Kundmachung des Bundeskanzlers betreffend Annahme Internationaler Gesundheitsvorschriften (2005)

Typ Staatsvertrag
Veröffentlichung 2007-06-15
Letzte Aktualisierung 2025-10-17
Status Aufgehoben · 2025-10-16
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 5
Änderungshistorie JSON API

Sprachen

Arabisch, Chinesisch, Englisch, Französisch, Russisch, Spanisch

Vertragsparteien

Afghanistan III 98/2008 Ägypten III 98/2008 Albanien III 98/2008 Algerien III 98/2008 Andorra III 98/2008 Angola III 98/2008 Antigua/Barbuda III 98/2008 Äquatorialguinea III 98/2008 Argentinien III 98/2008 Armenien III 98/2008 Aserbaidschan III 98/2008 Äthiopien III 98/2008 Australien III 98/2008 Bahamas III 98/2008 Bahrain III 98/2008 Bangladesch III 98/2008 Barbados III 98/2008 Belarus III 98/2008 Belgien III 98/2008 Belize III 98/2008 Benin III 98/2008 Bhutan III 98/2008 Bolivien III 98/2008 Bosnien-Herzegowina III 98/2008 Botsuana III 98/2008 Brasilien III 98/2008 Brunei III 98/2008 Bulgarien III 98/2008 Burkina Faso III 98/2008 Burundi III 98/2008 Cabo Verde III 98/2008 Chile III 98/2008 China III 98/2008 Costa Rica III 98/2008 Côte d’Ivoire III 98/2008 Dänemark III 98/2008 Deutschland III 98/2008 Dominica III 98/2008 Dominikanische R III 98/2008 Dschibuti III 98/2008 Ecuador III 98/2008 El Salvador III 98/2008 Eritrea III 98/2008 Estland III 98/2008 Eswatini III 98/2008 Fidschi III 98/2008 Finnland III 98/2008 Frankreich III 98/2008 Gabun III 98/2008 Gambia III 98/2008 Georgien III 98/2008 Ghana III 98/2008 Grenada III 98/2008 Griechenland III 98/2008 Guatemala III 98/2008 Guinea III 98/2008 Guinea-Bissau III 98/2008 Guyana III 98/2008 Haiti III 98/2008 Heiliger Stuhl III 98/2008 Honduras III 98/2008 Indien III 98/2008 Indonesien III 98/2008 Irak III 98/2008 Iran III 98/2008 Irland III 98/2008 Island III 98/2008 Israel III 98/2008 Italien III 98/2008 Jamaika III 98/2008 Japan III 98/2008 Jemen III 98/2008 Jordanien III 98/2008 Kambodscha III 98/2008 Kamerun III 98/2008 Kanada III 98/2008 Kasachstan III 98/2008 Katar III 98/2008 Kenia III 98/2008 Kirgisistan III 98/2008 Kiribati III 98/2008 Kolumbien III 98/2008 Komoren III 98/2008 Kongo III 98/2008 Kongo/DR III 98/2008 Korea/DVR III 98/2008 Korea/R III 98/2008 Kroatien III 98/2008 Kuba III 98/2008 Kuwait III 98/2008 Laos III 98/2008 Lesotho III 98/2008 Lettland III 98/2008 Libanon III 98/2008 Liberia III 98/2008 Libyen III 98/2008 Litauen III 98/2008 Luxemburg III 98/2008 Madagaskar III 98/2008 Malawi III 98/2008 Malaysia III 98/2008 Malediven III 98/2008 Mali III 98/2008 Malta III 98/2008 Marokko III 98/2008 Marshallinseln III 98/2008 Mauretanien III 98/2008 Mauritius III 98/2008 Mexiko III 98/2008 Mikronesien III 98/2008 Moldau III 98/2008 Monaco III 98/2008 Mongolei III 98/2008 Montenegro III 98/2008 Mosambik III 98/2008 Myanmar III 98/2008 Namibia III 98/2008 Nauru III 98/2008 Nepal III 98/2008 Neuseeland III 98/2008 Nicaragua III 98/2008 Niederlande III 98/2008 Niger III 98/2008 Nigeria III 98/2008 Nordmazedonien III 98/2008 Norwegen III 98/2008 Oman III 98/2008 Pakistan III 98/2008 Palau III 98/2008 Panama III 98/2008 Papua-Neuguinea III 98/2008 Paraguay III 98/2008 Peru III 98/2008 Philippinen III 98/2008 Polen III 98/2008 Portugal III 98/2008 Ruanda III 98/2008 Rumänien III 98/2008 Russische F III 98/2008 Salomonen III 98/2008 Sambia III 98/2008 Samoa III 98/2008 San Marino III 98/2008 São Tomé/Príncipe III 98/2008 Saudi-Arabien III 98/2008 Schweden III 98/2008 Schweiz III 98/2008 Senegal III 98/2008 Serbien III 98/2008 Seychellen III 98/2008 Sierra Leone III 98/2008 Simbabwe III 98/2008 Singapur III 98/2008 Slowakei III 98/2008 Slowenien III 98/2008 Somalia III 98/2008 Spanien III 98/2008 Sri Lanka III 98/2008 St. Kitts/Nevis III 98/2008 St. Lucia III 98/2008 St. Vincent/Grenadinen III 98/2008 Südafrika III 98/2008 Sudan III 98/2008 Suriname III 98/2008 Syrien III 98/2008 Tadschikistan III 98/2008 Tansania III 98/2008 Thailand III 98/2008 Timor-Leste III 98/2008 Togo III 98/2008 Tonga III 98/2008 Trinidad/Tobago III 98/2008 Tschad III 98/2008 Tschechische R III 98/2008 Tunesien III 98/2008 Türkei III 98/2008 Turkmenistan III 98/2008 Tuvalu III 98/2008 Uganda III 98/2008 Ukraine III 98/2008 Ungarn III 98/2008 Uruguay III 98/2008 USA III 98/2008 Usbekistan III 98/2008 Vanuatu III 98/2008 Venezuela III 98/2008 Vereinigte Arabische Emirate III 98/2008 Vereinigtes Königreich III 98/2008 Vietnam III 98/2008 Zentralafrikanische R III 98/2008 *Zypern III 98/2008

Ratifikationstext

Auf der achtundfünfzigsten Weltgesundheitsversammlung am 23. Mai 2005 haben die WHO-Mitgliedstaaten einstimmig folgende neue Internationale Gesundheitsvorschriften angenommen:

Die Internationalen Gesundheitsvorschriften (2005) sind gemäß Art. 22 der Satzung der Weltgesundheitsorganisation (WHO) in Verbindung mit Art. 59 und Art. 64 der Internationalen Gesundheitsvorschriften (2005) mit 15. Juni 2007 in Kraft getreten.

Den Internationalen Gesundheitsvorschriften (2005) gehören neben Österreich folgende Staaten an:

Afghanistan, Ägypten, Albanien, Algerien, Andorra, Angola, Antigua und Barbuda, Äquatorialguinea, Argentinien, Armenien, Aserbaidschan, Äthiopien, Australien, Bahamas, Bahrain, Bangladesch, Barbados, Belarus, Belgien, Belize, Benin, Bhutan, Bolivien, Bosnien und Herzegowina, Botsuana, Brasilien, Brunei Darussalam, Bulgarien, Burkina Faso, Burundi, Chile, China (einschließlich der Sonderverwaltungsregionen Hongkong und Macao), Cook-Inseln, Costa Rica, Côte d’Ivoire, Dänemark, Deutschland, Dominica, Dominikanische Republik, Dschibuti, Ecuador, El Salvador, Eritrea, Estland, Fidschi, Finnland, Frankreich, Gabun, Gambia, Georgien, Ghana, Grenada, Griechenland, Guatemala, Guinea, Guinea-Bissau, Guyana, Haiti, Heiliger Stuhl, Honduras, Indien, Indonesien, Irak, Iran, Irland, Island, Israel, Italien, Jamaika, Japan, Jemen, Jordanien, Kambodscha, Kamerun, Kanada, Kap Verde, Kasachstan, Katar, Kenia, Kirgisistan, Kiribati, Kolumbien, Komoren, Demokratische Republik Kongo, Republik Kongo, Demokratische Volksrepublik Korea, Republik Korea, Kroatien, Kuba, Kuwait, Laos, Lesotho, Lettland, Libanon, Liberia, Libysch-Arabische Dschamahirija, Litauen, Luxemburg, Madagaskar, Malawi, Malaysia, Malediven, Mali, Malta, Marokko, Marshallinseln, Mauretanien, Mauritius, die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien, Mexiko, Mikronesien, Moldau, Monaco, Mongolei, Montenegro, Mosambik, Myanmar, Namibia, Nauru, Nepal, Neuseeland, Nicaragua, Niederlande, Niger, Nigeria, Niue, Norwegen, Oman, Pakistan, Palau, Panama, Papua- Neuguinea, Paraguay, Peru, Philippinen, Polen, Portugal, Ruanda, Rumänien, Russische Föderation, Salomonen, Sambia, Samoa, San Marino, Sao Tomé und Principe, Saudi-Arabien, Schweden, Schweiz, Senegal, Serbien, Seychellen, Sierra Leone, Simbabwe, Singapur, Slowakei, Slowenien, Somalia, Spanien, Sri Lanka, St. Kitts und Nevis, St. Lucia, St. Vincent und die Grenadinen, Südafrika, Sudan, Suriname, Swasiland, Arabische Republik Syrien, Tadschikistan, Vereinigte Republik Tansania, Thailand, Timor-Leste, Togo, Tonga, Trinidad und Tobago, Tschad, Tschechische Republik, Tunesien, Türkei, Turkmenistan, Tuvalu, Uganda, Ukraine, Ungarn, Uruguay, Usbekistan, Vanuatu, Venezuela, Vereinigte Arabische Emirate, Vereinigte Staaten, Vereinigtes Königreich, Vietnam, Zentralafrikanische Republik, Zypern.

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 5 Abs. 1 Z 6 des Bundesgesetzes über das Bundesgesetzblatt 2004 (BGBlG), BGBl. I Nr. 100/2003, wird kundgemacht:

(Übersetzung)

Internationale Gesundheitsvorschriften (2005)

Die achtundfünfzigste Weltgesundheitsversammlung,

nach Prüfung des Entwurfs der revidierten Internationalen Gesundheitsvorschriften;

gestützt auf die Artikel 2 Buchstabe k, 21 Buchstabe a und 22 der Satzung der WHO;

eingedenk dessen, dass in den Resolutionen WHA48.7 zur Revision und Aktualisierung der Internationalen Gesundheitsvorschriften, WHA54.14 zur globalen gesundheitlichen Sicherheit: Epidemiewarnung und Gegenmaßnahmen, WHA55.16 zu globalen Gesundheitsschutzmassnahmen bei natürlichem Auftreten, unbeabsichtiger Freisetzung oder bewusstem Einsatz von biologischen und chemischen Wirkstoffen oder von radioaktivem Material, die die Gesundheit beeinträchtigen, WHA 56.28 zur Revision der Internationalen Gesundheitsvorschriften und WHA56.29 zum Schweren Akuten Respiratorischen Syndrom (SARS) darauf hingewiesen wird, dass eine Revision und Aktualisierung der Internationalen Gesundheitsvorschriften zur Sicherstellung der globalen öffentlichen Gesundheit nötig ist;

erfreut über die Resolution 58/3 der Generalversammlung der Vereinten Nationen über den verstärkten Kapazitätsaufbau im Bereich der globalen öffentlichen Gesundheit, die die Bedeutung der Internationalen Gesundheitsvorschriften unterstreicht und nachdrücklich dazu auffordert, deren Revision hohe Priorität beizumessen;

in Bekräftigung der Bedeutung, die der Rolle der WHO im Bereich der Warnung vor weltweiten Epidemien und dem Ergreifen von Gegenmaßnahmen bei globalen Ereignissen, die für die öffentliche Gesundheit relevant sind, gemäß ihrem Mandat weiterhin zukommt; unter Betonung der Bedeutung, die den Internationalen Gesundheitsvorschriften als grundlegendem globalen Instrument zum Schutz vor einer internationalen Ausbreitung von Krankheiten weiterhin zukommt;

erfreut über den erfolgreichen Abschluss der Arbeiten der zwischenstaatlichen Arbeitsgruppe zur Revision der Internationalen Gesundheitsvorschriften;

1.

genehmigt die dieser Resolution beigefügten revidierten Internationalen Gesundheitsvorschriften, die von nun an als „Internationale Gesundheitsvorschriften (2005)“ bezeichnet werden;

2.

ersucht die Mitgliedstaaten und den Generaldirektor, die Internationalen Gesundheitsvorschriften (2005) gemäß dem in Artikel 2 umschriebenen Zweck und Geltungsbereich und den in Artikel 3 umschriebenen Grundsätzen vollumfänglich umzusetzen;

3.

