Bundesgesetz, mit dem der Finanzausgleich für die Jahre 2008 bis 2013 geregelt wird und sonstige finanzausgleichsrechtliche Bestimmungen getroffen werden (Finanzausgleichsgesetz 2008 – FAG 2008)
Präambel/Promulgationsklausel
Präambel/Promulgationsklausel
Abkürzung
FAG 2008
Präambel/Promulgationsklausel
Abkürzung
FAG 2008
Präambel/Promulgationsklausel
Abkürzung
FAG 2008
Präambel/Promulgationsklausel
I. Finanzausgleich
(§§ 2 bis 4 F-VG 1948)
Tragung der Kosten der mittelbaren Bundesverwaltung und bestimmter mit der Besorgung der Verwaltung von Bundesvermögen zusammenhängender Aufgaben
§ 1. (1) Im Bereich der mittelbaren Bundesverwaltung (Artikel 102 B-VG) tragen die Länder den Personal- und Sachaufwand und die Ruhe- und Versorgungsgenüsse der mit der Besorgung dieser Verwaltung betrauten Bediensteten nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen:
Die Länder tragen den Aufwand für die Dienstbezüge der bei den Behörden der allgemeinen Verwaltung in den Ländern einschließlich der Agrarbehörden erster und zweiter Instanz in Verwendung stehenden Bediensteten. Unter Dienstbezügen im Sinne dieser Bestimmung sind alle Bezüge und Zuwendungen zu verstehen, auf die solche Bedienstete auf Grund des Dienstverhältnisses Anspruch haben oder die im Zusammenhang mit dem Dienstverhältnis gewährt werden.
Die Länder tragen die Ruhegenüsse der unter Z 1 bezeichneten Bediensteten und die Versorgungsgenüsse nach solchen Bediensteten,
wenn die Ruhe- oder Versorgungsgenüsse in der Zeit vom 1. Oktober 1925 bis 13. März 1938 angefallen sind,
wenn sich die Bediensteten am 13. März 1938 im Dienststand befunden haben, aber in einen der nach den Bestimmungen des Beamten-Überleitungsgesetzes, StGBl. Nr. 134/1945, neu gebildeten Personalstände nicht übernommen worden sind,
wenn die Bediensteten in den neu gebildeten Personalstand aus Anlass der Bildung nach § 7 des Beamten-Überleitungsgesetzes oder später übernommen worden sind.
Die Länder tragen den Sachaufwand der unter Z 1 angeführten Behörden in dem sich aus den jeweils geltenden Vorschriften ergebenden Ausmaß. Unter Sachaufwand im Sinne dieser Bestimmung ist der gesamte Amtssachaufwand einschließlich aller Reisekosten zu verstehen.
(2) Bei den nach Art. 104 Abs. 2 B-VG den Ländern bei der Verwaltung bundeseigener Liegenschaften übertragenen Aufgaben wird der damit verbundene Aufwand wie folgt getragen:
Das Land trägt den Personal- und Sachaufwand im Sinne des Abs. 1 sowie den Aufwand für Vermessungsarbeiten durch Dritte. Der Bund ersetzt dem Land allerdings den Aufwand für Vermessungsarbeiten durch Dritte, soweit diese Arbeiten vom zuständigen Bundesminister angeordnet wurden, sowie den Personal- und Sachaufwand im Sinne des Abs. 1 in der vom Land geleisteten Höhe für Bedienstete, die für Bau- und Erhaltungsarbeiten verwendet werden und entweder nach Kollektivvertrag zu entlohnen sind oder Dienste verrichten, die nach dem Entlohnungsschema II des Vertragsbedienstetengesetzes 1948, BGBl. Nr. 86, zu entlohnen wären.
Der Bund trägt den sonstigen Aufwand unmittelbar. Darunter fällt insbesondere der Aufwand für Lieferungen und Leistungen Dritter für Betrieb und Erhaltung (einschließlich solcher für Baumschnitte), für Grunderwerb (einschließlich Grunderwerbsteuer, Gerichtskosten, Gebühren und Verwaltungsabgaben, Grundbesitz einschließlich Grundsteuer) und für Beiträge, Beihilfen und Förderungsmittel für Dritte.
Diese Kostentragungsbestimmungen gelten nicht für Bau- und Erhaltungsarbeiten, auf die das Wasserbautenförderungsgesetz 1985, BGBl. Nr. 148, Anwendung findet.
Tragung des Aufwandes für die Ausgleichszulagen
§ 2. Der Bund trägt die nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 189/1955, nach dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 560/1978, nach dem Bauern-Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 559/1978, und nach dem Freiberuflichen Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 624/1978, ausgezahlten Ausgleichszulagen.
Kosten von Verfahren vor dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften
§ 3. (1) In den Fällen des Art. 10 der Vereinbarung zwischen dem Bund und den Ländern gemäß Art. 15a B-VG über die Mitwirkungsrechte der Länder und Gemeinden in Angelegenheiten der europäischen Integration, BGBl. Nr. 775/1992, sind die jeweils betroffenen Länder dem Bund zur ungeteilten Hand zum Ersatz der zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Kosten verpflichtet, die dem Bund im Zusammenhang mit Verfahren vor dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften erwachsen.
(2) Darüber hinaus sind die jeweils betroffenen Länder zur Tragung jener Kosten verpflichtet, die der Republik Österreich im Zusammenhang mit Verfahren vor dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften wegen eines EG-rechtswidrigen Verhaltens der Länder erwachsen.
(3) Die jeweils betroffenen Gemeinden sind zur Tragung jener Kosten verpflichtet, die der Republik Österreich im Zusammenhang mit Verfahren vor dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften wegen eines EG-rechtswidrigen Verhaltens von Gemeinden erwachsen.
Ersatz von Besoldungskosten für die Landes- und Religionslehrer
§ 4. (1) Der Bund ersetzt den Ländern von den Kosten der Besoldung (Aktivitätsbezüge) der unter ihrer Diensthoheit stehenden Lehrer einschließlich der Landesvertragslehrer (im Folgenden Landeslehrer genannt)
an öffentlichen allgemein bildenden Pflichtschulen 100% im Rahmen der vom Bundesminister für Unterricht, Kunst und Kultur im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen genehmigten Stellenpläne,
an berufsbildenden Pflichtschulen im Sinne des Schulorganisationsgesetzes, BGBl. Nr. 242/1962, und an land- und forstwirtschaftlichen Berufs- und Fachschulen 50%.
(2) Den Aufwand, der auf Grund des § 7 des Bundesgesetzes betreffend den Religionsunterricht in der Schule, BGBl. Nr. 190/1949, von den Ländern zu tragen ist, ersetzt der Bund in der gleichen Höhe, die für den Ersatz der Aktivitätsbezüge der Landeslehrer jener Schulen vorgesehen ist, an denen die Religionslehrer tätig sind.
(3) Weiters ersetzt der Bund den Aufwand an Dienstzulagen gemäß § 59a Abs. 4 und 5 und § 60 Abs. 6 bis 8 des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54, sowie den Aufwand an Nebengebühren für Landeslehrer, die Bundesaufgaben im Bereich der Pädagogischen und Berufspädagogischen Akademien sowie der Pädagogischen Institute erfüllen, in voller Höhe.
(4) Die Bestimmungen über die Tragung der Kosten der Subventionierung von Privatschulen nach den §§ 17 bis 21 des Privatschulgesetzes, BGBl. Nr. 244/1962, bleiben unberührt.
(5) Der Bund ersetzt den Ländern den Pensionsaufwand für die im Abs. 1 genannten Lehrer sowie für die Angehörigen und Hinterbliebenen dieser Lehrer in der Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen dem Pensionsaufwand für diese Personen und den für die im Abs. 1 genannten Lehrer von den Ländern vereinnahmten Pensionsbeiträgen, besonderen Pensionsbeiträgen und Überweisungsbeträgen.
(6) Zu den Kosten der Besoldung nach den Abs. 1 und 5 gehören alle Geldleistungen, die auf Grund der für die im Abs. 1 genannten Lehrer, ihre Angehörigen und Hinterbliebenen geltenden dienstrechtlichen und sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften zu erbringen sind. Ferner gehören zu diesen Kosten die Dienstgeberbeiträge nach dem Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376. Der Aufwand, der durch die Gewährung von Vorschüssen entsteht, ist von den Ersätzen ausgenommen.
(7) Auf die Ersätze nach den Abs. 1, 2, 3 und 5 sind auf Grund monatlicher Anforderungen der Länder so rechtzeitig Teilbeträge bereitzustellen, dass die Auszahlung der Bezüge zum Fälligkeitstag gewährleistet ist. Zur Kontrolle der Einhaltung der genehmigten Stellenpläne sowie zur Information über die und Kontrolle der Personalausgaben für die Landeslehrer stellen die Länder dem Bund für jeden Monat spätestens bis zum zehnten Tag des zweitfolgenden Monats die erforderlichen Unterlagen zur Verfügung. Eine Endabrechnung durch den Bund erfolgt nach Vorlage der von den Ländern erstellten Schuljahresabrechnungen. Diese sind bis längstens 10. Oktober des Folgeschuljahres von den Ländern vorzulegen. Festgestellte Abweichungen werden bei der nächsten Mittelbereitstellung ausgeglichen. Die näheren Bestimmungen über die Kontrolle und Abrechnung können vom Bundesminister für Unterricht, Kunst und Kultur und dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft jeweils im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen nach Anhörung der Länder durch Verordnung festgelegt werden.
(8) Zur Abgeltung des Mehraufwands aus Strukturproblemen, der den Ländern durch sinkende Schülerzahlen und im Bereich des Unterrichts für Kinder mit besonderen Förderungsbedürfnissen entsteht, leistet der Bund den Ländern zusätzlich zu den Ersätzen nach Abs. 1 Z 1 für Personalausgaben für Landeslehrer an allgemein bildenden Pflichtschulen einen Kostenersatz in Höhe von 24 Millionen Euro jährlich in den Jahren 2008 bis 2010 und von 25 Millionen Euro jährlich in den Jahren 2011 bis 2013. Dieser Kostenersatz ist auf die Länder nach der Volkszahl aufzuteilen und im Dezember eines jeden Jahres zu überweisen.
Ersatz von Besoldungskosten für die Landes- und Religionslehrer
§ 4. (1) Der Bund ersetzt den Ländern von den Kosten der Besoldung (Aktivitätsbezüge) der unter ihrer Diensthoheit stehenden Lehrer einschließlich der Landesvertragslehrer (im Folgenden Landeslehrer genannt)
an öffentlichen allgemein bildenden Pflichtschulen 100% im Rahmen der vom Bundesminister für Unterricht, Kunst und Kultur im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen genehmigten Stellenpläne,
an berufsbildenden Pflichtschulen im Sinne des Schulorganisationsgesetzes, BGBl. Nr. 242/1962, und an land- und forstwirtschaftlichen Berufs- und Fachschulen 50%.
(2) Den Aufwand, der auf Grund des § 7 des Bundesgesetzes betreffend den Religionsunterricht in der Schule, BGBl. Nr. 190/1949, von den Ländern zu tragen ist, ersetzt der Bund in der gleichen Höhe, die für den Ersatz der Aktivitätsbezüge der Landeslehrer jener Schulen vorgesehen ist, an denen die Religionslehrer tätig sind.
(3) Weiters ersetzt der Bund den Aufwand an Dienstzulagen gemäß § 59a Abs. 4 und 5 und § 60 Abs. 6 bis 8 des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54, sowie den Aufwand an Nebengebühren für Landeslehrer, die Bundesaufgaben im Bereich der Pädagogischen und Berufspädagogischen Akademien sowie der Pädagogischen Institute erfüllen, in voller Höhe.
(4) Die Bestimmungen über die Tragung der Kosten der Subventionierung von Privatschulen nach den §§ 17 bis 21 des Privatschulgesetzes, BGBl. Nr. 244/1962, bleiben unberührt.
