Seeverkehrsabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft undihren Mitgliedstaaten einerseits und der Regierung der Volksrepublik China andererseits

Typ Staatsvertrag
Veröffentlichung 2008-03-01
Letzte Aktualisierung 2019-05-24
Status Aufgehoben · 2008-02-29
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 15
Änderungshistorie JSON API

Sprachen

Chinesisch, Dänisch, Deutsch, Englisch, Finnisch, Französisch, Griechisch, Italienisch, Niederländisch, Portugiesisch, Schwedisch, Spanisch

Vertragsparteien

Belgien III 38/2008 China/VR III 38/2008 Dänemark III 38/2008 Deutschland III 38/2008 EG III 38/2008 Finnland III 38/2008 Frankreich III 38/2008 Griechenland III 38/2008 Großbritannien III 38/2008 Irland III 38/2008 Italien III 38/2008 Luxemburg III 38/2008 Niederlande III 38/2008 Portugal III 38/2008 Schweden III 38/2008 Spanien III 38/2008

Sonstige Textteile

Der Nationalrat hat beschlossen:

1.

Der Abschluss des gegenständlichen Staatsvertrages wird genehmigt.

2.

Gemäß Art. 49 Abs. 2 B-VG hat die Kundmachung dieses Staatsvertrages in chinesischer, dänischer, englischer, finnischer, französischer, griechischer, italienischer, niederländischer, portugiesischer, schwedischer und spanischer Sprache 1 durch Auflage im Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie zu erfolgen.


1 Die Sprachfassungen werden auch in den Anlagen veröffentlicht.

Ratifikationstext

Die Notifikation gemäß Art. 15 Abs. 2 des Abkommens wurde am 22. März 2005 beim Generalsekretär des Rates der Europäischen Union hinterlegt. Laut Mitteilung des Generalsekretärs ist das Abkommen gemäß derselben Bestimmung mit 1. März 2008 in Kraft getreten.

Das Abkommen wurde im Amtsblatt der Europäischen Union, ABl. Nr. L 46 vom 21. Februar 2008 S. 25, veröffentlicht.

Präambel/Promulgationsklausel

DAS KÖNIGREICH BELGIEN,

DAS KÖNIGREICH DÄNEMARK,

DIE BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND,

DIE HELLENISCHE REPUBLIK,

DAS KÖNIGREICH SPANIEN,

DIE FRANZÖSISCHE REPUBLIK,

IRLAND,

DIE ITALIENISCHE REPUBLIK,

DAS GROSSHERZOGTUM LUXEMBURG,

DAS KÖNIGREICH DER NIEDERLANDE,

DIE REPUBLIK ÖSTERREICH,

DIE PORTUGIESISCHE REPUBLIK,

DIE REPUBLIK FINNLAND,

DAS KÖNIGREICH SCHWEDEN,

DAS VEREINIGTE KÖNIGREICH VON GROSSBRITANNIEN UND NORDIRLAND,

Vertragsparteien des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, im Folgenden

„Mitgliedstaaten der Gemeinschaft“ genannt, und

DIE EUROPÄISCHE GEMEINSCHAFT

im Folgenden „Gemeinschaft“ genannt,

einerseits, und

DIE REGIERUNG DER VOLKSREPUBLIK CHINA

im Folgenden „China“ genannt,

andererseits,

UNTER BERÜCKSICHTIGUNG des Abkommens über handelspolitische und wirtschaftliche Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Volksrepublik China vom Mai 1985;

UNTER BERÜCKSICHTIGUNG der Bedeutung der Seeverkehrsbeziehungen zwischen der Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaten und China;

IN DER ÜBERZEUGUNG, dass die Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien im Bereich des internationalen Seeverkehrs nützlich für die Entwicklung der Wirtschafts- und Handelsbeziehungen zwischen China und der Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten sein wird;

GEWILLT, ihre Beziehungen auf dem Gebiet des internationalen Seeverkehrs auf der Grundlage der Gleichheit und des beiderseitigen Nutzens weiter zu stärken;

IN WÜRDIGUNG der Bedeutung maritimer Dienstleistungen und in dem Wunsch, den multimodalen Verkehr mit einer Seeverkehrsdienstleistung noch weiter zu fördern und damit die Effizienz in der Transportkette zu erhöhen;

IN WÜRDIGUNG der Bedeutung der Weiterentwicklung eines flexiblen und marktorientierten Ansatzes sowie des Nutzens, der den Wirtschaftsbeteiligten beider Vertragsparteien aus der Kontrolle und dem Betrieb eigener internationaler Frachtbeförderungsdienste im Rahmen eines effizienten internationalen Seeverkehrsystems erwächst;

UNTER BERÜCKSICHTIGUNG der bestehenden bilateralen Seeverkehrsabkommen zwischen den Mitgliedstaaten der Gemeinschaft und China;

IN UNTERSTÜTZUNG mehrseitiger Verhandlungen über Seeverkehrsdienstleistungen im Rahmen der Welthandelsorganisation;

HABEN BESCHLOSSEN, dieses Abkommen zu schließen, und haben zu ihren Bevollmächtigten ernannt:

(Anm.: es folgen die Namen der Bevollmächtigten)

DIESE SIND, nach Austausch ihrer in guter und gehöriger Form befundenen Vollmachten,

WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN:

Sprachen

Chinesisch, Dänisch, Deutsch, Englisch, Estnisch, Finnisch, Französisch, Griechisch, Italienisch, Lettisch, Litauisch, Maltesisch, Niederländisch, Polnisch, Portugiesisch, Schwedisch, Slowakisch, Slowenisch, Spanisch, Tschechisch, Ungarisch

Vertragsparteien

Belgien III 38/2008, III 39/2008 China III 38/2008, III 39/2008 Dänemark III 38/2008, III 39/2008 Deutschland III 38/2008, III 39/2008 EG III 38/2008, III 39/2008 Estland III 39/2008 Finnland III 38/2008, III 39/2008 Frankreich III 38/2008, III 39/2008 Griechenland III 38/2008, III 39/2008 Irland III 38/2008, III 39/2008 Italien III 38/2008, III 39/2008 Lettland III 39/2008 Litauen III 39/2008 Luxemburg III 38/2008, III 39/2008 Malta III 39/2008 Niederlande III 38/2008, III 39/2008 Polen III 39/2008 Portugal III 38/2008, III 39/2008 Schweden III 38/2008, III 39/2008 Slowakei III 39/2008 Slowenien III 39/2008 Spanien III 38/2008, III 39/2008 Tschechische R III 39/2008 Ungarn III 39/2008 Vereinigtes Königreich III 38/2008, III 39/2008 Zypern III 39/2008

Sonstige Textteile

Der Nationalrat hat beschlossen:

1.

