Übereinkommen des Europarats zur Bekämpfung des Menschenhandels
Unterzeichnungsdatum
Sprachen
Englisch, Französisch
Vertragsparteien
Albanien III 10/2008 Andorra III 7/2012 Armenien III 54/2009 Aserbaidschan III 7/2012 Belarus III 83/2014 Belgien III 54/2009 Bosnien-Herzegowina III 10/2008 Bulgarien III 10/2008 Dänemark III 10/2008 Deutschland III 77/2013 Finnland III 77/2013 Frankreich III 10/2008 Georgien III 10/2008 Griechenland III 83/2014 Irland III 7/2012 Island III 77/2013 Italien III 7/2012 Kroatien III 10/2008 Lettland III 54/2009 Litauen III 77/2013 Luxemburg III 54/2009 Malta III 54/2009 Mazedonien III 54/2009, III 7/2012 Moldau III 10/2008 Montenegro III 54/2009 Niederlande III 7/2012, III 19/2015 Norwegen III 10/2008 Polen III 54/2009 Portugal III 54/2009 Rumänien III 10/2008 San Marino III 7/2012 Schweden III 7/2012 Schweiz III 77/2013 Serbien III 54/2009 Slowakei III 10/2008 Slowenien III 7/2012 Spanien III 54/2009 Ukraine III 7/2012 Ungarn III 83/2014 Vereinigtes Königreich III 54/2009 *Zypern III 10/2008
Ratifikationstext
(Anm.: letzte Anpassung durch Kundmachung BGBl. III Nr. 19/2015)
Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde am 12. Oktober 2006 beim Generalsekretär des Europarats hinterlegt; das Übereinkommen tritt gemäß seinem Art. 42 Abs. 3 mit 1. Februar 2008 in Kraft.
Nach Mitteilungen des Generalsekretärs des Europarats haben folgende weitere Staaten das Europäische Übereinkommen über die Entschädigung für Opfer von Gewalttaten ratifiziert:
| Albanien |
|---|
| Bosnien und Herzegowina |
| Bulgarien |
| Dänemark (ohne Färöer Inseln und Grönland) |
| Frankreich |
| Georgien |
| Kroatien |
| Moldau |
| Norwegen |
| Rumänien |
| Slowakei |
| Zypern |
Anlässlich der Hinterlegung ihrer Ratifikationsurkunde haben nachstehende Staaten folgende Vorbehalte erklärt bzw. Erklärungen abgegeben:
Vorbehalte und Erklärungen zu diesem Übereinkommen – mit Ausnahme derer Österreichs und territorialer Anwendungen – werden im Teil III des Bundesgesetzblattes nicht veröffentlicht. Sie sind in englischer und französischer Sprache auf der Webseite des Europarats unter http://conventions.coe.int/ abrufbar [SEV Nr. 197]:
Deutschland, Finnland, Schweiz
Aserbaidschan:
Die Republik Aserbaidschan erklärt, dass die Rechte und Pflichten aus den Bestimmungen des Übereinkommens von der Republik Aserbaidschan nicht in Bezug auf Armenien angewandt werden.
Die Republik Aserbaidschan erklärt, dass sie die Durchführung der Bestimmungen des Übereinkommens in ihren von der Republik Armenien besetzten Gebieten (der Region Berg-Karabach der Republik Aserbaidschan und den sieben diese Region umgebenden Provinzen) erst dann gewährleisten kann, wenn diese Gebiete von der Besatzung befreit und die Folgen dieser Besatzung vollständig beseitigt sind (die schematische Karte der besetzten Gebiete der Republik Aserbaidschan ist beigefügt).
Dänemark:
Gemäß Art. 31 Abs. 2 des Übereinkommens behält sich Dänemark das Recht vor, Art. 31 Abs. 1 lit. e des Übereinkommens nicht anzuwenden.
Dänemark erklärt, dass das Übereinkommen bis auf weiteres nicht auf die Färöer Inseln und Grönland angewendet wird.
Frankreich:
Gemäß Art. 31 Abs. 2 des Übereinkommens erklärt die französische Regierung, dass sie ihre Gerichtsbarkeit über Straftaten, die gemäß Art. 20 dieses Übereinkommens als Straftaten umschrieben sind und von ihren Staatsangehörigen außerhalb des Hoheitsgebietes der Französischen Republik begangen werden, nur dann begründen wird, wenn diese Straftaten auch nach der Gesetzgebung des Staates, in dem sie begangen wurden strafbar sind, und wenn diese Straftaten auch Gegenstand entweder einer Beschwerde des Opfers oder dessen Begünstigten sind, oder einer amtlichen Anzeige der Behörden des Landes, wo sie begangen wurden.
Gemäß Art. 31 Abs. 2 des Übereinkommens erklärt die französische Regierung, dass sie ihre Gerichtsbarkeit über gemäß diesem Übereinkommen umschriebene und gegen einen seiner Staatsangehörigen außerhalb des Hoheitsgebietes der Französischen Republik begangene Straftaten nur dann begründen wird, wenn die Straftaten entweder Gegenstand einer Beschwerde des Opfers sind oder einer amtlichen Anzeige der Behörden des Landes, in dem sie begangen wurden.
Georgien:
Georgien erklärt, dass bis zur vollständigen Wiederherstellung Georgiens das Übereinkommen auf jenen Teil des Hoheitsgebietes von Georgien angewendet werden soll, über den Georgien seine volle Gerichtsbarkeit ausübt.
Lettland:
Gemäß Art. 31 Abs. 2 des Übereinkommens erklärt die Republik Lettland, dass sie sich das Recht vorbehält, die Regelungen über die Gerichtsbarkeit gemäß Abs. 1 lit. d und e nicht anzuwenden.
Malta:
Im Hinblick auf Art. 31 Abs. 1 des Übereinkommens erklärt Malta, dass es die Regelungen über die Gerichtsbarkeit gemäß lit. d nur dann anwenden wird, wenn die Straftat von einem ihrer Staatsangehörigen begangen worden ist. Malta erklärt, dass es nicht die Regelungen über die Gerichtsbarkeit gemäß lit. e dieses Artikels anwenden wird.
Mazedonien:
Vorbehalt:
Gemäß Art. 31 Abs. 2 des Übereinkommens erklärt die Republik Mazedonien, dass sie sich das Recht vorbehält, die Bestimmungen des Art. 31 Abs. 1 lit. d und lit. e des Übereinkommens in Übereinstimmung mit den Bedingungen, die im Strafgesetzbuch der Republik Mazedonien dargelegt sind, anzuwenden.
Moldau:
Moldau erklärt, dass bis zur vollständigen Wiederherstellung der territorialen Integrität der Republik Moldau das Übereinkommen nur auf das von der Republik Moldau kontrollierte Hoheitsgebiet angewendet werden soll.
Niederlande:
Gemäß den Bestimmungen des Art. 44 Abs. 2 des Übereinkommens erklärt das Königreich der Niederlande, dass sie das obengenannte Übereinkommen für das Königreich in Europa akzeptiert.
Nach Mitteilung des Generalsekretärs des Europarats haben die Niederlande am 23. Jänner 2015 den Geltungsbereich des Übereinkommens des Europarats zur Bekämpfung des Menschenhandels (BGBl. III Nr. 10/2008, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs BGBl. III Nr. 83/2014) mit Wirksamkeit vom 1. Mai 2015 auf Aruba ausgedehnt.
Polen:
Gemäß Art. 31 Abs. 2 des Übereinkommens des Europarats zur Bekämpfung des Menschenhandels behält sich die Republik Polen zu Art. 31 Abs. 1 lit. d des Übereinkommens das Recht vor, dass die Gerichtsbarkeit über Straftaten die in Übereinstimmung mit dem Übereinkommen festgelegt wurden, wenn die Straftat von einer staatenlosen Person begangen wurde die ihren gewöhnlichen Aufenthalt auf dem Gebiet der Republik Polen hat, im Hinblick auf jene Straftaten ausgeübt wird, die mit einer Freiheitsstrafe von über zwei Jahren gemäß dem polnischen Strafrecht bedroht sind, wenn sich der Täter auf dem Gebiet der Republik Polen befindet und keine Entscheidung über seine Auslieferung getroffen wurde.
Die Regierung der Republik Polen stellt hiermit fest, dass die wirksame Realisierung der Verpflichtungen der Vertragsparteien gemäß Art. 25 des Übereinkommens die Herstellung wirksamer internationaler rechtlicher und technischer Mechanismen für den Informationsaustausch über Urteile, die von einer anderen Vertragspartei gefällt wurden, erfordert, im Zusammenhang mit den gemäß diesem Übereinkommen festgelegten Straftaten.
Portugal:
Die portugiesische Republik erklärt, dass im Hinblick auf Art. 31 Abs. 1 lit. d und e des Übereinkommens, sie sich das Recht vorbehält, die darin enthaltenen Bestimmungen nicht anzuwenden, da das portugiesische Strafrecht strengere und abschließende Regelungen über die Gerichtsbarkeit als der genannte Art. 31 vorsieht.
Schweden:
Gemäß Art. 31 Abs. 1 lit. e und Abs. 2 des Übereinkommens erklärt Schweden, dass es sich das Recht vorbehält, nicht oder nur in bestimmten Fällen oder unter bestimmten Bedingungen ihre Gerichtsbarkeit über die nach diesem Übereinkommen umschriebenen Straftaten zu begründen, wenn die Straftat gegen einen schwedischen Staatsangehörigen begangen wurde.
Slowenien:
Gemäß Art. 31 Abs. 2 des Übereinkommens erklärt die Republik Slowenien, dass sie sich das Recht vorbehält, nicht die Gerichtsbarkeit gemäß Art. 31 Abs. 1 lit. d zu begründen, wenn sie die strafrechtliche Verfolgung eines Staatenlosen, der seinen gewöhnlichen Aufenthalt in ihrem Hoheitsgebiet hat, nicht sicherstellen kann, wenn die Straftat außerhalb des Hoheitsbereichs irgendeines Staates begangen wird.
Vereinigtes Königreich:
Gemäß Art. 31 Abs. 2 des Übereinkommens behält sich das Vereinigte Königreich das Recht vor, Art. 31 Abs. 1 lit. d und e des Übereinkommens nicht anzuwenden.
Präambel/Promulgationsklausel
Der Nationalrat hat beschlossen:
Der Abschluss des gegenständlichen Staatsvertrages wird genehmigt.
Dieser Staatsvertrag ist im Sinne des Art. 50 Abs. 2 B-VG durch Erlassung von Gesetzen zu erfüllen.