(5) Der Bund ersetzt den Ländern den Pensionsaufwand für die im Abs. 1 genannten Lehrer sowie für die Angehörigen und Hinterbliebenen dieser Lehrer in der Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen dem Pensionsaufwand für diese Personen und den für die im Abs. 1 genannten Lehrer von den Ländern vereinnahmten Pensionsbeiträgen, besonderen Pensionsbeiträgen und Überweisungsbeträgen.
(6) Zu den Kosten der Besoldung nach den Abs. 1 und 5 gehören alle Geldleistungen, die auf Grund der für die im Abs. 1 genannten Lehrer, ihre Angehörigen und Hinterbliebenen geltenden dienstrechtlichen und sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften zu erbringen sind. Ferner gehören zu diesen Kosten die Dienstgeberbeiträge nach dem Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376. Der Aufwand, der durch die Gewährung von Vorschüssen entsteht, ist von den Ersätzen ausgenommen.
(7) Auf die Ersätze nach den Abs. 1, 2, 3 und 5 sind auf Grund monatlicher Anforderungen der Länder so rechtzeitig Teilbeträge bereitzustellen, dass die Auszahlung der Bezüge zum Fälligkeitstag gewährleistet ist. Zur Kontrolle der Einhaltung der genehmigten Stellenpläne sowie zur Information über die und Kontrolle der Personalausgaben für die Landeslehrer stellen die Länder dem Bund für jeden Monat spätestens bis zum zehnten Tag des zweitfolgenden Monats die erforderlichen Unterlagen zur Verfügung. Eine Endabrechnung durch den Bund erfolgt nach Vorlage der von den Ländern erstellten Schuljahresabrechnungen. Diese sind bis längstens 10. Oktober des Folgeschuljahres von den Ländern vorzulegen. Festgestellte Abweichungen werden bei der nächsten Mittelbereitstellung ausgeglichen. Die näheren Bestimmungen über die Kontrolle und Abrechnung können vom Bundesminister für Unterricht, Kunst und Kultur und dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft jeweils im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen nach Anhörung der Länder durch Verordnung festgelegt werden.
(8) Zur Abgeltung des Mehraufwands aus Strukturproblemen, der den Ländern durch sinkende Schülerzahlen und im Bereich des Unterrichts für Kinder mit besonderen Förderungsbedürfnissen entsteht, leistet der Bund den Ländern zusätzlich zu den Ersätzen nach Abs. 1 Z 1 für Personalausgaben für Landeslehrer an allgemein bildenden Pflichtschulen einen Kostenersatz in Höhe von 24 Millionen Euro jährlich in den Jahren 2008 bis 2010 und von 25 Millionen Euro jährlich in den Jahren 2011 bis 2014. Dieser Kostenersatz ist auf die Länder nach der Volkszahl aufzuteilen und im Dezember eines jeden Jahres zu überweisen.
Ersatz von Besoldungskosten für die Landes- und Religionslehrer
§ 4. (1) Der Bund ersetzt den Ländern von den Kosten der Besoldung (Aktivitätsbezüge) der unter ihrer Diensthoheit stehenden Lehrer einschließlich der Landesvertragslehrer (im Folgenden Landeslehrer genannt)
an öffentlichen allgemein bildenden Pflichtschulen 100% im Rahmen der vom Bundesminister für Bildung und Frauen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen genehmigten Stellenpläne,
an berufsbildenden Pflichtschulen im Sinne des Schulorganisationsgesetzes, BGBl. Nr. 242/1962, und an land- und forstwirtschaftlichen Berufs- und Fachschulen 50%.
(2) Den Aufwand, der auf Grund des § 7 des Bundesgesetzes betreffend den Religionsunterricht in der Schule, BGBl. Nr. 190/1949, von den Ländern zu tragen ist, ersetzt der Bund in der gleichen Höhe, die für den Ersatz der Aktivitätsbezüge der Landeslehrer jener Schulen vorgesehen ist, an denen die Religionslehrer tätig sind.
(3) Weiters ersetzt der Bund den Aufwand an Dienstzulagen gemäß § 59a Abs. 4 und 5 und § 60 Abs. 6 bis 8 des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54, sowie den Aufwand an Nebengebühren für Landeslehrer, die Bundesaufgaben im Bereich der Pädagogischen Hochschulen erfüllen, in voller Höhe.
(4) Die Bestimmungen über die Tragung der Kosten der Subventionierung von Privatschulen nach den §§ 17 bis 21 des Privatschulgesetzes, BGBl. Nr. 244/1962, bleiben unberührt.
(5) Der Bund ersetzt den Ländern den Pensionsaufwand für die im Abs. 1 genannten Lehrer sowie für die Angehörigen und Hinterbliebenen dieser Lehrer in der Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen dem Pensionsaufwand für diese Personen und den für die im Abs. 1 genannten Lehrer von den Ländern vereinnahmten Pensionsbeiträgen, besonderen Pensionsbeiträgen und Überweisungsbeträgen.
(6) Zu den Kosten der Besoldung nach den Abs. 1 und 5 gehören alle Geldleistungen, die auf Grund der für die im Abs. 1 genannten Lehrer, ihre Angehörigen und Hinterbliebenen geltenden dienstrechtlichen und sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften zu erbringen sind. Ferner gehören zu diesen Kosten die Dienstgeberbeiträge nach dem Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376. Der Aufwand, der durch die Gewährung von Vorschüssen entsteht, ist von den Ersätzen ausgenommen.
(7) Auf die Ersätze nach den Abs. 1, 2, 3 und 5 sind auf Grund monatlicher Anforderungen der Länder so rechtzeitig Teilbeträge bereitzustellen, dass die Auszahlung der Bezüge zum Fälligkeitstag gewährleistet ist. Zur Kontrolle der Einhaltung der genehmigten Stellenpläne sowie zur Information über die und Kontrolle der Personalausgaben für die Landeslehrer stellen die Länder dem Bund für jeden Monat spätestens bis zum zehnten Tag des zweitfolgenden Monats die erforderlichen Unterlagen zur Verfügung. Eine Endabrechnung durch den Bund erfolgt nach Vorlage der von den Ländern erstellten Schuljahresabrechnungen. Diese sind bis längstens 10. Oktober des Folgeschuljahres von den Ländern vorzulegen. Festgestellte Abweichungen werden bei der nächsten Mittelbereitstellung ausgeglichen. Die näheren Bestimmungen über die Kontrolle und Abrechnung können vom Bundesminister für Bildung und Frauen und dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft jeweils im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen nach Anhörung der Länder durch Verordnung festgelegt werden.
(8) Zur Abgeltung des Mehraufwands aus Strukturproblemen, der den Ländern durch sinkende Schülerzahlen und im Bereich des Unterrichts für Kinder mit besonderen Förderungsbedürfnissen entsteht, leistet der Bund den Ländern zusätzlich zu den Ersätzen nach Abs. 1 Z 1 für Personalausgaben für Landeslehrer an allgemein bildenden Pflichtschulen einen Kostenersatz in Höhe von 24 Millionen Euro jährlich in den Jahren 2008 bis 2010 und von 25 Millionen Euro jährlich in den Jahren 2011 bis 2016. Dieser Kostenersatz ist auf die Länder nach der Volkszahl aufzuteilen und im Dezember eines jeden Jahres zu überweisen.
Tragung der Mehrausgaben für Berufungen gegen Rückkehrentscheidungen
§ 4a. Der Bund ersetzt den Ländern die tatsächlichen und nachgewiesenen zusätzlichen Ausgaben, die den unabhängigen Verwaltungssenaten in den Ländern auf Grund der Bestimmung des § 9 Abs. 1a des Fremdenpolizeigesetzes 2005, BGBl. I Nr. 100, entstehen. Die Berechnung der Ausgaben erfolgt nach den Richtlinien gemäß § 14 Abs. 5 des Bundeshaushaltsgesetzes, BGBl. Nr. 213/1986.
Landesumlage
§ 5. Die Landesumlage darf 7,6% der ungekürzten rechnungsmäßigen Ertragsanteile der Gemeinden an den gemeinschaftlichen Bundesabgaben (§ 11 Abs. 1 erster Satz) mit Ausnahme der Werbeabgabe und des Ausgleichs für die Abschaffung der Selbstträgerschaft (§ 9 Abs. 7 Z 5 lit. b sublit. bd) nicht übersteigen.
Landesumlage
§ 5. Die Landesumlage darf 7,6% der ungekürzten rechnungsmäßigen Ertragsanteile der Gemeinden an den gemeinschaftlichen Bundesabgaben (§ 11 Abs. 1 erster Satz) mit Ausnahme der Werbeabgabe und des Ausgleichs für die Abschaffung der Selbstträgerschaft nicht übersteigen.
Voraussetzungen für die Aufnahme von Verhandlungen
§ 6. (1) Der Bund hat mit den am Finanzausgleich beteiligten Gebietskörperschaften vor der Inangriffnahme steuerpolitischer Maßnahmen, die für die Gebietskörperschaften mit einem Ausfall an Steuern, an deren Ertrag sie beteiligt sind, verknüpft sein können, Verhandlungen zu führen. Das Gleiche gilt für Mehrbelastungen, die als Folge von Maßnahmen des Bundes am Zweckaufwand der Gebietskörperschaften zu erwarten sind.
(2) Zur Teilnahme an diesen Verhandlungen sind für die Gemeinden deren Interessenvertretungen, das sind der Österreichische Städtebund und der Österreichische Gemeindebund, berechtigt.
II. Abgabenwesen
(§§ 5 bis 11 F-VG 1948)
A. Ausschließliche Bundesabgaben
§ 7. Ausschließliche Bundesabgaben sind
die Abgabe von Zuwendungen, der Beitrag von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben und der Dienstgeberbeitrag zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen, die Abgabe von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben, die Vermögensteuer, das Erbschaftssteueräquivalent, die Sonderabgabe von Kreditinstituten und bis zum Ablauf des Jahres 2008 der Wohnbauförderungsbeitrag;
die Stempel- und Rechtsgebühren mit Ausnahme der Gebühren von Wetten anlässlich sportlicher Veranstaltungen im Gebiete nur eines Bundeslandes (einer Gemeinde), die Konsulargebühren, die Punzierungsgebühren, Eingabengebühren gemäß dem Verfassungsgerichtshofgesetz 1953 und dem Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, die Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren sowie alle sonstigen Gebühren und gebührenartigen Einnahmen der einzelnen Zweige der unmittelbaren Bundesverwaltung, die Straßenbenützungsabgabe, der Altlastenbeitrag, die Sicherheitsabgabe, die Verkehrssicherheitsabgabe (§ 48a Abs. 3 des Kraftfahrgesetzes 1967), der Straßenverkehrsbeitrag, die Sonderabgabe von Erdöl;
die EU-Quellensteuer, die Ein- und Ausfuhrzölle samt den zollgesetzlich vorgesehenen Ersatzforderungen und den im Zollverfahren auflaufenden Kosten.
II. Abgabenwesen
(§§ 5 bis 11 F-VG 1948)
A. Ausschließliche Bundesabgaben
§ 7. Ausschließliche Bundesabgaben sind
die Abgabe von Zuwendungen, der Beitrag von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben und der Dienstgeberbeitrag zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen, die Abgabe von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben, die Vermögensteuer, das Erbschaftssteueräquivalent, die Sonderabgabe von Kreditinstituten und bis zum Ablauf des Jahres 2008 der Wohnbauförderungsbeitrag;
die Stempel- und Rechtsgebühren mit Ausnahme der Gebühren von Wetten anlässlich sportlicher Veranstaltungen im Gebiete nur eines Bundeslandes (einer Gemeinde), die Konsulargebühren, die Punzierungsgebühren, Eingabengebühren gemäß dem Verfassungsgerichtshofgesetz 1953 und dem Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, der Verwaltungskostenbeitrag gemäß § 118 der Bundesabgabenordnung, die Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren sowie alle sonstigen Gebühren und gebührenartigen Einnahmen der einzelnen Zweige der unmittelbaren Bundesverwaltung, die Straßenbenützungsabgabe, der Altlastenbeitrag, die Sicherheitsabgabe, die Verkehrssicherheitsabgabe (§ 48a Abs. 3 des Kraftfahrgesetzes 1967), der Straßenverkehrsbeitrag, die Sonderabgabe von Erdöl;
die EU-Quellensteuer, die Ein- und Ausfuhrzölle samt den zollgesetzlich vorgesehenen Ersatzforderungen und den im Zollverfahren auflaufenden Kosten.
