Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über Deponien (Deponieverordnung 2008)
(3) Die Besorgung der Geschäfte der Verwaltung, des Zugriffs, der Verwendung und der Freigabe von Sicherstellungen für Deponien im Sinne des § 48 Abs. 2 AWG 2002 wird dem Landeshauptmann übertragen. Für den Fall, dass ein Deponieinhaber die erforderlichen Maßnahmen zur Erfüllung der mit der Deponiegenehmigung verbundenen Auflagen und Verpflichtungen nicht oder nicht rechtzeitig durchführt, ist der Landeshauptmann unbeschadet des § 62 AWG 2002 ermächtigt und verpflichtet, auf die Sicherstellung im Ausmaß der voraussichtlich anfallenden Kosten für die von der Behörde zu setzenden Maßnahmen zu greifen.
(4) Im Falle einer befristeten Sicherstellung oder einer Kündigung der Sicherstellung seitens des Sicherstellenden hat der Deponieinhaber bis vier Wochen vor Ablauf der Gültigkeit der Sicherstellung erneut eine angemessene Sicherstellung beizubringen. Andernfalls ist der Landeshauptmann ermächtigt und verpflichtet, auf die Sicherstellung zu greifen. Die Sicherstellung gilt in diesem Falle als rechtzeitig in Anspruch genommen, wenn eine schriftliche Aufforderung zur Leistung der Sicherstellung seitens des Landeshauptmannes spätestens am letzten Tag der Gültigkeit der Sicherstellung beim Sicherstellenden eingelangt ist.
(5) Nach Herstellung der endgültigen Oberflächenabdeckung, der diesbezüglichen behördlichen Überprüfung und bei voller Funktionsfähigkeit der übrigen technischen Einrichtungen ist die Sicherstellung auf die Kosten der Nachsorge zu verringern. Nach Feststellung der Behörde, dass für die Deponie keine Nachsorgemaßnahmen mehr erforderlich sind (Ende der Nachsorgephase), ist die Sicherstellung freizugeben.
(6) Ein Testat eines Wirtschaftsprüfers gemäß § 48 Abs. 2a AWG 2002 hat die im Anhang 8 Punkt 3 beschriebenen Inhalte zu umfassen.
Abkürzung
DVO 2008
Abschnitt
Schluss- und Übergangsbestimmungen
Übergangsbestimmung zur Änderung der Deponie(unter)klasse
§ 45. (1) Der Inhaber eines bestehenden Baurestmassenkompartiments, welches über
eine mineralische Deponiebasisdichtung mit einer Gesamtstärke von mindestens 40 cm und ein im Bereich der Deponiebasisdichtung flächendeckendes Basisentwässerungssystem oder
eine gemäß § 18 Abs. 4 oder 5 der Deponieverordnung, BGBl. Nr. 164/1996, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 49/2004, (im Folgenden: Deponieverordnung 1996) zulässige alternative Deponiebasisdichtung oder Sonderkonstruktion für Böschungsneigungen steiler 1:2 und ein im Bereich der Deponiebasisdichtung flächendeckendes Basisentwässerungssystem
verfügt, kann der Behörde bis spätestens 1. September 2008 eine Anzeige gemäß § 37 Abs. 4 Z 1 AWG 2002 erstatten, dass er ab dem 1. Juli 2009 dieses Kompartiment als Inertabfallkompartiment gemäß dieser Verordnung weiterbetreiben will und auf welche Abfallarten er gegebenenfalls verzichtet.
(2) Der Inhaber eines Bodenaushubkompartiments, das am 1. März 2008 bereits ausgebaut ist und welches die Untergrundanforderungen gemäß § 22 für Inertabfalldeponien erfüllt, kann der Behörde bis spätestens 1. September 2008 eine Anzeige gemäß § 37 Abs. 4 Z 1 AWG 2002 erstatten, dass er ab dem 1. Juli 2009 dieses Kompartiment als Inertabfallkompartiment weiterbetreiben will und gegebenenfalls auf welche Abfallarten er verzichtet. Der Anzeige sind Unterlagen zum Nachweis der Untergrundanforderungen anzuschließen; im Fall einer künstlichen Barriere muss jedenfalls eine zweilagige mineralische Dichtungsschicht mit einer Gesamtstärke von mindestens 40 cm nachgewiesen sein. Die Genehmigung höherer Grenzwerte gemäß § 8 ist für diese Kompartimente nicht zulässig. Die §§ 27, 28 und 30 Abs. 6 sind nicht anzuwenden.
(3) Der Inhaber eines Massenabfallkompartiments, der für dieses Kompartiment bereits über eine Genehmigung für die Ablagerung von Rückständen aus thermischen Prozessen verfügt, kann der Behörde bis spätestens 1. September 2008 eine Anzeige gemäß § 37 Abs. 4 Z 1 AWG 2002 erstatten, dass er ab dem in der Anzeige angeführten Zeitpunkt, jedoch frühestens ab dem 1. Juli 2009 und spätestens ab dem 1. Jänner 2013, dieses Kompartiment als Reststoffkompartiment weiterbetreiben will und auf welche Abfallarten er gegebenenfalls verzichtet. § 47 und die Verordnungen gemäß § 76 Abs. 7 AWG 2002 bleiben davon unberührt.
Abkürzung
DVO 2008
Übergangsbestimmung zur Ablagerung von Abfällen mit mehr als 5% TOC
§ 46. (1) Abweichend von den §§ 5, 6 und 7 Z 7 dürfen in Deponien, für die eine Verordnung des Landeshauptmannes gemäß § 76 Abs. 7 AWG 2002 gilt, Abfälle mit einem Anteil von mehr als fünf Masseprozent organischem Kohlenstoff längstens bis zum 31. Dezember 2008 abgelagert werden. Für die grundlegende Charakterisierung von Siedlungsabfällen ist in diesem Fall keine analytische Untersuchung erforderlich; die §§ 11 Abs. 2 zweiter Satz, 16 Abs. 3 und 17 Abs. 2 sind sinngemäß anzuwenden.
(2) Abweichend von den §§ 5, 6 und 7 Z 7 dürfen Abfälle mit einem Anteil von mehr als fünf Masseprozent organischem Kohlenstoff, die nachweislich im Zuge der Sicherung oder Sanierung einer Altlast gemäß dem Altlastensanierungsgesetz, BGBl. Nr. 299/1989, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 24/2007, anfallen, längstens bis zum 31. Dezember 2008 in einer Massenabfalldeponie abgelagert werden, wenn
diese Abfälle in einem Kompartiment abgelagert werden, in dem bereits biologisch abbaubare Abfälle (insbesondere Siedlungsabfälle) abgelagert sind, und
der Deponieinhaber vor Ablagerung der Abfälle der Behörde unwiderruflich mitteilt, dass dieses Kompartiment nach dem 31. Dezember 2008 unverzüglich stillgelegt wird.
Für die grundlegende Charakterisierung dieser Abfälle ist keine analytische Untersuchung erforderlich; die §§ 11 Abs. 2 zweiter Satz, 16 Abs. 3 und 17 Abs. 2 sind sinngemäß anzuwenden.
Abkürzung
DVO 2008
Übergangsbestimmungen zur Deponieverordnung 1996 und zu
Pilotprojekten
§ 47. (1) Inhaber von Kompartimenten, die sich am 1. März 2008 in der Vorbereitungs- oder Ablagerungsphase befinden, und die Leiter der Eingangskontrolle müssen die Anforderungen
dieser Verordnung, ausgenommen die §§ 10, 21, 23, 33 Abs. 1, 34 Abs. 1, 40 und 41 Abs. 1, 5 und 7, ab dem 1. Juli 2009,
des § 10 ab dem 1. März 2008,
des § 40 bis spätestens 1. September 2008,
des § 41 Abs. 1, 5 und 7 ab dem 1. Jänner 2009 und
der §§ 33 Abs. 1 und 34 Abs. 1 ab dem 1. Jänner 2012
einhalten. Bis zum jeweiligen in den Z 1 bis 5 genannten Zeitpunkt sind die entsprechenden Bestimmungen der Deponieverordnung 1996 anzuwenden. Wenn in bestehenden Genehmigungen strengere Bestimmungen als in dieser Verordnung enthalten sind, bleiben diese aufrecht; dies gilt nicht für die Festlegung der Parameter und der Grenzwerte der jeweiligen Deponie(unter)klasse. Abweichungen vom Stand der Technik, die gemäß WRG 1959 oder Abfallwirtschaftsgesetz (AWG), BGBl. Nr. 325/1990, in der jeweils geltenden Fassung, oder § 43 Abs. 5 AWG 2002 genehmigt wurden, sind nicht mehr anzuwenden, wenn diese Abweichungen dieser Verordnung widersprechen; dies gilt nicht für Abweichungen betreffend bereits errichtete Bauwerke und technische Einrichtungen und für die diesbezüglichen Nachweisführungen.
(2) Abweichend von Abs. 1 gilt Folgendes:
Der Weiterbetrieb eines Kompartiments mit vertikaler Umschließung, welches sich am 1. März 2008 in der Ablagerungsphase befindet und die Anforderungen der §§ 21 bis 24 und 26 bis 28 nicht erfüllt, ist ab dem 1. Juli 2009 unter folgenden Voraussetzungen zulässig: Der Deponieinhaber hat für den Weiterbetrieb bis spätestens 1. März 2009 eine Anzeige gemäß § 37 Abs. 4 Z 1 AWG 2002 zu erstatten und entsprechende Unterlagen für die Bewertung der Risiken für die Umwelt anzuschließen. Der Weiterbetrieb ist nur zulässig, wenn aufgrund der Bewertung der Risiken die Deponie keine Gefährdung für Boden, Grundwasser oder Oberflächenwasser darstellt; darüber hat die Behörde bescheidmäßig abzusprechen. Bei einer Verlängerung des Einbringungszeitraums gemäß § 48 Abs. 1 AWG 2002 ist bei der Beurteilung des Standes der Technik (vgl. § 43 Abs. 2 Z 2 AWG 2002) die Risikobewertung einzubeziehen. Eine höhenmäßige oder eine flächenmäßige Erweiterung innerhalb der vertikalen Umschließung ist zulässig, wenn die Deponie auch nach Erweiterung keine Gefährdung für Boden, Grundwasser oder Oberflächenwasser darstellt; darüber hat die Behörde anhand der vorliegenden Risikobewertung und – sofern für die Bewertung erforderlich – entsprechender vom Deponieinhaber ergänzend vorgelegter Unterlagen im Änderungsverfahren bescheidmäßig abzusprechen. Weiters kann die Behandlung zusätzlicher Abfallarten bescheidmäßig zugelassen werden, wenn dies keine wesentliche Änderung darstellt.
