Verordnung der Bundesministerin für Inneres über die Zustellung des Ein – Tages – Expresspasses

Typ Verordnung
Veröffentlichung 2010-03-10
Letzte Aktualisierung 2018-05-25
Status In Kraft
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 2
Änderungshistorie JSON API

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 17 Abs. 2 des Paßgesetzes 1992, BGBl. Nr. 839, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 135/2009, wird verordnet:

Der Dienstleister gemäß § 3 Abs. 6 des Paßgesetzes 1992, BGBl. Nr. 839, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 135/2009 wird mit 15. März 2010 gemäß § 17 Abs. 2 2. Satz ermächtigt, auf Verlangen des Antragsstellers mit der Zustellung des Ein-Tages-Expresspasses einen besonderen Zustelldienst zu beauftragen.

§ 1. Der Auftragsverarbeiter gemäß § 3 Abs. 6 des Passgesetzes 1992, BGBl. Nr. 839/1992, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 32/2018, wird mit 15. März 2010 gemäß § 17 Abs. 2 zweiter Satz ermächtigt, auf Verlangen des Antragsstellers mit der Zustellung des Ein-Tages-Expresspasses einen besonderen Zustelldienst zu beauftragen.

§ 2. § 1 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 104/2018 tritt mit 25. Mai 2018 in Kraft.

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