Verordnung des Bundesministers für Gesundheit über die Anerkennung und den Betrieb von Tiergesundheitsdiensten (Tiergesundheitsdienst-Verordnung 2009 – TGD-VO 2009)
Registrierung der teilnehmenden Betriebe, der TGD-Tierhalter, der TGD-Arzneimittelanwender und der TGD-Tierärzte sowie der TGD-Betreuungsverträge in den jeweiligen Ländern entsprechend der vom Bundesminister für Gesundheit nach Anhörung des Beirates in den „Amtlichen Veterinärnachrichten“ erlassenen Vorgangsweise.
Übermittlung jener Daten an den Landeshauptmann, welche die Kontrolle der ordnungsgemäßen Einhaltung der Vorschriften dieser Verordnung betreffen, entsprechend der vom Bundesminister für Gesundheit nach Anhörung des Beirates in den „Amtlichen Veterinärnachrichten“ erlassenen Vorgangsweise.
Vorgabe von Korrekturmaßnahmen und erforderlichenfalls Sanktionsmaßnahmen bei Verstößen durch TGD-Tierhalter oder TGD-Tierärzte gemäß Anhang 6 Art. 6 entsprechend der vom Bundesminister für Gesundheit nach Anhörung des Beirates in den „Amtlichen Veterinärnachrichten“ erlassenen Vorgangsweise sowie gemäß den Vorschriften dieser Verordnung und nach dem TAKG.
Gemäß der Zielsetzung des § 1 Abs. 2 hat der Tiergesundheitsdienst die Betriebserhebungen gemäß der Tabelle in Anhang 3 Z 7 zentral zu verrechnen, um die Erfüllung der Dokumentationspflicht sicherzustellen. Ausgenommen von der zentralen Verrechnung je Kalenderjahr sind die zusätzlichen Betriebserhebungen in Rinderbetrieben 50 GVE sowie in Schaf- und Ziegenbetrieben mit mehr als 200 Stück über einjährige Schafe und Ziegen, sowie im spezialisierten Kälbermastbetrieb die zweite Betriebserhebung und allfällige weitere Betriebserhebungen. Die Tarife für die Durchführung der Betriebserhebungen sind in einer schriftlichen Vereinbarung zwischen Österreichischer Tierärztekammer und der Landwirtschaftskammer Österreich festzulegen und von diesen vertragsschließenden Parteien allen Landeshauptmännern und dem Bundesminister für Gesundheit bekannt zu geben.
Eine jährliche Übermittlung jener Daten an das Bundesministerium für Gesundheit welche eine Aussage über die weitere Entwicklung und eine Evaluierung der Tiergesundheitsdienste ermöglichen. Diese Daten der Tiergesundheitsdienste haben gegliedert nach Bundesland zumindest zu umfassen:
fa) Gesamtzahl der TGD-Tierärzte
fb) Gesamtzahl der TGD-Tierhalter (nur Einfachnennung, unabhängig von Anzahl der betreuten Tierarten und Tierkategorien, entspricht Gesamtzahl der TGD-Betriebe)
fc) Anzahl der TGD-Tierhalter, Hauptgliederung nach betreuter Tierart gemäß Betriebserhebung, Untergliederung dieser Tierart nach Tierkategorie
fd) Anzahl der im TGD gemäß Betriebserhebung betreuten Tiere, Hauptgliederung nach Tierarten, Untergliederung der jeweiligen Tierart nach Tierkategorie
fe) Verhältnis der Gesamtzahl der TGD-Betriebe zur Gesamtzahl der landwirtschaftlichen Betriebe, Angabe in Prozent
ff) Verhältnis der Anzahl der im TGD betreuten Tiere zur Gesamtzahl der landwirtschaftlichen Nutztiere, Hauptgliederung nach Tierarten, Untergliederung der Tierarten in Tierkategorien, Angabe in Prozent. Der Beirat kann weitere Schwerpunkte für die Erhebung der Daten empfehlen.
Eine jährliche Übermittlung der Kontrollberichte gemäß Anhang 6 Art. 1 Z IV an den Landeshauptmann,
Verständigung des Landeshauptmannes über Kontrollkonsequenzen gemäß Anhang 6 Art. 1 Z V.
Datenweitergabe
Betriebsbezogene Daten und Produktionsdaten der TGD-Tierhalter und TGD-Tierärzte dürfen nur mit schriftlicher Zustimmung der Betroffenen an Dritte weitergegeben werden. Derartige Daten dürfen nur für Zwecke, die mit den Aufgaben beziehungsweise Zielen des Tiergesundheitsdienstes im Zusammenhang stehen, verwendet werden.
Die Teilnehmer am Tiergesundheitsdienst haben sich schriftlich zu verpflichten, sämtliche Daten, die für die Kontrolle der Tiergesundheitsdienste notwendig sind, in geordneter und leicht überprüfbarer Form an die zuständigen Kontrollorgane weiterzugeben bzw. diesen zur Verfügung zu stellen.
Abkürzung
TGD-VO 2009
Anhang 1
Organisation und Aufgaben von Tiergesundheitsdiensten
Teilnehmer am Tiergesundheitsdienst
Die Teilnahme am Tiergesundheitsdienst ist für den Tierarzt und den Landwirt freiwillig und erfolgt gemäß § 6 und § 7 Abs. 1 und 2.
Organisationsform
Der Tiergesundheitsdienst (TGD) ist in Form einer juristischen Person einzurichten, sofern die Organisation, Durchführung und Überwachung nicht durch das jeweilige Amt der Landesregierung erfolgt. Ordentliche Mitglieder müssen zumindest die jeweilige Landeskammer für Land- und Forstwirtschaft und die Österreichische Tierärztekammer sein. Ordentliches Mitglied kann auch das betreffende Land sein.
Weitere Mitglieder des TGD in den für die Verbraucher und Wirtschaft maßgeblichen Gremien des TGD (z. B. in Fachausschüssen) müssen Vertreter der nachgelagerten Wirtschaftsbeteiligten sowie Vertreter der Verbraucher sein; hiefür kommen die Wirtschaftkammer des Landes sowie die Landeskammer für Arbeiter und Angestellte oder sonstige Verbraucherorganisationen in Betracht.
Organe des Tiergesundheitsdienstes
Ist der Tiergesundheitsdienst (TGD) als Verein eingerichtet, so sind die Organe gemäß Vereinsgesetz festzulegen. Erfolgt die Organisation des Tiergesundheitsdienstes nicht in Form eines Vereines, so sind mindestens folgende Organe einzurichten:
Geschäftsführer,
Generalversammlung,
Vorstand,
Rechnungsprüfer,
Schiedsgericht oder Schlichtungsstelle.
Rechte und Pflichten der Mitglieder in der Generalversammlung
Die ordentlichen Mitglieder müssen Sitz und Stimme in der Generalversammlung haben beziehungsweise das Recht haben, bevollmächtigte Vertreter in die Generalversammlung zu entsenden. Die Anzahl der Vertreter sowie weitere Rechte und Pflichten sind in den Statuten des jeweiligen TGD festzulegen.
Aufgaben der Generalversammlung
Folgende Aufgaben sind von der Generalversammlung wahrzunehmen:
Beschlussfassung über Budgetvoranschläge,
die Bestellung und Enthebung des Geschäftsführers auf Vorschlag des Vorstandes,
die Bestellung und Enthebung der Mitglieder des Vorstandes,
die Festsetzung der Höhe der Beitrittsgebühren sowie der Mitgliedsbeiträge und
Beschlussfassung über Richtlinien und Statuten.
Vorstand
Dem Vorstand haben in gleicher Anzahl Vertreter der Tierärzte und Landwirte anzugehören, darunter jeweils mindestens ein Vertreter der jeweiligen Landeskammer für Land- und Forstwirtschaft, ein Vertreter der Österreichischen Tierärztekammer sowie – wenn das Land ordentliches Mitglied ist – zwei Vertreter des Landes. Die Vertreter der Verbraucher und der Wirtschaftsbeteiligten im TGD sind in dem Maße organisatorisch einzubinden, wie dies für eine ausreichende Information über wirtschaftliche oder verbraucherrelevante Angelegenheiten notwendig ist.
Der Vorstand ist auf vier Jahre zu bestellen.
Der Vorstand hat insbesondere folgende Aufgaben:
Wahl des Vorsitzenden sowie zumindest eines Stellvertreters aus dem Kreis des Vorstandes,
Vorschlag für die Bestellung und Enthebung des Geschäftsführers,
Regelung der finanziellen, organisatorischen sowie personellen Angelegenheiten des TGD,
fachliche Führung des TGD und
jene Aufgaben, die keinem anderen Organ ausdrücklich zugewiesen werden.
Geschäftsführer
Die Geschäftsführung im TGD ist von einem Tierarzt zu besorgen. Dieser ist verantwortlicher Leiter der Geschäftsstelle und führt die Geschäfte des jeweiligen Tiergesundheitsdienstes. Die Bestellung des Geschäftsführers hat auf mindestens vier Jahre zu erfolgen.
Der Geschäftsführer ist in seiner Tätigkeit der Generalversammlung, dem Vorstand beziehungsweise weiteren Organen verantwortlich.
Sektionen
Der Tiergesundheitsdienst hat zumindest folgende Sektionen einzurichten:
Wiederkäuer und
Schweine.
Weitere Sektionen, wie beispielsweise Fische, Bienen, Pferde oder Wildtiere, sind je nach Bedarf einzurichten. Hinsichtlich Geflügel gilt Anhang 2.
Für jede Sektion ist eine Arbeitsgruppe einzurichten, in der auch Vertreter aus dem Zuchtbereich, von Interessensvertretungen sowie von Wirtschaftsbeteiligten tätig sind.
Aufgaben der Tiergesundheitsdienste
Die Tiergesundheitsdienste haben insbesondere folgende Aufgaben:
Umsetzung bundeseinheitlicher Vorgaben für Tiergesundheitsprogramme entsprechend der vom Bundesminister für Gesundheit nach Anhörung des Beirates in den „Amtlichen Veterinärnachrichten“ erlassenen Vorgangsweise.
Registrierung der teilnehmenden Betriebe, der TGD-Tierhalter, der TGD-Arzneimittelanwender und der TGD-Tierärzte sowie der TGD-Betreuungsverträge in den jeweiligen Ländern entsprechend der vom Bundesminister für Gesundheit nach Anhörung des Beirates in den „Amtlichen Veterinärnachrichten“ erlassenen Vorgangsweise.
