Verordnung des Bundeskanzlers über die Grundausbildung für die Bediensteten des Ressortbereiches (Grundausbildungsverordnung-BKA)
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund der §§ 25 bis 31 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 (BDG 1979), BGBl. Nr. 333, in der geltenden Fassung und des § 67 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 (VBG 1948), BGBl. Nr. 86, in der geltenden Fassung wird verordnet:
Anwendungsbereich
§ 1. (1) Diese Verordnung regelt die Grundausbildung für Bedienstete im Ressortbereich des Bundeskanzleramtes, die aufgrund des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 oder dienstvertraglicher Vereinbarungen verpflichtet sind, eine Grundausbildung zu absolvieren, oder für die gemäß Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 der erfolgreiche Abschluss einer Grundausbildung als Ernennungs- oder Definitivstellungserfordernis vorgesehen ist.
- die Zentralleitung des Bundeskanzleramtes
- das Österreichische Staatsarchiv
- den Asylgerichtshof
Anwendungsbereich
§ 1. (1) Diese Verordnung regelt die Grundausbildung für Bedienstete im Ressortbereich des Bundeskanzleramtes, die aufgrund des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 oder dienstvertraglicher Vereinbarungen verpflichtet sind, eine Grundausbildung zu absolvieren, oder für die gemäß Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 der erfolgreiche Abschluss einer Grundausbildung als Ernennungs- oder Definitivstellungserfordernis vorgesehen ist.
Zentralleitung des Bundeskanzleramtes (samt Gleichbehandlungsanwaltschaft, ständige Vertretung bei der OECD und KommAustria)
Österreichisches Staatsarchiv
Asylgerichtshof, ab 1.1.2014 Bundesverwaltungsgericht
Datenschutzkommission, ab 1.1.2014 Datenschutzbehörde.
Anwendungsbereich
§ 1. (1) Diese Verordnung regelt die Grundausbildung für Bedienstete im Ressortbereich des Bundeskanzleramtes, die aufgrund des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 oder dienstvertraglicher Vereinbarungen verpflichtet sind, eine Grundausbildung zu absolvieren, oder für die gemäß Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 der erfolgreiche Abschluss einer Grundausbildung als Ernennungs- oder Definitivstellungserfordernis vorgesehen ist.
Zentralleitung des Bundeskanzleramtes (samt Gleichbehandlungsanwaltschaft, ständige Vertretung bei der OECD, KommAustria, Hofmusikkapelle und Österreichisches Museum für Volkskunde)
Österreichisches Staatsarchiv
Bundesverwaltungsgericht
Datenschutzbehörde
Bundesdenkmalamt.
Ziele der Grundausbildung
§ 2. (1) Das Bundeskanzleramt bekennt sich zu einer zukunftsorientierten, individuell abgestimmten und die Grundsätze des Gender Mainstreaming berücksichtigenden Ausbildung seiner Bediensteten unter Nutzung aller zeitgemäßen und zweckmäßigen Formen der Wissensvermittlung.
(2) Die vorrangigen Ziele der Grundausbildung sind, den Bediensteten
Kenntnisse und Fähigkeiten, die für die Erfüllung der Aufgaben von Arbeitsplätzen einer bestimmten Verwendungsgruppe bzw. Entlohnungsgruppe grundsätzlich erforderlich sind,
spezielle Kenntnisse und Fähigkeiten des Arbeitsplatzes, den die/der Bedienstete zu Beginn der Grundausbildung innehat oder anstrebt,
Besonderheiten des Dienstes im jeweiligen Ausbildungsbereich und
umfassende Kenntnisse über die Funktionsweise der österreichischen staatlichen Institutionen und der Europäischen Union
Ziele der Grundausbildung
§ 2. (1) Das Bundeskanzleramt bekennt sich zu einer zukunftsorientierten, individuell abgestimmten und die Grundsätze des Gender Mainstreaming berücksichtigenden Ausbildung seiner Bediensteten unter Nutzung aller zeitgemäßen und zweckmäßigen Formen der Wissensvermittlung.
(2) Die vorrangigen Ziele der Grundausbildung sind, den Bediensteten
Kenntnisse und Fähigkeiten, die für die Erfüllung der Aufgaben von Arbeitsplätzen einer bestimmten Verwendungsgruppe bzw. Entlohnungsgruppe grundsätzlich erforderlich sind,
spezielle Kenntnisse und Fähigkeiten des Arbeitsplatzes, den die/der Bedienstete zu Beginn der Grundausbildung innehat oder anstrebt,
Besonderheiten des Dienstes im jeweiligen Ausbildungsbereich und
umfassende Kenntnisse über die Funktionsweise des Ressorts, der österreichischen staatlichen Institutionen und der Europäischen Union sowie ausgegliederter Verwaltungsbereichezu vermitteln.
Ausbildungsleiterin/Ausbildungsleiter, Mentorin/Mentor, Patin/ Pate, Lehrbeauftragte
§ 3. (1) Ausbildungsleiterin/Ausbildungsleiter ist
- im Ausbildungsbereich der Zentralleitung des Bundeskanzleramtes die Leiterin/der Leiter der Personalabteilung des Bundeskanzleramtes oder die/der von ihr/ihm mit dieser Aufgabe betraute Vertreterin/Vertreter,
- im Ausbildungsbereich des Österreichischen Staatsarchivs die Leiterin/der Leiter der Personal- und Verwaltungsdirektion,
- im Ausbildungsbereich des Asylgerichtshofes die Leiterin/der Leiter der Präsidialabteilung des Asylgerichtshofes.
(2) Die Ausbildungsleiterin/der Ausbildungsleiter hat jeder/jedem Auszubildenden die Beistellung einer Patin/eines Paten oder einer Mentorin/eines Mentors aus dem Kreis der Bediensteten des jeweiligen Ausbildungsbereichs anzubieten. Während beim Patenmodell eine/ein erfahrene/r, auch gleichgestellte/r Kollegin/Kollege vorrangig die Startbegleitung und Einarbeitung einer/s neuen Mitarbeiterin/Mitarbeiters übernimmt, findet im Mentorenmodell die Betreuung und Förderung bereits erfahrener Bediensteter durch eine Führungskraft statt. Die Ausübung der Funktion als Patin/Pate oder Mentorin/Mentor erfolgt freiwillig. Im Falle der Bestellung einer Richterin/eines Richters des Asylgerichtshofes zur/m Patin/Paten oder Mentorin/Mentor, hat diese durch die Präsidentin/den Präsidenten des Asylgerichtshofes zu erfolgen und kann von dieser/m jederzeit widerrufen werden.
(3) Als Vortragende (Lehrbeauftragte) in den einzelnen Modulen sind entsprechend qualifizierte Bedienstete, nach Möglichkeit jene des jeweiligen Ausbildungsbereiches, heranzuziehen.
Ausbildungsleiterin/Ausbildungsleiter, Mentorin/Mentor, Lehrbeauftragte
§ 3. (1) Ausbildungsleiterin/Ausbildungsleiter ist
im Ausbildungsbereich der Zentralleitung des Bundeskanzleramtes die Leiterin/der Leiter der Personalabteilung des Bundeskanzleramtes oder die/der von ihr/ihm mit dieser Aufgabe betraute Vertreterin/Vertreter,
im Ausbildungsbereich des Österreichischen Staatsarchivs die Leiterin/der Leiter der Personal- und Verwaltungsdirektion,
im Ausbildungsbereich des Asylgerichtshofes bzw. ab 1.1.2014 des Bundesverwaltungsgerichts die Leiterin/der Leiter der Präsidialabteilung,
im Ausbildungsbereich der Datenschutzkommission bzw. ab 1.1.2014 der Datenschutzbehörde die Leiterin/der Leiter der Datenschutzkommission bzw. Datenschutzbehörde oder die/der von ihr/ihm mit dieser Aufgabe betraute Vertreterin/Vertreter.
(2) (Anm.: Tritt mit 1.1.2014 in Kraft.)
(3) Als Vortragende (Lehrbeauftragte) in den einzelnen Modulen sind entsprechend qualifizierte Bedienstete heranzuziehen.
Ausbildungsleiterin/Ausbildungsleiter, Mentorin/Mentor, Lehrbeauftragte
§ 3. (1) Ausbildungsleiterin/Ausbildungsleiter ist
im Ausbildungsbereich der Zentralleitung des Bundeskanzleramtes die Leiterin/der Leiter der Personalabteilung des Bundeskanzleramtes oder die/der von ihr/ihm mit dieser Aufgabe betraute Vertreterin/Vertreter,
im Ausbildungsbereich des Österreichischen Staatsarchivs die Leiterin/der Leiter der Personal- und Verwaltungsdirektion,
im Ausbildungsbereich des Asylgerichtshofes bzw. ab 1.1.2014 des Bundesverwaltungsgerichts die Leiterin/der Leiter der Präsidialabteilung,
im Ausbildungsbereich der Datenschutzkommission bzw. ab 1.1.2014 der Datenschutzbehörde die Leiterin/der Leiter der Datenschutzkommission bzw. Datenschutzbehörde oder die/der von ihr/ihm mit dieser Aufgabe betraute Vertreterin/Vertreter.
(2) Die Ausbildungsleiterin/der Ausbildungsleiter hat jeder/jedem Auszubildenden die Beistellung einer Mentorin/eines Mentors aus dem Kreis der Bediensteten des jeweiligen Ausbildungsbereichs anzubieten. Im Mentorenmodell findet die Betreuung und Förderung von Bediensteten durch eine Führungskraft oder eine von dieser benannten geeigneten erfahrenen Kraft statt. Die Ausübung der Funktion als Mentorin/Mentor erfolgt freiwillig. Im Falle der Bestellung einer Richterin/eines Richters des Bundesverwaltungsgerichts zur/m Mentorin/Mentor, hat diese durch die Präsidentin/den Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts zu erfolgen und kann von dieser/m jederzeit widerrufen werden.
(3) Als Vortragende (Lehrbeauftragte) in den einzelnen Modulen sind entsprechend qualifizierte Bedienstete heranzuziehen.
Ausbildungsleiterin/Ausbildungsleiter, Mentorin/Mentor, Lehrbeauftragte
§ 3. (1) Ausbildungsleiterin/Ausbildungsleiter ist
im Ausbildungsbereich der Zentralleitung des Bundeskanzleramtes die Leiterin/der Leiter der Personalabteilung des Bundeskanzleramtes oder die/der von ihr/ihm mit dieser Aufgabe betraute Vertreterin/Vertreter,
im Ausbildungsbereich des Österreichischen Staatsarchivs die Leiterin/der Leiter der Personal- und Verwaltungsdirektion,
im Ausbildungsbereich des Bundesverwaltungsgerichts die Leiterin/der Leiter der Präsidialabteilung,
im Ausbildungsbereich der Datenschutzbehörde die Leiterin/der Leiter der Datenschutzbehörde oder die/der von ihr/ihm mit dieser Aufgabe betraute Vertreterin/Vertreter,
im Ausbildungsbereich des Bundesdenkmalamtes die Verwaltungsdirektorin/der Verwaltungsdirektor.
(2) Die Ausbildungsleiterin/der Ausbildungsleiter hat jeder/jedem Auszubildenden die Beistellung einer Mentorin/eines Mentors aus dem Kreis der Bediensteten des jeweiligen Ausbildungsbereichs anzubieten. Im Mentorenmodell findet die Betreuung und Förderung von Bediensteten durch eine Führungskraft oder eine von dieser benannten geeigneten erfahrenen Kraft statt. Die Ausübung der Funktion als Mentorin/Mentor erfolgt freiwillig. Im Falle der Bestellung einer Richterin/eines Richters des Bundesverwaltungsgerichts zur/m Mentorin/Mentor, hat diese durch die Präsidentin/den Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts zu erfolgen und kann von dieser/m jederzeit widerrufen werden.
