Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit, Familie und Jugend über die Anwendung von in Österreich nicht zugelassenen Tierimpfstoffen gegen anzeigepflichtige Tierseuchen oder veterinärrechtlichen Regelungen unterliegende Tierkrankheiten (Tierimpfstoff-Verordnung 2008)
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 12 Abs. 1 des Tierseuchengesetzes (TSG), RGBl. Nr. 177/1909, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 36/2008, wird verordnet:
§ 1. Aus öffentlichen Interessen ist für das Jahr 2008 die Anwendung folgender in Österreich nicht zugelassener Tierimpfstoffe gestattet:
Chevivac-S (Salmonella thyphimurium bei der Taube) zugelassen in Deutschland
Colombovac PMV/Pox (Paramyxovirose und Taubenpocken) zugelassen in den Niederlanden
Heptavac P plus (Rauschbrand-Pasteurellen-Kombinationsvakzine für Schafe) zugelassen in Deutschland.
§ 2. Die Einfuhr der Impfstoffe ist gemäß Arzneiwareneinfuhrgesetz zu melden. Die Durchführung der Impfungen ist vom Tierarzt gemäß § 12 Abs. 2 und 3 zu melden.
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