Die Mitgliedstaaten des Europarats und die anderen Unterzeichner dieses Übereinkommens –
in der Erwägung, dass es das Ziel des Europarats ist, eine engere Verbindung zwischen seinen Mitgliedern herbeizuführen;
in der Erwägung, dass Menschenhandel eine Verletzung der Menschenrechte und einen Verstoß gegen die Würde und die Unversehrtheit des Menschen darstellt;
in der Erwägung, dass Menschenhandel einen Zustand der Sklaverei für die Opfer zur Folge haben kann;
in der Erwägung, dass die Achtung der Rechte der Opfer, der Schutz der Opfer und die Bekämpfung des Menschenhandels die obersten Ziele sein müssen;
in der Erwägung, dass alle Maßnahmen oder Initiativen gegen den Menschenhandel nichtdiskriminierend sein, die Gleichstellung von Mann und Frau berücksichtigen sowie die Rechte des Kindes einbeziehen müssen;
unter Hinweis auf die von den Außenministern der Mitgliedstaaten in der 112. (14. – 15. Mai 2003) und der 114. (12. – 13. Mai 2004) Sitzungsperiode des Ministerkomitees abgegebenen Erklärungen, in denen verstärkte Maßnahmen des Europarats gegen den Menschenhandel gefordert werden;
eingedenk der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (1950) und ihrer Protokolle;
eingedenk der folgenden Empfehlungen des Ministerkomitees an die Mitgliedstaaten des Europarats: Empfehlung Nr. R (91) 11 zur sexuellen Ausbeutung, Pornographie und Prostitution von und Menschenhandel mit Kindern und jungen Erwachsenen, Empfehlung Nr. R (97) 13 zur Einschüchterung von Zeugen und den Rechten der Verteidigung, Empfehlung Nr. R (2000) 11 zu Maßnahmen gegen den Menschenhandel zum Zweck der sexuellen Ausbeutung, Empfehlung Rec (2001) 16 zum Schutz von Kindern vor sexueller Ausbeutung sowie Empfehlung Rec (2002) 5 zum Schutz von Frauen vor Gewalt;
eingedenk der folgenden Empfehlungen der Parlamentarischen Versammlung des Europarats: Empfehlung 1325 (1997) zu Frauenhandel und Zwangsprostitution in den Mitgliedstaaten des Europarats, Empfehlung 1450 (2000) zu Gewalt gegen Frauen in Europa, Empfehlung 1545 (2002) zu einer Kampagne gegen den Frauenhandel, Empfehlung 1610 (2003) zur Frage der Migration in Verbindung mit Frauenhandel und Prostitution, Empfehlung 1611 (2003) zum Organhandel in Europa, Empfehlung 1663 (2004) zu häuslicher Sklaverei: Leibeigenschaft, Au-Pairs und Katalogbräute;
eingedenk des Rahmenbeschlusses des Rates der Europäischen Union vom 19. Juli 2002 zur Bekämpfung des Menschenhandels, des Rahmenbeschlusses des Rates der Europäischen Union vom 15. März 2001 über die Stellung des Opfers im Strafverfahren und der Richtlinie des Rates der Europäischen Union vom 29. April 2004 über die Erteilung von Aufenthaltstiteln für Drittstaatsangehörige, die Opfer des Menschenhandels sind oder denen Beihilfe zur illegalen Einwanderung geleistet wurde und die mit den zuständigen Behörden kooperieren;
unter gebührender Berücksichtigung des Übereinkommens der Vereinten Nationen gegen die grenzüberschreitende organisierte Kriminalität und seines Zusatzprotokolls zur Verhütung, Bekämpfung und Bestrafung des Menschenhandels, insbesondere des Frauen- und Kinderhandels, im Hinblick auf eine Verbesserung des darin vorgesehenen Schutzes und eine Fortentwicklung der durch sie gesetzten Standards;
unter gebührender Berücksichtigung der anderen völkerrechtlichen Übereinkünfte, die auf dem Gebiet der Bekämpfung des Menschenhandels maßgeblich sind;
unter Berücksichtigung der Notwendigkeit der Ausarbeitung einer umfassenden völkerrechtlichen Übereinkunft, welche die Menschenrechte der Opfer des Menschenhandels zum Schwerpunkt hat und einen besonderen Überwachungsmechanismus einführt –
sind wie folgt übereingekommen:
Unterzeichnungsdatum
Sprachen
Englisch, Französisch
Vertragsparteien
Albanien III 10/2008 Andorra III 7/2012 Armenien III 54/2009 Aserbaidschan III 7/2012 Belarus III 83/2014 Belgien III 54/2009 Bosnien-Herzegowina III 10/2008 Bulgarien III 10/2008 Dänemark III 10/2008 Deutschland III 77/2013 Estland III 186/2015 Finnland III 77/2013 Frankreich III 10/2008 Georgien III 10/2008 Griechenland III 83/2014 Irland III 7/2012 Island III 77/2013 Italien III 7/2012 Kroatien III 10/2008 Lettland III 54/2009 Liechtenstein III 22/2016 Litauen III 77/2013 Luxemburg III 54/2009 Malta III 54/2009 Mazedonien III 54/2009, III 7/2012 Moldau III 10/2008 Monaco III 186/2015 Montenegro III 54/2009 Niederlande III 7/2012, III 19/2015 Norwegen III 10/2008 Polen III 54/2009 Portugal III 54/2009 Rumänien III 10/2008 San Marino III 7/2012 Schweden III 7/2012 Schweiz III 77/2013 Serbien III 54/2009 Slowakei III 10/2008 Slowenien III 7/2012 Spanien III 54/2009 Ukraine III 7/2012, III 186/2015 Ungarn III 83/2014 Vereinigtes Königreich III 54/2009 Zypern III 10/2008
Ratifikationstext
(Anm.: letzte Anpassung durch Kundmachung BGBl. III Nr. 186/2015)
Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde am 12. Oktober 2006 beim Generalsekretär des Europarats hinterlegt; das Übereinkommen tritt gemäß seinem Art. 42 Abs. 3 mit 1. Februar 2008 in Kraft.
Nach Mitteilungen des Generalsekretärs des Europarats haben folgende weitere Staaten das Europäische Übereinkommen über die Entschädigung für Opfer von Gewalttaten ratifiziert:
| Albanien |
|---|
| Bosnien und Herzegowina |
| Bulgarien |
| Dänemark (ohne Färöer Inseln und Grönland) |
| Frankreich |
| Georgien |
| Kroatien |
| Moldau |
| Norwegen |
| Rumänien |
| Slowakei |
| Zypern |
Anlässlich der Hinterlegung ihrer Ratifikationsurkunde haben nachstehende Staaten folgende Vorbehalte erklärt bzw. Erklärungen abgegeben:
Vorbehalte und Erklärungen zu diesem Übereinkommen – mit Ausnahme derer Österreichs und territorialer Anwendungen – werden im Teil III des Bundesgesetzblattes nicht veröffentlicht. Sie sind in englischer und französischer Sprache auf der Webseite des Europarats unter http://conventions.coe.int/ abrufbar [SEV Nr. 197]:
Deutschland, Estland, Finnland, Monaco, Schweiz, Ukraine
Aserbaidschan:
Die Republik Aserbaidschan erklärt, dass die Rechte und Pflichten aus den Bestimmungen des Übereinkommens von der Republik Aserbaidschan nicht in Bezug auf Armenien angewandt werden.
Die Republik Aserbaidschan erklärt, dass sie die Durchführung der Bestimmungen des Übereinkommens in ihren von der Republik Armenien besetzten Gebieten (der Region Berg-Karabach der Republik Aserbaidschan und den sieben diese Region umgebenden Provinzen) erst dann gewährleisten kann, wenn diese Gebiete von der Besatzung befreit und die Folgen dieser Besatzung vollständig beseitigt sind (die schematische Karte der besetzten Gebiete der Republik Aserbaidschan ist beigefügt).
Dänemark:
Gemäß Art. 31 Abs. 2 des Übereinkommens behält sich Dänemark das Recht vor, Art. 31 Abs. 1 lit. e des Übereinkommens nicht anzuwenden.
Dänemark erklärt, dass das Übereinkommen bis auf weiteres nicht auf die Färöer Inseln und Grönland angewendet wird.
Frankreich:
Gemäß Art. 31 Abs. 2 des Übereinkommens erklärt die französische Regierung, dass sie ihre Gerichtsbarkeit über Straftaten, die gemäß Art. 20 dieses Übereinkommens als Straftaten umschrieben sind und von ihren Staatsangehörigen außerhalb des Hoheitsgebietes der Französischen Republik begangen werden, nur dann begründen wird, wenn diese Straftaten auch nach der Gesetzgebung des Staates, in dem sie begangen wurden strafbar sind, und wenn diese Straftaten auch Gegenstand entweder einer Beschwerde des Opfers oder dessen Begünstigten sind, oder einer amtlichen Anzeige der Behörden des Landes, wo sie begangen wurden.
Gemäß Art. 31 Abs. 2 des Übereinkommens erklärt die französische Regierung, dass sie ihre Gerichtsbarkeit über gemäß diesem Übereinkommen umschriebene und gegen einen seiner Staatsangehörigen außerhalb des Hoheitsgebietes der Französischen Republik begangene Straftaten nur dann begründen wird, wenn die Straftaten entweder Gegenstand einer Beschwerde des Opfers sind oder einer amtlichen Anzeige der Behörden des Landes, in dem sie begangen wurden.
Georgien:
Georgien erklärt, dass bis zur vollständigen Wiederherstellung Georgiens das Übereinkommen auf jenen Teil des Hoheitsgebietes von Georgien angewendet werden soll, über den Georgien seine volle Gerichtsbarkeit ausübt.
Lettland:
Gemäß Art. 31 Abs. 2 des Übereinkommens erklärt die Republik Lettland, dass sie sich das Recht vorbehält, die Regelungen über die Gerichtsbarkeit gemäß Abs. 1 lit. d und e nicht anzuwenden.
Malta:
Im Hinblick auf Art. 31 Abs. 1 des Übereinkommens erklärt Malta, dass es die Regelungen über die Gerichtsbarkeit gemäß lit. d nur dann anwenden wird, wenn die Straftat von einem ihrer Staatsangehörigen begangen worden ist. Malta erklärt, dass es nicht die Regelungen über die Gerichtsbarkeit gemäß lit. e dieses Artikels anwenden wird.
Mazedonien:
Vorbehalt:
Gemäß Art. 31 Abs. 2 des Übereinkommens erklärt die Republik Mazedonien, dass sie sich das Recht vorbehält, die Bestimmungen des Art. 31 Abs. 1 lit. d und lit. e des Übereinkommens in Übereinstimmung mit den Bedingungen, die im Strafgesetzbuch der Republik Mazedonien dargelegt sind, anzuwenden.
Moldau:
Moldau erklärt, dass bis zur vollständigen Wiederherstellung der territorialen Integrität der Republik Moldau das Übereinkommen nur auf das von der Republik Moldau kontrollierte Hoheitsgebiet angewendet werden soll.
Niederlande:
Gemäß den Bestimmungen des Art. 44 Abs. 2 des Übereinkommens erklärt das Königreich der Niederlande, dass sie das obengenannte Übereinkommen für das Königreich in Europa akzeptiert.
Nach Mitteilung des Generalsekretärs des Europarats haben die Niederlande am 23. Jänner 2015 den Geltungsbereich des Übereinkommens des Europarats zur Bekämpfung des Menschenhandels (BGBl. III Nr. 10/2008, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs BGBl. III Nr. 83/2014) mit Wirksamkeit vom 1. Mai 2015 auf Aruba ausgedehnt.
Polen:
Gemäß Art. 31 Abs. 2 des Übereinkommens des Europarats zur Bekämpfung des Menschenhandels behält sich die Republik Polen zu Art. 31 Abs. 1 lit. d des Übereinkommens das Recht vor, dass die Gerichtsbarkeit über Straftaten die in Übereinstimmung mit dem Übereinkommen festgelegt wurden, wenn die Straftat von einer staatenlosen Person begangen wurde die ihren gewöhnlichen Aufenthalt auf dem Gebiet der Republik Polen hat, im Hinblick auf jene Straftaten ausgeübt wird, die mit einer Freiheitsstrafe von über zwei Jahren gemäß dem polnischen Strafrecht bedroht sind, wenn sich der Täter auf dem Gebiet der Republik Polen befindet und keine Entscheidung über seine Auslieferung getroffen wurde.
Die Regierung der Republik Polen stellt hiermit fest, dass die wirksame Realisierung der Verpflichtungen der Vertragsparteien gemäß Art. 25 des Übereinkommens die Herstellung wirksamer internationaler rechtlicher und technischer Mechanismen für den Informationsaustausch über Urteile, die von einer anderen Vertragspartei gefällt wurden, erfordert, im Zusammenhang mit den gemäß diesem Übereinkommen festgelegten Straftaten.
Portugal:
Die portugiesische Republik erklärt, dass im Hinblick auf Art. 31 Abs. 1 lit. d und e des Übereinkommens, sie sich das Recht vorbehält, die darin enthaltenen Bestimmungen nicht anzuwenden, da das portugiesische Strafrecht strengere und abschließende Regelungen über die Gerichtsbarkeit als der genannte Art. 31 vorsieht.
Schweden:
Gemäß Art. 31 Abs. 1 lit. e und Abs. 2 des Übereinkommens erklärt Schweden, dass es sich das Recht vorbehält, nicht oder nur in bestimmten Fällen oder unter bestimmten Bedingungen ihre Gerichtsbarkeit über die nach diesem Übereinkommen umschriebenen Straftaten zu begründen, wenn die Straftat gegen einen schwedischen Staatsangehörigen begangen wurde.
Slowenien:
Gemäß Art. 31 Abs. 2 des Übereinkommens erklärt die Republik Slowenien, dass sie sich das Recht vorbehält, nicht die Gerichtsbarkeit gemäß Art. 31 Abs. 1 lit. d zu begründen, wenn sie die strafrechtliche Verfolgung eines Staatenlosen, der seinen gewöhnlichen Aufenthalt in ihrem Hoheitsgebiet hat, nicht sicherstellen kann, wenn die Straftat außerhalb des Hoheitsbereichs irgendeines Staates begangen wird.
Vereinigtes Königreich:
Gemäß Art. 31 Abs. 2 des Übereinkommens behält sich das Vereinigte Königreich das Recht vor, Art. 31 Abs. 1 lit. d und e des Übereinkommens nicht anzuwenden.
Präambel/Promulgationsklausel
Der Nationalrat hat beschlossen:
Der Abschluss des gegenständlichen Staatsvertrages wird genehmigt.
Dieser Staatsvertrag ist im Sinne des Art. 50 Abs. 2 B-VG durch Erlassung von Gesetzen zu erfüllen.
