Bundesgesetz über die berufsmäßige Ausübung der Musiktherapie (Musiktherapiegesetz – MuthG)

Typ Sonstige
Veröffentlichung 2009-07-01
Letzte Aktualisierung 2025-09-01
Status Aufgehoben · 2014-04-24
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 114
Änderungshistorie JSON API

Präambel/Promulgationsklausel

Präambel/Promulgationsklausel

Abkürzung

MuthG

Präambel/Promulgationsklausel

Abkürzung

MuthG

Präambel/Promulgationsklausel

Abkürzung

MuthG

Präambel/Promulgationsklausel

1.

Abschnitt

Allgemeine Bestimmungen

Regelungsgegenstand

§ 1. Dieses Bundesgesetz regelt die berufsmäßige Ausübung der Musiktherapie unter besonderer Berücksichtigung der

1.

musiktherapeutischen Ausbildung,

2.

Formen der Berufsausübung,

3.

Voraussetzungen der Berufsausübung,

4.

Führung der Musiktherapeutenliste sowie

5.

Berufspflichten.

Geltungsbereich

§ 2. (1) Die berufsmäßige Ausübung der Musiktherapie darf nur nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes erfolgen.

(2) Auf die berufsmäßige Ausübung der Musiktherapie findet die Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194, keine Anwendung.

Umsetzung von Gemeinschaftsrecht

§ 3. Durch dieses Bundesgesetz werden

1.

die Richtlinie 2005/36/EG vom 07.09.2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen, ABl. Nr. L 255 vom 30.09.2005 S. 22, zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1430/2007, ABl. Nr. L 320 vom 06.12.2007 S. 3,

2.

das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit, ABl. Nr. L 114 vom 30.04.2002 S. 6, BGBl. III Nr. 133/2002, zuletzt geändert durch Beschluss Nr. 1/2006 (2006/652/EG) des Gemischten Ausschusses EU-Schweiz vom 06.07.2006 zur Änderung des Anhangs II (Soziale Sicherheit) des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit, ABl. L 270 vom 29.09.2006 S. 67,

3.

die Richtlinie 2003/109/EG vom 25.11.2003 betreffend die Rechtsstellung der langfristig aufenthaltsberechtigten Drittstaatsangehörigen, ABl. Nr. L 16 vom 23.01.2004 S. 44 sowie

4.

die Richtlinie 2004/38/EG vom 29.04.2004 über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 und zur Aufhebung der Richtlinien 64/221/EWG, 68/360/EWG, 72/194/EWG, 73/148/EWG, 75/34/EWG, 75/35/EWG, 90/364/EWG und 93/96/EWG, ABl. Nr. L 158 vom 30.04.2004 S. 77, in der berichtigten Fassung, ABl. Nr. L 229 vom 29.06.2004 S. 35,

Umsetzung von Unionsrecht

§ 3. Durch dieses Bundesgesetz werden

1.

die Richtlinie 2005/36/EG vom 07.09.2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen, ABl. Nr. L 255 vom 30.09.2005 S. 22, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2013/25/EU, ABl. Nr. L 158 vom 10.6.2013 S. 368,

2.

das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit, ABl. Nr. L 114 vom 30.04.2002, S. 6, zuletzt geändert durch den Beschluss Nr. 1/2012, ABl. Nr. L 103 vom 13.04.2012 S. 51,

3.

die Richtlinie 2003/109/EG vom 25.11.2003 betreffend die Rechtsstellung der langfristig aufenthaltsberechtigten Drittstaatsangehörigen, ABl. Nr. L 16 vom 23.01.2004 S. 44 sowie

4.

die Richtlinie 2004/38/EG vom 29.04.2004 über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 und zur Aufhebung der Richtlinien 64/221/EWG, 68/360/EWG, 72/194/EWG, 73/148/EWG, 75/34/EWG, 75/35/EWG, 90/364/EWG und 93/96/EWG, ABl. Nr. L 158 vom 30.04.2004 S. 77, in der berichtigten Fassung, ABl. Nr. L 229 vom 29.06.2004 S. 35,

5.

die Richtlinie 2011/24/EU über die Ausübung der Patientenrechte in der grenzüberschreitenden Gesundheitsversorgung, ABl Nr. L 88 vom 4.4.2011 S. 45,

6.

die Richtlinie 2011/95/EU über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Person mit Anspruch auf internationalem Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes, ABl. Nr. L 337 vom 20.12.2011 S. 9,

7.

die Richtlinie 2011/51/EU zur Änderung der Richtlinie 2003/109/EG zur Erweiterung ihres Anwendungsbereichs auf Personen, die internationalen Schutz genießen, ABl. Nr. L 132 vom 19.5.2011 S. 1,

8.

die Richtlinie 2011/98/EU über ein einheitliches Verfahren zur Beantragung einer kombinierten Erlaubnis für Drittstaatsangehörige, sich im Hoheitsgebiert eines Mitgliedstaates aufzuhalten und zu arbeiten, sowie über ein gemeinsames Bündel von Rechten für Drittstaatsarbeitnehmer, die sich rechtmäßig in einem Mitgliedstaat aufhalten, ABl. Nr. L 343 vom 23.12.2011 S. 1,

Umsetzung von Unionsrecht

§ 3. Durch dieses Bundesgesetz werden

1.

die Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen, ABl. Nr. L 255 vom 30.09.2005 S. 22, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2013/55/EU, ABl. Nr. L 354 vom 28.12.2013 S. 132, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 286 vom 15.10.2015 S. 35,

2.

das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit, ABl. Nr. L 114 vom 30.04.2002 S. 6, zuletzt geändert durch den Beschluss Nr. 1/2015 des Gemischten Ausschusses, ABl. Nr. L 148/38 vom 13.06.2015,

3.

die Richtlinie 2003/109/EG vom 25.11.2003 betreffend die Rechtsstellung der langfristig aufenthaltsberechtigten Drittstaatsangehörigen, ABl. Nr. L 16 vom 23.01.2004 S. 44 sowie

4.

die Richtlinie 2004/38/EG vom 29.04.2004 über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 und zur Aufhebung der Richtlinien 64/221/EWG, 68/360/EWG, 72/194/EWG, 73/148/EWG, 75/34/EWG, 75/35/EWG, 90/364/EWG und 93/96/EWG, ABl. Nr. L 158 vom 30.04.2004 S. 77, in der berichtigten Fassung, ABl. Nr. L 229 vom 29.06.2004 S. 35,

5.

die Richtlinie 2011/24/EU über die Ausübung der Patientenrechte in der grenzüberschreitenden Gesundheitsversorgung, ABl Nr. L 88 vom 4.4.2011 S. 45,

6.

die Richtlinie 2011/95/EU über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Person mit Anspruch auf internationalem Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes, ABl. Nr. L 337 vom 20.12.2011 S. 9,

7.

die Richtlinie 2011/51/EU zur Änderung der Richtlinie 2003/109/EG zur Erweiterung ihres Anwendungsbereichs auf Personen, die internationalen Schutz genießen, ABl. Nr. L 132 vom 19.5.2011 S. 1,

8.

die Richtlinie 2011/98/EU über ein einheitliches Verfahren zur Beantragung einer kombinierten Erlaubnis für Drittstaatsangehörige, sich im Hoheitsgebiert eines Mitgliedstaates aufzuhalten und zu arbeiten, sowie über ein gemeinsames Bündel von Rechten für Drittstaatsarbeitnehmer, die sich rechtmäßig in einem Mitgliedstaat aufhalten, ABl. Nr. L 343 vom 23.12.2011 S. 1,

9.

die Durchführungsverordnung (EU) 2015/983 betreffend das Verfahren zur Ausstellung des Europäischen Berufsausweises und die Anwendung des Vorwarnmechanismus gemäß der Richtlinie 2005/36/EG, ABl. Nr. L 159/27 vom 25.06.2015,

10.

die Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 über die Verwaltungszusammenarbeit mit Hilfe des Binnenmarkt-Informationssystems und zur Aufhebung der Entscheidung 2008/49/EG der Kommission („IMI-Verordnung“), ABl. Nr. L 316 vom 14.11.2012 S. 1, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2014/67/EU, ABl. Nr. L 159 vom 28.5.2014 S. 11,

Abkürzung

MuthG

Verarbeitung personenbezogener Daten

§ 3a. (1) Personenbezogene Daten dürfen nach diesem Bundesgesetz nur zu Zwecken, die in diesem Bundesgesetz oder in gemäß diesem Bundesgesetz erlassenen Verordnungen festgelegt sind, unter Einhaltung der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L 119 vom 4.5.2016 S. 1, und des Datenschutzgesetzes (DSG), BGBl. I Nr. 165/1999, verarbeitet werden.

(2) Hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten gemäß Abs. 1 sind die Rechte und Pflichten gemäß Art. 13, 14, 18 und 21 Datenschutz-Grundverordnung ausgeschlossen.

(3) Werden Daten gemäß Abs. 1 zu wissenschaftlichen oder historischen Forschungszwecken oder statistischen Zwecken weiterverarbeitet, hat die Weiterverarbeitung in pseudonymisierter Form zu erfolgen, wenn auf diese Weise die Zwecke erreicht werden können. Soweit der Personenbezug für die Verwirklichung des Zwecks unerlässlich ist, dürfen die Rechte der Betroffenen gemäß Art. 15, 16, 18 und 21 Datenschutz-Grundverordnung vom Verantwortlichen insofern ausgeschlossen werden, als diese Rechte die Verwirklichung der spezifischen Zwecke unmöglich machen oder ernsthaft beeinträchtigen würden.

Sprachliche Gleichbehandlung

§ 4. (1) Personenbezogene Bezeichnungen werden in diesem Bundesgesetz in weiblicher und männlicher oder in geschlechtsneutraler Form verwendet. Sofern personenbezogene Bezeichnungen in Ausnahmefällen zum Zweck der Erhaltung der gebotenen Lesbarkeit in geschlechtsspezifischer Form verwendet werden, beziehen sich diese auf Frauen und Männer in gleicher Weise.

(2) Bei der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist bezüglich einer bestimmten Person die jeweils geschlechtsspezifische Anrede oder Bezeichnung zu verwenden.

Begriffsbestimmungen und Verweisungen

§ 5. (1) Im Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes sind folgende Begriffsbestimmungen maßgebend: Soweit in den einzelnen Vorschriften dieses Bundesgesetzes nicht anderes bestimmt ist, beziehen sich die Bezeichnungen

1.