beschließt im Sinne von Artikel 54 Absatz 1 der Internationalen Gesundheitsvorschriften (2005), dass die Vertragsstaaten und der Generaldirektor ihren ersten Bericht an der einundsechzigsten Weltgesundheitsversammlung vorlegen und dass die Gesundheitsversammlung bei dieser Gelegenheit den Zeitplan für das Vorlegen weiterer solcher Berichte und die erste Überprüfung der Wirksamkeit der Vorschriften nach Artikel 54 Absatz 2 festlegt;

4.

beschließt zudem im Sinne von Artikel 14 Absatz 1 der Internationalen Gesundheitsvorschriften (2005), dass die anderen zuständigen zwischenstaatlichen Organisationen und internationalen Organe, mit denen die WHO zusammenarbeiten und gegebenenfalls ihre Tätigkeiten koordinieren soll, insbesondere folgende sind: Organisation der Vereinten Nationen, Internationale Arbeitsorganisation, Organisation der Vereinten Nationen für Ernährung und Landwirtschaft, Internationale Atomenergiebehörde, Internationale Zivilluftfahrt-Organisation, Internationale Seeschifffahrts-Organisation, Internationales Komitee vom Roten Kreuz, Internationale Föderation der Rotkreuz- und Rothalbmond-Gesellschaften, Internationaler Luftverkehrsverband, Internationaler Reederverband und Weltorganisation für Tiergesundheit;

5.

ersucht die Mitgliedstaaten eindringlich :

1) die nach den Internationalen Gesundheitsvorschriften (2005) erforderlichen Kapazitäten zu schaffen, zu verstärken und aufrechtzuerhalten und die zu diesem Zweck nötigen Mittel zu erschließen,

2) untereinander und mit der WHO nach den einschlägigen Bestimmungen der Internationalen Gesundheitsvorschriften (2005) aktiv zusammenzuarbeiten, um eine effiziente Umsetzung sicherzustellen,

3) die Entwicklungsländer und die Länder mit Übergangswirtschaft auf deren Wunsch bei der Schaffung, Stärkung und Aufrechterhaltung der nach den Internationalen Gesundheitsvorschriften (2005) erforderlichen Kapazitäten im Bereich der öffentlichen Gesundheit zu unterstützen,

4) bis zum Inkrafttreten der Internationalen Gesundheitsvorschriften (2005) alle geeigneten Maßnahmen zu treffen, einschließlich der Schaffung der erforderlichen Kapazitäten im Bereich der öffentlichen Gesundheit und der nötigen rechtlichen und administrativen Bestimmungen, um das Ziel und letztlich die Umsetzung der Vorschriften zu fördern, und insbesondere den Prozess für die Anwendung des Entscheidungsschemas, das in Anlage 2 beschrieben ist, einzuleiten;

6.

ersucht den Generaldirektor:

1) die Annahme der Internationalen Gesundheitsvorschriften (2005) nach Artikel 65 Absatz 1 dieser Vorschriften rasch zu notifizieren,

2) die anderen zuständigen zwischenstaatlichen Organisationen oder internationalen Organe über die Annahme der Internationalen Gesundheitsvorschriften (2005) zu informieren, bei der Anpassung ihrer Normen gegebenenfalls mit ihnen zusammenzuarbeiten und mit ihnen die Tätigkeiten der WHO im Zusammenhang mit den Internationalen Gesundheitsvorschriften (2005) zu koordinieren, um die Durchführung von geeigneten Maßnahmen zum Schutz der öffentlichen Gesundheit und zur Verstärkung der globalen Gesundheitsschutzmassnahmen angesichts einer internationalen Ausbreitung von Krankheiten sicherzustellen,

3) der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation (ICAO) die empfohlenen Änderungen des Abschnitts über Gesundheit der Allgemeinen Erklärung für Luftfahrzeuge zu übermitteln, die Weltgesundheitsversammlung nach Abschluss der Revision der Allgemeinen Erklärung für Luftfahrzeuge durch die ICAO zu informieren und Anlage 9 der Internationalen Gesundheitsvorschriften (2005) durch den von der ICAO revidierten Abschnitt über Gesundheit der Allgemeinen Erklärung für Luftfahrzeuge zu ersetzen,

4) die Kapazitäten der WHO für die vollumfängliche und effiziente Wahrnehmung der ihr nach den Internationalen Gesundheitsvorschriften (2005) übertragenen Aufgaben aufzubauen und zu stärken, insbesondere durch strategische Operationen im Gesundheitsbereich, die die Länder bei der Erkennung und Beurteilung von gesundheitlichen Notlagen und bei deren Bewältigung unterstützen,

5) mit den Vertragsstaaten der Internationalen Gesundheitsvorschriften (2005) bei Bedarf zusammenzuarbeiten, vor allem durch Bereitstellung oder Erleichterung der technischen Zusammenarbeit und der logistischen Unterstützung,

6) mit den Vertragsstaaten im Rahmen des Möglichen bei der Erschließung von finanziellen Mitteln zusammenzuarbeiten, um die Entwicklungsländer bei der Schaffung, der Stärkung und der Aufrechterhaltung der nach den Internationalen Gesundheitsvorschriften (2005) erforderlichen Kapazitäten zu unterstützen,

7) nach Beratung mit den Mitgliedstaaten Leitlinien für die Durchführung von Gesundheitsmaßnahmen an Landübergängen nach Artikel 29 der Internationalen Gesundheitsvorschriften (2005) zu erarbeiten,

8) den Prüfungsausschuss der Internationalen Gesundheitsvorschriften (2005) nach Artikel 50 der Vorschriften einzurichten,

9) sofort Maßnahmen zu ergreifen für die Erarbeitung von Leitlinien zur Umsetzung und Bewertung des in den Internationalen Gesundheitsvorschriften (2005) vorgesehenen Entscheidungsschemas, welche der Weltgesundheitsversammlung nach Artikel 54 Absatz 3 der Vorschriften zur Prüfung vorgelegt werden, einschließlich der Entwicklung eines Verfahrens, um die Wirksamkeit des Schemas zu überprüfen,

10) Maßnahmen zu ergreifen, um nach Artikel 47 der Internationalen Gesundheitsvorschriften (2005) eine IGV-Sachverständigenliste

Sprachen

Arabisch, Chinesisch, Englisch, Französisch, Russisch, Spanisch

Vertragsparteien

Afghanistan III 98/2008 Ägypten III 98/2008 Albanien III 98/2008 Algerien III 98/2008 Andorra III 98/2008 Angola III 98/2008 Antigua/Barbuda III 98/2008 Äquatorialguinea III 98/2008 Argentinien III 98/2008 Armenien III 98/2008 Aserbaidschan III 98/2008 Äthiopien III 98/2008 Australien III 98/2008 Bahamas III 98/2008 Bahrain III 98/2008 Bangladesch III 98/2008 Barbados III 98/2008 Belarus III 98/2008 Belgien III 98/2008 Belize III 98/2008 Benin III 98/2008 Bhutan III 98/2008 Bolivien III 98/2008 Bosnien-Herzegowina III 98/2008 Botsuana III 98/2008 Brasilien III 98/2008 Brunei III 98/2008 Bulgarien III 98/2008 Burkina Faso III 98/2008 Burundi III 98/2008 Cabo Verde III 98/2008 Chile III 98/2008 China III 98/2008 Costa Rica III 98/2008 Côte d’Ivoire III 98/2008 Dänemark III 98/2008 Deutschland III 98/2008 Dominica III 98/2008 Dominikanische R III 98/2008 Dschibuti III 98/2008 Ecuador III 98/2008 El Salvador III 98/2008 Eritrea III 98/2008 Estland III 98/2008 Eswatini III 98/2008 Fidschi III 98/2008 Finnland III 98/2008 Frankreich III 98/2008 Gabun III 98/2008 Gambia III 98/2008 Georgien III 98/2008 Ghana III 98/2008 Grenada III 98/2008 Griechenland III 98/2008 Guatemala III 98/2008 Guinea III 98/2008 Guinea-Bissau III 98/2008 Guyana III 98/2008 Haiti III 98/2008 Heiliger Stuhl III 98/2008 Honduras III 98/2008 Indien III 98/2008 Indonesien III 98/2008 Irak III 98/2008 Iran III 98/2008 Irland III 98/2008 Island III 98/2008 Israel III 98/2008 Italien III 98/2008 Jamaika III 98/2008 Japan III 98/2008 Jemen III 98/2008 Jordanien III 98/2008 Kambodscha III 98/2008 Kamerun III 98/2008 Kanada III 98/2008 Kasachstan III 98/2008 Katar III 98/2008 Kenia III 98/2008 Kirgisistan III 98/2008 Kiribati III 98/2008 Kolumbien III 98/2008 Komoren III 98/2008 Kongo III 98/2008 Kongo/DR III 98/2008 Korea/DVR III 98/2008 Korea/R III 98/2008 Kroatien III 98/2008 Kuba III 98/2008 Kuwait III 98/2008 Laos III 98/2008 Lesotho III 98/2008 Lettland III 98/2008 Libanon III 98/2008 Liberia III 98/2008 Libyen III 98/2008 Litauen III 98/2008 Luxemburg III 98/2008 Madagaskar III 98/2008 Malawi III 98/2008 Malaysia III 98/2008 Malediven III 98/2008 Mali III 98/2008 Malta III 98/2008 Marokko III 98/2008 Marshallinseln III 98/2008 Mauretanien III 98/2008 Mauritius III 98/2008 Mexiko III 98/2008 Mikronesien III 98/2008 Moldau III 98/2008 Monaco III 98/2008 Mongolei III 98/2008 Montenegro III 98/2008 Mosambik III 98/2008 Myanmar III 98/2008 Namibia III 98/2008 Nauru III 98/2008 Nepal III 98/2008 Neuseeland III 98/2008 Nicaragua III 98/2008 Niederlande III 98/2008 Niger III 98/2008 Nigeria III 98/2008 Nordmazedonien III 98/2008 Norwegen III 98/2008 Oman III 98/2008 Pakistan III 98/2008 Palau III 98/2008 Panama III 98/2008 Papua-Neuguinea III 98/2008 Paraguay III 98/2008 Peru III 98/2008 Philippinen III 98/2008 Polen III 98/2008 Portugal III 98/2008 Ruanda III 98/2008 Rumänien III 98/2008 Russische F III 98/2008 Salomonen III 98/2008 Sambia III 98/2008 Samoa III 98/2008 San Marino III 98/2008 São Tomé/Príncipe III 98/2008 Saudi-Arabien III 98/2008 Schweden III 98/2008 Schweiz III 98/2008 Senegal III 98/2008 Serbien III 98/2008 Seychellen III 98/2008 Sierra Leone III 98/2008 Simbabwe III 98/2008 Singapur III 98/2008 Slowakei III 98/2008 Slowenien III 98/2008 Somalia III 98/2008 Spanien III 98/2008 Sri Lanka III 98/2008 St. Kitts/Nevis III 98/2008 St. Lucia III 98/2008 St. Vincent/Grenadinen III 98/2008 Südafrika III 98/2008 Sudan III 98/2008 Suriname III 98/2008 Syrien III 98/2008 Tadschikistan III 98/2008 Tansania III 98/2008 Thailand III 98/2008 Timor-Leste III 98/2008 Togo III 98/2008 Tonga III 98/2008 Trinidad/Tobago III 98/2008 Tschad III 98/2008 Tschechische R III 98/2008 Tunesien III 98/2008 Türkei III 98/2008 Turkmenistan III 98/2008 Tuvalu III 98/2008 Uganda III 98/2008 Ukraine III 98/2008 Ungarn III 98/2008 Uruguay III 98/2008 USA III 98/2008 Usbekistan III 98/2008 Vanuatu III 98/2008 Venezuela III 98/2008 Vereinigte Arabische Emirate III 98/2008 Vereinigtes Königreich III 98/2008 Vietnam III 98/2008 Zentralafrikanische R III 98/2008 *Zypern III 98/2008

Ratifikationstext

(Anm.: letzte Anpassung durch Kundmachung BGBl. III Nr. 164/2025)

Die Internationalen Gesundheitsvorschriften (2005) sind gemäß Art. 22 der Satzung der Weltgesundheitsorganisation (WHO) in Verbindung mit Art. 59 und Art. 64 der Internationalen Gesundheitsvorschriften (2005) mit 15. Juni 2007 in Kraft getreten.