II. Abgabenwesen
(§§ 5 bis 11 F-VG 1948)
A. Ausschließliche Bundesabgaben
§ 7. Ausschließliche Bundesabgaben sind
die Abgabe von Zuwendungen, der Beitrag von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben und der Dienstgeberbeitrag zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen, die Abgabe von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben, die Vermögensteuer, das Erbschaftssteueräquivalent, die Sonderabgabe von Kreditinstituten und bis zum Ablauf des Jahres 2008 der Wohnbauförderungsbeitrag;
die Stempel- und Rechtsgebühren mit Ausnahme der Gebühren von Wetten anlässlich sportlicher Veranstaltungen im Gebiete nur eines Bundeslandes (einer Gemeinde), die Glücksspielabgabe, die Konsulargebühren, die Punzierungsgebühren, Eingabengebühren gemäß dem Verfassungsgerichtshofgesetz 1953 und dem Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, der Verwaltungskostenbeitrag gemäß § 118 der Bundesabgabenordnung, die Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren sowie alle sonstigen Gebühren und gebührenartigen Einnahmen der einzelnen Zweige der unmittelbaren Bundesverwaltung, die Straßenbenützungsabgabe, der Altlastenbeitrag, die Sicherheitsabgabe, die Verkehrssicherheitsabgabe (§ 48a Abs. 3 des Kraftfahrgesetzes 1967), der Straßenverkehrsbeitrag, die Sonderabgabe von Erdöl;
die EU-Quellensteuer, die Ein- und Ausfuhrzölle samt den zollgesetzlich vorgesehenen Ersatzforderungen und den im Zollverfahren auflaufenden Kosten.
II. Abgabenwesen
(§§ 5 bis 11 F-VG 1948)
A. Ausschließliche Bundesabgaben
§ 7. Ausschließliche Bundesabgaben sind
die Abgabe von Zuwendungen, der Beitrag von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben und der Dienstgeberbeitrag zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen, die Abgabe von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben, die Vermögensteuer, das Erbschaftssteueräquivalent, die Sonderabgabe von Kreditinstituten und bis zum Ablauf des Jahres 2008 der Wohnbauförderungsbeitrag;
die Stempel- und Rechtsgebühren, die Glücksspielabgabe mit Ausnahme der Bundesautomaten- und VLT-Abgabe, die Konsulargebühren, die Punzierungsgebühren, Eingabengebühren gemäß dem Verfassungsgerichtshofgesetz 1953 und dem Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, der Verwaltungskostenbeitrag gemäß § 118 der Bundesabgabenordnung, die Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren sowie alle sonstigen Gebühren und gebührenartigen Einnahmen der einzelnen Zweige der unmittelbaren Bundesverwaltung, die Straßenbenützungsabgabe, der Altlastenbeitrag, die Sicherheitsabgabe, die Verkehrssicherheitsabgabe (§ 48a Abs. 3 des Kraftfahrgesetzes 1967), der Straßenverkehrsbeitrag, die Sonderabgabe von Erdöl;
die EU-Quellensteuer, die Ein- und Ausfuhrzölle samt den zollgesetzlich vorgesehenen Ersatzforderungen und den im Zollverfahren auflaufenden Kosten.
II. Abgabenwesen
(§§ 5 bis 11 F-VG 1948)
A. Ausschließliche Bundesabgaben
§ 7. Ausschließliche Bundesabgaben sind
die Abgabe von Zuwendungen, der Beitrag von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben und der Dienstgeberbeitrag zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen, die Abgabe von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben, die Vermögensteuer, das Erbschaftssteueräquivalent und bis zum Ablauf des Jahres 2008 der Wohnbauförderungsbeitrag;
die Stempel- und Rechtsgebühren, die Glücksspielabgabe mit Ausnahme der Bundesautomaten- und VLT-Abgabe, die Konsulargebühren, die Punzierungsgebühren, Eingabengebühren gemäß dem Verfassungsgerichtshofgesetz 1953 und dem Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, der Verwaltungskostenbeitrag gemäß § 118 der Bundesabgabenordnung, die Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren sowie alle sonstigen Gebühren und gebührenartigen Einnahmen der einzelnen Zweige der unmittelbaren Bundesverwaltung, die Straßenbenützungsabgabe, der Altlastenbeitrag, die Sicherheitsabgabe, die Verkehrssicherheitsabgabe (§ 48a Abs. 3 des Kraftfahrgesetzes 1967), der Straßenverkehrsbeitrag, die Sonderabgabe von Erdöl;
die EU-Quellensteuer, die Ein- und Ausfuhrzölle samt den zollgesetzlich vorgesehenen Ersatzforderungen und den im Zollverfahren auflaufenden Kosten.
B. Zwischen Bund und Ländern (Gemeinden) geteilte Abgaben
§ 8. (1) Gemeinschaftliche Bundesabgaben sind die Einkommensteuer, die Körperschaftsteuer, die Umsatzsteuer, die Kapitalverkehrsteuern, die Tabaksteuer, die Elektrizitätsabgabe, die Erdgasabgabe, die Kohleabgabe, die Biersteuer, die Weinsteuer, die Schaumweinsteuer, die Zwischenerzeugnissteuer, die Alkoholsteuer, die Mineralölsteuer, die Erbschafts- und Schenkungssteuer, die Grunderwerbsteuer, die Bodenwertabgabe, die Kraftfahrzeugsteuer, die Versicherungssteuer, die Normverbrauchsabgabe, die motorbezogene Versicherungssteuer, die Werbeabgabe, die Konzessionsabgabe, die Spielbankabgabe und der Kunstförderungsbeitrag sowie ab dem Jahr 2009 der Wohnbauförderungsbeitrag.
(2) Der Teilung unterliegt der Reinertrag der Abgaben, der sich nach Abzug der Rückvergütungen und der für eine Mitwirkung bei der Abgabeneinhebung allenfalls gebührenden Vergütungen und bei der Einkommensteuer nach Abzug des im § 39 Abs. 5 lit. a des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 genannten Betrages, der dem Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen zuzuweisen ist (Abgeltungsbetrag), ergibt. Nebenansprüche im Sinne der Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961, unterliegen nicht der Teilung. Vor der Teilung sind abzuziehen:
bei der Umsatzsteuer für den Bund ein Betrag in Höhe der Ausgaben des Bundes für die Beihilfen gemäß den §§ 1 bis 3 des Gesundheits- und Sozialbereich-Beihilfengesetzes, BGBl. Nr. 746/1996,
bei der Umsatzsteuer für Zwecke der Gesundheitsförderung, -aufklärung und -information ein Betrag in Höhe von 7 250 000 Euro jährlich,
bei der Tabaksteuer der dem Ausgleichsfonds der Krankenversicherungsträger gemäß § 447a Abs. 7 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes zu überweisende Betrag,
bei der Kraftfahrzeugsteuer für den Bund ein Betrag von 14 500 000 Euro jährlich.
(3) Die Kosten der Einhebung der gemeinschaftlichen Bundesabgaben trägt der Bund.
B. Zwischen Bund und Ländern (Gemeinden) geteilte Abgaben
§ 8. (1) Gemeinschaftliche Bundesabgaben sind die Einkommensteuer, die Körperschaftsteuer, die Umsatzsteuer, die Kapitalverkehrsteuern, die Tabaksteuer, die Elektrizitätsabgabe, die Erdgasabgabe, die Kohleabgabe, die Biersteuer, die Weinsteuer, die Schaumweinsteuer, die Zwischenerzeugnissteuer, die Alkoholsteuer, die Mineralölsteuer, die Erbschafts- und Schenkungssteuer, die Grunderwerbsteuer, die Bodenwertabgabe, die Kraftfahrzeugsteuer, die Versicherungssteuer, die Normverbrauchsabgabe, die motorbezogene Versicherungssteuer, die Werbeabgabe, die Konzessionsabgabe, die Spielbankabgabe und der Kunstförderungsbeitrag sowie ab dem Jahr 2009 der Wohnbauförderungsbeitrag.
(2) Der Teilung unterliegt der Reinertrag der Abgaben, der sich nach Abzug der Rückvergütungen und der für eine Mitwirkung bei der Abgabeneinhebung allenfalls gebührenden Vergütungen und bei der Einkommensteuer nach Abzug des im § 39 Abs. 5 lit. a, ab 1. Juni 2008 hingegen § 39 Abs. 2 lit. b des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 genannten Betrages, der dem Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen zuzuweisen ist (Abgeltungsbetrag), ergibt. Nebenansprüche im Sinne der Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961, unterliegen nicht der Teilung. Vor der Teilung sind abzuziehen:
bei der Umsatzsteuer für den Bund ein Betrag in Höhe der Ausgaben des Bundes für die Beihilfen gemäß den §§ 1 bis 3 des Gesundheits- und Sozialbereich-Beihilfengesetzes, BGBl. Nr. 746/1996,
bei der Umsatzsteuer für Zwecke der Gesundheitsförderung, aufklärung und information ein Betrag in Höhe von 7 250 000 Euro jährlich,
bei der Tabaksteuer der dem Ausgleichsfonds der Krankenversicherungsträger gemäß § 447a Abs. 10 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes zu überweisende Betrag,
bei der Kraftfahrzeugsteuer für den Bund ein Betrag von 14 500 000 Euro jährlich,
bei der Körperschaftsteuer im Jahr 2010 ein Betrag von 11 473 000 Euro.
(3) Die Kosten der Einhebung der gemeinschaftlichen Bundesabgaben trägt der Bund.
B. Zwischen Bund und Ländern (Gemeinden) geteilte Abgaben
§ 8. (1) Gemeinschaftliche Bundesabgaben sind die Einkommensteuer, die Körperschaftsteuer, die Umsatzsteuer, die Kapitalverkehrsteuern, die Tabaksteuer, die Elektrizitätsabgabe, die Erdgasabgabe, die Kohleabgabe, die Biersteuer, die Weinsteuer, die Schaumweinsteuer, die Zwischenerzeugnissteuer, die Alkoholsteuer, die Mineralölsteuer, die Erbschafts- und Schenkungssteuer, die Stiftungseingangssteuer, die Grunderwerbsteuer, die Bodenwertabgabe, die Kraftfahrzeugsteuer, die Versicherungssteuer, die Normverbrauchsabgabe, die motorbezogene Versicherungssteuer, die Werbeabgabe, die Konzessionsabgabe, die Spielbankabgabe und der Kunstförderungsbeitrag sowie ab dem Jahr 2009 der Wohnbauförderungsbeitrag.
(2) Der Teilung unterliegt der Reinertrag der Abgaben, der sich nach Abzug der Rückvergütungen und der für eine Mitwirkung bei der Abgabeneinhebung allenfalls gebührenden Vergütungen und bei der Einkommensteuer nach Abzug des im § 39 Abs. 5 lit. a des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 genannten Betrages, der dem Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen zuzuweisen ist (Abgeltungsbetrag), ergibt. Nebenansprüche im Sinne der Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961, unterliegen nicht der Teilung. Vor der Teilung sind abzuziehen:
bei der Umsatzsteuer für den Bund ein Betrag in Höhe der Ausgaben des Bundes für die Beihilfen gemäß den §§ 1 bis 3 des Gesundheits- und Sozialbereich-Beihilfengesetzes, BGBl. Nr. 746/1996,
bei der Umsatzsteuer für Zwecke der Gesundheitsförderung, -aufklärung und -information ein Betrag in Höhe von 7 250 000 Euro jährlich,
bei der Tabaksteuer der dem Ausgleichsfonds der Krankenversicherungsträger gemäß § 447a Abs. 7 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes zu überweisende Betrag,
bei der Kraftfahrzeugsteuer für den Bund ein Betrag von 14 500 000 Euro jährlich.
