Verordnung der Bundesministerin für Unterricht, Kunst und Kultur über Bildungsstandards im Schulwesen

Typ Verordnung
Veröffentlichung 2009-01-01
Letzte Aktualisierung 2023-09-09
Status Aufgehoben · 2023-09-08
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 24
Änderungshistorie JSON API

Abkürzung

BiStV

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 17 Abs. 1a des Schulunterrichtsgesetzes, BGBl. Nr. 472/1986, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 117/2008, wird verordnet:

Abkürzung

BiStV

zum Bezugszeitraum vgl. § 7 Abs. 5

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 17 Abs. 1a des Schulunterrichtsgesetzes, BGBl. Nr. 472/1986, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 117/2008, wird verordnet:

Abkürzung

BiStV

Geltungsbereich

§ 1. Diese Verordnung legt in der Anlage für die nachstehend genannten Pflichtgegenstände Bildungsstandards für die 4. Schulstufe der Volksschule sowie für die 8. Schulstufe der Volksschuloberstufe, der Hauptschule und der allgemein bildenden höheren Schule fest:

1.

Volksschule, 4. Schulstufe: Deutsch/Lesen/Schreiben, Mathematik;

2.

Volksschuloberstufe, Hauptschule und allgemein bildende höhere Schule, jeweils 8. Schulstufe: Deutsch, Lebende Fremdsprache (Englisch), Mathematik.

Abkürzung

BiStV

Geltungsbereich

§ 1. (1) Diese Verordnung legt in der Anlage für die nachstehend genannten Pflichtgegenstände Bildungsstandards für die 4. Schulstufe der Volksschule sowie für die 8. Schulstufe der Volksschuloberstufe, der Hauptschule und der allgemein bildenden höheren Schule fest:

1.

Volksschule, 4. Schulstufe: Deutsch/Lesen/Schreiben, Mathematik;

2.

Volksschuloberstufe, Hauptschule und allgemein bildende höhere Schule, jeweils 8. Schulstufe: Deutsch, (Erste) Lebende Fremdsprache (Englisch) , Mathematik.

(2) § 3 Abs. 2 und 3 dieser Verordnung findet hinsichtlich

1.

Schülerinnen und Schülern mit Körper- oder Sinnesbehinderung oder mit sonderpädagogischem Förderbedarf sowie

2.

außerordentlicher Schülerinnen und Schüler gemäß § 4 des Schulunterrichtsgesetzes

unter besonderer Bedachtnahme auf die konkrete Behinderung sowie auf die außerordentliche Schülereigenschaft (insbesondere die Kenntnisse der Unterrichtssprache) Anwendung.

(3) § 3 Abs. 4 und § 4 dieser Verordnung sind auf Schülerinnen und Schüler gemäß Abs. 2 Z 2 jedenfalls nicht anzuwenden. Auf Schülerinnen und Schüler gemäß Abs. 2 Z 1 sind die genannten Bestimmungen dann nicht anzuwenden, wenn sie im betreffenden Pflichtgegenstand

1.

in der 4. oder 8. Schulstufe nach dem Lehrplan der Sonderschule oder nach dem Lehrplan einer niedrigeren Schulstufe unterrichtet wurden oder

2.

selbst mit allenfalls im Unterricht zur Verfügung stehenden Unterrichts- oder Hilfsmittel unter den vorgegebenen Testbedingungen die gestellten Aufgaben voraussichtlich nicht lösen können.

Abkürzung

BiStV

Geltungsbereich

§ 1. (1) Diese Verordnung legt in der Anlage für die nachstehend genannten Pflichtgegenstände Bildungsstandards für die 4. Schulstufe der Volksschule sowie für die 8. Schulstufe der Volksschuloberstufe, der Hauptschule, der Neuen Mittelschule und der allgemein bildenden höheren Schule fest:

1.

Volksschule, 4. Schulstufe: Deutsch/Lesen/Schreiben, Mathematik;

2.

Volksschuloberstufe, Hauptschule, Neue Mittelschule und allgemein bildende höhere Schule, jeweils 8. Schulstufe: Deutsch, (Erste) Lebende Fremdsprache (Englisch) , Mathematik.

(2) § 3 Abs. 2 und 3 dieser Verordnung findet hinsichtlich

1.

Schülerinnen und Schülern mit Körper- oder Sinnesbehinderung oder mit sonderpädagogischem Förderbedarf sowie

2.

außerordentlicher Schülerinnen und Schüler gemäß § 4 des Schulunterrichtsgesetzes

unter besonderer Bedachtnahme auf die konkrete Behinderung sowie auf die außerordentliche Schülereigenschaft (insbesondere die Kenntnisse der Unterrichtssprache) Anwendung.

(3) § 3 Abs. 4 und § 4 dieser Verordnung sind auf Schülerinnen und Schüler gemäß Abs. 2 Z 2 jedenfalls nicht anzuwenden. Auf Schülerinnen und Schüler gemäß Abs. 2 Z 1 sind die genannten Bestimmungen dann nicht anzuwenden, wenn sie im betreffenden Pflichtgegenstand

1.

in der 4. oder 8. Schulstufe nach dem Lehrplan der Sonderschule oder nach dem Lehrplan einer niedrigeren Schulstufe unterrichtet wurden oder

2.

selbst mit allenfalls im Unterricht zur Verfügung stehenden Unterrichts- oder Hilfsmittel unter den vorgegebenen Testbedingungen die gestellten Aufgaben voraussichtlich nicht lösen können.

Abkürzung

BiStV

Geltungsbereich

§ 1. (1) Diese Verordnung legt in der Anlage für die nachstehend genannten Pflichtgegenstände Bildungsstandards für die 4. Schulstufe der Volksschule sowie für die 8. Schulstufe der Volksschuloberstufe, der Mittelschule und der allgemeinbildenden höheren Schule fest:

1.

Volksschule, 4. Schulstufe: Deutsch/Lesen/Schreiben, Mathematik;

2.

Volksschuloberstufe, Mittelschule und allgemeinbildende höhere Schule, jeweils 8. Schulstufe: Deutsch, (Erste) Lebende Fremdsprache (Englisch), Mathematik.

(2) Die §§ 4 bis 6 legen die Art und Durchführung der Überprüfung von Bildungsstandards fest. Diese sind in der 3. und 4. sowie 7. und 8. Schulstufe durchzuführen.

(3) § 3 Abs. 2 und 3 findet hinsichtlich

1.

Schülerinnen und Schülern mit einer körperlichen, psychischen oder geistigen Behinderung oder einer Sinnesbehinderung oder mit sonderpädagogischem Förderbedarf sowie

2.

außerordentlicher Schülerinnen und Schüler gemäß § 4 des Schulunterrichtsgesetzes

unter besonderer Bedachtnahme auf die konkrete Behinderung sowie auf die außerordentliche Schülereigenschaft (insbesondere die Kenntnisse der Unterrichtssprache) Anwendung.

(4) Auf Schülerinnen und Schüler gemäß Abs. 3 Z 1 sind § 3 Abs. 4 und die §§ 4 bis 6 dann nicht anzuwenden, wenn sie im betreffenden Pflichtgegenstand

1.

in der 3. oder 4. oder 7. oder 8. Schulstufe nach dem Lehrplan der Sonderschule oder nach dem Lehrplan einer niedrigeren Schulstufe unterrichtet wurden oder

2.

selbst mit allenfalls im Unterricht zur Verfügung stehenden Unterrichts- oder Hilfsmitteln unter den vorgegebenen Testbedingungen die gestellten Aufgaben voraussichtlich nicht lösen können.