Den Internationalen Gesundheitsvorschriften (2005) gehören neben Österreich folgende Staaten an:

Afghanistan, Ägypten, Albanien, Algerien, Andorra, Angola, Antigua und Barbuda, Äquatorialguinea, Argentinien, Armenien, Aserbaidschan, Äthiopien, Australien, Bahamas, Bahrain, Bangladesch, Barbados, Belarus, Belgien, Belize, Benin, Bhutan, Bolivien, Bosnien und Herzegowina, Botsuana, Brasilien, Brunei Darussalam, Bulgarien, Burkina Faso, Burundi, Chile, China (einschließlich der Sonderverwaltungsregionen Hongkong und Macao), Cook-Inseln, Costa Rica, Côte d’Ivoire, Dänemark, Deutschland, Dominica, Dominikanische Republik, Dschibuti, Ecuador, El Salvador, Eritrea, Estland, Fidschi, Finnland, Frankreich, Gabun, Gambia, Georgien, Ghana, Grenada, Griechenland, Guatemala, Guinea, Guinea-Bissau, Guyana, Haiti, Heiliger Stuhl, Honduras, Indien, Indonesien, Irak, Iran, Irland, Island, Israel, Italien, Jamaika, Japan, Jemen, Jordanien, Kambodscha, Kamerun, Kanada, Kap Verde, Kasachstan, Katar, Kenia, Kirgisistan, Kiribati, Kolumbien, Komoren, Demokratische Republik Kongo, Republik Kongo, Demokratische Volksrepublik Korea, Republik Korea, Kroatien, Kuba, Kuwait, Laos, Lesotho, Lettland, Libanon, Liberia, Libysch-Arabische Dschamahirija, Litauen, Luxemburg, Madagaskar, Malawi, Malaysia, Malediven, Mali, Malta, Marokko, Marshallinseln, Mauretanien, Mauritius, die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien, Mexiko, Mikronesien, Moldau, Monaco, Mongolei, Montenegro, Mosambik, Myanmar, Namibia, Nauru, Nepal, Neuseeland, Nicaragua, Niederlande, Niger, Nigeria, Niue, Norwegen, Oman, Pakistan, Palau, Panama, Papua- Neuguinea, Paraguay, Peru, Philippinen, Polen, Portugal, Ruanda, Rumänien, Russische Föderation, Salomonen, Sambia, Samoa, San Marino, Sao Tomé und Principe, Saudi-Arabien, Schweden, Schweiz, Senegal, Serbien, Seychellen, Sierra Leone, Simbabwe, Singapur, Slowakei, Slowenien, Somalia, Spanien, Sri Lanka, St. Kitts und Nevis, St. Lucia, St. Vincent und die Grenadinen, Südafrika, Sudan, Suriname, Swasiland, Arabische Republik Syrien, Tadschikistan, Vereinigte Republik Tansania, Thailand, Timor-Leste, Togo, Tonga, Trinidad und Tobago, Tschad, Tschechische Republik, Tunesien, Türkei, Turkmenistan, Tuvalu, Uganda, Ukraine, Ungarn, Uruguay, Usbekistan, Vanuatu, Venezuela, Vereinigte Arabische Emirate, Vereinigte Staaten, Vereinigtes Königreich, Vietnam, Zentralafrikanische Republik, Zypern.

Gemäß Art. 61 der Internationalen Gesundheitsvorschriften haben die folgenden Vertragsstaaten dem Generalsekretär der WHO mitgeteilt, dass sie die Änderungen gemäß BGBl. III Nr. 164/2025 ablehnen: Iran, Neuseeland, Niederlande und Slowakei.

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 5 Abs. 1 Z 6 des Bundesgesetzes über das Bundesgesetzblatt 2004 (BGBlG), BGBl. I Nr. 100/2003, wird kundgemacht:

Auf der achtundfünfzigsten Weltgesundheitsversammlung am 23. Mai 2005 haben die WHO-Mitgliedstaaten einstimmig folgende neue Internationale Gesundheitsvorschriften angenommen:

Die achtundfünfzigste Weltgesundheitsversammlung,

nach Prüfung des Entwurfs der revidierten Internationalen Gesundheitsvorschriften;

gestützt auf die Artikel 2 Buchstabe k, 21 Buchstabe a und 22 der Satzung der WHO;

eingedenk dessen, dass in den Resolutionen WHA48.7 zur Revision und Aktualisierung der Internationalen Gesundheitsvorschriften, WHA54.14 zur globalen gesundheitlichen Sicherheit: Epidemiewarnung und Gegenmaßnahmen, WHA55.16 zu globalen Gesundheitsschutzmassnahmen bei natürlichem Auftreten, unbeabsichtiger Freisetzung oder bewusstem Einsatz von biologischen und chemischen Wirkstoffen oder von radioaktivem Material, die die Gesundheit beeinträchtigen, WHA 56.28 zur Revision der Internationalen Gesundheitsvorschriften und WHA56.29 zum Schweren Akuten Respiratorischen Syndrom (SARS) darauf hingewiesen wird, dass eine Revision und Aktualisierung der Internationalen Gesundheitsvorschriften zur Sicherstellung der globalen öffentlichen Gesundheit nötig ist;

erfreut über die Resolution 58/3 der Generalversammlung der Vereinten Nationen über den verstärkten Kapazitätsaufbau im Bereich der globalen öffentlichen Gesundheit, die die Bedeutung der Internationalen Gesundheitsvorschriften unterstreicht und nachdrücklich dazu auffordert, deren Revision hohe Priorität beizumessen;

in Bekräftigung der Bedeutung, die der Rolle der WHO im Bereich der Warnung vor weltweiten Epidemien und dem Ergreifen von Gegenmaßnahmen bei globalen Ereignissen, die für die öffentliche Gesundheit relevant sind, gemäß ihrem Mandat weiterhin zukommt; unter Betonung der Bedeutung, die den Internationalen Gesundheitsvorschriften als grundlegendem globalen Instrument zum Schutz vor einer internationalen Ausbreitung von Krankheiten weiterhin zukommt;

erfreut über den erfolgreichen Abschluss der Arbeiten der zwischenstaatlichen Arbeitsgruppe zur Revision der Internationalen Gesundheitsvorschriften;

1.

genehmigt die dieser Resolution beigefügten revidierten Internationalen Gesundheitsvorschriften, die von nun an als „Internationale Gesundheitsvorschriften (2005)“ bezeichnet werden;

2.

ersucht die Mitgliedstaaten und den Generaldirektor, die Internationalen Gesundheitsvorschriften (2005) gemäß dem in Artikel 2 umschriebenen Zweck und Geltungsbereich und den in Artikel 3 umschriebenen Grundsätzen vollumfänglich umzusetzen;

3.

beschließt im Sinne von Artikel 54 Absatz 1 der Internationalen Gesundheitsvorschriften (2005), dass die Vertragsstaaten und der Generaldirektor ihren ersten Bericht an der einundsechzigsten Weltgesundheitsversammlung vorlegen und dass die Gesundheitsversammlung bei dieser Gelegenheit den Zeitplan für das Vorlegen weiterer solcher Berichte und die erste Überprüfung der Wirksamkeit der Vorschriften nach Artikel 54 Absatz 2 festlegt;

4.

beschließt zudem im Sinne von Artikel 14 Absatz 1 der Internationalen Gesundheitsvorschriften (2005), dass die anderen zuständigen zwischenstaatlichen Organisationen und internationalen Organe, mit denen die WHO zusammenarbeiten und gegebenenfalls ihre Tätigkeiten koordinieren soll, insbesondere folgende sind: Organisation der Vereinten Nationen, Internationale Arbeitsorganisation, Organisation der Vereinten Nationen für Ernährung und Landwirtschaft, Internationale Atomenergiebehörde, Internationale Zivilluftfahrt-Organisation, Internationale Seeschifffahrts-Organisation, Internationales Komitee vom Roten Kreuz, Internationale Föderation der Rotkreuz- und Rothalbmond-Gesellschaften, Internationaler Luftverkehrsverband, Internationaler Reederverband und Weltorganisation für Tiergesundheit;

5.

ersucht die Mitgliedstaaten eindringlich :

1) die nach den Internationalen Gesundheitsvorschriften (2005) erforderlichen Kapazitäten zu schaffen, zu verstärken und aufrechtzuerhalten und die zu diesem Zweck nötigen Mittel zu erschließen,

2) untereinander und mit der WHO nach den einschlägigen Bestimmungen der Internationalen Gesundheitsvorschriften (2005) aktiv zusammenzuarbeiten, um eine effiziente Umsetzung sicherzustellen,

3) die Entwicklungsländer und die Länder mit Übergangswirtschaft auf deren Wunsch bei der Schaffung, Stärkung und Aufrechterhaltung der nach den Internationalen Gesundheitsvorschriften (2005) erforderlichen Kapazitäten im Bereich der öffentlichen Gesundheit zu unterstützen,

4) bis zum Inkrafttreten der Internationalen Gesundheitsvorschriften (2005) alle geeigneten Maßnahmen zu treffen, einschließlich der Schaffung der erforderlichen Kapazitäten im Bereich der öffentlichen Gesundheit und der nötigen rechtlichen und administrativen Bestimmungen, um das Ziel und letztlich die Umsetzung der Vorschriften zu fördern, und insbesondere den Prozess für die Anwendung des Entscheidungsschemas, das in Anlage 2 beschrieben ist, einzuleiten;

6.

ersucht den Generaldirektor:

1) die Annahme der Internationalen Gesundheitsvorschriften (2005) nach Artikel 65 Absatz 1 dieser Vorschriften rasch zu notifizieren,

2) die anderen zuständigen zwischenstaatlichen Organisationen oder internationalen Organe über die Annahme der Internationalen Gesundheitsvorschriften (2005) zu informieren, bei der Anpassung ihrer Normen gegebenenfalls mit ihnen zusammenzuarbeiten und mit ihnen die Tätigkeiten der WHO im Zusammenhang mit den Internationalen Gesundheitsvorschriften (2005) zu koordinieren, um die Durchführung von geeigneten Maßnahmen zum Schutz der öffentlichen Gesundheit und zur Verstärkung der globalen Gesundheitsschutzmassnahmen angesichts einer internationalen Ausbreitung von Krankheiten sicherzustellen,

3) der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation (ICAO) die empfohlenen Änderungen des Abschnitts über Gesundheit der Allgemeinen Erklärung für Luftfahrzeuge zu übermitteln, die Weltgesundheitsversammlung nach Abschluss der Revision der Allgemeinen Erklärung für Luftfahrzeuge durch die ICAO zu informieren und Anlage 9 der Internationalen Gesundheitsvorschriften (2005) durch den von der ICAO revidierten Abschnitt über Gesundheit der Allgemeinen Erklärung für Luftfahrzeuge zu ersetzen,

4) die Kapazitäten der WHO für die vollumfängliche und effiziente Wahrnehmung der ihr nach den Internationalen Gesundheitsvorschriften (2005) übertragenen Aufgaben aufzubauen und zu stärken, insbesondere durch strategische Operationen im Gesundheitsbereich, die die Länder bei der Erkennung und Beurteilung von gesundheitlichen Notlagen und bei deren Bewältigung unterstützen,

5) mit den Vertragsstaaten der Internationalen Gesundheitsvorschriften (2005) bei Bedarf zusammenzuarbeiten, vor allem durch Bereitstellung oder Erleichterung der technischen Zusammenarbeit und der logistischen Unterstützung,

6) mit den Vertragsstaaten im Rahmen des Möglichen bei der Erschließung von finanziellen Mitteln zusammenzuarbeiten, um die Entwicklungsländer bei der Schaffung, der Stärkung und der Aufrechterhaltung der nach den Internationalen Gesundheitsvorschriften (2005) erforderlichen Kapazitäten zu unterstützen,

7) nach Beratung mit den Mitgliedstaaten Leitlinien für die Durchführung von Gesundheitsmaßnahmen an Landübergängen nach Artikel 29 der Internationalen Gesundheitsvorschriften (2005) zu erarbeiten,

8) den Prüfungsausschuss der Internationalen Gesundheitsvorschriften (2005) nach Artikel 50 der Vorschriften einzurichten,

9) sofort Maßnahmen zu ergreifen für die Erarbeitung von Leitlinien zur Umsetzung und Bewertung des in den Internationalen Gesundheitsvorschriften (2005) vorgesehenen Entscheidungsschemas, welche der Weltgesundheitsversammlung nach Artikel 54 Absatz 3 der Vorschriften zur Prüfung vorgelegt werden, einschließlich der Entwicklung eines Verfahrens, um die Wirksamkeit des Schemas zu überprüfen,

10) Maßnahmen zu ergreifen, um nach Artikel 47 der Internationalen Gesundheitsvorschriften (2005) eine IGV-Sachverständigenliste

(Übersetzung)

INTERNATIONALE GESUNDHEITSVORSCHRIFTEN (2005)

TEIL I – BEGRIFFSBESTIMMUNGEN, ZWECK UND ANWENDUNGSBEREICH, GRUNDSÄTZE UND ZUSTÄNDIGE BEHÖRDEN

Artikel 1 Begriffsbestimmungen

(1) Für die Zwecke der Internationalen Gesundheitsvorschriften (im Folgenden „IGV“ oder „Vorschriften“) gelten folgende Begriffsbestimmungen:

„Abreise“ bedeutet im Hinblick auf Personen, Gepäck, Fracht, Beförderungsmittel oder Güter das Verlassen eines Hoheitsgebiets;