(3) Als Vortragende (Lehrbeauftragte) in den einzelnen Modulen sind entsprechend qualifizierte Bedienstete heranzuziehen.
Aufbau der Grundausbildung
§ 4. (1) Die Grundausbildung besteht
aus der theoretischen Ausbildung sowie
aus der praktischen Verwendung.
(2) Die Grundausbildung erfolgt auf Grund der unterschiedlichen Anforderungen für Arbeitsplätze der
Verwendungs- bzw. Entlohnungsgruppen A1, A, v1 für rechtskundige Verwendungen;
Verwendungs- bzw. Entlohnungsgruppen A1, A, v1 für sonstige Verwendungen;
2a. Verwendungs- bzw. Entlohnungsgruppen A1, A, v1 für den Archivdienst;
Verwendungs- bzw. Entlohnungsgruppen A2, B, v2 für den Verwaltungs- und Rechnungsdienst;
3a. Verwendungs- bzw. Entlohnungsgruppen A2, B, v2 für den Archivdienst;
Verwendungs- bzw. Entlohnungsgruppen A3 bis A5, C, D, v3 und v4;
4a. Verwendungs- bzw. Entlohnungsgruppen A3 bis A5, C, D, v3 und v4 für den Archivdienst;
Entlohnungsgruppen h1, h2 und h3 getrennt
(3) Bedienstete, die eine höhere Verwendung anstreben und alle sonstigen Voraussetzungen - außer der Grundausbildung - für die Überstellung in die höhere Verwendungs- oder Entlohnungsgruppe erfüllen, können nach Maßgabe freier Ausbildungskapazitäten zur theoretischen Ausbildung gemäß § 5 zugewiesen werden. Die praktische Verwendung gemäß § 6 kann erst nach tatsächlicher Verwendung auf dem höherwertigen Arbeitsplatz erfolgen.
Aufbau der Grundausbildung
§ 4. (1) Die Grundausbildung besteht
aus der theoretischen Ausbildung sowie
aus der praktischen Verwendung.
(2) Die Grundausbildung erfolgt auf Grund der unterschiedlichen Anforderungen für Arbeitsplätze der
Verwendungs- bzw. Entlohnungsgruppen A1, A, v1 für rechtskundige Verwendungen;
Verwendungs- bzw. Entlohnungsgruppen A1, A, v1 für sonstige Verwendungen;
Verwendungs- bzw. Entlohnungsgruppen A1, A, v1 für den Archivdienst;
Verwendungs- bzw. Entlohnungsgruppen A2, B, v2 für den Verwaltungs- und Rechnungsdienst;
Verwendungs- bzw. Entlohnungsgruppen A2, B, v2 für den Archivdienst;
Verwendungs- bzw. Entlohnungsgruppen A3 bis A5, C, D, v3 und v4;
Verwendungs- bzw. Entlohnungsgruppen A3 bis A5, C, D, v3 und v4 für den Archivdienst;
Entlohnungsgruppen h1, h2 und h3
(3) Bedienstete, die eine höhere Verwendung anstreben und alle sonstigen Voraussetzungen – außer der Grundausbildung – für die Überstellung in die höhere Verwendungs- oder Entlohnungsgruppe erfüllen, können nach Maßgabe freier Ausbildungskapazitäten zur theoretischen Ausbildung gemäß § 5 zugewiesen werden. Die praktische Verwendung gemäß § 6 kann erst nach tatsächlicher Verwendung auf dem höherwertigen Arbeitsplatz erfolgen.
Theoretische Ausbildung
§ 5. (1) Die theoretische Ausbildung umfasst folgende Bereiche:
Recht
Verwaltungsorganisation und Verwaltungsökonomie
sonstige für den jeweiligen Ausbildungsbereich spezifische Fächer
(2) Die Ausbildung in den einzelnen Fächern erfolgt in Form von Ausbildungsmodulen. Die einzelnen Module sind als
Seminar,
Einzelunterricht,
elektronischer Fernunterricht (e-learning-system),
Hausarbeit,
Selbststudium
oder aus einer Kombination dieser Ausbildungsformen zu gestalten.
(3) Die Teilnahme an Ausbildungsmodulen gemäß Abs. 2 Z 1 bis 3 gilt als Dienst.
(4) Die theoretische Ausbildung ist je nach Anforderungen auf dem Arbeitsplatz der Auszubildenden/des Auszubildenden für Arbeitsplätze nachstehender Verwendungs- bzw. Entlohnungsgruppen im folgenden Ausmaß zu absolvieren:
A1 und v1, rechtskundige Verwendungen, 280 bis 350 Stunden;
A1 und v1, sonstige Verwendungen, 280 bis 350 Stunden;
A2 und v2, 260 bis 320 Stunden;
A3 bis A5 bzw. v3 und v4, 200 bis 280 Stunden;
h1, h2 und h3, 60 bis 90 Stunden
(5) Inhalte, Ziele und die Mindeststunden der theoretischen Ausbildung der jeweiligen Fächer sind in den Anlagen 1 bis 3 geregelt. Abweichend davon kann eines der festgelegten Pflichtmodule aus dem Bereich Recht oder Verwaltungsorganisation und Verwaltungsökonomie ersetzt werden, wenn die ersatzweise zu absolvierenden Ausbildungen
den Anforderungen und dem zeitlichen Umfang des zu ersetzenden Faches im Sinne der jeweiligen Anlage entsprechen,
Teil des von der Verwaltungsakademie des Bundes angebotenen Grundausbildungs- bzw. Europaprogramms sind und
im Sinne einer gezielteren Abstimmung der Lerninhalte auf die Erfordernisse des Arbeitsplatzes geboten sind.
(6) Die Grundausbildung ist in regelmäßigen Abständen durch die Ausbildungsleiterin/den Ausbildungsleiter zu evaluieren.
Theoretische Ausbildung
§ 5. (1) Die theoretische Ausbildung umfasst folgende Bereiche:
Recht
Verwaltungsorganisation und Verwaltungsökonomie
sonstige für den jeweiligen Ausbildungsbereich spezifische Fächer
(2) Die Ausbildung in den einzelnen Fächern erfolgt in Form von Ausbildungsmodulen. Die einzelnen Module sind als
Seminar,
elektronischer Fernunterricht (e-learning-system),
Hausarbeit,
Selbststudium
oder aus einer Kombination dieser Ausbildungsformen zu gestalten.
(3) Die Teilnahme an Ausbildungsmodulen gemäß Abs. 2 Z 1 und 2 gilt als Dienst.
(4) Die theoretische Ausbildung ist je nach Anforderungen auf dem Arbeitsplatz der Auszubildenden/des Auszubildenden für Arbeitsplätze nachstehender Verwendungs- bzw. Entlohnungsgruppen im folgenden Ausmaß zu absolvieren:
A1 und v1, 200 bis 280 Stunden;
A2 und v2, 190 bis 240 Stunden;
A3 bis A5 bzw. v3 und v4, 170 bis 220 Stunden;
h1, h2 und h3, 60 bis 90 Stunden
(5) Inhalte, Ziele und die Mindeststunden der theoretischen Ausbildung der jeweiligen Fächer sind in den Anlagen 1 bis 3 geregelt. Abweichend davon kann eines der festgelegten Pflichtmodule aus dem Bereich Recht oder Verwaltungsorganisation und Verwaltungsökonomie ersetzt werden, wenn die ersatzweise zu absolvierenden Ausbildungen
den Anforderungen und dem zeitlichen Umfang des zu ersetzenden Faches im Sinne der jeweiligen Anlage entsprechen,
Teil des von der Verwaltungsakademie des Bundes angebotenen Bildungsprogramms sind und
im Sinne einer gezielteren Abstimmung der Lerninhalte auf die Erfordernisse des Arbeitsplatzes geboten sind.
(6) Die Grundausbildung ist in regelmäßigen Abständen durch die Ausbildungsleiterin/den Ausbildungsleiter zu evaluieren.
Theoretische Ausbildung
§ 5. (1) Die theoretische Ausbildung umfasst folgende Bereiche:
Recht
Verwaltungsorganisation und Verwaltungsökonomie
sonstige für den jeweiligen Ausbildungsbereich spezifische Fächer
(2) Die Ausbildung in den einzelnen Fächern erfolgt in Form von Ausbildungsmodulen. Die einzelnen Module sind als
Seminar,
elektronischer Fernunterricht (e-learning-system),
Hausarbeit,
Selbststudium
oder aus einer Kombination dieser Ausbildungsformen zu gestalten.
(3) Die Teilnahme an Ausbildungsmodulen gemäß Abs. 2 Z 1 und 2 gilt als Dienst.
(4) Die theoretische Ausbildung ist je nach Anforderungen auf dem Arbeitsplatz der Auszubildenden/des Auszubildenden für Arbeitsplätze nachstehender Verwendungs- bzw. Entlohnungsgruppen im folgenden Ausmaß zu absolvieren:
A1 und v1, 200 bis 280 Stunden;
A2 und v2, 190 bis 240 Stunden;
A3 bis A5 bzw. v3 und v4, 170 bis 220 Stunden;
h1, h2 und h3, 60 bis 90 Stunden
(5) Inhalte, Ziele und die Mindeststunden der theoretischen Ausbildung der jeweiligen Fächer sind in den Anlagen 1 bis 4 geregelt. Abweichend davon kann eines der festgelegten Pflichtmodule aus dem Bereich Recht oder Verwaltungsorganisation und Verwaltungsökonomie ersetzt werden, wenn die ersatzweise zu absolvierenden Ausbildungen
den Anforderungen und dem zeitlichen Umfang des zu ersetzenden Faches im Sinne der jeweiligen Anlage entsprechen,
Teil des von der Verwaltungsakademie des Bundes angebotenen Bildungsprogramms sind und
im Sinne einer gezielteren Abstimmung der Lerninhalte auf die Erfordernisse des Arbeitsplatzes geboten sind.
(6) Die Grundausbildung ist in regelmäßigen Abständen durch die Ausbildungsleiterin/den Ausbildungsleiter zu evaluieren.
(7) Bedienstete gemäß § 1 Abs. 1, die im Kunst- und Kulturbereich tätig sind, haben im Rahmen der theoretischen Ausbildung zumindest ein Ausbildungsmodul im Bereich Kunst- und Kultur zu absolvieren.
Praktische Verwendung und Seminar- oder Hausarbeit
§ 6. (1) Die praktische Verwendung hat
über einen Zeitraum von mindestens fünf Monaten auf dem Stammarbeitsplatz der Auszubildenden/des Auszubildenden und
allenfalls über einen Zeitraum von mindestens zwei Monaten auf einem vom Stammarbeitsplatz verschiedenen Arbeitsplatz (Rotationsarbeitsplatz)
zu erfolgen.
(2) Zur Verwendung auf Rotationsarbeitsplätzen außerhalb der Bundesverwaltung bedarf es der Zustimmung der Auszubildenden/des Auszubildenden (§ 39a BDG 1979, § 6b VBG 1948).
(3) Die praktische Verwendung am Stammarbeitsplatz und auf den Rotationsarbeitsplätzen ist verpflichtend und gilt als Dienst.
