Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über die Sicherheit von Aufzügen und von Sicherheitsbauteilen für Aufzüge (Aufzüge-Sicherheitsverordnung 2008 – ASV 2008)(CELEX-Nr.: 31995L0016, 32006L0042)

Typ Verordnung
Veröffentlichung 2008-07-30
Letzte Aktualisierung 2016-01-21
Status Aufgehoben · 2008-12-23
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 16
Änderungshistorie JSON API
1.

Die Prüfstelle, ihr Leiter und das mit der Durchführung der Prüfungen beauftragte Personal dürfen weder mit dem Urheber des Entwurfs noch mit dem Konstrukteur, dem Lieferanten oder dem Hersteller der zu prüfenden Sicherheitsbauteile für Aufzüge oder dem Montagebetrieb der zu prüfenden Aufzüge noch mit dem Bevollmächtigten einer dieser Personen identisch sein. Ferner dürfen die Prüfstelle, ihr Leiter und das mit der Überwachung der Qualitätssicherungssysteme gemäß § 8 (Artikel 8 der Aufzüge-Richtlinie) beauftragte Personal weder mit dem Urheber des Entwurfs noch mit dem Konstrukteur, dem Lieferanten oder dem Hersteller der zu prüfenden Sicherheitsbauteile für Aufzüge oder dem Montagebetrieb der zu prüfenden Aufzüge noch mit dem Bevollmächtigten einer dieser Beteiligten identisch sein. Sie dürfen weder unmittelbar noch als Bevollmächtigte an Planung, Bau, Vertrieb oder Wartung dieser Sicherheitsbauteile für Aufzüge oder am Einbau dieser Aufzüge beteiligt sein. Dies schließt nicht aus, dass zwischen dem Hersteller der Sicherheitsbauteile für Aufzüge bzw. dem Montagebetrieb und der Prüfstelle technische Informationen ausgetauscht werden können.

2.

Prüfstelle und Prüfpersonal müssen die Prüfungen und Überwachungsmaßnahmen mit höchster beruflicher Integrität und technischer Kompetenz durchführen; sie müssen unabhängig sein und frei von jeder Einflussnahme – vor allem finanzieller Art – auf ihre Beurteilung oder die Ergebnisse der Prüfung, was insbesondere für die Einflussnahme seitens Personen oder Personengruppen gilt, die an den Ergebnissen der Prüfungen oder Überwachungsmaßnahmen interessiert sind.

3.

Die Prüfstelle muss über das Personal und die Mittel verfügen, die zu einer angemessenen Erfüllung der mit den Prüfungen oder Überwachungsmaßnahmen verbundenen technischen und administrativen Aufgaben erforderlich sind; sie muss außerdem Zugang zu den für außerordentliche Prüfungen erforderlichen Geräten haben.

4.

Das mit den Kontrollen beauftragte Personal muss folgende Voraussetzungen erfüllen:

5.

Die Unabhängigkeit des Kontrollpersonals ist zu gewährleisten.

Die Höhe des Arbeitsentgelts der Prüfer darf sich weder nach der Zahl der von ihnen durchgeführten Kontrollen noch nach den Ergebnissen derselben richten.

6.

Die Prüfstelle muss eine Haftpflichtversicherung abschließen, es sei denn, diese Haftpflicht wird aufgrund der innerstaatlichen Rechtsvorschriften vom Staat übernommen oder die Kontrollen werden unmittelbar durch Österreich, einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, einen anderen Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraums oder einen anderen gleichgestellten Staat durchgeführt.

7.

Das Personal der Prüfstelle ist (außer gegenüber den zuständigen Behörden des Staates, in dem es seine Tätigkeit ausübt) durch das Berufsgeheimnis in Bezug auf alles gebunden, wovon es bei der Durchführung seiner Aufgaben im Rahmen der Verordnung (bzw. der Aufzüge-Richtlinie) oder jeder anderen innerstaatlichen Rechtsvorschrift, die der Aufzüge-Richtlinie Wirkung verleiht, Kenntnis erhält.

Abkürzung

ASV 2008

ANHANG VIII

Qualitätssicherung Produkt für Sicherheitsbauteile für Aufzüge

1.

Die Qualitätssicherung Produkt ist das Verfahren, bei dem der Hersteller des Sicherheitsbauteils, der die Verpflichtungen nach Nummer 2 erfüllt, sich vergewissert und erklärt, dass die Sicherheitsbauteile der in der EG-Baumusterprüfbescheinigung beschriebenen Bauart entsprechen und die für sie geltenden Anforderungen der Verordnung (bzw. der Aufzüge-Richtlinie) erfüllen und dass das Sicherheitsbauteil dem Aufzug, in den es sachgemäß eingebaut ist, gestattet, die Bestimmungen der Verordnung (bzw. der Aufzüge-Richtlinie) zu erfüllen.

Der Hersteller des Sicherheitsbauteils oder sein in Österreich, in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, in einem anderen Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraums oder in einem anderen gleichgestellten Staat ansässiger Bevollmächtigter bringt an jedem Sicherheitsbauteil die CE-Kennzeichnung an und stellt eine EG-Konformitätserklärung aus. Der CE-Kennzeichnung wird die Kennummer der für die Überwachung gemäß Nummer 4 zuständigen Benannten Stelle hinzugefügt.

2.

Der Hersteller unterhält ein zugelassenes Qualitätssicherungssystem für die Endabnahme des Sicherheitsbauteils und die Prüfungen nach Nummer 3 und unterliegt der Überwachung nach Nummer 4.

3.

Qualitätssicherungssystem

3.1. Der Hersteller des Sicherheitsbauteils beantragt bei einer Benannten Stelle seiner Wahl die Bewertung seines Qualitätssicherungssystems für die betreffenden Sicherheitsbauteile.

Der Antrag enthält folgendes:

3.2. Im Rahmen des Qualitätssicherungssystems wird jedes Sicherheitsbauteil geprüft. Es werden Prüfungen gemäß den in § 5 (Artikel 5 der Aufzüge-Richtlinie) genannten Normen, d.h. den im Anhang XVI aufgeführten harmonisierten Europäischen Normen bzw. den im Anhang XVII aufgeführten österreichischen Normen und technischen Spezifikationen, oder gleichwertige Prüfungen durchgeführt, um die Übereinstimmung mit den entsprechenden Anforderungen der Verordnung (bzw. der Aufzüge-Richtlinie) sicherzustellen.

Alle vom Hersteller der Sicherheitsbauteile berücksichtigten Grundlagen, Anforderungen und Vorschriften sind systematisch und ordnungsgemäß in Form schriftlicher Maßnahmen, Verfahren und Anweisungen zusammenzustellen. Diese Unterlagen über das Qualitätssicherungssystem sollen sicherstellen, dass die Qualitätssicherungsprogramme, pläne, handbücher und berichte einheitlich ausgelegt werden.

Sie müssen insbesondere eine angemessene Beschreibung folgender Punkte enthalten:

a)

Qualitätsziele;

b)

organisatorischer Aufbau, Zuständigkeiten und Befugnisse des Managements in Bezug auf die Qualität der Sicherheitsbauteile;

c)

nach der Herstellung durchgeführte Untersuchungen und Prüfungen;

d)

Mittel, mit denen die wirksame Arbeitsweise des Qualitätssicherungssystems überwacht wird;

e)

die Qualität betreffende Unterlagen wie Prüfberichte, Prüfdaten, Eichdaten, Berichte über die Qualifikation der in diesem Bereich beschäftigten Mitarbeiter usw.

3.3. Die Benannte Stelle bewertet das Qualitätssicherungssystem, um festzustellen, ob es die in Nummer 3.2 genannten Anforderungen erfüllt. Bei Qualitätssicherungssystemen, die die entsprechende harmonisierte Norm anwenden, wird von der Erfüllung dieser Anforderungen ausgegangen. Es handelt sich um die harmonisierte Norm EN ISO 9001 (ehemals EN 29003), die bei Bedarf ergänzt wird, um den Besonderheiten der Sicherheitsbauteile Rechnung zu tragen. Mindestens ein Mitglied des Bewertungsteams muss über als Beisitzer erworbene Erfahrungen in der Bewertung der Technologie von Hebezeugen verfügen. Das Bewertungsverfahren umfasst auch eine Besichtigung des Werkes des Herstellers der Sicherheitsbauteile. Die Entscheidung wird dem Hersteller der Sicherheitsbauteile mitgeteilt. Die Mitteilung enthält die Ergebnisse der Prüfung und eine Begründung der Entscheidung.

3.4. Der Hersteller des Sicherheitsbauteils verpflichtet sich, die Verpflichtungen aus dem zugelassenen Qualitätssicherungssystem zu erfüllen und dafür zu sorgen, dass es stets sachgemäß und effizient funktioniert.

Der Hersteller der Sicherheitsbauteile oder sein in Österreich, in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, in einem anderen Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraums oder in einem anderen gleichgestellten Staat ansässiger Bevollmächtigter unterrichtet die Benannte Stelle, die das Qualitätssicherungssystem zugelassen hat, über alle geplanten Aktualisierungen des Qualitätssicherungssystems.

Die Benannte Stelle prüft die geplanten Änderungen und entscheidet, ob das geänderte Qualitätssicherungssystem noch den in Nummer 3.2 genannten Anforderungen entspricht oder ob eine erneute Bewertung erforderlich ist.

Sie teilt ihre Entscheidung dem Hersteller mit. Die Mitteilung enthält die Ergebnisse der Prüfung und eine Begründung der Entscheidung.

4.

Überwachung unter der Verantwortung der Benannten Stelle

4.1. Die Überwachung muss gewährleisten, dass der Hersteller des Sicherheitsbauteils die Verpflichtungen aus dem zugelassenen Qualitätssicherungssystem vorschriftsmäßig erfüllt.

4.2. Der Hersteller gewährt der Benannten Stelle zu Inspektionszwecken Zugang zu den Abnahme-, Prüf- und Lagereinrichtungen und stellt ihr alle erforderlichen Unterlagen zur Verfügung. Hierzu gehören insbesondere

4.3. Die Benannte Stelle führt regelmäßig Audits durch, um sicherzustellen, dass der Hersteller der Sicherheitsbauteile das Qualitätssicherungssystem aufrechterhält und anwendet, und stellt ihm einen Bericht über das Qualitätsaudit zur Verfügung.

4.4. Darüber hinaus kann die Benannte Stelle beim Hersteller des Sicherheitsbauteils unangemeldete Besichtigungen durchführen. Hierbei kann sie Prüfungen vornehmen oder vornehmen lassen, um erforderlichenfalls das einwandfreie Funktionieren des Qualitätssicherungssystems zu überprüfen. Sie stellt dem Hersteller der Sicherheitsbauteile einen Bericht über die Besichtigung und, im Fall einer Prüfung, einen Prüfbericht zur Verfügung.

5.

Der Hersteller hält zehn Jahre lang nach Herstellung des letzten Sicherheitsbauteils folgende Unterlagen für die einzelstaatlichen Behörden zur Verfügung:

6.

Jede Benannte Stelle teilt den anderen Benannten Stellen die einschlägigen Angaben über die ausgestellten bzw. zurückgezogenen Zulassungen für Qualitätssicherungssysteme mit.

Abkürzung

ASV 2008

ANHANG IX

Umfassende Qualitätssicherung für Sicherheitsbauteile für Aufzüge

(Modul H)

1.

