmaßnahmen wegen Verdachtsfällen von hochpathogener Geflügelpest bei Wildvögeln, BGBl. II Nr. 404/2006 idF BGBl. I Nr. 136/2006;
Kontaktbetrieb: ein Betrieb, von dem aufgrund seines Standortes oder im Zuge der Bewegung von Personen, Geflügel, anderen in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln oder Fahrzeugen oder auf sonstige Weise möglicherweise Erreger der Geflügelpest stammen oder in den diese möglicherweise eingeschleppt wurden;
nationales Referenzlabor: die AGES-Mödling;
nicht gewerbliche Geflügelhaltung: einen Betrieb, dessen Besitzer Geflügel oder andere in Gefangenschaft gehaltene Vögel ausschließlich zu folgenden Zwecken hält:
zum privaten Verzehr oder zur privaten Verwendung oder
als Heimvögel;
niedrigpathogene Aviäre Influenza (NPAI): eine Infektion von Geflügel oder anderen in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln, verursacht durch Viren der Aviären Influenza der Subtypen H5 oder H7, die nicht unter die Definition nach Z 29 (hochpathogene Aviäre Influenza) fallen;
Primärherd: ein epidemiologisch nicht mit einem früheren Herd in derselben Region (im Inland) im Zusammenhang stehender Ausbruch oder ein erster Seuchenherd in einer anderen Region (im Inland);
Produktionseinheit: eine Einheit in einem Betrieb, die nach Überprüfung durch den amtlichen Tierarzt in Bezug auf Standort und tagtägliche Bewirtschaftung des Geflügels oder der anderen in Gefangenschaft gehaltenen Vögel, die dort gehalten werden, völlig unabhängig von anderen Einheiten desselben Betriebes geführt wird;
Reinigung und Desinfektion: die Reinigung und Desinfektion hat gemäß den Bestimmungen des § 54 (Reinigung, Desinfektion und Verfahren für die Inaktivierung des Erregers der Geflügelpest) zu erfolgen; sie schließt erforderlichenfalls auch die Entwesung (Tötung und so weit als möglich auch Beseitigung von Ungeziefer und Nagetieren) mit ein;
RL 2002/99/EG: die Richtlinie 2002/99/EG zur Festlegung von tierseuchenrechtlichen Vorschriften für das Herstellen, die Verarbeitung, den Vertrieb und die Einfuhr von Lebensmitteln tierischen Ursprungs, ABl. Nr. L 18 vom 23.01.2003 S. 11;
RL 2005/94/EG: die Richtlinie 2005/94/EG mit Gemeinschaftsmaßnahmen zur Bekämpfung der Aviären Influenza und zur Aufhebung der Richtlinie 92/40/EG, ABl. Nr. L 10 vom 14.01.2006 S. 16;
Säugetiere: alle Tiere der Klasse Mammalia mit Ausnahme des Menschen;
Schlachten/Schlachtung: das Töten eines Tieres durch Blutentzug und nachfolgendes Ausweiden zum Zweck der Fleischgewinnung;
Sentineltiere: Tiere empfänglicher Arten, die nachweislich frei vom Erreger und von Antikörpern gegen den Erreger der Geflügelpest sind;
Seuchenherd/Seuchenbetrieb: Betrieb, in dem der Ausbruch von Geflügelpest durch die zuständige Behörde bestätigt wurde;
„seuchenverdächtiges Geflügel“ oder „seuchenverdächtige andere in Gefangenschaft gehaltene Vögel“: Geflügel oder andere in Gefangenschaft gehaltene Vögel, bei denen sich klinische Anzeichen oder Sektionsbefunde oder Reaktionen auf Laboranalysen zeigen, aufgrund deren sich eine Infektion mit Geflügelpest nicht ausschließen lässt;
Tiere empfänglicher Arten: in erster Linie Tiere der Klasse Vögel (Aves); für besondere Maßnahmen, insbesondere im Sinne von § 53 (Maßnahmen betreffend Schweine und andere Tiere), können auch Tiere der Klasse Säugetiere (Mammalia) als für den Erreger der Geflügelpest empfänglich angesehen werden;
Tierhalter: eine oder mehrere natürliche oder juristische Personen, die Geflügel oder andere in Gefangenschaft gehaltene Vögel besitzen oder mit deren Haltung beauftragt sind, unabhängig davon, ob dies zu gewerblichen oder nicht gewerblichen Zwecken geschieht;
Tierkennzeichnungs- und Registrierungsverordnung 2005: die Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen über die Kennzeichnung und Registrierung von Schweinen, Schafen und Ziegen (Tierkennzeichnungs- und Registrierungsverordnung 2005), BGBl. II Nr. 210/2005, zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 317/2005; aufgehoben mit 01.08.2007 bzw. 31.12.2007 (§ 6);
Tierkennzeichnungs- und Registrierungsverordnung 2007: die Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit, Familie und Jugend über die Kennzeichnung und Registrierung von Schweinen, Schafen und Ziegen, BGBl. II Nr. 166/2007;
Tierkörper: Körper von verendetem oder getötetem Geflügel oder von verendeten oder getöteten anderen in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln bzw. Teile davon, die für die menschliche Ernährung nicht geeignet sind;
Töten/Tötung: jedes Verfahren, das den Tod eines Tieres herbeiführt, mit Ausnahme der Schlachtung;
VIS: das Veterinärinformationssystem;
VO (EG) 1774/2002: die Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte, ABl. Nr. L 273 vom 10.10.2002 S. 1, zuletzt geändert durch Verordnung (EG) Nr. 829/2007, ABl. Nr. L 191 vom 21.07.2007 S. 1;
VO (EG) 852/2004: Verordnung (EG) Nr. 852/2004 über Lebensmittelhygiene, ABl. Nr. L 139 vom 30.04.2004 S. 1, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 204 vom 04.08.2007
VO (EG) 853/2004: Verordnung (EG) Nr. 853/2004 mit spezifischen Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs, ABl. Nr. L 139 vom 30.04.2004 S. 55, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 204 vom 04.08.2007 S. 26;
Wiederbelegung: neuerliches Besetzen eines geräumten Bestandes mit Geflügel oder anderen in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln;
Wildvögel: frei lebende Vögel, die nicht in einem Betrieb im Sinne von Z 13 gehalten werden.
Abschnitt
Überwachung
Geflügel und Wildvögel
§ 3. (1) Geflügel und Wildvögel sind im Rahmen eines Überwachungsprogrammes zur Überprüfung der Prävalenz von Aviären Influenza-Viren in verschiedenen Geflügelspezies stichprobenartig einer Untersuchung zu unterziehen. Hiefür gilt Folgendes:
Unter Berücksichtigung der epidemiologischen Gegebenheiten wird von der Bundesministerin für Gesundheit, Familie und Jugend ein Stichprobenplan für alle Bundesländer erstellt und in den „Amtlichen Veterinärnachrichten“ kundgemacht.
Bei der Erstellung des Überwachungsprogrammes ist die Risikobewertung der AGES, die laufend aktualisiert wird, zu berücksichtigen.
Die Koordination der Probennahmen und die Wahl der Untersuchungsmethode haben durch das nationale Referenzlabor zu erfolgen. Die Maßnahmen gemäß dem Stichprobenplan obliegen dem Landeshauptmann. Die Probennahmen sind von den amtlichen Tierärzten durchzuführen.
Die Untersuchungen sind durch das nationale Referenzlabor durchzuführen.
(2) Bei fraglichen oder positiven Untersuchungsergebnissen bei Geflügel oder anderen in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln ist gemäß Teil 2 (Maßnahmen bei Verdacht auf Geflügelpest) vorzugehen.
(3) Bei fraglichen oder positiven Untersuchungsergebnissen bei Wildvögeln in Bezug auf HPAI ist gemäß der HPAI-Wildvogel-Geflügelpestverordnung 2006 vorzugehen.
Allgemeine Meldepflicht bei Auffinden toter Wasser- oder Greifvögel
§ 4. (1) Jede Person, die tote Wasservögel oder tote Greifvögel auffindet, hat dies unverzüglich der Bezirksverwaltungsbehörde zu melden. Der zuständige amtliche Tierarzt hat gegebenenfalls die Bergung verendeter Wasser- oder Greifvögel zu veranlassen und diese an das nationale Referenzlabor einzusenden. Dabei sind entsprechende Biosicherheitsmaßnahmen zu beachten.
(2) Jeder bestätigte Fall ist von der Behörde unverzüglich dem Landeshauptmann mitzuteilen. Der Landeshauptmann hat der Bundesministerin für Gesundheit, Familie und Jugend darüber zu berichten.
