Verordnung über die Verwendung von Formblättern für die offenzulegende Bilanz und den offenzulegenden Anhang von kleinen Gesellschaften mit beschränkter Haftung (UGB-Formblatt-V)

Typ Verordnung
Veröffentlichung 2008-11-01
Letzte Aktualisierung 2021-12-24
Status Aufgehoben · 2015-12-15
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 10
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Präambel/Promulgationsklausel

Aufgrund des § 278 Abs. 2 des Unternehmensgesetzbuchs, dRGBl. 219/1897, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 70/2008, wird verordnet:

Präambel/Promulgationsklausel

Aufgrund des § 278 Abs. 2 des Unternehmensgesetzbuchs, dRGBl. 219/1897, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 22/2015, wird verordnet:

§ 1. (1) Für die Offenlegung der Bilanz und des Anhangs einer kleinen Gesellschaft mit beschränkter Haftung in Papierform genügt die Verwendung der Formblätter Anlage 1 und 2.

(2) Für die Offenlegung der Bilanz und des Anhangs der in § 221 Abs. 5 UGB bezeichneten unternehmerisch tätigen eingetragenen Personengesellschaften (§ 221 Abs. 1 UGB) in Papierform genügt die Verwendung der Formblätter Anlage 2 und 3.

(3) Enthält die Bilanz zur Erreichung der in § 222 Abs. 2 UGB angeordneten Zielsetzung (Vermittlung eines möglichst getreuen Bilds der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage) weitere Posten, so sind die Formblätter Anlage 1 beziehungsweise Anlage 3 und – soweit erforderlich – das Formblatt Anlage 2 zu ergänzen.

(4) Für die Offenlegung der Bilanz und des Anhangs der Gesellschaften gemäß Abs. 1 und 2 in elektronischer Form gelten die Bestimmungen der ERV 2006.

§ 1. (1) Für die Offenlegung der Bilanz und des Anhangs einer kleinen Gesellschaft mit beschränkter Haftung in Papierform genügt die Verwendung der Formblätter Anlagen 1 und 2, für die Offenlegung der Bilanz einer Kleinstkapitalgesellschaft in der Rechtsform einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung in Papierform genügt die Verwendung des Formblattes Anlage 1.

(2) Für die Offenlegung folgender Unterlagen von Personengesellschaften im Sinne des § 189 Abs. 1 Z 2 UGB, für die im Sinne des § 221 Abs. 5 UGB die Vorschriften einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung gelten, in Papierform genügt die Verwendung folgender Formblätter:

1.

Offenlegung der Bilanz und des Anhangs einer kleinen Personengesellschaft (§ 221 Abs. 1 UGB): die Verwendung der Formblätter Anlage 2 und 3,

2.

Offenlegung der Bilanz einer Kleinstgesellschaft (§ 221 Abs. 1a UGB) in der Rechtsform einer Personengesellschaft: die Verwendung des Formblattes Anlage 3.

(3) Enthält die Bilanz zur Erreichung der in § 222 Abs. 2 UGB angeordneten Zielsetzung (Vermittlung eines möglichst getreuen Bilds der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage) weitere Posten, so sind die Formblätter Anlage 1 beziehungsweise Anlage 3 und – soweit erforderlich – das Formblatt Anlage 2 zu ergänzen.

(4) Für die Offenlegung der Bilanz und des Anhangs der Gesellschaften gemäß Abs. 1 und 2 in elektronischer Form gelten die Bestimmungen der ERV 2006.

§ 1. (1) Für die Offenlegung der Bilanz und des Anhangs einer kleinen Gesellschaft mit beschränkter Haftung in Papierform genügt die Verwendung der Formblätter Anlagen 1 und 2, für die Offenlegung der Bilanz einer Kleinstkapitalgesellschaft in der Rechtsform einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung in Papierform genügt die Verwendung des Formblattes Anlage 1.

(2) Für die Offenlegung folgender Unterlagen von Personengesellschaften im Sinne des § 189 Abs. 1 Z 2 UGB, für die im Sinne des § 221 Abs. 5 UGB die Vorschriften einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung gelten, in Papierform genügt die Verwendung folgender Formblätter:

1.

Offenlegung der Bilanz und des Anhangs einer kleinen Personengesellschaft (§ 221 Abs. 1 UGB): die Verwendung der Formblätter Anlage 2 und 3,

2.