Die umfassende Qualitätssicherung ist das Verfahren, bei dem der Hersteller des Sicherheitsbauteils, der die Verpflichtungen nach Nummer 2 erfüllt, sich vergewissert und erklärt, dass die Sicherheitsbauteile die für sie geltenden Anforderungen der Verordnung (bzw. der Aufzüge-Richtlinie) erfüllen und dass das Sicherheitsbauteil dem Aufzug, in den es sachgemäß eingebaut ist, gestattet, die Bestimmungen der Verordnung (bzw. der Aufzüge-Richtlinie) zu erfüllen.

Der Hersteller oder sein in Österreich, in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, in einem anderen Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraums oder in einem anderen gleichgestellten Staat ansässiger Bevollmächtigter bringt an jedem Sicherheitsbauteil die CE-Kennzeichnung an und stellt eine EG-Konformitätserklärung aus. Der CE-Kennzeichnung wird die Kennummer der für die Überwachung gemäß Nummer 4 zuständigen Benannten Stelle hinzugefügt.

2.

Der Hersteller unterhält ein zugelassenes Qualitätssicherungssystem für den Entwurf, die Herstellung, die Endabnahme der Sicherheitsbauteile und die Prüfungen nach Nummer 3; er unterliegt der Überwachung nach Nummer 4.

3.

Qualitätssicherungssystem

3.1. Der Hersteller beantragt bei einer Benannten Stelle seiner Wahl die Bewertung seines Qualitätssicherungssystems.

Der Antrag enthält folgendes:

3.2. Das Qualitätssicherungssystem muss die Übereinstimmung der Sicherheitsbauteile mit den für sie geltenden Anforderungen der Verordnung (bzw. der Aufzüge-Richtlinie) gewährleisten und sicherstellen, dass die Aufzüge, in die die Sicherheitsbauteile sachgemäß eingebaut sind, die Bestimmungen der Verordnung (bzw. der Aufzüge-Richtlinie) erfüllen.

Alle vom Hersteller berücksichtigten Grundlagen, Anforderungen und Vorschriften sind systematisch und ordnungsgemäß in Form schriftlicher Maßnahmen, Verfahren und Anweisungen zusammenzustellen. Diese Unterlagen über das Qualitätssicherungssystem sollen sicherstellen, dass die das Verfahren betreffenden Maßnahmen und die Qualitätssicherungsmaßnahmen wie die Qualitätssicherung betreffende Programme, Pläne, Handbücher und anderen Unterlagen einheitlich ausgelegt werden.

Sie müssen insbesondere eine angemessene Beschreibung folgender Punkte enthalten:

3.3. Die Benannte Stelle bewertet das Qualitätssicherungssystem, um festzustellen, ob es den Anforderungen nach Nummer 3.2 genügt. Bei Qualitätssicherungssystemen, die die entsprechende harmonisierte Norm anwenden, wird von der Erfüllung dieser Anforderungen ausgegangen. Es handelt sich um die harmonisierte Norm EN ISO 9001 (ehemals EN 29001), die bei Bedarf ergänzt wird, um den Besonderheiten der Sicherheitsbauteile Rechnung zu tragen. Mindestens ein Mitglied des Bewertungsteams muss über als Beisitzer erworbene Erfahrungen in der Bewertung der Technologie von Aufzügen verfügen. Das Bewertungsverfahren umfasst auch eine Besichtigung des Herstellerwerks.

Die Entscheidung wird dem Hersteller der Sicherheitsbauteile mitgeteilt. Die Mitteilung enthält die Ergebnisse der Prüfung und eine Begründung der Entscheidung.

3.4. Der Hersteller der Sicherheitsbauteile verpflichtet sich, die Verpflichtungen aus dem Qualitätssicherungssystem in seiner zugelassenen Form zu erfüllen und dafür zu sorgen, dass es stets sachgemäß und effizient funktioniert.

Der Hersteller oder sein in Österreich, in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, in einem anderen Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraums oder in einem anderen gleichgestellten Staat ansässiger Bevollmächtigter unterrichtet die Benannte Stelle, die das Qualitätssicherungssystem zugelassen hat, über alle geplanten Aktualisierungen des Qualitätssicherungssystems. Die Benannte Stelle prüft die geplanten Änderungen und entscheidet, ob das geänderte Qualitätssicherungssystem noch den in Nummer 3.2 genannten Anforderungen entspricht oder ob eine erneute Bewertung erforderlich ist.

Sie teilt ihre Entscheidung dem Hersteller mit. Die Mitteilung enthält die Ergebnisse der Prüfung und eine Begründung der Entscheidung.

4.

Überwachung unter der Verantwortung der Benannten Stelle

4.1. Die EG-Überwachung muss gewährleisten, dass der Hersteller der Sicherheitsbauteile die Verpflichtungen aus dem zugelassenen Qualitätssicherungssystem vorschriftsmäßig erfüllt.

4.2. Der Hersteller der Sicherheitsbauteile gewährt der Benannten Stelle zu Inspektionszwecken Zugang zu den Entwicklungs-, Herstellungs-, Abnahme-, Prüf- und Lagereinrichtungen und stellt ihr alle erforderlichen Unterlagen zur Verfügung. Hierzu gehören insbesondere

4.3. Die Benannte Stelle führt regelmäßig Audits durch, um sicherzustellen, dass der Hersteller der Sicherheitsbauteile das Qualitätssicherungssystem aufrechterhält und anwendet, und stellt ihm einen Bericht über das Qualitätsaudit zur Verfügung.

4.4. Darüber hinaus kann die Benannte Stelle beim Hersteller der Sicherheitsbauteile unangemeldete Besichtigungen durchführen. Hierbei kann sie Prüfungen vornehmen oder vornehmen lassen, um erforderlichenfalls das einwandfreie Funktionieren des Qualitätssicherungssystems zu überprüfen. Sie stellt dem Hersteller der Sicherheitsbauteile einen Bericht über die Besichtigung und, im Fall einer Prüfung, einen Prüfbericht zur Verfügung.

5.

Der Hersteller der Sicherheitsbauteile oder sein Bevollmächtigter hält zehn Jahre lang nach Herstellung des letzten Sicherheitsbauteils folgende Unterlagen für die einzelstaatlichen Behörden zur Verfügung:

Sind weder der Hersteller der Sicherheitsbauteile noch sein Bevollmächtigter in Österreich, in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, in einem anderen Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraums oder in einem anderen gleichgestellten Staat ansässig, so fällt diese Verpflichtung zur Bereithaltung der technischen Unterlagen der Person zu, die für das Inverkehrbringen der Sicherheitsbauteile in Österreich, in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, in einem anderen Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraums oder in einem anderen gleichgestellten Staat verantwortlich ist.

6.

Jede Benannte Stelle teilt den anderen Benannten Stellen die einschlägigen Angaben über die ausgestellten oder zurückgezogenen Zulassungen für Qualitätssicherungssysteme mit.

7.

Die Unterlagen und der Schriftverkehr im Zusammenhang mit den Verfahren der umfassenden Qualitätssicherung sind in einer Amtssprache des Mitgliedstaats, in dem die Benannte Stelle ihren Sitz hat, oder in einer von der Benannten Stelle akzeptierten Sprache abzufassen.

Abkürzung

ASV 2008

ANHANG X

Einzelprüfung für Aufzüge

(Modul G)

1.

Die Einzelprüfung ist das Verfahren, bei dem der Montagebetrieb sich vergewissert und erklärt, dass der in Verkehr gebrachte Aufzug, für den die Konformitätsbescheinigung nach Nummer 4 ausgestellt wurde, die Anforderungen der Verordnung (bzw. der Aufzüge-Richtlinie) erfüllt. Der Montagebetrieb bringt die CE-Kennzeichnung im Fahrkorb des Aufzugs an und stellt eine EG-Konformitätserklärung aus.

2.

Der Montagebetrieb beantragt bei einer Benannten Stelle seiner Wahl die Einzelprüfung.

Der Antrag enthält folgendes:

3.

Zweck der technischen Unterlagen ist es, die Bewertung der Übereinstimmung mit den Anforderungen der Verordnung (bzw. der Aufzüge-Richtlinie) sowie das Verständnis des Entwurfs, des Einbaus und der Funktionsweise des Aufzugs zu ermöglichen.

Soweit dies für die Bewertung der Konformität erforderlich ist, müssen die technischen Unterlagen folgendes enthalten:

4.

Um die Übereinstimmung des Aufzugs mit den einschlägigen

Anforderungen der Verordnung (bzw. der Aufzüge- Richtlinie) sicherzustellen, prüft die Benannte Stelle die technischen Unterlagen und den Aufzug und führt Prüfungen gemäß den in § 5 (Artikel 5 der Aufzüge-Richtlinie) genannten Normen, d.h. den im Anhang XVI aufgeführten harmonisierten Europäischen Normen bzw. den im Anhang XVII aufgeführten österreichischen Normen und technischen Spezifikationen, oder gleichwertige Prüfungen durch. Wenn der Aufzug den Bestimmungen dieser Verordnung (bzw. der Aufzüge-Richtlinie) entspricht, bringt die Benannte Stelle ihre Kennummer neben der CE-Kennzeichnung gemäß Anhang III (Anhang III der Aufzüge-Richtlinie) an oder lässt sie anbringen und stellt eine Konformitätsbescheinigung über die durchgeführten Prüfungen aus. Die Benannte Stelle füllt die entsprechenden Seiten des in Anhang I Nummer 6.2 genannten Wartungshefts aus.

Falls die Benannte Stelle die Ausstellung der Konformitätsbescheinigung verweigert, muss sie dies ausführlich begründen und Maßnahmen zur Herstellung der Konformität empfehlen. Wenn der Montagebetrieb erneut die Durchführung dieser Prüfung beantragt, muss er dies bei derselben Benannten Stelle tun.

5.

Die Konformitätsbescheinigung, die Unterlagen und der Schriftverkehr in Bezug auf die Einzelprüfungsverfahren sind in einer Amtssprache des Mitgliedstaats, in dem die Benannte Stelle ihren Sitz hat, oder in einer von dieser Stelle akzeptierten Sprache abzufassen.

6.

Der Montagebetrieb bewahrt nach Inverkehrbringen des Aufzugs zehn Jahre lang zusammen mit den technischen Unterlagen eine Kopie der Konformitätsbescheinigung auf.

Abkürzung

ASV 2008

ANHANG XI

Konformität mit der Bauart mit stichprobenartiger Prüfung für Sicherheitsbauteile für Aufzüge

(Modul C)

1.

Die Überprüfung der Konformität mit der Bauart ist das Verfahren, bei dem der Hersteller der Sicherheitsbauteile oder sein in Österreich, in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, in einem anderen Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraums oder in einem anderen gleichgestellten Staat ansässiger Bevollmächtigter sich vergewissert und erklärt, dass die Sicherheitsbauteile der in der EG-Baumusterprüfbescheinigung beschriebenen Bauart entsprechen und die Anforderungen der für sie geltenden Verordnung (bzw. der Aufzüge-Richtlinie) erfüllen sowie dem Aufzug, in den sie sachgemäß eingebaut sind, gestatten, die grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen der Verordnung (bzw. der Aufzüge-Richtlinie) zu erfüllen. Der Hersteller der Sicherheitsbauteile oder sein in Österreich, in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, in einem anderen Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraums oder in einem anderen gleichgestellten Staat ansässiger Bevollmächtigter bringt an jedem Sicherheitsbauteil die CE-Kennzeichnung an und stellt eine EG-Konformitätserklärung aus.

