Verordnung der Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie über Zivilluftfahrzeuge und ziviles Luftfahrtgerät (Zivilluftfahrzeug- und Luftfahrtgerät-Verordnung 2010 – ZLLV 2010)

Typ Verordnung
Veröffentlichung 2010-05-25
Letzte Aktualisierung 2020-09-15
Status In Kraft
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 127
Änderungshistorie JSON API
2.

auf Aufforderung alle für sie verfügbaren Bewilligungs- und Betriebsunterlagen vorzulegen, insbesondere Eintragungsschein (§ 8), Urkunden über die Lufttüchtigkeit bzw. Betriebstüchtigkeit (§§ 30 und 71) sowie die Lärmzulässigkeit, Ausnahmebewilligungen nach §§ 21 und 26 sowie die Erprobungsbewilligung gemäß § 42 Abs. 1, Zwischenbewilligungen gemäß § 20 LFG und Bewilligungen gemäß § 132 LFG, das Instandhaltungshandbuch, das Instandhaltungsbetriebshandbuch sowie die Aufzeichnungen über die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit (§§ 55 und 75) sowie

3.

Zutritt zu den Luftfahrzeugen und zu allen Räumlichkeiten und Orten zu gewähren, an denen Luftfahrzeuge abgestellt, untergebracht, betrieben und instand gehalten werden.

(2) Auf Militärflugplätzen ist im Falle des Abs. 1 Z 3 der zuständige Kasernenkommandant vor dem Betreten der militärischen Liegenschaft in Kenntnis zu setzen. Dieser kann aus wichtigen militärischen Gründen den Zutritt verweigern oder die Zutrittsgenehmigung aus Gründen der militärischen Sicherheit unter Auflagen erteilen.

(3) Werden, außer im Falle des Abs. 2, der Zutritt oder die Untersuchung oder die Auskunftserteilung verweigert oder stehen die als Instandhaltungs- oder Betriebsvoraussetzungen erforderlichen Anlagen, Einrichtungen und Unterlagen nicht vollständig zur Verfügung, so ist die jeweilige Bewilligung zu widerrufen, wenn die Mängel nicht innerhalb der von der Aufsichtsbehörde festgesetzten Frist behoben werden. Bei begründetem Zweifel an der Lufttüchtigkeit eines Luftfahrzeuges ist der Luftfahrzeughalter von der zuständigen Behörde aufzufordern, unverzüglich die Durchführung einer Nachprüfung gemäß § 40 Abs. 1 Z 3 oder 5 bzw. gemäß § 69 zu beantragen, andernfalls ist von der zuständigen Behörde mit Bescheid festzustellen, dass das Luftfahrzeug nicht mehr verwendet werden darf und die Rückgabe der gemäß den §§ 30 Abs. 8, 44 bzw. 58 Abs. 3 und 67 Abs. 2 ausgestellten Urkunden vorzuschreiben.

(4) Die zur Ausübung der jeweiligen Aufsicht zuständige Behörde hat die Einhaltung der Bestimmungen dieser Verordnung durch stichprobenartige Überprüfungen im Sinne des Abs. 1 sicherzustellen.

Zuständigkeiten

§ 80. (1) Zuständige Behörde ist, sofern nichts anderes bestimmt ist, die Austro Control GmbH.

(2) Der Österreichische Aero Club ist insoweit zuständige Behörde, als die Vollziehung in sein Aufgabengebiet gemäß der ÖAeC-Zuständigkeitsverordnung, BGBl. Nr. 394/1994, in der jeweils geltenden Fassung, fällt.

(3) § 58 Abs. 2 bleibt von den Abs. 1 und 2 unberührt.

9.

Teil

Schlussbestimmungen

In- und Außerkrafttreten

§ 81. (1) Diese Verordnung tritt mit 25. Mai 2010 in Kraft.

(2) Die Zivilluftfahrzeug- und Luftfahrtgerät-Verordnung 2005 - ZLLV 2005, BGBl. II Nr. 424, tritt mit Ablauf des 24. Mai 2010 außer Kraft.

(3) Wurde im Fall der Zuteilung desselben Kennzeichens für mehrere Freiballon-Hüllen vom Luftfahrzeughalter verabsäumt, eine dem § 65 Abs. 3 ZLLV 2005 entsprechende Änderung der Kennzeichnungen zu veranlassen, sind von der zuständigen Registerbehörde unverzüglich sämtliche Eintragungen der Freiballon-Hüllen dieses Kennzeichens zu löschen und dem Luftfahrzeughalter die Rückstellung der Eintragungsscheine vorzuschreiben. § 10 Abs. 4 und 5 bleibt unberührt.