Nationales Referenzlabor; Berichte
§ 5. (1) Das nationale Referenzlabor hat der Bundesministerin für Gesundheit, Familie und Jugend vierteljährlich bis zum 15. des Folgemonats einen Bericht nach deren Vorgaben über die Ergebnisse der Untersuchungen nach § 3 Abs. 1 und § 4 Abs. 1 zu übermitteln.
(2) Fragliche oder positive Untersuchungsergebnisse sind der Bundesministerin für Gesundheit, Familie und Jugend unverzüglich zu melden.
Allgemeine Meldepflicht für Halter von Geflügel und anderen Vögeln
§ 6. (1) Die Haltung von Geflügel oder anderen in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln ist der Behörde binnen einer Woche ab Aufnahme der Haltung zu melden. Diese Meldepflicht gilt auch für Zoos, Tierheime, Hobbyhaltungen und Kleinhaltungen sowie für Haltungen zu jagdlichen Zwecken (zB Jagdgatter). Ausgenommen von der Meldepflicht ist die Haltung von Heimvögeln, die dauerhaft in geschlossenen Räumen und ohne direkten oder indirekten Kontakt zu anderen Vögeln gehalten werden.
(2) Die Meldung gemäß Abs. 1 hat schriftlich an die Behörde zu erfolgen und folgende Meldedaten zu enthalten:
Name, Anschrift und Geburtsdatum des Tierhalters,
eine allfällig vorhandene LFBIS-Nummer,
Art der gehaltenen Vögel und deren jeweilige Anzahl sowie
gegebenenfalls die Meldung einer Freilandhaltung.
(3) Die Meldung gemäß Abs. 1 und 2 entfällt für Tierhalter, die
bereits eine Meldung auf Grund der jeweils geltenden Bestimmungen
der Verordnung zur Verhinderung der Einschleppung der Geflügelpest, BGBl. II Nr. 348/2005, oder
der Verordnung zur Festlegung von Maßnahmen zur Verhinderung der Einschleppung der Geflügelpest durch Wildvögel, BGBl. II Nr. 427/2005, oder
der Geflügelpest-Risikogebietsverordnung 2006, BGBl. II Nr. 75/2006 idF BGBl. II Nr. 173/2006, oder
der Geflügelpest-Biosicherheitsverordnung 2006 abgegeben haben, oder
die Haltung von in Abs. 1 genannten Vögeln in einem „Mehrfachantrag Flächen“ (Tierliste) gemäß § 5 der Tierkennzeichnungs- und Registrierungsverordnung 2005 oder 2007 gegenüber der Agrarmarkt Austria (AMA) angegeben haben, oder
die Geflügelhaltung in der VIS-Jahreserhebung gemäß Tierkennzeichnungs- und Registrierungsverordnung 2005 oder 2007 gegenüber der Statistik Österreich angegeben haben, sofern keine Enten und Gänse gehalten werden, oder
einen Betrieb haben, der gemäß § 3 Abs. 6 der Geflügelhygieneverordnung 2007, registriert ist, oder
einen Betrieb haben, der als Erzeugungsbetrieb gemäß der Verordnung über Vermarktungsnormen für Eier, BGBl. II Nr. 347/2004, registriert ist (Amtliches Legehennenregister), oder
Mitglieder des anerkannten Geflügelgesundheitsdienstes (Österreichische Qualitätsgeflügelvereinigung, QGV) sind.
(4) Ebenso ist der Behörde binnen einer Woche ab Beendigung einer Haltung von Geflügel oder anderen in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln diese Beendigung schriftlich unter Angabe von
Name, Anschrift und Geburtsdatum des Tierhalters, sowie
einer allfällig vorhandenen LFBIS-Nummer,
zu melden.
Abschnitt
Biosicherheitsmaßnahmen
Meldepflicht für Veranstaltungen mit Geflügel oder anderen Vögeln
§ 7. (1) Die Abhaltung von Tierausstellungen, Tierschauen, Tiermärkten, Tierbörsen und sonstiger Veranstaltungen, bei denen Geflügel oder andere Vögel (alle Arten) ausgestellt, getauscht, gehandelt oder vorgeführt werden, sowie von Vogelflugwettbewerben unterliegt der amtstierärztlichen Überwachung. Derartige Veranstaltungen sind bei der Behörde mindestens eine Woche vor ihrer Abhaltung unter Angabe von Zeit und Ort der Veranstaltung sowie Zahl und Art der verwendeten Vögel anzuzeigen.
(2) Die Behörde kann in den in Anlage 1 (Gebiete mit erhöhtem Geflügelpest-Risiko) genannten Gebieten unter Berücksichtigung der epidemiologischen Situation Veranstaltungen gemäß Abs. 1 durch Bescheid untersagen oder nur unter Vorschreibung bestimmter Auflagen und Bedingungen zulassen.
(3) Brieftaubenwettbewerbe dürfen dabei außerhalb der in Anlage 1 genannten Gebiete auch grenzüberschreitend innerhalb des Gemeinschaftsgebietes der Europäischen Union gestattet werden, wenn gesichert ist, dass derartige Wettbewerbe nur außerhalb von Hochrisikogebieten gestartet und beendet werden und die Tiere auch keine solchen Gebiete sowie in Anlage 1 genannte Gebiete überqueren.
Pflichten des Tierhalters in Gebieten mit erhöhtem Geflügelpest-Risiko
§ 8. (1) In den in Anlage 1 genannten Gebieten sind Geflügel und andere in Gefangenschaft gehaltene Vögel dauerhaft in Stallungen oder jedenfalls in geschlossenen Haltungsvorrichtungen, die zumindest oben abgedeckt sind, so zu halten, dass der Kontakt zu Wildvögeln und deren Kot bestmöglich hintangehalten wird und zu wildlebenden Wasservögeln jedenfalls ausgeschlossen ist. Brieftauben dürfen in der Umgebung der Schläge zu Übungs- und Trainingszwecken aufgelassen werden, vorausgesetzt, die Tiere werden im Schlag gefüttert und getränkt.
(2) Sofern die Anforderungen gemäß Abs. 1 wegen der bestehenden Haltungsverhältnisse nicht erfüllt werden können sowie insbesondere in Zoologischen Gärten und Einrichtungen ähnlicher Art, kann die zuständige Behörde im Einzelfall, sofern Belange der Tierseuchenbekämpfung dem nicht entgegenstehen, mit Bescheid Ausnahmen von den Haltungsbestimmungen gemäß Abs. 1 genehmigen, wenn sichergestellt wird, dass
in allen gemischten Haltungen von Geflügel und anderen in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln eine Trennung der Enten und Gänse von anderem Geflügel derart erfolgt, dass ein direkter und indirekter Kontakt ausgeschlossen ist;
die Fütterung und Tränkung der Tiere nur im Stall oder unter einem Unterstand erfolgt, der das Zufliegen von Wildvögeln erschwert und verhindert, dass Wildvögel mit Futter oder Wasser, das für Geflügel und andere in Gefangenschaft gehaltene Vögel bestimmt ist, in Berührung kommt und die Ausläufe gegenüber Oberflächengewässern, an denen sich wildlebende Wasservögel aufhalten können, ausbruchssicher abgezäunt sind;
die Tiere zumindest einmal monatlich amtstierärztlich klinisch untersucht werden und
in Betrieben, die gemäß § 3 Abs. 6 der Geflügelhygieneverordnung 2007 registriert sind, der Tierhalter das Geflügel alle drei Monate serologisch auf das Influenza-A-Virus der Subtypen H5 und H7 durch das österreichische Referenzlabor für Geflügelpest untersuchen lässt. Bei Geflügel und Laufvögeln, ausgenommen Enten und Gänse sind die serologischen Untersuchungen jeweils an Proben von 10 Tieren je Bestand und bei Enten und Gänsen jeweils an 15 Tieren pro Bestand vorzunehmen. Von kleineren Beständen sind alle Tiere zu beproben.
(3) Die Tränkung der Tiere darf nicht mit Wasser aus Sammelbecken für Oberflächenwasser, zu dem Wildvögel Zugang haben, erfolgen.
(4) Die Reinigung und Desinfektion der Beförderungsmittel, Ladeplätze und Gerätschaften hat mit besonderer Sorgfalt zu erfolgen.
(5) Über die Anzeigepflicht gemäß 17 TSG hinausgehend, sind in allen Haltungen von Geflügel oder anderen in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln in den in Anlage 1 (Gebiete mit erhöhtem Geflügelpest-Risiko) genannten Gebieten jedenfalls folgende Anzeichen der Behörde zu melden:
Abfall der Futter- und Wasseraufnahme von mehr als 20% oder
Abfall der Eierproduktion um mehr als 5% für mehr als zwei Tage oder
Mortalitätsrate höher als 3% in einer Woche.