Der Abschluss des gegenständlichen Staatsvertrages wird genehmigt.

2.

Gemäß Art. 49 Abs. 2 B-VG hat die Kundmachung dieses Staatsvertrages in chinesischer, dänischer, englischer, finnischer, französischer, griechischer, italienischer, niederländischer, portugiesischer, schwedischer und spanischer Sprache 1 durch Auflage im Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie zu erfolgen.

Auf Grund des § 5 Abs. 2 des Bundesgesetzes über das Bundesgesetzblatt 2004 (BGBlG), BGBl. I Nr. 100/2003, in Verbindung mit dem Beschluss des Nationalrats gemäß Art. 49 Abs. 2 B-VG zum Seeverkehrsabkommen, werden die chinesische, dänische, englische, estnische, finnische, französische, griechische, italienische, lettische, litauische, maltesische, niederländische, polnische, portugiesische, schwedische, slowakische, slowenische, spanische, tschechische und ungarische Sprachfassung des Änderungsprotokolls dadurch kundgemacht, dass sie zur öffentlichen Einsichtnahme im Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie aufliegen.


1 Die Sprachfassungen werden auch in den Anlagen veröffentlicht.

Ratifikationstext

Die Notifikation gemäß Art. 15 Abs. 2 des Abkommens wurde am 22. März 2005 beim Generalsekretär des Rates der Europäischen Union hinterlegt. Laut Mitteilung des Generalsekretärs ist das Abkommen gemäß derselben Bestimmung mit 1. März 2008 in Kraft getreten.

Das Abkommen wurde im Amtsblatt der Europäischen Union, ABl. Nr. L 46 vom 21. Februar 2008 S. 25, veröffentlicht.

Das Protokoll wurde im Amtsblatt der Europäischen Union, ABl. Nr. L 46 vom 21. Februar 2008 S. 38, veröffentlicht.

Präambel/Promulgationsklausel

DAS KÖNIGREICH BELGIEN,

DIE TSCHECHISCHE REPUBLIK,

DAS KÖNIGREICH DÄNEMARK,

DIE BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND,

DIE REPUBLIK ESTLAND,

DIE HELLENISCHE REPUBLIK,

DAS KÖNIGREICH SPANIEN,

DIE FRANZÖSISCHE REPUBLIK,

IRLAND,

DIE ITALIENISCHE REPUBLIK,

DIE REPUBLIK ZYPERN,

DIE REPUBLIK LETTLAND,

DIE REPUBLIK LITAUEN,

DAS GROSSHERZOGTUM LUXEMBURG,

DIE REPUBLIK UNGARN,

DIE REPUBLIK MALTA,

DAS KÖNIGREICH DER NIEDERLANDE,

DIE REPUBLIK ÖSTERREICH,

DIE REPUBLIK POLEN,

DIE PORTUGIESISCHE REPUBLIK,

DIE REPUBLIK SLOWENIEN,

DIE SLOWAKISCHE REPUBLIK,

DIE REPUBLIK FINNLAND,

DAS KÖNIGREICH SCHWEDEN,

DAS VEREINIGTE KÖNIGREICH VON GROSSBRITANNIEN UND NORDIRLAND,

Vertragsparteien des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, im Folgenden „Mitgliedstaaten der Gemeinschaft“ genannt, und

DIE EUROPÄISCHE GEMEINSCHAFT

im Folgenden „Gemeinschaft“ genannt,

einerseits, und

DIE REGIERUNG DER VOLKSREPUBLIK CHINA

im Folgenden „China“ genannt,

andererseits,

UNTER BERÜCKSICHTIGUNG des Abkommens über handelspolitische und wirtschaftliche Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Volksrepublik China vom Mai 1985;

UNTER BERÜCKSICHTIGUNG der Bedeutung der Seeverkehrsbeziehungen zwischen der Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaten und China;

IN DER ÜBERZEUGUNG, dass die Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien im Bereich des internationalen Seeverkehrs nützlich für die Entwicklung der Wirtschafts- und Handelsbeziehungen zwischen China und der Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten sein wird;

GEWILLT, ihre Beziehungen auf dem Gebiet des internationalen Seeverkehrs auf der Grundlage der Gleichheit und des beiderseitigen Nutzens weiter zu stärken;

IN WÜRDIGUNG der Bedeutung maritimer Dienstleistungen und in dem Wunsch, den multimodalen Verkehr mit einer Seeverkehrsdienstleistung noch weiter zu fördern und damit die Effizienz in der Transportkette zu erhöhen;

IN WÜRDIGUNG der Bedeutung der Weiterentwicklung eines flexiblen und marktorientierten Ansatzes sowie des Nutzens, der den Wirtschaftsbeteiligten beider Vertragsparteien aus der Kontrolle und dem Betrieb eigener internationaler Frachtbeförderungsdienste im Rahmen eines effizienten internationalen Seeverkehrsystems erwächst;

UNTER BERÜCKSICHTIGUNG der bestehenden bilateralen Seeverkehrsabkommen zwischen den Mitgliedstaaten der Gemeinschaft und China;

IN UNTERSTÜTZUNG mehrseitiger Verhandlungen über Seeverkehrsdienstleistungen im Rahmen der Welthandelsorganisation;

