Bundesgesetz über die Regulierung des Postmarktes (Postmarktgesetz-PMG)

Typ Sonstige
Veröffentlichung 2009-12-05
Letzte Aktualisierung 2024-06-06
Status Aufgehoben · 2013-12-31
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 101
Änderungshistorie JSON API

Abkürzung

PMG

Präambel/Promulgationsklausel

Der Nationalrat hat beschlossen:

Abkürzung

PMG

Präambel/Promulgationsklausel

Der Nationalrat hat beschlossen:

Abkürzung

PMG

Präambel/Promulgationsklausel

Der Nationalrat hat beschlossen:

1.

Abschnitt

Allgemeine Bestimmungen

Zweck

§ 1. (1) Dieses Bundesgesetz soll gewährleisten, dass der Bevölkerung und der Wirtschaft vielfältige, preiswerte und qualitativ hochwertige Postdienste angeboten werden. Es soll insbesondere

a)

für die Bevölkerung im gesamten Bundesgebiet eine ausreichende und preiswerte Grundversorgung mit Postdiensten (Universaldienst) gewährleisten und

b)

einen fairen Wettbewerb beim Erbringen von Postdiensten ermöglichen.

(2) Durch dieses Bundesgesetz wird die Richtlinie 97/67/EG über gemeinsame Vorschriften für die Entwicklung des Binnenmarktes der Postdienste der Gemeinschaft und die Verbesserung der Dienstequalität, ABl. Nr. L 15 vom 21.1.1998 S. 14, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2008/6/EG zur Änderung der Richtlinie 97/67/EG im Hinblick auf die Vollendung des Binnenmarktes der Postdienste der Gemeinschaft, ABl. Nr. L 52 vom 27.2.2008, S. 3, umgesetzt.

Anwendungsbereich

§ 2. (1) Dieses Bundesgesetz regelt die gewerbsmäßige Erbringung von Postdiensten.

(2) Dieses Bundesgesetz gilt auch für den Postverkehr mit dem Ausland, soweit nicht völkerrechtliche Verträge und die zu deren Durchführung ergangenen Gesetze etwas anderes bestimmen.

(3) Dieses Bundesgesetz gilt nicht für den Transport und die Zustellung von Zeitungen und Zeitschriften durch Medieninhaber oder Verleger an Empfängerinnen oder Empfänger, sofern diese

a)

durch Medieninhaber oder Verleger erfolgen oder

b)

durch ein Unternehmen erfolgen, das ausschließlich im Eigentum von Medieninhabern oder Verlegern steht und dessen Zweck der Transport und die Zustellung von Zeitungen oder Zeitschriften an Empfängerinnen oder Empfänger ist.

Begriffsbestimmungen

§ 3. Im Sinne dieses Bundesgesetzes bedeutet:

1.

(Anm.: Tritt mit 1.1.2011 in Kraft.)

2.

(Anm.: Tritt mit 1.1.2011 in Kraft.)

3.

(Anm.: Tritt mit 1.1.2011 in Kraft.)

4.

(Anm.: Tritt mit 1.1.2011 in Kraft.)

5.

(Anm.: Tritt mit 1.1.2011 in Kraft.)

6.

„Zugangspunkte“ die Einrichtungen, wo die Absenderinnen oder Absender ihre Postsendungen in das Postnetz geben können, das sind die für die Allgemeinheit bestimmten Postbriefkästen auf öffentlichen Wegen oder Post-Geschäftsstellen sowie alternative Versorgungslösungen (wie „mobile Postämter“ oder „Landzusteller“); nicht als Zugangspunkte gelten Verteilzentren;

7.

„Post-Geschäftsstelle“ stationäre Einrichtung, die von Bediensteten des Universaldienstbetreibers oder eines seiner Beteiligungsunternehmen im Sinne des § 228 UGB („eigenbetrieben“) oder aufgrund einer vertraglichen Vereinbarung mit dem Universaldienstbetreiber von Dritten betrieben wird („fremdbetrieben“) und an der Nutzerinnen und Nutzer den Universaldienst in Anspruch nehmen können;

8.

(Anm.: Tritt mit 1.1.2011 in Kraft.)

9.

(Anm.: Tritt mit 1.1.2011 in Kraft.)

10.

(Anm.: Tritt mit 1.1.2011 in Kraft.)

11.

(Anm.: Tritt mit 1.1.2011 in Kraft.)

12.

(Anm.: Tritt mit 1.1.2011 in Kraft.)

13.

(Anm.: Tritt mit 1.1.2011 in Kraft.)

14.

(Anm.: Tritt mit 1.1.2011 in Kraft.)

15.

(Anm.: Tritt mit 1.1.2011 in Kraft.)

16.

(Anm.: Tritt mit 1.1.2011 in Kraft.)

Abkürzung

PMG

Begriffsbestimmungen

§ 3. Im Sinne dieses Bundesgesetzes bedeutet:

1.

„Österreichische Post“ die Österreichische Post Aktiengesellschaft;

2.

„Postdienste“ die Dienste im Zusammenhang mit der Abholung, dem Sortieren, dem Transport und der Zustellung von Postsendungen;

3.

„Postdiensteanbieter“ Unternehmen, die einen oder mehrere Postdienste erbringen;

4.

„Universaldienstbetreiber“ ein oder mehrere benannte Universaldienstbetreiber gemäß § 12 Abs. 1 oder ein oder mehrere benannte Postdiensteanbieter gemäß § 12 Abs. 2;

5.

„Postnetz“ die Gesamtheit der Organisation und der Mittel jeglicher Art, die von dem Anbieter bzw. den Anbietern von Universaldienstleistungen eingesetzt werden, so dass insbesondere folgende Leistungen erbracht werden können:

6.

„Zugangspunkte“ die Einrichtungen, wo die Absenderinnen oder Absender ihre Postsendungen in das Postnetz geben können, das sind die für die Allgemeinheit bestimmten Postbriefkästen auf öffentlichen Wegen oder Post-Geschäftsstellen sowie alternative Versorgungslösungen (wie „mobile Postämter“ oder „Landzusteller“); nicht als Zugangspunkte gelten Verteilzentren;

7.

„Post-Geschäftsstelle“ stationäre Einrichtung, die von Bediensteten des Universaldienstbetreibers oder eines seiner Beteiligungsunternehmen im Sinne des § 228 UGB („eigenbetrieben“) oder aufgrund einer vertraglichen Vereinbarung mit dem Universaldienstbetreiber von Dritten betrieben wird („fremdbetrieben“) und an der Nutzerinnen und Nutzer den Universaldienst in Anspruch nehmen können;

8.

„Abholung“ das Einsammeln der Postsendungen durch einen Postdiensteanbieter;

9.

„Zustellung“ die Bearbeitungsschritte vom Sortieren in den Zustellzentren bis zur Aushändigung der Postsendungen an die Empfängerin oder den Empfänger;

10.

„Postsendung“ eine adressierte Sendung in der endgültigen Form, in der sie von einem Postdiensteanbieter im Inland übernommen wird. Es handelt sich dabei neben Briefsendungen zB um Bücher, Kataloge, Zeitungen und Zeitschriften sowie um Postpakete, die Waren mit oder ohne Handelswert enthalten;

11.

„Briefsendung“ eine Mitteilung in schriftlicher Form auf einem physischen Träger jeglicher Art, die befördert und an die von der Absenderin oder vom Absender auf der Sendung selbst oder ihrer Verpackung angegebene Anschrift zugestellt wird; Bücher, Kataloge, Zeitungen und Zeitschriften gelten nicht als Briefsendungen;

12.

„Einschreibsendung“ eine Postsendung, die durch den Postdiensteanbieter pauschal gegen Verlust, Entwendung oder Beschädigung versichert wird und bei der der Absenderin oder dem Absender, gegebenenfalls auf ihr oder sein Verlangen, eine Bestätigung über die Entgegennahme der Sendung und/oder ihre Aushändigung an die Empfängerin oder den Empfänger erteilt wird;

13.

„Wertsendungen“ eine Postsendung, die durch den Postdiensteanbieter in Höhe des von der Absenderin oder vom Absender angegebenen Wertes gegen Verlust, Entwendung oder Beschädigung versichert wird;

14.

„Absenderin“ oder „Absender“ die natürliche oder juristische Person, die Urheberin oder Urheber von Postsendungen ist;

15.

„Nutzerin“ oder „Nutzer“ die natürliche oder juristische Person, die einen Postdienst als Absenderin oder Absender oder als Empfängerin oder Empfänger in Anspruch nimmt;

16.

„Direktwerbung“ eine Sendung, die allein aus Anzeigen-, Marketing- oder Werbematerial besteht und, von Namen, Anschrift und Kennnummer des Empfängers sowie anderen, die Art der Mitteilung nicht verändernden Anpassungen abgesehen, eine identische Mitteilung an mindestens 100 Empfänger ist.

Abkürzung

PMG

Begriffsbestimmungen

§ 3. Im Sinne dieses Bundesgesetzes bedeutet:

1.

„Österreichische Post“ die Österreichische Post Aktiengesellschaft;

2.

„Postdienste“ die Dienste im Zusammenhang mit der Abholung, dem Sortieren, dem Transport und der Zustellung von Postsendungen;

3.

„Postdiensteanbieter“ Unternehmen, die einen oder mehrere Postdienste erbringen;

4.

„Universaldienstbetreiber“ ein oder mehrere benannte Universaldienstbetreiber gemäß § 12 Abs. 1 oder ein oder mehrere benannte Postdiensteanbieter gemäß § 12 Abs. 2;

4a. Kurierdienst: die Beförderung von Postsendungen in einer Weise, dass einzelne nachgewiesene Sendungen im Interesse einer schnellen und zuverlässigen Beförderung auf dem Weg von der Absenderin oder vom Absender zur Empfängerin oder zum Empfänger ständig begleitet werden und die Begleitperson die Möglichkeit hat, jederzeit auf die einzelne Sendung zuzugreifen und die erforderlichen Dispositionen zu treffen.

5.

„Postnetz“ die Gesamtheit der Organisation und der Mittel jeglicher Art, die von dem Anbieter bzw. den Anbietern von Universaldienstleistungen eingesetzt werden, so dass insbesondere folgende Leistungen erbracht werden können:

die Abholung der unter die Universaldienstpflichten fallenden Postsendungen von Zugangspunkten im gesamten Bundesgebiet;

die Weiterleitung und Bearbeitung dieser Postsendungen vom Zugangspunkt des Postnetzes bis zum Zustellzentrum;

die Zustellung an die auf der betreffenden Sendung befindliche Anschrift;

6.

„Zugangspunkte“ die Einrichtungen, wo die Absenderinnen oder Absender ihre Postsendungen in das Postnetz geben können, das sind die für die Allgemeinheit bestimmten Postbriefkästen auf öffentlichen Wegen oder Post-Geschäftsstellen sowie alternative Versorgungslösungen (wie „mobile Postämter“ oder „Landzusteller“); nicht als Zugangspunkte gelten Verteilzentren;

7.

„Post-Geschäftsstelle“ stationäre Einrichtung, die von Bediensteten des Universaldienstbetreibers oder eines seiner Beteiligungsunternehmen im Sinne des § 228 UGB („eigenbetrieben“) oder aufgrund einer vertraglichen Vereinbarung mit dem Universaldienstbetreiber von Dritten betrieben wird („fremdbetrieben“) und an der Nutzerinnen und Nutzer den Universaldienst in Anspruch nehmen können;

8.

„Abholung“ das Einsammeln der Postsendungen durch einen Postdiensteanbieter;

9.

„Zustellung“ die Bearbeitungsschritte vom Sortieren in den Zustellzentren bis zur Aushändigung der Postsendungen an die Empfängerin oder den Empfänger;

10.

„Postsendung“ eine adressierte Sendung in der endgültigen Form, in der sie von einem Postdiensteanbieter im Inland übernommen wird. Es handelt sich dabei neben Briefsendungen zB um Bücher, Kataloge, Zeitungen und Zeitschriften sowie um Postpakete, die Waren mit oder ohne Handelswert enthalten;

11.

„Briefsendung“ eine Mitteilung in schriftlicher Form auf einem physischen Träger jeglicher Art, die befördert und an die von der Absenderin oder vom Absender auf der Sendung selbst oder ihrer Verpackung angegebene Anschrift zugestellt wird; Bücher, Kataloge, Zeitungen und Zeitschriften gelten nicht als Briefsendungen;

12.

