Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über die Fristen betreffend die Zulassung- oder Registrierung von Biozid-Produkten, die Wirkstoffe enthalten, die nach Artikel 16 Absatz 2 der Biozid-Produkte-Richtlinie in Anhang I oder I A dieser Richtlinie aufgenommen worden sind, und darüber, welche alten Wirkstoffe nicht mehr in Biozid-Produkten in Verkehr gebracht werden dürfen (BiozidG-Altwirkstoffverordnung)

Typ Verordnung
Veröffentlichung 2008-10-03
Letzte Aktualisierung 2012-06-12
Status Aufgehoben · 2018-07-13
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 19
Änderungshistorie JSON API
Gebräuchliche Bezeichnung IUPAC-Bezeichnung Kennnummern Mindestreinheit des Wirkstoffs im Biozid-Produkt in der Form, in der es in Verkehr gebracht wird Zeitpunkt der Aufnahme Ende der Frist für Verfahren im Sinne der §§ 2 oder 4 Aufnahme befristet bis Sonderbestimmungen Jeweilige Änderung der Biozid-Produkte-Richtlinie, Fundstelle
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Sulfurylfluorid Sulfuryldifluorid EG-Nr.: 220-281-5 CAS-Nr.: 2699-79-8 994 g/kg 1. Juli 2011 30. Juni 2013 30. Juni 2021 Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Zulassung mit folgenden Bedingungen verbunden ist: 1. Das Produkt darf nur an entsprechend geschulte Fachkräfte verkauft und nur von diesen verwendet werden. 2. Es sind geeignete Maßnahmen zum Schutz von Anwendern und Umstehenden während der Begasung und zur Lüftung der behandelten Gebäude und sonstigen geschlossenen Räumlichkeiten zu treffen. 3. Auf Etiketten und/oder Sicherheitsdatenblättern der Produkte ist angegeben, dass vor der Begasung von geschlossenen Räumlichkeiten sämtliche Lebensmittel zu entfernen sind. 4. Die Sulfurylfluoridkonzentrationen in der Luft der Troposphäre über weit von den Kontaminationsquellen entfernten Gebieten werden überwacht. 5. Die Mitgliedstaaten tragen auch dafür Sorge, dass die Zulassungsinhaber die Berichte über die Überwachung gemäß Nummer 4 spätestens fünf Jahre nach der Zulassung und ab dann alle fünf Jahre direkt der Kommission übermitteln. Die Nachweisgrenze für die Analyse liegt bei mindestens 0,5 ppt (= 2,1 ng Sulfurylfluorid/m³ Luft der Troposphäre). Richtlinie 2009/84/EG, ABl. Nr. L 197 vom 29.07.2009 S. 67, Nummer 1, Anhang I
Coumatetralyl EG-Nr.: 227-424-0 CAS Nr.: 5836-29-3 980 g/kg 1. Juli 2011 30. Juni 2013 30. Juni 2016 Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Zulassung mit folgenden Bedingungen verbunden ist: 1. Für industrielle oder berufsmäßige Anwendung zugelassene Erzeugnisse müssen mit geeigneter persönlicher Schutzausrüstung ausgebracht werden. 2. Angesichts der festgestellten Risiken für die Böden sollten geeignete Risikobegrenzungsmaßnahmen getroffen werden, um diese zu schützen. 3. Auf Etiketten und/oder Sicherheitsdatenblättern von Produkten, die für die industrielle Anwendung zugelassen sind, wird angegeben, dass frisch behandeltes Holz nach der Behandlung auf undurchlässigem, harten Untergrund gelagert werden muss, um direkte Bodenverluste zu verhindern, und dass eventuell austretendes Produkt zwecks Wiederverwendung oder Beseitigung aufgefangen werden muss. Richtlinie 2009/85/EG, ABl. Nr. L 198 vom 30.07.2009 S. 23, Nummer 28, Anhang I
Chlothianidin (E)-1-(2-Chloro-1,3-thiazol-5-yl metyhl)-3-metyhl-2-nitroguanidin EG-Nr.: 433-460-1 CAS-Nr.: 210880-92-5 950 g/kg 1. Februar 2010 31. Januar 2012 31. Januar 2020 Bei Bewertung eines Zulassungsantrags gemäß Artikel 5 und Anhang VI bewerten die Mitgliedstaaten die bei der Risikobewertung auf Gemeinschaftsebene nicht in repräsentativer Weise berücksichtigten Verwendungs- bzw. Einwirkungsmöglichkeiten und/oder Populationen, die dem Produkt ausgesetzt sein könnten. Bei Erteilung der Zulassung bewerten die Mitgliedstaaten die damit verbundenen Risiken und stellen anschließend sicher, dass geeignete Maßnahmen getroffen oder spezifische Bedingungen auferlegt werden, um die festgestellten Risiken zu vermindern. Produkte können nur dann zugelassen werden, wenn im Antrag nachgewiesen wird, dass die Risiken auf ein vertretbares Maß vermindert werden können. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Zulassungen an folgende Bedingungen geknüpft sind: Angesichts der festgestellten Risiken für den Boden sowie für das Oberflächen- und Grundwasser können die Produkte nur dann für die Behandlung von Holz, das im Freien verwendet wird, zugelassen werden, wenn anhand von Daten nachgewiesen wird, dass diese den Anforderungen von Artikel 5 und von Anhang VI, gegebenenfalls durch Anwendung geeigneter Risikominderungsmaßnahmen, entsprechen. Auf Etiketten und/oder Sicherheitsdatenblättern von Produkten, die für die industrielle Anwendung zugelassen sind, wird angegeben, dass frisch behandeltes Holz nach der Behandlung auf undurchlässigem, harten Untergrund gelagert werden muss, um direkte Bodenverluste zu verhindern, und dass eventuell austretendes Produkt zwecks Wiederverwendung oder Beseitigung aufgefangen werden muss. Richtlinie 2008/15/EG, ABl. Nr. L 42 vom 16.02.2008 S. 45, Nummer 3, Anhang I
