Bundesgesetz über die polizeiliche Kooperation mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union und dem Europäischen Polizeiamt (Europol), (EU – Polizeikooperationsgesetz, EU-PolKG)

Typ Sonstige
Veröffentlichung 2010-01-01
Letzte Aktualisierung 9000-01-01
Status Aufgehoben · 2010-12-14
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 115
Änderungshistorie JSON API

Abkürzung

EU-PolKG

Sonstige Textteile

Der Nationalrat hat beschlossen:

Präambel/Promulgationsklausel

Abkürzung

EU-PolKG

Sonstige Textteile

Der Nationalrat hat beschlossen:

Präambel/Promulgationsklausel

Abkürzung

EU-PolKG

Sonstige Textteile

Der Nationalrat hat beschlossen:

Präambel/Promulgationsklausel

Abkürzung

EU-PolKG

Sonstige Textteile

Der Nationalrat hat beschlossen:

Präambel/Promulgationsklausel

Abkürzung

EU-PolKG

Sonstige Textteile

Der Nationalrat hat beschlossen:

Präambel/Promulgationsklausel

Abkürzung

EU-PolKG

Sonstige Textteile

Der Nationalrat hat beschlossen:

Präambel/Promulgationsklausel

Abkürzung

EU-PolKG

Umsetzungshinweis

CELEX-Nr.: 32023L0977

Präambel/Promulgationsklausel

Der Nationalrat hat beschlossen:

Abkürzung

EU-PolKG

Umsetzungshinweis

CELEX-Nr.: 32023L0977

Präambel/Promulgationsklausel

Der Nationalrat hat beschlossen:

Abkürzung

EU-PolKG

Umsetzungshinweis

CELEX-Nr.: 32023L0977

Der Eintrag im Inhaltsverzeichnis zum 5b. Teil tritt mit dem im Beschluss der Europäischen Kommission gemäß Art. 88 Abs. 1 der ETIAS-VO festgelegten Tag in Kraft, vgl. § 46 Abs. 11.

Präambel/Promulgationsklausel

Der Nationalrat hat beschlossen:

Abkürzung

EU-PolKG

1.

Teil

Allgemeines

Anwendungsbereich

§ 1. (1) Dieses Bundesgesetz regelt die polizeiliche Kooperation zwischen den Sicherheitsbehörden und Sicherheitsbehörden der anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union sowie dem Europäischen Polizeiamt (Europol).

(2) Soweit dieses Bundesgesetz nicht ausdrücklich anderes bestimmt, gelten das Bundesgesetz über die internationale polizeiliche Kooperation (Polizeikooperationsgesetz – PolKG), BGBl. I Nr. 104/1997, das Sicherheitspolizeigesetz (SPG), BGBl. Nr. 566/1991, das Informationssicherheitsgesetz (InfoSiG), BGBl. I Nr. 23/2002, das Amtshaftungsgesetz, BGBl. Nr. 20/1949, und das Datenschutzgesetz 2000 (DSG 2000), BGBl. I Nr. 165/1999. Die justizielle Zusammenarbeit nach dem Bundesgesetz über die justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU-JZG), BGBl. I Nr. 36/2004, nach dem Auslieferungs- und Rechtshilfegesetz (ARHG), BGBl. Nr. 529/1979 oder nach zwischenstaatlichen Vereinbarungen bleibt unberührt.

Abkürzung

EU-PolKG

1.

Teil

Allgemeines

Anwendungsbereich

§ 1. (1) Dieses Bundesgesetz regelt die polizeiliche Kooperation zwischen den Sicherheitsbehörden und Sicherheitsbehörden der anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union sowie die erforderlichen Konkretisierungen für die Kooperation mit der Agentur der Europäischen Union für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Strafverfolgung (Europol) aufgrund der Verordnung (EU) 2016/794 über die Agentur der Europäischen Union für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Strafverfolgung (Europol) und zur Ersetzung und Aufhebung der Beschlüsse 2009/371/JI, 2009/934/JI, 2009/935/JI, 2009/936/JI und 2009/968/JI, ABl. Nr. L 135 vom 24.05.2016 S. 53, (im Folgenden Europol-VO).

(2) Soweit dieses Bundesgesetz nicht ausdrücklich anderes bestimmt, gelten das Bundesgesetz über die internationale polizeiliche Kooperation (Polizeikooperationsgesetz – PolKG), BGBl. I Nr. 104/1997, das Sicherheitspolizeigesetz (SPG), BGBl. Nr. 566/1991, das Informationssicherheitsgesetz (InfoSiG), BGBl. I Nr. 23/2002, das Amtshaftungsgesetz, BGBl. Nr. 20/1949, und das Datenschutzgesetz 2000 (DSG 2000), BGBl. I Nr. 165/1999. Die justizielle Zusammenarbeit nach dem Bundesgesetz über die justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU-JZG), BGBl. I Nr. 36/2004, nach dem Auslieferungs- und Rechtshilfegesetz (ARHG), BGBl. Nr. 529/1979 oder nach zwischenstaatlichen Vereinbarungen bleibt unberührt.

Abkürzung

EU-PolKG

1.

Teil

Allgemeines

Anwendungsbereich

§ 1. (1) Dieses Bundesgesetz regelt die polizeiliche Kooperation zwischen den Sicherheitsbehörden und Sicherheitsbehörden der anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union sowie die erforderlichen Konkretisierungen für die Kooperation mit der Agentur der Europäischen Union für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Strafverfolgung (Europol) aufgrund der Verordnung (EU) 2016/794 über die Agentur der Europäischen Union für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Strafverfolgung (Europol) und zur Ersetzung und Aufhebung der Beschlüsse 2009/371/JI, 2009/934/JI, 2009/935/JI, 2009/936/JI und 2009/968/JI, ABl. Nr. L 135 vom 24.05.2016 S. 53, (im Folgenden Europol-VO).

(2) Soweit dieses Bundesgesetz nicht ausdrücklich anderes bestimmt, gelten das Bundesgesetz über die internationale polizeiliche Kooperation (Polizeikooperationsgesetz – PolKG), BGBl. I Nr. 104/1997, das Sicherheitspolizeigesetz (SPG), BGBl. Nr. 566/1991, das Informationssicherheitsgesetz (InfoSiG), BGBl. I Nr. 23/2002, das Amtshaftungsgesetz, BGBl. Nr. 20/1949, und das Datenschutzgesetz (DSG), BGBl. I Nr. 165/1999. Die justizielle Zusammenarbeit nach dem Bundesgesetz über die justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU-JZG), BGBl. I Nr. 36/2004, nach dem Auslieferungs- und Rechtshilfegesetz (ARHG), BGBl. Nr. 529/1979 oder nach zwischenstaatlichen Vereinbarungen bleibt unberührt.

Abkürzung

EU-PolKG

1.

Teil

Allgemeines

Anwendungsbereich

§ 1. (1) Dieses Bundesgesetz regelt die polizeiliche Kooperation zwischen den Sicherheitsbehörden und Sicherheitsbehörden der anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union sowie die erforderlichen Konkretisierungen für die Kooperation mit

1.

der Agentur der Europäischen Union für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Strafverfolgung (Europol) aufgrund der Verordnung (EU) 2016/794 über die Agentur der Europäischen Union für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Strafverfolgung (Europol) und zur Ersetzung und Aufhebung der Beschlüsse 2009/371/JI, 2009/934/JI, 2009/935/JI, 2009/936/JI und 2009/968/JI, ABl. Nr. L 135 vom 24.05.2016 S. 53, (im Folgenden Europol-VO) und

2.

der Europäischen Agentur für die Grenz- und Küstenwache aufgrund der Verordnung (EU) 2019/1896 über die Europäische Grenz- und Küstenwache und zur Aufhebung der Verordnungen (EU) Nr. 1052/2013 und (EU) 2016/1624, ABl. Nr. L 295/1 vom 14.11.2019 S. 1, (im Folgenden Frontex-VO).

(2) Soweit dieses Bundesgesetz nicht ausdrücklich anderes bestimmt, gelten das Bundesgesetz über die internationale polizeiliche Kooperation (Polizeikooperationsgesetz – PolKG), BGBl. I Nr. 104/1997, das Sicherheitspolizeigesetz (SPG), BGBl. Nr. 566/1991, das Informationssicherheitsgesetz (InfoSiG), BGBl. I Nr. 23/2002, das Amtshaftungsgesetz, BGBl. Nr. 20/1949, und das Datenschutzgesetz (DSG), BGBl. I Nr. 165/1999. Die justizielle Zusammenarbeit nach dem Bundesgesetz über die justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU-JZG), BGBl. I Nr. 36/2004, nach dem Auslieferungs- und Rechtshilfegesetz (ARHG), BGBl. Nr. 529/1979 oder nach zwischenstaatlichen Vereinbarungen bleibt unberührt.

Abkürzung

EU-PolKG

1.

Teil

Allgemeines

Anwendungsbereich

§ 1. (1) Dieses Bundesgesetz regelt die polizeiliche Kooperation zwischen den Sicherheitsbehörden und Sicherheitsbehörden der anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union und enthält die erforderlichen Durchführungsbestimmungen für die Kooperation mit

1.

der Agentur der Europäischen Union für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Strafverfolgung (Europol) aufgrund der Verordnung (EU) 2016/794 über die Agentur der Europäischen Union für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Strafverfolgung (Europol) und zur Ersetzung und Aufhebung der Beschlüsse 2009/371/JI, 2009/934/JI, 2009/935/JI, 2009/936/JI und 2009/968/JI, ABl. Nr. L 135 vom 24.05.2016 S. 53, (im Folgenden Europol-VO) und

2.

der Europäischen Agentur für die Grenz- und Küstenwache aufgrund der Verordnung (EU) 2019/1896 über die Europäische Grenz- und Küstenwache und zur Aufhebung der Verordnungen (EU) Nr. 1052/2013 und (EU) 2016/1624, ABl. Nr. L 295/1 vom 14.11.2019 S. 1, (im Folgenden Frontex-VO).

(1a) Dieses Bundesgesetz enthält die erforderlichen Durchführungsbestimmungen aufgrund

1.

der Verordnung (EU) 2018/1860 über die Nutzung des Schengener Informationssystems für die Rückkehr illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger, ABl. Nr. L 312 vom 07.12.2018 S. 1, (im Folgenden SIS-VO Rückkehr);

2.

der Verordnung (EU) 2018/1861 über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informationssystems (SIS) im Bereich der Grenzkontrollen, zur Änderung des Übereinkommens zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen und zur Änderung und Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1987/2006, ABl. Nr. L 312 vom 07.12.2018 S. 14, in der Fassung der Verordnung (EU) 2019/817, ABl. Nr. L 135 vom 22.05.2019 S. 27, (im Folgenden SIS-VO Grenze);

3.

der Verordnung (EU) 2018/1862 über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informationssystems (SIS) im Bereich der polizeilichen Zusammenarbeit und der justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen, zur Änderung und Aufhebung des Beschlusses 2007/533/JI und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1986/2006 und des Beschlusses 2010/261/EU, ABl. Nr. L 312 vom 07.12.2018 S. 56, in der Fassung der Verordnung (EU) 2019/818, ABl. Nr. L 135 vom 22.05.2019 S. 85, (im Folgenden SIS-VO Polizei und Justiz);

4.

der Verordnung (EU) 2017/2226 über ein Einreise-/Ausreisesystem (EES) zur Erfassung der Ein- und Ausreisedaten sowie der Einreiseverweigerungsdaten von Drittstaatsangehörigen an den Außengrenzen der Mitgliedstaaten und zur Festlegung der Bedingungen für den Zugang zum EES zu Gefahrenabwehr- und Strafverfolgungszwecken und zur Änderung des Übereinkommens zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen sowie der Verordnungen (EG) Nr. 767/2008 und (EU) Nr. 1077/2011, ABl. Nr. L 327 vom 09.12.2017 S. 20, in der Fassung der Verordnung (EU) 2018/1240, ABl. Nr. L 236 vom 19.09.2018 S. 1, (im Folgenden EES-VO).

(2) Soweit dieses Bundesgesetz nicht ausdrücklich anderes bestimmt, gelten das Bundesgesetz über die internationale polizeiliche Kooperation (Polizeikooperationsgesetz – PolKG), BGBl. I Nr. 104/1997, das Sicherheitspolizeigesetz (SPG), BGBl. Nr. 566/1991, das Informationssicherheitsgesetz (InfoSiG), BGBl. I Nr. 23/2002, das Amtshaftungsgesetz, BGBl. Nr. 20/1949, und das Datenschutzgesetz (DSG), BGBl. I Nr. 165/1999. Die justizielle Zusammenarbeit nach dem Bundesgesetz über die justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU-JZG), BGBl. I Nr. 36/2004, nach dem Auslieferungs- und Rechtshilfegesetz (ARHG), BGBl. Nr. 529/1979 oder nach zwischenstaatlichen Vereinbarungen bleibt unberührt.