„Einschreibsendung“ eine Postsendung, die durch den Postdiensteanbieter pauschal gegen Verlust, Entwendung oder Beschädigung versichert wird und bei der der Absenderin oder dem Absender, gegebenenfalls auf ihr oder sein Verlangen, eine Bestätigung über die Entgegennahme der Sendung und/oder ihre Aushändigung an die Empfängerin oder den Empfänger erteilt wird;

13.

„Wertsendungen“ eine Postsendung, die durch den Postdiensteanbieter in Höhe des von der Absenderin oder vom Absender angegebenen Wertes gegen Verlust, Entwendung oder Beschädigung versichert wird;

14.

„Absenderin“ oder „Absender“ die natürliche oder juristische Person, die Urheberin oder Urheber von Postsendungen ist;

15.

„Nutzerin“ oder „Nutzer“ die natürliche oder juristische Person, die einen Postdienst als Absenderin oder Absender oder als Empfängerin oder Empfänger in Anspruch nimmt;

16.

„Direktwerbung“ eine Sendung, die allein aus Anzeigen-, Marketing- oder Werbematerial besteht und, von Namen, Anschrift und Kennnummer des Empfängers sowie anderen, die Art der Mitteilung nicht verändernden Anpassungen abgesehen, eine identische Mitteilung an mindestens 100 Empfänger ist.

Abkürzung

PMG

Begriffsbestimmungen

§ 3. Im Sinne dieses Bundesgesetzes bedeutet:

1.

„Österreichische Post“ die Österreichische Post Aktiengesellschaft;

2.

„Postdienste“ die Dienste im Zusammenhang mit der Abholung, dem Sortieren, dem Transport und der Zustellung von Postsendungen;

3.

„Postdiensteanbieter“ Unternehmen, die einen oder mehrere Postdienste erbringen;

4.

„Universaldienstbetreiber“ ein oder mehrere benannte Universaldienstbetreiber gemäß § 12 Abs. 1 oder ein oder mehrere benannte Postdiensteanbieter gemäß § 12 Abs. 2;

4a. Kurierdienst: die Beförderung von Postsendungen in einer Weise, dass einzelne nachgewiesene Sendungen im Interesse einer schnellen und zuverlässigen Beförderung auf dem Weg von der Absenderin oder vom Absender zur Empfängerin oder zum Empfänger ständig begleitet werden und die Begleitperson die Möglichkeit hat, jederzeit auf die einzelne Sendung zuzugreifen und die erforderlichen Dispositionen zu treffen.

5.

„Postnetz“ die Gesamtheit der Organisation und der Mittel jeglicher Art, die von dem Anbieter bzw. den Anbietern von Universaldienstleistungen eingesetzt werden, so dass insbesondere folgende Leistungen erbracht werden können:

die Abholung der unter die Universaldienstpflichten fallenden Postsendungen von Zugangspunkten im gesamten Bundesgebiet;

die Weiterleitung und Bearbeitung dieser Postsendungen vom Zugangspunkt des Postnetzes bis zum Zustellzentrum;

die Zustellung an die auf der betreffenden Sendung befindliche Anschrift;

6.

„Zugangspunkte“ die Einrichtungen, wo die Absenderinnen oder Absender ihre Postsendungen in das Postnetz geben können, das sind die für die Allgemeinheit bestimmten Postbriefkästen auf öffentlichen Wegen oder Post-Geschäftsstellen sowie alternative Versorgungslösungen (wie „mobile Postämter“ oder „Landzusteller“); nicht als Zugangspunkte gelten Verteilzentren;

7.

„Post-Geschäftsstelle“ stationäre Einrichtung, die von Bediensteten des Universaldienstbetreibers oder eines seiner Beteiligungsunternehmen im Sinne des § 228 UGB („eigenbetrieben“) oder aufgrund einer vertraglichen Vereinbarung mit dem Universaldienstbetreiber von Dritten betrieben wird („fremdbetrieben“) und an der Nutzerinnen und Nutzer den Universaldienst in Anspruch nehmen können;

8.

„Abholung“ das Einsammeln der Postsendungen durch einen Postdiensteanbieter;

9.

„Zustellung“ die Bearbeitungsschritte vom Sortieren in den Zustellzentren bis zur Aushändigung der Postsendungen an die Empfängerin oder den Empfänger;

10.

„Postsendung“ eine adressierte Sendung in der endgültigen Form, in der sie von einem Postdiensteanbieter im Inland übernommen wird. Es handelt sich dabei neben Briefsendungen zB um Bücher, Kataloge, Zeitungen und Zeitschriften sowie um Postpakete, die Waren mit oder ohne Handelswert enthalten;

11.

„Briefsendung“ eine Mitteilung in schriftlicher Form auf einem physischen Träger jeglicher Art, die befördert und an die von der Absenderin oder vom Absender auf der Sendung selbst oder ihrer Verpackung angegebene Anschrift zugestellt wird; Bücher, Kataloge, Zeitungen und Zeitschriften gelten nicht als Briefsendungen;

12.

„Einschreibsendung“ eine Postsendung, die durch den Postdiensteanbieter pauschal gegen Verlust, Entwendung oder Beschädigung versichert wird und bei der der Absenderin oder dem Absender, gegebenenfalls auf ihr oder sein Verlangen, eine Bestätigung über die Entgegennahme der Sendung und/oder ihre Aushändigung an die Empfängerin oder den Empfänger erteilt wird;

13.

„Wertsendungen“ eine Postsendung, die durch den Postdiensteanbieter in Höhe des von der Absenderin oder vom Absender angegebenen Wertes gegen Verlust, Entwendung oder Beschädigung versichert wird;

14.

„Absenderin“ oder „Absender“ die natürliche oder juristische Person, die Urheberin oder Urheber von Postsendungen ist;

15.

„Nutzerin“ oder „Nutzer“ die natürliche oder juristische Person, die einen Postdienst als Absenderin oder Absender oder als Empfängerin oder Empfänger in Anspruch nimmt;

16.

„Direktwerbung“ eine Sendung, die allein aus Anzeigen-, Marketing- oder Werbematerial besteht und, von Namen, Anschrift und Kennnummer des Empfängers sowie anderen, die Art der Mitteilung nicht verändernden Anpassungen abgesehen, eine identische Mitteilung an mindestens 100 Empfänger ist;

17.

„Premiumsendung“ eine Postsendung mit der Zusatzleistung Premium, die im Jahresdurchschnitt mindestens zu einem Anteil von 95% am ersten auf den Einlieferungstag folgenden Werktag, ausgenommen Samstag, und mindestens zu einem Anteil von 98% spätestens am zweiten auf den Einlieferungstag folgenden Werktag, ausgenommen Samstag, zugestellt wird; die restlichen Premiumsendungen müssen innerhalb von vier Werktagen, ausgenommen Samstag, ab dem Einlieferungstag zugestellt werden.

Evaluation

§ 4. Die Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie hat periodisch die Zweckmäßigkeit und Wirtschaftlichkeit sowie die Versorgungsqualität des Universaldienstes zu überprüfen und der Bundesregierung alle zwei Jahre darüber zu berichten. Dieser Bericht ist von der Bundesregierung in der Folge dem Nationalrat vorzulegen. Sie kann die Regulierungsbehörde mit dieser Überprüfung beauftragen.

Postgeheimnis

§ 5. (1) Personen, die Postdienste erbringen, haben während und auch nach Beendigung ihrer Tätigkeit jede wie immer geartete Mitteilung über Postsendungen an andere Personen als an die Absenderin, den Absender, die Empfängerin oder den Empfänger zu unterlassen, soweit nicht bundesgesetzlich ausdrücklich anderes bestimmt ist.

(2) Die Geheimhaltungspflicht steht der Erstattung von Anzeigen wegen gerichtlich strafbarer Handlungen, die von Amts wegen zu verfolgen sind, nicht entgegen.

(3) Soweit nicht gesetzlich ausdrücklich anderes bestimmt ist, dürfen Postsendungen, deren Übernahme von der Empfängerin oder vom Empfänger zu bestätigen ist, auch an Personen abgegeben werden, die an der auf der Sendung angegebenen Abgabestelle der Empfängerin oder des Empfängers anwesend sind, wenn nur dadurch die Abgabe der Sendung möglich ist und weder Absenderin oder Absender noch Empfängerin oder Empfänger diese Abgabemöglichkeit ausgeschlossen haben. An diese Personen dürfen Postsendungen auch an einem Abholpunkt abgegeben werden.

(4) Ist an der angegebenen Abgabestelle keine empfangsberechtigte Person anwesend, dürfen für eine natürliche Person bestimmte Pakete auch an Wohnungs- oder Hausnachbarn abgegeben werden, wenn weder Absenderin oder Absender noch Empfängerin oder Empfänger diese Abgabemöglichkeit ausgeschlossen haben; davon ist die Empfängerin oder der Empfänger schriftlich zu verständigen.

(5) Ein Postdiensteanbieter darf verschlossene Postsendungen, deren Abgabe an die Empfängerin, den Empfänger, die Absenderin oder den Absender nicht möglich oder zulässig ist, zur Ermittlung der Absenderin, des Absenders, der Empfängerin oder des Empfängers sowie zur Verhinderung von Schäden öffnen.

(6) Postsendungen, die sich im Zuge des Erbringens des Postdienstes im Gewahrsam des Postdiensteanbieters befinden, dürfen keinen gegen diesen gerichteten exekutionsrechtlichen oder sonstigen behördlichen Zwangsmaßnahmen unterworfen werden, soweit nicht gesetzlich ausdrücklich anderes bestimmt ist. Die Bestimmungen der Strafprozessordnung 1975, BGBl. Nr. 631/1975, über die Durchsuchung und Beschlagnahme von Papieren sowie die Beschlagnahme und Öffnung von Briefen und anderen Sendungen bleiben unberührt.

2.

Abschnitt

Universaldienst

Begriff und Umfang

§ 6. (1) (Anm.: Tritt mit 1.1.2011 in Kraft.)

(2) (Anm.: Tritt mit 1.1.2011 in Kraft.)

(3) (Anm.: Tritt mit 1.1.2011 in Kraft.)

(4) (Anm.: Tritt mit 1.1.2011 in Kraft.)

(5) (Anm.: Tritt mit 1.1.2011 in Kraft.)

(6) (Anm.: Tritt mit 1.1.2011 in Kraft.)

(7) Der Universaldienstbetreiber hat der Regulierungsbehörde die folgenden Kennwerte für das vorangegangene Kalenderjahr schriftlich und in elektronisch verarbeitbarer Form zu übermitteln:

1.

Laufzeiten für Briefsendungen;

2.

Laufzeiten für Paketsendungen;

3.

Zustellfrequenz;

4.

Anzahl und Veränderungen bei Post-Geschäftsstellen;

5.

Anzahl und Veränderungen bei Postbriefkästen;

6.

Anzahl der Reklamationen.

(8) (Anm.: Tritt mit 1.1.2011 in Kraft.)

(9) (Anm.: Tritt mit 1.1.2011 in Kraft.)

2.

Abschnitt

Universaldienst

Begriff und Umfang

§ 6. (1) Der Universaldienst ist ein Mindestangebot an Postdiensten, die allgemein zur Aufrechterhaltung der Grundversorgung der Nutzerinnen und Nutzer als notwendig angesehen werden, die flächendeckend im Bundesgebiet angeboten werden und zu denen alle Nutzerinnen und Nutzer zu einem erschwinglichen Preis Zugang haben. Die Verpflichtung zur Erbringung des Universaldienstes besteht nicht, soweit allgemeine Notstände die Postbeförderung hindern.

(2) Der Universaldienst umfasst folgende Leistungen:

1.

Abholung, Sortierung, Transport und Zustellung von Postsendungen bis 2 kg,

2.

Abholung, Sortierung, Transport und Zustellung von Postpaketen bis 10 kg,

3.

Dienste für Einschreib- und Wertsendungen.

(3) Der Universaldienst umfasst sowohl im Inland als auch grenzüberschreitend jene Leistungen, die zur Aufrechterhaltung der Grundversorgung der Nutzerinnen und Nutzer notwendig sind. Als solche gelten jene Leistungen, bei denen die zu Grunde liegenden Verträge über die zu erbringenden Postdienste durch Aufgabe in Postbriefkästen oder durch Übergabe der Postsendungen an einem anderen Zugangspunkt abgeschlossen werden. Jedenfalls vom Universaldienst mit umfasst sind Zeitungen und Zeitschriften betreffende Postdienste.