HABEN BESCHLOSSEN, dieses Abkommen zu schließen, und haben zu ihren Bevollmächtigten ernannt:

(Anm.: es folgen die Namen der Bevollmächtigten)

IN ANBETRACHT des am 1. Mai 2004 erfolgten Beitritts der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik zur Europäischen Union und damit zur Gemeinschaft –

DIESE SIND, nach Austausch ihrer in guter und gehöriger Form befundenen Vollmachten,

WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN:

Sprachen

Bulgarisch, Chinesisch, Dänisch, Deutsch, Englisch, Estnisch, Finnisch, Französisch, Griechisch, Italienisch, Lettisch, Litauisch, Maltesisch, Niederländisch, Polnisch, Portugiesisch, Rumänisch, Schwedisch, Slowakisch, Slowenisch, Spanisch, Tschechisch, Ungarisch

Vertragsparteien

Belgien III 38/2008, III 39/2008, III 83/2011 Bulgarien III 83/2011 China III 38/2008, III 39/2008, III 83/2011 Dänemark III 38/2008, III 39/2008, III 83/2011 Deutschland III 38/2008, III 39/2008, III 83/2011 EG III 38/2008, III 39/2008, III 83/2011 Estland III 39/2008, III 83/2011 Finnland III 38/2008, III 39/2008, III 83/2011 Frankreich III 38/2008, III 39/2008, III 83/2011 Griechenland III 38/2008, III 39/2008, III 83/2011 Irland III 38/2008, III 39/2008, III 83/2012 Italien III 38/2008, III 39/2008, III 83/2011 Lettland III 39/2008, III 83/2011 Litauen III 39/2008, III 83/2011 Luxemburg III 38/2008, III 39/2008, III 83/2011 Malta III 39/2008, III 83/2011 Niederlande III 38/2008, III 39/2008, III 83/2011 Polen III 39/2008, III 83/2011 Portugal III 38/2008, III 39/2008, III 83/2011 Rumänien III 83/2011 Schweden III 38/2008, III 39/2008, III 83/2011 Slowakei III 39/2008, III 83/2011 Slowenien III 39/2008, III 83/2011 Spanien III 38/2008, III 39/2008, III 83/2011 Tschechische R III 39/2008, III 83/2011 Ungarn III 39/2008, III 83/2011 Vereinigtes Königreich III 38/2008, III 39/2008, III 83/2011 Zypern III 39/2008, III 83/2011

Sonstige Textteile

Der Nationalrat hat beschlossen:

1.

Der Abschluss des gegenständlichen Staatsvertrages wird genehmigt.

2.

Gemäß Art. 49 Abs. 2 B-VG hat die Kundmachung dieses Staatsvertrages in chinesischer, dänischer, englischer, finnischer, französischer, griechischer, italienischer, niederländischer, portugiesischer, schwedischer und spanischer Sprache 1 durch Auflage im Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie zu erfolgen.

Auf Grund des § 5 Abs. 2 des Bundesgesetzes über das Bundesgesetzblatt 2004 (BGBlG), BGBl. I Nr. 100/2003, in Verbindung mit dem Beschluss des Nationalrats gemäß Art. 49 Abs. 2 B-VG zum Seeverkehrsabkommen, werden die bulgarische, chinesische, dänische, englische, estnische, finnische, französische, griechische, italienische, lettische, litauische, maltesische, niederländische, polnische, portugiesische, rumänische, schwedische, slowakische, slowenische, spanische, tschechische und ungarische Sprachfassung des Änderungsprotokolls dadurch kundgemacht, dass sie zur öffentlichen Einsichtnahme im Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie aufliegen.


1 Die Sprachfassungen werden auch in den Anlagen veröffentlicht.

Ratifikationstext

Die Notifikation gemäß Art. 15 Abs. 2 des Abkommens wurde am 22. März 2005 beim Generalsekretär des Rates der Europäischen Union hinterlegt. Laut Mitteilung des Generalsekretärs ist das Abkommen gemäß derselben Bestimmung mit 1. März 2008 in Kraft getreten.

Das Abkommen wurde im Amtsblatt der Europäischen Union, ABl. Nr. L 46 vom 21. Februar 2008 S. 25, veröffentlicht.

Das Protokoll wurde im Amtsblatt der Europäischen Union, ABl. Nr. L 46 vom 21. Februar 2008 S. 38, veröffentlicht.

Das Protokoll wurde im Amtsblatt der Europäischen Union, ABl. Nr L 144 vom 9. Juni 2009 S. 21, veröffentlicht.

Präambel/Promulgationsklausel

DAS KÖNIGREICH BELGIEN,

DIE REPUBLIK BULGARIEN,

DAS KÖNIGREICH DÄNEMARK,

DIE BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND,

DIE HELLENISCHE REPUBLIK,

DAS KÖNIGREICH SPANIEN,

DIE FRANZÖSISCHE REPUBLIK,

IRLAND,

DIE ITALIENISCHE REPUBLIK,

DAS GROSSHERZOGTUM LUXEMBURG,

DAS KÖNIGREICH DER NIEDERLANDE,

DIE REPUBLIK ÖSTERREICH,

DIE PORTUGIESISCHE REPUBLIK,

RUMÄNIEN,

DIE REPUBLIK FINNLAND,

DAS KÖNIGREICH SCHWEDEN,

DAS VEREINIGTE KÖNIGREICH VON GROSSBRITANNIEN UND NORDIRLAND,

Vertragsparteien des Vertrages zur Gründung der Europäischen

Gemeinschaft, im Folgenden

„Mitgliedstaaten der Gemeinschaft“ genannt, und

DIE EUROPÄISCHE GEMEINSCHAFT

im Folgenden „Gemeinschaft“ genannt,

einerseits und

DIE REGIERUNG DER VOLKSREPUBLIK CHINA

im Folgenden „China“ genannt,

andererseits,

UNTER BERÜCKSICHTIGUNG des Abkommens über handelspolitische und wirtschaftliche Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Volksrepublik China vom Mai 1985;

