Kundmachung des Bundeskanzlers über den Ausspruch des Verfassungsgerichtshofes, dass eine Wortfolge in § 101 sowie § 105 Abs. 2 Marktordnungsgesetz 1985 verfassungswidrig waren

Typ Kundmachung
Veröffentlichung 2008-02-02
Status In Kraft
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
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Präambel/Promulgationsklausel

Gemäß Art. 140 Abs. 5 B-VG und gemäß § 64 Abs. 2 des Verfassungsgerichtshofgesetzes 1953, BGBl. Nr. 85, wird kundgemacht:

Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 14. Dezember 2007, G 232/06-12, V 102/06-12, dem Bundeskanzler zugestellt am 18. Jänner 2008, zu Recht erkannt:

„Die Wortfolge „Referenzmengen,“ in § 101 und Abs. 2 des § 105 Marktordnungsgesetz 1985, BGBl. Nr. 210/1985 in der Fassung BGBl. Nr. 664/1994, waren verfassungswidrig.“

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