Übermittlung jener Daten an den Landeshauptmann, welche die Kontrolle der ordnungsgemäßen Einhaltung der Vorschriften dieser Verordnung betreffen, entsprechend der vom Bundesminister für Gesundheit nach Anhörung des Beirates in den „Amtlichen Veterinärnachrichten“ erlassenen Vorgangsweise.
Vorgabe von Korrekturmaßnahmen und erforderlichenfalls Sanktionsmaßnahmen bei Verstößen durch TGD-Tierhalter oder TGD-Tierärzte gemäß Anhang 6 Art. 6 entsprechend der vom Bundesminister für Gesundheit nach Anhörung des Beirates in den „Amtlichen Veterinärnachrichten“ erlassenen Vorgangsweise sowie gemäß den Vorschriften dieser Verordnung und nach dem TAMG.
Gemäß der Zielsetzung des § 1 Abs. 2 hat der Tiergesundheitsdienst die Betriebserhebungen gemäß der Tabelle in Anhang 3 Z 7 zentral zu verrechnen, um die Erfüllung der Dokumentationspflicht sicherzustellen. Ausgenommen von der zentralen Verrechnung je Kalenderjahr sind die zusätzlichen Betriebserhebungen in Rinderbetrieben 50 GVE sowie in Schaf- und Ziegenbetrieben mit mehr als 200 Stück über einjährige Schafe und Ziegen, sowie im spezialisierten Kälbermastbetrieb die zweite Betriebserhebung und allfällige weitere Betriebserhebungen. Die Tarife für die Durchführung der Betriebserhebungen sind in einer schriftlichen Vereinbarung zwischen Österreichischer Tierärztekammer und der Landwirtschaftskammer Österreich festzulegen und von diesen vertragsschließenden Parteien allen Landeshauptmännern und dem Bundesminister für Gesundheit bekannt zu geben.
Eine jährliche Übermittlung jener Daten an das Bundesministerium für Gesundheit welche eine Aussage über die weitere Entwicklung und eine Evaluierung der Tiergesundheitsdienste ermöglichen. Diese Daten der Tiergesundheitsdienste haben gegliedert nach Bundesland zumindest zu umfassen:
fa) Gesamtzahl der TGD-Tierärzte
fb) Gesamtzahl der TGD-Tierhalter (nur Einfachnennung, unabhängig von Anzahl der betreuten Tierarten und Tierkategorien, entspricht Gesamtzahl der TGD-Betriebe)
fc) Anzahl der TGD-Tierhalter, Hauptgliederung nach betreuter Tierart gemäß Betriebserhebung, Untergliederung dieser Tierart nach Tierkategorie
fd) Anzahl der im TGD gemäß Betriebserhebung betreuten Tiere, Hauptgliederung nach Tierarten, Untergliederung der jeweiligen Tierart nach Tierkategorie
fe) Verhältnis der Gesamtzahl der TGD-Betriebe zur Gesamtzahl der landwirtschaftlichen Betriebe, Angabe in Prozent
ff) Verhältnis der Anzahl der im TGD betreuten Tiere zur Gesamtzahl der landwirtschaftlichen Nutztiere, Hauptgliederung nach Tierarten, Untergliederung der Tierarten in Tierkategorien, Angabe in Prozent. Der Beirat kann weitere Schwerpunkte für die Erhebung der Daten empfehlen.
Eine jährliche Übermittlung der Kontrollberichte gemäß Anhang 6 Art. 1 Z IV an den Landeshauptmann,
Verständigung des Landeshauptmannes über Kontrollkonsequenzen gemäß Anhang 6 Art. 1 Z V.
Datenweitergabe
Betriebsbezogene Daten und Produktionsdaten der TGD-Tierhalter und TGD-Tierärzte dürfen nur mit schriftlicher Zustimmung der Betroffenen an Dritte weitergegeben werden. Derartige Daten dürfen nur für Zwecke, die mit den Aufgaben beziehungsweise Zielen des Tiergesundheitsdienstes im Zusammenhang stehen, verwendet werden.
Die Teilnehmer am Tiergesundheitsdienst haben sich schriftlich zu verpflichten, sämtliche Daten, die für die Kontrolle der Tiergesundheitsdienste notwendig sind, in geordneter und leicht überprüfbarer Form an die zuständigen Kontrollorgane weiterzugeben bzw. diesen zur Verfügung zu stellen.
Abkürzung
TGD-VO 2009
Anhang 2
Besondere Bestimmungen für den Geflügelgesundheitsdienst
Anforderungen an den GGD
Für die Einrichtung eines Tiergesundheitsdienstes der Geflügelsparte (Geflügelgesundheitsdienst, GGD) gelten abweichend von den Vorgaben des Anhangs 1 dieser Verordnung folgende Bestimmungen:
Teilnahme am Geflügelgesundheitsdienst
Die Teilnahme am Geflügelgesundheitsdienst ist für den Tierarzt und den Landwirt freiwillig. Die Zusammenarbeit im Rahmen des Geflügelgesundheitsdienstes ist durch Betreuungsverträge auf der Grundlage der Bestimmungen gemäß § 7 Abs. 3 dieser Verordnung zu regeln.
Organisationsform und Tätigkeitsbereich
Der Tiergesundheitsdienst für die Sektion Geflügel, in der Folge „Geflügelgesundheitsdienst“ (GGD) genannt, ist in Form eines Vereines einzurichten, der seine Tätigkeit auf Grund der Anerkennung durch die jeweiligen Landeshauptmänner auf das ganze Bundesgebiet erstrecken kann. Die Einrichtung einer Sektion „Geflügel“ gemäß Anhang 1 Z 8 in einem anderen TGD zum Zweck der Mitbetreuung von Geflügelbeständen, welche gemäß den Bestimmungen der Richtlinie 1999/74/EG nicht registriert werden müssen oder welche im Fall von Mastgeflügel 350 Tiere nicht übersteigen, bedarf der Zustimmung des GGD.
Organe des Geflügelgesundheitsdienstes
Als Organe des GGD sind mindestens einzurichten:
Geschäftsführer,
Obmann,
Generalversammlung,
Vorstand,
Ausschüsse,
Rechnungsprüfer und
Schiedsgericht oder Schlichtungsstelle.
Weitere Bestimmungen zur Organisation und weitere Aufgaben zusätzlich zu den folgenden Z 5 bis 13 sind in den Statuten festzulegen.
Zweck des Geflügelgesundheitsdienstes
Der Verein bezweckt die Sicherung und Verbesserung der Qualität der Eier sowie der Ei- und Geflügelprodukte und die Sicherung sowie Förderung der bestmöglichen Gesundheit und des Wohlbefindens der Geflügelbestände auf allen Stufen der Produktion.
Aufgabenbereich des Geflügelgesundheitsdienstes
Der Geflügelgesundheitsdienst hat folgenden Aufgabenbereich:
Einführung, Umsetzung und Betreuung von Qualitätssicherungsmaßnahmen in der Geflügelfleisch- und Eierproduktion.
Der Verein ist berechtigt, entsprechend eigener vom Vorstand zu bestimmender Zertifikatsbestimmungen, ein Qualitätszertifikat zu vergeben.
Der Verein hat einen elektronischen Geflügeldatenverbund als Grundlage für die erforderlichen Auswertungen und die erforderliche Berichterstattung an die zuständigen Behörden zu betreiben.
Der Verein hat konsumentenorientierte Öffentlichkeitsarbeit zu betreiben, die der bestmöglichen Verhinderung von Humanerkrankungen dient.
Mittel zur Erreichung des Vereinszweckes
Der Verein hat auf das Prinzip der Kostendeckung zu achten und ist berechtigt, Mitglieds- und Datenbankbeiträge sowie Beiträge zur Finanzierung der Programmkosten einzuheben.
Mitglieder
Ordentliche Mitglieder (Teilnehmer) können physische oder juristische Personen aus den Bereichen Elterntierbetriebe, Brütereien, Futtermittelproduzenten, Geflügelhalter, Schlacht- und Verarbeitungsbetriebe, Eierpackstellen sowie Tierärzte und Erzeugergemeinschaften sein.
Rechte und Pflichten der Vereinsmitglieder
Den ordentlichen Mitgliedern – bei juristischen Personen deren bevollmächtigten Vertretern – muss das Stimmrecht in der Generalversammlung zustehen. Die Anzahl der Vertreter sowie weitere Rechte und Pflichten sind in den Statuten des GGD festzulegen.
Aufgaben der Generalversammlung
Folgende Aufgaben sind von der Generalversammlung wahrzunehmen:
Wahl des Obmanns aus dem Kreis des Vorstandes,
Wahl des Vorstandes,
Beschlussfassung der Rechnungsabschlüsse,
Bestellung und Enthebung der Mitglieder der Ausschüsse,
Festsetzung der Höhe der Beitrittsgebühren sowie der Mitgliedsbeiträge und
Beschlussfassung über Richtlinien und Statuten.
Vorstand
Dem Vorstand haben in gleicher Anzahl Vertreter des Eiersektors und Geflügelfleischsektors sowie ein Vertreter der TGD-Betreuungstierärzte, ein Vertreter der Länder und der Obmann anzugehören.
Vertreter der Verbraucher sind in dem Maße organisatorisch einzubinden, wie dies für eine ausreichende Information über verbraucherrelevante Angelegenheiten notwendig ist.
Der Vorstand hat insbesondere folgende Aufgaben:
Bestellung der Geschäftsführer,
Regelung der finanziellen, organisatorischen und personellen Angelegenheiten des GGD,
fachliche Führung des GGD,
Programme im Bereich des GGD und
jene Aufgaben, die keinem anderen Organ ausdrücklich zugewiesen werden.
Geschäftsführung
Die Geschäftsführung im GGD ist von zwei Geschäftsführern, von denen einer ein Tierarzt sein muss, zu besorgen. Diese sind für die Leitung der Geschäftsstelle und die Führung der Geschäfte des GGD verantwortlich.
Die Geschäftsführer sind in ihrer Tätigkeit der Generalversammlung, dem Vorstand beziehungsweise weiteren Organen gemäß den Statuten verantwortlich.
Ausschüsse
Der Geflügelgesundheitsdienst hat folgende Ausschüsse einzurichten:
Eier und
Geflügelfleisch.
Bei Bedarf sind für Spezialsparten (wie beispielsweise Wassergeflügel oder Strauße) weitere Ausschüsse einzurichten.