2.

Der Hersteller der Sicherheitsbauteile trifft alle erforderlichen Maßnahmen, damit der Fertigungsprozess die Übereinstimmung der hergestellten Sicherheitsbauteile mit der in der EG-Baumusterprüfbescheinigung beschriebenen Bauart und mit den für sie geltenden Anforderungen der Verordnung (bzw. der Aufzüge-Richtlinie) gewährleistet.

3.

Der Hersteller der Sicherheitsbauteile oder sein Bevollmächtigter bewahrt eine Kopie der EG-Konformitätserklärung zehn Jahre lang nach Herstellung des letzten Sicherheitsbauteils auf.

Sind weder der Hersteller der Sicherheitsbauteile noch sein Bevollmächtigter in Österreich, in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, in einem anderen Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraums oder in einem anderen gleichgestellten Staat ansässig, so fällt diese Verpflichtung zur Bereithaltung der technischen Unterlagen der Person zu, die für das Inverkehrbringen der Sicherheitsbauteile in Österreich, in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, in einem anderen Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraums oder in einem anderen gleichgestellten Staat verantwortlich ist.

4.

Eine vom Hersteller der Sicherheitsbauteile gewählte Benannte Stelle führt in beliebigen Abständen stichprobenartige Prüfungen der Sicherheitsbauteile durch oder lässt diese durchführen. Eine von der Benannten Stelle vor Ort entnommene geeignete Probe der fertiggestellten Sicherheitsbauteile wird untersucht; ferner werden geeignete Prüfungen gemäß den in § 5 (Artikel 5 der Aufzüge-Richtlinie) genannten Normen, d.h. den im Anhang XVI aufgeführten harmonisierten Europäischen Normen bzw. den im Anhang XVII aufgeführten österreichischen Normen und technischen Spezifikationen, oder gleichwertige Prüfungen durchgeführt, um die Übereinstimmung der Produktion mit den entsprechenden Anforderungen dieser Verordnung (bzw. der Aufzüge- Richtlinie) sicherzustellen. Stimmen eines oder mehrere der geprüften Sicherheitsbauteile nicht mit diesen überein, so trifft die Benannte Stelle geeignete Maßnahmen.

Die bei der Prüfung der Sicherheitsbauteile zu berücksichtigenden Aspekte werden von allen mit diesem Verfahren befassten Benannten Stellen einvernehmlich unter Berücksichtigung der wesentlichen Merkmale der Sicherheitsbauteile gemäß Anhang IV (Anhang IV der Aufzüge-Richtlinie) festgelegt. Der Hersteller bringt unter der Verantwortlichkeit der Benannten Stelle während des Fertigungsprozesses deren Kennummer an.

5.

Die Unterlagen und der Schriftverkehr in Bezug auf die stichprobenartigen Prüfungen gemäß Nummer 4 sind in einer Amtssprache des Mitgliedstaats, in dem die Benannte Stelle ihren Sitz hat, oder in einer von dieser Stelle akzeptierten Sprache abzufassen.

Abkürzung

ASV 2008

ANHANG XII

Qualitätssicherung Produkt für Aufzüge

(Modul E)

1.

Die Qualitätssicherung Produkt ist das Verfahren, bei dem der Montagebetrieb, der die Verpflichtungen nach Nummer 2 erfüllt, sich vergewissert und erklärt, dass die eingebauten Aufzüge der in der EG-Baumusterprüfbescheinigung beschriebenen Bauart entsprechen und die für sie geltenden Anforderungen dieser Verordnung (bzw. der Aufzüge-Richtlinie) erfüllen.

Der Montagebetrieb bringt an jedem Aufzug die CE-Kennzeichnung an und stellt eine EG-Konformitätserklärung aus. Der CE-Kennzeichnung wird die Kennummer der für die Überwachung gemäß Nummer 4 zuständigen Benannten Stelle hinzugefügt.

2.

Der Montagebetrieb unterhält ein zugelassenes Qualitätssicherungssystem für die Endabnahme des Aufzugs und die Prüfungen nach Nummer 3; er unterliegt der Überwachung nach Nummer 4.

3.

Qualitätssicherungssystem

3.1. Der Montagebetrieb beantragt bei einer Benannten Stelle seiner Wahl die Bewertung seines Qualitätssicherungssystems.

Der Antrag enthält folgendes:

3.2. Im Rahmen des Qualitätssicherungssystems wird jeder Aufzug geprüft. Es werden Prüfungen gemäß den in § 5 (Artikel 5 der Aufzüge-Richtlinie) genannten Normen, d.h. den im Anhang XVI aufgeführten harmonisierten Europäischen Normen bzw. den im Anhang XVII aufgeführten österreichischen Normen und technischen Spezifikationen, oder gleichwertige Prüfungen durchgeführt, um die Übereinstimmung mit den entsprechenden Anforderungen dieser Verordnung (bzw. der Aufzüge-Richtlinie) sicherzustellen. Alle vom Montagebetrieb berücksichtigten Grundlagen, Anforderungen und Vorschriften sind systematisch und ordnungsgemäß in Form schriftlicher Maßnahmen, Verfahren und Anweisungen zusammenzustellen. Diese Unterlagen über das Qualitätssicherungssystem sollen sicherstellen, dass die die Qualitätssicherung betreffenden Programme, Pläne, Handbücher und anderen Unterlagen einheitlich ausgelegt werden.

Sie müssen insbesondere eine angemessene Beschreibung folgender Punkte enthalten:

a)

Qualitätsziele;

b)

organisatorischer Aufbau, Zuständigkeiten und Befugnisse des Managements in Bezug auf die Qualität der Aufzüge;

c)

vor dem Inverkehrbringen durchgeführte Untersuchungen und Prüfungen, zumindest aber die Prüfungen gemäß Anhang VI Nummer 4 Buchstabe b (Anhang VI Nummer 4 Buchstabe b der Aufzüge-Richtlinie);

d)

Mittel, mit denen die wirksame Arbeitsweise des Qualitätssicherungssystems überwacht wird;

e)

die Qualitätssicherung betreffende Unterlagen wie Prüfberichte, Prüfdaten, Eichdaten, Berichte über die Qualifikation der in diesem Bereich beschäftigten Mitarbeiter usw.

3.3. Die Benannte Stelle bewertet das Qualitätssicherungssystem, um festzustellen, ob es die in Nummer 3.2 genannten Anforderungen erfüllt. Bei Qualitätssicherungssystemen, die die entsprechende harmonisierte Norm anwenden, wird von der Erfüllung dieser Anforderungen ausgegangen. Es handelt sich um die harmonisierte Norm EN ISO 9001 (ehemals EN 29003), die bei Bedarf ergänzt wird, um den Besonderheiten der Aufzüge Rechnung zu tragen.

Mindestens ein Mitglied des Bewertungsteams muss über als Beisitzer erworbene Erfahrungen in der Bewertung der Technologie von Aufzügen verfügen. Das Bewertungsverfahren umfasst auch eine Besichtigung des Montagebetriebs und einer Baustelle.

Die Entscheidung wird dem Montagebetrieb mitgeteilt. Die Mitteilung enthält die Ergebnisse der Prüfung und eine Begründung der Entscheidung.

3.4. Der Montagebetrieb verpflichtet sich, die Verpflichtungen aus dem zugelassenen Qualitätssicherungssystem zu erfüllen und dafür zu sorgen, dass es stets sachgemäß und effizient funktioniert. Der Montagebetrieb unterrichtet die Benannte Stelle, die das Qualitätssicherungssystem zugelassen hat, über alle geplanten Aktualisierungen des Qualitätssicherungssystems.

Die Benannte Stelle prüft die geplanten Änderungen und entscheidet, ob das geänderte Qualitätssicherungssystem noch den in Nummer 3.2 genannten Anforderungen entspricht oder ob eine erneute Bewertung erforderlich ist.

Sie teilt ihre Entscheidung dem Montagebetrieb mit. Die Mitteilung enthält die Ergebnisse der Prüfung und eine Begründung der Entscheidung.

4.

Überwachung unter der Verantwortung der Benannten Stelle

4.1. Die Überwachung muss gewährleisten, dass der Montagebetrieb die Verpflichtungen aus dem zugelassenen Qualitätssicherungssystem vorschriftsmäßig erfüllt.

4.2. Der Montagebetrieb gewährt der Benannten Stelle zu Inspektionszwecken Zugang zu den Abnahme- und Prüfeinrichtungen und stellt ihr alle erforderlichen Unterlagen zur Verfügung. Hierzu gehören insbesondere

4.3. Die Benannte Stelle führt regelmäßig Audits durch, um sicherzustellen, dass der Montagebetrieb das Qualitätssicherungssystem aufrechterhält und anwendet, und stellt ihm einen Bericht über das Qualitätsaudit zur Verfügung.

4.4. Darüber hinaus kann die Benannte Stelle auf den Baustellen des Montagebetriebs unangemeldete Besichtigungen durchführen. Hierbei kann sie Prüfungen vornehmen oder vornehmen lassen, um erforderlichenfalls das einwandfreie Funktionieren des Qualitätssicherungssystems und des Aufzugs zu überprüfen. Sie stellt dem Montagebetrieb einen Bericht über die Besichtigung und, im Fall einer Prüfung, einen Prüfbericht zur Verfügung.

5.

Der Montagebetrieb hält zehn Jahre lang nach der Herstellung des Aufzugs folgende Unterlagen für die einzelstaatlichen Behörden zur Verfügung:

6.

Jede Benannte Stelle teilt den anderen Benannten Stellen die einschlägigen Angaben über die ausgestellten bzw. zurückgezogenen Zulassungen für Qualitätssicherungssysteme mit.

Abkürzung

ASV 2008

ANHANG XIII

Umfassende Qualitätssicherung für Aufzüge

(Modul H)

1.

Die umfassende Qualitätssicherung ist das Verfahren, bei dem der Montagebetrieb, der die Verpflichtungen nach Nummer 2 erfüllt, sich vergewissert und erklärt, dass die Aufzüge die für sie geltenden Anforderungen dieser Verordnung (bzw. der Aufzüge-Richtlinie) erfüllen.

Der Montagebetrieb bringt an jedem Aufzug die CE-Kennzeichnung an und stellt eine EG-Konformitätserklärung aus. Der CE-Kennzeichnung wird die Kennummer der für die Überwachung gemäß Nummer 4 zuständigen Benannten Stelle hinzugefügt.

2.

Der Montagebetrieb unterhält ein zugelassenes Qualitätssicherungssystem für den Entwurf, die Herstellung, die Montage, den Einbau, die Endabnahme der Aufzüge und die Prüfungen nach Nummer 3 und unterliegt der Überwachung nach Nummer 4.

3.

Qualitätssicherungssystem

3.1. Der Montagebetrieb beantragt bei einer Benannten Stelle seiner Wahl die Bewertung seines Qualitätssicherungssystems.

Der Antrag enthält folgendes:

3.2. Das Qualitätssicherungssystem muss die Übereinstimmung der Aufzüge mit den für sie geltenden Anforderungen dieser Verordnung (bzw. der Aufzüge-Richtlinie) gewährleisten.