Abkürzung

EU-PolKG

1.

Teil

Allgemeines

Anwendungsbereich

§ 1. (1) Dieses Bundesgesetz regelt die polizeiliche Kooperation zwischen den Sicherheitsbehörden und Sicherheitsbehörden der anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union und enthält die erforderlichen Durchführungsbestimmungen für die Kooperation mit

1.

der Agentur der Europäischen Union für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Strafverfolgung (Europol) aufgrund der Verordnung (EU) 2016/794 über die Agentur der Europäischen Union für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Strafverfolgung (Europol) und zur Ersetzung und Aufhebung der Beschlüsse 2009/371/JI, 2009/934/JI, 2009/935/JI, 2009/936/JI und 2009/968/JI, ABl. Nr. L 135 vom 24.05.2016 S. 53, (im Folgenden Europol-VO) und

2.

der Europäischen Agentur für die Grenz- und Küstenwache aufgrund der Verordnung (EU) 2019/1896 über die Europäische Grenz- und Küstenwache und zur Aufhebung der Verordnungen (EU) Nr. 1052/2013 und (EU) 2016/1624, ABl. Nr. L 295/1 vom 14.11.2019 S. 1, (im Folgenden Frontex-VO).

(1a) Dieses Bundesgesetz enthält die erforderlichen Durchführungsbestimmungen aufgrund

1.

der Verordnung (EU) 2018/1860 über die Nutzung des Schengener Informationssystems für die Rückkehr illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger, ABl. Nr. L 312 vom 07.12.2018 S. 1, (im Folgenden SIS-VO Rückkehr);

2.

der Verordnung (EU) 2018/1861 über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informationssystems (SIS) im Bereich der Grenzkontrollen, zur Änderung des Übereinkommens zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen und zur Änderung und Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1987/2006, ABl. Nr. L 312 vom 07.12.2018 S. 14, in der Fassung der Verordnung (EU) 2019/817, ABl. Nr. L 135 vom 22.05.2019 S. 27, (im Folgenden SIS-VO Grenze);

3.

der Verordnung (EU) 2018/1862 über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informationssystems (SIS) im Bereich der polizeilichen Zusammenarbeit und der justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen, zur Änderung und Aufhebung des Beschlusses 2007/533/JI und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1986/2006 und des Beschlusses 2010/261/EU, ABl. Nr. L 312 vom 07.12.2018 S. 56, in der Fassung der Verordnung (EU) 2019/818, ABl. Nr. L 135 vom 22.05.2019 S. 85, (im Folgenden SIS-VO Polizei und Justiz);

4.

der Verordnung (EU) 2017/2226 über ein Einreise-/Ausreisesystem (EES) zur Erfassung der Ein- und Ausreisedaten sowie der Einreiseverweigerungsdaten von Drittstaatsangehörigen an den Außengrenzen der Mitgliedstaaten und zur Festlegung der Bedingungen für den Zugang zum EES zu Gefahrenabwehr- und Strafverfolgungszwecken und zur Änderung des Übereinkommens zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen sowie der Verordnungen (EG) Nr. 767/2008 und (EU) Nr. 1077/2011, ABl. Nr. L 327 vom 09.12.2017 S. 20, in der Fassung der Verordnung (EU) 2018/1240, ABl. Nr. L 236 vom 19.09.2018 S. 1, (im Folgenden EES-VO);

5.

der Verordnung (EU) 2019/817 zur Errichtung eines Rahmens für die Interoperabilität zwischen EU Informationssystemen in den Bereichen Grenzen und Visa und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 767/2008, (EU) 2016/399, (EU) 2017/2226, (EU) 2018/1240, (EU) 2018/1726 und (EU) 2018/1861, der Entscheidung 2004/512/EG und des Beschlusses 2008/633/JI, ABl. Nr. L 135 vom 22.05.2019 S. 27, zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) 2024/982, ABl. Nr. L 982 vom 05.04.2024 S. 1, (im Folgenden IO VO Grenzen und Visa);

6.

der Verordnung (EU) 2019/818 zur Errichtung eines Rahmens für die Interoperabilität zwischen EU Informationssystemen (polizeiliche und justizielle Zusammenarbeit, Asyl und Migration) und zur Änderung der Verordnung (EU) 2018/1726, (EU) 2018/1862 und (EU) 2019/816, ABl. Nr. L 135 vom 22.05.2019 S. 85, zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) 2024/982, ABl. Nr. L 982 vom 05.04.2024 S. 1, (im Folgenden IO VO Polizei und Justiz);

(2) Soweit dieses Bundesgesetz nicht ausdrücklich anderes bestimmt, gelten das Bundesgesetz über die internationale polizeiliche Kooperation (Polizeikooperationsgesetz – PolKG), BGBl. I Nr. 104/1997, das Sicherheitspolizeigesetz (SPG), BGBl. Nr. 566/1991, das Informationssicherheitsgesetz (InfoSiG), BGBl. I Nr. 23/2002, das Amtshaftungsgesetz, BGBl. Nr. 20/1949, und das Datenschutzgesetz (DSG), BGBl. I Nr. 165/1999. Die justizielle Zusammenarbeit nach dem Bundesgesetz über die justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU-JZG), BGBl. I Nr. 36/2004, nach dem Auslieferungs- und Rechtshilfegesetz (ARHG), BGBl. Nr. 529/1979 oder nach zwischenstaatlichen Vereinbarungen bleibt unberührt.

Abkürzung

EU-PolKG

Abs. 1a Z 7 tritt mit dem im Beschluss der Europäischen Kommission gemäß Art. 88 Abs. 1 der ETIAS-VO festgelegten Tag in Kraft, vgl. § 46 Abs. 11.

1.

Teil

Allgemeines

Anwendungsbereich

§ 1. (1) Dieses Bundesgesetz regelt die polizeiliche Kooperation zwischen den Sicherheitsbehörden und Sicherheitsbehörden der anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union und enthält die erforderlichen Durchführungsbestimmungen für die Kooperation mit

1.

der Agentur der Europäischen Union für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Strafverfolgung (Europol) aufgrund der Verordnung (EU) 2016/794 über die Agentur der Europäischen Union für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Strafverfolgung (Europol) und zur Ersetzung und Aufhebung der Beschlüsse 2009/371/JI, 2009/934/JI, 2009/935/JI, 2009/936/JI und 2009/968/JI, ABl. Nr. L 135 vom 24.05.2016 S. 53, (im Folgenden Europol-VO) und

2.

der Europäischen Agentur für die Grenz- und Küstenwache aufgrund der Verordnung (EU) 2019/1896 über die Europäische Grenz- und Küstenwache und zur Aufhebung der Verordnungen (EU) Nr. 1052/2013 und (EU) 2016/1624, ABl. Nr. L 295/1 vom 14.11.2019 S. 1, (im Folgenden Frontex-VO).

(1a) Dieses Bundesgesetz enthält die erforderlichen Durchführungsbestimmungen aufgrund

1.

der Verordnung (EU) 2018/1860 über die Nutzung des Schengener Informationssystems für die Rückkehr illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger, ABl. Nr. L 312 vom 07.12.2018 S. 1, (im Folgenden SIS-VO Rückkehr);

2.

der Verordnung (EU) 2018/1861 über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informationssystems (SIS) im Bereich der Grenzkontrollen, zur Änderung des Übereinkommens zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen und zur Änderung und Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1987/2006, ABl. Nr. L 312 vom 07.12.2018 S. 14, in der Fassung der Verordnung (EU) 2019/817, ABl. Nr. L 135 vom 22.05.2019 S. 27, (im Folgenden SIS-VO Grenze);

3.

der Verordnung (EU) 2018/1862 über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informationssystems (SIS) im Bereich der polizeilichen Zusammenarbeit und der justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen, zur Änderung und Aufhebung des Beschlusses 2007/533/JI und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1986/2006 und des Beschlusses 2010/261/EU, ABl. Nr. L 312 vom 07.12.2018 S. 56, in der Fassung der Verordnung (EU) 2019/818, ABl. Nr. L 135 vom 22.05.2019 S. 85, (im Folgenden SIS-VO Polizei und Justiz);

4.

der Verordnung (EU) 2017/2226 über ein Einreise-/Ausreisesystem (EES) zur Erfassung der Ein- und Ausreisedaten sowie der Einreiseverweigerungsdaten von Drittstaatsangehörigen an den Außengrenzen der Mitgliedstaaten und zur Festlegung der Bedingungen für den Zugang zum EES zu Gefahrenabwehr- und Strafverfolgungszwecken und zur Änderung des Übereinkommens zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen sowie der Verordnungen (EG) Nr. 767/2008 und (EU) Nr. 1077/2011, ABl. Nr. L 327 vom 09.12.2017 S. 20, in der Fassung der Verordnung (EU) 2018/1240, ABl. Nr. L 236 vom 19.09.2018 S. 1, (im Folgenden EES-VO);

5.

der Verordnung (EU) 2019/817 zur Errichtung eines Rahmens für die Interoperabilität zwischen EU Informationssystemen in den Bereichen Grenzen und Visa und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 767/2008, (EU) 2016/399, (EU) 2017/2226, (EU) 2018/1240, (EU) 2018/1726 und (EU) 2018/1861, der Entscheidung 2004/512/EG und des Beschlusses 2008/633/JI, ABl. Nr. L 135 vom 22.05.2019 S. 27, zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) 2024/982, ABl. Nr. L 982 vom 05.04.2024 S. 1, (im Folgenden IO VO Grenzen und Visa);

6.

der Verordnung (EU) 2019/818 zur Errichtung eines Rahmens für die Interoperabilität zwischen EU Informationssystemen (polizeiliche und justizielle Zusammenarbeit, Asyl und Migration) und zur Änderung der Verordnung (EU) 2018/1726, (EU) 2018/1862 und (EU) 2019/816, ABl. Nr. L 135 vom 22.05.2019 S. 85, zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) 2024/982, ABl. Nr. L 982 vom 05.04.2024 S. 1, (im Folgenden IO VO Polizei und Justiz);

7.

der Verordnung (EU) 2018/1240 über die Einrichtung eines Europäischen Reiseinformations- und -genehmigungssystems (ETIAS) und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1077/2011, (EU) Nr. 515/2014, (EU) 2016/399, (EU) 2016/1624 und (EU) 2017/2226, ABl. Nr. L 236 vom 19.09.2018 S. 1, zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) 2021/1152, ABl. Nr. L 249 vom 14.07.2021 S. 15, (im Folgenden ETIAS VO).

(2) Soweit dieses Bundesgesetz nicht ausdrücklich anderes bestimmt, gelten das Bundesgesetz über die internationale polizeiliche Kooperation (Polizeikooperationsgesetz – PolKG), BGBl. I Nr. 104/1997, das Sicherheitspolizeigesetz (SPG), BGBl. Nr. 566/1991, das Informationssicherheitsgesetz (InfoSiG), BGBl. I Nr. 23/2002, das Amtshaftungsgesetz, BGBl. Nr. 20/1949, und das Datenschutzgesetz (DSG), BGBl. I Nr. 165/1999. Die justizielle Zusammenarbeit nach dem Bundesgesetz über die justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU-JZG), BGBl. I Nr. 36/2004, nach dem Auslieferungs- und Rechtshilfegesetz (ARHG), BGBl. Nr. 529/1979 oder nach zwischenstaatlichen Vereinbarungen bleibt unberührt.

Abkürzung

EU-PolKG

Begriffsbestimmungen

§ 2. Im Sinne dieses Bundesgesetzes bedeutet

1.

Mitgliedstaat: jeder Staat, der Vertragspartei des Vertrages über die Europäische Union in der Fassung BGBl. III Nr. 85/1999, geändert durch BGBl. III Nr. 4/2003, und BGBl. III Nr. 54/2004 (EUV), ist; soweit seitens der Europäischen Union nach dem Titel VI des Vertrages über die Europäische Union Übereinkünfte mit Drittstaaten oder mit internationalen Organisationen abgeschlossen werden, sind diese im Rahmen der jeweiligen Übereinkünfte den Mitgliedstaaten gleichzuhalten (Art. 24 und 38 EUV);

2.

Drittstaat: ein Staat, der nicht unter Z 1 fällt.

Abkürzung

EU-PolKG

Haftung

§ 3. (1) Soweit durch unrichtige oder unrechtmäßige Verwendung von Daten durch Europol in Österreich ein Schaden entstanden ist, haftet der Bund nach den Bestimmungen des Amtshaftungsgesetzes mit der Maßgabe, dass in jedem Fall das Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien in erster Instanz zuständig ist. Wurde der Schaden durch Europol oder Organe eines anderen Mitgliedstaates verursacht, hat der Bund seinerseits Regress bei Europol oder dem anderen Mitgliedstaat zu nehmen.