(4) Im Rahmen der praktischen Verwendung ist von Bediensteten der Verwendungs- bzw. Entlohnungsgruppe A1, A, v1 eine Seminar- oder Hausarbeit zu verfassen. Das Thema hat in einem inhaltlichen Zusammenhang mit der dienstlichen Tätigkeit der Auszubildenden/des Auszubildenden zu stehen und ist in Abstimmung mit der/dem unmittelbaren Fachvorgesetzten sowie der Ausbildungsleiterin/dem Ausbildungsleiter zu wählen. Die Seminar- oder Hausarbeit ist der/dem Vorsitzenden der Dienstprüfungskommission zur Beurteilung vorzulegen und von dieser/diesem nach Befassung der/des Fachvorgesetzten zu bewerten. Hinsichtlich des Kalküls und einer allfälligen Reprobation gelten die Bestimmungen für Teilprüfungen sinngemäß.
(5) Von Bediensteten der Verwendungs- bzw. Entlohnungsgruppe A2, B, v2 ist im Rahmen der Absolvierung des Moduls „Public Management“ eine Seminar- oder Hausarbeit zu diesem Thema zu verfassen. Die Seminar- oder Hausarbeit ist den Vortragenden des Moduls zur Beurteilung vorzulegen und von diesen zu bewerten. Hinsichtlich des Kalküls und einer allfälligen Reprobation gelten die Bestimmungen für Teilprüfungen sinngemäß.
Praktische Verwendung und Seminar- oder Hausarbeit
§ 6. (1) Die praktische Verwendung hat
über einen Zeitraum von mindestens fünf Monaten auf dem Stammarbeitsplatz der Auszubildenden/des Auszubildenden und
allenfalls über einen Zeitraum von bis zu zwei Monaten auf einem vom Stammarbeitsplatz verschiedenen Arbeitsplatz (Rotationsarbeitsplatz)
(2) Zur Verwendung auf Rotationsarbeitsplätzen außerhalb der Bundesverwaltung bedarf es der Zustimmung der Auszubildenden/des Auszubildenden (§ 39a BDG 1979, § 6b VBG 1948).
(3) Die praktische Verwendung am Stammarbeitsplatz und auf den Rotationsarbeitsplätzen ist verpflichtend und gilt als Dienst.
(4) Im Rahmen der praktischen Verwendung ist von Bediensteten der Verwendungs- bzw. Entlohnungsgruppe A1, A, v1 eine Seminar- oder Hausarbeit zu verfassen. Das Thema hat in einem inhaltlichen Zusammenhang mit der dienstlichen Tätigkeit der Auszubildenden/des Auszubildenden zu stehen und ist in Abstimmung mit der/dem unmittelbaren Fachvorgesetzten sowie der Ausbildungsleiterin/dem Ausbildungsleiter zu wählen. Die Seminar- oder Hausarbeit ist der/dem Vorsitzenden der Dienstprüfungskommission zur Beurteilung vorzulegen und von dieser/diesem nach Befassung der/des Fachvorgesetzten zu bewerten. Hinsichtlich des Kalküls und einer allfälligen Reprobation gelten die Bestimmungen für Teilprüfungen sinngemäß.
(5) Von Bediensteten der Verwendungs- bzw. Entlohnungsgruppe A2, B, v2 ist im Rahmen der Absolvierung des Moduls „Public Management“ eine Seminar- oder Hausarbeit zu diesem Thema zu verfassen. Die Seminar- oder Hausarbeit ist den Vortragenden des Moduls zur Beurteilung vorzulegen und von diesen zu bewerten. Hinsichtlich des Kalküls und einer allfälligen Reprobation gelten die Bestimmungen für Teilprüfungen sinngemäß.
Ausbildungsplan
§ 7. (1) Die Ausbildungsleiterin/der Ausbildungsleiter hat für jede/n Auszubildende/n unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von sechs Monaten nach Dienstantritt, einen Ausbildungsplan für die Grundausbildung zu erstellen. Bei der Erstellung des Ausbildungsplans sind die/der Fachvorgesetzte, die/der Patin/Pate oder Mentorin/Mentor der/des Auszubildenden sowie die/der Auszubildende einzubeziehen. Die persönlichen Verhältnisse der/des Bediensteten und die dienstlichen Interessen sind angemessen zu berücksichtigen.
(2) Im Ausbildungsplan sind festzulegen:
die einzelnen Module, die zu absolvieren sind, deren Dauer und die Zeiträume, innerhalb derer sie abgeschlossen sein sollen;
das Thema und das Ziel der Seminar- oder Hausarbeit sowie eine Kurzbeschreibung des Arbeitsplatzes auf dem die praktische Verwendung erfolgt;
der Rotationsarbeitsplatz, einschließlich des Beginn- und des Endzeitpunktes;
die anzurechnenden Ausbildungsmodule sowie die Begründung hierfür.
(3) Der Ausbildungsplan ist derart zu gestalten, dass ein Abschluss der Grundausbildung innerhalb von zwei Jahren nach Dienstantritt, bei einer kürzeren Ausbildungsphase innerhalb der im Gesetz maximal vorgeschriebenen Zeit, möglich ist. Bei bis zu einem Jahr befristeten Dienstverhältnissen ist der praktische Teil der Grundausbildung vorzuziehen.
(4) Bei Wechsel des Arbeitsplatzes, Dienstzuteilung in einen anderen Ressortbereich oder bei längeren Abwesenheiten vom Dienst (z. B. Karenzurlaub, längere Krankenstände) ist von der Ausbildungsleiterin/vom Ausbildungsleiter unverzüglich eine entsprechende Anpassung des Ausbildungsplans vorzunehmen.
(5) Mit Abschluss des Ausbildungsgesprächs gilt die/der Bedienstete der Grundausbildung zugewiesen.
Ausbildungsplan
§ 7. (1) Die Ausbildungsleiterin/der Ausbildungsleiter hat für jede/n Auszubildende/n einen Ausbildungsplan für die Grundausbildung zu erstellen. Bei der Erstellung des Ausbildungsplans sind die/der Fachvorgesetzte sowie die/der Auszubildende einzubeziehen. Die persönlichen Verhältnisse der/des Bediensteten und die dienstlichen Interessen sind angemessen zu berücksichtigen.
(2) Im Ausbildungsplan sind festzulegen:
die einzelnen Module, die zu absolvieren sind, deren Dauer und die Zeiträume, innerhalb derer sie abgeschlossen sein sollen;
das Thema und das Ziel der Seminar- oder Hausarbeit sowie eine Kurzbeschreibung des Arbeitsplatzes auf dem die praktische Verwendung erfolgt;
der Rotationsarbeitsplatz, einschließlich des Beginn- und des Endzeitpunktes;
die anzurechnenden Ausbildungsmodule sowie die Begründung hierfür.
(3) Der Ausbildungsplan ist derart zu gestalten, dass ein Abschluss der Grundausbildung innerhalb von zwei Jahren nach Dienstantritt, bei einer kürzeren Ausbildungsphase innerhalb der im Gesetz maximal vorgeschriebenen Zeit, möglich ist.
(4) Bei Wechsel des Arbeitsplatzes, Dienstzuteilung in einen anderen Ressortbereich oder bei längeren Abwesenheiten vom Dienst (z. B. Karenzurlaub, längere Krankenstände) ist von der Ausbildungsleiterin/vom Ausbildungsleiter unverzüglich eine entsprechende Anpassung des Ausbildungsplans vorzunehmen.
(5) Mit Abschluss des Ausbildungsgesprächs gilt die/der Bedienstete der Grundausbildung zugewiesen.
Prüfungsordnung
§ 8. (1) Die in der theoretischen Grundausbildung erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten sind in einer Dienstprüfung nachzuweisen. Eine gesonderte Zulassung zu jeder Teilprüfung ist nicht notwendig.
(2) Die Dienstprüfung besteht aus Teilprüfungen, die jeweils nach Abschluss eines Ausbildungsmoduls abzulegen sind und dessen Inhalte den Gegenstand der Teilprüfung bilden. Die Teilprüfungen sind als mündliche, schriftliche Prüfung oder als praktische Überprüfung vor Einzelprüferinnen/Einzelprüfern abzulegen. Teilprüfungen können zusammengefasst werden.
(3) Mündliche Teilprüfungen sind für Bundesbedienstete öffentlich.
(4) Über den Verlauf der Teilprüfung ist ein von der Prüferin/vom Prüfer zu unterfertigendes Protokoll zu erstellen. Im Prüfungsprotokoll sind die Fragen bzw. die der/dem zu Prüfenden gestellten Aufgaben festzuhalten und anzugeben, ob die Teilprüfung als „bestanden“, „mit Auszeichnung bestanden“ oder „nicht bestanden“ zu qualifizieren ist.
(5) Eine nicht bestandene Teilprüfung kann zweimal wiederholt werden. Die Reprobationsfrist beträgt zwei Monate. Die zweite Wiederholung hat vor einem Prüfungssenat unter dem Vorsitz der/des Vorsitzenden der Dienstprüfungskommission stattzufinden.
(6) Die Dienstprüfung gilt dann als erfolgreich abgelegt, wenn alle Teilprüfungen bestanden wurden und eine allfällige Seminar- oder Hausarbeit positiv beurteilt, sowie im Falle einer praktischen Verwendung auf einem Rotationsarbeitsplatz der Ausbildungsabschnitt „Job-Rotation“ abgeschlossen wurde.
Zeugnis
§ 9. (1) Über die bestandene Dienstprüfung und die Vorlage einer zumindest mit dem Kalkül „bestanden“ qualifizierten Seminar- oder Hausarbeit ist von der Vorsitzenden/vom Vorsitzenden der Dienstprüfungskommission ein Zeugnis auszustellen. Im Zeugnis sind sämtliche Teilprüfungen der Dienstprüfung zu bezeichnen und die jeweilige Beurteilung festzuhalten sowie das Thema der Seminar- oder Hausarbeit anzuführen.
(2) Das Original des Zeugnisses ist der/dem Bediensteten auszuhändigen. Eine Kopie des Zeugnisses ist gemeinsam mit den Teilprüfungsprotokollen und der Seminar- oder Hausarbeit im Personalakt abzulegen.
Dienstprüfungskommission
§ 10. (1) Im jeweiligen Ausbildungsbereich ist eine Dienstprüfungskommission einzurichten, deren Mitglieder als Einzelprüferinnen/Einzelprüfer oder als Mitglieder eines Prüfungssenates tätig werden. Ein Prüfungssenat besteht aus einer/einem Vorsitzenden und zwei weiteren Mitgliedern.
(2) Die/Der Vorsitzende und die übrigen Mitglieder der Dienstprüfungskommission sind für die Dauer von fünf Jahren zu bestellen. Im Ausbildungsbereich des Asylgerichtshofes ist die/der Vorsitzende der Dienstprüfungskommission aus dem Kreis der Richterinnen/Richter zu bestellen.
(3) Die Zugehörigkeit zur Dienstprüfungskommission endet mit dem Ausscheiden aus dem Personalstand des Bundes bzw. mit der rechtskräftigen Verhängung einer Disziplinarstrafe. Sie ruht vom Tag der Einleitung eines Disziplinarverfahrens bis zu dessen rechtskräftigem Abschluss, während der Zeit der (vorläufigen) Suspendierung vom Dienst bzw. bei einer Außerdienststellung.
(4) Bei Ausscheiden und bei Bedarf von Mitgliedern kann die Dienstprüfungskommission für den Rest ihrer Funktionsdauer um neue Mitglieder ergänzt werden.
(5) Die Mitglieder der Dienstprüfungskommission sind in Ausübung dieser Funktion selbstständig und unabhängig.