Alle vom Montagebetrieb berücksichtigten Grundlagen, Anforderungen und Vorschriften sind systematisch und ordnungsgemäß in Form schriftlicher Maßnahmen, Verfahren und Anweisungen zusammenzustellen. Diese Unterlagen über das Qualitätssicherungssystem sollen sicherstellen, dass die das Verfahren betreffenden Maßnahmen und die Qualitätssicherungsmaßnahmen wie die Qualitätssicherung betreffende Programme, Pläne, Handbücher und anderen Unterlagen einheitlich ausgelegt werden.

Sie müssen insbesondere eine angemessene Beschreibung folgender Punkte enthalten:

3.3. Entwurfsprüfung

Entspricht der Entwurf nicht vollständig den harmonisierten Europäischen Normen, so prüft die Benannte Stelle, ob der Entwurf im Einklang mit den Bestimmungen dieser Verordnung (bzw. der Aufzüge-Richtlinie) steht; ist dies der Fall, so stellt sie dem Montagebetrieb eine EG-Entwurfsprüfbescheinigung aus, die die Bedingungen für die Gültigkeit dieser Bescheinigung und die für die Identifizierung des zugelassenen Entwurfs erforderlichen Angaben enthält.

3.4. Kontrolle des Qualitätssicherungssystems

Die Benannte Stelle bewertet das Qualitätssicherungssystem, um festzustellen, ob es den Anforderungen nach Nummer 3.2 genügt. Bei Qualitätssicherungssystemen, die die entsprechende harmonisierte Norm anwenden, wird von der Erfüllung dieser Anforderungen ausgegangen. Es handelt sich um die harmonisierte Norm EN ISO 9001 (ehemals EN 29001), die bei Bedarf ergänzt wird, um den Besonderheiten der Aufzüge Rechnung zu tragen.

Mindestens ein Mitglied des Bewertungsteams muss über als Beisitzer erworbene Erfahrungen in der Bewertung der Technologie von Aufzügen verfügen. Das Bewertungsverfahren umfasst auch eine Besichtigung des Montagebetriebs und einer Baustelle.

Die Entscheidung wird dem Montagebetrieb mitgeteilt. Die Mitteilung enthält die Ergebnisse der Prüfung und eine Begründung der Entscheidung.

3.5. Der Montagebetrieb verpflichtet sich, die Verpflichtungen aus dem Qualitätssicherungssystem in seiner zugelassenen Form zu erfüllen und dafür zu sorgen, dass es stets sachgemäß und effizient funktioniert.

Der Montagebetrieb unterrichtet die Benannte Stelle, die das Qualitätssicherungssystem zugelassen hat, über alle geplanten Aktualisierungen des Qualitätssicherungssystems.

Die Benannte Stelle prüft die geplanten Änderungen und entscheidet, ob das geänderte Qualitätssicherungssystem noch den in Nummer 3.2 genannten Anforderungen entspricht oder ob eine erneute Bewertung erforderlich ist.

Sie teilt ihre Entscheidung dem Montagebetrieb mit. Die Mitteilung enthält die Ergebnisse der Prüfung und eine Begründung der Entscheidung.

4.

Überwachung unter der Verantwortung der Benannten Stelle

4.1. Die Überwachung muss gewährleisten, dass der Montagebetrieb die Verpflichtungen aus dem zugelassenen Qualitätssicherungssystem vorschriftsmäßig erfüllt.

4.2. Der Montagebetrieb gewährt der Benannten Stelle zu Inspektionszwecken Zugang zu den Entwicklungs-, Herstellungs-, Montage-, Einbau-, Abnahme-, Prüf- und Lagereinrichtungen und stellt ihr alle erforderlichen Unterlagen zur Verfügung. Hierzu gehören insbesondere

4.3. Die Benannte Stelle führt regelmäßig Audits durch, um sicherzustellen, dass der Montagebetrieb das Qualitätssicherungssystem aufrechterhält und anwendet, und stellt ihm einen Bericht über das Qualitätsaudit zur Verfügung.

4.4. Darüber hinaus kann die Benannte Stelle beim Montagebetrieb und auf Baustellen, auf denen Aufzüge eingebaut werden, unangemeldete Besichtigungen durchführen. Hierbei kann sie Prüfungen vornehmen oder vornehmen lassen, um erforderlichenfalls das einwandfreie Funktionieren des Qualitätssicherungssystems zu überprüfen. Sie stellt dem Montagebetrieb einen Bericht über die Besichtigung und, im Fall einer Prüfung, einen Prüfbericht zur Verfügung.

5.

Der Montagebetrieb hält zehn Jahre lang nach dem Zeitpunkt des Inverkehrbringens des Aufzugs folgende Unterlagen für die einzelstaatlichen Behörden zur Verfügung:

Ist der Montagebetrieb nicht in Österreich, in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, in einem anderen Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraums oder in einem anderen gleichgestellten Staat ansässig, so obliegt diese Verpflichtung der Benannten Stelle.

6.

Jede Benannte Stelle teilt den anderen Benannten Stellen die einschlägigen Angaben über die ausgestellten oder zurückgezogenen Zulassungen für Qualitätssicherungssysteme mit.

7.

Die Unterlagen und der Schriftverkehr im Zusammenhang mit dem Verfahren der umfassenden Qualitätssicherung sind in einer Amtssprache des Mitgliedstaats, in dem die Benannte Stelle ihren Sitz hat, oder in einer von der Benannten Stelle akzeptierten Sprache abzufassen.

Abkürzung

ASV 2008

ANHANG XIV

Qualitätssicherung Produktion für Aufzüge

(Modul D)

1.

Die Qualitätssicherung Produktion ist das Verfahren, bei dem der Montagebetrieb, der die Verpflichtungen nach Nummer 2 erfüllt, sich vergewissert und erklärt, dass die Aufzüge der in der EG-Baumusterprüfbescheinigung beschriebenen Bauart entsprechen und die für sie geltenden Anforderungen dieser Verordnung (bzw. der Aufzüge-Richtlinie) erfüllen. Der Montagebetrieb bringt an jedem Aufzug die CE-Kennzeichnung an und stellt eine schriftliche Konformitätserklärung aus. Der CE-Kennzeichnung wird die Kennummer der für die Überwachung gemäß Nummer 4 zuständigen Benannten Stelle hinzugefügt.

2.

Der Montagebetrieb unterhält ein zugelassenes Qualitätssicherungssystem für die Herstellung, den Einbau und die Endabnahme der Aufzüge sowie die Prüfungen gemäß Nummer 3 und unterliegt der Überwachung gemäß Nummer 4.

3.

Qualitätssicherungssystem

3.1. Der Montagebetrieb beantragt bei einer Benannten Stelle seiner Wahl die Bewertung seines Qualitätssicherungssystems.

Der Antrag enthält folgendes:

3.2. Das Qualitätssicherungssystem muss die Übereinstimmung der Aufzüge mit den für sie geltenden Anforderungen dieser Verordnung (bzw. der Aufzüge-Richtlinie) gewährleisten.

Alle vom Montagebetrieb berücksichtigten Grundlagen, Anforderungen und Vorschriften sind systematisch und ordnungsgemäß in Form schriftlicher Maßnahmen, Verfahren und Anweisungen zusammenzustellen. Diese Unterlagen über das Qualitätssicherungssystem sollen sicherstellen, dass die die Qualitätssicherung betreffenden Programme, Pläne, Handbücher und anderen Unterlagen einheitlich ausgelegt werden.

Sie müssen insbesondere eine angemessene Beschreibung folgender Punkte enthalten:

3.3. Die Benannte Stelle bewertet das Qualitätssicherungssystem, um festzustellen, ob es den Anforderungen nach Nummer 3.2 genügt. Bei Qualitätssicherungssystemen, die die entsprechende harmonisierte Norm anwenden, wird von der Erfüllung dieser Anforderungen ausgegangen. Es handelt sich um die harmonisierte Norm EN ISO 9001 (ehemals EN 29001), die bei Bedarf ergänzt wird, um den Besonderheiten der Aufzüge Rechnung zu tragen.

Mindestens ein Mitglied des Bewertungsteams muss über als Beisitzer erworbene Erfahrungen in der Bewertung der Technologie von Aufzügen verfügen. Das Bewertungsverfahren umfasst auch eine Besichtigung des Montagebetriebs.

Die Entscheidung wird dem Montagebetrieb mitgeteilt. Die Mitteilung enthält die Ergebnisse der Prüfung und eine Begründung der Entscheidung.

3.4. Der Montagebetrieb verpflichtet sich, die Verpflichtungen aus dem zugelassenen Qualitätssicherungssystem zu erfüllen und dafür zu sorgen, dass es stets sachgemäß und effizient funktioniert. Der Montagebetrieb unterrichtet die Benannte Stelle, die das Qualitätssicherungssystem zugelassen hat, über alle geplanten Aktualisierungen des Qualitätssicherungssystems.

Die Benannte Stelle prüft die geplanten Änderungen und entscheidet, ob das geänderte Qualitätssicherungssystem noch den in Nummer 3.2 genannten Anforderungen entspricht oder ob eine erneute Bewertung erforderlich ist.

Sie teilt ihre Entscheidung dem Montagebetrieb mit. Die Mitteilung enthält die Ergebnisse der Prüfung und eine Begründung der Entscheidung.

4.

Überwachung unter der Verantwortung der Benannten Stelle

4.1. Die Überwachung muss gewährleisten, dass der Montagebetrieb die Verpflichtungen aus dem zugelassenen Qualitätssicherungssystem vorschriftsmäßig erfüllt.

4.2. Der Montagebetrieb gewährt der Benannten Stelle zu Inspektionszwecken Zugang zu den Herstellungs-, Abnahme-, Montage-, Einbau-, Prüf- und Lagereinrichtungen und stellt ihr alle erforderlichen Unterlagen zur Verfügung. Hierzu gehören insbesondere

4.3. Die Benannte Stelle führt regelmäßig Audits durch, um sicherzustellen, dass der Montagebetrieb das Qualitätssicherungssystem aufrechterhält und anwendet, und stellt ihm einen Bericht über das Qualitätsaudit zur Verfügung.

4.4. Darüber hinaus kann die Benannte Stelle beim Montagebetrieb unangemeldete Besichtigungen durchführen. Hierbei kann sie Prüfungen vornehmen oder vornehmen lassen, um erforderlichenfalls das einwandfreie Funktionieren des Qualitätssicherungssystems zu überprüfen. Sie stellt dem Montagebetrieb einen Bericht über die Besichtigung und, im Fall einer Prüfung, einen Prüfbericht zur Verfügung.

5.

Der Montagebetrieb hält zehn Jahre lang nach Herstellung des letzten Produkts folgende Unterlagen für die einzelstaatlichen Behörden zur Verfügung:

6.

Jede Benannte Stelle teilt den anderen Benannten Stellen die einschlägigen Angaben über die ausgestellten bzw. zurückgezogenen Zulassungen für Qualitätssicherungssysteme mit.

7.

Die Unterlagen und der Schriftverkehr im Zusammenhang mit dem Verfahren der Qualitätssicherung Produktion sind in einer Amtssprache des Mitgliedstaats, in dem die Benannte Stelle ihren Sitz hat, oder in einer von der Benannten Stelle akzeptierten Sprache abzufassen.

ANHANG XV

Verzeichnis der Benannten Stellen für Aufzüge und für Sicherheitsbauteile für Aufzüge

(Stand: Juni 2008)

Vorbemerkung:

ÖSTERREICH

1.

Baumusterprüfung für alle Sicherheitsbauteile von Aufzügen

2.