„Absonderung“ bedeutet die Absonderung von erkrankten oder verseuchten Personen oder von betroffenen Gepäckstücken, Containern, Beförderungsmitteln, Gütern oder Postpaketen von anderen in einer Weise, dass die Ausbreitung der Infektion oder Verseuchung verhindert wird;

„Ankunft“ eines Beförderungsmittels bedeutet

a)

bei einem Seefahrzeug die Ankunft oder das Ankern in dem bezeichneten Gebiet eines Hafens;

b)

bei einem Luftfahrzeug die Ankunft auf einem Flughafen;

c)

bei einem Binnenschifffahrts-Fahrzeug auf internationaler Reise die Ankunft an einer Grenzübergangsstelle;

d)

bei einem Eisenbahnzug oder einem Straßenfahrzeug die Ankunft an einer Grenzübergangsstelle;

„Anlauf- beziehungsweise Landeerlaubnis (free pratique)“ bedeutet die Genehmigung für ein Schiff, einen Hafen anzulaufen, die Fahrgäste ein- oder auszuschiffen und das Be- und Entladen von Fracht oder Vorräten vorzunehmen, oder für ein Luftfahrzeug, die Fluggäste nach der Landung ein- und aussteigen zu lassen und das Be- und Entladen von Fracht oder Vorräten vorzunehmen, oder für Landfahrzeuge, die Fahrgäste nach der Ankunft ein- und aussteigen zu lassen und das Be- und Entladen von Fracht oder Vorräten vorzunehmen;

„ärztliche Untersuchung“ bedeutet die vorläufige Beurteilung von Personen durch dazu befugtes medizinisches Personal oder durch unter der unmittelbaren Aufsicht der zuständigen Behörde tätige Personen zur Bestimmung des gesundheitlichen Zustands und der potentiellen Gefahr für die öffentliche Gesundheit, die eine Prüfung der Gesundheitsdokumente wie auch die körperliche Untersuchung umfassen kann, wenn die Umstände des Einzelfalls dies rechtfertigen;

„Beförderer“ bedeutet eine natürliche oder juristische Person oder ihren Vertreter, die oder der für eine Beförderung verantwortlich ist;

„Beförderungsmittel“ bedeutet ein Luftfahrzeug, ein Schiff, einen Eisenbahnzug, ein Straßenfahrzeug oder ein anderes Beförderungsmittel auf internationaler Reise;

„Befreiung von Insekten“ bedeutet das Verfahren, bei dem Gesundheitsmaßnahmen zur Bekämpfung oder Vernichtung der in Gepäck, Fracht, Containern, Beförderungsmitteln, Gütern und Postpaketen vorhandenen Insekten, die Überträger menschlicher Krankheiten sein können, getroffen werden;

„Beobachtung zum Schutz der öffentlichen Gesundheit“ bedeutet die Überwachung des Gesundheitszustands eines Reisenden über einen bestimmten Zeitraum, um das Risiko der Übertragung einer Krankheit zu bestimmen;

„Besatzungsmitglieder“ bedeutet die Personen an Bord eines Beförderungsmittels, die keine Fahrgäste sind;

„Bestätigung“ bedeutet die Bereitstellung von Informationen durch einen Vertragsstaat an die WHO, um den Stand eines Ereignisses im Hoheitsgebiet oder in den Hoheitsgebieten des betreffenden Vertragsstaats zu bestätigen;

„betroffen“ bedeutet Personen, Gepäck, Fracht, Container, Beförderungsmittel, Güter, Postpakete oder menschliche Überreste, die infiziert oder verseucht sind oder Infektions- oder Verseuchungsquellen tragen, so dass sie eine Gefahr für die öffentliche Gesundheit darstellen;

„betroffenes Gebiet“ bedeutet insbesondere einen geographischen Ort, für den von der WHO Gesundheitsmaßnahmen aufgrund dieser Vorschriften empfohlen wurden;

„Container“ bedeutet einen Transportbehälter,

a)

der dauerhaft und daher wiederholt benutzbar ist;

b)

der besonders dazu bestimmt ist, die Beförderung von Gütern mit einem oder mehreren Verkehrsmitteln ohne Umladen zu erleichtern;

c)

der mit Vorrichtungen versehen ist, die eine bequeme Handhabung, insbesondere das Umladen von einem Verkehrsmittel auf ein anderes, gestatten, und

d)

der eigens so gefertigt ist, dass er leicht gefüllt und entleert werden kann;

„Container-Verladeplatz“ bedeutet einen Ort oder eine Anlage, der oder die für im internationalen Verkehr genutzte Container bestimmt ist;

„Desinfektion“ bedeutet das Verfahren, bei dem Gesundheitsmaßnahmen zur Bekämpfung oder Vernichtung von Krankheitserregern auf einem menschlichen oder tierischen Körper oder in beziehungsweise auf Gepäck, Fracht, Containern, Beförderungsmitteln, Gütern und Postpaketen durch unmittelbare Einwirkung chemischer oder physikalischer Stoffe getroffen werden;

„Empfehlung“ oder „empfohlen“ bezieht sich auf eine aufgrund dieser Vorschriften gemachte zeitlich befristete oder ständige Empfehlung;

„Entrattung“ bedeutet das Verfahren, bei dem an der Grenzübergangsstelle Gesundheitsmaßnahmen zur Bekämpfung oder Vernichtung von in Gepäck, Fracht, Containern, Beförderungsmitteln, Einrichtungen, Gütern und Postpaketen vorhandenen Nagetieren, die Überträger menschlicher Krankheiten sein können, getroffen werden;

„Entseuchung“ bedeutet ein Verfahren, bei dem Gesundheitsmaßnahmen getroffen werden, um auf menschlichen oder tierischen Körpern, in oder auf einem für den Verzehr bestimmten Produkt oder auf anderen unbelebten Gegenständen einschließlich Beförderungsmitteln befindliche Krankheitserreger oder Giftstoffe, die eine Gefahr für die öffentliche Gesundheit darstellen können, zu vernichten;

„Ereignis“ bedeutet das Auftreten einer Krankheit oder ein Ereignis, das die Möglichkeit einer Krankheit schafft;

„erkrankte Person“ bedeutet eine Person, die an einer körperlichen Störung, die eine Gefahr für die öffentliche Gesundheit darstellen kann, leidet oder von ihr betroffen ist;

„Flughafen“ bedeutet einen Ankunfts- und Abgangsflughafen für den internationalen Luftverkehr;

„Fracht(-stücke)“ bedeutet die an Bord eines Beförderungsmittels oder in einem Container geladenen Güter;

„Gefahr für die öffentliche Gesundheit“ bedeutet die Wahrscheinlichkeit eines Ereignisses, das die Gesundheit von Bevölkerungsgruppen beeinträchtigen kann, wobei solche Ereignisse besonders zu beachten sind, die sich grenzüberschreitend ausbreiten oder eine ernste und unmittelbare Bedrohung darstellen können;

„Generaldirektor“ bedeutet den Generaldirektor der Weltgesundheitsorganisation;

„Gepäck(-stücke)“ bedeutet die persönliche Habe eines Reisenden;

„gesundheitliche Notlage von internationaler Tragweite“ bedeutet ein außergewöhnliches Ereignis, das, wie in diesen Vorschriften vorgesehen,

i)

durch die grenzüberschreitende Ausbreitung von Krankheiten eine Gefahr für die öffentliche Gesundheit in anderen Staaten darstellt und

ii) möglicherweise eine abgestimmte internationale Reaktion erfordert;

„Gesundheitsmaßnahme“ bedeutet Verfahren, die angewendet werden, um die Ausbreitung von Krankheiten oder von Verseuchung zu verhindern; Gesundheitsmaßnahmen umfassen keine Maßnahmen des Gesetzesvollzugs oder Sicherheitsmaßnahmen;

„Grenzübergangsstelle“ bedeutet eine internationale Ein- und Ausreisestelle für Reisende, Gepäck, Fracht, Container, Beförderungsmittel, Güter und Postpakete, sowie Einrichtungen und Bereiche, die diesen bei der Ein- oder Ausreise Dienstleistungen erbringen;

„Güter“ bedeutet körperliche Produkte einschließlich Tiere und Pflanzen, die auf einer internationalen Reise – auch zur Verwendung an Bord eines Beförderungsmittels – befördert werden;

„Hafen“ bedeutet einen See- oder Binnenhafen, in den oder aus dem Schiffe auf internationaler Reise ein- oder auslaufen;

„Herd“ bedeutet ein Tier, eine Pflanze oder einen Stoff, in dem oder in der Krankheitserreger in der Regel leben und deren Vorkommen eine Gefahr für die öffentliche Gesundheit darstellen kann;

„IGV-Kontaktstelle der WHO“ bedeutet die Stelle in der WHO, die jederzeit für die Verständigung mit den nationalen IGV-Anlaufstellen erreichbar ist;

„Infektion“ bedeutet das Eindringen eines Krankheitserregers in den menschlichen oder tierischen Körper beziehungsweise seine Entwicklung oder Vermehrung, die eine Gefahr für die öffentliche Gesundheit darstellen können;

„internationale Reise“ bedeutet

a)

bei einem Beförderungsmittel eine Reise zwischen Grenzübergangsstellen in den Hoheitsgebieten mehrerer Staaten oder eine Reise zwischen Grenzübergangsstellen im Hoheitsgebiet oder in den Hoheitsgebieten desselben Staates, wenn das Beförderungsmittel auf seiner Reise mit dem Hoheitsgebiet eines anderen Staates in Berührung kommt, jedoch nur hinsichtlich dieser Berührung;

b)

bei einem Reisenden eine Reise, die mit der Einreise in das Hoheitsgebiet eines Staates verbunden ist, das nicht das Hoheitsgebiet des Staates ist, in dem der Reisende die Reise antritt;

„internationaler Verkehr“ bedeutet die Bewegung von Personen, Gepäck, Fracht, Containern, Beförderungsmitteln, Gütern oder Postpaketen über eine internationale Grenze, einschließlich des internationalen Handels;

„invasiv“ bedeutet das Durchstechen oder Einschneiden der Haut oder das Einführen eines Instruments oder Fremdkörpers in den Körper oder die Untersuchung einer Körperhöhle. Im Sinne dieser Vorschriften gelten die ärztliche Untersuchung von Ohr, Nase und Mund, die Temperaturmessung mittels Ohr-, Mund- oder Hautthermometer oder durch Wärmebildfotographie, die ärztliche Überprüfung, die Auskultation, das äußerliche Abtasten, die Retinoskopie, die äußerliche Entnahme von Urin-, Stuhl- oder Speichelproben, die äußerliche Blutdruckmessung sowie die Elektrokardiographie als nichtinvasiv;

„Krankheit“ bedeutet eine Krankheit oder einen gesundheitlichen Zustand, die oder der ungeachtet des Ursprungs oder der Quelle Menschen erheblich schädigt oder schädigen kann;

„Landfahrzeug“ bedeutet ein motorisiertes Beförderungsmittel für den Landtransport, das sich auf einer internationalen Reise befindet, einschließlich Eisenbahnzügen, Reisebussen, Lastkraftwagen und Kraftfahrzeugen;

„Landübergang“ bedeutet eine an Land befindliche Grenzübergangsstelle in einem Vertragsstaat, einschließlich einer von Straßenfahrzeugen und Eisenbahnzügen genutzten Grenzübergangsstelle;

„Luftfahrzeug“ bedeutet ein Luftfahrzeug, das sich auf einer internationalen Reise befindet;

„nationale IGV-Anlaufstelle“ bedeutet die von jedem Vertragsstaat bezeichnete nationale zentrale Stelle, die jederzeit für die Verständigung mit den IGV-Kontaktstellen der WHO nach diesen Vorschriften erreichbar ist;

„Organisation“ oder „WHO“ bedeutet die Weltgesundheitsorganisation;

„personenbezogene Daten“ bedeutet Informationen, die sich auf eine identifizierte oder identifizierbare natürliche Person beziehen;

„Postpaket“ bedeutet ein durch Post- oder Kurierdienste international befördertes adressiertes Erzeugnis oder Paket;

„Quarantäne“ bedeutet die Einschränkung von Tätigkeiten und/oder die Absonderung verdächtiger Personen, die nicht krank sind, oder verdächtiger Gepäckstücke, Container, Beförderungsmittel oder Güter in der Weise, dass die mögliche Ausbreitung einer Infektion oder Verseuchung verhindert wird;

„Reisender“ bedeutet eine natürliche Person, die eine internationale Reise unternimmt;

„Schiff“ bedeutet ein Seeschifffahrts- oder Binnenschifffahrts-Fahrzeug auf einer internationalen Reise;

„ständige Empfehlung“ bedeutet ein von der WHO bei bestimmten anhaltenden Gefahren für die öffentliche Gesundheit nach Artikel 16 erteilter nicht verbindlicher Rat im Hinblick auf geeignete Gesundheitsmaßnahmen zur routinemäßigen oder gelegentlichen Anwendung, die erforderlich sind, um die grenzüberschreitende Ausbreitung von Krankheiten zu verhindern oder einzudämmen und Beeinträchtigungen des internationalen Verkehrs auf ein Mindestmaß zu begrenzen;

