Bundesgesetz über die Erbringung von Zahlungsdiensten (Zahlungsdienstegesetz – ZaDiG)

Typ Sonstige
Veröffentlichung 2009-07-16
Letzte Aktualisierung 2018-01-03
Status Aufgehoben · 2013-01-31
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 220
Änderungshistorie JSON API

Präambel/Promulgationsklausel

Abkürzung

ZaDiG

Präambel/Promulgationsklausel

Abkürzung

ZaDiG

Präambel/Promulgationsklausel

1.

Hauptstück

Allgemeine Bestimmungen

1.

Abschnitt

Anwendungsbereich und Begriffe

Anwendungsbereich

§ 1. (1) Dieses Bundesgesetz legt die Bedingungen fest, zu denen Personen Zahlungsdienste gewerblich in Österreich erbringen dürfen (Zahlungsdienstleister) und regelt die Rechte und Pflichten von Zahlungsdienstleistern und Zahlungsdienstnutzern im Zusammenhang mit Zahlungsdiensten, die an in Österreich ansässige Zahlungsdienstnutzer oder von in Österreich ansässigen Zahlungsdienstleistern erbracht werden, sowie den Zugang zu Zahlungssystemen.

(2) Zahlungsdienste sind folgende Tätigkeiten:

1.

Dienste, mit denen Bareinzahlungen auf ein Zahlungskonto oder Barabhebungen von einem Zahlungskonto ermöglicht werden, sowie alle für die Führung eines Zahlungskontos erforderlichen Vorgänge (Ein- und Auszahlungsgeschäft);

2.

die Ausführung folgender Zahlungsvorgänge einschließlich des Transfers von Geldbeträgen auf ein Zahlungskonto beim Zahlungsdienstleister des Nutzers oder bei einem anderen Zahlungsdienstleister (Zahlungsgeschäft):

a)

Lastschriften einschließlich einmaliger Lastschriften (Lastschriftgeschäft);

b)

Zahlungsvorgänge mittels einer Zahlungskarte oder eines ähnlichen Instruments (Zahlungskartengeschäft);

c)

Überweisungen einschließlich Daueraufträgen (Überweisungsgeschäft);

3.

die Ausführung der in Z 2 genannten Zahlungsvorgänge, wenn die Beträge durch einen Kreditrahmen für einen Zahlungsdienstnutzer gedeckt sind (Zahlungsgeschäft mit Kreditgewährung);

4.

die Ausgabe von Zahlungsinstrumenten oder die Annahme und Abrechnung („acquiring“) von Zahlungsinstrumenten (Zahlungsinstrumentegeschäft);

5.

Dienste, bei denen ohne Einrichtung eines Zahlungskontos auf den Namen des Zahlers oder des Zahlungsempfängers ein Geldbetrag eines Zahlers ausschließlich zum Transfer eines entsprechenden Betrags an einen Zahlungsempfänger oder an einen anderen, im Namen des Zahlungsempfängers handelnden Zahlungsdienstleister entgegengenommen wird oder bei dem der Geldbetrag im Namen des Zahlungsempfängers entgegengenommen und diesem verfügbar gemacht wird (Finanztransfergeschäft);

6.

die Ausführung von Zahlungsvorgängen, bei denen die Zustimmung des Zahlers zur Ausführung eines Zahlungsvorgangs über ein Telekommunikations-, Digital- oder Informationstechnologie (IT)-Gerät übermittelt wird und die Zahlung an den Betreiber des Telekommunikations- oder IT-Systems oder -Netzes erfolgt, der ausschließlich als zwischengeschaltete Stelle zwischen dem Zahlungsdienstnutzer und dem Lieferanten der Waren und Dienstleistungen fungiert (digitalisiertes Zahlungsgeschäft).

(3) Zahlungsdienstleister sind:

1.

Kreditinstitute im Sinne des § 1 Bankwesengesetz – BWG, BGBl. Nr. 532/1993 sowie Kreditinstitute gemäß § 9 BWG, die nach dem Recht ihres Herkunftmitgliedstaates zur Erbringung von Zahlungsdiensten berechtigt sind;

2.

Zahlungsinstitute im Sinne des § 3 Z 4;

3.

E-Geld-Institute im Sinne des § 1 E-Geldgesetz, BGBl. I Nr. 45/2002 sowie E-Geld-Institute im Sinne des Art. 1 Abs. 3 Buchstabe a der Richtlinie 2000/46/EG über die Aufnahme, Ausübung und Beaufsichtigung von E-Geld-Instituten, die nach dem Recht ihres Herkunftmitgliedstaates zur Erbringung von Zahlungsdiensten berechtigt sind;

4.

die Post hinsichtlich ihres Geldverkehrs;

5.

die Europäische Zentralbank, die Oesterreichische Nationalbank, sowie andere Zentralbanken der Europäischen Union, sofern sie nicht in ihrer Eigenschaft als Währungsbehörde handeln;

6.

der Bund, die Länder und Gemeinden, soweit sie im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung Zahlungsdienste erbringen;

7.

für die Zwecke des Zugangs zu Zahlungssystemen (§ 4): natürliche oder juristische Personen gemäß Art. 26 der Richtlinie 2007/64/EG über Zahlungsdienste im Binnenmarkt, die in ihrem Herkunftmitgliedstaat zur Erbringung von Zahlungsdiensten berechtigt sind.

(4) Hinsichtlich der §§ 41, 42, 43 und 46 gilt abweichend von Abs. 1 folgender Anwendungsbereich:

1.

§ 43 betreffend das Wertstellungsdatum ist nur auf Zahlungsvorgänge anzuwenden,

a)

die innerhalb der Europäischen Gemeinschaft und

b)

in Euro oder in der Währung eines Mitgliedsstaates des Europäischen Union außerhalb der Eurozone oder eines EWR-Vertragstaates geleistet werden,

c)

sofern zumindest einer der Zahlungsdienstleister in der Europäischen Gemeinschaft ansässig ist.

2.

Die §§ 41 und 46 betreffend die Haftung für die fehlerfreie Ausführung sind nur auf Zahlungsvorgänge anzuwenden,

a)

bei denen sowohl der Zahlungsdienstleister des Zahlers als auch der des Zahlungsempfängers in der Europäischen Gemeinschaft ansässig sind oder, falls nur ein einziger Zahlungsdienstleister an dem Zahlungsvorgang beteiligt ist, dieser in der Europäischen Gemeinschaft ansässig ist und

b)

die innerhalb der Europäischen Gemeinschaft geleistet werden und

c)

in Euro oder in der Währung eines Mitgliedsstaates der Europäischen Union außerhalb der Eurozone oder eines EWR-Vertragstaates erbracht werden.

3.

§ 42 betreffend die Ausführungsfrist betreffend die Ausführungsfrist ist nur auf Zahlungsvorgänge anzuwenden,

a)

bei denen sowohl der Zahlungsdienstleister des Zahlers als auch der des Zahlungsempfängers in der Europäischen Gemeinschaft ansässig sind oder, falls nur ein einziger Zahlungsdienstleister an dem Zahlungsvorgang beteiligt ist, dieser in der Europäischen Gemeinschaft ansässig ist und

b)

die innerhalb der Europäischen Gemeinschaft geleistet werden und

c)

in Euro erbracht werden oder

d)

die innerhalb eines Mitgliedstaates der Europäischen Union in der Währung dieses Mitgliedsstaates außerhalb der Eurozone oder innerhalb eines EWR-Vertragstaates in der Währung dieses EWR-Vertragstaates erbracht werden oder

e)

bei denen nur eine Währungsumrechnung zwischen dem Euro und der Währung eines nicht dem Euro-Währungsgebiet angehörenden Mitgliedstaates oder EWR-Vertragstaates stattfindet, sofern die erforderliche Währungsumrechnung in dem nicht dem Euro-Währungsgebiet angehörenden Mitgliedstaat oder EWR-Vertragstaat durchgeführt wird und – im Falle von grenzüberschreitenden Zahlungsvorgängen – der grenzüberschreitende Transfer in Euro stattfindet.

4.

Die Ausführungsfrist gemäß § 42 darf nicht mehr als vier Geschäftstage betragen, wenn es sich um Zahlungsvorgänge handelt,

a)

bei denen sowohl der Zahlungsdienstleister des Zahlers als auch der des Zahlungsempfängers in der Europäischen Gemeinschaft ansässig sind oder, falls nur ein einziger Zahlungsdienstleister an dem Zahlungsvorgang beteiligt ist, dieser in der Europäischen Gemeinschaft ansässig ist und

b)

die innerhalb der Europäischen Gemeinschaft geleistet werden und

c)

in der Währung eines Mitgliedstaates der Europäischen Union außerhalb der Eurozone oder eines EWR-Vertragstaates erbracht werden, aber bei denen die Voraussetzungen der Z 3 lit. d oder e nicht erfüllt sind.

1.

Hauptstück

Allgemeine Bestimmungen

1.

Abschnitt

Anwendungsbereich und Begriffe

Anwendungsbereich

§ 1. (1) Dieses Bundesgesetz legt die Bedingungen fest, zu denen Personen Zahlungsdienste gewerblich in Österreich erbringen dürfen (Zahlungsdienstleister) und regelt die Rechte und Pflichten von Zahlungsdienstleistern und Zahlungsdienstnutzern im Zusammenhang mit Zahlungsdiensten, die an in Österreich ansässige Zahlungsdienstnutzer oder von in Österreich ansässigen Zahlungsdienstleistern erbracht werden, sowie den Zugang zu Zahlungssystemen.