Jeder Ausschuss hat aus einem der Geschäftsführer und anderen Mitgliedern zu bestehen. Die Mitglieder sind so auszuwählen, dass alle in einer Produktionssparte vertretenen Produktionsstufen berücksichtigt werden. In jedem Ausschuss muss mindestens ein Vertreter der TGD-Betreuungstierärzte tätig sein.
Aufgaben des Geflügelgesundheitsdienstes
Der Geflügelgesundheitsdienst hat insbesondere folgende Aufgaben:
Umsetzung bundeseinheitlicher Vorgaben für Geflügelgesundheitsprogramme entsprechend der vom Bundesminister für Gesundheit nach Anhörung des Beirates in den „Amtlichen Veterinärnachrichten“ erlassenen Vorgangsweise.
Registrierung der teilnehmenden Betriebe, der TGD-Tierhalter, der TGD-Arzneimittelanwender und der TGD-Tierärzte sowie der TGD-Betreuungsverträge in einem Datenverbund entsprechend der vom Bundesminister für Gesundheit nach Anhörung des Beirates in den „Amtlichen Veterinärnachrichten“ erlassenen Vorgangsweise.
Übermittlung jener Daten an den Landeshauptmann, welche die Kontrolle der ordnungsgemäßen Einhaltung der Vorschriften dieser Verordnung betreffen, entsprechend der vom Bundesminister für Gesundheit nach Anhörung des Beirates in den „Amtlichen Veterinärnachrichten“ erlassenen Vorgangsweise.
Vorgabe von Korrekturmaßnahmen und erforderlichenfalls Sanktionsmaßnahmen bei Verstößen durch TGD-Tierhalter oder TGD-Tierärzte gemäß Anhang 6 Art. 6 entsprechend der vom Bundesminister für Gesundheit nach Anhörung des Beirates in den „Amtlichen Veterinärnachrichten“ erlassenen Vorgangsweise sowie gemäß den Vorschriften nach dem TAKG.
Den Ausschüssen obliegt die Beratung der TGD-Tierhalter und Behörden hinsichtlich Geflügelgesundheitsprogramme.
Gemäß der Zielsetzung des § 1 Abs. 2 hat der GGD die zu dokumentierenden Betriebserhebungen gemäß Anhang 3 Z 7 sowie die bundeseinheitlichen, geförderten Tiergesundheitsprogramme gemäß lit. a zentral (beispielsweise auch über Tierseuchenkasse oder Tiergesundheitsfond) zu verrechnen, um die Erfüllung der Dokumentationspflicht sicherzustellen.
Jährliche Übermittlung jener Daten an das Bundesministerium für Gesundheit, welche eine Aussage über die weitere Entwicklung und eine Evaluierung des Geflügelgesundheitsdienstes ermöglichen.
Abkürzung
TGD-VO 2009
Anhang 2
Besondere Bestimmungen für den Geflügelgesundheitsdienst
Anforderungen an den GGD
Für die Einrichtung eines Tiergesundheitsdienstes der Geflügelsparte (Geflügelgesundheitsdienst, GGD) gelten abweichend von den Vorgaben des Anhangs 1 dieser Verordnung folgende Bestimmungen:
Teilnahme am Geflügelgesundheitsdienst
Die Teilnahme am Geflügelgesundheitsdienst ist für den Tierarzt und den Landwirt freiwillig. Die Zusammenarbeit im Rahmen des Geflügelgesundheitsdienstes ist durch Betreuungsverträge auf der Grundlage der Bestimmungen gemäß § 7 Abs. 3 dieser Verordnung zu regeln.
Organisationsform und Tätigkeitsbereich
Der Tiergesundheitsdienst für die Sektion Geflügel, in der Folge „Geflügelgesundheitsdienst“ (GGD) genannt, ist in Form eines Vereines einzurichten, der seine Tätigkeit auf Grund der Anerkennung durch die jeweiligen Landeshauptmänner auf das ganze Bundesgebiet erstrecken kann. Die Einrichtung einer Sektion „Geflügel“ gemäß Anhang 1 Z 8 in einem anderen TGD zum Zweck der Mitbetreuung von Geflügelbeständen, welche gemäß den Bestimmungen der Richtlinie 1999/74/EG nicht registriert werden müssen oder welche im Fall von Mastgeflügel 350 Tiere nicht übersteigen, bedarf der Zustimmung des GGD.
Organe des Geflügelgesundheitsdienstes
Als Organe des GGD sind mindestens einzurichten:
Geschäftsführer,
Obmann,
Generalversammlung,
Vorstand,
Ausschüsse,
Rechnungsprüfer und
Schiedsgericht oder Schlichtungsstelle.
Weitere Bestimmungen zur Organisation und weitere Aufgaben zusätzlich zu den folgenden Z 5 bis 13 sind in den Statuten festzulegen.
Zweck des Geflügelgesundheitsdienstes
Der Verein bezweckt die Sicherung und Verbesserung der Qualität der Eier sowie der Ei- und Geflügelprodukte und die Sicherung sowie Förderung der bestmöglichen Gesundheit und des Wohlbefindens der Geflügelbestände auf allen Stufen der Produktion.
Aufgabenbereich des Geflügelgesundheitsdienstes
Der Geflügelgesundheitsdienst hat folgenden Aufgabenbereich:
Einführung, Umsetzung und Betreuung von Qualitätssicherungsmaßnahmen in der Geflügelfleisch- und Eierproduktion.
Der Verein ist berechtigt, entsprechend eigener vom Vorstand zu bestimmender Zertifikatsbestimmungen, ein Qualitätszertifikat zu vergeben.
Der Verein hat einen elektronischen Geflügeldatenverbund als Grundlage für die erforderlichen Auswertungen und die erforderliche Berichterstattung an die zuständigen Behörden zu betreiben.
Der Verein hat konsumentenorientierte Öffentlichkeitsarbeit zu betreiben, die der bestmöglichen Verhinderung von Humanerkrankungen dient.
Mittel zur Erreichung des Vereinszweckes
Der Verein hat auf das Prinzip der Kostendeckung zu achten und ist berechtigt, Mitglieds- und Datenbankbeiträge sowie Beiträge zur Finanzierung der Programmkosten einzuheben.
Mitglieder
Ordentliche Mitglieder (Teilnehmer) können physische oder juristische Personen aus den Bereichen Elterntierbetriebe, Brütereien, Futtermittelproduzenten, Geflügelhalter, Schlacht- und Verarbeitungsbetriebe, Eierpackstellen sowie Tierärzte und Erzeugergemeinschaften sein.
Rechte und Pflichten der Vereinsmitglieder
Den ordentlichen Mitgliedern – bei juristischen Personen deren bevollmächtigten Vertretern – muss das Stimmrecht in der Generalversammlung zustehen. Die Anzahl der Vertreter sowie weitere Rechte und Pflichten sind in den Statuten des GGD festzulegen.
Aufgaben der Generalversammlung
Folgende Aufgaben sind von der Generalversammlung wahrzunehmen:
Wahl des Obmanns aus dem Kreis des Vorstandes,
Wahl des Vorstandes,
Beschlussfassung der Rechnungsabschlüsse,
Bestellung und Enthebung der Mitglieder der Ausschüsse,
Festsetzung der Höhe der Beitrittsgebühren sowie der Mitgliedsbeiträge und
Beschlussfassung über Richtlinien und Statuten.
Vorstand
Dem Vorstand haben in gleicher Anzahl Vertreter des Eiersektors und Geflügelfleischsektors sowie ein Vertreter der TGD-Betreuungstierärzte, ein Vertreter der Länder und der Obmann anzugehören.
Vertreter der Verbraucher sind in dem Maße organisatorisch einzubinden, wie dies für eine ausreichende Information über verbraucherrelevante Angelegenheiten notwendig ist.
Der Vorstand hat insbesondere folgende Aufgaben:
Bestellung der Geschäftsführer,
Regelung der finanziellen, organisatorischen und personellen Angelegenheiten des GGD,
fachliche Führung des GGD,
Programme im Bereich des GGD und
jene Aufgaben, die keinem anderen Organ ausdrücklich zugewiesen werden.
Geschäftsführung
Die Geschäftsführung im GGD ist von zwei Geschäftsführern, von denen einer ein Tierarzt sein muss, zu besorgen. Diese sind für die Leitung der Geschäftsstelle und die Führung der Geschäfte des GGD verantwortlich.
Die Geschäftsführer sind in ihrer Tätigkeit der Generalversammlung, dem Vorstand beziehungsweise weiteren Organen gemäß den Statuten verantwortlich.
Ausschüsse
Der Geflügelgesundheitsdienst hat folgende Ausschüsse einzurichten:
Eier und
Geflügelfleisch.
Bei Bedarf sind für Spezialsparten (wie beispielsweise Wassergeflügel oder Strauße) weitere Ausschüsse einzurichten.
Jeder Ausschuss hat aus einem der Geschäftsführer und anderen Mitgliedern zu bestehen. Die Mitglieder sind so auszuwählen, dass alle in einer Produktionssparte vertretenen Produktionsstufen berücksichtigt werden. In jedem Ausschuss muss mindestens ein Vertreter der TGD-Betreuungstierärzte tätig sein.
Aufgaben des Geflügelgesundheitsdienstes
Der Geflügelgesundheitsdienst hat insbesondere folgende Aufgaben:
Umsetzung bundeseinheitlicher Vorgaben für Geflügelgesundheitsprogramme entsprechend der vom Bundesminister für Gesundheit nach Anhörung des Beirates in den „Amtlichen Veterinärnachrichten“ erlassenen Vorgangsweise.
Registrierung der teilnehmenden Betriebe, der TGD-Tierhalter, der TGD-Arzneimittelanwender und der TGD-Tierärzte sowie der TGD-Betreuungsverträge in einem Datenverbund entsprechend der vom Bundesminister für Gesundheit nach Anhörung des Beirates in den „Amtlichen Veterinärnachrichten“ erlassenen Vorgangsweise.
Übermittlung jener Daten an den Landeshauptmann, welche die Kontrolle der ordnungsgemäßen Einhaltung der Vorschriften dieser Verordnung betreffen, entsprechend der vom Bundesminister für Gesundheit nach Anhörung des Beirates in den „Amtlichen Veterinärnachrichten“ erlassenen Vorgangsweise.
Vorgabe von Korrekturmaßnahmen und erforderlichenfalls Sanktionsmaßnahmen bei Verstößen durch TGD-Tierhalter oder TGD-Tierärzte gemäß Anhang 6 Art. 6 entsprechend der vom Bundesminister für Gesundheit nach Anhörung des Beirates in den „Amtlichen Veterinärnachrichten“ erlassenen Vorgangsweise sowie gemäß den Vorschriften nach dem TAMG.