Sofern nicht Z 1 anzuwenden ist, ist für Kompartimente, die sich am 1. März 2008 in der Vorbereitungs- oder Ablagerungsphase befinden und nicht den Anforderungen an den Deponiestandort gemäß § 21 entsprechen, eine Verlängerung des Einbringungszeitraums gemäß § 48 Abs. 1 AWG 2002 im Rahmen der am 1. März 2008 genehmigten Gesamtkapazität zulässig. Weiters kann die Behandlung zusätzlicher Abfallarten bescheidmäßig zugelassen werden, wenn dies keine wesentliche Änderung darstellt.
Sofern nicht Z 1 anzuwenden ist, ist ein Weiterbetrieb eines Kompartiments, welches am 1. März 2008 bereits ausgebaut ist oder bis zum 1. Juli 2009 ausgebaut wird und nicht den Untergrundanforderungen gemäß § 22 entspricht, ab dem 1. Juli 2009 als Inertabfall-, Baurestmassen-, Reststoff- oder Massenabfallkompartiment unter folgenden Voraussetzungen zulässig: Der Deponieinhaber hat für den Weiterbetrieb bis spätestens 1. März 2009 eine Anzeige gemäß § 37 Abs. 4 Z 1 AWG 2002 zu erstatten und entsprechende Unterlagen für die Bewertung der Risiken für die Umwelt anzuschließen. Der Weiterbetrieb ist nur zulässig, wenn aufgrund der Bewertung der Risiken die Deponie keine Gefährdung für Boden, Grundwasser oder Oberflächenwasser darstellt; darüber hat die Behörde bescheidmäßig abzusprechen. Bei einer Verlängerung des Einbringungszeitraums gemäß § 48 Abs. 1 AWG 2002 ist bei der Beurteilung des Standes der Technik (vgl. § 43 Abs. 2 Z 2 AWG 2002) die Risikobewertung einzubeziehen. Eine höhenmäßige Erweiterung ist zulässig, wenn die Deponie auch nach der Erweiterung keine Gefährdung für Boden, Grundwasser oder Oberflächenwasser darstellt; darüber hat die Behörde anhand der vorliegenden Risikobewertung und – sofern für die Bewertung erforderlich – entsprechender vom Deponieinhaber ergänzend vorgelegter Unterlagen im Änderungsverfahren bescheidmäßig abzusprechen. Weiters kann die Behandlung zusätzlicher Abfallarten bescheidmäßig zugelassen werden, wenn dies keine wesentliche Änderung darstellt.
Sofern nicht Z 1 anzuwenden ist, können Baurestmassenkompartimente, die sich am 1. März 2008 in der Vorbereitungs- oder Ablagerungsphase befinden und über
keine mineralische Deponiebasisdichtung mit einer Gesamtstärke von mindestens 40 cm und kein im Bereich der Deponiebasisdichtung flächendeckendes Basisentwässerungssystem oder
keine gemäß § 18 Abs. 4 oder 5 der Deponieverordnung 1996 zulässige alternative Deponiebasisdichtung oder Sonderkonstruktion für Böschungsneigungen steiler 1:2 und kein im Bereich der Deponiebasisdichtung flächendeckendes Basisentwässerungssystem
verfügen, ab dem 1. Juli 2009 nur als Bodenaushubkompartimente weiterbetrieben werden; die Nachsorgemaßnahmen und die Sicherstellungen sind von der Behörde entsprechend den überwiegend abgelagerten Abfällen und der noch verfügbaren Kapazität festzulegen.
Kompartimente, die sich am 1. März 2008 in der Ablagerungsphase befinden und in denen Abfälle mit hohen biologisch abbaubaren Anteilen abgelagert wurden, die eine Entgasung erforderlich machen, insbesondere Siedlungsabfälle, sind entweder bis spätestens 31. Dezember 2009 stillzulegen oder es ist bei der Behörde bis spätestens 1. März 2009 ein Konzept über Maßnahmen zur Intensivierung der biologischen Abbauprozesse unter Berücksichtigung des Weiterbetriebs vorzulegen. Anhang 3 Kapitel 6.1. ist anzuwenden. Die Behörde hat anhand des vorhandenen Gasbildungspotentials, der Höhe und der Art der vorhandenen und geplanten Überschüttung der Abfälle mit hohen biologisch abbaubaren Anteilen und der technisch möglichen und dem Stand der Technik entsprechenden Maßnahmen zu entscheiden, ob und für welche Maßnahmen sie dem Deponieinhaber die Vorlage eines entsprechenden Projektes für das gesamte Kompartiment oder Teile des Kompartiments in angemessener Frist vorschreibt, einschließlich des Zeitraums der Maßnahmen unter Berücksichtigung des Weiterbetriebs. Das Projekt ist gemäß § 37 Abs. 4 Z 1 AWG 2002 anzuzeigen und die diesbezüglichen Maßnahmen sind projektgemäß, gegebenenfalls unter Berücksichtigung eines Auftrags gemäß § 51 Abs. 1 AWG 2002, auszuführen.
Ist eine Entmetallisierung gemäß Anhang 5 Kapitel 2 oder 3 für die Ablagerung von verfestigten oder stabilisierten Schlacken und Aschen aus (Mit)Verbrennungsanlagen gemäß Abfallverbrennungsverordnung, BGBl. II Nr. 389/2002, in der Fassung BGBl. II Nr. 296/2007, erforderlich, hat diese spätestens ab dem 1. Jänner 2011 zu erfolgen.
Klärschlämme, die in einer vor dem 1. März 2008 genehmigten Anlage einem anaeroben mit nachfolgendem aeroben Verfahren unterzogen werden, dürfen bis 31. Dezember 2012 als Abfälle aus der mechanisch-biologischen Behandlung in einer dafür genehmigten Massenabfalldeponie unter Einhaltung der diesbezüglichen Grenzwerte des Anhangs 1 abgelagert werden.
Für ein Massenabfallkompartiment, das über die Genehmigung der Ablagerung von Rückständen aus thermischen Prozessen verfügt, gelten für stark alkalische Rückstände aus thermischen Prozessen, die verfestigt oder stabilisiert werden, in der Zeit von 1. Juni 2008 bis 30. Juni 2009 die §§ 8 und 9, der Abschnitt 4 und Anhang 1 Tabellen 7, 8 und 10. Ausstufungen, die am 1. März 2008 nicht älter als zwei Monate sind, können für die Ablagerung der verfestigten oder stabilisierten stark alkalischen Rückstände aus thermischen Prozessen bis zum 31. Dezember 2009 herangezogen werden, wenn die Einhaltung der Grenzwerte nach dieser Verordnung nachgewiesen wird.
(3) Inhaber von Kompartimenten, die sich am 1. März 2008 in der Stilllegungsphase befinden, haben ab dem 1. Juli 2009 den Anforderungen dieser Verordnung hinsichtlich
der Oberflächenabdeckung gemäß § 29 für jene Flächen, die am 1. Juli 2009 nicht endgültig abgedeckt sind,
der besonderen Bestimmungen gemäß § 29 Abs. 2 für Kompartimente, in denen Abfälle mit hohen biologisch abbaubaren Anteilen abgelagert wurden,
des Wasserhaushalts gemäß § 30,
der Deponiegasbehandlung gemäß § 31,
der Mess- und Überwachungsverfahren und Emissions- und Immissionskontrolle gemäß den §§ 37 und 38,
der Kontrolle des Deponiekörpers, einschließlich der technischen Einrichtungen gemäß § 39, und
der Registrierung gemäß § 40
zu entsprechen. Erforderlichenfalls sind ergänzende Stilllegungsmaßnahmen gemäß § 37 Abs. 4 Z 7 AWG 2002 bis zum 1. Jänner 2009 anzuzeigen. Der erste und zweite Satz gilt nicht für Kompartimente oder Deponien, die gemäß § 31d Abs. 3 WRG 1959 in der Fassung der Wasserrechtsgesetznovelle Deponien, BGBl. I Nr. 59/1997, aufgelassen wurden oder bei denen die Ablagerung von Abfällen vor dem 1. Juli 1997 eingestellt wurde.
(4) Bestellungen und Namhaftmachungen von Leitern der Eingangskontrolle und deren Stellvertretern bei der Behörde gemäß Deponieverordnung 1996 gelten als Bestellungen und Namhaftmachungen gemäß § 35.
(5) Gesamtbeurteilungen für Aushubmaterial, bei denen die Untersuchungen vor Beginn der Aushub- oder Abraumtätigkeit gemäß den Bestimmungen der Deponieverordnung 1996 durchgeführt wurden, gelten bis zum 1. Juli 2012 als grundlegende Charakterisierung. Dabei können Untersuchungen, welche nach dem 1. Jänner 2003 vorgenommen wurden, herangezogen werden. Wenn die Untersuchungen älter als zwei Jahre sind, hat die befugte Fachperson oder Fachanstalt zu überprüfen, ob sich für die Beurteilung der Zulässigkeit der Ablagerung relevante Änderungen ergeben haben und erforderlichenfalls die Beurteilung zu ergänzen.
(6) Eine grundlegende Charakterisierung oder Übereinstimmungsbeurteilung gemäß Abschnitt 4 dieser Verordnung gilt bis zum 1. Juli 2009 als Gesamtbeurteilung im Sinne der §§ 6 und 7 der Deponieverordnung 1996. Abfallbesitzer und befugte Fachpersonen oder Fachanstalten haben für Deponien, die sich am 1. März 2008 in der Vorbereitungs- oder Ablagerungsphase befinden, die §§ 11 bis 16 spätestens ab dem 1. Juli 2009 einzuhalten.
(7) Inhaber von anderen Anlagen innerhalb des Deponiebereichs gemäß § 34 haben die Anforderungen der §§ 40 Abs. 2 dritter Satz und 41 Abs. 1, 5 und 7 ab dem 1. Jänner 2009 einzuhalten.
(8) Das Deponieaufsichtsorgan hat die Anpassungsmaßnahmen an diese Verordnung zu überprüfen und die Behörde bei fehlenden Anpassungsmaßnahmen unverzüglich zu verständigen. Die Anforderungen des § 42 Abs. 1, 2 und 9 sind ab dem 1. Jänner 2009, die Anforderungen des § 42 Abs. 3 bis 8 sind ab dem 1. Juli 2009 zu erfüllen; bis zu diesem Zeitpunkt sind die jeweiligen Bestimmungen des § 32 der Deponieverordnung 1996 anzuwenden. Bescheidmäßige Bestimmungen betreffend die regelmäßige Untersuchung von abgelagerten Abfällen durch das Deponieaufsichtsorgan treten mit Ablauf des 30. Juni 2009 außer Kraft.
