Bundesgesetz über österreichische Beiträge an internationale Finanzinstitutionen (IFI-Beitragsgesetz 2008)
§ 1. Der Bund beteiligt sich an den Wiederauffüllungen von Mitteln internationaler Finanzinstitutionen, bei denen die Republik Österreich Mitglied ist, mit folgenden Beträgen:
| 1. fünfzehnte allgemeine Wiederauffüllung der Internationalen Entwicklungsorganisation (IDA 15)….. | ………………………….328 900 000 EUR |
|---|---|
| 2. außerordentliche Wiederauffüllung der Internationalen Entwicklungsorganisation (Multilaterale Entschuldungsinitiative – MDRI…………………. | ….13 130 000 Sonderziehungsrechte (SZR) |
| 3. elfte allgemeine Wiederauffüllung des Afrikanischen Entwicklungsfonds (ADF XI)…………….. | …………………………...97 000 000 EUR |
| 4. außerordentliche Wiederauffüllung des Afrikanischen Entwicklungsfonds (Multilaterale Entschuldungsinitiative – MDRI)………………………….. | 16 902 537,80 Sonderziehungsrechte (SZR) |
| 5. neunte allgemeine Wiederauffüllung des Asiatischen Entwicklungsfonds und des Technische Hilfe Sonderfonds der Asiatischen Entwicklungsbank (AsDF X)………………………………….. | …………………………...28 558 749 EUR |
§ 2. Der Bund leistet zum bei der Internationalen Entwicklungsorganisation eingerichteten Treuhandfonds für hochverschuldete arme Länder (HIPC-Trust Fund) einen Beitrag in Höhe von 11 770 000 EUR.
§ 3. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Finanzen betraut.
Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Bundesgesetzblatt. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.
Dieser Text wird zu den eigenen Weiterverwendungsbedingungen von RIS veröffentlicht, nicht unter einer Legalize-Lizenz oder einer Public-Domain-Lizenz.
RIS
CC BY 4.0 (Creative Commons Namensnennung 4.0 International)
Quelle: RIS – Rechtsinformationssystem des Bundes, Bundeskanzleramt der Republik Österreich (https://www.ris.bka.gv.at/). Lizenziert unter CC BY 4.0 (Creative Commons Namensnennung 4.0 International). Aus den Daten können keinerlei Rechtsansprüche abgeleitet werden.