Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über Deponien (Deponieverordnung 2008)
| Tagesbeurteilungswert | Untersuchungsergebnis der Tagessammelprobe, oder sofern keine Tagessammelprobe untersucht wurde, der arithmetische Mittelwert der Untersuchungsergebnisse aller qualifizierten Stichproben (mindestens drei) aus der Tagesanfallsmenge oder dem Tagesäquivalent |
|---|---|
| Tagesvariabilität (kurzfristige Variabilität) | Standardabweichung der Untersuchungsergebnisse aller qualifizierten Stichproben (mindestens sechs) aus mindestens zwei Tagesanfallsmengen oder Tagesäquivalenten |
| Wochenbeurteilungswert | Untersuchungsergebnis der Wochensammelprobe, oder sofern keine Wochensammelprobe untersucht wurde, der arithmetische Mittelwert aller Tagesbeurteilungswerte der Woche oder des Wochenäquivalents (liegt nur ein Tagesbeurteilungswert innerhalb der Woche oder des Wochenäquivalents vor, so gilt dieser als Wochenbeurteilungswert) |
| Wochenvariabilität (mittelfristige Variabilität) | Standardabweichung der Tagesbeurteilungswerte innerhalb der Woche oder des Wochenäquivalents |
| Quartalsbeurteilungswert | Untersuchungsergebnis einer Quartalssammelprobe, oder sofern keine Quartalssammelprobe untersucht wurde, der arithmetische Mittelwert aller Wochenbeurteilungswerte dieses Quartals oder Quartalsäquivalents, oder sofern weder eine Quartalssammelprobe noch eine Wochensammelprobe untersucht wurde, der arithmetische Mittelwerte aller Tagesbeurteilungswerte dieses Quartals oder Quartalsäquivalents |
| Quartalsvariabilität (mittelfristige Variabilität) | Standardabweichung aller Wochenbeurteilungswerte dieses Quartals oder Quartalsäquivalents, oder falls keine Wochensammelprobe untersucht wurde, die Standardabweichung der Tagesbeurteilungswerte dieses Quartals oder Quartalsäquivalents |
| Jahresbeurteilungswert | arithmetischer Mittelwert aller Quartalsbeurteilungswerte des Jahres, oder sofern keine Quartalssammelprobe untersucht wurde, der arithmetische Mittelwert aller Wochenbeurteilungswerte des Jahres, oder sofern weder eine Quartalssammelprobe noch eine Wochensammelprobe untersucht wurde, der arithmetische Mittelwert aller Tagesbeurteilungswerte des Jahres |
| Jahresvariabilität (langfristige Variabilität) | Standardabweichung aller Quartalsbeurteilungswerte des Jahres oder Jahresäquivalents, oder sofern keine Quartalssammelprobe untersucht wurde, Standardabweichung aller Wochenbeurteilungswerte des Jahres oder Jahresäquivalents, oder sofern weder eine Quartalssammelprobe noch eine Wochensammelprobe untersucht wurde, Standardabweichung aller Tagesbeurteilungswerte des Jahres oder Jahresäquivalents |
| Aktueller Beurteilungswert | arithmetischer Mittelwert aller bisher im Beurteilungsjahr vorliegenden Quartalsbeurteilungswerte, oder falls keine Quartalssammelprobe untersucht wurde, der arithmetische Mittelwert aller bisher im Beurteilungsjahr vorliegenden Wochenbeurteilungswerte, oder sofern weder eine Quartalssammelprobe noch eine Wochensammelprobe untersucht wurde, der arithmetische Mittelwert aller bisher im Beurteilungsjahr vorliegenden Tagesbeurteilungswerte |
| Der aktuelle Beurteilungswert ist ab dem zweiten Untersuchungsergebnis gemäß den Vorgaben der Tabelle 5 zu berechnen. Die Variabilität ist nur dann zu berechnen und anzugeben, wenn zumindest drei Werte zur Berechnung zur Verfügung stehen. Für kleinste und kleine Abfallströme ist ab drei untersuchten Teilmengen die Variabilität innerhalb der Gesamtmenge der Abfallcharakterisierung pro Jahr zu berechnen und anzugeben (Jahresvariabilität). | |
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| Ergibt die Beurteilung im Rahmen der grundlegenden Charakterisierung oder der Übereinstimmungsbeurteilung eine hohe Variabilität (Tages-, Wochen-, Quartals- oder Jahresvariabilität), muss die befugte Fachperson oder Fachanstalt den Probenahmeplan anpassen, um die Beurteilung, ob ein einheitlicher Abfallstrom vorliegt, abzusichern. Erforderlichenfalls ist – ebenso wie bei augenscheinlichen Auffälligkeiten des Abfalls – auch eine getrennte Erfassung und Beurteilung eines Anteils des Abfalls vorzunehmen. | |
| Beurteilung des Deponieverhaltens | |
| Für die Beurteilung des Deponieverhaltens (und bei verfestigten/stabilisierten Abfällen die genauere Kenntnis des Abfalls) von Abfallströmen mit mehr als 5 000 Jahrestonnen kann zusätzlich an zumindest einer Feldprobe der grundlegenden Charakterisierung und einer weiteren Feldprobe im vierten Jahr der Übereinstimmungsbeurteilung eine Perkolationsprüfung (up-stream-percolation-test) und eine Prüfung der pH-Abhängigkeit für alle zum jeweiligen Zeitpunkt als relevant und grenzwertrelevant eingestuften Parameter durchgeführt werden. Dafür sind anhand der Gehalte im Feststoff und im Eluat zwei für den Abfall typische Feldproben auszuwählen. Für diese Prüfungen sind die ÖNORM CEN/TS 14405 „Charakterisierung von Abfällen – Auslaugungsverhalten – Perkolationsprüfung im Aufwärtsstrom (unter festgelegten Bedingungen)“, ausgegeben am 1. August 2004, die ÖNORM EN 14997 „Charakterisierung von Abfällen – Untersuchung des Auslaugungsverhaltens – Einfluss des pH-Wertes auf die Auslaugung bei kontinuierlicher pH-Wert-Kontrolle“, ausgegeben am 1. Oktober 2004, die ÖNORM CEN/TS 14429 „Charakterisierung von Abfällen – Untersuchung des Auslaugverhaltens – Einfluss des pH-Wertes unter vorheriger Säure/Base Zugabe“, ausgegeben am 1. Jänner 2006 und die ÖNORM CEN/TS 15364 „Charakterisierung von Abfällen – Untersuchung des Auslaugverhaltens – Prüfung der Säure- und Base-Neutralisierungskapazität“, ausgegeben am 1. Juni 2006 anzuwenden. | |
| Bei verfestigten oder stabilisierten Abfällen sind diese Prüfungen in jedem Fall für den unbehandelten Abfall durchzuführen. | |
| Grundsätzliche Anforderungen an die Übereinstimmungsbeurteilungen | |
| Eine Übereinstimmungsbeurteilung kann nur für Abfallströme, für die eine grundlegende Charakterisierung positiv abgeschlossen wurde, vorgenommen werden. | |
| Der Beurteilungszeitraum für eine Übereinstimmungsbeurteilung beträgt ein Jahr. Das erste Jahr schließt unmittelbar nach Abschluss des von der grundlegenden Charakterisierung oder der vorhergegangenen Übereinstimmungsbeurteilung umfassten Zeitraums an. Für das vierte Jahr ist auf ein Kalenderjahr als Beurteilungszeitraum umzustellen: Der Beurteilungszeitraum ist zu verkürzen, wenn die grundlegende Charakterisierung zwischen dem 1. Jänner und dem 30. Juni begonnen wurde, oder zu verlängern, wenn die grundlegende Charakterisierung zwischen dem 1. Juli und dem 31. Dezember begonnen wurde. | |
| Im grundlegenden Beurteilungsnachweis hat die befugte Fachperson oder Fachanstalt unter Berücksichtigung der Bestimmungen für die Übereinstimmungsbeurteilungen (Kapitel 3.2.2., 3.3.2. und 3.5.2.) sämtliche Vorgaben für die Übereinstimmungsbeurteilung des ersten Jahres festzulegen. Diese Vorgaben haben insbesondere die Anzahl und zeitliche Verteilung der Untersuchungen, die Teilmengen der Abfallcharakterisierung und den zugehörigen Beurteilungsmaßstab, die Schlüsselparameter und weitere zu untersuchende Parameter, und die Angabe, welche Proben unter welchen Umständen vom betriebseigenen Probenehmer gezogen werden können, zu enthalten. | |
| Schlüsselparameter sind die relevanten und grenzwertrelevanten Parameter; die Auswahl der Schlüsselparameter ist bei Bedarf bei jeder Beurteilung anzupassen. | |
| Die befugte Fachperson oder Fachanstalt hat zur Eigenüberwachung zusätzliche Untersuchungen und die diesbezüglichen Anforderungen, zB hinsichtlich der Qualitätssicherung, festzulegen, wobei gegenüber den Vorgaben der jeweiligen Kapitel Vereinfachungen oder Abweichungen zulässig sind. Weiters ist im Vorhinein festzulegen, bei welchen Ergebnissen der Eigenüberwachung die befugte Fachperson oder Fachanstalt unverzüglich zu informieren ist. Ist aufgrund eines Ergebnisses der Eigenüberwachung davon auszugehen, dass die Anforderungen für die Einhaltung der Grenzwerte nicht erfüllt werden, ist unmittelbar eine weitere Untersuchung im Rahmen der Fremdüberwachung durch die befugte Fachperson oder Fachanstalt zur Beurteilung der Zulässigkeit der Ablagerung erforderlich, wobei auch die Probenahme durch die befugte Fachperson oder Fachanstalt zu erfolgen hat. | |
| Die befugte Fachperson oder Fachanstalt hat bei jeder ergänzenden Beurteilung im Rahmen der Übereinstimmungsbeurteilung diese Vorgaben zu überprüfen und allenfalls im Probenahmeplan anzupassen. Dabei sind die Untersuchungsergebnisse der vorangegangenen Beurteilungen und die weiteren vorhandenen Informationen unter Berücksichtigung der Bestimmungen des Kapitels 3 für die nachfolgenden Beurteilungen zu berücksichtigen. Erforderliche Abweichungen von der bisher festgelegten Vorgangsweise für die Übereinstimmungsbeurteilungen sind zu dokumentieren und zu begründen. | |
| Neuerliche grundlegende Charakterisierung | |
| Eine neuerliche grundlegende Charakterisierung ist erforderlich | |
| 1. bei Überschreitung der Mengengrenzen von kleinen Abfallströmen; es ist hierbei auf das Quartalsmodell zu wechseln und eine grundlegende Charakterisierung gemäß Kapitel 3.3.1. durchzuführen; | |
| 2. wenn aufgrund zu großer Schwankungsbreiten der Untersuchungsergebnisse der Abfall nicht mehr als Abfallstrom angesehen werden kann und die Abfälle als wiederkehrend anfallende Abfälle angesehen werden müssen; | |
| 3. nach Zeitablauf von acht Jahren oder | |
| 4. nach Abbruch des bisherigen Annahmeverfahrens, zB aufgrund geänderter Betriebszustände oder Grenzwert- oder Toleranzbereichsüberschreitungen; für große Abfallströme ist bei einer neuerlichen grundlegenden Charakterisierung aufgrund einer Grenzwert- oder Toleranzbereichsüberschreitung zusätzlich zu den Untersuchungen im ersten und dritten Quartal im zweiten und vierten Quartal zumindest eine weitere nach dem Zufallsprinzip ausgewählte Beurteilungswoche pro Quartal zur Untersuchung heranzuziehen; für große und sehr große Abfallströme ist bei einer neuerlichen grundlegenden Charakterisierung aufgrund einer Grenzwert- oder Toleranzbereichsüberschreitung sicherzustellen, dass jene Kalenderwoche(n), in denen eine Grenzwertüberschreitung festgestellt wurde, in jedem Fall als Beurteilungswoche(n) analysiert werden, gegebenenfalls sind diese Beurteilungswoche(n) zusätzlich zu untersuchen; die Ergebnisse aller bisherigen Beurteilungen, einschließlich der nicht erfolgreichen Beurteilungen, sind dem Beurteilungsnachweis anzuschließen. | |
| Dokumentation im Rahmen der grundlegenden Charakterisierung | |
| Die Dokumentation hat entweder nach jeder untersuchten Teilmenge (kleinste und kleine Abfallströme) oder nach jeder untersuchten Woche (große und sehr große Abfallströme) in einem vorläufigen Beurteilungsnachweis zu erfolgen. Ergibt die Beurteilung die Zulässigkeit der Ablagerung des Abfalls, so ist der vorläufige Beurteilungsnachweis bis zum Vorliegen des nächsten vorläufigen Beurteilungsnachweises gültig, längstens jedoch acht Wochen über den Zeitpunkt hinaus, an dem die nächste Probenahme nach den Bestimmungen dieses Anhangs erforderlich ist. | |
| Für Abfälle mit diskontinuierlichem Anfall hat die Dokumentation nach jedem untersuchten, diskontinuierlich angefallenen Abfallhaufen (batch) in einem vorläufigen Beurteilungsnachweis zu erfolgen. Dieser vorläufige Beurteilungsnachweis gilt ausschließlich für den jeweils beurteilten Anteil der Jahresanfallsmenge. | |
| Nach Abschluss der grundlegenden Charakterisierung ist eine umfassende Beurteilung vorzunehmen und in einem grundlegenden Beurteilungsnachweis zu dokumentieren. Der grundlegende Beurteilungsnachweis hat auch detaillierte Vorgaben für die Übereinstimmungsbeurteilung und den Probenahmeplan für die Übereinstimmungsbeurteilung des ersten Jahres zu enthalten. Weiters hat der grundlegende Beurteilungsnachweis alle vorläufigen Beurteilungsnachweise zu beinhalten. | |
