Verordnung der Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie über Zivilluftfahrzeuge und ziviles Luftfahrtgerät (Zivilluftfahrzeug- und Luftfahrtgerät-Verordnung 2010 – ZLLV 2010)
auf Aufforderung alle für sie verfügbaren Bewilligungs- und Betriebsunterlagen vorzulegen, insbesondere Eintragungsschein (§ 8), Urkunden über die Lufttüchtigkeit bzw. Betriebstüchtigkeit (§§ 30 und 71) sowie die Lärmzulässigkeit, Ausnahmebewilligungen nach §§ 21 und 26 sowie die Erprobungsbewilligung gemäß § 42 Abs. 1, Zwischenbewilligungen gemäß § 20 LFG und Bewilligungen gemäß § 132 LFG, das Instandhaltungshandbuch, das Instandhaltungsbetriebshandbuch sowie die Aufzeichnungen über die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit (§§ 55 und 75) sowie
Zutritt zu den Luftfahrzeugen und zu allen Räumlichkeiten und Orten zu gewähren, an denen Luftfahrzeuge abgestellt, untergebracht, betrieben und instand gehalten werden.
(2) Auf Militärflugplätzen ist im Falle des Abs. 1 Z 3 der zuständige Kasernenkommandant vor dem Betreten der militärischen Liegenschaft in Kenntnis zu setzen. Dieser kann aus wichtigen militärischen Gründen den Zutritt verweigern oder die Zutrittsgenehmigung aus Gründen der militärischen Sicherheit unter Auflagen erteilen.
(3) Werden, außer im Falle des Abs. 2, der Zutritt oder die Untersuchung oder die Auskunftserteilung verweigert oder stehen die als Instandhaltungs- oder Betriebsvoraussetzungen erforderlichen Anlagen, Einrichtungen und Unterlagen nicht vollständig zur Verfügung, so ist die jeweilige Bewilligung zu widerrufen, wenn die Mängel nicht innerhalb der von der Aufsichtsbehörde festgesetzten Frist behoben werden. Bei begründetem Zweifel an der Lufttüchtigkeit eines Luftfahrzeuges ist der Luftfahrzeughalter von der zuständigen Behörde aufzufordern, unverzüglich die Durchführung einer Nachprüfung gemäß § 40 Abs. 1 Z 3 oder 5 bzw. gemäß § 69 zu beantragen, andernfalls ist von der zuständigen Behörde mit Bescheid festzustellen, dass das Luftfahrzeug nicht mehr verwendet werden darf und die Rückgabe der gemäß den §§ 30 Abs. 8, 44 bzw. 58 Abs. 3 und 67 Abs. 2 ausgestellten Urkunden vorzuschreiben.
(4) Die zur Ausübung der jeweiligen Aufsicht zuständige Behörde hat die Einhaltung der Bestimmungen dieser Verordnung durch stichprobenartige Überprüfungen im Sinne des Abs. 1 sicherzustellen.
Zuständigkeiten
§ 80. (1) Zuständige Behörde ist, sofern nichts anderes bestimmt ist, die Austro Control GmbH.
(2) Der Österreichische Aero Club ist insoweit zuständige Behörde, als die Vollziehung in sein Aufgabengebiet gemäß der ÖAeC-Zuständigkeitsverordnung, BGBl. Nr. 394/1994, in der jeweils geltenden Fassung, fällt.
(3) § 58 Abs. 2 bleibt von den Abs. 1 und 2 unberührt.
Teil
Schlussbestimmungen
In- und Außerkrafttreten
§ 81. (1) Diese Verordnung tritt mit 25. Mai 2010 in Kraft.
(2) Die Zivilluftfahrzeug- und Luftfahrtgerät-Verordnung 2005 - ZLLV 2005, BGBl. II Nr. 424, tritt mit Ablauf des 24. Mai 2010 außer Kraft.
(3) Wurde im Fall der Zuteilung desselben Kennzeichens für mehrere Freiballon-Hüllen vom Luftfahrzeughalter verabsäumt, eine dem § 65 Abs. 3 ZLLV 2005 entsprechende Änderung der Kennzeichnungen zu veranlassen, sind von der zuständigen Registerbehörde unverzüglich sämtliche Eintragungen der Freiballon-Hüllen dieses Kennzeichens zu löschen und dem Luftfahrzeughalter die Rückstellung der Eintragungsscheine vorzuschreiben. § 10 Abs. 4 und 5 bleibt unberührt.
Abkürzung
ZLLV 2010
Teil
Schlussbestimmungen
In- und Außerkrafttreten
§ 81. (1) Diese Verordnung tritt mit 25. Mai 2010 in Kraft.
(2) Die Zivilluftfahrzeug- und Luftfahrtgerät-Verordnung 2005 - ZLLV 2005, BGBl. II Nr. 424, tritt mit Ablauf des 24. Mai 2010 außer Kraft.
(3) Wurde im Fall der Zuteilung desselben Kennzeichens für mehrere Freiballon-Hüllen vom Luftfahrzeughalter verabsäumt, eine dem § 65 Abs. 3 ZLLV 2005 entsprechende Änderung der Kennzeichnungen zu veranlassen, sind von der zuständigen Registerbehörde unverzüglich sämtliche Eintragungen der Freiballon-Hüllen dieses Kennzeichens zu löschen und dem Luftfahrzeughalter die Rückstellung der Eintragungsscheine vorzuschreiben. § 10 Abs. 4 und 5 bleibt unberührt.
(4) § 1 Abs. 4, § 4 Z 5, § 5 Z 5, § 10 Abs. 1a, § 11 Abs. 2, § 14 Abs. 5, § 22 Abs. 4, § 30 Abs. 5 und 6, § 37 Abs. 6, § 44 Abs. 1, § 53 Abs. 2 und 4, § 58 Abs. 1 und 7, § 61 Abs. 1, § 65, § 66 Abs. 3, § 71 Z 4 und 5 sowie Pkt. 7 samt Überschrift, Pkt. 9 Z 2 und Pkt. 13 der Anlage D in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 470/2013 treten mit 15. Jänner 2014 in Kraft.
Abkürzung
ZLLV 2010
Teil
Schlussbestimmungen
In- und Außerkrafttreten
§ 81. (1) Diese Verordnung tritt mit 25. Mai 2010 in Kraft.
(2) Die Zivilluftfahrzeug- und Luftfahrtgerät-Verordnung 2005 - ZLLV 2005, BGBl. II Nr. 424, tritt mit Ablauf des 24. Mai 2010 außer Kraft.
(3) Wurde im Fall der Zuteilung desselben Kennzeichens für mehrere Freiballon-Hüllen vom Luftfahrzeughalter verabsäumt, eine dem § 65 Abs. 3 ZLLV 2005 entsprechende Änderung der Kennzeichnungen zu veranlassen, sind von der zuständigen Registerbehörde unverzüglich sämtliche Eintragungen der Freiballon-Hüllen dieses Kennzeichens zu löschen und dem Luftfahrzeughalter die Rückstellung der Eintragungsscheine vorzuschreiben. § 10 Abs. 4 und 5 bleibt unberührt.
(4) § 1 Abs. 4, § 4 Z 5, § 5 Z 5, § 10 Abs. 1a, § 11 Abs. 2, § 14 Abs. 5, § 22 Abs. 4, § 30 Abs. 5 und 6, § 37 Abs. 6, § 44 Abs. 1, § 53 Abs. 2 und 4, § 58 Abs. 1 und 7, § 61 Abs. 1, § 65, § 66 Abs. 3, § 71 Z 4 und 5 sowie Pkt. 7 samt Überschrift, Pkt. 9 Z 2 und Pkt. 13 der Anlage D in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 470/2013 treten mit 15. Jänner 2014 in Kraft.
(5) § 81a in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 192/2020 tritt mit dem der Kundmachung im Bundesgesetzblatt folgenden Tag in Kraft.
Abkürzung
ZLLV 2010
Teil
Schlussbestimmungen
In- und Außerkrafttreten
§ 81. (1) Diese Verordnung tritt mit 25. Mai 2010 in Kraft.
(2) Die Zivilluftfahrzeug- und Luftfahrtgerät-Verordnung 2005 – ZLLV 2005, BGBl. II Nr. 424, tritt mit Ablauf des 24. Mai 2010 außer Kraft.
(3) Wurde im Fall der Zuteilung desselben Kennzeichens für mehrere Freiballon-Hüllen vom Luftfahrzeughalter verabsäumt, eine dem § 65 Abs. 3 ZLLV 2005 entsprechende Änderung der Kennzeichnungen zu veranlassen, sind von der zuständigen Registerbehörde unverzüglich sämtliche Eintragungen der Freiballon-Hüllen dieses Kennzeichens zu löschen und dem Luftfahrzeughalter die Rückstellung der Eintragungsscheine vorzuschreiben. § 10 Abs. 4 und 5 bleibt unberührt.
(4) § 1 Abs. 4, § 4 Z 5, § 5 Z 5, § 10 Abs. 1a, § 11 Abs. 2, § 14 Abs. 5, § 22 Abs. 4, § 30 Abs. 5 und 6, § 37 Abs. 6, § 44 Abs. 1, § 53 Abs. 2 und 4, § 58 Abs. 1 und 7, § 61 Abs. 1, § 65, § 66 Abs. 3, § 71 Z 4 und 5 sowie Pkt. 7 samt Überschrift, Pkt. 9 Z 2 und Pkt. 13 der Anlage D in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 470/2013 treten mit 15. Jänner 2014 in Kraft.