(5) § 3 Abs. 4 und § 6 Abs. 2 Z 2 dieser Verordnung sind auf Schülerinnen und Schüler gemäß Abs. 3 Z 2 jedenfalls nicht anzuwenden.

Abkürzung

BiStV

zum Bezugszeitraum vgl. § 7 Abs. 5

Geltungsbereich

§ 1. (1) Diese Verordnung legt in der Anlage für die nachstehend genannten Pflichtgegenstände Bildungsstandards für die 4. Schulstufe der Volksschule sowie für die 8. Schulstufe der Volksschuloberstufe, der Mittelschule und der allgemeinbildenden höheren Schule fest:

1.

Volksschule, 4. Schulstufe: Deutsch, Mathematik;

2.

Volksschuloberstufe, Mittelschule und allgemeinbildende höhere Schule, jeweils 8. Schulstufe: Deutsch, Englisch als erste lebende Fremdsprache, Mathematik.

(2) Die Erreichung von Bildungsstandards wird im Rahmen von Kompetenzerhebungen gemäß § 17 Abs. 1a des Schulunterrichtsgesetzes – SchUG, BGBl. Nr. 472/1986, überprüft, wobei verpflichtende und ergänzende Kompetenzerhebungen vorgesehen sind. Verpflichtende periodische Kompetenzerhebungen (Basis- und Zyklusmodule gemäß § 2 Z 7 und 8) und verpflichtende bedarfsorientierte Kompetenzerhebungen (Fokusmodul gemäß § 2 Z 9) sind an öffentlichen und mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Schulen durchzuführen, Basis- und Zyklusmodule regelmäßig und österreichweit, das Fokusmodul nur mit jenen Schülerinnen und Schülern, die einen bestimmten Leistungsstand nicht erreichen. Ergänzende Kompetenzerhebungen können bei Bedarf zusätzlich zu jenen Gegenständen der Basis-, Zyklus- und Fokusmodule in den Gegenständen Biologie, Physik und Chemie auf Grundlage der in den Lehrplänen jeweils formulierten Kompetenzen, sowie auf der 5. und 9. Schulstufe durchgeführt werden, allenfalls auch nur mit einem Teil der Schülerinnen und Schüler einer Klasse bzw. Unterrichtsgruppe. § 5 gilt sinngemäß.

(3) Folgende Schülerinnen und Schüler sind von der verpflichtenden Teilnahme an Basis- und Zyklusmodulen sowie am Fokusmodul ausgenommen:

1.

Schülerinnen und Schüler mit einer körperlichen, psychischen oder geistigen Behinderung, einer Sinnesbehinderung oder einem sonderpädagogischen Förderbedarf, sofern sie

a)

in der 3. oder 4. oder 7. oder 8. Schulstufe nach dem Lehrplan der Sonderschule oder nach dem Lehrplan einer niedrigeren Schulstufe unterrichtet wurden oder

b)

selbst mit allenfalls im Unterricht zur Verfügung stehenden Unterrichts- oder Hilfsmitteln unter den vorgegebenen Testbedingungen die gestellten Aufgaben nach Einschätzung der zuständigen Lehrperson voraussichtlich nicht bearbeiten können;

2.

außerordentliche Schülerinnen und Schüler gemäß § 4 SchUG.

Eine Teilnahme der in Z 1 und 2 erwähnten Schülerinnen und Schüler an Basis- und Zyklusmodulen sowie am Fokusmodul ist im Ermessen der jeweiligen Lehrperson zum Zweck der Förderung (§ 3 Abs. 3) zulässig, jedoch mit der Einschränkung, dass hinsichtlich der Basis- und Zyklusmodule § 6 Abs. 2 Z 1 lit. b bis d (Klassen- und Schulergebnisberichte und Nutzungs- und Ergebnisübersichten) sowie § 6 Abs. 2 Z 2 (aggregierte Ergebnisberichte) keine Anwendung finden. Die Rückmeldung zu den Ergebnissen des Fokusmoduls hat gemäß § 6 Abs. 2 Z 3 zu erfolgen.

(4) Eine Teilnahme der in Abs. 3 Z 1 und 2 erwähnten Schülerinnen und Schüler an ergänzenden Modulen ist im Ermessen der jeweiligen Lehrperson zum Zweck der Förderung (§ 3 Abs. 3) zulässig.

(5) Schülerinnen und Schüler, deren erste lebende Fremdsprache nicht Englisch ist, sind zur Teilnahme an den Basis- und Zyklusmodulen in Englisch nicht verpflichtet. Der vorletzte Satz des Abs. 3 gilt sinngemäß.

Abkürzung

BiStV

Begriffsbestimmungen

§ 2. Im Sinne dieser Verordnung sind

1.

„Bildungsstandards“ konkret formulierte Lernergebnisse in den einzelnen oder den in fachlichem Zusammenhang stehenden Pflichtgegenständen, die sich aus den Lehrplänen der in § 1 genannten Schularten und Schulstufen ableiten lassen. Diese Lernergebnisse basieren auf grundlegenden Kompetenzen, über die die Schülerinnen und Schüler bis zum Ende der jeweiligen Schulstufe in der Regel verfügen sollen;

2.

„Kompetenzen“ längerfristig verfügbare kognitive Fähigkeiten und Fertigkeiten, die von Lernenden entwickelt werden und die sie befähigen, Aufgaben in variablen Situationen erfolgreich und verantwortungsbewusst zu lösen und die damit verbundene motivationale und soziale Bereitschaft zu zeigen;

3.

„grundlegende Kompetenzen“ solche, die wesentliche inhaltliche Bereiche eines Gegenstandes abdecken und somit für den Aufbau von Kompetenzen, deren nachhaltiger Erwerb für die weitere schulische und berufliche Bildung von zentraler Bedeutung ist, maßgeblich sind;

4.

„Kompetenzmodelle“ prozessorientierte Modellvorstellungen über den Erwerb von fachbezogenen oder fächerübergreifenden Kompetenzen. Sie strukturieren Bildungsstandards innerhalb eines Unterrichtsgegenstandes und stützen sich dabei auf fachdidaktische sowie fachsystematische Gesichtspunkte;

5.

„Kompetenzbereiche“ fertigkeitsbezogene Teilbereiche des Kompetenzmodells.

Abkürzung

BiStV

Begriffsbestimmungen

§ 2. Im Sinne dieser Verordnung sind

1.

„Bildungsstandards“ konkret formulierte Lernergebnisse in den einzelnen oder den in fachlichem Zusammenhang stehenden Pflichtgegenständen, die sich aus den Lehrplänen der in § 1 genannten Schularten und Schulstufen ableiten lassen. Diese Lernergebnisse basieren auf grundlegenden Kompetenzen, über die die Schülerinnen und Schüler bis zum Ende der jeweiligen Schulstufe in der Regel verfügen sollen;

2.

„Kompetenzen“ längerfristig verfügbare kognitive Fähigkeiten und Fertigkeiten, die von Lernenden entwickelt werden und die sie befähigen, Aufgaben in variablen Situationen erfolgreich und verantwortungsbewusst zu lösen und die damit verbundene motivationale und soziale Bereitschaft zu zeigen;

3.