Dienstprüfungskommission
§ 10. .(1) Für jeden Ausbildungsbereich ist eine Dienstprüfungskommission zu bestellen, deren Mitglieder als Einzelprüferinnen/Einzelprüfer oder als Mitglieder eines Prüfungssenates tätig werden. Ein Prüfungssenat besteht aus einer/einem Vorsitzenden und zwei weiteren Mitgliedern.(2) Die/Der Vorsitzende und die übrigen Mitglieder der Dienstprüfungskommission sind für die Dauer von fünf Jahren zu bestellen. Im Ausbildungsbereich des Asylgerichtshofes ist die/der Vorsitzende der Dienstprüfungskommission aus dem Kreis der Richterinnen/Richter zu bestellen.
(3) Die Zugehörigkeit zur Dienstprüfungskommission endet mit dem Ausscheiden aus dem Personalstand des Bundes bzw. mit der rechtskräftigen Verhängung einer Disziplinarstrafe. Sie ruht vom Tag der Einleitung eines Disziplinarverfahrens bis zu dessen rechtskräftigem Abschluss, während der Zeit der (vorläufigen) Suspendierung vom Dienst bzw. bei einer Außerdienststellung.
(4) Bei Ausscheiden und bei Bedarf von Mitgliedern kann die Dienstprüfungskommission für den Rest ihrer Funktionsdauer um neue Mitglieder ergänzt werden.
(5) Die Mitglieder der Dienstprüfungskommission sind in Ausübung dieser Funktion selbstständig und unabhängig.
Dienstprüfungskommission
§ 10. .(1) Für jeden Ausbildungsbereich ist eine Dienstprüfungskommission zu bestellen, deren Mitglieder als Einzelprüferinnen/Einzelprüfer oder als Mitglieder eines Prüfungssenates tätig werden. Ein Prüfungssenat besteht aus einer/einem Vorsitzenden und zwei weiteren Mitgliedern.
(2) Die/Der Vorsitzende und die übrigen Mitglieder der Dienstprüfungskommission sind für die Dauer von fünf Jahren zu bestellen. Im Ausbildungsbereich des Bundesverwaltungsgerichts ist die/der Vorsitzende der Dienstprüfungskommission aus dem Kreis der Richterinnen/Richter zu bestellen.
(3) Die Zugehörigkeit zur Dienstprüfungskommission endet mit dem Ausscheiden aus dem Personalstand des Bundes bzw. mit der rechtskräftigen Verhängung einer Disziplinarstrafe. Sie ruht vom Tag der Einleitung eines Disziplinarverfahrens bis zu dessen rechtskräftigem Abschluss, während der Zeit der (vorläufigen) Suspendierung vom Dienst bzw. bei einer Außerdienststellung.
(4) Bei Ausscheiden und bei Bedarf von Mitgliedern kann die Dienstprüfungskommission für den Rest ihrer Funktionsdauer um neue Mitglieder ergänzt werden.
(5) Die Mitglieder der Dienstprüfungskommission sind in Ausübung dieser Funktion selbstständig und unabhängig.
Anrechnung
§ 11. (1) Die erfolgreiche Absolvierung von Ausbildungen bei anderen Bundesdienststellen oder bei Einrichtungen außerhalb des Bundes kann auf die Grundausbildung nach den Grundsätzen des § 30 BDG 1979 angerechnet werden.
(2) Die Anrechnung hat nach der Durchführung einer Gleichwertigkeits- und Zweckmäßigkeitsprüfung der Dienstbehörde bzw. Personalstelle durch die Ausbildungsleiterin/den Ausbildungsleiter zu erfolgen. Abweichend davon hat die Gleichwertigkeits- und Zweckmäßigkeitsprüfung im Ausbildungsbereich des Asylgerichthofes bei Angehörigen der Verwendungs- bzw. Entlohnungsgruppen A, A1, v1, B, A2 oder v2 durch die Präsidentin/den Präsidenten des Asylgerichtshofes zu erfolgen.
(3) Die Anrechnung und der Prüfungserfolg sind im Zeugnis festzuhalten.
Anrechnung
§ 11. (1) Die erfolgreiche Absolvierung von Ausbildungen bei anderen Bundesdienststellen oder bei Einrichtungen außerhalb des Bundes kann auf die Grundausbildung nach den Grundsätzen des § 30 BDG 1979 angerechnet werden.
(2) Die Anrechnung hat nach der Durchführung einer Gleichwertigkeits- und Zweckmäßigkeitsprüfung der Dienstbehörde bzw. Personalstelle durch die Ausbildungsleiterin/den Ausbildungsleiter zu erfolgen. Abweichend davon hat die Gleichwertigkeits- und Zweckmäßigkeitsprüfung im Ausbildungsbereich des Bundesverwaltungsgerichts bei Angehörigen der Verwendungs- bzw. Entlohnungsgruppen A, A1, v1, B, A2 oder v2 durch die Präsidentin/den Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts zu erfolgen.
(3) Die Anrechnung und der Prüfungserfolg sind im Zeugnis festzuhalten.
Inkrafttreten und Übergangsphase
§ 12. (1) Die Grundausbildungsverordnung des Bundeskanzlers tritt mit 1. August 2009 in Kraft. Die vor dem 1. August 2009 geltenden Bestimmungen zur Grundausbildung für den Ressortbereich des Bundeskanzleramtes treten mit demselben Tag außer Kraft.
(2) Grundausbildungen, welche vor dem 1. August 2009 begonnen wurden, werden nach den bis zum 1. August 2009 gültigen Bestimmungen abgeschlossen.
Inkrafttreten und Übergangsphase
§ 12. (1) Die Grundausbildungsverordnung des Bundeskanzlers tritt mit 1. August 2009 in Kraft. Die vor dem 1. August 2009 geltenden Bestimmungen zur Grundausbildung für den Ressortbereich des Bundeskanzleramtes treten mit demselben Tag außer Kraft.
(2) Grundausbildungen, welche vor dem 1. August 2009 begonnen wurden, werden nach den bis zum 1. August 2009 gültigen Bestimmungen abgeschlossen.
(3) § 1 Abs. 1, § 2 Abs. 2 Z 4, § 3 Abs. 1 und Abs. 3, § 4 Abs. 2, § 5 Abs. 2, 3, 4 und Abs. 5 Z 2, § 6 Abs. 1 Z 2, § 7 Abs. 1 und 3, § 10 Abs. 1 und die Anlagen 1 und 2 in der Fassung BGBl. II Nr. 216/2013 treten mit 1. August 2013 in Kraft.
(4) § 3 Abs. 2, § 10 Abs. 2, § 11 Abs. 2 und die Anlage 3 in der Fassung BGBl. II Nr. 216/2013 treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft.
(5) Grundausbildungen, welche vor dem 1. August 2013 begonnen wurden, werden nach den bis zum 1. August 2013 gültigen Bestimmungen abgeschlossen.
Inkrafttreten und Übergangsphase
§ 12. (1) Die Grundausbildungsverordnung des Bundeskanzlers tritt mit 1. August 2009 in Kraft. Die vor dem 1. August 2009 geltenden Bestimmungen zur Grundausbildung für den Ressortbereich des Bundeskanzleramtes treten mit demselben Tag außer Kraft.
(2) Grundausbildungen, welche vor dem 1. August 2009 begonnen wurden, werden nach den bis zum 1. August 2009 gültigen Bestimmungen abgeschlossen.
(3) § 1 Abs. 1, § 2 Abs. 2 Z 4, § 3 Abs. 1 und Abs. 3, § 4 Abs. 2, § 5 Abs. 2, 3, 4 und Abs. 5 Z 2, § 6 Abs. 1 Z 2, § 7 Abs. 1 und 3, § 10 Abs. 1 und die Anlagen 1 und 2 in der Fassung BGBl. II Nr. 216/2013 treten mit 1. August 2013 in Kraft.
(4) § 3 Abs. 2, § 10 Abs. 2, § 11 Abs. 2 und die Anlage 3 in der Fassung BGBl. II Nr. 216/2013 treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft.
(5) Grundausbildungen, welche vor dem 1. August 2013 begonnen wurden, werden nach den bis zum 1. August 2013 gültigen Bestimmungen abgeschlossen.
(6) § 1 Abs. 1, § 3 Abs. 1, § 5 Abs. 5, § 5 Abs. 7 und die Anlage 4 in der Fassung BGBl. II Nr. 123/2014 treten mit 1. Juli 2014 in Kraft.
Anlage 1: Inhalte, Ziele und Mindeststunden der theoretischen Ausbildung gemäß § 5 Abs. 5 für die Bereiche des Bundeskanzleramtes-Zentralleitung und des Österreichischen Staatsarchives ausgenommen Verwendungen im Archivdienst (siehe dazu Anlage 2)
I. Für Arbeitsplätze der Verwendungs- bzw. Entlohnungsgruppen A1 und v1, rechtskundige Verwendungen
| Ziel auf der Basis der Mindeststundenanzahl - Kenntnisse der Rechte und Pflichten der Bediensteten auf der Basis der dienst- und besoldungsrechtlichen Vorschriften - Kenntnisse der Entwicklungen im Personalmanagement der öffentlichen Hand und der modernen Personalführung | 24 |
| Ziel auf der Basis der Mindeststundenanzahl - Kenntnisse über die institutionelle Struktur der Europäischen Union, die Kompetenzabgrenzung sowie das Gemeinschaftsrecht (Primär- und Sekundärrecht) - Kenntnisse der politischen Willensbildung und der Rechtssetzungsmechanismen der Europäischen Union - Kenntnisse der Schnittstellen zwischen innerstaatlichem Recht und Europarecht - Kenntnisse über den Rechtsschutz innerhalb der Europäischen Union, insbesondere von Vertragsverletzungs- und Vorabentscheidungsverfahren | 24 |
| Ziel auf der Basis der Mindeststundenanzahl - Vertiefende Kenntnisse des österreichischen Verwaltungs- und Verfassungsrechts durch Arbeit mit Fallbeispielen - Kenntnisse des Entstehungsprozesses eines Gesetzes, insbesondere der Erarbeitung einer Regierungsvorlage, des parlamentarischen Gesetzwerdungsverfahrens und des Kundmachungsverfahrens | 16 |
| Ziel auf der Basis der Mindeststundenanzahl - Kenntnisse der Rechtsgrundlagen, der Organisation und der wichtigsten Verfahren vor österreichischen Höchstgerichten (VwGH, VfGH) durch Arbeit mit Fallbeispielen - Kenntnisse der Rechtsgrundlagen, der Organisation und der wichtigsten Verfahren vor europäischen Rechtsschutzinstanzen (EGMR, EuGH) durch Arbeit mit Fallbeispielen | 24 |
| Ziel auf der Basis der Mindeststundenanzahl - Kenntnisse der zentralen Elemente des Public Managements. - Kenntnisse der Grundzüge des Haushaltswesens insbesondere der Funktionen und Rechtsgrundlagen der öffentlichen Haushalte, der Organisation der Haushaltsführung, der Budgetgrundsätze, des Bundesfinanzgesetzes und des Budgetkreislaufes, des Budget- und Personalcontrollings sowie der Gebarungskontrolle | 16 bzw. 32 je nach Verwendung |
| Ziel auf der Basis der Mindeststundenanzahl - Kenntnisse über Organisation und Aufgabenbereiche der Bundesministerien als Zentralstelle und die Stellung der nachgeordneten (bzw. ausgegliederten) Bereiche - Grundkenntnisse des Vergabewesens - Grundkenntnisse des Förderwesens | 24 |
| Ziel auf der Basis der Mindeststundenanzahl - Kenntnisse der historischen und der aktuellen Stellung des Bundeskanzleramtes in der österreichischen Verwaltung - Kenntnisse der Aufgabenstellungen und Organisationsstruktur der Zentralleitung sowie Basiswissen über die nachgeordneten Dienstbehörden und Dienststellen des Bundeskanzleramtes | 8 |
| Ziel auf der Basis der Mindeststundenanzahl - Kenntnisse der innerorganisatorischen Abläufe und der internen Arbeitsorganisation des Bundeskanzleramtes | 12 |
| Ziel auf der Basis der Mindeststundenanzahl - Kenntnisse der BKA-spezifischen EDV-Anwendungen, insbesondere des Umgangs mit dem elektronischen Akt (ELAK) unter Berücksichtigung der Büroordnung und des Dokumentenmanagementsystems (DMS) | 4 |