Etofenprox 3-phenoxybenzyl-2-(4-ethoxy phenyl)-2-methyl propylether EC Nr.: 407-980-2 CAS Nr.: 80844-07-1 970 g/kg 1. Februar 2010 31. Januar 2012 31. Januar 2020 Bei der Prüfung eines Antrags auf Produktzulassung gemäß Artikel 5 und Anhang VI bewerten die Mitgliedstaaten die Anwendungs- und/oder Expositionsszenarien und/oder -populationen, die bei der Risikobewertung auf Gemeinschaftsebene nicht ausreichend berücksichtigt wurden und dem Produkt ausgesetzt sein könnten. Bei der Erteilung von Produktzulassungen bewerten die Mitgliedstaaten die Risiken und stellen danach sicher, dass geeignete Maßnahmen zur Minderung der festgestellten Risiken getroffen oder besondere Bedingungen auferlegt werden. Produktzulassungen können nur erteilt werden, wenn in dem Antrag nachgewiesen wird, dass die Risiken auf ein annehmbares Niveau reduziert werden können. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Zulassung mit folgenden Bedingungen verbunden ist: Aufgrund des festgestellten Anwenderrisikos können die Produkte nicht das ganze Jahr über verwendet werden, es sei denn, es werden Daten über die Absorption über die Haut vorgelegt, um zu beweisen, dass die chronische Exposition keine inakzeptablen Risiken birgt. Darüber hinaus sollten für industrielle Zwecke verwendete Produkte mit angemessener persönlicher Schutzausrüstung aufgebracht werden. Richtlinie 2008/16/EG, ABl. Nr. L 42 vom 16.02.2008 S. 48, Nummer 5, Anhang I
Thiamethoxam Thiamethoxam EG-Nr.: 428-650-4 CAS-Nr.: 153719-23-4 980 g/kg 1. Juli 2010 30. Juni 2012 30. Juni 2020 Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Zulassung an folgende Bedingungen geknüpft ist: Aufgrund der Feststellungen während der Risikobewertung sollten für industrielle und/oder gewerbliche Zwecke zugelassene Produkte mit geeigneter persönlicher Schutzausrüstung aufgebracht werden, sofern in dem Antrag auf Produktzulassung nicht nachgewiesen werden kann, dass das Risiko für industrielle und/oder gewerbliche Anwender durch andere Mittel auf ein annehmbares Niveau begrenzt werden kann. Angesichts der festgestellten Risiken für Böden und Gewässer sollten geeignete Risikobegrenzungsmaßnahmen getroffen werden, um diese Bereiche zu schützen. Insbesondere wird auf Etiketten und/oder Sicherheitsdatenblättern von Produkten, die für die industrielle Anwendung zugelassen sind, angegeben, dass frisch behandeltes Holz nach der Behandlung geschützt oder auf undurchlässigem, harten Untergrund gelagert werden muss, um direktes Austreten in den Boden oder in Wasser zu verhindern, und dass gegebenenfalls austretendes Produkt zwecks Wiederverwendung oder Beseitigung aufgefangen werden muss. Produkte können nur dann für die Behandlung von Holz im Freien oder dem Wetter ausgesetztem Holz verwendet werden, wenn anhand vorgelegter Daten nachgewiesen wurde, dass das Produkt den Anforderungen von Artikel 5 und von Anhang VI – gegebenenfalls unter Anwendung geeigneter Risikominderungsmaßnahmen – entspricht. Richtlinie 2008/77/EG, ABl. Nr. L 198 vom 26.07.2008 S. 41, Nummer 14, Anhang I
Propiconazol 1-[[2-(2,4-dichloro phenyl)-4-propyl-1,3-dioxolan-2-yl]-methyl]-1H-1,2,4-triazol EG-Nr.: 262-104-4 CAS-Nr.: 60207-90-1 930 g/kg 1. April 2010 31. März 2012 31. März 2020 Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Zulassung an folgende Bedingungen geknüpft ist: Aufgrund der Feststellungen während der Risikobewertung sollten für industrielle und/oder gewerbliche Zwecke zugelassene Produkte mit angemessener persönlicher Schutzausrüstung verwendet werden, sofern in dem Antrag auf Produktzulassung nicht nachgewiesen werden kann, dass das Risiko für industrielle und/oder gewerbliche Anwender durch andere Mittel auf ein annehmbares Niveau begrenzt werden kann. Angesichts der festgestellten Risiken für den Boden und aquatische Kompartimente müssen geeignete Risikobegrenzungsmaßnahmen getroffen werden, um diese Kompartimente zu schützen. Insbesondere wird auf Etiketten und/oder Sicherheitsdatenblättern von Produkten, die für die industrielle Anwendung zugelassen sind, angegeben, dass frisch behandeltes Holz nach der Behandlung geschützt oder auf undurchlässigem, harten Untergrund gelagert werden muss, um direktes Austreten in den Boden oder in Wasser zu verhindern, und dass ein gegebenenfalls austretendes Produkt zwecks Wiederverwendung oder Beseitigung aufgefangen werden muss. Außerdem können die Produkte nur dann für die Behandlung von Holz im Freien oder dem Wetter ausgesetztem Holz zugelassen werden, wenn anhand vorgelegter Daten nachgewiesen wird, dass das Produkt den Anforderungen von Artikel 5 und von Anhang VI – gegebenenfalls unter Anwendung geeigneter Risikominderungsmaßnahmen – entspricht. Richtlinie 2008/78/EG, ABl. Nr. L 198 vom 26.07.2008 S. 44, Nummer 8, Anhang I