„grundlegende Kompetenzen“ solche, die wesentliche inhaltliche Bereiche eines Gegenstandes abdecken und somit für den Aufbau von Kompetenzen, deren nachhaltiger Erwerb für die weitere schulische und berufliche Bildung von zentraler Bedeutung ist, maßgeblich sind;

4.

„Kompetenzmodelle“ prozessorientierte Modellvorstellungen über den Erwerb von fachbezogenen oder fächerübergreifenden Kompetenzen. Sie strukturieren Bildungsstandards innerhalb eines Unterrichtsgegenstandes und stützen sich dabei auf fachdidaktische sowie fachsystematische Gesichtspunkte;

5.

„Kompetenzbereiche“ fertigkeitsbezogene Teilbereiche des Kompetenzmodells.

6.

„Kompetenzerhebungen“ gemäß § 4 IQS-G, BGBl. I Nr. 50/2019, und § 17 Abs. 1a SchUG standardisierte Testverfahren zur Überprüfung der durch die Bildungsstandards formulierten Lernergebnisse. Ziel ist die Feststellung des Lernstandes im Verhältnis zu den definierten Lernzielen. Dies dient der Förderplanung, Förderung, sowie der Unterrichtsplanung und Qualitätsentwicklung im österreichischen Schulwesen.

Abkürzung

BiStV

zum Bezugszeitraum vgl. § 7 Abs. 5

Begriffsbestimmungen

§ 2. Im Sinne dieser Verordnung sind

1.

„Bildungsstandards“ konkret formulierte Lernergebnisse in den einzelnen oder den in fachlichem Zusammenhang stehenden Pflichtgegenständen, die sich aus den Lehrplänen der in § 1 genannten Schularten und Schulstufen ableiten lassen. Diese Lernergebnisse basieren auf grundlegenden Kompetenzen, über die die Schülerinnen und Schüler bis zum Ende der jeweiligen Schulstufe in der Regel verfügen sollen;

2.

„Kompetenzen“ längerfristig verfügbare kognitive Fähigkeiten und Fertigkeiten, die von Lernenden entwickelt werden und die sie befähigen, Aufgaben in variablen Situationen erfolgreich und verantwortungsbewusst zu lösen und die damit verbundene motivationale und soziale Bereitschaft zu zeigen;

3.

„grundlegende Kompetenzen“ solche, die wesentliche inhaltliche Bereiche eines Gegenstandes abdecken und somit für den Aufbau von Kompetenzen, deren nachhaltiger Erwerb für die weitere schulische und berufliche Bildung von zentraler Bedeutung ist, maßgeblich sind;

4.

„Kompetenzmodelle“ prozessorientierte Modellvorstellungen über den Erwerb von fachbezogenen oder fächerübergreifenden Kompetenzen. Sie strukturieren Bildungsstandards innerhalb eines Unterrichtsgegenstandes und stützen sich dabei auf fachdidaktische sowie fachsystematische Gesichtspunkte;

5.

„Kompetenzbereiche“ fertigkeitsbezogene Teilbereiche des Kompetenzmodells;

6.

„Kompetenzerhebungen“ gemäß § 4 des IQS-Gesetzes – IQS-G, BGBl. I Nr. 50/2019, und § 17 Abs. 1a SchUG standardisierte Testverfahren zur Überprüfung der durch die Bildungsstandards oder durch Lehrpläne formulierten Kompetenzen. Sie erfolgen entweder verpflichtend (Basis-, Zyklusmodule und Fokusmodul) oder ergänzend (ergänzende Module), wobei die betroffenen Schülerinnen und Schüler jedenfalls mitzuwirken haben. Ziel ist die Feststellung des Lernstandes im Verhältnis zu den definierten Lernzielen zum Zweck der Förderplanung, der Förderung, der Unterrichtsplanung und der Qualitätsentwicklung im österreichischen Schulwesen;

7.

„Basismodule“ jährlich periodische verpflichtende Kompetenzerhebungen in Deutsch (Lesen) und Mathematik auf der 3. und 4. Schulstufe sowie in Deutsch (Lesen), Mathematik und Englisch (Rezeptive Fertigkeiten) auf der 7. und 8. Schulstufe;

8.

„Zyklusmodule“ dreijährlich periodische verpflichtende Kompetenzerhebungen in Deutsch (Zuhören, Verfassen von Texten [Textproduktion]) auf der 4. Schulstufe sowie in Deutsch (Zuhören, Schreiben) und Englisch (Schreiben) auf der 8. Schulstufe;

9.

„Fokusmodul“ bedarfsorientierte verpflichtende Kompetenzerhebung in Deutsch (Lesen leicht) mit Schwerpunkt Lesefertigkeiten auf der 3., 4., 7. und 8. Schulstufe nur für jene Schülerinnen und Schüler, die im Basismodul Deutsch (Lesen) den vom IQS festgelegten Schwellenwert nicht erreichen;

10.

„ergänzende Module“ Kompetenzerhebungen, die zum Zweck der Förderung und der Unterrichtsentwicklung bei Bedarf im Ermessen der Lehrperson bzw. auf Anordnung der Schulleitung im Rahmen der Unterrichtsarbeit in Deutsch, Mathematik, Englisch sowie in naturwissenschaftlichen Gegenständen auf der 3. bis 5. und auf der 7. bis 9. Schulstufe durchgeführt werden können.

Abkürzung

BiStV

Funktionen der Bildungsstandards

§ 3. (1) Bildungsstandards sollen Aufschlüsse über den Erfolg des Unterrichts und über Entwicklungspotentiale des österreichischen Schulwesens liefern. Darüber hinaus sollen sie

1.

eine nachhaltige Ergebnisorientierung in der Planung und Durchführung von Unterricht bewirken,

2.

durch konkrete Vergleichsmaßstäbe die bestmögliche Diagnostik als Grundlage für individuelle Förderung sicher stellen und

3.

wesentlich zur Qualitätsentwicklung in der Schule beitragen.

(2) Zum Zweck der nachhaltigen Ergebnisorientierung in der Planung und Durchführung von Unterricht haben die Lehrerinnen und Lehrer den systematischen Aufbau der zu vermittelnden Kompetenzen und die auf diese bezogenen Bildungsstandards bei der Planung und Gestaltung ihrer Unterrichtsarbeit zu berücksichtigen (Orientierungsfunktion gemäß Abs. 1 Z 1).

(3) Die Leistungen der Schülerinnen und Schüler sind in allen Schulstufen unter Zugrundelegung der Bildungsstandards für die 4. bzw. für die 8. Schulstufe besonders zu beobachten und zu analysieren. Auf der Basis des diagnostischen Vergleiches von zu erlangenden und individuell erworbenen Kompetenzen ist eine bestmögliche individuelle Förderung der Schülerinnen und Schüler sicher zu stellen (Förderungsfunktion gemäß Abs. 1 Z 2).

(4) Durch periodische Standardüberprüfungen sind die von den Schülerinnen und Schülern bis zur 4. bzw. zur 8. Schulstufe erworbenen Kompetenzen objektiv festzustellen und mit den angestrebten Lernergebnissen zu vergleichen. Standardüberprüfungen sind auf Anordnung der Schulbehörden für die 8. Schulstufe ab dem Schuljahr 2011/12 und für die 4. Schulstufe ab dem Schuljahr 2012/13 durchzuführen und deren Auswertungen sind den Schulen rückzumelden. Die Auswertungen der Standardüberprüfung und deren Rückmeldungen haben so zu erfolgen, dass sie für Zwecke der Qualitätsentwicklung an den Schulen herangezogen werden können. Maßnahmen der Qualitätsentwicklung sind zu dokumentieren und periodisch zu evaluieren (Evaluationsfunktion gemäß Abs. 1 Z 3).