Die Mitgliedstaaten des Europarats und die anderen Unterzeichner dieses Übereinkommens –
in der Erwägung, dass es das Ziel des Europarats ist, eine engere Verbindung zwischen seinen Mitgliedern herbeizuführen;
in der Erwägung, dass Menschenhandel eine Verletzung der Menschenrechte und einen Verstoß gegen die Würde und die Unversehrtheit des Menschen darstellt;
in der Erwägung, dass Menschenhandel einen Zustand der Sklaverei für die Opfer zur Folge haben kann;
in der Erwägung, dass die Achtung der Rechte der Opfer, der Schutz der Opfer und die Bekämpfung des Menschenhandels die obersten Ziele sein müssen;
in der Erwägung, dass alle Maßnahmen oder Initiativen gegen den Menschenhandel nichtdiskriminierend sein, die Gleichstellung von Mann und Frau berücksichtigen sowie die Rechte des Kindes einbeziehen müssen;
unter Hinweis auf die von den Außenministern der Mitgliedstaaten in der 112. (14. – 15. Mai 2003) und der 114. (12. – 13. Mai 2004) Sitzungsperiode des Ministerkomitees abgegebenen Erklärungen, in denen verstärkte Maßnahmen des Europarats gegen den Menschenhandel gefordert werden;
eingedenk der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (1950) und ihrer Protokolle;
eingedenk der folgenden Empfehlungen des Ministerkomitees an die Mitgliedstaaten des Europarats: Empfehlung Nr. R (91) 11 zur sexuellen Ausbeutung, Pornographie und Prostitution von und Menschenhandel mit Kindern und jungen Erwachsenen, Empfehlung Nr. R (97) 13 zur Einschüchterung von Zeugen und den Rechten der Verteidigung, Empfehlung Nr. R (2000) 11 zu Maßnahmen gegen den Menschenhandel zum Zweck der sexuellen Ausbeutung, Empfehlung Rec (2001) 16 zum Schutz von Kindern vor sexueller Ausbeutung sowie Empfehlung Rec (2002) 5 zum Schutz von Frauen vor Gewalt;
eingedenk der folgenden Empfehlungen der Parlamentarischen Versammlung des Europarats: Empfehlung 1325 (1997) zu Frauenhandel und Zwangsprostitution in den Mitgliedstaaten des Europarats, Empfehlung 1450 (2000) zu Gewalt gegen Frauen in Europa, Empfehlung 1545 (2002) zu einer Kampagne gegen den Frauenhandel, Empfehlung 1610 (2003) zur Frage der Migration in Verbindung mit Frauenhandel und Prostitution, Empfehlung 1611 (2003) zum Organhandel in Europa, Empfehlung 1663 (2004) zu häuslicher Sklaverei: Leibeigenschaft, Au-Pairs und Katalogbräute;
eingedenk des Rahmenbeschlusses des Rates der Europäischen Union vom 19. Juli 2002 zur Bekämpfung des Menschenhandels, des Rahmenbeschlusses des Rates der Europäischen Union vom 15. März 2001 über die Stellung des Opfers im Strafverfahren und der Richtlinie des Rates der Europäischen Union vom 29. April 2004 über die Erteilung von Aufenthaltstiteln für Drittstaatsangehörige, die Opfer des Menschenhandels sind oder denen Beihilfe zur illegalen Einwanderung geleistet wurde und die mit den zuständigen Behörden kooperieren;
unter gebührender Berücksichtigung des Übereinkommens der Vereinten Nationen gegen die grenzüberschreitende organisierte Kriminalität und seines Zusatzprotokolls zur Verhütung, Bekämpfung und Bestrafung des Menschenhandels, insbesondere des Frauen- und Kinderhandels, im Hinblick auf eine Verbesserung des darin vorgesehenen Schutzes und eine Fortentwicklung der durch sie gesetzten Standards;
unter gebührender Berücksichtigung der anderen völkerrechtlichen Übereinkünfte, die auf dem Gebiet der Bekämpfung des Menschenhandels maßgeblich sind;
unter Berücksichtigung der Notwendigkeit der Ausarbeitung einer umfassenden völkerrechtlichen Übereinkunft, welche die Menschenrechte der Opfer des Menschenhandels zum Schwerpunkt hat und einen besonderen Überwachungsmechanismus einführt –
sind wie folgt übereingekommen:
Unterzeichnungsdatum
Sprachen
Englisch, Französisch
Vertragsparteien
Albanien III 10/2008 Andorra III 7/2012 Armenien III 54/2009 Aserbaidschan III 7/2012 Belarus III 83/2014 Belgien III 54/2009 Bosnien-Herzegowina III 10/2008 Bulgarien III 10/2008 Dänemark III 10/2008 Deutschland III 77/2013 Estland III 186/2015 Finnland III 77/2013 Frankreich III 10/2008 Georgien III 10/2008 Griechenland III 83/2014 Irland III 7/2012 Island III 77/2013 Italien III 7/2012 Kroatien III 10/2008 Lettland III 54/2009 Liechtenstein III 22/2016 Litauen III 77/2013 Luxemburg III 54/2009 Malta III 54/2009 Mazedonien III 54/2009, III 7/2012 Moldau III 10/2008 Monaco III 186/2015 Montenegro III 54/2009 Niederlande III 7/2012, III 19/2015 Norwegen III 10/2008 Polen III 54/2009 Portugal III 54/2009 Rumänien III 10/2008 San Marino III 7/2012 Schweden III 7/2012 Schweiz III 77/2013 Serbien III 54/2009 Slowakei III 10/2008 Slowenien III 7/2012 Spanien III 54/2009 Türkei III 89/2016 Ukraine III 7/2012, III 186/2015 Ungarn III 83/2014 Vereinigtes Königreich III 54/2009 *Zypern III 10/2008
Ratifikationstext
(Anm.: letzte Anpassung durch Kundmachung BGBl. III Nr. 89/2016)
Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde am 12. Oktober 2006 beim Generalsekretär des Europarats hinterlegt; das Übereinkommen tritt gemäß seinem Art. 42 Abs. 3 mit 1. Februar 2008 in Kraft.
Nach Mitteilungen des Generalsekretärs des Europarats haben folgende weitere Staaten das Europäische Übereinkommen über die Entschädigung für Opfer von Gewalttaten ratifiziert:
| Albanien |
|---|
| Bosnien und Herzegowina |
| Bulgarien |
| Dänemark (ohne Färöer Inseln und Grönland) |
| Frankreich |
| Georgien |
| Kroatien |
| Moldau |
| Norwegen |
| Rumänien |
| Slowakei |
| Zypern |
Anlässlich der Hinterlegung ihrer Ratifikationsurkunde haben nachstehende Staaten folgende Vorbehalte erklärt bzw. Erklärungen abgegeben:
Vorbehalte und Erklärungen zu diesem Übereinkommen – mit Ausnahme derer Österreichs und territorialer Anwendungen – werden im Teil III des Bundesgesetzblattes nicht veröffentlicht. Sie sind in englischer und französischer Sprache auf der Webseite des Europarats unter http://conventions.coe.int/ abrufbar [SEV Nr. 197]:
Deutschland, Estland, Finnland, Monaco, Schweiz, Türkei, Ukraine
Aserbaidschan:
Die Republik Aserbaidschan erklärt, dass die Rechte und Pflichten aus den Bestimmungen des Übereinkommens von der Republik Aserbaidschan nicht in Bezug auf Armenien angewandt werden.
Die Republik Aserbaidschan erklärt, dass sie die Durchführung der Bestimmungen des Übereinkommens in ihren von der Republik Armenien besetzten Gebieten (der Region Berg-Karabach der Republik Aserbaidschan und den sieben diese Region umgebenden Provinzen) erst dann gewährleisten kann, wenn diese Gebiete von der Besatzung befreit und die Folgen dieser Besatzung vollständig beseitigt sind (die schematische Karte der besetzten Gebiete der Republik Aserbaidschan ist beigefügt).
Dänemark:
Gemäß Art. 31 Abs. 2 des Übereinkommens behält sich Dänemark das Recht vor, Art. 31 Abs. 1 lit. e des Übereinkommens nicht anzuwenden.
Dänemark erklärt, dass das Übereinkommen bis auf weiteres nicht auf die Färöer Inseln und Grönland angewendet wird.
Frankreich:
Gemäß Art. 31 Abs. 2 des Übereinkommens erklärt die französische Regierung, dass sie ihre Gerichtsbarkeit über Straftaten, die gemäß Art. 20 dieses Übereinkommens als Straftaten umschrieben sind und von ihren Staatsangehörigen außerhalb des Hoheitsgebietes der Französischen Republik begangen werden, nur dann begründen wird, wenn diese Straftaten auch nach der Gesetzgebung des Staates, in dem sie begangen wurden strafbar sind, und wenn diese Straftaten auch Gegenstand entweder einer Beschwerde des Opfers oder dessen Begünstigten sind, oder einer amtlichen Anzeige der Behörden des Landes, wo sie begangen wurden.
Gemäß Art. 31 Abs. 2 des Übereinkommens erklärt die französische Regierung, dass sie ihre Gerichtsbarkeit über gemäß diesem Übereinkommen umschriebene und gegen einen seiner Staatsangehörigen außerhalb des Hoheitsgebietes der Französischen Republik begangene Straftaten nur dann begründen wird, wenn die Straftaten entweder Gegenstand einer Beschwerde des Opfers sind oder einer amtlichen Anzeige der Behörden des Landes, in dem sie begangen wurden.
Georgien:
Georgien erklärt, dass bis zur vollständigen Wiederherstellung Georgiens das Übereinkommen auf jenen Teil des Hoheitsgebietes von Georgien angewendet werden soll, über den Georgien seine volle Gerichtsbarkeit ausübt.
Lettland:
Gemäß Art. 31 Abs. 2 des Übereinkommens erklärt die Republik Lettland, dass sie sich das Recht vorbehält, die Regelungen über die Gerichtsbarkeit gemäß Abs. 1 lit. d und e nicht anzuwenden.
Malta:
Im Hinblick auf Art. 31 Abs. 1 des Übereinkommens erklärt Malta, dass es die Regelungen über die Gerichtsbarkeit gemäß lit. d nur dann anwenden wird, wenn die Straftat von einem ihrer Staatsangehörigen begangen worden ist. Malta erklärt, dass es nicht die Regelungen über die Gerichtsbarkeit gemäß lit. e dieses Artikels anwenden wird.
Mazedonien:
Vorbehalt:
Gemäß Art. 31 Abs. 2 des Übereinkommens erklärt die Republik Mazedonien, dass sie sich das Recht vorbehält, die Bestimmungen des Art. 31 Abs. 1 lit. d und lit. e des Übereinkommens in Übereinstimmung mit den Bedingungen, die im Strafgesetzbuch der Republik Mazedonien dargelegt sind, anzuwenden.
Moldau:
Moldau erklärt, dass bis zur vollständigen Wiederherstellung der territorialen Integrität der Republik Moldau das Übereinkommen nur auf das von der Republik Moldau kontrollierte Hoheitsgebiet angewendet werden soll.
Niederlande:
Gemäß den Bestimmungen des Art. 44 Abs. 2 des Übereinkommens erklärt das Königreich der Niederlande, dass sie das obengenannte Übereinkommen für das Königreich in Europa akzeptiert.
Nach Mitteilung des Generalsekretärs des Europarats haben die Niederlande am 23. Jänner 2015 den Geltungsbereich des Übereinkommens des Europarats zur Bekämpfung des Menschenhandels (BGBl. III Nr. 10/2008, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs BGBl. III Nr. 83/2014) mit Wirksamkeit vom 1. Mai 2015 auf Aruba ausgedehnt.
Polen:
Gemäß Art. 31 Abs. 2 des Übereinkommens des Europarats zur Bekämpfung des Menschenhandels behält sich die Republik Polen zu Art. 31 Abs. 1 lit. d des Übereinkommens das Recht vor, dass die Gerichtsbarkeit über Straftaten die in Übereinstimmung mit dem Übereinkommen festgelegt wurden, wenn die Straftat von einer staatenlosen Person begangen wurde die ihren gewöhnlichen Aufenthalt auf dem Gebiet der Republik Polen hat, im Hinblick auf jene Straftaten ausgeübt wird, die mit einer Freiheitsstrafe von über zwei Jahren gemäß dem polnischen Strafrecht bedroht sind, wenn sich der Täter auf dem Gebiet der Republik Polen befindet und keine Entscheidung über seine Auslieferung getroffen wurde.
Die Regierung der Republik Polen stellt hiermit fest, dass die wirksame Realisierung der Verpflichtungen der Vertragsparteien gemäß Art. 25 des Übereinkommens die Herstellung wirksamer internationaler rechtlicher und technischer Mechanismen für den Informationsaustausch über Urteile, die von einer anderen Vertragspartei gefällt wurden, erfordert, im Zusammenhang mit den gemäß diesem Übereinkommen festgelegten Straftaten.
Portugal:
Die portugiesische Republik erklärt, dass im Hinblick auf Art. 31 Abs. 1 lit. d und e des Übereinkommens, sie sich das Recht vorbehält, die darin enthaltenen Bestimmungen nicht anzuwenden, da das portugiesische Strafrecht strengere und abschließende Regelungen über die Gerichtsbarkeit als der genannte Art. 31 vorsieht.
Schweden:
Gemäß Art. 31 Abs. 1 lit. e und Abs. 2 des Übereinkommens erklärt Schweden, dass es sich das Recht vorbehält, nicht oder nur in bestimmten Fällen oder unter bestimmten Bedingungen ihre Gerichtsbarkeit über die nach diesem Übereinkommen umschriebenen Straftaten zu begründen, wenn die Straftat gegen einen schwedischen Staatsangehörigen begangen wurde.