(9) Die Behörde hat für Kompartimente, die sich am 1. März 2008 in der Vorbereitungs- oder Ablagerungsphase befinden, bis spätestens 1. März 2010 gemäß § 48 Abs. 2b AWG 2002 die bestehenden Sicherstellungen im Hinblick auf die in dieser Verordnung oder aufgrund dieser Verordnung im Bescheid festgelegten Auflagen und Verpflichtungen unter Anwendung des Anhangs 8 Punkt 2 zu überprüfen und erforderlichenfalls anzupassen. Für die Berechnung ist das offene Volumen am 1. Jänner 2008 heranzuziehen. Eine Erhöhung der Sicherstellung hat der Deponieinhaber zum 1. Jänner 2011 zu leisten.
(10) In einem Pilotprojekt des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zur elektronischen Übermittlung von Beurteilungsnachweisen oder Abfallinformationen, zur Übermittlung von Daten des Deponieaufsichtsorgans an die für die Aufsicht zuständige Behörde gemäß § 42 und zur Übermittlung von Ergebnissen der Mess- und Überwachungsverfahren gemäß § 37 Abs. 2 sind Abweichungen zu den diesbezüglich normierten Anforderungen dieser Verordnung zulässig.
Abkürzung
DVO 2008
Übergangsbestimmungen zur Deponieverordnung 1996 und zu Pilotprojekten
§ 47. (1) Inhaber von Kompartimenten, die sich am 1. März 2008 in der Vorbereitungs- oder Ablagerungsphase befinden, und die Leiter der Eingangskontrolle müssen die Anforderungen
dieser Verordnung, ausgenommen die §§ 10, 21, 23, 33 Abs. 1, 34 Abs. 1, 40 und 41 Abs. 1, 5 und 7, ab dem 1. Juli 2009,
des § 10 ab dem 1. März 2008,
des § 40 bis spätestens 1. September 2008,
des § 41 Abs. 1, 5 und 7 ab dem 1. Jänner 2009 und
der §§ 33 Abs. 1 und 34 Abs. 1 ab dem 1. Jänner 2012
einhalten. Bis zum jeweiligen in den Z 1 bis 5 genannten Zeitpunkt sind die entsprechenden Bestimmungen der Deponieverordnung 1996 anzuwenden. Wenn in bestehenden Genehmigungen strengere Bestimmungen als in dieser Verordnung enthalten sind, bleiben diese aufrecht; dies gilt nicht für die Festlegung der Parameter und der Grenzwerte der jeweiligen Deponie(unter)klasse. Abweichungen vom Stand der Technik, die gemäß WRG 1959 oder Abfallwirtschaftsgesetz (AWG), BGBl. Nr. 325/1990, in der jeweils geltenden Fassung, oder § 43 Abs. 5 AWG 2002 genehmigt wurden, sind nicht mehr anzuwenden, wenn diese Abweichungen dieser Verordnung widersprechen; dies gilt nicht für Abweichungen betreffend bereits errichtete Bauwerke und technische Einrichtungen und für die diesbezüglichen Nachweisführungen.
(2) Abweichend von Abs. 1 gilt Folgendes:
Der Weiterbetrieb eines Kompartiments mit vertikaler Umschließung, welches sich am 1. März 2008 in der Ablagerungsphase befindet und die Anforderungen der §§ 21 bis 24 und 26 bis 28 nicht erfüllt, ist ab dem 1. Juli 2009 unter folgenden Voraussetzungen zulässig: Der Deponieinhaber hat für den Weiterbetrieb bis spätestens 1. März 2009 eine Anzeige gemäß § 37 Abs. 4 Z 1 AWG 2002 zu erstatten und entsprechende Unterlagen für die Bewertung der Risiken für die Umwelt anzuschließen. Der Weiterbetrieb ist nur zulässig, wenn aufgrund der Bewertung der Risiken die Deponie keine Gefährdung für Boden, Grundwasser oder Oberflächenwasser darstellt; darüber hat die Behörde bescheidmäßig abzusprechen. Bei einer Verlängerung des Einbringungszeitraums gemäß § 48 Abs. 1 AWG 2002 ist bei der Beurteilung des Standes der Technik (vgl. § 43 Abs. 2 Z 2 AWG 2002) die Risikobewertung einzubeziehen. Eine höhenmäßige oder eine flächenmäßige Erweiterung innerhalb der vertikalen Umschließung ist zulässig, wenn die Deponie auch nach Erweiterung keine Gefährdung für Boden, Grundwasser oder Oberflächenwasser darstellt; darüber hat die Behörde anhand der vorliegenden Risikobewertung und – sofern für die Bewertung erforderlich – entsprechender vom Deponieinhaber ergänzend vorgelegter Unterlagen im Änderungsverfahren bescheidmäßig abzusprechen. Weiters kann die Behandlung zusätzlicher Abfallarten bescheidmäßig zugelassen werden, wenn dies keine wesentliche Änderung darstellt.
Sofern nicht Z 1 anzuwenden ist, ist für Kompartimente, die sich am 1. März 2008 in der Vorbereitungs- oder Ablagerungsphase befinden und nicht den Anforderungen an den Deponiestandort gemäß § 21 entsprechen, eine Verlängerung des Einbringungszeitraums gemäß § 48 Abs. 1 AWG 2002 im Rahmen der am 1. März 2008 genehmigten Gesamtkapazität zulässig. Weiters kann die Behandlung zusätzlicher Abfallarten bescheidmäßig zugelassen werden, wenn dies keine wesentliche Änderung darstellt.
Sofern nicht Z 1 anzuwenden ist, ist ein Weiterbetrieb eines Kompartiments, welches am 1. März 2008 bereits ausgebaut ist oder bis zum 1. Juli 2009 ausgebaut wird und nicht den Untergrundanforderungen gemäß § 22 entspricht, ab dem 1. Juli 2009 als Inertabfall-, Baurestmassen-, Reststoff- oder Massenabfallkompartiment unter folgenden Voraussetzungen zulässig: Der Deponieinhaber hat für den Weiterbetrieb bis spätestens 1. März 2009 eine Anzeige gemäß § 37 Abs. 4 Z 1 AWG 2002 zu erstatten und entsprechende Unterlagen für die Bewertung der Risiken für die Umwelt anzuschließen. Der Weiterbetrieb ist nur zulässig, wenn aufgrund der Bewertung der Risiken die Deponie keine Gefährdung für Boden, Grundwasser oder Oberflächenwasser darstellt; darüber hat die Behörde bescheidmäßig abzusprechen. Bei einer Verlängerung des Einbringungszeitraums gemäß § 48 Abs. 1 AWG 2002 ist bei der Beurteilung des Standes der Technik (vgl. § 43 Abs. 2 Z 2 AWG 2002) die Risikobewertung einzubeziehen. Eine höhenmäßige Erweiterung ist zulässig, wenn die Deponie auch nach der Erweiterung keine Gefährdung für Boden, Grundwasser oder Oberflächenwasser darstellt; darüber hat die Behörde anhand der vorliegenden Risikobewertung und – sofern für die Bewertung erforderlich – entsprechender vom Deponieinhaber ergänzend vorgelegter Unterlagen im Änderungsverfahren bescheidmäßig abzusprechen. Weiters kann die Behandlung zusätzlicher Abfallarten bescheidmäßig zugelassen werden, wenn dies keine wesentliche Änderung darstellt.
Sofern nicht Z 1 anzuwenden ist, können Baurestmassenkompartimente, die sich am 1. März 2008 in der Vorbereitungs- oder Ablagerungsphase befinden und über
keine mineralische Deponiebasisdichtung mit einer Gesamtstärke von mindestens 40 cm und kein im Bereich der Deponiebasisdichtung flächendeckendes Basisentwässerungssystem oder
keine gemäß § 18 Abs. 4 oder 5 der Deponieverordnung 1996 zulässige alternative Deponiebasisdichtung oder Sonderkonstruktion für Böschungsneigungen steiler 1:2 und kein im Bereich der Deponiebasisdichtung flächendeckendes Basisentwässerungssystem
verfügen, ab dem 1. Juli 2009 nur als Bodenaushubkompartimente weiterbetrieben werden; die Nachsorgemaßnahmen und die Sicherstellungen sind von der Behörde entsprechend den überwiegend abgelagerten Abfällen und der noch verfügbaren Kapazität festzulegen.
Kompartimente, die sich am 1. März 2008 in der Ablagerungsphase befinden und in denen Abfälle mit hohen biologisch abbaubaren Anteilen abgelagert wurden, die eine Entgasung erforderlich machen, insbesondere Siedlungsabfälle, sind entweder bis spätestens 31. Dezember 2009 stillzulegen oder es ist bei der Behörde bis spätestens 1. März 2009 ein Konzept über Maßnahmen zur Intensivierung der biologischen Abbauprozesse unter Berücksichtigung des Weiterbetriebs vorzulegen. Anhang 3 Kapitel 6.1. ist anzuwenden. Die Behörde hat anhand des vorhandenen Gasbildungspotentials, der Höhe und der Art der vorhandenen und geplanten Überschüttung der Abfälle mit hohen biologisch abbaubaren Anteilen und der technisch möglichen und dem Stand der Technik entsprechenden Maßnahmen zu entscheiden, ob und für welche Maßnahmen sie dem Deponieinhaber die Vorlage eines entsprechenden Projektes für das gesamte Kompartiment oder Teile des Kompartiments in angemessener Frist vorschreibt, einschließlich des Zeitraums der Maßnahmen unter Berücksichtigung des Weiterbetriebs. Das Projekt ist gemäß § 37 Abs. 4 Z 1 AWG 2002 anzuzeigen und die diesbezüglichen Maßnahmen sind projektgemäß, gegebenenfalls unter Berücksichtigung eines Auftrags gemäß § 51 Abs. 1 AWG 2002, auszuführen.
Ist eine Entmetallisierung gemäß Anhang 5 Kapitel 2 oder 3 für die Ablagerung von verfestigten oder stabilisierten Schlacken und Aschen aus (Mit)Verbrennungsanlagen gemäß Abfallverbrennungsverordnung, BGBl. II Nr. 389/2002, in der Fassung BGBl. II Nr. 296/2007, erforderlich, hat diese spätestens ab dem 1. Jänner 2011 zu erfolgen.
Klärschlämme, die in einer vor dem 1. März 2008 genehmigten Anlage einem anaeroben mit nachfolgendem aeroben Verfahren unterzogen werden, dürfen bis 31. Dezember 2012 als Abfälle aus der mechanisch-biologischen Behandlung in einer dafür genehmigten Massenabfalldeponie unter Einhaltung der diesbezüglichen Grenzwerte des Anhangs 1 abgelagert werden.
Für ein Massenabfallkompartiment, das über die Genehmigung der Ablagerung von Rückständen aus thermischen Prozessen verfügt, gelten für stark alkalische Rückstände aus thermischen Prozessen, die verfestigt oder stabilisiert werden, in der Zeit von 1. Juni 2008 bis 30. Juni 2009 die §§ 8 und 9, der Abschnitt 4 und Anhang 1 Tabellen 7, 8 und 10. Ausstufungen, die am 1. März 2008 nicht älter als zwei Monate sind, können für die Ablagerung der verfestigten oder stabilisierten stark alkalischen Rückstände aus thermischen Prozessen bis zum 31. Dezember 2009 herangezogen werden, wenn die Einhaltung der Grenzwerte nach dieser Verordnung nachgewiesen wird.