Den Ausschüssen obliegt die Beratung der TGD-Tierhalter und Behörden hinsichtlich Geflügelgesundheitsprogramme.
Gemäß der Zielsetzung des § 1 Abs. 2 hat der GGD die zu dokumentierenden Betriebserhebungen gemäß Anhang 3 Z 7 sowie die bundeseinheitlichen, geförderten Tiergesundheitsprogramme gemäß lit. a zentral (beispielsweise auch über Tierseuchenkasse oder Tiergesundheitsfond) zu verrechnen, um die Erfüllung der Dokumentationspflicht sicherzustellen.
Jährliche Übermittlung jener Daten an das Bundesministerium für Gesundheit, welche eine Aussage über die weitere Entwicklung und eine Evaluierung des Geflügelgesundheitsdienstes ermöglichen.
Abkürzung
TGD-VO 2009
Anhang 3
Betriebserhebungen und Dokumentation
Der TGD-Betreuungstierarzt ist verpflichtet, zur Dokumentation des Betriebsstatus von TGD-Betrieben, für die erstmals ein Betreuungsvertrag abgeschlossen wird, so rasch als möglich spätestens jedoch nach acht Wochen eine erste Betriebserhebung durchzuführen und das Betriebserhebungsdeckblatt an die TGD-Geschäftsstelle zu übermitteln.
Bei Wechsel des TGD-Betreuungstierarztes oder des TGD-Tierhalters ist die Dokumentation des Betriebsstatus zum nächstfolgenden festgelegten Betriebserhebungstermin gemäß den Vorgaben für die jeweiligen Produktionssparten und gemäß den Vorgaben für Betriebserhebungen durchzuführen. Diese Betriebserhebung ist Teil der Jahresbetriebserhebungen.
Die Dokumentation der Betriebserhebung hat gemäß der vom Bundesminister für Gesundheit nach Anhörung des Beirates in den „Amtlichen Veterinärnachrichten“ kundgemachten Vorgangsweise zu erfolgen. Bei jeder zentral zu verrechnenden Betriebserhebung gemäß Z 7 ist ein Betriebserhebungsdeckblatt und das jeweils erforderliche Betriebserhebungsprotokoll auszufüllen, wobei sowohl beim TGD-Betreuungstierarzt als auch beim TGD-Tierhalter ein von den beiden Parteien unterfertigtes Exemplar des Betriebserhebungsdeckblattes verbleibt. Das Betriebserhebungsprotokoll ist vom TGD-Tierhalter aufzubewahren.
Das Betriebserhebungsdeckblatt hat folgende Angabe zu enthalten:
Name des Tiergesundheitsdienstes
Name und Anschrift des TGD-Tierhalters (LFBIS-Nummer) und des TGD-Betreuungstierarztes,
Angaben zur Aus- und Weiterbildung,
Vor- und Zuname, Geburtsdatum des TGD-Arzneimittelanwenders und Familienzugehörigkeit oder das Dienst/Vertragsverhältnis zum TGD-Tierhalter,
Datum, fortlaufende Nummer und die Anfangszeit sowie die Endzeit der Betriebserhebung,
Tierart,
Art der Betriebserhebung,
Zeitraum/Datum für die nächste Betriebserhebung,
Unterschrift des TGD-Tierhalters sowie des TGD-Betreuungstierarztes,
Anführen etwaiger Mängel,
Angabe der Tiergesundheitsprogramme, an denen der Betrieb teilnimmt, und
gegebenenfalls weitere Angaben, die vom Bundesminister für Gesundheit nach Anhörung des Beirates in den „Amtlichen Veterinärnachrichten“ vorgeschrieben sind.
Die Betriebserhebungen sind gleichmäßig auf das Jahr zu verteilen, wobei ein Mindestabstand zwischen den einzelnen Betriebserhebungen von zwei Monaten einzuhalten ist und nur in dokumentierten Ausnahmefällen die Frist verkürzt werden darf. Für die Einhaltung der Betriebserhebungsfrequenz ist jedenfalls der TGD-Betreuungstierarzt verantwortlich.
Der Inhalt einer Betriebserhebung hat entsprechend den vom Bundesminister für Gesundheit nach Anhörung des Beirates in den „Amtlichen Veterinärnachrichten“ erlassenen Betriebserhebungsprotokollen zu erfolgen und hat – unbeschadet allfälliger Schwerpunktsetzungen – mindestens folgende Punkte zu umfassen:
die Durchsicht des Behandlungsregisters und der sonstigen tiergesundheitsrelevanten Aufzeichnungen des TGD-Tierhalters seit dem letzten Besuch;
die Einschätzung des Gesundheitszustandes des Bestandes, – sofern dies möglich ist – in Verbindung mit Leistungsparametern beziehungsweise den Produktionsergebnissen im vorhergegangen Zeitraum;
die Begehung des Bestandes (Betriebscheck);
die Ausfüllung des Betriebserhebungsprotokolls. Nach Möglichkeit sind alle Punkte des entsprechenden Betriebserhebungsprotokolls zu kontrollieren. Konnten einzelne Punkte nicht kontrolliert werden, so ist dies unter Angabe der Begründung unter dem Punkt „Anmerkungen“ am Betriebserhebungsdeckblatt zu vermerken. Bei zentral zu verrechnender Betriebserhebung sind zumindest die Punkte „Arzneimitteldokumentation und -Anwendung“, „Tiergesundheitsstatus“ sowie „Tierschutz und Haltung“ jedenfalls zu kontrollieren.
Der TGD-Betreuungstierarzt hat die Daten gemäß Z 3 an den TGD entsprechend den vom Bundesminister für Gesundheit nach Anhörung des Beirates in den „Amtlichen Veterinärnachrichten“ erlassenen Vorgaben für das 1. Halbjahr bis spätestens 31. Juli und für das 2. Halbjahr bis spätestens 31. Jänner des Folgejahres an die Geschäftsstelle zur zentralen Verrechnung zu übermitteln. Die Übermittlung des Betriebserhebungsdeckblattes an die Geschäftsstelle des Tiergesundheitsdienstes kann in elektronischer Form oder in Papierform (von beiden Parteien unterschrieben) erfolgen.
Folgende zu dokumentierende Betriebserhebungen sind gemäß der nachstehenden Tabelle pro Jahr durchzuführen:
| Schweine | |
|---|---|
| Anzahl Zuchtsauen/ Mastplätze | Anzahl der zentral zu verrechnenden Betriebserhebung |
| Schweine – Zucht | |
| bis 30 Stk. | 1 |
| 31 bis 60 Stk. | 2 |
| 61 bis 100 Stk. | 3 |
| über 100 Stk. | 4 |
| Schweine – Mast | |
| bis 199 Mpl | 1 |
| ab 200 Mpl | 2 |
| Babyferkelaufzucht | |
| 2 | |
| Jungsauenaufzucht | |
| 2 | |
| Rinder | |
| Anzahl der Tiere 50 GVE * | Anzahl der zentral zu verrechnenden Betriebserhebung |
| Milchkühe | |
| 1 | |
| Spezialisierte Kälbermast** | |
| 1 | |
| Mastvieh und Kalbinnenaufzucht | |
| 1 | |
| Mutterkühe | |
| 1 | |
| Schafe/Ziegen | |
| Anzahl der Tiere ab 1 Jahr Alter | Anzahl der zentral zu verrech-nenden Betriebserhebung |
| bis 200 Stk. | 1 |
| über 200 Stk.* | 2 |
| Geflügel | |
| Gemäß spez. Programm | mindestens 1 zentral zu verrechnende Betriebserhebung |
| Fische | |
| Gemäß spez. Programm | mindestens 1 zentral zu verrechnende Betriebserhebung |
| Gatterwild | |
| Gemäß spez. Programm | mindestens 1 zentral zu verrechnende Betriebserhebung |
| Bienen | |
| Gemäß spez. Programm | mindestens 1 zentral zu verrechnende Betriebserhebung |
| Sonstige (Pferde etc.) | |
| Gemäß spez. Programm | mindestens 1 zentral zu verrechnende Betriebserhebung |
Erklärungen zur obigen Tabelle:
Rinder:
GVE.......Großvieheinheiten:
Kälber bis 6 Monate 0,15
Jungrinder über 6 Monate bis 2 Jahre ........................................0,60
Rinder über 2 Jahre ......................................................………..1,00
Schweine:
Ferkel bis unter 20 kg LG ...........................................................0,00
Jungschweine 20 bis 30 kg LG ...................................................0,07
Jungschweine 30 bis unter 50 kg LG ...........................................0,15
Mastschweine ab 50 kg LG ........................................................0,15
Zuchtschweine ab 50 kg LG:
Jungsauen – nicht gedeckt ..........................................................0,15
Jungsauen – gedeckt ..................................................................0,30
Ältere Sauen gedeckt/nicht gedeckt .............................................0,30
Zuchteber ..................................................................................0,30
Schafe:
Lämmer bis unter ½ Jahr ……………………………..................0,00
Schafe ½ bis unter 1 Jahr (ohne Mutterschafe) …………………..0,00
Schafe 1 Jahr und älter, männlich …………………………..……0,15
Schafe 1 Jahr und älter, weibl. (ohne Mutterschafe) ……………..0,15
Mutterschafe …………………………………………………….0,15
Ziegen:
Ziegen bis unter 1 Jahr (ohne Mutterziegen) …………………….0,00
Ziegen 1 Jahr und älter (ohne Mutterziegen) ……………….……0,15
Mutterziegen ……………………………………………………0,15
Stk. ..................Stück
Mpl. .................Mastplätze
- Bei Rindern 50 GVE sowie bei Schafen und Ziegen 200 Stück ist eine weitere zu dokumentierende Betriebserhebung erforderlich. Diese kann durch die nachweisliche Teilnahme an einem in den „Amtlichen Veterinärnachrichten“ kundgemachten Tiergesundheitsprogramm ersetzt werden.
** In spezialisierten Kälbermastbetrieben ist prinzipiell pro Mastdurchgang eine Betriebserhebung durchzuführen.
Zu dokumentierende Betriebsbesuche gemäß Z 7 haben gemäß den vom Bundesminister für Gesundheit nach Anhörung des Beirates in den „Amtlichen Veterinärnachrichten“ kundgemachten Vorgaben zu erfolgen.