(2) Zahlungsdienste sind folgende Tätigkeiten:

1.

Dienste, mit denen Bareinzahlungen auf ein Zahlungskonto oder Barabhebungen von einem Zahlungskonto ermöglicht werden, sowie alle für die Führung eines Zahlungskontos erforderlichen Vorgänge (Ein- und Auszahlungsgeschäft);

2.

die Ausführung folgender Zahlungsvorgänge einschließlich des Transfers von Geldbeträgen auf ein Zahlungskonto beim Zahlungsdienstleister des Nutzers oder bei einem anderen Zahlungsdienstleister (Zahlungsgeschäft):

a)

Lastschriften einschließlich einmaliger Lastschriften (Lastschriftgeschäft);

b)

Zahlungsvorgänge mittels einer Zahlungskarte oder eines ähnlichen Instruments (Zahlungskartengeschäft);

c)

Überweisungen einschließlich Daueraufträgen (Überweisungsgeschäft);

3.

die Ausführung der in Z 2 genannten Zahlungsvorgänge, wenn die Beträge durch einen Kreditrahmen für einen Zahlungsdienstnutzer gedeckt sind (Zahlungsgeschäft mit Kreditgewährung);

4.

die Ausgabe von Zahlungsinstrumenten oder die Annahme und Abrechnung („acquiring“) von Zahlungsinstrumenten (Zahlungsinstrumentegeschäft);

5.

Dienste, bei denen ohne Einrichtung eines Zahlungskontos auf den Namen des Zahlers oder des Zahlungsempfängers ein Geldbetrag eines Zahlers ausschließlich zum Transfer eines entsprechenden Betrags an einen Zahlungsempfänger oder an einen anderen, im Namen des Zahlungsempfängers handelnden Zahlungsdienstleister entgegengenommen wird oder bei dem der Geldbetrag im Namen des Zahlungsempfängers entgegengenommen und diesem verfügbar gemacht wird (Finanztransfergeschäft);

6.

die Ausführung von Zahlungsvorgängen, bei denen die Zustimmung des Zahlers zur Ausführung eines Zahlungsvorgangs über ein Telekommunikations-, Digital- oder Informationstechnologie (IT)-Gerät übermittelt wird und die Zahlung an den Betreiber des Telekommunikations- oder IT-Systems oder -Netzes erfolgt, der ausschließlich als zwischengeschaltete Stelle zwischen dem Zahlungsdienstnutzer und dem Lieferanten der Waren und Dienstleistungen fungiert (digitalisiertes Zahlungsgeschäft).

(3) Zahlungsdienstleister sind:

1.

Kreditinstitute im Sinne des § 1 Bankwesengesetz – BWG, BGBl. Nr. 532/1993 sowie Kreditinstitute gemäß § 9 BWG, die nach dem Recht ihres Herkunftmitgliedstaates zur Erbringung von Zahlungsdiensten berechtigt sind, einschließlich deren Zweigstellen sowie Zweigstellen ausländischer Kreditinstitute im Sinne des § 2 Z 13 BWG, sofern sich diese Zweigstellen innerhalb des EWR befinden;

2.

Zahlungsinstitute im Sinne des § 3 Z 4;

3.

E-Geld-Institute im Sinne des § 1 E-Geldgesetz, BGBl. I Nr. 45/2002 sowie E-Geld-Institute im Sinne des Art. 1 Abs. 3 Buchstabe a der Richtlinie 2000/46/EG über die Aufnahme, Ausübung und Beaufsichtigung von E-Geld-Instituten, die nach dem Recht ihres Herkunftmitgliedstaates zur Erbringung von Zahlungsdiensten berechtigt sind;

4.

die Post hinsichtlich ihres Geldverkehrs;

5.

die Europäische Zentralbank, die Oesterreichische Nationalbank, sowie andere Zentralbanken des Europäischen Wirtschaftsraumes, sofern sie nicht in ihrer Eigenschaft als Währungsbehörde handeln;

6.

der Bund, die Länder und Gemeinden, soweit sie im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung Zahlungsdienste erbringen;

7.

für die Zwecke des Zugangs zu Zahlungssystemen (§ 4): natürliche oder juristische Personen gemäß Art. 26 der Richtlinie 2007/64/EG über Zahlungsdienste im Binnenmarkt, die in ihrem Herkunftmitgliedstaat zur Erbringung von Zahlungsdiensten berechtigt sind.

(4) Hinsichtlich der §§ 41, 42, 43 und 46 gilt abweichend von Abs. 1 folgender Anwendungsbereich:

1.

§ 43 betreffend das Wertstellungsdatum ist nur auf Zahlungsvorgänge anzuwenden,

a)

die innerhalb des Europäischen Wirtschaftsraumes und

b)

in Euro oder in der Währung eines Mitgliedsstaates der Europäischen Union außerhalb der Eurozone oder eines EWR-Vertragstaates geleistet werden,

c)

sofern zumindest einer der Zahlungsdienstleister in einem Mitgliedstaat ansässig ist.

2.

Die §§ 41 und 46 betreffend die Haftung für die fehlerfreie Ausführung sind nur auf Zahlungsvorgänge anzuwenden,

a)

bei denen sowohl der Zahlungsdienstleister des Zahlers als auch der des Zahlungsempfängers in einem Mitgliedstaat ansässig sind oder, falls nur ein einziger Zahlungsdienstleister an dem Zahlungsvorgang beteiligt ist, dieser in einem Mitgliedstaat ansässig ist und

b)

die innerhalb des Europäischen Wirtschaftsraumes geleistet werden und

c)

in Euro oder in der Währung eines Mitgliedsstaates der Europäischen Union außerhalb der Eurozone oder eines EWR-Vertragstaates erbracht werden.

3.

§ 42 betreffend die Ausführungsfrist ist nur auf Zahlungsvorgänge anzuwenden,

a)

bei denen sowohl der Zahlungsdienstleister des Zahlers als auch der des Zahlungsempfängers in einem Mitgliedstaat ansässig sind oder, falls nur ein einziger Zahlungsdienstleister an dem Zahlungsvorgang beteiligt ist, dieser in einem Mitgliedstaat ansässig ist und

b)

die innerhalb des Europäischen Wirtschaftsraumes geleistet werden und entweder

c)

in Euro erbracht werden oder

d)

die innerhalb eines Mitgliedstaates der Europäischen Union in der Währung dieses Mitgliedsstaates außerhalb der Eurozone oder innerhalb eines EWR-Vertragstaates in der Währung dieses EWR-Vertragstaates erbracht werden oder

e)

bei denen nur eine Währungsumrechnung zwischen dem Euro und der Währung eines nicht dem Euro-Währungsgebiet angehörenden Mitgliedstaates der Europäischen Union oder EWR-Vertragstaates stattfindet, sofern die erforderliche Währungsumrechnung in dem nicht dem Euro-Währungsgebiet angehörenden Mitgliedstaat der Europäischen Union oder EWR-Vertragstaat durchgeführt wird und – im Falle von grenzüberschreitenden Zahlungsvorgängen – der grenzüberschreitende Transfer in Euro stattfindet.

4.

Die Ausführungsfrist gemäß § 42 darf nicht mehr als vier Geschäftstage betragen, wenn es sich um Zahlungsvorgänge handelt,

a)

bei denen sowohl der Zahlungsdienstleister des Zahlers als auch der des Zahlungsempfängers in einem Mitgliedstaat ansässig sind oder, falls nur ein einziger Zahlungsdienstleister an dem Zahlungsvorgang beteiligt ist, dieser in einem Mitgliedstaat ansässig ist und

b)

die innerhalb des Europäischen Wirtschaftsraumes geleistet werden und

c)

in der Währung eines Mitgliedstaates der Europäischen Union außerhalb der Eurozone oder eines EWR-Vertragstaates erbracht werden, aber bei denen die Voraussetzungen der Z 3 lit. d oder e nicht erfüllt sind.

1.

Hauptstück

Allgemeine Bestimmungen

1.

Abschnitt

Anwendungsbereich und Begriffe

Anwendungsbereich

§ 1. (1) Dieses Bundesgesetz legt die Bedingungen fest, zu denen Personen Zahlungsdienste gewerblich in Österreich erbringen dürfen (Zahlungsdienstleister) und regelt die Rechte und Pflichten von Zahlungsdienstleistern und Zahlungsdienstnutzern im Zusammenhang mit Zahlungsdiensten, die an in Österreich ansässige Zahlungsdienstnutzer oder von in Österreich ansässigen Zahlungsdienstleistern erbracht werden, sowie den Zugang zu Zahlungssystemen.

(2) Zahlungsdienste sind folgende Tätigkeiten:

1.

Dienste, mit denen Bareinzahlungen auf ein Zahlungskonto oder Barabhebungen von einem Zahlungskonto ermöglicht werden, sowie alle für die Führung eines Zahlungskontos erforderlichen Vorgänge (Ein- und Auszahlungsgeschäft);

2.

die Ausführung folgender Zahlungsvorgänge einschließlich des Transfers von Geldbeträgen auf ein Zahlungskonto beim Zahlungsdienstleister des Nutzers oder bei einem anderen Zahlungsdienstleister (Zahlungsgeschäft):

a)

Lastschriften einschließlich einmaliger Lastschriften (Lastschriftgeschäft);

b)

Zahlungsvorgänge mittels einer Zahlungskarte oder eines ähnlichen Instruments (Zahlungskartengeschäft);

c)

Überweisungen einschließlich Daueraufträgen (Überweisungsgeschäft);

3.

die Ausführung der in Z 2 genannten Zahlungsvorgänge, wenn die Beträge durch einen Kreditrahmen für einen Zahlungsdienstnutzer gedeckt sind (Zahlungsgeschäft mit Kreditgewährung);

4.

die Ausgabe von Zahlungsinstrumenten oder die Annahme und Abrechnung („acquiring“) von Zahlungsinstrumenten (Zahlungsinstrumentegeschäft);

5.