(5) § 81a in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 192/2020 tritt mit dem der Kundmachung im Bundesgesetzblatt folgenden Tag in Kraft.
(6) § 1 Abs. 1 und 2, § 3 Abs. 7, § 4, § 12, § 13 Abs. 2, die Überschrift zu § 15, § 15 Abs. 1, die Überschrift zu § 16, § 16 Abs. 1 und 2, die Überschrift zu § 19, die Überschrift zu § 20, § 20 Abs. 1, § 21 samt Überschrift, die Überschrift zu § 24, § 24 Abs. 1 und 2, die Überschrift zu § 25, § 25 Abs. 1 und 2, die Überschrift zu § 26, § 30 Abs. 5, 6 und 8, § 40 Abs. 4, § 47 Abs. 2, 5, 7, 8, 12 und 13, § 50 Abs. 3, 4, 5 und 7, § 52 Abs. 1, 2, 4 und 5, § 53 Abs. 1 bis 4, § 54 Abs. 1, § 57, § 58 Abs. 1, § 65 und die Anlage B, C und D, jeweils in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 383/2020 treten mit 15. September 2020 in Kraft. Gleichzeitig treten § 58 Abs. 7 sowie die Z 4 und Z 12 der Anlage D außer Kraft.
Abkürzung
ZLLV 2010
Sonderbestimmung aufgrund COVID-19
§ 81a. Der Fortlauf einer am 16. März 2020 laufenden oder nach diesem Tag zu laufen beginnenden Frist gemäß dieser Verordnung wird bis 30. April 2020 gehemmt.
Übergangsbestimmungen
§ 82. Alle Bescheide und Beurkundungen, die gemäß der Zivilluftfahrzeug- und Luftfahrtgerät-Verordnung 2005, BGBl. II Nr. 424, erteilt wurden bzw. gültig waren, behalten unbeschadet der Bestimmungen der §§ 45 und 61 weiterhin ihre Gültigkeit.
Bestimmungen der Joint Aviation Authorities
§ 83. Soweit in dieser Verordnung auf Bestimmungen der Joint Aviation Authorities (JARs) verwiesen wird, ist mit 1. Juli 2009 die der jeweiligen JAR entsprechende gemeinschaftsrechtliche Regelung anzuwenden. Ist eine entsprechende gemeinschaftsrechtliche Regelungen nicht vorhanden, ist bis zu deren Erlassung die JAR in der zum Ablauf des 30. Juni 2009 gültigen Fassung weiterhin anzuwenden.
Verweisungen auf gemeinschaftsrechtliche Bestimmungen
§ 84. Soweit in dieser Verordnung auf gemeinschaftsrechtliche Bestimmungen verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
Anlage A
(Anm.: Anlage A Muster 1 bis 12 sind als PDF dokumentiert)
Abkürzung
ZLLV 2010
Anlage B
EINTRAGUNGSZEICHEN FÜR ZIVILLUFTFAHRZEUGE
Alle im Luftfahrzeugregister eingetragenen Zivilluftfahrzeuge mit Ausnahme der Segelflugzeuge, motorisierten Hänge- und Paragleiter, Ultraleichtflugzeuge und Motorsegler:
| 1. einmotorige Flugzeuge mit einer höchstzulässigen Abflugmasse bis einschließlich 2 000 kg: | ||
|---|---|---|
| Erster Buchstabe des Eintragungszeichens | ||
| Die Buchstaben D und K bleiben für Flugzeuge mit mehr als 3 Sitzplätzen vorbehalten | ||
| 2. einmotorige Flugzeuge mit einer höchstzulässigen Abflugmasse von mehr als 2 000 kg bis | ||
einschließlich5 700 kg:
| Erster Buchstabe des Eintragungszeichens | ||
|---|---|---|
| 3. mehrmotorige Flugzeuge mit einer höchstzulässigen Abflugmasse bis einschließlich 5 700 kg: | ||
| Erster Buchstabe des Eintragungszeichens | ||
| 4. ein- und mehrmotorige Flugzeuge mit einer höchstzulässigen Abflugmasse von mehr als | ||
| 5 700 bis einschließlich 14 000 kg: | ||
| Erster Buchstabe des Eintragungszeichens | ||
| 5. mehrmotorige Flugzeuge mit einer höchstzulässigen Abflugmasse von mehr als 14 000 | ||
bis einschließlich 20 000 kg:
| Erster Buchstabe des Eintragungszeichens | |||||
|---|---|---|---|---|---|
| 6. mehrmotorige Flugzeuge mit einer höchstzulässigen Abflugmasse von mehr als 20 000 kg: | |||||
| Erster Buchstabe des Eintragungszeichens | |||||
| 7. Abweichend von der allgemeinen, gewichtsklassenmäßigen Kennzeichnungsregel gilt für: | |||||
| Luftfahrzeuge | des Bundes | ||||
| Experimental-Luftfahrzeuge | sowie Luftfahrzeuge, die für Erprobungs- oder Prüfflüge verwendet | ||||
| werden | |||||
| Luftfahrzeuge, die mit einer Zwischenbewilligung gemäß § 20 LFG betrieben werden, | |||||
| wenn sie nicht bereits unter einem anderen Kennzeichen im Luftfahrzeugregister | |||||
| eingetragen sind | |||||
| 8. Bei den Luftfahrzeugen mit besonderen Baumerkmalen gilt Folgendes: | |||||
| Erster Buchstabe des Eintragungszeichens für | |||||
| Wasser- und Amphibienfahrzeuge | |||||
| Drehflügler | (Hubschrauber, Tragschrauber) | ||||
| Luftfahrzeuge | leichter als Luft | ||||
Segelflugzeuge, motorisierte Hänge- und Paragleiter, Ultraleichtflugzeuge und Motorsegler:
| Segelflugzeuge: | |
|---|---|
| Zifferngruppe des Eintragungszeichens ................................................... | 0001–0999 und 5000–5999 |
| Ultraleichtflugzeuge – aerodynamisch gesteuert: | |
| Zifferngruppe des Eintragungszeichens ................................................... | .................. 7000–7989 |
| Ultraleichtfugzeuge – aerodynamisch in Erprobung: | |
| Zifferngruppe des Eintragungszeichens ................................................... | .................. 7990–7999 |
| Ultraleichtflugzeuge – gewichtskraftgesteuert | |
| Zifferngruppe des Eintragungszeichens ................................................... | .................. 8000–8989 |
| Ultraleichtflugzeuge – gewichtkraftgesteuert in Erprobung | |
| Zifferngruppe des Eintragungszeichens ................................................... | .................. 8990–8999 |
| Motorisierte Hänge- und Paragleiter | |
| Zifferngruppe des Eintragungszeichens ................................................... | .................. 6000–6989 |
| Motorisierte Hänge- und Paragleiter in Erprobung | |
| Zifferngruppe des Eintragungszeichens ................................................... | .................. 6990–6999 |
| Motorsegler | |
| Zifferngruppe des Eintragungszeichens ................................................... | .................. 9000–9989 |
| Motorsegler in Erprobung | |
| Zifferngruppe des Eintragungszeichens ................................................... | .................. 9990–9999 |
Abkürzung
ZLLV 2010
Anlage B
EINTRAGUNGSZEICHEN FÜR ZIVILLUFTFAHRZEUGE
Alle im Luftfahrzeugregister eingetragenen Zivilluftfahrzeuge mit Ausnahme der Segelflugzeuge, motorisierten Hänge- und Paragleiter, Ultraleichtflugzeuge gemäß § 4 Z 6 lit. a, c, d und e und Motorsegler:
| 1. einmotorige Flugzeuge mit einer höchstzulässigen Abflugmasse bis einschließlich 2 000 kg: | ||
|---|---|---|
| Erster Buchstabe des Eintragungszeichens | ||
| Die Buchstaben D und K bleiben für Flugzeuge mit mehr als 3 Sitzplätzen vorbehalten | ||
| 2. einmotorige Flugzeuge mit einer höchstzulässigen Abflugmasse von mehr als 2 000 kg bis | ||
einschließlich5 700 kg:
| Erster Buchstabe des Eintragungszeichens | ||
|---|---|---|
| 3. mehrmotorige Flugzeuge mit einer höchstzulässigen Abflugmasse bis einschließlich 5 700 kg: | ||
| Erster Buchstabe des Eintragungszeichens | ||
| 4. ein- und mehrmotorige Flugzeuge mit einer höchstzulässigen Abflugmasse von mehr als | ||
| 5 700 bis einschließlich 14 000 kg: | ||
| Erster Buchstabe des Eintragungszeichens | ||
| 5. mehrmotorige Flugzeuge mit einer höchstzulässigen Abflugmasse von mehr als 14 000 | ||
bis einschließlich 20 000 kg:
| Erster Buchstabe des Eintragungszeichens | |||||
|---|---|---|---|---|---|
| 6. mehrmotorige Flugzeuge mit einer höchstzulässigen Abflugmasse von mehr als 20 000 kg: | |||||
| Erster Buchstabe des Eintragungszeichens | |||||