Pflichten des Tierhalters in Gebieten mit erhöhtem Geflügelpest-Risiko
§ 8. (1) In den in Anlage 1 genannten Gebieten sind Geflügel und andere in Gefangenschaft gehaltene Vögel dauerhaft in Stallungen oder jedenfalls in geschlossenen Haltungsvorrichtungen, die zumindest oben abgedeckt sind, so zu halten, dass der Kontakt zu Wildvögeln und deren Kot bestmöglich hintangehalten wird und zu wildlebenden Wasservögeln jedenfalls ausgeschlossen ist. Brieftauben dürfen in der Umgebung der Schläge zu Übungs- und Trainingszwecken aufgelassen werden, vorausgesetzt, die Tiere werden im Schlag gefüttert und getränkt.
(2) Ausgenommen von den Anforderungen von Abs. 1 sind Haltungen bei denen sichergestellt ist, dass in allen gemischten Haltungen von Geflügel und anderen in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln eine Trennung der Enten und Gänse von anderem Geflügel derart erfolgt, dass ein direkter und indirekter Kontakt ausgeschlossen ist und
das Geflügel durch Netze, Dächer, horizontal angebrachte Gewebe oder andere geeignete Mittel vor dem Kontakt mit Wildvögeln geschützt ist oder
die Fütterung und Tränkung der Tiere nur im Stall oder unter einem Unterstand erfolgt, der das Zufliegen von Wildvögeln erschwert und verhindert, dass Wildvögel mit Futter oder Wasser, das für Geflügel und andere in Gefangenschaft gehaltene Vögel bestimmt ist, in Berührung kommt und die Ausläufe gegenüber Oberflächengewässern, an denen sich wildlebende Wasservögel aufhalten können, ausbruchssicher abgezäunt sind.
(3) Die Tränkung der Tiere darf nicht mit Wasser aus Sammelbecken für Oberflächenwasser, zu dem Wildvögel Zugang haben, erfolgen.
(4) Die Reinigung und Desinfektion der Beförderungsmittel, Ladeplätze und Gerätschaften hat mit besonderer Sorgfalt zu erfolgen.
(5) Über die Anzeigepflicht gemäß 17 TSG hinausgehend, sind in allen Haltungen von Geflügel oder anderen in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln in den in Anlage 1 (Gebiete mit erhöhtem Geflügelpest-Risiko) genannten Gebieten jedenfalls folgende Anzeichen der Behörde zu melden:
Abfall der Futter- und Wasseraufnahme von mehr als 20% oder
Abfall der Eierproduktion um mehr als 5% für mehr als zwei Tage oder
Mortalitätsrate höher als 3% in einer Woche.
Pflichten des Tierhalters in Gebieten mit erhöhtem Geflügelpest-Risiko
§ 8. (1) In den in Anlage 1 genannten Gebieten sind Geflügel und andere in Gefangenschaft gehaltene Vögel dauerhaft in Stallungen oder jedenfalls in geschlossenen Haltungsvorrichtungen, die zumindest oben abgedeckt sind, so zu halten, dass der Kontakt zu Wildvögeln und deren Kot bestmöglich hintangehalten wird und zu wildlebenden Wasservögeln jedenfalls ausgeschlossen ist. Brieftauben dürfen in der Umgebung der Schläge zu Übungs- und Trainingszwecken aufgelassen werden, vorausgesetzt, die Tiere werden im Schlag gefüttert und getränkt.
(2) Ausgenommen von den Anforderungen von Abs. 1 sind Betriebe mit weniger als 350 Tieren, wenn sich diese in Haltungen befinden, bei denen sichergestellt ist, dass in allen gemischten Haltungen von Geflügel und anderen in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln eine Trennung der Enten und Gänse von anderem Geflügel derart erfolgt, dass ein direkter und indirekter Kontakt ausgeschlossen ist und
das Geflügel durch Netze, Dächer, horizontal angebrachte Gewebe oder andere geeignete Mittel vor dem Kontakt mit Wildvögeln geschützt ist oder
die Fütterung und Tränkung der Tiere nur im Stall oder unter einem Unterstand erfolgt, der das Zufliegen von Wildvögeln erschwert und verhindert, dass Wildvögel mit Futter oder Wasser, das für Geflügel und andere in Gefangenschaft gehaltene Vögel bestimmt ist, in Berührung kommt und die Ausläufe gegenüber Oberflächengewässern, an denen sich wildlebende Wasservögel aufhalten können, ausbruchssicher abgezäunt sind.
(3) Die Tränkung der Tiere darf nicht mit Wasser aus Sammelbecken für Oberflächenwasser, zu dem Wildvögel Zugang haben, erfolgen.
(4) Die Reinigung und Desinfektion der Beförderungsmittel, Ladeplätze und Gerätschaften hat mit besonderer Sorgfalt zu erfolgen.
(5) Über die Anzeigepflicht gemäß 17 TSG hinausgehend, sind in allen Haltungen von Geflügel oder anderen in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln in den in Anlage 1 (Gebiete mit erhöhtem Geflügelpest-Risiko) genannten Gebieten jedenfalls folgende Anzeichen der Behörde zu melden:
Abfall der Futter- und Wasseraufnahme von mehr als 20% oder
Abfall der Eierproduktion um mehr als 5% für mehr als zwei Tage oder
Mortalitätsrate höher als 3% in einer Woche.
Pflichten des Tierhalters in Gebieten mit erhöhtem Geflügelpest-Risiko
§ 8. (1) In den in Anlage 1 Teil A genannten Gebieten sind Geflügel und andere in Gefangenschaft gehaltene Vögel dauerhaft in Stallungen oder jedenfalls in geschlossenen Haltungsvorrichtungen, die zumindest oben abgedeckt sind, so zu halten, dass der Kontakt zu Wildvögeln und deren Kot bestmöglich hintangehalten wird und zu wildlebenden Wasservögeln jedenfalls ausgeschlossen ist.
(2) Ausgenommen von den Anforderungen von Abs. 1 sind Betriebe mit weniger als 350 Tieren, wenn sich diese in Haltungen befinden, bei denen sichergestellt ist, dass in allen gemischten Haltungen von Geflügel und anderen in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln eine Trennung der Enten und Gänse von anderem Geflügel derart erfolgt, dass ein direkter und indirekter Kontakt ausgeschlossen ist und
das Geflügel durch Netze, Dächer, horizontal angebrachte Gewebe oder andere geeignete Mittel vor dem Kontakt mit Wildvögeln geschützt ist oder
die Fütterung und Tränkung der Tiere nur im Stall oder unter einem Unterstand erfolgt, der das Zufliegen von Wildvögeln erschwert und verhindert, dass Wildvögel mit Futter oder Wasser, das für Geflügel und andere in Gefangenschaft gehaltene Vögel bestimmt ist, in Berührung kommt und die Ausläufe gegenüber Oberflächengewässern, an denen sich wildlebende Wasservögel aufhalten können, ausbruchssicher abgezäunt sind.
(2a) In den in Anlage 1 Teil B genannten Gebieten sind Geflügel und andere in Gefangenschaft gehaltene Vögel in Haltungen zu halten, bei denen sichergestellt ist, dass in allen gemischten Haltungen von Geflügel und anderen in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln eine Trennung der Enten und Gänse von anderem Geflügel derart erfolgt, dass ein direkter und indirekter Kontakt ausgeschlossen ist und
das Geflügel durch Netze, Dächer, horizontal angebrachte Gewebe oder andere geeignete Mittel vor dem Kontakt mit Wildvögeln geschützt ist oder
die Fütterung und Tränkung der Tiere nur im Stall oder unter einem Unterstand erfolgt, der das Zufliegen von Wildvögeln erschwert und verhindert, dass Wildvögel mit Futter oder Wasser, das für Geflügel und andere in Gefangenschaft gehaltene Vögel bestimmt ist, in Berührung kommt und die Ausläufe gegenüber Oberflächengewässern, an denen sich wildlebende Wasservögel aufhalten können, ausbruchssicher abgezäunt sind.
(3) Die Tränkung der Tiere in Betrieben gemäß den Abs. 1 – 2a darf nicht mit Wasser aus Sammelbecken für Oberflächenwasser, zu dem Wildvögel Zugang haben, erfolgen. Brieftauben dürfen jedenfalls in der Umgebung der Schläge zu Übungs- und Trainingszwecken aufgelassen werden, vorausgesetzt, die Tiere werden im Schlag gefüttert und getränkt.
(4) Die Reinigung und Desinfektion der Beförderungsmittel, Ladeplätze und Gerätschaften hat mit besonderer Sorgfalt zu erfolgen.