„ständiger Aufenthalt“ hat die Bedeutung, wie sie nach dem innerstaatlichen Recht des betreffenden Vertragsstaats bestimmt ist;

„störend“ bedeutet die mögliche Verursachung von Unannehmlichkeiten durch engen oder engsten Kontakt oder durch eingehende Befragung;

„Straßenfahrzeug“ bedeutet ein Landfahrzeug, das kein Eisenbahnzug ist;

„Überprüfung“ bedeutet die Untersuchung von Bereichen, Gepäck, Containern, Beförderungsmitteln, Einrichtungen, Gütern oder Postpaketen, einschließlich relevanter Daten und Unterlagen, durch die zuständige Behörde oder unter ihrer Aufsicht, um festzustellen, ob eine Gefahr für die öffentliche Gesundheit besteht;

„Überwachung“ bedeutet die systematische laufende Sammlung, Abgleichung und Analyse von Daten für die Zwecke des Gesundheitsschutzes sowie die rechtzeitige Verbreitung von für die öffentliche Gesundheit relevanten Informationen zur Bewertung und nötigenfalls Einleitung von Gesundheitsschutzmaßnahmen;

„Vektor“ bedeutet ein Insekt oder ein anderes Tier, das in der Regel einen Krankheitserreger in sich trägt, der eine Gefahr für die öffentliche Gesundheit darstellt;

„verdächtig“ bedeutet diejenigen Personen, Gepäck- und Frachtstücke, Container, Beförderungsmittel, Güter oder Postpakete, von denen ein Vertragsstaat annimmt, dass sie einer Gefahr für die öffentliche Gesundheit ausgesetzt waren oder möglicherweise ausgesetzt waren, und die eine mögliche Quelle der Ausbreitung einer Krankheit sein können;

„Verseuchung“ bedeutet das Vorkommen eines Krankheitserregers oder Giftstoffs auf menschlichen oder tierischen Körpern, in oder auf einem für den Verzehr bestimmten Produkt oder auf anderen unbelebten Gegenständen, einschließlich Beförderungsmitteln, das eine Gefahr für die öffentliche Gesundheit darstellen kann;

„vorübergehender Aufenthalt“ hat die Bedeutung, wie sie im innerstaatlichen Recht des betreffenden Vertragsstaats festgelegt ist;

„wissenschaftliche Erkenntnisse“ bedeutet Informationen, die ein auf anerkannten wissenschaftlichen Methoden beruhendes Maß an Beweiskraft bieten;

„wissenschaftliche Grundsätze“ bedeutet die durch wissenschaftliche Methoden bekannten anerkannten grundlegenden naturwissenschaftlichen Gesetze und Tatsachen;

„zeitlich befristete Empfehlung“ bedeutet ein von der WHO nach Artikel 15 erteilter nicht verbindlicher Rat zur zeitlich befristeten und risikospezifischen Anwendung als Reaktion auf eine gesundheitliche Notlage von internationaler Tragweite, um die grenzüberschreitende Ausbreitung von Krankheiten zu verhindern oder einzudämmen und Beeinträchtigungen des internationalen Verkehrs auf ein Mindestmaß zu begrenzen;

„zuständige Behörde“ bedeutet eine für die Durchführung und Anwendung der Gesundheitsmaßnahmen aufgrund dieser Vorschriften zuständige Behörde;

(2) Sofern nichts anderes bestimmt ist oder sich aus dem Zusammenhang nichts anderes ergibt, ist eine Bezugnahme auf diese Vorschriften gleichzeitig eine Bezugnahme auf deren Anlagen.

Artikel 2 Zweck und Anwendungsbereich

Zweck und Anwendungsbereich dieser Vorschriften bestehen darin, die grenzüberschreitende Ausbreitung von Krankheiten zu verhüten und zu bekämpfen, davor zu schützen und dagegen Gesundheitsschutzmaßnahmen einzuleiten, und zwar auf eine Art und Weise, die den Gefahren für die öffentliche Gesundheit entspricht und auf diese beschränkt ist und eine unnötige Beeinträchtigung des internationalen Verkehrs und Handels vermeidet.

Artikel 3 Grundsätze

(1) Die Durchführung dieser Vorschriften erfolgt unter uneingeschränkter Achtung der Würde des Menschen, der Menschenrechte und der Grundfreiheiten.

(2) Die Durchführung dieser Vorschriften richtet sich nach der Charta der Vereinten Nationen und der Satzung der Weltgesundheitsorganisation.

(3) Die Durchführung dieser Vorschriften ist auf das Ziel ihrer weltweiten Anwendung zum Schutz der Weltbevölkerung vor der grenzüberschreitenden Ausbreitung von Krankheiten ausgerichtet.

(4) Die Staaten haben im Einklang mit der Charta der Vereinten Nationen und den Grundsätzen des Völkerrechts das souveräne Recht, bei der Verfolgung ihrer jeweiligen Gesundheitspolitik Gesetze zu erlassen und durchzuführen. Dabei sollen sie dem Ziel dieser Vorschriften Rechnung tragen.

Artikel 4 Zuständige Behörden

(1) Jeder Vertragsstaat bestimmt beziehungsweise errichtet eine nationale IGV-Anlaufstelle und die in seinem jeweiligen Hoheitsbereich für die Durchführung der Gesundheitsmaßnahmen nach diesen Vorschriften zuständigen Behörden.

(2) Die nationalen IGV-Anlaufstellen müssen für die Verständigung mit den in Absatz 3 vorgesehenen IGV-Kontaktstellen der WHO jederzeit erreichbar sein. Zu den Aufgaben der nationalen IGV- Anlaufstellen gehört Folgendes:

a)

im Namen des betreffenden Vertragsstaats die Versendung dringender Mitteilungen über die Durchführung dieser Vorschriften, insbesondere aufgrund der Artikel 6 bis 12, an die IGV-Kontaktstellen der WHO und

b)

die Verbreitung von Informationen an die zuständigen Bereiche der Verwaltung des betreffenden Vertragsstaats – einschließlich der Bereiche, die für die Überwachung und Berichterstattung, für die Grenzübergangstellen, die öffentlichen Gesundheitsdienste, für Kliniken und Krankenhäuser und andere staatliche Einrichtungen zuständig sind – sowie das Sammeln von Informationen, die aus diesen Bereichen stammen.

(3) Die WHO bestimmt IGV-Kontaktstellen, die für die Verständigung mit den nationalen IGV- Anlaufstellen jederzeit erreichbar sind. Die IGV-Kontaktstellen der WHO übermitteln dringende Mitteilungen über die Durchführung dieser Vorschriften, insbesondere aufgrund der Artikel 6 bis 12, an die nationalen IGV-Anlaufstellen der betreffenden Vertragsstaaten. Die IGV-Kontaktstellen der WHO können von der WHO am Sitz oder auf der regionalen Ebene der Organisation bestimmt werden.

(4) Die Vertragsstaaten nennen der WHO die Kontaktdaten ihrer nationalen IGV-Anlaufstelle; die WHO nennt den Vertragsstaaten die Kontaktdaten der IGV-Kontaktstellen der WHO. Diese Angaben werden ständig auf dem neuesten Stand gehalten und jährlich bestätigt. Die WHO stellt allen Vertragsstaaten die Kontaktdaten der nationalen IGV-Anlaufstellen, die sie nach diesem Artikel erhält, zur Verfügung.

TEIL II-INFORMATIONEN UND GESUNDHEITSSCHUTZMASSNAHMEN

Artikel 5 Überwachung

(1) Jeder Vertragsstaat schafft, stärkt und unterhält baldmöglichst, jedoch spätestens fünf Jahre nach Inkrafttreten dieser Vorschriften für diesen Vertragsstaat, die Kapazitäten, um Ereignisse in Übereinstimmung mit diesen Vorschriften, wie in Anlage 1 ausgeführt, festzustellen, zu bewerten, zu melden und darüber Bericht zu erstatten.

(2) Im Anschluss an die in Anlage 1 Teil A Absatz 2 genannte Bewertung kann ein Vertragsstaat auf der Grundlage berechtigten Bedarfs und eines Durchführungsplans der WHO Bericht erstatten und dabei eine Verlängerung von zwei Jahren erhalten, innerhalb deren seine Verpflichtung nach Absatz 1 zu erfüllen ist. Unter außergewöhnlichen Umständen und gestützt durch einen neuen Durchführungsplan kann der Vertragsstaat beim Generaldirektor eine weitere Verlängerung von höchstens zwei Jahren beantragen; dieser entscheidet darüber und berücksichtigt dabei den fachlichen Rat des nach Artikel 50 eingerichteten Ausschusses (im Folgenden „Prüfungsausschuss“). Nach Ablauf der in Absatz 1 genannten Frist erstattet der Vertragsstaat, dem die Verlängerung gewährt wurde, der WHO jährlich Bericht über die im Hinblick auf die vollständige Durchführung erzielten Fortschritte.

(3) Die WHO unterstützt die Vertragsstaaten auf Ersuchen bei der Schaffung, Stärkung und Unterhaltung der in Absatz 1genannten Kapazitäten.

(4) Die WHO sammelt durch ihre Überwachungstätigkeiten Informationen über Ereignisse und bewertet deren Potential, eine grenzüberschreitende Ausbreitung von Krankheiten und eine mögliche Beeinträchtigung des internationalen Verkehrs zu verursachen. Die der WHO nach diesem Absatz zugegangenen Informationen werden gegebenenfalls in Übereinstimmung mit den Artikeln 11 und 45 behandelt.

Artikel 6 Meldung

(1) Jeder Vertragsstaat bewertet Ereignisse in seinem Hoheitsgebiet und benutzt dabei das Entscheidungsschema in Anlage 2. Jeder Vertragsstaat meldet der WHO unter Verwendung des effizientesten verfügbaren Kommunikationsmittels über die nationale IGV-Anlaufstelle und binnen 24 Stunden nach der Bewertung von für die öffentliche Gesundheit relevanten Informationen alle Ereignisse, die in Übereinstimmung mit dem Entscheidungsschema eine gesundheitliche Notlage von internationaler Tragweite in seinem Hoheitsgebiet darstellen können, sowie alle als Reaktion auf solche Ereignisse durchgeführten Gesundheitsmaßnahmen. Wird durch die der WHO zugegangene Meldung die Zuständigkeit der Internationalen Atomenergie-Organisation (IAEO) berührt, so unterrichtet die WHO die IAEO unverzüglich.

(2) Im Anschluss an eine Meldung übermittelt ein Vertragsstaat der WHO auch weiterhin rechtzeitig die ihm über das gemeldete Ereignis zur Verfügung stehenden genauen und hinreichend detaillierten für die öffentliche Gesundheit relevanten Informationen, möglichst einschließlich Falldefinitionen, Laborergebnissen, der Quelle und Art des Risikos, der Zahl der Krankheits- und Todesfälle, der die Ausbreitung der Krankheit beeinflussenden Bedingungen und der getroffenen Gesundheitsmaßnahmen; des Weiteren berichtet er nötigenfalls über die bei der Reaktion auf eine mögliche gesundheitliche Notlage von internationaler Tragweite aufgetretenen Schwierigkeiten und die dafür benötigte Unterstützung.

Artikel 7 Weitergabe von Informationen während unerwarteter oder ungewöhnlicher Ereignisse betreffend die öffentliche Gesundheit

Liegen einem Vertragsstaat Anzeichen für ein unerwartetes oder ungewöhnliches Ereignis betreffend die öffentliche Gesundheit vor, das – ungeachtet seines Ursprungs oder seiner Quelle – im Hoheitsgebiet des Vertragsstaats aufgetreten ist und eine gesundheitliche Notlage von internationaler Tragweite darstellen kann, so stellt er der WHO alle wichtigen für die öffentliche Gesundheit relevanten Informationen zur Verfügung. In einem solchen Fall findet Artikel 6 uneingeschränkt Anwendung.

Artikel 8·Konsultation

Treten in seinem Hoheitsgebiet Ereignisse auf, die keine Meldung nach Artikel 6 erforderlich machen, insbesondere Ereignisse, für die nicht genügend Informationen vorliegen, um das Entscheidungsschema auszufüllen, so kann ein Vertragsstaat durch seine nationale IGV-Anlaufstelle die WHO dennoch weiterhin informieren und sich mit ihr über geeignete Gesundheitsmaßnahmen ab- stimmen. Solche Mitteilungen werden nach Artikel 11 Absätze 2 bis 4 behandelt. Der Vertragsstaat, in dessen Hoheitsgebiet das Ereignis eingetreten ist, kann die WHO um Unterstützung bei der Bewertung von epidemiologischen Befunden dieses Vertragsstaats ersuchen.

