(Übersetzung)Multilaterale Vereinbarung M199 nach 1.5.1.1 betreffend die Vorschriften für die Sicherung des Kapitels 1.10 für die Beförderung von Tierischen Stoffen
Vertragsparteien
Deutschland III 104/2009 Finnland III 104/2009 Frankreich III 104/2009 Niederlande III 104/2009 Portugal III 104/2009 Schweden III 104/2009 *Vereinigtes Königreich III 117/2009
Ratifikationstext
Die Vereinbarung wurde von Österreich am 16. September 2009 unterzeichnet.
Weiters haben nachstehende ADR-Vertragsparteien diese Vereinbarung unterzeichnet:
| ADR-Vertragsparteien: | Datum der Unterzeichnung: | ||
|---|---|---|---|
| Frankreich | 26. Juni 2008 | ||
| Finnland | 12. September 2008 | ||
| Deutschland | 18. September 2008 | ||
| Schweden | 1. Oktober 2008 | ||
| Portugal | 5. März 2009 | ||
| Niederlande | 12. Mai 2009 | ||
Abweichend von den Bestimmungen von 1.10.5, sind Tierische Stoffe, die ansteckungsgefährlichen Stoffen der Kategorie A (UN-Nummern 2814 oder 2900) zugeordnet sind, nicht als gefährliche Güter mit hohem Gefahrenpotential zu betrachten.
Zusätzlich zu den vorgeschriebenen Angaben hat der Absender im Beförderungspapier zu vermerken:
„Beförderung vereinbart nach Abschnitt 1.5.1 des ADR (M199).“
Diese Vereinbarung gilt bis zum 31. Dezember 2010 für Beförderungen in den Hoheitsgebieten der ADR-Vertragsparteien, die diese Vereinbarung unterzeichnet haben. Wird sie vor diesem Zeitpunkt von einem der Unterzeichner widerrufen, so gilt sie bis zum vorgenannten Zeitpunkt nur für Beförderungen in den Hoheitsgebieten derjenigen ADR-Vertragsparteien, die diese Vereinbarung unterzeichnet und nicht widerrufen haben.
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