(5) Über die Anzeigepflicht gemäß 17 TSG hinausgehend, sind in allen Haltungen von Geflügel oder anderen in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln in den in Anlage 1 (Gebiete mit erhöhtem Geflügelpest-Risiko) genannten Gebieten jedenfalls folgende Anzeichen der Behörde zu melden:
Abfall der Futter- und Wasseraufnahme von mehr als 20% oder
Abfall der Eierproduktion um mehr als 5% für mehr als zwei Tage oder
Mortalitätsrate höher als 3% in einer Woche.
Pflichten des Tierhalters in Gebieten mit erhöhtem Geflügelpest-Risiko
§ 8. (1) In den in Anlage 1 Teil A genannten Gebieten sind Geflügel und andere in Gefangenschaft gehaltene Vögel dauerhaft in Stallungen oder jedenfalls in geschlossenen Haltungsvorrichtungen, die zumindest oben abgedeckt sind, so zu halten, dass der Kontakt zu Wildvögeln und deren Kot bestmöglich hintangehalten wird und zu wildlebenden Wasservögeln jedenfalls ausgeschlossen ist.
(2) Ausgenommen von den Anforderungen von Abs. 1 sind Betriebe mit weniger als 50 Tieren, wenn sich diese in Haltungen befinden, bei denen sichergestellt ist, dass in allen gemischten Haltungen von Geflügel und anderen in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln eine Trennung der Enten und Gänse von anderem Geflügel derart erfolgt, dass ein direkter und indirekter Kontakt ausgeschlossen ist und
das Geflügel durch Netze, Dächer, horizontal angebrachte Gewebe oder andere geeignete Mittel vor dem Kontakt mit Wildvögeln geschützt ist oder
die Fütterung und Tränkung der Tiere nur im Stall oder unter einem Unterstand erfolgt, der das Zufliegen von Wildvögeln erschwert und verhindert, dass Wildvögel mit Futter oder Wasser, das für Geflügel und andere in Gefangenschaft gehaltene Vögel bestimmt ist, in Berührung kommt und die Ausläufe gegenüber Oberflächengewässern, an denen sich wildlebende Wasservögel aufhalten können, ausbruchssicher abgezäunt sind.
(2a) In den in Anlage 1 Teil B genannten Gebieten sind Geflügel und andere in Gefangenschaft gehaltene Vögel in Haltungen zu halten, bei denen sichergestellt ist, dass in allen gemischten Haltungen von Geflügel und anderen in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln eine Trennung der Enten und Gänse von anderem Geflügel derart erfolgt, dass ein direkter und indirekter Kontakt ausgeschlossen ist und
das Geflügel durch Netze, Dächer, horizontal angebrachte Gewebe oder andere geeignete Mittel vor dem Kontakt mit Wildvögeln geschützt ist oder
die Fütterung und Tränkung der Tiere nur im Stall oder unter einem Unterstand erfolgt, der das Zufliegen von Wildvögeln erschwert und verhindert, dass Wildvögel mit Futter oder Wasser, das für Geflügel und andere in Gefangenschaft gehaltene Vögel bestimmt ist, in Berührung kommt und die Ausläufe gegenüber Oberflächengewässern, an denen sich wildlebende Wasservögel aufhalten können, ausbruchssicher abgezäunt sind.
(3) Die Tränkung der Tiere in Betrieben gemäß den Abs. 1 – 2a darf nicht mit Wasser aus Sammelbecken für Oberflächenwasser, zu dem Wildvögel Zugang haben, erfolgen. Brieftauben dürfen jedenfalls in der Umgebung der Schläge zu Übungs- und Trainingszwecken aufgelassen werden, vorausgesetzt, die Tiere werden im Schlag gefüttert und getränkt.
(4) Die Reinigung und Desinfektion der Beförderungsmittel, Ladeplätze und Gerätschaften hat mit besonderer Sorgfalt zu erfolgen.
(5) Über die Anzeigepflicht gemäß 17 TSG hinausgehend, sind in allen Haltungen von Geflügel oder anderen in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln in den in Anlage 1 (Gebiete mit erhöhtem Geflügelpest-Risiko) genannten Gebieten jedenfalls folgende Anzeichen der Behörde zu melden:
Abfall der Futter- und Wasseraufnahme von mehr als 20% oder
Abfall der Eierproduktion um mehr als 5% für mehr als zwei Tage oder
Mortalitätsrate höher als 3% in einer Woche.
Kundmachung von Gebieten mit erhöhtem Geflügelpest-Risiko
§ 9. Die in Anlage 1 (Gebiete mit erhöhtem Geflügelpest-Risiko) genannten Gebiete sind von der Behörde durch Anschlag an der Amtstafel der betroffenen Gemeinden bekanntzumachen. Hierbei ist eine ergänzende Definition der betroffenen Gebiete durch Nennung von Grundstücksnummern, begrenzenden Straßenzügen oder eine kartographische Darstellung zulässig.
Teil
Maßnahmen bei Verdacht auf Geflügelpest
Maßnahmen bei Geflügelpest-Verdacht in Betrieben;
Biosicherheitsmaßnahmen
§ 10. (1) Bei Verdacht auf Geflügelpest ist nach den §§ 20 und 24 TSG vorzugehen.
(2) Der nach den §§ 20 oder 24 TSG zu erlassende Sperrbescheid hat auf jeden Fall folgende Anordnungen und Maßnahmen zu enthalten:
Geflügel, andere in Gefangenschaft gehaltene Vögel sowie alle Haussäugetiere sind zu zählen oder gegebenenfalls, aufgeschlüsselt nach Geflügelarten oder nach Arten von anderen in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln, zu schätzen.
Es ist eine Liste mit ungefähren Zahlenangaben zum Geflügel, den anderen in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln sowie zu allen Haussäugetieren im Betrieb zu erstellen. Darin ist, aufgeschlüsselt nach Kategorien, festzuhalten, wie viele Tiere bereits erkrankt oder verendet sind. Diese Liste ist täglich zu aktualisieren, um im Verdachtszeitraum geschlüpften, geborenen oder verendeten Tieren Rechnung zu tragen. Sie ist auf Verlangen dem amtlichen Tierarzt bzw. der zuständigen Behörde vorzulegen.
Geflügel und andere in Gefangenschaft gehaltene Vögel sind in ein Gebäude auf dem Betriebsgelände zu bringen und dort zu halten; ist dies nicht durchführbar oder mit artgerechter Haltung nicht vereinbar, so sind sie an einem anderen Ort desselben Betriebes so abzusondern, dass sie keinen Kontakt zu anderem Geflügel oder anderen in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln in anderen Betrieben haben. Um ihren Kontakt zu Wildvögeln möglichst gering zu halten, sind die in § 8 Abs. 1 und Abs. 2 Z 1 und 2, Abs. 3 und 4 (Pflichten des Tierhalters in Gebieten mit erhöhtem Geflügelpest-Risiko) aufgezählten Maßnahmen zu ergreifen.
Die Verbringung von Geflügel und anderen in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln in den und aus dem Betrieb ist verboten.
Die Verbringung der Tierkörper von Geflügel und andere in Gefangenschaft gehaltene Vögel, Fleisch von Geflügel einschließlich Innereien, Futtermitteln für Geflügel, Geräten, Materialien, Abfällen, Kot von Geflügel oder anderen in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln, Gülle, benutzter Einstreu und anderen möglichen Trägern von Ansteckungsstoffen aus dem Betrieb ist verboten, es sei denn, es liegt eine Genehmigung der Behörde vor und es werden geeignete Biosicherheitsmaßnahmen getroffen, um das Risiko der Verschleppung der Geflügelpest so weit wie möglich einzudämmen.
Die Verbringung von Eiern aus dem Betrieb ist verboten.
Die Bewegung von Personen, Haussäugetieren, Fahrzeugen und Ausrüstungen aus dem und in den Betrieb ist nur unter den Bedingungen und vorbehaltlich der Genehmigung der zuständigen Behörde erlaubt.
Der Tierhalter hat nach Anweisung des amtlichen Tierarztes alle Personen, die den Betrieb betreten oder verlassen, einschließlich des Betreuungspersonals des Betriebes, gewissenhaft aufzufordern, zur Verhütung der Verschleppung von Geflügelpest-Erregern angemessene Biosicherheitsmaßnahmen einzuhalten.
Insbesondere sind nach Anweisung der zuständigen Behörde geeignete Desinfektionsmaßnahmen
an Ein- und Ausgängen der Stallungen für Personen, sowie
an Ein- und Ausfahrten des Betriebes für Fahrzeuge,
zu treffen.
Alle Fahrzeuge, einschließlich aller Fahrzeugteile und Ausrüstungen, die mit Tieren oder tierischen Stoffen, die Träger des Geflügelpest-Erregers sein können, in Berührung gekommen sind oder sein könnten, sind nach ihrer möglichen Kontamination unverzüglich nach einem oder mehreren der Verfahren gemäß Anlage 2 (Grundsätze und Verfahrensvorschriften für die Reinigung, Desinfektion und Behandlung von Betrieben) zu reinigen und zu desinfizieren.