(2) Der Bund hat einem Mitgliedstaat auf dessen Verlangen jenen Betrag zu erstatten, den der Mitgliedstaat an die Geschädigten zu leisten hatte, wenn österreichische Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes bei einem Einsatz in diesem Mitgliedstaat einen Schaden verursacht haben. Verursachen Organe von Sicherheitsbehörden anderer Mitgliedsstaaten in Österreich einen Schaden und hat der Bund Schadenersatz nach dem Amtshaftungsgesetz zu leisten, ist dieser Betrag von jenem Mitgliedstaat einzufordern, dessen Organe den Schaden verursacht haben; dies gilt nicht für vom Bund ersetzte Schäden, die das Organ bei seinem Einsatz bei Massenveranstaltungen, Katastrophen und schweren Unglücksfällen verursacht hat.

(3) Soweit durch unrichtige oder unrechtmäßige Verwendung von Daten im Schengener Informationssystem durch seine Organe ein Schaden entstanden ist, haftet der Bund nach den Bestimmungen des Amtshaftungsgesetzes. Gleiches gilt für Schäden, die durch einen dem Bund zuzurechnenden Zugriff auf das Schengener Informationssystem verursacht worden sind. Soweit dem Bund aus dem Zugriff eines am Schengener Informationssystem teilnehmenden Staates auf das Schengener Informationssystem ein Schaden entstanden ist, hat der Bund bei diesem Mitgliedstaat Regress zu nehmen.

Abkürzung

EU-PolKG

Haftung

§ 3. (1) Soweit durch unrichtige oder unrechtmäßige Verwendung von Daten durch Europol in Österreich ein Schaden entstanden ist, haftet der Bund nach den Bestimmungen des Amtshaftungsgesetzes mit der Maßgabe, dass in jedem Fall das Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien in erster Instanz zuständig ist.

(2) Der Bund hat einem Mitgliedstaat auf dessen Verlangen jenen Betrag zu erstatten, den der Mitgliedstaat an die Geschädigten zu leisten hatte, wenn österreichische Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes bei einem Einsatz in diesem Mitgliedstaat einen Schaden verursacht haben. Verursachen Organe von Sicherheitsbehörden anderer Mitgliedsstaaten in Österreich einen Schaden und hat der Bund Schadenersatz nach dem Amtshaftungsgesetz zu leisten, ist dieser Betrag von jenem Mitgliedstaat einzufordern, dessen Organe den Schaden verursacht haben; dies gilt nicht für vom Bund ersetzte Schäden, die das Organ bei seinem Einsatz bei Massenveranstaltungen, Katastrophen und schweren Unglücksfällen verursacht hat.

(3) Soweit durch unrichtige oder unrechtmäßige Verwendung von Daten im Schengener Informationssystem durch seine Organe ein Schaden entstanden ist, haftet der Bund nach den Bestimmungen des Amtshaftungsgesetzes. Gleiches gilt für Schäden, die durch einen dem Bund zuzurechnenden Zugriff auf das Schengener Informationssystem verursacht worden sind. Soweit dem Bund aus dem Zugriff eines am Schengener Informationssystem teilnehmenden Staates auf das Schengener Informationssystem ein Schaden entstanden ist, hat der Bund bei diesem Mitgliedstaat Regress zu nehmen.

Abkürzung

EU-PolKG

Haftung

§ 3. (1) Soweit durch unrichtige oder unrechtmäßige Verarbeitung von Daten durch Europol in Österreich ein Schaden entstanden ist, haftet der Bund nach den Bestimmungen des Amtshaftungsgesetzes mit der Maßgabe, dass in jedem Fall das Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien in erster Instanz zuständig ist.

(2) Der Bund hat einem Mitgliedstaat auf dessen Verlangen jenen Betrag zu erstatten, den der Mitgliedstaat an die Geschädigten zu leisten hatte, wenn österreichische Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes bei einem Einsatz in diesem Mitgliedstaat einen Schaden verursacht haben. Verursachen Organe von Sicherheitsbehörden anderer Mitgliedsstaaten in Österreich einen Schaden und hat der Bund Schadenersatz nach dem Amtshaftungsgesetz zu leisten, ist dieser Betrag von jenem Mitgliedstaat einzufordern, dessen Organe den Schaden verursacht haben; dies gilt nicht für vom Bund ersetzte Schäden, die das Organ bei seinem Einsatz bei Massenveranstaltungen, Katastrophen und schweren Unglücksfällen verursacht hat.

(3) Soweit durch unrichtige oder unrechtmäßige Verarbeitung von Daten im Schengener Informationssystem durch seine Organe ein Schaden entstanden ist, haftet der Bund nach den Bestimmungen des Amtshaftungsgesetzes. Gleiches gilt für Schäden, die durch einen dem Bund zuzurechnenden Zugriff auf das Schengener Informationssystem verursacht worden sind. Soweit dem Bund aus dem Zugriff eines am Schengener Informationssystem teilnehmenden Staates auf das Schengener Informationssystem ein Schaden entstanden ist, hat der Bund bei diesem Mitgliedstaat Regress zu nehmen.

Abkürzung

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Haftung

§ 3. (1) Soweit durch unrichtige oder unrechtmäßige Verarbeitung von Daten durch Europol in Österreich ein Schaden entstanden ist, haftet der Bund nach den Bestimmungen des Amtshaftungsgesetzes mit der Maßgabe, dass in jedem Fall das Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien in erster Instanz zuständig ist.

(2) Der Bund hat einem Mitgliedstaat auf dessen Verlangen jenen Betrag zu erstatten, den der Mitgliedstaat an die Geschädigten zu leisten hatte, wenn österreichische Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes bei einem Einsatz in diesem Mitgliedstaat einen Schaden verursacht haben. Verursachen Organe von Sicherheitsbehörden anderer Mitgliedsstaaten in Österreich einen Schaden und hat der Bund Schadenersatz nach dem Amtshaftungsgesetz zu leisten, ist dieser Betrag von jenem Mitgliedstaat einzufordern, dessen Organe den Schaden verursacht haben; dies gilt nicht für vom Bund ersetzte Schäden, die das Organ bei seinem Einsatz bei Massenveranstaltungen, Katastrophen und schweren Unglücksfällen verursacht hat. Verursachen Teammitglieder im Sinne des Art. 2 Z 17 der Frontex-VO in Österreich einen Schaden und hat der Bund Schadenersatz nach dem Amtshaftungsgesetz zu leisten, richtet sich die Einforderung des geleisteten Betrags nach Art. 84 Abs. 2 und 3 der Frontex-VO.

(3) Soweit durch unrichtige oder unrechtmäßige Verarbeitung von Daten im Schengener Informationssystem durch seine Organe ein Schaden entstanden ist, haftet der Bund nach den Bestimmungen des Amtshaftungsgesetzes. Gleiches gilt für Schäden, die durch einen dem Bund zuzurechnenden Zugriff auf das Schengener Informationssystem verursacht worden sind. Soweit dem Bund aus dem Zugriff eines am Schengener Informationssystem teilnehmenden Staates auf das Schengener Informationssystem ein Schaden entstanden ist, hat der Bund bei diesem Mitgliedstaat Regress zu nehmen.

Abkürzung

EU-PolKG

Haftung

§ 3. (1) Soweit durch unrichtige oder unrechtmäßige Verarbeitung von Daten durch Europol in Österreich ein Schaden entstanden ist, haftet der Bund nach den Bestimmungen des Amtshaftungsgesetzes mit der Maßgabe, dass in jedem Fall das Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien in erster Instanz zuständig ist.

(2) Der Bund hat einem Mitgliedstaat auf dessen Verlangen jenen Betrag zu erstatten, den der Mitgliedstaat an die Geschädigten zu leisten hatte, wenn österreichische Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes bei einem Einsatz in diesem Mitgliedstaat einen Schaden verursacht haben. Verursachen Organe von Sicherheitsbehörden anderer Mitgliedsstaaten in Österreich einen Schaden und hat der Bund Schadenersatz nach dem Amtshaftungsgesetz zu leisten, ist dieser Betrag von jenem Mitgliedstaat einzufordern, dessen Organe den Schaden verursacht haben; dies gilt nicht für vom Bund ersetzte Schäden, die das Organ bei seinem Einsatz bei Massenveranstaltungen, Katastrophen und schweren Unglücksfällen verursacht hat. Verursachen Teammitglieder im Sinne des Art. 2 Z 17 der Frontex-VO in Österreich einen Schaden und hat der Bund Schadenersatz nach dem Amtshaftungsgesetz zu leisten, richtet sich die Einforderung des geleisteten Betrags nach Art. 84 Abs. 2 und 3 der Frontex-VO.

(3) Soweit durch eine rechtswidrige Verarbeitung personenbezogener Daten im Schengener Informationssystem oder durch eine andere gegen die SIS-VO Rückkehr, die SIS-VO Grenze oder die SIS-VO Polizei und Justiz verstoßende Handlung durch seine Organe ein Schaden entstanden ist, haftet der Bund nach den Bestimmungen des Amtshaftungsgesetzes. Gleiches gilt für Schäden, die durch einen dem Bund zuzurechnenden Zugriff auf das Schengener Informationssystem verursacht worden sind.

(4) Soweit durch eine rechtswidrige Verarbeitung personenbezogener Daten im Einreise-/Ausreisesystem oder durch eine andere gegen die EES-VO verstoßende Handlung durch seine Organe ein Schaden entstanden ist, haftet der Bund nach den Bestimmungen des Amtshaftungsgesetzes. Gleiches gilt für Schäden, die durch einen dem Bund zuzurechnenden Zugriff auf das Einreise-/Ausreisesystem verursacht worden sind.

Abkürzung

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Haftung

§ 3. (1) Soweit durch unrichtige oder unrechtmäßige Verarbeitung von Daten durch Europol in Österreich ein Schaden entstanden ist, haftet der Bund nach den Bestimmungen des Amtshaftungsgesetzes mit der Maßgabe, dass in jedem Fall das Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien in erster Instanz zuständig ist.

(2) Der Bund hat einem Mitgliedstaat auf dessen Verlangen jenen Betrag zu erstatten, den der Mitgliedstaat an die Geschädigten zu leisten hatte, wenn österreichische Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes bei einem Einsatz in diesem Mitgliedstaat einen Schaden verursacht haben. Verursachen Organe von Sicherheitsbehörden anderer Mitgliedsstaaten in Österreich einen Schaden und hat der Bund Schadenersatz nach dem Amtshaftungsgesetz zu leisten, ist dieser Betrag von jenem Mitgliedstaat einzufordern, dessen Organe den Schaden verursacht haben; dies gilt nicht für vom Bund ersetzte Schäden, die das Organ bei seinem Einsatz bei Massenveranstaltungen, Katastrophen und schweren Unglücksfällen verursacht hat. Verursachen Teammitglieder im Sinne des Art. 2 Z 17 der Frontex-VO in Österreich einen Schaden und hat der Bund Schadenersatz nach dem Amtshaftungsgesetz zu leisten, richtet sich die Einforderung des geleisteten Betrags nach Art. 84 Abs. 2 und 3 der Frontex-VO.

(3) Soweit durch eine rechtswidrige Verarbeitung personenbezogener Daten im Schengener Informationssystem oder durch eine andere gegen die SIS-VO Rückkehr, die SIS-VO Grenze oder die SIS-VO Polizei und Justiz verstoßende Handlung durch seine Organe ein Schaden entstanden ist, haftet der Bund nach den Bestimmungen des Amtshaftungsgesetzes. Gleiches gilt für Schäden, die durch einen dem Bund zuzurechnenden Zugriff auf das Schengener Informationssystem verursacht worden sind.

(4) Soweit durch eine rechtswidrige Verarbeitung personenbezogener Daten im Einreise-/Ausreisesystem oder durch eine andere gegen die EES-VO verstoßende Handlung durch seine Organe ein Schaden entstanden ist, haftet der Bund nach den Bestimmungen des Amtshaftungsgesetzes. Gleiches gilt für Schäden, die durch einen dem Bund zuzurechnenden Zugriff auf das Einreise-/Ausreisesystem verursacht worden sind.

(5) Soweit durch eine rechtswidrige Verarbeitung personenbezogener Daten oder durch eine andere gegen die IOVO Grenzen und Visa oder die IOVO Polizei und Justiz verstoßende Handlung durch seine Organe ein Schaden entstanden ist, haftet der Bund nach den Bestimmungen des Amtshaftungsgesetzes. Gleiches gilt für Schäden an den Interoperabilitätskomponenten gemäß Art. 1 Abs. 2 der IOVO Grenzen und Visa sowie Art. 1 Abs. 2 der IOVO Polizei und Justiz, die durch eine dem Bund zuzurechnende Verletzung der in diesen Verordnungen festgelegten Pflichten verursacht worden sind.

