Bundesgesetz über die Haftungsübernahme für die Ausstellung „Vincent van Gogh. Gezeichnete Bilder“
§ 1. (1) Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, im Finanzjahr 2008 namens des Bundes gemäß § 66 Bundeshaushaltsgesetz (BHG), BGBl. Nr. 213/1986 in der jeweils geltenden Fassung, die Haftung für Schäden an Objekten, die von Dritten der Albertina als Leihgabe für die vom 5. September 2008 bis 7. Dezember 2008 in der Albertina gezeigte Ausstellung „Vincent van Gogh. Gezeichnete Bilder“, zur Verfügung gestellt werden, zu übernehmen.
(2) Haftungen gemäß Abs. 1 dürfen nur in einem Ausmaß übernommen werden, dass der Gesamtbetrag (Gegenwert) der Haftungen 500 Millionen Euro und im Einzelfall 100 Millionen Euro nicht übersteigt.
(3) Auf Haftungen gemäß Abs. 1 ist § 66 Abs. 2 Z 3 BHG nicht anzuwenden.
§ 2. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Finanzen betraut.
§ 3. Dieses Bundesgesetz tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2008 außer Kraft.
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