Abkürzung

BiStV

Funktionen der Bildungsstandards

§ 3. (1) Bildungsstandards sollen Aufschlüsse über den Erfolg des Unterrichts und über Entwicklungspotentiale des österreichischen Schulwesens liefern. Darüber hinaus sollen sie

1.

eine nachhaltige Ergebnisorientierung in der Planung und Durchführung von Unterricht bewirken,

2.

durch konkrete Vergleichsmaßstäbe die bestmögliche Diagnostik als Grundlage für individuelle Förderung sicher stellen und

3.

wesentlich zur Qualitätsentwicklung in der Schule beitragen.

(2) Zum Zweck der nachhaltigen Ergebnisorientierung in der Planung und Durchführung von Unterricht haben die Lehrerinnen und Lehrer den systematischen Aufbau der zu vermittelnden Kompetenzen und die auf diese bezogenen Bildungsstandards bei der Planung und Gestaltung ihrer Unterrichtsarbeit zu berücksichtigen (Orientierungsfunktion gemäß Abs. 1 Z 1).

(3) Die Leistungen der Schülerinnen und Schüler sind in allen Schulstufen unter Zugrundelegung der Bildungsstandards für die 4. bzw. für die 8. Schulstufe besonders zu beobachten und zu analysieren. Zum Zweck der Feststellung des Lernniveaus im Verhältnis zu den definierten Lernzielen und mit dem Ziel der Förderplanung sind in der 3. und 4. sowie der 7. und 8. Schulstufe Kompetenzerhebungen durchzuführen. Auf der Basis des Vergleiches von zu erlangenden und individuell erworbenen Kompetenzen ist eine bestmögliche individuelle Förderung der Schülerinnen und Schüler sicherzustellen (Förderungsfunktion gemäß Abs. 1 Z 2). Eine gemeinsame Reflexion der Ergebnisse der Kompetenzerhebungen im Rahmen gemäß Schulunterrichtsgesetz bestehender Gesprächsformate unter Einbindung der Schülerinnen und Schüler sowie Erziehungsberechtigten ist vorzusehen.

(4) Die basierend auf den Ergebnissen der Kompetenzerhebungen gesetzten Maßnahmen der Qualitätsentwicklung sindzu dokumentieren und periodisch zu evaluieren (Evaluationsfunktion gemäß Abs. 1 Z 3).

Abkürzung

BiStV

zum Bezugszeitraum vgl. § 7 Abs. 5

Funktionen der Bildungsstandards

§ 3. (1) Bildungsstandards sollen Aufschlüsse über den Erfolg des Unterrichts und über Entwicklungspotentiale des österreichischen Schulwesens liefern. Darüber hinaus sollen sie

1.

eine nachhaltige Ergebnisorientierung in der Planung und Durchführung von Unterricht bewirken,

2.

durch konkrete Vergleichsmaßstäbe die bestmögliche Diagnostik als Grundlage für individuelle Förderung sicher stellen und

3.

wesentlich zur Qualitätsentwicklung in der Schule beitragen.

(2) Zum Zweck der nachhaltigen Ergebnisorientierung in der Planung und Durchführung von Unterricht haben die Lehrpersonen den systematischen Aufbau der zu vermittelnden Kompetenzen und die auf diese bezogenen Bildungsstandards bei der Planung und Gestaltung ihrer Unterrichtsarbeit zu berücksichtigen (Orientierungsfunktion gemäß Abs. 1 Z 1).

(3) Die Leistungen der Schülerinnen und Schüler sind in allen Schulstufen unter Zugrundelegung der Bildungsstandards für die 4. bzw. für die 8. Schulstufe besonders zu beobachten und zu analysieren. Auf der Basis des Vergleiches von zu erlangenden und individuell erworbenen Kompetenzen ist eine bestmögliche individuelle Förderung der Schülerinnen und Schüler sicherzustellen (Förderungsfunktion gemäß Abs. 1 Z 2). Eine gemeinsame Reflexion der Ergebnisse der Kompetenzerhebungen im Rahmen gemäß Schulunterrichtsgesetz bestehender Gesprächsformate unter Einbindung der Schülerinnen und Schüler sowie Erziehungsberechtigten ist vorzusehen.

(4) Die basierend auf den Ergebnissen der Kompetenzerhebungen gesetzten Maßnahmen der Qualitätsentwicklung sind zu dokumentieren und periodisch zu evaluieren (Evaluationsfunktion gemäß Abs. 1 Z 3).

Abkürzung

BiStV

Inkrafttreten

§ 4. Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2009 in Kraft.

Abkürzung

BiStV

Standardüberprüfungen

§ 4. (1) An öffentlichen und mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Schulen der in § 1 genannten Schularten sind hinsichtlich der in § 1 Z 1 und 2 genannten Pflichtgegenstände und Schulstufen im Abstand von drei Jahren Standardüberprüfungen durchzuführen.

(2) Bei den Standardüberprüfungen ist durch validierte Aufgabenstellungen der Grad der Kompetenzerreichung durch die Schülerinnen und Schüler zu messen. Die gestellten Aufgaben müssen sich aus den Bildungsstandards ableiten lassen. Sie sind so zu wählen, dass die individuellen Testergebnisse, nachdem sie zu den Bildungsstandards in Relation gesetzt wurden, Aufschluss über den nachhaltigen Erwerb von Kompetenzen ermöglichen.

(3) Als Verfahren der Standardüberprüfung kommen

1.

Tests mit schriftlich zu lösenden Aufgaben in den sprachlichen und mathematischen Gegenständen sowie

2.

Befragungen mit mündlich zu lösenden Aufgaben in den sprachlichen Gegenständen

in Betracht.

(4) Die Auswertungen der Standardüberprüfungen haben so zu erfolgen, dass auf deren Basis Maßnahmen zur Qualitätsentwicklung bundesweit, landesweit und schulbezogen erfolgen können. Die individuellen Ergebnisse der Standardüberprüfung dürfen nicht auf eine bestimmte Schülerin oder auf einen bestimmten Schüler zurückgeführt werden können, außer durch diese oder diesen selbst.

(5) Die Bestimmungen über die Leistungsfeststellungen und -beurteilungen bleiben von dieser Verordnung unberührt.

Abkürzung

BiStV

Kompetenzerhebungen

§ 4. Es sind die von den Schülerinnen und Schülern an öffentlichen und mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Schulen bis zur 3. oder 4. oder 7. oder 8. Schulstufe erworbenen Kompetenzen durch periodische Kompetenzerhebungen objektiv festzustellen. Die so festgestellten Kompetenzen sind mit den angestrebten Lernergebnissen zu vergleichen. Die Bestimmungen über die Leistungsfeststellungen und -beurteilungen sowie über die Aufnahme an einer Schule bleiben von dieser Verordnung unberührt.