IPBC 3-iodo-2-propynyl butylcarbamat EG-Nr.: 259-627-5 CAS-Nr.: 55406-53-6 980 g/kg 1. Juli 2010 30. Juni 2012 30. Juni 2020 Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Zulassung an folgende Bedingungen geknüpft ist: Aufgrund der Feststellungen während der Risikobewertung sollten für industrielle und/oder gewerbliche Zwecke zugelassene Produkte mit geeigneter persönlicher Schutzausrüstung aufgebracht werden, sofern in dem Antrag auf Produktzulassung nicht nachgewiesen werden kann, dass das Risiko für industrielle und/oder gewerbliche Anwender durch andere Mittel auf ein annehmbares Niveau begrenzt werden kann. Angesichts der festgestellten Risiken für Böden und Gewässer-Systeme sollten geeignete Risikobegrenzungsmaßnahmen getroffen werden, um diese Bereiche zu schützen. Insbesondere wird auf Etiketten und/oder Sicherheitsdatenblättern von Produkten, die für die industrielle Anwendung zugelassen sind, angegeben, dass frisch behandeltes Holz nach der Behandlung geschützt oder auf undurchlässigem, harten Untergrund gelagert werden muss, um direktes Austreten in den Boden oder in Wasser zu verhindern, und dass gegebenenfalls austretendes Produkt zwecks Wiederverwendung oder Beseitigung aufgefangen werden muss. Richtlinie 2008/79/EG, ABl. Nr. L 200 vom 29.07.2008 S. 12, Nummer 11, Anhang I
K HDO Cyclohexylhydroxydiazen-1-oxid, Kaliumsalz EG-Nr.: k.A. CAS-Nr.: 66603-10-9 (Dieser Eintrag umfasst auch die hydrierten Formen von K HDO.) 977 g/kg 1. Juli 2010 30. Juni 2012 30. Juni 2020 Bei der Prüfung eines Antrags auf Produktzulassung gemäß Artikel 5 und Anhang VI bewerten die Mitgliedstaaten gegebenenfalls Expositionspopulationen und die Anwendungs- oder Expositionsszenarien, die bei der Risikobewertung auf Gemeinschaftsebene nicht ausreichend berücksichtigt wurden. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Zulassung an folgende Bedingungen geknüpft ist: 1. Angesichts der möglichen Risiken für die Umwelt und für Arbeitnehmer sollten Produkte außerhalb industrieller, vollautomatisierter und geschlossener Systeme nur verwendet werden, wenn der Antrag auf Produktzulassung nachweist, dass die Risiken in Übereinstimmung mit Artikel 5 und Anhang VI auf ein annehmbares Niveau reduziert werden können. 2. Angesichts der Ergebnisse der Risikobewertung sollten Produkte nur mit geeigneter persönlicher Schutzausrüstung aufgebracht werden, sofern der Antrag auf Produktzulassung nicht belegt, dass das Anwenderrisiko mit anderen Mitteln auf ein annehmbares Niveau gesenkt werden kann. 3. Angesichts des festgestellten Risikos für Kleinkinder sollten Produkte nicht zur Behandlung von Holz verwendet werden, mit dem Kleinkinder in direkten Kontakt kommen können. Richtlinie 2008/80/EG, ABl. Nr. L 200 vom 29.07.2008 S. 15, Nummer 10, Anhang I
Thiabendazol 2-thiazol-4-yl-1H-benzoi-midazol EG-Nr.: 205-725-8 CAS-Nr.: 148-79-8 985 g/kg 1. Juli 2010 30. Juni 2012 30. Juni 2020 Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Zulassung an folgende Bedingungen geknüpft ist: Aufgrund der Feststellungen während der Risikobewertung sollten für industrielle und/oder gewerbliche Zwecke im Hinblick auf Doppelvakuum- und Tauchanwendungen zugelassene Produkte mit geeigneter persönlicher Schutzausrüstung aufgebracht werden, sofern in dem Antrag auf Produktzulassung nicht nachgewiesen werden kann, dass das Risiko für industrielle und/oder gewerbliche Anwender durch andere Mittel auf ein annehmbares Niveau begrenzt werden kann. Angesichts der festgestellten Risiken für Böden und Gewässer sollten geeignete Risikobegrenzungsmaßnahmen getroffen werden, um diese Bereiche zu schützen. Insbesondere wird auf Etiketten und/oder Sicherheitsdatenblättern von Produkten, die für die industrielle Anwendung zugelassen sind, angegeben, dass frisch behandeltes Holz nach der Behandlung geschützt oder auf undurchlässigem, harten Untergrund gelagert werden muss, um direktes Austreten in den Boden oder in Wasser zu verhindern, und dass gegebenenfalls austretendes Produkt zwecks Wiederverwendung oder Beseitigung aufgefangen werden muss. Produkte können nur dann für die Behandlung von Holz im Freien oder dem Wetter ausgesetztem Holz verwendet werden, wenn anhand vorgelegter Daten nachgewiesen wird, dass das Produkt den Anforderungen von Artikel 5 und von Anhang VI – gegebenenfalls unter Anwendung geeigneter Risikominderungsmaßnahmen – entspricht. Richtlinie 2008/85/EG, ABl. Nr. L 239 vom 06.09.2008 S. 6, Nummer 13, Anhang I