(4) Der Universaldienst umfasst nicht Retourpakete, das sind Pakete, welche auf Grund einer Vereinbarung zwischen Absenderin oder Absender und Postdiensteanbieter gegebenenfalls von der Empfängerin oder vom Empfänger an die Absenderin oder den Absender unfrei zurückgeschickt werden können.

(5) Im Rahmen des Universaldienstes ist vom Betreiber zu gewährleisten, dass den Nutzerinnen und Nutzern ständig Postdienste flächendeckend zu allgemein erschwinglichen Preisen und in einer solchen Qualität angeboten werden, dass den Bedürfnissen der Nutzerinnen und Nutzer durch eine entsprechende Dichte an Abhol- und Zugangspunkten sowie durch die Abhol- und Zustellfrequenz entsprochen wird. Soweit vergleichbare Voraussetzungen gegeben sind, sind gleiche Leistungen für die Nutzerinnen und Nutzer zu erbringen. Bei der Erbringung des Universaldienstes ist auf technische Entwicklungen sowie auf gesamtwirtschaftliche, regionale und soziale Aspekte sowie auf die Nachfrage der Nutzerinnen und Nutzer Rücksicht zu nehmen.

(6) Ausstattung, Beschaffenheit und Maße der im Rahmen des Universaldienstes zu befördernden Postsendungen haben den Bestimmungen des Weltpostvertrages und der sonstigen Abkommen des Weltpostvereines zu entsprechen. Die Bestimmungen des Weltpostvertrages und der sonstigen Abkommen des Weltpostvereines bleiben unberührt.

(7) Der Universaldienstbetreiber hat der Regulierungsbehörde die folgenden Kennwerte für das vorangegangene Kalenderjahr schriftlich und in elektronisch verarbeitbarer Form zu übermitteln:

1.

Laufzeiten für Briefsendungen;

2.

Laufzeiten für Paketsendungen;

3.

Zustellfrequenz;

4.

Anzahl und Veränderungen bei Post-Geschäftsstellen;

5.

Anzahl und Veränderungen bei Postbriefkästen;

6.

Anzahl der Reklamationen.

(8) Der Universaldienstbetreiber ist verpflichtet, den Universaldienst im Sinne der Bedürfnisse von Nutzerinnen und Nutzern weiter zu entwickeln und durch geeignete Maßnahmen und Vorschläge zur Sicherung der Versorgung mit Postdiensten und zur Weiterentwicklung des Universaldienstes beizutragen. In diesem Zusammenhang sind insbesondere längere Öffnungszeiten, bessere Erreichbarkeit und alle Möglichkeiten der Standortsicherung, insbesondere durch fremdbetriebene Post-Geschäftsstellen, zu prüfen.

(9) Die Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie kann durch Verordnung für die dem Universaldienst zuzurechnenden Dienstleistungen nähere Bestimmungen erlassen, wie insbesondere über die Berichtspflicht an die Regulierungsbehörde und die Weiterentwicklung des Universaldienstes.

Abkürzung

PMG

Post-Geschäftsstellen

§ 7. (1) Eine flächendeckende Versorgung mit Post-Geschäftsstellen im Sinne des § 6 gilt als gegeben, sofern den Nutzerinnen und Nutzern bundesweit mindestens 1 650 Post-Geschäftsstellen zur Verfügung stehen. In Gemeinden größer 10 000 Einwohnerinnen oder Einwohner und allen Bezirkshauptstädten ist zu gewährleisten, dass für mehr als 90% der Einwohnerinnen oder Einwohner eine Post-Geschäftsstelle in maximal 2 000 Metern oder in allen anderen Regionen eine Post-Geschäftsstelle in maximal 10 000 Metern erreichbar ist.

(2) Als Post-Geschäftsstellen gelten auch solche fremdbetriebenen Post-Geschäftsstellen, die bereits zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Regelung weniger als 20 Wochenstunden oder 5 Werktagen pro Woche geöffnet haben, oder die nicht alle Dienstleistungen anbieten, welche die Nutzerinnen und Nutzer in die Lage versetzen, den Universaldienst in Anspruch zu nehmen oder die von einem Gemeindeamt fremdbetrieben werden, das weniger als 20 Wochenstunden oder 5 Werktage pro Woche geöffnet hat. Die Gesamtzahl der Post-Geschäftsstellen im Sinne dieses Absatzes darf 165 nicht übersteigen.

(3) Eine eigenbetriebene Post-Geschäftsstelle darf nur geschlossen werden, wenn

1.

die kostendeckende Führung der eigenbetriebenen Post-Geschäftsstelle dauerhaft ausgeschlossen, und

2.

die Erbringung des Universaldienstes durch eine andere eigen- oder fremdbetriebene Post Geschäftsstelle gewährleistet ist.

(4) Der Universaldienstbetreiber hat den Nachweis der dauerhaft ausgeschlossenen nicht kostendeckenden Führung einer eigenbetriebenen Post-Geschäftsstelle im Sinne des Abs. 3 auf Basis der diese Post-Geschäftsstelle betreffenden nach Erlöskategorien und Kostenarten aufgegliederten Filialergebnisrechnung aus dem Kostenrechnungssystem des Universaldienstbetreibers zu führen.

(5) Vor der beabsichtigten Schließung einer eigenbetriebenen Post-Geschäftsstelle hat der Universaldienstbetreiber die von dieser Post-Geschäftsstelle bisher versorgten Gemeinden zeitgerecht zu informieren und im einvernehmlichen Zusammenwirken mit den betroffenen Gemeinden innerhalb von drei Monaten alternative Lösungen zu suchen, mit dem Bemühen, den Standort zu erhalten. Dabei ist insbesondere auch auf regionale Gegebenheiten Bedacht zu nehmen. Der Universaldienstbetreiber hat den betroffenen Gemeinden Unterlagen vorzulegen, welche die Voraussetzungen gemäß Abs. 3 belegen. Unbeschadet allfälliger Vorschläge der Gemeinden hat der Universaldienstbetreiber den betroffenen Gemeinden jedenfalls konkrete Vorschläge zur Erhaltung der Versorgungsqualität zu unterbreiten.

(6) Der Universaldienstbetreiber hat vor der beabsichtigten Schließung einer eigenbetriebenen PostGeschäftsstelle der Regulierungsbehörde die Unterlagen zum Nachweis der Einhaltung der Voraussetzungen gemäß Abs. 3 Z 1 und der Einladung der betroffenen Gemeinde durch den Universaldienstbetreiber, Gespräche mit ihm zu führen und alternative Lösungen zu suchen; und diese in Papierform und in elektronisch verarbeitbarer Form zur Prüfung vorzulegen. Die Regulierungsbehörde ist berechtigt, diese durch Sachverständige (Wirtschaftsprüfer) überprüfen zu lassen. Ab Vorlage der Unterlagen gemäß erstem Satz ist die Schließung der eigenbetriebenen Post-Geschäftsstelle, auf die sich die Prüfung bezieht, vorläufig untersagt. Stellt die Regulierungsbehörde fest, dass die Voraussetzungen des § 7 Abs. 3 nicht vorliegen, hat die Regulierungsbehörde die Schließung der betreffenden eigenbetriebenen Post-Geschäftsstelle endgültig bescheidmäßig zu untersagen. Andernfalls hat sie das Prüfungsverfahren einzustellen. Sollte das Prüfungsverfahren durch die Regulierungsbehörde binnen drei Monaten ab Vorlage der Unterlagen gemäß erstem Satz weder bescheidmäßig eingestellt noch die Schließung endgültig bescheidmäßig untersagt worden sein, gilt die Schließung der eigenbetriebenen Post-Geschäftsstelle als nicht untersagt.

(7) Ist die Versorgung durch eine fremdbetriebene Post-Geschäftsstelle nicht oder nicht mehr möglich, so ist die Erbringung des Universaldienstes jedenfalls sicherzustellen. Sofern die Vorgaben gemäß Abs. 1 und 2 erfüllt sind, kann dies auch durch alternative Versorgungslösungen erfolgen.

Abkürzung

PMG

Post-Geschäftsstellen

§ 7. (1) Eine flächendeckende Versorgung mit Post-Geschäftsstellen im Sinne des § 6 gilt als gegeben, sofern den Nutzerinnen und Nutzern bundesweit mindestens 1 650 Post-Geschäftsstellen zur Verfügung stehen. In Gemeinden größer 10 000 Einwohnerinnen oder Einwohner und allen Bezirkshauptstädten ist zu gewährleisten, dass für mehr als 90% der Einwohnerinnen oder Einwohner eine Post-Geschäftsstelle in maximal 2 000 Metern oder in allen anderen Regionen eine Post-Geschäftsstelle in maximal 10 000 Metern erreichbar ist.

(2) Als Post-Geschäftsstellen gelten auch solche fremdbetriebenen Post-Geschäftsstellen, die bereits zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Regelung weniger als 20 Wochenstunden oder 5 Werktagen pro Woche geöffnet haben, oder die nicht alle Dienstleistungen anbieten, welche die Nutzerinnen und Nutzer in die Lage versetzen, den Universaldienst in Anspruch zu nehmen oder die von einem Gemeindeamt fremdbetrieben werden, das weniger als 20 Wochenstunden oder 5 Werktage pro Woche geöffnet hat. Die Gesamtzahl der Post-Geschäftsstellen im Sinne dieses Absatzes darf 165 nicht übersteigen.

(3) Eine eigenbetriebene Post-Geschäftsstelle darf nur geschlossen werden, wenn

1.

die kostendeckende Führung der eigenbetriebenen Post-Geschäftsstelle dauerhaft ausgeschlossen, und

2.

die Erbringung des Universaldienstes durch eine andere eigen- oder fremdbetriebene Post Geschäftsstelle gewährleistet ist.

(4) Der Universaldienstbetreiber hat den Nachweis der dauerhaft ausgeschlossenen nicht kostendeckenden Führung einer eigenbetriebenen Post-Geschäftsstelle im Sinne des Abs. 3 auf Basis der diese Post-Geschäftsstelle betreffenden nach Erlöskategorien und Kostenarten aufgegliederten Filialergebnisrechnung aus dem Kostenrechnungssystem des Universaldienstbetreibers zu führen.

(5) Vor der beabsichtigten Schließung einer eigenbetriebenen Post-Geschäftsstelle hat der Universaldienstbetreiber die von dieser Post-Geschäftsstelle bisher versorgten Gemeinden zeitgerecht zu informieren und im einvernehmlichen Zusammenwirken mit den betroffenen Gemeinden innerhalb von drei Monaten alternative Lösungen zu suchen, mit dem Bemühen, den Standort zu erhalten. Dabei ist insbesondere auch auf regionale Gegebenheiten Bedacht zu nehmen. Der Universaldienstbetreiber hat den betroffenen Gemeinden Unterlagen vorzulegen, welche die Voraussetzungen gemäß Abs. 3 belegen. Unbeschadet allfälliger Vorschläge der Gemeinden hat der Universaldienstbetreiber den betroffenen Gemeinden jedenfalls konkrete Vorschläge zur Erhaltung der Versorgungsqualität zu unterbreiten.

(6) Der Universaldienstbetreiber hat vor der beabsichtigten Schließung einer eigenbetriebenen PostGeschäftsstelle der Regulierungsbehörde die Unterlagen zum Nachweis der Einhaltung der Voraussetzungen gemäß Abs. 3 Z 1 und der Einladung der betroffenen Gemeinde durch den Universaldienstbetreiber, Gespräche mit ihm zu führen und alternative Lösungen zu suchen; und diese in elektronisch verarbeitbarer Form zur Prüfung vorzulegen. Die Regulierungsbehörde ist berechtigt, diese durch Sachverständige (Wirtschaftsprüfer) überprüfen zu lassen. Ab Vorlage der Unterlagen gemäß erstem Satz ist die Schließung der eigenbetriebenen Post-Geschäftsstelle, auf die sich die Prüfung bezieht, vorläufig untersagt. Stellt die Regulierungsbehörde fest, dass die Voraussetzungen des § 7 Abs. 3 nicht vorliegen, hat die Regulierungsbehörde die Schließung der betreffenden eigenbetriebenen Post-Geschäftsstelle endgültig bescheidmäßig zu untersagen. Andernfalls hat sie das Prüfungsverfahren einzustellen. Sollte das Prüfungsverfahren durch die Regulierungsbehörde binnen drei Monaten ab Vorlage der Unterlagen gemäß erstem Satz weder bescheidmäßig eingestellt noch die Schließung endgültig bescheidmäßig untersagt worden sein, gilt die Schließung der eigenbetriebenen Post-Geschäftsstelle als nicht untersagt.