Offenlegung der Bilanz einer Kleinstgesellschaft (§ 221 Abs. 1a UGB) in der Rechtsform einer Personengesellschaft: die Verwendung des Formblattes Anlage 3.

(3) Enthält die Bilanz zur Erreichung der in § 222 Abs. 2 UGB angeordneten Zielsetzung (Vermittlung eines möglichst getreuen Bilds der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage) weitere Posten, so sind die Formblätter Anlage 1 beziehungsweise Anlage 3 und – soweit erforderlich – das Formblatt Anlage 2 zu ergänzen.

(4) Für die Offenlegung der Bilanz und des Anhangs der Gesellschaften gemäß Abs. 1 und 2 in elektronischer Form gelten die Bestimmungen der ERV 2021.

§ 2. Die Offenlegung der Bilanz und des Anhangs von Gesellschaften gemäß § 1 Abs. 1 und 2, deren Umsatzerlöse gemäß § 277 Abs. 6 UGB 70 000 Euro nicht übersteigen, darf auch ohne Verwendung der Formblätter nach den Anlagen 1 bis 3 in Papierform vorgenommen werden, sofern sichergestellt ist, dass deren Inhalt in derselben Gliederung oder in der Gliederung gemäß § 9 Abs. 3 ERV 2006 enthalten und entweder gedruckt, maschinenschriftlich oder sonst maschinell hergestellt ist.

§ 2. Die Offenlegung der Bilanz und des Anhangs von Gesellschaften gemäß § 1 Abs. 1 und 2, deren Umsatzerlöse gemäß § 277 Abs. 6 UGB 70 000 Euro nicht übersteigen, darf auch ohne Verwendung der Formblätter nach den Anlagen 1 bis 3 in Papierform vorgenommen werden, sofern sichergestellt ist, dass deren Inhalt in derselben Gliederung oder in der Gliederung gemäß § 12 Abs. 4 ERV 2021 enthalten und entweder gedruckt, maschinenschriftlich oder sonst maschinell hergestellt ist.

§ 3. Diese Verordnung tritt mit 1. November 2008 in Kraft. Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung des Bundesministers für Justiz über die Verwendung von Formblättern für die offenzulegende Bilanz und den offenzulegenden Anhang von kleinen Gesellschaften mit beschränkter Haftung (3. Formblatt-V), BGBl. II Nr. 197/2001, außer Kraft. Die nach dieser Verordnung ausgegebenen Formblätter Form 2 und 3 dürfen jedoch weiter verwendet werden.

§ 3. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. November 2008 in Kraft. Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung des Bundesministers für Justiz über die Verwendung von Formblättern für die offenzulegende Bilanz und den offenzulegenden Anhang von kleinen Gesellschaften mit beschränkter Haftung (3. Formblatt-V), BGBl. II Nr. 197/2001, außer Kraft. Die nach dieser Verordnung ausgegebenen Formblätter Form 2 und 3 dürfen jedoch weiter verwendet werden.

(2) Die Anlagen 1 und 3 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 9/2009 treten mit 1. Februar 2009 in Kraft. Die nach der Stammfassung der UGB-Formblatt-V ausgegebenen Formblätter “UGB-Form 2” und “UGBForm 4” dürfen aufbrauchend weiter verwendet werden.

§ 3. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. November 2008 in Kraft. Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung des Bundesministers für Justiz über die Verwendung von Formblättern für die offenzulegende Bilanz und den offenzulegenden Anhang von kleinen Gesellschaften mit beschränkter Haftung (3. Formblatt-V), BGBl. II Nr. 197/2001, außer Kraft. Die nach dieser Verordnung ausgegebenen Formblätter Form 2 und 3 dürfen jedoch weiter verwendet werden.

(2) Die Anlagen 1 und 3 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 9/2009 treten mit 1. Februar 2009 in Kraft. Die nach der Stammfassung der UGB-Formblatt-V ausgegebenen Formblätter “UGB-Form 2” und “UGBForm 4” dürfen aufbrauchend weiter verwendet werden.

(3) Die Anlagen 2 und 3 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 320/2013 treten mit 1. November 2013 in Kraft. Die entsprechenden Anlagen nach der bisherigen Fassung der Verordnung können für die Einreichung der Jahresabschlüsse für jene Geschäftsjahre weiter verwendet werden, die vor dem 1. Jänner 2013 begonnen haben.

(4) Die Offenlegung mittels Online-Formularen in elektronischer Form (§ 9 Abs. 3 ERV 2006) hat ab dem 1. Jänner 2014 in Form der Anlagen 2 und 3 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 320/2013 zu erfolgen.