(3) Die Kosten der Einhebung der gemeinschaftlichen Bundesabgaben trägt der Bund.
B. Zwischen Bund und Ländern (Gemeinden) geteilte Abgaben
§ 8. (1) Gemeinschaftliche Bundesabgaben sind die Einkommensteuer, die Körperschaftsteuer, die Umsatzsteuer, die Kapitalverkehrsteuern, die Tabaksteuer, die Elektrizitätsabgabe, die Erdgasabgabe, die Kohleabgabe, die Biersteuer, die Weinsteuer, die Schaumweinsteuer, die Zwischenerzeugnissteuer, die Alkoholsteuer, die Mineralölsteuer, die Erbschafts- und Schenkungssteuer, die Stiftungseingangssteuer, die Grunderwerbsteuer, die Bodenwertabgabe, die Kraftfahrzeugsteuer, die Versicherungssteuer, die Normverbrauchsabgabe, die motorbezogene Versicherungssteuer, die Werbeabgabe, die Konzessionsabgabe, die Spielbankabgabe und der Kunstförderungsbeitrag sowie ab dem Jahr 2009 der Wohnbauförderungsbeitrag.
(2) Der Teilung unterliegt der Reinertrag der Abgaben, der sich nach Abzug der Rückvergütungen und der für eine Mitwirkung bei der Abgabeneinhebung allenfalls gebührenden Vergütungen und bei der Einkommensteuer nach Abzug des im § 39 Abs. 5 lit. a, ab 1. Juni 2008 hingegen § 39 Abs. 2 lit. b des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 genannten Betrages, der dem Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen zuzuweisen ist (Abgeltungsbetrag), ergibt. Nebenansprüche im Sinne der Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961, unterliegen nicht der Teilung. Vor der Teilung sind abzuziehen:
bei der Umsatzsteuer für den Bund ein Betrag in Höhe der Ausgaben des Bundes für die Beihilfen gemäß den §§ 1 bis 3 des Gesundheits- und Sozialbereich-Beihilfengesetzes, BGBl. Nr. 746/1996,
bei der Umsatzsteuer für Zwecke der Gesundheitsförderung, aufklärung und information ein Betrag in Höhe von 7 250 000 Euro jährlich,
bei der Tabaksteuer der dem Ausgleichsfonds der Krankenversicherungsträger gemäß § 447a Abs. 10 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes zu überweisende Betrag,
bei der Kraftfahrzeugsteuer für den Bund ein Betrag von 14 500 000 Euro jährlich,
bei der Körperschaftsteuer im Jahr 2010 ein Betrag von 11 473 000 Euro.
(3) Die Kosten der Einhebung der gemeinschaftlichen Bundesabgaben trägt der Bund.
B. Zwischen Bund und Ländern (Gemeinden) geteilte Abgaben
§ 8. (1) Gemeinschaftliche Bundesabgaben sind die Einkommensteuer, die Körperschaftsteuer, die Umsatzsteuer, die Kapitalverkehrsteuern, die Tabaksteuer, die Elektrizitätsabgabe, die Erdgasabgabe, die Kohleabgabe, die Biersteuer, die Weinsteuer, die Schaumweinsteuer, die Zwischenerzeugnissteuer, die Alkoholsteuer, die Mineralölsteuer, die Erbschafts- und Schenkungssteuer, die Stiftungseingangssteuer, die Stabilitätsabgabe, die Flugabgabe, die Grunderwerbsteuer, die Bodenwertabgabe, die Kraftfahrzeugsteuer, die Versicherungssteuer, die Normverbrauchsabgabe, die motorbezogene Versicherungssteuer, die Werbeabgabe, die Konzessionsabgabe, die Spielbankabgabe und der Kunstförderungsbeitrag sowie ab dem Jahr 2009 der Wohnbauförderungsbeitrag.
(2) Der Teilung unterliegt der Reinertrag der Abgaben, der sich nach Abzug der Rückvergütungen und der für eine Mitwirkung bei der Abgabeneinhebung allenfalls gebührenden Vergütungen und bei der Einkommensteuer nach Abzug des im § 39 Abs. 5 lit. a, ab 1. Juni 2008 hingegen § 39 Abs. 2 lit. b des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 genannten Betrages, der dem Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen zuzuweisen ist (Abgeltungsbetrag), ergibt. Nebenansprüche im Sinne der Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961, unterliegen nicht der Teilung. Vor der Teilung sind abzuziehen:
bei der Umsatzsteuer für den Bund ein Betrag in Höhe der Ausgaben des Bundes für die Beihilfen gemäß den §§ 1 bis 3 des Gesundheits- und Sozialbereich-Beihilfengesetzes, BGBl. Nr. 746/1996,
bei der Umsatzsteuer für Zwecke der Gesundheitsförderung, aufklärung und information ein Betrag in Höhe von 7 250 000 Euro jährlich,
bei der Tabaksteuer der dem Ausgleichsfonds der Krankenversicherungsträger gemäß § 447a Abs. 10 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes zu überweisende Betrag,
bei der Kraftfahrzeugsteuer für den Bund ein Betrag von 14 500 000 Euro jährlich,
bei der Körperschaftsteuer im Jahr 2010 ein Betrag von 11 473 000 Euro.
(3) Die Kosten der Einhebung der gemeinschaftlichen Bundesabgaben trägt der Bund.
B. Zwischen Bund und Ländern (Gemeinden) geteilte Abgaben
§ 8. (1) Gemeinschaftliche Bundesabgaben sind die Einkommensteuer, die Körperschaftsteuer, die Umsatzsteuer, die Kapitalverkehrsteuern, die Tabaksteuer, die Elektrizitätsabgabe, die Erdgasabgabe, die Kohleabgabe, die Biersteuer, die Weinsteuer, die Schaumweinsteuer, die Zwischenerzeugnissteuer, die Alkoholsteuer, die Mineralölsteuer, die Erbschafts- und Schenkungssteuer, die Stiftungseingangssteuer, die Stabilitätsabgabe, die Flugabgabe, die Grunderwerbsteuer, die Bodenwertabgabe, die Kraftfahrzeugsteuer, die Versicherungssteuer, die Normverbrauchsabgabe, die motorbezogene Versicherungssteuer, die Werbeabgabe, die Konzessionsabgabe, die Spielbankabgabe und der Kunstförderungsbeitrag sowie ab dem Jahr 2009 der Wohnbauförderungsbeitrag.
(2) Der Teilung unterliegt der Reinertrag der Abgaben, der sich nach Abzug der Rückvergütungen und der für eine Mitwirkung bei der Abgabeneinhebung allenfalls gebührenden Vergütungen und bei der Einkommensteuer nach Abzug des im § 39 Abs. 5 lit. a, ab 1. Juni 2008 hingegen § 39 Abs. 2 lit. b des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 genannten Betrages, der dem Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen zuzuweisen ist (Abgeltungsbetrag), ergibt. Nebenansprüche im Sinne der Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961, unterliegen nicht der Teilung. Vor der Teilung sind abzuziehen:
bei der Umsatzsteuer für den Bund ein Betrag in Höhe der Ausgaben des Bundes für die Beihilfen gemäß den §§ 1 bis 3 des Gesundheits- und Sozialbereich-Beihilfengesetzes, BGBl. Nr. 746/1996,
bei der Umsatzsteuer für Zwecke der Gesundheitsförderung, aufklärung und information ein Betrag in Höhe von 7 250 000 Euro jährlich,
bei der Tabaksteuer der dem Ausgleichsfonds der Krankenversicherungsträger gemäß § 447a Abs. 10 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes zu überweisende Betrag,
bei der Kraftfahrzeugsteuer für den Bund ein Betrag von 14 500 000 Euro jährlich,
bei der Körperschaftsteuer im Jahr 2010 ein Betrag von 11 473 000 Euro,
bei der Umsatzsteuer ein Betrag in Höhe der Ausgaben gemäß dem Pflegefondsgesetz, BGBl. I Nr. 57/2011, zur Finanzierung dieser Ausgaben.
(3) Die Kosten der Einhebung der gemeinschaftlichen Bundesabgaben trägt der Bund.
B. Zwischen Bund und Ländern (Gemeinden) geteilte Abgaben
§ 8. (1) Gemeinschaftliche Bundesabgaben sind die Einkommensteuer, die Körperschaftsteuer, die Umsatzsteuer, die Einmalzahlung gemäß dem Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Österreich über die Zusammenarbeit in den Bereichen Steuern und Finanzmarkt, die Kapitalverkehrsteuern, die Tabaksteuer, die Elektrizitätsabgabe, die Erdgasabgabe, die Kohleabgabe, die Biersteuer, die Weinsteuer, die Schaumweinsteuer, die Zwischenerzeugnissteuer, die Alkoholsteuer, die Mineralölsteuer, die Erbschafts- und Schenkungssteuer, die Stiftungseingangssteuer, die Stabilitätsabgabe, die Flugabgabe, die Grunderwerbsteuer, die Bodenwertabgabe, die Kraftfahrzeugsteuer, die Versicherungssteuer, die Normverbrauchsabgabe, die motorbezogene Versicherungssteuer, die Werbeabgabe, die Konzessionsabgabe, die Spielbankabgabe und der Kunstförderungsbeitrag sowie ab dem Jahr 2009 der Wohnbauförderungsbeitrag.
(2) Der Teilung unterliegt der Reinertrag der Abgaben, der sich nach Abzug der Rückvergütungen und der für eine Mitwirkung bei der Abgabeneinhebung allenfalls gebührenden Vergütungen und bei der Einkommensteuer nach Abzug des im § 39 Abs. 5 lit. a, ab 1. Juni 2008 hingegen § 39 Abs. 2 lit. b des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 genannten Betrages, der dem Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen zuzuweisen ist (Abgeltungsbetrag), ergibt. Nebenansprüche im Sinne der Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961, unterliegen nicht der Teilung. Vor der Teilung sind abzuziehen:
bei der Umsatzsteuer für den Bund ein Betrag in Höhe der Ausgaben des Bundes für die Beihilfen gemäß den §§ 1 bis 3 des Gesundheits- und Sozialbereich-Beihilfengesetzes, BGBl. Nr. 746/1996,
bei der Umsatzsteuer für Zwecke der Gesundheitsförderung, aufklärung und information ein Betrag in Höhe von 7 250 000 Euro jährlich,
bei der Tabaksteuer der dem Ausgleichsfonds der Krankenversicherungsträger gemäß § 447a Abs. 10 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes zu überweisende Betrag,
bei der Kraftfahrzeugsteuer für den Bund ein Betrag von 14 500 000 Euro jährlich,
bei der Körperschaftsteuer im Jahr 2010 ein Betrag von 11 473 000 Euro,
bei der Umsatzsteuer ein Betrag in Höhe der Ausgaben gemäß dem Pflegefondsgesetz, BGBl. I Nr. 57/2011, zur Finanzierung dieser Ausgaben.
(3) Die Kosten der Einhebung der gemeinschaftlichen Bundesabgaben trägt der Bund.