Bei Mast- und Aufzuchtbetrieben haben die zu dokumentierenden Betriebsbesuche nach Möglichkeit innerhalb von 14 Tagen nach Einbringung neuer Tiere in den Bestand (Einstelluntersuchung) zu erfolgen.
Hinsichtlich der zu dokumentierenden Betriebsbesuche gelten nachfolgende Bestimmungen:
Für Betriebe gilt:
Als Grundlage für die Einstufung ist im Rinderbestand der GVE-Schlüssel (AMA-Tierliste/Datenbank), im Schweinebestand die Anzahl der gehaltenen Zuchtsauen/Mastschweine sowie im Schaf-/Ziegenbestand die Anzahl der gehaltenen über ein Jahr alten Schafe und Ziegen (Daten des VIS-Veterinärinformationssystem gemäß Tierkennzeichnungs- und Registrierungsverordnung 2009) – mit Stichtag 1. April des abgelaufenen Jahres heranzuziehen.
Die Festlegung der Anzahl der zu betreuenden Tiere erfolgt zwischen TGD-Tierhalter und TGD-Betreuungstierarzt. Diese Festlegung kann auch von der Geschäftsstelle vorgenommen werden, wenn die technischen Voraussetzungen gegeben sind. In diesem Fall ist die festgestellte Anzahl der zu betreuenden Tiere mit dem TGD-Betreuungstierarzt und dem TGD-Tierhalter abzugleichen.
Ergibt sich eine wesentliche Änderung des Jahrestierbestandes, die zu einer Umstufung führt, so ist diese vom TGD-Tierhalter dem TGD-Betreuungstierarzt und dem TGD zu melden.
Für die Anzahl der im Betrieb zu dokumentierenden Betriebsbesuche ist jene Tierart als Hauptkategorie maßgeblich, für welche die höhere Anzahl von Betriebserhebungen laut obiger Tabelle durchzuführen ist.
Bei der Mitbetreuung anderer Tierarten (Rind, Schaf, Ziege Schwein) wird die Hauptkategorie als Grundlage genommen, die jeweilige andere Tierart auf GVE umgerechnet. Die Einstufung hat gemäß lit. a zu erfolgen.
Wird zusätzlich zur überwiegend gehaltenen Tierkategorie eines Betriebes Geflügel gehalten und ist dafür keine Registrierung gemäß den Bestimmungen der Richtlinie 1999/74/EG vom 19. Juli 1999 zur Festlegung von Mindestanforderungen zum Schutz von Legehennen, ABl. Nr. L 203 vom 3.8.1999, S. 53, erforderlich oder werden im Fall von Masttieren nicht mehr als 350 Tiere gehalten, so dürfen diese Tiere mitbetreut werden.
Werden zusätzlich zur überwiegend gehaltenen Tierkategorie eines Betriebs bis zu drei Zuchtsauen, sieben Mutterschafe oder Mutterziegen, eine Kuh oder ein Pferd einschließlich der jeweils zugehörigen Nachzucht oder eine Anzahl von Mastschweinen für höchstens zehn Mastplätze gehalten, so dürfen diese Tiere mitbetreut werden.
Nach der Diagnose von eventuell vorliegenden Bestandsproblemen sind Maßnahmen am Betriebserhebungsprotokoll für den kommenden Zeitraum festzulegen. Der TGD-Betreuungstierarzt hat anhand einer Erhebungsliste für Mängel festzuhalten, für welchen Beratungsbedarf (Tierhaltung/Tierschutz, Fütterung, Lüftung, Produktions-Fachberater und dergleichen) bis zum nächsten Besuch eine dokumentierte Spezialberatung durchgeführt werden soll.
Der TGD-Betreuungstierarzt ist verpflichtet, bei der nächsten Visite spätestens im Rahmen der nächsten Betriebserhebung, eine Evaluierung der gesetzten Maßnahmen durchzuführen und zu dokumentieren.
Abkürzung
TGD-VO 2009
Anhang 3
Betriebserhebungen und Dokumentation
Der TGD-Betreuungstierarzt ist verpflichtet, zur Dokumentation des Betriebsstatus von TGD-Betrieben, für die erstmals ein Betreuungsvertrag abgeschlossen wird, so rasch als möglich spätestens jedoch nach acht Wochen eine erste Betriebserhebung durchzuführen und das Betriebserhebungsdeckblatt an die TGD-Geschäftsstelle zu übermitteln.
Bei Wechsel des TGD-Betreuungstierarztes oder des TGD-Tierhalters ist die Dokumentation des Betriebsstatus zum nächstfolgenden festgelegten Betriebserhebungstermin gemäß den Vorgaben für die jeweiligen Produktionssparten und gemäß den Vorgaben für Betriebserhebungen durchzuführen. Diese Betriebserhebung ist Teil der Jahresbetriebserhebungen.
Die Dokumentation der Betriebserhebung hat gemäß der vom Bundesminister für Gesundheit nach Anhörung des Beirates in den „Amtlichen Veterinärnachrichten“ kundgemachten Vorgangsweise zu erfolgen. Bei jeder zentral zu verrechnenden Betriebserhebung gemäß Z 7 ist ein Betriebserhebungsdeckblatt und das jeweils erforderliche Betriebserhebungsprotokoll auszufüllen, wobei sowohl beim TGD-Betreuungstierarzt als auch beim TGD-Tierhalter ein von den beiden Parteien unterfertigtes Exemplar des Betriebserhebungsdeckblattes verbleibt. Das Betriebserhebungsprotokoll ist vom TGD-Tierhalter aufzubewahren.
Das Betriebserhebungsdeckblatt hat folgende Angabe zu enthalten:
Name des Tiergesundheitsdienstes
Name und Anschrift des TGD-Tierhalters (LFBIS-Nummer) und des TGD-Betreuungstierarztes,
Angaben zur Aus- und Weiterbildung,
Vor- und Zuname, Geburtsdatum des TGD-Arzneimittelanwenders und Familienzugehörigkeit oder das Dienst/Vertragsverhältnis zum TGD-Tierhalter,
Datum, fortlaufende Nummer und die Anfangszeit sowie die Endzeit der Betriebserhebung,
Tierart,
Art der Betriebserhebung,
Zeitraum/Datum für die nächste Betriebserhebung,
Unterschrift des TGD-Tierhalters sowie des TGD-Betreuungstierarztes,
Anführen etwaiger Mängel,
Angabe der Tiergesundheitsprogramme, an denen der Betrieb teilnimmt, und
gegebenenfalls weitere Angaben, die vom Bundesminister für Gesundheit nach Anhörung des Beirates in den „Amtlichen Veterinärnachrichten“ vorgeschrieben sind.
Die Betriebserhebungen sind gleichmäßig auf das Jahr zu verteilen, wobei ein Mindestabstand zwischen den einzelnen Betriebserhebungen von zwei Monaten einzuhalten ist und nur in dokumentierten Ausnahmefällen die Frist verkürzt werden darf. Für die Einhaltung der Betriebserhebungsfrequenz ist jedenfalls der TGD-Betreuungstierarzt verantwortlich.
Der Inhalt einer Betriebserhebung hat entsprechend den vom Bundesminister für Gesundheit nach Anhörung des Beirates in den „Amtlichen Veterinärnachrichten“ erlassenen Betriebserhebungsprotokollen zu erfolgen und hat – unbeschadet allfälliger Schwerpunktsetzungen – mindestens folgende Punkte zu umfassen:
die Durchsicht des Behandlungsregisters und der sonstigen tiergesundheitsrelevanten Aufzeichnungen des TGD-Tierhalters seit dem letzten Besuch;
die Einschätzung des Gesundheitszustandes des Bestandes, – sofern dies möglich ist – in Verbindung mit Leistungsparametern beziehungsweise den Produktionsergebnissen im vorhergegangen Zeitraum;
die Begehung des Bestandes (Betriebscheck);
die Ausfüllung des Betriebserhebungsprotokolls. Nach Möglichkeit sind alle Punkte des entsprechenden Betriebserhebungsprotokolls zu kontrollieren. Konnten einzelne Punkte nicht kontrolliert werden, so ist dies unter Angabe der Begründung unter dem Punkt „Anmerkungen“ am Betriebserhebungsdeckblatt zu vermerken. Bei zentral zu verrechnender Betriebserhebung sind zumindest die Punkte „Arzneimitteldokumentation und -Anwendung“, „Tiergesundheitsstatus“ sowie „Tierschutz und Haltung“ jedenfalls zu kontrollieren.
Der TGD-Betreuungstierarzt hat die Daten gemäß Z 3 an den TGD entsprechend den vom Bundesminister für Gesundheit nach Anhörung des Beirates in den „Amtlichen Veterinärnachrichten“ erlassenen Vorgaben für das 1. Halbjahr bis spätestens 31. Juli und für das 2. Halbjahr bis spätestens 31. Jänner des Folgejahres an die Geschäftsstelle zur zentralen Verrechnung zu übermitteln. Die Übermittlung des Betriebserhebungsdeckblattes an die Geschäftsstelle des Tiergesundheitsdienstes kann in elektronischer Form oder in Papierform (von beiden Parteien unterschrieben) erfolgen.