| 7. Abweichend von der allgemeinen, gewichtsklassenmäßigen Kennzeichnungsregel gilt für: | |||||
| Luftfahrzeuge | des Bundes | ||||
| Experimental-Luftfahrzeuge | sowie Luftfahrzeuge, die für Erprobungs- oder Prüfflüge verwendet | ||||
| werden | |||||
| Luftfahrzeuge, die mit einer Zwischenbewilligung gemäß § 20 LFG betrieben werden, | |||||
| wenn sie nicht bereits unter einem anderen Kennzeichen im Luftfahrzeugregister | |||||
| eingetragen sind | |||||
| 8. Bei den Luftfahrzeugen mit besonderen Baumerkmalen gilt Folgendes: | |||||
| Erster Buchstabe des Eintragungszeichens für | |||||
| Wasser- und Amphibienfahrzeuge | |||||
| Drehflügler | (Hubschrauber, Tragschrauber) | ||||
| Luftfahrzeuge | leichter als Luft | ||||
Segelflugzeuge, motorisierte Hänge- und Paragleiter, Ultraleichtluftfahrzeuge gemäß § 4 Z 6 lit. a, c, d und e sowie Motorsegler:“
| Segelflugzeuge und Ultraleichtluftfahrzeuge gemäß § 4 Z 6 lit. e: | |
|---|---|
| Zifferngruppe des Eintragungszeichens | 0001–0999 und 5000–5999 |
| Ultraleichtluftfahrzeuge – aerodynamisch gesteuert: | |
| Zifferngruppe des Eintragungszeichens | 7000–7989 |
| Ultraleichtluftfahrzeuge – aerodynamisch in Erprobung: | |
| Zifferngruppe des Eintragungszeichens | 7990–7999 |
| Ultraleichtluftfahrzeuge – gewichtskraftgesteuert | |
| Zifferngruppe des Eintragungszeichens | 8000–8989 |
| Ultraleichtluftfahrzeuge – gewichtkraftgesteuert in Erprobung | |
| Zifferngruppe des Eintragungszeichens | 8990–8999 |
| Motorisierte Hänge- und Paragleiter | |
| Zifferngruppe des Eintragungszeichens | 6000–6989 |
| Motorisierte Hänge- und Paragleiter in Erprobung | |
| Zifferngruppe des Eintragungszeichens | 6990–6999 |
| Motorsegler und Ultraleichtluftfahrzeuge gemäß § 4 Z 6 lit. c | |
| Zifferngruppe des Eintragungszeichens | 9000–9989 |
| Motorsegler und Ultraleichtluftfahrzeuge gemäß § 4 Z 6 lit. c in Erprobung | |
| Zifferngruppe des Eintragungszeichens | 9990–9999 |
Abkürzung
ZLLV 2010
Anlage C
LICHTER AN LUFTFAHRZEUGEN
A. Lichter an Luftfahrzeugen schwerer als Luft mit eigenem Antrieb (§ 4 Z 1) und an Segelflugzeugen einschließlich nicht eigenstartfähiger Motorsegler (§ 4 Z 2 lit. a):
Wenn Flüge bei Nacht bzw. Instrumentenflüge bescheinigt werden sollen, müssen diese Luftfahrzeuge mit Positionslichtern und Zusammenstoßwarnlichtern entsprechend den Bestimmungen der FAR/JAR/CS 23, 25, 27 oder 29 ausgerüstet sein.
Positionslichter:
Vorne links muss ein rotes, vorne rechts ein grünes, am Heck ein weißes Dauerlicht angebracht sein. Anstelle dieser Dauerlichter können Blinklichter derselben Farbe verwendet werden. Der Öffnungswinkel der vorderen Positionslichter muss nach vorne außen gerichtet und durch zwei Vertikalebenen begrenzt sein, deren eine zur Flugzeuglängsachse parallel verläuft und deren andere dazu einen Winkel von 110 Grad bildet. Die Lichter sind seitlich möglichst weit außen zu führen. Jedes von ihnen muss eine Mindestlichtstärke von fünf Candela haben. Der Öffnungswinkel des Hecklichtes muss nach hinten gerichtet und durch zwei Vertikalebenen begrenzt sein, die miteinander einen Winkel von 140 Grad bilden und deren Winkelhalbierende mit der Flugzeuglängsachse zusammenfallen. Das Hecklicht kann auch symmetrisch geteilt an den beiden Flügelspitzen geführt werden. Es muss eine Mindestlichtstärke von drei Candela haben.
Die Positionslichter müssen unbehindert sichtbar sein.
Zusammenstoßwarnlichter:
Werden die in Z 1 bezeichneten Positionslichter als Dauerlichter geführt, so müssen zusätzlich ein oder mehrere rote Blinklichter vorhanden sein, die nach Tunlichkeit aus allen Richtungen von 30 Grad über bis 30 Grad unter der Horizontalebene des Motorflugzeuges sichtbar sein müssen. Werden die in Z 1 bezeichneten Positionslichter als Blinklichter geführt, so muss zusätzlich ein abwechselnd mit dem weißen Hecklicht aufleuchtendes rotes Hecklicht oder ein abwechselnd mit den Positionslichtern aufleuchtendes, aus allen Richtungen sichtbares weißes Blinklicht vorhanden sein. Anstelle der roten Blinklichter können weiße Blitzlichter an den beiden Flügelspitzen geführt werden.
B. Lichter an Luftfahrzeugen leichter als Luft, mit und ohne eigenen Antrieb (§ 4 Z 3 und Z 4):
Wenn Flüge bei Nacht bescheinigt werden sollen,
sind bei Luftschiffen die Bestimmungen des Abschnittes A sinngemäß anzuwenden, wobei die Lichter nach Möglichkeit an den äußersten Stellen der unbeweglichen Bauteile bzw. bei Heißluft-Luftschiffen an der Gondel zu führen sind;
müssen Freiballone mit einem roten Blinklicht, 3 Meter unterhalb des Korbes, ausgerüstet sein, das in dunkler Nacht bei klarer Atmosphäre auf mindestens 10 km sichtbar ist.
C. Lichter an selbständig im Fluge verwendbarem Luftfahrtgerät (§ 5 Z 5):
Fesselballone müssen bei Nacht mit einem roten Blinklicht 3 Meter unterhalb des Korbes ausgerüstet sein. Zusätzlich ist für eine ausreichende Beleuchtung des Fesselballons vom Boden aus zu sorgen. Andere luftfahrtrechtliche Bestimmungen bleiben unberührt.
Abkürzung
ZLLV 2010
Anlage C
LICHTER AN LUFTFAHRZEUGEN
Lichter an Luftfahrzeugen schwerer als Luft mit eigenem Antrieb einschließlich nicht eigenstartfähiger Motorsegler (§ 4 Z 1), Ultraleichtluftfahrzeugen (§ 4 Z 6 lit. a bis f) und an Segelflugzeugen (§ 4 Z 2 lit. a):
Wenn Flüge bei Nacht bzw. Instrumentenflüge bescheinigt werden sollen, müssen diese Luftfahrzeuge mit Positionslichtern und Zusammenstoßwarnlichtern entsprechend den Bestimmungen der FAR/JAR/CS 23, 25, 27 oder 29 ausgerüstet sein.
Positionslichter:
Vorne links muss ein rotes, vorne rechts ein grünes, am Heck ein weißes Dauerlicht angebracht sein. Anstelle dieser Dauerlichter können Blinklichter derselben Farbe verwendet werden. Der Öffnungswinkel der vorderen Positionslichter muss nach vorne außen gerichtet und durch zwei Vertikalebenen begrenzt sein, deren eine zur Flugzeuglängsachse parallel verläuft und deren andere dazu einen Winkel von 110 Grad bildet. Die Lichter sind seitlich möglichst weit außen zu führen. Jedes von ihnen muss eine Mindestlichtstärke von fünf Candela haben. Der Öffnungswinkel des Hecklichtes muss nach hinten gerichtet und durch zwei Vertikalebenen begrenzt sein, die miteinander einen Winkel von 140 Grad bilden und deren Winkelhalbierende mit der Flugzeuglängsachse zusammenfallen. Das Hecklicht kann auch symmetrisch geteilt an den beiden Flügelspitzen geführt werden. Es muss eine Mindestlichtstärke von drei Candela haben.
Die Positionslichter müssen unbehindert sichtbar sein.
Zusammenstoßwarnlichter:
Werden die in Z 1 bezeichneten Positionslichter als Dauerlichter geführt, so müssen zusätzlich ein oder mehrere rote Blinklichter vorhanden sein, die nach Tunlichkeit aus allen Richtungen von 30 Grad über bis 30 Grad unter der Horizontalebene des Motorflugzeuges sichtbar sein müssen. Werden die in Z 1 bezeichneten Positionslichter als Blinklichter geführt, so muss zusätzlich ein abwechselnd mit dem weißen Hecklicht aufleuchtendes rotes Hecklicht oder ein abwechselnd mit den Positionslichtern aufleuchtendes, aus allen Richtungen sichtbares weißes Blinklicht vorhanden sein. Anstelle der roten Blinklichter können weiße Blitzlichter an den beiden Flügelspitzen geführt werden.