B. Zwischen Bund und Ländern (Gemeinden) geteilte Abgaben
§ 8. (1) Gemeinschaftliche Bundesabgaben sind die Einkommensteuer, die Körperschaftsteuer, die Umsatzsteuer, die Einmalzahlungen gemäß dem Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Österreich über die Zusammenarbeit in den Bereichen Steuern und Finanzmarkt sowie gemäß dem Abkommen zwischen der Republik Österreich und dem Fürstentum Liechtenstein über die Zusammenarbeit im Bereich der Steuern, die Kapitalverkehrsteuern, die Tabaksteuer, die Elektrizitätsabgabe, die Erdgasabgabe, die Kohleabgabe, die Biersteuer, die Weinsteuer, die Schaumweinsteuer, die Zwischenerzeugnissteuer, die Alkoholsteuer, die Mineralölsteuer, die Erbschafts- und Schenkungssteuer, die Stiftungseingangssteuer, die Stabilitätsabgabe, die Flugabgabe, die Grunderwerbsteuer, die Bodenwertabgabe, die Kraftfahrzeugsteuer, die Versicherungssteuer, die Normverbrauchsabgabe, die motorbezogene Versicherungssteuer, die Werbeabgabe, die Konzessionsabgabe, die Spielbankabgabe und der Kunstförderungsbeitrag sowie ab dem Jahr 2009 der Wohnbauförderungsbeitrag.
(2) Der Teilung unterliegt der Reinertrag der Abgaben, der sich nach Abzug der Rückvergütungen und der für eine Mitwirkung bei der Abgabeneinhebung allenfalls gebührenden Vergütungen und bei der Einkommensteuer nach Abzug des im § 39 Abs. 5 lit. a, ab 1. Juni 2008 hingegen § 39 Abs. 2 lit. b des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 genannten Betrages, der dem Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen zuzuweisen ist (Abgeltungsbetrag), ergibt. Nebenansprüche im Sinne der Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961, unterliegen nicht der Teilung. Vor der Teilung sind abzuziehen:
bei der Umsatzsteuer für den Bund ein Betrag in Höhe der Ausgaben des Bundes für die Beihilfen gemäß den §§ 1 bis 3 des Gesundheits- und Sozialbereich-Beihilfengesetzes, BGBl. Nr. 746/1996,
bei der Umsatzsteuer für Zwecke der Gesundheitsförderung, aufklärung und information ein Betrag in Höhe von 7 250 000 Euro jährlich,
bei der Tabaksteuer der dem Ausgleichsfonds der Krankenversicherungsträger gemäß § 447a Abs. 10 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes zu überweisende Betrag,
bei der Kraftfahrzeugsteuer für den Bund ein Betrag von 14 500 000 Euro jährlich,
bei der Körperschaftsteuer im Jahr 2010 ein Betrag von 11 473 000 Euro,
bei der Umsatzsteuer ein Betrag in Höhe der Ausgaben gemäß dem Pflegefondsgesetz, BGBl. I Nr. 57/2011, zur Finanzierung dieser Ausgaben.
(3) Die Kosten der Einhebung der gemeinschaftlichen Bundesabgaben trägt der Bund.
§ 9. (1) Die Erträge der im § 8 Abs. 1 angeführten gemeinschaftlichen Bundesabgaben mit Ausnahme der Spielbankabgabe werden zwischen dem Bund, den Ländern (Wien als Land) und den Gemeinden (Wien als Gemeinde) in folgendem Hundertsatzverhältnis geteilt:
Bund Länder Gemeinden
Werbeabgabe 4,000 9,083 86,917
Grunderwerbsteuer 4,000 – 96,000
Bodenwertabgabe 4,000 – 96,000
Ab dem Jahr 2009:
Wohnbauförderungsbeitrag 19,450 80,550 –
Für die Einkommensteuer, die Körperschaftsteuer, die Umsatzsteuer, die Kapitalverkehrsteuern, die Tabaksteuer, die Elektrizitätsabgabe, die Erdgasabgabe, die Kohleabgabe, die Biersteuer, die Schaumweinsteuer, die Zwischenerzeugnissteuer, die Alkoholsteuer, die Mineralölsteuer, die Erbschafts- und Schenkungssteuer, die Kraftfahrzeugsteuer, die Versicherungssteuer, die Normverbrauchsabgabe, die motorbezogene Versicherungssteuer, die Konzessionsabgabe und den Kunstförderungsbeitrag (Abgaben mit einheitlichem Schlüssel) gilt ein einheitliches Hundertsatzverhältnis, das wie folgt ermittelt wird:
Das Hundertsatzverhältnis für das Jahr 2008 wird aus dem Verhältnis der Summen folgender Beträge für den Bund, die Länder und die Gemeinden ermittelt:
Anteile des Bundes, der Länder und der Gemeinden an diesen Abgaben für das Jahr 2007 ohne die vor der Teilung abgezogenen Beträge gemäß § 8 Abs. 2 des Finanzausgleichsgesetzes 2005 (FAG 2005), BGBl. I Nr. 156/2004,
abzüglich der Ausgaben des Bundes bzw. zuzüglich der Einnahmen der Länder und Gemeinden im Jahr 2007 gemäß § 20 Abs. 1, § 20 Abs. 4, § 20 Abs. 6, § 20 Abs. 7, § 22 Abs. 5, § 23 und § 24 Abs. 1 Z 2 FAG 2005 und § 4a Abs. 1 des Zweckzuschussgesetzes 2001, BGBl. Nr. 691/1988,
zuzüglich 208,925 Millionen Euro beim Bund sowie abzüglich 155,875 Millionen Euro bei den Ländern und abzüglich 53,05 Millionen Euro bei den Gemeinden und
zuzüglich beim Bund bzw. abzüglich bei den Ländern und Gemeinden der Differenzen zwischen den tatsächlichen Anteilen am Ertrag der Spielbankabgabe für das Jahr 2007 und fiktiven Anteilen für das Jahr 2007 auf Basis der neuen Verteilungsschlüssel gemäß Abs. 8, sowie zuzüglich 0,438 Millionen Euro bei den Ländern und abzüglich 0,438 Millionen Euro bei den Gemeinden.
Das Hundertsatzverhältnis für die Jahre 2009 und 2010 wird aus dem Verhältnis der in Z 1 genannten Einnahmen des Bundes, der Länder und der Gemeinden abzüglich der Ausgaben des Bundes bzw. zuzüglich der Einnahmen der Länder gemäß § 22 Abs. 1 bis 4 FAG 2005 und § 1 des Zweckzuschussgesetzes 2001 im Jahr 2007 ermittelt.
Das Hundertsatzverhältnis für die Jahre 2011 bis 2013 wird aus dem Verhältnis der Summen folgender Beträge für den Bund, die Länder und die Gemeinden ermittelt:
Anteile des Bundes, der Länder und der Gemeinden am Nettoaufkommen dieser Abgaben für das Jahr 2010 und
abzüglich 208,925 Millionen Euro beim Bund sowie zuzüglich 105,875 Millionen Euro bei den Ländern und zuzüglich 103,05 Millionen Euro bei den Gemeinden.
(2) Vom jeweiligen Nettoaufkommen sind abzuziehen:
von den Ertragsanteilen des Bundes bei der Einkommensteuer ohne Kapitalertragsteuer II (§ 93 Abs. 2 Z 3 und Abs. 3 EStG 1988) und der Körperschaftsteuer 1,75% für Zwecke des Familienlastenausgleichs und 1,1% für Zwecke des Katastrophenfonds sowie von den Ertragsanteilen des Bundes an der Körperschaftsteuer weitere 10 Millionen Euro jährlich für Zwecke des Katastrophenfonds,
von den Ertragsanteilen der Gemeinden bei den Abgaben mit einheitlichem Schlüssel (Abs. 1) 0,166% des jeweiligen Nettoaufkommens für die teilweise Finanzierung der Beitragsleistungen Österreichs an die Europäische Union.
(3) Vor der länderweisen Verteilung sind von den Anteilen der Länder an den gemeinschaftlichen Bundesabgaben mit Ausnahme der Spielbankabgabe und des Kunstförderungsbeitrages für die teilweise Finanzierung der Beitragsleistungen Österreichs an die Europäische Union 16,835% der Summe aus
den Mehrwertsteuer-Eigenmitteln und den Bruttonationaleinkommen-Eigenmitteln und
dem Betrag von 853 748 000 Euro, der ab dem Jahr 2009 jährlich um 3% gegenüber dem Vorjahreswert zu erhöhen ist,
(4) Vor der länderweisen Verteilung sind von den Ertragsanteilen der Gemeinden bei der Umsatzsteuer 0,642% des Aufkommens an der Umsatzsteuer nach Abzug des in § 8 Abs. 2 Z 1 genannten Betrages für die Finanzierung der Zuschüsse für Zwecke der Krankenanstaltenfinanzierung gemäß § 23 Abs. 2 abzuziehen.
(5) Weiters sind für Zwecke der Siedlungswasserwirtschaft im Jahr 2008 insgesamt 209 918 000 Euro, im Jahr 2009 insgesamt 314 333 000 Euro, im Jahr 2010 insgesamt 303 870 000 Euro, im Jahr 2011 insgesamt 320 213 000 Euro, im Jahr 2012 insgesamt 327 822 000 Euro und im Jahr 2013 insgesamt 333 400 000 Euro vom Aufkommen am Wohnbauförderungsbeitrag und von den Ertragsanteilen abzuziehen bzw. als Kostenbeiträge zu leisten, und zwar bezogen auf diese Gesamtbeträge in folgendem Verhältnis:
vom Aufkommen am Wohnbauförderungsbeitrag im Jahr 2008 und von den Ertragsanteilen des Bundes am Wohnbauförderungsbeitrag ab dem Jahr 2009 15,672%,
von den Ertragsanteilen an Einkommensteuer und Körperschaftsteuer des Bundes 32,042%, der Länder 10,439% und der Gemeinden 8,873%,
von den Ertragsanteilen an der Umsatzsteuer des Bundes 23,100% und der Gemeinden 3,924%,
als Kostenbeitrag der Länder 5,950% im Verhältnis der Volkszahl.
(6) Die für die Siedlungswasserwirtschaft bestimmten Anteile gemäß Abs. 5 Z 1 und 2 sind vierteljährlich in dem Monat, der dem Quartalsende folgt, die Anteile gemäß Abs. 5 Z 3 und die Beiträge gemäß Abs. 5 Z 4 sind in zwölf gleich großen Monatsbeträgen auf ein Sonderkonto des Bundes mit der Bezeichnung „Siedlungswasserwirtschaft“ zu überweisen und nutzbringend anzulegen. Der Bundesminister für Finanzen kann im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft nach Maßgabe der Kosten der Siedlungswasserwirtschaft durch Verordnung für einzelne oder alle Monatsbeträge eines Jahres gleichmäßig verringerte Anteile und Beiträge für diese Zwecke anordnen.
(7) Die Teile der Erträge der gemeinschaftlichen Bundesabgaben, die gemäß Abs. 1 bis 5 auf die Länder und Gemeinden entfallen, werden auf die Länder und länderweise auf die Gemeinden nach den folgenden Schlüsseln aufgeteilt:
bei der Erbschafts- und Schenkungssteuer auf die Länder und bei der Grunderwerbsteuer und der Bodenwertabgabe auf die Gemeinden nach dem örtlichen Aufkommen;
bei der Werbeabgabe auf die Länder in folgendem Verhältnis:
Kärnten 30,352%
Steiermark 57,082%
Vorarlberg 12,566%
```
bei der Werbeabgabe auf die Gemeinden 40% nach der Volkszahl
```
und 60% als Gemeinde-Werbesteuernausgleich in folgendem
Verhältnis:
Burgenland 0,118%
Kärnten 1,019%
Niederösterreich 14,471%
Oberösterreich 7,248%
Salzburg 4,937%
Steiermark 2,480%
Tirol 1,077%
Vorarlberg 0,797%
Wien 67,853%
beim Wohnbauförderungsbeitrag auf die Länder nach der Volkszahl.