| Ergibt die Beurteilung die Zulässigkeit der Ablagerung des Abfalls, so ist der grundlegende Beurteilungsnachweis bis zum Vorliegen des nächsten ergänzenden Beurteilungsnachweises gültig, längstens jedoch acht Wochen über den Zeitpunkt hinaus, an dem die nächste Probenahme nach den Bestimmungen dieses Anhangs erforderlich ist. | |
| Dokumentation im Rahmen der Übereinstimmungsbeurteilungen | |
| Die Dokumentation hat entweder nach jeder untersuchten Teilmenge (kleinste und kleine Abfallströme) oder nach jedem untersuchten Quartal (große und sehr große Abfallströme) in einem ergänzenden Beurteilungsnachweis zu erfolgen. Ergibt die Beurteilung die weitere Zulässigkeit der Ablagerung des Abfalls, so ist der ergänzende Beurteilungsnachweis bis zum Vorliegen des nächsten ergänzenden Beurteilungsnachweises gültig, längstens jedoch acht Wochen über den Zeitpunkt hinaus, an dem die nächste Probenahme nach den Bestimmungen dieses Anhangs erforderlich ist. | |
| Für Abfälle mit diskontinuierlichem Anfall gilt der ergänzende Beurteilungsnachweis ausschließlich für den jeweils beurteilten Anteil der Jahresanfallsmenge. | |
| Nach Abschluss eines Jahres der Übereinstimmungsbeurteilung ist eine umfassende, ergänzende Beurteilung vorzunehmen und im letzten ergänzenden Beurteilungsnachweis dieses Jahres zu dokumentieren. Dieser letzte Beurteilungsnachweis hat auch die detaillierten Vorgaben für die Überstimmungsbeurteilung und den Probenahmeplan für das nächste Jahr zu enthalten. | |
| Aufbewahrung von Rückstellproben | |
| a) Kontinuierliche Abfallströme | |
| Die Rückstellproben der einzelnen qualifizierten Stichproben sind bis zumindest ein Monat über die Gültigkeit des jeweiligen Beurteilungsnachweises hinaus aufzubewahren. Rückstellproben von Tages-, Wochen-, oder Quartalssammelproben sind bis zumindest acht Wochen über die Gültigkeit des grundlegenden Beurteilungsnachweises oder des letzten Beurteilungsnachweises eines Beurteilungsjahres der Übereinstimmungsbeurteilung aufzubewahren. | |
| b) Diskontinuierliche Abfallströme | |
| Die Rückstellproben sind bis zum Vorliegen der Bestätigung der Annahme der letzten Anlieferung dieses Abfallhaufens aufzubewahren. | |
| Kleinste Abfallströme umfassen alle Abfallströme bis 100 t (Sekundärabfall) oder 200 t (Primärabfall), kleine Abfallströme umfassen alle Abfallströme mit mehr als 100 t bis 500 t (Sekundärabfall) oder mit mehr als 200 t bis 1 000 t (Primärabfall). | |
| Für kleinste Abfallströme wird der maximale Beurteilungsmaßstab als die Hälfte der voraussichtlichen Jahresanfallsmenge festgelegt. Bei kleinen Abfallströmen ist die voraussichtliche Jahresanfallsmenge zunächst bei Sekundärabfällen durch 100 t oder bei Primärabfällen durch 200 t zu teilen und, sofern sich keine ganze Zahl ergibt, auf die nächste ganze Zahl aufzurunden. Die voraussichtliche Jahresanfallsmenge wird nun durch diese Zahl dividiert, das Ergebnis ist der maximale Beurteilungsmaßstab (zB bei 320 t Sekundärabfall pro Jahr ergibt sich ein maximaler Beurteilungsmaßstab von rund 80 t: 320 t/100 t = 3,2; 320 t/4 = 80 t). | |
| Als zweiter Schritt ist die voraussichtliche Jahresanfallsmenge in (voraussichtliche) Teilmengen für die Abfallcharakterisierung, welche jeweils der Masse des ermittelten maximalen Beurteilungsmaßstabs entsprechen, zu untergliedern und die so erhaltenen Teilmengen der Abfallcharakterisierung im Probenahmeplan darzustellen. | |
| Für die Übereinstimmungsbeurteilung sind der Beurteilungsmaßstab und die Teilmengen der Abfallcharakterisierung für jedes Jahr an die voraussichtliche Jahresanfallsmenge anzupassen. Sofern die voraussichtliche Jahresanfallsmenge dem großen oder sehr großen Abfallstrom entspricht, ist eine neuerliche grundlegende Charakterisierung vorzunehmen. | |
| Die Größe der tatsächlich beprobten Abfallmasse ergibt schließlich den tatsächlichen Beurteilungsmaßstab, auf den das Untersuchungsergebnis zu beziehen ist. | |
| Für die grundlegende Charakterisierung ist aus jeder Teilmenge der Abfallcharakterisierung zumindest eine qualifizierte Stichprobe als Feldprobe für die Untersuchung heranzuziehen. Für die Beprobung muss zumindest die halbe Masse einer Teilmenge der Abfallcharakterisierung vorliegen. Die tatsächliche Masse der beprobten Teilmenge der Abfallcharakterisierung und der daraus resultierende Beurteilungsmaßstab ist im Beurteilungsnachweis anzugeben. | |
| Probemengen und Anzahl der Stichproben pro qualifizierter Stichprobe | |
| Die Mindestmenge der qualifizierten Stichprobe (auch nach Zerkleinerung) beträgt 2 kg. Jede qualifizierte Stichprobe hat zumindest aus zehn Stichproben zu bestehen, die Probemenge je Stichprobe ist mit folgender Formel zu berechnen: | |
| Probemenge der Stichprobe (kg) = 0,06 x Größtkorn (95% Perzentil, in mm) | |
| Beträgt die Probemenge für eine qualifizierte Stichprobe mehr als 20 kg, so sind eine Zerkleinerung und nachfolgende Verjüngung zulässig. Die Art der Zerkleinerung und die Probenverjüngung sind zu dokumentieren. Zur Absicherung des Ergebnisses sind jedoch in diesem Fall zusätzliche qualifizierte Stichproben zu ziehen. Die Art der Zerkleinerung und die Probenverjüngung, sowie die Festlegung der Anzahl der zusätzlich zu ziehenden qualifizierten Stichproben sind von der befugten Fachperson oder Fachanstalt zu dokumentieren. | |
| Vollanalyse und Einteilung der Parameter | |
| Die erste Feldprobe ist einer Vollanalyse zu unterziehen. In Abhängigkeit vom Untersuchungsergebnis ist eine Einteilung aller Parameter in unkritische, relevante und grenzwertrelevante Parameter vorzunehmen. | |
| Untersuchung weiterer Proben | |
| Unkritische Parameter müssen im Zuge der grundlegenden Charakterisierung nicht mehr untersucht werden. | |
| Liegen pro Jahr mehr als zwei Teilmengen der Abfallcharakterisierung vor, muss zumindest eine weitere Feldprobe der dritten Teilmenge auf relevante Parameter untersucht werden. Wird hierbei für einen Parameter ein Untersuchungsergebnis im grenzwertnahen Bereich oder darüber erhalten, so gilt dieser Parameter als grenzwertrelevant und ist in allen Feldproben und Rückstellproben jener Feldproben, welche noch nicht auf diesen Parameter untersucht wurden, zu untersuchen. | |
| Grenzwertrelevante Parameter müssen in allen Feldproben untersucht werden. | |
| Einhaltung der Grenzwerte | |
| Für jede Teilmenge der Abfallcharakterisierung ist für jeden Parameter ein Beurteilungswert zu ermitteln. Dieser ist entweder das Untersuchungsergebnis der Feldprobe einer Teilmenge oder, sofern aus einer Teilmenge für einen Parameter mehrere Feldproben untersucht wurden, der arithmetische Mittelwert dieser Untersuchungsergebnisse. | |
| Weiters ist für jeden Parameter ein aktueller Beurteilungswert zu bilden, der sich als arithmetisches Mittel aller bisherigen Beurteilungswerte der Teilmengen der Abfallcharakterisierung errechnet. Nach der letzten im Rahmen der grundlegenden Charakterisierung untersuchten Teilmenge entspricht der aktuelle Beurteilungsmittelwert dem Jahresbeurteilungswert. | |
| Für nicht begrenzte und für als unkritisch eingestufte Parameter gilt das Untersuchungsergebnis der Vollanalyse als Beurteilungswert der Gesamtmenge der Abfallcharakterisierung. | |
| Alle Beurteilungswerte sind gemäß den allgemeinen Bestimmungen für Abfallströme (Kapitel 3.1.) im jeweiligen Beurteilungsnachweis anzugeben. | |
| Erste Beurteilung | |
| Der Grenzwert gilt als eingehalten, wenn der Beurteilungswert der ersten Teilmenge der Abfallcharakterisierung den Grenzwert und beim pH-Wert den Grenzwertbereich einhält. | |
| Nachfolgende Beurteilungen | |
| Der Grenzwert gilt als eingehalten, wenn | |
| 1. der aktuelle Beurteilungswert den Grenzwert und beim pH-Wert den Grenzwertbereich einhält und | |
| 2. die Beurteilungswerte aller Teilmengen der Abfallcharakterisierung innerhalb des Toleranzbereiches liegen. | |
| Die Berechnung des Beurteilungsmaßstabs, die Aufteilung in Teilmengen der Abfallcharakterisierung, die Festlegung der Mindestprobemenge und die Anzahl der erforderlichen Stichproben sind gemäß den Bestimmungen der grundlegenden Charakterisierung (Kapitel 3.2.1.) für jedes Jahr der Übereinstimmungsbeurteilung neu durchzuführen. Übersteigt die voraussichtliche oder tatsächliche Jahresanfallsmenge um mehr als 10% die Grenze von 500 t (Sekundärabfall) oder 1 000 t (Primärabfall), so ist auf das Quartalsmodell umzusteigen. Es ist eine neuerliche grundlegende Charakterisierung durchzuführen. | |
| Anzahl und Verteilung der qualifizierten Stichproben | |
| Für jedes Jahr der Übereinstimmungsbeurteilung sind zumindest zwei Teilmengen der Abfallcharakterisierung mit je einer qualifizierten Stichprobe zu beproben. Liegen pro Jahr mehr als zwei Teilmengen vor, hat die Auswahl der zu beprobenden Teilmengen der Abfallcharakterisierung nach dem Zufallsprinzip zu erfolgen. | |
| Untersuchung der Proben | |
| Die erste qualifizierte Stichprobe der ersten beprobten Teilmenge der Abfallcharakterisierung eines Jahres ist bei kleinsten Strömen auf alle für die jeweilige Deponie im Anhang 1 begrenzten Parameter unter Berücksichtigung der Bestimmungen gemäß Teil 1 Kapitel 2 zu untersuchen, bei kleinen Strömen ist eine Vollanalyse durchzuführen. | |
| Alle weiteren qualifizierten Stichproben des Jahres der Übereinstimmungsbeurteilung müssen einzeln zumindest auf grenzwertrelevante Parameter untersucht werden. | |
| Liegt ein Untersuchungsergebnis eines bisher als unkritisch eingestuften Parameters zwischen 20% und 80% vom Grenzwert, ist zur Absicherung jedenfalls eine weitere qualifizierte Stichprobe einer Teilmenge der Abfallcharakterisierung dieses Jahres zu analysieren. Überschreitet ein bisher als unkritisch oder relevant eingestufter Parameter 80% vom Grenzwert, ist diese Teilmenge der Abfallcharakterisierung mit zwei zusätzlichen qualifizierten Stichproben zu beproben und auf diesen Parameter zu untersuchen. Der Beurteilungswert dieser Teilmenge der Abfallcharakterisierung ist als arithmetischer Mittelwert aus allen Untersuchungsergebnissen zu bilden. Es ist durch die befugte Fachperson oder Fachanstalt zu beurteilen, ob noch ein einheitlicher Abfallstrom im Hinblick auf die konkreten Kompartimente oder gegebenenfalls Kompartimentsabschnitte vorliegt. Der Parameter ist in jedem Fall in allen weiteren Untersuchungen als grenzwertrelevanter Parameter einzustufen und zu untersuchen. | |
| Einhaltung der Grenzwerte | |
| Für jede untersuchte Teilmenge der Abfallcharakterisierung ist für jeden Parameter ein Beurteilungswert zu bilden. Dieser ist entweder das Untersuchungsergebnis der Feldprobe der Teilmenge oder, sofern aus einer Teilmenge für einen Parameter mehrere Feldproben untersucht wurden, der arithmetische Mittelwert dieser Untersuchungsergebnisse. | |
| Weiters ist ein aktueller Beurteilungswert als arithmetisches Mittel der Beurteilungswerte aller untersuchten Teilmengen des Beurteilungsjahres zu ermitteln. Nach der letzten Untersuchung im Rahmen der Übereinstimmungsbeurteilung eines Jahres gilt der aktuelle Beurteilungswert als Jahresbeurteilungswert. Bei kleinsten Abfallströmen gilt für als unkritisch eingestufte Parameter das Untersuchungsergebnis der ersten qualifizierten Stichprobe als aktueller Beurteilungswert. Bei kleinen Abfallströmen gilt für nicht begrenzte Parameter und für als unkritisch eingestufte Parameter das Untersuchungsergebnis der Vollanalyse als aktueller Beurteilungswert. | |
| Alle Beurteilungswerte sind gemäß den allgemeinen Bestimmungen für Abfallströme (Kapitel 3.1.) im jeweiligen Beurteilungsnachweis anzugeben. | |
| Der Grenzwert gilt als eingehalten, wenn | |
| 1. der aktuelle Beurteilungswert den Grenzwert und beim pH-Wert den Grenzwertbereich einhält und | |
| 2. die Beurteilungswerte aller Teilmengen der Abfallcharakterisierung innerhalb des Toleranzbereiches liegen. | |