Tebuconazol 1-(4-chlorophenyl)-4,4-dimethyl-3-(1,2,4-triazol-1-ylmethyl)pentan-3-ol EG-Nr.: 403-640-2 CAS-Nr.: 107534-96-3 950 g/kg 1. April 2010 31. März 2012 31. März 2020 Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Zulassung an folgende Bedingungen geknüpft ist: Angesichts der festgestellten Risiken für den Boden und aquatische Kompartimente müssen geeignete Risikobegrenzungsmaßnahmen getroffen werden, um diese Kompartimente zu schützen. Insbesondere wird auf Etiketten und/oder Sicherheitsdatenblättern von Produkten, die für die industrielle Anwendung zugelassen sind, angegeben, dass frisch behandeltes Holz nach der Behandlung geschützt oder auf undurchlässigem, harten Untergrund gelagert werden muss, um direktes Austreten in den Boden oder in Wasser zu verhindern, und dass gegebenenfalls austretendes Produkt zwecks Wiederverwendung oder Beseitigung aufgefangen werden muss. Ausßerdem können die Produkte nur dann für die Behandlung von Holz im Freien oder für dem Wetter ausgesetztes Holz zugelassen werden, wenn anhand vorgelegter Daten nachgewiesen wird, dass das Produkt die Anforderungen von Artikel 5 und Anhang VI – gegebenenfalls unter Anwendung geeigneter Risikominderungsmaßnahmen – entspricht. Richtlinie 2008/86/EG, ABl. Nr. L 239 vom 06.09.2008 S. 9, Nummer 6, Anhang I
Stickstoff Stickstoff EG-Nr.: 231-783-9 CAS-Nr.: 7727-37-9 999 g/kg 1. September 2011 31. August 2013 31. August 2021 Bei der Bewertung eines Antrags auf Zulassung eines Produkts gemäß Artikel 5 und Anhang VI bewerten die Mitgliedstaaten erforderlichenfalls für ein bestimmtes Produkt die Populationen, die dem Produkt ausgesetzt sein könnten und die Verwendungs-/Expositionsszenarien, die bei der Risikobewertung auf Gemeinschaftsebene nicht repräsentativ berücksichtigt wurden. Bei Erteilung der Zulassung bewerten die Mitgliedstaaten die damit verbundenen Risiken und stellen anschließend sicher, dass geeignete Maßnahmen getroffen oder spezifische Bedingungen auferlegt werden, um die festgestellten Risiken zu begrenzen. Es dürfen nur Produkte zugelassen werden, für die im Antrag nachgewiesen wird, dass die Risiken auf ein vertretbares Maß vermindert werden können. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Zulassungen an folgende Bedingungen geknüpft sind: 1. Produkte dürfen nur an entsprechend geschulte Fachkräfte verkauft und von diesen verwendet werden. 2. Es müssen sichere Arbeitsmethoden und Arbeitssysteme gegeben sein, um das Risiko möglichst gering zu halten; falls erforderlich müssen persönliche Schutzausrüstungen verfügbar sein. Richtlinie 2009/89/EG, ABl. Nr. L 199 vom 31.07.2009 S. 19, Nummer 27, Anhang I
Phosphin freisetzendes Magnesiumphosphid Trimagnesiumdiphosphid EG-Nr.: 235-023-7 CAS-Nr.: 12057-74-8 880 g/kg 1. Februar 2012 31. Januar 2014 31. Januar 2022 Bei der Prüfung eines Antrags auf Zulassung eines Produkts gemäß Artikel 5 und Anhang VI bewerten die Mitgliedstaaten erforderlichenfalls für ein bestimmtes Produkt die Verwendungszwecke oder Expositionsszenarien und die Risiken für Umweltbereiche und Populationen, die bei der Risikobewertung auf Unionsebene nicht repräsentativ berücksichtigt wurden. Die Mitgliedstaaten bewerten, soweit relevant, insbesondere die Verwendung im Freien. Bei Erteilung der Zulassung stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass geeignete Rückstandsuntersuchungen zur Bewertung des Risikos für die Verbraucher durchgeführt und entsprechende Maßnahmen getroffen oder spezifische Bedingungen auferlegt werden, um die festgestellten Risiken zu vermindern. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Zulassungen an folgende Bedingungen geknüpft sind: 1. Die Produkte dürfen nur in gebrauchsfertiger Form an speziell geschulte Fachkräfte abgegeben und nur von diesen verwendet werden. 2. Angesichts der festgestellten Risiken für die Anwender müssen geeignete Risikominderungsmaßnahmen getroffen werden. Dazu gehört unter anderem, dass angemessene persönliche Schutzausrüstung und Atemschutzgeräte getragen werden, dass Applikatoren verwendet werden und dass das Produkt in einer Form aufgemacht ist, in der die Exposition des Anwenders auf ein akzeptables Niveau gesenkt ist. Bei der Anwendung in geschlossenen Räumen gehören dazu auch der Schutz der Anwender und Arbeiter während der Begasung, der Schutz der Arbeitnehmer beim Wiederbetreten (nach der Begasungszeit) und der Schutz von Umstehenden vor Gasaustritten. 3.Bei Magnesiumphosphid enthaltenden Produkten, die zu Rückständen in Lebens- oder Futtermitteln führen können, sind auf den Etiketten und/oder Sicherheitsdatenblättern von zugelassenen Produkten Gebrauchsanweisungen, z. B. mit Verpflichtung zur Einhaltung von Wartezeiten, anzugeben, die gewährleisten, dass die Vorschriften von Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 70 vom 16.3.2005, S. 1) eingehalten werden. Richtlinie 2010/7/EU, ABl. Nr. L 37 vom 10.02.2010 S. 33, Nummer 26, Anhang I