B. Lichter an Luftfahrzeugen leichter als Luft, mit und ohne eigenen Antrieb (§ 4 Z 3 und Z 4) und Ultraleichtluftfahrzeugen (§ 4 Z 6 lit. g):
Wenn Flüge bei Nacht bescheinigt werden sollen,
sind bei Luftschiffen die Bestimmungen des Abschnittes A sinngemäß anzuwenden, wobei die Lichter nach Möglichkeit an den äußersten Stellen der unbeweglichen Bauteile bzw. bei Heißluft-Luftschiffen an der Gondel zu führen sind;
müssen Freiballone mit einem roten Blinklicht, 3 Meter unterhalb des Korbes, ausgerüstet sein, das in dunkler Nacht bei klarer Atmosphäre auf mindestens 10 km sichtbar ist.
C. Lichter an selbständig im Fluge verwendbarem Luftfahrtgerät (§ 5 Z 5):
Fesselballone müssen bei Nacht mit einem roten Blinklicht 3 Meter unterhalb des Korbes ausgerüstet sein. Zusätzlich ist für eine ausreichende Beleuchtung des Fesselballons vom Boden aus zu sorgen. Andere luftfahrtrechtliche Bestimmungen bleiben unberührt.
Anlage D
MINDESTAUSRÜSTUNG FÜR LUFTFAHRZEUGE
Allgemeines:
Folgende Bestimmungen und Anforderungen gelten allgemein:
1.1 Für den Notsender (ELT) sind die diesbezüglichen Bestimmungen des ICAO Annex 6 Part I bis III und Annex 10 Volume 3 bzw. der Verordnung (EWG) Nr. 3922/91 idgF (EU-OPS) und JAR-OPS 3 maßgeblich.
1.2 Die für die Verwendung eines Luftfahrzeuges gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 bis Z 3 in den jeweiligen Bewilligungsbescheiden und/oder in der Luftverkehrsbetreiberzeugnis-Verordnung 2008 (AOCV 2008), BGBl. II Nr. 254 idgF, sowie EU-OPS festgelegten Ausrüstungserfordernisse bleiben unberührt.
1.3 Die für Ambulanz und Rettungsflüge in der Zivilluftfahrzeug-Ambulanz- und Rettungsflugverordnung (ZARV –1985), BGBl. Nr. 126/1985 idgF, und in der AOCV 2008 festgelegten Erfordernisse bleiben unberührt.
1.4 Beschriftungen sind:
- in Deutsch oder in Englisch oder mittels genormter Symbole/Piktogramme in Übereinstimmung mit dem Flughandbuch anzubringen;
- bei Luftfahrzeugen über 2000 kg MTOM im Fluggastraum jedenfalls auch in deutscher Sprache anzubringen, mit Ausnahme der Beschriftung „EXIT“ oder bei Verwendung von genormten Symbolen/Piktogrammen.
1.5 Betriebsunterlagen:
- Für Luftfahrzeuge muss das Flughandbuch in deutscher oder englischer Sprache vorliegen.
1.6 Die Regelungen der EU-OPS und JAR-OPS 3 sind im Zusammenhang mit den Regelungen der JAR-26 anzuwenden.
1.7 Zusätzlich zu den Bestimmungen der Pkt. 2 bis 12 sind die im Sinne der Sicherheit der Luftfahrt von der zuständigen Behörde mittels Lufttüchtigkeitshinweisen (LTH) verlautbarten Ausrüstungserfordernisse maßgeblich und vom Luftfahrzeughalter zu beachten.
1.8 Für Maßeinheiten sind die Standardeinheiten gemäß dem Maß- und Eichgesetz, BGBl. Nr. 152/1950, in der jeweils geltenden Fassung, anzuwenden, sofern nicht im ICAO Annex 2 etwas anderes vorgesehen ist.
1.9 Alle Höhenmesser müssen zumindest mit hPa-Korrekturskala ausgeführt sein. Höhenmesser mit mBar-Korrekturskala gelten als gleichwertig.
1.10 Die Grundausrüstung hat, sofern in den Punkten 2 bis 12 nicht anderes festgelegt ist, für alle Luftfahrzeuge der im Musterkennblatt angeführten technischen Bauvorschrift zu entsprechen.
Flugzeuge über 5700 kg, ausgenommen Commuter bis 8618 kg, (ED Decision 2003/2/RM Final 17/10/2003 (CS-25)):
Grundausrüstung für die Verwendung in der Allgemeinen Luftfahrt:
Flüge bei Tag nach Sichtflugregeln:
Flüge bei Nacht nach Sichtflugregeln:
Flüge bei Tag nach Instrumentenflugregeln:
Flüge bei Nacht nach Instrumentenflugregeln:
Sonstige Berechtigungen oder Einschränkungen (zB RNAV, Cat II, Cat III, RVSM):
Beförderung von Personen und Sachen:
Einsatz im Rahmen von Luftverkehrsunternehmen im Sinne des § 101 LFG :
(Reserviert)
Flüge zur Frachtbeförderung:
Ausbildung:
Zivilluftfahrerausbildung (Ausbildung durch Zivilluftfahrerschulen):
- alle für den sicheren Schulbetrieb notwendigen Steuer- und Bedienungsorgane sowie Instrumente müssen auch für den Lehrer betriebsbereit sein.
(Reserviert)
(Reserviert)
(Reserviert)
Zusätzliche sonstige Ausrüstung:
für die Verwendung gemäß Z 1:
- gemäß ICAO Annex 6 Part II.
Flugzeuge bis 5670 kg einschließlich Commuter bis 8618 kg (ED Decision 2003/14/RM Final 14/11/2003, (CS-23)):
Grundausrüstung für die Verwendung in der Allgemeinen Luftfahrt:
Flüge bei Tag nach Sichtflugregeln:
Flüge bei Nacht nach Sichtflugregeln:
Flüge bei Tag nach Instrumentenflugregeln:
Flüge bei Nacht nach Instrumentenflugregeln:
Sonstige Berechtigungen oder Einschränkungen (zB RNAV, Cat II, Cat III, RVSM):
Beförderung von Personen und Sachen:
Einsatz im Rahmen von Luftfahrtunternehmen im Sinne des § 102 Abs. 2 LFG:
Einsatz im Rahmen von Luftbeförderungsunternehmen im Sinne des § 102 Abs. 1 LFG:
Flüge zur Frachtbeförderung:
Ausbildung:
Zivilluftfahrerausbildung (Ausbildung durch Zivilluftfahrerschulen):
- alle für den sicheren Schulbetrieb notwendigen Steuer- und Bedienungsorgane sowie Instrumente müssen auch für den Lehrer vorhanden und betriebsbereit sein
Grundschulungsflüge:
- zumindest eine VHF-Empfangsanlage, wenn nicht bereits gemäß Z 1 erforderlich.
Kunstflüge:
- ein Fallschirm für jeden Insassen,
- ein mindestens vierteiliger Anschnallgurt für jeden besetzten Sitz,
- ein Beschleunigungsmesser mit Schleppzeiger,
- Pedalschlaufen.
Arbeitsflüge:
Streu-, Sprüh-, Foto-, Film- oder Vermessungsflüge sowie Flüge zum Abwerfen von Sachen:
Segelflugzeugschlepp:
Bannerschlepp:
Flüge für sonstige Einsätze:
Absetzen von Fallschirmspringern:
- ein rutschsicherer Auftritt,
- eine Tür muss leicht ausbaubar sein,
- ein Beschlag zum Einhängen der Reißleine zum Absetzen von Springern mit automatisch ausgelösten Fallschirmen,
- die Sitze können für Fallschirmspringer ausgebaut werden, wenn dadurch keine Beeinträchtigung der Betriebssicherheit entsteht und für jede Person an Bord ein Anschnallgurt vorhanden ist.
Sonstige zusätzliche Ausrüstung für:
die Verwendung gemäß Z 1:
- gemäß ICAO Annex 6 Part II.
Flugzeuge bis 750 kg (ED Decision 2003/18/RM Final 14/11/2003 (CS-VLA)):
Grundausrüstung für die Verwendung in der Allgemeinen Luftfahrt:
Flüge bei Tag nach Sichtflugregeln:
Beförderung von Personen und Sachen
Einsatz im Rahmen von Luftfahrtunternehmen im Sinne des § 102 Abs. 2 LFG:
Einsatz im Rahmen von Luftbeförderungsunternehmen im Sinne des § 102 Abs. 1 LFG:
Ausbildung:
Zivilluftfahrerausbildung (Ausbildung durch Zivilluftfahrerschulen):
- alle für den sicheren Schulbetrieb notwendigen Steuer- und Bedienungsorgane sowie Instrumente müssen auch für den Lehrer vorhanden und betriebsbereit sein
Grundschulungsflüge:
- zumindest eine VHF-Empfangsanlage, wenn nicht bereits gemäß Z 1 erforderlich.