Baumusterprüfung für Aufzüge

3.

Endabnahme für Aufzüge

4.

Qualitätssicherung Produkt für alle Sicherheitsbauteile für Aufzüge

5.

Umfassende Qualitätssicherung für alle Sicherheitsbauteile für Aufzüge

6.

Einzelprüfung für Aufzüge

7.

Konformität mit der Bauart mit stichprobenartiger Prüfung für alle Sicherheitsbauteile für Aufzüge

8.

Qualitätssicherung Produkt für Aufzüge

9.

Umfassende Qualitätssicherung für Aufzüge

10.

Qualitätssicherung Produktion für Aufzüge

ANHANG XV

Verzeichnis der Benannten Stellen für Aufzüge und für Sicherheitsbauteile für Aufzüge

(Stand: 2. September 2009)

Vorbemerkung:

Die nachfolgend angeführten von Österreich zugelassenen Benannten Stellen oder in Österreich tätigen Benannten Stellen sind entsprechend ihrer Zuständigkeit für die Durchführung der im § 8 dieser Verordnung (Artikel 8 der Aufzüge-Richtlinie 95/16/EG idF des Artikel 24 der Maschinen-Richtlinie 2006/42/EG) vorgesehenen Prüfungen, Genehmigungen, Kontrollen und Überwachungen im Rahmen der Konformitätsbewertungsverfahren für Aufzüge und für Sicherheitsbauteile für Aufzüge zugelassen.

Das aktuelle Verzeichnis der Benannten Stellen für Aufzüge und für Sicherheitsbauteile für Aufzüge kann in der Internet-Seite des Informationssystems der Europäischen Kommission NANDO (New Approach Notified and Designated Organisations) unter folgender Adresse eingesehen und von dort abgerufen werden:

http://ec.europa.eu/enterprise/newapproach/nando/

ÖSTERREICH

Name, Kennnummer, Adresse, Aufgaben und Produkte der Benannten Stelle:

TÜV-Austria Services GmbH

Kenn-Nr. 0408

1015 Wien, Krugerstraße 16

Telefon: (01) 51407, Telefax: (01) 51407.6005, e-mail: office@tuev.at

Geschäftsbereich Aufzugstechnik:

1200, Höchstädtplatz 3/3

Telefon: (01) 332481.6922, Telefax: (01) 3324281.6905, e-mail: at@tuev.at

Aufgaben:

1.

EG-Baumusterprüfung für alle Sicherheitsbauteile von Aufzügen (Anhang V ASV 2008 bzw. Anhang V Aufzüge-Richtlinie)

2.

EG-Baumusterprüfung für Aufzüge (Anhang V ASV 2008 bzw. Anhang V Aufzüge-Richtlinie)

3.

Endabnahme für Aufzüge (Anhang VI ASV 2008 bzw. Anhang VI Aufzüge-Richtlinie)

4.

Qualitätssicherung Produkt für alle Sicherheitsbauteile für Aufzüge (Anhang VIII ASV 2008 bzw. Anhang VIII Aufzüge-Richtlinie)

5.

Umfassende Qualitätssicherung für alle Sicherheitsbauteile für Aufzüge (Anhang IX ASV 2008 bzw. Anhang IX Aufzüge-Richtlinie)

6.

Einzelprüfung für Aufzüge (Anhang X ASV 2008 bzw. Anhang X Aufzüge-Richtlinie)

7.

Konformität mit der Bauart mit stichprobenartiger Prüfung für alle Sicherheitsbauteile für Aufzüge (Anhang XI ASV 2008 bzw. Anhang XI Aufzüge-Richtlinie)

8.

Qualitätssicherung Produkt für Aufzüge (Anhang XII ASV 2008 bzw. Anhang XII Aufzüge-Richtlinie)

9.

Umfassende Qualitätssicherung für Aufzüge (Anhang XIII ASV 2008 bzw. Anhang XIII Aufzüge-Richtlinie)

10.

Qualitätssicherung Produktion für Aufzüge (Anhang XIV ASV 2008 bzw. Anhang XIV Aufzüge-Richtlinie)

Name, Kennnummer, Adresse, Aufgaben und Produkte der Benannten Stelle:

POTA-Prüf-Organisation Technischer Anlagen

Kenn-Nr. 2187

6370 Kitzbühel, Hornweg 31

Telefon: (05356) 73085, Telefax: (05356) 73085, e-mail: office@wunderer.co.at

Zweigstelle Linz: 4020 Linz, Bockgasse 27

Telefon: (0732) 653512, Telefax: (0732) 604712, e-mail: buero@jurycz.at

Zeitliche Beschränkung: bis 30.09.2010

Aufgaben:

1.

EG-Baumusterprüfung für Sicherheitsbauteile von Aufzügen eingeschränkt auf Geschwindigkeitsbegrenzer (Anhang V ASV 2008 bzw. Anhang V Aufzüge-Richtlinie)

2.

Endabnahme für Aufzüge (Anhang VI ASV 2008 bzw. Anhang VI Aufzüge-Richtlinie)

3.

Qualitätssicherung Produkt für Sicherheitsbauteile für Aufzüge eingeschränkt auf Geschwindigkeits-begrenzer (Anhang VIII ASV 2008 bzw. Anhang VIII Aufzüge-Richtlinie)

4.

Umfassende Qualitätssicherung für Sicherheitsbauteile für Aufzüge eingeschränkt auf Geschwindigkeitsbegrenzer (Anhang IX ASV 2008 bzw. Anhang IX Aufzüge-Richtlinie)

5.

Einzelprüfung für Aufzüge (Anhang X ASV 2008 bzw. Anhang X Aufzüge-Richtlinie)

6.

Konformität mit der Bauart mit stichprobenartiger Prüfung für Sicherheitsbauteile für Aufzüge eingeschränkt auf Geschwindigkeitsbegrenzer (Anhang XI ASV 2008 bzw. Anhang XI Aufzüge-Richtlinie)

7.

Qualitätssicherung Produkt für Aufzüge (Anhang XII ASV 2008 bzw. Anhang XII Aufzüge-Richtlinie)

8.

Umfassende Qualitätssicherung für Aufzüge (Anhang XIII ASV 2008 bzw. Anhang XIII Aufzüge-Richtlinie)

9.

Qualitätssicherung Produktion für Aufzüge (Anhang XIV ASV 2008 bzw. Anhang XIV Aufzüge-Richtlinie)

ANHANG XV

Verzeichnis der Benannten Stellen für Aufzüge und für Sicherheitsbauteile für Aufzüge

(Stand: 16. August 2010)

Vorbemerkung:

Die nachfolgend angeführten von Österreich zugelassenen Benannten Stellen oder in Österreich tätigen Benannten Stellen sind entsprechend ihrer Zuständigkeit für die Durchführung der im § 8 dieser Verordnung (Artikel 8 der Aufzüge-Richtlinie 95/16/EG idF des Artikel 24 der Maschinen-Richtlinie 2006/42/EG) vorgesehenen Prüfungen, Genehmigungen, Kontrollen und Überwachungen im Rahmen der Konformitätsbewertungsverfahren für Aufzüge und für Sicherheitsbauteile für Aufzüge zugelassen.

Das aktuelle Verzeichnis der Benannten Stellen für Aufzüge und für Sicherheitsbauteile für Aufzüge kann in der Internet-Seite des Informationssystems der Europäischen Kommission NANDO (New Approach Notified and Designated Organisations) unter folgender Adresse eingesehen und von dort abgerufen werden:

http://ec.europa.eu/enterprise/newapproach/nando/

ÖSTERREICH

Name, Kennnummer, Adresse, Aufgaben und Produkte der Benannten Stelle:

TÜV-Austria Services GmbH

Kenn-Nr. 0408

1015 Wien, Krugerstraße 16

Telefon: (01) 51407, Telefax: (01) 51407.6005, e-mail: office@tuev.at

Geschäftsbereich Aufzugstechnik:

1200, Höchstädtplatz 3/3

Telefon: (01) 332481.6922, Telefax: (01) 3324281.6905, e-mail: at@tuev.at

Aufgaben:

1. EG-Baumusterprüfung für alle Sicherheitsbauteile von Aufzügen
(Anhang V ASV 2008 bzw. Anhang V Aufzüge-Richtlinie)
2. EG-Baumusterprüfung für Aufzüge
(Anhang V ASV 2008 bzw. Anhang V Aufzüge-Richtlinie)
3. Endabnahme für Aufzüge
(Anhang VI ASV 2008 bzw. Anhang VI Aufzüge-Richtlinie)
4. Qualitätssicherung Produkt für alle Sicherheitsbauteile für Aufzüge
(Anhang VIII ASV 2008 bzw. Anhang VIII Aufzüge-Richtlinie)
5. Umfassende Qualitätssicherung für alle Sicherheitsbauteile für Aufzüge
(Anhang IX ASV 2008 bzw. Anhang IX Aufzüge-Richtlinie)
6. Einzelprüfung für Aufzüge
(Anhang X ASV 2008 bzw. Anhang X Aufzüge-Richtlinie)
7. Konformität mit der Bauart mit stichprobenartiger Prüfung für alle Sicherheitsbauteile für Aufzüge
(Anhang XI ASV 2008 bzw. Anhang XI Aufzüge-Richtlinie)
8. Qualitätssicherung Produkt für Aufzüge
(Anhang XII ASV 2008 bzw. Anhang XII Aufzüge-Richtlinie)
9. Umfassende Qualitätssicherung für Aufzüge
(Anhang XIII ASV 2008 bzw. Anhang XIII Aufzüge-Richtlinie)
10. Qualitätssicherung Produktion für Aufzüge
(Anhang XIV ASV 2008 bzw. Anhang XIV Aufzüge-Richtlinie)

Name, Kennnummer, Adresse, Aufgaben und Produkte der Benannten Stelle:

POTA-Prüf-Organisation Technischer Anlagen

Kenn-Nr. 2187

6370 Kitzbühel, Hornweg 31

Telefon: (05356) 73085, Telefax: (05356) 73085, e-mail: office@wunderer.co.at

Zweigstelle Linz: 4020 Linz, Bockgasse 27

Telefon: (0732) 653512, Telefax: (0732) 604712, e-mail: office@aufzug.co.at

Zeitliche Beschränkung: bis 31.12.2011

Aufgaben:

1. EG-Baumusterprüfung für Sicherheitsbauteile von Aufzügen eingeschränkt auf
1.1. Fangvorrichtungen (Anhang IV Z 2 ASV 2008)
1.2. Geschwindigkeitsbegrenzer (Anhang IV Z 3 ASV 2008)
(Anhang V ASV 2008 bzw. Anhang V Aufzüge-Richtlinie)
2. Endabnahme für Aufzüge
(Anhang VI ASV 2008 bzw. Anhang VI Aufzüge-Richtlinie)
3. Qualitätssicherung Produkt für Sicherheitsbauteile für Aufzüge eingeschränkt auf
3.1. Fangvorrichtungen (Anhang IV Z 2 ASV 2008)
3.2. Geschwindigkeitsbegrenzer (Anhang IV Z 3 ASV 2008)
(Anhang VIII ASV 2008 bzw. Anhang VIII Aufzüge-Richtlinie)
4. Umfassende Qualitätssicherung für Sicherheitsbauteile für Aufzüge eingeschränkt auf
4.1. Fangvorrichtungen (Anhang IV Z 2 ASV 2008)
4.2. Geschwindigkeitsbegrenzer (Anhang IV Z 3 ASV 2008)
(Anhang IX ASV 2008 bzw. Anhang IX Aufzüge-Richtlinie)
5. Einzelprüfung für Aufzüge
(Anhang X ASV 2008 bzw. Anhang X Aufzüge-Richtlinie)
6. Konformität mit der Bauart mit stichprobenartiger Prüfung für Sicherheitsbauteile für Aufzüge eingeschränkt auf
6.1. Fangvorrichtungen (Anhang IV Z 2 ASV 2008)
6.2. Geschwindigkeitsbegrenzer (Anhang IV Z 3) ASV 2008
(Anhang XI ASV 2008 bzw. Anhang XI Aufzüge-Richtlinie)
7. Qualitätssicherung Produkt für Aufzüge
(Anhang XII ASV 2008 bzw. Anhang XII Aufzüge-Richtlinie)
8. Umfassende Qualitätssicherung für Aufzüge
(Anhang XIII ASV 2008 bzw. Anhang XIII Aufzüge-Richtlinie)
9. Qualitätssicherung Produktion für Aufzüge
(Anhang XIV ASV 2008 bzw. Anhang XIV Aufzüge-Richtlinie)

ANHANG XV

Verzeichnis der Benannten Stellen für Aufzüge und für Sicherheitsbauteile für Aufzüge

(Stand: 01.12.2011)

Vorbemerkung:

Die nachfolgend angeführten von Österreich zugelassenen Benannten Stellen oder in Österreich tätigen Benannten Stellen sind entsprechend ihrer Zuständigkeit für die Durchführung der im § 8 dieser Verordnung (Artikel 8 der Aufzüge-Richtlinie 95/16/EG idF des Artikel 24 der Maschinen-Richtlinie 2006/42/EG) vorgesehenen Prüfungen, Genehmigungen, Kontrollen und Überwachungen im Rahmen der Konformitätsbewertungsverfahren für Aufzüge und für Sicherheitsbauteile für Aufzüge zugelassen. Das aktuelle Verzeichnis der Benannten Stellen für Aufzüge und für Sicherheitsbauteile für Aufzüge kann in der Internet-Seite des Informationssystems der Europäischen Kommission NANDO (New Approach Notified and Designated Organisations) unter folgender Adresse eingesehen und von dort abgerufen werden:

http://ec.europa.eu/enterprise/newapproach/nando/

ÖSTERREICH

Name, Kennnummer, Adresse, Aufgaben und Produkte der Benannten Stelle:

TÜV-Austria Services GmbH

Kenn-Nr. 0408

1015 Wien, Krugerstraße 16

Telefon: (01) 51407, Telefax: (01) 51407.6005, e-mail: office@tuev.at

Geschäftsbereich Aufzugstechnik:

1200, Höchstädtplatz 3/3

Telefon: (01) 332481.6922, Telefax: (01) 3324281.6905, e-mail: at@tuev.at

Aufgaben:

1.

EG-Baumusterprüfung für alle Sicherheitsbauteile von Aufzügen

(Anhang V ASV 2008 bzw. Anhang V Aufzüge-Richtlinie)

2.

EG-Baumusterprüfung für Aufzüge

(Anhang V ASV 2008 bzw. Anhang V Aufzüge-Richtlinie)

3.

Endabnahme für Aufzüge

(Anhang VI ASV 2008 bzw. Anhang VI Aufzüge-Richtlinie)

4.

Qualitätssicherung Produkt für alle Sicherheitsbauteile für Aufzüge

(Anhang VIII ASV 2008 bzw. Anhang VIII Aufzüge-Richtlinie)

5.

Umfassende Qualitätssicherung für alle Sicherheitsbauteile für Aufzüge

(Anhang IX ASV 2008 bzw. Anhang IX Aufzüge-Richtlinie)

6.

Einzelprüfung für Aufzüge

(Anhang X ASV 2008 bzw. Anhang X Aufzüge-Richtlinie)

7.

Konformität mit der Bauart mit stichprobenartiger Prüfung für alle Sicherheitsbauteile für

Aufzüge

(Anhang XI ASV 2008 bzw. Anhang XI Aufzüge-Richtlinie)

8.

Qualitätssicherung Produkt für Aufzüge

(Anhang XII ASV 2008 bzw. Anhang XII Aufzüge-Richtlinie)

9.

Umfassende Qualitätssicherung für Aufzüge

(Anhang XIII ASV 2008 bzw. Anhang XIII Aufzüge-Richtlinie)

10.

Qualitätssicherung Produktion für Aufzüge

(Anhang XIV ASV 2008 bzw. Anhang XIV Aufzüge-Richtlinie)

Name, Kennnummer, Adresse, Aufgaben und Produkte der Benannten Stelle:

POTA-Prüf-Organisation Technischer Anlagen

Kenn-Nr. 2187

6370 Kitzbühel, Hornweg 31

Telefon: (05356) 73085, Telefax: (05356) 7308520, e-mail: office.kitz@pota.at

Zweigstelle Linz: 4020 Linz, Bockgasse 27

Telefon: (0732) 653512, Telefax: (0732) 604712, e-mail: buero@jurycz.at

Aufgaben:

1.

EG-Baumusterprüfung für Sicherheitsbauteile von Aufzügen eingeschränkt auf

1.1. Fangvorrichtungen (Anhang IV Z2 ASV 2008)

1.2. Geschwindigkeitsbegrenzer (Anhang IV Z 3 ASV 2008)

(Anhang V ASV 2008 bzw. Anhang V Aufzüge-Richtlinie)

2.

Endabnahme für Aufzüge

(Anhang VI ASV 2008 bzw. Anhang VI Aufzüge-Richtlinie)

5.

Einzelprüfung für Aufzüge

(Anhang X ASV 2008 bzw. Anhang X Aufzüge-Richtlinie)

Name, Kennnummer, Adresse, Aufgaben und Produkte der Benannten Stelle:

Dipl.-Ing. Pietsch Ing. Dr. Weindorfer Prüfgesellschaft m.b.H.

Kenn-Nr. 2345

A-4910 Ried im Innkreis, Kapuzinerberg 13

Tel.:( 07752) 800 20, Telefax: (07752) 800 21, e-mail: info@dieaufzugspruefer.at

Zeitliche Beschränkung: bis 31.12.2012

Aufgaben:

1.Endabnahme für Aufzüge

(Anhang VI ASV 2008 bzw. Anhang VI Aufzüge-Richtlinie)

2.

Einzelprüfung für Aufzüge

(Anhang X ASV 2008 bzw. Anhang X Aufzüge-Richtlinie)

ANHANG XV

Verzeichnis der Benannten Stellen für Aufzüge und für Sicherheitsbauteile für Aufzüge

(Stand: 10.12.2012)

Vorbemerkung:

Die nachfolgend angeführten von Österreich zugelassenen Benannten Stellen oder in Österreich tätigen Benannten Stellen sind entsprechend ihrer Zuständigkeit für die Durchführung der im § 8 dieser Verordnung (Artikel 8 der Aufzüge-Richtlinie 95/16/EG idF des Artikel 24 der Maschinen-Richtlinie 2006/42/EG) vorgesehenen Prüfungen, Genehmigungen, Kontrollen und Überwachungen im Rahmen der Konformitätsbewertungsverfahren für Aufzüge und für Sicherheitsbauteile für Aufzüge zugelassen. Das aktuelle Verzeichnis der Benannten Stellen für Aufzüge und für Sicherheitsbauteile für Aufzüge kann in der Internet-Seite des Informationssystems der Europäischen Kommission NANDO (New Approach Notified and Designated Organisations) unter folgender Adresse eingesehen und von dort abgerufen werden:

http://ec.europa.eu/enterprise/newapproach/nando/

ÖSTERREICH

Name, Kennnummer, Adresse, Aufgaben und Produkte der Benannten Stelle:

TÜV-Austria Services GmbH

Kenn-Nr. 0408

1015 Wien, Krugerstraße 16

Telefon: (01) 51407, Telefax: (01) 51407.6005, e-mail: office@tuev.at

Geschäftsbereich Aufzugstechnik:

1200, Höchstädtplatz 3/3

Telefon: (01) 332481.6922, Telefax: (01) 3324281.6905, e-mail: at@tuev.at

Aufgaben:

1.

EG-Baumusterprüfung für alle Sicherheitsbauteile von Aufzügen

(Anhang V ASV 2008 bzw. Anhang V Aufzüge-Richtlinie)

2.

EG-Baumusterprüfung für Aufzüge

(Anhang V ASV 2008 bzw. Anhang V Aufzüge-Richtlinie)

3.

Endabnahme für Aufzüge

(Anhang VI ASV 2008 bzw. Anhang VI Aufzüge-Richtlinie)

4.

Qualitätssicherung Produkt für alle Sicherheitsbauteile für Aufzüge

(Anhang VIII ASV 2008 bzw. Anhang VIII Aufzüge-Richtlinie)

5.

Umfassende Qualitätssicherung für alle Sicherheitsbauteile für Aufzüge

(Anhang IX ASV 2008 bzw. Anhang IX Aufzüge-Richtlinie)

6.

Einzelprüfung für Aufzüge

(Anhang X ASV 2008 bzw. Anhang X Aufzüge-Richtlinie)

7.

Konformität mit der Bauart mit stichprobenartiger Prüfung für alle Sicherheitsbauteile für

Aufzüge

(Anhang XI ASV 2008 bzw. Anhang XI Aufzüge-Richtlinie)

8.

Qualitätssicherung Produkt für Aufzüge

(Anhang XII ASV 2008 bzw. Anhang XII Aufzüge-Richtlinie)

9.

Umfassende Qualitätssicherung für Aufzüge

(Anhang XIII ASV 2008 bzw. Anhang XIII Aufzüge-Richtlinie)

10.

Qualitätssicherung Produktion für Aufzüge

(Anhang XIV ASV 2008 bzw. Anhang XIV Aufzüge-Richtlinie)

Name, Kennnummer, Adresse, Aufgaben und Produkte der Benannten Stelle:

POTA-Prüf-Organisation Technischer Anlagen

Kenn-Nr. 2187

6370 Kitzbühel, Hornweg 31

Telefon: (05356) 73085, Telefax: (05356) 7308520, e-mail: office.kitz@pota.at

Zweigstelle Linz: 4020 Linz, Bockgasse 27

Telefon: (0732) 653512, Telefax: (0732) 604712, e-mail: office@aufzug.co.at

Aufgaben:

1.

EG-Baumusterprüfung für Sicherheitsbauteile von Aufzügen eingeschränkt auf

1.1. Fangvorrichtungen (Anhang IV Z2 ASV 2008)

1.2. Geschwindigkeitsbegrenzer (Anhang IV Z 3 ASV 2008)

(Anhang V ASV 2008 bzw. Anhang V Aufzüge-Richtlinie)

2.

Endabnahme für Aufzüge

(Anhang VI ASV 2008 bzw. Anhang VI Aufzüge-Richtlinie)

5.

Einzelprüfung für Aufzüge

(Anhang X ASV 2008 bzw. Anhang X Aufzüge-Richtlinie)

Name, Kennnummer, Adresse, Aufgaben und Produkte der Benannten Stelle:

Dipl.-Ing. Pietsch Ing. Dr. Weindorfer Prüfgesellschaft m.b.H.