| Der Beurteilungsmaßstab (scale gemäß CEN/TR 15310- 1 „Characterization of waste – Sampling of waste materials – Part 1: Guidance on selecting a basic statistical approach to sampling, as applied under a variety of scenarios”) und damit die Teilmenge der Abfallcharakterisierung bei großen Abfallströmen ist grundsätzlich die Tagesanfallsmenge. Pro Tagesanfallsmenge sind zumindest drei qualifizierte Stichproben – gleichmäßig auf die Tagesanfallsmenge verteilt – zu ziehen, wobei die Probenahme für eine qualifizierte Stichprobe jeweils über den Zeitraum von mindestens einer Stunde zu erfolgen hat. Die Zeiträume der Beprobung sind so auszuwählen, dass mögliche tageszeitliche Schwankungen in der Abfallzusammensetzung erfasst werden. Die jeweiligen Stichproben müssen dabei nicht direkt aus dem Abfallstrom genommen werden, sondern können auch aus Haufen genommen werden, hierzu müssen die zu beprobenden Tagesanfallsmengen in getrennten Haufen gelagert werden. | |
| Ist die Möglichkeit einer automatischen, kontinuierlichen Probenahme vorhanden, müssen die gezogenen Stichproben sinngemäß auf zumindest drei qualifizierte Stichproben pro Tagesanfallsmenge zusammengefasst werden, wobei die Mindestanzahl an Stichproben pro qualifizierter Stichprobe nicht unterschritten werden darf. | |
| Die qualifizierten Stichproben eines Tages sind jedenfalls zu einer Tagessammelprobe zusammenzufassen. | |
| Berechnung der Probemenge und Anzahl der Stichproben pro qualifizierter Stichprobe | |
| Für die ersten drei zu untersuchenden Tagesanfallsmengen im Rahmen der grundlegenden Charakterisierung gelten für die Probemenge und -anzahl der Stichproben pro qualifizierter Stichprobe die diesbezüglichen Bestimmungen für kleinste und kleine Abfallströme (Kapitel 3.2.1.). | |
| Für alle nachfolgenden Tagesanfallsmengen ist die Anzahl der Stichproben pro Tagesanfallsmenge mithilfe der Tagesvariabilität gemäß den Vorgaben der CEN/TR 15310-1 „Characterization of waste – Sampling of waste materials – Part 1: Guidance on selecting a basic statistical approach to sampling, as applied under a variety of scenarios”, Annex C – „Calculating the required number of increments and samples“, ausgegeben am 1. November 2006, zu berechnen. Bei der Berechnung der Anzahl an Stichproben (increments, m) pro Tagesanfallsmenge (composite sample) ist die Formel (C.3) des Annex C zu verwenden. Es ist ein Vertrauensbereich (C) von 90% und eine Genauigkeit (d) von 20% anzusetzen. Die Genauigkeit kann hierbei auf den Grenzwert statt auf den Messwert bezogen werden. Die „between-composites-variation“ ist dabei aus den ersten drei Tagesbeurteilungswerten zu berechnen, dem entsprechend ist für die Anzahl an Tagessammelproben (n) drei einzusetzen. | |
| Die Berechnung ist für alle relevanten und grenzwertrelevanten Parameter, die für die konkreten Kompartimente begrenzt sind, durchzuführen. Die hierbei ermittelte größte Anzahl an Stichproben pro Tagesanfallsmenge für einen Parameter ist für die tatsächliche Stichprobenanzahl für alle nachfolgenden Tagesanfallsmengen der grundlegenden Charakterisierung heranzuziehen, die ermittelte Zahl an Stichproben ist dabei gleichmäßig auf die zumindest drei qualifizierten Stichproben einer Tagesanfallsmenge aufzuteilen. Die Mindestanzahl beträgt in jedem Fall 15 Stichproben pro Tagesanfallsmenge und ist gegebenenfalls zu erhöhen, damit eine gleichmäßige Aufteilung auf die qualifizierten Stichproben möglich ist. Bei einer großen Streuung zwischen den Tagesanfallsmengen (standard deviation spatial and/or temporal variation) kann die Berechnung der Anzahl der Stichproben einen negativen Wert ergeben. In diesem Fall sind zumindest 60 Stichproben auf alle qualifizierten Stichproben einer Tagesanfallsmenge aufzuteilen und jedenfalls zur Absicherung des Ergebnisses die Anzahl der zu untersuchenden Tageschargen zu erhöhen und im Probenahmeplan zu dokumentieren. | |
| Als Probemenge für die Stichprobe und die qualifizierte Stichprobe ist die größte, für einen Parameter gemäß den Vorgaben für die Entnahme qualifizierter Stichproben (composite sample) der CEN/TR 15310-1 „Characterization of waste – Sampling of waste materials – Part 1: Guidance on selecting a basic statistical approach to sampling, as applied under a variety of scenarios”, ausgegeben am 1. November 2006, Kapitel 5.3., „Determine the increment and sample size (mass/volume)“ in Verbindung mit Annex D – „Minimum increment and sample size (mass/volume)“, ermittelte Menge für den Probenahmeplan heranzuziehen. Liegt die so erhaltene Masse für die qualifizierte Stichprobe in einer Höhe, die technisch nicht mehr handhabbar ist oder liegt die Summe der aus einer Tagesanfallsmenge zu nehmenden qualifizierten Stichproben über der in einer vertretbaren Probenahmezeit anfallenden Abfallmasse, so hat die befugte Fachperson oder Fachanstalt die Probemenge zu verringern, die Verringerung der Probemenge ist zu begründen und zu dokumentieren. Zur Absicherung der Ergebnisse ist die Anzahl der zu untersuchenden Tageschargen zu erhöhen, und im Probenahmeplan zu dokumentieren. | |
| Sowohl die Anzahl der Stichproben pro qualifizierter Stichprobe als auch die jeweilige Probemenge sind zu Beginn jedes Jahres der Übereinstimmungsbeurteilung für grenzwertrelevante Parameter mit der aktuellen „between-composites-variation“ der letzten drei Tagessammelproben neu zu berechnen und in der Folge die Anzahl der zu ziehenden Stichproben neu zu ermitteln. | |
| Für die grundlegende Charakterisierung ist ein Jahr vom Untersuchungsbeginn an (dh. vom Tag der ersten Probenahme an) in Quartale (viermal drei Monate) zu unterteilen, wobei der erste Beurteilungszeitraum das erste Quartal und der zweite Beurteilungszeitraum das dritte Quartal umfasst. Liegen Informationen vor, dass – zB aufgrund jahreszeitlicher Schwankungen – im zweiten oder vierten Quartal höhere Schadstoffgehalte als im ersten und dritten Quartal auftreten, so muss im jeweiligen Quartal zumindest eine weitere Beurteilung dieser Parameter in zumindest einer Beurteilungswoche erfolgen, es gelten dabei die Bestimmungen dieses Kapitels sinngemäß. | |
| In jedem zu untersuchenden Quartal ist die jeweils erste, sechste und elfte Woche als Beurteilungswoche heranzuziehen und die diesbezüglichen Teilmengen der Abfallcharakterisierung anhand nachfolgender Bestimmungen zu untersuchen. Die Auswahl anderer Beurteilungswochen kann im Einzelfall erforderlich sein, weil zB in dieser Zeit zu wenig Abfälle für die Untersuchung anfallen. Die Notwendigkeit für die Änderung des Beurteilungszeitraums ist zu begründen. | |
| Für Abfallströme mit einer Jahresanfallsmenge zwischen | |
| – 500 t (Sekundärabfall) oder 1 000 t (Primärabfall) und 5 000 t ist zumindest eine, | |
| – 5 000 t und 10 000 t sind zumindest zwei und | |
| – 10 000 t und 50 000 t sind zumindest drei | |
| Teilmengen der Abfallcharakterisierung (Tagesanfallsmenge) nach dem Zufallsprinzip in jeder Beurteilungswoche auszuwählen und zu beproben. | |
| a) Erstes zu beurteilendes Quartal | |
| Vollanalyse und Einteilung der Parameter | |
| Die Tagessammelprobe der ersten zu beurteilenden Tagesanfallsmenge ist einer Vollanalyse zu unterziehen. In Abhängigkeit vom Untersuchungsergebnis ist eine Einteilung aller Parameter in unkritische, relevante und grenzwertrelevante Parameter vorzunehmen. | |
| Bestimmung der Tagesvariabilität von relevanten und grenzwertrelevanten Parametern | |
| Zur Bestimmung der Tagesvariabilität sind die mindestens sechs qualifizierten Stichproben der ersten zwei zu beurteilenden Tagesanfallsmengen auf relevante und grenzwertrelevante Parameter zu analysieren. | |
| Die ermittelte Tagesvariabilität ist für die Berechnung der Anzahl der Stichproben bereits für die nächste Beurteilung heranzuziehen. | |
| Untersuchung der Proben auf relevante Parameter | |
| Relevante Parameter sind in jeder Tagessammelprobe, die nicht zur Bestimmung der Tagesvariabilität herangezogen wurde, zu untersuchen (Untersuchungsergebnis = Tagesbeurteilungswert). Ab der zweiten Beurteilungswoche können die relevanten Parameter aus einer Wochensammelprobe analysiert werden (Untersuchungsergebnis = Wochenbeurteilungswert). | |
| Überschreitet ein Tages- oder Wochenbeurteilungswert eines als relevant eingestuften Parameters 80% vom Grenzwert oder liegt der pH-Wert im grenzwertnahen Bereich, so ist dieser Parameter in den Rückstellproben der aktuellen Beurteilungswoche und in den Feldproben aller nachfolgenden Beurteilungswochen als grenzwertrelevanter Parameter zu untersuchen. Das Untersuchungsergebnis der Wochensammelprobe ist in diesem Fall nicht in die Berechnung einzubeziehen, aber im Beurteilungsnachweis anzugeben. | |
| Untersuchung der Proben auf grenzwertrelevante Parameter | |
| Grenzwertrelevante Parameter sind in jeder Tagessammelprobe, die nicht zur Bestimmung der Tagesvariabilität herangezogen wurde, zu untersuchen (Untersuchungsergebnis = Tagesbeurteilungswert). | |
| b) Folgende zu beurteilende Quartale | |
| Untersuchung der Proben auf unkritische Parameter | |
| Unkritische Parameter, mit Ausnahme von nicht gefährlichen Matrixelementen, sind im Rahmen der grundlegenden Charakterisierung zumindest in der ersten Tagessammelprobe des zweiten untersuchten Quartals zu untersuchen. | |
| Überschreitet das Untersuchungsergebnis eines als unkritisch eingestuften Parameters 20% des Grenzwertes, ist für diesen Parameter die Tagesvariabilität spätestens bei der nächsten Beurteilung zu ermitteln und die Anzahl der Stichproben und Mindestprobemengen neu zu berechnen. Der Parameter ist gemäß dem Untersuchungsergebnis als relevant oder grenzwertrelevant einzustufen und in den nachfolgenden Untersuchungen entsprechend zu analysieren. | |
| Untersuchung der Proben auf relevante Parameter | |
| Relevante Parameter können aus einer Wochensammelprobe, bei Abfallströmen mit einer Jahresanfallsmenge bis 5 000 t aus einer Quartalssammelprobe analysiert werden (Untersuchungsergebnis = Wochen- oder Quartalsbeurteilungswert). | |
| Überschreitet der Wochen- oder Quartalsbeurteilungswert eines als relevant eingestuften Parameters 80% vom Grenzwert oder liegt der pH-Wert im grenzwertnahen Bereich, so sind die Rückstellproben der Tagessammelproben dieser Woche oder dieses Quartals getrennt zu untersuchen und diese Tagesbeurteilungswerte zur Bildung des aktuellen Beurteilungswertes heranzuziehen. Das ursprüngliche Untersuchungsergebnis der Sammelprobe ist nicht in die Berechnung einzubeziehen, aber im Beurteilungsnachweis anzugeben. In weiterer Folge ist dieser Parameter entsprechend den Bestimmungen für grenzwertrelevante Parameter in jeder untersuchten Tagesanfallsmenge zu analysieren. | |
| Untersuchung der Proben auf grenzwertrelevante Parameter | |
| Grenzwertrelevante Parameter sind in jeder Tagessammelprobe, die nicht zur Bestimmung der Tagesvariabilität herangezogen wurde, zu untersuchen (Untersuchungsergebnis = Tagesbeurteilungswert). | |
| Alle Beurteilungswerte sind gemäß den allgemeinen Bestimmungen für Abfallströme (Kapitel 3.1.) zu ermitteln und im jeweiligen Beurteilungsnachweis anzugeben. | |
| Erste Beurteilung | |
| Die erste Beurteilung umfasst alle Untersuchungsergebnisse der ersten Beurteilungswoche. Der Grenzwert gilt als eingehalten, wenn | |
| 1. der Wochenbeurteilungswert den Grenzwert und beim pH-Wert den Grenzwertbereich einhält und | |
| 2. alle Tagesbeurteilungswerte innerhalb des Toleranzbereiches liegen. | |
| Nachfolgende Beurteilungen | |
| Der Grenzwert gilt als eingehalten, wenn | |
| 1. der aktuelle Beurteilungswert über die bisher untersuchten Quartale den Grenzwert oder beim pH-Wert den Grenzwertbereich einhält und | |
| 2. alle Tagesbeurteilungswerte innerhalb des Toleranzbereiches liegen. | |
| Nach Abschluss der Untersuchungen für die grundlegende Charakterisierung gilt der aktuelle Beurteilungswert auch als Jahresbeurteilungswert. | |