UNTER BERÜCKSICHTIGUNG der Bedeutung der Seeverkehrsbeziehungen zwischen der Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaten und China;

IN DER ÜBERZEUGUNG, dass die Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien im Bereich des internationalen Seeverkehrs nützlich für die Entwicklung der Wirtschafts- und Handelsbeziehungen zwischen China und der Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten sein wird;

GEWILLT, ihre Beziehungen auf dem Gebiet des internationalen Seeverkehrs auf der Grundlage der Gleichheit und des beiderseitigen Nutzens weiter zu stärken;

IN WÜRDIGUNG der Bedeutung maritimer Dienstleistungen und in dem Wunsch, den multimodalen Verkehr mit einer Seeverkehrsdienstleistung noch weiter zu fördern und damit die Effizienz in der Transportkette zu erhöhen;

IN WÜRDIGUNG der Bedeutung der Weiterentwicklung eines flexiblen und marktorientierten Ansatzes sowie des Nutzens, der den Wirtschaftsbeteiligten beider Vertragsparteien aus der Kontrolle und dem Betrieb eigener internationaler Frachtbeförderungsdienste im Rahmen eines effizienten internationalen Seeverkehrsystems erwächst;

UNTER BERÜCKSICHTIGUNG der bestehenden bilateralen Seeverkehrsabkommen zwischen den Mitgliedstaaten der Gemeinschaft und China;

IN UNTERSTÜTZUNG mehrseitiger Verhandlungen über Seeverkehrsdienstleistungen im Rahmen der Welthandelsorganisation;

HABEN BESCHLOSSEN, dieses Abkommen zu schließen, und haben zu ihren Bevollmächtigten ernannt:

(Anm.: es folgen die Namen der Bevollmächtigten)

DIESE SIND, nach Austausch ihrer in guter und gehöriger Form befundenen Vollmachten,

IN ANBETRACHT des am 1. Mai 2004 erfolgten Beitritts der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik zur Europäischen Union und damit zur Gemeinschaft –

IN ANBETRACHT des Beitritts der Republik Bulgarien und Rumäniens zur Europäischen Union und damit zur Gemeinschaft am 1. Januar 2007,

DIESE SIND, nach Austausch ihrer in guter und gehöriger Form befundenen

WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN:

Sprachen

Bulgarisch, Chinesisch, Dänisch, Deutsch, Englisch, Estnisch, Finnisch, Französisch, Griechisch, Italienisch, Kroatisch, Lettisch, Litauisch, Maltesisch, Niederländisch, Polnisch, Portugiesisch, Rumänisch, Schwedisch, Slowakisch, Slowenisch, Spanisch, Tschechisch, Ungarisch

Vertragsparteien

Belgien III 38/2008, III 39/2008, III 83/2011, III 88/2022 Bulgarien III 83/2011, III 88/2022 China III 38/2008, III 39/2008, III 83/2011, III 88/2022 Dänemark III 38/2008, III 39/2008, III 83/2011, III 88/2022 Deutschland III 38/2008, III 39/2008, III 83/2011, III 88/2022 EG III 38/2008, III 39/2008, III 83/2011, III 88/2022 Estland III 39/2008, III 83/2011, III 88/2022 Finnland III 38/2008, III 39/2008, III 83/2011, III 88/2022 Frankreich III 38/2008, III 39/2008, III 83/2011, III 88/2022 Griechenland III 38/2008, III 39/2008, III 83/2011, III 88/2022 Irland III 38/2008, III 39/2008, III 83/2012, III 88/2022 Italien III 38/2008, III 39/2008, III 83/2011, III 88/2022 Kroatien III 88/2022 Lettland III 39/2008, III 83/2011, III 88/2022 Litauen III 39/2008, III 83/2011, III 88/2022 Luxemburg III 38/2008, III 39/2008, III 83/2011, III 88/2022 Malta III 39/2008, III 83/2011, III 88/2022 Niederlande III 38/2008, III 39/2008, III 83/2011, III 88/2022 Polen III 39/2008, III 83/2011, III 88/2022 Portugal III 38/2008, III 39/2008, III 83/2011, III 88/2022 Rumänien III 83/2011, III 88/2022 Schweden III 38/2008, III 39/2008, III 83/2011, III 88/2022 Slowakei III 39/2008, III 83/2011, III 88/2022 Slowenien III 39/2008, III 83/2011, III 88/2022 Spanien III 38/2008, III 39/2008, III 83/2011, III 88/2022 Tschechische R III 39/2008, III 83/2011, III 88/2022 Ungarn III 39/2008, III 83/2011, III 88/2022 Vereinigtes Königreich III 38/2008, III 39/2008, III 83/2011, III 88/2022 *Zypern III 39/2008, III 83/2011, III 88/2022

Sonstige Textteile

Der Nationalrat hat beschlossen:

1.

Der Abschluss des gegenständlichen Staatsvertrages wird genehmigt.

2.

Gemäß Art. 49 Abs. 2 B-VG hat die Kundmachung dieses Staatsvertrages in chinesischer, dänischer, englischer, finnischer, französischer, griechischer, italienischer, niederländischer, portugiesischer, schwedischer und spanischer Sprache 1 durch Auflage im Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie zu erfolgen.

Auf Grund des § 5 Abs. 2 des Bundesgesetzes über das Bundesgesetzblatt 2004 (BGBlG), BGBl. I Nr. 100/2003, in Verbindung mit dem Beschluss des Nationalrats gemäß Art. 49 Abs. 2 B-VG zum Seeverkehrsabkommen, werden die bulgarische, chinesische, dänische, englische, estnische, finnische, französische, griechische, italienische, kroatische, lettische, litauische, maltesische, niederländische, polnische, portugiesische, rumänische, schwedische, slowakische, slowenische, spanische, tschechische und ungarische Sprachfassung des Änderungsprotokolls dadurch kundgemacht, dass sie zur öffentlichen Einsichtnahme im Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie aufliegen.