(Reserviert)
Arbeitsflüge:
Streu-, Sprüh-, Foto-, Film- oder Vermessungsflüge sowie Flüge zum Abwerfen von Sachen:
Segelflugzeugschlepp:
Bannerschlepp:
Flüge für sonstige Einsätze:
Absetzen von Fallschirmspringern:
- ein rutschsicherer Auftritt,
- eine Tür muss leicht ausbaubar sein,
- ein Beschlag zum Einhängen der Reißleine zum Absetzen von Springern mit automatisch ausgelösten Fallschirmen,
- die Sitze können für Fallschirmspringer ausgebaut werden, wenn dadurch keine Beeinträchtigung der Betriebssicherheit entsteht und für jede Person an Bord ein Anschnallgurt vorhanden ist.
Sonstige zusätzliche Ausrüstung für:
die Verwendung gemäß Z 1:
- gemäß ICAO Annex 6 Part II.
Segelflugzeuge einschließlich eigenstartfähiger und nichteigenstartfähiger Motorsegler: (ED Decision 2003/13/RM Final 14/11/2003 (CS-22)):
5.1 Segelflugzeuge:
Grundausrüstung für die Verwendung in der Allgemeinen Luftfahrt:
Flüge bei Tag nach Sichtflugregeln:
Flüge bei Nacht nach Sichtflugregeln (§ 54 LVR):
- ein Fein- Grob Höhenmesser an Stelle des Höhenmessers,
- ein Magnetkompass,
- ein künstlicher Horizont,
- ein Scheinlot,
- Beleuchtung gemäß Anlage C,
- Instrumentenbeleuchtung,
- eine Taschenlampe
Flüge bei Tag unter Instrumentenflugregeln als Wolkensegelflüge (§ 55 LVR):
- ein Kondensations- und Vereisungsschutz für die Fahrtmesseranlage,
- ein Fein-Grob Höhenmesser anstelle des Höhenmessers,
- ein Magnetkompass,
- ein künstlicher Horizont,
- ein Variometer,
- ein Scheinlot,
- ein Außenluftthermometer,
- eine Uhr mit Stunden, Minuten und Sekundenanzeige,
- eine VHF- Sende- und Empfangsanlage,
- ein Fallschirm für jeden Insassen
(Reserviert)
(Reserviert).
Beförderung von Personen und Sachen:
(Reserviert)
Einsatz im Rahmen von Luftbeförderungsunternehmen im Sinne des § 102 Abs. 1 LFG:
- Bordapotheke.
Ausbildung:
Zivilluftfahrerausbildung (Ausbildung durch Zivilluftfahrerschulen):
- alle für den sicheren Schulbetrieb notwendigen Steuer- und Bedienungsorgane sowie Instrumente müssen auch für den Lehrer vorhanden und betriebsbereit sein
Grundschulungsflüge:
- zumindest eine VHF-Empfangsanlage, wenn nicht bereits gemäß Z 1 erforderlich,
- Fein- Grob Höhenmesser an Stelle des Höhenmessers.
Kunstflüge:
- ein Fallschirm für jeden Insassen,
- ein Beschleunigungsmesser mit Schleppzeiger,
- ein Fein-Grob-Höhenmesser an Stelle des Höhenmessers,
- Pedalschlaufen.
(Reserviert)
(Reserviert)
Sonstige zusätzliche Ausrüstung:
- Sauerstoff für Höhenflüge gemäß ICAO Annex 6 Part II.
5.2 Nicht eigenstartfähige Motorsegler:
Grundausrüstung für die Verwendung in der Allgemeinen Luftfahrt:
Flüge bei Tag nach Sichtflugregeln:
Flüge bei Nacht nach Sichtflugregeln (§ 54 LVR) :
- ein Fein- Grob Höhenmesser an Stelle des Höhenmessers,
- ein künstlicher Horizont,
- ein Scheinlot,
- Beleuchtung gemäß Anlage C,
- Instrumentenbeleuchtung,
- eine Taschenlampe
Flüge bei Tag nach Instrumentenflugregeln als Wolkensegelflüge (§ 55 LVR):
- ein Kondensations- und Vereisungsschutz für die Fahrtmesseranlage,
- ein Fein-Grob Höhenmesser anstelle des Höhenmessers,
- ein Magnetkompass,
- ein künstlicher Horizont,
- ein Variometer,
- ein Scheinlot,
- ein Außenluftthermometer,
- eine Uhr mit Stunden, Minuten und Sekundenanzeige,
- eine VHF-Sende- und Empfangsanlage,
- ein Fallschirm für jeden Insassen.
Beförderung von Personen und Sachen:
(Reserviert)
Einsatz im Rahmen von Luftbeförderungsunternehmen im Sinne des § 102 Abs. 1 LFG:
- ein Feuerlöscher,
- eine Bordapotheke.
Ausbildung:
Zivilluftfahrerausbildung (Ausbildung durch Zivilluftfahrerschulen):
- alle für den sicheren Schulbetrieb notwendigen Steuer- und Bedienungsorgane sowie Instrumente müssen auch für den Lehrer vorhanden und betriebsbereit sein
Grundschulungsflüge:
- zumindest eine VHF-Empfangsanlage, wenn nicht bereits gemäß Z 1 erforderlich
- Fein- Grob-Höhenmesser an Stelle des Höhenmessers.
Kunstflüge:
- ein Fallschirm für jeden Insassen,
- ein Beschleunigungsmesser mit Schleppzeiger,
- ein Fein-Grob-Höhenmesser an Stelle des Höhenmessers,
- Pedalschlaufen.
(Reserviert)
(Reserviert)
Sonstige zusätzliche Ausrüstung:
- für Höhenflüge gemäß ICAO Annex 6 Part II.
5.3 Eigenstartfähige Motorsegler:
Grundausrüstung für die Verwendung in der Allgemeinen Luftfahrt:
Flüge bei Tag nach Sichtflugregeln:
Flüge bei Nacht nach Sichtflugregeln:
- Lichter gemäß Anlage C,
- eine Beleuchtungsanlage für alle Instrumente und Bedienungsgeräte,
- eine Bordbatterie,
- eine Taschenlampe,
- eine VHF-Sende- und Empfangsanlage mit ausreichender Stromversorgung,
- ein Sekundärradar-Transponder mit Modus A und Modus C mit Höhencodierung,
- ein Kondensations- und Vereisungsschutz für die Fahrtmesseranlage,
- ein Fein-Grob-Höhenmesser mit hPa-Korrekturskala,
- ein Variometer,
- ein künstlicher Horizont,
- ein Wendezeiger mit Scheinlot, jedoch mit vom künstlichen Horizont unabhängiger Energiequelle,
- ein Kurskreisel,
- ein Anzeigegerät zur Kontrolle der Energieversorgung der Kreiselgeräte,
- ein Außenluftthermometer,
- eine Vergasertemperaturanzeige,
- eine Uhr mit Stunden-, Minuten- und Sekundenanzeige,
- ein Amperemeter,
- eine VOR-Empfangsanlage,
- ein Kopfhörer bzw. ein zweiter Kopfhörer, wenn kein Lautsprecher vorhanden ist,
- ein zweites Mikrophon
Flüge bei Tag nach Instrumentenflugregeln als Wolkensegelflüge:
- ein Kondensations- und Vereisungsschutz für die Fahrtmesseranlage,
- ein Fein-Grob Höhenmesser an Stelle des Höhenmessers,
- ein Magnetkompass,
- ein künstlicher Horizont,
- ein Variometer,
- ein Scheinlot,
- ein Außenluftthermometer,
- eine Uhr mit Stunden, Minuten und Sekundenanzeige,
- eine VHF- Sende- und Empfangsanlage,
- ein Fallschirm für jeden Insassen.
Beförderung von Personen und Sachen:
(Reserviert)
Einsatz im Rahmen von Luftbeförderungsunternehmen im Sinne des § 102 Abs. 1 LFG:
- Feuerlöscher
- eine Bordapotheke.
Ausbildung:
Zivilluftfahrerausbildung (Ausbildung durch Zivilluftfahrerschulen):
- alle für den sicheren Schulbetrieb notwendigen Steuer- und Bedienungsorgane sowie Instrumente müssen auch für den Lehrer vorhanden und betriebsbereit sein
Grundschulungsflüge:
- zumindest eine VHF-Empfangsanlage, wenn nicht bereits gemäß Z 1 erforderlich,
- ein Fein- Grob-Höhenmesser an Stelle des Höhenmessers.
Kunstflüge:
- ein Fallschirm für jeden Insassen,
- ein Beschleunigungsmesser mit Schleppzeiger,
- ein Fein-Grob-Höhenmesser an Stelle des Höhenmessers,
- Pedalschlaufen.
Arbeitsflüge:
Streu-, Sprüh-, Foto-, Film- oder Vermessungsflüge, Abwerfen von Sachen:
Segelflugzeugschlepp:
Bannerschlepp:
(Reserviert)
Sonstige zusätzliche Ausrüstung:
- für Höhenflüge und Flüge über Wasser gemäß ICAO Annex 6 Part II.
Ultraleichtflugzeuge (Anhang II lit. e der Verordnung (EG) Nr. 216/2008):
6.1 Aerodynamisch gesteuert:
Grundausrüstung für die Verwendung in der Allgemeinen Luftfahrt:
Flüge bei Tag nach Sichtflugregeln:
- eine Ladedruckanzeige bei Verwendung von Ladermotoren bzw. Verstellpropeller,
- ein Rettungsgerät kann entfallen, wenn ein äquivalenter Nachweis der Betriebssicherheit vorliegt – siehe LTH 17 in der jeweils geltenden Fassung,
- eine Fahrwerkswarnung für Einziehfahrwerk,
- ein Scheinlot.