„Musiktherapeut“ („Musiktherapeutin“),

2.

„Musiktherapie“ sowie

3.

„musiktherapeutisch“

(2) Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

Abkürzung

MuthG

2.

Abschnitt

Berufsumschreibung und Formen der Berufsausübung

Berufsumschreibung

§ 6. (1) Die Musiktherapie ist eine eigenständige, wissenschaftlich-künstlerisch-kreative und ausdrucksfördernde Therapieform. Sie umfasst die bewusste und geplante Behandlung von Menschen, insbesondere mit emotional, somatisch, intellektuell oder sozial bedingten Verhaltensstörungen und Leidenszuständen, durch den Einsatz musikalischer Mittel in einer therapeutischen Beziehung zwischen einem (einer) oder mehreren Behandelten und einem (einer) oder mehreren Behandelnden mit dem Ziel

1.

Symptomen vorzubeugen, diese zu mildern oder zu beseitigen oder

2.

behandlungsbedürftige Verhaltensweisen und Einstellungen zu ändern oder

3.

die Entwicklung, Reifung und Gesundheit des (der) Behandelten zu fördern und zu erhalten oder wiederherzustellen.

(2) Die Ausübung des musiktherapeutischen Berufes besteht in der berufsmäßigen Ausführung der im Abs. 1 umschriebenen Tätigkeiten, insbesondere zum Zweck der

1.

Prävention einschließlich Gesundheitsförderung,

2.

Behandlung von akuten und chronischen Erkrankungen,

3.

Rehabilitation,

4.

Förderung von sozialen Kompetenzen einschließlich Supervision sowie

5.

Lehre und Forschung.

(3) Die berufsmäßige Ausübung der Musiktherapie ist den Musiktherapeuten (Musiktherapeutinnen) vorbehalten. Anderen Personen als Musiktherapeuten (Musiktherapeutinnen) ist die berufsmäßige Ausübung der Musiktherapie verboten. Berufsmäßige Ausübung (Berufsausübung) der Musiktherapie liegt vor, wenn Musiktherapie regelmäßig und in der Absicht betrieben wird, einen Ertrag oder sonstigen wirtschaftlichen Vorteil zur Schaffung und Erhaltung einer Lebensgrundlage einschließlich einer nebenberuflichen Einkommensquelle zu erzielen.

(4) Die berufsmäßige Ausübung der Musiktherapie ist im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses nur zu einem Träger einer Krankenanstalt, einem Pflegeheim, einer Behinderteneinrichtung oder einer vergleichbaren Einrichtung zulässig.

Abkürzung

MuthG

2.

Abschnitt

Berufsumschreibung und Formen der Berufsausübung

Berufsumschreibung

§ 6. (1) Die Musiktherapie ist eine eigenständige, wissenschaftlich-künstlerisch-kreative und ausdrucksfördernde Therapieform. Sie umfasst die bewusste und geplante Behandlung von Menschen, insbesondere mit emotional, somatisch, intellektuell oder sozial bedingten Verhaltensstörungen und Leidenszuständen, durch den Einsatz musikalischer Mittel in einer therapeutischen Beziehung zwischen einem (einer) oder mehreren Behandelten und einem (einer) oder mehreren Behandelnden mit dem Ziel

1.

Symptomen vorzubeugen, diese zu mildern oder zu beseitigen oder

2.

behandlungsbedürftige Verhaltensweisen und Einstellungen zu ändern oder

3.

die Entwicklung, Reifung und Gesundheit des (der) Behandelten zu fördern und zu erhalten oder wiederherzustellen.

(2) Die Ausübung des musiktherapeutischen Berufes besteht in der berufsmäßigen Ausführung der im Abs. 1 umschriebenen Tätigkeiten, insbesondere zum Zweck der

1.

Prävention einschließlich Gesundheitsförderung,

2.

Behandlung von akuten und chronischen Erkrankungen,

3.

Rehabilitation,

4.

Förderung von sozialen Kompetenzen einschließlich Supervision sowie

5.

Lehre und Forschung.

(3) Die berufsmäßige Ausübung der Musiktherapie ist den Musiktherapeuten (Musiktherapeutinnen) vorbehalten. Anderen Personen als Musiktherapeuten (Musiktherapeutinnen) ist die berufsmäßige Ausübung der Musiktherapie verboten. Berufsmäßige Ausübung (Berufsausübung) der Musiktherapie liegt vor, wenn Musiktherapie regelmäßig und in der Absicht betrieben wird, einen Ertrag oder sonstigen wirtschaftlichen Vorteil zur Schaffung und Erhaltung einer Lebensgrundlage einschließlich einer nebenberuflichen Einkommensquelle zu erzielen.

(Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch Art. 2 Z 10, BGBl. I Nr. 49/2024)

Eigenverantwortliche Berufsausübung der Musiktherapie

§ 7. (1) Die eigenverantwortliche Berufsausübung der Musiktherapie besteht in der eigenverantwortlichen Ausführung der im § 6 umschriebenen Tätigkeiten, unabhängig davon, ob diese Tätigkeiten freiberuflich oder im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses ausgeübt werden.

(2) Sofern die Berufsausübung der Musiktherapie zum Zweck der Behandlung von akuten und chronischen Erkrankungen oder der Rehabilitation erfolgt, hat nachweislich vor oder nach der ersten, jedenfalls vor der zweiten musiktherapeutischen Behandlung eine Zuweisung durch

1.

einen Arzt (eine Ärztin) oder

2.

einen klinischen Psychologen (eine klinische Psychologin) oder

3.

einen Psychotherapeuten (eine Psychotherapeutin) oder

4.

einen Zahnarzt (eine Zahnärztin)

Mitverantwortliche Berufsausübung der Musiktherapie

§ 8. Die mitverantwortliche Berufsausübung der Musiktherapie besteht in der Ausführung der im § 6 umschriebenen Tätigkeiten im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses nach Anordnung durch

1.

einen Arzt (eine Ärztin) oder

2.

einen klinischen Psychologen (eine klinische Psychologin) oder

3.

einen eigenverantwortlich berufsberechtigten Musiktherapeuten (eine eigenverantwortlich berufsberechtigte Musiktherapeutin) oder

4.

einen Psychotherapeuten (eine Psychotherapeutin) oder

5.

einen Zahnarzt (eine Zahnärztin) und

3.

Abschnitt

Musiktherapeutische Ausbildung

Ausbildung für die mitverantwortliche Berufsausübung der Musiktherapie

§ 9. (1) Wer die mitverantwortliche Berufsausübung der Musiktherapie beabsichtigt, hat nach Erlangung der Universitätsreife als Ausbildung

1.

ein Bachelorstudium der Musiktherapie an einer österreichischen Universität oder

2.

einen Fachhochschul-Bachelorstudiengang der Musiktherapie an einer österreichischen Fachhochschule

(2) Die Ausbildung hat die für eine mitverantwortliche Berufsausübung der Musiktherapie nach bestem Wissen und Gewissen erforderlichen theoretischen und praktischen Ausbildungsinhalte einschließlich des Erwerbs von klinischer Krankenbehandlungserfahrung unter besonderer Berücksichtigung der klinisch-psychologischen, medizinischen und psychotherapeutischen wissenschaftlichen Grundlagen zu umfassen.

(3) Im Rahmen der Ausbildung sind jedenfalls

1.

Selbsterfahrung im Umfang von zumindest 200 Einheiten,

2.

Rahmenbedingungen für die Berufsausübung der Musiktherapie, insbesondere eine Einführung in die institutionellen, gesundheitsrechtlichen und psychosozialen Rahmenbedingungen, von zumindest 30 Einheiten sowie

3.

Fragen der Ethik im Umfang von zumindest 30 Einheiten

Ausbildung für die eigenverantwortliche Berufsausübung der Musiktherapie

§ 10. (1) Wer die eigenverantwortliche Berufsausübung der Musiktherapie beabsichtigt, hat nach Erlangung der Universitätsreife als Ausbildung

1.

ein Diplomstudium der Musiktherapie an einer österreichischen Universität oder

2.

einen Fachhochschul-Diplomstudiengang der Musiktherapie an einer österreichischen Fachhochschule oder

3.

nach Erfüllung der Ausbildungsvoraussetzungen für die mitverantwortliche Berufsausübung der Musiktherapie ein Masterstudium der Musiktherapie an einer österreichischen Universität oder

4.

nach Erfüllung der Ausbildungsvoraussetzungen für die mitverantwortliche Berufsausübung der Musiktherapie einen Fachhochschul-Masterstudiengang der Musiktherapie an einer österreichischen Fachhochschule

(2) Die Ausbildung hat die für eine eigenverantwortliche Berufsausübung der Musiktherapie nach bestem Wissen und Gewissen erforderlichen theoretischen und praktischen Ausbildungsinhalte einschließlich des Erwerbs von klinischer Krankenbehandlungserfahrung unter besonderer Berücksichtigung der klinisch-psychologischen, medizinischen und psychotherapeutischen wissenschaftlichen Grundlagen zu umfassen.

(3) Im Rahmen der Ausbildung gemäß Abs. 1 Z 1 und 2 sind jedenfalls

1.

Selbsterfahrung im Umfang von zumindest 200 Einheiten,

2.

Rahmenbedingungen für die Berufsausübung der Musiktherapie, insbesondere eine Einführung in die institutionellen, gesundheitsrechtlichen und psychosozialen Rahmenbedingungen, von zumindest 60 Einheiten sowie

3.

Fragen der Ethik im Umfang von zumindest 60 Einheiten

(4) Im Rahmen der Ausbildung gemäß Abs. 1 Z 3 und 4 sind jedenfalls

1.

Rahmenbedingungen für die Berufsausübung der Musiktherapie, insbesondere eine Einführung in die institutionellen, gesundheitsrechtlichen und psychosozialen Rahmenbedingungen, von zumindest 30 Einheiten und

2.

Fragen der Ethik im Umfang von zumindest 30 Einheiten

Ausbildungsverordnung

§ 11. Der Bundesminister (Die Bundesministerin) für Gesundheit, Familie und Jugend hat erforderlichenfalls nähere Bestimmungen über die Kompetenzen, die im Rahmen der Ausbildung für die mitverantwortliche und eigenverantwortliche Berufsausübung der Musiktherapie erworben werden müssen, einschließlich der Mindestanforderungen an die Ausbildungen, durch Verordnung festzulegen.