Abkürzung

ZLLV 2010

9.

Teil

Schlussbestimmungen

In- und Außerkrafttreten

§ 81. (1) Diese Verordnung tritt mit 25. Mai 2010 in Kraft.

(2) Die Zivilluftfahrzeug- und Luftfahrtgerät-Verordnung 2005 - ZLLV 2005, BGBl. II Nr. 424, tritt mit Ablauf des 24. Mai 2010 außer Kraft.

(3) Wurde im Fall der Zuteilung desselben Kennzeichens für mehrere Freiballon-Hüllen vom Luftfahrzeughalter verabsäumt, eine dem § 65 Abs. 3 ZLLV 2005 entsprechende Änderung der Kennzeichnungen zu veranlassen, sind von der zuständigen Registerbehörde unverzüglich sämtliche Eintragungen der Freiballon-Hüllen dieses Kennzeichens zu löschen und dem Luftfahrzeughalter die Rückstellung der Eintragungsscheine vorzuschreiben. § 10 Abs. 4 und 5 bleibt unberührt.

(4) § 1 Abs. 4, § 4 Z 5, § 5 Z 5, § 10 Abs. 1a, § 11 Abs. 2, § 14 Abs. 5, § 22 Abs. 4, § 30 Abs. 5 und 6, § 37 Abs. 6, § 44 Abs. 1, § 53 Abs. 2 und 4, § 58 Abs. 1 und 7, § 61 Abs. 1, § 65, § 66 Abs. 3, § 71 Z 4 und 5 sowie Pkt. 7 samt Überschrift, Pkt. 9 Z 2 und Pkt. 13 der Anlage D in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 470/2013 treten mit 15. Jänner 2014 in Kraft.

Abkürzung

ZLLV 2010

9.

Teil

Schlussbestimmungen

In- und Außerkrafttreten

§ 81. (1) Diese Verordnung tritt mit 25. Mai 2010 in Kraft.

(2) Die Zivilluftfahrzeug- und Luftfahrtgerät-Verordnung 2005 - ZLLV 2005, BGBl. II Nr. 424, tritt mit Ablauf des 24. Mai 2010 außer Kraft.

(3) Wurde im Fall der Zuteilung desselben Kennzeichens für mehrere Freiballon-Hüllen vom Luftfahrzeughalter verabsäumt, eine dem § 65 Abs. 3 ZLLV 2005 entsprechende Änderung der Kennzeichnungen zu veranlassen, sind von der zuständigen Registerbehörde unverzüglich sämtliche Eintragungen der Freiballon-Hüllen dieses Kennzeichens zu löschen und dem Luftfahrzeughalter die Rückstellung der Eintragungsscheine vorzuschreiben. § 10 Abs. 4 und 5 bleibt unberührt.

(4) § 1 Abs. 4, § 4 Z 5, § 5 Z 5, § 10 Abs. 1a, § 11 Abs. 2, § 14 Abs. 5, § 22 Abs. 4, § 30 Abs. 5 und 6, § 37 Abs. 6, § 44 Abs. 1, § 53 Abs. 2 und 4, § 58 Abs. 1 und 7, § 61 Abs. 1, § 65, § 66 Abs. 3, § 71 Z 4 und 5 sowie Pkt. 7 samt Überschrift, Pkt. 9 Z 2 und Pkt. 13 der Anlage D in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 470/2013 treten mit 15. Jänner 2014 in Kraft.

(5) § 81a in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 192/2020 tritt mit dem der Kundmachung im Bundesgesetzblatt folgenden Tag in Kraft.

Abkürzung

ZLLV 2010

9.

Teil

Schlussbestimmungen

In- und Außerkrafttreten

§ 81. (1) Diese Verordnung tritt mit 25. Mai 2010 in Kraft.

(2) Die Zivilluftfahrzeug- und Luftfahrtgerät-Verordnung 2005 – ZLLV 2005, BGBl. II Nr. 424, tritt mit Ablauf des 24. Mai 2010 außer Kraft.

(3) Wurde im Fall der Zuteilung desselben Kennzeichens für mehrere Freiballon-Hüllen vom Luftfahrzeughalter verabsäumt, eine dem § 65 Abs. 3 ZLLV 2005 entsprechende Änderung der Kennzeichnungen zu veranlassen, sind von der zuständigen Registerbehörde unverzüglich sämtliche Eintragungen der Freiballon-Hüllen dieses Kennzeichens zu löschen und dem Luftfahrzeughalter die Rückstellung der Eintragungsscheine vorzuschreiben. § 10 Abs. 4 und 5 bleibt unberührt.