| Ziel auf der Basis der Mindeststundenanzahl - Kenntnisse über das Grundkonzept von Public Management - Grundkenntnisse über die zentralen Gestaltungselemente und Instrumente des Public Managements (Controlling, Qualitätsmanagement, Kosten- und Leistungsrechung etc.) | 16 |
| Ziel auf der Basis der Mindeststundenanzahl - Vertiefende Kenntnisse der englischen Sprache im berufsspezifischen Kontext - Kenntnisse der englischen EU-Fachterminologie | 16 |
| Ziel auf der Basis der Mindeststundenanzahl - Kenntnisse über die Strategie zur Gleichstellung der Geschlechter in allen Bereichen des öffentlichen und privaten Lebens - Kenntnisse über die Einbeziehung von Gender Perspektiven bei der Erstellung und dem Vollzug des Budgethaushaltes (Gender Budgeting) - Kenntnisse zum Frauenförderungsplan des Bundeskanzleramtes | 4 |
| Ziel auf der Basis der Mindeststundenanzahl - Kenntnisse der Zusammenarbeit von Menschen gleicher bzw. unterschiedlicher Qualifikation insbesondere über die Teambildung und Konfliktvermeidung - Kenntnisse der Grundlagen eines möglichst effizienten Selbstmanagements, insbesondere der Zeitplanung und der Identifikation der Störfaktoren im Arbeitsprozess | 24 |
II. Für Arbeitsplätze der Verwendungs- bzw. Entlohnungsgruppen A1 und v1, sonstige Verwendungen
| Mindeststunden | |
|---|---|
| Ziel auf der Basis der Mindeststundenanzahl - Kenntnisse der Rechte und Pflichten der Bediensteten auf der Basis der dienst- und besoldungsrechtlichen Vorschriften | 16 |
| Ziel auf der Basis der Mindeststundenanzahl - Kenntnisse über die institutionelle Struktur der Europäischen Union, die Kompetenzabgrenzung sowie das Gemeinschaftsrecht (Primär- und Sekundärrecht) - Kenntnisse der politischen Willensbildung und der Rechtssetzungsmechanismen der Europäischen Union - Kenntnisse der Schnittstellen zwischen innerstaatlichem Recht und Europarecht - Kenntnisse über den Rechtsschutz innerhalb der Europäischen Union, insbesondere von Vertragsverletzungs- und Vorabentscheidungsverfahren | 16 |
| Ziel auf der Basis der Mindeststundenanzahl - Grundlagenkenntnisse der österreichischen Verfassung, deren Struktur und des Inhalts insbesondere hinsichtlich der Kompetenzverteilung, des Gesetzgebungsprozesses und des Verwaltungsaufbaus | 16 |
| Ziel auf der Basis der Mindeststundenanzahl - Kenntnisse der Grundlagen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG) durch Übung von Fallbeispielen - Grundkenntnisse des Zustellgesetzes - Ausgewählte Gebiete des besonderen Verwaltungsrechts | 16 |
| Ziel auf der Basis der Mindeststundenanzahl - Kenntnisse der zentralen Elemente des Public Managements. - Kenntnisse der Grundzüge des Haushaltswesens insbesondere der Funktionen und Rechtsgrundlagen der öffentlichen Haushalte, der Organisation der Haushaltsführung, der Budgetgrundsätze, des Bundesfinanzgesetzes und des Budgetkreislaufes, des Budget- und Personalcontrollings sowie der Gebarungskontrolle | 16 bzw. 32 je nach Verwendung |
| Ziel auf der Basis der Mindeststundenanzahl - Kenntnisse über Organisation und Aufgabenbereiche der Bundesministerien als Zentralstelle und die Stellung der nachgeordneten (bzw. ausgegliederten) Bereiche - Grundkenntnisse des Vergabewesens - Grundkenntnisse des Förderwesens | 16 |
| Ziel auf der Basis der Mindeststundenanzahl - Kenntnisse der historischen und der aktuellen Stellung des Bundeskanzleramtes in der österreichischen Verwaltung - Kenntnisse der Aufgabenstellungen und Organisationsstruktur der Zentralleitung sowie Basiswissen über die nachgeordneten Dienstbehörden und Dienststellen des Bundeskanzleramtes | 8 |
| Ziel auf der Basis der Mindeststundenanzahl - Kenntnisse der innerorganisatorischen Abläufe und der internen Arbeitsorganisation des Bundeskanzleramtes | 12 |
| Ziel auf der Basis der Mindeststundenanzahl - Kenntnisse der BKA-spezifischen EDV-Anwendungen, insbesondere des Umgangs mit dem elektronischen Akt (ELAK) unter Berücksichtigung der Büroordnung und des Dokumentenmanagementsystems (DMS) | 4 |
| Ziel auf der Basis der Mindeststundenanzahl - Kenntnisse über das Grundkonzept von Public Management - Grundkenntnisse über die zentralen Gestaltungselemente und Instrumente des Public Managements (Controlling, Qualitätsmanagement, Kosten- und Leistungsrechung etc.) | 16 |
| Ziel auf der Basis der Mindeststundenanzahl - Vertiefende Kenntnisse der englischen Sprache im berufsspezifischen Kontext - Kenntnisse der englischen EU-Fachterminologie | 16 |
| Ziel auf der Basis der Mindeststundenanzahl - Kenntnisse über die Strategie zur Gleichstellung der Geschlechter in allen Bereichen des öffentlichen und privaten Lebens - Kenntnisse über die Einbeziehung von Gender Perspektiven bei der Erstellung und dem Vollzug des Budgethaushaltes (Gender Budgeting) - Kenntnisse zum Frauenförderungsplan des Bundeskanzleramtes | 4 |
| Ziel auf der Basis der Mindeststundenanzahl - Kenntnisse der Zusammenarbeit von Menschen gleicher bzw. unterschiedlicher Qualifikation insbesondere über die Teambildung und Konfliktvermeidung - Kenntnisse der Grundlagen eines möglichst effizienten Selbstmanagements, insbesondere der Zeitplanung und der Identifikation der Störfaktoren im Arbeitsprozess | 24 |
III. Für Arbeitsplätze der Verwendungs- bzw. Entlohnungsgruppen A2 und v2
| Mindeststunden | |
|---|---|
| Ziel auf der Basis der Mindeststundenanzahl - Kenntnisse der Rechte und Pflichten der Bediensteten auf der Basis der dienst- und besoldungsrechtlichen Vorschriften | 16 |
| Ziel auf der Basis der Mindeststundenanzahl - Kenntnisse über die institutionelle Struktur der Europäischen Union, die Kompetenzabgrenzung sowie das Gemeinschaftsrecht (Primär- und Sekundärrecht) - Kenntnisse der politischen Willensbildung und der Rechtssetzungsmechanismen der Europäischen Union - Kenntnisse der Schnittstellen zwischen innerstaatlichem Recht und Europarecht - Kenntnisse über den Rechtsschutz innerhalb der Europäischen Union, insbesondere von Vertragsverletzungs- und Vorabentscheidungsverfahren | 16 |
| Ziel auf der Basis der Mindeststundenanzahl - Grundlagenkenntnisse der österreichischen Verfassung, deren Struktur und des Inhalts insbesondere hinsichtlich der Kompetenzverteilung, des Gesetzgebungs-prozesses und des Verwaltungsaufbaus | 16 |
| Ziel auf der Basis der Mindeststundenanzahl - Kenntnisse der Grundlagen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG) durch Übung von Fallbeispielen - Grundkenntnisse des Zustellgesetzes - Ausgewählte Gebiete des besonderen Verwaltungsrechts | 16 |
| Ziel auf der Basis der Mindeststundenanzahl - Kenntnisse der zentralen Elemente des Public Managements. - Kenntnisse der Grundzüge des Haushaltswesens insbesondere der Funktionen und der Rechtsgrundlagen der öffentlichen Haushalte, der Organisation der Haushaltsführung, der Budgetgrundsätze, des Bundesfinanzgesetzes und des Budgetkreislaufes, des Budget- und Personalcontrollings sowie der Gebarungskontrolle | 16 bzw. 32 je nach Verwendung |
| Ziel auf der Basis der Mindeststundenanzahl - Kenntnisse der historischen und der aktuellen Stellung des Bundeskanzleramtes in der österreichischen Verwaltung - Kenntnisse der Aufgabenstellungen und Organisationsstruktur der Zentralleitung sowie Basiswissen über die nachgeordneten Dienstbehörden und Dienststellen des Bundeskanzleramtes | 8 |
| Ziel auf der Basis der Mindeststundenanzahl - Kenntnisse der innerorganisatorischen Abläufe und der internen Arbeitsorganisation des Bundeskanzleramtes | 12 |
| Ziel auf der Basis der Mindeststundenanzahl - Kenntnisse der BKA-spezifischen EDV-Anwendungen, insbesondere des Umgangs mit dem elektronischen Akt (ELAK) unter Berücksichtigung der Büroordnung und des Dokumentenmanagementsystems (DMS) | 4 |
| Ziel auf der Basis der Mindeststundenanzahl - Kenntnisse über das Grundkonzept von Public Management - Grundkenntnisse über die zentralen Gestaltungselemente und Instrumente des Public Managements (Controlling, Qualitätsmanagement, Kosten- und Leistungsrechung etc.) | 16 |
| Ziel auf der Basis der Mindeststundenanzahl - Vertiefende Kenntnisse der englischen Sprache im berufsspezifischen Kontext - Kenntnisse der englischen EU-Fachterminologie | 16 |
| Ziel auf der Basis der Mindeststundenanzahl - Kenntnisse der allgemeinen Anwendung von SAP im öffentlichen Sektor (Haushaltsrecht, Materialmanagement, Kosten- und Leistungsrechnung, Personalmanagement) - Kenntnisse der praktischen Anwendung von SAP, insbesondere der Navigation und der Transaktion | 8 |
| Ziel auf der Basis der Mindeststundenanzahl - Kenntnisse über die Strategie zur Gleichstellung der Geschlechter in allen Bereichen des öffentlichen und privaten Lebens - Kenntnisse über die Einbeziehung von Gender Perspektiven bei der Erstellung und dem Vollzug des Budgethaushaltes (Gender Budgeting) - Kenntnisse zum Frauenförderungsplan des Bundeskanzleramtes | 4 |
| Ziel auf der Basis der Mindeststundenanzahl - Kenntnisse der Zusammenarbeit von Menschen gleicher bzw. unterschiedlicher Qualifikation insbesondere über die Teambildung und Konfliktvermeidung - Kenntnisse der Grundlagen eines möglichst effizienten Selbstmanagements, insbesondere der Zeitplanung und der Identifikation der Störfaktoren im Arbeitsprozess | 24 |
IV. Für Arbeitsplätze der Verwendungs- bzw. Entlohnungsgruppen A3 bis A5 bzw. v3 und v4
| Mindeststunden | |
|---|---|
| Ziel auf der Basis der Mindeststundenanzahl - Grundkenntnisse der Aufgaben und Funktionsweise der Bundesverwaltung - Grundkenntnisse über das Verwaltungshandeln und die Wirkung der öffentlichen Verwaltung auf gesamtgesellschaftliche Prozesse | 8 |
| Ziel auf der Basis der Mindeststundenanzahl - Kenntnisse der Rechte und Pflichten der Bediensteten auf der Basis der dienst- und besoldungsrechtlichen Vorschriften | 8 |
