Kundmachung der Bundesministerin für Frauen und öffentlichen Dienst über die Höhe bestimmter veränderlicher Werte nach dem Pensionsgesetz 1965 und dem Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 für das Kalenderjahr 2010
Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt (vgl. BGBl. II Nr. 405/2010).
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 108 Abs. 2 des Pensionsgesetzes 1965 – PG. 1965, BGBl. Nr. 340, wird kundgemacht:
Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt (vgl. BGBl. II Nr. 405/2010).
Für das Kalenderjahr 2010 wurden ermittelt:
Der Betrag in § 4 Abs. 2 und 2a PG 1965 mit 1 528,87;
Der Betrag
in § 15b Abs. 1 PG 1965 mit 1 696,27 Euro,
in § 15b Abs. 1 PG 1965 in der am 30. September 2000 geltenden Fassung mit 1 436,37 Euro;
der Betrag
in § 94 Abs. 3 Einleitungssatz und Z 2 und 3 sowie in Abs. 4 Einleitungssatz PG 1965 mit 2 314,19 Euro,
in § 94 Abs. 4 Z 1 PG 1965 mit 578,54 Euro;
die Bemessungsgrundlagen in § 236b Abs. 4 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979
in Z 1 mit 2 268,18 Euro,
in Z 2 mit 4 536,37 Euro;
der Divisor in § 94 Abs. 4 Z 1 PG 1965 mit 24 796.
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