Abkürzung

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Abs. 6 tritt mit dem im Beschluss der Europäischen Kommission gemäß Art. 88 Abs. 1 der ETIAS-VO festgelegten Tag in Kraft, vgl. § 46 Abs. 11.

Haftung

§ 3. (1) Soweit durch unrichtige oder unrechtmäßige Verarbeitung von Daten durch Europol in Österreich ein Schaden entstanden ist, haftet der Bund nach den Bestimmungen des Amtshaftungsgesetzes mit der Maßgabe, dass in jedem Fall das Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien in erster Instanz zuständig ist.

(2) Der Bund hat einem Mitgliedstaat auf dessen Verlangen jenen Betrag zu erstatten, den der Mitgliedstaat an die Geschädigten zu leisten hatte, wenn österreichische Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes bei einem Einsatz in diesem Mitgliedstaat einen Schaden verursacht haben. Verursachen Organe von Sicherheitsbehörden anderer Mitgliedsstaaten in Österreich einen Schaden und hat der Bund Schadenersatz nach dem Amtshaftungsgesetz zu leisten, ist dieser Betrag von jenem Mitgliedstaat einzufordern, dessen Organe den Schaden verursacht haben; dies gilt nicht für vom Bund ersetzte Schäden, die das Organ bei seinem Einsatz bei Massenveranstaltungen, Katastrophen und schweren Unglücksfällen verursacht hat. Verursachen Teammitglieder im Sinne des Art. 2 Z 17 der Frontex-VO in Österreich einen Schaden und hat der Bund Schadenersatz nach dem Amtshaftungsgesetz zu leisten, richtet sich die Einforderung des geleisteten Betrags nach Art. 84 Abs. 2 und 3 der Frontex-VO.

(3) Soweit durch eine rechtswidrige Verarbeitung personenbezogener Daten im Schengener Informationssystem oder durch eine andere gegen die SIS-VO Rückkehr, die SIS-VO Grenze oder die SIS-VO Polizei und Justiz verstoßende Handlung durch seine Organe ein Schaden entstanden ist, haftet der Bund nach den Bestimmungen des Amtshaftungsgesetzes. Gleiches gilt für Schäden, die durch einen dem Bund zuzurechnenden Zugriff auf das Schengener Informationssystem verursacht worden sind.

(4) Soweit durch eine rechtswidrige Verarbeitung personenbezogener Daten im Einreise-/Ausreisesystem oder durch eine andere gegen die EES-VO verstoßende Handlung durch seine Organe ein Schaden entstanden ist, haftet der Bund nach den Bestimmungen des Amtshaftungsgesetzes. Gleiches gilt für Schäden, die durch einen dem Bund zuzurechnenden Zugriff auf das Einreise-/Ausreisesystem verursacht worden sind.

(5) Soweit durch eine rechtswidrige Verarbeitung personenbezogener Daten oder durch eine andere gegen die IOVO Grenzen und Visa oder die IOVO Polizei und Justiz verstoßende Handlung durch seine Organe ein Schaden entstanden ist, haftet der Bund nach den Bestimmungen des Amtshaftungsgesetzes. Gleiches gilt für Schäden an den Interoperabilitätskomponenten gemäß Art. 1 Abs. 2 der IOVO Grenzen und Visa sowie Art. 1 Abs. 2 der IOVO Polizei und Justiz, die durch eine dem Bund zuzurechnende Verletzung der in diesen Verordnungen festgelegten Pflichten verursacht worden sind.

(6) Soweit durch eine rechtswidrige Verarbeitung personenbezogener Daten oder durch eine andere gegen die ETIASVO verstoßende Handlung durch seine Organe ein Schaden entstanden ist, haftet der Bund nach den Bestimmungen des Amtshaftungsgesetzes. Gleiches gilt für Schäden im ETIASZentralsystem, die durch eine dem Bund zuzurechnende Verletzung der in dieser Verordnung festgelegten Pflichten verursacht worden sind.

Abkürzung

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Verhältnis zu anderen Rechtsakten

§ 4. (1) Die Bestimmungen des 3. Teiles finden gegenüber den einzelnen Vertragsparteien des Prümer Vertrages, BGBl. III Nr. 159/2006, erst Anwendung, wenn diese ihren jeweiligen unionsrechtlichen Verpflichtungen aus dem Beschluss 2008/615/JI zur Vertiefung der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit, insbesondere zur Bekämpfung des Terrorismus und der grenzüberschreitenden Kriminalität, Amtsblatt Nr. L 210 vom 6.8.2008, S. 1 -11 (Prüm-Beschluss), nachgekommen sind. Ab diesen jeweiligen Zeitpunkten sind die Bestimmungen des Prümer Vertrages hinsichtlich des Vergleiches von DNA-Profilen, der Gewinnung molekulargenetischen Materiales und der Übermittlung von DNA-Profilen, des Abrufes von daktyloskopischen Daten sowie des Abrufes von Daten aus Fahrzeugregistern nicht weiter anzuwenden. Der Bundesminister für Inneres hat diese Zeitpunkte im Bundesgesetzblatt kundzumachen.

(2) Der 2. Teil dieses Bundesgesetzes (Europol) ersetzt mit Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes das Übereinkommen auf Grund von Artikel K.3 des Vertrags über die Europäische Union über die Errichtung eines Europäischen Polizeiamts (Europol-Übereinkommen), BGBl. III Nr. 123/1998, samt den Änderungsprotokollen BGBl. III Nr. 193/1998, BGBl. III Nr. 81/1999, BGBl. III Nr. 120/2007, BGBl. III Nr. 121/2007 und BGBl. III Nr. 122/2007. Weiters ist das Protokoll auf Grund von Artikel K.3 des Vertrages über die Europäische Union und von Artikel 41 Absatz 3 des Europol-Übereinkommens über die Vorrechte und Immunitäten für Europol, die Mitglieder der Organe, die stellvertretenden Direktoren und die Bediensteten von Europol, BGBl. III Nr. 131/1999, zuletzt geändert durch BGBl. III Nr. 120/2007, nicht mehr anzuwenden. Stattdessen findet das Protokoll über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Gemeinschaften, BGBl. III Nr. 24/2000, Anwendung.

(3) Der 5. Teil dieses Bundesgesetzes (Schengener Informationssystem) tritt ab dem Zeitpunkt in Kraft, der vom Rat mit Zustimmung aller Mitglieder, die die Regierungen der am SIS 1+ teilnehmenden Staaten vertreten, festgelegt wird. Mit diesem Zeitpunkt sind anstelle der Art. 64 und 92 bis 119 mit Ausnahme der Art. 92a und 102a des Schengener Übereinkommens die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes anzuwenden. Der Bundesminister für Inneres hat diesen Zeitpunkt im Bundesgesetzblatt kundzumachen.

Abkürzung

EU-PolKG

Verhältnis zu anderen Rechtsakten

§ 4. (1) Die Bestimmungen des 3. Teiles finden gegenüber den einzelnen Vertragsparteien des Prümer Vertrages, BGBl. III Nr. 159/2006, erst Anwendung, wenn diese ihren jeweiligen unionsrechtlichen Verpflichtungen aus dem Beschluss 2008/615/JI zur Vertiefung der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit, insbesondere zur Bekämpfung des Terrorismus und der grenzüberschreitenden Kriminalität, Amtsblatt Nr. L 210 vom 6.8.2008, S. 1 -11 (Prüm-Beschluss), nachgekommen sind. Ab diesen jeweiligen Zeitpunkten sind die Bestimmungen des Prümer Vertrages hinsichtlich des Vergleiches von DNA-Profilen, der Gewinnung molekulargenetischen Materiales und der Übermittlung von DNA-Profilen, des Abrufes von daktyloskopischen Daten sowie des Abrufes von Daten aus Fahrzeugregistern nicht weiter anzuwenden. Der Bundesminister für Inneres hat diese Zeitpunkte im Bundesgesetzblatt kundzumachen.

(Anm.: Abs. 2 aufgehoben durch Art. 1 Z 6, BGBl. I Nr. 101/2017)

(3) Der 5. Teil dieses Bundesgesetzes (Schengener Informationssystem) tritt ab dem Zeitpunkt in Kraft, der vom Rat mit Zustimmung aller Mitglieder, die die Regierungen der am SIS 1+ teilnehmenden Staaten vertreten, festgelegt wird. Mit diesem Zeitpunkt sind anstelle der Art. 64 und 92 bis 119 mit Ausnahme der Art. 92a und 102a des Schengener Übereinkommens die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes anzuwenden. Der Bundesminister für Inneres hat diesen Zeitpunkt im Bundesgesetzblatt kundzumachen.

Abkürzung

EU-PolKG

Verhältnis zu anderen Rechtsakten

§ 4. (1) Die Bestimmungen des 3. Teiles finden gegenüber den einzelnen Vertragsparteien des Prümer Vertrages, BGBl. III Nr. 159/2006, erst Anwendung, wenn diese ihren jeweiligen unionsrechtlichen Verpflichtungen aus dem Beschluss 2008/615/JI zur Vertiefung der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit, insbesondere zur Bekämpfung des Terrorismus und der grenzüberschreitenden Kriminalität, ABl. Nr. L 210 vom 6.8.2008 S. 1 (Prüm-Beschluss), nachgekommen sind. Ab diesen jeweiligen Zeitpunkten sind die Bestimmungen des Prümer Vertrages hinsichtlich des Vergleiches von DNA-Profilen, der Gewinnung molekulargenetischen Materiales und der Übermittlung von DNA-Profilen, des Abrufes von daktyloskopischen Daten sowie des Abrufes von Daten aus Fahrzeugregistern nicht weiter anzuwenden. Der Bundesminister für Inneres hat diese Zeitpunkte im Bundesgesetzblatt kundzumachen.

(Anm.: Abs. 2 aufgehoben durch Art. 1 Z 6, BGBl. I Nr. 101/2017)

(3) Der 5. Teil dieses Bundesgesetzes (Schengener Informationssystem) tritt ab dem Zeitpunkt in Kraft, der vom Rat mit Zustimmung aller Mitglieder, die die Regierungen der am SIS 1+ teilnehmenden Staaten vertreten, festgelegt wird. Mit diesem Zeitpunkt sind anstelle der Art. 64 und 92 bis 119 mit Ausnahme der Art. 92a und 102a des Schengener Übereinkommens die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes anzuwenden. Der Bundesminister für Inneres hat diesen Zeitpunkt im Bundesgesetzblatt kundzumachen.

Abkürzung

EU-PolKG

2.

Teil

Europol

Zusammenarbeit mit Europol

§ 5. (1) Die polizeiliche Kooperation mit Europol umfasst die Vorbeugung und Bekämpfung von Straftaten im Bereich organisierter Kriminalität, Terrorismus sowie anderer Formen schwerer Kriminalität gemäß Anhang 1, wenn zwei oder mehr Mitgliedstaaten betroffen sind.

(2) Die polizeiliche Kooperation mit Europol erstreckt sich auch auf Straftaten, die mit den in Abs. 1 genannten in Zusammenhang stehen und begangen werden,

1.

um die Mittel zur Begehung von in den Zuständigkeitsbereich von Europol fallenden Handlungen zu beschaffen,

2.

um Handlungen zu erleichtern oder durchzuführen, die in den Zuständigkeitsbereich von Europol fallen oder

3.

um sicherzustellen, dass in den Zuständigkeitsbereich von Europol fallende Handlungen straflos bleiben.

Abkürzung

EU-PolKG

2.

Teil

Europol

Zusammenarbeit mit Europol

§ 5. (1) Die polizeiliche Kooperation mit Europol umfasst die Vorbeugung und Bekämpfung von Straftaten im Bereich organisierter Kriminalität, Terrorismus sowie anderer Formen schwerer Kriminalität gemäß Anhang 1, wenn zwei oder mehr Mitgliedstaaten betroffen sind.

(2) Die polizeiliche Kooperation mit Europol erstreckt sich auch auf Straftaten, die mit den in Abs. 1 genannten in Zusammenhang stehen und begangen werden,

1.

um die Mittel zur Begehung von in den Zuständigkeitsbereich von Europol fallenden Handlungen zu beschaffen,

2.

um Handlungen zu erleichtern oder durchzuführen, die in den Zuständigkeitsbereich von Europol fallen oder

3.

um sicherzustellen, dass in den Zuständigkeitsbereich von Europol fallende Handlungen straflos bleiben.