Artikel 9 Andere Berichte

(1) Die WHO kann Berichte aus anderen Quellen als Meldungen oder Konsultationen berücksichtigen; sie bewertet diese Berichte nach den anerkannten epidemiologischen Grundsätzen und übermittelt sodann Informationen über das Ereignis an den Vertragsstaat, in dessen Hoheitsgebiet das Ereignis angeblich eingetreten ist. Bevor sie Maßnahmen aufgrund dieser Berichte ergreift, konsultiert die WHO den Vertragsstaat, in dessen Hoheitsgebiet das Ereignis angeblich eingetreten ist, und bemüht sich, von diesem nach dem in Artikel 10 beschriebenen Verfahren eine Bestätigung zu erhalten. Zu diesem Zweck kann die WHO die erhaltenen Informationen den Vertragsstaaten zur Verfügung stellen; nur wo dies ordnungsgemäß begründet ist, darf die WHO die Vertraulichkeit der Quelle wahren. Diese Informationen werden im Einklang mit dem in Artikel 11 beschriebenen Verfahren verwendet.

(2) Die Vertragsstaaten unterrichten die WHO nach Möglichkeit binnen 24 Stunden, nachdem sie Anzeichen einer Gefahr für die öffentliche Gesundheit außerhalb ihres Hoheitsgebiets, die zu einer grenzüberschreitenden Ausbreitung der Krankheit führen kann, festgestellt haben, manifestiert durch verschleppte oder eingeschleppte

a)

beim Menschen auftretende Fälle;

b)

Vektoren einer Infektion oder Verseuchung oder

c)

verseuchte Güter.

Artikel 10 Bestätigung

(1) Die WHO fordert nach Artikel 9 von einem Vertragsstaat die Bestätigung von aus anderen Quellen als Meldungen oder Konsultationen stammenden Berichten über Ereignisse, die eine gesundheitliche Notlage von internationaler Tragweite darstellen können und angeblich im Hoheitsgebiet dieses Staates eingetreten sind. In diesen Fällen informiert die WHO den betreffenden Vertragsstaat über die Berichte, die sie zu prüfen wünscht.

(2) Nach Absatz 1 und Artikel 9 und auf Ersuchen der WHO bestätigt jeder Vertragsstaat und stellt Folgendes bereit:

a)

binnen 24 Stunden eine erste Antwort auf beziehungsweise eine Empfangsbestätigung für das Ersuchen der WHO;

b)

binnen 24 Stunden verfügbare für die öffentliche Gesundheit relevante Informationen zum Stand der im Ersuchen der WHO genannten Ereignisse und

c)

Informationen für die WHO im Zusammenhang mit einer Bewertung nach Artikel 6, einschließlich der in dem genannten Artikel erwähnten einschlägigen Informationen.

(3) Erhält die WHO Informationen über ein Ereignis, das eine gesundheitliche Notlage von internationaler Tragweite darstellen kann, so bietet sie dem betreffenden Vertragsstaat ihre Zusammenarbeit bei der Beurteilung der Möglichkeit einer grenzüberschreitenden Ausbreitung der Krankheit und einer Beeinträchtigung des internationalen Verkehrs sowie bei der Bewertung der Angemessenheit von Bekämpfungsmaßnahmen an. Zu derartigen Tätigkeiten können die Zusammenarbeit mit anderen normsetzenden Organisationen und das Angebot gehören, internationale Hilfe zu mobilisieren, um die nationalen Behörden bei der Durchführung und Abstimmung von Bewertungen vor Ort zu unterstützen. Auf Ersuchen des Vertragsstaats stellt die WHO Informationen zur Unterstützung eines solchen Angebots zur Verfügung.

(4) Nimmt der Vertragsstaat das Angebot zur Zusammenarbeit nicht an, so kann die WHO, wenn dies durch die Größenordnung der Gefahr für die öffentliche Gesundheit gerechtfertigt ist, die ihr verfügbaren Informationen an andere Vertragsstaaten weitergeben und den Vertragsstaat gleichzeitig ermutigen, das Angebot der WHO zur Zusammenarbeit anzunehmen, wobei sie den Standpunkt des betreffenden Vertragsstaats berücksichtigt.

Artikel 11 Übermittlung von Informationen durch die WHO

(1) Nach Maßgabe des Absatzes 2 übermittelt die WHO allen Vertragsstaaten und gegebenenfalls einschlägigen zwischenstaatlichen Organisationen baldmöglichst, unter Verwendung des effizientesten verfügbaren Mittels und unter Wahrung der Vertraulichkeit diejenigen für die öffentliche Gesundheit relevanten Informationen, die ihr aufgrund der Artikel 5 bis 10 zugegangen sind und die erforderlich sind, um die Vertragsstaaten in die Lage zu versetzen, auf eine Gefahr für die öffentliche Gesundheit zu reagieren. Die WHO soll anderen Vertragsstaaten Informationen übermitteln, die diesen helfen könnten, ähnliche Vorkommnisse zu vermeiden.

(2) Die WHO verwendet die aufgrund der Artikel 6 und 8 sowie des Artikels 9 Absatz 2 erhaltenen Informationen zur Bestätigung, Bewertung und Unterstützung nach diesen Vorschriften und – sofern mit den in diesen Bestimmungen genannten Vertragsstaaten nichts anderes vereinbart ist – macht diese Informationen anderen Vertragsstaaten nicht allgemein zugänglich, bis

a)

das Ereignis nach Artikel 12 als gesundheitliche Notlage von internationaler Tragweite festgestellt wird oder

b)

die eine grenzüberschreitende Ausbreitung der Infektion oder Verseuchung belegenden Informationen von der WHO nach anerkannten epidemiologischen Grundsätzen bestätigt worden sind oder

c)

es Anzeichen dafür gibt, dass

i)

Maßnahmen zur Bekämpfung der grenzüberschreitenden Ausbreitung wegen der Art der Verseuchung, des Krankheitserregers, des Vektors oder des Herdes wahrscheinlich keinen Erfolg haben oder

ii) es dem Vertragsstaat an der ausreichenden operativen Fähigkeit mangelt, die zur Verhinderung einer weiteren Ausbreitung der Krankheit notwendigen Maßnahmen durchzuführen, oder

d)

die Art und der Umfang der grenzüberschreitenden Bewegung von Reisenden, Gepäck, Fracht, Containern, Beförderungsmitteln, Gütern oder Postpaketen, die von der Infektion oder Verseuchung betroffen sein können, die umgehende Anwendung internationaler Bekämpfungsmaßnahmen erforderlich machen.

(3) Die WHO konsultiert den Vertragsstaat, in dessen Hoheitsgebiet das Ereignis eingetreten ist, hinsichtlich ihrer Absicht, Informationen aufgrund dieses Artikels zur Verfügung zu stellen.

(4) Werden Informationen, welche die WHO nach Absatz 2 erhalten hat, Vertragsstaaten nach diesen Vorschriften zugänglich gemacht, so kann die WHO diese Informationen auch der Öffentlichkeit zugänglich machen, wenn andere Informationen über dasselbe Ereignis bereits allgemein zugänglich sind und es notwendig ist, zuverlässige und unabhängige Informationen zu verbreiten.

Artikel 12 Feststellung einer gesundheitlichen Notlage von internationaler Tragweite

(1) Der Generaldirektor stellt auf der Grundlage der erhaltenen Informationen – insbesondere derjenigen des Vertragsstaats, in dessen Hoheitsgebiet ein Ereignis eingetreten ist – fest, ob ein Ereignis eine gesundheitliche Notlage von internationaler Tragweite nach den in diesen Vorschriften enthaltenen Kriterien und Verfahren darstellt.

(2) Ist der Generaldirektor auf der Grundlage einer Bewertung nach diesen Vorschriften der Ansicht, dass eine gesundheitliche Notlage von internationaler Tragweite eingetreten ist, so berät er sich mit dem Vertragsstaat, in dessen Hoheitsgebiet das Ereignis auftritt, in Bezug auf diese vorläufige Feststellung. Sind sich der Generaldirektor und der Vertragsstaat hinsichtlich dieser Feststellung einig, so ersucht der Generaldirektor nach dem in Artikel 49 beschriebenen Verfahren den nach Artikel 48 eingesetzten Ausschuss (im Folgenden „Notfallausschuss“) um seinen Standpunkt zu geeigneten vorläufigen Empfehlungen.

(3) Erzielen der Generaldirektor und der Vertragsstaat, in dessen Hoheitsgebiet das Ereignis auftritt, im Anschluss an die Beratungen nach Absatz 2 nicht binnen 48 Stunden Einigung darüber, ob das Ereignis eine gesundheitliche Notlage von internationaler Tragweite darstellt, so wird eine Entscheidung nach dem in Artikel 49 beschriebenen Verfahren getroffen.

(4) Bei der Feststellung, ob ein Ereignis eine gesundheitliche Notlage von internationaler Tragweite darstellt, berücksichtigt der Generaldirektor Folgendes:

a)

die von dem Vertragsstaat bereitgestellten Informationen;

b)

das in Anlage 2 enthaltene Entscheidungsschema;

c)

den Rat des Notfallausschusses;

d)

wissenschaftliche Grundsätze sowie die verfügbaren wissenschaftlichen Erkenntnisse und andere einschlägige Informationen und

e)

eine Bewertung der Gefahr für die menschliche Gesundheit, des Risikos der grenzüberschreitenden Ausbreitung der Krankheit und des Risikos der Beeinträchtigung des internationalen Verkehrs.

(5) Ist der Generaldirektor nach Beratung mit dem Vertragsstaat, in dessen Hoheitsgebiet die gesundheitliche Notlage von internationaler Tragweite eingetreten ist, der Auffassung, dass eine solche nicht mehr besteht, so fasst er im Einklang mit dem in Artikel 49 beschriebenen Verfahren einen Beschluss.

Artikel 13 Gesundheitsschutzmaßnahmen

(1) Jeder Vertragsstaat schafft, stärkt und unterhält baldmöglichst, jedoch spätestens fünf Jahre nach Inkrafttreten dieser Vorschriften für diesen Vertragsstaat, die Kapazitäten nach Anlage 1, um umgehend und wirksam auf Gefahren für die öffentliche Gesundheit und gesundheitliche Notlagen von internationaler Tragweite zu reagieren. Die WHO veröffentlicht in Abstimmung mit den Mitgliedstaaten Richtlinien, um die Vertragsstaaten bei der Schaffung von Kapazitäten für Gesundheitsschutzmaßnahmen zu unterstützen.

(2) Im Anschluss an die in Anlage 1 Teil A Absatz 2 genannte Bewertung kann ein Vertragsstaat auf der Grundlage berechtigten Bedarfs und eines Durchführungsplans der WHO Bericht erstatten und dabei eine Verlängerung von zwei Jahren erhalten, innerhalb deren seine Verpflichtung nach Absatz 1 zu erfüllen ist. Unter außergewöhnlichen Umständen und gestützt auf einen neuen Durchführungsplan kann der Vertragsstaat beim Generaldirektor eine weitere Verlängerung von höchstens zwei Jahren beantragen; dieser entscheidet darüber und berücksichtigt dabei den fachlichen Rat des Prüfungsausschusses. Nach Ablauf der in Absatz 1 genannten Frist erstattet der Vertragsstaat, dem die Verlängerung gewährt wurde, der WHO jährlich Bericht über die im Hinblick auf die vollständige Durchführung erzielten Fortschritte.

(3) Auf Ersuchen eines Vertragsstaats arbeitet die WHO bei der Reaktion auf Gefahren für die öffentliche Gesundheit und andere Ereignisse mit diesem Staat zusammen, indem sie technischen Rat gibt und technische Hilfe leistet und die Wirksamkeit der getroffenen Bekämpfungsmaßnahmen bewertet, nötigenfalls auch durch die Mobilisierung von internationalen Sachverständigengruppen zur Unterstützung vor Ort.

(4) Stellt die WHO nach Beratung mit den betreffenden Vertragsstaaten wie in Artikel 12 vorgesehen fest, dass eine gesundheitliche Notlage von internationaler Tragweite eingetreten ist, so kann sie über die in Absatz 3 genannte Unterstützung hinaus dem Vertragsstaat weitere Hilfe anbieten, auch in Form einer Bewertung der Größenordnung des internationalen Risikos und der Angemessenheit der Bekämpfungsmaßnahmen. Diese Zusammenarbeit kann das Angebot zur Mobilisierung internationaler Hilfe umfassen, um die nationalen Behörden bei der Durchführung und Abstimmung von Bewertungen vor Ort zu unterstützen. Auf Ersuchen des Vertragsstaats stellt die WHO Informationen zur Unterstützung eines solchen Angebots zur Verfügung.

(5) Auf Ersuchen der WHO sollen die Vertragsstaaten soweit möglich Unterstützung bei den von der WHO koordinierten Schutzmaßnahmen leisten.

(6) Auf Ersuchen bietet die WHO anderen Vertragsstaaten, die von der gesundheitlichen Notlage von internationaler Tragweite betroffen oder bedroht sind, angemessenen Rat und angemessene Unterstützung.