(4) § 1 Abs. 4, § 4 Z 5, § 5 Z 5, § 10 Abs. 1a, § 11 Abs. 2, § 14 Abs. 5, § 22 Abs. 4, § 30 Abs. 5 und 6, § 37 Abs. 6, § 44 Abs. 1, § 53 Abs. 2 und 4, § 58 Abs. 1 und 7, § 61 Abs. 1, § 65, § 66 Abs. 3, § 71 Z 4 und 5 sowie Pkt. 7 samt Überschrift, Pkt. 9 Z 2 und Pkt. 13 der Anlage D in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 470/2013 treten mit 15. Jänner 2014 in Kraft.

(5) § 81a in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 192/2020 tritt mit dem der Kundmachung im Bundesgesetzblatt folgenden Tag in Kraft.

(6) § 1 Abs. 1 und 2, § 3 Abs. 7, § 4, § 12, § 13 Abs. 2, die Überschrift zu § 15, § 15 Abs. 1, die Überschrift zu § 16, § 16 Abs. 1 und 2, die Überschrift zu § 19, die Überschrift zu § 20, § 20 Abs. 1, § 21 samt Überschrift, die Überschrift zu § 24, § 24 Abs. 1 und 2, die Überschrift zu § 25, § 25 Abs. 1 und 2, die Überschrift zu § 26, § 30 Abs. 5, 6 und 8, § 40 Abs. 4, § 47 Abs. 2, 5, 7, 8, 12 und 13, § 50 Abs. 3, 4, 5 und 7, § 52 Abs. 1, 2, 4 und 5, § 53 Abs. 1 bis 4, § 54 Abs. 1, § 57, § 58 Abs. 1, § 65 und die Anlage B, C und D, jeweils in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 383/2020 treten mit 15. September 2020 in Kraft. Gleichzeitig treten § 58 Abs. 7 sowie die Z 4 und Z 12 der Anlage D außer Kraft.

Abkürzung

ZLLV 2010

Sonderbestimmung aufgrund COVID-19

§ 81a. Der Fortlauf einer am 16. März 2020 laufenden oder nach diesem Tag zu laufen beginnenden Frist gemäß dieser Verordnung wird bis 30. April 2020 gehemmt.

Übergangsbestimmungen

§ 82. Alle Bescheide und Beurkundungen, die gemäß der Zivilluftfahrzeug- und Luftfahrtgerät-Verordnung 2005, BGBl. II Nr. 424, erteilt wurden bzw. gültig waren, behalten unbeschadet der Bestimmungen der §§ 45 und 61 weiterhin ihre Gültigkeit.

Bestimmungen der Joint Aviation Authorities

§ 83. Soweit in dieser Verordnung auf Bestimmungen der Joint Aviation Authorities (JARs) verwiesen wird, ist mit 1. Juli 2009 die der jeweiligen JAR entsprechende gemeinschaftsrechtliche Regelung anzuwenden. Ist eine entsprechende gemeinschaftsrechtliche Regelungen nicht vorhanden, ist bis zu deren Erlassung die JAR in der zum Ablauf des 30. Juni 2009 gültigen Fassung weiterhin anzuwenden.

Verweisungen auf gemeinschaftsrechtliche Bestimmungen

§ 84. Soweit in dieser Verordnung auf gemeinschaftsrechtliche Bestimmungen verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

Anlage A

(Anm.: Anlage A Muster 1 bis 12 sind als PDF dokumentiert)

Abkürzung

ZLLV 2010

Anlage B

EINTRAGUNGSZEICHEN FÜR ZIVILLUFTFAHRZEUGE

Alle im Luftfahrzeugregister eingetragenen Zivilluftfahrzeuge mit Ausnahme der Segelflugzeuge, motorisierten Hänge- und Paragleiter, Ultraleichtflugzeuge und Motorsegler:

1. einmotorige Flugzeuge mit einer höchstzulässigen Abflugmasse bis einschließlich 2 000 kg:
Erster Buchstabe des Eintragungszeichens
Die Buchstaben D und K bleiben für Flugzeuge mit mehr als 3 Sitzplätzen vorbehalten
2. einmotorige Flugzeuge mit einer höchstzulässigen Abflugmasse von mehr als 2 000 kg bis

einschließlich5 700 kg:

Erster Buchstabe des Eintragungszeichens
3. mehrmotorige Flugzeuge mit einer höchstzulässigen Abflugmasse bis einschließlich 5 700 kg:
Erster Buchstabe des Eintragungszeichens
4. ein- und mehrmotorige Flugzeuge mit einer höchstzulässigen Abflugmasse von mehr als
5 700 bis einschließlich 14 000 kg:
Erster Buchstabe des Eintragungszeichens
5. mehrmotorige Flugzeuge mit einer höchstzulässigen Abflugmasse von mehr als 14 000

bis einschließlich 20 000 kg:

Erster Buchstabe des Eintragungszeichens
6. mehrmotorige Flugzeuge mit einer höchstzulässigen Abflugmasse von mehr als 20 000 kg:
Erster Buchstabe des Eintragungszeichens
7. Abweichend von der allgemeinen, gewichtsklassenmäßigen Kennzeichnungsregel gilt für:
Luftfahrzeuge des Bundes
Experimental-Luftfahrzeuge sowie Luftfahrzeuge, die für Erprobungs- oder Prüfflüge verwendet
werden
Luftfahrzeuge, die mit einer Zwischenbewilligung gemäß § 20 LFG betrieben werden,
wenn sie nicht bereits unter einem anderen Kennzeichen im Luftfahrzeugregister
eingetragen sind
8. Bei den Luftfahrzeugen mit besonderen Baumerkmalen gilt Folgendes:
Erster Buchstabe des Eintragungszeichens für
Wasser- und Amphibienfahrzeuge
Drehflügler (Hubschrauber, Tragschrauber)
Luftfahrzeuge leichter als Luft

Segelflugzeuge, motorisierte Hänge- und Paragleiter, Ultraleichtflugzeuge und Motorsegler:

Segelflugzeuge:
Zifferngruppe des Eintragungszeichens ................................................... 0001–0999 und 5000–5999
Ultraleichtflugzeuge – aerodynamisch gesteuert:
Zifferngruppe des Eintragungszeichens ................................................... .................. 7000–7989
Ultraleichtfugzeuge – aerodynamisch in Erprobung:
Zifferngruppe des Eintragungszeichens ................................................... .................. 7990–7999
Ultraleichtflugzeuge – gewichtskraftgesteuert
Zifferngruppe des Eintragungszeichens ................................................... .................. 8000–8989
Ultraleichtflugzeuge – gewichtkraftgesteuert in Erprobung
Zifferngruppe des Eintragungszeichens ................................................... .................. 8990–8999
Motorisierte Hänge- und Paragleiter
Zifferngruppe des Eintragungszeichens ................................................... .................. 6000–6989
Motorisierte Hänge- und Paragleiter in Erprobung
Zifferngruppe des Eintragungszeichens ................................................... .................. 6990–6999
Motorsegler
Zifferngruppe des Eintragungszeichens ................................................... .................. 9000–9989
Motorsegler in Erprobung
Zifferngruppe des Eintragungszeichens ................................................... .................. 9990–9999

Abkürzung

ZLLV 2010

Anlage B

EINTRAGUNGSZEICHEN FÜR ZIVILLUFTFAHRZEUGE

Alle im Luftfahrzeugregister eingetragenen Zivilluftfahrzeuge mit Ausnahme der Segelflugzeuge, motorisierten Hänge- und Paragleiter, Ultraleichtflugzeuge gemäß § 4 Z 6 lit. a, c, d und e und Motorsegler:

1. einmotorige Flugzeuge mit einer höchstzulässigen Abflugmasse bis einschließlich 2 000 kg:
Erster Buchstabe des Eintragungszeichens
Die Buchstaben D und K bleiben für Flugzeuge mit mehr als 3 Sitzplätzen vorbehalten
2. einmotorige Flugzeuge mit einer höchstzulässigen Abflugmasse von mehr als 2 000 kg bis

einschließlich5 700 kg:

Erster Buchstabe des Eintragungszeichens
3. mehrmotorige Flugzeuge mit einer höchstzulässigen Abflugmasse bis einschließlich 5 700 kg:
Erster Buchstabe des Eintragungszeichens
4. ein- und mehrmotorige Flugzeuge mit einer höchstzulässigen Abflugmasse von mehr als
5 700 bis einschließlich 14 000 kg:
Erster Buchstabe des Eintragungszeichens
5. mehrmotorige Flugzeuge mit einer höchstzulässigen Abflugmasse von mehr als 14 000

bis einschließlich 20 000 kg:

Erster Buchstabe des Eintragungszeichens
6. mehrmotorige Flugzeuge mit einer höchstzulässigen Abflugmasse von mehr als 20 000 kg:
Erster Buchstabe des Eintragungszeichens
7. Abweichend von der allgemeinen, gewichtsklassenmäßigen Kennzeichnungsregel gilt für:
Luftfahrzeuge des Bundes
Experimental-Luftfahrzeuge sowie Luftfahrzeuge, die für Erprobungs- oder Prüfflüge verwendet
werden
Luftfahrzeuge, die mit einer Zwischenbewilligung gemäß § 20 LFG betrieben werden,
wenn sie nicht bereits unter einem anderen Kennzeichen im Luftfahrzeugregister
eingetragen sind
8. Bei den Luftfahrzeugen mit besonderen Baumerkmalen gilt Folgendes:
Erster Buchstabe des Eintragungszeichens für
Wasser- und Amphibienfahrzeuge
Drehflügler (Hubschrauber, Tragschrauber)
Luftfahrzeuge leichter als Luft

Segelflugzeuge, motorisierte Hänge- und Paragleiter, Ultraleichtluftfahrzeuge gemäß § 4 Z 6 lit. a, c, d und e sowie Motorsegler:“

Segelflugzeuge und Ultraleichtluftfahrzeuge gemäß § 4 Z 6 lit. e:
Zifferngruppe des Eintragungszeichens 0001–0999 und 5000–5999
Ultraleichtluftfahrzeuge – aerodynamisch gesteuert:
Zifferngruppe des Eintragungszeichens 7000–7989
Ultraleichtluftfahrzeuge – aerodynamisch in Erprobung:
Zifferngruppe des Eintragungszeichens 7990–7999
Ultraleichtluftfahrzeuge – gewichtskraftgesteuert
Zifferngruppe des Eintragungszeichens 8000–8989
Ultraleichtluftfahrzeuge – gewichtkraftgesteuert in Erprobung
Zifferngruppe des Eintragungszeichens 8990–8999
Motorisierte Hänge- und Paragleiter
Zifferngruppe des Eintragungszeichens 6000–6989
Motorisierte Hänge- und Paragleiter in Erprobung
Zifferngruppe des Eintragungszeichens 6990–6999
Motorsegler und Ultraleichtluftfahrzeuge gemäß § 4 Z 6 lit. c
Zifferngruppe des Eintragungszeichens 9000–9989
Motorsegler und Ultraleichtluftfahrzeuge gemäß § 4 Z 6 lit. c in Erprobung
Zifferngruppe des Eintragungszeichens 9990–9999

Abkürzung

ZLLV 2010

Anlage C

LICHTER AN LUFTFAHRZEUGEN

A. Lichter an Luftfahrzeugen schwerer als Luft mit eigenem Antrieb (§ 4 Z 1) und an Segelflugzeugen einschließlich nicht eigenstartfähiger Motorsegler (§ 4 Z 2 lit. a):

Wenn Flüge bei Nacht bzw. Instrumentenflüge bescheinigt werden sollen, müssen diese Luftfahrzeuge mit Positionslichtern und Zusammenstoßwarnlichtern entsprechend den Bestimmungen der FAR/JAR/CS 23, 25, 27 oder 29 ausgerüstet sein.

1.

Positionslichter:

Vorne links muss ein rotes, vorne rechts ein grünes, am Heck ein weißes Dauerlicht angebracht sein. Anstelle dieser Dauerlichter können Blinklichter derselben Farbe verwendet werden. Der Öffnungswinkel der vorderen Positionslichter muss nach vorne außen gerichtet und durch zwei Vertikalebenen begrenzt sein, deren eine zur Flugzeuglängsachse parallel verläuft und deren andere dazu einen Winkel von 110 Grad bildet. Die Lichter sind seitlich möglichst weit außen zu führen. Jedes von ihnen muss eine Mindestlichtstärke von fünf Candela haben. Der Öffnungswinkel des Hecklichtes muss nach hinten gerichtet und durch zwei Vertikalebenen begrenzt sein, die miteinander einen Winkel von 140 Grad bilden und deren Winkelhalbierende mit der Flugzeuglängsachse zusammenfallen. Das Hecklicht kann auch symmetrisch geteilt an den beiden Flügelspitzen geführt werden. Es muss eine Mindestlichtstärke von drei Candela haben.

Die Positionslichter müssen unbehindert sichtbar sein.

2.