(3) Die polizeiliche Kooperation mit Europol nach dem 2. Teil dieses Bundesgesetzes umfasst auch die Kooperation der Abgabenbehörden des Bundes mit Europol zur Vorbeugung und Bekämpfung schwerer Kriminalität im Bereich der Tatbestände des Finanzstrafgesetzes. Die Abgabenbehörden des Bundes sind zur Vorbeugung und Bekämpfung der organisierten Kriminalität, des Terrorismus sowie anderer Formen schwerer Kriminalität gemäß Anhang 1, wenn zwei oder mehrere Mitgliedstaaten betroffen sind, berechtigt, Daten aus Abgabenverfahren und Abgabenerklärungen an Europol für Arbeitsdateien zu Analysezwecken zu übermitteln sowie Daten aus von Europol betriebenen Informationssystemen für Zwecke der Vorbeugung und Bekämpfung von in die Zuständigkeit der Abgabenbehörden und Finanzstrafbehörden fallenden Formen schwerer Kriminalität zu verwenden und zu verarbeiten. Die §§ 3 Abs. 1, 6 bis 9, 11 Abs. 2 und 3 sowie 12 bis 19 sind anzuwenden; § 10 Abs. 3 ist sinngemäß anzuwenden.

Abkürzung

EU-PolKG

2.

Teil

Europol

Zuständige Stellen

§ 5. (1) Der Nationalen Europol-Stelle obliegt der Zugriff auf die bei Europol gespeicherten Informationen und der Kontakt zu Europol. Die Nationale Europol-Stelle kann anderen Sicherheitsbehörden, Abgabenbehörden des Bundes und Finanzstrafbehörden direkte Kontakte mit Europol sowie die Abfrage von bei Europol gespeicherten Informationen erlauben, wobei festzulegen ist, ob ein Vollzugriff erforderlich ist oder aus dem Abfrageergebnis nur ersichtlich sein darf, ob eine angefragte Information bei Europol verfügbar ist oder nicht und weitere Informationen über die Nationale Europol-Stelle einzuholen sind.

(2) Sind mindestens zwei Mitgliedstaaten betroffen, sind die Abgabenbehörden des Bundes und die Finanzstrafbehörden zur Vorbeugung und Bekämpfung von Kriminalitätsformen gemäß Anhang I der Europol-VO sowie damit im Zusammenhang stehender Straftaten (Art. 3 Europol-VO) berechtigt, vorhandene Informationen aus Abgaben- und Finanzstrafverfahren für die sich aus der Europol-VO ergebenden Zwecke an Europol zu übermitteln sowie bei Europol gespeicherte Informationen für Zwecke der Vorbeugung, Bekämpfung und Verfolgung von in die Ermittlungszuständigkeit der Abgabenbehörden und Finanzstrafbehörden fallenden Formen schwerer Kriminalität zu verwenden. Die Abgabenbehörden und Finanzstrafbehörden sind für Zwecke des bilateralen Informationsaustausches überdies berechtigt, sich auch bei nicht den Zielen von Europol unterfallenden Straftaten der Infrastruktur von Europol zu bedienen.

(3) Das Auskunftsrecht der betroffenen Person (Art. 36 Europol-VO) sowie das Recht auf Berichtigung, Löschung und Einschränkung (Art. 37 Europol-VO) ist im Wege der Nationalen Europol-Stelle geltend zu machen.

(4) Nationale Kontrollbehörde (Art. 42 Abs. 1 Europol-VO) ist die Datenschutzbehörde (§ 35 DSG 2000).

Abkürzung

EU-PolKG

2.

Teil

Europol

Zuständige Stellen

§ 5. (1) Der Nationalen Europol-Stelle obliegt der Zugriff auf die bei Europol gespeicherten Informationen und der Kontakt zu Europol. Die Nationale Europol-Stelle kann anderen Sicherheitsbehörden, Abgabenbehörden des Bundes und Finanzstrafbehörden direkte Kontakte mit Europol sowie die Abfrage von bei Europol gespeicherten Informationen erlauben, wobei festzulegen ist, ob ein Vollzugriff erforderlich ist oder aus dem Abfrageergebnis nur ersichtlich sein darf, ob eine angefragte Information bei Europol verfügbar ist oder nicht und weitere Informationen über die Nationale Europol-Stelle einzuholen sind.

(2) Sind mindestens zwei Mitgliedstaaten betroffen, sind die Abgabenbehörden des Bundes und die Finanzstrafbehörden zur Vorbeugung und Bekämpfung von Kriminalitätsformen gemäß Anhang I der Europol-VO sowie damit im Zusammenhang stehender Straftaten (Art. 3 Europol-VO) berechtigt, vorhandene Informationen aus Abgaben- und Finanzstrafverfahren für die sich aus der Europol-VO ergebenden Zwecke an Europol zu übermitteln sowie bei Europol gespeicherte Informationen für Zwecke der Vorbeugung, Bekämpfung und Verfolgung von in die Ermittlungszuständigkeit der Abgabenbehörden und Finanzstrafbehörden fallenden Formen schwerer Kriminalität zu verarbeiten. Die Abgabenbehörden und Finanzstrafbehörden sind für Zwecke des bilateralen Informationsaustausches überdies berechtigt, sich auch bei nicht den Zielen von Europol unterfallenden Straftaten der Infrastruktur von Europol zu bedienen.

(3) Das Auskunftsrecht der betroffenen Person (Art. 36 Europol-VO) sowie das Recht auf Berichtigung, Löschung und Einschränkung (Art. 37 Europol-VO) ist im Wege der Nationalen Europol-Stelle geltend zu machen.

(4) Nationale Kontrollbehörde (Art. 42 Abs. 1 Europol-VO) ist die Datenschutzbehörde (§ 18 DSG).

Abkürzung

EU-PolKG

Nationale Europol-Stelle

§ 6. (1) Der Nationalen Europol-Stelle obliegt der alleinige Zugriff auf die Europol Informationssysteme und der Kontakt zu Europol.

(2) Der Nationalen Europol-Stelle kommen insbesondere folgende Aufgaben zu:

1.

Europol aus eigener Initiative Informationen und Erkenntnisse, die Europol für die Durchführung seiner Aufgaben benötigt, zu übermitteln;

2.

Informations-, Erkenntnis- und Beratungsanfragen von Europol zu beantworten;

3.

Informationen und Erkenntnisse auf dem aktuellen Stand zu halten;

4.

Informationen und Erkenntnisse für die Sicherheitsbehörden auszuwerten und an diese weiterzuleiten;

5.

Informations-, Erkenntnis-, Beratungs- und Analyseanfragen an Europol zu richten;

6.

Informationen für die Speicherung in seinen Datenbanken an Europol zu übermitteln;

7.

die Rechtmäßigkeit des Informationsaustauschs mit Europol zu gewährleisten.

(3) Soweit andere Sicherheitsbehörden als die Nationale Europol-Stelle Abfragen aus dem Europol-Informationssystem durchführen, darf aus dem Abfrageergebnis nur ersichtlich sein, ob ein angefragter Datensatz im Europol-Informationssystem verfügbar ist oder nicht. Weitere Informationen sind ausschließlich über die Nationale Europol-Stelle einzuholen.

(4) Die Nationale Europol-Stelle kann die Zustimmung zur Weitergabe von Daten durch Europol an Einrichtungen der Europäischen Union, Drittstaaten und Sicherheitsorganisationen (§ 2 Abs. 2 Z 2 und 3 PolKG) unter Auflagen (§ 8 Abs. 1 PolKG) erteilen. Die Zustimmung kann allgemein oder eingeschränkt erteilt und jederzeit widerrufen werden. Bei Vorliegen der in § 8 Abs. 2 PolKG angeführten Gründe ist die Zustimmung zu verweigern.

Abkürzung

EU-PolKG

Verwendung von Daten durch Sicherheitsbehörden

§ 6. (1) Die Sicherheitsbehörden sind ermächtigt, Daten, die von Europol oder im Wege von Europol übermittelt wurden, für Zwecke der Vorbeugung und Bekämpfung von Straftaten im Bereich organisierter Kriminalität, Terrorismus sowie anderen Formen schwerer Kriminalität sowie damit im Zusammenhang stehender Straftaten zu verwenden.

(2) Ist die Verwendung der Daten an bestimmte Auflagen gebunden, darf von diesen Auflagen ohne Zustimmung der übermittelnden Stellen nicht abgegangen werden.

(3) Die Verwendung von Daten für andere Zwecke, als zu denen sie übermittelt wurden, ist nur mit Zustimmung der übermittelnden Stelle zulässig. Ausgenommen davon ist die Verwendung zur Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Verwendung dieser Daten.

Abkürzung

EU-PolKG

Verarbeitung von Daten durch Sicherheitsbehörden

§ 6. (1) Die Sicherheitsbehörden sind ermächtigt, Daten, die von Europol oder im Wege von Europol übermittelt wurden, für Zwecke der Vorbeugung und Bekämpfung von Straftaten im Bereich organisierter Kriminalität, Terrorismus sowie anderen Formen schwerer Kriminalität sowie damit im Zusammenhang stehender Straftaten zu verarbeiten.

(2) Ist die Verarbeitung der Daten an bestimmte Auflagen gebunden, darf von diesen Auflagen ohne Zustimmung der übermittelnden Stellen nicht abgegangen werden.

(3) Die Verarbeitung von Daten für andere Zwecke, als zu denen sie übermittelt wurden, ist nur mit Zustimmung der übermittelnden Stelle zulässig. Ausgenommen davon ist die Verarbeitung zur Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Verarbeitung dieser Daten.

Abkürzung

EU-PolKG

zum Inkrafttreten vgl. Art. 1 Z 7, BGBl. I Nr. 101/2017

Entsendung von Verbindungsbeamten zu Europol

§ 7. (1) Die Nationale Europol-Stelle hat die erforderliche Anzahl von Verbindungsbeamten zu Europol zu entsenden. Die Verbindungsbeamten gehören der Nationalen Europol-Stelle an.

(2) Den zu Europol entsandten Verbindungsbeamten obliegt insbesondere:

1.

die Wahrnehmung der Interessen Österreichs gegenüber Europol im Rahmen ihrer Aufgabenstellung;

2.

die Übermittlung von Informationen der Nationalen Europol-Stelle an Europol;

3.

die Weiterleitung von Informationen von Europol an die Nationale Europol-Stelle;

4.

die Zusammenarbeit mit Bediensteten von Europol bei der Erfüllung der Europol zukommenden Aufgaben;

5.

die Unterstützung beim Austausch von Informationen der Nationalen Europol-Stelle mit den Verbindungsbeamten anderer Mitgliedstaaten.

Abkürzung

EU-PolKG

zum Inkrafttreten vgl. Art. 1 Z 7, BGBl. I Nr. 101/2017

Ersuchen von Europol um Einleitung strafrechtlicher Ermittlungen

§ 8. (1) Die Nationale Europol-Stelle hat Ersuchen von Europol um Einleitung, Durchführung oder Koordinierung von Ermittlungen entgegenzunehmen, zu prüfen, erforderlichenfalls an die zuständigen Stellen weiterzuleiten und Europol darüber zu informieren, ob die Ermittlungen, die Gegenstand des Ersuchens sind, eingeleitet werden. Soweit Ersuchen von Europol bei nachgeordneten Sicherheitsbehörden einlangen, haben diese die Anfrage unverzüglich der Nationalen Europol-Stelle vorzulegen.

(2) Soweit die Nationale Europol-Stelle dem Ersuchen nicht entsprechen kann, hat sie Europol darüber unter Darlegung der Gründe zu informieren. Eine Begründung kann entfallen, wenn wesentliche nationale Sicherheitsinteressen oder der Erfolg laufender Ermittlungen oder die Sicherheit von Personen dadurch gefährdet würden.

Abkürzung

EU-PolKG

zum Inkrafttreten vgl. Art. 1 Z 7, BGBl. I Nr. 101/2017

Europol-Informationssystem

§ 9. (1) Die Nationale Europol-Stelle sowie die Verbindungsbeamten sind ermächtigt, zu Personen, die wegen einer Straftat oder der Beteiligung an einer Straftat, für die Europol zuständig ist, verurteilt worden sind oder einer solchen Straftat verdächtigt werden oder wenn auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass sie derartige Straftaten begehen werden, folgende Daten im Europol-Informationssystem zu verarbeiten, soweit dies im Einzelfall und zur Erfüllung der ihnen obliegenden Aufgaben erforderlich ist:

1.

Name, Geburtsname, Vornamen, gegebenenfalls Aliasnamen;

2.

Geburtsdatum und Geburtsort;

3.

Staatsangehörigkeit;

4.

Geschlecht;

5.

Wohnort, Beruf und Aufenthaltsort der betreffenden Person;

6.