(3) Inhaber von Kompartimenten, die sich am 1. März 2008 in der Stilllegungsphase befinden, haben ab dem 1. Juli 2009 den Anforderungen dieser Verordnung hinsichtlich
der Oberflächenabdeckung gemäß § 29 für jene Flächen, die am 1. Juli 2009 nicht endgültig abgedeckt sind,
der besonderen Bestimmungen gemäß § 29 Abs. 2 für Kompartimente, in denen Abfälle mit hohen biologisch abbaubaren Anteilen abgelagert wurden,
des Wasserhaushalts gemäß § 30,
der Deponiegasbehandlung gemäß § 31,
der Mess- und Überwachungsverfahren und Emissions- und Immissionskontrolle gemäß den §§ 37 und 38,
der Kontrolle des Deponiekörpers, einschließlich der technischen Einrichtungen gemäß § 39, und
der Registrierung gemäß § 40
zu entsprechen. Erforderlichenfalls sind ergänzende Stilllegungsmaßnahmen gemäß § 37 Abs. 4 Z 7 AWG 2002 bis zum 1. Jänner 2009 anzuzeigen. Der erste und zweite Satz gilt nicht für Kompartimente oder Deponien, die gemäß § 31d Abs. 3 WRG 1959 in der Fassung der Wasserrechtsgesetznovelle Deponien, BGBl. I Nr. 59/1997, aufgelassen wurden oder bei denen die Ablagerung von Abfällen vor dem 1. Juli 1997 eingestellt wurde.
(4) Bestellungen und Namhaftmachungen von Leitern der Eingangskontrolle und deren Stellvertretern bei der Behörde gemäß Deponieverordnung 1996 gelten als Bestellungen und Namhaftmachungen gemäß § 35.
(5) Gesamtbeurteilungen für Aushubmaterial, bei denen die Untersuchungen vor Beginn der Aushub- oder Abraumtätigkeit gemäß den Bestimmungen der Deponieverordnung 1996 durchgeführt wurden, gelten bis zum 1. Juli 2012 als grundlegende Charakterisierung. Dabei können Untersuchungen, welche nach dem 1. Jänner 2003 vorgenommen wurden, herangezogen werden. Wenn die Untersuchungen älter als zwei Jahre sind, hat die befugte Fachperson oder Fachanstalt zu überprüfen, ob sich für die Beurteilung der Zulässigkeit der Ablagerung relevante Änderungen ergeben haben und erforderlichenfalls die Beurteilung zu ergänzen.
(6) Eine grundlegende Charakterisierung oder Übereinstimmungsbeurteilung gemäß Abschnitt 4 dieser Verordnung gilt bis zum 1. Juli 2009 als Gesamtbeurteilung im Sinne der §§ 6 und 7 der Deponieverordnung 1996. Abfallbesitzer und befugte Fachpersonen oder Fachanstalten haben für Deponien, die sich am 1. März 2008 in der Vorbereitungs- oder Ablagerungsphase befinden, die §§ 11 bis 16 spätestens ab dem 1. Juli 2009 einzuhalten.
(7) Inhaber von anderen Anlagen innerhalb des Deponiebereichs gemäß § 34 haben die Anforderungen der §§ 40 Abs. 2 dritter Satz und 41 Abs. 1, 5 und 7 ab dem 1. Jänner 2009 einzuhalten.
(8) Das Deponieaufsichtsorgan hat die Anpassungsmaßnahmen an diese Verordnung zu überprüfen und die Behörde bei fehlenden Anpassungsmaßnahmen unverzüglich zu verständigen. Die Anforderungen des § 42 Abs. 1, 2 und 9 sind ab dem 1. Jänner 2009, die Anforderungen des § 42 Abs. 3 bis 8 sind ab dem 1. Juli 2009 zu erfüllen; bis zu diesem Zeitpunkt sind die jeweiligen Bestimmungen des § 32 der Deponieverordnung 1996 anzuwenden. Bescheidmäßige Bestimmungen betreffend die regelmäßige Untersuchung von abgelagerten Abfällen durch das Deponieaufsichtsorgan treten mit Ablauf des 30. Juni 2009 außer Kraft.
(9) Die Behörde hat für Kompartimente, die sich am 1. März 2008 in der Vorbereitungs- oder Ablagerungsphase befinden, bis spätestens 31. Oktober 2010 gemäß § 48 Abs. 2b AWG 2002 die bestehenden Sicherstellungen im Hinblick auf die in dieser Verordnung oder aufgrund dieser Verordnung im Bescheid festgelegten Auflagen und Verpflichtungen unter Anwendung des Anhangs 8 Punkt 2 zu überprüfen und erforderlichenfalls anzupassen. Für die Berechnung ist das offene Volumen am 1. Jänner 2008 heranzuziehen. Eine Erhöhung der Sicherstellung hat der Deponieinhaber zum 1. Jänner 2011 zu leisten.
(9a) Der Deponieinhaber kann beantragen, dass die Erhöhung der Sicherstellung für eine Inertabfall-, Baurestmassen-, Reststoff- oder Massenabfalldeponie in folgenden Teilbeträgen vorgeschrieben wird:
erstmalig bis spätestens 1. Jänner 2011 30% der Erhöhung und
danach fortlaufend für jeweils zwei Kalenderjahre bis spätestens 1. April des diesem Zeitraum folgenden Jahres, entsprechend dem abgelagerten Volumen, wobei der letzte Teilbetrag bis zum 1. April jenes Jahres zu leisten ist, das auf das Kalenderjahr folgt, in dem 80% des genehmigten Volumens verbraucht sind.
(9b) Der Antrag gemäß Abs. 9a kann bis zur Erlassung des Bescheides betreffend die Erhöhung der Sicherstellung gestellt werden; sofern bereits vor Inkrafttreten der Verordnung, BGBl. II Nr. 178/2010 die Erhöhung bescheidmäßig vorgeschrieben wurde, kann der Antrag bis längstens 31. Oktober 2010 gestellt werden. Dem Antrag ist eine schlüssige Sicherstellungsvorschau anzuschließen, der die beabsichtigte Form und Laufzeit der Sicherstellungen unter Angabe der zur Ablagerung vorgesehenen Abfallmassen für jede der zweijährigen Perioden zu entnehmen ist.
Die Behörde hat im Bescheid die bisherige Sicherstellung (einschließlich der bisherigen Wertsteigerungen), die Gesamtsumme der Erhöhung, den Teilbetrag von 30% der Erhöhung, den Betrag je Kubikmeter für die Berechnung der zweijährigen Teilbeträge für die Erhöhung und den als Basis für die Berechnung der zukünftigen Wertsteigerungen zutreffenden Baukostenindex festzulegen.
(10) In einem Pilotprojekt des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zur elektronischen Übermittlung von Beurteilungsnachweisen oder Abfallinformationen, zur Übermittlung von Daten des Deponieaufsichtsorgans an die für die Aufsicht zuständige Behörde gemäß § 42 und zur Übermittlung von Ergebnissen der Mess- und Überwachungsverfahren gemäß § 37 Abs. 2 sind Abweichungen zu den diesbezüglich normierten Anforderungen dieser Verordnung zulässig.
Abkürzung
DVO 2008
Übergangsbestimmungen zur Novelle BGBl. II Nr. 104/2014 und Akkreditierung
§ 47a. (1) Beurteilungsnachweise, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Novelle BGBl. II Nr. 104/2014 gültig waren, dürfen bis zum Ende ihrer Gültigkeit weiter verwendet werden.
(2) Beurteilungen im Rahmen der Identitätskontrolle und der Deponieaufsicht sowie im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Novelle BGBl. II Nr. 104/2014 begonnene grundlegende Charakterisierungen und Übereinstimmungsbeurteilungen, können bis zum Ablauf des 30. Juni 2014 nach den Bestimmungen dieser Verordnung vor Inkrafttreten der Novelle BGBl. II Nr. 104/2014 durchgeführt werden.
(3) Abweichend zu Abs. 1 und 2 sind die Bestimmungen hinsichtlich der Aufbewahrungsdauer von Rückstellproben ab Inkrafttreten der Novelle BGBl. II Nr. 104/2014 anzuwenden.
(4) Abweichend zu Anhang 4 Teil 1 Kapitel 1 dürfen Analysen von Proben bis zum Ablauf des 31. Dezember 2017 durch befugte Fachpersonen oder Fachanstalten durchgeführt werden, die keine dafür akkreditierten Prüfstellen sind. In diesen Fällen hat die befugte Fachperson oder Fachanstalt die überwiegende Anzahl an Analysen selbst durchzuführen.
(5) Abweichend zu Anhang 4 Teil 1 Kapitel 1 darf die Beurteilung von Aushubmaterial gemäß Anhang 4 Teil 2 Kapitel 1.2. bis zum Ablauf des 31. Dezember 2017 auch von einer Person oder Institution durchgeführt werden, welche fundierte Kenntnisse auf dem Fachgebiet der Bodenkunde hat (zB Erdwissenschafter, Geotechniker oder technische Büros für das Fachgebiet der Bodenkunde; in der Folge als Bodenkundler bezeichnet), sofern der Bodenkundler auch über fundierte Kenntnisse der Probenahmeplanung und Durchführung der Probenahme von Aushubmaterial, praktische Erfahrung der Probenahme von Aushubmaterial und Erfahrung bei der Beurteilung von chemischen Untersuchungsergebnissen von Böden verfügt. In diesem Fall hat der Bodenkundler die Proben zu ziehen, den Untersuchungsumfang für die einzelnen Proben festzulegen und die Beurteilung der Zulässigkeit der Ablagerung vorzunehmen. Die Analyse der Proben kann von einer anderen, externen befugten Fachperson oder Fachanstalt durchgeführt werden.
(6) Abweichend zu Anhang 4 Teil 1 Kapitel 1 dürfen grundlegende Charakterisierungen und Übereinstimmungsbeurteilungen bis zum Ablauf des 31. Dezember 2019 durch befugte Fachpersonen und Fachanstalten durchgeführt werden, die keine akkreditierten Inspektionsstellen sind.
Abkürzung
DVO 2008
Übergangsbestimmung zur Novelle BGBl. II Nr. 144/2021
§ 47b. Abweichend zu Anhang 4 und 5 dürfen bis zum Ablauf des 31. Dezember 2022 die Methoden zur Beurteilung von Abfällen gemäß Anhang 4 und 5 der Deponieverordnung 2008 idF. BGBl. II Nr. 291/2016 angewendet werden.