§ 3. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. November 2008 in Kraft. Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung des Bundesministers für Justiz über die Verwendung von Formblättern für die offenzulegende Bilanz und den offenzulegenden Anhang von kleinen Gesellschaften mit beschränkter Haftung (3. Formblatt-V), BGBl. II Nr. 197/2001, außer Kraft. Die nach dieser Verordnung ausgegebenen Formblätter Form 2 und 3 dürfen jedoch weiter verwendet werden.

(2) Die Anlagen 1 und 3 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 9/2009 treten mit 1. Februar 2009 in Kraft. Die nach der Stammfassung der UGB-Formblatt-V ausgegebenen Formblätter „UGB-Form 2“ und „UGBForm 4“ dürfen aufbrauchend weiter verwendet werden.

(3) Die Anlagen 2 und 3 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 320/2013 treten mit 1. November 2013 in Kraft. Die entsprechenden Anlagen nach der bisherigen Fassung der Verordnung können für die Einreichung der Jahresabschlüsse für jene Geschäftsjahre weiter verwendet werden, die vor dem 1. Jänner 2013 begonnen haben.

(4) Die Offenlegung mittels Online-Formularen in elektronischer Form (§ 9 Abs. 3 ERV 2006) hat ab dem 1. Jänner 2014 in Form der Anlagen 2 und 3 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 320/2013 zu erfolgen.

(5) § 1 Abs. 1 und 2 und die Anlagen in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 412/2015 treten mit 1. Jänner 2016 in Kraft und sind für die Einreichung der Jahresabschlüsse für jene Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2015 beginnen. Die entsprechenden Anlagen nach der bisherigen Fassung der Verordnung sind für die Einreichung der Jahresabschlüsse für jene Geschäftsjahre weiter zu verwenden, die vor dem 1. Jänner 2016 begonnen haben. Die Offenlegung mittels Online-Formularen in elektronischer Form (§ 9 Abs. 3 ERV 2006) hat für Jahresabschlüsse für Geschäftsjahre, die nach dem 31. Dezember 2015 beginnen, in Form der Anlagen in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 412/2015 zu erfolgen.

§ 3. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. November 2008 in Kraft. Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung des Bundesministers für Justiz über die Verwendung von Formblättern für die offenzulegende Bilanz und den offenzulegenden Anhang von kleinen Gesellschaften mit beschränkter Haftung (3. Formblatt-V), BGBl. II Nr. 197/2001, außer Kraft. Die nach dieser Verordnung ausgegebenen Formblätter Form 2 und 3 dürfen jedoch weiter verwendet werden.

(2) Die Anlagen 1 und 3 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 9/2009 treten mit 1. Februar 2009 in Kraft. Die nach der Stammfassung der UGB-Formblatt-V ausgegebenen Formblätter „UGB-Form 2“ und „UGBForm 4“ dürfen aufbrauchend weiter verwendet werden.

(3) Die Anlagen 2 und 3 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 320/2013 treten mit 1. November 2013 in Kraft. Die entsprechenden Anlagen nach der bisherigen Fassung der Verordnung können für die Einreichung der Jahresabschlüsse für jene Geschäftsjahre weiter verwendet werden, die vor dem 1. Jänner 2013 begonnen haben.

(4) Die Offenlegung mittels Online-Formularen in elektronischer Form (§ 9 Abs. 3 ERV 2006) hat ab dem 1. Jänner 2014 in Form der Anlagen 2 und 3 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 320/2013 zu erfolgen.

(5) § 1 Abs. 1 und 2 und die Anlagen in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 412/2015 treten mit 1. Jänner 2016 in Kraft und sind für die Einreichung der Jahresabschlüsse für jene Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2015 beginnen. Die entsprechenden Anlagen nach der bisherigen Fassung der Verordnung sind für die Einreichung der Jahresabschlüsse für jene Geschäftsjahre weiter zu verwenden, die vor dem 1. Jänner 2016 begonnen haben. Die Offenlegung mittels Online-Formularen in elektronischer Form (§ 9 Abs. 3 ERV 2006) hat für Jahresabschlüsse für Geschäftsjahre, die nach dem 31. Dezember 2015 beginnen, in Form der Anlagen in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 412/2015 zu erfolgen.

(6) § 1 Abs. 4 und § 2, jeweils in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 587/2021, treten mit 24. Dezember 2021 in Kraft.