(3) Die zuständige Behörde hat sicherzustellen, dass eine epidemiologische Untersuchung gemäß AI-Krisenplan durchgeführt wird.
Aufhebung der Maßnahmen bei Geflügelpest-Verdacht
§ 11. Die in § 10 genannten Maßnahmen dürfen erst aufgehoben werden, wenn jeglicher Verdacht auf Geflügelpest im betreffenden Betrieb amtlich ausgeschlossen worden ist.
Zusätzliche Maßnahmen; Sperrzone
§ 12. Auf der Grundlage der vorläufigen Ergebnisse einer epidemiologischen Untersuchung, kann die Bundesministerin für Gesundheit, Familie und Jugend folgende zusätzliche Maßnahmen anordnen:
Vorübergehende Beschränkung der Verbringung von Geflügel, anderen in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln und Eiern, sowie der Bewegung von Fahrzeugen, die im Geflügelsektor benutzt werden, in bestimmten Teilen des Bundesgebietes oder im gesamten Bundesgebiet;
Beschränkung der Verbringung von Haussäugetieren; diese Beschränkung darf 72 Stunden, außer in entsprechend begründeten Fällen, nicht überschreiten;
Anwendung der Maßnahmen gemäß § 13 (Maßnahmen in Betrieben bei HPAI-Ausbruch) auch auf den Verdachtsbetrieb; diese Maßnahmen können auf einzelne Produktionseinheiten beschränkt werden; bei Tötungen sind Proben an das nationale Referenzlabor einzusenden und gemäß Diagnosehandbuch zu untersuchen;
vorübergehende Abgrenzung einer Sperrzone um den Betrieb mit Anordnung aller oder Teile der Maßnahmen gemäß § 10 (Maßnahmen bei Geflügelpest-Verdacht in Betrieben;
Biosicherheitsmaßnahmen) Abs. 2 in allen Betrieben innerhalb dieser Sperrzone.
Teil
Maßnahmen bei Ausbruch von HPAI
Abschnitt
Maßnahmen in Betrieben bei HPAI-Ausbruch
Maßnahmen in Betrieben bei HPAI-Ausbruch
§ 13. (1) Wird der Ausbruch von HPAI in einem Betrieb amtlich bestätigt, so hat die Behörde, sofern dies nicht bereits geschehen ist, unverzüglich den betreffenden Betrieb mittels Bescheid gem. § 24 TSG zu sperren. Zusätzlich zu den Verboten und Maßnahmen gem. § 24 TSG und § 10 (Maßnahmen bei Geflügelpest-Verdacht in Betrieben; Biosicherheitsmaßnahmen) Abs. 2 ist darin anzuordnen, dass
sämtliches Geflügel und andere in Gefangenschaft gehaltene Vögel dieses Betriebes, vorbehaltlich der Ausnahmen gemäß den §§ 14 und 16, unter Aufsicht eines amtlichen Tierarztes gem. §§ 45a und 25 TSG zu töten sind und
die Tierkörper anschließend unter Aufsicht eines amtlichen Tierarztes unschädlich so zu beseitigen sind, dass dabei jedes Risiko einer Verschleppung der Geflügelpest, insbesondere beim Transport, vermieden wird.
(2) Vom getötetem Geflügel und von anderen in Gefangenschaft gehaltenen getöteten Vögeln ist nach Maßgabe des Diagnosehandbuchs unverzüglich eine ausreichende Anzahl von Proben zu nehmen und an das nationale Referenzlabor einzusenden, um Art und Zeitpunkt der Einschleppung des Erregers der Geflügelpest festzustellen und – im Falle eines Primärherdes – das Virusisolat zur Identifizierung des genetischen Subtyps einer Laboranalyse zu unterziehen. Das Virusisolat ist in diesem Fall so bald wie möglich auch an das gemeinschaftliche Referenzlabor einzusenden.
(3) Die zuständige Behörde hat darüber hinaus sicherzustellen, dass
geeignete Maßnahmen gegen eine etwaige Übertragung der HPAI auf im Betrieb befindliche Wildvögel getroffen werden;
sämtliche im Betrieb befindlichen Eier unter amtlicher Aufsicht unschädlich beseitigt werden;
der Verbleib von Fleisch von Geflügel und anderen in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln, die zwischen dem wahrscheinlichen Zeitpunkt der Einschleppung des HPAI-Erregers in den Betrieb und der Anwendung der Maßnahmen nach § 10 Abs. 2 geschlachtet wurden, sowie von Eiern, die während desselben Zeitraums aus dem Betrieb abgeholt wurden, ermittelt wird und das Fleisch und die Eier unter amtlicher Aufsicht unschädlich beseitigt werden;
sämtliche Stoffe und Abfälle, die Träger von Ansteckungsstoffen sein könnten, wie beispielsweise Futtermittel, unter Aufsicht eines amtlichen Tierarztes vernichtet oder so behandelt werden, dass die Inaktivierung des HPAI-Erregers gewährleistet ist;
Kot, Gülle und Einstreu, die Träger von Ansteckungsstoffen sein könnten, einem Verfahren gemäß Anlage 2 (Grundsätze und Verfahrensvorschriften für die Reinigung, Desinfektion und Behandlung von Betrieben) unterzogen werden;
nach der unschädlichen Beseitigung von Tierkörpern folgende Örtlichkeiten, Gegenstände und Fahrzeuge zu reinigen und zu desinfizieren sind:
Stallungen, Weiden (soweit dies nach dem derzeitigen Stand der Technik praktisch durchführbar ist sowie unter besonderer Berücksichtigung von Anlage 2 Z 4 und 5) oder sonstige Flächen bzw. Räumlichkeiten, die mit Geflügel oder anderen in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln, Tierkörpern, Fleisch, Futtermitteln, Kot, Gülle, Einstreu und anderen Materialien oder Stoffen, die kontaminiert sein könnten, in Kontakt gekommen sind;
Ausrüstungsgegenstände, die wahrscheinlich kontaminiert sind;
Fahrzeuge, die zur Beförderung von Geflügel oder anderen in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln, Tierkörpern, Fleisch, Futtermitteln, Kot, Gülle, Einstreu und anderen Materialien oder Stoffen, die kontaminiert sein könnten, benutzt wurden;
andere in Gefangenschaft gehaltene Vögel oder Haussäugetiere nur mit Genehmigung des amtlichen Tierarztes aus dem Betrieb entfernt oder in den Betrieb verbracht werden; diese Beschränkung gilt nicht für Haussäugetiere, die ausschließlich Zugang zu den Wohnbereichen haben.
(4) Im Falle von Geflügel und anderen in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln, die bereits aus Eiern geschlüpft sind, die zwischen dem wahrscheinlichen Zeitpunkt der Einschleppung des HPAI-Erregers in den Betrieb und der Anwendung der Maßnahmen nach § 10 Abs. 2 aus dem Betrieb abgeholt wurden, kann die Behörde die Tötung anordnen, sofern auf Grund einer Risikoanalyse eine weitere Verschleppung der Geflügelpest nicht ausgeschlossen werden kann; andernfalls sind diese Tiere unter amtliche Überwachung zu stellen und Untersuchungen gemäß Diagnosehandbuch durchzuführen.
Ausnahmen für bestimmte Betriebe bei HPAI-Ausbruch
§ 14. (1) Bei Ausbruch von HPAI in einer nicht gewerblichen Geflügelhaltung, einem Zirkus, einem Zoo, einer Vogelhandlung, einem Wildpark oder einer Einfriedung, in der Geflügel und andere in Gefangenschaft gehaltene Vögel zu wissenschaftlichen Zwecken oder zu Zwecken der Erhaltung gefährdeter Rassen oder amtlich eingetragener seltener Rassen von Geflügel und anderen in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln gehalten werden, kann der Landeshauptmann auf Grundlage einer Risikobewertung Ausnahmen von der Tötungsanordnung gemäß § 13 Abs. 1 Z 1 gewähren, sofern die Seuchenbekämpfung dadurch nicht beeinträchtigt wird.