1 Die Sprachfassungen werden auch in den Anlagen veröffentlicht.

Ratifikationstext

Die Notifikation gemäß Art. 15 Abs. 2 des Abkommens wurde am 22. März 2005 beim Generalsekretär des Rates der Europäischen Union hinterlegt. Laut Mitteilung des Generalsekretärs ist das Abkommen gemäß derselben Bestimmung mit 1. März 2008 in Kraft getreten.

Das Abkommen wurde im Amtsblatt der Europäischen Union, ABl. Nr. L 46 vom 21. Februar 2008 S. 25, veröffentlicht.

Das Protokoll wurde im Amtsblatt der Europäischen Union, ABl. Nr. L 46 vom 21. Februar 2008 S. 38, veröffentlicht.

Das Protokoll wurde im Amtsblatt der Europäischen Union, ABl. Nr L 144 vom 9. Juni 2009 S. 21, veröffentlicht

Das Protokoll wurde im Amtsblatt der Europäischen Union, ABl. Nr. L 112 vom 26. April 2019 S. 5, veröffentlicht.

Präambel/Promulgationsklausel

DAS KÖNIGREICH BELGIEN,

DIE REPUBLIK BULGARIEN,

DAS KÖNIGREICH DÄNEMARK,

DIE BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND,

DIE HELLENISCHE REPUBLIK,

DAS KÖNIGREICH SPANIEN,

DIE FRANZÖSISCHE REPUBLIK,

DIE REPUBLIK KROATIEN,

IRLAND,

DIE ITALIENISCHE REPUBLIK,

DAS GROSSHERZOGTUM LUXEMBURG,

DAS KÖNIGREICH DER NIEDERLANDE,

DIE REPUBLIK ÖSTERREICH,

DIE PORTUGIESISCHE REPUBLIK,

RUMÄNIEN,

DIE REPUBLIK FINNLAND,

DAS KÖNIGREICH SCHWEDEN,

DAS VEREINIGTE KÖNIGREICH VON GROSSBRITANNIEN UND NORDIRLAND,

Vertragsparteien des Vertrages zur Gründung der Europäischen

Gemeinschaft, im Folgenden

„Mitgliedstaaten der Gemeinschaft“ genannt, und

DIE EUROPÄISCHE GEMEINSCHAFT

im Folgenden „Gemeinschaft“ genannt,

einerseits und

DIE REGIERUNG DER VOLKSREPUBLIK CHINA

im Folgenden „China“ genannt,

andererseits,

UNTER BERÜCKSICHTIGUNG des Abkommens über handelspolitische und wirtschaftliche Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Volksrepublik China vom Mai 1985;

UNTER BERÜCKSICHTIGUNG der Bedeutung der Seeverkehrsbeziehungen zwischen der Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaten und China;

IN DER ÜBERZEUGUNG, dass die Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien im Bereich des internationalen Seeverkehrs nützlich für die Entwicklung der Wirtschafts- und Handelsbeziehungen zwischen China und der Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten sein wird;

GEWILLT, ihre Beziehungen auf dem Gebiet des internationalen Seeverkehrs auf der Grundlage der Gleichheit und des beiderseitigen Nutzens weiter zu stärken;

IN WÜRDIGUNG der Bedeutung maritimer Dienstleistungen und in dem Wunsch, den multimodalen Verkehr mit einer Seeverkehrsdienstleistung noch weiter zu fördern und damit die Effizienz in der Transportkette zu erhöhen;

IN WÜRDIGUNG der Bedeutung der Weiterentwicklung eines flexiblen und marktorientierten Ansatzes sowie des Nutzens, der den Wirtschaftsbeteiligten beider Vertragsparteien aus der Kontrolle und dem Betrieb eigener internationaler Frachtbeförderungsdienste im Rahmen eines effizienten internationalen Seeverkehrsystems erwächst;

UNTER BERÜCKSICHTIGUNG der bestehenden bilateralen Seeverkehrsabkommen zwischen den Mitgliedstaaten der Gemeinschaft und China;

IN UNTERSTÜTZUNG mehrseitiger Verhandlungen über Seeverkehrsdienstleistungen im Rahmen der Welthandelsorganisation;

HABEN BESCHLOSSEN, dieses Abkommen zu schließen, und haben zu ihren Bevollmächtigten ernannt:

(Anm.: es folgen die Namen der Bevollmächtigten)

IN ANBETRACHT des am 1. Mai 2004 erfolgten Beitritts der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik zur Europäischen Union und damit zur Gemeinschaft –

IN ANBETRACHT des Beitritts der Republik Bulgarien und Rumäniens zur Europäischen Union und damit zur Gemeinschaft am 1. Januar 2007,

IN ANBETRACHT des Beitritts der Republik Kroatien zur Europäischen Union am 1. Juli 2013,

DIESE SIND, nach Austausch ihrer in guter und gehöriger Form befundenen Vollmachten,

WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN:

ARTIKEL 1

ZIELSETZUNG

Dieses Abkommen zielt darauf ab, die Bedingungen des Seefrachtverkehrs von und nach China, von und nach der Gemeinschaft sowie von und nach der Gemeinschaft und China einerseits und Drittländern andererseits zum Nutzen der Wirtschaftsbeteiligten der Vertragsparteien zu verbessern. Es beruht auf den Grundsätzen der Dienstleistungsfreiheit im Seeverkehr, des freien Zugangs zu Ladungen und Drittländerverkehren sowie des unbeschränkten Zugangs zu Häfen und Hilfsdiensten mit diskriminierungsfreier Behandlung bei deren Inanspruchnahme und bei der Handelspräsenz. Es deckt alle Aspekte des Haus-zu-Haus-Service ab.

ARTIKEL 2

ANWENDUNGSBEREICH

(1) Dieses Abkommen gilt für den internationalen Seefrachtverkehr und logistische Dienstleistungen einschließlich multimodaler Beförderungen mit einer seeseitigen Komponente zwischen den Häfen Chinas und der Mitgliedstaaten der Gemeinschaft sowie für den internationalen Seefrachtverkehr zwischen den Häfen der Mitgliedstaaten der Gemeinschaft. Es gilt auch für Drittländerverkehre und die Verbringung von Ausrüstungsgegenständen wie leeren Containern – die nicht als Fracht gegen Bezahlung befördert werden – zwischen Häfen Chinas oder zwischen Häfen eines Mitgliedstaats der Gemeinschaft.