Phosphin freisetzendes Aluminiumphosphid Aluminiumphosphid EG-Nr.: 244-088-0 CAS-Nr.: 20859-73-8 830 g/kg 1. Februar 2012 31. Januar 2014 31. Januar 2022 Bei der Prüfung eines Antrags auf Zulassung eines Produkts gemäß Artikel 5 und Anhang VI bewerten die Mitgliedstaaten erforderlichenfalls für ein bestimmtes Produkt die Verwendungszwecke oder Expositionsszenarien und die Risiken für Umweltbereiche und Populationen, die bei der Risikobewertung auf Unionsebene nicht repräsentativ berücksichtigt wurden. Die Mitgliedstaaten bewerten, somit relevant, insbesondere die Verwendung im Freien. Bei Erteilung der Zulassung stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass geeignete Rückstandsuntersuchungen zur Bewertung des Risikos für die Verbraucher durchgeführt und entsprechende Maßnahmen getroffen spezifische Bedingungen auferlegt werden, um die festgestellten Risiken zu vermindern. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Zulassungen an folgenden Bedingungen geknüpft sind: (1) Die Produkte dürfen nur in gebrauchsfertiger Form an speziell geschulte Fachkräfte abgegeben und nur von diesen verwendet werden. (2) Angesichts der festgestellten Risiken für die Anwender müssen geeignete Risikominderungsmaßnahmen getroffen werden. Dazu gehört unter anderem, dass angemessene persönliche Schutzausrüstung und Atemschutzgeräte getragen, dass Applikatoren verwendet werden und dass das Produkt in einer Form gemacht ist, in der die Exposition des Anwenders auf ein akzeptables Niveau gesenkt ist. Bei der Anwendung in geschlossenen Räumen gehören dazu auch der Schutz der Anwender und Arbeiter während der Begasung, der Schutz der Arbeitnehmer beim Wiederbetreten (nach der Begasungszeit) und der Schutz von Umstehenden vor Gasaustritten. (3) Bei Aluminiumphosphid enthaltenden Produkten, die zu Rückständen in Lebens- oder Futtermitteln führen können, sind auf den Etiketten und/oder Sicherheitsdatenblättern von zugelassenen Produkten Gebrauchsanweisungen, z. B. mit Verpflichtung zur Einhaltung von Wartezeiten, anzugeben, die gewährleisten, dass die Vorschriften von Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates (Abl. L 70 vom 16.3.2005, S. 1) eingehalten werden. Richtlinie 2010/9/EU, ABl. Nr. L 37 vom 10.02.2010 S. 40, Nummer 20, Anhang I
Spinosad EG-Nr.: 434-300-1 CAS-Nr.: 168316-95-8 Spinosad ist ein Gemisch aus 50-95 % Spinosyn A und 5-50 % Spinosyn D Spinosyn A (2R,3aS,5aR,5bS,9S,13S,14R,16aS,-16bR)-2-[(6-Deoxy-2,3,4-tri-O-me-thyl-a-L-mannopyranosyl)oxy]-13-[[(2R,5S,6R)-5-(dimethylamino)te-tryahydro-6-methyl-2H-pyran-2-yl]oxy]-9-ethyl-2,3,3a,5a,5b,6,9,10,11,12,13,14,16a,16b-tetradecahy-dro-14-methyl-1H-as-indacen[3,2-d]oxacyclododecin-7,15-dion CAS-Nr.: 131929-60-7 Spinosyn D (2S,3aR,5aS,5bS,9S,13S,14R,16aS,-16bS)-2-[(6-Deoxy-2,3,4-tri-O-me-thyl-a-L-mannopyranosyl)oxy]-13-[[(2R,5S,6R)-5-(dimethylamino)terahydro-6-methyl-2H-pyran-2-yl]oxy]-9-ethyl-2,3,3a,5a,5b,6,9,10,11,12,13,14,16a,16b-tetradecahy-dro-4,14-dimethyl-1H-as-indacen[3,2-d]oxacyclododecin-7,15-dion CAS-Nr.: 131929-63-0 850 g/kg 1. November 2010 31. Oktober 2014 31. Oktober 2022 Bei der Prüfung eines Antrags auf Zulassung eines Produkts gemäß Artikel 5 und Anhang VI bewerten die Mitgliedsstaaten erforderlichenfalls für ein bestimmtes Produkt die Verwendungszwecke oder Expositionsszenarien und die Risiken für Umweltbereiche und Populationen, die bei der Risikobewertung auf EU-Ebene nicht repräsentativ berücksichtigt wurden. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Zulassungen an folgende Bedingung geknüpft sind: - Die Zulassungen sind an geeignete Risikominderungsmaßnahmen geknüpft. Insbesondere müssen für gewerbliche Zwecke durch Sprühen zugelassene Erzeugnisse mit geeigneter persönlicher Schutzausrüstung verwendet werden, sofern in dem Antrag auf Produktzulassung nicht nachgewiesen werden kann, dass das Risiko für gewerbliche Anwender durch andere Mittel auf ein annehmbares Niveau begrenzt werden kann. - Bei Spinosad enthaltenden Produkten, bei deren Rückstände in Lebens- oder Futtermittel auftreten können, prüfen die Mitgliedstaaten, ob es notwendig ist, gemäß der Verordnung (EG) Nr. 470/2009 und /oder der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 neue Rückstandshöchstmengen (maximum residue leves – MRL) festzusetzen und/oder bestehende zu ändern, und sie treffen geeignete Risikominderungsmaßnahmen, um sicherzustellen, dass die geltenden MRL nicht überschritten werden.“ Richtlinie 2010/72/EU, ABl. Nr. L 288 vom 05.11.2010 S. 20, Nummer 37, Anhang I
Kohlendioxid Kohlendioxid EG-Aktenzeichen: 204-696-9 CAS-Nr. 124-38-9 990 ml/l 1. November 2012 31. Oktober 2014 31. Oktober 2022 Bei der Bewertung eines Antrags auf Zulassung eines Produkts gemäß Artikel 5 und Anhang VI bewerten die Mitgliedstaaten erforderlichenfalls für ein bestimmtes Produkt die Verwendungszwecke oder Expositionsszenarios und die Risiken für die Umweltkompartimente und Populationen, die bei der Risikobewertung auf EU-Ebene nicht repräsentativ berücksichtigt wurden. Bei Erteilung der Zulassung bewerten die Mitgliedstaaten die damit verbundenen Risiken und stellen anschließend sicher, dass geeignete Maßnahmen getroffen oder spezifische Bedingungen auferlegt werden, um die festgestellten Risiken zu vermindern. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Zulassungen an folgende Bedingungen geknüpft sind: (1) Das Produkt darf nur an speziell geschulte Fachkräfte verkauft und nur von diesen verwendet werden. (2) Es sind geeignete Maßnahmen zum Schutz von Anwendern zu treffen, um die Risiken auf ein Minimum zu reduzieren, einschließlich der Verfügbarkeit von Schutzausrüstungen, falls erforderlich. (3) Es sind geeignete Maßnahmen zum Schutz von Umstehenden zu treffen, wie ihr Ausschluss von den Behandlungsflächen während der Begasung.“ Richtlinie 2010/74/EU, ABl. Nr. L 292 vom 10.11.2010 S. 36, Nummer 7, Anhang I