(2) Bei Gewährung einer Ausnahme nach Abs. 1 ist sicherzustellen, dass das von der Ausnahme betroffene Geflügel und andere in Gefangenschaft gehaltene Vögel
in ein Gebäude auf dem Betriebsgelände gebracht und dort gehalten werden; ist dies nicht durchführbar oder mit artgerechter Haltung unvereinbar, so sind sie an einem anderen Ort in demselben Betrieb so abzusondern, dass sie keinen Kontakt zu anderem Geflügel und andere in Gefangenschaft gehaltene Vögel in anderen Betrieben haben; es sind alle angemessenen Maßnahmen zu ergreifen, um den Kontakt zu Wildvögeln möglichst gering zu halten;
nach Maßgabe des Diagnosehandbuchs weiter überwacht und untersucht werden und dass sie nicht verlegt werden, bis die Laboranalysen zeigen, dass das Risiko einer weiteren Verbreitung von HPAI nicht länger gegeben ist;
nicht aus ihrem Herkunftsbetrieb verbracht werden, es sei denn, sie werden der Schlachtung oder einem anderen Betrieb zugeführt,
der im Inland gelegen ist; in diesem Fall hat die Beförderung unter amtlicher Aufsicht unter den Auflagen und Bedingungen gemäß Abs. 3 nach den Anordnungen des Landeshauptmanns zu erfolgen; oder
der in einem anderen Mitgliedstaat der EU ansässig ist; in diesem Fall ist die Zustimmung des Bestimmungsmitgliedstaates erforderlich und hat der Transport ebenfalls unter amtlicher Aufsicht nach den Anweisungen der zuständigen Behörden zu erfolgen.
(3) Im Falle einer Verbringung zu einem anderen Betrieb gemäß Abs. 2 Z 3 lit. a darf die Verbringungsbewilligung durch die zuständige Behörde erst erteilt werden, wenn zusätzlich zur Riskikobewertung gemäß Abs. 1 der bewilligenden Behörde eine schriftliche Einverständniserklärung des Bestimmungsbetriebes vorliegt und dieser nachweislich über den Risikostatus der Tiere informiert wurde. Sofern eine derartige Verbringung dennoch durchgeführt wird, ist der Bestimmungsbetrieb von der Behörde unverzüglich unter amtliche Kontrolle zu stellen und über diesen eine Verbringungssperre von 42 Tagen ab Eintreffen der Tiere aus dem Herkunftsbetrieb zu verhängen.
(4) Der Landeshauptmann hat Ausnahmen und Anordnungen gemäß den Absätzen 1 und 2 unverzüglich der Bundesministerin für Gesundheit, Familie und Jugend mitzuteilen. Die Bundesministerin für Gesundheit, Familie und Jugend kann aus epidemiologischen Gründen die angeordneten Maßnahmen des Landeshauptmannes widerrufen oder zusätzliche Maßnahmen anordnen.
Ausnahmen für Eier bei HPAI-Ausbruch
§ 15. (1) Der Landeshauptmann kann für Eier, die auf direktem Weg zu einem Verarbeitungsbetrieb zur Herstellung von Eiprodukten im Sinne des Anhangs III Abschnitt X Kapitel II der VO (EG) Nr. 853/2004 (Besondere Anforderungen; Eier und Eiprodukte; Eiprodukte) befördert werden sollen, um dort gemäß Anhang II Kapitel XI der VO (EG) Nr. 852/2004 (Allgemeine Hygienevorschriften für alle Lebensmittelunternehmer; Wärmebehandlung) bearbeitet und behandelt zu werden, Ausnahmen vom Gebot der unschädlichen Beseitigung gewähren. Dabei müssen jedoch sämtliche nachstehend aufgezählten Auflagen und Bedingungen erfüllt werden:
Die Eier dürfen nur aus ihrem Herkunftsbetrieb verbracht werden, wenn sie auf direktem Wege zu dem ausgewiesenen Verarbeitungsbetrieb befördert werden; jede Eiersendung ist vor dem Versand von dem für den betreffenden Betrieb zuständigen amtlichen Tierarzt oder unter seiner Aufsicht zu verplomben und muss während der gesamten Dauer der Beförderung zum ausgewiesenen Verarbeitungsbetrieb verplombt bleiben.
Die für den Herkunftsbetrieb der Eier zuständige Behörde hat den für den ausgewiesenen Verarbeitungsbetrieb zuständigen amtlichen Tierarzt über die geplante Eiersendung zu unterrichten und
der für den ausgewiesenen Verarbeitungsbetrieb zuständige amtliche Tierarzt hat sicherzustellen, dass
die Eier ab ihrer Ankunft bis zu ihrer Verarbeitung von anderen Eiern getrennt aufbewahrt werden,
die Schalen dieser Eier unschädlich beseitigt werden,
die für die Eier verwendeten Verpackungen entweder vernichtet oder so gereinigt und desinfiziert werden, dass etwa vorhandene Erreger der Geflügelpest inaktiviert werden,
die Eier in gereinigten und desinfizierten Fahrzeugen befördert werden.
In Bezug auf das Personal, die Ausrüstungen und die Fahrzeuge, die an der Beförderung von Eiern beteiligt sind, werden angemessene Biosicherheitsmaßnahmen im Sinne von § 10 Abs. 2 Z 8 und 9 (Maßnahmen bei Geflügelpest-Verdacht in Betrieben; Biosicherheitsmaßnahmen) getroffen.
(2) Der Landeshauptmann hat Ausnahmen und Anordnungen gemäß Abs. 1 unverzüglich der Bundesministerin für Gesundheit, Familie und Jugend mitzuteilen. Die Bundesministerin für Gesundheit, Familie und Jugend kann aus epidemiologischen Gründen die angeordneten Maßnahmen des Landeshauptmannes widerrufen oder zusätzliche Maßnahmen anordnen.
Ausnahmen für separate Produktionseinheiten bei HPAI-Ausbruch
§ 16. (1) Sofern eine Seuchenverschleppung ausgeschlossen werden kann, kann der Landeshauptmann nach Durchführung einer Risikobewertung in einem Betrieb, der aus zwei oder mehreren separaten Produktionseinheiten besteht, Ausnahmen von den Maßnahmen gemäß §13 Abs. 1 Z 1 für separate Produktionseinheiten gewähren, bei denen kein HPAI-Verdacht besteht.
(2) Derartige Ausnahmen für separate Produktionseinheiten darf der Landeshauptmann nur dann gewähren, wenn sich ein amtlicher Tierarzt zuvor unter Berücksichtigung von Struktur, Größe, Betriebsführung, Stalltyp, Fütterungsmethode, Wasserquelle, Ausrüstungen, Personal und Besuchern des Betriebs vergewissert hat, dass die betreffenden Produktionseinheiten in Bezug auf Standort und tagtägliche Bewirtschaftung von anderen Produktionseinheiten völlig unabhängig sind.
(3) Der Landeshauptmann hat Ausnahmen und Anordnungen gemäß Abs. 1 unverzüglich der Bundesministerin für Gesundheit, Familie und Jugend mitzuteilen. Die Bundesministerin für Gesundheit, Familie und Jugend kann aus epidemiologischen Gründen die angeordneten Maßnahmen des Landeshauptmannes widerrufen oder zusätzliche Maßnahmen anordnen.
Maßnahmen in Kontaktbetrieben bei HPAI-Ausbruch
§ 17. (1) Die Behörde hat im Zuge der epidemiologischen Nachforschungen die Kontaktbetriebe zu ermitteln und dem Landeshauptmann zu melden. Der Landeshauptmann hat die Liste dieser Betriebe unverzüglich an die Bundesministerin für Gesundheit, Familie und Jugend weiterzuleiten.
(2) Die Behörde hat Maßnahmen nach § 10 (Maßnahmen bei Geflügelpest-Verdacht in Betrieben; Biosicherheitsmaßnahmen) Abs. 2 so lange in Kontaktbetrieben durchzuführen, bis die Präsenz des Erregers der Geflügelpest nach Maßgabe des Diagnosehandbuchs ausgeschlossen wurde.
(3) Auf der Grundlage epidemiologischer Untersuchungen kann die Behörde Maßnahmen gemäß § 13 dieser Verordnung (Maßnahmen in Betrieben bei HPAI-Ausbruch) in Kontaktbetrieben durchführen, insbesondere in einem Gebiet mit hoher Geflügelbesatzdichte. Die Entscheidung über eine allfällige Bestandsräumung hat hierbei nach Maßgabe der Kriterien gemäß Anlage 4 (Hauptkriterien für eine Bestandsräumung in Kontaktbetrieben oder in Betrieben in gefährdeten Gebieten innerhalb der Pufferzone) zu erfolgen. Geplante Bestandsräumungen, sowie in der Folge gegebenenfalls deren Anordnung, sind unverzüglich der Bundesministerin für Gesundheit, Familie und Jugend mitzuteilen.
(4) Im Falle von Tötungen von Tieren empfänglicher Arten in Kontaktbetrieben hat die Behörde nach Maßgabe des Diagnosehandbuchs Proben an die AGES-Mödling zu senden, um die Präsenz von Erregern der Geflügelpest in Kontaktbetrieben bestätigen oder ausschließen zu können.