Kenn-Nr. 2345

A-4910 Ried im Innkreis, Brauhausgasse 4

Tel.:( 07752) 800 20, Telefax: (07752) 800 20-21, e-mail: info@dieaufzugspruefer.at

Zeitliche Beschränkung: bis 31.12.2012

Aufgaben:

1.Endabnahme für Aufzüge

(Anhang VI ASV 2008 bzw. Anhang VI Aufzüge-Richtlinie)

2.

Einzelprüfung für Aufzüge

(Anhang X ASV 2008 bzw. Anhang X Aufzüge-Richtlinie)

ANHANG XV

Verzeichnis der Benannten Stellen für Aufzüge und für Sicherheitsbauteile für Aufzüge

(Stand: 01.01.2013)

Vorbemerkung:

Die nachfolgend angeführten von Österreich zugelassenen Benannten Stellen oder in Österreich tätigen Benannten Stellen sind entsprechend ihrer Zuständigkeit für die Durchführung der im § 8 dieser Verordnung (Artikel 8 der Aufzüge-Richtlinie 95/16/EG idF des Artikel 24 der Maschinen-Richtlinie 2006/42/EG) vorgesehenen Prüfungen, Genehmigungen, Kontrollen und Überwachungen im Rahmen der Konformitätsbewertungsverfahren für Aufzüge und für Sicherheitsbauteile für Aufzüge zugelassen. Das aktuelle Verzeichnis der Benannten Stellen für Aufzüge und für Sicherheitsbauteile für Aufzüge kann in der Internet-Seite des Informationssystems der Europäischen Kommission NANDO (New Approach Notified and Designated Organisations) unter folgender Adresse eingesehen und von dort abgerufen werden:

http://ec.europa.eu/enterprise/newapproach/nando/

ÖSTERREICH

Name, Kennnummer, Adresse, Aufgaben und Produkte der Benannten Stelle:

TÜV-Austria Services GmbH

Kenn-Nr. 0408

1015 Wien, Krugerstraße 16

Telefon: (01) 51407, Telefax: (01) 51407.6005, e-mail: office@tuev.at

Geschäftsbereich Aufzugstechnik:

1200, Höchstädtplatz 3/3

Telefon: (01) 332481.6922, Telefax: (01) 3324281.6905, e-mail: at@tuev.at

Aufgaben:

1.

EG-Baumusterprüfung für alle Sicherheitsbauteile von Aufzügen

(Anhang V ASV 2008 bzw. Anhang V Aufzüge-Richtlinie)

2.

EG-Baumusterprüfung für Aufzüge

(Anhang V ASV 2008 bzw. Anhang V Aufzüge-Richtlinie)

3.

Endabnahme für Aufzüge

(Anhang VI ASV 2008 bzw. Anhang VI Aufzüge-Richtlinie)

4.

Qualitätssicherung Produkt für alle Sicherheitsbauteile für Aufzüge

(Anhang VIII ASV 2008 bzw. Anhang VIII Aufzüge-Richtlinie)

5.

Umfassende Qualitätssicherung für alle Sicherheitsbauteile für Aufzüge

(Anhang IX ASV 2008 bzw. Anhang IX Aufzüge-Richtlinie)

6.

Einzelprüfung für Aufzüge

(Anhang X ASV 2008 bzw. Anhang X Aufzüge-Richtlinie)

7.

Konformität mit der Bauart mit stichprobenartiger Prüfung für alle Sicherheitsbauteile für

Aufzüge

(Anhang XI ASV 2008 bzw. Anhang XI Aufzüge-Richtlinie)

8.

Qualitätssicherung Produkt für Aufzüge

(Anhang XII ASV 2008 bzw. Anhang XII Aufzüge-Richtlinie)

9.

Umfassende Qualitätssicherung für Aufzüge

(Anhang XIII ASV 2008 bzw. Anhang XIII Aufzüge-Richtlinie)

10.

Qualitätssicherung Produktion für Aufzüge

(Anhang XIV ASV 2008 bzw. Anhang XIV Aufzüge-Richtlinie)

Name, Kennnummer, Adresse, Aufgaben und Produkte der Benannten Stelle:

POTA-Prüf-Organisation Technischer Anlagen

Kenn-Nr. 2187

6370 Kitzbühel, Hornweg 31

Telefon: (05356) 73085, Telefax: (05356) 7308520, e-mail: office.kitz@pota.at

Zweigstelle Linz: 4020 Linz, Bockgasse 27

Telefon: (0732) 653512, Telefax: (0732) 604712, e-mail: office@aufzug.co.at

Aufgaben:

1.

EG-Baumusterprüfung für Sicherheitsbauteile von Aufzügen eingeschränkt auf

1.1. Fangvorrichtungen (Anhang IV Z2 ASV 2008)

1.2. Geschwindigkeitsbegrenzer (Anhang IV Z 3 ASV 2008)

(Anhang V ASV 2008 bzw. Anhang V Aufzüge-Richtlinie)

2.

Endabnahme für Aufzüge

(Anhang VI ASV 2008 bzw. Anhang VI Aufzüge-Richtlinie)

5.

Einzelprüfung für Aufzüge

(Anhang X ASV 2008 bzw. Anhang X Aufzüge-Richtlinie)

Name, Kennnummer, Adresse, Aufgaben und Produkte der Benannten Stelle:

Dipl.-Ing. Pietsch Ing. Dr. Weindorfer Prüfgesellschaft m.b.H.

Kenn-Nr. 2345

A-4910 Ried im Innkreis, Brauhausgasse 4

Tel.:( 07752) 800 20, Telefax: (07752) 800 20-21, e-mail: info@dieaufzugspruefer.at

Zeitliche Beschränkung: bis 31.12.2013

Aufgaben:

1.Endabnahme für Aufzüge

(Anhang VI ASV 2008 bzw. Anhang VI Aufzüge-Richtlinie)

2.

Einzelprüfung für Aufzüge

(Anhang X ASV 2008 bzw. Anhang X Aufzüge-Richtlinie)

Abkürzung

ASV 2008

ANHANG XV

Verzeichnis der Benannten Stellen für Aufzüge und für Sicherheitsbauteile für Aufzüge

(Stand: 17.12.2013)

Vorbemerkung:

Die nachfolgend angeführten von Österreich zugelassenen Benannten Stellen oder in Österreich tätigen Benannten Stellen sind entsprechend ihrer Zuständigkeit für die Durchführung der im § 8 dieser Verordnung (Artikel 8 der Aufzüge-Richtlinie 95/16/EG idF des Artikel 24 der Maschinen-Richtlinie 2006/42/EG) vorgesehenen Prüfungen, Genehmigungen, Kontrollen und Überwachungen im Rahmen der Konformitätsbewertungsverfahren für Aufzüge und für Sicherheitsbauteile für Aufzüge zugelassen. Das aktuelle Verzeichnis der Benannten Stellen für Aufzüge und für Sicherheitsbauteile für Aufzüge kann in der Internet-Seite des Informationssystems der Europäischen Kommission NANDO (New Approach Notified and Designated Organisations) unter folgender Adresse eingesehen und von dort abgerufen werden:

http://ec.europa.eu/enterprise/newapproach/nando/

ÖSTERREICH

Name, Kennnummer, Adresse, Aufgaben und Produkte der Benannten Stelle:

TÜV-Austria Services GmbH

Kenn-Nr. 0408

1015 Wien, Krugerstraße 16

Telefon: (01) 51407, Telefax: (01) 51407.6005, e-mail: office@tuev.at

Geschäftsbereich Aufzugstechnik:

1200, Höchstädtplatz 3/3

Telefon: (01) 332481.6922, Telefax: (01) 3324281.6905, e-mail: at@tuev.at

Aufgaben:

1.

EG-Baumusterprüfung für alle Sicherheitsbauteile von Aufzügen

(Anhang V ASV 2008 bzw. Anhang V Aufzüge-Richtlinie)

2.

EG-Baumusterprüfung für Aufzüge

(Anhang V ASV 2008 bzw. Anhang V Aufzüge-Richtlinie)

3.

Endabnahme für Aufzüge

(Anhang VI ASV 2008 bzw. Anhang VI Aufzüge-Richtlinie)

4.

Qualitätssicherung Produkt für alle Sicherheitsbauteile für Aufzüge

(Anhang VIII ASV 2008 bzw. Anhang VIII Aufzüge-Richtlinie)

5.

Umfassende Qualitätssicherung für alle Sicherheitsbauteile für Aufzüge

(Anhang IX ASV 2008 bzw. Anhang IX Aufzüge-Richtlinie)

6.

Einzelprüfung für Aufzüge

(Anhang X ASV 2008 bzw. Anhang X Aufzüge-Richtlinie)

7.

Konformität mit der Bauart mit stichprobenartiger Prüfung für alle Sicherheitsbauteile für

Aufzüge

(Anhang XI ASV 2008 bzw. Anhang XI Aufzüge-Richtlinie)

8.

Qualitätssicherung Produkt für Aufzüge

(Anhang XII ASV 2008 bzw. Anhang XII Aufzüge-Richtlinie)

9.

Umfassende Qualitätssicherung für Aufzüge

(Anhang XIII ASV 2008 bzw. Anhang XIII Aufzüge-Richtlinie)

10.

Qualitätssicherung Produktion für Aufzüge

(Anhang XIV ASV 2008 bzw. Anhang XIV Aufzüge-Richtlinie)

Name, Kennnummer, Adresse, Aufgaben und Produkte der Benannten Stelle:

POTA-Prüf-Organisation Technischer Anlagen

Kenn-Nr. 2187

6370 Kitzbühel, Hornweg 31

Telefon: (05356) 73085, Telefax: (05356) 7308520, e-mail: office.kitz@pota.at

Zweigstelle Linz: 4020 Linz, Bockgasse 27

Telefon: (0732) 653512, Telefax: (0732) 604712, e-mail: office@aufzug.co.at

Aufgaben:

1.

EG-Baumusterprüfung für Sicherheitsbauteile von Aufzügen eingeschränkt auf

1.1. Fangvorrichtungen (Anhang IV Z2 ASV 2008)

1.2. Geschwindigkeitsbegrenzer (Anhang IV Z 3 ASV 2008)

(Anhang V ASV 2008 bzw. Anhang V Aufzüge-Richtlinie)

2.

Endabnahme für Aufzüge

(Anhang VI ASV 2008 bzw. Anhang VI Aufzüge-Richtlinie)

5.

Einzelprüfung für Aufzüge

(Anhang X ASV 2008 bzw. Anhang X Aufzüge-Richtlinie)

Name, Kennnummer, Adresse, Aufgaben und Produkte der Benannten Stelle:

Dipl.-Ing. Pietsch Ing. Dr. Weindorfer Prüfgesellschaft m.b.H.

Kenn-Nr. 2345

A-4910 Ried im Innkreis, Brauhausgasse 4

Tel.:( 07752) 800 20, Telefax: (07752) 800 20-21, e-mail: info@dieaufzugspruefer.at

Aufgaben:

1.Endabnahme für Aufzüge

(Anhang VI ASV 2008 bzw. Anhang VI Aufzüge-Richtlinie)

2.