(7) Ist die Versorgung durch eine fremdbetriebene Post-Geschäftsstelle nicht oder nicht mehr möglich, so ist die Erbringung des Universaldienstes jedenfalls sicherzustellen. Sofern die Vorgaben gemäß Abs. 1 und 2 erfüllt sind, kann dies auch durch alternative Versorgungslösungen erfolgen.

Öffnungszeiten, Mindestangebot

§ 8. (1) Post-Geschäftsstellen sind im Regelfall an mindestens 5 Werktagen pro Woche zu öffnen, mit Ausnahme jener Post-Geschäftsstellen, die von einem Gemeindeamt fremdbetrieben werden und mindestens insgesamt 15 Stunden an drei Werktagen pro Woche geöffnet haben. Die Öffnungszeiten der Post-Geschäftsstellen haben auf die jeweiligen ortsspezifischen Bedürfnisse der Nutzerinnen und Nutzer Rücksicht zu nehmen; außerhalb des Universaldienstes sind sie allenfalls auch auf Samstage, Sonn- und Feiertage oder auf eine Abendöffnungszeit auszuweiten. Die wöchentliche Öffnungszeit darf, bezogen auf eine Fünf-Tage-Woche, 20 Stunden nicht unterschreiten; davon sind jene begründeten Ausnahmefälle ausgenommen, wo fremdbetriebene Post-Geschäftsstellen bereits im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes weniger als 20 Stunden geöffnet haben.

(2) In allen Post-Geschäftsstellen sind alle Dienstleistungen anzubieten, welche die Nutzerinnen und Nutzer in die Lage versetzen, den Universaldienst in Anspruch zu nehmen, mit Ausnahme jener Post-Geschäftsstellen, die bereits zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes nicht alle diese Leistungen anbieten. Dazu gehört vor allem auch der Verkauf von Briefmarken oder anderen Freimachungsvermerken.

Postbriefkästen

§ 9. (1) Der Universaldienstbetreiber ist verpflichtet, eine ausreichende, flächendeckende Versorgung mit Postbriefkästen und anderen Einrichtungen zur Einlieferung von Briefsendungen sicherzustellen. Durch eine Verringerung der Anzahl der Postbriefkästen dürfen die Bedürfnisse der Nutzerinnen und Nutzer (§ 6) nicht beeinträchtigt werden. Die Einhaltung der Laufzeitvorgaben gemäß § 11 muss sichergestellt sein. In zusammenhängend bebauten Gebieten müssen Postbriefkästen so ausreichend vorhanden sein, dass im Regelfall Nutzerinnen und Nutzer im Umkreis von höchstens1 000 Metern um ihren Wohnsitz einen Postbriefkasten erreichen können. Bei der Errichtung neuer Postbriefkästen ist auch auf die Bedürfnisse in der Mobilität eingeschränkter Menschen Bedacht zu nehmen.

(2) Postbriefkästen sind von Montag bis Freitag mindestens einmal täglich zu leeren. Die Leerungszeiten haben die Laufzeitvorgaben gemäß § 11 zu berücksichtigen. Am Postbriefkasten ist die Leerungszeit anzugeben, bei der eine Zustellung am nächsten Werktag, ausgenommen Samstag, möglich ist.

Zustellungen

§ 10. (1) Der Universaldienstbetreiber ist verpflichtet, im Rahmen des Universaldienstes zu befördernde Brief- und Paketsendungen im Regelfall an fünf Werktagen pro Woche, ausgenommen Samstag, an die in der Anschrift genannte Wohn- oder Geschäftsadresse zuzustellen, soweit mit der Empfängerin oder dem Empfänger keine andere Vereinbarung getroffen worden ist. Tageszeitungen sind grundsätzlich auch am Samstag zuzustellen.

(2) Die Zustellung über Landabgabekästen ist zulässig. Eine Ausweitung der Zustellung über Landabgabekästen in dünn besiedelten Wohngebieten über den zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bestehenden Umfang hinaus ist nur im Einvernehmen mit den betroffenen Empfängerinnen oder Empfängern zulässig.

(3) Ist die Wohn- oder Geschäftsadresse der Empfängerin oder des Empfängers nur unter unverhältnismäßigen Schwierigkeiten zu erreichen, fehlt eine leicht zugängliche Vorrichtung zur Zustellung von Briefsendungen oder ist die Zustellung unverhältnismäßig schwierig oder mit Gefahr für den Zusteller verbunden, so kann die Empfängerin oder der Empfänger von der Zustellung ausgeschlossen werden. Die Empfängerin oder der Empfänger ist vorab darüber zu informieren; es ist ihr oder ihm Gelegenheit zu geben, die für die Zustellung fehlenden Voraussetzungen zu erfüllen. Sofern der Universaldienstbetreiber unzustellbare Postsendungen für die Empfängerin oder den Empfänger in einer Post-Geschäftsstelle zur Abholung bereithält, ist er berechtigt, die Übergabe dieser Postsendungen von der Entrichtung eines angemessenen Entgelts für die Bereithaltung abhängig zu machen.

Laufzeiten

§ 11. (1) Die an einem Werktag, ausgenommen Samstag, bis zur Schlusszeit zur Beförderung übergebenen (eingelieferten) inländischen, im Rahmen des Universaldienstes zu befördernden Briefsendungen müssen im Jahresdurchschnitt mindestens zu einem Anteil von 95% am ersten auf den Einlieferungstag folgenden Werktag, ausgenommen Samstag, und mindestens zu einem Anteil von 98% spätestens am zweiten auf den Einlieferungstag folgenden Werktag, ausgenommen Samstag, zugestellt werden; die restlichen Briefsendungen müssen innerhalb von 4 Werktagen, ausgenommen Samstag, ab dem Einlieferungstag zugestellt werden. Dies gilt nicht für Direktwerbung. Die Schlusszeit ist in jeder Post-Geschäftsstelle kundzumachen.

(2) Die an einem Werktag, ausgenommen Samstag, bis zur Schlusszeit im Rahmen des Universaldienstes zur Beförderung übergebenen (eingelieferten) inländischen Paketsendungen müssen im Jahresdurchschnitt mindestens zu einem Anteil von 90% spätestens am zweiten auf den Einlieferungstag folgenden Werktag, ausgenommen Samstag, zugestellt werden. Die restlichen Paketsendungen sind spätestens am fünften auf den Einlieferungstag folgenden Werktag, ausgenommen Samstag, zuzustellen. Die Schlusszeit ist in jeder Post-Geschäftsstelle kundzumachen.

(3) Für an einem Werktag, ausgenommen Samstag, ankommende grenzüberschreitende innergemeinschaftliche, im Rahmen des Universaldienstes zu befördernde Priority-Briefsendungen und Paketsendungen gilt, dass diese Sendungen im Jahresdurchschnitt mindestens zu einem Anteil von 85% spätestens am dritten auf den Einlieferungstag folgenden Werktag, ausgenommen Samstag, und mindestens zu einem Anteil von 97% spätestens am fünften auf den Einlieferungstag folgenden Werktag, ausgenommen Samstag, zugestellt werden müssen. Ausgenommen sind Brief- und Paketsendungen, die dem Zoll zu stellen sind.

(4) Die an einem Werktag, ausgenommen Samstag, bis zur Schlusszeit gemäß Abs. 1 bzw. Abs. 2 im Rahmen des Universaldienstes eingelieferten abgehenden grenzüberschreitenden innergemeinschaftlichen Priority-Briefsendungen und Paketsendungen müssen im Jahresdurchschnitt mindestens zu einem Anteil von 85 % spätestens am dritten und mindestens zu einem Anteil von 97% spätestens am fünften auf den Einlieferungstag folgenden Werktag, ausgenommen Samstag, zugestellt werden. Ausgenommen sind Brief- und Paketsendungen, die dem Zoll zu stellen sind.

(5) Die an einem Werktag, ausgenommen Samstag, bis zur Schlusszeit gemäß Abs. 1 bzw. Abs. 2 im Rahmen des Universaldienstes eingelieferten abgehenden grenzüberschreitenden außergemeinschaftlichen Priority-Briefsendungen und Paketsendungen müssen im Jahresdurchschnitt mindestens zu einem Anteil von 90% spätestens am dritten auf den Einlieferungstag folgenden Werktag, ausgenommen Samstag, bis zur Auswechslungsstelle transportiert und zum unverzüglichen Transport in das Bestimmungsland übergeben werden.

(6) Für an einem Werktag, ausgenommen Samstag, ankommende grenzüberschreitende außergemeinschaftliche, im Rahmen des Universaldienstes zu befördernde Priority-Briefsendungen und Paketsendungen gilt, dass diese Sendungen im Jahresdurchschnitt mindestens zu einem Anteil von 90% spätestens am dritten auf den Einlieferungstag folgenden Werktag, ausgenommen Samstag, und mindestens zu einem Anteil von 97% spätestens am fünften auf den Einlieferungstag folgenden Werktag, ausgenommen Samstag, zugestellt werden müssen; als Einlieferungstag gilt der Tag, an dem die Sendungen der Auswechslungsstelle vor der letzten Abholung übergeben werden. Ausgenommen sind Brief- und Paketsendungen, die dem Zoll zu stellen sind.

Abkürzung

PMG

Laufzeiten

§ 11. (1) Die an einem Werktag, ausgenommen Samstag, bis zur Schlusszeit zur Beförderung übergebenen (eingelieferten) inländischen, im Rahmen des Universaldienstes zu befördernden Briefsendungen müssen im Jahresdurchschnitt mindestens zu einem Anteil von 95% am ersten auf den Einlieferungstag folgenden Werktag, ausgenommen Samstag, und mindestens zu einem Anteil von 98% spätestens am zweiten auf den Einlieferungstag folgenden Werktag, ausgenommen Samstag, zugestellt werden; die restlichen Briefsendungen müssen innerhalb von 4 Werktagen, ausgenommen Samstag, ab dem Einlieferungstag zugestellt werden. Dies gilt nicht für Direktwerbung und non-Priority-Briefsendungen im Universaldienst, wobei für letztere die Laufzeitvorgaben des § 32 Abs. 4 Z 1 zur Anwendung gelangen. Die Schlusszeit ist in jeder Post-Geschäftsstelle kundzumachen.

(2) Die an einem Werktag, ausgenommen Samstag, bis zur Schlusszeit im Rahmen des Universaldienstes zur Beförderung übergebenen (eingelieferten) inländischen Paketsendungen müssen im Jahresdurchschnitt mindestens zu einem Anteil von 90% spätestens am zweiten auf den Einlieferungstag folgenden Werktag, ausgenommen Samstag, zugestellt werden. Die restlichen Paketsendungen sind spätestens am fünften auf den Einlieferungstag folgenden Werktag, ausgenommen Samstag, zuzustellen. Die Schlusszeit ist in jeder Post-Geschäftsstelle kundzumachen.

(3) Für an einem Werktag, ausgenommen Samstag, ankommende grenzüberschreitende innergemeinschaftliche, im Rahmen des Universaldienstes zu befördernde Priority-Briefsendungen und Paketsendungen gilt, dass diese Sendungen im Jahresdurchschnitt mindestens zu einem Anteil von 85% spätestens am dritten auf den Einlieferungstag folgenden Werktag, ausgenommen Samstag, und mindestens zu einem Anteil von 97% spätestens am fünften auf den Einlieferungstag folgenden Werktag, ausgenommen Samstag, zugestellt werden müssen. Ausgenommen sind Brief- und Paketsendungen, die dem Zoll zu stellen sind.

(4) Die an einem Werktag, ausgenommen Samstag, bis zur Schlusszeit gemäß Abs. 1 bzw. Abs. 2 im Rahmen des Universaldienstes eingelieferten abgehenden grenzüberschreitenden innergemeinschaftlichen Priority-Briefsendungen und Paketsendungen müssen im Jahresdurchschnitt mindestens zu einem Anteil von 85 % spätestens am dritten und mindestens zu einem Anteil von 97% spätestens am fünften auf den Einlieferungstag folgenden Werktag, ausgenommen Samstag, zugestellt werden. Ausgenommen sind Brief- und Paketsendungen, die dem Zoll zu stellen sind.