Abamectin Abamectin ist ein Gemisch aus Avermectin B 1a und Avermectin B 1b Abamectin: IUPAC-Bezeichnung: entfällt EG-Nr.: entfällt CAS-Nr.: 71751-41-2 Avermectin B 1a: IUPAC-Bezeichnung: (10E,14E,16E,22Z)- (1R,4S,5'S,6S,6'R,8R,12S,13S,20R,21R,24S)- 6'-[(S)-secbutyl]-21,24-dihydroxy- 5',11,13,22-tetramethyl-2-oxo-3,7,19-trioxatetracyclo[15.6.1.14,8 .020,24 ]pentacosa- 10,14,16,22-tetraene-6-spiro-2'-(5',6'-dihydro-2'H-pyran)-12-yl 2,6-dideoxy-4-O-(2,6- dideoxy-3-O-methyl-α-L-arabino-hexopyranosyl)-3-O-methyl-α-L-arabinohexopyranoside EG-Nr.: 265-610-3 CAS-Nr.: 65195-55-3 Avermectin B 1b: IUPAC-Bezeichnung: (10E,14E,16E,22Z)- (1R,4S,5'S,6S,6'R,8R,12S,13S,20R,21R,24S)- 21,24-dihydroxy-6'-isopropyl-5',11,13,22- tetramethyl-2-oxo-3,7,19-trioxatetracyclo[15.6.1.14,8 .020,24 ]pentacosa- 10,14,16,22-tetraene-6-spiro-2'-(5',6'-dihydro-2'H-pyran)-12-yl 2,6-dideoxy-4-O-(2,6-dideoxy-3-O-methyl-α- L-arabino-hexopyranosyl)-3-O-methyl-α-L- arabinohexopyranoside EG-Nr.: 265-611-9 CAS-Nr.: 65195-56-4 Der Wirkstoff muss mit den folgenden Mindestreinheiten übereinstimmen: Abamectin: mindestens 900 g/kg Avermectin B 1a: mindestens 830 g/kg Avermectin B 1b: höchstens 80 g/kg 1. Juli 2013 30. Juni 2015 30. Juni 2023 Bei der Prüfung eines Antrags auf Zulassung eines Produkts gemäß Artikel 5 und Anhang VI bewerten die Mitgliedstaaten erforderlichenfalls für ein bestimmtes Produkt die Verwendungszwecke oder Expositionsszenarien und die Risiken für die Bevölkerungsgruppen und die Umweltkompartimente, die bei der Risikobewertung auf EU-Ebene nicht repräsentativ berücksichtigt wurden. Produkte, bei deren Verwendung die Emission in eine Kläranlage nicht verhindert werden kann, werden für diejenigen Aufwandmengen, bei denen die Risikobewertung auf EU-Ebene unannehmbare Risiken ergab, nicht zugelassen, es sei denn, es werden Daten vorgelegt, die belegen, dass das Produkt die Anforderungen von Artikel 5 und Anhang VI, erforderlichenfalls durch die Anwendung von geeigneten Risikominderungsmaßnahmen, erfüllt. Die Zulassungen sind an geeignete Risikominderungsmaßnahmen geknüpft. Insbesondere müssen geeignete Risikominderungsmaßnahmen ergriffen werden, um die potentielle Exposition von Säuglingen und Kindern zu minimieren.“ Richtlinie 2011/67/EU, ABl. Nr. L 175 vom 02.07.2011 S. 13, Nummer 43, Anhang I
Bacillus thuringiensis subsp. israelensis Serotyp H14, Stamm AM65-52 Entfällt Keine relevanten Verunreinigungen 1. Oktober 2013 30. September 2015 30. September 2023 Bei der Prüfung eines Antrags auf Zulassung eines Produkts gemäß Artikel 5 und Anhang VI bewerten die Mitgliedstaaten erforderlichenfalls für ein bestimmtes Produkt die Verwendungszwecke oder Expositionsszenarien und die Risiken für die Bevölkerungsgruppen und die Umweltkompartimente, die bei der Risikobewertung auf EU-Ebene nicht repräsentativ berücksichtigt wurden. Für gewerbliche Zwecke zugelassene Produkte müssen mit geeigneter persönlicher Schutzausrüstung verwendet werden, sofern in dem Antrag auf Produktzulassung nicht nachgewiesen werden kann, dass das Risiko für gewerbliche Anwender durch andere Mittel auf ein vertretbares Maß reduziert werden kann. Bei Bacillus thuringiensis subsp. israelensis Serotyp H14, Stamm AM65-52 enthaltenden Produkten, bei denen Rückstände in Lebens- oder Futtermitteln auftreten können, prüfen die Mitgliedstaaten, ob es notwendig ist, gemäß der Verordnung (EG) Nr. 470/2009 oder der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 neue Rückstandshöchstmengen (maximum residue levels — MRL) festzusetzen oder bestehende zu ändern, und sie treffen geeignete Risikominderungsmaßnahmen, um sicherzustellen, dass die geltenden MRL nicht überschritten werden.“ Richtlinie 2011/78/EU, ABl. Nr. L 243 vom 21.09.2011 S. 7, Nummer 46, Anhang I
Deltamethrin (S)-α-Cyano-3-phenoxybenzyl-(1R,3R)-3-(2,2-dibromovinyl)-2,2-dimethylcyclopropancarboxylat CAS-Nr.: 52918-63-5 EG Nr.: 258-256-6 985 g/kg 1. Oktober 2013 30. September 2015 30. September 2023 Bei der Prüfung eines Antrags auf Zulassung eines Produkts gemäß Artikel 5 und Anhang VI bewerten die Mitgliedstaaten erforderlichenfalls für ein bestimmtes Produkt die Verwendungszwecke oder Expositionsszenarien und die Risiken für die Bevölkerungsgruppen und die Umweltkompartimente, die bei der Risikobewertung auf EU-Ebene nicht repräsentativ berücksichtigt wurden. Für Behandlungen in Innenräumen, die zu Einleitungen in Kläranlagen in einem solchen Umfang führen, der der Risikobewertung auf Unionsebene zufolge mit unvertretbaren Risiken verbunden ist, dürfen Produkte nur zugelassen werden, wenn anhand von Daten nachgewiesen wird, dass das Produkt — erforderlichenfalls durch Anwendung geeigneter Risikominderungsmaßnahmen — die Anforderungen von Artikel 5 und Anhang VI erfüllt.“ Richtlinie 2011/81/EU, ABl. Nr. L 243 vom 21.09.2011 S. 16, Nummer 49, Anhang I