| Eine Übereinstimmungsbeurteilung hat im auf die grundlegende Charakterisierung folgenden Jahr und im dritten Jahr der Übereinstimmungsbeurteilungen als Beurteilungszeiträume für die Untersuchung des Abfalls zumindest das zweite und vierte Quartal, im zweiten Jahr der Übereinstimmungsbeurteilungen das erste und dritte Quartal zu umfassen, im nächsten Jahr wieder das zweite und vierte Quartal, etc. | |
| Dafür sind für Abfallströme mit einer Jahresanfallsmenge zwischen | |
| – 500 t (Sekundärabfall) oder 1 000 t (Primärabfall) und 5 000 t zumindest zwei, | |
| – 5 000 t und 10 000 t zumindest drei und | |
| – 10 000 t und 50 000 t zumindest vier | |
| Teilmengen der Abfallcharakterisierung (Tagesanfallsmengen) je Quartal nach dem Zufallsprinzip verteilt auszuwählen und zu beproben. | |
| Die befugte Fachperson oder Fachanstalt hat die Auswahl der zu beprobenden Tagesanfallsmengen für das jeweilige Jahr nach dem Zufallsprinzip im Vorhinein im Probenahmeplan festzulegen. | |
| Untersuchung auf unkritische Parameter | |
| Die erste Tages- oder Quartalssammelprobe jedes Jahres der Übereinstimmungsbeurteilung ist auch auf unkritische Parameter, einschließlich nicht gefährlicher Matrixelemente, zu untersuchen. | |
| Überschreitet dabei ein als unkritisch eingestufter Parameter 20% des Grenzwertes, ist für diesen Parameter anhand der sechs qualifizierten Stichproben der unmittelbar nächsten Tagesanfallsmengen die Tagesvariabilität zu bestimmen und die Anzahl der Stichproben und Mindestprobemengen neu zu berechnen. Der Parameter ist entsprechend den Untersuchungsergebnissen als relevant oder grenzwertrelevant einzustufen und in den nachfolgenden Untersuchungen zu analysieren. | |
| Untersuchung auf relevante Parameter | |
| Zur Untersuchung relevanter Parameter können die einzelnen Tagessammelproben eines Quartals zu einer Quartalssammelprobe zusammengefasst und diese auf relevante Parameter analysiert werden, das Untersuchungsergebnis ist der Quartalsbeurteilungswert. | |
| Überschreitet der Quartalsbeurteilungswert eines als relevant eingestuften Parameters 80% vom Grenzwert oder liegt der pH-Wert im grenzwertnahen Bereich, so sind die Rückstellproben der Tagessammelproben dieses Quartals getrennt zu untersuchen und diese Tagesbeurteilungswerte zur Bildung des aktuellen Beurteilungswertes heranzuziehen. Das ursprüngliche Untersuchungsergebnis der Quartalssammelprobe ist nicht in die Berechnung einzubeziehen, aber im Beurteilungsnachweis anzugeben. In weiterer Folge ist dieser Parameter entsprechend den Bestimmungen für grenzwertrelevante Parameter in jeder untersuchten Tagesanfallsmenge zu analysieren. | |
| Untersuchung auf grenzwertrelevante Parameter | |
| Grenzwertrelevante Parameter sind in jeder einzelnen Tagessammelprobe zu untersuchen, das Untersuchungsergebnis ist der Tagesbeurteilungswert. | |
| Alle Beurteilungswerte sind gemäß den allgemeinen Bestimmungen für Abfallströme (Kapitel 3.1.) zu ermitteln und im jeweiligen Beurteilungsnachweis anzugeben. | |
| Die Grenzwerte gelten im jeweiligen Quartal als eingehalten, wenn | |
| – entweder das Untersuchungsergebnis der Quartalssammelprobe nicht im grenzwertnahen Bereich oder darüber liegt und beim pH-Wert im Bereich zwischen 0,5 Einheiten über dem unteren Grenzwert und 0,5 Einheiten unter dem oberen Grenzwert liegt oder | |
| – alle Tagesbeurteilungswerte innerhalb des Toleranzbereiches liegen. | |
| Der Jahresbeurteilungswert muss jedenfalls den Grenzwert einhalten. | |
| Wird während eines zu beurteilenden Quartals ein Grenzwert überschritten, hat die befugte Fachperson oder Fachanstalt begründet darzulegen, dass der Grenzwert im Jahresmittel eingehalten werden kann. Andernfalls hat die befugte Fachperson oder Fachanstalt unverzüglich weitere Untersuchungen zur Klärung des erhöhten Wertes und der Einhaltung des Grenzwertes durchzuführen. | |
| Die Beurteilung eines sehr großen Abfallstroms erfolgt entsprechend den Bestimmungen des Quartalsmodells (Kapitel 3.3.) mit folgenden Abweichungen: | |
| Für die grundlegende Charakterisierung und die Übereinstimmungsbeurteilungen hat in jedem Quartal jeweils eine Quartalsbeurteilung entsprechend den Anforderungen des Kapitels 3.3. zu erfolgen. | |
| Ein Abfallstrom mit diskontinuierlichem Anfall liegt vor, wenn ein bestimmter Abfallstrom haufenweise (batchweise), dh. nicht arbeitstäglich, bei einem Abfallerzeuger anfällt. | |
| Für kleinste und kleine Abfallströme mit diskontinuierlichem Anfall sind die Bestimmungen des Kapitels 3.2. sinngemäß anzuwenden. | |
| Für große und sehr große Abfallströme mit diskontinuierlichem Anfall sind je nach Jahresanfallsmenge die Bestimmungen der Kapitel 3.3. oder 3.4. mit folgenden Abweichungen sinngemäß anzuwenden: | |
| Festlegung des Beurteilungsmaßstabs | |
| Der Beurteilungsmaßstab (als Masse eines Tagesäquivalents) ist aus der Jahresanfallsmenge zu berechnen, indem diese Masse durch 260 geteilt wird. Dabei ist auf die nächste ganze Zahl aufzurunden. Die Masse eines Wochenäquivalents ist zu berechnen, indem das Tagesäquivalent mit fünf zu multiplizieren ist. | |
| Festlegung der zu untersuchenden Wochenäquivalente für die grundlegende Charakterisierung | |
| Für die Beurteilung eines großen oder eines sehr großen Abfallstroms mit diskontinuierlichem Anfall ist die Jahresanfallsmenge rechnerisch gleichmäßig in 52 Wochenäquivalente zu unterteilen. Folgende Wochenäquivalente sind zumindest einer Beurteilung zu unterziehen: | |
| a) Bei einer Jahresanfallsmenge von bis zu 50 000 t sind das erste, sechste, elfte, siebenundzwanzigste, zweiunddreißigste und siebenunddreißigste Wochenäquivalent zu beurteilen. | |
| b) Bei einer Jahresanfallsmenge größer 50 000 t sind das erste, sechste, elfte, vierzehnte, neunzehnte, vierundzwanzigste, siebenundzwanzigste, zweiunddreißigste, siebenunddreißigste, vierzigste, fünfundvierzigste und fünfzigste Wochenäquivalent zu beurteilen. | |
| Die zu untersuchenden Teilmengen der Abfallcharakterisierung (Wochen- und Tagesäquivalente) sind in der Probenahmeskizze darzustellen. | |
| Probenahme | |
| Die Abfallmasse, aus der die erste(n) Beurteilung(en) der grundlegenden Charakterisierung zu erfolgen hat, muss zumindest die Masse des ersten Beurteilungsäquivalents (in der Regel die Masse der ersten Wochenanfallsmenge) umfassen. | |
| Liegt für eine Untersuchung im Rahmen der grundlegenden Charakterisierung oder im Rahmen der Übereinstimmungsbeurteilung eine größere Menge vor, so ist die vorliegende Abfallmasse rechnerisch in Teilmengen der Abfallcharakterisierung, die jeweils einem Wochenäquivalent entsprechen, zu teilen. Es ist anhand des Probenahmeplans zu überprüfen, ob mehr als ein Wochenäquivalent einer Beurteilung zu unterziehen ist (zB wenn die Abfallmasse für die erste Beurteilung mehr als fünf Beurteilungsäquivalente beträgt). Die Beurteilungsäquivalente, dh. die Wochenäquivalente die beprobt werden, sind aus dem Abfallhaufen nach dem Zufallsprinzip auszuwählen. | |
| Es sind für jede Untersuchung pro Tagesäquivalent drei qualifizierte Stichproben – gleichmäßig verteilt aus der Masse des Tagesäquivalents zu ziehen. | |
| Übereinstimmungsbeurteilungen | |
| Für die Übereinstimmungsbeurteilung ist die geschätzte Jahresanfallsmenge rechnerisch in vier Quartalsäquivalente zu teilen. Die erforderliche Anzahl an zu beprobenden Tagesäquivalenten ist – abhängig von der Jahresanfallsmenge – gemäß den Bestimmungen für kontinuierliche Abfallströme per Zufallsprinzip auf abwechselnd das erste und dritte und zweite und vierte Quartalsäquivalent (bei Strömen größer 50 000 t jedes Quartalsäquivalent) aufzuteilen. Sobald ein zu beprobendes Tagesäquivalent als Abfall vorliegt, muss dieses beprobt und untersucht werden, der ergänzende Beurteilungsnachweis ist nach Abschluss der letzten Untersuchung eines Quartals auszustellen und gilt bis längstens ein Monat nach Ende des nächsten zu untersuchenden Quartals. | |
| Abfälle aus der mechanisch-biologischen Behandlung sind gemäß den Kapiteln 4.1. bis 4.3. wie ein Abfallstrom einer grundlegenden Charakterisierung und Übereinstimmungsbeurteilungen zu unterziehen. Für Abfälle aus der mechanisch-biologischen Behandlung, die in Form von Einzelchargen (zB aus Vorversuchen für eine Anlagenplanung) anfallen und für die eine Untersuchung gemäß den Kapiteln 4.1. bis 4.3. nicht möglich ist, ist eine grundlegende Charakterisierung gemäß den Bestimmungen für sonstige einmalig anfallende Abfälle (Kapitel 1.1. und 1.5.) mit folgenden Abweichungen durchzuführen: | |
| – Für die grundlegende Charakterisierung sind die Bestimmungen für Primärabfälle anzuwenden. | |
| – Die Mindestanzahl der qualifizierten Stichproben für die Gesamtmenge der Abfallcharakterisierung ist gemäß ÖNORM S 2123-1 zu ermitteln, wobei für die Mindestmenge der Stichproben und qualifizierten Stichproben und die Mindestanzahl der Stichproben je qualifizierter Stichprobe die Anforderungen der Bestimmungsmethoden für die Stabilitätsparameter gemäß ÖNORM S 2027 Teile 1 bis 3 anzuwenden sind. | |
| – Für den Parameterumfang gelten die Vorgaben gemäß Teil 1 Kapitel 2, ausgenommen die Bestimmungen für nicht gefährliche Matrixelemente. | |
| – Der Brennwert und die Stabilitätsparameter sind jedenfalls als grenzwertrelevante Parameter einzustufen. Bei kleinen und mittleren Mengen kann daher von der Bestimmung dieser Parameter in jener Sammelprobe aus allen qualifizierten Stichproben abgesehen werden, die ausschließlich zum Zweck der Einteilung der Parameter in unkritische, relevante und grenzwertrelevante Parameter hergestellt und untersucht wird. | |
| – Von jeder Feldprobe ist eine Rückstellprobe zu nehmen und bis zum Vorliegen der Bestätigung der Annahme der letzten Anlieferung dieses Abfalls aufzubewahren. | |
| – Sollte sich bei der Analyse der Stabilitätsparameter gemäß ÖNORM S 2027 Teile 2 und 3 ergeben, dass das Ergebnis der Analyse eines Parameters nicht gewertet werden darf, so sind Wiederholungsanalysen dieses Parameters durchzuführen. Die befugte Fachperson oder Fachanstalt hat dabei unter Berücksichtigung der jeweiligen Ursachen zu entscheiden, ob zur Durchführung einer Wiederholungsanalyse entsprechende Rückstellproben aus derselben Teilmenge der Abfallcharakterisierung herangezogen werden sollen, oder ob neuerliche Probenahmen aus derselben Teilmenge durchzuführen sind. Dürfen auch die Ergebnisse der Wiederholungsanalysen eines Stabilitätsparameters nicht gewertet werden, kann der Nachweis der Zulässigkeit der Ablagerung nicht erbracht werden, und der Abfall darf nicht abgelagert werden. Die Ergebnisse, die nicht gewertet werden dürfen, sind zu dokumentieren. | |
| Die Gesamtmenge der Abfallcharakterisierung entspricht der Menge des Abfalls, die in einem Jahr anfällt (Jahresanfallsmenge); dies gilt auch, wenn Teilmengen davon nicht deponiert werden. | |
| Aus der Gesamtmenge der Abfallcharakterisierung, dh. der innerhalb eines Jahres erzeugten Masse des mechanisch-biologisch behandelten Abfalls (Jahresanfallsmenge), ist der Beurteilungsmaßstab als Masse von Tagesäquivalenten zu berechnen, in dem diese Masse durch 260 dividiert und auf die nächste ganze Zahl aufgerundet wird. Weiters sind Wochenäquivalente zu berechnen, indem das Tagesäquivalent mit fünf multipliziert wird. | |
| Probenahmeplanung | |
| Es ist ein Probenahmeplan mit allen Schlüsselelementen gemäß ÖNORM EN 14899 „Charakterisierung von Abfällen – Probenahme von Abfallstoffen: Rahmenbedingungen für die Ausarbeitung und Anwendung eines Probenahmeplans“, ausgegeben am 1. Februar 2006, unter Berücksichtigung der Informationen zur Prozessführung (einschließlich Inputstoffen und Prozessparametern, jeweils über ein ganzes Jahr) und zur Art, Eigenschaften und Entstehung der aus dem Prozess resultierenden Abfälle (einschließlich Voruntersuchungsergebnissen), zu erstellen. | |