Zusammenstoßwarnlichter:

Werden die in Z 1 bezeichneten Positionslichter als Dauerlichter geführt, so müssen zusätzlich ein oder mehrere rote Blinklichter vorhanden sein, die nach Tunlichkeit aus allen Richtungen von 30 Grad über bis 30 Grad unter der Horizontalebene des Motorflugzeuges sichtbar sein müssen. Werden die in Z 1 bezeichneten Positionslichter als Blinklichter geführt, so muss zusätzlich ein abwechselnd mit dem weißen Hecklicht aufleuchtendes rotes Hecklicht oder ein abwechselnd mit den Positionslichtern aufleuchtendes, aus allen Richtungen sichtbares weißes Blinklicht vorhanden sein. Anstelle der roten Blinklichter können weiße Blitzlichter an den beiden Flügelspitzen geführt werden.

B. Lichter an Luftfahrzeugen leichter als Luft, mit und ohne eigenen Antrieb (§ 4 Z 3 und Z 4):

Wenn Flüge bei Nacht bescheinigt werden sollen,

1.

sind bei Luftschiffen die Bestimmungen des Abschnittes A sinngemäß anzuwenden, wobei die Lichter nach Möglichkeit an den äußersten Stellen der unbeweglichen Bauteile bzw. bei Heißluft-Luftschiffen an der Gondel zu führen sind;

2.

müssen Freiballone mit einem roten Blinklicht, 3 Meter unterhalb des Korbes, ausgerüstet sein, das in dunkler Nacht bei klarer Atmosphäre auf mindestens 10 km sichtbar ist.

C. Lichter an selbständig im Fluge verwendbarem Luftfahrtgerät (§ 5 Z 5):

Fesselballone müssen bei Nacht mit einem roten Blinklicht 3 Meter unterhalb des Korbes ausgerüstet sein. Zusätzlich ist für eine ausreichende Beleuchtung des Fesselballons vom Boden aus zu sorgen. Andere luftfahrtrechtliche Bestimmungen bleiben unberührt.

Abkürzung

ZLLV 2010

Anlage C

LICHTER AN LUFTFAHRZEUGEN

Lichter an Luftfahrzeugen schwerer als Luft mit eigenem Antrieb einschließlich nicht eigenstartfähiger Motorsegler (§ 4 Z 1), Ultraleichtluftfahrzeugen (§ 4 Z 6 lit. a bis f) und an Segelflugzeugen (§ 4 Z 2 lit. a):

Wenn Flüge bei Nacht bzw. Instrumentenflüge bescheinigt werden sollen, müssen diese Luftfahrzeuge mit Positionslichtern und Zusammenstoßwarnlichtern entsprechend den Bestimmungen der FAR/JAR/CS 23, 25, 27 oder 29 ausgerüstet sein.

1.

Positionslichter:

Vorne links muss ein rotes, vorne rechts ein grünes, am Heck ein weißes Dauerlicht angebracht sein. Anstelle dieser Dauerlichter können Blinklichter derselben Farbe verwendet werden. Der Öffnungswinkel der vorderen Positionslichter muss nach vorne außen gerichtet und durch zwei Vertikalebenen begrenzt sein, deren eine zur Flugzeuglängsachse parallel verläuft und deren andere dazu einen Winkel von 110 Grad bildet. Die Lichter sind seitlich möglichst weit außen zu führen. Jedes von ihnen muss eine Mindestlichtstärke von fünf Candela haben. Der Öffnungswinkel des Hecklichtes muss nach hinten gerichtet und durch zwei Vertikalebenen begrenzt sein, die miteinander einen Winkel von 140 Grad bilden und deren Winkelhalbierende mit der Flugzeuglängsachse zusammenfallen. Das Hecklicht kann auch symmetrisch geteilt an den beiden Flügelspitzen geführt werden. Es muss eine Mindestlichtstärke von drei Candela haben.

Die Positionslichter müssen unbehindert sichtbar sein.

2.

Zusammenstoßwarnlichter:

Werden die in Z 1 bezeichneten Positionslichter als Dauerlichter geführt, so müssen zusätzlich ein oder mehrere rote Blinklichter vorhanden sein, die nach Tunlichkeit aus allen Richtungen von 30 Grad über bis 30 Grad unter der Horizontalebene des Motorflugzeuges sichtbar sein müssen. Werden die in Z 1 bezeichneten Positionslichter als Blinklichter geführt, so muss zusätzlich ein abwechselnd mit dem weißen Hecklicht aufleuchtendes rotes Hecklicht oder ein abwechselnd mit den Positionslichtern aufleuchtendes, aus allen Richtungen sichtbares weißes Blinklicht vorhanden sein. Anstelle der roten Blinklichter können weiße Blitzlichter an den beiden Flügelspitzen geführt werden.