Abkürzung
DVO 2008
Übergangsbestimmung zur Ablagerung von carbon- oder glasfaserverstärkten Kunststoffen
§ 47c. (1) Abfälle von carbon- oder glasfaserverstärkten Kunststoffen dürfen abweichend von § 7 Z 7 auf Massenabfalldeponien unter folgenden Bedingungen abgelagert werden:
Abfälle von carbon- oder glasfaserfaserverstärkten Kunststoffstäuben und -schlämmen und Abfälle von Gemischen von carbon- und glasfaserverstärkten Kunststoffstäuben und schlämmen (einschließlich jener Abfälle aus Metall-Kunststoffverbund-Composites) jeweils aus Produktions-, Aufbereitungs- oder Zerkleinerungsprozessen, wenn diese Abfälle in staubdichten Verpackungen (zB Big-Bags) abgelagert werden. Der Einbau hat nach dem Stand der Technik, insbesondere unter Berücksichtigung der Standsicherheit gemäß § 25 sowie Anhang 3, zu erfolgen. Die Ablagerung dieser Abfälle ist bis zum Ablauf des 31. Dezember 2028 zulässig.
Abfälle von ausgehärteten carbon- oder glasfaserverstärkten Metall-Kunststoffverbund-Composite-Bauteilen und Abfälle von ausgehärteten Gemischen von carbon- und glasfaserverstärkten Metall-Kunststoffverbund-Composite-Bauteilen, deren Trennung jeweils aufgrund einer flächigen Verbindung nicht möglich ist. Die Abfälle sind vor der Deponierung auf eine maximale Länge von 1,5 Metern zu zerkleinern. Die Ablagerung dieser Abfälle ist bis zum Ablauf des 31. Dezember 2027 zulässig.
Abfälle von ausgehärteten carbon- oder glasfaserverstärkten Kunststoffbauteilen und Abfälle von ausgehärteten Gemischen von carbon- und glasfaserverstärkten Kunststoffbauteilen, jeweils mit einer minimalen Dicke von 20 Millimetern (zB Blattfedern, Druckbehälter oder Rotorblattteile). Die Abfälle sind vor der Deponierung auf eine maximale Länge von 1,5 Metern zu zerkleinern. Die Ablagerung dieser Abfälle ist bis zum Ablauf des 31. Dezember 2027 zulässig.
Abfälle von ausgehärteter carbon- oder glasfaserverstärkter Metall-Kunststofflaminat-Composite-Rollenware und Abfälle von ausgehärteten Gemischen von carbon- und glasfaserverstärkter Metall-Kunststofflaminat-Composite-Rollenware, deren Trennung jeweils aufgrund einer flächigen Verbindung nicht möglich ist. Die Ablagerung dieser Abfälle ist bis zum Ablauf des 31. Dezember 2027 zulässig.
Abfälle von ausgehärteten Gemischen von carbon- und glasfaserverstärkter Kunststofflaminat-Rollenware. Die Ablagerung dieser Abfälle ist bis zum Ablauf des 31. Dezember 2026 zulässig.
Abfälle von ausgehärteter glasfaserverstärkter Kunststofflaminat-Rollenware auf Basis multiaxialer Verstärkungen. Die Ablagerung dieser Abfälle ist bis zum Ablauf des 31. Dezember 2026 zulässig.
(2) Für die Ablagerung der Abfälle gemäß Abs. 1 sind die Anforderungen des Abfallannahmeverfahrens gemäß den §§ 11 bis 20 einzuhalten. Im Beurteilungsnachweis ist zusätzlich das Zutreffen der Voraussetzungen des Abs. 1 zu bestätigen und die jeweilige Ziffer des Abs. 1, der der Abfall zuzuordnen ist, anzuführen.
Abkürzung
DVO 2008
Umsetzung von Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft
§ 48. Durch diese Verordnung werden folgende Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft umgesetzt:
Richtlinie 1999/31/EG über Abfalldeponien, ABl. Nr. L 182 vom 16.07.1999 S. 1;
Entscheidung 2003/33/EG zur Festlegung von Kriterien und Verfahren für die Annahme von Abfällen auf Abfalldeponien gemäß Art. 16 und Anhang II der Richtlinie 1999/31/EG vom 19.12.2002, ABl. Nr. L 11 vom 16.01.2003 S. 27;
Richtlinie 2006/12/EG über Abfälle, ABl. Nr. L 114 vom 27.04.2006 S. 9.
Abkürzung
DVO 2008
Umsetzung von Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft
§ 48. Durch diese Verordnung werden folgende Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft umgesetzt:
Richtlinie 1999/31/EG über Abfalldeponien, ABl. Nr. L 182 vom 16.07.1999 S. 1;
Entscheidung 2003/33/EG zur Festlegung von Kriterien und Verfahren für die Annahme von Abfällen auf Abfalldeponien gemäß Art. 16 und Anhang II der Richtlinie 1999/31/EG vom 19.12.2002, ABl. Nr. L 11 vom 16.01.2003 S. 27;
Richtlinie 2008/98/EG über Abfälle und zur Aufhebung bestimmter Richtlinien, ABl. Nr. L 312 vom 22.11.2008 S. 3, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 127 vom 26.05.2009 S. 24;
Richtlinie 2011/97/EU zur Änderung der Richtlinie 1999/31/EG im Hinblick auf spezifische Kriterien für die Lagerung von als Abfall betrachtetem metallischem Quecksilber, ABl. Nr. L 328 vom 10.12.2011 S. 49.
Abkürzung
DVO 2008
Umsetzung von Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft
§ 48. Durch diese Verordnung werden folgende Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft umgesetzt:
Richtlinie 1999/31/EG über Abfalldeponien, ABl. Nr. L 182 vom 16.07.1999 S. 1;
Entscheidung 2003/33/EG zur Festlegung von Kriterien und Verfahren für die Annahme von Abfällen auf Abfalldeponien gemäß Art. 16 und Anhang II der Richtlinie 1999/31/EG vom 19.12.2002, ABl. Nr. L 11 vom 16.01.2003 S. 27;
Richtlinie 2008/98/EG über Abfälle und zur Aufhebung bestimmter Richtlinien, ABl. Nr. L 312 vom 22.11.2008 S. 3, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 127 vom 26.05.2009 S. 24;
Richtlinie 2011/97/EU zur Änderung der Richtlinie 1999/31/EG im Hinblick auf spezifische Kriterien für die Lagerung von als Abfall betrachtetem metallischem Quecksilber, ABl. Nr. L 328 vom 10.12.2011 S. 49;
Richtlinie 2018/850 zur Änderung der Richtlinie 1999/31/EG über Abfalldeponien.
Abkürzung
DVO 2008
Inkrafttreten
§ 49. Diese Verordnung tritt mit 1. März 2008 in Kraft. Zugleich tritt die Verordnung des Bundesministers für Umwelt über die Ablagerung von Abfällen (Deponieverordnung), BGBl. Nr. 164/1996, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 49/2004, außer Kraft.
Abkürzung
DVO 2008
Inkrafttreten
§ 49. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. März 2008 in Kraft. Zugleich tritt die Verordnung des Bundesministers für Umwelt über die Ablagerung von Abfällen (Deponieverordnung), BGBl. Nr. 164/1996, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 49/2004, außer Kraft.
(2) Anhang 1 Tabelle 2 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 185/2009 tritt mit 1. Juli 2009 in Kraft.
Abkürzung
DVO 2008
Inkrafttreten
§ 49. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. März 2008 in Kraft. Zugleich tritt die Verordnung des Bundesministers für Umwelt über die Ablagerung von Abfällen (Deponieverordnung), BGBl. Nr. 164/1996, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 49/2004, außer Kraft.
(2) Anhang 1 Tabelle 2 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 185/2009 tritt mit 1. Juli 2009 in Kraft.
(3) Die §§ 42 Abs. 2, 44 Abs. 1a und 1b und 47 Abs. 9 bis 9b in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 178/2010 treten mit dem der Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.
Abkürzung
DVO 2008
Inkrafttreten
§ 49. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. März 2008 in Kraft. Zugleich tritt die Verordnung des Bundesministers für Umwelt über die Ablagerung von Abfällen (Deponieverordnung), BGBl. Nr. 164/1996, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 49/2004, außer Kraft.
(2) Anhang 1 Tabelle 2 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 185/2009 tritt mit 1. Juli 2009 in Kraft.
(3) Die §§ 42 Abs. 2, 44 Abs. 1a und 1b und 47 Abs. 9 bis 9b in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 178/2010 treten mit dem der Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.
(4) § 11 Abs. 6 letzter Satz, § 16 Abs. 5 erster und letzter Satz, § 41 Abs. 2 letzter Satz, Abs. 3 dritter Satz, Abs. 4 zweiter Satz sowie Abs. 6 erster Satz, § 41a samt Überschrift und § 42 Abs. 6 zweiter Satz, Abs. 7 vorletzter und letzter Satz sowie Abs. 8 letzter Satz in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2011 treten mit dem der Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.
Abkürzung
DVO 2008
Inkrafttreten
§ 49. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. März 2008 in Kraft. Zugleich tritt die Verordnung des Bundesministers für Umwelt über die Ablagerung von Abfällen (Deponieverordnung), BGBl. Nr. 164/1996, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 49/2004, außer Kraft.
(2) Anhang 1 Tabelle 2 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 185/2009 tritt mit 1. Juli 2009 in Kraft.
(3) Die §§ 42 Abs. 2, 44 Abs. 1a und 1b und 47 Abs. 9 bis 9b in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 178/2010 treten mit dem der Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.
(4) § 11 Abs. 6 letzter Satz, § 16 Abs. 5 erster und letzter Satz, § 41 Abs. 2 letzter Satz, Abs. 3 dritter Satz, Abs. 4 zweiter Satz sowie Abs. 6 erster Satz, § 41a samt Überschrift und § 42 Abs. 6 zweiter Satz, Abs. 7 vorletzter und letzter Satz sowie Abs. 8 letzter Satz in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2011 treten mit dem der Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.
(5) Der Langtitel (Anm.: wurde mit BGBl. II Nr. 104/2014 nicht geändert), das Inhaltsverzeichnis, § 3 Z 1, 1a, 3a, 4a, 9, 41a, 58 und 64, § 5 Abs. 4 Z 5 bis 7, § 7 Z 7 lit. b, § 10a samt Überschrift, § 11 Abs. 6 zweiter Satz, § 16 Abs. 9, § 47a samt Überschrift, § 48 Z 3 und 4, § 49 Abs. 5, Anhang 1 Allgemeines, Anhang 3 Kapitel 1.3., 2.2., 3.2., 4.1., 4.2., 4.3., 4.4., 5.2. und Anhang 4 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 104/2014 treten mit dem der Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft. Zugleich treten § 3 Z 16, 37 und 57 letzter Satz, in der zu diesem Zeitpunkt geltenden Fassung, außer Kraft.