Fipronil (±)-5-Amino-1-(2,6-dichlor-α,α,α,-trifluor-p-tolyl)-4-trifluor-methylsulfinylpyrazol-3-carbonitriln (1:1) EG-Nr.: 424-610-5 CAS-Nr.: 120068-37-3 950 g/kg 1. Oktober 2013 30. September 2015 30. September 2023 Bei der Risikobewertung auf Unionsebene wurde nur die Verwendung für gewerbliche Zwecke in Innenräumen mit Ausbringung an Orten berücksichtigt, die nach der Ausbringung für Menschen und Haustiere normalerweise unzugänglich sind. Bei der Prüfung eines Antrags auf Zulassung eines Produkts gemäß Artikel 5 und Anhang VI bewerten die Mitgliedstaaten erforderlichenfalls für ein bestimmtes Produkt die Verwendungszwecke oder Expositionsszenarios und die Risiken für die Bevölkerungsgruppen und die Umweltkompartimente, die bei der Risikobewertung auf EU-Ebene nicht repräsentativ berücksichtigt wurden.“ Richtlinie 2011/79/EU, ABl. Nr. L 243 vom 21.09.2011 S. 10, Nummer 47, Anhang I
Imidacloprid (2E)-1-[(6-chlorpyridin-3-yl)me-thyl]-N-nitroimidazolidin-2-imin EG-Nr.: 428-040-8 CAS-Nr.: 138261-41-3 970 g/kg 1. Juli 2013 30. Juni 2015 30. Juni 2023 Bei der Prüfung eines Antrags auf Zulassung eines Produkts gemäß Artikel 5 und Anhang VI bewerten die Mitgliedstaaten erforderlichenfalls für ein bestimmtes Produkt die Verwendungszwecke oder Expositionsszenarien und die Risiken für die Bevölkerungsgruppen und die Umweltkompartimente, die bei der Risikobewertung auf EU-Ebene nicht repräsentativ berücksichtigt wurden. Produkte werden nicht für Verwendungen in der Tierhaltung, bei denen der Eintrag in Kläranlagen oder der direkte Eintrag in Oberflächengewässer nicht verhindert werden kann, zugelassen, es sei denn, es werden Daten vorgelegt, die nachweisen, dass ein Produkt die Anforderungen von Artikel 5 und Anhang VI, gegebenenfalls durch die Anwendung geeigneter Risikominderungsmaßnahmen, erfüllt. Die Zulassungen sind an geeignete Risikominderungsmaßnahmen geknüpft. Insbesondere müssen geeignete Risikominderungsmaßnahmen ergriffen werden, um die potenzielle Exposition von Säuglingen und Kindern zu minimieren. Bei Imidacloprid enthaltenden Produkten, bei denen Rückstände in Lebens- oder Futtermitteln auftreten können, prüfen die Mitgliedstaaten, ob es notwendig ist, gemäß der Verordnung (EG) Nr. 470/2009 oder der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 neue Rückstandshöchstmengen (maximum residue levels – MRL) festzulegen und/oder bestehende MRL zu ändern, und sie treffen geeignete Risikominderungsmaßnahmen, um sicherzustellen, dass die geltenden MRL nicht überschritten werden.“ Richtlinie 2011/69/EU, ABl. Nr. L 175 vom 02.07.2011 S. 24, Nummer 42, Anhang I
Lambda-Cyhalothrin Reaktionsmasse aus (R)-α-Cyano-3-phenoxybenzyl-(1S,3S)-3-[(Z)-2-chlor-3,3,3-trifluorpropenyl]-2,2-dimethyl-cyclopropancarboxylat und (S)-α-Cyano-3-phenoxybenzyl-(1R,3R)-3-[(Z)-2-chlor-3,3,3-trifluorpropenyl]-2,2-dimethylcyclopropancarboxylat (1:1) CAS-Nr.: 91465-08-6 EG-Nr.: 415-130-7 900 g/kg 1. Oktober 2013 30. September 2015 30. September 2023 Bei der Prüfung eines Antrags auf Zulassung eines Produkts gemäß Artikel 5 und Anhang VI bewerten die Mitgliedstaaten erforderlichenfalls für ein bestimmtes Produkt die Verwendungszwecke oder Expositionsszenarien und die Risiken für die Bevölkerungsgruppen und die Umweltkompartimente, die bei der Risikobewertung auf EU-Ebene nicht repräsentativ berücksichtigt wurden. Produkte, die so angewendet werden, dass Einleitungen in eine Kläranlage nicht zu verhindern sind, dürfen nur zugelassen werden, wenn anhand von Daten nachgewiesen wird, dass das Produkt — erforderlichenfalls durch Anwendung geeigneter Risikominderungsmaßnahmen — die Anforderungen von Artikel 5 und Anhang VI erfüllt. Für gewerbliche Zwecke zugelassene Produkte müssen mit geeigneter persönlicher Schutzausrüstung verwendet werden, sofern im Antrag auf Produktzulassung nicht nachgewiesen werden kann, dass das Risiko für gewerbliche Anwender durch andere Mittel auf ein vertretbares Maß reduziert werden kann. Bei Lambda-Cyhalothrin enthaltenden Produkten, bei denen Rückstände in Lebens- oder Futtermitteln auftreten können, prüfen die Mitgliedstaaten, ob es notwendig ist, gemäß der Verordnung (EG) Nr. 470/2009 oder der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 neue Rückstandshöchstmengen (maximum residue levels — MRL) festzusetzen oder bestehende zu ändern, und sie treffen geeignete Risikominderungsmaßnahmen, um sicherzustellen, dass die geltenden MRL nicht überschritten werden.“ Richtlinie 2011/80/EU, ABl. Nr. 243 vom 21.09.2011 S. 13, Nummer 8, Anhang I