| Die nachfolgenden Anforderungen an die Probenahme und Analytik stellen Mindestanforderungen dar; die befugte Fachperson oder Fachanstalt hat diese Anforderungen entsprechend zu erhöhen, wenn anderenfalls keine gesicherten Ergebnisse zu erwarten sind. Die Probenahme ist zusätzlich zu den festgelegten Anforderungen auch auf jene Betriebszustände auszurichten, die am ehesten Grenzwertüberschreitungen in einem oder mehreren Parametern erwarten lassen. | |
| Probenahme | |
| Für die Beurteilungen der grundlegenden Charakterisierung und der Übereinstimmungsbeurteilungen sind Wochenäquivalente heranzuziehen. | |
| Liegt zum Zeitpunkt der Beurteilung mehr als ein Wochenäquivalent vor, so ist anhand des Probenahmeplans zu überprüfen, ob mehr als ein Wochenäquivalent einer Beurteilung zu unterziehen ist. Die zu beurteilenden Wochenäquivalente (Beurteilungsäquivalente) sind nach dem Zufallsprinzip auszuwählen. In jedem Beurteilungsäquivalent sind zumindest drei Tagesäquivalente als Teilmengen der Abfallcharakterisierung nach dem Zufallsprinzip für die Probenahme auszuwählen. Die Anzahl der zu beprobenden Tagesäquivalente ist von der befugten Fachperson oder Fachanstalt zu erhöhen, sofern es zur Verbesserung oder Absicherung der Ergebnisse erforderlich ist. | |
| Die für die Beurteilung ausgewählten Wochenäquivalente und Tagesäquivalente sind in einer Skizze darzustellen. | |
| Probemenge und Anzahl der Stichproben und qualifizierten Stichproben | |
| Aus jedem der zumindest drei Tagesäquivalente sind Stichproben zu ziehen und zu qualifizierten Stichproben für das jeweilige Tagesäquivalent zusammenzufassen. | |
| Die Mindestanzahl der qualifizierten Stichproben je Tagesäquivalent ist gemäß ÖNORM S 2123-1 zu ermitteln, wobei für die Mindestmenge der Stichproben und qualifizierten Stichproben und die Mindestanzahl der Stichproben je qualifizierter Stichprobe die Anforderungen der Bestimmungsmethoden für die Stabilitätsparameter gemäß ÖNORM S 2027 Teile 1 bis 3 anzuwenden sind. | |
| Die Probenahme kann auch nach dem letzten Behandlungsschritt vom Förderband oder beim Abwurf erfolgen, sofern sichergestellt ist, dass hierbei auch tatsächlich die vorher nach der oben beschriebenen Vorgangsweise für eine Untersuchung ausgewählten Teilmengen der Abfallcharakterisierung beprobt werden. | |
| Probenahme durch betriebseigene Probenehmer im Rahmen einer grundlegenden Charakterisierung oder der Übereinstimmungsbeurteilungen durch eine externe befugte Fachperson oder Fachanstalt | |
| Die befugte Fachperson oder Fachanstalt kann die einfache manuelle Entnahme von Stichproben oder die Entnahme von Stichproben unter Einsatz einer automatischen Probenahmevorrichtung (zB bei Förderbändern) und die Herstellung von qualifizierten Stichproben zum Teil an den Abfallbesitzer oder dessen betriebseigenes Personal (betriebseigener Probenehmer) delegieren, sofern keine Maßnahmen zur Konservierung der Proben erforderlich sind. Verantwortlich für die Probenahme bleibt dabei jedoch die jeweilige befugte Fachperson oder Fachanstalt. | |
| Erfolgt die Entnahme von Stichproben unter Einsatz einer automatischen Probenahmevorrichtung, dann hat die befugte Fachperson oder Fachanstalt zu prüfen, ob die Voraussetzungen für eine automatische Probenahme nach dem Stand der Technik (zB bei Förderbändern die Entnahme über den gesamten Querschnitt des Förderbandes) erfüllt werden und bei der Beprobung der Teilmengen der Abfallcharakterisierung die Mindestanforderungen an die Stichproben und qualifizierten Stichproben (Mindestanzahl und Mindestmengen) eingehalten werden. | |
| Die Mindestmenge und Anzahl der vom betriebseigenen Probenehmer zu ziehenden Stichproben und qualifizierten Stichproben, die Festlegung der Tagesäquivalente, die vom betriebseigenen Probenehmer beprobt werden sollen, und die genaue Durchführung der Probenahme sind von der befugten Fachperson oder Fachanstalt festzulegen und im Probenahmeplan zu dokumentieren. Alle Proben der ersten Hälfte der Beurteilungen der grundlegenden Charakterisierung sind in jedem Fall von der befugten Fachperson oder Fachanstalt zu ziehen. Von allen anderen zu untersuchenden Tagesäquivalenten dürfen maximal 50% durch den betriebseigenen Probenehmer beprobt werden. Eine teilweise Beprobung eines Tagesäquivalents durch den betriebseigenen Probenehmer ist in jedem Fall unzulässig. | |
| Die befugte Fachperson oder Fachanstalt | |
| – hat den betriebseigenen Probenehmer mit der konkreten Probenahme zu beauftragen und in die Probenahme einzuschulen; beides ist im jeweiligen Beurteilungsnachweis zu dokumentieren; | |
| – hat eine konkrete Probenahmeanweisung zu erstellen und zusammen mit dem Probenahmeplan dem betriebseigenen Probenehmer zur Verfügung zu stellen; | |
| – hat bei der ersten Probenahme des betriebseigenen Probenehmers anwesend zu sein; | |
| – darf ausschließlich die Probenahme von Stichproben und qualifizierten Stichproben an den betriebseigenen Probenehmer delegieren; die Herstellung von Sammelproben (zB Tagessammelproben, Wochensammelproben) und Rückstellproben, die Entnahme von Teilproben nach CEN/TR 15310-3 und Maßnahmen zur Probenvorbehandlung und -konservierung sind in jedem Fall von der befugten Fachperson oder Fachanstalt durchzuführen; | |
| – hat die vom betriebseigenen Probenehmer ausgefertigten Probenahmeprotokolle einer Plausibilitätskontrolle und die entnommenen Proben einer Sichtkontrolle zu unterziehen; wenn dabei Unregelmäßigkeiten festgestellt werden, sind die betroffenen Proben von der Beurteilung auszuschließen; das Probenahmeprotokoll hat jedenfalls Angaben zum Probenumfang der Stichproben und qualifizierten Stichproben (Masse oder Volumen), Datum und Zeitpunkt der Probenahme, und Name und Unterschrift des betriebseigenen Probenehmers zu enthalten; Abweichungen von der Probenahmeanweisung und besondere Vorkommnisse und Auffälligkeiten sind ebenfalls zu dokumentieren. | |
| Aus dem Probenahmeprotokoll hat hervorzugehen, welche Probenahmen durch den betriebseigenen Probenehmer durchgeführt wurden. Von der Beurteilung ausgeschlossene Proben sind ebenfalls anzuführen. | |
| Die Ergebnisse (Untersuchungsergebnisse, Beurteilungswerte und Streuungen) von Untersuchungen, bei denen der betriebseigene Probenehmer zumindest einen Teil der Probenahme durchgeführt hat, sind mit den Ergebnissen von Untersuchungen ohne Probenahme durch den betriebseigenen Probenehmer zu vergleichen. Bei erheblichen Unterschieden hat die befugte Fachperson oder Fachanstalt den betriebseigenen Probenehmer bei der Durchführung der nächsten drei Probenahmen zu beaufsichtigen. Bleiben die erheblichen Unterschiede in den Ergebnissen bestehen, sind zukünftig alle Proben durch die befugte Fachperson oder Fachanstalt zu ziehen. | |
| Wenn der Abfallbesitzer über ein eigenes Labor verfügt, das für die Probenahme von Abfällen gemäß ÖNORM EN 14899 und diesen Anhang akkreditiert ist, darf dieses Labor als betriebseigener Probenehmer für Abfälle aus der mechanisch-biologischen Behandlung, die wie ein Abfallstrom einer grundlegenden Charakterisierung und Übereinstimmungsbeurteilungen unterzogen werden, nach der Hälfte der Beurteilung der grundlegenden Charakterisierung bis zu 50% der Probenahmen, einschließlich einer allfälligen Probenkonservierung, durchführen. | |
| Ab dem ersten Beurteilungsjahr der Übereinstimmungsbeurteilungen darf das eigene Labor als betriebseigener Probenehmer zusätzlich bei bis zu 50% aller Feldproben auch die analytische Bestimmung der Parameter durchführen, wenn | |
| - es für die Durchführung dieser Analysen akkreditiert ist und | |
| - bei einem Vergleich der Untersuchungsergebnisse basierend auf der Probenahme des eigenen Labors mit den Untersuchungsergebnissen basierend auf der Probenahme der befugten Fachperson oder Fachanstalt während eines Beurteilungszeitraums keine wesentlichen Unterschiede ergeben haben. | |
| Aufbewahrung von Rückstellproben | |
| Von jeder qualifizierten Stichprobe, die für die Bestimmung der Tagesvariabilität herangezogen wird, und von jeder Tagessammelprobe und Wochensammelprobe ist eine Rückstellprobe herzustellen. Die Rückstellproben sind bis zumindest ein Monat nach Vorliegen der Bestätigung der Annahme der letzten Anlieferung des vom jeweiligen Beurteilungsnachweis umfassten Abfalls aus der mechanisch-biologischen Behandlung aufzubewahren. | |
| Parameterumfang | |
| Für den Parameterumfang gelten die Vorgaben gemäß Teil 1 Kapitel 2, ausgenommen die Bestimmungen für nicht gefährliche Matrixelemente, sofern in den nachfolgenden Absätzen oder Kapiteln nicht anderes bestimmt ist. | |
| Beurteilungswerte und Variabilitäten | |
| Zur Beurteilung der charakteristischen Eigenschaften des Abfalls sind die Beurteilungswerte der einzelnen Beurteilungszeiträume zu ermitteln, die kurz-, mittel-, und langfristigen Variabilitäten (Bandbreite und Veränderlichkeit der charakteristischen Eigenschaften) zu berechnen und zu dokumentieren. Es ist auch anzugeben, aus welchen Beurteilungswerten (zB Tages- oder Wochenbeurteilungswerten) der jeweilige Mittelwert gebildet wurde. | |
| In der Tabelle 6 werden die zu ermittelnden Beurteilungswerte und Variabilitäten zur Charakterisierung von Abfällen aus der mechanischbiologischen Behandlung dargestellt: | |
| Tabelle 6: | |
| Tagesbeurteilungswert | Untersuchungsergebnis der Tagessammelprobe, oder sofern keine Tagessammelprobe untersucht wurde, der arithmetische Mittelwert der Untersuchungsergebnisse aller qualifizierten Stichproben (mindestens drei) aus dem Tagesäquivalent |
| --- | --- |
| Tagesvariabilität (kurzfristige Variabilität) | Standardabweichung der Untersuchungsergebnisse aller qualifizierten Stichproben (mindestens sechs) aus mindestens zwei Tagesäquivalenten |
| Wochenbeurteilungswert | Untersuchungsergebnis der Wochensammelprobe, oder sofern Tagesbeurteilungswerte ermittelt wurden, der arithmetische Mittelwert aller Tagesbeurteilungswerte des Wochenäquivalents |
| Wochenvariabilität (mittelfristige Variabilität) | Standardabweichung der Tagesbeurteilungswerte innerhalb der Wochenäquivalente |
| Jahresbeurteilungswert | arithmetischer Mittelwert aller Wochenbeurteilungswerte des Jahres, oder sofern bei jeder Beurteilung Tagesbeurteilungswerte ermittelt wurden, der arithmetische Mittelwert aller Tagesbeurteilungswerte des Jahres |
| Jahresvariabilität (langfristige Variabilität) | Standardabweichung aller Wochenbeurteilungswerte des Jahres, oder sofern bei jeder Beurteilung Tagesbeurteilungswerte ermittelt wurden, Standardabweichung aller Tagesbeurteilungswerte des Jahres |
| Aktueller Beurteilungswert | arithmetischer Mittelwert aller bisher im Beurteilungsjahr vorliegenden Wochenbeurteilungswerte, oder sofern bei jeder Beurteilung Tagesbeurteilungswerte ermittelt wurden, der arithmetische Mittelwert aller bisher im Beurteilungsjahr vorliegenden Tagesbeurteilungswerte |
| Der aktuelle Beurteilungswert ist ab der zweiten Beurteilungswoche zu berechnen. Die Variabilitäten sind nur dann zu berechnen und anzugeben, wenn zumindest drei Werte zur Berechnung zur Verfügung stehen. | |
| --- | --- |
| Ergibt die Beurteilung im Rahmen der grundlegenden Charakterisierung oder der Übereinstimmungsbeurteilung eine hohe Variabilität (Tages-, Wochen-, oder Jahresvariabilität), muss die befugte Fachperson oder Fachanstalt den Probenahmeplan anpassen, um die Beurteilung, ob ein einheitlicher Abfallstrom vorliegt, abzusichern. Erforderlichenfalls ist – ebenso wie bei augenscheinlichen Auffälligkeiten des Abfalls – auch eine getrennte Erfassung und Beurteilung eines Anteils des Abfalls vorzunehmen. | |
| Beurteilung des Deponieverhaltens | |