Beförderung von Personen und Sachen:
(Reserviert)
Einsatz im Rahmen von Luftbeförderungsunternehmen im Sinne des § 102 Abs. 1 LFG:
- Feuerlöscher,
- eine Bordapotheke,
- ein Rettungsgerät.
Ausbildung:
Zivilluftfahrerausbildung (Ausbildung durch Zivilluftfahrerschulen):
- alle für den sicheren Schulbetrieb notwendigen Steuer- und Bedienungsorgane sowie Instrumente müssen auch für den Lehrer vorhanden und betriebsbereit sein;
Grundschulungsflüge: Ausrüstung gemäß lit. a, zusätzliche Ausrüstung:
- zumindest eine VHF-Empfangsanlage, wenn nicht bereits gemäß Z 1 erforderlich,
- ein Fein- Grob Höhenmesser an Stelle des Höhenmessers,
- ein Rettungsgerät.
(Reserviert)
Arbeitsflüge:
Streu-, Sprüh-, Foto-, Film- oder Vermessungsflüge, Abwerfen von Sachen:
Segelflugzeugschlepp:
Bannerschlepp:
(Reserviert)
Sonstige zusätzliche Ausrüstung:
- für Höhenflüge und Flüge über Wasser gemäß ICAO Annex 6 Part II.
6.2 Gewichtskraft gesteuert:
Grundausrüstung für die Verwendung in der Allgemeinen Luftfahrt:
Flüge bei Tag nach Sichtflugregeln:
- ein Fahrtmesser,
- ein Höhenmesser,
- ein Magnetkompass,
- Druck-, Temperatur- und Drehzahlanzeigegeräte, die der Motorhersteller fordert und die notwendig sind, den Motor innerhalb seiner Betriebsgrenzen zu betreiben,
- für jeden Kraftstoffbehälter eine Kraftstoffvorratsanzeige, die vom Pilotensitz einsehbar ist,
- eine Ölvorratsanzeige (Peilstab) für jeden Ölbehälter, wenn dieser keiner Sichtkontrolle zugänglich ist,
- eine Ladedruckanzeige bei Verwendung von Ladermotoren bzw. Verstellpropeller,
- ein Rettungsgerät (kann entfallen, wenn ein äquivalenter Nachweis der Betriebssicherheit vorliegt),
- eine Fahrwerkswarnung für Einziehfahrwerk.
Beförderung von Personen und Sachen:
(Reserviert)
Einsatz im Rahmen von Luftbeförderungsunternehmen im Sinne des § 102 Abs. 1 LFG:
- ein Feuerlöscher,
- eine Bordapotheke,
- ein Rettungsgerät.
Ausbildung:
Zivilluftfahrerausbildung (Ausbildung durch Zivilluftfahrerschulen):
- alle für den sicheren Schulbetrieb notwendigen Steuer- und Bedienungsorgane sowie Instrumente müssen auch für den Lehrer vorhanden und betriebsbereit sein
Grundschulungsflüge:
- zumindest eine VHF-Empfangsanlage, wenn nicht bereits gemäß Z 1 erforderlich,
- ein Fein- Grob-Höhenmesser an Stelle des Höhenmessers,
- ein Rettungsgerät.
(Reserviert)
Arbeitsflüge:
Streu-, Sprüh-, Foto-, Film- oder Vermessungsflüge, Abwerfen von Sachen:
Segelflugzeugschlepp:
Bannerschlepp:
(Reserviert)
Sonstige zusätzliche Ausrüstung:
- für Höhenflüge gemäß ICAO Annex 6 Part II.
Hänge und Paragleiter:
7.1 Hängegleiter:
Grundausrüstung für die Verwendung in der Allgemeinen Luftfahrt:
Flüge bei Tag nach Sichtflugregeln:
- ein jederzeit ablesbarer Höhenmesser ist mitzuführen,
- ein geeigneter Rettungsschirm,
- ein Kopfschutz für jeden Insassen.
Beförderung von Personen und Sachen:
(Reserviert)
Einsatz im Rahmen von Luftbeförderungsunternehmen im Sinne des § 102 Abs. 1 LFG:
- ein Rettungsgerät oder ein Rettungsfallschirm für jede Person.
Ausbildung:
Zivilluftfahrerausbildung (Ausbildung durch Zivilluftfahrerschulen):
Grundschulungsflüge:
- ein Rettungsgerät oder ein Rettungsfallschirm für jede Person.
(Reserviert)
(Reserviert)
(Reserviert)
Sonstige zusätzliche Ausrüstung:
- für Höhenflüge gemäß ICAO Annex 6 Part II.
7.1.2 Motorisierte Hängegleiter:
Grundausrüstung für die Verwendung in der Allgemeinen Luftfahrt für:
Flüge bei Tag nach Sichtflugregeln:
- ein jederzeit ablesbarer Höhenmesser ist mitzuführen,
- eine Kraftstoffvorratsanzeige,
- ein Zündschalter für den Motor,
- ein geeigneter Rettungsschirm,
- ein Kopfschutz für jeden Insassen.
Beförderung von Personen und Sachen:
(Reserviert)
Einsatz im Rahmen von Luftbeförderungsunternehmen im Sinne des § 102 Abs. 1 LFG:
- ein Rettungsgerät oder ein Rettungsfallschirm für jede Person.
Ausbildung:
Zivilluftfahrerausbildung (Ausbildung durch Zivilluftfahrerschulen):
- alle für den sicheren Schulbetrieb notwendigen Steuer- und Bedienungsorgane sowie Instrumente müssen für den Lehrer vorhanden und betriebsbereit sein
Grundschulungsflüge:
- ein Rettungsgerät oder ein Rettungsfallschirm für jede Person.
(Reserviert)
(Reserviert)
(Reserviert)
Sonstige zusätzliche Ausrüstung:
- für Höhenflüge gemäß ICAO Annex 6 Part II.
7.2 Paragleiter:
Grundausrüstung für die Verwendung in der Allgemeinen Luftfahrt für:
Flüge bei Tag nach Sichtflugregeln:
- ein jederzeit ablesbarer Höhenmesser ist mitzuführen,
- ein geeigneter Rettungsschirm,
- ein Kopfschutz für jeden Insassen.
Beförderung von Personen und Sachen:
(Reserviert)
Einsatz im Rahmen von Luftbeförderungsunternehmen im Sinne des § 102 Abs. 1 LFG:
- ein Rettungsgerät oder ein Rettungsfallschirm für jede Person.
Ausbildung:
Zivilluftfahrerausbildung (Ausbildung durch Zivilluftfahrerschulen):
Grundschulungsflüge:
- ein Rettungsgerät oder ein Rettungsfallschirm für jede Person.
(Reserviert)
(Reserviert)
(Reserviert)
Sonstige zusätzliche Ausrüstung:
- für Höhenflüge gemäß ICAO Annex 6 Part II.
7.2.2 Motorisierte Paragleiter:
Grundausrüstung für die Verwendung in der Allgemeinen Luftfahrt für:
Flüge bei Tag nach Sichtflugregeln:
ein jederzeit ablesbarer Höhenmesser ist mitzuführen,
eine Kraftstoffvorratsanzeige,
ein Zündschalter für den Motor,
ein geeigneter Rettungsschirm,
ein Kopfschutz für jeden Insassen.
Beförderung von Personen und Sachen:
(Reserviert)
Einsatz im Rahmen von Luftbeförderungsunternehmen im Sinne des § 102 Abs. 1 LFG:
- ein Rettungsgerät oder ein Rettungsfallschirm für jede Person.
Ausbildung:
Zivilluftfahrerausbildung (Ausbildung durch Zivilluftfahrerschulen):
Grundschulungsflüge:
- ein Rettungsgerät oder ein Rettungsfallschirm für jede Person.
(Reserviert)
(Reserviert)
(Reserviert)
Sonstige zusätzliche Ausrüstung:
- für Höhenflüge gemäß ICAO Annex 6 Part II.
Freiballone und Luftschiffe:
8.1 Freiballone:
8.1.1 Heißluft-Ballone:
Ausrüstung gemäß LTH, zusätzliche Ausrüstung:
Grundausrüstung für die Verwendung in der Allgemeinen Luftfahrt für:
Fahrten bei Tag nach Sichtflugregeln:
- ein Höhenmesser,
- ein Variometer,
- ein Magnetkompass,
- eine Hüllentemperaturanzeige oder eine Grenztemperaturwarnung,
- eine Brennstoff-Vorratsanzeige oder ein entsprechender Reservebehälter,
- eine Brennstoffdruckanzeige,
- eine sturmsichere Zündquelle,
- eine Handlingleine,
- eine Brennerabstützung,
- Rotationsventile an Hüllen in Verbindung mit Körben, die ein Längen/Breitenverhältnis von mehr als 1,5:1 aufweisen oder Körben mit Unterteilung,
- eine Bordapotheke,
- ein Kopfschutz für jeden Insassen,
- ein Feuerlöscher,
- ein Branderstickungstuch,
- ein Kappmesser,
- Feuerhemmende Handschuhe,
- zwei Haltemöglichkeiten für jede an Bord befindliche Person
Fahrten bei Nacht nach Sichtflugregeln:
- ein Fein-Grob-Höhenmesser an Stelle des Höhenmessers,
- ein Sekundärradar-Transponder mit Modus A und Modus C mit Höhencodierung,
- eine Beleuchtungsanlage für alle Instrumente und Bedienungsgeräte,
- Lichter gemäß Anlage C,
- ein Landescheinwerfer,
- eine ausreichende Stromversorgungsanlage,
- eine Taschenlampe.