(5) In Betrieben mit bestätigter Präsenz von HPAI-Erregern hat die Behörde die Maßnahmen gemäß § 13 (Maßnahmen in Betrieben bei HPAI-Ausbruch) durchzuführen.
Abschnitt
Schutz-, Überwachungs- und Pufferzonen
Zonenlegung bei HPAI-Ausbruch
§ 18. (1) Die Behörde hat unmittelbar nach Ausbruch von HPAI folgende Zonen einzurichten:
eine Schutzzone mit einem Mindestradius von 3 km rund um den Seuchenbetrieb, und
eine Überwachungszone mit einem Mindestradius von 10 km rund um den Seuchenbetrieb, die Schutzzone inbegriffen; die Überwachungszone hat hierbei unmittelbar an die Schutzzone anzuschließen.
(2) Zusätzlich kann die Behörde im Anschluss an die Überwachungszone eine Pufferzone einrichten, um das Gebiet der Schutz- und Überwachungszone vom seuchenfreien Teil des Bundesgebiets oder von anderen angrenzenden seuchenfreien Gebieten zu trennen. Die Größe der Pufferzone richtet sich nach den Kriterien gem. Abs. 3.
(3) Bei der Abgrenzung der Zonen gemäß den Absätzen 1 und 2 hat die Behörde zumindest folgende Kriterien zu berücksichtigen:
die Ergebnisse der epidemiologischen Untersuchung;
die geografische Lage, insbesondere natürliche Grenzen;
den Standort der Betriebe und ihre Entfernung zu anderen Betrieben sowie die geschätzte Zahl an Vögeln;
die Verbringungs- und Handelswege von Geflügel und anderen in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln;
die Einrichtungen und das Personal, die zur Kontrolle der Verbringung von Geflügel oder anderen in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln, von Tierkörpern, Kot und neuer oder benutzter Einstreu innerhalb der Zonen zur Verfügung stehen, insbesondere, wenn das Geflügel oder andere in Gefangenschaft gehaltene Vögel zur Tötung und unschädlichen Beseitigung aus ihrem Herkunftsbetrieb entfernt werden müssen.
(3) Überschreitet das Gebiet einer Zone gemäß den Absätzen 1 und 2 die Bezirks- oder Landesgrenze, so hat die Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Zuständigkeitsbereich sich der Seuchenbetrieb befindet, frühestmöglich vor Einrichtung der Zone den Landeshauptmann sowie die übrigen betroffenen Bezirksverwaltungsbehörden zur Koordination in Kenntnis zu setzen. Der Landeshauptmann hat in diesem Fall die erforderliche Koordination der Zonengrenzen sicherzustellen.
(4) Im Falle der Überschreitung von Landes- oder Bundesgrenzen durch das Gebiet einer Zone gemäß den Absätzen 1 und 2 hat der zuständige Landeshauptmann unverzüglich die Bundesministerin für Gesundheit, Familie und Jugend und die Landeshauptleute der gegebenenfalls mitbetroffenen anderen Bundesländer zur Koordination in Kenntnis zu setzen. Die Bundesministerin hat in diesem Fall die erforderliche Koordination der Zonengrenzen sicherzustellen.
(5) Sofern dies noch nicht geschehen ist, hat die Behörde unverzüglich epidemiologische Untersuchungen einzuleiten, um wahrscheinliche Überträger des Erregers der Geflügelpest, insbesondere den Verkehr von und Handel mit Geflügel und anderen in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln, Fleisch, Eiern, Tierkörpern, Futtermitteln, Abfällen, Kot, Gülle, Einstreu und Transportmitteln, sowie Säugetieren und Bewegungen von Menschen mit Kontakt zu infizierten Tieren, zu erheben.
(6) Alle Tierhalter sind verpflichtet, der Behörde auf Verlangen maßgebliche Informationen über Geflügel oder andere in Gefangenschaft gehaltene Vögel, Eier und Fleisch, die in den Betrieb verbracht oder aus dem Betrieb entfernt werden, mitzuteilen.
Maßnahmen, die für Schutz-, Überwachungs- und Pufferzone gelten;
Biosicherheitsmaßnahmen bei HPAI-Ausbruch
§ 19. Die Behörde hat sicherzustellen, dass innerhalb der in § 18 Abs. 1 und 2 genannten Zonen folgende Maßnahmen durchgeführt werden:
Es sind Vorkehrungen zu treffen, damit sich jeder wahrscheinliche Träger und Trägerstoff des Erregers der Geflügelpest ermitteln lässt. In Betracht zu ziehen sind hier insbesondere
Geflügel und andere in Gefangenschaft gehaltene Vögel,
Fleisch und Eier,
Tierkörper,
Futtermittel und Abfälle,
Kot, Gülle und Einstreu, sowie
Menschen, die mit infiziertem Geflügel oder infizierten anderen in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln in Berührung gekommen sind, und
Fahrzeuge mit einer Verbindung zur Geflügelwirtschaft.
Alle Personen in den Zonen, die von den Beschränkungen betroffen sind, sind umfassend über die geltenden Beschränkungen zu informieren. Diese Informationen können über Warnschilder, die Medien, wie Presse, Radio und Fernsehen, oder auf andere geeignete Weise verbreitet werden.
Der Tierhalter hat nach Anweisung des amtlichen Tierarztes alle Personen, die den Betrieb betreten oder verlassen, einschließlich des Betreuungspersonals des Betriebes, gewissenhaft aufzufordern, zur Verhütung der Verschleppung von Geflügelpest-Erregern angemessene Biosicherheitsmaßnahmen einzuhalten.
Insbesondere sind nach Anweisung der zuständigen Behörde geeignete Desinfektionsmaßnahmen
an Ein- und Ausgängen der Stallungen für Personen, sowie
an Ein- und Ausfahrten des Betriebes für Fahrzeuge,
zu treffen.
Alle Fahrzeuge, einschließlich aller Fahrzeugteile und Ausrüstungen, die mit Tieren oder tierischen Stoffen, die Träger des Geflügelpest-Erregers sein können, in Berührung gekommen sind oder sein könnten und innerhalb der Zone oder zonenüberschreitend eingesetzt werden, sind nach ihrer möglichen Kontamination unverzüglich nach einem oder mehreren der Verfahren gemäß Anlage 2 (Grundsätze und Verfahrensvorschriften für die Reinigung, Desinfektion und Behandlung von Betrieben) zu reinigen und zu desinfizieren und dürfen die Zone nur nach behördlicher Kontrolle und nur mit Genehmigung der Behörde verlassen.
Der Tierhalter hat über alle Besucher des Betriebs Buch zu führen mit Ausnahme solcher Besucher, die sich ausschließlich im Wohnbereich aufhalten und keinen Zugang zu Bereichen der Tierhaltung haben. Diese Aufzeichnungen müssen dem amtlichen Tierarzt auf Verlangen vorgelegt werden. Diese Aufzeichnungen sind nicht erforderlich, wenn es sich um Besucher von Betrieben wie Zoos und Wildparks handelt, die keinen Zugang zu Bereichen haben, in denen Vögel gehalten werden.
Jeder Anstieg der Morbiditäts- oder Mortalitätsrate oder spürbare Rückgang der Produktion von gewerblichen Geflügelhaltungen ist unverzüglich der Behörde anzuzeigen, die hierauf geeignete Untersuchungen nach Maßgabe des Diagnosehandbuchs durchzuführen hat.
Soweit epidemiologische Informationen oder andere Anhaltspunkte dies nahe legen, kann die Behörde ein präventives Tilgungsprogramm gemäß § 23 TSG durchführen, einschließlich der präventiven Schlachtung oder Tötung von Geflügel oder anderen in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln. Im Falle von Betrieben in gefährdeten Gebieten in der Pufferzone hat die Entscheidung über eine allfällige Bestandsräumung nach Maßgabe der Kriterien gemäß Anlage 4 (Hauptkriterien für eine Bestandsräumung in Kontaktbetrieben oder in Betrieben in gefährdeten Gebieten innerhalb der Pufferzone) zu erfolgen. Geplante präventive Tilgungsmaßnahmen, sowie in der Folge gegebenenfalls deren Anordnung, sind unverzüglich der Bundesministerin für Gesundheit, Familie und Jugend mitzuteilen.
Veranstaltungs- und Freisetzungsverbot innerhalb der Zonen
§ 20. Es ist verboten, in der Schutz-, Überwachungs- und Pufferzone gem. § 18 Abs. 1 und 2
Messen, Märkte, Tierschauen, Wettbewerbe, auch Brieftaubenbewerbe und Brieftaubenüberflüge abzuhalten oder Geflügel oder andere in Gefangenschaft gehaltene Vögel zusammenzuführen;
Geflügel oder andere in Gefangenschaft gehaltene Vögel, die zur Aufstockung von Wildbeständen bestimmt sind, freizusetzen.