Folgende zu dokumentierende Betriebserhebungen sind gemäß der nachstehenden Tabelle pro Jahr durchzuführen:
| Schweine | |
|---|---|
| Anzahl Zuchtsauen/ Mastplätze | Anzahl der zentral zu verrechnenden Betriebserhebung |
| Schweine – Zucht | |
| bis 30 Stk. | 1 |
| 31 bis 60 Stk. | 2 |
| 61 bis 100 Stk. | 3 |
| über 100 Stk. | 4 |
| Schweine – Mast | |
| bis 199 Mpl | 1 |
| ab 200 Mpl | 2 |
| Babyferkelaufzucht | |
| 2 | |
| Jungsauenaufzucht | |
| 2 | |
| Rinder | |
| Anzahl der Tiere 50 GVE * | Anzahl der zentral zu verrechnenden Betriebserhebung |
| Milchkühe | |
| 1 | |
| Spezialisierte Kälbermast** | |
| 1 | |
| Mastvieh und Kalbinnenaufzucht | |
| 1 | |
| Mutterkühe | |
| 1 | |
| Schafe/Ziegen | |
| Anzahl der Tiere ab 1 Jahr Alter | Anzahl der zentral zu verrech-nenden Betriebserhebung |
| bis 200 Stk. | 1 |
| über 200 Stk.* | 2 |
| Geflügel | |
| Gemäß spez. Programm | mindestens 1 zentral zu verrechnende Betriebserhebung |
| Fische | |
| Gemäß spez. Programm | mindestens 1 zentral zu verrechnende Betriebserhebung |
| Gatterwild | |
| Gemäß spez. Programm | mindestens 1 zentral zu verrechnende Betriebserhebung |
| Bienen | |
| Gemäß spez. Programm | mindestens 1 zentral zu verrechnende Betriebserhebung |
| Sonstige (Pferde etc.) | |
| Gemäß spez. Programm | mindestens 1 zentral zu verrechnende Betriebserhebung |
Erklärungen zur obigen Tabelle:
Rinder:
GVE.......Großvieheinheiten:
Kälber bis 6 Monate 0,15
Jungrinder über 6 Monate bis 2 Jahre ........................................0,60
Rinder über 2 Jahre ......................................................………..1,00
Schweine:
Ferkel bis unter 20 kg LG ...........................................................0,00
Jungschweine 20 bis 30 kg LG ...................................................0,07
Jungschweine 30 bis unter 50 kg LG ...........................................0,15
Mastschweine ab 50 kg LG ........................................................0,15
Zuchtschweine ab 50 kg LG:
Jungsauen – nicht gedeckt ..........................................................0,15
Jungsauen – gedeckt ..................................................................0,30
Ältere Sauen gedeckt/nicht gedeckt .............................................0,30
Zuchteber ..................................................................................0,30
Schafe:
Lämmer bis unter ½ Jahr ……………………………..................0,00
Schafe ½ bis unter 1 Jahr (ohne Mutterschafe) …………………..0,00
Schafe 1 Jahr und älter, männlich …………………………..……0,15
Schafe 1 Jahr und älter, weibl. (ohne Mutterschafe) ……………..0,15
Mutterschafe …………………………………………………….0,15
Ziegen:
Ziegen bis unter 1 Jahr (ohne Mutterziegen) …………………….0,00
Ziegen 1 Jahr und älter (ohne Mutterziegen) ……………….……0,15
Mutterziegen ……………………………………………………0,15
Stk. ..................Stück
Mpl. .................Mastplätze
- Bei Rindern 50 GVE sowie bei Schafen und Ziegen 200 Stück ist eine weitere zu dokumentierende Betriebserhebung erforderlich. Diese kann durch die nachweisliche Teilnahme an einem in den „Amtlichen Veterinärnachrichten“ kundgemachten Tiergesundheitsprogramm ersetzt werden.
** In spezialisierten Kälbermastbetrieben ist prinzipiell pro Mastdurchgang eine Betriebserhebung durchzuführen.
Zu dokumentierende Betriebsbesuche gemäß Z 7 haben gemäß den vom Bundesminister für Gesundheit nach Anhörung des Beirates in den „Amtlichen Veterinärnachrichten“ kundgemachten Vorgaben zu erfolgen.
Bei Mast- und Aufzuchtbetrieben haben die zu dokumentierenden Betriebsbesuche nach Möglichkeit innerhalb von 14 Tagen nach Einbringung neuer Tiere in den Bestand (Einstelluntersuchung) zu erfolgen.
Hinsichtlich der zu dokumentierenden Betriebsbesuche gelten nachfolgende Bestimmungen:
Für Betriebe gilt:
Als Grundlage für die Einstufung ist im Rinderbestand der GVE-Schlüssel (AMA-Tierliste/Datenbank), im Schweinebestand die Anzahl der gehaltenen Zuchtsauen/Mastschweine sowie im Schaf-/Ziegenbestand die Anzahl der gehaltenen über ein Jahr alten Schafe und Ziegen (Daten des Veterinärregisters gemäß § 20 des Kontroll- und Digitalisierungs-Durchführungsgesetzes – KoDIG, BGBl. I Nr. 171/2023) – mit Stichtag 1. April des abgelaufenen Jahres heranzuziehen.
Die Festlegung der Anzahl der zu betreuenden Tiere erfolgt zwischen TGD-Tierhalter und TGD-Betreuungstierarzt. Diese Festlegung kann auch von der Geschäftsstelle vorgenommen werden, wenn die technischen Voraussetzungen gegeben sind. In diesem Fall ist die festgestellte Anzahl der zu betreuenden Tiere mit dem TGD-Betreuungstierarzt und dem TGD-Tierhalter abzugleichen.
Ergibt sich eine wesentliche Änderung des Jahrestierbestandes, die zu einer Umstufung führt, so ist diese vom TGD-Tierhalter dem TGD-Betreuungstierarzt und dem TGD zu melden.
Für die Anzahl der im Betrieb zu dokumentierenden Betriebsbesuche ist jene Tierart als Hauptkategorie maßgeblich, für welche die höhere Anzahl von Betriebserhebungen laut obiger Tabelle durchzuführen ist.
Bei der Mitbetreuung anderer Tierarten (Rind, Schaf, Ziege Schwein) wird die Hauptkategorie als Grundlage genommen, die jeweilige andere Tierart auf GVE umgerechnet. Die Einstufung hat gemäß lit. a zu erfolgen.
Wird zusätzlich zur überwiegend gehaltenen Tierkategorie eines Betriebes Geflügel gehalten und ist dafür keine Registrierung gemäß den Bestimmungen der Richtlinie 1999/74/EG vom 19. Juli 1999 zur Festlegung von Mindestanforderungen zum Schutz von Legehennen, ABl. Nr. L 203 vom 3.8.1999, S. 53, erforderlich oder werden im Fall von Masttieren nicht mehr als 350 Tiere gehalten, so dürfen diese Tiere mitbetreut werden.
Werden zusätzlich zur überwiegend gehaltenen Tierkategorie eines Betriebs bis zu drei Zuchtsauen, sieben Mutterschafe oder Mutterziegen, eine Kuh oder ein Pferd einschließlich der jeweils zugehörigen Nachzucht oder eine Anzahl von Mastschweinen für höchstens zehn Mastplätze gehalten, so dürfen diese Tiere mitbetreut werden.
Nach der Diagnose von eventuell vorliegenden Bestandsproblemen sind Maßnahmen am Betriebserhebungsprotokoll für den kommenden Zeitraum festzulegen. Der TGD-Betreuungstierarzt hat anhand einer Erhebungsliste für Mängel festzuhalten, für welchen Beratungsbedarf (Tierhaltung/Tierschutz, Fütterung, Lüftung, Produktions-Fachberater und dergleichen) bis zum nächsten Besuch eine dokumentierte Spezialberatung durchgeführt werden soll.
Der TGD-Betreuungstierarzt ist verpflichtet, bei der nächsten Visite spätestens im Rahmen der nächsten Betriebserhebung, eine Evaluierung der gesetzten Maßnahmen durchzuführen und zu dokumentieren.
Abkürzung
TGD-VO 2009
Anhang 4
Aus- und Weiterbildung
Artikel 1
Ausbildung für den TGD-Arzneimittelanwender
1.1. TGD-Arzneimittelanwender haben folgende verpflichtende Ausbildungsinhalte im Mindestausmaß von acht Einheiten zu je mindestens 50 Minuten noch vor ihrer Einbindung in die Verabreichung von Tierarzneimitteln (einschließlich Impfstoffe) im zugehörigen TGD-Betrieb nachweislich zu absolvieren. Wird am Betrieb auch die Herstellung von Fütterungsarzneimitten beabsichtigt, ist zusätzlich zur oben genannten Ausbildung noch vor Herstellung der Fütterungsarzneimittel für diesen Bereich ein Mischkurs im Mindestausmaß von drei Einheiten zu je mindestens 50 Minuten zu absolvieren.
A. Verpflichtende Ausbildungsinhalte im Rahmen der Ausbildung des TGD-Arzneimittelanwenders:
Gesetzliche Rahmenbedingungen:
Tierarzneimittelkontrollgesetz und nach diesem Gesetz erlassenen Verordnungen (Tierarzneimittelliste und Tiergesundheitsdienste), gesetzliche Strafbestimmungen, tierseuchenrechtliche Bestimmungen, Tierschutzbestimmungen, spezielle Rechte und Pflichten der Tierhalter einschließlich Empfehlungen des Beirates „Tiergesundheitsdienst Österreich“, die in den „Amtlichen Veterinärnachrichten“ veröffentlicht werden.
Arzneimittelanwendung, -lagerung und -rückgabe:
Lagerung von Arzneimitteln; Hygienemaßnahmen im Zusammenhang mit der fachgerechten Anwendung von Arzneimitteln, theoretische Einführung in folgende Anwendungsarten: oral, intramuskulär, subkutan, andere lokale Applikationsarten. Rückgabe von Arzneimittelresten, abgelaufenen Arzneimitteln und Umgang mit Leergut.
Hygienemaßnahmen:
Grundbegriffe und Grundlagen der Epidemiologie, Reinigungs- und Desinfektionsmaßnahmen, Grundlagen betreffend die Verschleppung von Mikroorganismen, Individualhygiene beim Einzeltier, Stallhygiene und Hygiene bei der Intensiv- und Extensivtierhaltung, Wasser- und Lufthygiene, Hygiene der flüssigen und festen Abfallstoffe, Hygiene der Futtermittel.
Pharmakologie:
Wechselwirkung Organismus-Arzneimittel, Wechselwirkung von Arzneimitteln und Futtermitteln, Ausscheidung von Arzneimitteln, Abbau und zeitlicher Konzentrationsverlauf, Rückstandsproblematik.
B. Zusätzliche verpflichtende Ausbildungsinhalte für die Herstellung von Fütterungsarzneimittel in dafür zugelassenen TGD-Betrieben für TGD-Arzneimittelanwender:
Technik und Ausstattung von Mischanlagen, Mischtechnik, Anwendersicherheit bei der Herstellung von Fütterungsarzneimitteln, Hygiene und Dokumentation (Aufzeichnungen).
1.2. Von der Verpflichtung zur Absolvierung des Ausbildungskurses gemäß Z 1.1. sind ausgenommen:
Absolventen des Studiums der Veterinärmedizin und
Absolventen eines landwirtschaftlichen Meisterkurses, und
Absolventen der Universität für Bodenkultur, und
Absolventen von landwirtschaftlichen Fachschulen, sowie
Absolventen der Höheren Bundeslehranstalt für Landwirtschaft,
sofern die in lit. b bis e genannten Personen nachweislich die in Z 1.1. lit. A sublit. a bis d und B verpflichtend vorgeschriebenen Lehrinhalte in mindestens dem in Z 1.1. vorgeschriebenen Stundenausmaß erfüllt haben.