4.

Abschnitt

Berufsberechtigung

Voraussetzungen für die eigenverantwortliche Berufsausübung derMusiktherapie

§ 12. (1) Zur eigenverantwortlichen Berufsausübung der Musiktherapie bedarf es des Nachweises der Erfüllung der nachfolgend angeführten allgemeinen und besonderen Voraussetzungen sowie der Eintragung in die Musiktherapeutenliste, erforderlichenfalls nach Anhörung von Sachverständigen.

(2) Allgemeine Voraussetzungen im Sinne des Abs. 1 sind

1.

die Eigenberechtigung,

2.

die zur Erfüllung der Berufspflichten erforderliche gesundheitliche Eignung sowie

3.

die zur Erfüllung der Berufspflichten erforderliche Vertrauenswürdigkeit.

(3) Besondere Voraussetzungen im Sinne des Abs. 1 sind

1.

die erfolgreiche Absolvierung der Ausbildung für die eigenverantwortliche Berufsausübung der Musiktherapie und die Ausstellung der diesbezüglichen Urkunde über die Verleihung des akademischen Grades (die diesbezüglichen Urkunden über die Verleihung der akademischen Grade) oder

2.

der Erwerb eines der Z 1 gleichzuhaltenden Ausbildungsnachweises:

a)

ein aufgrund von § 14 Abs. 1, gegebenenfalls unter Berücksichtigung von § 14 Abs. 2, in einem EWR-Vertragsstaat oder in der Schweizerischen Eidgenossenschaft erworbener musiktherapeutischer Qualifikationsnachweis oder

b)

ein im Ausland erworbener und an einer österreichischen Universität oder österreichischen Fachhochschule, die eine Ausbildung für die eigenverantwortliche Berufsausübung der Musiktherapie anbietet, nostrifizierter Studienabschluss oder

c)

ein Diplom über eine absolvierte musiktherapeutische Ausbildung an einer in- oder ausländischen postsekundären Bildungseinrichtung, sofern diese von einer österreichischen Universität oder österreichischen Fachhochschule, die eine Ausbildung für die eigenverantwortliche Berufsausübung der Musiktherapie anbietet, als dieser gleichwertig anerkannt wurde.

4.

Abschnitt

Berufsberechtigung

Voraussetzungen für die eigenverantwortliche Berufsausübung derMusiktherapie

§ 12. (1) Zur eigenverantwortlichen Berufsausübung der Musiktherapie bedarf es des Nachweises der Erfüllung der nachfolgend angeführten allgemeinen und besonderen Voraussetzungen sowie der Eintragung in die Musiktherapeutenliste, erforderlichenfalls nach Anhörung von Sachverständigen.

(2) Allgemeine Voraussetzungen im Sinne des Abs. 1 sind

1.

die Eigenberechtigung,

2.

die zur Erfüllung der Berufspflichten erforderliche gesundheitliche Eignung,

3.

die zur Erfüllung der Berufspflichten erforderliche Vertrauenswürdigkeit.

(3) Besondere Voraussetzungen im Sinne des Abs. 1 sind

1.

die erfolgreiche Absolvierung der Ausbildung für die eigenverantwortliche Berufsausübung der Musiktherapie und die Ausstellung der diesbezüglichen Urkunde über die Verleihung des akademischen Grades (die diesbezüglichen Urkunden über die Verleihung der akademischen Grade) oder

2.

der Erwerb eines der Z 1 gleichzuhaltenden Ausbildungsnachweises:

a)

ein aufgrund von § 14 Abs. 1, gegebenenfalls unter Berücksichtigung von § 14 Abs. 2, in einem Mitgliedstaat der EU oder einer sonstigen Vertragspartei des EWR-Abkommens oder in der Schweizerischen Eidgenossenschaft erworbener musiktherapeutischer Qualifikationsnachweis oder

b)

ein im Ausland erworbener und an einer österreichischen Universität oder österreichischen Fachhochschule, die eine Ausbildung für die eigenverantwortliche Berufsausübung der Musiktherapie anbietet, nostrifizierter Studienabschluss oder

c)

ein Diplom über eine absolvierte musiktherapeutische Ausbildung an einer in- oder ausländischen postsekundären Bildungseinrichtung, sofern diese von einer österreichischen Universität oder österreichischen Fachhochschule, die eine Ausbildung für die eigenverantwortliche Berufsausübung der Musiktherapie anbietet, als dieser gleichwertig anerkannt wurde.

Abkürzung

MuthG

4.

Abschnitt

Berufsberechtigung

Voraussetzungen für die eigenverantwortliche Berufsausübung der Musiktherapie

§ 12. (1) Zur eigenverantwortlichen Berufsausübung der Musiktherapie bedarf es des Nachweises der Erfüllung der nachfolgend angeführten allgemeinen und besonderen Voraussetzungen sowie der Eintragung in die Musiktherapeutenliste, erforderlichenfalls nach Anhörung von Sachverständigen.

(2) Allgemeine Voraussetzungen im Sinne des Abs. 1 sind

1.

die Eigenberechtigung,

2.

die zur Erfüllung der Berufspflichten erforderliche gesundheitliche Eignung,

3.

die zur Erfüllung der Berufspflichten erforderliche Vertrauenswürdigkeit,

4.

die für die Berufsausübung erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache.

(3) Besondere Voraussetzungen im Sinne des Abs. 1 sind

1.

die erfolgreiche Absolvierung der Ausbildung für die eigenverantwortliche Berufsausübung der Musiktherapie und die Ausstellung der diesbezüglichen Urkunde über die Verleihung des akademischen Grades (die diesbezüglichen Urkunden über die Verleihung der akademischen Grade) oder

2.

der Erwerb eines der Z 1 gleichzuhaltenden Ausbildungsnachweises:

a)

ein aufgrund von § 14 Abs. 1, gegebenenfalls unter Berücksichtigung von § 14 Abs. 2, in einem Mitgliedstaat der EU oder einer sonstigen Vertragspartei des EWR-Abkommens oder in der Schweizerischen Eidgenossenschaft erworbener musiktherapeutischer Qualifikationsnachweis oder

b)

ein im Ausland erworbener und an einer österreichischen Universität oder österreichischen Fachhochschule, die eine Ausbildung für die eigenverantwortliche Berufsausübung der Musiktherapie anbietet, nostrifizierter Studienabschluss oder

c)

ein Diplom über eine absolvierte musiktherapeutische Ausbildung an einer in- oder ausländischen postsekundären Bildungseinrichtung, sofern diese von einer österreichischen Universität oder österreichischen Fachhochschule, die eine Ausbildung für die eigenverantwortliche Berufsausübung der Musiktherapie anbietet, als dieser gleichwertig anerkannt wurde.

Abkürzung

MuthG

4.

Abschnitt

Berufsberechtigung

Voraussetzungen für die eigenverantwortliche Berufsausübung der Musiktherapie

§ 12. (1) Zur eigenverantwortlichen Berufsausübung der Musiktherapie bedarf es des Nachweises der Erfüllung der nachfolgend angeführten allgemeinen und besonderen Voraussetzungen sowie der Eintragung in die Musiktherapeutenliste, erforderlichenfalls nach Anhörung von Sachverständigen.

(2) Allgemeine Voraussetzungen im Sinne des Abs. 1 sind

1.

die Handlungsfähigkeit in allen Belangen im Hinblick auf die Berufsausübung,

2.

die zur Erfüllung der Berufspflichten erforderliche gesundheitliche Eignung,

3.

die zur Erfüllung der Berufspflichten erforderliche Vertrauenswürdigkeit,

4.

die für die Berufsausübung erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache.

(3) Besondere Voraussetzungen im Sinne des Abs. 1 sind

1.

die erfolgreiche Absolvierung der Ausbildung für die eigenverantwortliche Berufsausübung der Musiktherapie und die Ausstellung der diesbezüglichen Urkunde über die Verleihung des akademischen Grades (die diesbezüglichen Urkunden über die Verleihung der akademischen Grade) oder

2.

der Erwerb eines der Z 1 gleichzuhaltenden Ausbildungsnachweises:

a)

ein aufgrund von § 14 Abs. 1, gegebenenfalls unter Berücksichtigung von § 14 Abs. 2, in einem Mitgliedstaat der EU oder einer sonstigen Vertragspartei des EWR-Abkommens oder in der Schweizerischen Eidgenossenschaft erworbener musiktherapeutischer Qualifikationsnachweis oder

b)

ein im Ausland erworbener und an einer österreichischen Universität oder österreichischen Fachhochschule, die eine Ausbildung für die eigenverantwortliche Berufsausübung der Musiktherapie anbietet, nostrifizierter Studienabschluss oder

c)

ein Diplom über eine absolvierte musiktherapeutische Ausbildung an einer in- oder ausländischen postsekundären Bildungseinrichtung, sofern diese von einer österreichischen Universität oder österreichischen Fachhochschule, die eine Ausbildung für die eigenverantwortliche Berufsausübung der Musiktherapie anbietet, als dieser gleichwertig anerkannt wurde.

Abkürzung

MuthG

4.

Abschnitt

Berufsberechtigung

Voraussetzungen für die eigenverantwortliche Berufsausübung der Musiktherapie

§ 12. (1) Zur eigenverantwortlichen Berufsausübung der Musiktherapie bedarf es des Nachweises der Erfüllung der nachfolgend angeführten allgemeinen und besonderen Voraussetzungen sowie der Eintragung in die Musiktherapeutenliste, erforderlichenfalls nach Anhörung von Sachverständigen.

(2) Allgemeine Voraussetzungen im Sinne des Abs. 1 sind

1.

die Handlungsfähigkeit in allen Belangen im Hinblick auf die Berufsausübung,

2.

die zur verlässlichen Einhaltung der Berufspflichten erforderliche

a)

gesundheitliche (somatische und psychische) Eignung und

b)

Vertrauenswürdigkeit sowie

3.

die für die Berufsausübung erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache.