Wenn Schiffe einer Vertragspartei von einem Hafen der anderen Vertragspartei oder von einem Hafen eines Mitgliedstaats der Gemeinschaft zu einem anderen fahren, um Fracht für ausländische Staaten zu laden oder Fracht aus dem Ausland zu löschen, so gilt dies als zum internationalen Seeverkehr gehörig.

Dieses Abkommen gilt nicht für innerstaatliche Verkehre ausschließlich zwischen den Häfen Chinas oder zwischen den Häfen eines Mitgliedstaats der Gemeinschaft.

(2) Dieses Abkommen berührt nicht die Anwendung der bilateralen Seeverkehrsabkommen zwischen China und den Mitgliedstaaten der Gemeinschaft auf Fragen, die außerhalb des Anwendungsbereichs dieses Abkommens liegen.

(3) Dieses Abkommen berührt nicht das Recht von Schiffen aus Drittländern, Fracht oder Fahrgäste zwischen den Häfen der Vertragsparteien oder den Häfen einer Vertragspartei und eines Drittlandes zu befördern.

ARTIKEL 3

BEGRIFFSBESTIMMUNGEN

Für die Zwecke dieses Abkommens bedeuten:

a)

„Internationaler Seefrachtverkehr und logistische Dienstleistungen“ die Erbringung von Dienstleistungen im internationalen Seefrachtverkehr und damit verbundenen Leistungen wie Frachtumschlag, Lagerei, Zollabfertigung, Containerstellplätzen und -zwischenlagerung, Schifffahrtsagenturdiensten und Spedition;

b)

„Multimodale Verkehrsleistungen“ die Beförderung von Gütern unter Einsatz von mehr als einem Verkehrsträger unter Einschluss einer Seeverkehrsdienstleistung mit einheitlichem Konnossement;

c)

„Schifffahrtsagenturdienste“ die Tätigkeit eines Agenten in einem bestimmten geografischen Gebiet als Vertretung der Geschäftsinteressen einer oder mehrerer Schifffahrtslinien oder Reedereien zu folgenden Zwecken:

− Vermarktung und Verkauf von Seeverkehrsdiensten und damit Verbundenen Leistungen, von Preisangebot bis Rechnungsstellung, und Ausstellung von Konnossementen im Namen der Unternehmen, Auftragsvergabe für die erforderlichen Anschlussleistungen, Ausfertigung von Dokumenten und Erteilung von geschäftlichen Auskünften;

− organisatorische Tätigkeiten im Namen der Unternehmen im Hinblick auf den Hafenaufenthalt des Schiffes oder die Übernahme von Ladungen, wenn erforderlich;

d)

„Speditionsdienste“ Organisation und Überwachung der Beförderungstätigkeit im Namen des Versenders durch Auftragsvergabe für Anschlussleistungen, Ausfertigung von Dokumenten und Erteilung von geschäftlichen Auskünften;

e)

„Schifffahrtsunternehmen“ ein Unternehmen, das folgende Bedingungen erfüllt:

i)

es muss entsprechend dem öffentlichen oder privaten Recht Chinas oder der Gemeinschaft oder eines Mitgliedstaats der Gemeinschaft konstituiert sein;

ii) es muss seinen eingetragenen Sitz oder seine Verwaltungszentrale oder seinen Hauptgeschäftssitz in China bzw. der Gemeinschaft haben,

iii) es muss internationalen Schiffsfrachtdienst mit eigenen oder bereederten Schiffen betreiben.

Außerhalb der Gemeinschaft oder Chinas niedergelassene Schifffahrtsgesellschaften, die von einem Angehörigen eines Mitgliedstaats der Gemeinschaft oder Chinas kontrolliert werden, können die Bestimmungen dieses Abkommens ebenfalls in Anspruch nehmen, sofern ihr Schiff in diesem Mitgliedstaat oder in China nach dortigem Recht registriert ist;

f)

„Tochtergesellschaft“ ein Unternehmen mit Rechtspersönlichkeit im Besitz einer Schifffahrtsgesellschaft;

g)

„Zweigstelle“ eine Geschäftsstelle ohne Rechtspersönlichkeit im Besitz einer Schifffahrtsgesellschaft;

h)

„Vertretung“ ein Vertretungskontor einer Schifffahrtsgesellschaft einer Vertragspartei als Niederlassung auf dem Gebiet der anderen Vertragspartei;

i)

„Schiff“ jedes nach dem Recht Chinas oder der Gemeinschaft oder ihrer Mitgliedstaaten im Schiffsregister einer Vertragspartei eingetragene Handelsschiff unter der Flagge dieser Vertragspartei, das im internationalen Seeverkehr tätig ist, sowie Schiffe unter der Flagge eines Drittlandes, die aber Eigentum einer in China oder einem Mitgliedstaat der Gemeinschaft ansässigen Schifffahrtsgesellschaft sind oder von einer solchen bereedert werden. Dieser Begriff schließt jedoch Kriegsschiffe und andere als Handelsschiffe aus.

ARTIKEL 4

ERBRINGUNG VON DIENSTLEISTUNGEN

(1) Jede Vertragspartei gewährt auch künftig Schiffen unter der Flagge der anderen Partei oder solchen, die durch Staatsangehörige oder Unternehmen der anderen Partei betrieben werden, gemessen an der Behandlung ihrer eigenen Schiffe diskriminierungsfreie Behandlung im Hinblick auf den Zugang zu Häfen, die Nutzung der Infrastruktur und der maritimen Hilfsdienste dieser Häfen sowie die damit verbundenen Abgaben und Gebühren, Zollformalitäten und die Zuweisung von Liegeplätzen und Lösch- und Ladefazilitäten.