Beförderung von Personen und Sachen:
(Reserviert)
Einsatz im Rahmen von Luftbeförderungsunternehmen im Sinne des § 102 Abs. 1 LFG:
- mindestens Doppelbrenner oder nach Hüllengröße Mehrfachbrenner, mit unabhängiger Brennstoffversorgung für jeden Brenner und Lockflammenschnellverschluss,
- eine ebene, nicht gasdichte, rutschsichere Standfläche,
- Innere Korbhöhe mindestens 100 cm und im Mittel mindestens 105 cm,
- Brennstoffbehälter ohne fix angeschlossener Brennstoffleitung müssen mit selbstschließenden Ventilen ausgestattet sein.
Ausbildung:
Zivilluftfahrerausbildung (Ausbildung durch Zivilluftfahrerschulen):
- alle für den sicheren Schulbetrieb notwendigen Steuer- und Bedienungsorgane sowie Instrumente müssen auch für den Lehrer vorhanden und betriebsbereit sein
Grundschulungsfahrten:
- zumindest eine VHF-Empfangsanlage, wenn nicht bereits gemäß Z 1 erforderlich,
- ein Fein- Grob- Höhenmesser an Stelle des Höhenmessers.
(Reserviert)
(Reserviert)
(Reserviert)
Sonstige zusätzliche Ausrüstung:
- für Höhenflüge Sauerstoff gemäß ICAO Annex 6 Part II.
8.1.2 Gas-Ballone:
Ausrüstung gemäß LTH, zusätzliche Ausrüstung:
Grundausrüstung für die Verwendung in der Allgemeinen Luftfahrt für:
Fahrten bei Tag nach Sichtflugregeln:
- ein Höhenmesser,
- ein Variometer,
- ein Magnetkompass,
- eine Handlingleine,
- eine Bordapotheke,
- ein Kopfschutz für jeden Insassen,
- ein Kappmesser,
- zwei Haltemöglichkeiten für jede an Bord befindliche Person
Fahrten bei Nacht nach Sichtflugregeln:
- ein Fein-Grob-Höhenmesser an stelle des Höhenmessers,
- ein Sekundärradar-Transponder mit Modus A und Modus C mit Höhencodierung,
- eine Beleuchtungsanlage für alle Instrumente und Bedienungsgeräte,
- Lichter gemäß Anlage C,
- ein Landescheinwerfer,
- eine ausreichende Stromversorgungsanlage,
- eine Taschenlampe.
Beförderung von Personen und Sachen:
(Reserviert)
Einsatz im Rahmen von Luftbeförderungsunternehmen im Sinne des § 102 Abs. 1 LFG:
- eine ebene, nicht gasdichte, rutschsichere Standfläche,
- innere Korbhöhe mindestens 100 cm und im Mittel mindestens 105 cm.
Ausbildung:
Zivilluftfahrerausbildung (Ausbildung durch Zivilluftfahrerschulen):
- alle für den sicheren Schulbetrieb notwendigen Steuer- und Bedienungsorgane sowie Instrumente müssen auch für den Lehrer vorhanden und betriebsbereit sein
Grundschulungsflüge:
- zumindest eine VHF-Empfangsanlage, wenn nicht bereits gemäß Z 1 erforderlich,
- Fein- Grob Höhenmesser an Stelle des Höhenmessers.
(Reserviert)
(Reserviert)
(Reserviert)
Sonstige zusätzliche Ausrüstung:
- Sauerstoff für Höhenflüge gemäß ICAO Annex 6 Part II.
8.2 Luftschiffe:
8.2.1 Heißluft-Luftschiffe:
Ausrüstung gemäß LTH, zusätzliche Ausrüstung:
Grundausrüstung für die Verwendung in der Allgemeinen Luftfahrt für:
Fahrten bei Tag nach Sichtflugregeln:
- ein Variometer,
- ein Magnetkompass,
- eine Hüllentemperaturanzeige oder eine Grenztemperaturwarnung,
- eine sturmsichere Zündquelle,
- eine Handlingleine,
- eine Bordapotheke,
- ein Handfeuerlöscher,
- ein Branderstickungstuch,
- ein Kappmesser,
- Feuerhemmende Handschuhe
Fahrten bei Nacht nach Sichtflugregeln:
- ein Fein-Grob-Höhenmesser an stelle des Höhenmessers,
- ein Sekundärradar-Transponder mit Modus A und Modus C mit Höhencodierung,
- eine Beleuchtungsanlage für alle Instrumente und Bedienungsgeräte,
- Lichter gemäß Anlage C,
- ein Landescheinwerfer,
- eine ausreichende Stromversorgungsanlage,
- eine Taschenlampe.
Beförderung von Personen und Sachen:
Einsatz im Rahmen von Luftfahrtunternehmen im Sinne des § 102 Abs. 2 LFG:
- mindestens ein Doppelbrenner oder nach Hüllengröße Mehrfachbrenner, mit unabhängiger Brennstoffversorgung für jeden Brenner und Lockflammenschnellverschluss,
- Brennstoffbehälter ohne fix angeschlossener Brennstoffleitung müssen mit selbstschließenden Ventilen ausgestattet sein.
Ausbildung:
Zivilluftfahrerausbildung (Ausbildung durch Zivilluftfahrerschulen):
- alle für den sicheren Schulbetrieb notwendigen Steuer- und Bedienungsorgane sowie Instrumente müssen auch für den Lehrer vorhanden und betriebsbereit sein
Grundschulungsflüge:
- zumindest eine VHF- Empfangsanlage, wenn nicht bereits gemäß Z 1 erforderlich,
- ein Fein- Grob-Höhenmesser an Stelle des Höhenmessers.
(Reserviert)
(Reserviert)
(Reserviert)
Sonstige zusätzliche Ausrüstung:
- für Höhenflüge Sauerstoff gemäß ICAO Annex 6 Part II.
8.2.2 Gas-Luftschiffe:
Ausrüstung gemäß LTH, zusätzliche Ausrüstung:
Grundausrüstung für die Verwendung in der Allgemeinen Luftfahrt für:
Fahrten bei Tag nach Sichtflugregeln:
Fahrten bei Nacht nach Sichtflugregeln:
- ein Fein-Grob-Höhenmesser an Stelle des Höhenmessers,
- ein Sekundärradar-Transponder mit Modus A und Modus C mit Höhencodierung,
- eine Beleuchtungsanlage für alle Instrumente und Bedienungsgeräte,
- Lichter gemäß Anlage C,
- ein Landescheinwerfer,
- eine zweite unabhängige Stromversorgungsanlage,
- eine Taschenlampe,
- eine Bordapotheke.
Beförderung von Personen und Sachen:
Ausbildung:
Zivilluftfahrerausbildung (Ausbildung durch Zivilluftfahrerschulen):
- alle für den sicheren Schulbetrieb notwendigen Steuer- und Bedienungsorgane sowie Instrumente müssen auch für den Lehrer vorhanden und betriebsbereit sein
Grundschulungsflüge:
- zumindest eine VHF-Empfangsanlage, wenn nicht bereits gemäß Z 1 erforderlich,
- ein Fein- Grob-Höhenmesser an Stelle des Höhenmessers.
(Reserviert)
(Reserviert)
(Reserviert)
Sonstige zusätzliche Ausrüstung:
- für Höhenflüge Sauerstoff gemäß ICAO Annex 6 Part II.
Fallschirme:
Grundausrüstung für die Verwendung in der Allgemeinen Luftfahrt für:
Sprünge bei Tag nach Sichtflugregeln:
ein Hauptfallschirm
ein Gurtzeug
ein Reservefallschirm
ein Kopfschutz
ein Höhenmesser oder akustischer Höhenwarner
Beförderung von Personen und Sachen:
(Reserviert)
Einsatz im Rahmen von Luftbeförderungsunternehmen im Sinne des § 102 Abs. 1 LFG:
ein Reservefallschirm tragfähig für beide Personen
ein Öffnungsautomat für den Reservefallschirm
ein Kopfschutz für den Passagier
Ausbildung:
Zivilluftfahrerausbildung (Ausbildung durch Zivilluftfahrerschulen):
- ein Öffnungsautomat für den Reservefallschirm
Grundschulung:
Drehflügler über 3175 kg (ED Decision 2003/16/RM Final 14/11/2003 (CS-29)):
Grundausrüstung für die Verwendung in der Allgemeinen Luftfahrt:
Flüge bei Tag nach Sichtflugregeln:
- gemäß ICAO Annex 6, Part III, Section III,
- ein künstlicher Horizont, wenn im Flughandbuch Fluglagebeschränkungen angegeben sind;
Flüge bei Nacht nach Sichtflugregeln:
Flüge bei Tag nach Instrumentenflugregeln:
Flüge bei Nacht nach Instrumentenflugregeln:
Sonstige Berechtigungen oder Einschränkungen (zB RNAV, Cat II, RVSM):
Beförderung von Personen und Sachen:
Einsatz im Rahmen von Luftfahrtunternehmen im Sinne des § 102 Abs. 2 LFG:
Einsatz im Rahmen von Luftbeförderungsunternehmen im Sinne des § 102 Abs. 1 LFG:
Flüge zur Frachtbeförderung:
Außenlast-Frachttransporte:
Außenlast-Personentransporte:
- Zweiweg-Sprechverbindung zwischen den Piloten und den beförderten Personen,
- Doppellasthaken mit Schnellauslösesystem,
- Personentragvorrichtung.