(3) Besondere Voraussetzungen im Sinne des Abs. 1 sind

1.

die erfolgreiche Absolvierung der Ausbildung für die eigenverantwortliche Berufsausübung der Musiktherapie und die Ausstellung der diesbezüglichen Urkunde über die Verleihung des akademischen Grades (die diesbezüglichen Urkunden über die Verleihung der akademischen Grade) oder

2.

der Erwerb eines der Z 1 gleichzuhaltenden Ausbildungsnachweises:

a)

ein aufgrund von § 14 Abs. 1, gegebenenfalls unter Berücksichtigung von § 14 Abs. 2, in einem Mitgliedstaat der EU oder einer sonstigen Vertragspartei des EWR-Abkommens oder in der Schweizerischen Eidgenossenschaft erworbener musiktherapeutischer Qualifikationsnachweis oder

b)

ein im Ausland erworbener und an einer österreichischen Universität oder österreichischen Fachhochschule, die eine Ausbildung für die eigenverantwortliche Berufsausübung der Musiktherapie anbietet, nostrifizierter Studienabschluss oder

c)

ein Diplom über eine absolvierte musiktherapeutische Ausbildung an einer in- oder ausländischen postsekundären Bildungseinrichtung, sofern diese von einer österreichischen Universität oder österreichischen Fachhochschule, die eine Ausbildung für die eigenverantwortliche Berufsausübung der Musiktherapie anbietet, als dieser gleichwertig anerkannt wurde.

Voraussetzungen für die mitverantwortliche Berufsausübung derMusiktherapie

§ 13. (1) Zur mitverantwortlichen Berufsausübung der Musiktherapie bedarf es des Nachweises der Erfüllung der nachfolgend angeführten allgemeinen und besonderen Voraussetzungen sowie der Eintragung in die Musiktherapeutenliste, erforderlichenfalls nach Anhörung von Sachverständigen.

(2) Allgemeine Voraussetzungen im Sinne des Abs. 1 sind:

1.

die Eigenberechtigung,

2.

die zur Erfüllung der Berufspflichten erforderliche gesundheitliche Eignung sowie

3.

die zur Erfüllung der Berufspflichten erforderliche Vertrauenswürdigkeit.

(3) Besondere Voraussetzungen im Sinne des Abs. 1 sind

1.

die erfolgreiche Absolvierung der Ausbildung für die mitverantwortliche Berufsausübung der Musiktherapie und die Ausstellung der diesbezüglichen Urkunde über die Verleihung des akademischen Grades oder

2.

der Erwerb eines der Z 1 gleichzuhaltenden Ausbildungsnachweises:

a)

ein aufgrund von § 14 Abs. 1, gegebenenfalls unter Berücksichtigung von § 14 Abs. 2, in einem EWR-Vertragsstaat oder in der Schweizerischen Eidgenossenschaft erworbener musiktherapeutischer Qualifikationsnachweis oder

b)

ein im Ausland erworbener und an einer österreichischen Universität oder österreichischen Fachhochschule, die eine Ausbildung für die mitverantwortliche Berufsausübung der Musiktherapie anbietet, nostrifizierter Studienabschluss oder

c)

ein Diplom über eine absolvierte musiktherapeutische Ausbildung an einer in- oder ausländischen postsekundären Bildungseinrichtung, sofern diese von einer österreichischen Universität oder österreichischen Fachhochschule, die eine Ausbildung für die mitverantwortliche Berufsausübung der Musiktherapie anbietet, als dieser gleichwertig anerkannt wurde.

Voraussetzungen für die mitverantwortliche Berufsausübung derMusiktherapie

§ 13. (1) Zur mitverantwortlichen Berufsausübung der Musiktherapie bedarf es des Nachweises der Erfüllung der nachfolgend angeführten allgemeinen und besonderen Voraussetzungen sowie der Eintragung in die Musiktherapeutenliste, erforderlichenfalls nach Anhörung von Sachverständigen.

(2) Allgemeine Voraussetzungen im Sinne des Abs. 1 sind:

1.

die Eigenberechtigung,

2.

die zur Erfüllung der Berufspflichten erforderliche gesundheitliche Eignung sowie

3.

die zur Erfüllung der Berufspflichten erforderliche Vertrauenswürdigkeit.

(3) Besondere Voraussetzungen im Sinne des Abs. 1 sind

1.

die erfolgreiche Absolvierung der Ausbildung für die mitverantwortliche Berufsausübung der Musiktherapie und die Ausstellung der diesbezüglichen Urkunde über die Verleihung des akademischen Grades oder

2.

der Erwerb eines der Z 1 gleichzuhaltenden Ausbildungsnachweises:

a)

ein aufgrund von § 14 Abs. 1, gegebenenfalls unter Berücksichtigung von § 14 Abs. 2, in einem Mitgliedstaat der EU oder einer sonstigen Vertragspartei des EWR-Abkommens oder in der Schweizerischen Eidgenossenschaft erworbener musiktherapeutischer Qualifikationsnachweis oder

b)

ein im Ausland erworbener und an einer österreichischen Universität oder österreichischen Fachhochschule, die eine Ausbildung für die mitverantwortliche Berufsausübung der Musiktherapie anbietet, nostrifizierter Studienabschluss oder

c)

ein Diplom über eine absolvierte musiktherapeutische Ausbildung an einer in- oder ausländischen postsekundären Bildungseinrichtung, sofern diese von einer österreichischen Universität oder österreichischen Fachhochschule, die eine Ausbildung für die mitverantwortliche Berufsausübung der Musiktherapie anbietet, als dieser gleichwertig anerkannt wurde.

Voraussetzungen für die mitverantwortliche Berufsausübung derMusiktherapie

§ 13. (1) Zur mitverantwortlichen Berufsausübung der Musiktherapie bedarf es des Nachweises der Erfüllung der nachfolgend angeführten allgemeinen und besonderen Voraussetzungen sowie der Eintragung in die Musiktherapeutenliste, erforderlichenfalls nach Anhörung von Sachverständigen.

(2) Allgemeine Voraussetzungen im Sinne des Abs. 1 sind:

1.

die Eigenberechtigung,

2.

die zur Erfüllung der Berufspflichten erforderliche gesundheitliche Eignung,

3.

die zur Erfüllung der Berufspflichten erforderliche Vertrauenswürdigkeit.

(3) Besondere Voraussetzungen im Sinne des Abs. 1 sind

1.

die erfolgreiche Absolvierung der Ausbildung für die mitverantwortliche Berufsausübung der Musiktherapie und die Ausstellung der diesbezüglichen Urkunde über die Verleihung des akademischen Grades oder

2.

der Erwerb eines der Z 1 gleichzuhaltenden Ausbildungsnachweises:

a)

ein aufgrund von § 14 Abs. 1, gegebenenfalls unter Berücksichtigung von § 14 Abs. 2, in einem Mitgliedstaat der EU oder einer sonstigen Vertragspartei des EWR-Abkommens oder in der Schweizerischen Eidgenossenschaft erworbener musiktherapeutischer Qualifikationsnachweis oder

b)

ein im Ausland erworbener und an einer österreichischen Universität oder österreichischen Fachhochschule, die eine Ausbildung für die mitverantwortliche Berufsausübung der Musiktherapie anbietet, nostrifizierter Studienabschluss oder

c)

ein Diplom über eine absolvierte musiktherapeutische Ausbildung an einer in- oder ausländischen postsekundären Bildungseinrichtung, sofern diese von einer österreichischen Universität oder österreichischen Fachhochschule, die eine Ausbildung für die mitverantwortliche Berufsausübung der Musiktherapie anbietet, als dieser gleichwertig anerkannt wurde.

Abkürzung

MuthG

Voraussetzungen für die mitverantwortliche Berufsausübung der Musiktherapie

§ 13. (1) Zur mitverantwortlichen Berufsausübung der Musiktherapie bedarf es des Nachweises der Erfüllung der nachfolgend angeführten allgemeinen und besonderen Voraussetzungen sowie der Eintragung in die Musiktherapeutenliste, erforderlichenfalls nach Anhörung von Sachverständigen.

(2) Allgemeine Voraussetzungen im Sinne des Abs. 1 sind:

1.

die Eigenberechtigung,

2.

die zur Erfüllung der Berufspflichten erforderliche gesundheitliche Eignung,

3.

die zur Erfüllung der Berufspflichten erforderliche Vertrauenswürdigkeit,

4.

die für die Berufsausübung erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache.

(3) Besondere Voraussetzungen im Sinne des Abs. 1 sind

1.

die erfolgreiche Absolvierung der Ausbildung für die mitverantwortliche Berufsausübung der Musiktherapie und die Ausstellung der diesbezüglichen Urkunde über die Verleihung des akademischen Grades oder

2.

der Erwerb eines der Z 1 gleichzuhaltenden Ausbildungsnachweises:

a)

ein aufgrund von § 14 Abs. 1, gegebenenfalls unter Berücksichtigung von § 14 Abs. 2, in einem Mitgliedstaat der EU oder einer sonstigen Vertragspartei des EWR-Abkommens oder in der Schweizerischen Eidgenossenschaft erworbener musiktherapeutischer Qualifikationsnachweis oder

b)

ein im Ausland erworbener und an einer österreichischen Universität oder österreichischen Fachhochschule, die eine Ausbildung für die mitverantwortliche Berufsausübung der Musiktherapie anbietet, nostrifizierter Studienabschluss oder

c)

ein Diplom über eine absolvierte musiktherapeutische Ausbildung an einer in- oder ausländischen postsekundären Bildungseinrichtung, sofern diese von einer österreichischen Universität oder österreichischen Fachhochschule, die eine Ausbildung für die mitverantwortliche Berufsausübung der Musiktherapie anbietet, als dieser gleichwertig anerkannt wurde.

Abkürzung

MuthG

Voraussetzungen für die mitverantwortliche Berufsausübung der Musiktherapie

§ 13. (1) Zur mitverantwortlichen Berufsausübung der Musiktherapie bedarf es des Nachweises der Erfüllung der nachfolgend angeführten allgemeinen und besonderen Voraussetzungen sowie der Eintragung in die Musiktherapeutenliste, erforderlichenfalls nach Anhörung von Sachverständigen.

(2) Allgemeine Voraussetzungen im Sinne des Abs. 1 sind:

1.

die Handlungsfähigkeit in allen Belangen im Hinblick auf die Berufsausübung,

2.

die zur Erfüllung der Berufspflichten erforderliche gesundheitliche Eignung,

3.

die zur Erfüllung der Berufspflichten erforderliche Vertrauenswürdigkeit,

4.

die für die Berufsausübung erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache.