Abkürzung
DVO 2008
Inkrafttreten
§ 49. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. März 2008 in Kraft. Zugleich tritt die Verordnung des Bundesministers für Umwelt über die Ablagerung von Abfällen (Deponieverordnung), BGBl. Nr. 164/1996, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 49/2004, außer Kraft.
(2) Anhang 1 Tabelle 2 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 185/2009 tritt mit 1. Juli 2009 in Kraft.
(3) Die §§ 42 Abs. 2, 44 Abs. 1a und 1b und 47 Abs. 9 bis 9b in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 178/2010 treten mit dem der Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.
(4) § 11 Abs. 6 letzter Satz, § 16 Abs. 5 erster und letzter Satz, § 41 Abs. 2 letzter Satz, Abs. 3 dritter Satz, Abs. 4 zweiter Satz sowie Abs. 6 erster Satz, § 41a samt Überschrift und § 42 Abs. 6 zweiter Satz, Abs. 7 vorletzter und letzter Satz sowie Abs. 8 letzter Satz in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2011 treten mit dem der Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.
(5) Der Langtitel (Anm.: wurde mit BGBl. II Nr. 104/2014 nicht geändert), das Inhaltsverzeichnis, § 3 Z 1, 1a, 3a, 4a, 9, 41a, 58 und 64, § 5 Abs. 4 Z 5 bis 7, § 7 Z 7 lit. b, § 10a samt Überschrift, § 11 Abs. 6 zweiter Satz, § 16 Abs. 9, § 47a samt Überschrift, § 48 Z 3 und 4, § 49 Abs. 5, Anhang 1 Allgemeines, Anhang 3 Kapitel 1.3., 2.2., 3.2., 4.1., 4.2., 4.3., 4.4., 5.2. und Anhang 4 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 104/2014 treten mit dem der Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft. Zugleich treten § 3 Z 16, 37 und 57 letzter Satz, in der zu diesem Zeitpunkt geltenden Fassung, außer Kraft.
(6) Der Titel, das Inhaltsverzeichnis, § 3 Z 17a, 27 und 35a, § 5 Abs. 3 bis 5, § 8 Abs. 2, § 10a, § 10b samt Überschrift, § 11 Abs. 2 und 4 bis 6, § 13 Abs. 1, § 16 Abs. 3, § 17 Abs. 1 und 2, § 19 Abs. 2, Anhang 1, Anhang 4 und Anhang 5 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 291/2016 treten mit dem der Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.
Abkürzung
DVO 2008
Inkrafttreten
§ 49. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. März 2008 in Kraft. Zugleich tritt die Verordnung des Bundesministers für Umwelt über die Ablagerung von Abfällen (Deponieverordnung), BGBl. Nr. 164/1996, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 49/2004, außer Kraft.
(2) Anhang 1 Tabelle 2 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 185/2009 tritt mit 1. Juli 2009 in Kraft.
(3) Die §§ 42 Abs. 2, 44 Abs. 1a und 1b und 47 Abs. 9 bis 9b in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 178/2010 treten mit dem der Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.
(4) § 11 Abs. 6 letzter Satz, § 16 Abs. 5 erster und letzter Satz, § 41 Abs. 2 letzter Satz, Abs. 3 dritter Satz, Abs. 4 zweiter Satz sowie Abs. 6 erster Satz, § 41a samt Überschrift und § 42 Abs. 6 zweiter Satz, Abs. 7 vorletzter und letzter Satz sowie Abs. 8 letzter Satz in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2011 treten mit dem der Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.
(5) Der Langtitel (Anm.: wurde mit BGBl. II Nr. 104/2014 nicht geändert), das Inhaltsverzeichnis, § 3 Z 1, 1a, 3a, 4a, 9, 41a, 58 und 64, § 5 Abs. 4 Z 5 bis 7, § 7 Z 7 lit. b, § 10a samt Überschrift, § 11 Abs. 6 zweiter Satz, § 16 Abs. 9, § 47a samt Überschrift, § 48 Z 3 und 4, § 49 Abs. 5, Anhang 1 Allgemeines, Anhang 3 Kapitel 1.3., 2.2., 3.2., 4.1., 4.2., 4.3., 4.4., 5.2. und Anhang 4 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 104/2014 treten mit dem der Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft. Zugleich treten § 3 Z 16, 37 und 57 letzter Satz, in der zu diesem Zeitpunkt geltenden Fassung, außer Kraft.
(6) Der Titel, das Inhaltsverzeichnis, § 3 Z 17a, 27 und 35a, § 5 Abs. 3 bis 5, § 8 Abs. 2, § 10a, § 10b samt Überschrift, § 11 Abs. 2 und 4 bis 6, § 13 Abs. 1, § 16 Abs. 3, § 17 Abs. 1 und 2, § 19 Abs. 2, Anhang 1, Anhang 4 und Anhang 5 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 291/2016 treten mit dem der Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.
(7) In der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 144/2021 treten in Kraft:
der Eintrag zu § 34a im Inhaltsverzeichnis, der Eintrag zu § 47b im Inhaltsverzeichnis, § 1, § 7 Z 7 lit. a, Z 7 lit. i, Z 11, 12 und 13, § 8 Abs. 6 Z 3 und 4, § 11 Abs. 2 in der Fassung der Z 18 der genannten Verordnung, § 13 Abs. 1 Z 4, § 34 Abs. 2, § 34a samt Überschrift, § 41 Abs. 5, § 47b samt Überschrift, § 48 Z 4, § 48 Z 5, Anhang 4 und Anhang 5 mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag,
der Eintrag zu § 10c im Inhaltsverzeichnis, § 5 Abs. 3 Z 5, 6 und 7, Abs. 4 Z 7, 8 und 9 sowie Abs. 5 Z 5, 6, und 7, § 7 Z 7 lit. b, § 10, § 10c samt Überschrift, § 11 Abs. 2 in der Fassung der Z 19 der genannten Verordnung, § 13 Abs. 1 Z 5, 7, 8 und 9 sowie § 16 Abs. 3 mit 1. Jänner 2022,
der § 7 Z 14 mit 1. Jänner 2024 und
der § 7 Z 15 mit 1. Jänner 2026.
Abkürzung
DVO 2008
Inkrafttreten
§ 49. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. März 2008 in Kraft. Zugleich tritt die Verordnung des Bundesministers für Umwelt über die Ablagerung von Abfällen (Deponieverordnung), BGBl. Nr. 164/1996, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 49/2004, außer Kraft.
(2) Anhang 1 Tabelle 2 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 185/2009 tritt mit 1. Juli 2009 in Kraft.
(3) Die §§ 42 Abs. 2, 44 Abs. 1a und 1b und 47 Abs. 9 bis 9b in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 178/2010 treten mit dem der Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.
(4) § 11 Abs. 6 letzter Satz, § 16 Abs. 5 erster und letzter Satz, § 41 Abs. 2 letzter Satz, Abs. 3 dritter Satz, Abs. 4 zweiter Satz sowie Abs. 6 erster Satz, § 41a samt Überschrift und § 42 Abs. 6 zweiter Satz, Abs. 7 vorletzter und letzter Satz sowie Abs. 8 letzter Satz in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2011 treten mit dem der Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.
(5) Der Langtitel (Anm.: wurde mit BGBl. II Nr. 104/2014 nicht geändert), das Inhaltsverzeichnis, § 3 Z 1, 1a, 3a, 4a, 9, 41a, 58 und 64, § 5 Abs. 4 Z 5 bis 7, § 7 Z 7 lit. b, § 10a samt Überschrift, § 11 Abs. 6 zweiter Satz, § 16 Abs. 9, § 47a samt Überschrift, § 48 Z 3 und 4, § 49 Abs. 5, Anhang 1 Allgemeines, Anhang 3 Kapitel 1.3., 2.2., 3.2., 4.1., 4.2., 4.3., 4.4., 5.2. und Anhang 4 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 104/2014 treten mit dem der Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft. Zugleich treten § 3 Z 16, 37 und 57 letzter Satz, in der zu diesem Zeitpunkt geltenden Fassung, außer Kraft.
(6) Der Titel, das Inhaltsverzeichnis, § 3 Z 17a, 27 und 35a, § 5 Abs. 3 bis 5, § 8 Abs. 2, § 10a, § 10b samt Überschrift, § 11 Abs. 2 und 4 bis 6, § 13 Abs. 1, § 16 Abs. 3, § 17 Abs. 1 und 2, § 19 Abs. 2, Anhang 1, Anhang 4 und Anhang 5 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 291/2016 treten mit dem der Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.
(7) In der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 144/2021 treten in Kraft:
der Eintrag zu § 34a im Inhaltsverzeichnis, der Eintrag zu § 47b im Inhaltsverzeichnis, § 1, § 7 Z 7 lit. a, Z 7 lit. i, Z 11, 12 und 13, § 8 Abs. 6 Z 3 und 4, § 11 Abs. 2 in der Fassung der Z 18 der genannten Verordnung, § 13 Abs. 1 Z 4, § 34 Abs. 2, § 34a samt Überschrift, § 41 Abs. 5, § 47b samt Überschrift, § 48 Z 4, § 48 Z 5, Anhang 4 und Anhang 5 mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag,
der Eintrag zu § 10c im Inhaltsverzeichnis, § 5 Abs. 3 Z 5, 6 und 7, Abs. 4 Z 7, 8 und 9 sowie Abs. 5 Z 5, 6, und 7, § 7 Z 7 lit. b, § 10, § 10c samt Überschrift, § 11 Abs. 2 in der Fassung der Z 19 der genannten Verordnung, § 13 Abs. 1 Z 5, 7, 8 und 9 sowie § 16 Abs. 3 mit 1. Jänner 2022,
der § 7 Z 14 mit 1. Jänner 2024 und
der § 7 Z 15 mit 1. Jänner 2026.
(8) Der Eintrag zu § 47c im Inhaltsverzeichnis, § 3 Z 9a und § 47c samt Überschrift in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 243/2024 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Zugleich tritt § 7 Z 7 lit. a außer Kraft.
Abkürzung
DVO 2008
Anhang 1
Grenzwerte für die Annahme von Abfällen
Allgemeines
Für die Untersuchung und Beurteilung, ob die Grenzwerte – gegebenenfalls nach Maßgabe des § 8 – eingehalten werden, ist der Anhang 4 – und gegebenenfalls der Anhang 5 – anzuwenden. Abfälle dürfen in allen Deponie(unter)klassen ohne Untersuchung des Phenolindex oder der organischen Summenparameter PAK oder BTEX angenommen und abgelagert werden, wenn kein Verdacht auf eine entsprechende Kontaminiation besteht; bei Gleisschotter ist jedenfalls der Verdacht auf eine Kontamination auf PAK gegeben.