| Ziel auf der Basis der Mindeststundenanzahl - Überblickskenntnisse der österreichischen Verfassung, deren Struktur und des Inhalts insbesondere hinsichtlich der Kompetenzverteilung, des Gesetzgebungsprozesses und des Verwaltungsaufbaus - Grundkenntnisse über die Organe und Rechtsordnung der EU - Kenntnisse der Grundlagen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG) | 16 |
| Ziel auf der Basis der Mindeststundenanzahl - Kenntnisse über die Grundzüge des Haushaltswesen insbesondere der Funktionen und der Rechtsgrundlagen der öffentlichen Haushalte, der Organisation der Haushaltsführung, der Budgetgrundsätze, des Bundesfinanzgesetzes und des Budgetkreislaufes, des Budget- und Personalcontrollings sowie Gebarungskontrolle | 16 |
| Ziel auf der Basis der Mindeststundenanzahl - Kenntnisse der historischen und der aktuellen Stellung des Bundeskanzleramtes in der österreichischen Verwaltung - Kenntnisse der Aufgabenstellungen und Organisationsstruktur der Zentralleitung sowie Basiswissen über die nachgeordneten Dienstbehörden und Dienststellen des Bundeskanzleramtes | 8 |
| Ziel auf der Basis der Mindeststundenanzahl - Kenntnisse der innerorganisatorischen Abläufe und der internen Arbeitsorganisation des Bundeskanzleramtes | 12 |
| Ziel auf der Basis der Mindeststundenanzahl - Kenntnisse der BKA-spezifischen EDV-Anwendungen, insbesondere des Umgangs mit dem elektronischen Akt (ELAK) unter Berücksichtigung der Büroordnung und des Dokumentenmanagementsystems (DMS) | 4 |
| Ziel auf der Basis der Mindeststundenanzahl - Kenntnisse der Zusammenarbeit von Menschen gleicher bzw. unterschiedlicher Qualifikation insbesondere über die Teambildung und Konfliktvermeidung - Kenntnisse der Grundlagen einer möglichst effizienten Selbstorganisation, insbesondere der Zeitplanung, der Identifikation der Störfaktoren im Arbeitsprozess sowie der effizienten Vorbereitung und Durchführung von Sitzungen | 16 |
| Ziel auf der Basis der Mindeststundenanzahl - Vertiefende Kenntnisse der englischen Sprache im Hinblick auf die Erfordernisse im Sekretariatsdienst, insbesondere für Standardgespräche und Korrespondenzenz | 24 |
| Ziel auf der Basis der Mindeststundenanzahl - Kenntnisse der Grundlagen der Informationstechnologie - Kenntnisse der Computerbenutzung und des Dateimanagements, der Textverarbeitung in Word, der Tabellenkalkulation in Excel, der grundlegenden Bearbeitung in Access, dem Erstellen von Präsentationsfolien in Powerpoint, der Information und Kommunikation im Web bzw. mittels E-mailing | 60 |
| Ziel auf der Basis der Mindeststundenanzahl - Kenntnisse der allgemeinen Anwendung von SAP im öffentlichen Sektor (Haushaltsrecht, Materialmanagement, Kosten- und Leistungsrechnung, Personalmanagement) - Kenntnisse der praktischen Anwendung von SAP, insbesondere der Navigation und der Transaktion | 8 |
| Ziel auf der Basis der Mindeststundenanzahl - Kenntnisse über die Strategie zur Gleichstellung der Geschlechter in allen Bereichen des öffentlichen und privaten Lebens - Kenntnisse über die Einbeziehung von Gender Perspektiven bei der Erstellung und dem Vollzug des Budgethaushaltes (Gender Budgeting) - Kenntnisse zum Frauenförderungsplan des Bundeskanzleramtes | 4 |
| Ziel auf der Basis der Mindeststundenanzahl - Kenntnisse über kunden- und serviceorienterte Gesprächsführung und deren Anwendung im beruflichen Alltag | 8 |
V. Für Arbeitsplätze der Entlohnungsgruppen h1, h2 und h3
| Mindeststunden | |
|---|---|
| Ziel auf der Basis der Mindeststundenanzahl - Grundkenntnisse der Aufgaben und Funktionsweise der Bundesverwaltung - Grundkenntnisse über das Verwaltungshandeln und die Wirkung der öffentlichen Verwaltung auf gesamtgesellschaftliche Prozesse | 8 |
| Ziel auf der Basis der Mindeststundenanzahl - Kenntnisse der Rechte und Pflichten der Bediensteten auf der Basis der dienst- und besoldungsrechtlichen Vorschriften | 8 |
| Ziel auf der Basis der Mindeststundenanzahl - Kenntnisse der historischen und der aktuellen Stellung des Bundeskanzleramtes in der österreichischen Verwaltung - Kenntnisse der Aufgabenstellungen und Organisationsstruktur der Zentralleitung sowie Basiswissen über die nachgeordneten Dienstbehörden und Dienststellen des Bundeskanzleramtes | 8 |
| Ziel auf der Basis der Mindeststundenanzahl - Kenntnisse der innerorganisatorischen Abläufe und der internen Arbeitsorganisation des Bundeskanzleramtes | 12 |
| Ziel auf der Basis der Mindeststundenanzahl - Kenntnisse über die Strategie zur Gleichstellung der Geschlechter in allen Bereichen des öffentlichen und privaten Lebens - Kenntnisse über die Einbeziehung von Gender Perspektiven bei der Erstellung und dem Vollzug des Budgethaushaltes (Gender Budgeting) - Kenntnisse zum Frauenförderungsplan des Bundeskanzleramtes | 4 |
Anlage 1: Inhalte, Ziele und Mindeststunden der theoretischen Ausbildung gemäß § 5 Abs. 5 für die Bereiche des Bundeskanzleramtes-Zentralleitung, der Datenschutzkommission bzw. ab 1.1.2014 der Datenschutzbehörde und des Österreichischen Staatsarchives ausgenommen Verwendungen im Archivdienst (siehe dazu Anlage 2)
I. Für Arbeitsplätze der Verwendungs- bzw. Entlohnungsgruppen A1 und v1, rechtskundige Verwendungen
| Mindeststunden | |
|---|---|
| Ziel auf der Basis der Mindeststundenanzahl – Kenntnisse der Rechte und Pflichten der Bediensteten auf der Basis der dienst- und besoldungsrechtlichen Vorschriften | 16 |
| Ziel auf der Basis der Mindeststundenanzahl – Kenntnisse über die institutionelle Struktur der Europäischen Union, die Kompetenzabgrenzung sowie das Gemeinschaftsrecht (Primär- und Sekundärrecht) – Kenntnisse der politischen Willensbildung und der Rechtssetzungsmechanismen der Europäischen Union – Kenntnisse der Schnittstellen zwischen innerstaatlichem Recht und Europarecht – Kenntnisse über den Rechtsschutz innerhalb der Europäischen Union, insbesondere von Vertragsverletzungs- und Vorabentscheidungsverfahren | 16 |
| Ziel auf der Basis der Mindeststundenanzahl – Vertiefende Kenntnisse des österreichischen Verwaltungs- und Verfassungsrechts durch Arbeit mit Fallbeispielen – Kenntnisse des Entstehungsprozesses eines Gesetzes, insbesondere der Erarbeitung einer Regierungsvorlage, des parlamentarischen Gesetzwerdungsverfahrens und des Kundmachungsverfahrens | 16 |
| Ziel auf der Basis der Mindeststundenanzahl – Kenntnisse der Rechtsgrundlagen, der Organisation und der wichtigsten Verfahren vor österreichischen Höchstgerichten (VwGH, VfGH) durch Arbeit mit Fallbeispielen – Kenntnisse der Rechtsgrundlagen, der Organisation und der wichtigsten Verfahren vor europäischen Rechtsschutzinstanzen (EGMR, EuGH) durch Arbeit mit Fallbeispielen | 16 |
| Ziel auf der Basis der Mindeststundenanzahl – Kenntnisse der Grundzüge des Haushaltswesens (Rechtsgrundlagen der öffentlichen Haushalte, Organisation der Haushaltsführung, Budgetgrundsätze, BFG und BFRG, Budget- und Personalcontrolling, Wirkungsorientierung sowie Gebarungskontrolle) | 16 |
| Ziel auf der Basis der Mindeststundenanzahl – Kenntnisse über Organisation und Aufgabenbereiche der Bundesministerien als Zentralstelle und die Stellung der nachgeordneten (bzw. ausgegliederten) Bereiche – Grundkenntnisse des Vergabewesens – Grundkenntnisse des Förderwesens | 24 |
| Ziel auf der Basis der Mindeststundenanzahl – eingehende Kenntnisse der Stellung des Bundeskanzleramtes in der österreichischen Verwaltung – umfangreiche Kenntnisse der Aufgabenstellungen und Organisationsstruktur der Zentralleitung sowie Basiswissen über die nachgeordneten Dienstbehörden und Dienststellen des Bundeskanzleramtes sowie präzise Beherrschung der Amtssprache und Artikulationsfähigkeit in englischer oder französischer Fachsprache | 12 |
| Ziel auf der Basis der Mindeststundenanzahl – Kenntnisse der innerorganisatorischen Abläufe und der internen Arbeitsorganisation des Bundeskanzleramtes – umfassende Kenntnisse der BKA-spezifischen EDV-Anwendungen, insbesondere der Büroordnung – Kenntnisse der Grundlagen eines möglichst effizienten Selbstmanagements und Repräsentationstechnik | 8 |
| Ziel auf der Basis der Mindeststundenanzahl – Kenntnisse über die Strategie zur Gleichstellung der Geschlechter in allen Bereichen des öffentlichen und privaten Lebens – Kenntnisse über die Einbeziehung von Gender Perspektiven bei der Erstellung und dem Vollzug des Budgethaushaltes (Gender Budgeting) – Kenntnisse zum Frauenförderungsplan des Bundeskanzleramtes | 4 |
| Ziel auf der Basis der Mindeststundenanzahl – Kenntnisse über das Grundkonzept von Public Management – Grundkenntnisse über die zentralen Gestaltungselemente und Instrumente des Public Managements (Controlling, Qualitätsmanagement, Kosten- und Leistungsrechnung etc.) | 16 |
II. Für Arbeitsplätze der Verwendungs- bzw. Entlohnungsgruppen A1 und v1, sonstige Verwendungen
| Mindeststunden | |
|---|---|
| Ziel auf der Basis der Mindeststundenanzahl – Kenntnisse der Rechte und Pflichten der Bediensteten auf der Basis der dienst- und besoldungsrechtlichen Vorschriften | 16 |
| Ziel auf der Basis der Mindeststundenanzahl – Kenntnisse über die institutionelle Struktur der Europäischen Union, die Kompetenzabgrenzung sowie das Gemeinschaftsrecht (Primär- und Sekundärrecht) – Kenntnisse der politischen Willensbildung und der Rechtssetzungsmechanismen der Europäischen Union – Kenntnisse der Schnittstellen zwischen innerstaatlichem Recht und Europarecht – Kenntnisse über den Rechtsschutz innerhalb der Europäischen Union, insbesondere von Vertragsverletzungs- und Vorabentscheidungsverfahren | 16 |
| Ziel auf der Basis der Mindeststundenanzahl – Grundlagenkenntnisse der österreichischen Verfassung, deren Struktur und des Inhalts, insbesondere hinsichtlich der Kompetenzverteilung, des Gesetzgebungsprozesses und des Verwaltungsaufbaus | 16 |
