Kundmachung des Bundeskanzlers betreffend das Kultur- und Naturerbe auf dem Gebiet der Republik Österreich, das in die Liste des Erbes der Welt aufgenommen wurde

Typ Kundmachung
Veröffentlichung 2008-08-12
Status Aufgehoben · 2012-07-26
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
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materiell derogiert durch BGBl. III Nr. 105/2012

Präambel/Promulgationsklausel

Gemäß § 5 Abs. 1 Z 6 des Bundesgesetzes über das Bundesgesetzblatt 2004 (BGBlG), BGBl. I Nr. 100/2003, wird kundgemacht:

materiell derogiert durch BGBl. III Nr. 105/2012

Das Komitee für das Erbe der Welt aufgrund des Übereinkommens zum Schutz des Kultur- und Naturerbes der Welt (BGBl. Nr. 60/1993) hat die Aufnahme des nachstehenden Kultur- und Naturerbes auf dem Gebiet der Republik Österreich in die Liste des Erbes der Welt gemäß Art. 11 Abs. 2 des Übereinkommens beschlossen:

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