Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit, Familie und Jugend über Einbeziehungen in die Zusatzversicherung in der Unfallversicherung
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 22a des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 120/2008, wird verordnet:
§ 1. In die Zusatzversicherung in der Unfallversicherung nach § 22a ASVG werden einbezogen:
die Mitglieder der örtlichen Lawinenwarnkommission der Gemeinde Puchberg am Schneeberg;
die Mitglieder des Vereines „First Responder Arnsdorf Medical Service“.
§ 1. In die Zusatzversicherung in der Unfallversicherung nach § 22a ASVG werden einbezogen:
die Mitglieder der örtlichen Lawinenwarnkommission der Gemeinde Puchberg am Schneeberg;
(Anm.: Z 2 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 288/2016)
§ 2. Die Verordnung BGBl. II Nr. 239/2001 wird aufgehoben.
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