Dienste, bei denen ohne Einrichtung eines Zahlungskontos auf den Namen des Zahlers oder des Zahlungsempfängers ein Geldbetrag eines Zahlers ausschließlich zum Transfer eines entsprechenden Betrags an einen Zahlungsempfänger oder an einen anderen, im Namen des Zahlungsempfängers handelnden Zahlungsdienstleister entgegengenommen wird oder bei dem der Geldbetrag im Namen des Zahlungsempfängers entgegengenommen und diesem verfügbar gemacht wird (Finanztransfergeschäft);

6.

die Ausführung von Zahlungsvorgängen, bei denen die Zustimmung des Zahlers zur Ausführung eines Zahlungsvorgangs über ein Telekommunikations-, Digital- oder Informationstechnologie (IT)-Gerät übermittelt wird und die Zahlung an den Betreiber des Telekommunikations- oder IT-Systems oder -Netzes erfolgt, der ausschließlich als zwischengeschaltete Stelle zwischen dem Zahlungsdienstnutzer und dem Lieferanten der Waren und Dienstleistungen fungiert (digitalisiertes Zahlungsgeschäft).

(3) Zahlungsdienstleister sind:

1.

Kreditinstitute im Sinne des § 1 Bankwesengesetz – BWG, BGBl. Nr. 532/1993 sowie Kreditinstitute gemäß § 9 BWG, die nach dem Recht ihres Herkunftmitgliedstaates zur Erbringung von Zahlungsdiensten berechtigt sind, einschließlich deren Zweigstellen sowie Zweigstellen ausländischer Kreditinstitute im Sinne des § 2 Z 13 BWG, sofern sich diese Zweigstellen innerhalb des EWR befinden;

2.

Zahlungsinstitute im Sinne des § 3 Z 4;

3.

E-Geld-Institute im Sinne des § 3 Abs. 2 E-Geldgesetz 2010, BGBl. I Nr. 107/2010 sowie E-Geld-Institute gemäß § 9 E-Geldgesetz 2010, die nach dem Recht ihres Herkunftmitgliedstaates (§ 2 Z 6 lit. a BWG) zur Ausgabe von E-Geld berechtigt sind, einschließlich innerhalb des Europäischen Wirtschaftraumes ansässiger Zweigniederlassungen von E-Geld-Instituten, deren Sitz sich außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraumes befindet, sofern die Europäische Union entsprechende Abkommen abgeschlossen hat oder sofern diesen eine Konzession gemäß § 4 Abs. 6 E-Geldgesetz 2010 erteilt worden ist;

4.

die Post hinsichtlich ihres Geldverkehrs;

5.

die Europäische Zentralbank, die Oesterreichische Nationalbank, sowie andere Zentralbanken des Europäischen Wirtschaftsraumes, sofern sie nicht in ihrer Eigenschaft als Währungsbehörde handeln;

6.

der Bund, die Länder und Gemeinden, soweit sie im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung Zahlungsdienste erbringen;

7.

für die Zwecke des Zugangs zu Zahlungssystemen (§ 4): natürliche oder juristische Personen gemäß Art. 26 der Richtlinie 2007/64/EG über Zahlungsdienste im Binnenmarkt, die in ihrem Herkunftmitgliedstaat zur Erbringung von Zahlungsdiensten berechtigt sind.

(4) Hinsichtlich der §§ 41, 42, 43 und 46 gilt abweichend von Abs. 1 folgender Anwendungsbereich:

1.

§ 43 betreffend das Wertstellungsdatum ist nur auf Zahlungsvorgänge anzuwenden,

a)

die innerhalb des Europäischen Wirtschaftsraumes und

b)

in Euro oder in der Währung eines Mitgliedsstaates der Europäischen Union außerhalb der Eurozone oder eines EWR-Vertragstaates geleistet werden,

c)

sofern zumindest einer der Zahlungsdienstleister in einem Mitgliedstaat ansässig ist.

2.

Die §§ 41 und 46 betreffend die Haftung für die fehlerfreie Ausführung sind nur auf Zahlungsvorgänge anzuwenden,

a)

bei denen sowohl der Zahlungsdienstleister des Zahlers als auch der des Zahlungsempfängers in einem Mitgliedstaat ansässig sind oder, falls nur ein einziger Zahlungsdienstleister an dem Zahlungsvorgang beteiligt ist, dieser in einem Mitgliedstaat ansässig ist und

b)

die innerhalb des Europäischen Wirtschaftsraumes geleistet werden und

c)

in Euro oder in der Währung eines Mitgliedsstaates der Europäischen Union außerhalb der Eurozone oder eines EWR-Vertragstaates erbracht werden.

3.

§ 42 betreffend die Ausführungsfrist ist nur auf Zahlungsvorgänge anzuwenden,

a)

bei denen sowohl der Zahlungsdienstleister des Zahlers als auch der des Zahlungsempfängers in einem Mitgliedstaat ansässig sind oder, falls nur ein einziger Zahlungsdienstleister an dem Zahlungsvorgang beteiligt ist, dieser in einem Mitgliedstaat ansässig ist und

b)

die innerhalb des Europäischen Wirtschaftsraumes geleistet werden und entweder

c)

in Euro erbracht werden oder

d)

die innerhalb eines Mitgliedstaates der Europäischen Union in der Währung dieses Mitgliedsstaates außerhalb der Eurozone oder innerhalb eines EWR-Vertragstaates in der Währung dieses EWR-Vertragstaates erbracht werden oder

e)

bei denen nur eine Währungsumrechnung zwischen dem Euro und der Währung eines nicht dem Euro-Währungsgebiet angehörenden Mitgliedstaates der Europäischen Union oder EWR-Vertragstaates stattfindet, sofern die erforderliche Währungsumrechnung in dem nicht dem Euro-Währungsgebiet angehörenden Mitgliedstaat der Europäischen Union oder EWR-Vertragstaat durchgeführt wird und – im Falle von grenzüberschreitenden Zahlungsvorgängen – der grenzüberschreitende Transfer in Euro stattfindet.

4.

Die Ausführungsfrist gemäß § 42 darf nicht mehr als vier Geschäftstage betragen, wenn es sich um Zahlungsvorgänge handelt,

a)

bei denen sowohl der Zahlungsdienstleister des Zahlers als auch der des Zahlungsempfängers in einem Mitgliedstaat ansässig sind oder, falls nur ein einziger Zahlungsdienstleister an dem Zahlungsvorgang beteiligt ist, dieser in einem Mitgliedstaat ansässig ist und

b)

die innerhalb des Europäischen Wirtschaftsraumes geleistet werden und

c)

in der Währung eines Mitgliedstaates der Europäischen Union außerhalb der Eurozone oder eines EWR-Vertragstaates erbracht werden, aber bei denen die Voraussetzungen der Z 3 lit. d oder e nicht erfüllt sind.

Abkürzung

ZaDiG

1.

Hauptstück

Allgemeine Bestimmungen

1.

Abschnitt

Anwendungsbereich und Begriffe

Anwendungsbereich

§ 1. (1) Dieses Bundesgesetz legt die Bedingungen fest, zu denen Personen Zahlungsdienste gewerblich in Österreich erbringen dürfen (Zahlungsdienstleister) und regelt die Rechte und Pflichten von Zahlungsdienstleistern und Zahlungsdienstnutzern im Zusammenhang mit Zahlungsdiensten, die an in Österreich ansässige Zahlungsdienstnutzer oder von in Österreich ansässigen Zahlungsdienstleistern erbracht werden, sowie den Zugang zu Zahlungssystemen.

(2) Zahlungsdienste sind folgende Tätigkeiten:

1.

Dienste, mit denen Bareinzahlungen auf ein Zahlungskonto oder Barabhebungen von einem Zahlungskonto ermöglicht werden, sowie alle für die Führung eines Zahlungskontos erforderlichen Vorgänge (Ein- und Auszahlungsgeschäft);

2.

die Ausführung folgender Zahlungsvorgänge einschließlich des Transfers von Geldbeträgen auf ein Zahlungskonto beim Zahlungsdienstleister des Nutzers oder bei einem anderen Zahlungsdienstleister (Zahlungsgeschäft):

a)

Lastschriften einschließlich einmaliger Lastschriften (Lastschriftgeschäft);

b)

Zahlungsvorgänge mittels einer Zahlungskarte oder eines ähnlichen Instruments (Zahlungskartengeschäft);

c)

Überweisungen einschließlich Daueraufträgen (Überweisungsgeschäft);

3.

die Ausführung der in Z 2 genannten Zahlungsvorgänge, wenn die Beträge durch einen Kreditrahmen für einen Zahlungsdienstnutzer gedeckt sind (Zahlungsgeschäft mit Kreditgewährung);

4.

die Ausgabe von Zahlungsinstrumenten oder die Annahme und Abrechnung („acquiring“) von Zahlungsinstrumenten (Zahlungsinstrumentegeschäft);

5.