(5) Die an einem Werktag, ausgenommen Samstag, bis zur Schlusszeit gemäß Abs. 1 bzw. Abs. 2 im Rahmen des Universaldienstes eingelieferten abgehenden grenzüberschreitenden außergemeinschaftlichen Priority-Briefsendungen und Paketsendungen müssen im Jahresdurchschnitt mindestens zu einem Anteil von 90% spätestens am dritten auf den Einlieferungstag folgenden Werktag, ausgenommen Samstag, bis zur Auswechslungsstelle transportiert und zum unverzüglichen Transport in das Bestimmungsland übergeben werden.

(6) Für an einem Werktag, ausgenommen Samstag, ankommende grenzüberschreitende außergemeinschaftliche, im Rahmen des Universaldienstes zu befördernde Priority-Briefsendungen und Paketsendungen gilt, dass diese Sendungen im Jahresdurchschnitt mindestens zu einem Anteil von 90% spätestens am dritten auf den Einlieferungstag folgenden Werktag, ausgenommen Samstag, und mindestens zu einem Anteil von 97% spätestens am fünften auf den Einlieferungstag folgenden Werktag, ausgenommen Samstag, zugestellt werden müssen; als Einlieferungstag gilt der Tag, an dem die Sendungen der Auswechslungsstelle vor der letzten Abholung übergeben werden. Ausgenommen sind Brief- und Paketsendungen, die dem Zoll zu stellen sind.

Abkürzung

PMG

Laufzeiten

§ 11. (1) Die an einem Werktag, ausgenommen Samstag, bis zur Schlusszeit zur Beförderung übergebenen (eingelieferten) inländischen, im Rahmen des Universaldienstes zu befördernden Briefsendungen müssen im Jahresdurchschnitt mindestens zu einem Anteil von 85% am dritten auf den Einlieferungstag folgenden Werktag, ausgenommen Samstag, zugestellt werden; die restlichen Briefsendungen müssen innerhalb von vier Werktagen, ausgenommen Samstag, ab dem Einlieferungstag zugestellt werden; die restlichen Briefsendungen müssen innerhalb von 4 Werktagen, ausgenommen Samstag, ab dem Einlieferungstag zugestellt werden. Dies gilt nicht für Direktwerbung, Premiumsendungen und nonPriority-Briefsendungen im Universaldienst, wobei für letztere die Laufzeitvorgaben des § 32 Abs. 4 Z 1 zur Anwendung gelangen. Die Schlusszeit ist in jeder Post-Geschäftsstelle kundzumachen.

(2) Die an einem Werktag, ausgenommen Samstag, bis zur Schlusszeit im Rahmen des Universaldienstes zur Beförderung übergebenen (eingelieferten) inländischen Paketsendungen müssen im Jahresdurchschnitt mindestens zu einem Anteil von 90% spätestens am zweiten auf den Einlieferungstag folgenden Werktag, ausgenommen Samstag, zugestellt werden. Die restlichen Paketsendungen sind spätestens am fünften auf den Einlieferungstag folgenden Werktag, ausgenommen Samstag, zuzustellen. Die Schlusszeit ist in jeder Post-Geschäftsstelle kundzumachen.

(3) Für an einem Werktag, ausgenommen Samstag, ankommende grenzüberschreitende innergemeinschaftliche, im Rahmen des Universaldienstes zu befördernde Priority-Briefsendungen und Paketsendungen gilt, dass diese Sendungen im Jahresdurchschnitt mindestens zu einem Anteil von 85% spätestens am dritten auf den Einlieferungstag folgenden Werktag, ausgenommen Samstag, und mindestens zu einem Anteil von 97% spätestens am fünften auf den Einlieferungstag folgenden Werktag, ausgenommen Samstag, zugestellt werden müssen. Ausgenommen sind Brief- und Paketsendungen, die dem Zoll zu stellen sind.

(4) Die an einem Werktag, ausgenommen Samstag, bis zur Schlusszeit gemäß Abs. 1 bzw. Abs. 2 im Rahmen des Universaldienstes eingelieferten abgehenden grenzüberschreitenden innergemeinschaftlichen Priority-Briefsendungen und Paketsendungen müssen im Jahresdurchschnitt mindestens zu einem Anteil von 85 % spätestens am dritten und mindestens zu einem Anteil von 97% spätestens am fünften auf den Einlieferungstag folgenden Werktag, ausgenommen Samstag, zugestellt werden. Ausgenommen sind Brief- und Paketsendungen, die dem Zoll zu stellen sind.

(5) Die an einem Werktag, ausgenommen Samstag, bis zur Schlusszeit gemäß Abs. 1 bzw. Abs. 2 im Rahmen des Universaldienstes eingelieferten abgehenden grenzüberschreitenden außergemeinschaftlichen Priority-Briefsendungen und Paketsendungen müssen im Jahresdurchschnitt mindestens zu einem Anteil von 90% spätestens am dritten auf den Einlieferungstag folgenden Werktag, ausgenommen Samstag, bis zur Auswechslungsstelle transportiert und zum unverzüglichen Transport in das Bestimmungsland übergeben werden.

(6) Für an einem Werktag, ausgenommen Samstag, ankommende grenzüberschreitende außergemeinschaftliche, im Rahmen des Universaldienstes zu befördernde Priority-Briefsendungen und Paketsendungen gilt, dass diese Sendungen im Jahresdurchschnitt mindestens zu einem Anteil von 90% spätestens am dritten auf den Einlieferungstag folgenden Werktag, ausgenommen Samstag, und mindestens zu einem Anteil von 97% spätestens am fünften auf den Einlieferungstag folgenden Werktag, ausgenommen Samstag, zugestellt werden müssen; als Einlieferungstag gilt der Tag, an dem die Sendungen der Auswechslungsstelle vor der letzten Abholung übergeben werden. Ausgenommen sind Brief- und Paketsendungen, die dem Zoll zu stellen sind.

Universaldienstbetreiber

§ 12. (1) Mit Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes wird die Österreichische Post als Universaldienstbetreiber benannt. Fünf Jahre nach Inkrafttreten hat die Regulierungsbehörde zu prüfen, ob es auch andere Postdiensteanbieter gibt, welche den bundesweiten Universaldienst erbringen können. Ist dies der Fall, so hat die Regulierungsbehörde den bundesweiten Universaldienst öffentlich auszuschreiben und nach Durchführung eines transparenten und nichtdiskriminierenden Verfahrens an den bestgeeigneten Postdiensteanbieter zu vergeben. Soweit dadurch eine Senkung der Gesamtkosten des Universaldienstes zu erwarten ist, kann die Regulierungsbehörde auch mehrere Postdiensteanbieter mit der Erbringung des Universaldienstes für einzelne Regionen oder Leistungen des Universaldienstes betrauen. Diesem Postdiensteanbieter ist die Erbringung des Universaldienstes mit Bescheid zu übertragen und die Österreichische Post mit Bescheid von der Verpflichtung zur Erbringung des Universaldienstes zu entbinden. Im Übertragungsbescheid ist zu bestimmen, welche der in diesem Bundesgesetz der Österreichischen Post eingeräumten Rechte und auferlegten Verpflichtungen auch für diesen Betreiber gelten. Spätestens nach weiteren fünf Jahren ist die Prüfung zu wiederholen oder der Universaldienst neu auszuschreiben.

(2) Falls das ordnungsgemäße Erbringen des Universaldienstes durch die Österreichische Post teilweise oder zur Gänze nicht mehr gewährleistet ist, hat die Regulierungsbehörde geeignete Aufsichtsmaßnahmen zur Wiederherstellung oder Sicherung des Universaldienstes zu setzen. Bleiben diese erfolglos, so hat sie im Wege einer Ausschreibung nach den Grundsätzen des Abs. 1 den am besten geeigneten Postdiensteanbieter zu ermitteln. Diesem Postdiensteanbieter ist die Erbringung des Universaldienstes teilweise oder zur Gänze mit Bescheid zu übertragen und die Österreichische Post im gleichen Umfang mit Bescheid von der Verpflichtung zur Erbringung des Universaldienstes zu entbinden. Im Übertragungsbescheid ist zu bestimmen, welche der in diesem Bundesgesetz der Österreichischen Post eingeräumten Rechte und auferlegten Verpflichtungen auch für diesen Betreiber gelten.

(3) Der Universaldienstbetreiber ist berechtigt, unbeschadet der nach sonstigen gesetzlichen Vorschriften zu beachtenden Verpflichtungen, zur Errichtung und zur Erhaltung von Postbriefkästen sowie von sonstigen zur Erbringung eines effizienten flächendeckenden Universaldienstes notwendigen Baulichkeiten geringeren Ausmaßes mit einer Grundfläche bis zu 2 m2, die der Abholung, Zwischenlagerung, Beförderung oder Zustellung von Postsendungen dienen, öffentliches Gut, wie Straßen, Fußwege, öffentliche Plätze und den darüber liegenden Luftraum, unentgeltlich und ohne gesonderte Bewilligung nach diesem Bundesgesetz in Anspruch zu nehmen. Unentgeltlich im Sinne dieser Bestimmung bedeutet, dass weder hoheitlich noch auf vertraglicher Grundlage Geldleistungen eingehoben werden dürfen. Bei einer solchen Inanspruchnahme darf die Sicherheit von Menschen oder Sachen nicht gefährdet werden.

Finanzieller Ausgleich

§ 13. (1) Die nachweislich aufgelaufenen Nettokosten des Universaldienstes, die trotz wirtschaftlicher Betriebsführung unter Bedachtnahme auf § 15 Abs. 1 nicht hereingebracht werden können und eine unverhältnismäßige finanzielle Belastung für den Universaldienstbetreiber darstellen, sind dem Universaldienstbetreiber auf dessen Antrag zu ersetzen. Eine unverhältnismäßige finanzielle Belastung stellen Nettokosten des Universaldienstes dar, sofern diese Nettokosten 2% der Gesamtkosten des Universaldienstbetreibers übersteigen. In diesem Fall sind die gemäß § 15 berechneten Nettokosten in dem Umfang zu ersetzen, in dem diese den Wert von 2% der Gesamtkosten übersteigen. Unter den Gesamtkosten des Universaldienstbetreibers ist die Summe aus den im Einzeljahresabschluss des Universaldienstbetreibers ausgewiesenen Aufwandspositionen im Sinne des § 231 Abs. 2 Z 5 bis 8 UGB (bei Anwendung des Gesamtkostenverfahrens) bzw. des § 231 Abs. 3 Z 2, 5, 6 und 7 UGB (bei Anwendung des Umsatzkostenverfahrens) zu verstehen.

(2) Der Antrag auf Ausgleich ist binnen einem Jahr ab Ablauf des betreffenden Kalenderjahres bei der Regulierungsbehörde zu stellen. Mit dem Antrag sind geeignete Unterlagen vorzulegen, die es der Regulierungsbehörde ermöglichen, die Angaben hinsichtlich der geltend gemachten Nettokosten zu überprüfen.

Ausgleichsfonds

§ 14. (1) Wird ein Antrag gemäß § 13 Abs. 2 gestellt, dann hat die Regulierungsbehörde einen Ausgleichsfonds einzurichten und zu verwalten. Der Fonds dient der Finanzierung des Universaldienstes. Die Regulierungsbehörde hat über die Verwaltungstätigkeit einen Bericht zu veröffentlichen, in dem die nachweislich aufgelaufenen Nettokosten und die auf die einzelnen Beitragspflichtigen entfallenden Anteile dargelegt werden.

(2) Betreiber von konzessionierten Postdiensten mit einem Jahresumsatz von mehr als einer Million Euro aus dieser Tätigkeit haben nach dem Verhältnis ihres Marktanteils zur Finanzierung des Ausgleichsfonds und zur Finanzierung der Fondsverwaltung beizutragen. Die Umsätze von Betreibern von konzessionierten Postdiensten, die unter einheitlicher Leitung im Sinn des § 15 AktG einer Personengesellschaft oder einer natürlichen oder juristischen Person stehen, sind zusammenzurechnen. Der dafür relevante Marktanteil bemisst sich nach dem Verhältnis ihres jeweiligen Umsatzes zur Summe des Umsatzes sämtlicher Beitragspflichtigen auf dem sachlich relevanten Markt der konzessionierten Postdienste im Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes, unter Außerachtlassung der Umsätze des Universaldienstbetreibers im Universaldienst.

(3) Nach Prüfung der Voraussetzungen gemäß § 13 und Abs. 2 hat die Regulierungsbehörde die Anteile der zum Beitrag Verpflichteten mit Bescheid festzusetzen und teilt dies den Betroffenen mit.