Artikel 14 Zusammenarbeit der WHO mit zwischenstaatlichen Organisationen und internationalen Organen

(1) Bei der Umsetzung dieser Vorschriften arbeitet die WHO mit anderen zuständigen zwischenstaatlichen Organisationen und internationalen Organen zusammen und koordiniert mit diesen gegebenenfalls ihre Tätigkeiten; dies geschieht auch durch den Abschluss von Übereinkünften und anderen ähnlichen Vereinbarungen.

(2) In Fällen, in denen die Meldung oder Bestätigung eines Ereignisses oder die Reaktion auf dieses hauptsächlich in die Zuständigkeit anderer zwischenstaatlicher Organisationen oder internationaler Organe fällt, stimmt die WHO ihre Tätigkeiten mit diesen Organisationen oder Organen ab, um die Anwendung geeigneter Maßnahmen zum Schutz der öffentlichen Gesundheit sicherzustellen.

(3) Dessen ungeachtet schließen diese Vorschriften die Bereitstellung von Rat, Hilfe oder technischer oder anderer Unterstützung durch die WHO für die Zwecke des Gesundheitsschutzes nicht aus.

TEIL III – EMPFEHLUNGEN

Artikel 15 Zeitlich befristete Empfehlungen

(1) Ist nach Artikel 12 das Eintreten einer gesundheitlichen Notlage von internationaler Tragweite festgestellt worden, so gibt der Generaldirektor in Übereinstimmung mit dem in Artikel 49 beschriebenen Verfahren zeitlich befristete Empfehlungen. Solche zeitlich befristete Empfehlungen können gegebenenfalls geändert oder verlängert werden, unter anderem auch dann, wenn festgestellt wurde, dass eine gesundheitliche Notlage von internationaler Tragweite beendet ist; dann können nötigenfalls andere zeitlich befristete Empfehlungen erlassen werden, um ein Wiederauftreten zu verhindern oder umgehend festzustellen.

(2) Zeitlich befristete Empfehlungen können Gesundheitsmaßnahmen umfassen, die von dem Vertragsstaat durchgeführt werden sollten, der sich in einer gesundheitlichen Notlage von internationaler Tragweite befindet, oder von anderen Vertragsstaaten, und zwar im Hinblick auf Personen, Gepäck, Fracht, Container, Beförderungsmittel, Güter und/oder Postpakete, um die grenzüberschreitende Ausbreitung von Krankheiten zu verhindern oder zu verringern und eine unnötige Beeinträchtigung des internationalen Verkehrs zu vermeiden.

(3) Zeitlich befristete Empfehlungen können nach dem in Artikel 49 beschriebenen Verfahren jederzeit aufgehoben werden und laufen drei Monate, nachdem sie erlassen wurden, automatisch aus. Sie können geändert oder um weitere Zeiträume von bis zu drei Monaten verlängert werden. Zeitlich befristete Empfehlungen dürfen nicht über die zweite Weltgesundheitsversammlung hinaus fortbestehen, nachdem über die gesundheitliche Notlage von internationaler Tragweite, auf welche sie sich beziehen, entschieden wurde.

Artikel 16 Ständige Empfehlungen

Die WHO kann nach Artikel 53 ständige Empfehlungen für geeignete Gesundheitsmaßnahmen zur regelmäßigen oder gelegentlichen Anwendung erlassen. Diese Maßnahmen können bei bestimmten, weiter bestehenden Gefahren für die öffentliche Gesundheit von den Vertragsstaaten im Hinblick auf Personen, Gepäck, Fracht, Container, Beförderungsmittel, Güter und/oder Postpakete angewandt werden, um die grenzüberschreitende Ausbreitung von Krankheiten zu verhindern oder zu verringern und die Beeinträchtigung des internationalen Verkehrs zu vermeiden. Die WHO kann nach Artikel 53 solche Empfehlungen gegebenenfalls ändern oder aufheben.

Artikel 17 Kriterien für Empfehlungen

Beim Erlass, bei der Änderung oder der Aufhebung von zeitlich befristeten oder ständigen Empfehlungen berücksichtigt der Generaldirektor Folgendes:

a)

die Standpunkte der unmittelbar betroffenen Vertragsstaaten;

b)

den Rat des Notfall- beziehungsweise Prüfungsausschusses;

c)

wissenschaftliche Grundsätze und verfügbare wissenschaftliche Erkenntnisse und Informationen;

d)

Gesundheitsmaßnahmen, die auf der Grundlage einer den Umständen angemessenen Risikobewertung den internationalen Verkehr und Handel nicht stärker beeinträchtigen und für Personen nicht störender sind als unter vertretbarem Aufwand verfügbare Alternativen, die das geeignete Maß an Gesundheitsschutz bieten würden;

e)

einschlägige internationale Normen und Rechtsinstrumente;

f)

Tätigkeiten anderer einschlägiger zwischenstaatlicher Organisationen und internationaler Organe und

g)

andere geeignete und spezifische Informationen, die für das Ereignis von Belang sind.

Bei zeitlich befristeten Empfehlungen kann die Berücksichtigung der Buchstaben e und f durch den Generaldirektor den durch zwingende Umstände bedingten Einschränkungen unterliegen.

Artikel 18 Empfehlungen in Bezug auf Personen, Gepäck, Fracht, Container, Beförderungsmittel, Güter und Postpakete

(1) Von der WHO in Bezug auf Personen gegebene Empfehlungen an die Vertragsstaaten können folgende Ratschläge beinhalten:

– besondere Gesundheitsmaßnahmen werden nicht angeraten;

– den Reiseverlauf in betroffenen Gebieten überprüfen;

– den Nachweis von ärztlichen Untersuchungen und Laborergebnissen überprüfen;

– ärztliche Untersuchungen verlangen;

– den Nachweis einer Impfung oder einer anderen Prophylaxe überprüfen;

– eine Impfung oder eine andere Prophylaxe verlangen;

– verdächtige Personen einer Beobachtung zum Schutz der öffentlichen Gesundheit unterziehen;

– Quarantäne- oder andere Gesundheitsmaßnahmen für verdächtige Personen durchführen;

– eine Absonderung betroffener Personen und nötigenfalls deren Behandlung durchführen;

– eine Nachverfolgung der Kontakte verdächtiger oder betroffener Personen durchführen;

– die Einreise verdächtiger und betroffener Personen verweigern;

– die Einreise nicht betroffener Personen in betroffene Gebiete verweigern und

– bei der Ausreise von Personen aus betroffenen Gebieten ein Screening durchführen und/oder Beschränkungen auferlegen.

(2) Von der WHO in Bezug auf Gepäck, Fracht, Container, Beförderungsmittel, Güter und Postpakete gegebene Empfehlungen an die Vertragsstatten können folgende Ratschläge beinhalten:

– besondere Gesundheitsmaßnahmen werden nicht angeraten;

– Ladeliste und Route überprüfen;

– Überprüfungen durchführen;

– den Nachweis von Maßnahmen bei der Abreise oder bei der Durchfuhr zur Beseitigung von Infektionen oder Verseuchungen überprüfen;

– eine Behandlung von Gepäck, Fracht, Containern, Beförderungsmitteln, Gütern, Postpaketen oder menschlichen Überresten durchführen, um Infektionen oder Verseuchungen einschließlich Vektoren und Herden zu beseitigen;

– besondere Gesundheitsmaßnahmen anwenden, um die sichere Handhabung und den sicheren Transport menschlicher Überreste zu gewährleisten;

– eine Absonderung oder Quarantäne durchführen;

– Beschlagnahme und Vernichtung infizierter oder verseuchter oder verdächtiger Gepäck- oder Frachtstücke, Container, Beförderungsmittel, Güter, oder Postpakete unter kontrollierten Bedingungen vornehmen, wenn andere verfügbare Behandlungen oder Verfahren sonst erfolglos bleiben würden, und

– die Ab- oder Einreise verweigern.

TEIL IV – GRENZÜBERGANGSSTELLEN

Artikel 19 Allgemeine Verpflichtungen

Jeder Vertragsstaat unternimmt über die nach diesen Vorschriften vorgesehenen Verpflichtungen hinaus Folgendes:

a)

Er trägt dafür Sorge, dass die in Anlage 1 für benannte Grenzübergangsstellen beschriebenen Kapazitäten in dem in Artikel 5 Absatz 1 und in Artikel 13 Absatz 1 genannten zeitlichen Rahmen geschaffen werden;

b)

er bezeichnet die an jeder benannten Grenzübergangsstelle zu seinem Hoheitsgebiet zuständigen Behörden und

c)

er liefert der WHO nach Möglichkeit sachdienliche Angaben über Infektions- und Verseuchungsquellen, einschließlich Vektoren und Herden an seinen Grenzübergangsstellen, die zur grenzüberschreitenden Ausbreitung von Krankheiten führen können, wenn darum als Reaktion auf eine bestimmte potentielle Gefahr für die öffentliche Gesundheit ersucht wird.

Artikel 20 Flughäfen und Häfen

(1) Die Vertragsstaaten benennen die Flughäfen und Häfen, welche die in Anlage 1 vorgesehenen Kapazitäten zu schaffen und aufrechtzuerhalten haben.

(2) Die Vertragsstaaten tragen dafür Sorge, dass die Bescheinigung über die Befreiung von der Schiffshygienekontrolle (Ship Sanitation Control Exemption Certificate) und die Bescheinigung über die Schiffshygienekontrolle (Ship Sanitation Control Certificate) nach den Anforderungen des Artikels 39 und dem in Anlage 3 enthaltenen Muster ausgestellt werden.

(3) Jeder Vertragsstaat übermittelt der WHO eine Liste von Häfen, die zu Folgendem befugt sind:

a)

zur Ausstellung von Bescheinigungen über die Schiffshygienekontrolle und zur Bereitstellung der in den Anlagen 1 und 3 genannten Leistungen oder

b)

nur zur Ausstellung von Bescheinigungen über die Befreiung von der Schiffshygienekontrolle und

c)

zur Verlängerung der Bescheinigung über die Befreiung von der Schiffshygienekontrolle um einen Monat bis zur Ankunft des Schiffes in dem Hafen, in dem die Bescheinigung entgegengenommen werden kann.

Die Vertragsstaaten informieren die WHO über eventuelle Veränderungen des Status der aufgeführten Häfen. Die WHO veröffentlicht die nach diesem Absatz erhaltenen Informationen.

(4) Die WHO kann auf Ersuchen des betreffenden Vertragsstaats nach angemessener Prüfung zertifizieren lassen, dass ein Flughafen oder Hafen in seinem Hoheitsgebiet den in den Absätzen 1 und 3 genannten Anforderungen genügt. Diese Zertifizierungen können von der WHO in Abstimmung mit dem Vertragsstaat regelmäßig überprüft werden.

(5) Die WHO entwickelt und veröffentlicht in Zusammenarbeit mit zuständigen zwischenstaatlichen Organisationen und internationalen Organen Zertifizierungsrichtlinien für Flughäfen und Häfen nach diesem Artikel. Die WHO veröffentlicht ferner ein Verzeichnis zertifizierter Flughäfen und Häfen.

Artikel 21 Landübergänge

(1) Sofern dies aus Gründen der öffentlichen Gesundheit gerechtfertigt ist, kann ein Vertragsstaat Landübergänge, welche die in Anlage 1 genannten Kapazitäten schaffen, benennen, und zwar unter Berücksichtigung

a)

des Verkehrsaufkommens und der Verkehrsfrequenz der verschiedenen Arten des internationalen Verkehrs an den Landübergängen eines Vertragsstaats, die benannt werden könnten, im Vergleich zu anderen Grenzübergangsstellen, und

b)

der Gefahren für die öffentliche Gesundheit, die in Gebieten bestehen, in denen der internationale Verkehr entsteht oder durch die er sich bewegt, und zwar bereits vor seiner Ankunft an einem bestimmten Landübergang.

(2) Vertragsstaaten mit gemeinsamen Grenzen sollen Folgendes in Erwägung ziehen:

a)

den Abschluss zwei- oder mehrseitiger Übereinkünfte oder Vereinbarungen über die Vorbeugung oder Bekämpfung der grenzüberschreitenden Übertragung von Krankheiten an Landübergängen nach Artikel 57 und

b)

im Hinblick auf die Kapazitäten nach Anlage 1 die gemeinsame Benennung angrenzender Landübergänge nach Absatz 1.

