Kundmachung des Bundeskanzlers über den Ausspruch des Verfassungsgerichthofes, dass Wortfolgen in § 110 Abs. 4 Z 1 des Marktordnungsgesetzes 1985 verfassungswidrig waren
Präambel/Promulgationsklausel
Gemäß Art. 140 Abs. 5 B-VG und gemäß §§ 64 Abs. 2 und 65 des Verfassungsgerichtshofgesetzes 1953, BGBl. Nr. 85, wird kundgemacht:
Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 12. Dezember 2007, G 196/07 6, V 79/07 6, dem Bundeskanzler zugestellt am 14. Jänner 2008, zu Recht erkannt:
„Die Wortfolgen „ und Ausfuhr“ in § 110 Abs. 4 Z 1 des Marktordnungsgesetzes 1985, BGBl. Nr. 210/1985 in der Fassung BGBl. I Nr. 108/2001, waren verfassungswidrig.“
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