Kundmachung des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung über den Ausspruch des Verfassungsgerichtshofes, dass eine Verordnung des Rektorats der Medizinischen Universität Wien und eine Verordnung des Rektorats der Medizinischen Universität Innsbruck gesetzwidrig waren

Typ Kundmachung
Veröffentlichung 2007-12-18
Status In Kraft
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
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Präambel/Promulgationsklausel

Gemäß Artikel 139 Abs. 5 zweiter Satz B-VG wird kundgemacht:

1.

Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 9. Oktober 2007, V 39/07-11, zugestellt dem Bundesminister für Wissenschaft und Forschung am 30. November 2007, ausgesprochen, dass die Verordnung des Rektorats der Medizinischen Universität Wien über die Zulassungsbeschränkung zu den Diplomstudien Humanmedizin (N 202) und Zahnmedizin (N 203), kundgemacht im Mitteilungsblatt der Medizinischen Universität Wien (dieses öffentlich zugänglich gemacht im Internet:

http://www.meduniwien.ac.at/files/6/3/28_mb_30_06.pdf), Studienjahr 2004/2005, ausgegeben am 10. August 2005,

31.

Stück, Nr. 41, gesetzwidrig war.

2.

Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 9. Oktober 2007, V 28-30/07-4, zugestellt dem Bundesminister für Wissenschaft und Forschung am 30. November 2007, ausgesprochen, dass die Verordnung des Rektorats der Medizinischen Universität Innsbruck - Verfahren der Zulassung zum Studium, kundgemacht im Mitteilungsblatt der Medizinischen Universität Innsbruck (dieses öffentlich zugänglich gemacht im Internet: http://www.i-med.ac.at/mitteilungsblatt), Studienjahr 2004/05, ausgegeben am 7. Juli 2005, 39. Stück, Nr. 155, idF der Verordnung des Rektorats - Verfahren der Zulassung zum Studium, Mitteilungsblatt vom 7. Juli 2005, Punkt 155 - Änderung, kundgemacht im Mitteilungsblatt der Medizinischen Universität Innsbruck, Studienjahr 2004/05, ausgegeben am 22. August 2005,

43.

Stück, Nr. 170, gesetzwidrig war.

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