(4) Wenn ein zum Beitrag Verpflichteter mit der Zahlung mehr als vier Wochen im Rückstand ist, hat die Regulierungsbehörde den auf den Verpflichteten entfallenen Beitrag bescheidmäßig festzulegen und die rückständigen Beiträge nach den Bestimmungen des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes 1991, BGBl. Nr. 53/1991 einzutreiben.

Berechnung der Universaldienstkosten

§ 15. (1) Die Nettokosten des Universaldienstes sind alle Kosten, die mit der Erbringung des Universaldienstes verbunden und dafür erforderlich sind. Die Nettokosten des Universaldienstes sind als Differenz zwischen den Nettokosten des benannten Universaldienstbetreibers mit Universaldienstverpflichtungen und desselben Postdiensteanbieters ohne Universaldienstverpflichtungen zu berechnen. Dabei sind insbesondere die Kosten zu berücksichtigen, die dem Universaldienstbetreiber dadurch entstehen, dass ihm aufgrund gesetzlicher Vorgaben eine effiziente Unternehmensführung nicht möglich ist. Dazu zählen auch Kosten, die aus Verpflichtungen resultieren, die außerhalb dieses Gesetzes begründet werden und ein anderes, den Bestimmungen dieses Gesetzes unterliegendes Unternehmen als den Universaldienstbetreiber nicht treffen.

(2) Bei der Berechnung der Nettokosten werden alle sonstigen relevanten Elemente, einschließlich der dem Universaldienstbetreiber erwachsenden immateriellen und marktrelevanten Vorteile, des Anspruchs auf einen angemessenen Gewinn sowie der Anreize für Kosteneffizienz, berücksichtigt.

(3) Die Kosten, die der Universaldienstbetreiber vermieden hätte, wenn die Universaldienstverpflichtungen nicht bestanden hätten oder die außerhalb dieses Gesetzes begründet werden und ein anderes, den Bestimmungen dieses Gesetzes unterliegendes Unternehmen als den Universaldienstbetreiber nicht treffen, sind ordnungsgemäß zu ermitteln. Den Berechnungen sind die Kosten zugrunde zu legen, die zurechenbar sind:

1.

den Bestandteilen der ermittelten Dienste, die nur mit Verlust oder in einer Kostensituation außerhalb betriebswirtschaftlicher Standards erbracht werden können;

2.

besonderen Nutzerinnen oder Nutzern oder Gruppen von Nutzerinnen oder Nutzern, die in Anbetracht der Kosten für die Bereitstellung der besonderen Dienste und der erwirtschafteten Erträge nur mit Verlust oder in einer Kostensituation außerhalb betriebswirtschaftlicher Standards bedient werden können. Zu dieser Kategorie gehören diejenigen Nutzerinnen und Nutzer oder Gruppen von Nutzerinnen oder Nutzern, die von einem gewinnorientierten Unternehmen ohne Verpflichtung zur Erbringung eines Universaldienstes nicht bedient würden.

(4) Die Berechnung der Nettokosten der Universaldienstverpflichtungen erfolgt getrennt und auf eine Weise, bei der eine Doppelzählung mittelbarer oder unmittelbarer Vorteile und Kosten vermieden wird. Die gesamten Nettokosten der Universaldienstverpflichtungen für den Universaldienstbetreiber sind als Summe der Nettokosten zu berechnen, die sich aus den spezifischen Bestandteilen der Universaldienstverpflichtungen ergeben, wobei insbesondere auch alle immateriellen Vorteile zu berücksichtigen sind.

3.

Abschnitt

Pflichten des Universaldienstbetreibers

Vermisstensuchdienst, Blindensendungen

§ 16. Die auf Grund der Genfer Abkommen zum Schutze der Opfer des Krieges vom 12. August 1949, BGBl. Nr. 155/1953, von der Republik Österreich zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes gewährte Postentgeltbefreiung für den Vermisstensuchdienst des Österreichischen Roten Kreuzes und seiner Landesverbände sowie die sonstigen Postentgeltbefreiungen nach den Bestimmungen der Genfer Abkommen und die unentgeltliche Beförderung von Blindensendungen – ausgenommen allfällige Flugzuschläge – sind vom Universaldienstbetreiber im selben Umfang zu gewähren wie bis 1. Mai 1996. Der sich aus dieser Verpflichtung ergebende Einnahmenentfall ist dem Universaldienstbetreiber binnen 12 Monaten nach Geltendmachung durch den Bund zu ersetzen.

Zustellung behördlicher Schriftstücke

§ 17. (1) Die Zustellung von Schriftstücken der Gerichte und Verwaltungsbehörden nach dem 2. Abschnitt des Zustellgesetzes, BGBl. Nr. 200/1982, zählt zu den im Rahmen des Universaldienstes zu erbringenden Leistungen.

(2) Der Bund, die Länder, die Gemeinden, sonstige Körperschaften des öffentlichen Rechts und die Träger der Sozialversicherung haften nach Maßgabe des Amtshaftungsgesetzes, BGBl. Nr. 20/1949, für den Schaden am Vermögen oder an der Person, den der Universaldienstbetreiber oder das beauftragte Zustellorgan in Vollziehung dieses Bundesgesetzes und des Zustellgesetzes durch ein rechtswidriges Verhalten, das sich unmittelbar aus dem Zustellvorgang ergibt, wem immer schuldhaft zugefügt hat; der Universaldienstbetreiber und das Zustellorgan haften dem Geschädigten nicht. Die bloße Vermutung einer Zustellung von Schriftstücken von Gerichten oder Verwaltungsbehörden reicht nicht aus, einen solchen Anspruch zu begründen.

(3) Der Universaldienstbetreiber haftet den in Abs. 2 genannten Rechtsträgern für Schadenersatzleistungen nach Abs. 2, sofern der Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht worden ist.

(4) Für die Geltendmachung von Ansprüchen nach Abs. 2 und 3 gilt das Amtshaftungsgesetz.

(5) Das mit der Durchführung der Zustellung beauftragte Zustellorgan haftet dem Universaldienstbetreiber für Regressleistungen nach Abs. 3, sofern es den Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht hat. Die Bestimmungen des Dienstnehmerhaftpflichtgesetzes, BGBl. Nr. 80/1965, bleiben unberührt.

(6) Die Bestimmungen der Abs. 2 bis 5 gelten auch für die Fälle der Zustellung behördlicher Schriftstücke durch einen anderen konzessionierten Postdiensteanbieter als den Universaldienstbetreiber.

Weltpostvertrag, Briefmarken

§ 18. (1) Für die Republik Österreich nimmt der Universaldienstbetreiber die Rechte und Pflichten wahr, die sich für einen benannten Betreiber im Sinne des Weltpostvertrages im Verhältnis zu den Nutzerinnen und Nutzern und zu anderen benannten Betreibern aus den Bestimmungen des Weltpostvertrages und der sonstigen Abkommen des Weltpostvereines ergeben.

(2) Das Recht zur Herstellung und Ausgabe von Marken, die als Zeichen für die Entrichtung von Entgelten für Postdienste gelten und auf denen der Zusatz „Österreich“ oder „Republik Österreich“ angebracht ist, ist dem Postdiensteanbieter gemäß Abs. 1 vorbehalten.

Kontrahierungszwang

§ 19. Der Universaldienstbetreiber ist verpflichtet, an Zugangspunkten im Ausmaß des § 6 Abs. 2 und 3 mit jedermann unter Einhaltung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen einen Vertrag über die Teilnahme am Universaldienst abzuschließen.

Allgemeine Geschäftsbedingungen des Universaldienstbetreibers

§ 20. (1) Der Universaldienstbetreiber hat in Entsprechung der Vorgaben dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen für Dienste im Universaldienstbereich Allgemeine Geschäftsbedingungen zu erlassen. In diesen sind die angebotenen Dienste zu regeln und die vorgesehenen Entgelte festzulegen. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind der Regulierungsbehörde bei Veröffentlichung anzuzeigen.

(2) Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind vom Betreiber in geeigneter Form zu veröffentlichen. Sie haben auch zu regeln, wann sie in Kraft treten. Die Nutzerinnen und Nutzer nicht ausschließlich begünstigende Änderungen der Allgemeinen Geschäftsbedingungen und neu erlassene Allgemeine Geschäftsbedingungen treten frühestens zwei Monate nach Veröffentlichung in Kraft.

(3) Die Regulierungsbehörde ist berechtigt, Auskünfte über alle Umstände zu verlangen, sofern und soweit diese für die Überprüfung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen und Entgelten für die Dienste im Universaldienst nach Maßgabe des § 21 erforderlich sind. Ihre Organe oder die von ihr Beauftragten sind berechtigt, zu diesem Zweck auch in die Geschäftsaufzeichnungen des Betreibers Einsicht zu nehmen. § 49 Abs. 3 gilt sinngemäß.

(4) Die Regulierungsbehörde kann den gemäß Abs. 1 angezeigten Allgemeinen Geschäftsbedingungen innerhalb von zwei Monaten widersprechen, wenn diese im Widerspruch zu diesem Bundesgesetz oder den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen, §§ 879 und 864a des Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches, JGS. Nr. 946/1811, oder den §§ 6 und 9 des Konsumentenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 140/1979, stehen. Die angezeigten Allgemeinen Geschäftsbedingungen treten damit außer Kraft. Die Zuständigkeiten zur Überprüfung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen nach anderen Rechtsvorschriften bleiben unberührt.

Entgeltregulierung

§ 21. (1) Die Entgelte für den Universaldienst sind so zu gestalten, dass sie jedenfalls allgemein erschwinglich, kostenorientiert, transparent und nichtdiskriminierend sind.

(2) Die Entgelte für den Universaldienst sind auf alle Nutzerinnen und Nutzer in gleicher Weise anzuwenden.

(3) Die Anwendung eines einheitlichen Entgeltes für den Universaldienst schließt nicht das Recht des Betreibers des Universaldienstes aus, mit Nutzerinnen und Nutzern individuelle Preisabsprachen zu treffen oder Sondertarife vorzusehen. Mit Ausnahme bei Zeitungen und Zeitschriften sind die Kriterien einschließlich die Höhe der gewährten Preisnachlässe für solche Preisabsprachen und Sondertarife der Regulierungsbehörde anzuzeigen und in geeigneter Form zu veröffentlichen; sie sind auf alle Nutzerinnen und Nutzer in gleicher Weise anzuwenden und haben dem Grundsatz der Nichtdiskriminierung zu entsprechen.

(4) Werden der Regulierungsbehörde Tatsachen bekannt, die die Annahme rechtfertigen, dass Entgelte des Universaldienstbetreibers für die vom Universaldienst umfassten Dienste (§ 6 Abs. 2 und 3) nicht den Maßstäben der Abs. 1 bis 3 entsprechen, hat sie eine Überprüfung der Entgelte einzuleiten und dies dem Universaldienstbetreiber mitzuteilen. In dieser Mitteilung sind die Gründe, die diese Annahme der Regulierungsbehörde rechtfertigen, darzulegen und es ist dem Universaldienstbetreiber Gelegenheit einzuräumen, binnen einer Frist von zumindest einem Monat zu dem Vorhaben der Regulierungsbehörde Stellung zu nehmen.

(5) Stellt die Regulierungsbehörde im Rahmen eines Verfahrens nach Abs. 4 fest, dass die Entgelte für die vom Universaldienst umfassten Dienste (§ 6 Abs. 2 und 3) nicht den Maßstäben der Abs. 1 bis 3 entsprechen, hat sie den Universaldienstbetreiber mit Bescheid aufzufordern, die Entgelte unverzüglich den genannten Maßstäben anzupassen. Diese Aufforderung ist von der Regulierungsbehörde im Internet zu veröffentlichen.

(6) Erfolgt eine nach Abs. 5 geforderte Anpassung nicht innerhalb von zwei Wochen, hat die Regulierungsbehörde das beanstandete Verhalten mit Bescheid zu untersagen und die Entgelte für unwirksam zu erklären.

Einzelsendungsentgelte im Universaldienstbereich

§ 22. (1) Einzelsendungsentgelte des Universaldienstbetreibers für Briefsendungen bis 50 g im Inland sind der Regulierungsbehörde mindestens zwei Monate vor der beabsichtigten Veröffentlichung anzuzeigen.

(2) Die Veröffentlichung ist mit Bescheid binnen zwei Monaten nach Anzeige zu untersagen, wenn die Entgelte für Einzelsendungen nicht den Voraussetzungen des § 21 Abs. 1 bis 3 entsprechen, andernfalls dürfen die Entgelte veröffentlicht werden.