| Für die Beurteilung des Deponieverhaltens von Abfällen aus der mechanisch-biologischen Behandlung, die wie ein Abfallstrom einer grundlegenden Charakterisierung und Übereinstimmungsbeurteilungen unterzogen werden, mit mehr als 5 000 Jahrestonnen kann zusätzlich an zumindest einer Feldprobe der grundlegenden Charakterisierung und einer weiteren Feldprobe im vierten Jahr der Übereinstimmungsbeurteilung eine Perkolationsprüfung (up-stream-percolation-test) und eine Prüfung der pH-Abhängigkeit für alle zum jeweiligen Zeitpunkt als relevant und grenzwertrelevant eingestuften Parameter durchgeführt werden. Dafür sind anhand der Gehalte im Feststoff und im Eluat, des Brennwerts und der Stabilitätsparameter zwei für den Abfall typische Feldproben auszuwählen. Für diese Prüfungen sind die ÖNORM CEN/TS 14405 „Charakterisierung von Abfällen – Auslaugungsverhalten – Perkolationsprüfung im Aufwärtsstrom (unter festgelegten Bedingungen)“, ausgegeben am 1. August 2004, die ÖNORM EN 14997 „Charakterisierung von Abfällen – Untersuchung des Auslaugungsverhaltens – Einfluss des pH-Wertes auf die Auslaugung bei kontinuierlicher pH-Wert- Kontrolle“, ausgegeben am 1. Oktober 2004, die ÖNORM CEN/TS 14429 „Charakterisierung von Abfällen – Untersuchung des Auslaugverhaltens – Einfluss des pH-Wertes unter vorheriger Säure/Base Zugabe“, ausgegeben am 1. Jänner 2006 und die ÖNORM CEN/TS 15364 „Charakterisierung von Abfällen – Untersuchung des Auslaugverhaltens – Prüfung der Säure- und Base-Neutralisierungskapazität“, ausgegeben am 1. Juni 2006 anzuwenden. | |
| Vorgangsweise, wenn das Ergebnis der Analyse eines Stabilitätsparameters nicht gewertet werden darf | |
| Sollte sich bei der Analyse der Stabilitätsparameter gemäß ÖNORM S 2027 Teile 2 und 3 ergeben, dass das Ergebnis der Analyse eines Parameters nicht gewertet werden darf, so sind Wiederholungsanalysen dieses Parameters durchzuführen. Die befugte Fachperson oder Fachanstalt hat dabei unter Berücksichtigung der jeweiligen Ursachen zu entscheiden, ob zur Durchführung einer Wiederholungsanalyse entsprechende Rückstellproben aus demselben Wochenäquivalent herangezogen werden sollen, oder ob neuerliche Probenahmen aus demselben Wochenäquivalent durchzuführen sind. Dürfen auch die Ergebnisse der Wiederholungsanalysen eines Stabilitätsparameters nicht gewertet werden, kann der Nachweis der Zulässigkeit der Ablagerung nicht erbracht werden, und der Abfall darf nicht abgelagert werden. Die Ergebnisse, die nicht gewertet werden dürfen, sind zu dokumentieren. | |
| Grundsätzliche Anforderungen an die Übereinstimmungsbeurteilungen | |
| Eine Übereinstimmungsbeurteilung kann nur für Abfallströme, für die eine grundlegende Charakterisierung positiv abgeschlossen wurde, vorgenommen werden. | |
| Der Beurteilungszeitraum für eine Übereinstimmungsbeurteilung beträgt ein Jahr. Das erste Jahr schließt unmittelbar nach Abschluss des von der grundlegenden Charakterisierung oder der vorhergegangenen Übereinstimmungsbeurteilung umfassten Zeitraums an. Für das vierte Jahr der Übereinstimmungsbeurteilungen ist auf ein Kalenderjahr als Beurteilungszeitraum umzustellen: Der Beurteilungszeitraum ist zu verkürzen, wenn die grundlegende Charakterisierung zwischen dem 1. Jänner und dem 30. Juni begonnen wurde, oder zu verlängern, wenn die grundlegende Charakterisierung zwischen dem 1. Juli und dem 31. Dezember begonnen wurde. | |
| Im grundlegenden Beurteilungsnachweis hat die befugte Fachperson oder Fachanstalt unter Berücksichtigung der Bestimmungen für die Übereinstimmungsbeurteilungen (Kapitel 4.3.) sämtliche Vorgaben für die Übereinstimmungsbeurteilung des ersten Jahres festzulegen. Diese Vorgaben haben insbesondere die Anzahl und zeitliche Verteilung der Beurteilungen, die Teilmengen der Abfallcharakterisierung und den zugehörigen Beurteilungsmaßstab, die Schlüsselparameter und weitere zu untersuchende Parameter und die Angabe, welche Proben unter welchen Umständen vom betriebseigenen Probenehmer gezogen werden können, zu enthalten. Für jedes weitere Jahr der Übereinstimmungsbeurteilungen hat die befugte Fachperson oder Fachanstalt diese Vorgaben einmal jährlich im Vorhinein im Probenahmeplan festzulegen. | |
| Schlüsselparameter sind die relevanten und grenzwertrelevanten Parameter; die Auswahl der Schlüsselparameter ist bei Bedarf bei jeder Beurteilung anzupassen. Der Brennwert und die Stabilitätsparameter sind jedenfalls Schlüsselparameter. | |
| Die befugte Fachperson oder Fachanstalt hat zur Eigenüberwachung zusätzliche Untersuchungen und die diesbezüglichen Anforderungen, zB hinsichtlich der Qualitätssicherung, festzulegen, wobei gegenüber den Vorgaben der jeweiligen Kapitel Vereinfachungen oder Abweichungen zulässig sind. Weiters ist im Vorhinein festzulegen, bei welchen Ergebnissen der Eigenüberwachung die befugte Fachperson oder Fachanstalt unverzüglich zu informieren ist. | |
| Die befugte Fachperson oder Fachanstalt hat bei jeder ergänzenden Beurteilung im Rahmen der Übereinstimmungsbeurteilung diese Vorgaben unter Berücksichtigung der Untersuchungsergebnisse der vorangegangenen Beurteilungen und der weiteren vorhandenen Informationen zu überprüfen und allenfalls anzupassen. Erforderliche Abweichungen von der bisher festgelegten Vorgangsweise für die Übereinstimmungsbeurteilungen sind zu dokumentieren und zu begründen. | |
| Neuerliche grundlegende Charakterisierung | |
| Eine neuerliche grundlegende Charakterisierung gemäß Kapitel 4.2. ist erforderlich: | |
| 1. nach Zeitablauf von acht Jahren oder | |
| 2. nach Abbruch des bisherigen Annahmeverfahrens, zB aufgrund geänderter Betriebszustände, zu großer Schwankungsbreiten in den Untersuchungsergebnissen oder Grenzwert- oder Toleranzbereichsüberschreitungen; für eine neuerliche grundlegende Charakterisierung aufgrund von Grenzwert- oder Toleranzbereichüberschreitungen gelten folgende Abweichungen vom Kapitel 4.2.: Eine Beurteilung hat je angefangene 2 000 t mechanisch-biologisch behandelter Abfall, jedoch mindestens sechsmal jährlich zu erfolgen. Gegebenenfalls ist für jenen Monat, in dem in der nicht positiv abgeschlossenen grundlegenden Charakterisierung ein Tagesbeurteilungswert außerhalb des Toleranzbereiches oder ein Wochenbeurteilungswert über dem Grenzwert oder beim pH-Wert außerhalb des Grenzwertbereiches festgestellt wurde, eine zusätzliche Beurteilung durchzuführen, wobei dafür zumindest drei Tagessammelproben innerhalb des Beurteilungsäquivalents (Wochenäquivalents) getrennt zu untersuchen sind. Die Ergebnisse aller bisherigen Beurteilungen, einschließlich der nicht erfolgreichen Beurteilungen, sind in diesem Fall dem Beurteilungsnachweis anzuschließen. Ergibt die Beurteilung im Rahmen der neuerlichen grundlegenden Charakterisierung die Zulässigkeit der Ablagerung des Abfalls, so ist der vorläufige Beurteilungsnachweis für zwei Monate, höchstens jedoch für eine Masse von 2 000 t, gültig. | |
| Dokumentation im Rahmen der grundlegenden Charakterisierung | |
| Die Dokumentation hat nach jeder Beurteilung eines Wochenäquivalentes in einem vorläufigen Beurteilungsnachweis zu erfolgen. Ergibt die Beurteilung die Zulässigkeit der Ablagerung des Abfalls, so ist der vorläufige Beurteilungsnachweis für drei Monate, höchstens jedoch für eine Masse von 3 000 t, gültig. | |
| Nach Abschluss der grundlegenden Charakterisierung ist eine umfassende Beurteilung vorzunehmen und in einem grundlegenden Beurteilungsnachweis zu dokumentieren. Der grundlegende Beurteilungsnachweis hat auch detaillierte Vorgaben für die Übereinstimmungsbeurteilung und den Probenahmeplan für die Übereinstimmungsbeurteilung des ersten Jahres zu enthalten. Weiters hat der grundlegende Beurteilungsnachweis alle vorläufigen Beurteilungsnachweise zu beinhalten. Ergibt die Beurteilung die Zulässigkeit der Ablagerung des Abfalls, so ist der grundlegende Beurteilungsnachweis für drei Monate, höchstens jedoch für die Masse von 3 000 t, gültig. | |
| Dokumentation im Rahmen der Übereinstimmungsbeurteilung | |
| Die Dokumentation hat nach jeder Beurteilung eines Wochenäquivalentes in einem ergänzenden Beurteilungsnachweis zu erfolgen. Ergibt die Beurteilung die Zulässigkeit der Ablagerung des Abfalls, so ist der aktuelle Beurteilungsnachweis für drei Monate, höchstens jedoch für die Masse von 3 000 t, gültig. | |
| Nach Abschluss eines Jahres der Übereinstimmungsbeurteilung ist eine umfassende, ergänzende Beurteilung unter Angabe der Jahresbeurteilungswerte und der Variabilitäten über das ganze letzte Jahr vorzunehmen und im letzten ergänzenden Beurteilungsnachweis dieses Jahres zu dokumentieren. Dieser Beurteilungsnachweis hat auch die detaillierten Vorgaben für die Überstimmungsbeurteilung und den Probenahmeplan für das nächste Jahr zu enthalten. Ergibt die Beurteilung die Zulässigkeit der Ablagerung des Abfalls, so ist der grundlegende Beurteilungsnachweis für drei Monate, höchstens jedoch für die Masse von 3 000 t, gültig. | |
| Die erste Beurteilung hat das erste Wochenäquivalent der grundlegenden Charakterisierung zu umfassen. Eine Beurteilung hat je angefangene 3 000 t Abfall aus der mechanisch-biologische Behandlung, jedoch mindestens viermal jährlich, gleichmäßig auf die Jahresanfallsmenge verteilt, zu erfolgen. | |
| Bei Abfällen aus der mechanisch-biologischen Behandlung mit einer Jahresanfallsmenge von mehr als 12 000 t ist im Rahmen der ersten Beurteilung die Tagesvariabilität zu bestimmen: | |
| a) Die Bestimmung der Tagesvariabilität hat für den Brennwert und die in Anhang 1 Tabelle 9 und 10 begrenzten Parameter der Gehalte im Feststoff und der Eluatgehalte, ausgenommen die Stabilitätsparameter, zu erfolgen. | |
| Dafür sind von zwei Tagesäquivalenten jeweils mindestens drei qualifizierte Stichproben getrennt zu analysieren. Falls gemäß ÖNORM S 2123-1 mehr als drei qualifizierte Stichproben pro Tagesäquivalent vorliegen, sind die mindestens drei qualifizierten Stichproben nach dem Zufallsprinzip aus diesen auszuwählen. Aus den Ergebnissen ist die Tagesvariabilität zu berechnen. Die Tagesvariabilität ist für die Beurteilung der Homogenität und damit für die Abschätzung, ob für zukünftige Untersuchungen eine Erhöhung der Anzahl an qualifizierten Stichproben gemäß ÖNORM S 2123-1, Kapitel 5.4. „Festlegung der Probenanzahl“, erforderlich ist, heranzuziehen. | |
| Für alle weiteren Tagesäquivalente können die qualifizierten Stichproben zu jeweils einer Sammelprobe pro Tagesäquivalent vereinigt und nach allfälliger Probenverjüngung gemäß dem Stand der Technik als Tagessammelprobe analysiert werden. Die Probenverjüngung ist zu dokumentieren. | |
| b) Für die Stabilitätsparameter und die Parameter gemäß Teil 1 Kapitel 2, welche nicht in Anhang 1 Tabelle 9 und 10 genannt sind, ist eine Bestimmung der Tagesvariabilität nicht erforderlich. Für alle beprobten Tagesäquivalente können die qualifizierten Stichproben zu jeweils einer Sammelprobe pro Tagesäquivalent vereinigt und nach allfälliger Probenverjüngung gemäß dem Stand der Technik als Tagessammelprobe analysiert werden. Die Probenverjüngung ist zu dokumentieren. | |
| Bei Abfällen aus der mechanisch-biologischen Behandlung mit einer Jahresanfallsmenge von bis zu 12 000 t ist eine Bestimmung der Tagesvariabilität nicht erforderlich. Für alle beprobten Tagesäquivalente können die qualifizierten Stichproben zu jeweils einer Sammelprobe pro Tagesäquivalent vereinigt und nach allfälliger Probenverjüngung gemäß dem Stand der Technik als Tagessammelprobe analysiert werden. Die Probenverjüngung ist zu dokumentieren. | |
| Einhaltung der Grenzwerte | |
| Der Tagesbeurteilungswert ist das Ergebnis aus der Analyse einer Tagessammelprobe oder für die Tage an denen die Tagesvariabilität ermittelt wird, der aus den Untersuchungsergebnissen der qualifizierten Stichproben des jeweiligen Tages berechnete arithmetische Mittelwert. Aus den Tagesbeurteilungswerten wird für jeden untersuchten Parameter ein Wochenbeurteilungswert als arithmetischer Mittelwert gebildet. | |