B. Lichter an Luftfahrzeugen leichter als Luft, mit und ohne eigenen Antrieb (§ 4 Z 3 und Z 4) und Ultraleichtluftfahrzeugen (§ 4 Z 6 lit. g):

Wenn Flüge bei Nacht bescheinigt werden sollen,

1.

sind bei Luftschiffen die Bestimmungen des Abschnittes A sinngemäß anzuwenden, wobei die Lichter nach Möglichkeit an den äußersten Stellen der unbeweglichen Bauteile bzw. bei Heißluft-Luftschiffen an der Gondel zu führen sind;

2.

müssen Freiballone mit einem roten Blinklicht, 3 Meter unterhalb des Korbes, ausgerüstet sein, das in dunkler Nacht bei klarer Atmosphäre auf mindestens 10 km sichtbar ist.

C. Lichter an selbständig im Fluge verwendbarem Luftfahrtgerät (§ 5 Z 5):

Fesselballone müssen bei Nacht mit einem roten Blinklicht 3 Meter unterhalb des Korbes ausgerüstet sein. Zusätzlich ist für eine ausreichende Beleuchtung des Fesselballons vom Boden aus zu sorgen. Andere luftfahrtrechtliche Bestimmungen bleiben unberührt.

Anlage D

MINDESTAUSRÜSTUNG FÜR LUFTFAHRZEUGE

1.

Allgemeines:

Folgende Bestimmungen und Anforderungen gelten allgemein:

1.1 Für den Notsender (ELT) sind die diesbezüglichen Bestimmungen des ICAO Annex 6 Part I bis III und Annex 10 Volume 3 bzw. der Verordnung (EWG) Nr. 3922/91 idgF (EU-OPS) und JAR-OPS 3 maßgeblich.

1.2 Die für die Verwendung eines Luftfahrzeuges gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 bis Z 3 in den jeweiligen Bewilligungsbescheiden und/oder in der Luftverkehrsbetreiberzeugnis-Verordnung 2008 (AOCV 2008), BGBl. II Nr. 254 idgF, sowie EU-OPS festgelegten Ausrüstungserfordernisse bleiben unberührt.

1.3 Die für Ambulanz und Rettungsflüge in der Zivilluftfahrzeug-Ambulanz- und Rettungsflugverordnung (ZARV –1985), BGBl. Nr. 126/1985 idgF, und in der AOCV 2008 festgelegten Erfordernisse bleiben unberührt.

1.4 Beschriftungen sind:

1.5 Betriebsunterlagen:

1.6 Die Regelungen der EU-OPS und JAR-OPS 3 sind im Zusammenhang mit den Regelungen der JAR-26 anzuwenden.

1.7 Zusätzlich zu den Bestimmungen der Pkt. 2 bis 12 sind die im Sinne der Sicherheit der Luftfahrt von der zuständigen Behörde mittels Lufttüchtigkeitshinweisen (LTH) verlautbarten Ausrüstungserfordernisse maßgeblich und vom Luftfahrzeughalter zu beachten.

1.8 Für Maßeinheiten sind die Standardeinheiten gemäß dem Maß- und Eichgesetz, BGBl. Nr. 152/1950, in der jeweils geltenden Fassung, anzuwenden, sofern nicht im ICAO Annex 2 etwas anderes vorgesehen ist.

1.9 Alle Höhenmesser müssen zumindest mit hPa-Korrekturskala ausgeführt sein. Höhenmesser mit mBar-Korrekturskala gelten als gleichwertig.

1.10 Die Grundausrüstung hat, sofern in den Punkten 2 bis 12 nicht anderes festgelegt ist, für alle Luftfahrzeuge der im Musterkennblatt angeführten technischen Bauvorschrift zu entsprechen.

2.

Flugzeuge über 5700 kg, ausgenommen Commuter bis 8618 kg, (ED Decision 2003/2/RM Final 17/10/2003 (CS-25)):

1.

Grundausrüstung für die Verwendung in der Allgemeinen Luftfahrt:

a)

Flüge bei Tag nach Sichtflugregeln:

b)

Flüge bei Nacht nach Sichtflugregeln:

c)

Flüge bei Tag nach Instrumentenflugregeln:

d)

Flüge bei Nacht nach Instrumentenflugregeln:

e)

Sonstige Berechtigungen oder Einschränkungen (zB RNAV, Cat II, Cat III, RVSM):

2.

Beförderung von Personen und Sachen:

a)

Einsatz im Rahmen von Luftverkehrsunternehmen im Sinne des § 101 LFG :

b)

(Reserviert)

c)

Flüge zur Frachtbeförderung:

3.