(3) Die Regulierungsbehörde ist berechtigt, Auskünfte über alle Umstände zu verlangen, die für die Untersagung von Einzelsendungsentgelten gemäß Abs. 2 erforderlich sind. Ihre Organe oder die von ihr Beauftragten sind berechtigt, zu diesem Zweck auch in die Geschäftsaufzeichnungen des Universaldienstbetreibers Einsicht zu nehmen. § 49 Abs. 3 gilt sinngemäß.

Kostenrechnungssystem

§ 23. (1) Der Universaldienstbetreiber hat in seinen internen Kostenrechnungssystemen getrennte Konten für zum Universaldienst gehörende Dienste einerseits und für die nicht zum Universaldienst gehörenden Dienste andererseits zu führen. Die internen Kostenrechnungssysteme haben auf der Grundlage einheitlich angewandter und sachlich zu rechtfertigender Grundsätze der Kostenrechnung zu funktionieren.

(2) Andere Kostenrechnungssysteme dürfen angewendet werden, wenn sie mit Abs. 1 vereinbar sind.

(3) Durch Verordnung kann die Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie die näheren Bestimmungen über die Gestaltung der Kostenrechnungssysteme für zum Universaldienst gehörende Kosten gemäß Abs. 1 und über die Berichtspflichten an die Regulierungsbehörde festlegen.

(4) Der Universaldienstbetreiber hat den Jahresabschluss einem unabhängigen Rechnungsprüfer zur Prüfung vorzulegen und zu veröffentlichen.

4.

Abschnitt

Postdienste

Allgemeine Voraussetzungen

§ 24. (1) Jedermann ist nach Maßgabe der Voraussetzungen dieses Bundesgesetzes berechtigt, Postdienste anzubieten und zu erbringen.

(2) Auf das Anbieten von Postdiensten findet die Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194/1994, keine Anwendung.

Abkürzung

PMG

Anzeigepflicht

§ 25. (1) Postdiensteanbieter haben die beabsichtigte Erbringung eines Postdienstes sowie Änderungen des Betriebes und dessen Einstellung vor Betriebsaufnahme, Änderung oder Einstellung der Regulierungsbehörde anzuzeigen. Die Anzeige hat schriftlich unter Angabe der Art des Dienstes sowie der technischen und betrieblichen Merkmale zu erfolgen.

(2) Die Liste der angezeigten Postdienste samt Bezeichnung der Postdiensteanbieter ist von der Regulierungsbehörde im Internet zu veröffentlichen.

Abkürzung

PMG

Anzeigepflicht

§ 25. (1) Postdiensteanbieter haben die beabsichtigte Erbringung eines Postdienstes sowie Änderungen des Betriebes und dessen Einstellung vor Betriebsaufnahme, Änderung oder Einstellung der Regulierungsbehörde anzuzeigen. Die Anzeige hat schriftlich unter Angabe der Art des Dienstes sowie der technischen und betrieblichen Merkmale zu erfolgen.

(2) Die Liste der angezeigten Postdienste samt Bezeichnung der Postdiensteanbieter ist von der Regulierungsbehörde im Internet zu veröffentlichen.

(3) Auf Anbieter von Kurierdiensten finden die §§ 26, 32 Abs. 1, 2, 4, 5 und 6, 33 sowie 35 keine Anwendung.

Konzessionspflichtige Dienste

§ 26. (1) Einer Konzession bedarf die gewerbsmäßige Beförderung von Briefsendungen für Dritte bis zu einem Gewicht von 50 g.

(2) Der Universaldienstbetreiber bedarf keiner Konzession; er gilt als Betreiber eines konzessionierten Postdienstes.

(3) Einer Konzession nach Abs. 1 bedarf nicht, wer

1.

ausschließlich abgehende, grenzüberschreitende Briefsendungen befördert,

2.

Briefsendungen befördert, die einer anderen Sendung beigefügt sind und ausschließlich deren Inhalt betreffen oder

3.

Briefsendungen in der Weise befördert, dass einzelne nachgewiesene Sendungen im Interesse einer schnellen und zuverlässigen Beförderung auf dem Weg von der Absenderin oder vom Absender zur Empfängerin oder zum Empfänger ständig begleitet werden und die Begleitperson die Möglichkeit hat, jederzeit auf die einzelne Sendung zuzugreifen und die erforderlichen Dispositionen zu treffen, wie Kurierdienste.

4.

Direktwerbung befördert; jedoch nur jene Direktwerbung, die als persönlich beanschriftete Sendung offen (unverpackt und unverschlossen) versendet wird, als solche klar erkennbar ist und neben dem Adressfeld keine weitere Individualisierung enthält.

Erteilung der Konzession

§ 27. (1) Die Konzession wird auf schriftlichen Antrag durch die Regulierungsbehörde erteilt. Der Antrag auf Erteilung der Konzession hat Angaben über die Art des Dienstes, das Versorgungsgebiet sowie die organisatorischen, finanziellen und technischen Voraussetzungen für den Betrieb durch den Antragsteller zu enthalten. Die Regulierungsbehörde hat binnen sechs Wochen über den Antrag zu entscheiden. Die Entscheidungsfrist beginnt, wenn die für die Erteilung der Konzession erforderlichen Unterlagen und Nachweise vom Antragsteller vollständig beigebracht wurden.

(2) Die Konzession ist zu erteilen, wenn der Antragsteller

1.

die für die Ausübung eines konzessionspflichtigen Dienstes erforderliche Leistungsfähigkeit, Zuverlässigkeit und Fachkunde besitzt und

2.

bei der Beschäftigung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern angemessene, in Österreich geltende Arbeitsbedingungen einschließlich der Entlohnung einhält. Als angemessen gelten solche Arbeitsbedingungen einschließlich der Entlohnung, die im jeweils anzuwendenden Kollektivvertrag festgelegt sind.

(3) Die Konzession kann unter Nebenbestimmungen, insbesondere Bedingungen und Auflagen zur Sicherstellung gesetzlicher Vorschriften erteilt werden.

(4) Die Liste der konzessionierten Postdienste samt Bezeichnung der Postdiensteanbieter ist von der Regulierungsbehörde im Internet zu veröffentlichen.

Voraussetzungen

§ 28. (1) Die erforderliche Leistungsfähigkeit (§ 27 Abs. 2 Z 1) besitzt, wer nachweist, dass ihm die für die Bereitstellung der Postdienste erforderlichen Produktionsmittel und eine angemessene Kapitalausstattung zur Verfügung stehen. Als Nachweis für die erforderliche Leistungsfähigkeit kann die Regulierungsbehörde die Vorlage insbesondere folgender Nachweise verlangen, sofern dies durch den Gegenstand der Postdienste gerechtfertigt ist:

1.

eine entsprechende Bankerklärung (Bonitätsauskunft);

2.

einen Nachweis einer entsprechenden Haftpflichtversicherung;

3.

die Vorlage von Bilanzen oder Bilanzauszügen, sofern deren Offenlegung im Herkunftsland des Diensteanbieters gesetzlich vorgeschrieben ist, sowie Angaben über Kapitalausstattung und Anlagevermögen;

4.

eine Erklärung über den Gesamtumsatz und gegebenenfalls über den Umsatz für den Tätigkeitsbereich, der in den Konzessionsantrag fällt, für die letzten drei Geschäftsjahre oder für einen kürzeren Tätigkeitszeitraum, falls der Diensteanbieter noch nicht so lange besteht;

5.

Angaben über die Anzahl der beschäftigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer und zur Verfügung stehende Produktionsmittel.

(2) An der erforderlichen Zuverlässigkeit (§ 27 Abs. 2 Z 1) fehlt es insbesondere, wenn

1.

gegen den Diensteanbieter ein Konkurs- bzw. Insolvenzverfahren, ein gerichtliches Ausgleichsverfahren, ein Vergleichsverfahren oder ein Zwangsausgleich eingeleitet oder die Eröffnung eines Konkursverfahrens mangels hinreichenden Vermögens abgewiesen wurde;

2.

der Diensteanbieter sich in Liquidation befindet oder seine Tätigkeit einstellt oder eingestellt hat;

3.

gegen den Diensteanbieter oder – sofern es sich um eine juristische Person oder eine eingetragene Personengesellschaft handelt – gegen physische Personen, die in der Geschäftsführung tätig sind, ein rechtskräftiges Urteil wegen eines Deliktes ergangen ist, das ihre berufliche Zuverlässigkeit in Frage stellt;

4.

der Diensteanbieter seine Verpflichtung zur Zahlung der Sozialversicherungsbeiträge oder der Steuern und Abgaben in Österreich oder nach den Vorschriften des Landes, in dem er niedergelassen ist, nicht erfüllt hat, oder

5.

der Diensteanbieter sich bei der Erteilung von Auskünften an die Regulierungsbehörde in erheblichem Maße falscher Erklärungen schuldig gemacht oder diese Auskünfte nicht erteilt hat.

(3) Die erforderliche Fachkunde (§ 27 Abs. 2 Z 1) besitzt, wer nachweist, dass die bei der Bereitstellung der Postdienste tätigen Personen in leitender Funktion über die erforderlichen Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten verfügen.

Übertragung und Änderung der Konzession

§ 29. (1) Die Konzession kann nur mit vorheriger Zustimmung der Regulierungsbehörde übertragen werden. Die Zustimmung darf nur bei Nichtvorliegen der in § 27 Abs. 2 genannten Gründe verweigert werden.

(2) Die Regulierungsbehörde kann einzelne Bestimmungen der Konzession vor Ablauf ihrer Dauer ändern, wenn die Änderung zur Wahrung wichtiger öffentlicher Interessen erforderlich ist. Weiters kann die Konzession nachträglich auf Antrag des Konzessionsinhabers geändert werden, wenn eine ordnungsgemäße Erfüllung der Anordnungen des Konzessionsbescheides, insbesondere der Nebenbestimmungen auf Grund geänderter Umstände nicht mehr zumutbar ist, wenn und insoweit dadurch von der Behörde wahrzunehmende Interessen und ein fairer Wettbewerb nicht beeinträchtigt werden.

(3) Bei Änderungen der Konzession ist unter Schonung der wirtschaftlichen und betrieblichen Interessen des Konzessionsinhabers vorzugehen. Eine solche Verfügung begründet keinen Anspruch auf Entschädigung. Amtshaftungsansprüche bleiben unberührt.

Erlöschen der Konzession

§ 30. (1) Die Konzession erlischt durch

1.

Verzicht;

2.

Widerruf;

3.

Ablauf der Zeit, für die sie erteilt wurde;

4.

Tod oder Erlöschen der Rechtspersönlichkeit des Konzessionsinhabers, nicht aber im Fall einer gesellschaftsrechtlichen Gesamtrechtsnachfolge.

(2) Im Falle des Todes des Konzessionsinhabers kann die Verlassenschaft dieses Recht bis zur Einantwortung in Anspruch nehmen, doch hat die Vertreterin oder der Vertreter der Verlassenschaft dies unverzüglich der Regulierungsbehörde anzuzeigen.

(3) Die Konzession ist durch die Regulierungsbehörde zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen für ihre Erteilung weggefallen sind. Sie kann widerrufen werden, wenn der Konzessionsinhaber seine Pflichten gröblich oder wiederholt verletzt oder die Konzession durch mehr als ein Jahr nicht ausgeübt hat. Dem Konzessionsinhaber ist vor dem Widerruf angemessene Gelegenheit zur Stellungnahme einzuräumen.

(4) Die Konzession ist zu widerrufen, wenn über das Vermögen des Konzessionsinhabers der Konkurs eröffnet wurde oder der Antrag auf Konkurseröffnung mangels eines zur Deckung der Kosten des Konkursverfahrens voraussichtlich hinreichenden Vermögens abgewiesen wurde. Die Regulierungsbehörde kann vom Widerruf absehen, wenn die Weiterführung vorwiegend im Interesse der Gläubiger gelegen ist.

(5) Verfügungen nach Abs. 3 oder 4 begründen keinen Anspruch auf Entschädigung. Amtshaftungsansprüche bleiben unberührt.

Allgemeine Geschäftsbedingungen für Dienste im Universaldienstbereich

§ 31. (1) Postdiensteanbieter haben für Dienste im Universaldienstbereich Allgemeine Geschäftsbedingungen zu erlassen, die angebotenen Dienste zu beschreiben und die dafür vorgesehenen Entgelte festzulegen. Dies ist in geeigneter Form kundzumachen.