Abkürzung

BiStV

zum Bezugszeitraum vgl. § 7 Abs. 5

Kompetenzerhebungen

§ 4. Kompetenzerhebungen dienen der objektiven Feststellung des Lernniveaus im Verhältnis zu angestrebten Lernergebnissen zum Zweck der Unterrichtsentwicklung sowie der Förderplanung und Förderung, hinsichtlich der Basis- und Zyklusmodule auch zum Zweck der Rückmeldung des Leistungsstandes an das Bildungssystem (Bildungsmonitoring). Kompetenzerhebungen gemäß § 17 Abs. 1a Z 1 SchUG sind Informationsfeststellungen. Die Bestimmungen über die Leistungsfeststellungen und -beurteilungen sowie über die Aufnahme an einer Schule bleiben von den Bestimmungen zu Kompetenzerhebungen unberührt.

Abkürzung

BiStV

Inkrafttreten

§ 5. (1) (Anm.: Tritt mit 1.9.2011 in Kraft.)

(2) § 1, die Paragraphenbezeichnung des § 5, die Absatzbezeichnung des § 5 Abs. 1 und die Anlage in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 282/2011 treten mit 1. September 2011 in Kraft.

Abkürzung

BiStV

Inkrafttreten

§ 5. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2009 in Kraft.

(2) § 1, die Paragraphenbezeichnung des § 5, die Absatzbezeichnung des § 5 Abs. 1 und die Anlage in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 282/2011 treten mit 1. September 2011 in Kraft.

Abkürzung

BiStV

Inkrafttreten

§ 5. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2009 in Kraft.

(2) § 1, die Paragraphenbezeichnung des § 5, die Absatzbezeichnung des § 5 Abs. 1 und die Anlage in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 282/2011 treten mit 1. September 2011 in Kraft.

(3) § 1 Abs. 1, § 1 Abs. 1 Z 2 sowie die Überschrift zum 2. Teil der Anlage dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 185/2012 treten mit 1. September 2012 in Kraft.

Abkürzung

BiStV

Aufgabenstellungen der Kompetenzerhebungen

§ 5. (1) Bei den Kompetenzerhebungen ist durch validierte Aufgabenstellungen der Grad der Kompetenzerreichung durch die Schülerinnen und Schüler festzustellen. Die gestellten Aufgaben müssen sich aus den Bildungsstandards und aus den Lehrplänen der jeweiligen Schulstufe ableiten lassen. Sie sind so zu wählen, dass die individuellen Testergebnisse, nachdem sie zu den Bildungsstandards in Relation gesetzt wurden, Aufschluss über den nachhaltigen Erwerb von Kompetenzen ermöglichen.

(2) Als Verfahren der Kompetenzerhebung kommen

1.

Tests mit schriftlich zu lösenden Aufgaben in den sprachlichen und mathematischen Gegenständen sowie

2.

Befragungen mit mündlich zu lösenden Aufgaben in den sprachlichen Gegenständen

in Betracht.

Abkürzung

BiStV

zum Bezugszeitraum vgl. § 7 Abs. 5

Aufgabenstellungen der Kompetenzerhebungen

§ 5. (1) Bei den Kompetenzerhebungen ist durch validierte Aufgabenstellungen der Grad der Kompetenzerreichung durch die Schülerinnen und Schüler festzustellen. Die gestellten Aufgaben müssen sich aus den Bildungsstandards und aus den Lehrplänen der jeweiligen Schulstufe ableiten lassen. Sie sind so zu wählen, dass die individuellen Testergebnisse, nachdem sie zu den Bildungsstandards in Relation gesetzt wurden, Aufschluss über den nachhaltigen Erwerb von Kompetenzen ermöglichen.

(2) Als Verfahren der Kompetenzerhebung kommen

1.

Tests mit schriftlich zu lösenden Aufgaben in den sprachlichen und mathematischen Gegenständen sowie bei ergänzenden Modulen auch in den naturwissenschaftlichen Gegenständen und

2.

Befragungen mit mündlich zu lösenden Aufgaben in den sprachlichen Gegenständen

in Betracht.

Abkürzung

BiStV

Auswertungen der Kompetenzerhebungen

§ 6. (1) Die Auswertungen der Kompetenzerhebungen und deren Rückmeldungen haben so zu erfolgen, dass sie für Zwecke der individuellen Förderplanung ebenso wie für Unterrichts- und Qualitätsentwicklung an den Schulen landesweit und bundesweit herangezogen werden können. Dabei ist auch darauf Bedacht zu nehmen, die Ergebnisse auf Standortebene in einen Kontext mit den aufgrund der sozioökonomischen Rahmenbedingungen erwartbaren Ergebnissen zu setzen.

(2) Die Rückmeldungen haben

1.

für die Testungen auf der 3., 4., 7. und 8. Schulstufe jährlich in Form von Schülerinnen- und Schüler-, Klassen- sowie Schulergebnisberichten zur Einsicht und Verwendung durch die Schülerin oder den Schüler, ihre oder seine Erziehungsberechtigten, die zuständigen Lehrpersonen und die Schulleitung sowie

2.

für die Testungen auf der 4. und 8. Schulstufe zusätzlich alle drei Jahre in Form von aggregierten Ergebnisberichten für die Ebenen der Schulleitung, der Bildungsregion, der Bildungsdirektion und der zuständigen Bundesministerin bzw. des zuständigen Bundesministers

zu erfolgen.

(3) Die individuellen Ergebnisse der Kompetenzerhebungen dürfen zu keinem Zeitpunkt auf die betreffende Person rückführbar sein, ausgenommen für einen Zeitraum von 24 Monaten durch die betreffende Schülerin oder den betreffenden Schüler selbst und ihre oder seine Erziehungsberechtigten, sowie die zuständigen Lehrpersonen und die Schulleitung, sofern die Ergebnisse aus einer Kompetenzerhebung als Grundlage für Maßnahmen zur individuellen Förderung definiert sind.

Abkürzung

BiStV

zum Bezugszeitraum vgl. § 7 Abs. 5

Auswertungen der Kompetenzerhebungen

§ 6. (1) Die Auswertungen der Kompetenzerhebungen und deren Rückmeldungen haben so zu erfolgen, dass sie für Zwecke der individuellen Förderplanung und Unterrichtsentwicklung und hinsichtlich der Basis- und Zyklusmodule darüber hinaus für Zwecke der standortbezogenen, regionalen und bundesweiten Qualitätsentwicklung herangezogen werden können.

(2) Die Rückmeldungen haben

1.

für die Basismodule jährlich und für die Zyklusmodule alle drei Jahre in Form von

a)

Schülerinnen- und Schülerergebnisberichten zur Einsicht und Verwendung durch die Schülerin oder den Schüler und ihre oder seine Erziehungsberechtigten mit Ausnahme der Erhebungen zu produktiven Fertigkeiten sowie durch die zuständigen Lehrpersonen und die Schulleitung für einen Zeitraum von 24 Monaten,

b)

Klassenergebnisberichten zur Einsicht und Verwendung durch die zuständigen Lehrpersonen und die Schulleitung,

c)

Schulergebnisberichten zur Einsicht und Verwendung durch die Schulleitung,

d)

Nutzungs- und Ergebnisübersichten auf Schulebene zur Einsicht und Verwendung durch die Schulaufsicht für alle Schulen im Aufsichtsbereich, die Bildungsregion, die Bildungsdirektion und die zuständige Bundesministerin oder den zuständigen Bundesminister;

2.

für die Basis- und Zyklusmodule alle drei Jahre in Form von aggregierten Ergebnisberichten für die Ebenen der Schulleitung, der Bildungsregion, der Bildungsdirektion und der zuständigen Bundesministerin bzw. des zuständigen Bundesministers und

3.

für die Erhebungen der produktiven Fertigkeiten der Zyklusmodule, für das Fokusmodul sowie für die ergänzenden Module in Form von Schülerinnen- und Schülerberichten zur Einsicht und Verwendung durch die zuständigen Lehrpersonen und zur Information der Schülerinnen und Schüler der betreffenden Schule und deren Erziehungsberechtigten

zu erfolgen.