Anlage 1

(Anm.: Anlage nicht darstellbar, es wird auf die Kundmachung des BGBl. im RIS verwiesen:)

Bundesgesetzblatt II Nr. 316/2008

Anlage 1

(Anm.: Anlage ist als PDF dokumentiert.)

Anlage 1

Offenzulegender Auszug aus der Bilanz der kleinen GmbH

(Anm.: Anlage 1 ist als PDF dokumentiert.)

Anlage 2

Offenzulegender Anhang 1) 2)

Firmenbuchnummer Firmenbuchgericht Beginn und Ende des Geschäftsjahres
Firmenwortlaut:
Die Umsatzerlöse in den zwölf Monaten vor dem Abschlussstichtag des einzureichenden Jahresabschlusses übersteigen nicht 70 000 Euro.: Ja 3) □
1.

Angabe, wenn die einmal gewählte Form der Darstellung, insbesondere der Gliederung der Bilanz, nicht beibehalten wurde (§ 223 Abs. 1 UGB):

2.

Angabe und Erläuterung, wenn Vorjahresbeträge nicht vergleichbar sind oder der Vorjahresbetrag angepasst wurde (§ 223 Abs. 2 UGB):

3.

Abweichung auf Grund der für einen Geschäftszweig vorgeschriebenen Gliederung (§ 223 Abs. UGB):

4.

Zugehörigkeit eines Postens der Bilanz auch zu (einem) anderen Posten, falls dies zur Aufstellung eines klaren und übersichtlichen Jahresabschlusses erforderlich ist (§ 223 Abs. 5 UGB):

5.

Bei Ausweis eines „negativen Eigenkapitals“: Erläuterung, ob eine Überschuldung im Sinn des Insolvenzrechts vorliegt (§ 225 Abs. 1 UGB):

6.

Abweichungen von Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden (§ 236 Z 1 UGB):

7.

Aktivierte Zinsen für Fremdkapital im Sinn des § 203 Abs. 4 UGB (§ 236 Z 2 UGB):

8.

Aktivierte Verwaltungs- und Vertriebskosten im Sinn des § 206 Abs. 3 UGB (§ 236 Z 4 UGB)

9.

Jeweils zusammengefasst für alle Posten der Verbindlichkeiten (§ 237 Z 1 in Verbindung mit § 242 Abs. 2 UGB)

10.

Grundlagen für die Umrechnung von Posten, die auf fremde Währung lauten, in Euro (§ 237 Z 2 UGB):

11.

Aufgliederung und Erläuterung der gemäß § 199 UGB ausgewiesenen Haftungsverhältnisse (§ 237 Z 3 UGB); Betrag insgesamt:

12.

In der Bilanz nicht gesondert ausgewiesener Betrag der Einlagen von stillen Gesellschaftern (§ 237 Z 10 UGB):

13.

Name und Sitz des Mutterunternehmens der Gesellschaft, das den Konzernabschluss für den größten Kreis von Unternehmen aufstellt, und ihres Mutterunternehmens, das den Konzernabschluss für den kleinsten Kreis von Unternehmen aufstellt, sowie im Fall der Offenlegung der von diesen Mutterunternehmen aufgestellten Konzernabschlüssen der Ort, wo diese erhältlich sind (§ 237 Z 12 UGB):

14.

Name und Sitz anderer Unternehmen, von denen das Unternehmen oder für dessen Rechnung eine andere Person mindestens den fünften Teil der Anteile besitzt, sowie

15.

Name, Sitz und Rechtsform von Unternehmen, deren unbeschränkt haftende Gesellschafterin die Gesellschaft ist (§ 238 Z 2 UGB):

16.

Durchschnittliche Zahl der Arbeitnehmer/innen während des Geschäftsjahrs (§ 239 Abs. 1 Z 1 UGB)

17.

Vorschüsse, Kredite und eingegangene Haftungsverhältnisse (§ 239 Abs. 1 Z 2 UGB) an bzw. für

a)

Geschäftsführer/innen

b)

Aufsichtsratsmitglieder

18.

Mitglieder (Familienname und Vorname, § 239 Abs. 2 UGB) der Geschäftsführung und des Aufsichtsrats

19.

Darstellung der Entwicklung der Posten des Anlagevermögens und des Postens „Aufwendungen für das Ingangsetzen und Erweitern eines Betriebs“ (Anlagenspiegel, § 226 Abs. 1 UGB): (gegebenenfalls als Beilage anschließen)

20.