| Sollten aufgrund der vorliegenden Abfallmasse im Zuge der gegenständlichen Beurteilung weitere Wochenäquivalente einer Beurteilung unterzogen worden sein, dann sind die Ergebnisse für die einzelnen Beurteilungsäquivalente jeweils getrennt zu beurteilen. | |
| Der Grenzwert gilt als eingehalten, wenn | |
| 1. der Wochenbeurteilungswert den Grenzwert und beim pH-Wert den Grenzwertbereich einhält und | |
| 2. alle Tagesbeurteilungswerte innerhalb des Toleranzbereiches liegen. | |
| Die Untersuchung der Tagesvariabilität ist nicht erforderlich, jedoch ist die im Zuge der ersten Beurteilung ermittelte Tagesvariabilität bei der Abschätzung, ob eine Erhöhung der Anzahl an qualifizierten Stichproben gemäß ÖNORM S 2123-1, Kapitel 5.4. „Festlegung der Probenanzahl“, erforderlich ist, zu berücksichtigen. Für jedes beprobte Tagesäquivalent können die qualifizierten Stichproben zu einer Tagessammelprobe vereinigt werden. | |
| Auswahl der Parameter und Möglichkeit der Zusammenfassung von Proben | |
| Für die Auswahl der Parameter und die Zusammenfassung von Proben gilt ergänzend zu Teil 1 Kapitel 2 Folgendes: | |
| 1. Der Brennwert und die Stabilitätsparameter (vgl. Anhang 1 Tabelle 9) sind bei jeder Beurteilung zu bestimmen. | |
| 2. Die Untersuchung der Parameter für die Gehalte im Feststoff und die Eluatgehalte kann durch die befugte Fachperson oder Fachanstalt auf jede zweite Beurteilung, jedoch mindestens viermal jährlich – möglichst gleichmäßig auf die Beurteilungen verteilt –, eingeschränkt werden. Wurde bei einer vorangegangenen Beurteilung eines Parameters oder mehrerer Parameter zumindest ein Tages- oder ein Wochenbeurteilungswert im grenzwertnahen Bereich oder darüber ermittelt, so sind auch in jeder nachfolgenden Beurteilung der grundlegenden Charakterisierung für diese grenzwertrelevanten Parameter zumindest drei Tagessammelproben getrennt zu untersuchen. Andernfalls kann eine aus den Tagessammelproben hergestellte Wochensammelprobe untersucht werden. Das Ergebnis aus dieser Untersuchung ist der Wochenbeurteilungswert. | |
| Liegt das Untersuchungsergebnis einer Wochensammelprobe für einen Parameter im grenzwertnahen Bereich oder über dem Grenzwert, so sind nachträglich die Rückstellproben aller Tagessammelproben dieses Wochenäquivalents auf diesen Parameter getrennt zu untersuchen und der Wochenbeurteilungswert als arithmetischer Mittelwert aus diesen Untersuchungsergebnissen (Tagesbeurteilungswerten) zu berechnen. Das Untersuchungsergebnis der ursprünglich untersuchten Wochensammelprobe ist zu dokumentieren, darf für die Berechnung des Wochenbeurteilungswertes jedoch nicht herangezogen werden. | |
| 3. Für die Bestimmung des Brennwertes und der Stabilitätsparameter kann eine aus den Tagessammelproben hergestellte Wochensammelprobe untersucht werden. Liegt das Untersuchungsergebnis der Wochensammelprobe im grenzwertnahen Bereich oder über dem Grenzwert, so sind die Rückstellproben der einzelnen Tagessammelproben dieses Wochenäquivalents jeweils getrennt zu untersuchen und der Wochenbeurteilungswert als arithmetischer Mittelwert aus diesen Untersuchungsergebnissen (Tagesbeurteilungswerten) zu berechnen. Das Untersuchungsergebnis der ursprünglich untersuchten Wochensammelprobe ist zu dokumentieren, darf für die Berechnung des Wochenbeurteilungswertes jedoch nicht herangezogen werden. | |
| 4. Die Häufigkeit für die Bestimmung zusätzlicher Parameter gemäß Teil 1 Kapitel 2 ist von der befugten Fachperson oder Fachanstalt festzulegen. | |
| 5. Die Einschränkungen bei der Auswahl der Parameter und die Zusammenfassung von Proben sind im aktuellen Beurteilungsnachweis zu dokumentieren. | |
| Einhaltung der Grenzwerte | |
| Die Tages- und Wochenbeurteilungswerte sind gemäß den Bestimmungen zur ersten Beurteilung (Kapitel 4.2.1.) zu bilden. Sofern lediglich eine Wochensammelprobe untersucht wurde, entspricht der Wochenbeurteilungswert dem Untersuchungsergebnis aus dieser Sammelprobe. | |
| Weiters sind für alle untersuchten Parameter, ausgenommen den Brennwert, aktuelle Beurteilungswerte als arithmetische Mittelwerte aller bislang ermittelten Wochenbeurteilungswerte zu bilden. Nach der letzten Beurteilung im Rahmen der grundlegenden Charakterisierung gelten diese aktuellen Beurteilungswerte auch als Jahresbeurteilungswerte. | |
| Der Grenzwert gilt für den Brennwert als eingehalten, wenn | |
| 1. der Wochenbeurteilungswert den Grenzwert einhält und | |
| 2. alle Tagesbeurteilungswerte innerhalb des Toleranzbereiches liegen. | |
| Der Grenzwert gilt bei allen sonstigen Parametern als eingehalten, wenn | |
| 1. der aktuelle Beurteilungswert (arithmetische Mittelwert aller bisherigen Wochenbeurteilungswerte) den Grenzwert und beim pH-Wert den Grenzwertbereich einhält und | |
| 2. alle Tagesbeurteilungswerte innerhalb des Toleranzbereiches liegen. | |
| Vorgaben zu den Übereinstimmungsbeurteilungen im grundlegenden Beurteilungsnachweis | |
| Die befugte Fachperson oder Fachanstalt hat auf Basis der Ergebnisse der grundlegenden Charakterisierung, der Prozesskenntnis und der weiteren vorhandenen Informationen unter Berücksichtigung der Bestimmungen für die Übereinstimmungsbeurteilungen (Kapitel 4.3.) Vorgaben für die Übereinstimmungsbeurteilungen, insbesondere die Auswahl der Schlüsselparameter und die Festlegung der Anzahl der Beurteilungen und die Teilmengen der Abfallcharakterisierung für die Übereinstimmungsbeurteilung des ersten Jahres, festzulegen. | |
| Diese können in Vorgaben für Eigen- und Fremdüberwachungen bestehen und haben insbesondere die zu untersuchenden Parameter, die Festlegung, bei welchen Untersuchungen welche Parameter verbindlich oder optional zu untersuchen sind, und die Festlegung, welche davon im Rahmen der Eigenüberwachung durchgeführt werden können oder bei welchen Ergebnissen der Eigenüberwachung die befugte Fachperson oder Fachanstalt zu informieren ist, zu enthalten. | |
| Eine Beurteilung hat je angefangene 3 000 t Abfall aus der mechanisch-biologische Behandlung, jedoch mindestens viermal jährlich, gleichmäßig auf die Jahresanfallsmenge verteilt, zu erfolgen. | |
| Durchführung der Übereinstimmungsbeurteilungen | |
| Für die Übereinstimmungsbeurteilungen im Rahmen einer Fremdüberwachung durch eine befugte Fachperson oder Fachanstalt sind die Bestimmungen für die nachfolgenden Beurteilungen zur grundlegenden Charakterisierung (Kapitel 4.2.2.) mit folgenden Ergänzungen oder Abweichungen anzuwenden: | |
| Die Häufigkeit der Untersuchungen der Parameter für die Gehalte im Feststoff und die Eluatgehalte und der zusätzlichen Parameter gemäß Teil 1 Kapitel 2 sind von der befugten Fachperson oder Fachanstalt unter Berücksichtigung der Vorgaben für Schlüsselparameter gemäß Kapitel 4.1. festzulegen. Zumindest einmal jährlich sind alle Parameter gemäß Parameterumfang in Kapitel 4.1. zu untersuchen. | |
| Für den Brennwert und die Stabilitätsparameter sind die Bestimmungen über die Auswahl der Parameter und die Möglichkeit der Zusammenfassung von Proben (Kapitel 4.2.2.) anzuwenden. | |
| Für sonstige Parameter, für welche bei einer Beurteilung in den vorangegangenen zwei Jahren festgestellt wurde, dass Wochen- oder Tagesbeurteilungswerte im grenzwertnahen Bereich oder darüber liegen, sind die Tagessammelproben bei jeder Beurteilung getrennt zu untersuchen. | |
| Ist aufgrund eines Ergebnisses der Eigenüberwachung davon auszugehen, dass die Anforderungen für die Einhaltung der Grenzwerte nicht erfüllt werden, ist unmittelbar eine weitere Untersuchung im Rahmen der Fremdüberwachung durch die befugte Fachperson oder Fachanstalt zur Beurteilung der Zulässigkeit der Ablagerung erforderlich, wobei auch die Probenahme durch die befugte Fachperson oder Fachanstalt zu erfolgen hat. | |
| Einhaltung der Grenzwerte | |
| Für die Einhaltung der Grenzwerte bei den Übereinstimmungsbeurteilungen gelten die diesbezüglichen Bestimmungen der grundlegenden Charakterisierung (Kapitel 4.2.1. und 4.2.2.), mit folgenden Abweichungen: | |
| Bei der ersten Beurteilung im jeweiligen Beurteilungsjahr gelten die Grenzwerte, ausgenommen für den Brennwert, als eingehalten, wenn der Wochenbeurteilungswert und alle Tagesbeurteilungswerte innerhalb des Toleranzbereiches liegen. | |
| Untersuchungen im Rahmen einer Identitätskontrolle sind auf den für den konkreten Abfall festgelegten Beurteilungsmaßstab zu beziehen. Dafür sind so viele Anlieferungen dieses Abfalls zusammenzufassen, bis eine Masse vorliegt, die ungefähr dem Beurteilungsmaßstab (Teilmenge der Abfallcharakterisierung) entspricht. Abweichend dazu ist bei nicht verunreinigtem Bodenaushubmaterial ein Beurteilungsmaßstab von 500 t ausreichend, der tatsächliche Beurteilungsmaßstab für die Identitätskontrolle ist in jedem Fall im Untersuchungsbericht zu dokumentieren. | |
| Die Untersuchungsmethoden sind in jedem Einzelfall so auszuwählen, dass eine Aussage getroffen werden kann, ob es sich bei dem angelieferten Abfall tatsächlich um den deklarierten Abfall handelt, einschließlich typischer oder wahrscheinlicher Kontaminationen. ZB können Gehalte charakteristischer Parameter im Feststoff oder im Eluat, Verteilungsmuster oder Mengenverhältnisse verschiedener Elemente im Feststoff untersucht werden. Wenn Schnelleluattests für die Identitätskontrolle verwendet werden, ist deren Eignung für den spezifischen Abfall zu überprüfen. In Abhängigkeit der Fragestellung kann auch die Beprobung und Analyse von Teilfraktionen vorgenommen werden (zB im Hinblick auf Vermischungen oder Kontaminationen). | |
| Wird bei einer visuellen Kontrolle des Abfalls eine Verunreinigung des Abfalls oder eine falsche Zuordnung des Abfalls zu einer Abfallart vermutet, so ist eine punktuelle Beprobung durchzuführen. Dafür sind zumindest zwei Feldproben (als Einzelproben) herzustellen und einer analytischen Beurteilung zu unterziehen. | |
| Die Ausarbeitung von Probenahmeplänen und die Beurteilung der Untersuchungsergebnisse im Rahmen der Identitätskontrolle haben durch eine befugte Fachperson oder Fachanstalt, die bisher weder in die grundlegende Charakterisierung, noch in andere Untersuchungen und Beurteilung dieses Abfalls involviert war, oder – sofern die Personen über entsprechende Kenntnisse über die Probenahme verfügen – vom Leiter der Eingangskontrolle oder von seinem Stellvertreter zu erfolgen. | |
| Die Probenahmeplanung, Probenahme und Dokumentation hat gemäß ÖNORM S 2123-1 „Probenahmepläne für Abfälle – Teil 1: Beprobung von Haufen“ mit den erforderlichen Ergänzungen gemäß Kapitel 6 der ÖNORM EN 14899 „Charakterisierung von Abfällen – Probenahme von Abfällen – Rahmen für die Erstellung und Anwendung eines Probenahmeplans“ und den allgemeinen Anforderungen des Teil 1 Kapitel 3 mit unterstehenden Abweichungen zu erfolgen. Über jede einzelne Untersuchung ist ein Bericht in Anlehnung an den Beurteilungsnachweis zu erstellen. | |
| Die Anzahl an erforderlichen qualifizierten Stichproben ergibt sich ausgehend von der vorliegenden Abfallmasse aus der Tabelle 3 für sonstige anfallende Primärabfälle (Kapitel 1.5.). Für die Anzahl der Stichproben pro qualifizierter Stichprobe und die Probemenge sind die diesbezüglichen Bestimmungen des Kapitels 1.1. anzuwenden. Die einzelnen qualifizierten Stichproben sind jeweils gleichmäßig auf die gesamte vorliegende Abfallmenge, deren Masse dem Beurteilungsmaßstab entspricht, zu verteilen. | |
| Für Abfälle aus der mechanisch-biologischen Behandlung gelten für die Probemenge und die Anzahl der Stichproben und qualifizierten Stichproben die Anforderungen gemäß Kapitel 4. | |
| Sofern mehr als zwei qualifizierte Stichproben zu ziehen sind, sind diese zu zwei Sammelproben als Feldproben zusammenzufassen. | |
| Grundsätzlich ist nur eine Feldprobe einer Untersuchung der Gehalte im Feststoff und im Eluat und bei Abfällen aus der mechanischbiologischen Behandlung zusätzlich einer Untersuchung des Brennwertes und der Stabilitätsparameter zuzuführen (Erstuntersuchung). | |