Tabelle1:
Grenzwerte für Gehalte im Feststoff (Gesamtgehalte) für die Annahme
von Bodenaushubmaterial auf Bodenaushubdeponien, soweit in Anhang 4
vorgesehen
```
```
Grenzwert
Parameter (mg/kg TM)
```
```
Anorganische Stoffe
```
```
I II *1)
```
```
Arsen (als As) 50 200
```
```
Blei (als Pb) 150 500
```
```
Cadmium (als Cd) 2 4
```
```
Chrom gesamt (als Cr) 300 500
```
```
Cobalt (als Co) 50
```
```
Kupfer (als Cu) 100 500
```
```
Nickel (als Ni) 100 500
```
```
Quecksilber (als Hg) 1 2
```
```
Zink (als Zn) 500 1 000
```
```
Organische Summenparameter
```
```
TOC (als C) 30 000 *2)
```
```
Kohlenwasserstoff-Index 50/100/200 *3)
```
```
PAK (16 Verbindungen) 4
```
```
davon Benzo(a)pyren 0,4
```
```
BTEX 6
```
```
*1) Ist bei Bodenaushubmaterial der Gehalt eines Schadstoffes
geogen bedingt, so ist eine Überschreitung bis zu dem in Spalte II angeführten Grenzwert zulässig. Für Bodenaushubmaterial mit geogener Belastung ist die Schlüssel-Nummer 31411 33 zu verwenden.
*2) Bei nicht verunreinigtem Bodenaushubmaterial und nicht
verunreinigten Bodenbestandteilen mit aufgrund ihrer Humusgehalte erhöhten TOC-Werten: 90 000 mg/kg
*3) – 50 mg/kg TM gilt für Bodenaushubmaterial mit TOC
≤ 5 000 mg/kg TM,
– 100 mg/kg TM gilt für Bodenaushubmaterial mit TOC 5 000
und ≤ 20 000 mg/kg TM,
– 200 mg/kg TM gilt für Bodenaushubmaterial mit
TOC 20 000 mg/kg TM.
Tabelle 2:
Grenzwerte für Gehalte im Eluat für die Annahme von
Bodenaushubmaterial auf Bodenaushubdeponien, soweit im Anhang 4
vorgesehen
```
```
Grenzwert
Parameter (mg/kg TM, ausgenommen pH-Wert und
elektrische Leitfähigkeit)
```
```
pH-Wert und elektrische Leitfähigkeit
```
```
pH-Wert 6,5 bis 11 *1)
```
```
elektrische Leitfähigkeit 150 mS/m *2)
```
```
Anorganische Stoffe
```
```
Aluminium (als Al) (*) *3)
```
```
Arsen (als As) 0,5
```
```
Barium (als Ba) 10
```
```
Blei (als Pb) 1
```
```
Cadmium (Cd) 0,05
```
```
Chrom gesamt (als Cr) 1
```
```
Cobalt (als Co) 1
```
```
Eisen (als Fe) (*) *3)
```
```
Kupfer (als Cu) 2
```
```
Nickel (als Ni) 1
```
```
Quecksilber (als Hg) 0,01
```
```
Silber (als Ag) 0,2
```
```
Zink (als Zn) 20
```
```
Zinn (als Sn) 2
```
```
Ammonium (als N) 8
```
```
Cyanide, leicht freisetzbar (als CN) 0,2
```
```
Fluorid (als F) 20
```
```
Nitrat (als N) 100
```
```
Nitrit (als N) 2
```
```
Phosphat (als P) 5
```
```
Organische Summenparameter
```
```
TOC (als C) 200
```
```
Kohlenwasserstoff-Index 5
```
```
EOX (als Cl) 0,3 *4)
```
```
anionenaktive Tenside (als MBAS) 1
```
```
```
```
*1) Für aufgrund natürlicher Entwicklung versauerten Boden gilt
der pH-Wertebereich ab 3,5.
*2) Für geogen bedingt gipshaltiges Bodenaushubmaterial beträgt
der Grenzwert für die elektrische Leitfähigkeit 300 mS/m.
*3) Der Wert ist zu bestimmen und in die Beurteilung des Deponieverhaltens mit einzubeziehen.
*4) Gilt auch als eingehalten, wenn der Parameter AOX nicht mehr
als 0,3 mg/kg TM beträgt.
Tabelle 3:
Grenzwerte für Gehalte im Feststoff (Gesamtgehalte) für die Annahme
von Abfällen auf Inertabfalldeponien
```
```
Grenzwert
Parameter (mg/kg TM)
```
```
Anorganische Stoffe
```
```
Arsen (als As) 200
```
```
Blei (als Pb) 500
```
```
Cadmium (als Cd) 4
```
```
Chrom gesamt (als Cr) 500
```
```
Cobalt (als Co) 50
```
```
Kupfer (als Cu) 500
```
```
Nickel (als Ni) 500
```
```
Quecksilber (als Hg) 2
```
```
Zink (als Zn) 1 000
```
```
Organische Summenparameter
```
```
TOC (als C) 30 000 *1)
```
```
Kohlenwasserstoff-Index 500
```
```
PAK (16 Verbindungen) 20
```
```
davon Benzo(a)pyren 2
```
```
PCB (7 Verbindungen) 1
```
```
BTEX 6
```
```
```
```
*1) Bei einem Glühverlust von nicht größer als 5 Masseprozent gilt
der TOC-Grenzwert als eingehalten.
Tabelle 4:
Grenzwerte für Gehalte im Eluat für die Annahme von Abfällen auf
Inertabfalldeponien
```
```
Grenzwert
Parameter (mg/kg TM, ausgenommen pH-Wert und
elektrische Leitfähigkeit)
```
```
pH-Wert und elektrische Leitfähigkeit
```
```
pH-Wert 6,5 bis 12 *1)
```
```
elektrische Leitfähigkeit 150 mS/m *2)
```
```
Anorganische Stoffe
```
```
Aluminium (als Al) (*) *3)
```
```
Antimon (als Sb) 0,06
```
```
Arsen (als As) 0,5
```
```
Barium (als Ba) 20
```
```
Blei (als Pb) 0,5
```
```
Cadmium (Cd) 0,04
```
```
Chrom gesamt (als Cr) 0,5
```
```
Cobalt (als Co) 1
```
```
Eisen (als Fe) (*) *3)
```
```
Kupfer (als Cu) 2
```
```
Molybdän (als Mo) 0,5
```
```
Nickel (als Ni) 0,4
```
```
Quecksilber (als Hg) 0,01
```
```
Selen (als Se) 0,1
```
```
Silber (als Ag) 0,2
```
```
Zink (als Zn) 4
```
```
Zinn (als Sn) 2
```
```
Ammonium (als N) 8
```
```
Chlorid (als Cl) 800 *4)
```
```
Cyanide, leicht freisetzbar (als CN) 0,2
```
```
Fluorid (als F) 10
```
```
Nitrat (als N) 100
```
```
Nitrit (als N) 2
```
```
Phosphat (als P) 5
```
```
Sulfat (als SO4) 1 000 *4) *5)
```
```
Organische Summenparameter
```
```
TOC (als C) 500
```
```
Kohlenwasserstoff-Index 5
```
```
EOX (als Cl) 0,3 *6)
```
```
anionenaktive Tenside (als MBAS) 1
```
```
Phenolindex 1
```
```
```
```
*1) Für aufgrund natürlicher Entwicklung versauertes
Bodenaushubmaterial gilt der pH-Wertebereich ab 3,5. *2) Bei einem pH-Wert zwischen 11 und 12 beträgt der Grenzwert für
die elektrische Leitfähigkeit 250 mS/m. Für geogen bedingt gipshaltiges Bodenaushubmaterial beträgt der Grenzwert für die elektrische Leitfähigkeit 300 mS/m.
*3) Der Wert ist zu bestimmen und in die Beurteilung des Deponieverhaltens mit einzubeziehen.
*4) Statt der Grenzwerte für Chlorid und Sulfat kann ein Grenzwert
für den Abdampfrückstand von 4 000 mg/kg TM angewendet werden. *5) Wird bei einem Abfall der Grenzwert von 1 000 mg/kg TM nicht
eingehalten, ist eine Annahme dennoch zulässig, wenn die Auslaugung die folgenden Werte nicht überschreitet: 1 500 mg/l
als C tief o bei L/S = 0,1 l/kg und 6 000 mg/kg bei L/S =
10 l/kg. Zur Ermittlung des Grenzwerts bei L/S = 0,1 l/kg unter
anfänglichen Gleichgewichtsbedingungen ist ein Perkolationstest erforderlich. Der Wert bei L/S = 10 l/kg kann entweder durch den Chargen-Auslaugtest oder einen Perkolationstest unter annähernden lokalen Gleichgewichtsbedingungen ermittelt werden.
*6) Gilt auch als eingehalten, wenn der Parameter AOX nicht mehr als
0,3 mg/kg TM beträgt.
Tabelle 5:
Grenzwerte für Gehalte im Feststoff (Gesamtgehalte) für die Annahme
von Abfällen auf Baurestmassendeponien
```
```
Grenzwert
Parameter (mg/kg TM)
```
```
Anorganische Stoffe
```
```
Arsen (als As) 200
```
```
Blei (als Pb) 500
```
```
Cadmium (als Cd) 10
```
```
Chrom gesamt (als Cr) 500
```
```
Cobalt (als Co) 100
```
```
Kupfer (als Cu) 500
```
```
Nickel (als Ni) 500
```
```
Quecksilber (als Hg) 3
```
```
Zink (als Zn) 1 500
```
```
Organische Summenparameter
```
```
TOC (als C) 30 000 *1) *2)
```
```
Kohlenwasserstoff-Index 1 000
```
```
PAK (16 Verbindungen) 30
```
```
BTEX 6
```
```
```
```
*1) Bei einem Glühverlust von nicht größer als 5 Masseprozent gilt
der TOC-Grenzwert als eingehalten.
*2) Nicht maßgeblich für Abfälle gemäß § 7 Z 7 lit. b, c und h.
Tabelle 6:
Grenzwerte für Gehalte im Eluat für die Annahme von Abfällen auf
Baurestmassendeponien
```
```
Grenzwert
Parameter (mg/kg TM, ausgenommen pH-Wert und
elektrische Leitfähigkeit)
```
```
pH-Wert und lösliche Anteile
```
```
pH-Wert 6,5 bis 13 *1)
```
```
elektrische Leitfähigkeit 300 mS/m *2) *3)
```
```
Abdampfrückstand 25 000
```
```
Anorganische Stoffe
```
```
Arsen (als As) 0,75
```
```
Barium (als Ba) 20
```
```
Blei (als Pb) 2
```
```
Bor (als B) 30
```
```
Cadmium (als Cd) 0,5
```
```
Chrom gesamt (als Cr) 2
```
```
Chrom sechswertig (als Cr) 0,5
```
```
Cobalt (als Co) 2
```
```
Kupfer (als Cu) 10
```
```
Nickel (als Ni) 2
```
```
Quecksilber (als Hg) 0,05
```
```
Silber (als Ag) 1
```
```
Zink (als Zn) 20
```
```
Zinn (als Sn) 10
```
```
Ammonium (als N) 40
```
```
Chlorid (als Cl) 5 000
```
```
Cyanide, leicht freisetzbar (als CN) 1
```
```
Fluorid (als F) 50
```
```
Nitrat (als N) 500
```
```
Nitrit (als N) 10
```
```
Phosphat (als P) 50
```
```
Sulfat (als SO tief 4) 6 000 *4)
```
```
Organische Summenparameter
```
```
TOC (als C) 500
```
```
Kohlenwasserstoff-Index 50
```
```
EOX (als Cl) 3 *5)
```
```
anionenaktive Tenside (als MBAS) 5
```
```
```
```
*1) Für aufgrund natürlicher Entwicklung versauertes
Bodenaushubmaterial gilt der pH-Wertebereich ab 3,5.
