Kundmachung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie betreffend offizielle Zeichen des Ministeriums für Werbung, Industrie und Handel und des Nationalen Büros für Urheberrecht und verwandte Schutzrechte der Republik Nicaragua
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 6 Abs. 2 des Markenschutzgesetzes 1970, BGBl. Nr. 260, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 81/2007, wird im Einvernehmen mit der Bundesministerin für europäische und internationale Angelegenheiten kundgemacht, dass § 6 Abs. 1 des Markenschutzgesetzes 1970 auf offizielle Zeichen des Ministeriums für Werbung, Industrie und Handel und des Nationalen Büros für Urheberrecht und verwandte Schutzrechte der Republik Nicaragua Anwendung findet, welche im Markenregister des Österreichischen Patentamtes für jedermann zur Einsicht aufliegen.
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