Slowenien:
Gemäß Art. 31 Abs. 2 des Übereinkommens erklärt die Republik Slowenien, dass sie sich das Recht vorbehält, nicht die Gerichtsbarkeit gemäß Art. 31 Abs. 1 lit. d zu begründen, wenn sie die strafrechtliche Verfolgung eines Staatenlosen, der seinen gewöhnlichen Aufenthalt in ihrem Hoheitsgebiet hat, nicht sicherstellen kann, wenn die Straftat außerhalb des Hoheitsbereichs irgendeines Staates begangen wird.
Vereinigtes Königreich:
Gemäß Art. 31 Abs. 2 des Übereinkommens behält sich das Vereinigte Königreich das Recht vor, Art. 31 Abs. 1 lit. d und e des Übereinkommens nicht anzuwenden.
Präambel/Promulgationsklausel
Der Nationalrat hat beschlossen:
Der Abschluss des gegenständlichen Staatsvertrages wird genehmigt.
Dieser Staatsvertrag ist im Sinne des Art. 50 Abs. 2 B-VG durch Erlassung von Gesetzen zu erfüllen.
Die Mitgliedstaaten des Europarats und die anderen Unterzeichner dieses Übereinkommens –
in der Erwägung, dass es das Ziel des Europarats ist, eine engere Verbindung zwischen seinen Mitgliedern herbeizuführen;
in der Erwägung, dass Menschenhandel eine Verletzung der Menschenrechte und einen Verstoß gegen die Würde und die Unversehrtheit des Menschen darstellt;
in der Erwägung, dass Menschenhandel einen Zustand der Sklaverei für die Opfer zur Folge haben kann;
in der Erwägung, dass die Achtung der Rechte der Opfer, der Schutz der Opfer und die Bekämpfung des Menschenhandels die obersten Ziele sein müssen;
in der Erwägung, dass alle Maßnahmen oder Initiativen gegen den Menschenhandel nichtdiskriminierend sein, die Gleichstellung von Mann und Frau berücksichtigen sowie die Rechte des Kindes einbeziehen müssen;
unter Hinweis auf die von den Außenministern der Mitgliedstaaten in der 112. (14. – 15. Mai 2003) und der 114. (12. – 13. Mai 2004) Sitzungsperiode des Ministerkomitees abgegebenen Erklärungen, in denen verstärkte Maßnahmen des Europarats gegen den Menschenhandel gefordert werden;
eingedenk der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (1950) und ihrer Protokolle;
eingedenk der folgenden Empfehlungen des Ministerkomitees an die Mitgliedstaaten des Europarats: Empfehlung Nr. R (91) 11 zur sexuellen Ausbeutung, Pornographie und Prostitution von und Menschenhandel mit Kindern und jungen Erwachsenen, Empfehlung Nr. R (97) 13 zur Einschüchterung von Zeugen und den Rechten der Verteidigung, Empfehlung Nr. R (2000) 11 zu Maßnahmen gegen den Menschenhandel zum Zweck der sexuellen Ausbeutung, Empfehlung Rec (2001) 16 zum Schutz von Kindern vor sexueller Ausbeutung sowie Empfehlung Rec (2002) 5 zum Schutz von Frauen vor Gewalt;
eingedenk der folgenden Empfehlungen der Parlamentarischen Versammlung des Europarats: Empfehlung 1325 (1997) zu Frauenhandel und Zwangsprostitution in den Mitgliedstaaten des Europarats, Empfehlung 1450 (2000) zu Gewalt gegen Frauen in Europa, Empfehlung 1545 (2002) zu einer Kampagne gegen den Frauenhandel, Empfehlung 1610 (2003) zur Frage der Migration in Verbindung mit Frauenhandel und Prostitution, Empfehlung 1611 (2003) zum Organhandel in Europa, Empfehlung 1663 (2004) zu häuslicher Sklaverei: Leibeigenschaft, Au-Pairs und Katalogbräute;
eingedenk des Rahmenbeschlusses des Rates der Europäischen Union vom 19. Juli 2002 zur Bekämpfung des Menschenhandels, des Rahmenbeschlusses des Rates der Europäischen Union vom 15. März 2001 über die Stellung des Opfers im Strafverfahren und der Richtlinie des Rates der Europäischen Union vom 29. April 2004 über die Erteilung von Aufenthaltstiteln für Drittstaatsangehörige, die Opfer des Menschenhandels sind oder denen Beihilfe zur illegalen Einwanderung geleistet wurde und die mit den zuständigen Behörden kooperieren;
unter gebührender Berücksichtigung des Übereinkommens der Vereinten Nationen gegen die grenzüberschreitende organisierte Kriminalität und seines Zusatzprotokolls zur Verhütung, Bekämpfung und Bestrafung des Menschenhandels, insbesondere des Frauen- und Kinderhandels, im Hinblick auf eine Verbesserung des darin vorgesehenen Schutzes und eine Fortentwicklung der durch sie gesetzten Standards;
unter gebührender Berücksichtigung der anderen völkerrechtlichen Übereinkünfte, die auf dem Gebiet der Bekämpfung des Menschenhandels maßgeblich sind;
unter Berücksichtigung der Notwendigkeit der Ausarbeitung einer umfassenden völkerrechtlichen Übereinkunft, welche die Menschenrechte der Opfer des Menschenhandels zum Schwerpunkt hat und einen besonderen Überwachungsmechanismus einführt –
sind wie folgt übereingekommen:
Unterzeichnungsdatum
Sprachen
Englisch, Französisch
Vertragsparteien
Albanien III 10/2008 Andorra III 7/2012 Armenien III 54/2009 Aserbaidschan III 7/2012 Belarus III 83/2014 Belgien III 54/2009 Bosnien-Herzegowina III 10/2008 Bulgarien III 10/2008 Dänemark III 10/2008 Deutschland III 77/2013 Estland III 186/2015 Finnland III 77/2013 Frankreich III 10/2008 Georgien III 10/2008 Griechenland III 83/2014 Irland III 7/2012 Island III 77/2013 Italien III 7/2012 Kroatien III 10/2008 Lettland III 54/2009 Liechtenstein III 22/2016 Litauen III 77/2013 Luxemburg III 54/2009 Malta III 54/2009 Moldau III 10/2008 Monaco III 186/2015 Montenegro III 54/2009 Niederlande III 7/2012, III 19/2015 Nordmazedonien III 54/2009, III 7/2012 Norwegen III 10/2008 Polen III 54/2009 Portugal III 54/2009 Rumänien III 10/2008 San Marino III 7/2012 Schweden III 7/2012 Schweiz III 77/2013 Serbien III 54/2009 Slowakei III 10/2008 Slowenien III 7/2012 Spanien III 54/2009 Tschechische R III 61/2017 Türkei III 89/2016 Ukraine III 7/2012, III 186/2015 Ungarn III 83/2014 Vereinigtes Königreich III 54/2009 Zypern III 10/2008
Ratifikationstext
(Anm.: letzte Anpassung durch Kundmachung BGBl. III Nr. 61/2017)
Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde am 12. Oktober 2006 beim Generalsekretär des Europarats hinterlegt; das Übereinkommen tritt gemäß seinem Art. 42 Abs. 3 mit 1. Februar 2008 in Kraft.
Nach Mitteilungen des Generalsekretärs des Europarats haben folgende weitere Staaten das Europäische Übereinkommen über die Entschädigung für Opfer von Gewalttaten ratifiziert:
| Albanien |
|---|
| Bosnien und Herzegowina |
| Bulgarien |
| Dänemark (ohne Färöer Inseln und Grönland) |
| Frankreich |
| Georgien |
| Kroatien |
| Moldau |
| Norwegen |
| Rumänien |
| Slowakei |
| Zypern |
Anlässlich der Hinterlegung ihrer Ratifikationsurkunde haben nachstehende Staaten folgende Vorbehalte erklärt bzw. Erklärungen abgegeben:
Vorbehalte und Erklärungen zu diesem Übereinkommen – mit Ausnahme derer Österreichs und territorialer Anwendungen – werden im Teil III des Bundesgesetzblattes nicht veröffentlicht. Sie sind in englischer und französischer Sprache auf der Webseite des Europarats unter http://conventions.coe.int/ abrufbar [SEV Nr. 197]:
Deutschland, Estland, Finnland, Monaco, Schweiz, Tschechische R, Türkei, Ukraine
Aserbaidschan:
Die Republik Aserbaidschan erklärt, dass die Rechte und Pflichten aus den Bestimmungen des Übereinkommens von der Republik Aserbaidschan nicht in Bezug auf Armenien angewandt werden.
Die Republik Aserbaidschan erklärt, dass sie die Durchführung der Bestimmungen des Übereinkommens in ihren von der Republik Armenien besetzten Gebieten (der Region Berg-Karabach der Republik Aserbaidschan und den sieben diese Region umgebenden Provinzen) erst dann gewährleisten kann, wenn diese Gebiete von der Besatzung befreit und die Folgen dieser Besatzung vollständig beseitigt sind (die schematische Karte der besetzten Gebiete der Republik Aserbaidschan ist beigefügt).
Dänemark:
Gemäß Art. 31 Abs. 2 des Übereinkommens behält sich Dänemark das Recht vor, Art. 31 Abs. 1 lit. e des Übereinkommens nicht anzuwenden.
Dänemark erklärt, dass das Übereinkommen bis auf weiteres nicht auf die Färöer Inseln und Grönland angewendet wird.
Frankreich:
Gemäß Art. 31 Abs. 2 des Übereinkommens erklärt die französische Regierung, dass sie ihre Gerichtsbarkeit über Straftaten, die gemäß Art. 20 dieses Übereinkommens als Straftaten umschrieben sind und von ihren Staatsangehörigen außerhalb des Hoheitsgebietes der Französischen Republik begangen werden, nur dann begründen wird, wenn diese Straftaten auch nach der Gesetzgebung des Staates, in dem sie begangen wurden strafbar sind, und wenn diese Straftaten auch Gegenstand entweder einer Beschwerde des Opfers oder dessen Begünstigten sind, oder einer amtlichen Anzeige der Behörden des Landes, wo sie begangen wurden.
Gemäß Art. 31 Abs. 2 des Übereinkommens erklärt die französische Regierung, dass sie ihre Gerichtsbarkeit über gemäß diesem Übereinkommen umschriebene und gegen einen seiner Staatsangehörigen außerhalb des Hoheitsgebietes der Französischen Republik begangene Straftaten nur dann begründen wird, wenn die Straftaten entweder Gegenstand einer Beschwerde des Opfers sind oder einer amtlichen Anzeige der Behörden des Landes, in dem sie begangen wurden.
Georgien:
Georgien erklärt, dass bis zur vollständigen Wiederherstellung Georgiens das Übereinkommen auf jenen Teil des Hoheitsgebietes von Georgien angewendet werden soll, über den Georgien seine volle Gerichtsbarkeit ausübt.
Lettland:
Gemäß Art. 31 Abs. 2 des Übereinkommens erklärt die Republik Lettland, dass sie sich das Recht vorbehält, die Regelungen über die Gerichtsbarkeit gemäß Abs. 1 lit. d und e nicht anzuwenden.
Malta:
Im Hinblick auf Art. 31 Abs. 1 des Übereinkommens erklärt Malta, dass es die Regelungen über die Gerichtsbarkeit gemäß lit. d nur dann anwenden wird, wenn die Straftat von einem ihrer Staatsangehörigen begangen worden ist. Malta erklärt, dass es nicht die Regelungen über die Gerichtsbarkeit gemäß lit. e dieses Artikels anwenden wird.
Mazedonien (Nordmazedonien):
Vorbehalt:
Gemäß Art. 31 Abs. 2 des Übereinkommens erklärt die Republik Mazedonien, dass sie sich das Recht vorbehält, die Bestimmungen des Art. 31 Abs. 1 lit. d und lit. e des Übereinkommens in Übereinstimmung mit den Bedingungen, die im Strafgesetzbuch der Republik Mazedonien dargelegt sind, anzuwenden.
Moldau:
Moldau erklärt, dass bis zur vollständigen Wiederherstellung der territorialen Integrität der Republik Moldau das Übereinkommen nur auf das von der Republik Moldau kontrollierte Hoheitsgebiet angewendet werden soll.
Niederlande:
Gemäß den Bestimmungen des Art. 44 Abs. 2 des Übereinkommens erklärt das Königreich der Niederlande, dass sie das obengenannte Übereinkommen für das Königreich in Europa akzeptiert.
Nach Mitteilung des Generalsekretärs des Europarats haben die Niederlande am 23. Jänner 2015 den Geltungsbereich des Übereinkommens des Europarats zur Bekämpfung des Menschenhandels (BGBl. III Nr. 10/2008, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs BGBl. III Nr. 83/2014) mit Wirksamkeit vom 1. Mai 2015 auf Aruba ausgedehnt.