Zuweisung zu und Auflösung von Bewertungsreserven, entsprechend den Posten des Anlagevermögens (Bewertungsreservenspiegel, § 230 Abs. 2 UGB): (gegebenenfalls als Beilage anschließen)

21.

Zusätzlich erforderliche Angaben zur Vermittlung eines möglichst getreuen Bildes der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Unternehmens (§§ 222 Abs. 2 und 236 erster Satz UGB):

22.

Wurden Angaben gemäß § 238 Z 2 UGB unterlassen, weil sie geeignet sind, dem Unternehmen oder dem anderen Unternehmen einen erheblichen Nachteil zuzufügen (§ 241 Abs. 2 letzter Satz UGB)?

23.

Betrag der nicht eingeforderten ausstehenden Stammeinlagen (§ 229 Abs. 1 UGB):

24.

Zum Finanzanlagevermögen gehörende Finanzinstrumente, die über ihrem beizulegenden Zeitwert ausgewiesen werden, wenn eine außerplanmäßige Abschreibung gemäß § 204 Abs. 2 zweiter Satz UGB unterblieben ist. Anzugeben ist

Unterschrift der gesetzlichen Vertreter/innen in vertretungsbefugter Anzahl ....................................., am ...................................

1) Achtung: a) Besteht nach § 268 UGB Prüfungspflicht, so ist auch der Bestätigungsvermerk oder der Vermerk über dessen Versagung oder Einschränkung offenzulegen.

b)

Reicht der Platz für die Angaben nicht aus, so ist eine Beilage anzuschließen.

2) Das Nichtanführen eines Punktes dieses Anhangs gilt als Erklärung, dass die entsprechenden Angaben für die Gesellschaft nicht zutreffen.

3) Der Jahresabschluss kann daher gemäß § 277 Abs. 6 UGB in Papierform eingereicht werden.

Anlage 2

Offenzulegender Anhang 1)2)

Firmenbuchnummer Firmenbuchgericht Beginn und Ende des Geschäftsjahres
Firmenwortlaut:
Die Umsatzerlöse in den zwölf Monaten vor dem Abschlussstichtag des einzureichenden Jahresabschlusses übersteigen nicht 70 000 Euro.: Ja 3) □
1.

Angabe, wenn die einmal gewählte Form der Darstellung, insbesondere der Gliederung der Bilanz, nicht beibehalten wurde (§ 223 Abs. 1 UGB):

2.

Angabe und Erläuterung, wenn Vorjahresbeträge nicht vergleichbar sind oder der Vorjahresbetrag angepasst wurde (§ 223 Abs. 2 UGB):

3.

Abweichung auf Grund der für einen Geschäftszweig vorgeschriebenen Gliederung (§ 223 Abs. 3 UGB):

4.

Zugehörigkeit eines Postens der Bilanz auch zu (einem) anderen Posten, falls dies zur Aufstellung eines klaren und übersichtlichen Jahresabschlusses erforderlich ist (§ 223 Abs. 5 UGB):

5.

Bei Ausweis eines „negativen Eigenkapitals“: Erläuterung, ob eine Überschuldung im Sinn des Insolvenzrechts vorliegt (§ 225 Abs. 1 UGB):

6.

Abweichungen von Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden (§ 236 Z 1 UGB):

7.

Aktivierte Zinsen für Fremdkapital im Sinn des § 203 Abs. 4 UGB (§ 236 Z 2 UGB):

8.

Aktivierte Verwaltungs- und Vertriebskosten im Sinn des § 206 Abs. 3 UGB (§ 236 Z 4 UGB)

9.

Jeweils zusammengefasst für alle Posten der Verbindlichkeiten (§ 237 Z 1 in Verbindung mit § 242 Abs. 2 UGB)

10.

Grundlagen für die Umrechnung von Posten, die auf fremde Währung lauten, in Euro (§ 237 Z 2 UGB):

11.

Aufgliederung und Erläuterung der gemäß § 199 UGB ausgewiesenen Haftungsverhältnisse (§ 237 Z 3 UGB); Betrag insgesamt:

12.

In der Bilanz nicht gesondert ausgewiesener Betrag der Einlagen von stillen Gesellschaftern (§ 237 Z 10 UGB):

13.

Name und Sitz des Mutterunternehmens der Gesellschaft, das den Konzernabschluss für den größten Kreis von Unternehmen aufstellt, und ihres Mutterunternehmens, das den Konzernabschluss für den kleinsten Kreis von Unternehmen aufstellt, sowie im Fall der Offenlegung der von diesen Mutterunternehmen aufgestellten Konzernabschlüssen der Ort, wo diese erhältlich sind (§ 237 Z 12 UGB):

14.