Fahrerlaubnisse, Ausweispapiere und Passdaten;

7.

soweit erforderlich andere zur Identitätsfeststellung geeignete Merkmale, insbesondere objektive und unveränderliche körperliche Merkmale wie daktyloskopische Daten und dem nicht codierenden Teil der DNA entnommene DNA-Profile.

(2) Unter den in Abs. 1 genannten Voraussetzungen dürfen von der Nationalen Europol-Stelle sowie von den Verbindungsbeamten weiters folgende Daten im Europol Informationssystem verarbeitet werden:

1.

Verurteilungen, soweit sie Straftaten betreffen, für die Europol zuständig ist;

2.

Verdacht auf gerichtlich strafbare Handlungen sowie vermutete oder festgestellte Tatzeiten, Tatorte und Vorgehensweisen;

3.

Tatmittel, die verwendet wurden oder verwendet werden könnten;

4.

Verdacht der Zugehörigkeit zu einer kriminellen Organisation;

5.

Informationen zu juristischen Personen;

6.

die aktenführenden Dienststellen und deren Aktenzeichen;

7.

Eingabestelle.

(3) Die Nationale Europol-Stelle sowie die Verbindungsbeamten haben Änderungen, Richtigstellungen und Löschungen von Daten ausschließlich hinsichtlich jener Daten durchzuführen, die von ihnen eingegeben worden sind.

(4) Liegen Anhaltspunkte vor, wonach eingegebene Daten unrichtig, unvollständig oder unrechtmäßig verarbeitet worden sind oder sein könnten, haben die Nationale Europol-Stelle sowie die Verbindungsbeamten unverzüglich jene Stelle darüber zu informieren, die die Daten eingegeben hat.

(5) Sind im Europol-Informationssystem bereits Daten gemäß Abs. 2 zu einer Person gespeichert, so ist die Eingabe weiterer Daten nach Abs. 2 zulässig; stehen die einzugebenden Daten allerdings in Widerspruch zu den bereits eingegebenen Daten, hat sich die Nationale Europol-Stelle mit jener Stelle, die solche Daten bereits eingegeben hat, abzustimmen.

(6) Beabsichtigt die Nationale Europol-Stelle eines Mitgliedstaates die von ihr eingegebenen personenbezogenen Daten gemäß Abs. 1 insgesamt zu löschen und hat die österreichische Nationale Europol-Stelle zu dieser Person Daten gemäß Abs. 2 eingegeben, so geht die datenschutzrechtliche Verantwortung und das Recht zur Änderung, Ergänzung, Richtigstellung und Löschung hinsichtlich Daten gemäß Abs. 1 auf die österreichische Nationale Europol-Stelle über, wenn sie als nächste Daten nach Abs. 2 zu dieser Person eingegeben hat.

Abkürzung

EU-PolKG

zum Inkrafttreten vgl. Art. 1 Z 7, BGBl. I Nr. 101/2017

Arbeitsdateien zu Analysezwecken

§ 10. (1) Die Nationale Europol-Stelle sowie die Verbindungsbeamten sind ermächtigt, Europol zur Erstellung von Arbeitsdateien für Analysezwecke über in seine Zuständigkeit fallende Straftaten Informationen zu übermitteln, soweit die Sicherheitsbehörden diese Informationen auch nach § 53a Abs. 2 SPG zur Erstellung von Analysen verarbeiten dürfen.

(2) Die Übermittlung und Verarbeitung sensibler Daten (§ 4 Z 2 DSG 2000) ist nur zulässig, wenn diese Daten für die Analysetätigkeit unerlässlich sind und diese Daten andere, in derselben Datei bereits enthaltene personenbezogene Daten ergänzen.

(3) Die Nationale Europol-Stelle ist ermächtigt, Auflagen nach § 8 Abs. 3 PolKG festzulegen, die bei der weiteren Verarbeitung der übermittelten Daten zu beachten sind. So kann insbesondere festgelegt werden, ob die übermittelten Daten allen oder nur bestimmten Mitgliedstaaten zur Verfügung stehen sollen oder die Daten nur für explizit festgelegte Zwecke verwendet werden dürfen.

Abkürzung

EU-PolKG

zum Inkrafttreten vgl. Art. 1 Z 7, BGBl. I Nr. 101/2017

Verwendung von Daten aus Europol-Datenverarbeitungssystemen durch Sicherheitsbehörden

§ 11. (1) Die Sicherheitsbehörden sind ermächtigt, Daten aus von Europol betriebenen Datenverarbeitungssystemen für Zwecke der Vorbeugung und Bekämpfung von Straftaten im Bereich organisierter Kriminalität, Terrorismus sowie anderen Formen schwerer Kriminalität sowie damit im Zusammenhang stehender Straftaten zu verwenden.

(2) Ist die Verwendung der Daten an bestimmte Auflagen gebunden, darf von diesen Auflagen ohne Zustimmung der übermittelnden Stellen nicht abgegangen werden.

(3) Die Verwendung von Daten für andere Zwecke, als zu denen sie übermittelt wurden, ist nur mit Zustimmung der übermittelnden Stelle zulässig. Ausgenommen davon ist die Verwendung zur Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Verwendung dieser Daten.

Abkürzung

EU-PolKG

zum Inkrafttreten vgl. Art. 1 Z 7, BGBl. I Nr. 101/2017

Speicher- und Löschungsfristen

§ 12. (1) Die Nationale Europol-Stelle hat längstens alle drei Jahre die von ihr in das Europol Informationssystem eingegebenen Daten daraufhin zu prüfen, ob eine über diese drei Jahre hinaus gehende Speicherung für die Erfüllung der Europol obliegenden Aufgaben notwendig ist. Ergibt die Prüfung, dass die Daten zur Erfüllung der Europol obliegenden Aufgaben nicht mehr erforderlich sind, sind sie von der Nationalen Europol-Stelle unverzüglich zu löschen.

(2) Löscht eine Sicherheitsbehörde Daten, die an Europol übermittelt worden sind, ist Europol davon durch die Nationale Europol-Stelle zu informieren.

(3) Die Löschung der Daten nach Abs. 1 hat zu unterbleiben, wenn dadurch schutzwürdige Interessen einer erfassten Person beeinträchtigt würden und diese die Einwilligung zur Weiterverwendung ihrer Daten erteilt.

Abkürzung

EU-PolKG

zum Inkrafttreten vgl. Art. 1 Z 7, BGBl. I Nr. 101/2017

Verwendung von Protokolldaten

§ 13. Von Europol zur Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Datenabfrage aus seinen automatisierten Dateien erstellte Protokollaufzeichnungen dürfen von der nationalen Kontrollinstanz, der gemeinsamen Kontrollinstanz sowie von Europol ausschließlich für diese Zwecke verwendet werden. Sie sind nach achtzehn Monaten zu löschen, es sei denn, die Daten werden für eine laufende Kontrolle weiterhin benötigt.

Abkürzung

EU-PolKG

Nationale Kontrollinstanz

§ 14. Nationale Kontrollinstanz ist die Datenschutzkommission. Ihr obliegt die Kontrolle der Zulässigkeit der Eingabe in Informationsverarbeitungssysteme nach Kapitel II des Europol-Beschlusses und des Abrufs personenbezogener Daten aus solchen Systemen sowie die Kontrolle jedweder Übermittlung personenbezogener Daten an Europol durch österreichische Behörden und deren Organe. Unbeschadet der Befugnisse nach den §§ 30 und 31 DSG 2000 haben die Nationale Europol-Stelle und die Verbindungsbeamten der Nationalen Kontrollinstanz Zugang zu ihren Diensträumen und ihren Akten zu gewähren. Über entsprechende Aufforderung sind Akten der Nationalen Kontrollinstanz zu übermitteln.

Abkürzung

EU-PolKG

zum Inkrafttreten vgl. Art. 1 Z 7, BGBl. I Nr. 101/2017

Nationale Kontrollinstanz

§ 14. Nationale Kontrollinstanz ist die Datenschutzbehörde. Ihr obliegt die Kontrolle der Zulässigkeit der Eingabe in Informationsverarbeitungssysteme nach Kapitel II des Europol-Beschlusses und des Abrufs personenbezogener Daten aus solchen Systemen sowie die Kontrolle jedweder Übermittlung personenbezogener Daten an Europol durch österreichische Behörden und deren Organe. Unbeschadet der Befugnisse nach den §§ 30 und 31 DSG 2000 haben die Nationale Europol-Stelle und die Verbindungsbeamten der Nationalen Kontrollinstanz Zugang zu ihren Diensträumen und ihren Akten zu gewähren. Über entsprechende Aufforderung sind Akten der Nationalen Kontrollinstanz zu übermitteln.

Abkürzung

EU-PolKG

zum Inkrafttreten vgl. Art. 1 Z 7, BGBl. I Nr. 101/2017

Gemeinsame Kontrollinstanz

§ 15. (1) In die gemeinsame Kontrollinstanz nach Art. 34 des Beschlusses zur Einrichtung des Europäischen Polizeiamtes (Europol), Amtsblatt Nr. L 121/2009, S. 37 bis 66, sind von der Nationalen Kontrollinstanz höchstens zwei Mitglieder und jeweils ein Stellvertreter der Nationalen Kontrollinstanz zu entsenden. Diese werden für fünf Jahre ernannt und sind bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben an keine Weisungen gebunden.

(2) Die Nationale Europol-Stelle und die Nationale Kontrollinstanz haben die gemeinsame Kontrollinstanz auf deren Verlangen bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zu unterstützen.

Abkürzung

EU-PolKG

zum Inkrafttreten vgl. Art. 1 Z 7, BGBl. I Nr. 101/2017

Auskunftsrecht

§ 16. (1) Jedermann kann sich an die Nationale Europol-Stelle wenden, um Auskunft zu erhalten, ob Europol ihn betreffende personenbezogene Daten verarbeitet. Die Nationale Europol-Stelle hat dieses Auskunftsbegehren unverzüglich, spätestens jedoch binnen eines Monats ab Einlangen des Auskunftsbegehrens an Europol weiter zu leiten.

(2) Die Nationale Europol-Stelle hat sich gegen die Beantwortung des Auskunftsbegehrens durch Europol auszusprechen, wenn

1.

hierdurch außenpolitische, wirtschaftliche oder finanzielle Interessen der Republik Österreich verletzt werden könnten,

2.

die ordnungsgemäße Erfüllung der Aufgaben von Europol beeinträchtigt werden könnte,

3.

dies zu Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit oder zur Aufklärung und Verfolgung von Straftaten notwendig ist,

4.

dadurch Ermittlungen beeinträchtigt werden könnten oder

5.

überwiegende schutzwürdige Interessen des Betroffenen oder Dritter verletzt werden.

Abkürzung

EU-PolKG

zum Inkrafttreten vgl. Art. 1 Z 7, BGBl. I Nr. 101/2017

Recht auf Richtigstellung oder Löschung von Daten

§ 17. (1) Unrichtige oder unrechtmäßig verarbeitete Daten, die von der Nationalen Europol-Stelle oder den Verbindungsbeamten im Europol-Informationssystem verarbeitet werden oder Europol übermittelt worden sind, sind von diesen zu berichtigen oder zu löschen. Europol ist darüber zu informieren.

(2) Wurden unrichtige oder unrechtmäßig verarbeitete Daten anderen Mitgliedstaaten oder Drittstaaten übermittelt, sind diese davon unverzüglich in Kenntnis zu setzen und es ist ihnen aufzutragen, die Daten zu berichtigen oder zu löschen.

Abkürzung

EU-PolKG

zum Inkrafttreten vgl. Art. 1 Z 7, BGBl. I Nr. 101/2017

Beschwerderecht

§ 18. Wird eine Beschwerde wegen der Erteilung oder Nichterteilung der Auskunft oder der Verletzung des Rechts zur Richtigstellung und Löschung von Daten bei der Nationalen Europol-Stelle eingebracht, ist die Beschwerde an die gemeinsame Kontrollinstanz weiterzuleiten.

Abkürzung

EU-PolKG

zum Inkrafttreten vgl. Art. 1 Z 7, BGBl. I Nr. 101/2017

Kontrollbefugnisse

§ 19. (1) Jedermann kann die gemeinsame Kontrollinstanz in angemessenen Abständen um Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Verwendung ihrer personenbezogenen Daten durch Europol ersuchen.

(2) Jedermann hat das Recht, die nationale Kontrollinstanz zu ersuchen, die Rechtmäßigkeit der Eingabe und der Übermittlung von ihn betreffenden Daten an Europol sowie des Abrufs dieser Daten durch die Nationale Europol-Stelle und die Verbindungsbeamten zu überprüfen.

Abkürzung

EU-PolKG

3.