Dienste, bei denen ohne Einrichtung eines Zahlungskontos auf den Namen des Zahlers oder des Zahlungsempfängers ein Geldbetrag eines Zahlers ausschließlich zum Transfer eines entsprechenden Betrags an einen Zahlungsempfänger oder an einen anderen, im Namen des Zahlungsempfängers handelnden Zahlungsdienstleister entgegengenommen wird oder bei dem der Geldbetrag im Namen des Zahlungsempfängers entgegengenommen und diesem verfügbar gemacht wird (Finanztransfergeschäft);

6.

die Ausführung von Zahlungsvorgängen, bei denen die Zustimmung des Zahlers zur Ausführung eines Zahlungsvorgangs über ein Telekommunikations-, Digital- oder Informationstechnologie (IT)-Gerät übermittelt wird und die Zahlung an den Betreiber des Telekommunikations- oder IT-Systems oder Netzes erfolgt, der ausschließlich als zwischengeschaltete Stelle zwischen dem Zahlungsdienstnutzer und dem Lieferanten der Waren und Dienstleistungen fungiert (digitalisiertes Zahlungsgeschäft).

(3) Zahlungsdienstleister sind:

1.

Kreditinstitute und CRR-Kreditinstitute gemäß § 1 und § 1a Z 1 Bankwesengesetz – BWG, BGBl. Nr. 532/1993, die nach dem Recht ihres Herkunftmitgliedstaates zur Erbringung von Zahlungsdiensten berechtigt sind, einschließlich deren Zweigstellen sowie Zweigstellen ausländischer Kreditinstitute im Sinne des § 2 Z 13 BWG, sofern sich diese Zweigstellen innerhalb des EWR befinden;

2.

Zahlungsinstitute im Sinne des § 3 Z 4;

3.

E-Geld-Institute im Sinne des § 3 Abs. 2 E-Geldgesetz 2010, BGBl. I Nr. 107/2010 sowie E-Geld-Institute gemäß § 9 E-Geldgesetz 2010, die nach dem Recht ihres Herkunftmitgliedstaates (§ 2 Z 6 lit. a BWG) zur Ausgabe von E-Geld berechtigt sind, einschließlich innerhalb des Europäischen Wirtschaftraumes ansässiger Zweigniederlassungen von E-Geld-Instituten, deren Sitz sich außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraumes befindet, sofern die Europäische Union entsprechende Abkommen abgeschlossen hat oder sofern diesen eine Konzession gemäß § 4 Abs. 6 E-Geldgesetz 2010 erteilt worden ist;

4.

die Post hinsichtlich ihres Geldverkehrs;

5.

die Europäische Zentralbank, die Oesterreichische Nationalbank, sowie andere Zentralbanken des Europäischen Wirtschaftsraumes, sofern sie nicht in ihrer Eigenschaft als Währungsbehörde handeln;

6.

der Bund, die Länder und Gemeinden, soweit sie im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung Zahlungsdienste erbringen;

7.

für die Zwecke des Zugangs zu Zahlungssystemen (§ 4): natürliche oder juristische Personen gemäß Art. 26 der Richtlinie 2007/64/EG über Zahlungsdienste im Binnenmarkt, die in ihrem Herkunftmitgliedstaat zur Erbringung von Zahlungsdiensten berechtigt sind.

(4) Hinsichtlich der §§ 41, 42, 43 und 46 gilt abweichend von Abs. 1 folgender Anwendungsbereich:

1.

§ 43 betreffend das Wertstellungsdatum ist nur auf Zahlungsvorgänge anzuwenden,

a)

die innerhalb des Europäischen Wirtschaftsraumes und

b)

in Euro oder in der Währung eines Mitgliedsstaates der Europäischen Union außerhalb der Eurozone oder eines EWR-Vertragstaates geleistet werden,

c)

sofern zumindest einer der Zahlungsdienstleister in einem Mitgliedstaat ansässig ist.

2.

Die §§ 41 und 46 betreffend die Haftung für die fehlerfreie Ausführung sind nur auf Zahlungsvorgänge anzuwenden,

a)

bei denen sowohl der Zahlungsdienstleister des Zahlers als auch der des Zahlungsempfängers in einem Mitgliedstaat ansässig sind oder, falls nur ein einziger Zahlungsdienstleister an dem Zahlungsvorgang beteiligt ist, dieser in einem Mitgliedstaat ansässig ist und

b)

die innerhalb des Europäischen Wirtschaftsraumes geleistet werden und

c)

in Euro oder in der Währung eines Mitgliedsstaates der Europäischen Union außerhalb der Eurozone oder eines EWR-Vertragstaates erbracht werden.

3.

§ 42 betreffend die Ausführungsfrist ist nur auf Zahlungsvorgänge anzuwenden,

a)

bei denen sowohl der Zahlungsdienstleister des Zahlers als auch der des Zahlungsempfängers in einem Mitgliedstaat ansässig sind oder, falls nur ein einziger Zahlungsdienstleister an dem Zahlungsvorgang beteiligt ist, dieser in einem Mitgliedstaat ansässig ist und

b)

die innerhalb des Europäischen Wirtschaftsraumes geleistet werden und entweder

c)

in Euro erbracht werden oder

d)

die innerhalb eines Mitgliedstaates der Europäischen Union in der Währung dieses Mitgliedsstaates außerhalb der Eurozone oder innerhalb eines EWR-Vertragstaates in der Währung dieses EWR-Vertragstaates erbracht werden oder

e)

bei denen nur eine Währungsumrechnung zwischen dem Euro und der Währung eines nicht dem Euro-Währungsgebiet angehörenden Mitgliedstaates der Europäischen Union oder EWR-Vertragstaates stattfindet, sofern die erforderliche Währungsumrechnung in dem nicht dem Euro-Währungsgebiet angehörenden Mitgliedstaat der Europäischen Union oder EWR-Vertragstaat durchgeführt wird und – im Falle von grenzüberschreitenden Zahlungsvorgängen – der grenzüberschreitende Transfer in Euro stattfindet.

4.

Die Ausführungsfrist gemäß § 42 darf nicht mehr als vier Geschäftstage betragen, wenn es sich um Zahlungsvorgänge handelt,

a)

bei denen sowohl der Zahlungsdienstleister des Zahlers als auch der des Zahlungsempfängers in einem Mitgliedstaat ansässig sind oder, falls nur ein einziger Zahlungsdienstleister an dem Zahlungsvorgang beteiligt ist, dieser in einem Mitgliedstaat ansässig ist und

b)

die innerhalb des Europäischen Wirtschaftsraumes geleistet werden und

c)

in der Währung eines Mitgliedstaates der Europäischen Union außerhalb der Eurozone oder eines EWR-Vertragstaates erbracht werden, aber bei denen die Voraussetzungen der Z 3 lit. d oder e nicht erfüllt sind.

Ausnahmen

§ 2. (1) Dieses Bundesgesetz ist nicht anzuwenden auf

1.

die Europäische Zentralbank, Zentralbanken anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union und die Oesterreichische Nationalbank, wenn sie in ihrer Eigenschaft als Währungsbehörde handeln oder wenn die Oesterreichische Nationalbank im Rahmen der ihr durch dieses Bundesgesetz, das BWG, das Nationalbankgesetz 1984 – NBG, BGBl. Nr. 50/1984, das Devisengesetz 2004, BGBl. I Nr. 123/2003, das Finalitätsgesetz, BGBl. I Nr. 123/1999, Scheidemünzengesetz 1988, BGBl. Nr. 597/1988, oder das Finanzmarktaufsichtsbehördengesetz – FMABG, BGBl. I Nr. 97/2001 übertragenen Aufgaben handelt;

2.

den Bund, die Länder und Gemeinden, wenn sie als Behörde handeln;

3.

die Oesterreichische Kontrollbank Aktiengesellschaft.

(2) Das 2. Hauptstück dieses Bundesgesetzes ist nicht anzuwenden auf

1.

Kreditinstitute im Sinne des § 1 BWG sowie Kreditinstitute, gemäß § 9 BWG, die nach dem Recht ihres Herkunftmitgliedstaates zur Erbringung von Zahlungsdiensten berechtigt sind,

2.

E-Geld-Institute im Sinne des § 1 E-Geldgesetz sowie E-Geld-Institute im Sinne des Art. 1 Abs. 3 Buchstabe a der Richtlinie 2000/46/EG, die nach dem Recht ihres Herkunftmitgliedstaates zur Erbringung von Zahlungsdiensten berechtigt sind,

3.

die Post hinsichtlich ihres Geldverkehrs,

4.

die Europäische Zentralbank, die Oesterreichische Nationalbank, sowie andere Zentralbanken der Europäischen Union, sofern sie nicht im Sinne von Abs. 1 als Währungsbehörde handeln oder wenn die Oesterreichische Nationalbank nicht im Rahmen der ihr durch in Abs. 1 Z 1 genannten Bundesgesetze übertragenen Aufgaben handelt;

5.

den Bund, die Länder und Gemeinden, soweit sie im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung handeln.

(3) Dieses Bundesgesetz ist auf folgende Tätigkeiten nicht anzuwenden:

1.

Zahlungsvorgänge, die ohne zwischengeschaltete Stellen ausschließlich als direkte Bargeldzahlung vom Zahler an den Zahlungsempfänger erfolgen;

2.

Zahlungsvorgänge zwischen Zahler und Zahlungsempfänger über einen Handelsagenten, der befugt ist, den Verkauf oder Kauf von Waren oder Dienstleistungen im Namen des Zahlers oder des Zahlungsempfängers auszuhandeln oder abzuschließen;

3.

der gewerbliche Transport von Banknoten und Münzen einschließlich Entgegennahme, Bearbeitung und Übergabe;

4.

die nicht gewerbliche Entgegennahme und Übergabe von Bargeld im Rahmen einer gemeinnützigen oder mildtätigen Tätigkeit;

5.