Name und Sitz anderer Unternehmen, von denen das Unternehmen oder für dessen Rechnung eine andere Person mindestens den fünften Teil der Anteile besitzt, sowie

15.

Name, Sitz und Rechtsform von Unternehmen, deren unbeschränkt haftende Gesellschafterin die Gesellschaft ist (§ 238 Z 2 UGB):

16.

Durchschnittliche Zahl der Arbeitnehmer/innen während des Geschäftsjahrs (§ 239 Abs. 1 Z 1 UGB)

17.

Vorschüsse, Kredite und eingegangene Haftungsverhältnisse (§ 239 Abs. 1 Z 2 UGB) an bzw. für

a)

Geschäftsführer/innen

b)

Aufsichtsratsmitglieder

18.

Mitglieder (Familienname und Vorname, § 239 Abs. 2 UGB) der Geschäftsführung und des Aufsichtsrats

19.

Darstellung der Entwicklung der Posten des Anlagevermögens und – soweit noch zulässig – des Postens „Aufwendungen für das Ingangsetzen und Erweitern eines Betriebs“ (Anlagenspiegel, § 226 Abs. 1 UGB): (gegebenenfalls als Beilage anschließen)

20.

Zuweisung zu und Auflösung von Bewertungsreserven, entsprechend den Posten des Anlagevermögens (Bewertungsreservenspiegel, § 230 Abs. 2 UGB): (gegebenenfalls als Beilage anschließen)

21.

Zusätzlich erforderliche Angaben zur Vermittlung eines möglichst getreuen Bildes der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Unternehmens (§§ 222 Abs. 2 und 236 erster Satz UGB; zu den zur Darstellung des Eigenkapitals bei einer Personengesellschaft im Sinn des § 221 Abs. 5 UGB notwendigen Angaben siehe Punkt 25):

22.

Wurden Angaben gemäß § 238 Z 2 UGB unterlassen, weil sie geeignet sind, dem Unternehmen oder dem anderen Unternehmen einen erheblichen Nachteil zuzufügen (§ 241 Abs. 2 letzter Satz UGB)?

23.

Betrag der nicht eingeforderten ausstehenden Stammeinlagen (§ 229 Abs. 1 UGB):

24.

Zum Finanzanlagevermögen gehörende Finanzinstrumente, die über ihrem beizulegenden Zeitwert ausgewiesen werden, wenn eine außerplanmäßige Abschreibung gemäß § 204 Abs. 2 zweiter Satz UGB unterblieben ist. Anzugeben ist

25.

Zur Darstellung des Eigenkapitals erforderliche Informationen für Personengesellschaften im Sinne des § 221 Abs. 5 UGB:

Unterschrift der gesetzlichen Vertreter/innen in vertretungsbefugter Anzahl .............................................., am ............................

1) Achtung: a) Besteht nach § 268 UGB Prüfungspflicht, so ist auch der Bestätigungsvermerk oder der Vermerk über dessen Versagung oder Einschränkung offenzulegen.

b)

Reicht der Platz für die Angaben nicht aus, so ist eine Beilage anzuschließen.

2) Das Nichtanführen eines Punktes dieses Anhangs gilt als Erklärung, dass die entsprechenden Angaben für die Gesellschaft nicht zutreffen.

3) Der Jahresabschluss kann daher gemäß § 277 Abs. 6 UGB in Papierform eingereicht werden.

Anlage 2

Offenzulegender Anhang

(Anm.: Anlage 2 ist als PDF dokumentiert.)

Anlage 3

(Anm.: Anlage nicht darstellbar, es wird auf die Kundmachung des BGBl. im RIS verwiesen:)

Bundesgesetzblatt II Nr. 316/2008

Anlage 3

(Anm.: Anlage ist als PDF dokumentiert.)

Anlage 3

Offenzulegender Auszug aus der Bilanz der kleinen GmbH Co KG und sonstiger kleiner kapitalistischer Personengesellschaften (§ 221 Abs. 5 UGB)

(Anm.: Anlage 3 ist als PDF dokumentiert)

Anlage 3

Offenzulegender Auszug aus der Bilanz der kleinen GmbH Co KG und sonstiger kleiner kapitalistischer Personengesellschaften (§ 189 Abs. 1 Z 2 UGB)

(Anm.: Anlage 3 ist als PDF dokumentiert.)

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