(3) Besondere Voraussetzungen im Sinne des Abs. 1 sind

1.

die erfolgreiche Absolvierung der Ausbildung für die mitverantwortliche Berufsausübung der Musiktherapie und die Ausstellung der diesbezüglichen Urkunde über die Verleihung des akademischen Grades oder

2.

der Erwerb eines der Z 1 gleichzuhaltenden Ausbildungsnachweises:

a)

ein aufgrund von § 14 Abs. 1, gegebenenfalls unter Berücksichtigung von § 14 Abs. 2, in einem Mitgliedstaat der EU oder einer sonstigen Vertragspartei des EWR-Abkommens oder in der Schweizerischen Eidgenossenschaft erworbener musiktherapeutischer Qualifikationsnachweis oder

b)

ein im Ausland erworbener und an einer österreichischen Universität oder österreichischen Fachhochschule, die eine Ausbildung für die mitverantwortliche Berufsausübung der Musiktherapie anbietet, nostrifizierter Studienabschluss oder

c)

ein Diplom über eine absolvierte musiktherapeutische Ausbildung an einer in- oder ausländischen postsekundären Bildungseinrichtung, sofern diese von einer österreichischen Universität oder österreichischen Fachhochschule, die eine Ausbildung für die mitverantwortliche Berufsausübung der Musiktherapie anbietet, als dieser gleichwertig anerkannt wurde.

Abkürzung

MuthG

Voraussetzungen für die mitverantwortliche Berufsausübung der Musiktherapie

§ 13. (1) Zur mitverantwortlichen Berufsausübung der Musiktherapie bedarf es des Nachweises der Erfüllung der nachfolgend angeführten allgemeinen und besonderen Voraussetzungen sowie der Eintragung in die Musiktherapeutenliste, erforderlichenfalls nach Anhörung von Sachverständigen.

(2) Allgemeine Voraussetzungen im Sinne des Abs. 1 sind

1.

die Handlungsfähigkeit in allen Belangen im Hinblick auf die Berufsausübung,

2.

die zur verlässlichen Einhaltung der Berufspflichten erforderliche

a)

gesundheitliche (somatische und psychische) Eignung und

b)

Vertrauenswürdigkeit sowie

3.

die für die Berufsausübung erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache.

(3) Besondere Voraussetzungen im Sinne des Abs. 1 sind

1.

die erfolgreiche Absolvierung der Ausbildung für die mitverantwortliche Berufsausübung der Musiktherapie und die Ausstellung der diesbezüglichen Urkunde über die Verleihung des akademischen Grades oder

2.

der Erwerb eines der Z 1 gleichzuhaltenden Ausbildungsnachweises:

a)

ein aufgrund von § 14 Abs. 1, gegebenenfalls unter Berücksichtigung von § 14 Abs. 2, in einem Mitgliedstaat der EU oder einer sonstigen Vertragspartei des EWR-Abkommens oder in der Schweizerischen Eidgenossenschaft erworbener musiktherapeutischer Qualifikationsnachweis oder

b)

ein im Ausland erworbener und an einer österreichischen Universität oder österreichischen Fachhochschule, die eine Ausbildung für die mitverantwortliche Berufsausübung der Musiktherapie anbietet, nostrifizierter Studienabschluss oder

c)

ein Diplom über eine absolvierte musiktherapeutische Ausbildung an einer in- oder ausländischen postsekundären Bildungseinrichtung, sofern diese von einer österreichischen Universität oder österreichischen Fachhochschule, die eine Ausbildung für die mitverantwortliche Berufsausübung der Musiktherapie anbietet, als dieser gleichwertig anerkannt wurde.

Musiktherapeutische Qualifikationsnachweise aus dem EWR

§ 14. (1) Der Bundesminister (Die Bundesministerin) hat Qualifikationsnachweise für den reglementierten Beruf des Musiktherapeuten (der Musiktherapeutin) in Form der

1.

eigenverantwortlichen Berufsausübung der Musiktherapie oder

2.

mitverantwortlichen Berufsausübung der Musiktherapie, die einem

(2) Personen, die nicht Staatsangehörige eines EWR-Vertragsstaats oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft sind und

1.

über einen Aufenthaltstitel mit unbefristetem Recht auf Niederlassung gemäß § 45 oder § 49 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005, verfügen oder

2.

als Angehörige von freizügigkeitsberechtigten Staatsangehörigen eines EWR-Vertragsstaats oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft oder von österreichischen Staatsbürgern (Staatsbürgerinnen) zum Aufenthalt berechtigt sind und über eine Daueraufenthaltskarte gemäß § 54 NAG verfügen,

(3) Der Bundesminister (Die Bundesministerin) für Gesundheit, Familie und Jugend hat Staatsangehörigen eines EWR-Vertragsstaats oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft, die die Musiktherapie berufsmäßig in Österreich ausüben, zum Zweck der Dienstleistungserbringung in einem anderen EWR-Vertragsstaat oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft auf Antrag eine Bescheinigung darüber auszustellen, dass der (die) Betreffende

1.

die Musiktherapie berufsmäßig in Österreich rechtmäßig ausübt und

2.

den für die Berufsausübung erforderlichen Qualifikationsnachweis besitzt.

Musiktherapeutische Qualifikationsnachweise aus dem EWR

§ 14. (1) Der Bundesminister (Die Bundesministerin) hat Qualifikationsnachweise für den reglementierten Beruf des Musiktherapeuten (der Musiktherapeutin) in Form der

1.

eigenverantwortlichen Berufsausübung der Musiktherapie oder

2.

mitverantwortlichen Berufsausübung der Musiktherapie, die einem

(3) Der Bundesminister (Die Bundesministerin) für Gesundheit, Familie und Jugend hat Staatsangehörigen eines Mitgliedstaats der EU oder einer sonstigen Vertragspartei des EWR-Abkommens oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft, die die Musiktherapie berufsmäßig in Österreich ausüben, zum Zweck der Dienstleistungserbringung in einem anderen Mitgliedstaat der EU oder einer sonstigen Vertragspartei des EWR-Abkommens oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft auf Antrag eine Bescheinigung darüber auszustellen, dass der (die) Betreffende

1.

die Musiktherapie berufsmäßig in Österreich rechtmäßig ausübt und

2.

den für die Berufsausübung erforderlichen Qualifikationsnachweis besitzt.

Musiktherapeutische Qualifikationsnachweise aus dem EWR

§ 14. (1) Der Bundesminister (Die Bundesministerin) für Gesundheit hat Qualifikationsnachweise für den reglementierten Beruf des Musiktherapeuten (der Musiktherapeutin) in Form der

1.

eigenverantwortlichen Berufsausübung der Musiktherapie oder

2.

mitverantwortlichen Berufsausübung der Musiktherapie,

die einem (einer) Staatsangehörigen eines Mitgliedstaats der EU oder einer sonstigen Vertragspartei des EWR-Abkommens oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft von den zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats der EU oder einer sonstigen Vertragspartei des EWR-Abkommens oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft ausgestellt wurden, und die einer Berufsqualifikation gemäß Artikel 11, ausgenommen lit. a, der Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen entsprechen, erforderlichenfalls unter Einholung eines Sachverständigengutachtens, auf Antrag anzuerkennen.

(1a) Die Anerkennung ist an die Bedingung der erfolgreichen Absolvierung eines höchstens dreijährigen Anpassungslehrgangs (§ 14b) oder einer Eignungsprüfung (§ 14c) zu knüpfen,

1.

wenn sich die bisherige Ausbildung des Antragstellers (der Antragstellerin) hinsichtlich der beruflichen Tätigkeit auf theoretische und praktische Ausbildungsinhalte bezieht, die sich wesentlich von denen unterscheiden, die durch den Ausbildungsnachweis in Österreich abgedeckt werden, oder

2.

wenn der Beruf des Musiktherapeuten (der Musiktherapeutin) in Form der eigenverantwortlichen oder mitverantwortlichen Berufsausübung der Musiktherapie in Österreich eine oder mehrere reglementierte berufliche Tätigkeiten umfasst, die im Herkunftsstaat des Antragstellers nicht Bestandteil des entsprechenden reglementierten Berufs sind, und wenn sich die in Österreich geforderte Ausbildung auf theoretische und praktische Ausbildungsinhalte bezieht, die sich wesentlich von denen unterscheiden, die von dem Befähigungs- oder Ausbildungsnachweis des Antragstellers abgedeckt werden.

(1b) Wesentliche Unterschiede (Abs. 1 und 1a) liegen vor, wenn Kenntnisse, Fertigkeiten und Kompetenzen eine wesentliche Voraussetzung für die Ausübung des Berufs sind, bei denen die bisherige Ausbildung des Antragstellers (der Antragstellerin) wesentliche Abweichungen hinsichtlich des Inhalts gegenüber der in Österreich geforderten Ausbildung aufweist.

(1c) Bei der Vorschreibung eines Anpassungslehrganges oder einer Eignungsprüfung (Abs. 1a) ist der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu beachten. Insbesondere ist zu prüfen, ob die vom Antragsteller (von der Antragstellerin) im Rahmen seiner (ihrer) Berufspraxis oder durch lebenslanges Lernen in einem Mitgliedstaat der EU oder einer sonstigen Vertragspartei des EWR-Abkommens oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft oder einem Drittland erworbenen Kenntnisse, Fertigkeiten und Kompetenzen, die hiefür von einer einschlägigen Stelle formell als gültig anerkannt wurden, den wesentlichen Unterschied ganz oder teilweise ausgleichen können.

(1d) Einem Qualifikationsnachweis gemäß Abs. 1 gleichgestellt ist ein außerhalb der EU oder einer sonstigen Vertragspartei des EWR-Abkommens oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft ausgestellter Qualifikationsnachweis für den reglementierten Beruf des Musiktherapeuten (der Musiktherapeutin) in Form der eigenverantwortlichen oder mitverantwortlichen Berufsausübung der Musiktherapie (Drittlanddiplom), sofern die betreffende Person

1.

in einem Mitgliedstaat der EU oder einer sonstigen Vertragspartei des EWR-Abkommens oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft zur Ausübung des Berufs des Musiktherapeuten (der Musiktherapeutin) in Form der eigenverantwortlichen oder mitverantwortlichen Berufsausübung der Musiktherapie berechtigt ist und

2.

eine Bescheinigung des Staates gemäß Z 1 darüber vorlegt, dass er (sie) drei Jahre den Beruf des Musiktherapeuten (der Musiktherapeutin) in Form der eigenverantwortlichen oder mitverantwortlichen Berufsausübung der Musiktherapie im Hoheitsgebiet dieses Staates rechtmäßig ausgeübt hat.