| Ziel auf der Basis der Mindeststundenanzahl – Kenntnisse der Grundlagen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG) durch Übung von Fallbeispielen – Grundkenntnisse des Zustellgesetzes – Ausgewählte Gebiete des besonderen Verwaltungsrechts | 16 |
| Ziel auf der Basis der Mindeststundenanzahl – Kenntnisse der Grundzüge des Haushaltswesens (Rechtsgrundlagen der öffentlichen Haushalte, Organisation der Haushaltsführung, Budgetgrundsätze, BFG und BFRG, Budget- und Personalcontrolling, Wirkungsorientierung sowie Gebarungskontrolle) | 16 |
| Ziel auf der Basis der Mindeststundenanzahl – Kenntnisse über Organisation und Aufgabenbereiche der Bundesministerien als Zentralstelle und die Stellung der nachgeordneten (bzw. ausgegliederten) Bereiche – Grundkenntnisse des Vergabewesens – Grundkenntnisse des Förderwesens | 16 |
| Ziel auf der Basis der Mindeststundenanzahl – eingehende Kenntnisse der Stellung des Bundeskanzleramtes in der österreichischen Verwaltung – umfangreiche Kenntnisse der Aufgabenstellungen und Organisationsstruktur der Zentralleitung sowie Basiswissen über die nachgeordneten Dienstbehörden und Dienststellen des Bundeskanzleramtes sowie präzise Beherrschung der Amtssprache und Artikulationsfähigkeit in englischer oder französischer Fachsprache | 12 |
| Ziel auf der Basis der Mindeststundenanzahl – Kenntnisse der innerorganisatorischen Abläufe und der internen Arbeitsorganisation des Bundeskanzleramtes – umfassende Kenntnisse der BKA-spezifischen EDV-Anwendungen, insbesondere der Büroordnung – Kenntnisse der Grundlagen eines möglichst effizienten Selbstmanagements und Repräsentationstechnik | 8 |
| Ziel auf der Basis der Mindeststundenanzahl – Kenntnisse über die Strategie zur Gleichstellung der Geschlechter in allen Bereichen des öffentlichen und privaten Lebens – Kenntnisse über die Einbeziehung von Gender Perspektiven bei der Erstellung und dem Vollzug des Budgethaushaltes (Gender Budgeting) – Kenntnisse zum Frauenförderungsplan des Bundeskanzleramtes | 4 |
| Ziel auf der Basis der Mindeststundenanzahl – Kenntnisse über das Grundkonzept von Public Management – Grundkenntnisse über die zentralen Gestaltungselemente und Instrumente des Public Managements (Controlling, Qualitätsmanagement, Kosten- und Leistungsrechnung etc.) | 16 |
III. Für Arbeitsplätze der Verwendungs- bzw. Entlohnungsgruppen A2 und v2
| Mindeststunden | |
|---|---|
| Ziel auf der Basis der Mindeststundenanzahl – Kenntnisse der Rechte und Pflichten der Bediensteten auf der Basis der dienst- und besoldungsrechtlichen Vorschriften | 16 |
| Ziel auf der Basis der Mindeststundenanzahl – Kenntnisse über die institutionelle Struktur der Europäischen Union, die Kompetenzabgrenzung sowie das Gemeinschaftsrecht (Primär- und Sekundärrecht) – Kenntnisse der politischen Willensbildung und der Rechtssetzungsmechanismen der Europäischen Union – Kenntnisse der Schnittstellen zwischen innerstaatlichem Recht und Europarecht – Kenntnisse über den Rechtsschutz innerhalb der Europäischen Union, insbesondere von Vertragsverletzungs- und Vorabentscheidungsverfahren | 16 |
| Ziel auf der Basis der Mindeststundenanzahl – Grundlagenkenntnisse der österreichischen Verfassung, deren Struktur und des Inhalts, insbesondere hinsichtlich der Kompetenzverteilung, des Gesetzgebungs-prozesses und des Verwaltungsaufbaus | 16 |
| Ziel auf der Basis der Mindeststundenanzahl – Kenntnisse der Grundlagen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG) durch Übung von Fallbeispielen – Grundkenntnisse des Zustellgesetzes – Ausgewählte Gebiete des besonderen Verwaltungsrechts | 16 |
| Ziel auf der Basis der Mindeststundenanzahl – Kenntnisse der Grundzüge des Haushaltswesens (Rechtsgrundlagen der öffentlichen Haushalte, Organisation der Haushaltsführung, Budgetgrundsätze, BFG und BFRG, Budget- und Personalcontrolling, Wirkungsorientierung sowie Gebarungskontrolle) | 16 |
| Ziel auf der Basis der Mindeststundenanzahl – Kenntnisse der Stellung des Bundeskanzleramtes in der österreichischen Verwaltung – Kenntnisse der Aufgabenstellungen und Organisationsstruktur der Zentralleitung sowie Basiswissen über die nachgeordneten Dienstbehörden und Dienststellen des Bundeskanzleramtes sowie Beherrschung der Amtssprache | 12 |
| Ziel auf der Basis der Mindeststundenanzahl – Kenntnisse der innerorganisatorischen Abläufe und der internen Arbeitsorganisation des Bundeskanzleramtes – Kenntnisse der BKA-spezifischen EDV-Anwendungen, insbesondere der Büroordnung – Kenntnisse der Grundlagen eines möglichst effizienten Selbstmanagements und Repräsentationstechnik | 8 |
| Ziel auf der Basis der Mindeststundenanzahl – Kenntnisse über die Strategie zur Gleichstellung der Geschlechter in allen Bereichen des öffentlichen und privaten Lebens – Kenntnisse über die Einbeziehung von Gender Perspektiven bei der Erstellung und dem Vollzug des Budgethaushaltes (Gender Budgeting) – Kenntnisse zum Frauenförderungsplan des Bundeskanzleramtes | 4 |
| Ziel auf der Basis der Mindeststundenanzahl – Kenntnisse über das Grundkonzept von Public Management – Grundkenntnisse über die zentralen Gestaltungselemente und Instrumente des Public Managements (Controlling, Qualitätsmanagement, Kosten- und Leistungsrechnung etc.) | 16 |
| Ziel auf der Basis der Mindeststundenanzahl – Vertiefende Kenntnisse der englischen Sprache im berufsspezifischen Kontext – Kenntnisse der englischen EU-Fachterminologie | 16 |
IV. Für Arbeitsplätze der Verwendungs- bzw. Entlohnungsgruppen A3 bis A5 bzw. v3 und v4
| Mindeststunden | |
|---|---|
| Ziel auf der Basis der Mindeststundenanzahl – Grundkenntnisse der Aufgaben und Funktionsweise der Bundesverwaltung – Grundkenntnisse über das Verwaltungshandeln und die Wirkung der öffentlichen Verwaltung auf gesamtgesellschaftliche Prozesse | 8 |
| Ziel auf der Basis der Mindeststundenanzahl – Kenntnisse der Rechte und Pflichten der Bediensteten auf der Basis der dienst- und besoldungsrechtlichen Vorschriften | 8 |
| Ziel auf der Basis der Mindeststundenanzahl – Kenntnisse der Grundzüge des Haushaltswesens (Rechtsgrundlagen der öffentlichen Haushalte, Organisation der Haushaltsführung, Budgetgrundsätze, BFG und BFRG, Budget- und Personalcontrolling, Wirkungsorientierung sowie Gebarungskontrolle) | 8 |
| Ziel auf der Basis der Mindeststundenanzahl – Kenntnisse der Stellung des Bundeskanzleramtes in der österreichischen Verwaltung – Kenntnisse der Aufgabenstellungen und Organisationsstruktur der Zentralleitung sowie Basiswissen über die nachgeordneten Dienstbehörden und Dienststellen des Bundeskanzleramtes | 8 |
| Ziel auf der Basis der Mindeststundenanzahl – Kenntnisse der innerorganisatorischen Abläufe und der internen Arbeitsorganisation des Bundeskanzleramtes – Kenntnisse der BKA-spezifischen EDV-Anwendungen, insbesondere der Büroordnung | 8 |
| Ziel auf der Basis der Mindeststundenanzahl – Kenntnisse über die Strategie zur Gleichstellung der Geschlechter in allen Bereichen des öffentlichen und privaten Lebens – Kenntnisse über die Einbeziehung von Gender Perspektiven bei der Erstellung und dem Vollzug des Budgethaushaltes (Gender Budgeting) – Kenntnisse zum Frauenförderungsplan des Bundeskanzleramtes | 4 |
| Ziel auf der Basis der Mindeststundenanzahl – Kenntnisse der Zusammenarbeit von Menschen gleicher bzw. unterschiedlicher Qualifikation, insbesondere über die Teambildung und Konfliktvermeidung – Kenntnisse der Grundlagen einer möglichst effizienten Selbstorganisation, insbesondere der Zeitplanung, der Identifikation der Störfaktoren im Arbeitsprozess sowie der effizienten Vorbereitung und Durchführung von Sitzungen | 8 |
| Ziel auf der Basis der Mindeststundenanzahl – Vertiefende Kenntnisse der englischen Sprache im Hinblick auf die Erfordernisse im Sekretariatsdienst, insbesondere für Standardgespräche und Korrespondenz | 8 |
| Ziel auf der Basis der Mindeststundenanzahl – Kenntnisse der Grundlagen der Informationstechnologie – Kenntnisse der Computerbenutzung und des Dateimanagements, der Textverarbeitung in Word, der Tabellenkalkulation in Excel, der grundlegenden Bearbeitung in Access, dem Erstellen von Präsentationsfolien in Powerpoint, der Information und Kommunikation im Web bzw. mittels E-mailing und der IT-Sicherheit | 16 – 60 |
| Ziel auf der Basis der Mindeststundenanzahl – Kenntnisse über kunden- und serviceorientierte Gesprächsführung und deren Anwendung im beruflichen Alltag | 8 |
V. Für Arbeitsplätze der Entlohnungsgruppen h1, h2 und h3
| Mindeststunden | |
|---|---|
| Ziel auf der Basis der Mindeststundenanzahl – Grundkenntnisse der Aufgaben und Funktionsweise der Bundesverwaltung – Grundkenntnisse über das Verwaltungshandeln und die Wirkung der öffentlichen Verwaltung auf gesamtgesellschaftliche Prozesse | 8 |
| Ziel auf der Basis der Mindeststundenanzahl – Kenntnisse der Rechte und Pflichten der Bediensteten auf der Basis der dienst- und besoldungsrechtlichen Vorschriften | 8 |
| Ziel auf der Basis der Mindeststundenanzahl – Kenntnisse der Stellung des Bundeskanzleramtes in der österreichischen Verwaltung – Kenntnisse der Aufgabenstellungen und Organisationsstruktur der Zentralleitung sowie Basiswissen über die nachgeordneten Dienstbehörden und Dienststellen des Bundeskanzleramtes | 8 |
| Ziel auf der Basis der Mindeststundenanzahl – Kenntnisse der innerorganisatorischen Abläufe und der internen Arbeitsorganisation des Bundeskanzleramtes | 12 |
| Ziel auf der Basis der Mindeststundenanzahl – Kenntnisse über die Strategie zur Gleichstellung der Geschlechter in allen Bereichen des öffentlichen und privaten Lebens – Kenntnisse über die Einbeziehung von Gender Perspektiven bei der Erstellung und dem Vollzug des Budgethaushaltes (Gender Budgeting) – Kenntnisse zum Frauenförderungsplan des Bundeskanzleramtes | 4 |
Anlage 2: Inhalte, Ziele und Mindeststunden der theoretischen Ausbildung gemäß § 5 Abs. 5 für den Archivdienst im Österreichischen Staatsarchiv