Dienste, bei denen der Zahlungsempfänger dem Zahler Bargeld im Rahmen eines Zahlungsvorgangs aushändigt, nachdem ihn der Zahlungsdienstnutzer kurz vor der Ausführung eines Zahlungsvorgangs zum Erwerb von Waren oder Dienstleistungen ausdrücklich hierum gebeten hat;

6.

Geldwechselgeschäfte im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 22 BWG (Wechselstubengeschäft);

7.

Zahlungsvorgänge, denen eines der folgenden Dokumente zugrunde liegt, das auf den Zahlungsdienstleister gezogen ist und die Bereitstellung eines Geldbetrags an einen Zahlungsempfänger vorsieht:

a)

ein Papierscheck im Sinne des Genfer Abkommens vom 19. März 1931 über das einheitliche Scheckgesetz;

b)

ein dem unter lit. a genannten Scheck vergleichbarer Papierscheck nach dem Recht eines Mitgliedstaates, der nicht Vertragspartei des Genfer Abkommens vom 19. März 1931 über das einheitliche Scheckgesetz ist;

c)

ein Wechsel in Papierform im Sinne des Genfer Abkommens vom 7. Juni 1930 über das einheitliche Wechselgesetz;

d)

ein dem unter lit. c genannten Wechsel vergleichbarer Wechsel in Papierform nach dem Recht eines Mitgliedstaates, der nicht Mitglied des Genfer Abkommens vom 7. Juni 1930 über das einheitliche Wechselgesetz ist;

e)

ein Gutschein in Papierform;

f)

ein Reisescheck in Papierform;

g)

eine Postanweisung in Papierform im Sinne der Definition des Weltpostvereins;

8.

Zahlungsvorgänge, die innerhalb eines Zahlungs- oder Wertpapierabwicklungssystems zwischen Zahlungsausgleichsagenten, zentralen Gegenparteien, Clearingstellen oder Zentralbanken und anderen Teilnehmern des Systems und Zahlungsdienstleistern abgewickelt werden; § 4 bleibt hiervon unberührt;

9.

Zahlungsvorgänge im Zusammenhang mit der Bedienung von Wertpapieranlagen, wie beispielsweise Dividenden, Erträge oder sonstige Ausschüttungen oder deren Einlösung oder Veräußerung, die von den unter Z 8 genannten Personen oder von Wertpapierdienstleistungen erbringenden Wertpapierfirmen, Kreditinstituten, Organismen für gemeinsame Anlagen oder Vermögensverwaltungsgesellschaften oder jeder anderen Einrichtung, die für die Verwahrung von Finanzinstrumenten zugelassen ist, durchgeführt werden;

10.

Dienste, die von technischen Dienstleistern erbracht werden, die zwar zur Erbringung der Zahlungsdienste beitragen, jedoch zu keiner Zeit in den Besitz der zu transferierenden Geldbeträge gelangen, wie die Verarbeitung und Speicherung von Daten, vertrauensbildende Maßnahmen und Dienste zum Schutz der Privatsphäre, Nachrichten- und Instanzenauthentisierung, Bereitstellung von Informationstechnologie-(IT-) und Kommunikationsnetzen sowie Bereitstellung und Wartung der für Zahlungsdienste genutzten Endgeräte und Einrichtungen;

11.

Dienste, die auf Instrumenten beruhen, die für den Erwerb von Waren oder Dienstleistungen nur in den Geschäftsräumen des Ausstellers oder im Rahmen einer Geschäftsvereinbarung mit dem Aussteller entweder für den Erwerb innerhalb eines begrenzten Netzes von Dienstleistern oder für den Erwerb einer begrenzten Auswahl von Waren oder Dienstleistungen verwendet werden können;

12.

Zahlungsvorgänge, die über ein Telekommunikations-, ein Digital- oder IT-Gerät ausgeführt werden, wenn die Waren oder Dienstleistungen an ein Telekommunikations-, ein Digital- oder ein IT-Gerät geliefert werden und mittels eines solchen genutzt werden sollen, vorausgesetzt, dass der Betreiber des Telekommunikations-, Digital- oder IT-Systems oder -Netzes nicht ausschließlich als zwischengeschaltete Stelle zwischen dem Zahlungsdienstnutzer und dem Lieferanten der Waren und Dienstleistungen fungiert;

13.

Zahlungsvorgänge, die von Zahlungsdienstleistern untereinander auf eigene Rechnung oder von ihren Agenten oder Zweigstellen untereinander auf eigene Rechnung ausgeführt werden;

14.

Zahlungsvorgänge zwischen einem Mutterunternehmen und seinem Tochterunternehmen oder zwischen Tochterunternehmen desselben Mutterunternehmens ohne Mitwirkung eines nicht zu derselben Gruppe gehörigen Zahlungsdienstleisters;

15.

Dienste von Dienstleistern, die keinen Rahmenvertrag mit dem von einem Zahlungskonto Geld abhebenden Kunden geschlossen haben, bei denen für einen oder mehrere Kartenemittenten an multifunktionalen Bankautomaten Bargeld abgehoben wird, vorausgesetzt, dass diese Dienstleister keine anderen der § 1 Abs. 2 genannten Zahlungsdienste erbringen.

Ausnahmen

§ 2. (1) Dieses Bundesgesetz ist nicht anzuwenden auf

1.

die Europäische Zentralbank, Zentralbanken anderer Mitgliedstaaten des Europäischen Wirtschaftsraumes und die Oesterreichische Nationalbank, wenn sie in ihrer Eigenschaft als Währungsbehörde handeln und dabei als Zahlungsdienstleister auftreten oder wenn die Oesterreichische Nationalbank im Rahmen der ihr durch dieses Bundesgesetz, das BWG, das Nationalbankgesetz 1984 – NBG, BGBl. Nr. 50/1984, das Devisengesetz 2004, BGBl. I Nr. 123/2003, das Finalitätsgesetz, BGBl. I Nr. 123/1999, Scheidemünzengesetz 1988, BGBl. Nr. 597/1988, oder das Finanzmarktaufsichtsbehördengesetz – FMABG, BGBl. I Nr. 97/2001 übertragenen Aufgaben handelt und dabei als Zahlungsdienstleister auftritt;

2.

den Bund, die Länder und Gemeinden, wenn sie als Behörde handeln und dabei als Zahlungsdienstleister auftreten;

3.

die Oesterreichische Kontrollbank Aktiengesellschaft.

(2) Das 2. Hauptstück dieses Bundesgesetzes ist nicht anzuwenden auf

1.

Kreditinstitute im Sinne des § 1 BWG sowie Kreditinstitute, gemäß § 9 BWG, die nach dem Recht ihres Herkunftmitgliedstaates zur Erbringung von Zahlungsdiensten berechtigt sind, einschließlich deren Zweigstellen sowie Zweigstellen ausländischer Kreditinstitute im Sinne des § 2 Z 13 BWG, sofern sich diese Zweigstellen innerhalb des EWR befinden,

2.

E-Geld-Institute im Sinne des § 1 E-Geldgesetz sowie E-Geld-Institute im Sinne des Art. 1 Abs. 3 Buchstabe a der Richtlinie 2000/46/EG, die nach dem Recht ihres Herkunftmitgliedstaates zur Erbringung von Zahlungsdiensten berechtigt sind,

3.

die Post hinsichtlich ihres Geldverkehrs,

4.

die Europäische Zentralbank, die Oesterreichische Nationalbank, sowie andere Zentralbanken des Europäischen Wirtschaftsraumes, sofern sie nicht im Sinne von Abs. 1 als Währungsbehörde handeln oder wenn die Oesterreichische Nationalbank nicht im Rahmen der ihr durch in Abs. 1 Z 1 genannten Bundesgesetze übertragenen Aufgaben handelt;

5.

den Bund, die Länder und Gemeinden, soweit sie im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung handeln.

(3) Dieses Bundesgesetz ist auf folgende Tätigkeiten nicht anzuwenden:

1.

Zahlungsvorgänge, die ohne zwischengeschaltete Stellen ausschließlich als direkte Bargeldzahlung vom Zahler an den Zahlungsempfänger erfolgen;

2.

Zahlungsvorgänge zwischen Zahler und Zahlungsempfänger über einen Handelsagenten, der befugt ist, den Verkauf oder Kauf von Waren oder Dienstleistungen im Namen des Zahlers oder des Zahlungsempfängers auszuhandeln oder abzuschließen;

3.

der gewerbliche Transport von Banknoten und Münzen einschließlich Entgegennahme, Bearbeitung und Übergabe;

4.

die nicht gewerbliche Entgegennahme und Übergabe von Bargeld im Rahmen einer gemeinnützigen oder mildtätigen Tätigkeit;

5.

Dienste, bei denen der Zahlungsempfänger dem Zahler Bargeld im Rahmen eines Zahlungsvorgangs aushändigt, nachdem ihn der Zahlungsdienstnutzer kurz vor der Ausführung eines Zahlungsvorgangs zum Erwerb von Waren oder Dienstleistungen ausdrücklich hierum gebeten hat;

6.

Geldwechselgeschäfte im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 22 BWG (Wechselstubengeschäft);

7.