(2) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen für Dienste im Universaldienstbereich sind der Regulierungsbehörde bei der Veröffentlichung anzuzeigen; § 20 Abs. 3 und 4 gelten sinngemäß.

(3) Die Nutzerinnen und Nutzer nicht ausschließlich begünstigende Änderungen und neu erlassene Allgemeine Geschäftsbedingungen für Dienste im Universaldienstbereich treten frühestens zwei Monate nach Veröffentlichung in Kraft.

(4) Jedermann ist berechtigt, die Dienste sämtlicher Postdiensteanbieter im Universaldienstbereich unter den Bedingungen der veröffentlichten Allgemeinen Geschäftsbedingungen und Entgelte in Anspruch zu nehmen.

Pflichten der Postdiensteanbieter

§ 32. (1) Anbieter eines Postdienstes haben in geeigneter Form dafür zu sorgen, dass Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Zustelldienst dem Unternehmen zugeordnet werden können. Sie haben weiters durch geeignete Kennzeichnung sicherzustellen, dass die von ihnen beförderten Postsendungen ihrem Unternehmen zugeordnet werden können.

(2) Anbieter eines Postdienstes haben dafür zu sorgen, dass Postsendungen mit persönlicher Übergabe und Pakete, die der Empfängerin oder dem Empfänger nicht zugestellt werden können, zur Abholung durch die Empfängerin oder den Empfänger hinterlegt werden. Der Ort der Hinterlegung darf nicht unangemessen weit von der Empfangsadresse entfernt sein. Sie haben auch angemessene Öffnungszeiten vorzusehen; im Regelfall darf die wöchentliche Öffnungszeit 20 Stunden an mindestens fünf Werktagen pro Woche nicht unterschreiten. Die Dichte an Hinterlegungsstellen eines Anbieters hat den Bedürfnissen der Nutzerinnen und Nutzer zu entsprechen.

(3) Postdiensteanbieter haben ein Beschwerdemanagement einzurichten, sodass Nutzerinnen und Nutzer Streit- oder Beschwerdefälle vorbringen können.

(4) Postdiensteanbieter haben in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen für Dienste im Universaldienstbereich Qualitätsangaben und Qualitätsnormen festzulegen. Sie haben dabei auf nachstehende Laufzeitvorgaben Bedacht zu nehmen:

1.

Die an einem Werktag, ausgenommen Samstag, bis zur Schlusszeit zur Beförderung übergebenen (eingelieferten) inländischen Briefsendungen im Universaldienstbereich müssen im Jahresdurchschnitt mindestens zu einem Anteil von 90% am zweiten auf den Einlieferungstag folgenden Werktag, ausgenommen Samstag, zugestellt werden; die restlichen Briefsendungen müssen innerhalb von 6 Werktagen ab dem Einlieferungstag zugestellt werden. Dies gilt nicht für Direktwerbung.

2.

Die an einem Werktag, ausgenommen Samstag, bis zur Schlusszeit zur Beförderung übergebenen (eingelieferten) inländischen Paketsendungen im Universaldienstbereich müssen im Jahresdurchschnitt mindestens zu einem Anteil von 85% am dritten auf den der Einlieferung folgenden Werktag, ausgenommen Samstag, zugestellt werden. Die restlichen Paketsendungen sind innerhalb von 8 Werktagen zuzustellen.

(5) Postdiensteanbieter haben die Nachsendungen von Postsendungen, die Rücksendung unzustellbarer Stücke und die Verständigung bei gescheitertem Zustellversuch zu regeln. Die Nutzerinnen und Nutzer sind über die in den Abs. 2 bis 4 geforderten Maßnahmen in geeigneter Form zu informieren.

(6) Postdiensteanbieter haben zumindest jährlich vergleichbare, angemessene und aktuelle Informationen über die Qualität ihrer Dienste, insbesondere die Laufzeiten der beförderten Postsendungen anhand der von der ÖNORM EN 13850 vorgegebenen Methodik, zu veröffentlichen und der Regulierungsbehörde auf deren Anforderung vor der Veröffentlichung in Papierform und elektronisch verarbeitbarer Form bekannt zu geben.

Abkürzung

PMG

Pflichten der Postdiensteanbieter

§ 32. (1) Anbieter eines Postdienstes haben in geeigneter Form dafür zu sorgen, dass Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Zustelldienst dem Unternehmen zugeordnet werden können. Sie haben weiters durch geeignete Kennzeichnung sicherzustellen, dass die von ihnen beförderten Postsendungen ihrem Unternehmen zugeordnet werden können.

(2) Anbieter eines Postdienstes haben dafür zu sorgen, dass Postsendungen mit persönlicher Übergabe und Pakete, die der Empfängerin oder dem Empfänger nicht zugestellt werden können, zur Abholung durch die Empfängerin oder den Empfänger hinterlegt werden. Der Ort der Hinterlegung darf nicht unangemessen weit von der Empfangsadresse entfernt sein. Sie haben auch angemessene Öffnungszeiten vorzusehen; im Regelfall darf die wöchentliche Öffnungszeit 20 Stunden an mindestens fünf Werktagen pro Woche nicht unterschreiten. Die Dichte an Hinterlegungsstellen eines Anbieters hat den Bedürfnissen der Nutzerinnen und Nutzer zu entsprechen.

(3) Postdiensteanbieter haben ein Beschwerdemanagement einzurichten, sodass Nutzerinnen und Nutzer Streit- oder Beschwerdefälle vorbringen können.

(4) Postdiensteanbieter haben in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen für Dienste im Universaldienstbereich Qualitätsangaben und Qualitätsnormen festzulegen. Sie haben dabei auf nachstehende Laufzeitvorgaben Bedacht zu nehmen:

1.

Die an einem Werktag, ausgenommen Samstag, bis zur Schlusszeit zur Beförderung übergebenen (eingelieferten) inländischen Briefsendungen im Universaldienstbereich müssen im Jahresdurchschnitt mindestens zu einem Anteil von 90% am vierten auf den Einlieferungstag folgenden Werktag, ausgenommen Samstag, zugestellt werden; die restlichen Briefsendungen müssen innerhalb von 6 Werktagen ab dem Einlieferungstag zugestellt werden. Dies gilt nicht für Direktwerbung.

2.

Die an einem Werktag, ausgenommen Samstag, bis zur Schlusszeit zur Beförderung übergebenen (eingelieferten) inländischen Paketsendungen im Universaldienstbereich müssen im Jahresdurchschnitt mindestens zu einem Anteil von 85% am dritten auf den der Einlieferung folgenden Werktag, ausgenommen Samstag, zugestellt werden. Die restlichen Paketsendungen sind innerhalb von 8 Werktagen zuzustellen.

Die Schlusszeiten sind in geeigneter Weise kundzumachen.

(5) Postdiensteanbieter haben die Nachsendungen von Postsendungen, die Rücksendung unzustellbarer Stücke und die Verständigung bei gescheitertem Zustellversuch zu regeln. Die Nutzerinnen und Nutzer sind über die in den Abs. 2 bis 4 geforderten Maßnahmen in geeigneter Form zu informieren.

(6) Postdiensteanbieter haben zumindest jährlich vergleichbare, angemessene und aktuelle Informationen über die Qualität ihrer Dienste, insbesondere die Laufzeiten der beförderten Postsendungen anhand der von der ÖNORM EN 13850 vorgegebenen Methodik, zu veröffentlichen und der Regulierungsbehörde auf deren Anforderung vor der Veröffentlichung in Papierform und elektronisch verarbeitbarer Form bekannt zu geben.

Abkürzung

PMG

Pflichten der Postdiensteanbieter

§ 32. (1) Anbieter eines Postdienstes haben in geeigneter Form dafür zu sorgen, dass Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Zustelldienst dem Unternehmen zugeordnet werden können. Sie haben weiters durch geeignete Kennzeichnung sicherzustellen, dass die von ihnen beförderten Postsendungen ihrem Unternehmen zugeordnet werden können.

(2) Anbieter eines Postdienstes haben dafür zu sorgen, dass Postsendungen mit persönlicher Übergabe und Pakete, die der Empfängerin oder dem Empfänger nicht zugestellt werden können, zur Abholung durch die Empfängerin oder den Empfänger hinterlegt werden. Der Ort der Hinterlegung darf nicht unangemessen weit von der Empfangsadresse entfernt sein. Sie haben auch angemessene Öffnungszeiten vorzusehen; im Regelfall darf die wöchentliche Öffnungszeit 20 Stunden an mindestens fünf Werktagen pro Woche nicht unterschreiten. Die Dichte an Hinterlegungsstellen eines Anbieters hat den Bedürfnissen der Nutzerinnen und Nutzer zu entsprechen.

(3) Postdiensteanbieter haben ein Beschwerdemanagement einzurichten, sodass Nutzerinnen und Nutzer Streit- oder Beschwerdefälle vorbringen können.

(4) Postdiensteanbieter haben in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen für Dienste im Universaldienstbereich Qualitätsangaben und Qualitätsnormen festzulegen. Sie haben dabei auf nachstehende Laufzeitvorgaben Bedacht zu nehmen:

1.

Die an einem Werktag, ausgenommen Samstag, bis zur Schlusszeit zur Beförderung übergebenen (eingelieferten) inländischen Briefsendungen im Universaldienstbereich müssen im Jahresdurchschnitt mindestens zu einem Anteil von 90% am vierten auf den Einlieferungstag folgenden Werktag, ausgenommen Samstag, zugestellt werden; die restlichen Briefsendungen müssen innerhalb von 6 Werktagen ab dem Einlieferungstag zugestellt werden. Dies gilt nicht für Direktwerbung.

2.

Die an einem Werktag, ausgenommen Samstag, bis zur Schlusszeit zur Beförderung übergebenen (eingelieferten) inländischen Paketsendungen im Universaldienstbereich müssen im Jahresdurchschnitt mindestens zu einem Anteil von 85% am dritten auf den der Einlieferung folgenden Werktag, ausgenommen Samstag, zugestellt werden. Die restlichen Paketsendungen sind innerhalb von 8 Werktagen zuzustellen.

Die Schlusszeiten sind in geeigneter Weise kundzumachen.

(5) Postdiensteanbieter haben die Nachsendungen von Postsendungen, die Rücksendung unzustellbarer Stücke und die Verständigung bei gescheitertem Zustellversuch zu regeln. Die Nutzerinnen und Nutzer sind über die in den Abs. 2 bis 4 geforderten Maßnahmen in geeigneter Form zu informieren.

(6) Postdiensteanbieter haben zumindest jährlich vergleichbare, angemessene und aktuelle Informationen über die Qualität ihrer Dienste, insbesondere die Laufzeiten der beförderten Postsendungen anhand der von der ÖNORM EN 13850 vorgegebenen Methodik, zu veröffentlichen und der Regulierungsbehörde auf deren Anforderung vor der Veröffentlichung in elektronisch verarbeitbarer Form bekannt zu geben.

Qualitätssicherung

§ 33. Die Regulierungsbehörde hat eine von den Postdiensteanbietern unabhängige Einrichtung zu beauftragen, mindestens einmal jährlich die durchschnittlichen Laufzeiten der Briefsendungen sämtlicher Anbieter anhand der von der ÖNORM EN 13850 vorgegebenen Methodik und die durchschnittlichen Laufzeiten der Paketsendungen sämtlicher Anbieter anhand von Echtdaten zu messen, wobei die beauftragte Einrichtung die gleichen bzw. nach Möglichkeit vergleichbare Messmethoden anzuwenden hat. Die Regulierungsbehörde hat die Ergebnisse dieser Messungen in geeigneter Weise zu veröffentlichen. Die Kosten der Messungen haben die jeweiligen Postdiensteanbieter zu tragen.

Abkürzung

PMG

Hausbriefkästen, Hausbrieffachanlagen

§ 34. (1) Die Zustellung von Briefsendungen hat durch Einwurf in eine dafür vorgesehene Einrichtung oder durch persönliche Übergabe an die Empfängerin oder den Empfänger oder die Ersatzempfängerin oder den Ersatzempfänger zu erfolgen. Die Empfängerin oder der Empfänger hat sicherzustellen, dass eine geeignete und zugängliche Vorrichtung zur Zustellung von Briefsendungen (Hausbriefkasten) vorhanden ist.

(2) Der Hausbriefkasten muss so beschaffen sein, dass

1.

jedenfalls die Abgabe von Postsendungen (§ 3 Z 10), ausgenommen Paketsendungen, durch Zustellerinnen oder Zusteller von Postdiensten ohne Schwierigkeiten möglich ist

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