Kundmachung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie betreffend das Prüfungs- und Gewährzeichen „Nationales Umweltzertifikat“ der Republik Kuba
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 6 Abs. 2 des Markenschutzgesetzes 1970, BGBl. Nr. 260, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 81/2007, wird im Einvernehmen mit der Bundesministerin für europäische und internationale Angelegenheiten kundgemacht, dass § 6 Abs. 1 des Markenschutzgesetzes 1970 auf das Prüfungs- und Gewährzeichen „Nationales Umweltzertifikat“ der Republik Kuba Anwendung findet, welches im Markenregister des Österreichischen Patentamtes für jedermann zur Einsicht aufliegt.
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