*2) Für mit hydraulischen Bindemitteln verfestigte Abfälle oder
stabilisierte nicht gefährliche Abfälle oder stabilisierte gefährliche Abfälle, sofern sie ausschließlich die gefahrenrelevante Eigenschaft reizend oder ätzend aufweisen, ist der Grenzwert von 300 mS/m nach 28 Tagen Aushärtezeit einzuhalten.
*3) Bei frisch gebrochenem Beton, Betonierungsrückständen und Bentonit-Schlämmen: 800 mS/m.
*4) Für gipshaltigen Bauschutt und andere gipshaltige Abfälle,
sofern letztere auf einem Monokompartiment abgelagert werden, ist eine Überschreitung bis zu 14 000 mg/kg Sulfat unter der Bedingung zulässig, dass die Ca-Konzentration im Eluat mindestens die 0,43-fache ermittelte Sulfatkonzentration erreicht; in diesen Fällen ist auch eine Überschreitung des Grenzwertes für die elektrische Leitfähigkeit zulässig.
*5) Gilt auch als eingehalten, wenn der Parameter AOX nicht mehr
als 3 mg/kg TM beträgt.
Tabelle 7:
Grenzwerte für Gehalte im Feststoff (Gesamtgehalte) für die Annahme
von Abfällen auf Reststoffdeponien
```
```
Grenzwert
Parameter (mg/kg TM)
```
```
Anorganische Stoffe
```
```
Arsen (als As) 5 000
```
```
Cadmium (als Cd) 5 000
```
```
Quecksilber (als Hg) 20 *1)
```
```
Organische Summenparameter
```
```
TOC (als C) 50 000 *2) *3)
```
```
Kohlenwasserstoff-Index 5 000
```
```
PAK (16 Verbindungen) 300 *4)
```
```
BTEX 6
```
```
```
```
*1) Wenn Quecksilber in Form schwerlöslicher sulfidischer
Verbindungen vorliegt, ist ein Quecksilbergehalt bis maximal 100 mg/kg TM zulässig. Liegt Quecksilber in Form schwerlöslicher sulfidischer Verbindungen vor und wurde der Abfall stabilisiert oder immobilisiert, ist ein Quecksilbergehalt bis maximal 3 000 mg/kg TM zulässig.
*2) Bei einem Glühverlust von nicht größer als 8 Masseprozent gilt
der TOC-Grenzwert als eingehalten.
*3) Dieser Grenzwert gilt nicht für Abfälle gemäß § 7 Z 7 lit. a
bis c.
*4) Für Abfälle, deren Eluatwert (zentrifugiert, nicht gefiltert)
weniger als 1,5 mg/kg TM beträgt, ist ein Grenzwert von 500 mg/kg TM zulässig.
Tabelle 8:
Grenzwerte für Gehalte im Eluat für die Annahme von Abfällen auf
Reststoffdeponien
```
```
Grenzwert
Parameter (mg/kg TM, ausgenommen pH-Wert und
elektrische Leitfähigkeit)
```
```
pH-Wert und lösliche Anteile
```
```
pH-Wert 6 bis 12 *1) *2)
```
```
elektrische Leitfähigkeit (*) *3)
```
```
Abdampfrückstand 60 000
```
```
Anorganische Stoffe *2)
```
```
Aluminium (als Al) 100 *4)
```
```
Antimon (als Sb) 0,7
```
```
Arsen (als As) 2
```
```
Barium (als Ba) 100
```
```
Blei (als Pb) 10
```
```
Cadmium (als Cd) 1
```
```
Chrom gesamt (als Cr) 10
```
```
Cobalt (als Co) 5
```
```
Eisen (als Fe) 20 *4)
```
```
Kupfer (als Cu) 50
```
```
Molybdän (als Mo) 10
```
```
Nickel (als Ni) 10
```
```
Quecksilber (als Hg) 0,1
```
```
Selen (als Se) 0,5
```
```
Silber (als Ag) 1
```
```
Zink (als Zn) 50
```
```
Zinn (als Sn) 20
```
```
Ammonium (als N) 300
```
```
Cyanide, leicht freisetzbar (als CN) 1
```
```
Fluorid, (als F) 150
```
```
Nitrit (als N) 15
```
```
Phosphat (als P) 50
```
```
Organische Summenparameter
```
```
TOC (als C) 500
```
```
Kohlenwasserstoff-Index 100
```
```
EOX (als Cl) 30 *5)
```
```
anionenaktive Tenside (als MBAS) 20
```
```
```
```
*1) Für mit hydraulischen Bindemitteln verfestigte oder
stabilisierte Abfälle ist ein pH-Wert bis 13 zulässig.
*2) Für stark alkalische Rückstände aus thermischen Prozessen
gelten die Bestimmungen des § 9.
*3) Der Wert ist zu bestimmen (in mS/m) und in die Beurteilung mit
einzubeziehen.
*4) Nur gültig für mit hydraulischen Bindemitteln stabilisierte
Abfälle, ausgenommen stabilisierte Schlacken und Aschen aus (Mit)Verbrennungsanlagen im Sinne der Abfallverbrennungsverordnung, BGBl. II Nr. 389/2002, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 296/2007, sofern die Anforderungen des Anhangs 5 Kapitel 3.2.3 a) eingehalten werden.
*5) Gilt auch als eingehalten, wenn der Parameter AOX nicht mehr
als 30 mg/kg TM beträgt.
Tabelle 9:
Grenzwerte für Gehalte im Feststoff (Gesamtgehalte) und für
Brennwert und Stabilitätsparameter für die Annahme von Abfällen auf
Massenabfalldeponien
```
```
Grenzwert
Parameter (mg/kg TM, ausgenommen
Stabilitätsparameter)
```
```
Anorganische Stoffe
```
```
Arsen (als As) 500
```
```
Barium (als Ba) 10 000
```
```
Blei (als Pb) 5 000
```
```
Cadmium (als Cd) 30
```
```
Chrom gesamt (als Cr) 8 000
```
```
Cobalt (als Co) 500
```
```
Kupfer (als Cu) 5 000
```
```
Nickel (als Ni) 2 000
```
```
Quecksilber (als Hg) 20
```
```
Silber (als Ag) 100
```
```
Zink (als Zn) 5 000
```
```
Organische Summenparameter
```
```
TOC (als C) 50 000 *1) *2)
```
```
Kohlenwasserstoff-Index 20 000
```
```
POX (als Cl) 1 000
```
```
PAK (16 Verbindungen) 300
```
```
BTEX 6
```
```
Brennwert und Stabilitätsparameter für mechanisch-biologisch
behandelte Abfälle gemäß § 7 Z 7 lit. f
```
```
Brennwert 6 600 kJ/kg TM
```
```
Atmungsaktivität nach 4 Tagen (AT tief 4) 7 mg O2/g TM
```
```
Gasspendensumme im Inkubationsversuch nach
21 Tagen (GS tief 21) oder Gasbildung im Gärtest
nach 21 Tagen (GB tief 21) 20 Nl/kg TM
```
```
```
```
*1) Bei einem Glühverlust von nicht größer als 8 Masseprozent gilt
der TOC-Grenzwert als eingehalten.
*2) Dieser Grenzwert gilt nicht für Abfälle gemäß § 7 Z 7 lit. a
bis d, f und h bis j.
Tabelle 10:
Grenzwerte für Gehalte im Eluat für die Annahme von Abfällen auf
Massenabfalldeponien
```
```
Grenzwert
Parameter (mg/kg TM, ausgenommen pH-Wert)
```
```
pH-Wert und lösliche Anteile
```
```
pH-Wert 6 bis 13
```
```
Abdampfrückstand 100 000
```
```
Anorganische Stoffe
```
```
Antimon 5
```
```
Arsen 25
```
```
Barium 300
```
```
Blei 50
```
```
Cadmium 5
```
```
Chrom gesamt 70
```
```
Chrom sechswertig (als Cr) 20
```
```
Cobalt 50
```
```
Kupfer 100
```
```
Molybdän 30
```
```
Nickel 40
```
```
Quecksilber 0,5
```
```
Selen 7
```
```
Silber 10
```
```
Zink 200
```
```
Zinn 200
```
```
Ammonium (als N) 10 000
```
```
Cyanide, leicht freisetzbar (als CN) 20
```
```
Fluorid (als F) 500
```
```
Nitrit (als N) 1 000
```
```
Sulfat (als SO tief 4) 25 000 *1)
```
```
Organische Summenparameter
```
```
TOC 2 500 *2)
```
```
Kohlenwasserstoff-Index 200 *3)
```
```
EOX (als Cl) 30 *4)
```
```
Phenolindex 1 000
```
```
```
```
*1) Für magnesitgebundene Holzwolledämmbauplatten:
50 000 mg/kg TM.
*2) Gilt nicht für mechanisch-biologisch behandelte Abfälle gemäß § 7 Z 7 lit. f, ist jedoch zu bestimmen und in die Beurteilung des Deponieverhaltens mit einzubeziehen.
*3) Für Bodenaushubmaterial: 50 mg/kg TM.
*4) Gilt auch als eingehalten, wenn der Parameter AOX nicht mehr
als 30 mg/kg TM beträgt.
Abkürzung
DVO 2008
Anhang 1
Grenzwerte für die Annahme von Abfällen
Allgemeines
Für die Untersuchung und Beurteilung, ob die Grenzwerte – gegebenenfalls nach Maßgabe des § 8 – eingehalten werden, ist der Anhang 4 – und gegebenenfalls der Anhang 5 – anzuwenden.
Abfälle dürfen in allen Deponie(unter)klassen ohne Untersuchung des Phenolindex oder der organischen Summenparameter PAK oder BTEX angenommen und abgelagert werden, wenn kein Verdacht auf eine entsprechende Kontaminiation besteht; bei Gleisschotter ist jedenfalls der Verdacht auf eine Kontamination auf PAK gegeben.
Tabelle 1:
Grenzwerte für Gehalte im Feststoff (Gesamtgehalte) für die Annahme von Bodenaushubmaterial auf Bodenaushubdeponien, soweit in Anhang 4 vorgesehen
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