Zahlungsvorgänge, denen eines der folgenden Dokumente zugrunde liegt, das auf den Zahlungsdienstleister gezogen ist und die Bereitstellung eines Geldbetrags an einen Zahlungsempfänger vorsieht:

a)

ein Papierscheck im Sinne des Genfer Abkommens vom 19. März 1931 über das einheitliche Scheckgesetz;

b)

ein dem unter lit. a genannten Scheck vergleichbarer Papierscheck nach dem Recht eines Mitgliedstaates, der nicht Vertragspartei des Genfer Abkommens vom 19. März 1931 über das einheitliche Scheckgesetz ist;

c)

ein Wechsel in Papierform im Sinne des Genfer Abkommens vom 7. Juni 1930 über das einheitliche Wechselgesetz;

d)

ein dem unter lit. c genannten Wechsel vergleichbarer Wechsel in Papierform nach dem Recht eines Mitgliedstaates, der nicht Mitglied des Genfer Abkommens vom 7. Juni 1930 über das einheitliche Wechselgesetz ist;

e)

ein Gutschein in Papierform;

f)

ein Reisescheck in Papierform;

g)

eine Postanweisung in Papierform im Sinne der Definition des Weltpostvereins;

8.

Zahlungsvorgänge, die innerhalb eines Zahlungs- oder Wertpapierabwicklungssystems zwischen Zahlungsausgleichsagenten, zentralen Gegenparteien, Clearingstellen oder Zentralbanken und anderen Teilnehmern des Systems und Zahlungsdienstleistern abgewickelt werden; § 4 bleibt hiervon unberührt;

9.

Zahlungsvorgänge im Zusammenhang mit der Bedienung von Wertpapieranlagen, wie beispielsweise Dividenden, Erträge oder sonstige Ausschüttungen oder deren Einlösung oder Veräußerung, die von den unter Z 8 genannten Personen oder von Wertpapierdienstleistungen erbringenden Wertpapierfirmen, Kreditinstituten, Organismen für gemeinsame Anlagen oder Vermögensverwaltungsgesellschaften oder jeder anderen Einrichtung, die für die Verwahrung von Finanzinstrumenten zugelassen ist, durchgeführt werden;

10.

Dienste, die von technischen Dienstleistern erbracht werden, die zwar zur Erbringung der Zahlungsdienste beitragen, jedoch zu keiner Zeit in den Besitz der zu transferierenden Geldbeträge gelangen, wie die Verarbeitung und Speicherung von Daten, vertrauensbildende Maßnahmen und Dienste zum Schutz der Privatsphäre, Nachrichten- und Instanzenauthentisierung, Bereitstellung von Informationstechnologie-(IT-) und Kommunikationsnetzen sowie Bereitstellung und Wartung der für Zahlungsdienste genutzten Endgeräte und Einrichtungen;

11.

Dienste, die auf Instrumenten beruhen, die für den Erwerb von Waren oder Dienstleistungen nur in den Geschäftsräumen des Ausstellers oder im Rahmen einer Geschäftsvereinbarung mit dem Aussteller entweder für den Erwerb innerhalb eines begrenzten Netzes von Dienstleistern oder für den Erwerb einer begrenzten Auswahl von Waren oder Dienstleistungen verwendet werden können;

12.

Zahlungsvorgänge, die über ein Telekommunikations-, ein Digital- oder IT-Gerät ausgeführt werden, wenn die Waren oder Dienstleistungen an ein Telekommunikations-, ein Digital- oder ein IT-Gerät geliefert werden und mittels eines solchen genutzt werden sollen, vorausgesetzt, dass der Betreiber des Telekommunikations-, Digital- oder IT-Systems oder -Netzes nicht ausschließlich als zwischengeschaltete Stelle zwischen dem Zahlungsdienstnutzer und dem Lieferanten der Waren und Dienstleistungen fungiert;

13.

Zahlungsvorgänge, die von Zahlungsdienstleistern untereinander auf eigene Rechnung oder von ihren Agenten oder Zweigstellen untereinander auf eigene Rechnung ausgeführt werden;

14.

Zahlungsvorgänge zwischen einem Mutterunternehmen und seinem Tochterunternehmen oder zwischen Tochterunternehmen desselben Mutterunternehmens ohne Mitwirkung eines nicht zu derselben Gruppe gehörigen Zahlungsdienstleisters;

15.

Dienste von Dienstleistern, die keinen Rahmenvertrag mit dem von einem Zahlungskonto Geld abhebenden Kunden geschlossen haben, bei denen für einen oder mehrere Kartenemittenten an multifunktionalen Bankautomaten Bargeld abgehoben wird, vorausgesetzt, dass diese Dienstleister keine anderen der § 1 Abs. 2 genannten Zahlungsdienste erbringen.

Ausnahmen

§ 2. (1) Dieses Bundesgesetz ist nicht anzuwenden auf

1.

die Europäische Zentralbank, Zentralbanken anderer Mitgliedstaaten des Europäischen Wirtschaftsraumes und die Oesterreichische Nationalbank, wenn sie in ihrer Eigenschaft als Währungsbehörde handeln und dabei als Zahlungsdienstleister auftreten oder wenn die Oesterreichische Nationalbank im Rahmen der ihr durch dieses Bundesgesetz, das BWG, das Nationalbankgesetz 1984 – NBG, BGBl. Nr. 50/1984, das Devisengesetz 2004, BGBl. I Nr. 123/2003, das Finalitätsgesetz, BGBl. I Nr. 123/1999, Scheidemünzengesetz 1988, BGBl. Nr. 597/1988, oder das Finanzmarktaufsichtsbehördengesetz – FMABG, BGBl. I Nr. 97/2001 übertragenen Aufgaben handelt und dabei als Zahlungsdienstleister auftritt;

2.

den Bund, die Länder und Gemeinden, wenn sie als Behörde handeln und dabei als Zahlungsdienstleister auftreten;

3.

die Oesterreichische Kontrollbank Aktiengesellschaft.

(2) Das 2. Hauptstück dieses Bundesgesetzes ist nicht anzuwenden auf

1.

Kreditinstitute im Sinne des § 1 BWG sowie Kreditinstitute, gemäß § 9 BWG, die nach dem Recht ihres Herkunftmitgliedstaates zur Erbringung von Zahlungsdiensten berechtigt sind, einschließlich deren Zweigstellen sowie Zweigstellen ausländischer Kreditinstitute im Sinne des § 2 Z 13 BWG, sofern sich diese Zweigstellen innerhalb des EWR befinden,

2.

E-Geld-Institute im Sinne des § 3 Abs. 2 E-Geldgesetz 2010 sowie E-Geld-Institute gemäß § 9 E-Geldgesetz 2010, die nach dem Recht ihres Herkunftmitgliedstaates (§ 2 Z 6 lit. a BWG) zur Ausgabe von E-Geld berechtigt sind, einschließlich innerhalb des Europäischen Wirtschaftsraumes ansässiger Zweigniederlassungen von E-Geld-Instituten, deren Sitz sich außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraumes befindet, sofern die Europäische Union entsprechende Abkommen abgeschlossen hat oder sofern diesen eine Konzession gemäß § 4 Abs. 6 E-Geldgesetz 2010 erteilt worden ist;

3.

die Post hinsichtlich ihres Geldverkehrs, soweit es sich nicht um die §§ 40 bis 41 BWG handelt; § 67 Abs. 1 Z 3 und Abs. 11 dieses Bundesgesetzes sind auf die Post hinsichtlich ihres Geldverkehrs anzuwenden;

4.

die Europäische Zentralbank, die Oesterreichische Nationalbank, sowie andere Zentralbanken des Europäischen Wirtschaftsraumes, sofern sie nicht im Sinne von Abs. 1 als Währungsbehörde handeln oder wenn die Oesterreichische Nationalbank nicht im Rahmen der ihr durch in Abs. 1 Z 1 genannten Bundesgesetze übertragenen Aufgaben handelt;

5.

den Bund, die Länder und Gemeinden, soweit sie im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung handeln.

(3) Dieses Bundesgesetz ist auf folgende Tätigkeiten nicht anzuwenden:

1.

Zahlungsvorgänge, die ohne zwischengeschaltete Stellen ausschließlich als direkte Bargeldzahlung vom Zahler an den Zahlungsempfänger erfolgen;

2.

Zahlungsvorgänge zwischen Zahler und Zahlungsempfänger über einen Handelsagenten, der befugt ist, den Verkauf oder Kauf von Waren oder Dienstleistungen im Namen des Zahlers oder des Zahlungsempfängers auszuhandeln oder abzuschließen;

3.

der gewerbliche Transport von Banknoten und Münzen einschließlich Entgegennahme, Bearbeitung und Übergabe;

4.

die nicht gewerbliche Entgegennahme und Übergabe von Bargeld im Rahmen einer gemeinnützigen oder mildtätigen Tätigkeit;

5.

Dienste, bei denen der Zahlungsempfänger dem Zahler Bargeld im Rahmen eines Zahlungsvorgangs aushändigt, nachdem ihn der Zahlungsdienstnutzer kurz vor der Ausführung eines Zahlungsvorgangs zum Erwerb von Waren oder Dienstleistungen ausdrücklich hierum gebeten hat;

6.

Geldwechselgeschäfte im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 22 BWG (Wechselstubengeschäft);

7.