Teil

Grenzüberschreitende Zusammenarbeit

Nationale Kontaktstelle

§ 20. (1) Im Sinne dieses Teiles bezeichnet „Nationale Kontaktstelle“ jene von den einzelnen Mitgliedstaaten benannten Stellen, die zum automatisierten Vergleich von DNA-Profilen, zum automatisierten Abruf von daktyloskopischen Daten und zum automatisierten Abruf von Daten aus nationalen Fahrzeugregistern berechtigt sind.

(2) Nationale Kontaktstelle für Österreich ist der Bundesminister für Inneres.

Abkürzung

EU-PolKG

DNA-Analysedatei

§ 21. (1) Jener Teil der von den Sicherheitsbehörden gemäß § 75 SPG verarbeiteten Daten, die die DNA-Profile bestimmter Menschen (Personenprofile) und die DNA-Profile Unbekannter (offene Spuren) enthalten, stellt die DNA-Analysedatei dar.

(2) DNA-Profile gemäß Abs. 1 dürfen nur in Form eines Buchstaben- oder Zahlencodes, der eine Reihe von Identifikationsmerkmalen des nicht codierten Teiles einer analysierten menschlichen Molekularstruktur an den verschiedenen DNA-Loci abbildet, gespeichert werden, wobei im nicht codierten Teil der DNA keine genetischen Informationen über funktionale Eigenschaften eines Organismus enthalten sein dürfen. DNA-Profile dürfen keine Daten enthalten, auf Grund derer eine Person unmittelbar identifiziert werden kann.

(3) Die DNA-Profile sind mit Kennungen zu versehen, die als Fundstellendatensätze

1.

den Datensatz als den eines bekannten Menschen oder einer offenen Spur erkennen lassen,

2.

eine Zuordnung zu den Identitätsdaten eines bestimmten Menschen ermöglichen und

3.

ihn als ein von inländischen Behörden ermitteltes Datum ausweist.

Abkürzung

EU-PolKG

Verwendung der Daten der DNA-Analysedateien

§ 22. (1) Der Bundesminister für Inneres hat den Nationalen Kontaktstellen der anderen Mitgliedstaaten zur Aufklärung und Verfolgung gerichtlich strafbarer Handlungen, die die Voraussetzungen für die Erlassung eines Europäischen Haftbefehles erfüllen, den Zugriff auf die DNA-Analysedatei im Datenfernverkehr in der Weise zu eröffnen, dass sie automatisiert alle in der DNA-Analysedatei (§ 21 Abs. 1) verarbeiteten DNA-Profile mit jeweils ihren national gespeicherten offenen Spuren vergleichen können. Ebenso ist ihnen die Möglichkeit einzuräumen, Personenprofile im Rahmen einer konkreten Ermittlung im Datenfernverkehr mit diesen DNA-Profilen zu vergleichen.

(2) Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, zur Aufklärung und Verfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen die in der DNA-Analysedatei verarbeiteten DNA-Profile im Wege des Datenfernverkehrs automatisiert mit allen in den Analysedateien der anderen Mitgliedstaaten verarbeiteten DNA-Profilen zu vergleichen. Personenprofile dürfen nur dann mit von Sicherheitsbehörden anderer Mitgliedstaaten verarbeiteten DNA-Profilen im Datenfernverkehr verglichen werden, wenn dies im konkreten Einzelfall erforderlich ist.

(3) Stellen Sicherheitsbehörden anderer Mitgliedstaaten im Zuge eines automatisierten Vergleiches eine Übereinstimmung mit DNA-Profilen fest, so hat die Nationale Kontaktstelle der Nationalen Kontaktstelle des abrufenden Mitgliedstaats die DNA-Profile, mit denen Übereinstimmung festgestellt worden ist, und darüber hinaus nur eine zugehörige Kennung, die eine Zuordnung zu den Identitätsdaten eines bestimmten Menschen ermöglicht, auf automatisierte Weise zu übermitteln. Kann keine Übereinstimmung festgestellt werden, so ist die Nationale Kontaktstelle darüber ebenso auf automatisierte Weise zu informieren.

(4) Im Falle der Übereinstimmung gemäß Abs. 2 dürfen die entsprechenden Daten samt notwendiger Zusatzinformation von den Sicherheitsbehörden weiterverarbeitet werden.

(5) Wird eine Übereinstimmung von DNA-Profilen festgestellt, richtet sich die Übermittlung von über DNA-Profilen und der zugehörigen Kennung hinausgehenden Daten nach den bestehenden Amts- und Rechtshilferegelungen.

Abkürzung

EU-PolKG

Verarbeitung der Daten der DNA-Analysedateien

§ 22. (1) Der Bundesminister für Inneres hat den Nationalen Kontaktstellen der anderen Mitgliedstaaten zur Aufklärung und Verfolgung gerichtlich strafbarer Handlungen, die die Voraussetzungen für die Erlassung eines Europäischen Haftbefehles erfüllen, den Zugriff auf die DNA-Analysedatei im Datenfernverkehr in der Weise zu eröffnen, dass sie automatisiert alle in der DNA-Analysedatei (§ 21 Abs. 1) verarbeiteten DNA-Profile mit jeweils ihren national gespeicherten offenen Spuren vergleichen können. Ebenso ist ihnen die Möglichkeit einzuräumen, Personenprofile im Rahmen einer konkreten Ermittlung im Datenfernverkehr mit diesen DNA-Profilen zu vergleichen.

(2) Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, zur Aufklärung und Verfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen die in der DNA-Analysedatei verarbeiteten DNA-Profile im Wege des Datenfernverkehrs automatisiert mit allen in den Analysedateien der anderen Mitgliedstaaten verarbeiteten DNA-Profilen zu vergleichen. Personenprofile dürfen nur dann mit von Sicherheitsbehörden anderer Mitgliedstaaten verarbeiteten DNA-Profilen im Datenfernverkehr verglichen werden, wenn dies im konkreten Einzelfall erforderlich ist.

(3) Stellen Sicherheitsbehörden anderer Mitgliedstaaten im Zuge eines automatisierten Vergleiches eine Übereinstimmung mit DNA-Profilen fest, so hat die Nationale Kontaktstelle der Nationalen Kontaktstelle des abrufenden Mitgliedstaats die DNA-Profile, mit denen Übereinstimmung festgestellt worden ist, und darüber hinaus nur eine zugehörige Kennung, die eine Zuordnung zu den Identitätsdaten eines bestimmten Menschen ermöglicht, auf automatisierte Weise zu übermitteln. Kann keine Übereinstimmung festgestellt werden, so ist die Nationale Kontaktstelle darüber ebenso auf automatisierte Weise zu informieren.

(4) Im Falle der Übereinstimmung gemäß Abs. 2 dürfen die entsprechenden Daten samt notwendiger Zusatzinformation von den Sicherheitsbehörden weiterverarbeitet werden.

(5) Wird eine Übereinstimmung von DNA-Profilen festgestellt, richtet sich die Übermittlung von über DNA-Profilen und der zugehörigen Kennung hinausgehenden Daten nach den bestehenden Amts- und Rechtshilferegelungen.

Abkürzung

EU-PolKG

Ermittlung erkennungsdienstlicher Daten zu Zwecken der Amtshilfe

§ 23. (1) Die Sicherheitsbehörden sind ermächtigt, erkennungsdienstliche Maßnahmen an Menschen vorzunehmen, wenn dies erforderlich ist, um einer Sicherheitsbehörde eines anderen Mitgliedstaates Amtshilfe zu leisten, und diese Maßnahme auch in vergleichbaren innerstaatlichen Fällen zulässig wäre.

(2) Eine erkennungsdienstliche Maßnahme gemäß Abs. 1 darf nur vorgenommen werden, wenn ein entsprechend begründetes Ersuchen vorliegt, aus dem von der jeweils zuständigen Stelle die Erklärung hervorgeht, dass die Voraussetzungen für diese Maßnahme nach dem jeweiligen Recht zulässig wäre und die Maßnahme für ein laufendes Ermittlungs- oder Strafverfahren im jeweiligen Mitgliedstaat erforderlich ist.

(3) Von Maßnahmen nach Abs. 1 Betroffene sind zur Mitwirkung verpflichtet. § 77 SPG gilt.

Abkürzung

EU-PolKG

Verwendung daktyloskopischer Daten

§ 24. (1) Der Bundesminister für Inneres hat den Nationalen Kontaktstellen der anderen Mitgliedstaaten zur Abwehr gefährlicher Angriffe und zur Aufklärung und Verfolgung gerichtlich strafbarer Handlungen den Zugriff auf die gemäß § 75 SPG verarbeiteten daktyloskopische Daten im Datenfernverkehr in der Weise zu eröffnen, dass sie automatisiert Personenprofile im Rahmen einer konkreten Ermittlung im Datenfernverkehr mit diesen daktyloskopischen Daten vergleichen können.

(2) Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, zur Abwehr gefährlicher Angriffe und zur Aufklärung und Verfolgung gerichtlich strafbarer Handlungen die von Sicherheitsbehörden ermittelten daktyloskopischen Daten mit jenen abzugleichen, die von den Sicherheitsbehörden anderer Mitgliedstaaten zu diesem Zweck verarbeitet werden. Kommt es bei einem solchen Abgleich zu einer Übereinstimmung, dürfen diese Daten und dazu gehörige Informationen von den Sicherheitsbehörden weiterverarbeitet werden.

(3) Stellen Sicherheitsbehörden anderer Mitgliedstaaten eine Übereinstimmung mit daktyloskopischen Daten fest, so sind der Nationalen Kontaktstelle des abrufenden Mitgliedstaats die daktyloskopischen Daten, mit denen Übereinstimmung festgestellt worden ist, und darüber hinaus nur eine zugehörigen Kennung, die eine Zuordnung zu den Identitätsdaten eines bestimmten Menschen ermöglichen, auf automatisierte Weise zu übermitteln. Kann keine Übereinstimmung festgestellt werden, so ist die Nationale Kontaktstelle darüber ebenso auf automatisierte Weise zu informieren.

(4) Wird eine Übereinstimmung von daktyloskopischen Daten festgestellt, richtet sich die Übermittlung von über daktyloskopischen Daten und der zugehörigen Kennung hinausgehenden Daten nach den bestehenden Amts- und Rechtshilferegelungen.

Abkürzung

EU-PolKG

Verarbeitung daktyloskopischer Daten

§ 24. (1) Der Bundesminister für Inneres hat den Nationalen Kontaktstellen der anderen Mitgliedstaaten zur Abwehr gefährlicher Angriffe und zur Aufklärung und Verfolgung gerichtlich strafbarer Handlungen den Zugriff auf die gemäß § 75 SPG verarbeiteten daktyloskopische Daten im Datenfernverkehr in der Weise zu eröffnen, dass sie automatisiert Personenprofile im Rahmen einer konkreten Ermittlung im Datenfernverkehr mit diesen daktyloskopischen Daten vergleichen können.

(2) Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, zur Abwehr gefährlicher Angriffe und zur Aufklärung und Verfolgung gerichtlich strafbarer Handlungen die von Sicherheitsbehörden ermittelten daktyloskopischen Daten mit jenen abzugleichen, die von den Sicherheitsbehörden anderer Mitgliedstaaten zu diesem Zweck verarbeitet werden. Kommt es bei einem solchen Abgleich zu einer Übereinstimmung, dürfen diese Daten und dazu gehörige Informationen von den Sicherheitsbehörden weiterverarbeitet werden.

(3) Stellen Sicherheitsbehörden anderer Mitgliedstaaten eine Übereinstimmung mit daktyloskopischen Daten fest, so sind der Nationalen Kontaktstelle des abrufenden Mitgliedstaats die daktyloskopischen Daten, mit denen Übereinstimmung festgestellt worden ist, und darüber hinaus nur eine zugehörigen Kennung, die eine Zuordnung zu den Identitätsdaten eines bestimmten Menschen ermöglichen, auf automatisierte Weise zu übermitteln. Kann keine Übereinstimmung festgestellt werden, so ist die Nationale Kontaktstelle darüber ebenso auf automatisierte Weise zu informieren.

(4) Wird eine Übereinstimmung von daktyloskopischen Daten festgestellt, richtet sich die Übermittlung von über daktyloskopischen Daten und der zugehörigen Kennung hinausgehenden Daten nach den bestehenden Amts- und Rechtshilferegelungen.

Abkürzung

EU-PolKG

Abfragen aus Zulassungsevidenzen

§ 25. (1) Der Bundesminister für Inneres hat den Nationalen Kontaktstellen der anderen Mitgliedstaaten zur Abwehr allgemeiner Gefahren und zur Aufklärung und Verfolgung von Straftaten, die nach dem Recht des Staates der ersuchenden Kontaktstelle in die Zuständigkeit der Gerichte oder Staatsanwaltschaft fallen, sowie zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit Abfragen aus der Zulassungsevidenz gemäß § 47 Abs. 4 KFG im Datenfernverkehr zu ermöglichen.