| Sofern das Untersuchungsergebnis der Erstuntersuchung für alle Parameter innerhalb des Toleranzbereiches liegt, gilt die Identitätskontrolle als positiv abgeschlossen. Sofern das Untersuchungsergebnis der Erstuntersuchung für einen oder mehrere Parameter außerhalb des Toleranzbereiches liegt, so ist auch die verbleibende Feldprobe zumindest auf diese Parameter zu untersuchen (Paralleluntersuchung). | |
| Sofern das Untersuchungsergebnis der Paralleluntersuchung für alle Parameter innerhalb des Toleranzbereiches liegt, gilt die Identitätskontrolle als positiv abgeschlossen. Bei einem Abfallstrom, bei wiederkehrend anfallenden Abfällen oder bei Abfällen aus der mechanisch-biologischen Behandlung, die gemäß den Kapiteln 4.1. bis 4.3. beurteilt werden, sind für die folgenden angelieferten drei Teilmengen der Abfallcharakterisierung weitere Identitätskontrollen für die Parameter der Paralleluntersuchung vorzunehmen. Bei einem einmalig anfallenden Abfall sind – sofern möglich für denselben einmalig anfallenden Abfall – für die folgenden angelieferten drei Teilmengen der Abfallcharakterisierung desselben Anlieferers weitere Identitätskontrollen vorzunehmen. | |
| Sofern sowohl das Untersuchungsergebnis der Erstuntersuchung als auch das Untersuchungsergebnis der Paralleluntersuchung für einen oder mehrere Parameter außerhalb des Toleranzbereiches liegen, ist die Identität für die überprüfte Abfallmenge nicht mehr gegeben und diese Abfallmenge ist zurückzuweisen. Weiters sind bei einem Abfallstrom, bei wiederkehrend anfallenden Abfällen oder bei Abfällen aus der mechanisch-biologischen Behandlung, die gemäß den Kapiteln 4.1. bis 4.3. beurteilt werden, für die folgenden angelieferten fünf Teilmengen der Abfallcharakterisierung weitere Identitätskontrollen für die Parameter der Paralleluntersuchung vorzunehmen. Bei einem einmalig anfallenden Abfall sind – sofern möglich für denselben einmalig anfallenden Abfall – für die folgenden angelieferten fünf Teilmengen der Abfallcharakterisierung desselben Anlieferers weitere Identitätskontrollen vorzunehmen. | |
| Sofern bei einem Abfallstrom, bei wiederkehrend anfallenden Abfällen oder bei Abfällen aus der mechanisch-biologischen Behandlung, die gemäß den Kapiteln 4.1. bis 4.3. beurteilt werden, sowohl das Untersuchungsergebnis der Erstuntersuchung als auch das Untersuchungsergebnis der Paralleluntersuchung für einen oder mehrere Parameter den Grenzwert um mehr als den doppelten Toleranzwert überschreiten oder beim pH-Wert um mehr als den doppelten Toleranzwert außerhalb des Grenzwertbereiches liegen, ist die Identität des Abfalls nicht mehr gegeben, der Abfall ist zurückzuweisen und eine neuerliche grundlegende Charakterisierung durchzuführen. Bei den Stabilitätsparametern ist die Identität des Abfalls nicht mehr gegeben, wenn sowohl das Untersuchungsergebnis der Erstuntersuchung als auch das Untersuchungsergebnis der Paralleluntersuchung den Grenzwert um mehr als den eineinhalbfachen Toleranzwert überschreiten. | |
| Aufbewahrung von Rückstellproben | |
| Für alle im Rahmen der Identitätskontrolle gezogenen Einzelproben, qualifizierten Stichproben oder Sammelproben sind Rückstellproben zu bilden und zumindest sechs Monate aufzubewahren. Bei Abfällen aus der mechanisch-biologischen Behandlung sind nur von Feldproben Rückstellproben zu bilden und zumindest ein Jahr aufzubewahren. | |
| Das Deponieaufsichtsorgan hat gemäß § 42 Abs. 3 und 4 Abfälle auszuwählen und – sofern er über entsprechende Kenntnisse über die Probenahme verfügt – eine Untersuchung dieser Abfälle durchzuführen oder zu veranlassen. Die zu überprüfenden Abfälle dürfen noch nicht angenommen und abgelagert sein (vgl. § 17 Abs. 1 letzter Satz). Die Untersuchungsmethoden sind in jedem Einzelfall so auszuwählen, dass eine Aussage darüber getroffen werden kann, ob es sich bei dem angelieferten Abfall tatsächlich um den deklarierten Abfall handelt, einschließlich typischer oder wahrscheinlicher Kontaminationen. ZB können Gehalte charakteristischer Parameter im Feststoff oder im Eluat, Verteilungsmuster oder Mengenverhältnisse verschiedener Elemente im Feststoff untersucht werden. Wenn Schnelleluattests für die Kontrolle verwendet werden, ist deren Eignung für den spezifischen Abfall zu überprüfen. | |
| Die Probenahmeplanung, Probenahme und Dokumentation hat gemäß ÖNORM S 2123-1 „Probenahmepläne für Abfälle – Teil 1: Beprobung von Haufen“ mit den erforderlichen Ergänzungen gemäß Kapitel 6 der ÖNORM EN 14899 „Charakterisierung von Abfällen – Probenahme von Abfällen – Rahmen für die Erstellung und Anwendung eines Probenahmeplans“ sowie den allgemeinen Anforderungen des Teil 1 Kapitel 3 mit unterstehenden Abweichungen zu erfolgen. Über jede einzelne Untersuchung ist ein Bericht in Anlehnung an den Beurteilungsnachweis zu erstellen. | |
| Über diese gesamten Untersuchungen ist im Bericht gemäß § 42 Abs. 7 Folgendes zu dokumentieren: | |
| – Angabe der betroffenen Abfallarten | |
| – Angabe der betroffenen Anlieferer und Anlieferungen und des Anfallsorts der Abfälle | |
| – Anzahl der kontrollierten Anlieferungen (Kontrolle der Beurteilungsnachweise insbesondere in Hinblick auf die Einhaltung der Bestimmungen des Anhang 4 und analytische Kontrolle) | |
| – Anzahl der beanstandeten Anlieferungen (unter Angabe des Schweregrades der Beanstandung) | |
| – Ergebnis der Untersuchungen | |
| Im Fall einer Beprobung der angenommenen oder abgelagerten Abfälle sind die Ergebnisse der punktuellen oder flächenhaften Beprobung anzugeben. | |
| Sofern die durch das Deponieaufsichtsorgan veranlasste Untersuchung in die Untersuchung im Rahmen der Identitätskontrolle eingerechnet wird, sind die Anforderungen des Kapitels 5 einzuhalten. | |
| Aufbewahrung von Rückstellproben | |
| Das Deponieaufsichtsorgan hat für alle gemäß den Bestimmungen dieses Kapitels gezogenen Einzelproben, qualifizierten Stichproben oder Sammelproben Rückstellproben zu bilden und zumindest ein Jahr aufzubewahren. Bei Abfällen aus der mechanisch-biologischen Behandlung sind nur von Feldproben Rückstellproben zu bilden und zumindest ein Jahr aufzubewahren. | |
| Die ausgewählten Abfälle sind erst dann zu beproben, wenn zumindest eine Abfallmenge, welche ungefähr der Masse des Beurteilungsmaßstabs (Teilmenge der Abfallcharakterisierung) entspricht, angeliefert wurde. Dazu abweichend ist bei nicht verunreinigtem Bodenaushubmaterial ein Beurteilungsmaßstab von 500 t ausreichend. | |
| Die Anzahl an erforderlichen qualifizierten Stichproben ergibt sich ausgehend von der vorliegenden Abfallmasse aus der Tabelle 3 für sonstig anfallende Primärabfälle (Kapitel 1.5.). Für die Anzahl der Stichproben pro qualifizierter Stichprobe und die Probemenge sind die diesbezüglichen Bestimmungen des Kapitels 1.1. anzuwenden. Die einzelnen qualifizierten Stichproben sind jeweils gleichmäßig auf die gesamte vorliegende Abfallmenge, deren Masse dem Beurteilungsmaßstab entspricht, zu verteilen. | |
| Für Abfälle aus der mechanisch-biologischen Behandlung gelten für die Probemenge und Anzahl der Stichproben und qualifizierten Stichproben die Anforderungen gemäß Kapitel 4. | |
| Sofern mehr als zwei qualifizierte Stichproben zu ziehen sind, sind diese zu zwei Sammelproben als Feldproben zusammenzufassen. | |
| Grundsätzlich ist nur eine Feldprobe einer Untersuchung der Gehalte im Feststoff und im Eluat und bei Abfällen aus der mechanisch-biologischen Behandlung zusätzlich einer Untersuchung des Brennwertes und der Stabilitätsparameter zuzuführen (Erstuntersuchung). Sofern für alle untersuchten Parameter einer Erstuntersuchung das Ergebnis innerhalb des Toleranzbereiches liegt, ist die Kontrolle durch das Deponieaufsichtsorgan positiv abgeschlossen. | |
| Sofern das Untersuchungsergebnis der Erstuntersuchung für einen oder mehrere Parameter außerhalb des Toleranzbereiches liegt, so ist auch die verbleibende Feldprobe zumindest auf diese Parameter zu untersuchen (Paralleluntersuchung). | |
| Sofern das Untersuchungsergebnis der Paralleluntersuchung für alle Parameter innerhalb des Toleranzbereiches liegt, ist die Kontrolle durch das Deponieaufsichtsorgan positiv abgeschlossen. Bei einem Abfallstrom, bei wiederkehrend anfallenden Abfällen oder bei Abfällen aus der mechanischbiologischen Behandlung, die gemäß den Kapiteln 4.1. bis 4.3. beurteilt werden, sind vom Deponieinhaber für die folgenden angelieferten drei Teilmengen der Abfallcharakterisierung weitere Identitätskontrollen für die Parameter der Paralleluntersuchung vorzunehmen. Bei einem einmalig anfallenden Abfall sind vom Deponieinhaber – sofern möglich für denselben einmalig anfallenden Abfall – für die folgenden angelieferten drei Teilmengen der Abfallcharakterisierung desselben Anlieferers weitere Identitätskontrollen vorzunehmen. | |
| Sofern sowohl das Untersuchungsergebnis der Erstuntersuchung als auch das Untersuchungsergebnis der Paralleluntersuchung für einen oder mehrere Parameter außerhalb des Toleranzbereiches liegen, ist die Identität für die überprüfte Abfallmenge nicht mehr gegeben und der Deponieinhaber hat diese Abfälle zurückzuweisen. Bei einem Abfallstrom, bei wiederkehrend anfallenden Abfällen oder bei Abfällen aus der mechanisch-biologischen Behandlung, die gemäß den Kapiteln 4.1. bis 4.3. beurteilt werden, sind vom Deponieinhaber für die folgenden angelieferten fünf Teilmengen der Abfallcharakterisierung weitere Identitätskontrollen für die Parameter der Paralleluntersuchung vorzunehmen. Bei einem einmalig anfallenden Abfall sind vom Deponieinhaber – sofern möglich für denselben einmalig anfallenden Abfall – für die folgenden angelieferten fünf Teilmengen der Abfallcharakterisierung desselben Anlieferers weitere Identitätskontrollen vorzunehmen. | |
| Sofern bei einem Abfallstrom, bei wiederkehrend anfallenden Abfällen oder bei Abfällen aus der mechanisch-biologischen Behandlung, die gemäß den Kapiteln 4.1. bis 4.3. beurteilt werden, sowohl das Untersuchungsergebnis der Erstuntersuchung als auch das Untersuchungsergebnis der Paralleluntersuchung für einen oder mehrere Parameter den Grenzwert um mehr als den doppelten Toleranzwert überschreiten oder beim pH-Wert um mehr als den doppelten Toleranzwert außerhalb des Grenzwertbereiches liegen, ist die Identität des Abfalls nicht mehr gegeben, der Abfall ist vom Deponieinhaber zurückzuweisen und eine neuerliche grundlegende Charakterisierung ist durchzuführen. Bei den Stabilitätsparametern ist die Identität des Abfalls nicht mehr gegeben, wenn die Ergebnisse der Erst- und Paralleluntersuchung den Grenzwert um mehr als den eineinhalbfachen Toleranzwert überschreiten. | |
| Wird bei einer visuellen Kontrolle des Abfalls durch das Deponieaufsichtsorgan eine Verunreinigung des Abfalls oder eine falsche Zuordnung des Abfalls zu einer Abfallart vermutet, so hat das Deponieaufsichtsorgan eine punktuelle Beprobung durchzuführen. Dafür sind zumindest zwei Feldproben (als Einzelproben) herzustellen und einer analytischen Beurteilung zu unterziehen. | |
| Wird bei einer visuellen Kontrolle des Abfalls durch das Deponieaufsichtsorgan eine Verunreinigung des Abfalls oder eine falsche Zuordnung des Abfalls zu einer Abfallart vermutet, so hat das Deponieaufsichtsorgan eine punktuelle Beprobung durchzuführen. Dafür sind zumindest zwei Feldproben herzustellen und einer analytischen Beurteilung zu unterziehen. Ein direkter Vergleich mit den jeweiligen Grenzwerten ist in diesem Fall nicht möglich. | |
| Die Beurteilung ist in erster Linie im Hinblick auf die Übereinstimmung mit den für das konkrete Kompartiment grundsätzlich genehmigten Abfällen auszurichten. | |
| Ist eine flächenhafte Beprobung vorgesehen, ist Kapitel 1.2. sinngemäß anzuwenden. | |
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