(2) Die Vertragsparteien verpflichten sich, den Grundsatz des unbeschränkten Zugangs zum internationalen Seeschifffahrtsmarkt und – verkehr in diskriminierungsfreier und geschäftsmäßiger Weise anzuwenden.

(3) In Anwendung der Grundsätze von Absatz 1 und 2 gilt:

a)

Die Vertragsparteien nehmen in künftige Vereinbarungen mit Drittländern über Seeverkehrsdienstleistungen keine Ladungsanteilklauseln auf und kündigen solche Bestimmungen, sofern sie in früheren zweiseitigen Abkommen vorhanden sind, innerhalb einer angemessenen Frist.

b)

Sie schaffen zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Abkommens alle einseitigen administrativen, technischen oder andere Maßnahmen ab, die eine indirekte Beschränkung darstellen könnten und diskriminierende Auswirkungen auf die Dienstleistungsfreiheit im internationalen Seeverkehr haben könnten.

c)

Mit dem Inkrafttreten dieses Abkommens enthalten sich die Vertragsparteien administrativer, technischer oder gesetzgeberischer Maßnahmen, die zur Diskriminierung von Staatsangehörigen oder Unternehmen der anderen Partei bei der Erbringung von Dienstleistungen im internationalen Seeverkehr führen könnten.

(4) Eine Vertragspartei gestattet den Schifffahrtsgesellschaften der anderen Vertragspartei für internationale Fracht zwischen den Häfen Chinas oder zwischen den Häfen eines Mitgliedstaats der Gemeinschaft in diskriminierungsfreier Weise und zu den unter den betreffenden Schifffahrtsgesellschaften vereinbarten Bedingungen Zugang zu und Wahrnehmung von Zubringer-(„Feeder“-)Diensten, die von auf dem Gebiet der ersteren Vertragspartei registrierten Schifffahrtsgesellschaften angeboten werden.

ARTIKEL 5

HANDELSPRÄSENZ

Im Hinblick auf Tätigkeiten zur Erbringung internationaler Seeverkehrsdienstleistungen und logistischer Dienstleistungen, einschließlich multimodaler Verkehrsleistungen im Haus-zu-Haus-Verkehr, gestattet jede Vertragspartei den Schifffahrtsgesellschaften der anderen Partei die Gründung von hundertprozentigen Tochtergesellschaften oder Gemeinschaftsunternehmen, Zweigstellen oder

Vertretungen und, im Hinblick auf Tochtergesellschaften und Zweigstellen, deren Wirtschaftstätigkeit gemäß ihren Rechts- und Verwaltungsvorschriften. Solche Tätigkeiten sind zum Beispiel:

1.

Ladungsakquisition und Buchung von Frachtraum;

2.

Anfertigung, Bestätigung, Bearbeitung und Ausstellung des Konnossements, einschließlich des im internationalen Seeverkehr allgemein akzeptierten Durchkonnossements; Vorbereitung der Beförderungs- und Zolldokumente;

3.

Festsetzung, Entgegennahme und Überweisung von Frachtgebühren und anderen Abgaben im Zusammenhang mit Dienstleistungsverträgen oder Tarifsätzen;

4.

Aushandlung und Abschluss von Dienstleistungsverträgen;

5.

Abschluss von Verträgen für LKW- und Eisenbahnbeförderung, Ladungsaufteilung und andere einschlägige Hilfsdienste;

6.

Festsetzung und Veröffentlichung von Tarifsätzen;

7.

Vermarktung der jeweiligen Dienstleistungen;

8.

Besitz der für die Wirtschaftstätigkeiten erforderlichen Ausrüstung;

9.

Lieferung von Geschäftsinformationen auch mit Hilfe computerisierter Informationssysteme und des elektronischen Datenaustauschs unter diskriminierungsfreien Einschränkungen bezüglich der Telekommunikation;

10.

Gründung von Gemeinschaftsunternehmen mit ortsansässigen Schifffahrtsagenturen im Hinblick auf Geschäftstätigkeiten, wie die Organisation des Hafenaufenthalts der Schiffe oder die Annahme von zur Beförderung angelieferten Ladungsgütern.

ARTIKEL 6

TRANSPARENZ

(1) Jede Vertragspartei veröffentlicht nach vorheriger Konsultation und angemessener Vorankündigung unverzüglich alle allgemein anwendbaren einschlägigen Maßnahmen, welche die Durchführung dieses Abkommens berühren oder beeinträchtigen.

(2) Ist die in Absatz 1 genannte Veröffentlichung nicht durchführbar, so sind solche Informationen in anderer Weise öffentlich zugänglich zu machen.

(3) Jede Vertragspartei entspricht unverzüglich allen spezifischen Auskunftsersuchen der anderen Partei bezüglich aller allgemein anwendbaren einschlägigen Maßnahmen im Sinne von Absatz 1.

ARTIKEL 7

INLÄNDISCHE VERWALTUNGSBESTIMMUNGEN

(1) Die Vertragsparteien gewährleisten, dass alle allgemein anwendbaren Maßnahmen, die den Handel im Bereich der internationalen Seeverkehrsdienstleistungen betreffen, in angemessener, objektiver und unparteiischer Weise durchgeführt werden.

(2) In Fällen, in denen eine Genehmigung erforderlich ist, setzen die zuständigen Behörden einer Vertragspartei den Antragsteller innerhalb einer angemessenen Frist nach Einreichung eines nach inländischen Rechts- und Verwaltungsbestimmungen vollständigen Antrags von ihrer diesbezüglichen Entscheidung in Kenntnis. Auf Ersuchen des Antragstellers geben die zuständigen Behörden einer Vertragspartei ohne unangebrachte Verzögerung Auskunft über den Stand der Antragsbearbeitung.

(3) Um sicherzustellen, dass Maßnahmen im Hinblick auf technische Normen bzw. Lizenzanforderungen und -verfahren keine unnötigen Handelsschranken darstellen, sind solche Anforderungen an objektiven, diskriminierungsfreien, von vornherein festgelegten und transparenten Kriterien auszurichten, wie beispielsweise der Kapazität, eine Dienstleistung zu erbringen; Lizenzverfahren dürfen nicht selbst Einschränkungen oder Behinderungen für die Erbringung der Dienstleistung darstellen.