Zusätzliche Biosicherheitsmaßnahmen bei HPAI-Ausbruch
§ 21. (1) Zur Verhütung der Verschleppung von HPAI kann die zuständige Behörde zusätzlich zu den Maßnahmen gemäß den §§ 18 bis 20 und den Abschnitten 3 bis 5 (Maßnahmen in der Schutz-, Überwachungs- und Pufferzone) zusätzliche Biosicherheitsmaßnahmen anordnen.
(2) Diese Maßnahmen können betreffen:
Verbringungsbeschränkungen für Fahrzeuge oder Personen, die Futtermittel liefern, Eier abholen, Geflügel zu Schlachthöfen befördern oder Tierkörper zur unschädlichen Beseitigung einsammeln, sowie
Bewegungen von Personal, Tierärzten oder Personen, die Betriebsausrüstungen liefern.
Abschnitt
Maßnahmen in der Schutzzone
Erhebung aller Betriebe in der Schutzzone
§ 22. Die Behörde hat in der Schutzzone folgende Maßnahmen zu ergreifen bzw. anzuordnen:
Sie hat schnellstmöglich alle Betriebe in der Schutzzone zu erheben.
Alle gewerblichen Geflügelhaltungen sind so bald wie möglich von einem amtlichen Tierarzt zu besichtigen, der das Geflügel und die anderen in Gefangenschaft gehaltenen Vögel klinisch zu untersuchen hat; erforderlichenfalls sind Proben für Laboranalysen nach Maßgabe des Diagnosehandbuchs zu entnehmen; über Betriebsbesichtigungen und deren Ergebnisse ist Buch zu führen.
Nicht gewerbliche Geflügelhaltungen sind vor Aufhebung der Schutzzone von einem amtlichen Tierarzt zu besichtigen.
Maßnahmen in Betrieben innerhalb der Schutzzone
§ 23. In Ergänzung der Maßnahmen nach den §§ 19 und 20 (Maßnahmen, die für Schutz-, Überwachungs- und Pufferzone gelten; Biosicherheitsmaßnahmen; Veranstaltungs- und Freisetzungsverbot innerhalb der Zonen) hat die Behörde bei HPAI-Ausbruch in Betrieben innerhalb der Schutzzone folgende Maßnahmen zu ergreifen bzw. anzuordnen:
Geflügel und andere in Gefangenschaft gehaltene Vögel sind in Ställen oder an anderen Orten, an denen eine Absonderung der Tiere möglich ist, abzusondern gemäß § 10 (Maßnahmen bei Geflügelpest-Verdacht in Betrieben; Biosicherheitsmaßnahmen) Abs. 2 Z 3;
Tierkörper von Geflügel und anderen in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln sind so bald wie möglich unschädlich zu beseitigen und Proben gemäß Diagnosehandbuch durch die amtlichen Tierärzte an die AGES seuchensicher einzusenden;
Geflügel, andere in Gefangenschaft gehaltene Vögel oder Haussäugetiere dürfen nur mit Genehmigung der Behörde in einen Betrieb verbracht oder aus einem Betrieb entfernt werden; diese Bestimmung gilt nicht für Haussäugetiere, die ausschließlich Zugang zu Wohnbereichen haben, in denen sie
keinen Kontakt zu Geflügel oder anderen in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln, die sich im Betrieb befinden, haben und
keinen Zugang zu Käfigen oder Bereichen haben, in denen Geflügel oder andere in Gefangenschaft gehaltene Vögel gehalten werden.
Beschränkungen und Verbote in der Schutzzone
§ 24. (1) In der Schutzzone gelten folgende Beschränkungen und Verbote:
Benutzte Einstreu, Kot oder Gülle aus Betrieben in Schutzzonen dürfen nur mit Genehmigung der Behörde aus Betrieben verbracht oder auf Felder ausgebracht werden. Unter Einhaltung von Biosicherheitsmaßnahmen kann jedoch genehmigt werden, dass Kot oder Gülle aus Betrieben in Schutzzonen zur Behandlung oder Zwischenlagerung mit anschließender Behandlung zur Inaktivierung der Erreger der Geflügelpest gemäß der VO (EG) Nr. 1774/2002 zu einem von der Behörde bestimmten Betrieb befördert werden.
Die Umsetzung und Beförderung von Geflügel, anderen in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln, Junglegehennen, Eintagsküken, Schlacht- und Tierkörpern, Eiern oder Gegenständen, die Träger des AI-Erregers sein können, auf öffentlichen Verkehrs- und Privatwegen innerhalb der Schutzzone ist verboten. Dieses Verbot gilt nicht für die Durchfuhr ohne Um- oder Entladen durch die Schutzzone auf jenen Fernverkehrsstraßen und Eisenbahnstrecken, die vom Landeshauptmann hiefür bestimmt werden.
Die Beförderung von Geflügelfleisch von Schlachthöfen, Zerlegungsbetrieben und Kühlhäusern ist verboten, es sei denn,
es stammt von Geflügel mit Ursprung außerhalb der Schutzzonen und wurde getrennt von Fleisch von Geflügel aus Schutzzonen gelagert und befördert oder
es wurde mindestens 21 Tage vor dem geschätzten Zeitpunkt der frühesten Ansteckung in einem Betrieb in der Schutzzone produziert und es wurde nach seiner Produktion getrennt von nach diesem Zeitpunkt produziertem Fleisch gelagert und befördert.
die Beförderung ist eine Durchfuhr ohne Um- oder Entladen durch die Schutzzone auf jenen Fernverkehrsstraßen und Eisenbahnstrecken, die vom Landeshauptmann hiefür bestimmt werden.
(2) Abweichend von Abs. 1 kann die Behörde die in den §§ 25 bis 29 genannten Ausnahmen unter den dort genannten Auflagen und Bedingungen genehmigen, wenn auf Grund der Erhebungen durch den amtlichen Tierarzt eine Seuchenverschleppung ausgeschlossen werden kann. Im Falle der Genehmigung hat die Behörde im Genehmigungsbescheid anzuordnen, dass die zur Beförderung verwendeten Fahrzeuge und Ausrüstungen nach der Beförderung unverzüglich zu reinigen und zu desinfizieren sind.
Ausnahmen für die Direktbeförderung von Geflügel zur unverzüglichen Schlachtung und das Verbringen oder die Behandlung von Geflügelfleisch
§ 25. Abweichend von § 24 Abs. 1 kann die Behörde das Verbringen von Geflügel in folgenden Fällen genehmigen:
Verbringen von Geflügel aus einem Betrieb in der Schutzzone auf direktem Wege zur unverzüglichen Schlachtung in einen von der Behörde bestimmten Schlachthof, sofern
das Geflügel im Herkunftsbetrieb innerhalb von 24 Stunden, bevor es der Schlachtung zugeführt wird, vom amtlichen Tierarzt nach Maßgabe des Diagnosehandbuchs klinisch untersucht wird;
das Geflügel gegebenenfalls im Herkunftsbetrieb nach Maßgabe des Diagnosehandbuchs einer Laboruntersuchung mit Negativbefund unterzogen wurde;
das Geflügel in behördlich verplombten Fahrzeugen oder unter Überwachung mittels behördlicher Organe befördert wird;
sich die für den von der Behörde bestimmten Schlachthof zuständige Behörde schriftlich bereit erklärt,
aa) das Geflügel entgegenzunehmen und
bb) die durchgeführte Schlachtung unverzüglich der für den Herkunftsbetrieb zuständigen Behörde schriftlich zu bestätigen;
das Geflügel aus der Schutzzone von anderem Geflügel getrennt gehalten und räumlich oder zeitlich getrennt geschlachtet wird, vorzugsweise am Ende eines Arbeitstages, mit unverzüglich anschließender Reinigung und Desinfektion unter Aufsicht und Anleitung des amtlichen Tierarztes der Schlachtlinien und aller benutzter Örtlichkeiten;
der amtliche, für den ausgewiesenen Schlachthof zuständige Tierarzt gemäß § 24 LMSVG das Geflügel unverzüglich nach der Ankunft einer Lebendtieruntersuchung und nach der Schlachtung einer genauen Schlachttieruntersuchung unterzieht;
das Fleisch nicht in andere Mitgliedstaaten oder in Drittstaaten versandt wird;
das Fleisch
aa) mit dem für frisches Fleisch vorgesehenen Genusstauglichkeitskennzeichen im Sinne des Anhangs II der RL 2002/99/EG oder
bb) mit einem von der von der Bundesministerin für Gesundheit, Familie und Jugend gemäß der Entscheidung 2007/118/EG im Anlassfall festgelegten alternativen Identitätskennzeichen versehen ist, oder
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