```
bei den Abgaben mit einheitlichem Schlüssel (§ 9 Abs. 1) mit
```
Ausnahme der auf die Länder entfallenden Anteile an der
Erbschafts- und Schenkungssteuer
```
auf die Länder
```
aa) ein Anteil nach der Volkszahl, ab dem Jahr 2009 bei den
Anteilen an der Umsatzsteuer abzüglich
1 780 500 000 Euro,
ab) der verbleibende Anteil zunächst mit einem Betrag in
Höhe von 0,949% des Aufkommens an der Umsatzsteuer nach
Abzug des in § 8 Abs. 2 Z 1 genannten Betrages in
folgendem Verhältnis als Anteile an der Umsatzsteuer
Burgenland 2,572%
Kärnten 6,897%
Niederösterreich 14,451%
Oberösterreich 13,692%
Salzburg 6,429%
Steiermark 12,884%
Tirol 7,982%
Vorarlberg 3,717%
Wien 31,376%
ac) dann der Ausgleich für die Abschaffung der
Selbstträgerschaft für die Länder im Verhältnis der
länderweisen Auswirkungen (§ 24 Abs. 6)
ad) und die weiteren verbleibenden Anteile nach einem
Fixschlüssel, ab dem Jahr 2009 bei den Anteilen an der
Umsatzsteuer zuzüglich 1 780 500 000 Euro.
ae) Der Anteil des Landes Vorarlberg am Ertrag der
Umsatzsteuer wird in acht gleichen Halbjahresraten um
insgesamt 39,97 Millionen Euro zu Lasten aller anderen
Länder erhöht. Dieser Vorweganteil verringert die
Anteile der anderen Länder am Ertrag der Umsatzsteuer in
folgendem Verhältnis:
Burgenland 5,43%
Kärnten 10,80%
Niederösterreich 23,07%
Oberösterreich 14,90%
Salzburg 9,72%
Steiermark 16,39%
Tirol 11,98%
Wien 7,71%
auf die Gemeinden
ba) ein Anteil nach der Volkszahl,
bb) ein Anteil nach dem abgestuften Bevölkerungsschlüssel,
bc) der verbleibende Anteil zunächst mit einem Betrag in Höhe von 1,888% des Aufkommens an der Umsatzsteuer nach Abzug des in § 8 Abs. 2 Z 1 genannten Betrages als Getränkesteuerausgleich als Anteile an der Umsatzsteuer in folgendem Verhältnis:
Burgenland 2,505%
Kärnten 8,496%
Niederösterreich 15,185%
Oberösterreich 14,587%
Salzburg 9,426%
Steiermark 13,086%
Tirol 14,512%
Vorarlberg 4,811%
Wien 17,392%
bd) dann der Ausgleich für die Abschaffung der Selbstträgerschaft für die Gemeinden im Verhältnis der länderweisen Auswirkungen (§ 24 Abs. 6)
be) und die weiteren verbleibenden Anteile nach einem Fixschlüssel.
Die Anteile für die Verteilung der Ertragsanteile der Länder für das Jahr 2008 und für die Ertragsanteile der Gemeinden für die Jahre 2008 bis 2010 werden aus dem Verhältnis der Summen folgender Beträge ermittelt:
ca) Nach der Volkszahl, nach dem abgestuften Bevölkerungsschlüssel und nach dem Fixschlüssel verteilte Ertragsanteile für das Jahr 2007 an den Abgaben mit einheitlichem Schlüssel (§ 9 Abs. 1 FAG 2005) mit Ausnahme der Anteile der Länder an der Erbschafts- und Schenkungssteuer,
cb) zuzüglich nach der Volkszahl die Einnahmen der Länder bzw. Gemeinden im Jahr 2007 gemäß § 22 Abs. 5, § 23 und § 24 Abs. 1 Z 2 FAG 2005 sowie 77,996% der Einnahmen der Länder gemäß § 20 Abs. 7 FAG 2005,
cc) zuzüglich nach dem Fixschlüssel die Einnahmen der Länder bzw. Gemeinden im Jahr 2007 gemäß § 20 Abs. 1, § 20 Abs. 4, § 20 Abs. 6 FAG 2005 und § 4a Abs. 1 des Zweckzuschussgesetzes 2001 sowie 22,004% der Einnahmen der Länder gemäß § 20 Abs. 7 FAG 2005.
Die Anteile für die Verteilung der Ertraganteile der Länder für die Jahre 2009 bis 2013 werden aus dem Verhältnis der in lit. c) genannten Beträge und zuzüglich nach der Volkszahl die Einnahmen der Länder gemäß § 22 Abs. 1 bis 4 FAG 2005 und § 1 des Zweckzuschussgesetzes 2001 im Jahr 2007 ermittelt.
Die Anteile für die Verteilung der Ertragsanteile der Gemeinden für die Jahre 2011 bis 2013 werden aus dem Verhältnis der Summen folgender Beträge ermittelt:
ea) Nach der Volkszahl, nach dem abgestuften Bevölkerungsschlüssel und nach dem Fixschlüssel verteilte Ertragsanteile für das Jahr 2010 an den Abgaben mit einheitlichem Schlüssel (§ 9 Abs. 1),
eb) zuzüglich nach der Volkszahl die Ausgleichs-Vorausanteile gemäß § 11 Abs. 6 auf Basis des Jahres 2010.
Die länderweisen Anteile für die Verteilung der Ertragsanteile der Länder für das Jahr 2008 und für die Ertragsanteile der Gemeinden für die Jahre 2008 bis 2010 werden aus den Verhältnissen der Differenzen zwischen den errechneten länderweisen Einnahmen gemäß sublit. fa und den fiktiven länderweisen Einnahmen gemäß sublit. fb ermittelt:
fa) Die errechneten länderweisen Einnahmen sind die Ertragsanteile aller gemeinschaftlichen Bundesabgaben gemäß § 8 Abs. 1 FAG 2005 einschließlich der Spielbankabgabe für das Jahr 2007, weiters die Einnahmen der Länder bzw. Gemeinden im Jahr 2007 gemäß § 20 Abs. 1, § 20 Abs. 4, § 20 Abs. 6, § 20 Abs. 7, § 22 Abs. 5, § 23, § 23a und § 24 Abs. 1 Z 2 FAG 2005 und § 4a Abs. 1 des Zweckzuschussgesetzes 2001.
fb) Die fiktiven länderweisen Einnahmen sind die Ertragsanteile aller gemeinschaftlichen Bundesabgaben gemäß § 8 Abs. 1 FAG 2005 einschließlich der Spielbankabgabe unter Anwendung der Aufkommen im Jahr 2007 und der im FAG 2005 für das Jahr 2007 normierten Abzüge mit Ausnahme der Abzüge gemäß § 9 Abs. 3 Z 1 lit. b, § 9 Abs. 3 Z 2 und § 9 Abs. 4a FAG 2005 und unter Anwendung der in diesem Gesetz für das Jahr 2008 geregelten Verteilungsschlüssel mit Ausnahme der Schlüssel gemäß lit. a sublit. ad und lit. b sublit. be.
Die länderweisen Anteile für die Ertragsanteile der Länder für die Jahre 2009 bis 2013 werden aus den Verhältnissen der Differenzen zwischen den errechneten länderweisen Einnahmen gemäß sublit. ga und den fiktiven länderweisen Einnahmen gemäß sublit. gb ermittelt:
ga) Die errechneten länderweisen Einnahmen sind die Einnahmen gemäß lit. f sublit. fa zuzüglich der Einnahmen der Länder gemäß § 22 Abs. 1 bis 4 FAG 2005 und § 1 des Zweckzuschussgesetzes 2001 im Jahr 2007 sowie zuzüglich der länderweisen Anteile an 80,55% des Aufkommens am Wohnbauförderungsbeitrag im Jahr 2007.
gb) Die fiktiven länderweisen Einnahmen sind die Ertragsanteile aller gemeinschaftlichen Bundesabgaben gemäß § 8 Abs. 1 FAG 2005 einschließlich der Spielbankabgabe und des Wohnbauförderungsbeitrages unter Anwendung der Aufkommen im Jahr 2007 und der im FAG 2005 für das Jahr 2007 normierten Abzüge mit Ausnahme der Abzüge gemäß § 9 Abs. 3 Z 1 lit. b, § 9 Abs. 3 Z 2 und § 9 Abs. 4a FAG 2005 und unter Anwendung der in diesem Gesetz für das Jahr 2009 geregelten Verteilungsschlüssel mit Ausnahme des Schlüssels gemäß lit. a sublit. ad.
Die länderweisen Anteile für die Verteilung der Ertragsanteile der Gemeinden für die Jahre 2011 bis 2013 werden aus den Verhältnissen der Differenzen zwischen den errechneten länderweisen Einnahmen gemäß sublit. ha und den fiktiven länderweisen Einnahmen gemäß sublit. hb ermittelt:
ha) Die errechneten länderweisen Einnahmen sind die Ertragsanteile aller gemeinschaftlichen Bundesabgaben gemäß § 8 Abs. 1 einschließlich der Spielbankabgabe für das Jahr 2010 zuzüglich der länderweisen Ausgleichs-Vorausanteile gemäß § 11 Abs. 6 auf Basis des Jahres 2010.
hb) Die fiktiven länderweisen Einnahmen sind die Ertragsanteile aller gemeinschaftlichen Bundesabgaben gemäß § 8 Abs. 1 einschließlich der Spielbankabgabe unter Anwendung der Aufkommen im Jahr 2010 und unter Anwendung der in diesem Gesetz für das Jahr 2011 geregelten Verteilungsschlüssel mit Ausnahme der Schlüssel gemäß lit. b sublit. be.
(8) Der Reinertrag der Spielbankabgabe ist auf den Bund, auf die Länder (Wien als Land) und auf die Gemeinden (Wien als Gemeinde) aufzuteilen. Die Aufteilung auf die Länder und Gemeinden hat hiebei nach dem örtlichen Aufkommen zu erfolgen, wobei die Aufteilung des Gemeindeanteiles an der Spielbankabgabe ausschließlich auf jene Gemeinden zu beschränken ist, in denen eine Spielbank betrieben wird. Es erhalten der Bund 49%, die Länder 7% und die Gemeinden 44% bis zu einem jährlichen Aufkommen je Gemeinde von 725 000 Euro; von dem darüber liegenden Aufkommen erhalten der Bund 61%, die Länder 20% und die Gemeinden 19%.
(9) Die Volkszahl bestimmt sich im Jahr 2008 nach dem von der Bundesanstalt Statistik Österreich auf Grund der letzten Volkszählung festgestellten Ergebnis. Ab dem Jahr 2009 bestimmt sich die Volkszahl (Wohnbevölkerung) nach dem von der Bundesanstalt Statistik Österreich in der Statistik des Bevölkerungsstandes festgestellten Ergebnis zum Stichtag 31. Oktober, das auf der Internet-Homepage der Bundesanstalt Statistik Österreich bis zum November des dem Stichtag nächstfolgenden Kalenderjahres kundzumachen ist, und wirkt mit dem Beginn des dem Stichtag folgenden übernächsten Kalenderjahres, hinsichtlich der ersten Statistik des Bevölkerungsstandes zum Stichtag 31. Oktober 2008 jedoch für die Jahre 2009 und 2010. Die Statistik des Bevölkerungsstandes hat von den Ergebnissen der letzten Volkszählung gemäß den §§ 1 bis 9 des Registerzählungsgesetzes, BGBl. I Nr. 33/2006, auszugehen und bei der Erstellung die in § 3 Abs. 1, § 4 Abs. 1 Z 1 bis 5 und Abs. 2 des Registerzählungsgesetzes genannten Daten sowie nach Maßgabe der statistischen Qualitätserfordernisse auch die zugehörigen in § 5 Abs. 1 des Registerzählungsgesetzes genannten Daten zu verwenden, wobei die Bestimmungen des § 6 Abs. 1 bis 3 sowie 6 bis 8 sowie § 7 Abs. 2 und 3 des Registerzählungsgesetzes sinngemäß anzuwenden sind, mit der Maßgabe, dass, falls die Basisdaten im Verhältnis zu den Vergleichsdaten widersprüchlich sind, die Bundesanstalt Statistik Österreich die Basisdaten mittels geeigneter statistischer Verfahren auf Grundlage der bei der letzten Volkszählung bzw. Zählung gemäß § 9 des Registerzählungsgesetzes durchgeführten Ergänzungen und Berichtigungen zu berichtigen hat. Die Bundesanstalt Statistik Österreich hat die Daten des Fremdeninformationssystems gemäß § 101 des Fremdenpolizeigesetzes 2005, BGBl. I Nr. 157/2005, des Betreuungsinformationssystems gemäß § 8 des Grundversorgungsgesetzes, BGBl. I Nr. 405/1991, und des Asylwerberinformationssystems gemäß § 54 des Asylgesetzes 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, als Vergleichsdaten gemäß § 5 Abs. 1 des Registerzählungsgesetzes heranzuziehen.