Polen:
Gemäß Art. 31 Abs. 2 des Übereinkommens des Europarats zur Bekämpfung des Menschenhandels behält sich die Republik Polen zu Art. 31 Abs. 1 lit. d des Übereinkommens das Recht vor, dass die Gerichtsbarkeit über Straftaten die in Übereinstimmung mit dem Übereinkommen festgelegt wurden, wenn die Straftat von einer staatenlosen Person begangen wurde die ihren gewöhnlichen Aufenthalt auf dem Gebiet der Republik Polen hat, im Hinblick auf jene Straftaten ausgeübt wird, die mit einer Freiheitsstrafe von über zwei Jahren gemäß dem polnischen Strafrecht bedroht sind, wenn sich der Täter auf dem Gebiet der Republik Polen befindet und keine Entscheidung über seine Auslieferung getroffen wurde.
Die Regierung der Republik Polen stellt hiermit fest, dass die wirksame Realisierung der Verpflichtungen der Vertragsparteien gemäß Art. 25 des Übereinkommens die Herstellung wirksamer internationaler rechtlicher und technischer Mechanismen für den Informationsaustausch über Urteile, die von einer anderen Vertragspartei gefällt wurden, erfordert, im Zusammenhang mit den gemäß diesem Übereinkommen festgelegten Straftaten.
Portugal:
Die portugiesische Republik erklärt, dass im Hinblick auf Art. 31 Abs. 1 lit. d und e des Übereinkommens, sie sich das Recht vorbehält, die darin enthaltenen Bestimmungen nicht anzuwenden, da das portugiesische Strafrecht strengere und abschließende Regelungen über die Gerichtsbarkeit als der genannte Art. 31 vorsieht.
Schweden:
Gemäß Art. 31 Abs. 1 lit. e und Abs. 2 des Übereinkommens erklärt Schweden, dass es sich das Recht vorbehält, nicht oder nur in bestimmten Fällen oder unter bestimmten Bedingungen ihre Gerichtsbarkeit über die nach diesem Übereinkommen umschriebenen Straftaten zu begründen, wenn die Straftat gegen einen schwedischen Staatsangehörigen begangen wurde.
Slowenien:
Gemäß Art. 31 Abs. 2 des Übereinkommens erklärt die Republik Slowenien, dass sie sich das Recht vorbehält, nicht die Gerichtsbarkeit gemäß Art. 31 Abs. 1 lit. d zu begründen, wenn sie die strafrechtliche Verfolgung eines Staatenlosen, der seinen gewöhnlichen Aufenthalt in ihrem Hoheitsgebiet hat, nicht sicherstellen kann, wenn die Straftat außerhalb des Hoheitsbereichs irgendeines Staates begangen wird.
Vereinigtes Königreich:
Gemäß Art. 31 Abs. 2 des Übereinkommens behält sich das Vereinigte Königreich das Recht vor, Art. 31 Abs. 1 lit. d und e des Übereinkommens nicht anzuwenden.
Präambel/Promulgationsklausel
Der Nationalrat hat beschlossen:
Der Abschluss des gegenständlichen Staatsvertrages wird genehmigt.
Dieser Staatsvertrag ist im Sinne des Art. 50 Abs. 2 B-VG durch Erlassung von Gesetzen zu erfüllen.
Die Mitgliedstaaten des Europarats und die anderen Unterzeichner dieses Übereinkommens –
in der Erwägung, dass es das Ziel des Europarats ist, eine engere Verbindung zwischen seinen Mitgliedern herbeizuführen;
in der Erwägung, dass Menschenhandel eine Verletzung der Menschenrechte und einen Verstoß gegen die Würde und die Unversehrtheit des Menschen darstellt;
in der Erwägung, dass Menschenhandel einen Zustand der Sklaverei für die Opfer zur Folge haben kann;
in der Erwägung, dass die Achtung der Rechte der Opfer, der Schutz der Opfer und die Bekämpfung des Menschenhandels die obersten Ziele sein müssen;
in der Erwägung, dass alle Maßnahmen oder Initiativen gegen den Menschenhandel nichtdiskriminierend sein, die Gleichstellung von Mann und Frau berücksichtigen sowie die Rechte des Kindes einbeziehen müssen;
unter Hinweis auf die von den Außenministern der Mitgliedstaaten in der 112. (14. – 15. Mai 2003) und der 114. (12. – 13. Mai 2004) Sitzungsperiode des Ministerkomitees abgegebenen Erklärungen, in denen verstärkte Maßnahmen des Europarats gegen den Menschenhandel gefordert werden;
eingedenk der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (1950) und ihrer Protokolle;
eingedenk der folgenden Empfehlungen des Ministerkomitees an die Mitgliedstaaten des Europarats: Empfehlung Nr. R (91) 11 zur sexuellen Ausbeutung, Pornographie und Prostitution von und Menschenhandel mit Kindern und jungen Erwachsenen, Empfehlung Nr. R (97) 13 zur Einschüchterung von Zeugen und den Rechten der Verteidigung, Empfehlung Nr. R (2000) 11 zu Maßnahmen gegen den Menschenhandel zum Zweck der sexuellen Ausbeutung, Empfehlung Rec (2001) 16 zum Schutz von Kindern vor sexueller Ausbeutung sowie Empfehlung Rec (2002) 5 zum Schutz von Frauen vor Gewalt;
eingedenk der folgenden Empfehlungen der Parlamentarischen Versammlung des Europarats: Empfehlung 1325 (1997) zu Frauenhandel und Zwangsprostitution in den Mitgliedstaaten des Europarats, Empfehlung 1450 (2000) zu Gewalt gegen Frauen in Europa, Empfehlung 1545 (2002) zu einer Kampagne gegen den Frauenhandel, Empfehlung 1610 (2003) zur Frage der Migration in Verbindung mit Frauenhandel und Prostitution, Empfehlung 1611 (2003) zum Organhandel in Europa, Empfehlung 1663 (2004) zu häuslicher Sklaverei: Leibeigenschaft, Au-Pairs und Katalogbräute;
eingedenk des Rahmenbeschlusses des Rates der Europäischen Union vom 19. Juli 2002 zur Bekämpfung des Menschenhandels, des Rahmenbeschlusses des Rates der Europäischen Union vom 15. März 2001 über die Stellung des Opfers im Strafverfahren und der Richtlinie des Rates der Europäischen Union vom 29. April 2004 über die Erteilung von Aufenthaltstiteln für Drittstaatsangehörige, die Opfer des Menschenhandels sind oder denen Beihilfe zur illegalen Einwanderung geleistet wurde und die mit den zuständigen Behörden kooperieren;
unter gebührender Berücksichtigung des Übereinkommens der Vereinten Nationen gegen die grenzüberschreitende organisierte Kriminalität und seines Zusatzprotokolls zur Verhütung, Bekämpfung und Bestrafung des Menschenhandels, insbesondere des Frauen- und Kinderhandels, im Hinblick auf eine Verbesserung des darin vorgesehenen Schutzes und eine Fortentwicklung der durch sie gesetzten Standards;
unter gebührender Berücksichtigung der anderen völkerrechtlichen Übereinkünfte, die auf dem Gebiet der Bekämpfung des Menschenhandels maßgeblich sind;
unter Berücksichtigung der Notwendigkeit der Ausarbeitung einer umfassenden völkerrechtlichen Übereinkunft, welche die Menschenrechte der Opfer des Menschenhandels zum Schwerpunkt hat und einen besonderen Überwachungsmechanismus einführt –
sind wie folgt übereingekommen:
Unterzeichnungsdatum
Sprachen
Englisch, Französisch
Vertragsparteien
Österreich III 92/2021 Albanien III 10/2008 Andorra III 7/2012 Armenien III 54/2009 Aserbaidschan III 7/2012 Belarus III 83/2014 Belgien III 54/2009 Bosnien-Herzegowina III 10/2008 Bulgarien III 10/2008 Dänemark III 10/2008 Deutschland III 77/2013 Estland III 186/2015 Finnland III 77/2013 Frankreich III 10/2008 Georgien III 10/2008 Griechenland III 83/2014 Irland III 7/2012 Island III 77/2013 Israel III 92/2021 Italien III 7/2012 Kroatien III 10/2008 Lettland III 54/2009 Liechtenstein III 22/2016 Litauen III 77/2013 Luxemburg III 54/2009 Malta III 54/2009 Moldau III 10/2008 Monaco III 186/2015 Montenegro III 54/2009 Niederlande III 7/2012, III 19/2015 Nordmazedonien III 54/2009, III 7/2012 Norwegen III 10/2008 Polen III 54/2009 Portugal III 54/2009 Rumänien III 10/2008 San Marino III 7/2012 Schweden III 7/2012 Schweiz III 77/2013 Serbien III 54/2009 Slowakei III 10/2008 Slowenien III 7/2012 Spanien III 54/2009 Tschechische R III 61/2017 Türkei III 89/2016 Ukraine III 7/2012, III 186/2015 Ungarn III 83/2014 Vereinigtes Königreich III 54/2009 Zypern III 10/2008
Ratifikationstext
(Anm.: letzte Anpassung durch Kundmachung BGBl. III Nr. 92/2021)
Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde am 12. Oktober 2006 beim Generalsekretär des Europarats hinterlegt; das Übereinkommen tritt gemäß seinem Art. 42 Abs. 3 mit 1. Februar 2008 in Kraft.
Nach Mitteilungen des Generalsekretärs des Europarats haben folgende weitere Staaten das Europäische Übereinkommen über die Entschädigung für Opfer von Gewalttaten ratifiziert:
| Albanien |
|---|
| Bosnien und Herzegowina |
| Bulgarien |
| Dänemark (ohne Färöer Inseln und Grönland) |
| Frankreich |
| Georgien |
| Kroatien |
| Moldau |
| Norwegen |
| Rumänien |
| Slowakei |
| Zypern |
Anlässlich der Hinterlegung ihrer Ratifikationsurkunde haben nachstehende Staaten folgende Vorbehalte erklärt bzw. Erklärungen abgegeben:
Vorbehalte und Erklärungen zu diesem Übereinkommen – mit Ausnahme derer Österreichs und territorialer Anwendungen – werden im Teil III des Bundesgesetzblattes nicht veröffentlicht. Sie sind in englischer und französischer Sprache auf der Webseite des Europarats unter http://conventions.coe.int/ abrufbar [_SEV Nr. 197]_:
Österreich, Deutschland, Estland, Finnland, Monaco, Schweiz, Tschechische R, Türkei, Ukraine
Österreich:
Österreich hat gegen die Erklärung der Türkei zum Übereinkommen am 25. April 2017 eine Einwendung erhoben.
Aserbaidschan:
Die Republik Aserbaidschan erklärt, dass die Rechte und Pflichten aus den Bestimmungen des Übereinkommens von der Republik Aserbaidschan nicht in Bezug auf Armenien angewandt werden.
Die Republik Aserbaidschan erklärt, dass sie die Durchführung der Bestimmungen des Übereinkommens in ihren von der Republik Armenien besetzten Gebieten (der Region Berg-Karabach der Republik Aserbaidschan und den sieben diese Region umgebenden Provinzen) erst dann gewährleisten kann, wenn diese Gebiete von der Besatzung befreit und die Folgen dieser Besatzung vollständig beseitigt sind (die schematische Karte der besetzten Gebiete der Republik Aserbaidschan ist beigefügt).
Dänemark:
Gemäß Art. 31 Abs. 2 des Übereinkommens behält sich Dänemark das Recht vor, Art. 31 Abs. 1 lit. e des Übereinkommens nicht anzuwenden.
Dänemark erklärt, dass das Übereinkommen bis auf weiteres nicht auf die Färöer Inseln und Grönland angewendet wird.
Frankreich:
Gemäß Art. 31 Abs. 2 des Übereinkommens erklärt die französische Regierung, dass sie ihre Gerichtsbarkeit über Straftaten, die gemäß Art. 20 dieses Übereinkommens als Straftaten umschrieben sind und von ihren Staatsangehörigen außerhalb des Hoheitsgebietes der Französischen Republik begangen werden, nur dann begründen wird, wenn diese Straftaten auch nach der Gesetzgebung des Staates, in dem sie begangen wurden strafbar sind, und wenn diese Straftaten auch Gegenstand entweder einer Beschwerde des Opfers oder dessen Begünstigten sind, oder einer amtlichen Anzeige der Behörden des Landes, wo sie begangen wurden.
Gemäß Art. 31 Abs. 2 des Übereinkommens erklärt die französische Regierung, dass sie ihre Gerichtsbarkeit über gemäß diesem Übereinkommen umschriebene und gegen einen seiner Staatsangehörigen außerhalb des Hoheitsgebietes der Französischen Republik begangene Straftaten nur dann begründen wird, wenn die Straftaten entweder Gegenstand einer Beschwerde des Opfers sind oder einer amtlichen Anzeige der Behörden des Landes, in dem sie begangen wurden.
Georgien:
Georgien erklärt, dass bis zur vollständigen Wiederherstellung Georgiens das Übereinkommen auf jenen Teil des Hoheitsgebietes von Georgien angewendet werden soll, über den Georgien seine volle Gerichtsbarkeit ausübt.