(3) Die Ergebnisberichte gemäß Abs. 2 Z 2 haben die Ergebnisse aus drei Erhebungsjahren zusammenzufassen und die Ergebnisse auf Standortebene in den Kontext von aufgrund der sozioökonomischen Rahmenbedingungen erwartbaren Ergebnissen zu setzen. Das Schulforum bzw. der Schulgemeinschaftsausschuss kann bei der Schulleitung die Ergebnisberichte auf Standortebene einsehen.

Abkürzung

BiStV

Inkrafttreten

§ 7. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2009 in Kraft.

(2) § 1, die Paragraphenbezeichnung des § 5, die Absatzbezeichnung des § 5 Abs. 1 und die Anlage in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 282/2011 treten mit 1. September 2011 in Kraft.

(3) § 1 Abs. 1, § 1 Abs. 1 Z 2 sowie die Überschrift zum 2. Teil der Anlage dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 185/2012 treten mit 1. September 2012 in Kraft.

(4) Für das Inkrafttreten der durch die Verordnung, BGBl. II Nr. 548/2020, geänderten oder eingefügten Bestimmungen sowie für den Übergang zur neuen Rechtslage gilt Folgendes:

1.

§ 1 samt Überschrift, § 2 Z 6, § 3 Abs. 3 und 4, die §§ 4 bis 6 jeweils samt Überschrift, § 7 sowie der Titel des 2. Teiles in Anlage 1 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft.

2.

Nationale Kompetenzerhebungen sind für die 3. Schulstufe ab dem Schuljahr 2020/21, für die 7. Schulstufe ab dem Schuljahr 2021/22, für die 4. Schulstufe ab dem Schuljahr 2022/23, für die 8. Schulstufe ab dem Schuljahr 2023/24 jährlich durchzuführen.

Abkürzung

BiStV

Inkrafttreten

§ 7. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2009 in Kraft.

(2) § 1, die Paragraphenbezeichnung des § 5, die Absatzbezeichnung des § 5 Abs. 1 und die Anlage in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 282/2011 treten mit 1. September 2011 in Kraft.

(3) § 1 Abs. 1, § 1 Abs. 1 Z 2 sowie die Überschrift zum 2. Teil der Anlage dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 185/2012 treten mit 1. September 2012 in Kraft.

(4) Für das Inkrafttreten der durch die Verordnung, BGBl. II Nr. 548/2020, geänderten oder eingefügten Bestimmungen sowie für den Übergang zur neuen Rechtslage gilt Folgendes:

1.

§ 1 samt Überschrift, § 2 Z 6, § 3 Abs. 3 und 4, die §§ 4 bis 6 jeweils samt Überschrift, § 7 sowie der Titel des 2. Teiles in Anlage 1 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft.

2.

Nationale Kompetenzerhebungen sind für die 3. Schulstufe ab dem Schuljahr 2020/21, für die 7. Schulstufe ab dem Schuljahr 2021/22, für die 4. Schulstufe ab dem Schuljahr 2022/23, für die 8. Schulstufe ab dem Schuljahr 2023/24 jährlich durchzuführen.

(5) Für das Inkrafttreten der durch die Verordnung BGBl. II Nr. 262/2023 geänderten oder eingefügten Bestimmungen und das Außerkrafttreten der durch diese Verordnung entfallenen Bestimmungen sowie für den Übergang zur neuen Rechtslage gilt Folgendes:

1.

der Titel, § 1 Abs. 1 Z 2, § 1 Abs. 2 bis 5, § 2 Z 5 bis 10, § 3 Abs. 2 bis 4, § 4, § 5 Abs. 2 Z 1 sowie § 6 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft und finden nach Maßgabe der Z 3 bis 6 Anwendung;

2.

§ 1 Abs. 1 Z 1 sowie die Änderung der Anlage treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft und finden ab dem Schuljahr 2023/24 Anwendung;

3.

Abs. 4 Z 2 findet mit der Maßgabe Anwendung, dass unter „nationale Kompetenzerhebungen“ Basismodule zu verstehen sind;

4.

Zyklusmodule sind für die 4. Schulstufe ab dem Schuljahr 2023/24 und für die 8. Schulstufe ab dem Schuljahr 2024/25 durchzuführen;

5.

das Fokusmodul ist für die 3., 4., 7. und 8. Schulstufe ab dem Schuljahr 2023/24 durchzuführen;

6.

ergänzende Module können ab dem Schuljahr 2023/24 durchgeführt werden.

Abkürzung

BiStV

Anlage

Bildungsstandards und Kompetenzmodelle

Bildungsstandards legen konkrete Lernergebnisse fest. Diese Lernergebnisse basieren auf grundlegenden Kompetenzen, über die die Schülerinnen und Schüler am Ende einer bestimmten Schulstufe verfügen sollen. Die Kompetenzen beziehen sich auf ein aus dem jeweiligen Lehrplan abgeleitetes fachbezogenes bzw. fächerübergreifendes Kompetenzmodell und decken die gesamte inhaltliche Breite des jeweiligen Unterrichtsgegenstandes bzw. der in fachlichem Zusammenhang stehenden Unterrichtsgegenstände ab.

Kompetenzmodelle strukturieren die Bildungsstandards innerhalb eines Unterrichtsgegenstandes. Von den möglichen Gliederungsebenen werden in den folgenden Bestimmungen zwei angesprochen:

1.

Teil

4.

Schulstufe der Volksschule

1.

Abschnitt

Deutsch, Lesen, Schreiben

Kompetenzbereich: Hören, Sprechen und miteinander Reden

Verständlich erzählen und anderen verstehend zuhören

Kompetenzen: Die Schülerinnen und Schüler können

Informationen einholen und sie an andere weitergeben

Kompetenzen: Die Schülerinnen und Schüler können

In verschiedenen Situationen sprachlich angemessen handeln

Kompetenzen: Die Schülerinnen und Schüler

In Gesprächen Techniken und Regeln anwenden

Kompetenzen: Die Schülerinnen und Schüler können

Sprachfähigkeiten erweitern und an der Standardsprache orientiert sprechen

Kompetenzen: Die Schülerinnen und Schüler

Deutlich und ausdrucksvoll sprechen

Kompetenzen: Die Schülerinnen und Schüler können

Kompetenzbereich: Lesen - Umgang mit Texten und Medien

Die Lesemotivation bzw. das Leseinteresse festigen und vertiefen

Kompetenzen: Die Schülerinnen und Schüler können

Über eine altersadäquate Lesefertigkeit und ein entsprechendes Leseverständnis verfügen

Kompetenzen: Die Schülerinnen und Schüler

Den Inhalt von Texten mit Hilfe von Arbeitstechniken und Lesestrategien erschließen