Zahlungsvorgänge, denen eines der folgenden Dokumente zugrunde liegt, das auf den Zahlungsdienstleister gezogen ist und die Bereitstellung eines Geldbetrags an einen Zahlungsempfänger vorsieht:

a)

ein Papierscheck im Sinne des Genfer Abkommens vom 19. März 1931 über das einheitliche Scheckgesetz;

b)

ein dem unter lit. a genannten Scheck vergleichbarer Papierscheck nach dem Recht eines Mitgliedstaates, der nicht Vertragspartei des Genfer Abkommens vom 19. März 1931 über das einheitliche Scheckgesetz ist;

c)

ein Wechsel in Papierform im Sinne des Genfer Abkommens vom 7. Juni 1930 über das einheitliche Wechselgesetz;

d)

ein dem unter lit. c genannten Wechsel vergleichbarer Wechsel in Papierform nach dem Recht eines Mitgliedstaates, der nicht Mitglied des Genfer Abkommens vom 7. Juni 1930 über das einheitliche Wechselgesetz ist;

e)

ein Gutschein in Papierform;

f)

ein Reisescheck in Papierform;

g)

eine Postanweisung in Papierform im Sinne der Definition des Weltpostvereins;

8.

Zahlungsvorgänge, die innerhalb eines Zahlungs- oder Wertpapierabwicklungssystems zwischen Zahlungsausgleichsagenten, zentralen Gegenparteien, Clearingstellen oder Zentralbanken und anderen Teilnehmern des Systems und Zahlungsdienstleistern abgewickelt werden; § 4 bleibt hiervon unberührt;

9.

Zahlungsvorgänge im Zusammenhang mit der Bedienung von Wertpapieranlagen, wie beispielsweise Dividenden, Erträge oder sonstige Ausschüttungen oder deren Einlösung oder Veräußerung, die von den unter Z 8 genannten Personen oder von Wertpapierdienstleistungen erbringenden Wertpapierfirmen, Kreditinstituten, Organismen für gemeinsame Anlagen oder Vermögensverwaltungsgesellschaften oder jeder anderen Einrichtung, die für die Verwahrung von Finanzinstrumenten zugelassen ist, durchgeführt werden;

10.

Dienste, die von technischen Dienstleistern erbracht werden, die zwar zur Erbringung der Zahlungsdienste beitragen, jedoch zu keiner Zeit in den Besitz der zu transferierenden Geldbeträge gelangen, wie die Verarbeitung und Speicherung von Daten, vertrauensbildende Maßnahmen und Dienste zum Schutz der Privatsphäre, Nachrichten- und Instanzenauthentisierung, Bereitstellung von Informationstechnologie-(IT-) und Kommunikationsnetzen sowie Bereitstellung und Wartung der für Zahlungsdienste genutzten Endgeräte und Einrichtungen;

11.

Dienste, die auf Instrumenten beruhen, die für den Erwerb von Waren oder Dienstleistungen nur in den Geschäftsräumen des Ausstellers oder im Rahmen einer Geschäftsvereinbarung mit dem Aussteller entweder für den Erwerb innerhalb eines begrenzten Netzes von Dienstleistern oder für den Erwerb einer begrenzten Auswahl von Waren oder Dienstleistungen verwendet werden können;

12.

Zahlungsvorgänge, die über ein Telekommunikations-, ein Digital- oder IT-Gerät ausgeführt werden, wenn die Waren oder Dienstleistungen an ein Telekommunikations-, ein Digital- oder ein IT-Gerät geliefert werden und mittels eines solchen genutzt werden sollen, vorausgesetzt, dass der Betreiber des Telekommunikations-, Digital- oder IT-Systems oder -Netzes nicht ausschließlich als zwischengeschaltete Stelle zwischen dem Zahlungsdienstnutzer und dem Lieferanten der Waren und Dienstleistungen fungiert;

13.

Zahlungsvorgänge, die von Zahlungsdienstleistern untereinander auf eigene Rechnung oder von ihren Agenten oder Zweigstellen untereinander auf eigene Rechnung ausgeführt werden;

14.

Zahlungsvorgänge zwischen einem Mutterunternehmen und seinem Tochterunternehmen oder zwischen Tochterunternehmen desselben Mutterunternehmens ohne Mitwirkung eines nicht zu derselben Gruppe gehörigen Zahlungsdienstleisters;

15.

Dienste von Dienstleistern, die keinen Rahmenvertrag mit dem von einem Zahlungskonto Geld abhebenden Kunden geschlossen haben, bei denen für einen oder mehrere Kartenemittenten an multifunktionalen Bankautomaten Bargeld abgehoben wird, vorausgesetzt, dass diese Dienstleister keine anderen der § 1 Abs. 2 genannten Zahlungsdienste erbringen.

Ausnahmen

§ 2. (1) Dieses Bundesgesetz ist nicht anzuwenden auf

1.

die Europäische Zentralbank, Zentralbanken anderer Mitgliedstaaten des Europäischen Wirtschaftsraumes und die Oesterreichische Nationalbank, wenn sie in ihrer Eigenschaft als Währungsbehörde handeln und dabei als Zahlungsdienstleister auftreten oder wenn die Oesterreichische Nationalbank im Rahmen der ihr durch dieses Bundesgesetz, das BWG, das Nationalbankgesetz 1984 – NBG, BGBl. Nr. 50/1984, das Devisengesetz 2004, BGBl. I Nr. 123/2003, das Finalitätsgesetz, BGBl. I Nr. 123/1999, Scheidemünzengesetz 1988, BGBl. Nr. 597/1988, oder das Finanzmarktaufsichtsbehördengesetz – FMABG, BGBl. I Nr. 97/2001 übertragenen Aufgaben handelt und dabei als Zahlungsdienstleister auftritt;

2.

den Bund, die Länder und Gemeinden, wenn sie als Behörde handeln und dabei als Zahlungsdienstleister auftreten;

3.

die Oesterreichische Kontrollbank Aktiengesellschaft.

(2) Das 2. Hauptstück dieses Bundesgesetzes ist nicht anzuwenden auf

1.

Kreditinstitute und CRR-Kreditinstitute gemäß § 1 und § 1a Z 1 BWG, die nach dem Recht ihres Herkunftmitgliedstaates zur Erbringung von Zahlungsdiensten berechtigt sind, einschließlich deren Zweigstellen sowie Zweigstellen ausländischer Kreditinstitute im Sinne des § 2 Z 13 BWG, sofern sich diese Zweigstellen innerhalb des EWR befinden,

2.

E-Geld-Institute im Sinne des § 3 Abs. 2 E-Geldgesetz 2010 sowie E-Geld-Institute gemäß § 9 E-Geldgesetz 2010, die nach dem Recht ihres Herkunftmitgliedstaates (Art. 4 Nummer 43 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013) zur Ausgabe von E-Geld berechtigt sind, einschließlich innerhalb des Europäischen Wirtschaftsraumes ansässiger Zweigniederlassungen von E-Geld-Instituten, deren Sitz sich außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraumes befindet, sofern die Europäische Union entsprechende Abkommen abgeschlossen hat oder sofern diesen eine Konzession gemäß § 4 Abs. 6 E-Geldgesetz 2010 erteilt worden ist;

3.

die Post hinsichtlich ihres Geldverkehrs, soweit es sich nicht um die §§ 40 bis 41 BWG handelt; § 67 Abs. 1 Z 3 und Abs. 11 dieses Bundesgesetzes sind auf die Post hinsichtlich ihres Geldverkehrs anzuwenden;

4.

die Europäische Zentralbank, die Oesterreichische Nationalbank, sowie andere Zentralbanken des Europäischen Wirtschaftsraumes, sofern sie nicht im Sinne von Abs. 1 als Währungsbehörde handeln oder wenn die Oesterreichische Nationalbank nicht im Rahmen der ihr durch in Abs. 1 Z 1 genannten Bundesgesetze übertragenen Aufgaben handelt;

5.

den Bund, die Länder und Gemeinden, soweit sie im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung handeln.

(3) Dieses Bundesgesetz ist auf folgende Tätigkeiten nicht anzuwenden:

1.

Zahlungsvorgänge, die ohne zwischengeschaltete Stellen ausschließlich als direkte Bargeldzahlung vom Zahler an den Zahlungsempfänger erfolgen;

2.

Zahlungsvorgänge zwischen Zahler und Zahlungsempfänger über einen Handelsagenten, der befugt ist, den Verkauf oder Kauf von Waren oder Dienstleistungen im Namen des Zahlers oder des Zahlungsempfängers auszuhandeln oder abzuschließen;

3.

der gewerbliche Transport von Banknoten und Münzen einschließlich Entgegennahme, Bearbeitung und Übergabe;

4.

die nicht gewerbliche Entgegennahme und Übergabe von Bargeld im Rahmen einer gemeinnützigen oder mildtätigen Tätigkeit;

5.

Dienste, bei denen der Zahlungsempfänger dem Zahler Bargeld im Rahmen eines Zahlungsvorgangs aushändigt, nachdem ihn der Zahlungsdienstnutzer kurz vor der Ausführung eines Zahlungsvorgangs zum Erwerb von Waren oder Dienstleistungen ausdrücklich hierum gebeten hat;

6.

Geldwechselgeschäfte im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 22 BWG (Wechselstubengeschäft);

7.

Zahlungsvorgänge, denen eines der folgenden Dokumente zugrunde liegt, das auf den Zahlungsdienstleister gezogen ist und die Bereitstellung eines Geldbetrags an einen Zahlungsempfänger vorsieht:

a)

ein Papierscheck im Sinne des Genfer Abkommens vom 19. März 1931 über das einheitliche Scheckgesetz;

b)

ein dem unter lit. a genannten Scheck vergleichbarer Papierscheck nach dem Recht eines Mitgliedstaates, der nicht Vertragspartei des Genfer Abkommens vom 19. März 1931 über das einheitliche Scheckgesetz ist;

c)

ein Wechsel in Papierform im Sinne des Genfer Abkommens vom 7. Juni 1930 über das einheitliche Wechselgesetz;

d)

ein dem unter lit. c genannten Wechsel vergleichbarer Wechsel in Papierform nach dem Recht eines Mitgliedstaates, der nicht Mitglied des Genfer Abkommens vom 7. Juni 1930 über das einheitliche Wechselgesetz ist;

e)

ein Gutschein in Papierform;

f)

ein Reisescheck in Papierform;

g)

eine Postanweisung in Papierform im Sinne der Definition des Weltpostvereins;

8.