Israel:
Israel hat am 28. Mai 2021 seine Beitrittsurkunde zum Übereinkommen des Europarats zur Bekämpfung des Menschenhandels hinterlegt und dabei gemäß Art. 31 Abs. 2 des Übereinkommens erklärt, sich das Recht vorzubehalten, Art. 31 Abs. 1 lit. d oder lit. e des Übereinkommens nicht anzuwenden.
Lettland:
Gemäß Art. 31 Abs. 2 des Übereinkommens erklärt die Republik Lettland, dass sie sich das Recht vorbehält, die Regelungen über die Gerichtsbarkeit gemäß Abs. 1 lit. d und e nicht anzuwenden.
Malta:
Im Hinblick auf Art. 31 Abs. 1 des Übereinkommens erklärt Malta, dass es die Regelungen über die Gerichtsbarkeit gemäß lit. d nur dann anwenden wird, wenn die Straftat von einem ihrer Staatsangehörigen begangen worden ist. Malta erklärt, dass es nicht die Regelungen über die Gerichtsbarkeit gemäß lit. e dieses Artikels anwenden wird.
Mazedonien (Nordmazedonien):
Vorbehalt:
Gemäß Art. 31 Abs. 2 des Übereinkommens erklärt die Republik Mazedonien, dass sie sich das Recht vorbehält, die Bestimmungen des Art. 31 Abs. 1 lit. d und lit. e des Übereinkommens in Übereinstimmung mit den Bedingungen, die im Strafgesetzbuch der Republik Mazedonien dargelegt sind, anzuwenden.
Moldau:
Moldau erklärt, dass bis zur vollständigen Wiederherstellung der territorialen Integrität der Republik Moldau das Übereinkommen nur auf das von der Republik Moldau kontrollierte Hoheitsgebiet angewendet werden soll.
Niederlande:
Gemäß den Bestimmungen des Art. 44 Abs. 2 des Übereinkommens erklärt das Königreich der Niederlande, dass sie das obengenannte Übereinkommen für das Königreich in Europa akzeptiert.
Nach Mitteilung des Generalsekretärs des Europarats haben die Niederlande am 23. Jänner 2015 den Geltungsbereich des Übereinkommens des Europarats zur Bekämpfung des Menschenhandels (BGBl. III Nr. 10/2008, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs BGBl. III Nr. 83/2014) mit Wirksamkeit vom 1. Mai 2015 auf Aruba ausgedehnt.
Polen:
Gemäß Art. 31 Abs. 2 des Übereinkommens des Europarats zur Bekämpfung des Menschenhandels behält sich die Republik Polen zu Art. 31 Abs. 1 lit. d des Übereinkommens das Recht vor, dass die Gerichtsbarkeit über Straftaten die in Übereinstimmung mit dem Übereinkommen festgelegt wurden, wenn die Straftat von einer staatenlosen Person begangen wurde die ihren gewöhnlichen Aufenthalt auf dem Gebiet der Republik Polen hat, im Hinblick auf jene Straftaten ausgeübt wird, die mit einer Freiheitsstrafe von über zwei Jahren gemäß dem polnischen Strafrecht bedroht sind, wenn sich der Täter auf dem Gebiet der Republik Polen befindet und keine Entscheidung über seine Auslieferung getroffen wurde.
Die Regierung der Republik Polen stellt hiermit fest, dass die wirksame Realisierung der Verpflichtungen der Vertragsparteien gemäß Art. 25 des Übereinkommens die Herstellung wirksamer internationaler rechtlicher und technischer Mechanismen für den Informationsaustausch über Urteile, die von einer anderen Vertragspartei gefällt wurden, erfordert, im Zusammenhang mit den gemäß diesem Übereinkommen festgelegten Straftaten.
Portugal:
Die portugiesische Republik erklärt, dass im Hinblick auf Art. 31 Abs. 1 lit. d und e des Übereinkommens, sie sich das Recht vorbehält, die darin enthaltenen Bestimmungen nicht anzuwenden, da das portugiesische Strafrecht strengere und abschließende Regelungen über die Gerichtsbarkeit als der genannte Art. 31 vorsieht.
Schweden:
Gemäß Art. 31 Abs. 1 lit. e und Abs. 2 des Übereinkommens erklärt Schweden, dass es sich das Recht vorbehält, nicht oder nur in bestimmten Fällen oder unter bestimmten Bedingungen ihre Gerichtsbarkeit über die nach diesem Übereinkommen umschriebenen Straftaten zu begründen, wenn die Straftat gegen einen schwedischen Staatsangehörigen begangen wurde.
Slowenien:
Gemäß Art. 31 Abs. 2 des Übereinkommens erklärt die Republik Slowenien, dass sie sich das Recht vorbehält, nicht die Gerichtsbarkeit gemäß Art. 31 Abs. 1 lit. d zu begründen, wenn sie die strafrechtliche Verfolgung eines Staatenlosen, der seinen gewöhnlichen Aufenthalt in ihrem Hoheitsgebiet hat, nicht sicherstellen kann, wenn die Straftat außerhalb des Hoheitsbereichs irgendeines Staates begangen wird.
Vereinigtes Königreich:
Gemäß Art. 31 Abs. 2 des Übereinkommens behält sich das Vereinigte Königreich das Recht vor, Art. 31 Abs. 1 lit. d und e des Übereinkommens nicht anzuwenden.
Präambel/Promulgationsklausel
Der Nationalrat hat beschlossen:
Der Abschluss des gegenständlichen Staatsvertrages wird genehmigt.
Dieser Staatsvertrag ist im Sinne des Art. 50 Abs. 2 B-VG durch Erlassung von Gesetzen zu erfüllen.
Die Mitgliedstaaten des Europarats und die anderen Unterzeichner dieses Übereinkommens –
in der Erwägung, dass es das Ziel des Europarats ist, eine engere Verbindung zwischen seinen Mitgliedern herbeizuführen;
in der Erwägung, dass Menschenhandel eine Verletzung der Menschenrechte und einen Verstoß gegen die Würde und die Unversehrtheit des Menschen darstellt;
in der Erwägung, dass Menschenhandel einen Zustand der Sklaverei für die Opfer zur Folge haben kann;
in der Erwägung, dass die Achtung der Rechte der Opfer, der Schutz der Opfer und die Bekämpfung des Menschenhandels die obersten Ziele sein müssen;
in der Erwägung, dass alle Maßnahmen oder Initiativen gegen den Menschenhandel nichtdiskriminierend sein, die Gleichstellung von Mann und Frau berücksichtigen sowie die Rechte des Kindes einbeziehen müssen;
unter Hinweis auf die von den Außenministern der Mitgliedstaaten in der 112. (14. – 15. Mai 2003) und der 114. (12. – 13. Mai 2004) Sitzungsperiode des Ministerkomitees abgegebenen Erklärungen, in denen verstärkte Maßnahmen des Europarats gegen den Menschenhandel gefordert werden;
eingedenk der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (1950) und ihrer Protokolle;
eingedenk der folgenden Empfehlungen des Ministerkomitees an die Mitgliedstaaten des Europarats: Empfehlung Nr. R (91) 11 zur sexuellen Ausbeutung, Pornographie und Prostitution von und Menschenhandel mit Kindern und jungen Erwachsenen, Empfehlung Nr. R (97) 13 zur Einschüchterung von Zeugen und den Rechten der Verteidigung, Empfehlung Nr. R (2000) 11 zu Maßnahmen gegen den Menschenhandel zum Zweck der sexuellen Ausbeutung, Empfehlung Rec (2001) 16 zum Schutz von Kindern vor sexueller Ausbeutung sowie Empfehlung Rec (2002) 5 zum Schutz von Frauen vor Gewalt;
eingedenk der folgenden Empfehlungen der Parlamentarischen Versammlung des Europarats: Empfehlung 1325 (1997) zu Frauenhandel und Zwangsprostitution in den Mitgliedstaaten des Europarats, Empfehlung 1450 (2000) zu Gewalt gegen Frauen in Europa, Empfehlung 1545 (2002) zu einer Kampagne gegen den Frauenhandel, Empfehlung 1610 (2003) zur Frage der Migration in Verbindung mit Frauenhandel und Prostitution, Empfehlung 1611 (2003) zum Organhandel in Europa, Empfehlung 1663 (2004) zu häuslicher Sklaverei: Leibeigenschaft, Au-Pairs und Katalogbräute;
eingedenk des Rahmenbeschlusses des Rates der Europäischen Union vom 19. Juli 2002 zur Bekämpfung des Menschenhandels, des Rahmenbeschlusses des Rates der Europäischen Union vom 15. März 2001 über die Stellung des Opfers im Strafverfahren und der Richtlinie des Rates der Europäischen Union vom 29. April 2004 über die Erteilung von Aufenthaltstiteln für Drittstaatsangehörige, die Opfer des Menschenhandels sind oder denen Beihilfe zur illegalen Einwanderung geleistet wurde und die mit den zuständigen Behörden kooperieren;
unter gebührender Berücksichtigung des Übereinkommens der Vereinten Nationen gegen die grenzüberschreitende organisierte Kriminalität und seines Zusatzprotokolls zur Verhütung, Bekämpfung und Bestrafung des Menschenhandels, insbesondere des Frauen- und Kinderhandels, im Hinblick auf eine Verbesserung des darin vorgesehenen Schutzes und eine Fortentwicklung der durch sie gesetzten Standards;
unter gebührender Berücksichtigung der anderen völkerrechtlichen Übereinkünfte, die auf dem Gebiet der Bekämpfung des Menschenhandels maßgeblich sind;
unter Berücksichtigung der Notwendigkeit der Ausarbeitung einer umfassenden völkerrechtlichen Übereinkunft, welche die Menschenrechte der Opfer des Menschenhandels zum Schwerpunkt hat und einen besonderen Überwachungsmechanismus einführt –
sind wie folgt übereingekommen:
Unterzeichnungsdatum
Sprachen
Englisch, Französisch
Vertragsparteien
Österreich III 92/2021 Albanien III 10/2008 Andorra III 7/2012 Armenien III 54/2009 Aserbaidschan III 7/2012 Belarus III 83/2014 Belgien III 54/2009 Bosnien-Herzegowina III 10/2008 Bulgarien III 10/2008 Dänemark III 10/2008 Deutschland III 77/2013 Estland III 186/2015 Finnland III 77/2013 Frankreich III 10/2008 Georgien III 10/2008 Griechenland III 83/2014 Irland III 7/2012 Island III 77/2013 Israel III 92/2021 Italien III 7/2012 Kroatien III 10/2008 Lettland III 54/2009 Liechtenstein III 22/2016 Litauen III 77/2013 Luxemburg III 54/2009 Malta III 54/2009 Moldau III 10/2008 Monaco III 186/2015 Montenegro III 54/2009 Niederlande III 7/2012, III 19/2015, III 204/2023 Nordmazedonien III 54/2009, III 7/2012 Norwegen III 10/2008 Polen III 54/2009 Portugal III 54/2009 Rumänien III 10/2008 San Marino III 7/2012 Schweden III 7/2012 Schweiz III 77/2013 Serbien III 54/2009 Slowakei III 10/2008 Slowenien III 7/2012 Spanien III 54/2009 Tschechische R III 61/2017 Türkei III 89/2016 Ukraine III 7/2012, III 186/2015, III 204/2023 Ungarn III 83/2014 Vereinigtes Königreich III 54/2009 Zypern III 10/2008
Ratifikationstext
(Anm.: letzte Anpassung durch Kundmachung BGBl. III Nr. 204/2023)
Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde am 12. Oktober 2006 beim Generalsekretär des Europarats hinterlegt; das Übereinkommen tritt gemäß seinem Art. 42 Abs. 3 mit 1. Februar 2008 in Kraft.
Nach Mitteilungen des Generalsekretärs des Europarats haben folgende weitere Staaten das Europäische Übereinkommen über die Entschädigung für Opfer von Gewalttaten ratifiziert:
| Albanien |
|---|
| Bosnien und Herzegowina |
| Bulgarien |
| Dänemark (ohne Färöer Inseln und Grönland) |
| Frankreich |
| Georgien |
| Kroatien |
| Moldau |
| Norwegen |
| Rumänien |
| Slowakei |
| Zypern |
Anlässlich der Hinterlegung ihrer Ratifikationsurkunde haben nachstehende Staaten folgende Vorbehalte erklärt bzw. Erklärungen abgegeben:
Vorbehalte und Erklärungen zu diesem Übereinkommen – mit Ausnahme derer Österreichs und territorialer Anwendungen – werden im Teil III des Bundesgesetzblattes nicht veröffentlicht. Sie sind in englischer und französischer Sprache auf der Webseite des Europarats unter http://conventions.coe.int/ abrufbar [__SEV Nr. 197__]:
Österreich, Deutschland, Estland, Finnland, Monaco, Schweiz, Tschechische R, Türkei, Ukraine
Österreich:
Österreich hat gegen die Erklärung der Türkei zum Übereinkommen am 25. April 2017 eine Einwendung erhoben.