Kompetenzen: Die Schülerinnen und Schüler können

Das Textverständnis klären und über den Sinn von Texten sprechen

Kompetenzen: Die Schülerinnen und Schüler können

Verschiedene Texte gestaltend oder handelnd umsetzen

Kompetenzen: Die Schülerinnen und Schüler können

Formale und sprachliche Gegebenheiten in Texten erkennen

Kompetenzen: Die Schülerinnen und Schüler können

Literarische Angebote und Medien aktiv nutzen

Kompetenzen: Die Schülerinnen und Schüler können

Kompetenzbereich: Verfassen von Texten

Für das Verfassen von Texten entsprechende Schreibanlässe nutzen; Texte planen

Kompetenzen: Die Schülerinnen und Schüler können

Texte der Schreibabsicht entsprechend verfassen

Kompetenzen: Die Schülerinnen und Schüler können

Texte strukturiert und für Leserinnen bzw. Leser verständlich verfassen

Kompetenzen: Die Schülerinnen und Schüler können

Beim Verfassen von Texten sprachliche Mittel bewusst einsetzen

Kompetenzen: Die Schülerinnen und Schüler können

Texte überprüfen, überarbeiten und berichtigen

Kompetenzen: Die Schülerinnen und Schüler können

Kompetenzbereich: Rechtschreiben

Einen begrenzten Wortschatz normgerecht schreiben

Kompetenzen: Die Schülerinnen und Schüler können

Regelungen für normgerechtes Schreiben kennen und anwenden

Kompetenzen: Die Schülerinnen und Schüler

Für normgerechtes Schreiben Rechtschreibstrategien und Arbeitstechniken anwenden

Kompetenzen: Die Schülerinnen und Schüler

Kompetenzbereich: Einsicht in Sprache durch Sprachbetrachtung

Sprachliche Verständigung klären

Kompetenzen: Die Schülerinnen und Schüler können

Möglichkeiten der Wortbildung für sprachliche Einsichten nutzen

Kompetenzen: Die Schülerinnen und Schüler können

Über Einsichten in die Funktionen von Wort und Satz verfügen

Kompetenzen: Die Schülerinnen und Schüler

Gemeinsamkeiten und Unterschiede von Sprachen feststellen

Kompetenzen: Die Schülerinnen und Schüler können

2.

Abschnitt

Mathematik

Allgemeine mathematische Kompetenzen

Kompetenzbereich: Modellieren

Eine Sachsituation in ein mathematisches Modell (Terme und Gleichungen) übertragen, dieses lösen und auf die Ausgangssituation beziehen

Kompetenzen: Die Schülerinnen und Schüler können

Ein mathematisches Modell in eine Sachsituation übertragen

Kompetenzen: Die Schülerinnen und Schüler können zu Termen und Gleichungen Sachaufgaben erstellen.

Kompetenzbereich: Operieren

Mathematische Abläufe durchführen

Kompetenzen: Die Schülerinnen und Schüler können

Mit Tabellen und Grafiken arbeiten

Kompetenzen: Die Schülerinnen und Schüler können

Kompetenzbereich: Kommunizieren

Mathematische Sachverhalte verbalisieren und begründen

Kompetenzen: Die Schülerinnen und Schüler können

Mathematische Sachverhalte in unterschiedlichen Repräsentationsformen darstellen

Kompetenzen: Die Schülerinnen und Schüler können

Kompetenzbereich: Problemlösen

Mathematisch relevante Fragen stellen

Kompetenzen: Die Schülerinnen und Schüler können ein innermathematisches Problem erkennen und dazu relevante Fragen stellen.

Lösungsstrategien (er)finden und nutzen

Kompetenzen: Die Schülerinnen und Schüler können

Inhaltliche mathematische Kompetenzen

Kompetenzbereich: Arbeiten mit Zahlen

Zahldarstellungen und -beziehungen verstehen

Kompetenzen: Die Schülerinnen und Schüler können

Zahlen runden und Anzahlen schätzen

Kompetenzen: Die Schülerinnen und Schüler können

Das Wesen der Bruchzahl verstehen

Kompetenzen: Die Schülerinnen und Schüler können

Kompetenzbereich: Arbeiten mit Operationen

Die vier Grundrechnungsarten und ihre Zusammenhänge verstehen

Kompetenzen: Die Schülerinnen und Schüler

Mündliches Rechnen sicher beherrschen

Kompetenzen: Die Schülerinnen und Schüler

Schriftliche Rechenverfahren beherrschen

Kompetenzen: Die Schülerinnen und Schüler

Kompetenzbereich: Arbeiten mit Größen

Größenvorstellungen besitzen und Einheiten kennen

Kompetenzen: Die Schülerinnen und Schüler

Größen messen und schätzen

Kompetenzen: Die Schülerinnen und Schüler

Mit Größen operieren

Kompetenzen: Die Schülerinnen und Schüler können

Kompetenzbereich: Arbeiten mit Ebene und Raum

Geometrische Figuren erkennen, benennen und darstellen

Kompetenzen: Die Schülerinnen und Schüler können

Beziehungen bei geometrischen Figuren erkennen

Kompetenzen: Die Schülerinnen und Schüler können

Mit geometrischen Figuren operieren

Kompetenzen: Die Schülerinnen und Schüler können

Umfang und Flächeninhalt ermitteln

Kompetenzen: Die Schülerinnen und Schüler können

2.

Teil

8.

Schulstufe der Volksschuloberstufe, der Hauptschule und der allgemein bildenden höheren Schule

1.

Abschnitt

Deutsch

Kompetenzbereich: Zuhören und Sprechen

Durch Zuhören gesprochene Texte (auch medial vermittelt) verstehen, an private und öffentliche Kommunikationssituationen angepasste Gespräche führen und mündliche Präsentationen durchführen.

Altersgemäße mündliche Texte im direkten persönlichen Kontakt oder über Medien vermittelt verstehen

Kompetenzen: Die Schülerinnen und Schüler können

Gespräche führen

Kompetenzen: Die Schülerinnen und Schüler können

Inhalte mündlich präsentieren

Kompetenzen: Die Schülerinnen und Schüler können

Kompetenzbereich: Lesen

Ausgehend von grundlegenden Lesefertigkeiten literarische Texte, Sachtexte, nichtlineare Texte (Tabellen, Diagramme) und Bild-Text-Kombinationen in unterschiedlicher medialer Form inhaltlich und formal erfassen und reflektieren.

Ein allgemeines Verständnis des Textes entwickeln

Kompetenzen: Die Schülerinnen und Schüler können

Explizite Informationen ermitteln

Kompetenzen: Die Schülerinnen und Schüler können

Eine textbezogene Interpretation entwickeln

Kompetenzen: Die Schülerinnen und Schüler können

Den Inhalt des Textes reflektieren

Kompetenzen: Die Schülerinnen und Schüler können

Kompetenzbereich: Schreiben

Unterschiedliche Texte formal und inhaltlich richtig verfassen; Gehörtes, Gelesenes, Erfahrenes schriftlich umsetzen; elektronische Textmedien nutzen.

Texte planen

Kompetenzen: Die Schülerinnen und Schüler

Texte verfassen

Kompetenzen: Die Schülerinnen und Schüler können

Texte überarbeiten

Kompetenzen: Die Schülerinnen und Schüler können

Kompetenzbereich: Sprachbewusstsein

Einsicht gewinnen in Struktur, Normen und Funktion der Sprache als Voraussetzung für Textverstehen, wirkungsvollen Sprachgebrauch und gelungene mündliche und schriftliche Kommunikation unter Berücksichtigung des Sprachstandes von Schülerinnen und Schülern mit einer anderen Muttersprache als Deutsch.