(2) Personen, die nicht Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der EU oder einer sonstigen Vertragspartei des EWR-Abkommens oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft sind, sind Staatsangehörigen eines Mitgliedstaates der EU oder einer sonstigen Vertragspartei des EWR-Abkommens in Bezug auf die Anwendung der Richtlinie 2005/36/EG gleichgestellt.

(2a) Ist der Beruf des Musiktherapeuten (der Musiktherapeutin) in Form der eigenverantwortlichen oder mitverantwortlichen Berufsausübung der Musiktherapie in einem Mitgliedstaat der EU oder einer sonstigen Vertragspartei des EWR-Abkommens oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft nicht reglementiert, sind die von den zuständigen Behörden ausgestellten Befähigungs- oder Ausbildungsnachweise für die Ausübung dieses Berufs den Qualifikationsnachweisen gemäß Abs. 1 gleichgestellt, sofern der Beruf des Musiktherapeuten (der Musiktherapeutin) in Form der eigenverantwortlichen oder mitverantwortlichen Berufsausübung der Musiktherapie vollzeitlich ein Jahr lang oder während einer entsprechender Gesamtdauer in Teilzeit in den vorhergehenden zehn Jahren in dem Mitgliedstaat ausgeübt worden ist. Das Erfordernis der einjährigen Berufsausübung entfällt, sofern die Befähigungs- oder Ausbildungsnachweise eine reglementierte Ausbildung bestätigen.

(3) Der Bundesminister (Die Bundesministerin) für Gesundheit, Familie und Jugend hat Staatsangehörigen eines Mitgliedstaats der EU oder einer sonstigen Vertragspartei des EWR-Abkommens oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft, die die Musiktherapie berufsmäßig in Österreich ausüben, zum Zweck der Dienstleistungserbringung in einem anderen Mitgliedstaat der EU oder einer sonstigen Vertragspartei des EWR-Abkommens oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft auf Antrag eine Bescheinigung darüber auszustellen, dass der (die) Betreffende

1.

die Musiktherapie berufsmäßig in Österreich rechtmäßig ausübt und

2.

den für die Berufsausübung erforderlichen Qualifikationsnachweis besitzt.

Abkürzung

MuthG

[CELEX-Nr.: 32021L1883]

Musiktherapeutische Qualifikationsnachweise aus dem EWR – EWR-Anerkennung

§ 14. (1) Der Bundesminister (Die Bundesministerin) für Gesundheit hat Qualifikationsnachweise für den reglementierten Beruf des Musiktherapeuten (der Musiktherapeutin) in Form der

1.

eigenverantwortlichen Berufsausübung der Musiktherapie oder

2.

mitverantwortlichen Berufsausübung der Musiktherapie,

die einem (einer) Staatsangehörigen eines Mitgliedstaats der EU oder einer sonstigen Vertragspartei des EWR-Abkommens oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft von den zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats der EU oder einer sonstigen Vertragspartei des EWR-Abkommens oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft ausgestellt wurden, und die einer Berufsqualifikation gemäß Artikel 11, ausgenommen lit. a, der Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen entsprechen, erforderlichenfalls unter Einholung eines Sachverständigengutachtens, auf Antrag anzuerkennen.

(1a) Die Anerkennung ist an die Bedingung der erfolgreichen Absolvierung eines höchstens dreijährigen Anpassungslehrgangs (§ 14b) oder einer Eignungsprüfung (§ 14c) zu knüpfen,

1.

wenn sich die bisherige Ausbildung des Antragstellers (der Antragstellerin) hinsichtlich der beruflichen Tätigkeit auf theoretische und praktische Ausbildungsinhalte bezieht, die sich wesentlich von denen unterscheiden, die durch den Ausbildungsnachweis in Österreich abgedeckt werden, oder

2.

wenn der Beruf des Musiktherapeuten (der Musiktherapeutin) in Form der eigenverantwortlichen oder mitverantwortlichen Berufsausübung der Musiktherapie in Österreich eine oder mehrere reglementierte berufliche Tätigkeiten umfasst, die im Herkunftsstaat des Antragstellers nicht Bestandteil des entsprechenden reglementierten Berufs sind, und wenn sich die in Österreich geforderte Ausbildung auf theoretische und praktische Ausbildungsinhalte bezieht, die sich wesentlich von denen unterscheiden, die von dem Befähigungs- oder Ausbildungsnachweis des Antragstellers abgedeckt werden.

Die Wahl zwischen dem Anpassungslehrgang und der Eignungsprüfung steht dem Antragsteller (der Antragstellerin) zu, sofern das Niveau der Ausbildung im Herkunftsstaat des Antragstellers (der Antragstellerin) dem Artikel 11 Buchstabe c, d oder e der Richtlinie 2005/36/EG entspricht.

(1b) Wesentliche Unterschiede (Abs. 1 und 1a) liegen vor, wenn Kenntnisse, Fertigkeiten und Kompetenzen eine wesentliche Voraussetzung für die Ausübung des Berufs sind, bei denen die bisherige Ausbildung des Antragstellers (der Antragstellerin) wesentliche Abweichungen hinsichtlich des Inhalts gegenüber der in Österreich geforderten Ausbildung aufweist.

(1c) Bei der Vorschreibung eines Anpassungslehrganges oder einer Eignungsprüfung (Abs. 1a) ist der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu beachten. Insbesondere ist zu prüfen, ob die vom Antragsteller (von der Antragstellerin) im Rahmen seiner (ihrer) Berufspraxis oder durch lebenslanges Lernen in einem Mitgliedstaat der EU oder einer sonstigen Vertragspartei des EWR-Abkommens oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft oder einem Drittland erworbenen Kenntnisse, Fertigkeiten und Kompetenzen, die hiefür von einer einschlägigen Stelle formell als gültig anerkannt wurden, den wesentlichen Unterschied ganz oder teilweise ausgleichen können.

(1d) Einem Qualifikationsnachweis gemäß Abs. 1 gleichgestellt ist ein außerhalb der EU oder einer sonstigen Vertragspartei des EWR-Abkommens oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft ausgestellter Qualifikationsnachweis für den reglementierten Beruf des Musiktherapeuten (der Musiktherapeutin) in Form der eigenverantwortlichen oder mitverantwortlichen Berufsausübung der Musiktherapie (Drittlanddiplom), sofern die betreffende Person

1.

in einem Mitgliedstaat der EU oder einer sonstigen Vertragspartei des EWR-Abkommens oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft zur Ausübung des Berufs des Musiktherapeuten (der Musiktherapeutin) in Form der eigenverantwortlichen oder mitverantwortlichen Berufsausübung der Musiktherapie berechtigt ist und

2.

eine Bescheinigung des Staates gemäß Z 1 darüber vorlegt, dass er (sie) drei Jahre den Beruf des Musiktherapeuten (der Musiktherapeutin) in Form der eigenverantwortlichen oder mitverantwortlichen Berufsausübung der Musiktherapie im Hoheitsgebiet dieses Staates rechtmäßig ausgeübt hat.(2) Personen, die nicht Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der EU oder einer sonstigen Vertragspartei des EWR-Abkommens oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft sind, sind Staatsangehörigen eines Mitgliedstaates der EU oder einer sonstigen Vertragspartei des EWR-Abkommens in Bezug auf die Anwendung der Richtlinie 2005/36/EG gleichgestellt.

(2a) Ist der Beruf des Musiktherapeuten (der Musiktherapeutin) in Form der eigenverantwortlichen oder mitverantwortlichen Berufsausübung der Musiktherapie in einem Mitgliedstaat der EU oder einer sonstigen Vertragspartei des EWR-Abkommens oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft nicht reglementiert, sind die von den zuständigen Behörden ausgestellten Befähigungs- oder Ausbildungsnachweise für die Ausübung dieses Berufs den Qualifikationsnachweisen gemäß Abs. 1 gleichgestellt, sofern der Beruf des Musiktherapeuten (der Musiktherapeutin) in Form der eigenverantwortlichen oder mitverantwortlichen Berufsausübung der Musiktherapie vollzeitlich ein Jahr lang oder während einer entsprechender Gesamtdauer in Teilzeit in den vorhergehenden zehn Jahren in dem Mitgliedstaat ausgeübt worden ist. Das Erfordernis der einjährigen Berufsausübung entfällt, sofern die Befähigungs- oder Ausbildungsnachweise eine reglementierte Ausbildung bestätigen.

(3) Der Bundesminister (Die Bundesministerin) für Gesundheit, Familie und Jugend hat Staatsangehörigen eines Mitgliedstaats der EU oder einer sonstigen Vertragspartei des EWR-Abkommens oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft, die die Musiktherapie berufsmäßig in Österreich ausüben, zum Zweck der Dienstleistungserbringung in einem anderen Mitgliedstaat der EU oder einer sonstigen Vertragspartei des EWR-Abkommens oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft auf Antrag eine Bescheinigung darüber auszustellen, dass der (die) Betreffende

1.

die Musiktherapie berufsmäßig in Österreich rechtmäßig ausübt und

2.

den für die Berufsausübung erforderlichen Qualifikationsnachweis besitzt.

Erlischt die Berufsberechtigung des Betreffenden, so hat der Bundesminister (die Bundesministerin) für Gesundheit, Familie und Jugend das Erlöschen der Berufsberechtigung erforderlichenfalls bescheidmäßig festzustellen und die ausgestellte Bescheinigung erforderlichenfalls unter Anwendung des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes 1991 (VVG), BGBl. Nr. 53/1991, einzuziehen.

Abkürzung

MuthG

[CELEX-Nr.: 32021L1883]

Musiktherapeutische Qualifikationsnachweise aus dem EWR – EWR-Anerkennung

§ 14. (1) Der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister (Die für das Gesundheitswesen zuständige Bundesministerin) hat Qualifikationsnachweise für den reglementierten Beruf des Musiktherapeuten (der Musiktherapeutin) in Form der

1.

eigenverantwortlichen Berufsausübung der Musiktherapie oder

2.

mitverantwortlichen Berufsausübung der Musiktherapie,

die einem (einer) Staatsangehörigen eines Mitgliedstaats der EU oder einer sonstigen Vertragspartei des EWR-Abkommens oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft von den zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats der EU oder einer sonstigen Vertragspartei des EWR-Abkommens oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft ausgestellt wurden, und die einer Berufsqualifikation gemäß Artikel 11, ausgenommen lit. a, der Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen entsprechen, erforderlichenfalls unter Einholung eines Sachverständigengutachtens, auf Antrag anzuerkennen (Berufsanerkennung).