Aserbaidschan:
Die Republik Aserbaidschan erklärt, dass die Rechte und Pflichten aus den Bestimmungen des Übereinkommens von der Republik Aserbaidschan nicht in Bezug auf Armenien angewandt werden.
Die Republik Aserbaidschan erklärt, dass sie die Durchführung der Bestimmungen des Übereinkommens in ihren von der Republik Armenien besetzten Gebieten (der Region Berg-Karabach der Republik Aserbaidschan und den sieben diese Region umgebenden Provinzen) erst dann gewährleisten kann, wenn diese Gebiete von der Besatzung befreit und die Folgen dieser Besatzung vollständig beseitigt sind (die schematische Karte der besetzten Gebiete der Republik Aserbaidschan ist beigefügt).
Dänemark:
Gemäß Art. 31 Abs. 2 des Übereinkommens behält sich Dänemark das Recht vor, Art. 31 Abs. 1 lit. e des Übereinkommens nicht anzuwenden.
Dänemark erklärt, dass das Übereinkommen bis auf weiteres nicht auf die Färöer Inseln und Grönland angewendet wird.
Frankreich:
Gemäß Art. 31 Abs. 2 des Übereinkommens erklärt die französische Regierung, dass sie ihre Gerichtsbarkeit über Straftaten, die gemäß Art. 20 dieses Übereinkommens als Straftaten umschrieben sind und von ihren Staatsangehörigen außerhalb des Hoheitsgebietes der Französischen Republik begangen werden, nur dann begründen wird, wenn diese Straftaten auch nach der Gesetzgebung des Staates, in dem sie begangen wurden strafbar sind, und wenn diese Straftaten auch Gegenstand entweder einer Beschwerde des Opfers oder dessen Begünstigten sind, oder einer amtlichen Anzeige der Behörden des Landes, wo sie begangen wurden.
Gemäß Art. 31 Abs. 2 des Übereinkommens erklärt die französische Regierung, dass sie ihre Gerichtsbarkeit über gemäß diesem Übereinkommen umschriebene und gegen einen seiner Staatsangehörigen außerhalb des Hoheitsgebietes der Französischen Republik begangene Straftaten nur dann begründen wird, wenn die Straftaten entweder Gegenstand einer Beschwerde des Opfers sind oder einer amtlichen Anzeige der Behörden des Landes, in dem sie begangen wurden.
Georgien:
Georgien erklärt, dass bis zur vollständigen Wiederherstellung Georgiens das Übereinkommen auf jenen Teil des Hoheitsgebietes von Georgien angewendet werden soll, über den Georgien seine volle Gerichtsbarkeit ausübt.
Israel:
Israel hat am 28. Mai 2021 seine Beitrittsurkunde zum Übereinkommen des Europarats zur Bekämpfung des Menschenhandels hinterlegt und dabei gemäß Art. 31 Abs. 2 des Übereinkommens erklärt, sich das Recht vorzubehalten, Art. 31 Abs. 1 lit. d oder lit. e des Übereinkommens nicht anzuwenden.
Lettland:
Gemäß Art. 31 Abs. 2 des Übereinkommens erklärt die Republik Lettland, dass sie sich das Recht vorbehält, die Regelungen über die Gerichtsbarkeit gemäß Abs. 1 lit. d und e nicht anzuwenden.
Malta:
Im Hinblick auf Art. 31 Abs. 1 des Übereinkommens erklärt Malta, dass es die Regelungen über die Gerichtsbarkeit gemäß lit. d nur dann anwenden wird, wenn die Straftat von einem ihrer Staatsangehörigen begangen worden ist. Malta erklärt, dass es nicht die Regelungen über die Gerichtsbarkeit gemäß lit. e dieses Artikels anwenden wird.
Mazedonien (Nordmazedonien):
Vorbehalt:
Gemäß Art. 31 Abs. 2 des Übereinkommens erklärt die Republik Mazedonien, dass sie sich das Recht vorbehält, die Bestimmungen des Art. 31 Abs. 1 lit. d und lit. e des Übereinkommens in Übereinstimmung mit den Bedingungen, die im Strafgesetzbuch der Republik Mazedonien dargelegt sind, anzuwenden.
Moldau:
Moldau erklärt, dass bis zur vollständigen Wiederherstellung der territorialen Integrität der Republik Moldau das Übereinkommen nur auf das von der Republik Moldau kontrollierte Hoheitsgebiet angewendet werden soll.
Niederlande:
Gemäß den Bestimmungen des Art. 44 Abs. 2 des Übereinkommens erklärt das Königreich der Niederlande, dass sie das obengenannte Übereinkommen für das Königreich in Europa akzeptiert.
Nach Mitteilung des Generalsekretärs des Europarats haben die Niederlande am 23. Jänner 2015 den Geltungsbereich des Übereinkommens mit Wirksamkeit vom 1. Mai 2015 auf Aruba ausgedehnt.
Die Niederlande haben am 8. November 2023 gegenüber der Generalsekretärin des Europarats die Erstreckung der Anwendung des Übereinkommens mit Wirkung ab 1. März 2024 auf Curaçao erklärt.
Polen:
Gemäß Art. 31 Abs. 2 des Übereinkommens des Europarats zur Bekämpfung des Menschenhandels behält sich die Republik Polen zu Art. 31 Abs. 1 lit. d des Übereinkommens das Recht vor, dass die Gerichtsbarkeit über Straftaten die in Übereinstimmung mit dem Übereinkommen festgelegt wurden, wenn die Straftat von einer staatenlosen Person begangen wurde die ihren gewöhnlichen Aufenthalt auf dem Gebiet der Republik Polen hat, im Hinblick auf jene Straftaten ausgeübt wird, die mit einer Freiheitsstrafe von über zwei Jahren gemäß dem polnischen Strafrecht bedroht sind, wenn sich der Täter auf dem Gebiet der Republik Polen befindet und keine Entscheidung über seine Auslieferung getroffen wurde.
Die Regierung der Republik Polen stellt hiermit fest, dass die wirksame Realisierung der Verpflichtungen der Vertragsparteien gemäß Art. 25 des Übereinkommens die Herstellung wirksamer internationaler rechtlicher und technischer Mechanismen für den Informationsaustausch über Urteile, die von einer anderen Vertragspartei gefällt wurden, erfordert, im Zusammenhang mit den gemäß diesem Übereinkommen festgelegten Straftaten.
Portugal:
Die portugiesische Republik erklärt, dass im Hinblick auf Art. 31 Abs. 1 lit. d und e des Übereinkommens, sie sich das Recht vorbehält, die darin enthaltenen Bestimmungen nicht anzuwenden, da das portugiesische Strafrecht strengere und abschließende Regelungen über die Gerichtsbarkeit als der genannte Art. 31 vorsieht.
Schweden:
Gemäß Art. 31 Abs. 1 lit. e und Abs. 2 des Übereinkommens erklärt Schweden, dass es sich das Recht vorbehält, nicht oder nur in bestimmten Fällen oder unter bestimmten Bedingungen ihre Gerichtsbarkeit über die nach diesem Übereinkommen umschriebenen Straftaten zu begründen, wenn die Straftat gegen einen schwedischen Staatsangehörigen begangen wurde.
Slowenien:
Gemäß Art. 31 Abs. 2 des Übereinkommens erklärt die Republik Slowenien, dass sie sich das Recht vorbehält, nicht die Gerichtsbarkeit gemäß Art. 31 Abs. 1 lit. d zu begründen, wenn sie die strafrechtliche Verfolgung eines Staatenlosen, der seinen gewöhnlichen Aufenthalt in ihrem Hoheitsgebiet hat, nicht sicherstellen kann, wenn die Straftat außerhalb des Hoheitsbereichs irgendeines Staates begangen wird.
Vereinigtes Königreich:
Gemäß Art. 31 Abs. 2 des Übereinkommens behält sich das Vereinigte Königreich das Recht vor, Art. 31 Abs. 1 lit. d und e des Übereinkommens nicht anzuwenden.
Präambel/Promulgationsklausel
Der Nationalrat hat beschlossen:
Der Abschluss des gegenständlichen Staatsvertrages wird genehmigt.
Dieser Staatsvertrag ist im Sinne des Art. 50 Abs. 2 B-VG durch Erlassung von Gesetzen zu erfüllen.
Die Mitgliedstaaten des Europarats und die anderen Unterzeichner dieses Übereinkommens –
in der Erwägung, dass es das Ziel des Europarats ist, eine engere Verbindung zwischen seinen Mitgliedern herbeizuführen;
in der Erwägung, dass Menschenhandel eine Verletzung der Menschenrechte und einen Verstoß gegen die Würde und die Unversehrtheit des Menschen darstellt;
in der Erwägung, dass Menschenhandel einen Zustand der Sklaverei für die Opfer zur Folge haben kann;
in der Erwägung, dass die Achtung der Rechte der Opfer, der Schutz der Opfer und die Bekämpfung des Menschenhandels die obersten Ziele sein müssen;
in der Erwägung, dass alle Maßnahmen oder Initiativen gegen den Menschenhandel nichtdiskriminierend sein, die Gleichstellung von Mann und Frau berücksichtigen sowie die Rechte des Kindes einbeziehen müssen;
unter Hinweis auf die von den Außenministern der Mitgliedstaaten in der 112. (14. – 15. Mai 2003) und der 114. (12. – 13. Mai 2004) Sitzungsperiode des Ministerkomitees abgegebenen Erklärungen, in denen verstärkte Maßnahmen des Europarats gegen den Menschenhandel gefordert werden;
eingedenk der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (1950) und ihrer Protokolle;
eingedenk der folgenden Empfehlungen des Ministerkomitees an die Mitgliedstaaten des Europarats: Empfehlung Nr. R (91) 11 zur sexuellen Ausbeutung, Pornographie und Prostitution von und Menschenhandel mit Kindern und jungen Erwachsenen, Empfehlung Nr. R (97) 13 zur Einschüchterung von Zeugen und den Rechten der Verteidigung, Empfehlung Nr. R (2000) 11 zu Maßnahmen gegen den Menschenhandel zum Zweck der sexuellen Ausbeutung, Empfehlung Rec (2001) 16 zum Schutz von Kindern vor sexueller Ausbeutung sowie Empfehlung Rec (2002) 5 zum Schutz von Frauen vor Gewalt;
eingedenk der folgenden Empfehlungen der Parlamentarischen Versammlung des Europarats: Empfehlung 1325 (1997) zu Frauenhandel und Zwangsprostitution in den Mitgliedstaaten des Europarats, Empfehlung 1450 (2000) zu Gewalt gegen Frauen in Europa, Empfehlung 1545 (2002) zu einer Kampagne gegen den Frauenhandel, Empfehlung 1610 (2003) zur Frage der Migration in Verbindung mit Frauenhandel und Prostitution, Empfehlung 1611 (2003) zum Organhandel in Europa, Empfehlung 1663 (2004) zu häuslicher Sklaverei: Leibeigenschaft, Au-Pairs und Katalogbräute;
eingedenk des Rahmenbeschlusses des Rates der Europäischen Union vom 19. Juli 2002 zur Bekämpfung des Menschenhandels, des Rahmenbeschlusses des Rates der Europäischen Union vom 15. März 2001 über die Stellung des Opfers im Strafverfahren und der Richtlinie des Rates der Europäischen Union vom 29. April 2004 über die Erteilung von Aufenthaltstiteln für Drittstaatsangehörige, die Opfer des Menschenhandels sind oder denen Beihilfe zur illegalen Einwanderung geleistet wurde und die mit den zuständigen Behörden kooperieren;
unter gebührender Berücksichtigung des Übereinkommens der Vereinten Nationen gegen die grenzüberschreitende organisierte Kriminalität und seines Zusatzprotokolls zur Verhütung, Bekämpfung und Bestrafung des Menschenhandels, insbesondere des Frauen- und Kinderhandels, im Hinblick auf eine Verbesserung des darin vorgesehenen Schutzes und eine Fortentwicklung der durch sie gesetzten Standards;
unter gebührender Berücksichtigung der anderen völkerrechtlichen Übereinkünfte, die auf dem Gebiet der Bekämpfung des Menschenhandels maßgeblich sind;
unter Berücksichtigung der Notwendigkeit der Ausarbeitung einer umfassenden völkerrechtlichen Übereinkunft, welche die Menschenrechte der Opfer des Menschenhandels zum Schwerpunkt hat und einen besonderen Überwachungsmechanismus einführt –
sind wie folgt übereingekommen:
Kapitel I – Zweck, Geltungsbereich, Nichtdiskriminierungsgrundsatz und Begriffsbestimmungen
Artikel 1 – Zweck des Übereinkommens
(1) Zweck dieses Übereinkommens ist es,
den Menschenhandel unter Gewährleistung der Gleichstellung von Mann und Frau zu verhüten und zu bekämpfen;
die Menschenrechte der Opfer des Menschenhandels zu schützen, einen umfassenden Rahmen für den Schutz und die Unterstützung der Opfer sowie der Zeugen und Zeuginnen unter Gewährleistung der Gleichstellung von Mann und Frau auszuarbeiten sowie wirksame Ermittlungen und eine wirksame Strafverfolgung sicherzustellen;
die internationale Zusammenarbeit bei der Bekämpfung des Menschenhandels zu fördern.