(10) Der abgestufte Bevölkerungsschlüssel wird für die Jahre 2008 bis 2010 folgendermaßen gebildet:
Die ermittelte Volkszahl der Gemeinden wird
bei Gemeinden mit höchstens 10 000 Einwohnern mit 1 1/2,
bei Gemeinden mit 10 001 bis 20 000 Einwohnern mit 1 2/3,
bei Gemeinden mit 20 001 bis 50 000 Einwohnern und
bei Städten mit eigenem Statut mit höchstens
50 000 Einwohnern mit 2
und bei Gemeinden mit über 50 000 Einwohnern und der
Stadt Wien mit 2 1/3
vervielfacht. Zu diesen Beträgen wird bei Gemeinden, deren Einwohnerzahl im Bereich von 9 000 bis 10 000, von 18 000 bis 20 000 oder von 45 000 bis 50 000 liegt, bei Städten mit eigenem Statut jedoch nur bei solchen, deren Einwohnerzahl im Bereich von 45 000 bis 50 000 liegt, ein weiterer Betrag dazugezählt. Dieser beträgt bei Gemeinden bis 10 000 Einwohnern 1 2/3, bei den anderen Gemeinden 3 1/3 vervielfacht mit der Zahl, mit der die Einwohnerzahl die untere Bereichsgrenze übersteigt. Die länderweise Zusammenzählung der so ermittelten Gemeindezahlen ergibt die abgestuften Bevölkerungszahlen der Länder.
(11) Für die Jahre 2011 bis 2013 wird der abgestufte Bevölkerungsschlüssel nach der in Abs. 10 geregelten Methode mit der Maßgabe berechnet, dass der Vervielfacher für Gemeinden bis 10 000 Einwohner und der Vervielfacher für die Ermittlung des weiteren Betrages für Gemeinden mit einer Einwohnerzahl im Bereich von 9 000 bis 10 000 neu festgelegt werden. Die neuen Vervielfacher sind auf Basis der Ertragsanteile für das Jahr 2010 so festzulegen, dass die Verluste der Gemeinden, die durch diese Änderung Verluste erleiden, in Summe dem Betrag von 100 Millionen Euro möglichst nahe kommen, ihn aber nicht übersteigen. Die Verluste werden aus den gemeindeweisen Änderungen bei den um die Gemeinde-Bedarfszuweisungsmittel gekürzten Ertragsanteilen, bei Wien hingegen bei den ungekürzten Ertragsanteilen ermittelt. Der neue Vervielfacher für Gemeinden bis 10 000 Einwohner ist als Bruch zu ermitteln, dessen Zähler und Nenner jeweils ganze Zahlen sind und dessen Nenner höchstens 100 ist. Der neue Vervielfacher für die Ermittlung des weiteren Betrages für Gemeinden mit einer Einwohnerzahl im Bereich von 9 000 bis 10 000 ist so festzulegen, dass Gemeinden mit 10 000 Einwohnern eine Gemeindezahl von 16 666 2/3 aufweisen.
§ 9. (1) Die Erträge der im § 8 Abs. 1 angeführten gemeinschaftlichen Bundesabgaben mit Ausnahme der Spielbankabgabe werden zwischen dem Bund, den Ländern (Wien als Land) und den Gemeinden (Wien als Gemeinde) in folgendem Hundertsatzverhältnis geteilt:
Bund Länder Gemeinden
Werbeabgabe 4,000 9,083 86,917
Grunderwerbsteuer 4,000 – 96,000
Bodenwertabgabe 4,000 – 96,000
Ab dem Jahr 2009:
Wohnbauförderungsbeitrag 19,450 80,550 –
Für die Einkommensteuer, die Körperschaftsteuer, die Umsatzsteuer, die Kapitalverkehrsteuern, die Tabaksteuer, die Elektrizitätsabgabe, die Erdgasabgabe, die Kohleabgabe, die Biersteuer, die Schaumweinsteuer, die Zwischenerzeugnissteuer, die Alkoholsteuer, die Mineralölsteuer, die Erbschafts- und Schenkungssteuer, die Kraftfahrzeugsteuer, die Versicherungssteuer, die Normverbrauchsabgabe, die motorbezogene Versicherungssteuer, die Konzessionsabgabe und den Kunstförderungsbeitrag (Abgaben mit einheitlichem Schlüssel) gilt ein einheitliches Hundertsatzverhältnis, das wie folgt ermittelt wird:
Das Hundertsatzverhältnis für das Jahr 2008 wird aus dem Verhältnis der Summen folgender Beträge für den Bund, die Länder und die Gemeinden ermittelt:
Anteile des Bundes, der Länder und der Gemeinden an diesen Abgaben für das Jahr 2007 ohne die vor der Teilung abgezogenen Beträge gemäß § 8 Abs. 2 des Finanzausgleichsgesetzes 2005 (FAG 2005), BGBl. I Nr. 156/2004,
abzüglich der Ausgaben des Bundes bzw. zuzüglich der Einnahmen der Länder und Gemeinden im Jahr 2007 gemäß § 20 Abs. 1, § 20 Abs. 4, § 20 Abs. 6, § 20 Abs. 7, § 22 Abs. 5, § 23 und § 24 Abs. 1 Z 2 FAG 2005 und § 4a Abs. 1 des Zweckzuschussgesetzes 2001, BGBl. Nr. 691/1988,
zuzüglich 208,925 Millionen Euro beim Bund sowie abzüglich 155,875 Millionen Euro bei den Ländern und abzüglich 53,05 Millionen Euro bei den Gemeinden und
zuzüglich beim Bund bzw. abzüglich bei den Ländern und Gemeinden der Differenzen zwischen den tatsächlichen Anteilen am Ertrag der Spielbankabgabe für das Jahr 2007 und fiktiven Anteilen für das Jahr 2007 auf Basis der neuen Verteilungsschlüssel gemäß Abs. 8, sowie zuzüglich 0,438 Millionen Euro bei den Ländern und abzüglich 0,438 Millionen Euro bei den Gemeinden.
Das Hundertsatzverhältnis für die Jahre 2009 und 2010 wird aus dem Verhältnis der in Z 1 genannten Einnahmen des Bundes, der Länder und der Gemeinden abzüglich der Ausgaben des Bundes bzw. zuzüglich der Einnahmen der Länder gemäß § 22 Abs. 1 bis 4 FAG 2005 und § 1 des Zweckzuschussgesetzes 2001 im Jahr 2007 ermittelt.
Das Hundertsatzverhältnis für die Jahre 2011 bis 2013 wird aus dem Verhältnis der Summen folgender Beträge für den Bund, die Länder und die Gemeinden ermittelt:
Anteile des Bundes, der Länder und der Gemeinden am Nettoaufkommen dieser Abgaben für das Jahr 2010 und
abzüglich 208,925 Millionen Euro beim Bund sowie zuzüglich 105,875 Millionen Euro bei den Ländern und zuzüglich 103,05 Millionen Euro bei den Gemeinden.
(2) Vom jeweiligen Nettoaufkommen sind abzuziehen:
von den Ertragsanteilen des Bundes bei der Einkommensteuer ohne Kapitalertragsteuer II (§ 93 Abs. 2 Z 3 und Abs. 3 EStG 1988) und der Körperschaftsteuer 1,75 % für Zwecke des Familienlastenausgleichs und 1,1 % für Zwecke des Katastrophenfonds sowie von den Ertragsanteilen des Bundes an der Körperschaftsteuer weitere 10 Millionen Euro jährlich für Zwecke des Katastrophenfonds. Wenn die Rücklage des Katastrophenfonds erschöpft ist, kann der Abzug von den Ertragsanteilen des Bundes an der Körperschaftsteuer für Zwecke der Abgeltung von Schäden durch Naturkatastrophen im Sinne des § 3 des Katastrophenfondsgesetzes 1996, BGBl. Nr. 201, durch Beschluss der Bundesregierung in dem Ausmaß erhöht werden, das zur Abgeltung dieser Schäden zusätzlich erforderlich ist, höchstens jedoch um 1,1 % des Nettoaufkommens an Einkommensteuer ohne Kapitalertragsteuer II und an Körperschaftsteuer (Aufstockungsbetrag),
von den Ertragsanteilen der Gemeinden bei den Abgaben mit einheitlichem Schlüssel (Abs. 1) 0,166% des jeweiligen Nettoaufkommens für die teilweise Finanzierung der Beitragsleistungen Österreichs an die Europäische Union.
(3) Vor der länderweisen Verteilung sind von den Anteilen der Länder an den gemeinschaftlichen Bundesabgaben mit Ausnahme der Spielbankabgabe und des Kunstförderungsbeitrages für die teilweise Finanzierung der Beitragsleistungen Österreichs an die Europäische Union 16,835% der Summe aus
den Mehrwertsteuer-Eigenmitteln und den Bruttonationaleinkommen-Eigenmitteln und
dem Betrag von 853 748 000 Euro, der ab dem Jahr 2009 jährlich um 3% gegenüber dem Vorjahreswert zu erhöhen ist,
(4) Vor der länderweisen Verteilung sind von den Ertragsanteilen der Gemeinden bei der Umsatzsteuer 0,642% des Aufkommens an der Umsatzsteuer nach Abzug des in § 8 Abs. 2 Z 1 genannten Betrages für die Finanzierung der Zuschüsse für Zwecke der Krankenanstaltenfinanzierung gemäß § 23 Abs. 2 abzuziehen.
(5) Weiters sind für Zwecke der Siedlungswasserwirtschaft im Jahr 2008 insgesamt 209 918 000 Euro, im Jahr 2009 insgesamt 314 333 000 Euro, im Jahr 2010 insgesamt 303 870 000 Euro, im Jahr 2011 insgesamt 320 213 000 Euro, im Jahr 2012 insgesamt 327 822 000 Euro und im Jahr 2013 insgesamt 333 400 000 Euro vom Aufkommen am Wohnbauförderungsbeitrag und von den Ertragsanteilen abzuziehen bzw. als Kostenbeiträge zu leisten, und zwar bezogen auf diese Gesamtbeträge in folgendem Verhältnis:
vom Aufkommen am Wohnbauförderungsbeitrag im Jahr 2008 und von den Ertragsanteilen des Bundes am Wohnbauförderungsbeitrag ab dem Jahr 2009 15,672%,
von den Ertragsanteilen an Einkommensteuer und Körperschaftsteuer des Bundes 32,042%, der Länder 10,439% und der Gemeinden 8,873%,
von den Ertragsanteilen an der Umsatzsteuer des Bundes 23,100% und der Gemeinden 3,924%,
als Kostenbeitrag der Länder 5,950% im Verhältnis der Volkszahl.
(6) Die für die Siedlungswasserwirtschaft bestimmten Anteile gemäß Abs. 5 Z 1 und 2 sind vierteljährlich in dem Monat, der dem Quartalsende folgt, die Anteile gemäß Abs. 5 Z 3 und die Beiträge gemäß Abs. 5 Z 4 sind in zwölf gleich großen Monatsbeträgen auf ein Sonderkonto des Bundes mit der Bezeichnung „Siedlungswasserwirtschaft“ zu überweisen und nutzbringend anzulegen. Der Bundesminister für Finanzen kann im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft nach Maßgabe der Kosten der Siedlungswasserwirtschaft durch Verordnung für einzelne oder alle Monatsbeträge eines Jahres gleichmäßig verringerte Anteile und Beiträge für diese Zwecke anordnen.