Bendiocarb 2,2-Dimethyl-1,3-benzodioxol-4-ylmethylcarbamat CAS-Nummer: 22781-23-3 EG-Nr.: 245-216-8 970 g/kg 1. Februar 2014 31. Januar 2016 31. Januar 2024 Bei der Risikobewertung auf EU-Ebene wurden nicht alle möglichen Verwendungszwecke berücksichtigt, sondern beispielsweise nur der gewerbliche Gebrauch, nicht aber der Kontakt mit Nahrungs- oder Futtermitteln bzw. das direkte Aufbringen auf den Boden. Bei der Prüfung eines Antrags auf Zulassung eines Produkts gemäß Artikel 5 und Anhang VI bewerten die Mitgliedstaaten erforderlichenfalls für ein bestimmtes Produkt die Verwendungszwecke oder Expositionsszenarien und die Risiken für die Bevölkerungsgruppen und die Umweltkompartimente, die bei der Risikobewertung auf EU-Ebene nicht repräsentativ berücksichtigt wurden. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Zulassungen an folgende Bedingungen geknüpft sind: Mit Ausnahme der Behandlung von Sprüngen und Spalten bzw. einzelnen Stellen werden Produkte nicht auf Flächen verwendet, die unter Umständen häufig feucht gereinigt werden, sofern nicht anhand von Daten nachgewiesen werden kann, dass das Produkt — erforderlichenfalls durch Anwendung geeigneter Risikominderungsmaßnahmen — die Anforderungen von Artikel 5 und Anhang VI der Richtlinie 98/8/EG erfüllt. Für industrielle oder gewerbliche Zwecke zugelassene Produkte werden mit angemessener persönlicher Schutzausrüstung aufgebracht, sofern in dem Antrag auf Produktzulassung nicht nachgewiesen werden kann, dass das Risiko für industrielle oder gewerbliche Anwender durch andere Mittel auf ein annehmbares Niveau gesenkt werden kann. Gegebenenfalls werden Maßnahmen ergriffen, um Trachtbienen den Zugang zu behandelten Nestern zu verwehren, indem die Waben entfernt oder die Eingänge zum Nest verschlossen werden.“ Richtlinie 2012/3/EU, ABl. Nr. 37 vom 10.02.2012 S. 65, Nummer 53, Anhang I

Produktart 19

Gebräuchliche Bezeichnung IUPAC-Bezeichnung Kennnummern Mindestreinheit des Wirkstoffs im Biozid-Produkt in der Form, in der es in Verkehr gebracht wird Zeitpunkt der Aufnahme Ende der Frist für Verfahren im Sinne der §§ 2 oder 4 Aufnahme befristet bis Sonderbestimmungen Jeweilige Änderung der Biozid-Produkte-Richtlinie, Fundstelle
1 2 3 4 5 6 7 8
N,N-Diethyl-meta-toluamid N,N-Diethyl-m-to-luamid EG-Nr.: 205-149-7 CAS-Nr.: 134-62-3 970 g/kg 1. August 2012 31. Juli 2014 31. Juli 2022 Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Zulassungen an folgende Bedingungen geknüpft sind: 1. Die Primärexposition von Menschen sollte durch Planung und Anwendung geeigneter Maßnahmen zur Risikominderung minimiert werden, einschließlich, sofern zutreffend, Anweisungen zur Menge und Häufigkeit des Auftragens des Produkts auf die Haut. 2. Auf Etiketten von Produkten, die zum Auftragen auf die Haut, Haare oder Kleidung von Menschen bestimmt sind, ist anzugeben, dass das Produkt bei Kindern zwischen zwei und zwölf Jahren nur zur eingeschränkten Anwendung bestimmt ist und dass es nicht zur Anwendung bei Kindern unter zwei Jahren bestimmt ist, wenn im Produktzulassungsantrag nicht nachgewiesen werden kann, dass das Produkt die Anforderungen gemäß Artikel 5 und Anhang VI erfüllen wird. 3. Die Produkte müssen Vergällungsmittel enthalten. Richtlinie 2010/51/EU, ABl. Nr. L 211 vom 12.08.2010 S. 14, Nummer 35, Anhang I
Nonansäure, Pelargonsäure IUPAC-Bezeichnung: Nonansäure EG-Nr.: 203-931-2 CAS-Nr.: 112-05-0 896 g/kg 1. Feburar 2013 31. Januar 2015 31. Januar 2023 Bei der Prüfung des Antrags auf Zulassung eines Produkts gemäß Artikel 5 und Anhang VI bewerten die Mitgliedstaaten erforderlichenfalls für ein bestimmtes Produkt die Verwendungszwecke oder Expositionsszenarien und die Risiken für die Umweltbereiche und Populationen, die bei der Risikobewertung auf Unionsebene nicht repräsentativ berücksichtigt wurden.“ Richtlinie 2011/13/EU, ABl. Nr. L 34 vom 09.02.2011 S. 52, Nummer 41, Anhang I
(Z,E)-tetradeca-9,12-dienylacetat (9Z,12E)-Tetradeca-9,12-dien-1-ylacetat EG-Nr.: n.a. CAS-Nr.: 30507-70-1 977 g/kg 1. Februar 2013 31. Januar 2015 31. Januar 2023 Bei der Prüfung des Antrags auf Zulassung eines Produkts gemäß Artikel 5 und Anhang VI bewerten die Mitgliedstaaten erforderlichenfalls für ein bestimmtes Produkt die Verwendungszwecke oder Expositionsszenarien und die Risiken für Umweltbereiche und Populationen, die bei der Risikobewertung auf Unionsebene nicht repräsentativ berücksichtigt wurden. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Zulassungen an folgende Bedingung geknüpft sind: — Auf Etiketten wird angegeben, dass Biozid-Produkte, die (Z,E)-tetradeca-9,12-dienylacetat enthalten, nicht in der Nähe von unverpackten Lebens- oder Futtermitteln verwendet werden dürfen.“ Richtlinie 2011/11/EU, ABl. Nr. L 34 vom 09.02.2011 S. 45, Nummer 39, Anhang I

Produktart 20

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Produktart 21

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Produktart 22

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Produktart 23

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