(1a) Die Berufsanerkennung ist an die Bedingung der erfolgreichen Absolvierung eines höchstens dreijährigen Anpassungslehrgangs (§ 14b) oder einer Eignungsprüfung (§ 14c) zu knüpfen,

1.

wenn sich die bisherige Ausbildung des Antragstellers (der Antragstellerin) hinsichtlich der beruflichen Tätigkeit auf theoretische und praktische Ausbildungsinhalte bezieht, die sich wesentlich von denen unterscheiden, die durch den Ausbildungsnachweis in Österreich abgedeckt werden, oder

2.

wenn der Beruf des Musiktherapeuten (der Musiktherapeutin) in Form der eigenverantwortlichen oder mitverantwortlichen Berufsausübung der Musiktherapie in Österreich eine oder mehrere reglementierte berufliche Tätigkeiten umfasst, die im Herkunftsstaat des Antragstellers nicht Bestandteil des entsprechenden reglementierten Berufs sind, und wenn sich die in Österreich geforderte Ausbildung auf theoretische und praktische Ausbildungsinhalte bezieht, die sich wesentlich von denen unterscheiden, die von dem Befähigungs- oder Ausbildungsnachweis des Antragstellers abgedeckt werden.

Die Wahl zwischen dem Anpassungslehrgang und der Eignungsprüfung steht dem Antragsteller (der Antragstellerin) zu, sofern das Niveau der Ausbildung im Herkunftsstaat des Antragstellers (der Antragstellerin) dem Artikel 11 Buchstabe c, d oder e der Richtlinie 2005/36/EG entspricht.

(1b) Wesentliche Unterschiede (Abs. 1 und 1a) liegen vor, wenn Kenntnisse, Fertigkeiten und Kompetenzen eine wesentliche Voraussetzung für die Ausübung des Berufs sind, bei denen die bisherige Ausbildung des Antragstellers (der Antragstellerin) wesentliche Abweichungen hinsichtlich des Inhalts gegenüber der in Österreich geforderten Ausbildung aufweist.

(1c) Bei der Vorschreibung eines Anpassungslehrganges oder einer Eignungsprüfung (Abs. 1a) ist der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu beachten. Insbesondere ist zu prüfen, ob die vom Antragsteller (von der Antragstellerin) im Rahmen seiner (ihrer) Berufspraxis oder durch lebenslanges Lernen in einem Mitgliedstaat der EU oder einer sonstigen Vertragspartei des EWR-Abkommens oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft oder einem Drittland erworbenen Kenntnisse, Fertigkeiten und Kompetenzen, die hiefür von einer einschlägigen Stelle formell als gültig anerkannt wurden, den wesentlichen Unterschied ganz oder teilweise ausgleichen können.

(1d) Einem Qualifikationsnachweis gemäß Abs. 1 gleichgestellt ist ein außerhalb der EU oder einer sonstigen Vertragspartei des EWR-Abkommens oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft ausgestellter Qualifikationsnachweis für den reglementierten Beruf des Musiktherapeuten (der Musiktherapeutin) in Form der eigenverantwortlichen oder mitverantwortlichen Berufsausübung der Musiktherapie (Drittlanddiplom), sofern die betreffende Person

1.

in einem Mitgliedstaat der EU oder einer sonstigen Vertragspartei des EWR-Abkommens oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft zur Ausübung des Berufs des Musiktherapeuten (der Musiktherapeutin) in Form der eigenverantwortlichen oder mitverantwortlichen Berufsausübung der Musiktherapie berechtigt ist und

2.

eine Bescheinigung des Staates gemäß Z 1 darüber vorlegt, dass er (sie) drei Jahre den Beruf des Musiktherapeuten (der Musiktherapeutin) in Form der eigenverantwortlichen oder mitverantwortlichen Berufsausübung der Musiktherapie im Hoheitsgebiet dieses Staates rechtmäßig ausgeübt hat.(2) Personen, die nicht Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der EU oder einer sonstigen Vertragspartei des EWR-Abkommens oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft sind, sind Staatsangehörigen eines Mitgliedstaates der EU oder einer sonstigen Vertragspartei des EWR-Abkommens in Bezug auf die Anwendung der Richtlinie 2005/36/EG gleichgestellt.

(2a) Ist der Beruf des Musiktherapeuten (der Musiktherapeutin) in Form der eigenverantwortlichen oder mitverantwortlichen Berufsausübung der Musiktherapie in einem Mitgliedstaat der EU oder einer sonstigen Vertragspartei des EWR-Abkommens oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft nicht reglementiert, sind die von den zuständigen Behörden ausgestellten Befähigungs- oder Ausbildungsnachweise für die Ausübung dieses Berufs den Qualifikationsnachweisen gemäß Abs. 1 gleichgestellt, sofern der Beruf des Musiktherapeuten (der Musiktherapeutin) in Form der eigenverantwortlichen oder mitverantwortlichen Berufsausübung der Musiktherapie vollzeitlich ein Jahr lang oder während einer entsprechender Gesamtdauer in Teilzeit in den vorhergehenden zehn Jahren in dem Mitgliedstaat ausgeübt worden ist. Das Erfordernis der einjährigen Berufsausübung entfällt, sofern die Befähigungs- oder Ausbildungsnachweise eine reglementierte Ausbildung bestätigen.

(3) Der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister (die für das Gesundheitswesen zuständige Bundesministerin) hat Staatsangehörigen eines Mitgliedstaats der EU oder einer sonstigen Vertragspartei des EWR-Abkommens oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft, die die Musiktherapie berufsmäßig in Österreich ausüben, zum Zweck der Dienstleistungserbringung in einem anderen Mitgliedstaat der EU oder einer sonstigen Vertragspartei des EWR-Abkommens oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft auf Antrag eine Bescheinigung darüber auszustellen, dass der (die) Betreffende

1.

die Musiktherapie berufsmäßig in Österreich rechtmäßig ausübt und

2.

den für die Berufsausübung erforderlichen Qualifikationsnachweis besitzt.

Wird die Berufsberechtigung des (der) Betreffenden entzogen, so hat der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister (die für das Gesundheitswesen zuständige Bundesministerin) die Entziehung der Berufsberechtigung erforderlichenfalls bescheidmäßig festzustellen und die ausgestellte Bescheinigung erforderlichenfalls unter Anwendung des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes 1991 (VVG), BGBl. Nr. 53/1991, einzuziehen. (Anm. 1)

(______

Anm. 1: Art. 2 Z 21 der Novelle BGBl. I Nr. 49/2024 lautet: „… darüber hinaus wird in § 14 Abs. 7…“. Diese Anweisung konnte nicht durchgeführt werden.)

Abkürzung

MuthG

EWR-Anerkennung – Verfahren – Einheitlicher Ansprechpartner – Verwaltungszusammenarbeit

§ 14a. (1) Der (Die) Antragsteller(in) hat

1.

einen Nachweis der Staatsangehörigkeit,

2.

den Qualifikationsnachweis, den Nachweis über die Berufsberechtigung im Herkunftsstaat und gegebenenfalls den Nachweis über erworbene Berufserfahrung,

3.

einen Nachweis der für die Erfüllung der Berufspflichten erforderlichen gesundheitlichen Eignung,

4.

einen Nachweis der für die Erfüllung der Berufspflichten erforderlichen Vertrauenswürdigkeit,

5.

eine Bescheinigung des Herkunftsstaats, dass die Berufsausübung nicht vorübergehend oder endgültig untersagt wurde, und

6.

einen Nachweis eines Wohnsitzes oder eines (einer) Zustellungsbevollmächtigten in Österreich

vorzulegen. Über eine Änderung des Wohnsitzes oder des (der) Zustellungsbevollmächtigten (Z 6) hat der Antragsteller (die Antragstellerin) die Behörde umgehend zu benachrichtigen.

(2) Der Antrag kann auch in elektronischer Form über den einheitlichen Ansprechpartner (Art. 57a Richtlinie 2005/36/EG) oder das Bundesministerium für Gesundheit eingebracht werden. Im Fall begründeter Zweifel und soweit unbedingt geboten, können durch die Behörde zusätzlich beglaubigte Kopien der Nachweise verlangt werden.

(3) Der Bundesminister (Die Bundesministerin) für Gesundheit hat innerhalb eines Monats den Empfang der Unterlagen zu bestätigen und mitzuteilen, welche Unterlagen fehlen. Die Entscheidung über die Anerkennung hat innerhalb von vier Monaten ab Einlangen der vollständigen erforderlichen Dokumente beim einheitlichen Ansprechpartner oder beim Bundesministerium für Gesundheit zu erfolgen. Eine Aufforderung zur Vorlage beglaubigter Kopien gemäß Abs. 2 gilt nicht als Aufforderung zur Vorlage fehlender Dokumente.

(4) § 6 Dienstleistungsgesetz, BGBl. I Nr. 100/2011, (Verfahren über den einheitlichen Ansprechpartner) ist entsprechend anzuwenden.

(5) Werden im Rahmen des Verfahrens wesentliche Unterschiede zwischen der nach diesem Bundesgesetz erforderlichen und der im Herkunftsstaat erworbenen Qualifikation festgestellt, die gemäß § 14 Abs. 1 die Vorschreibung von Ausgleichsmaßnahmen erfordern, ist der Antragsteller (die Antragstellerin) berechtigt, bis zum Nachholen der fehlenden Ausbildungsinhalte ein Aussetzen des Verfahrens zu beantragen. Das Verfahren ist auf Antrag fortzusetzen. Bei einer Aussetzung des Verfahrens von länger als sechs Monaten sind bei Antragstellung auf Fortsetzung des Verfahrens zusätzlich zu den ergänzenden Qualifikationsnachweisen und Nachweisen über Berufserfahrung

1.

neue Nachweise gemäß Abs. 1 Z 3 und 4 und

2.

bei Änderungen aktualisierte Nachweise gemäß Abs. 1 Z 1 und 5

vorzulegen. Unterbleibt ein Antrag auf Fortsetzung des Verfahrens, ist das Anerkennungsverfahren nach Ablauf von zwei Jahren ab Einbringung des Aussetzungsantrags ohne weiteres Verfahren formlos einzustellen.