(7) Die Teile der Erträge der gemeinschaftlichen Bundesabgaben, die gemäß Abs. 1 bis 5 auf die Länder und Gemeinden entfallen, werden auf die Länder und länderweise auf die Gemeinden nach den folgenden Schlüsseln aufgeteilt:
bei der Erbschafts- und Schenkungssteuer auf die Länder und bei der Grunderwerbsteuer und der Bodenwertabgabe auf die Gemeinden nach dem örtlichen Aufkommen;
bei der Werbeabgabe auf die Länder in folgendem Verhältnis:
Kärnten 30,352%
Steiermark 57,082%
Vorarlberg 12,566%
```
bei der Werbeabgabe auf die Gemeinden 40% nach der Volkszahl
```
und 60% als Gemeinde-Werbesteuernausgleich in folgendem
Verhältnis:
Burgenland 0,118%
Kärnten 1,019%
Niederösterreich 14,471%
Oberösterreich 7,248%
Salzburg 4,937%
Steiermark 2,480%
Tirol 1,077%
Vorarlberg 0,797%
Wien 67,853%
beim Wohnbauförderungsbeitrag auf die Länder nach der Volkszahl.
```
bei den Abgaben mit einheitlichem Schlüssel (§ 9 Abs. 1) mit
```
Ausnahme der auf die Länder entfallenden Anteile an der
Erbschafts- und Schenkungssteuer
```
auf die Länder
```
aa) ein Anteil nach der Volkszahl, ab dem Jahr 2009 bei den
Anteilen an der Umsatzsteuer abzüglich
1 780 500 000 Euro,
ab) der verbleibende Anteil zunächst mit einem Betrag in
Höhe von 0,949% des Aufkommens an der Umsatzsteuer nach
Abzug des in § 8 Abs. 2 Z 1 genannten Betrages in
folgendem Verhältnis als Anteile an der Umsatzsteuer
Burgenland 2,572%
Kärnten 6,897%
Niederösterreich 14,451%
Oberösterreich 13,692%
Salzburg 6,429%
Steiermark 12,884%
Tirol 7,982%
Vorarlberg 3,717%
Wien 31,376%
ac) dann der Ausgleich für die Abschaffung der
Selbstträgerschaft für die Länder im Verhältnis der
länderweisen Auswirkungen (§ 24 Abs. 6)
ad) und die weiteren verbleibenden Anteile nach einem
Fixschlüssel, ab dem Jahr 2009 bei den Anteilen an der
Umsatzsteuer zuzüglich 1 780 500 000 Euro.
ae) Der Anteil des Landes Vorarlberg am Ertrag der
Umsatzsteuer wird in acht gleichen Halbjahresraten um
insgesamt 39,97 Millionen Euro zu Lasten aller anderen
Länder erhöht. Dieser Vorweganteil verringert die
Anteile der anderen Länder am Ertrag der Umsatzsteuer in
folgendem Verhältnis:
Burgenland 5,43%
Kärnten 10,80%
Niederösterreich 23,07%
Oberösterreich 14,90%
Salzburg 9,72%
Steiermark 16,39%
Tirol 11,98%
Wien 7,71%
auf die Gemeinden
ba) ein Anteil nach der Volkszahl,
bb) ein Anteil nach dem abgestuften Bevölkerungsschlüssel,
bc) der verbleibende Anteil zunächst mit einem Betrag in Höhe von 1,888% des Aufkommens an der Umsatzsteuer nach Abzug des in § 8 Abs. 2 Z 1 genannten Betrages als Getränkesteuerausgleich als Anteile an der Umsatzsteuer in folgendem Verhältnis:
Burgenland 2,505%
Kärnten 8,496%
Niederösterreich 15,185%
Oberösterreich 14,587%
Salzburg 9,426%
Steiermark 13,086%
Tirol 14,512%
Vorarlberg 4,811%
Wien 17,392%
bd) dann der Ausgleich für die Abschaffung der Selbstträgerschaft für die Gemeinden im Verhältnis der länderweisen Auswirkungen (§ 24 Abs. 6)
be) und die weiteren verbleibenden Anteile nach einem Fixschlüssel.
Die Anteile für die Verteilung der Ertragsanteile der Länder für das Jahr 2008 und für die Ertragsanteile der Gemeinden für die Jahre 2008 bis 2010 werden aus dem Verhältnis der Summen folgender Beträge ermittelt:
ca) Nach der Volkszahl, nach dem abgestuften Bevölkerungsschlüssel und nach dem Fixschlüssel verteilte Ertragsanteile für das Jahr 2007 an den Abgaben mit einheitlichem Schlüssel (§ 9 Abs. 1 FAG 2005) mit Ausnahme der Anteile der Länder an der Erbschafts- und Schenkungssteuer,
cb) zuzüglich nach der Volkszahl die Einnahmen der Länder bzw. Gemeinden im Jahr 2007 gemäß § 22 Abs. 5, § 23 und § 24 Abs. 1 Z 2 FAG 2005 sowie 77,996% der Einnahmen der Länder gemäß § 20 Abs. 7 FAG 2005,
cc) zuzüglich nach dem Fixschlüssel die Einnahmen der Länder bzw. Gemeinden im Jahr 2007 gemäß § 20 Abs. 1, § 20 Abs. 4, § 20 Abs. 6 FAG 2005 und § 4a Abs. 1 des Zweckzuschussgesetzes 2001 sowie 22,004% der Einnahmen der Länder gemäß § 20 Abs. 7 FAG 2005.
Die Anteile für die Verteilung der Ertraganteile der Länder für die Jahre 2009 bis 2013 werden aus dem Verhältnis der in lit. c) genannten Beträge und zuzüglich nach der Volkszahl die Einnahmen der Länder gemäß § 22 Abs. 1 bis 4 FAG 2005 und § 1 des Zweckzuschussgesetzes 2001 im Jahr 2007 ermittelt.
Die Anteile für die Verteilung der Ertragsanteile der Gemeinden für die Jahre 2011 bis 2013 werden aus dem Verhältnis der Summen folgender Beträge ermittelt:
ea) Nach der Volkszahl, nach dem abgestuften Bevölkerungsschlüssel und nach dem Fixschlüssel verteilte Ertragsanteile für das Jahr 2010 an den Abgaben mit einheitlichem Schlüssel (§ 9 Abs. 1),
eb) zuzüglich nach der Volkszahl die Ausgleichs-Vorausanteile gemäß § 11 Abs. 6 auf Basis des Jahres 2010.
Die länderweisen Anteile für die Verteilung der Ertragsanteile der Länder für das Jahr 2008 und für die Ertragsanteile der Gemeinden für die Jahre 2008 bis 2010 werden aus den Verhältnissen der Differenzen zwischen den errechneten länderweisen Einnahmen gemäß sublit. fa und den fiktiven länderweisen Einnahmen gemäß sublit. fb ermittelt:
fa) Die errechneten länderweisen Einnahmen sind die Ertragsanteile aller gemeinschaftlichen Bundesabgaben gemäß § 8 Abs. 1 FAG 2005 einschließlich der Spielbankabgabe für das Jahr 2007, weiters die Einnahmen der Länder bzw. Gemeinden im Jahr 2007 gemäß § 20 Abs. 1, § 20 Abs. 4, § 20 Abs. 6, § 20 Abs. 7, § 22 Abs. 5, § 23, § 23a und § 24 Abs. 1 Z 2 FAG 2005 und § 4a Abs. 1 des Zweckzuschussgesetzes 2001.
fb) Die fiktiven länderweisen Einnahmen sind die Ertragsanteile aller gemeinschaftlichen Bundesabgaben gemäß § 8 Abs. 1 FAG 2005 einschließlich der Spielbankabgabe unter Anwendung der Aufkommen im Jahr 2007 und der im FAG 2005 für das Jahr 2007 normierten Abzüge mit Ausnahme der Abzüge gemäß § 9 Abs. 3 Z 1 lit. b, § 9 Abs. 3 Z 2 und § 9 Abs. 4a FAG 2005 und unter Anwendung der in diesem Gesetz für das Jahr 2008 geregelten Verteilungsschlüssel mit Ausnahme der Schlüssel gemäß lit. a sublit. ad und lit. b sublit. be.
Die länderweisen Anteile für die Ertragsanteile der Länder für die Jahre 2009 bis 2013 werden aus den Verhältnissen der Differenzen zwischen den errechneten länderweisen Einnahmen gemäß sublit. ga und den fiktiven länderweisen Einnahmen gemäß sublit. gb ermittelt:
ga) Die errechneten länderweisen Einnahmen sind die Einnahmen gemäß lit. f sublit. fa zuzüglich der Einnahmen der Länder gemäß § 22 Abs. 1 bis 4 FAG 2005 und § 1 des Zweckzuschussgesetzes 2001 im Jahr 2007 sowie zuzüglich der länderweisen Anteile an 80,55% des Aufkommens am Wohnbauförderungsbeitrag im Jahr 2007.
gb) Die fiktiven länderweisen Einnahmen sind die Ertragsanteile aller gemeinschaftlichen Bundesabgaben gemäß § 8 Abs. 1 FAG 2005 einschließlich der Spielbankabgabe und des Wohnbauförderungsbeitrages unter Anwendung der Aufkommen im Jahr 2007 und der im FAG 2005 für das Jahr 2007 normierten Abzüge mit Ausnahme der Abzüge gemäß § 9 Abs. 3 Z 1 lit. b, § 9 Abs. 3 Z 2 und § 9 Abs. 4a FAG 2005 und unter Anwendung der in diesem Gesetz für das Jahr 2009 geregelten Verteilungsschlüssel mit Ausnahme des Schlüssels gemäß lit. a sublit. ad.
Die länderweisen Anteile für die Verteilung der Ertragsanteile der Gemeinden für die Jahre 2011 bis 2013 werden aus den Verhältnissen der Differenzen zwischen den errechneten länderweisen Einnahmen gemäß sublit. ha und den fiktiven länderweisen Einnahmen gemäß sublit. hb ermittelt:
ha) Die errechneten länderweisen Einnahmen sind die Ertragsanteile aller gemeinschaftlichen Bundesabgaben gemäß § 8 Abs. 1 einschließlich der Spielbankabgabe für das Jahr 2010 zuzüglich der länderweisen Ausgleichs-Vorausanteile gemäß § 11 Abs. 6 auf Basis des Jahres 2010.
hb) Die fiktiven länderweisen Einnahmen sind die Ertragsanteile aller gemeinschaftlichen Bundesabgaben gemäß § 8 Abs. 1 einschließlich der Spielbankabgabe unter Anwendung der Aufkommen im Jahr 2010 und unter Anwendung der in diesem Gesetz für das Jahr 2011 geregelten Verteilungsschlüssel mit Ausnahme der Schlüssel gemäß lit. b sublit. be.
(8) Der Reinertrag der Spielbankabgabe ist auf den Bund, auf die Länder (Wien als Land) und auf die Gemeinden (Wien als Gemeinde) aufzuteilen. Die Aufteilung auf die Länder und Gemeinden hat hiebei nach dem örtlichen Aufkommen zu erfolgen, wobei die Aufteilung des Gemeindeanteiles an der Spielbankabgabe ausschließlich auf jene Gemeinden zu beschränken ist, in denen eine Spielbank betrieben wird. Es erhalten der Bund 49%, die Länder 7% und die Gemeinden 44% bis zu einem jährlichen Aufkommen je Gemeinde von 725 000 Euro; von dem darüber liegenden Aufkommen erhalten der Bund 61%, die Länder 20% und die Gemeinden 19%.
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