Einzelprüfung für Aufzüge

(Anhang X ASV 2008 bzw. Anhang X Aufzüge-Richtlinie)

ANHANG XVI

Verzeichnis der harmonisierten Europäischen Normen für die Sicherheit von Aufzügen und von Sicherheitsbauteilen für Aufzüge

(Stand: 11. Oktober 2007)

Vorbemerkung

Die Europäischen Normen werden in Technischen Komitees der Europäischen Normenorganisationen CEN, CENELEC oder ETSI erarbeitet und angenommen und durch Mitteilung der Europäischen Kommission im Amtsblatt der Europäischen Union harmonisiert. Die entsprechenden Referenzen dieser Mitteilungen werden bei den einzelnen Normen angeführt. Des weiteren werden bei den einzelnen Normen die zuständigen Technischen Komitees (TC) beim CEN bzw. CENELEC und die zuständigen Normenkomitees (ON-K) beim Österreichischen Normungsinstitut (ON) bzw. Fachnormenausschüsse (FNA) beim Österreichischen Verband für Elektrotechnik (ÖVE) angeführt, wo nähere Auskünfte zu den Normen eingeholt werden können.

Die Normen ÖNORM EN, ÖVE/ÖNORM EN und ÖVE EN sind beim Österreichischen Normungsinstitut (ON), A-1021 Wien, Heinestraße 38, Postfach 130, Telefon: (01) 213 00-805, Telefax: (01) 213 00-818, e-mail: infostelle@on-norm.at, Internet: www.on-norm.at, zu beziehen.

Die Normen ÖVE/ÖNORM EN und ÖVE EN sind auch beim Österreichischen Verband für Elektrotechnik (ÖVE), A-1010 Wien, Eschenbachgasse 9, Telefon: (01) 587 63 73, Telefax: (01) 586 74 08, e-mail:

Die aktuelle Liste der harmonisierten Europäischen Normen kann in englischer Sprache unter folgender Internet-Adresse der Europäischen Kommission eingesehen und von dort abgerufen werden:http://ec.europa.eu/enterprise/newapproach/standardization/harmstds/r eflist/lifts.html

EN 81-1:1998-08 + AC1:1999-09 + A1:2005-11 + A2:2004-10 (= ÖNORM EN 81-1:2006-04-01)

EN 81-1:1998-08 + AC1:1999-09 + A2:2004-10 (= ÖNORM EN 81-1:2005-05-01)

EN 81-1:1998-08 + AC1:1999-09 (= ÖNORM EN 81-1:1999-04-01 + AC1:2000- 03-01)

EN 81-2:1998-08 + AC1:1999-09 + A1:2005-11 + A2:2004-10 (= ÖNORM EN 81-2:2006-04-01)

EN EN 81-2:1998-08 + AC1:1999-09 + A2:2004-10 (= ÖNORM EN 81-2:2005-05-01)

EN EN 81-2:1998-08 (= ÖNORM EN 81-2:1999-04-01 + AC1:2000-03-01)

EN EN 81-28:2003-08 (= ÖNORM EN 81-28:2003-11-01)

EN 81-58:2003-07 (= ÖNORM EN 81-58:2003-11-01)

EN 81-70:2003-05 + A1:2004-12 (= ÖNORM EN 81-70:2005-05-01)

EN 81-71:2005-04 + A1:2006-12 (= ÖNORM EN 81-71:2007-03-01)

EN EN 81-72:2003-07 (= ÖNORM EN 81-72:2003-11-01)

EN EN 81-73:2005-05 (= ÖNORM EN 81-73:2005-08-01)

EN 12016:2004-12 (= ÖNORM EN 12016:2005-05-01)

EN 12016:1998-05 (= ÖNORM EN 12016:1998-10-01)

EN 12385-3:2004-09 (= ÖNORM EN 12385-3:2004-12-01)

EN 12385-5:2002-10 (= ÖNORM EN 12385-5:2003-04-01)

EN 13015:2001-09 (= ÖNORM EN 13015:2002-02-01)

EN 13411-7:2006-06 (= ÖNORM EN 13411-7:2007-02-01)

ANHANG XVI

Verzeichnis der harmonisierten Europäischen Normen für die Sicherheit von Aufzügen

(Stand: 28. Oktober 2008)

Vorbemerkung

Die Europäischen Normen werden in Technischen Komitees der Europäischen Normenorganisationen CEN, CENELEC oder ETSI erarbeitet und angenommen und durch Mitteilung der Europäischen Kommission im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften harmonisiert. Die entsprechenden Referenzen dieser Mitteilungen werden bei den einzelnen Normen angeführt. Des weiteren werden bei den einzelnen Normen die zuständigen Technischen Komitees (TC) beim CEN bzw. CENELEC und die zuständigen

Fachnormenkomitees (ON-K) beim Österreichischen Normungsinstitut (ON) bzw. und die zuständigen Fachnormenausschüsse beim Österreichischen Verband für Elektrotechnik (ÖVE) angeführt, wo nähere Auskünfte zu den Normen eingeholt werden können. Die Normen ÖNORM EN, ÖVE/ÖNORM EN und ÖVE EN sind beim Österreichischen Normungsinstitut (ON), A-1021 Wien, Heinestraße 38, Postfach 130, Telefon: (01) 213 00-805, Telefax: (01) 213 00-818, email: sales@on-norm.at, Internet: www.onorm.at, zu beziehen. Die Normen ÖVE EN sind auch beim Österreichischen Verband für Elektrotechnik (ÖVE), A-1010 Wien, Eschenbachgasse 9, Telefon: (01) 587 63 73, Telefax: (01) 586 74 08, e-mail: ove@ove.at, Internet:

Die aktuelle Liste der harmonisierten Europäischen Normen kann in englischer Sprache unter folgender Internet-Adresse der Europäischen Kommission eingesehen und abgerufen werden:

EN 81-1:1998-08 + AC1:1999-09 + A1:2005-11 + A2:2004-10 (= ÖNORM EN 81-1:2006-04-01)

EN 81-1:1998-08 + AC1:1999-09 + A2:2004-10 (= ÖNORM EN 81-1: 2005-05-01)

Safety rules for the construction and installation of lifts – Part 1: Electric lifts

EN 81-1:1998-08 + AC1:1999-09 (= ÖNORM EN 81-1:1999-04-01 + AC1: 2000-03-01)

EN 81-2:1998-08 + AC1:1999-09 + A1:2005-11 + A2:2004-10 (= ÖNORM EN 81-2:2006-04-01)

EN 81-2:1998-08 + AC1:1999-09 + A2:2004-10 (= ÖNORM EN 81-2: 2005-05-01)

EN 81-2:1998-08 (= ÖNORM EN 81-2:1999-04-01 + AC1:2000-03-01)

EN 81-28:2003-08 (= ÖNORM EN 81-28:2003-11-01)

EN 81-58:2003-07 (= ÖNORM EN 81-58:2003-11-01)

EN 81-70:2003-05 + A1:2004-12 (= ÖNORM EN 81-70:2005-05-01)

EN 81-71:2005-04 + A1:2006-12 (= ÖNORM EN 81-71:2007-03-01)

EN 81-72:2003-07 (= ÖNORM EN 81-72:2003-11-01)

EN 81-73:2005-05 (= ÖNORM EN 81-73:2005-08-01)

EN 12016:2004-12 + A1:2008-09 (= ÖNORM EN 12016:2005-05-01 + A1: 2008-MM-01)

EN 12016:2004-12 (= ÖNORM EN 12016:2005-05-01)

EN 12016:1998-05 (= ÖNORM EN 12016:1998-10-01)

EN 12385-3:2004-09 + A1:2008-03 (= ÖNORM EN 12385-3:2008-09-01)

EN 12385-3:2004-09 (= ÖNORM EN 12385-3:2004-12-01)

EN 12385-5:2002-10 + AC:2005-10 (= ÖNORM EN 12385-5:2008-02-01)

EN 12385-5:2002-10 (= ÖNORM EN 12385-5:2003-04-01)

EN 13015:2001-09 + A1:2008-07 (= ÖNORM EN 13015:2002-02-01 + A1: 2008-MM-01)

EN 13015:2001-09 (= ÖNORM EN 13015:2002-02-01)

EN 13411-7:2006-06 (= ÖNORM EN 13411-7:2007-02-01)

Terminaisons pour câbles en acier – Sécurité – Partie 7: Boîte à coin symétrique

(CEN TC 168/ON-K 048, angenommen 2006-05-10, harmonisiert 2006/C 303/27 – 2006-12-13)

Anhang XVI

Verzeichnis der harmonisierten Europäischen Normen für die Sicherheit von Aufzügen

(Stand: 08. September 2009)

Vorbemerkung

Die Europäischen Normen werden in Technischen Komitees der Europäischen Normenorganisationen CEN, CENELEC oder ETSI erarbeitet und angenommen und durch Mitteilung der Europäischen Kommis-sion im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften harmonisiert. Die entsprechenden Referenzen dieser Mitteilungen werden bei den einzelnen Normen angeführt. Des weiteren werden bei den einzel-nen Normen die zuständigen Technischen Komitees (TC) beim CEN bzw. CENELEC und die zuständigen Fachnormenkomitees (ON-K) beim Österreichischen Normungsinstitut (ON) bzw. und die zuständigen Fachnormenausschüsse beim Österreichischen Verband für Elektrotechnik (ÖVE) angeführt, wo nähere Auskünfte zu den Normen eingeholt werden können.

Die Normen ÖNORM EN, ÖVE/ÖNORM EN und ÖVE EN sind beim Österreichischen Normungsinstitut (ON), A-1021 Wien, Heinestraße 38, Postfach 130, Telefon: (01) 213 00-805, Telefax: (01) 213 00-818, e-mail: sales@on-norm.at, Internet: www.onorm.at, zu beziehen.

Die Normen ÖVE EN sind auch beim Österreichischen Verband für Elektrotechnik (ÖVE), A-1010 Wien, Eschenbachgasse 9, Telefon: (01) 587 63 73, Telefax: (01) 586 74 08, e-mail: ove@ove.at, Internet: www.ove.at, zu beziehen.

Die aktuelle Liste der harmonisierten Europäischen Normen kann in englischer Sprache unter folgender Internet-Adresse der Europäischen Kommission eingesehen und abgerufen werden:

EN 81-1:1998-08 + AC1:1999-09 + A1:2005-11 + A2:2004-10 (= ÖNORM EN 81-1:2006-04-01)

Anmerkung: Die EN 81-28:2003 ersetzt teilweise den Abschnitt 14.2.3 von EN 81-1 im Hinblick auf Not-rufsysteme; die Norm EN 81-1 wird deshalb im Zuge der nächsten Überarbeitung entsprechend geändert.

EN 81-1:1998-08 + AC1:1999-09 + A2:2004-10 (= ÖNORM EN 81-1:2005-05-01)

EN 81-1:1998-08 + AC1:1999-09 (= ÖNORM EN 81-1:1999-04-01 + AC1:2000-03-01)

EN 81-2:1998-08 + AC1:1999-09 + A1:2005-11 + A2:2004-10 (= ÖNORM EN 81-2:2006-04-01)

Anmerkung: Die EN 81-28:2003 ersetzt teilweise den Abschnitt 14.2.3 von EN 81-2 im Hinblick auf Not-rufsysteme; die Norm EN 81-2 wird deshalb im Zuge der nächsten Überarbeitung entsprechend geändert.

EN 81-2:1998-08 + AC1:1999-09 + A2:2004-10 (= ÖNORM EN 81-2:2005-05-01)

EN 81-2:1998-08 (= ÖNORM EN 81-2:1999-04-01 + AC1:2000-03-01)

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