Zahlungsvorgänge, die innerhalb eines Zahlungs- oder Wertpapierabwicklungssystems zwischen Zahlungsausgleichsagenten, zentralen Gegenparteien, Clearingstellen oder Zentralbanken und anderen Teilnehmern des Systems und Zahlungsdienstleistern abgewickelt werden; § 4 bleibt hiervon unberührt;

9.

Zahlungsvorgänge im Zusammenhang mit der Bedienung von Wertpapieranlagen, wie beispielsweise Dividenden, Erträge oder sonstige Ausschüttungen oder deren Einlösung oder Veräußerung, die von den unter Z 8 genannten Personen oder von Wertpapierdienstleistungen erbringenden Wertpapierfirmen, Kreditinstituten, Organismen für gemeinsame Anlagen oder Vermögensverwaltungsgesellschaften oder jeder anderen Einrichtung, die für die Verwahrung von Finanzinstrumenten zugelassen ist, durchgeführt werden;

10.

Dienste, die von technischen Dienstleistern erbracht werden, die zwar zur Erbringung der Zahlungsdienste beitragen, jedoch zu keiner Zeit in den Besitz der zu transferierenden Geldbeträge gelangen, wie die Verarbeitung und Speicherung von Daten, vertrauensbildende Maßnahmen und Dienste zum Schutz der Privatsphäre, Nachrichten- und Instanzenauthentisierung, Bereitstellung von Informationstechnologie-(IT-) und Kommunikationsnetzen sowie Bereitstellung und Wartung der für Zahlungsdienste genutzten Endgeräte und Einrichtungen;

11.

Dienste, die auf Instrumenten beruhen, die für den Erwerb von Waren oder Dienstleistungen nur in den Geschäftsräumen des Ausstellers oder im Rahmen einer Geschäftsvereinbarung mit dem Aussteller entweder für den Erwerb innerhalb eines begrenzten Netzes von Dienstleistern oder für den Erwerb einer begrenzten Auswahl von Waren oder Dienstleistungen verwendet werden können;

12.

Zahlungsvorgänge, die über ein Telekommunikations-, ein Digital- oder IT-Gerät ausgeführt werden, wenn die Waren oder Dienstleistungen an ein Telekommunikations-, ein Digital- oder ein IT-Gerät geliefert werden und mittels eines solchen genutzt werden sollen, vorausgesetzt, dass der Betreiber des Telekommunikations-, Digital- oder IT-Systems oder Netzes nicht ausschließlich als zwischengeschaltete Stelle zwischen dem Zahlungsdienstnutzer und dem Lieferanten der Waren und Dienstleistungen fungiert;

13.

Zahlungsvorgänge, die von Zahlungsdienstleistern untereinander auf eigene Rechnung oder von ihren Agenten oder Zweigstellen untereinander auf eigene Rechnung ausgeführt werden;

14.

Zahlungsvorgänge zwischen einem Mutterunternehmen und seinem Tochterunternehmen oder zwischen Tochterunternehmen desselben Mutterunternehmens ohne Mitwirkung eines nicht zu derselben Gruppe gehörigen Zahlungsdienstleisters;

15.

Dienste von Dienstleistern, die keinen Rahmenvertrag mit dem von einem Zahlungskonto Geld abhebenden Kunden geschlossen haben, bei denen für einen oder mehrere Kartenemittenten an multifunktionalen Bankautomaten Bargeld abgehoben wird, vorausgesetzt, dass diese Dienstleister keine anderen der § 1 Abs. 2 genannten Zahlungsdienste erbringen.

Abkürzung

ZaDiG

Ausnahmen

§ 2. (1) Dieses Bundesgesetz ist nicht anzuwenden auf

1.

die Europäische Zentralbank, Zentralbanken anderer Mitgliedstaaten des Europäischen Wirtschaftsraumes und die Oesterreichische Nationalbank, wenn sie in ihrer Eigenschaft als Währungsbehörde handeln und dabei als Zahlungsdienstleister auftreten oder wenn die Oesterreichische Nationalbank im Rahmen der ihr durch dieses Bundesgesetz, das BWG, das Nationalbankgesetz 1984 – NBG, BGBl. Nr. 50/1984, das Devisengesetz 2004, BGBl. I Nr. 123/2003, das Finalitätsgesetz, BGBl. I Nr. 123/1999, Scheidemünzengesetz 1988, BGBl. Nr. 597/1988, oder das Finanzmarktaufsichtsbehördengesetz – FMABG, BGBl. I Nr. 97/2001 übertragenen Aufgaben handelt und dabei als Zahlungsdienstleister auftritt;

2.

den Bund, die Länder und Gemeinden, wenn sie als Behörde handeln und dabei als Zahlungsdienstleister auftreten;

3.

die Oesterreichische Kontrollbank Aktiengesellschaft.

(2) Das 2. Hauptstück dieses Bundesgesetzes ist nicht anzuwenden auf

1.

Kreditinstitute und CRR-Kreditinstitute gemäß § 1 und § 1a Z 1 BWG, die nach dem Recht ihres Herkunftmitgliedstaates zur Erbringung von Zahlungsdiensten berechtigt sind, einschließlich deren Zweigstellen sowie Zweigstellen ausländischer Kreditinstitute im Sinne des § 2 Z 13 BWG, sofern sich diese Zweigstellen innerhalb des EWR befinden,

2.

E-Geld-Institute im Sinne des § 3 Abs. 2 E-Geldgesetz 2010 sowie E-Geld-Institute gemäß § 9 E-Geldgesetz 2010, die nach dem Recht ihres Herkunftmitgliedstaates (Art. 4 Nummer 43 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013) zur Ausgabe von E-Geld berechtigt sind, einschließlich innerhalb des Europäischen Wirtschaftsraumes ansässiger Zweigniederlassungen von E-Geld-Instituten, deren Sitz sich außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraumes befindet, sofern die Europäische Union entsprechende Abkommen abgeschlossen hat oder sofern diesen eine Konzession gemäß § 4 Abs. 6 E-Geldgesetz 2010 erteilt worden ist;

3.

die Post hinsichtlich ihres Geldverkehrs; § 67 Abs. 1 Z 3 und Abs. 11 dieses Bundesgesetzes sind auf die Post hinsichtlich ihres Geldverkehrs anzuwenden;

4.

die Europäische Zentralbank, die Oesterreichische Nationalbank, sowie andere Zentralbanken des Europäischen Wirtschaftsraumes, sofern sie nicht im Sinne von Abs. 1 als Währungsbehörde handeln oder wenn die Oesterreichische Nationalbank nicht im Rahmen der ihr durch in Abs. 1 Z 1 genannten Bundesgesetze übertragenen Aufgaben handelt;

5.

den Bund, die Länder und Gemeinden, soweit sie im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung handeln.

(3) Dieses Bundesgesetz ist auf folgende Tätigkeiten nicht anzuwenden:

1.

Zahlungsvorgänge, die ohne zwischengeschaltete Stellen ausschließlich als direkte Bargeldzahlung vom Zahler an den Zahlungsempfänger erfolgen;

2.

Zahlungsvorgänge zwischen Zahler und Zahlungsempfänger über einen Handelsagenten, der befugt ist, den Verkauf oder Kauf von Waren oder Dienstleistungen im Namen des Zahlers oder des Zahlungsempfängers auszuhandeln oder abzuschließen;

3.

der gewerbliche Transport von Banknoten und Münzen einschließlich Entgegennahme, Bearbeitung und Übergabe;

4.

die nicht gewerbliche Entgegennahme und Übergabe von Bargeld im Rahmen einer gemeinnützigen oder mildtätigen Tätigkeit;

5.

Dienste, bei denen der Zahlungsempfänger dem Zahler Bargeld im Rahmen eines Zahlungsvorgangs aushändigt, nachdem ihn der Zahlungsdienstnutzer kurz vor der Ausführung eines Zahlungsvorgangs zum Erwerb von Waren oder Dienstleistungen ausdrücklich hierum gebeten hat;

6.

Geldwechselgeschäfte im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 22 BWG (Wechselstubengeschäft);

7.

Zahlungsvorgänge, denen eines der folgenden Dokumente zugrunde liegt, das auf den Zahlungsdienstleister gezogen ist und die Bereitstellung eines Geldbetrags an einen Zahlungsempfänger vorsieht:

a)

ein Papierscheck im Sinne des Genfer Abkommens vom 19. März 1931 über das einheitliche Scheckgesetz;

b)

ein dem unter lit. a genannten Scheck vergleichbarer Papierscheck nach dem Recht eines Mitgliedstaates, der nicht Vertragspartei des Genfer Abkommens vom 19. März 1931 über das einheitliche Scheckgesetz ist;

c)

ein Wechsel in Papierform im Sinne des Genfer Abkommens vom 7. Juni 1930 über das einheitliche Wechselgesetz;

d)

ein dem unter lit. c genannten Wechsel vergleichbarer Wechsel in Papierform nach dem Recht eines Mitgliedstaates, der nicht Mitglied des Genfer Abkommens vom 7. Juni 1930 über das einheitliche Wechselgesetz ist;

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