Weiterbildung in Verantwortung des TGD- Tierhalters
2.1. Der TGD-Tierhalter oder ein von diesem entsandter, im gegenständlichen TGD-Betrieb lebender Familienangehöriger oder in einem aufrechten Dienstverhältnis oder Vertragsverhältnis zum TGD-Tierhalter stehender Betriebsangehöriger, welcher Betreuungsperson im Sinne des § 14 TSchG ist, muss ab dem Kalenderjahr das auf den TGD-Beitritt folgt – alle vier Jahre mindestens vier Stunden nachweislich an TGD-Weiterbildungsveranstaltungen mit den empfohlenen Weiterbildungsinhalten teilnehmen. Dabei können pro Weiterbildungsveranstaltung die anrechenbaren Stunden nur für eine Person pro TGD-Betrieb angerechnet werden.
Empfohlene Weiterbildungsinhalte:
Tiergesundheit, Tierzucht, Änderung von rechtlichen Aspekten, Futtermittelhygiene, Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutz, Tierschutz, Tierverkehr, Einsatz von Fütterungsarzneimitteln.
2.2. Der Bundesminister für Gesundheit kann nach Anhörung des Beirates durch Kundmachung in den „Amtlichen Veterinärnachrichten“ bei Bedarf Schwerpunkte im Weiterbildungsprogramm festlegen.
Artikel 2
Weiterbildung des TGD-Tierarztes
Im Rahmen von Weiterbildungsveranstaltungen der TGD-Tierärzte sind folgende Inhalte, bezogen auf den jeweiligen im Rahmen von Betreuungsverträgen betreuten Fachbereich, verpflichtend vorgeschrieben:
Gesetzliche Rahmenbedingungen (insbesondere arzneimittel- und tierarzneimittelrechtliche Vorschriften)
Herden- und Gesundheitsmanagement in landwirtschaftlichen Betrieben.
Der Bundesminister für Gesundheit kann nach Anhörung des Beirates durch Kundmachung in den „Amtlichen Veterinärnachrichten“ bei Bedarf Schwerpunkte im Weiterbildungsprogramm festlegen.
Der TGD-Tierarzt hat innerhalb von vier Jahren an von der Tierärztekammer anerkannten Weiterbildungsveranstaltungen im Ausmaß von insgesamt mindestens 30 Stunden, beginnend mit dem Jahr das auf den Beitritt folgt, teilzunehmen. Die jeweiligen Tiergesundheitsdienste können im Bedarfsfall verpflichtende TGD Weiterbildungen für ihre TGD-Tierärzte anordnen.
Abkürzung
TGD-VO 2009
Anhang 4
Aus- und Weiterbildung
Artikel 1
Ausbildung für den TGD-Arzneimittelanwender
1.1. TGD-Arzneimittelanwender haben folgende verpflichtende Ausbildungsinhalte im Mindestausmaß von acht Einheiten zu je mindestens 50 Minuten noch vor ihrer Einbindung in die Verabreichung von Tierarzneimitteln (einschließlich Impfstoffe) im zugehörigen TGD-Betrieb nachweislich zu absolvieren. Wird am Betrieb auch die Herstellung von Arzneifuttermitteln beabsichtigt, ist zusätzlich zur oben genannten Ausbildung noch vor Herstellung der Arzneifuttermittel für diesen Bereich ein Mischkurs im Mindestausmaß von drei Einheiten zu je mindestens 50 Minuten zu absolvieren.
A. Verpflichtende Ausbildungsinhalte im Rahmen der Ausbildung des TGD-Arzneimittelanwenders:
Gesetzliche Rahmenbedingungen:
Tierarzneimittelgesetz und nach diesem Gesetz erlassenen Verordnungen (Tierarzneimittelliste und Tiergesundheitsdienste), gesetzliche Strafbestimmungen, tierseuchenrechtliche Bestimmungen, Tierschutzbestimmungen, spezielle Rechte und Pflichten der Tierhalter einschließlich Empfehlungen des Beirates „Tiergesundheitsdienst Österreich“, die in den „Amtlichen Veterinärnachrichten“ veröffentlicht werden.
Arzneimittelanwendung, -lagerung und -rückgabe:
Lagerung von Arzneimitteln; Hygienemaßnahmen im Zusammenhang mit der fachgerechten Anwendung von Arzneimitteln, theoretische Einführung in folgende Anwendungsarten: oral, intramuskulär, subkutan, andere lokale Applikationsarten. Rückgabe von Arzneimittelresten, abgelaufenen Arzneimitteln und Umgang mit Leergut.
Hygienemaßnahmen:
Grundbegriffe und Grundlagen der Epidemiologie, Reinigungs- und Desinfektionsmaßnahmen, Grundlagen betreffend die Verschleppung von Mikroorganismen, Individualhygiene beim Einzeltier, Stallhygiene und Hygiene bei der Intensiv- und Extensivtierhaltung, Wasser- und Lufthygiene, Hygiene der flüssigen und festen Abfallstoffe, Hygiene der Futtermittel.
Pharmakologie:
Wechselwirkung Organismus-Arzneimittel, Wechselwirkung von Arzneimitteln und Futtermitteln, Ausscheidung von Arzneimitteln, Abbau und zeitlicher Konzentrationsverlauf, Rückstandsproblematik.
B. Zusätzliche verpflichtende Ausbildungsinhalte für die Herstellung von Arzneifuttermittel in dafür zugelassenen TGD-Betrieben für TGD-Arzneimittelanwender:
Technik und Ausstattung von Mischanlagen, Mischtechnik, Anwendersicherheit bei der Herstellung von Fütterungsarzneimitteln, Hygiene und Dokumentation (Aufzeichnungen).
1.2. Von der Verpflichtung zur Absolvierung des Ausbildungskurses gemäß Z 1.1. sind ausgenommen:
Absolventen des Studiums der Veterinärmedizin und
Absolventen eines landwirtschaftlichen Meisterkurses, und
Absolventen der Universität für Bodenkultur, und
Absolventen von landwirtschaftlichen Fachschulen, sowie
Absolventen der Höheren Bundeslehranstalt für Landwirtschaft,
sofern die in lit. b bis e genannten Personen nachweislich die in Z 1.1. lit. A sublit. a bis d und B verpflichtend vorgeschriebenen Lehrinhalte in mindestens dem in Z 1.1. vorgeschriebenen Stundenausmaß erfüllt haben.
Weiterbildung in Verantwortung des TGD- Tierhalters
2.1. Der TGD-Tierhalter oder ein von diesem entsandter, im gegenständlichen TGD-Betrieb lebender Familienangehöriger oder in einem aufrechten Dienstverhältnis oder Vertragsverhältnis zum TGD-Tierhalter stehender Betriebsangehöriger, welcher Betreuungsperson im Sinne des § 14 TSchG ist, muss ab dem Kalenderjahr das auf den TGD-Beitritt folgt – alle vier Jahre mindestens vier Stunden nachweislich an TGD-Weiterbildungsveranstaltungen mit den empfohlenen Weiterbildungsinhalten teilnehmen. Dabei können pro Weiterbildungsveranstaltung die anrechenbaren Stunden nur für eine Person pro TGD-Betrieb angerechnet werden.
Empfohlene Weiterbildungsinhalte:
Tiergesundheit, Tierzucht, Änderung von rechtlichen Aspekten, Futtermittelhygiene, Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutz, Tierschutz, Tierverkehr, Einsatz von Fütterungsarzneimitteln.
2.2. Der Bundesminister für Gesundheit kann nach Anhörung des Beirates durch Kundmachung in den „Amtlichen Veterinärnachrichten“ bei Bedarf Schwerpunkte im Weiterbildungsprogramm festlegen.
Artikel 2
Weiterbildung des TGD-Tierarztes
Im Rahmen von Weiterbildungsveranstaltungen der TGD-Tierärzte sind folgende Inhalte, bezogen auf den jeweiligen im Rahmen von Betreuungsverträgen betreuten Fachbereich, verpflichtend vorgeschrieben:
Gesetzliche Rahmenbedingungen (insbesondere arzneimittel- und tierarzneimittelrechtliche Vorschriften)
Herden- und Gesundheitsmanagement in landwirtschaftlichen Betrieben.
Der Bundesminister für Gesundheit kann nach Anhörung des Beirates durch Kundmachung in den „Amtlichen Veterinärnachrichten“ bei Bedarf Schwerpunkte im Weiterbildungsprogramm festlegen.
Der TGD-Tierarzt hat innerhalb von vier Jahren an von der Tierärztekammer anerkannten Weiterbildungsveranstaltungen im Ausmaß von insgesamt mindestens 30 Stunden, beginnend mit dem Jahr das auf den Beitritt folgt, teilzunehmen. Die jeweiligen Tiergesundheitsdienste können im Bedarfsfall verpflichtende TGD Weiterbildungen für ihre TGD-Tierärzte anordnen.
Abkürzung
TGD-VO 2009
Anhang 5
Dokumentationspflichten für TGD-Betreuungstierärzte TGD-Arzneimittelanwender im Rahmen der TGD-Arzneimittelanwendung
Unbeschadet sonstiger gesetzlicher Vorschriften über die Anwendung und Abgabe von Arzneimitteln haben die TGD-Betreuungstierärzte und TGD-Arzneimittelanwender folgende Vorgaben zu erfüllen:
Der Arzneimittelabgabe-, Arzneimittelanwendungs- und Arzneimittelrückgabebeleg muss inhaltlich dem in den „Amtlichen Veterinärnachrichten“ veröffentlichten Muster entsprechen; dies gilt auch, wenn die Belege elektronisch erstellt werden.