(2) Um die wirksame Durchführung dieses Übereinkommens durch die Vertragsparteien zu gewährleisten, wird durch dieses Übereinkommen ein besonderer Überwachungsmechanismus eingeführt.
Artikel 2 – Geltungsbereich
Dieses Übereinkommen findet auf alle Formen des Menschenhandels Anwendung, sei er innerstaatlich oder grenzüberschreitend, der organisierten Kriminalität zuzuordnen oder nicht.
Artikel 3 – Nichtdiskriminierungsgrundsatz
Die Durchführung dieses Übereinkommens durch die Vertragsparteien, insbesondere die Inanspruchnahme von Maßnahmen zum Schutz und zur Förderung der Rechte der Opfer, ist ohne Diskriminierung insbesondere wegen des Geschlechts, der Rasse, der Hautfarbe, der Sprache, der Religion, der politischen oder sonstigen Anschauung, der nationalen oder sozialen Herkunft, der Zugehörigkeit zu einer nationalen Minderheit, des Vermögens, der Geburt oder eines sonstigen Status sicherzustellen.
Artikel 4 – Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieses Übereinkommens
bezeichnet der Ausdruck „Menschenhandel“ die Anwerbung, Beförderung, Verbringung, Beherbergung oder Aufnahme von Personen durch die Androhung oder Anwendung von Gewalt oder anderen Formen der Nötigung, durch Entführung, Betrug, Täuschung, Missbrauch von Macht oder Ausnutzung besonderer Hilflosigkeit oder durch Gewährung oder Entgegennahme von Zahlungen oder Vorteilen zur Erlangung des Einverständnisses einer Person, die Gewalt über eine andere Person hat, zum Zweck der Ausbeutung. Ausbeutung umfasst mindestens die Ausnutzung der Prostitution anderer oder andere Formen sexueller Ausbeutung, Zwangsarbeit oder Zwangsdienstbarkeit, Sklaverei oder sklavereiähnliche Praktiken, Leibeigenschaft oder die Entnahme von Organen;
ist die Einwilligung eines Opfers des Menschenhandels in die unter lit. a genannte beabsichtigte Ausbeutung unerheblich, wenn eines der unter lit. a genannten Mittel angewendet wurde;
gilt die Anwerbung, Beförderung, Verbringung, Beherbergung oder Aufnahme eines Kindes zum Zweck der Ausbeutung auch dann als Menschenhandel, wenn dabei keines der unter lit. a genannten Mittel angewendet wurde;
bezeichnet der Ausdruck „Kind“ eine Person unter achtzehn Jahren;
bezeichnet der Ausdruck „Opfer“ eine natürliche Person, die dem Menschenhandel nach der Begriffsbestimmung in diesem Artikel ausgesetzt ist.
Kapitel II – Verhütung, Zusammenarbeit und sonstige Maßnahmen
Artikel 5 – Verhütung des Menschenhandels
(1) Jede Vertragspartei trifft Maßnahmen für die Aufnahme oder Verstärkung der innerstaatlichen Koordination zwischen den verschiedenen Stellen, die für die Verhütung und Bekämpfung des Menschenhandels zuständig sind.
(2) Jede Vertragspartei legt wirksame politische Konzepte und Programme fest und/oder verstärkt diese, um Menschenhandel unter anderem durch folgende Mittel zu verhüten: Forschung, Informations-, Bewusstseinsschärfungs- und Bildungskampagnen, soziale und wirtschaftliche Initiativen und Schulung, insbesondere für Personen, die gefährdet sind, Opfer zu werden, sowie für Berufsgruppen, die mit Menschenhandel befasst sind.
(3) Bei der Ausarbeitung, Umsetzung und Bewertung aller in Abs. 2 genannten politischen Konzepte und Programme fördert jede Vertragspartei einen auf die Menschenrechte gestützten Ansatz, wendet Gender Mainstreaming an und berücksichtigt die Bedürfnisse der Kinder.
(4) Jede Vertragspartei trifft die erforderlichen geeigneten Maßnahmen, um Migration auf legalem Wege zu ermöglichen, insbesondere durch die Verbreitung genauer Informationen durch die zuständigen Stellen über die Bedingungen für eine legale Einreise und den legalen Aufenthalt in ihrem Hoheitsgebiet.
(5) Jede Vertragspartei trifft besondere Maßnahmen, um die Gefahr, dass Kinder Opfer werden, zu verringern, insbesondere durch Schaffung eines schützenden Umfelds für Kinder.
(6) Die in Übereinstimmung mit diesem Artikel festgelegten Maßnahmen beziehen gegebenenfalls nichtstaatliche Organisationen, andere in Betracht kommende Organisationen und sonstige Teile der Zivilgesellschaft ein, die sich für die Verhütung des Menschenhandels und den Schutz oder die Unterstützung der Opfer einsetzen.
Artikel 6 – Maßnahmen, um der Nachfrage entgegenzuwirken
Um der Nachfrage entgegenzuwirken, die alle Formen der zum Menschenhandel führenden Ausbeutung von Personen, insbesondere von Frauen und Kindern, begünstigt, trifft oder verstärkt jede Vertragspartei gesetzgeberische, administrative, erzieherische, soziale, kulturelle oder sonstige Maßnahmen, die Folgendes einschließen:
Forschung zu bewährten Praktiken, Methoden und Strategien;
die Schärfung des Bewusstseins für die Verantwortung und wichtige Rolle, die den Medien und der Zivilgesellschaft dabei zukommt, die Nachfrage als eine der Grundursachen des Menschenhandels zu erkennen;
gezielte Informationskampagnen, erforderlichenfalls unter Einbeziehung von unter anderem Behörden und politischen Entscheidungsträgern;
vorbeugende Maßnahmen einschließlich in den Schulunterricht einbezogener Erziehungsprogramme für Bubennd Mädchen, in denen die Unannehmbarkeit und die verheerenden Folgen von Diskriminierung aufgrund des Geschlechts sowie die Bedeutung der Gleichstellung von Mann und Frau und der Würde und Unversehrtheit des Menschen vermittelt werden.
Artikel 7 – Maßnahmen an den Grenzen
(1) Unbeschadet der internationalen Verpflichtungen betreffend den freien Personenverkehr verstärken die Vertragsparteien so weit wie möglich die Grenzkontrollen, die zur Verhütung und Aufdeckung des Menschenhandels erforderlich sind.
(2) Jede Vertragspartei trifft gesetzgeberische oder andere geeignete Maßnahmen, um so weit wie möglich zu verhindern, dass die von gewerblichen Beförderungsunternehmern betriebenen Beförderungsmittel für die Begehung von nach diesem Übereinkommen umschriebenen Straftaten benutzt werden.
(3) Gegebenenfalls und unbeschadet der anwendbaren völkerrechtlichen Übereinkünfte gehört zu diesen Maßnahmen auch die Verpflichtung gewerblicher Beförderungsunternehmer, einschließlich Beförderungsunternehmen und Besitzer oder Betreiber aller Arten von Beförderungsmitteln, sich dessen zu vergewissern, dass alle beförderten Personen im Besitz der für die Einreise in den Aufnahmestaat erforderlichen Reisedokumente sind.
(4) Jede Vertragspartei trifft in Übereinstimmung mit ihrem internen Recht die erforderlichen Maßnahmen, um im Fall eines Verstoßes gegen die in Abs. 3 festgelegte Verpflichtung Sanktionen vorzusehen.
(5) Jede Vertragspartei trifft die erforderlichen gesetzgeberischen oder anderen Maßnahmen, um in Übereinstimmung mit ihrem internen Recht zu ermöglichen, dass Personen, die an der Begehung von nach diesem Übereinkommen umschriebenen Straftaten beteiligt sind, die Einreise verweigert wird oder dass deren Visa für ungültig erklärt werden.
(6) Die Vertragsparteien verstärken die Zusammenarbeit zwischen ihren Grenzkontrollbehörden, indem sie unter anderem direkte Nachrichtenverbindungen einrichten und aufrechterhalten.
Artikel 8 – Sicherheit und Kontrolle von Dokumenten
Jede Vertragspartei trifft die erforderlichen Maßnahmen,
um sicherzustellen, dass die Qualität der von ihr ausgestellten Reise- oder Identitätsdokumente so beschaffen ist, dass sie nicht leicht missbraucht und nicht ohne weiteres gefälscht oder auf rechtswidrige Weise verändert, vervielfältigt oder ausgestellt werden können, und
um die Unversehrtheit und Sicherheit der Reise- oder Identitätsdokumente zu gewährleisten, die von der Vertragspartei oder in ihrem Namen ausgestellt wurden, und ihre rechtswidrige Herstellung und Ausstellung zu verhindern.
Artikel 9 – Rechtmäßigkeit und Gültigkeit von Dokumenten
Auf Ersuchen einer anderen Vertragspartei überprüft eine Vertragspartei in Übereinstimmung mit ihrem internen Recht innerhalb eines angemessenen Zeitraums die Rechtmäßigkeit und Gültigkeit von Reise- oder Identitätsdokumenten, die tatsächlich oder angeblich in ihrem Namen ausgestellt wurden und die mutmaßlich für den Menschenhandel benutzt werden.
Kapitel III – Maßnahmen zum Schutz und zur Förderung der Rechte der Opfer unter Gewährleistung der Gleichstellung von Mann und Frau
Artikel 10 – Identifizierung als Opfer
(1) Jede Vertragspartei stattet ihre zuständigen Behörden mit Personen aus, die für die Verhütung und Bekämpfung des Menschenhandels, die Identifizierung als und Unterstützung der Opfer, einschließlich Kinder, geschult und qualifiziert sind, und stellt sicher, dass die verschiedenen Behörden sowohl untereinander als auch mit in Betracht kommenden Hilfsorganisationen zusammenarbeiten, damit die Opfer in einem Verfahren, das der besonderen Situation von Frauen und Kindern als Opfern gebührend Rechnung trägt, als solche identifiziert werden und, wenn angebracht, nach Maßgabe des Artikels 14 Aufenthaltstitel erhalten.
(2) Jede Vertragspartei trifft die erforderlichen gesetzgeberischen oder anderen Maßnahmen, um die Opfer als solche zu identifizieren, gegebenenfalls in Zusammenarbeit mit anderen Vertragsparteien und einschlägigen Hilfsorganisationen. Jede Vertragspartei stellt sicher, dass eine Person nicht aus ihrem Hoheitsgebiet entfernt wird, wenn die zuständigen Behörden konkrete Anhaltspunkte dafür haben, dass sie Opfer von Menschenhandel ist, bis die Maßnahmen zur Identifizierung der Person als Opfer einer Straftat im Sinne des Artikels 18 von den zuständigen Behörden abgeschlossen sind; die Vertragsparteien stellen ferner sicher, dass die Person die in Artikel 12 Absätze 1 und 2 genannte Unterstützung erhält.
(3) Wenn das Alter des Opfers nicht bekannt ist und Anlass zu der Annahme besteht, dass es sich bei dem Opfer um ein Kind handelt, ist es als Kind zu betrachten und sind ihm bis zur Feststellung seines Alters besondere Schutzmaßnahmen zu gewähren.
(4) Sobald ein unbegleitetes Kind als Opfer identifiziert wurde, wird jede Vertragspartei
die Vertretung des Kindes durch einen Vormund, eine Organisation oder eine Behörde sicherstellen, die zum Wohle des Kindes handeln;
die erforderlichen Maßnahmen ergreifen, um seine Identität und Nationalität festzustellen;
alle Anstrengungen unternehmen, um seine Familie ausfindig zu machen, wenn dies dem Wohle des Kindes dient.
Artikel 11 – Schutz des Privatlebens
(1) Jede Vertragspartei schützt das Privatleben und die Identität der Opfer. Personenbezogene Daten über die Opfer werden nach Maßgabe des Übereinkommens zum Schutz des Menschen bei der automatischen Verarbeitung personenbezogener Daten (SEV Nr. 108) gespeichert und verwendet.
(2) Jede Vertragspartei trifft Maßnahmen, um insbesondere sicherzustellen, dass die Identität eines Kindes, das Opfer von Menschenhandel ist, oder Einzelheiten, welche die Identifizierung eines solchen Kindes ermöglichen, nicht durch die Medien oder auf sonstige Weise öffentlich bekannt gemacht werden, es sei denn, um in Ausnahmefällen Familienmitglieder des Kindes ausfindig zu machen oder auf andere Weise sein Wohl und seinen Schutz zu gewährleisten.
(3) Jede Vertragspartei erwägt in Übereinstimmung mit Artikel 10 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten in der Auslegung durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte Maßnahmen mit dem Ziel, die Medien zu veranlassen, das Privatleben und die Identität der Opfer zu schützen, sei es durch Selbstregulierung oder durch regulierende Maßnahmen, die vom Staat allein oder vom Staat und dem Privatsektor gemeinsam getroffen werden.
Artikel 12 – Unterstützung der Opfer
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