I. Für Arbeitsplätze der Verwendungs- bzw. Entlohnungsgruppen A1 und v1 im Archivdienst des Österreichischen Staatsarchivs
| Mindeststunden | |||
|---|---|---|---|
| Ziel auf der Basis der Mindeststundenanzahl - Kenntnisse der Rechte und Pflichten der Bediensteten auf der Basis der dienst- und besoldungsrechtlichen Vorschriften | 24 | ||
| Ziel auf der Basis der Mindeststundenanzahl - Kenntnisse über die institutionelle Struktur der Europäischen Union, die Kompetenzabgrenzung sowie das Gemeinschaftsrecht (Primär- und Sekundärrecht) - Kenntnisse der politischen Willensbildung und der Rechtssetzungsmechanismen der Europäischen Union - Kenntnisse der Schnittstellen zwischen innerstaatlichem Recht und Europarecht - Kenntnisse über den Rechtsschutz innerhalb der Europäischen Union, insbesondere von Vertragsverletzungs- und Vorabentscheidungsverfahren | 24 | ||
| Ziel auf der Basis der Mindeststundenanzahl - Grundlagenkenntnisse der österreichischen Verfassung, deren Struktur und des Inhalts insbesondere hinsichtlich der Kompetenzverteilung, des Gesetzgebungsprozesses und des Verwaltungsaufbaus | 16 | ||
| Ziel auf der Basis der Mindeststundenanzahl - Kenntnisse der Grundlagen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG) durch Übung von Fallbeispielen - Grundkenntnisse des Zustellgesetzes - Ausgewählte Gebiete des besonderen Verwaltungsrechts | 16 | ||
| Ziel auf der Basis der Mindeststundenanzahl - Kenntnisse der zentralen Elemente des Public Managements. - Kenntnisse der Grundzüge des Haushaltswesens, insbesondere der Funktionen und Rechtsgrundlagen der öffentlichen Haushalte, der Organisation der Haushaltsführung, der Budgetgrundsätze, des Bundesfinanzgesetzes und des Budgetkreislaufes, des Budget- und Personalcontrollings sowie der Gebarungskontrolle - Grundzüge der haushaltsrechtlichen Sonderbestimmungen für flexibilisierte Organisationseinheiten | 16 bzw. 32 je nach Verwendung | ||
| Ziel auf der Basis der Mindeststundenanzahl - Kenntnisse über Organisation und Aufgabenbereiche der Bundesministerien als Zentralstelle und die Stellung der nachgeordneten (bzw. ausgegliederten) Bereiche - Grundkenntnisse des Vergabewesens | 16 | ||
| Ziel auf der Basis der Mindeststundenanzahl - Kenntnisse der historischen und der aktuellen Stellung des Bundeskanzleramtes in der österreichischen Verwaltung - Kenntnisse der Aufgabenstellungen und Organisationsstruktur der Zentralleitung sowie Basiswissen über die nachgeordneten Dienstbehörden und Dienststellen des Bundeskanzleramtes | 8 | ||
| Ziel auf der Basis der Mindeststundenanzahl - Kenntnisse der BKA-spezifischen EDV-Anwendungen insbesondere des Umgangs mit dem elektronischen Akt (ELAK) unter Berücksichtigung der Büroordnung und des Dokumentenmanagementsystems (DMS) | 4 | ||
| Ziel auf der Basis der Mindeststundenanzahl - Kenntnisse über das Grundkonzept von Public Management - Grundkenntnisse über die zentralen Gestaltungselemente und Instrumente des Public Managements (Controlling, Qualitätsmanagement, Kosten- und Leistungsrechnung etc.) | 16 | ||
| Ziel auf der Basis der Mindeststundenanzahl - Kenntnisse über die Strategie zur Gleichstellung der Geschlechter in allen Bereichen des öffentlichen und privaten Lebens - Kenntnisse über die Einbeziehung von Gender Perspektiven bei der Erstellung und dem Vollzug des Budgethaushaltes (Gender Budgeting) - Kenntnisse zum Frauenförderungsplan des Bundeskanzleramtes | 4 | ||
| Ziel auf der Basis der Mindeststundenanzahl - Kenntnisse der Zusammenarbeit von Menschen gleicher bzw. unterschiedlicher Qualifikation insbesondere über die Teambildung und Konfliktvermeidung - Kenntnisse der Grundlagen eines möglichst effizienten Selbstmanagements, insbesondere der Zeitplanung und der Identifikation der Störfaktoren im Arbeitsprozess | 24 | ||
| Ziel auf der Basis der Mindeststundenanzahl - Grundzüge der Archivwissenschaften (u.a. Bewertung, Bestandsaufbau, Ordnung und Erschließung,, Verzeichnung) - Kenntnisse über Konservierung und Restaurierung - Vertiefende Kenntnisse auf dem Gebiet des Datenschutzrechtes | 40 | ||
| Ziel auf der Basis der Mindeststundenanzahl - Kenntnisse der innerorganisatorischen Abläufe und der internen Arbeitsorganisation des Österreichischen Staatsarchivs | 16 | ||
| Ziel auf der Basis der Mindeststundenanzahl - Kenntnisse des Aufbaus und des Umgangs mit dem Archivinformationssystem - Kenntnisse des Aufbaus des digitalen Langzeitarchives | 20 | ||
| Ziel auf der Basis der Mindeststundenanzahl - Grundlagen von Öffentlichkeitsarbeit und Fundraising - Kundenbetreuung | 24 | ||
| Ziel auf der Basis der Mindeststundenanzahl - Vertiefende Kenntnisse der englischen Sprache im berufsspezifischen Kontext - Latein | 16 | ||
II.Für Arbeitsplätze der Verwendungs- bzw. Entlohnungsgruppen A2 und v2 im Archivdienst des Österreichischen Staatsarchivs
| Ziel auf der Basis der Mindeststundenanzahl - Kenntnisse der Rechte und Pflichten der Bediensteten auf der Basis der dienst- und besoldungsrechtlichen Vorschriften | 16 | ||
| Ziel auf der Basis der Mindeststundenanzahl - Kenntnisse über die institutionelle Struktur der Europäischen Union, die Kompetenzabgrenzung sowie das Gemeinschaftsrecht (Primär- und Sekundärrecht) - Kenntnisse der politischen Willensbildung und der Rechtssetzungsmechanismen der Europäischen Union - Kenntnisse der Schnittstellen zwischen innerstaatlichem Recht und Europarecht - Kenntnisse über den Rechtsschutz innerhalb der Europäischen Union, insbesondere von Vertragsverletzungs- und Vorabentscheidungsverfahren | 16 | ||
| Ziel auf der Basis der Mindeststundenanzahl - Grundlagenkenntnisse der österreichischen Verfassung, deren Struktur und des Inhalts insbesondere hinsichtlich der Kompetenzverteilung, des Gesetzgebungs-prozesses und des Verwaltungsaufbaus | 16 | ||
| Ziel auf der Basis der Mindeststundenanzahl - Kenntnisse der Grundlagen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG) durch Übung von Fallbeispielen - Grundkenntnisse des Zustellgesetzes - Ausgewählte Gebiete des besonderen Verwaltungsrechts | 16 | ||
| Ziel auf der Basis der Mindeststundenanzahl - Kenntnisse der zentralen Elemente des Public Managements - Kenntnisse der Grundzüge des Haushaltswesens insbesondere der Funktionen und der Rechtsgrundlagen der öffentlichen Haushalte, der Organisation der Haushaltsführung, der Budgetgrundsätze, des Bundesfinanzgesetzes und des Budgetkreislaufes, des Budget- und Personalcontrollings sowie der Gebarungskontrolle - Grundzüge der haushaltsrechtlichen Sonderbestimmungen für flexibilisierte Organisationseinheiten | 16 bzw. 32 je nach Verwendung | ||
| Ziel auf der Basis der Mindeststundenanzahl - Kenntnisse der historischen und der aktuellen Stellung des Bundeskanzleramtes in der österreichischen Verwaltung - Kenntnisse der Aufgabenstellungen und Organisationsstruktur der Zentralleitung sowie Basiswissen über die nachgeordneten Dienstbehörden und Dienststellen des Bundeskanzleramtes | 8 | ||
| Ziel auf der Basis der Mindeststundenanzahl - Kenntnisse der BKA-spezifischen EDV-Anwendungen, insbesondere des Umgangs mit dem elektronischen Akt (ELAK) unter Berücksichtigung der Büroordnung und des Dokumentenmanagementsystems (DMS) | 4 | ||
| Ziel auf der Basis der Mindeststundenanzahl - Kenntnisse über das Grundkonzept von Public Management - Grundkenntnisse über die zentralen Gestaltungselemente und Instrumente des Public Managements (Controlling, Qualitätsmanagement, Kosten- und Leistungsrechnung etc | 16 | ||
| Ziel auf der Basis der Mindeststundenanzahl - Kenntnisse über die Strategie zur Gleichstellung der Geschlechter in allen Bereichen des öffentlichen und privaten Lebens - Kenntnisse über die Einbeziehung von Gender Perspektiven bei der Erstellung und dem Vollzug des Budgethaushaltes (Gender Budgeting) - Kenntnisse zum Frauenförderungsplan des Bundeskanzleramtes | 4 | ||
| Ziel auf der Basis der Mindeststundenanzahl - Kenntnisse der Zusammenarbeit von Menschen gleicher bzw. unterschiedlicher Qualifikation insbesondere über die Teambildung und Konfliktvermeidung - Kenntnisse der Grundlagen eines möglichst effizienten Selbstmanagements, insbesondere der Zeitplanung und der Identifikation der Störfaktoren im Arbeitsprozess | 24 | ||
| Ziel auf der Basis der Mindeststundenanzahl - Grundzüge der Archivwissenschaften ( u.a. Bewertung, Bestandsaufbau, Ordnung und Erschließung, Verzeichnung) - Kenntnisse über Konservierung und Restaurierung - Vertiefende Kenntnisse auf dem Gebiet des Datenschutzrechtes | 30 | ||
| Ziel auf der Basis der Mindeststundenanzahl - Kenntnisse der innerorganisatorischen Abläufe und der internen Arbeitsorganisation des Österreichischen Staatsarchivs | 16 | ||
| Ziel auf der Basis der Mindeststundenanzahl - Kenntnisse des Aufbaus und des Umgangs mit dem Archivinformationssystem - Kenntnisse des Aufbaus des digitalen Langzeitarchives | 20 | ||
| Ziel auf der Basis der Mindeststundenanzahl - Grundlagen von Öffentlichkeitsarbeit und Fundraising - Kundenbetreuung | 16 | ||
| Ziel auf der Basis der Mindeststundenanzahl - Vertiefende Kenntnisse der englischen Sprache im berufsspezifischen Kontext - Latein | 16 | ||
III.Für Arbeitsplätze der Verwendungs- bzw. Entlohnungsgruppen A3 bis A5 bzw. v3 und v4 im Archivdienst des Österreichischen Staatsarchivs
Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Bundesgesetzblatt. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.
Dieser Text wird zu den eigenen Weiterverwendungsbedingungen von RIS veröffentlicht, nicht unter einer Legalize-Lizenz oder einer Public-Domain-Lizenz.
RIS
CC BY 4.0 (Creative Commons Namensnennung 4.0 International)
Quelle: RIS – Rechtsinformationssystem des Bundes, Bundeskanzleramt der Republik Österreich (https://www.ris.bka.gv.at/). Lizenziert unter CC BY 4.0 (Creative Commons Namensnennung 4.0 International). Aus den Daten können keinerlei Rechtsansprüche abgeleitet werden.