Bundesgesetz, mit dem der Finanzausgleich für die Jahre 2008 bis 2013 geregelt wird und sonstige finanzausgleichsrechtliche Bestimmungen getroffen werden (Finanzausgleichsgesetz 2008 – FAG 2008)

Typ Sonstige
Veröffentlichung 2008-01-01
Letzte Aktualisierung 2015-01-14
Status Aufgehoben · 2007-12-31
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 103
Änderungshistorie JSON API
2.

der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Bildung und Frauen hinsichtlich des § 4, jedoch soweit sich diese Bestimmungen auf den Aktivitäts- und Pensionsaufwand der an den im § 4 Abs. 1 Z 2 genannten land- und forstwirtschaftlichen Berufs- und Fachschulen tätigen Lehrer und Religionslehrer sowie deren Angehörigen oder Hinterbliebenen beziehen, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft,

2a. der Bundesminister für Inneres hinsichtlich des § 4a,

3.

der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hinsichtlich der Erlassung von Verordnungen gemäß § 9 Abs. 6 letzter Satz,

4.

der Bundesminister für Bildung und Frauen hinsichtlich des § 23 Abs. 3 und des Abs. 3 Z 1,

5.

der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Bildung und Frauen und dem Bundesminister für Familien und Jugend hinsichtlich der Abrechnung des Zweckzuschusses gemäß § 23 Abs. 4 Z 1,

6.

der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Bildung und Frauen hinsichtlich der Abrechnung des Zweckzuschusses gemäß § 23 Abs. 4 Z 2,

6a. der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Familien und Jugend und dem Bundesminister für Bildung und Frauen hinsichtlich der Abrechnung des Zweckzuschusses gemäß § 23 Abs. 4a,

6b. der Bundesminister für Europa, Integration und Äußeres hinsichtlich des § 23 Abs. 4b,

7.

der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hinsichtlich des Abs. 3 Z 2,

8.

der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Familien und Jugend hinsichtlich der Kundmachung der Verordnung gemäß Abs. 6,

9.

der Bundesminister für Gesundheit hinsichtlich des Abs. 6 letzter Satz.

Außerkrafttreten

§ 25. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit Ausnahme der Bestimmungen des § 24 Abs. 2 und des Abs. 3 dieses Paragrafen mit Ablauf des 31. Dezember 2013 außer Kraft.

(2) § 24 Abs. 9 tritt mit Ablauf des Tages außer Kraft, an dem alle Länder die nach den Landesverfassungen erforderlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten der in dieser Bestimmung bezeichneten Vereinbarung erfüllt haben und beim Bundeskanzleramt die Mitteilungen der Länder darüber vorliegen. Das Außerkrafttreten wird durch den Bundeskanzler im Bundesgesetzblatt I gesondert kundgemacht.

(3) Wenn bei Beginn eines Jahres der Finanzausgleich für dieses Jahr noch nicht gesetzlich geregelt ist, sind den Ländern und Gemeinden während der ersten vier Kalendermonate Vorschüsse auf die Ertragsanteile in solcher Höhe zu gewähren, wie sie sich aus den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes ergeben würden. Während der gleichen Zeitdauer bleiben die den Ländern und Gemeinden nach diesem Bundesgesetz zugestandenen Besteuerungsrechte und die Bestimmungen über die Landesumlage wirksam.

Außerkrafttreten

§ 25. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit Ausnahme der Bestimmungen des § 24 Abs. 2 und des Abs. 3 dieses Paragrafen mit Ablauf des 31. Dezember 2014 außer Kraft.

(2) § 24 Abs. 9 tritt mit Ablauf des Tages außer Kraft, an dem alle Länder die nach den Landesverfassungen erforderlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten der in dieser Bestimmung bezeichneten Vereinbarung erfüllt haben und beim Bundeskanzleramt die Mitteilungen der Länder darüber vorliegen. Das Außerkrafttreten wird durch den Bundeskanzler im Bundesgesetzblatt I gesondert kundgemacht.

(3) Wenn bei Beginn eines Jahres der Finanzausgleich für dieses Jahr noch nicht gesetzlich geregelt ist, sind den Ländern und Gemeinden während der ersten vier Kalendermonate Vorschüsse auf die Ertragsanteile in solcher Höhe zu gewähren, wie sie sich aus den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes ergeben würden. Während der gleichen Zeitdauer bleiben die den Ländern und Gemeinden nach diesem Bundesgesetz zugestandenen Besteuerungsrechte und die Bestimmungen über die Landesumlage wirksam.

Außerkrafttreten

§ 25. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit Ausnahme der Bestimmungen des § 24 Abs. 2 und des Abs. 3 dieses Paragrafen mit Ablauf des 31. Dezember 2014 außer Kraft.

(2) § 24 Abs. 9 tritt mit Ablauf des Tages außer Kraft, an dem alle Länder die nach den Landesverfassungen erforderlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten der in dieser Bestimmung bezeichneten Vereinbarung erfüllt haben und beim Bundeskanzleramt die Mitteilungen der Länder darüber vorliegen. Das Außerkrafttreten wird durch den Bundeskanzler im Bundesgesetzblatt I gesondert kundgemacht.

(3) Wenn bei Beginn eines Jahres der Finanzausgleich für dieses Jahr noch nicht gesetzlich geregelt ist, werden die im letzten Jahr seiner Geltung in Kraft gestandenen Bestimmungen bis zu einer gesetzlichen Neuregelung vorläufig weiter angewandt. Inwieweit die demgemäß geleisteten Zahlungen rückwirkend neu geregelt werden, bleibt der gesetzlichen Neuregelung vorbehalten.

Außerkrafttreten

§ 25. (1) und (2) (Anm.: Treten mit Ablauf des 31.12.2014 außer Kraft.)

(3) Wenn bei Beginn eines Jahres der Finanzausgleich für dieses Jahr noch nicht gesetzlich geregelt ist, sind den Ländern und Gemeinden während der ersten vier Kalendermonate Vorschüsse auf die Ertragsanteile in solcher Höhe zu gewähren, wie sie sich aus den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes ergeben würden. Während der gleichen Zeitdauer bleiben die den Ländern und Gemeinden nach diesem Bundesgesetz zugestandenen Besteuerungsrechte und die Bestimmungen über die Landesumlage wirksam.

Außerkrafttreten

§ 25. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit Ausnahme der Bestimmungen des § 24 Abs. 2 und des Abs. 3 dieses Paragrafen mit Ablauf des 31. Dezember 2016 außer Kraft.

(2) § 24 Abs. 9 tritt mit Ablauf des Tages außer Kraft, an dem alle Länder die nach den Landesverfassungen erforderlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten der in dieser Bestimmung bezeichneten Vereinbarung erfüllt haben und beim Bundeskanzleramt die Mitteilungen der Länder darüber vorliegen. Das Außerkrafttreten wird durch den Bundeskanzler im Bundesgesetzblatt I gesondert kundgemacht.

(3) Wenn bei Beginn eines Jahres der Finanzausgleich für dieses Jahr noch nicht gesetzlich geregelt ist, werden die im letzten Jahr seiner Geltung in Kraft gestandenen Bestimmungen bis zu einer gesetzlichen Neuregelung vorläufig weiter angewandt. Inwieweit die demgemäß geleisteten Zahlungen rückwirkend neu geregelt werden, bleibt der gesetzlichen Neuregelung vorbehalten.

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