(6) In Fällen, in denen auf Grund wesentlicher Unterschiede zwischen der nach diesem Bundesgesetz erforderlichen und der im Herkunftsstaat erworbenen Qualifikation die Anerkennung an die Bedingung der erfolgreichen Absolvierung einer Ausgleichsmaßnahme geknüpft wird, ist die Erfüllung der vorgeschriebenen Ausgleichsmaßnahme dem Bundesminister (der Bundesministerin) für Gesundheit nachzuweisen. Nach Erfüllung der Ausgleichsmaßnahme kann ein Antrag auf Eintragung in die Musiktherapeutenliste gestellt werden. Die Berechtigung zur Berufsausübung der Musiktherapie entsteht erst mit Eintragung in die Musiktherapeutenliste.

(7) Sofern im Rahmen des Verfahrens zur Anerkennung von Berufsqualifikationen festgestellt wird, dass der Antragsteller (die Antragstellerin) gefälschte Berufsqualifikationsnachweise verwendet hat, hat der Bundesminister (die Bundesministerin) für Gesundheit die zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten der EU oder einer sonstigen Vertragspartei des EWR-Abkommens oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft im Wege des EU-Binnenmarktinformationssystems (IMI) binnen drei Tagen nach rechtskräftiger Entscheidung des ordentlichen Gerichts nach den Bestimmungen des Artikel 56a der Richtlinie 2005/36/EG und der Durchführungsverordnung (EU) 2015/983 zu informieren. Hierüber ist der Antragsteller (die Antragstellerin) schriftlich zu unterrichten, der (die) eine Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Meldung in einem bescheidmäßig zu erledigenden Verfahren beantragen kann. Wird im Rahmen der Überprüfung die Rechtswidrigkeit der Meldung festgestellt, so ist die Meldung richtigzustellen oder zurückzuziehen.

(8) Der Bundesminister (Die Bundesministerin) für Gesundheit hat im Rahmen der Anwendung der Richtlinie 2005/36/EG mit den zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten der EU oder einer sonstigen Vertragspartei des EWR-Abkommens oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft zusammenzuarbeiten, Amtshilfe zu leisten und die erforderlichen Auskünfte unter Sicherstellung der Vertraulichkeit der ausgetauschten Informationen, insbesondere im Wege des Binnenmarktinformationssystems (IMI) im Sinne der IMI-Verordnung, einzuholen und zu erteilen.

Abkürzung

MuthG

EWR-Anerkennung – Verfahren – Einheitlicher Ansprechpartner – Verwaltungszusammenarbeit

§ 14a. (1) Der (Die) Antragsteller(in) hat

1.

einen Nachweis der Staatsangehörigkeit,

2.

den Qualifikationsnachweis, den Nachweis über die Berufsberechtigung im Herkunftsstaat und gegebenenfalls den Nachweis über erworbene Berufserfahrung,

3.

einen Nachweis der für die Erfüllung der Berufspflichten erforderlichen gesundheitlichen (somatischen und psychischen) Eignung,

4.

einen Nachweis der für die Erfüllung der Berufspflichten erforderlichen Vertrauenswürdigkeit,

5.

eine Bescheinigung des Herkunftsstaats, dass die Berufsausübung nicht vorübergehend oder endgültig untersagt wurde, und

6.

einen Nachweis eines Wohnsitzes oder eines (einer) Zustellungsbevollmächtigten in Österreich

vorzulegen. Über eine Änderung des Wohnsitzes oder des (der) Zustellungsbevollmächtigten (Z 6) hat der Antragsteller (die Antragstellerin) die Behörde umgehend zu benachrichtigen.

(2) Der Antrag kann auch in elektronischer Form über den einheitlichen Ansprechpartner (Art. 57a Richtlinie 2005/36/EG) oder das für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister (Bundesministerin) eingebracht werden. Im Fall begründeter Zweifel und soweit unbedingt geboten, können durch die Behörde zusätzlich beglaubigte Kopien der Nachweise verlangt werden.

(3) Der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister (Die für das Gesundheitswesen zuständige Bundesministerin) hat innerhalb eines Monats den Empfang der Unterlagen zu bestätigen und mitzuteilen, welche Unterlagen fehlen. Die Entscheidung über die Anerkennung hat innerhalb von vier Monaten ab Einlangen der vollständigen erforderlichen Dokumente beim einheitlichen Ansprechpartner oder beim für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister (Bundesministerin) zu erfolgen. Eine Aufforderung zur Vorlage beglaubigter Kopien gemäß Abs. 2 gilt nicht als Aufforderung zur Vorlage fehlender Dokumente.

(4) § 6 Dienstleistungsgesetz, BGBl. I Nr. 100/2011, (Verfahren über den einheitlichen Ansprechpartner) ist entsprechend anzuwenden.

(5) Werden im Rahmen des Verfahrens wesentliche Unterschiede zwischen der nach diesem Bundesgesetz erforderlichen und der im Herkunftsstaat erworbenen Qualifikation festgestellt, die gemäß § 14 Abs. 1 die Vorschreibung von Ausgleichsmaßnahmen erfordern, ist der Antragsteller (die Antragstellerin) berechtigt, bis zum Nachholen der fehlenden Ausbildungsinhalte ein Aussetzen des Verfahrens zu beantragen. Das Verfahren ist auf Antrag fortzusetzen. Bei einer Aussetzung des Verfahrens von länger als sechs Monaten sind bei Antragstellung auf Fortsetzung des Verfahrens zusätzlich zu den ergänzenden Qualifikationsnachweisen und Nachweisen über Berufserfahrung

1.

neue Nachweise gemäß Abs. 1 Z 3 und 4 und

2.

bei Änderungen aktualisierte Nachweise gemäß Abs. 1 Z 1 und 5

vorzulegen. Unterbleibt ein Antrag auf Fortsetzung des Verfahrens, ist das Anerkennungsverfahren nach Ablauf von zwei Jahren ab Einbringung des Aussetzungsantrags ohne weiteres Verfahren formlos einzustellen.

(6) In Fällen, in denen auf Grund wesentlicher Unterschiede zwischen der nach diesem Bundesgesetz erforderlichen und der im Herkunftsstaat erworbenen Qualifikation die Anerkennung an die Bedingung der erfolgreichen Absolvierung einer Ausgleichsmaßnahme geknüpft wird, ist die Erfüllung der vorgeschriebenen Ausgleichsmaßnahme dem Bundesminister (der Bundesministerin) für Gesundheit (Anm. 1) nachzuweisen. Nach Erfüllung der Ausgleichsmaßnahme kann ein Antrag auf Eintragung in die Musiktherapeutenliste bei dem für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister (der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesministerin) gestellt werden. Die Berechtigung zur Berufsausübung der Musiktherapie entsteht erst mit Eintragung in die Musiktherapeutenliste.

(7) Sofern im Rahmen des Verfahrens zur Anerkennung von Berufsqualifikationen festgestellt wird, dass der Antragsteller (die Antragstellerin) gefälschte Berufsqualifikationsnachweise verwendet hat, hat der Bundesminister (die Bundesministerin) für Gesundheit die zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten der EU oder einer sonstigen Vertragspartei des EWR-Abkommens oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft im Wege des EU-Binnenmarktinformationssystems (IMI) binnen drei Tagen nach rechtskräftiger Entscheidung des ordentlichen Gerichts nach den Bestimmungen des Artikel 56a der Richtlinie 2005/36/EG und der Durchführungsverordnung (EU) 2015/983 zu informieren. Hierüber ist der Antragsteller (die Antragstellerin) schriftlich zu unterrichten, der (die) eine Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Meldung in einem bescheidmäßig zu erledigenden Verfahren beantragen kann. Wird im Rahmen der Überprüfung die Rechtswidrigkeit der Meldung festgestellt, so ist die Meldung richtigzustellen oder zurückzuziehen.

(8) Der (Die) für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister(in) hat im Rahmen der Anwendung der Richtlinie 2005/36/EG mit den zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten der EU oder einer sonstigen Vertragspartei des EWR-Abkommens oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft zusammenzuarbeiten, Amtshilfe zu leisten und die erforderlichen Auskünfte unter Sicherstellung der Vertraulichkeit der ausgetauschten Informationen, insbesondere im Wege des Binnenmarktinformationssystems (IMI) im Sinne der IMI-Verordnung, einzuholen und zu erteilen.

(________

Anm. 1: Art. 2 Z 18 der Novelle BGBl. I Nr. 49/2024 lautet: „…; darüber hinaus wird die Wort- und Zeichenfolge „der Bundesminister (die Bundesministerin) für Gesundheit“ durch die Wort- und Zeichenfolge „der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister (die für das Gesundheitswesen zuständige Bundesministerin)“ ersetzt.“ Diese Anweisung konnte nicht durchgeführt werden.)

Anpassungslehrgang

§ 14b. (1) Ein Anpassungslehrgang gemäß § 14 Abs. 1 und 1a

1.

ist die Ausübung des Berufs des Musiktherapeuten (der Musiktherapeutin) in Form der mitverantwortlichen Berufsausübung der Musiktherapie in Österreich unter der Verantwortung eines (einer) zur eigenverantwortlichen Berufsausübung berechtigten Musiktherapeuten (Musiktherapeutin) an oder in Verbindung mit einer Ausbildungseinrichtung gemäß §§ 9 oder 10,

2.

hat, sofern dies fachlich erforderlich ist, mit einer Zusatzausbildung an einer Ausbildungseinrichtung gemäß §§ 9 oder 10 einherzugehen,

3.

ist von der jeweiligen Ausbildungseinrichtung gemäß §§ 9 oder 10 zu bewerten und

4.

kann im Rahmen eines Dienstverhältnisses absolviert werden.

(2) Ein Anpassungslehrgang bedarf der schriftlichen Zustimmung der jeweiligen Ausbildungseinrichtung gemäß §§ 9 oder 10.

(3) Die Zustimmung ist zu erteilen, sofern

1.

die in der Einrichtung bzw. die durch den zur eigenverantwortlichen Berufsausübung berechtigten Musiktherapeuten (die zur eigenverantwortlichen Berufsausübung berechtigte Musiktherapeutin) erbrachten Leistungen nach Inhalt und Umfang die zu erlernenden Kompetenzen vermitteln und

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