Die Aufzeichnungen über die Abgabe, Anwendung und Rücknahme von Arzneimitteln sind in den Abgabe-, Anwendungs- und Rücknahmebeleg (= Behandlungsregister) von den in der jeweiligen Rubrik genannten Personenkreisen wie folgt leserlich einzutragen. Bei elektronischen Belegen ist sicherzustellen, dass die notwendigen Bezüge zwischen den jeweiligen Belegen nachvollziehbar hergestellt werden.
| DOKUMENTATIONSPFLICHTEN | Abgabe TGD-Be-treuungs-tierarzt | AnwendungTGD-Be-treuungs-tierarzt | AnwendungTGD-Arzneimittel-anwender | Rücknahme TGD-Betreuungs-tierarzt |
|---|---|---|---|---|
| Datum | x | x | x | x |
| Belegnummer (lfd. Nummer des Beleges) | x | x | x1) | |
| Name, Anschrift des Tierhalters, LFBIS-Nr2) | x | x | ||
| Name und Anschrift Tierarzt3) | x | x | ||
| Vermerk – Abgabe o A | x | |||
| – Behandlung o B | x | |||
| – Rücknahme o R | x | |||
| Vermerk Tierart | x | x | ||
| Identität der/des Tiere/s | x | x | x | |
| Diagnose | x | x | ||
| TAM Abgabegrund (Behandlung, Prophylaxe, Metaphylaxe, spez. Programm) | x | |||
| TAM Bezeichnung (Handelsname) | x | x | x | x |
| TAM Menge pro Abgabe/Rückgabe | x | x | ||
| TAM Dosis (verabreichte Dosis pro Tier) | x | x | ||
| TAM Chargennummer | x | |||
| Anwendungsanleitung (Dosis, Art, sonst. Hinweise) | x | |||
| Anwendungsart | x | x | ||
| Behandlungsdauer | x | |||
| Wartezeit4) | x | x | ||
| Unterschrift Tierarzt | x | x | x | |
| Unterschrift TGD-Arzneimittelanwender | x | x | x | |
1) wird die Rücknahme nicht am Abgabebeleg dokumentiert, so ist ein Bezug zum Abgabebeleg durch die Angabe Belegnummer (laufende Nummer des Beleges) herzustellen.
2) Nachname des TGD-Tierhalters ist immer anzuführen. Die Betriebsadresse ist so anzugeben, dass auf Grund der Strassen- und Ortsbezeichnung eine eindeutige Zuordnung möglich ist. Die Angabe der LFBIS-Nummer ersetzt die Strassen- und Ortsbezeichnung.
3) Die Angaben haben so zu erfolgen, dass eine zweifelsfreie Zuordnung zum abgebenden TGD-Tierarzt möglich ist. Die Angabe einer Praxisbezeichnung ist ungenügend. Es ist auf jeden Fall der Nach- und Vorname des abgebenden TGD-Tierarztes oder die VetNr. anzuführen.
4) Die Wartezeit ist zumindest in Tagen anzugeben. Empfehlenswert ist die Angabe des Datums des letzten Tages der Wartezeit oder des Datums ab wann keine Wartezeit mehr besteht.
Abkürzung
TGD-VO 2009
Anhang 6
Kontrollen und Sanktionen im TGD
Kontrollen des Tiergesundheitsdienstes
Artikel 1
Allgemeines betreffend Kontrollen
Für die Durchführung der Kontrollen gelten folgende, allgemeine Bestimmungen:
I. Interne Kontrolle
Die interne Kontrolle hat sich auf die Einhaltung der Arbeitsanweisungen betreffend TGD-Tierärzte und TGD-Tierhalter sowie auf die Einhaltung der Vorschriften gemäß § 7 Abs. 1 TAKG und der Vorschriften dieser Verordnung zu beziehen.
Insbesondere ist von der Geschäftsstelle des jeweiligen Tiergesundheitsdienstes zu kontrollieren: die Einhaltung der Betriebserhebungsfrequenz, wobei die Betriebserhebungsdeckblätter gemäß Anhang 3 Z 3 durch den TGD-Betreuungstierarzt in elektronischer Form oder in Papierform (von beiden Parteien unterschrieben) an den TGD zu übermitteln sind; der TGD hat sodann die Deckblätter zu überprüfen; dabei ist eine hundertprozentige Kontrolle anzustreben.
Für die Organisation und Durchführung dieser Kontrollen sind die Organe der TGD verantwortlich und es ist auf mögliche Vereinfachungen in Verbindung mit anderen Kontrollen Rücksicht zu nehmen. Zur Erreichung dieses Zieles können die Tiergesundheitsdienste die Stichprobenlisten mit anderen Programmträgern abgleichen. Die Festlegung der Anzahl und die Auswahl der zu kontrollierenden Betriebe und Tierärzte hat nach Grundsätzen der Risikobewertung der vorliegenden Daten sowie nach Maßgabe der Geschäftsstelle, nach Möglichkeit gemäß den Vorgaben für die externe Kontrolle zu erfolgen.
Die internen Kontrollen müssen jährlich durchgeführt werden. Die Kosten für diese Kontrollen sind vom jeweiligen Tiergesundheitsdienst zu tragen.
Der Beirat kann weitere Schwerpunkte für die Durchführung der internen Kontrollen empfehlen.
II. Externe Kontrolle
Die Kontrollen dienen der Feststellung, ob der jeweilige Tiergesundheitsdienst sowie dessen Teilnehmer ihre Tätigkeiten gemäß den Vorgaben der gegenständlichen Verordnung sowie des Tierarzneimittelkontrollgesetzes ausüben.
Die externe Kontrolle der Tiergesundheitsdienste muss in allen Ländern nach einheitlichen Prinzipien durch eine nach dem Akkreditierungsgesetz (AkkG), BGBl. Nr. 468/1992, in der jeweils geltenden Fassung, akkreditierte Stelle erfolgen. Bei diesen Kontrollen ist auf eine einheitliche Durchführung zu achten.
Die Festlegung der Anzahl und die Auswahl der zu kontrollierenden Betriebe und Tierärzte hat risikobasiert nach statistischen Grundsätzen zu erfolgen. Zu diesem Zweck können die Stammdaten der Teilnehmer an jene Stellen übermittelt werden, die mit der Stichprobenerstellung vom Bundesministerium für Gesundheit beauftragt werden.
Die externe Kontrolle der Geschäftsstellen, der Teilnehmer der Tiergesundheitsdienste erfolgt im Auftrag und auf Kosten des Bundesministeriums für Gesundheit, jährlich durch eine nach dem Akkreditierungsgesetz, in der jeweils geltenden Fassung, akkreditierten Stelle, wobei auch die Geschäftsstelle eines Tiergesundheitsdienstes mit der Vergabe und Organisation dieser Kontrolle beauftragt werden kann.
Die externe Kontrolle der Tiergesundheitsdienste ist auf Grund von Vorgaben, die nach Anhörung des Beirates vom Bundesminister für Gesundheit in den Amtlichen Veterinärnachrichten veröffentlicht werden, durchzuführen.
Bei der Organisation und Durchführung der Kontrolle ist auf mögliche Vereinfachungen in Verbindung mit anderen Kontrollen Rücksicht zu nehmen.
Die Kontrollbereiche haben zumindest den unter Art. 2, Art. 3, Art. 4 und Art. 6 angeführten Punkten zu entsprechen.
III. Kontrollobjekte
Kontrollobjekte sind die Tiergesundheitsdienste in den Ländern sowie der Geflügelgesundheitsdienst.
IV. Kontrollberichte:
Am Ende jedes Kalenderjahres haben die Geschäftsführer der Tiergesundheitsdienste für die Durchführung der internen Kontrollen einen Kontrollbericht zu erstellen und an den Landeshauptmann bis Ende März des folgenden Jahres zu übermitteln. Dieser hat den Bericht unverzüglich dem Bundesministerium für Gesundheit zur Kenntnis zu bringen.
Der Bericht für die interne Kontrolle hat zumindest folgende Punkte zu enthalten:
aa) Zahl der teilnehmenden TGD-Betriebe und TGD-Tierärzte,
ab) Anzahl der kontrollierten TGD-Betriebe und TGD-Tierärzte,
ac) Anzahl und Art der festgestellten, gravierenden Mängel,
ad) Anzahl und Art der verhängten Sanktionen,
ae) Bericht über die Einhaltung der Betriebserhebungsfrequenz,
af) Bewertung der Ergebnisse und der Tendenzen im TGD und
ag) Weitere Tätigkeiten der TGD.
Der Bericht für die externe Kontrolle hat zumindest folgende Punkte zu enthalten:
ba) Zahl der teilnehmenden TGD-Betriebe und TGD-Tierärzte
bb) Anzahl der kontrollierten TGD-Betriebe und TGD-Tierärzte
bc) Anzahl und Art der festgestellten Mängel
bd) Anzahl und Art der von den Geschäftsstellen verhängten Sanktionen
be) Bewertung der Ergebnisse und der Tendenzen in den Tiergesundheitsdiensten
bf) Vorschlag von Konsequenzen für zukünftige Kontrollen auf Grund der erhaltenen Ergebnisse
Die für die Durchführung der externen Kontrollen der Geschäftsstellen, der Teilnehmer der Tiergesundheitsdienste verantwortlichen Stellen haben einen gemeinsamen Entwurf des Kontrollberichtes gemäß Z 1 lit. b zu erstellen und fristgerecht an das Bundesministerium für Gesundheit zu übermitteln. Der Entwurf des Kontrollberichtes wird den jeweiligen Geschäftsführern des Tiergesundheitsdienstes zur Stellungnahme übermittelt.
Nach Ablauf der Frist für eine Stellungnahme ist von den für die Durchführung der externen Kontrollen verantwortlichen Stellen unter Berücksichtigung der schriftlichen Stellungnahmen der endgültige Bericht zu erstellen und fristgerecht an das Bundesministerium für Gesundheit, den jeweils zuständigen Landeshauptmann sowie dem jeweils zuständigen Geschäftsführer des TGD zu übermitteln.
Berichtsentwurf und endgültiger Bericht sind auf eine Weise abzufassen, dass der Datenschutz gewährleistet ist.
Jährlich wird vom Vorsitzenden des Beirates ein Bericht über die Ergebnisse der Kontrollen in den Tiergesundheitsdiensten dem Beirat zur Kenntnis gebracht.
V. Kontrollkonsequenz
Ergeben die Kontrollen gravierende Mängel, die zum befristeten Entzug der Teilnahme oder zum Ausschluss führen können, so hat die Geschäftsstelle des TGD umgehend den Landeshauptmann zu verständigen; der Landeshauptmann hat hievon umgehend das Bundesministerium für Gesundheit zu informieren.
Artikel 2
Kontrollen im Bereich des TGD-Tierarztes und des TGD-Betreuungstierarztes
Folgende Bereiche sind zu kontrollieren:
die Einhaltung des TGD-Teilnahmevertrages (der Beitrittserklärung beim GGD) und des Betreuungsvertrages;
die Einhaltung der Bestimmungen gemäß § 8 sowie §§ 12 bis 15;
der Nachweis der Absolvierung der vorgeschriebenen Weiterbildungsveranstaltungen gemäß § 10 Abs. 1 und 2;
die Dokumentation über die Durchführung der TGD-Programme.
Artikel 3
Kontrollen im Bereich des TGD-Tierhalters und des TGD-Betriebes
Folgende Bereiche sind zu kontrollieren:
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