Artikel 22 Aufgaben der zuständigen Behörden

(1) Die zuständigen Behörden

a)

sind verantwortlich für die Überwachung von in betroffenen Gebieten ankommenden beziehungsweise daraus abgehenden Gepäck- und Frachtstücken, Containern, Beförderungsmitteln, Gütern, Postpaketen und menschlichen Überresten, so dass diese dauerhaft frei von Infektions- und Verseuchungsquellen einschließlich Vektoren und Herden sind;

b)

tragen nach Möglichkeit dafür Sorge, dass die von Reisenden an Grenzübergangsstellen genutzten Einrichtungen in hygienisch einwandfreiem Zustand und dauerhaft frei von Infektions- und Verseuchungsquellen einschließlich Vektoren und Herden sind;

c)

sind zuständig für die Aufsicht über die aufgrund dieser Vorschriften gegebenenfalls angebrachte Entrattung, Desinfektion, Befreiung von Insekten oder Entseuchung von Gepäck, Fracht, Containern, Beförderungsmitteln, Gütern, Postpaketen und menschlichen Überresten beziehungsweise für die Aufsicht über die aufgrund dieser Vorschriften gegebenenfalls angebrachten Hygienemaßnahmen bei Personen;

d)

setzen Beförderer möglichst frühzeitig von ihrer Absicht in Kenntnis, Bekämpfungsmaßnahmen bei einem Beförderungsmittel anzuwenden, und liefern soweit verfügbar schriftliche Informationen über die dabei anzuwendenden Methoden;

e)

sind für die Aufsicht über die Beseitigung und sichere Entsorgung von verseuchtem Wasser, verseuchten Lebensmitteln, menschlichen oder tierischen Ausscheidungen, Abwasser und anderen verseuchten Stoffen aus Beförderungsmitteln zuständig;

f)

ergreifen alle mit diesen Vorschriften vereinbaren durchführbaren Maßnahmen, um das Einleiten von Abwasser, Abfällen, Ballastwasser und anderen potentiell krankheitserregenden Stoffen, welche die Gewässer eines Hafens, Flusses oder Kanals, einer Meerenge, eines Sees oder anderer internationaler Wasserstraßen verseuchen könnten, zu überwachen und zu verhindern;

g)

sind für die Aufsicht über die Erbringer von Dienstleistungen für Reisende, Gepäck, Fracht, Container, Beförderungsmittel, Güter, Postpakete und menschliche Überreste an Grenzübergangsstellen verantwortlich, nötigenfalls auch für die Durchführung von Überprüfungen und ärztlichen Untersuchungen;

h)

verfügen über wirksame Notfallprogramme für unerwartete Ereignisse, welche die öffentliche Gesundheit betreffen, und

i)

verständigen sich mit der nationalen IGV-Anlaufstelle über die nach diesen Vorschriften ergriffenen einschlägigen Maßnahmen für die öffentliche Gesundheit.

(2) Die von der WHO für aus einem betroffenen Gebiet ankommende Reisende, Gepäck- und Frachtstücke, Container, Beförderungsmittel, Güter, Postpakete und menschliche Überreste empfohlenen Gesundheitsmaßnahmen können bei der Ankunft erneut angewandt werden, wenn nachprüfbare Hinweise darauf und/oder Nachweise dafür vorliegen, dass die bei der Abreise aus dem betroffenen Gebiet angewandten Maßnahmen erfolglos waren.

(3) Die Befreiung von Insekten, die Entrattung, die Desinfektion, die Entseuchung und andere Hygienemaßnahmen werden so durchgeführt, dass Verletzungen und soweit möglich Unannehmlichkeiten für Personen, oder Schäden an der Umwelt, die sich auf die öffentliche Gesundheit auswirken, oder Schäden an Gepäck- oder Frachtstücken, Containern, Beförderungsmitteln, Gütern oder Postpaketen vermieden werden.

TEIL V – MAßNAHMEN FÜR DIE ÖFFENTLICHE GESUNDHEIT

Kapitel 1 – Allgemeine Bestimmungen

Artikel 23 Gesundheitsmaßnahmen bei Ankunft und Abreise

(1) Vorbehaltlich geltender völkerrechtlicher Übereinkünfte und einschlägiger Artikel dieser Vorschriften kann ein Vertragsstaat bei Ankunft oder Abreise für die Zwecke des Gesundheitsschutzes Folgendes verlangen:

a)

im Hinblick auf Reisende

i)

Informationen zum Zielort des Reisenden, damit Kontakt mit dem Reisenden aufgenommen werden kann;

ii) Informationen zur Reiseroute des Reisenden, um feststellen zu können, ob im oder nahe dem betroffenen Gebiet Reisen stattgefunden haben oder ob es andere mögliche Kontakte zu Infektions- oder Verseuchungsquellen vor der Ankunft gab, und Prüfung der Gesundheitsdokumente des Reisenden, wenn diese aufgrund dieser Vorschriften erforderlich sind, und/oder

iii) eine nichtinvasive ärztliche Untersuchung, welche die am wenigsten störende Untersuchung ist, um das Ziel aus Sicht der öffentlichen Gesundheit zu erreichen;

b)

eine Überprüfung von Gepäck- und Frachtstücken, Containern, Beförderungsmitteln, Gütern, Postpaketen und menschlichen Überresten.

(2) Aufgrund von Anzeichen einer Gefahr für die öffentliche Gesundheit, die durch in Absatz 1 vorgesehene Maßnahmen oder durch andere Mittel erkannt worden sind, können die Vertragsstaaten zusätzliche Gesundheitsmaßnahmen im Einklang mit diesen Vorschriften anwenden; hierbei kommt bei einem verdächtigen oder betroffenen Reisenden je nach Einzelfall insbesondere die am wenigsten störende und invasive ärztliche Untersuchung in Frage, mit der das Ziel aus Sicht der öffentlichen Gesundheit, nämlich die Verhütung einer grenzüberschreitenden Ausbreitung der Krankheit, erreicht würde.

(3) Ohne die ausdrückliche, nach entsprechender Aufklärung gegebene vorherige Zustimmung des Reisenden, seiner Eltern oder seines Vormunds darf keine ärztliche Untersuchung, Impfung, Prophylaxe oder Gesundheitsmaßnahme aufgrund dieser Vorschriften durchgeführt werden; dies gilt mit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 31 Absatz 2 und im Einklang mit dem Recht und den internationalen Verpflichtungen des Vertragsstaats.

(4) Reisende, die nach diesen Vorschriften geimpft oder prophylaktisch versorgt werden müssen, oder deren Eltern oder Vormünder werden über die mit der Impfung oder unterlassenen Impfung und mit der Anwendung oder Nichtanwendung der Prophylaxe verbundenen Risiken nach dem Recht und den internationalen Verpflichtungen des Vertragsstaats informiert. Die Vertragsstaaten setzen die praktischen Ärzte von dieser Anforderung in Übereinstimmung mit dem Recht des Vertragsstaats in Kenntnis.

(5) Ärztliche Untersuchungen, medizinische Verfahren, Impfungen oder andere prophylaktische Maßnahmen, die mit dem Risiko einer Krankheitsübertragung verbunden sind, werden nur im Einklang mit anerkannten nationalen oder internationalen Sicherheitsrichtlinien und -normen an Reisenden durchgeführt beziehungsweise an Reisende verabreicht, so dass ein solches Risiko auf ein Mindestmaß beschränkt wird.

Kapitel II – Besondere Bestimmungen für Beförderungsmittel und Beförderer

Artikel 24 Beförderer

(1) Die Vertragsstaaten treffen alle im Einklang mit diesen Vorschriften stehenden durchführbaren Maßnahmen, um zu gewährleisten, dass Beförderer

a)

sich nach den von der WHO empfohlenen und von den Vertragsstaaten angenommenen Gesundheitsmaßnahmen richten;

b)

die Reisenden über die von der WHO empfohlenen und von den Vertragsstaaten angenommenen Gesundheitsmaßnahmen zur Anwendung an Bord informieren und

c)

die Beförderungsmittel, für die sie verantwortlich sind, dauerhaft in einem solchen Zustand halten, dass sie frei von Infektions- oder Verseuchungsquellen einschließlich Vektoren und Herden sind. Die Anwendung von Maßnahmen zur Bekämpfung von Infektions- oder Verseuchungsquellen kann verlangt werden, wenn sich Anzeichen für ihr Vorhandensein gezeigt haben.

(2) Besondere Bestimmungen über Beförderungsmittel und Beförderer nach diesem Artikel enthält Anlage 4. Besondere auf Beförderungsmittel und Beförderer anwendbare Maßnahmen im Hinblick auf übertragbare (vektorinduzierte) Krankheiten enthält Anlage 5.

Artikel 25 Schiffe und Luftfahrzeuge auf der Durchfahrt beziehungsweise Durchreise

Vorbehaltlich der Artikel 27 und 43 oder wenn dies nicht durch geltende völkerrechtliche Übereinkünfte gestattet ist, wendet ein Vertragsstaat keine Gesundheitsmaßnahmen an auf

a)

Schiffe, die nicht aus einem betroffenen Gebiet kommen und sich auf der Durchfahrt durch einen Seeschifffahrtskanal oder eine Wasserstraße im Hoheitsgebiet dieses Vertragsstaats mit dem Ziel eines Hafens im Hoheitsgebiet eines anderen Staates befinden. Solchen Schiffen ist es erlaubt, unter Aufsicht der zuständigen Behörde Treibstoff, Wasser, Lebensmittel und Vorräte an Bord zu nehmen;

b)

Schiffe, die seine Hoheitsgewässer durchfahren, ohne in einem Hafen oder an der Küste anzulegen, und

c)

Luftfahrzeuge bei der Durchreise auf einem Flughafen in seinem Hoheitsgebiet, außer dass der Aufenthalt des Luftfahrzeugs auf einen bestimmten Bereich des Flughafens beschränkt werden kann und dass keine Gelegenheit zum Ein- und Aussteigen oder Be- und Entladen besteht. Solchen Luftfahrzeugen ist es jedoch erlaubt, unter Aufsicht der zu-ständigen Behörde Treibstoff, Wasser, Lebensmittel und Vorräte an Bord zu nehmen.

Artikel 26 Zivile Lastwagen, Züge und Busse auf der Durchfahrt

Vorbehaltlich der Artikel 27 und 43 oder wenn dies nicht durch geltende völkerrechtliche Übereinkünfte gestattet ist, werden keine Gesundheitsmaßnahmen auf zivile Lastwagen, Züge oder Busse angewandt, die nicht aus einem betroffenen Gebiet kommen und ohne Gelegenheit zum Ein- und Aussteigen oder Be- und Entladen auf der Durchfahrt durch ein Hoheitsgebiet sind.

Artikel 27 Betroffene Beförderungsmittel

(1) Wurden an Bord eines Beförderungsmittels klinische Anzeichen oder Symptome und auf Tatsachen oder Anzeichen beruhende Informationen in Bezug auf eine Gefahr für die öffentliche Gesundheit, einschließlich Infektions- und Verseuchungsquellen, festgestellt, so betrachtet die zuständige Behörde das Beförderungsmittel als betroffen und kann

a)

das Beförderungsmittel je nach Fall desinfizieren, entseuchen, von Insekten befreien oder entratten oder die Durchführung dieser Maßnahmen unter ihrer Aufsicht veranlassen und

b)

in jedem Fall die anzuwendende Methode bestimmen, um eine angemessene Bekämpfung der Gefahr für die öffentliche Gesundheit nach diesen Vorschriften sicherzustellen. Gibt es von der WHO für diese Verfahren empfohlene Methoden oder Materialien, so sollen diese angewendet werden, sofern die zuständige Behörde nicht feststellt, dass andere Methoden gleichermaßen sicher und zuverlässig sind.

Die zuständige Behörde kann zusätzliche Gesundheitsmaßnahmen durchführen, darunter nötigenfalls die Absonderung der Beförderungsmittel, um die Ausbreitung einer Krankheit zu verhüten. Diese zusätzlichen Maßnahmen sollen der nationalen IGV-Anlaufstelle gemeldet werden.

(2) Ist die für die Grenzübergangsstelle zuständige Behörde nicht in der Lage, die nach diesem Artikel erforderlichen Bekämpfungsmaßnahmen durchzuführen, so kann dem betroffenen Beförderungsmittel dennoch die Genehmigung zur Abreise erteilt werden, wenn die folgenden Bedingungen erfüllt sind:

a)

Die zuständige Behörde informiert zum Zeitpunkt der Abreise die für die nächste bekannte Grenzübergangsstelle zuständige Behörde über die unter Buchstabe b genannte Art von Informationen, und

b)

bei Schiffen werden die festgestellten Anzeichen sowie die erforderlichen Bekämpfungsmaßnahmen in die Bescheinigung über die Schiffshygienekontrolle eingetragen.

Solchen Beförderungsmitteln ist es erlaubt, unter Aufsicht der zuständigen Behörde Treibstoff, Wasser, Lebensmittel und Vorräte an Bord zu nehmen.

(3) Ein als betroffen geltendes Beförderungsmittel gilt nicht mehr als betroffen, wenn sich die zuständige Behörde davon überzeugt hat, dass

a)

die in Absatz 1 vorgesehenen Maßnahmen wirksam durchgeführt wurden und

b)

an Bord keine Verhältnisse herrschen, die eine Gefahr für die öffentliche Gesundheit darstellen können.

Artikel 28 Schiffe und Luftfahrzeuge an Grenzübergangsstellen

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