Ausbildung:
Zivilluftfahrerausbildung (Ausbildung durch Zivilluftfahrerschulen):
- alle für den sicheren Schulbetrieb notwendigen Steuer- und Bedienungsorgane sowie Instrumente müssen auch für den Lehrer vorhanden und betriebsbereit sein.
(Reserviert)
Arbeitsflüge:
Streu-, Sprüh-, Foto-, Film- oder Vermessungsflüge, Abwerfen von Sachen:
Flüge für sonstige Einsätze:
Absetzen von Fallschirmspringern:
- ein rutschsicherer Auftritt,
- eine Tür muss leicht ausbaubar sein,
- ein Beschlag zum Einhängen der Reißleine zum Absetzen von Springern mit automatisch ausgelösten Fallschirmen,
- die Sitze können für Fallschirmspringer ausgebaut werden, wenn dadurch keine Beeinträchtigung der Betriebssicherheit entsteht und für jede Person an Bord ein Anschnallgurt vorhanden ist.
Sonstige zusätzliche Ausrüstung:
- gemäß ICAO Annex 6 Part III Section III.
Drehflügler bis 3175 kg, maximal 9 Passagiere (ED Decision 2003/15/RM Final 14/11/2003 (CS-27)):
Grundausrüstung für die Verwendung in der Allgemeinen Luftfahrt:
Flüge bei Tag nach Sichtflugregeln:
- gemäß ICAO Annex 6 Part III, Section III,
- ein künstlicher Horizont, wenn im Flughandbuch Fluglagebeschränkungen angegeben sind
Flüge bei Nacht nach Sichtflugregeln:
Flüge bei Tag nach Instrumentenflugregeln:
Flüge bei Nacht nach Instrumentenflugregeln:
Sonstige Berechtigungen oder Einschränkungen (zB RNAV, Cat II, RVSM):
Beförderung von Personen und Sachen:
Einsatz im Rahmen von Luftfahrtunternehmen im Sinne des § 102 Abs. 2 LFG:
Einsatz im Rahmen von Luftbeförderungsunternehmen im Sinne des § 102 Abs. 1 LFG:
Flüge zur Frachtbeförderung:
Außenlast-Frachttransporte:
Außenlast-Personentransporte:
- Zweiweg-Sprechverbindung zwischen den Piloten und den beförderten Personen,
- Doppellasthaken mit Schnellauslösesystem,
- Personentragvorrichtung.
Ausbildung:
Zivilluftfahrerausbildung (Ausbildung durch Zivilluftfahrerschulen):
Grundschulungsflüge:
- zumindest eine VFH- Empfangsanlage, wenn nicht bereits gemäß Z 1 erforderlich.
(Reserviert)
Arbeitsflüge:
Streu-, Sprüh-, Foto-, Film- oder Vermessungsflüge, Abwerfen von Sachen:
Flüge für sonstige Einsätze:
Absetzen von Fallschirmspringern:
- ein rutschsicherer Auftritt,
- eine Tür muss leicht ausbaubar sein,
- die Sitze können für Fallschirmspringer ausgebaut werden, wenn dadurch keine Beeinträchtigung der Betriebssicherheit entsteht und für jede Person an Bord ein Anschnallgurt vorhanden ist.
Sonstige zusätzliche Ausrüstung:
- gemäß ICAO Annex 6 Part III Section III.
Drehflügler bis 600 kg ( ED Decision 2003/17/RM Final 14/11/2003 (CS-VLR)):
Grundausrüstung für die Verwendung in der Allgemeinen Luftfahrt:
Flüge bei Tag nach Sichtflugregeln:
- gemäß ICAO Annex 6 Part III, Section III,
- ein künstlicher Horizont, wenn im Flughandbuch Fluglagebeschränkungen angegeben sind.
Beförderung von Personen und Sachen:
(Reserviert)
Einsatz im Rahmen von Luftbeförderungsunternehmen im Sinne des § 102 Abs. 1 LFG:
Flüge zur Frachtbeförderung:
Ausbildung:
Zivilluftfahrerausbildung (Ausbildung durch Zivilluftfahrerschulen):
- alle für den sicheren Schulbetrieb notwendigen Steuer- und Bedienungsorgane sowie Instrumente müssen auch für den Lehrer vorhanden und betriebsbereit sein
Grundschulungsflüge:
- zumindest eine VHF-Empfangsanlage, wenn nicht bereits gemäß Z 1 erforderlich.
(Reserviert)
Arbeitsflüge:
Streu-, Sprüh-, Foto-, Film- oder Vermessungsflüge, Abwerfen von Sachen:
Flüge für sonstige Einsätze: Ausrüstung gemäß Z 1, zusätzliche Ausrüstung für:
Absetzen von Fallschirmspringern:
- ein rutschsicherer Auftritt,
- eine Tür muss leicht ausbaubar sein,
- die Sitze können für Fallschirmspringer ausgebaut werden, wenn dadurch keine Beeinträchtigung der Betriebssicherheit entsteht und für jede Person an Bord ein Anschnallgurt vorhanden ist.
Sonstige zusätzliche Ausrüstung:
- gemäß ICAO Annex 6, Part III , Section III.
Sonderbestimmungen und Ausnahmen:
Die obigen Anforderungen gelten für Luftfahrzeuge, die keiner Kategorie entsprechen, sinngemäß.
Abkürzung
ZLLV 2010
Anlage D
MINDESTAUSRÜSTUNG FÜR LUFTFAHRZEUGE
Allgemeines:
Folgende Bestimmungen und Anforderungen gelten allgemein:
1.1 Für den Notsender (ELT) sind die diesbezüglichen Bestimmungen des ICAO Annex 6 Part I bis III und Annex 10 Volume 3 bzw. der Verordnung (EWG) Nr. 3922/91 idgF (EU-OPS) und JAR-OPS 3 maßgeblich.
1.2 Die für die Verwendung eines Luftfahrzeuges gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 bis Z 3 in den jeweiligen Bewilligungsbescheiden und/oder in der Luftverkehrsbetreiberzeugnis-Verordnung 2008 (AOCV 2008), BGBl. II Nr. 254 idgF, sowie EU-OPS festgelegten Ausrüstungserfordernisse bleiben unberührt.
1.3 Die für Ambulanz und Rettungsflüge in der Zivilluftfahrzeug-Ambulanz- und Rettungsflugverordnung (ZARV –1985), BGBl. Nr. 126/1985 idgF, und in der AOCV 2008 festgelegten Erfordernisse bleiben unberührt.
1.4 Beschriftungen sind:
- in Deutsch oder in Englisch oder mittels genormter Symbole/Piktogramme in Übereinstimmung mit dem Flughandbuch anzubringen;
- bei Luftfahrzeugen über 2000 kg MTOM im Fluggastraum jedenfalls auch in deutscher Sprache anzubringen, mit Ausnahme der Beschriftung „EXIT“ oder bei Verwendung von genormten Symbolen/Piktogrammen.
1.5 Betriebsunterlagen:
- Für Luftfahrzeuge muss das Flughandbuch in deutscher oder englischer Sprache vorliegen.
1.6 Die Regelungen der EU-OPS und JAR-OPS 3 sind im Zusammenhang mit den Regelungen der JAR-26 anzuwenden.
1.7 Zusätzlich zu den Bestimmungen der Pkt. 2 bis 12 sind die im Sinne der Sicherheit der Luftfahrt von der zuständigen Behörde mittels Lufttüchtigkeitshinweisen (LTH) verlautbarten Ausrüstungserfordernisse maßgeblich und vom Luftfahrzeughalter zu beachten.
1.8 Für Maßeinheiten sind die Standardeinheiten gemäß dem Maß- und Eichgesetz, BGBl. Nr. 152/1950, in der jeweils geltenden Fassung, anzuwenden, sofern nicht im ICAO Annex 2 etwas anderes vorgesehen ist.
1.9 Alle Höhenmesser müssen zumindest mit hPa-Korrekturskala ausgeführt sein. Höhenmesser mit mBar-Korrekturskala gelten als gleichwertig.
1.10 Die Grundausrüstung hat, sofern in den Punkten 2 bis 12 nicht anderes festgelegt ist, für alle Luftfahrzeuge der im Musterkennblatt angeführten technischen Bauvorschrift zu entsprechen.
Flugzeuge über 5700 kg, ausgenommen Commuter bis 8618 kg, (ED Decision 2003/2/RM Final 17/10/2003 (CS-25)):
Grundausrüstung für die Verwendung in der Allgemeinen Luftfahrt:
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