ARTIKEL 8

FÜHRUNGSPERSONAL

Hundertprozentige Tochtergesellschaften oder Gemeinschaftsunternehmen, Zweigstellen oder Vertretungen der auf dem Gebiet einer Vertragspartei niedergelassenen Schifffahrtsgesellschaften der anderen Vertragspartei dürfen entsprechend den im Gastland geltenden Rechtsvorschriften Führungspersonal unabhängig von dessen Staatsangehörigkeit beschäftigen. Jede Vertragspartei erleichtert die Gewährung von Arbeitserlaubnissen und Visa für ausländische Angestellte.

ARTIKEL 9

ZAHLUNGEN UND KAPITALBEWEGUNGEN

(1) Die aus internationalem Seeverkehr und multimodalem Transport stammenden Einkünfte von Staatsangehörigen oder Unternehmen einer Vertragspartei können auf dem Gebiet der anderen Vertragspartei in frei konvertierbaren Währungen bezogen werden.

(2) Die Einkünfte und Ausgaben im Rahmen der Wirtschaftstätigkeit von Tochtergesellschaften, Zweigstellen und Vertretungen der auf dem Gebiet einer Vertragspartei niedergelassenen Schifffahrtsgesellschaften der anderen Vertragspartei können in der Währung des Gastlandes berechnet werden. Der Saldo nach Zahlung der örtlichen Gebühren seitens der genannten Schifffahrtsgesellschaften, Tochtergesellschaften, Zweigstellen oder Vertretungen kann zum Bankwechselkurs am Tage der Überweisung frei ins Ausland überwiesen werden.

ARTIKEL 10

ZUSAMMENARBEIT IM SEEVERKEHR

Die Vertragsparteien legen ihren zuständigen Behörden, Schifffahrtsgesellschaften, Häfen, einschlägigen Forschungseinrichtungen, Universitäten und Bildungsstätten nahe, zur Förderung der Entwicklung ihrer Schifffahrtsbranchen auf folgenden Gebieten, aber nicht nur auf diese beschränkt, zusammenzuarbeiten:

1.

Meinungsaustausch hinsichtlich ihrer Tätigkeit im Rahmen der internationalen Seeschifffahrtsorganisationen;

2.

Formalierung und Vollendung der Gesetzgebung über Seeverkehr und Verwaltung des Marktes;

3.

Förderung effizienter Transportdienstleistungen für den internationalen Seehandel durch effektive Nutzung von Häfen und Handelsflotten der Vertragsparteien;

4.

Gewährleistung der Sicherheit im Seeverkehr und Verhütung von Meeresverschmutzung;

5.

Förderung der maritimen Bildung und Ausbildung, besonders der Schulung von Seeleuten;

6.

Austausch von Personal, wissenschaftlichen Informationen und Technologie;

7.

verstärkte Anstrengungen zur Bekämpfung von Piraterie und Terrorismus.

ARTIKEL 11

KONSULTATIONEN UND STREITBEILEGUNG

(1) Die Vertragsparteien richten geeignete Verfahren zur ordnungsgemäßen Umsetzung dieses Abkommens ein.

(2) Falls im Hinblick auf die Auslegung und Anwendung dieses Abkommens Streitfälle zwischen den Vertragsparteien entstehen, suchen ihre zuständigen Behörden den Streitfall im Wege freundschaftlicher Konsultationen zu lösen. Sofern dabei keine Einigung erzielt wird, ist der Streitfall auf diplomatischem Wege beizulegen.

ARTIKEL 12

Dieses Abkommen kann durch eine schriftliche Vereinbarung zwischen den Vertragsparteien geändert werden, und die Änderung tritt entsprechend den in Artikel 15 Absatz 2 festgelegten Verfahren in Kraft.

ARTIKEL 13

TERRITORIALE ANWENDUNG

Dieses Abkommen gilt für die Gebiete, in denen der Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft angewendet wird, und nach Maßgabe jenes Vertrags einerseits sowie für das Gebiet Chinas andererseits.

ARTIKEL 14

RECHTSVERBINDLICHER WORTLAUT

Dieses Abkommen ist in zwei Urschriften in dänischer, deutscher, englischer, finnischer, französischer, griechischer, italienischer, niederländischer, portugiesischer, schwedischer und spanischer sowie chinesischer Sprache abgefasst, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.

ARTIKEL 15

GELTUNGSDAUER UND INKRAFTTRETEN

(1) Dieses Abkommen wird für einen Zeitraum von fünf Jahren geschlossen. Es wird alljährlich stillschweigend erneuert, sofern nicht eine Vertragspartei das Abkommen sechs Monate vor seinem Auslaufen schriftlich kündigt.

(2) Dieses Abkommen wird von den Vertragsparteien gemäß ihren jeweiligen Verfahren genehmigt.

Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des zweiten Monats nach dem Tag in Kraft, an dem die Vertragsparteien einander den Abschluss der in Unterabsatz 1 genannten Verfahren notifiziert haben.

(3) Sollte dieses Abkommen in bestimmten Fragen weniger vorteilhaft sein, als die geltenden bilateralen Abkommen zwischen den einzelnen Mitgliedstaaten der Gemeinschaft und China, so haben unbeschadet der Gemeinschaftsverpflichtungen und unter Berücksichtigung des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft die günstigeren Bestimmungen Vorrang. Die Bestimmungen dieses Abkommens ersetzen diejenigen der früher zwischen den Mitgliedstaaten der Gemeinschaft und China geschlossenen bilateralen Abkommen, falls die letzteren Bestimmungen mit den ersteren nicht übereinstimmen, außer in den im vorhergehenden Satz genannten oder gleichen Situationen. Bestimmungen der bestehenden bilateralen Abkommen, die von diesem Abkommen nicht erfasst werden, gelten weiterhin.

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