(2) Abfragen gemäß Abs. 1 sind nur zulässig, wenn entweder eine vollständige Fahrgestellnummer oder ein vollständiges Kennzeichen als Abfragekriterium verwendet wird. Die auf Grund einer solchen Abfrage erteilte Auskunft hat sich auf den Zulassungsbesitzer und die Angaben zum Kraftfahrzeug zu beschränken.

(3) Die Sicherheitsbehörden sind zur Abwehr allgemeiner Gefahren und zur Aufklärung und Verfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen ermächtigt, im Wege des Bundesministers für Inneres Abfragen aus Fahrzeugregistern der anderen Mitgliedstaaten durchzuführen, wenn als Abfragekriterium ein vollständiges Kennzeichen oder eine vollständige Fahrgestellnummer verwendet wird.

Abkürzung

EU-PolKG

Abfragen aus Zulassungsevidenzen

§ 25. (1) Der Bundesminister für Inneres hat den Nationalen Kontaktstellen der anderen Mitgliedstaaten zur Abwehr allgemeiner Gefahren und zur Aufklärung und Verfolgung von Straftaten, die nach dem Recht des Staates der ersuchenden Kontaktstelle in die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte oder Staatsanwaltschaft fallen, sowie zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit Abfragen aus der Zulassungsevidenz gemäß § 47 Abs. 4 KFG im Datenfernverkehr zu ermöglichen.

(2) Abfragen gemäß Abs. 1 sind nur zulässig, wenn entweder eine vollständige Fahrgestellnummer oder ein vollständiges Kennzeichen als Abfragekriterium verwendet wird. Die auf Grund einer solchen Abfrage erteilte Auskunft hat sich auf den Zulassungsbesitzer und die Angaben zum Kraftfahrzeug zu beschränken.

(3) Die Sicherheitsbehörden sind zur Abwehr allgemeiner Gefahren und zur Aufklärung und Verfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen ermächtigt, im Wege des Bundesministers für Inneres Abfragen aus Fahrzeugregistern der anderen Mitgliedstaaten durchzuführen, wenn als Abfragekriterium ein vollständiges Kennzeichen oder eine vollständige Fahrgestellnummer verwendet wird.

Abkürzung

EU-PolKG

Abfragen aus Zulassungsevidenzen

§ 25. (1) Der Bundesminister für Inneres hat den Nationalen Kontaktstellen der anderen Mitgliedstaaten zur Abwehr allgemeiner Gefahren und zur Aufklärung und Verfolgung von Straftaten, die nach dem Recht des Staates der ersuchenden Kontaktstelle in die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte oder Staatsanwaltschaft fallen, sowie zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit Abfragen aus der Zulassungsevidenz gemäß § 47 Abs. 4 Kraftfahrgesetz 1967 – KFG 1967, BGBl. Nr. 267/1967, im Datenfernverkehr zu ermöglichen.

(2) Abfragen gemäß Abs. 1 sind nur zulässig, wenn entweder eine vollständige Fahrgestellnummer oder ein vollständiges Kennzeichen als Abfragekriterium verwendet wird. Die auf Grund einer solchen Abfrage erteilte Auskunft hat sich auf den Zulassungsbesitzer und die Angaben zum Kraftfahrzeug zu beschränken.

(3) Die Sicherheitsbehörden sind zur Abwehr allgemeiner Gefahren und zur Aufklärung und Verfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen ermächtigt, im Wege des Bundesministers für Inneres Abfragen aus Fahrzeugregistern der anderen Mitgliedstaaten durchzuführen, wenn als Abfragekriterium ein vollständiges Kennzeichen oder eine vollständige Fahrgestellnummer verwendet wird.

Abkürzung

EU-PolKG

Verwendung von Protokolldaten

§ 26. Protokolldaten nach §§ 22, 24 und 25 sind zwei Jahre aufzubewahren und nach Ablauf dieser Frist unverzüglich zu löschen. Sie dürfen ausschließlich zum Zwecke der Kontrolle der Verwendung von personenbezogenen Daten verwendet werden. Der Bundesminister für Inneres hat der Datenschutzkommission auf deren Ersuchen Protokolldaten unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von vier Wochen nach Einlangen des Ersuchens zur Verfügung zu stellen.

Abkürzung

EU-PolKG

Verwendung von Protokolldaten

§ 26. Protokolldaten nach §§ 22, 24 und 25 sind zwei Jahre aufzubewahren und nach Ablauf dieser Frist unverzüglich zu löschen. Sie dürfen ausschließlich zum Zwecke der Kontrolle der Verwendung von personenbezogenen Daten verwendet werden. Der Bundesminister für Inneres hat der Datenschutzbehörde auf deren Ersuchen Protokolldaten unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von vier Wochen nach Einlangen des Ersuchens zur Verfügung zu stellen.

Abkürzung

EU-PolKG

Verwendung von Protokolldaten

§ 26. Protokolldaten nach §§ 22, 24 und 25 sind zwei Jahre aufzubewahren und nach Ablauf dieser Frist unverzüglich zu löschen. Sie dürfen ausschließlich zum Zwecke der Kontrolle der Verarbeitung von personenbezogenen Daten verwendet werden. Der Bundesminister für Inneres hat der Datenschutzbehörde auf deren Ersuchen Protokolldaten unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von vier Wochen nach Einlangen des Ersuchens zur Verfügung zu stellen.

Abkürzung

EU-PolKG

Einschreiten auf Hoheitsgebiet anderer Mitgliedstaaten

§ 27. (1) Auf Ersuchen eines Mitgliedstaates ist der Bundesminister für Inneres bei Gefahr im Verzug oder zur Bewältigung einer Massenveranstaltung, Katastrophe oder eines schweren Unglücksfalles ermächtigt, zum Schutz von Leben, Gesundheit oder Eigentum geeignete Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes in diesen Mitgliedstaat zur Durchführung bestimmter Einsätze zu entsenden.

(2) Darüber hinaus können mit Zustimmung des Bundesministers für Inneres zur Intensivierung der polizeilichen Kooperation Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes in einen anderen Mitgliedstaat entsandt und mit der gemeinsamen Wahrnehmung von Aufgaben zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit oder der Kriminalpolizei im aufnehmenden Mitgliedstaat betraut werden.

Abkürzung

EU-PolKG

Einschreiten von Organen von Sicherheitsbehörden eines Mitgliedstaates im Inland

§ 28. (1) Der Bundesminister für Inneres ist bei Gefahr im Verzug ermächtigt, zum Schutz von Leben, Gesundheit oder Eigentum oder zur Bewältigung einer Massenveranstaltung, Katastrophe oder eines schweren Unglücksfalles um Entsendung von geeigneten Organen von Sicherheitsbehörden anderer Mitgliedstaaten zu ersuchen.

(2) Darüber hinaus kann der Bundesminister für Inneres zur Intensivierung der polizeilichen Kooperation Organe von Sicherheitsbehörden anderer Mitgliedsstaaten mit Zustimmung des Entsendestaates mit der Wahrnehmung von Aufgaben zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit oder der Kriminalpolizei im Bundesgebiet betrauen.

(3) Die mitwirkenden Organe von Sicherheitsbehörden anderer Mitgliedsstaaten unterliegen bei ihren Einsätzen nach Abs. 1 und 2 der Leitung und den Weisungen der örtlich zuständigen Sicherheitsbehörden.

Abkürzung

EU-PolKG

Einschreiten von Organen von Sicherheitsbehörden eines Mitgliedstaates und von Statutspersonal der Europäischen Agentur für die Grenz- und Küstenwache im Inland

§ 28. (1) Der Bundesminister für Inneres ist bei Gefahr im Verzug ermächtigt, zum Schutz von Leben, Gesundheit oder Eigentum oder zur Bewältigung einer Massenveranstaltung, Katastrophe oder eines schweren Unglücksfalles um Entsendung von geeigneten Organen von Sicherheitsbehörden anderer Mitgliedstaaten zu ersuchen.

(2) Darüber hinaus kann der Bundesminister für Inneres zur Intensivierung der polizeilichen Kooperation Organe von Sicherheitsbehörden anderer Mitgliedsstaaten mit Zustimmung des Entsendestaates sowie Statutspersonal im Sinne des Art. 2 Z 15 der Frontex-VO mit Zustimmung der Europäischen Agentur für die Grenz- und Küstenwache mit der Wahrnehmung von Aufgaben zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit oder der Kriminalpolizei im Bundesgebiet betrauen.

(3) Die mitwirkenden Organe von Sicherheitsbehörden anderer Mitgliedsstaaten unterliegen bei ihren Einsätzen nach Abs. 1 und 2 der Leitung und den Weisungen der örtlich zuständigen Sicherheitsbehörden.

Abkürzung

EU-PolKG

Befugnisse auf fremdem Hoheitsgebiet

§ 29. (1) Den Organen von Sicherheitsbehörden anderer Mitgliedstaaten kommen in den Fällen des § 28 im Zuge ihres Einsatzes dieselben Befugnisse und Verantwortlichkeiten zu wie österreichischen Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes. Sie werden in Bezug auf Straftaten, die sie begehen oder die ihnen gegenüber begangen werden, wie österreichische Beamte behandelt.

(2) Die Organe von Sicherheitsbehörden anderer Mitgliedstaaten sind berechtigt,

1.

ihre Uniform zu tragen;

2.

ihre Dienstwaffen, Munition sowie sonstige Ausrüstungsgegenstände mitzuführen, es sei denn, die Sicherheitsbehörde verfügt im Einzelfall anderes;

3.

mit einem gültigen mit Lichtbild und Unterschrift versehenen Dienstausweis nach Österreich einzureisen und sich so lange aufzuhalten, wie es für die Durchführung des Einsatzes notwendig ist;

4.

beim grenzüberschreitenden Einsatz Dienstkraftfahrzeuge zu benutzen;

5.

die notwendigen technischen Mittel zu verwenden, die zur Aufgabenerfüllung notwendig sind.

(3) Abs. 2 gilt auch für die Teilnahme an gemeinsamen Schulungen und Einsatzübungen.

(4) Die eingesetzten Fahrzeuge sind hinsichtlich der Befreiung von Verkehrsverboten und Verkehrsbeschränkungen den Fahrzeugen der österreichischen Sicherheitsbehörden gleichgestellt.

(5) Die österreichischen Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind ermächtigt, ihre Uniformen, Dienstwaffen, Munition, sonstige Zwangsmittel, Transportmittel und sonstige für den Einsatz notwendige Ausrüstungsgegenstände zu dem Einsatz, zu dem sie zur Unterstützung entsandt wurden, mitzunehmen, sofern dies nach dem Recht des ersuchenden Mitgliedstaates zulässig ist und bindendes Völkerrecht dem nicht entgegen steht.

Abkürzung

EU-PolKG

Befugnisse auf fremdem Hoheitsgebiet

§ 29. (1) Den Organen von Sicherheitsbehörden anderer Mitgliedstaaten sowie dem Statutspersonal im Sinne des Art. 2 Z 15 der Frontex-VO kommen in den Fällen des § 28 im Zuge ihres Einsatzes dieselben Befugnisse und Verantwortlichkeiten zu wie österreichischen Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes. Sie werden in Bezug auf Straftaten, die sie begehen oder die ihnen gegenüber begangen werden, wie österreichische Beamte behandelt.

(2) Die Organe von Sicherheitsbehörden anderer Mitgliedstaaten sowie dem Statutspersonal im Sinne des Art. 2 Z 15 der Frontex-VO sind berechtigt,

1.

ihre Uniform zu tragen;

2.

ihre Dienstwaffen, Munition sowie sonstige Ausrüstungsgegenstände mitzuführen, es sei denn, die Sicherheitsbehörde verfügt im Einzelfall anderes;

3.

mit einem gültigen mit Lichtbild und Unterschrift versehenen Dienstausweis nach Österreich einzureisen und sich so lange aufzuhalten, wie es für die Durchführung des Einsatzes notwendig ist;

4.

beim grenzüberschreitenden Einsatz Dienstkraftfahrzeuge zu benutzen;

5.

die notwendigen technischen Mittel zu verwenden, die zur Aufgabenerfüllung notwendig sind.

(3) Abs. 2 gilt auch für die Teilnahme an gemeinsamen Schulungen und Einsatzübungen.

(4) Die eingesetzten Fahrzeuge sind hinsichtlich der Befreiung von Verkehrsverboten und Verkehrsbeschränkungen den Fahrzeugen der österreichischen Sicherheitsbehörden gleichgestellt.

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