Text- und Satzstrukturen kennen und anwenden

Kompetenzen: Die Schülerinnen und Schüler

Wortarten und Wortstrukturen kennen und anwenden

Kompetenzen: Die Schülerinnen und Schüler können

Über einen differenzierten Wortschatz verfügen und sprachliche Ausdrucksmittel situationsgerecht anwenden

Kompetenzen: Die Schülerinnen und Schüler

Über Rechtschreibbewusstsein verfügen

Kompetenzen: Die Schülerinnen und Schüler

2.

Abschnitt

Lebende Fremdsprache (Englisch)

Kompetenzbereich: Hören

Kompetenzen: Die Schülerinnen und Schüler können

Kompetenzbereich: Lesen

Kompetenzen: Die Schülerinnen und Schüler können

Kompetenzbereich: An Gesprächen Teilnehmen

Kompetenzen: Die Schülerinnen und Schüler können

Kompetenzbereich: Zusammenhängend Sprechen

Kompetenzen: Die Schülerinnen und Schüler können

Kompetenzbereich: Schreiben

Kompetenzen: Die Schülerinnen und Schüler können

3.

Abschnitt

Mathematik

Das Kompetenzmodell für Mathematik auf der 8. Schulstufe legt „Inhaltsbereiche“ fest, wobei die jeweiligen Anforderungen durch bestimmte, in „Handlungsbereichen“ dargelegte Tätigkeiten konkretisiert werden. Der „Komplexitätsbereich“ beschreibt Art und Grad der erforderlichen Vernetzung.

Handlungsbereich: „Darstellen, Modellbilden“ – Inhaltsbereich „Zahlen und Maße“

Kompetenzen: Die Schülerinnen und Schüler können

Handlungsbereich „Darstellen, Modellbilden – Inhaltsbereich „Variable, funktionale Abhängigkeiten“

Kompetenzen: Die Schülerinnen und Schüler können

Handlungsbereich „Darstellen, Modellbilden“ – Inhaltsbereich „Geometrische Figuren und Körper“

Kompetenzen: Die Schülerinnen und Schüler können

Handlungsbereich „Darstellen, Modellbilden“ – Inhaltsbereich „Statistische Darstellungen und Kenngrößen“

Kompetenzen: Die Schülerinnen und Schüler können

Handlungsbereich „Rechnen, Operieren“ – Inhaltsbereich „Zahlen und Maße“

Kompetenzen: Die Schülerinnen und Schüler können

Handlungsbereich „Rechnen, Operieren“ – Inhaltsbereich „Variable, funktionale Abhängigkeiten“

Kompetenzen: Die Schülerinnen und Schüler können

Handlungsbereich „Rechnen, Operieren“ – Inhaltsbereich „Geometrische Figuren und Körper“

Kompetenzen: Die Schülerinnen und Schüler können

Handlungsbereich „Rechnen, Operieren“ – Inhaltsbereich „Statistische Darstellungen und Kenngrößen“

Kompetenzen: Die Schülerinnen und Schüler können

Handlungsbereich „Interpretieren“ – Inhaltsbereich „Zahlen und Maße“

Kompetenzen: Die Schülerinnen und Schüler können

Handlungsbereich „Interpretieren“ – Inhaltsbereich „Variable, funktionale Abhängigkeiten“

Kompetenzen: Die Schülerinnen und Schüler können

Handlungsbereich „Interpretieren“ – Inhaltsbereich „Geometrische Figuren und Körper“

Kompetenzen: Die Schülerinnen und Schüler können

Handlungsbereich „Interpretieren“ – Inhaltsbereich „Statistische Darstellungen und Kenngrößen“

Kompetenzen: Die Schülerinnen und Schüler können

Handlungsbereich „Argumentieren, Begründen“ – Inhaltsbereich „Zahlen und Maße“

Kompetenzen: Die Schülerinnen und Schüler können

Handlungsbereich „Argumentieren, Begründen“ – Inhaltsbereich „Variable, funktionale Abhängigkeiten“

Kompetenzen: Die Schülerinnen und Schüler können

Handlungsbereich „Argumentieren, Begründen“ – Inhaltsbereich „Geometrische Figuren und Körper“

Kompetenzen: Die Schülerinnen und Schüler können

Handlungsbereich „Argumentieren, Begründen“ – Inhaltsbereich „Statistische Darstellungen und Kenngrößen“

Kompetenzen: Die Schülerinnen und Schüler können

Abkürzung

BiStV

Anlage

Bildungsstandards und Kompetenzmodelle

Bildungsstandards legen konkrete Lernergebnisse fest. Diese Lernergebnisse basieren auf grundlegenden Kompetenzen, über die die Schülerinnen und Schüler am Ende einer bestimmten Schulstufe verfügen sollen. Die Kompetenzen beziehen sich auf ein aus dem jeweiligen Lehrplan abgeleitetes fachbezogenes bzw. fächerübergreifendes Kompetenzmodell und decken die gesamte inhaltliche Breite des jeweiligen Unterrichtsgegenstandes bzw. der in fachlichem Zusammenhang stehenden Unterrichtsgegenstände ab.

Kompetenzmodelle strukturieren die Bildungsstandards innerhalb eines Unterrichtsgegenstandes. Von den möglichen Gliederungsebenen werden in den folgenden Bestimmungen zwei angesprochen:

1.

Teil

4.

Schulstufe der Volksschule

1.

Abschnitt

Deutsch, Lesen, Schreiben

Kompetenzbereich: Hören, Sprechen und miteinander Reden

Verständlich erzählen und anderen verstehend zuhören

Kompetenzen: Die Schülerinnen und Schüler können

Informationen einholen und sie an andere weitergeben

Kompetenzen: Die Schülerinnen und Schüler können

In verschiedenen Situationen sprachlich angemessen handeln

Kompetenzen: Die Schülerinnen und Schüler

In Gesprächen Techniken und Regeln anwenden

Kompetenzen: Die Schülerinnen und Schüler können

Sprachfähigkeiten erweitern und an der Standardsprache orientiert sprechen

Kompetenzen: Die Schülerinnen und Schüler

Deutlich und ausdrucksvoll sprechen

Kompetenzen: Die Schülerinnen und Schüler können

Kompetenzbereich: Lesen - Umgang mit Texten und Medien

Die Lesemotivation bzw. das Leseinteresse festigen und vertiefen

Kompetenzen: Die Schülerinnen und Schüler können

Über eine altersadäquate Lesefertigkeit und ein entsprechendes Leseverständnis verfügen

Kompetenzen: Die Schülerinnen und Schüler

Den Inhalt von Texten mit Hilfe von Arbeitstechniken und Lesestrategien erschließen

Kompetenzen: Die Schülerinnen und Schüler können

Das Textverständnis klären und über den Sinn von Texten sprechen

Kompetenzen: Die Schülerinnen und Schüler können

Verschiedene Texte gestaltend oder handelnd umsetzen

Kompetenzen: Die Schülerinnen und Schüler können

Formale und sprachliche Gegebenheiten in Texten erkennen

Kompetenzen: Die Schülerinnen und Schüler können

Literarische Angebote und Medien aktiv nutzen

Kompetenzen: Die Schülerinnen und Schüler können

Kompetenzbereich: Verfassen von Texten

Für das Verfassen von Texten entsprechende Schreibanlässe nutzen; Texte planen

Kompetenzen: Die Schülerinnen und Schüler können

Texte der Schreibabsicht entsprechend verfassen

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