Ausbildung:

a)

Zivilluftfahrerausbildung (Ausbildung durch Zivilluftfahrerschulen):

4.

(Reserviert)

5.

(Reserviert)

6.

(Reserviert)

7.

Zusätzliche sonstige Ausrüstung:

a)

für die Verwendung gemäß Z 1:

3.

Flugzeuge bis 5670 kg einschließlich Commuter bis 8618 kg (ED Decision 2003/14/RM Final 14/11/2003, (CS-23)):

1.

Grundausrüstung für die Verwendung in der Allgemeinen Luftfahrt:

a)

Flüge bei Tag nach Sichtflugregeln:

b)

Flüge bei Nacht nach Sichtflugregeln:

c)

Flüge bei Tag nach Instrumentenflugregeln:

d)

Flüge bei Nacht nach Instrumentenflugregeln:

e)

Sonstige Berechtigungen oder Einschränkungen (zB RNAV, Cat II, Cat III, RVSM):

2.

Beförderung von Personen und Sachen:

a)

Einsatz im Rahmen von Luftfahrtunternehmen im Sinne des § 102 Abs. 2 LFG:

b)

Einsatz im Rahmen von Luftbeförderungsunternehmen im Sinne des § 102 Abs. 1 LFG:

c)

Flüge zur Frachtbeförderung:

3.

Ausbildung:

a)

Zivilluftfahrerausbildung (Ausbildung durch Zivilluftfahrerschulen):

b)

Grundschulungsflüge:

4.

Kunstflüge:

5.

Arbeitsflüge:

a)

Streu-, Sprüh-, Foto-, Film- oder Vermessungsflüge sowie Flüge zum Abwerfen von Sachen:

b)

Segelflugzeugschlepp:

c)

Bannerschlepp:

6.

Flüge für sonstige Einsätze:

a)

Absetzen von Fallschirmspringern:

7.

Sonstige zusätzliche Ausrüstung für:

a)

die Verwendung gemäß Z 1:

4.

Flugzeuge bis 750 kg (ED Decision 2003/18/RM Final 14/11/2003 (CS-VLA)):

1.

Grundausrüstung für die Verwendung in der Allgemeinen Luftfahrt:

a)

Flüge bei Tag nach Sichtflugregeln:

2.

Beförderung von Personen und Sachen

a)

Einsatz im Rahmen von Luftfahrtunternehmen im Sinne des § 102 Abs. 2 LFG:

b)

Einsatz im Rahmen von Luftbeförderungsunternehmen im Sinne des § 102 Abs. 1 LFG:

3.

Ausbildung:

a)

Zivilluftfahrerausbildung (Ausbildung durch Zivilluftfahrerschulen):

b)

Grundschulungsflüge:

4.

(Reserviert)

5.

Arbeitsflüge:

a)

Streu-, Sprüh-, Foto-, Film- oder Vermessungsflüge sowie Flüge zum Abwerfen von Sachen:

b)

Segelflugzeugschlepp:

c)

Bannerschlepp:

6.

Flüge für sonstige Einsätze:

a)

Absetzen von Fallschirmspringern:

7.

Sonstige zusätzliche Ausrüstung für:

a)

die Verwendung gemäß Z 1:

5.

Segelflugzeuge einschließlich eigenstartfähiger und nichteigenstartfähiger Motorsegler: (ED Decision 2003/13/RM Final 14/11/2003 (CS-22)):

5.1 Segelflugzeuge:

1.

Grundausrüstung für die Verwendung in der Allgemeinen Luftfahrt:

a)

Flüge bei Tag nach Sichtflugregeln:

b)

Flüge bei Nacht nach Sichtflugregeln (§ 54 LVR):

c)

Flüge bei Tag unter Instrumentenflugregeln als Wolkensegelflüge (§ 55 LVR):

d)

(Reserviert)

e)

(Reserviert).

2.

Beförderung von Personen und Sachen:

a)

(Reserviert)

b)

Einsatz im Rahmen von Luftbeförderungsunternehmen im Sinne des § 102 Abs. 1 LFG:

3.

Ausbildung:

a)

Zivilluftfahrerausbildung (Ausbildung durch Zivilluftfahrerschulen):

b)

Grundschulungsflüge:

4.

Kunstflüge:

5.

(Reserviert)

6.

(Reserviert)

7.

Sonstige zusätzliche Ausrüstung:

5.2 Nicht eigenstartfähige Motorsegler:

1.

Grundausrüstung für die Verwendung in der Allgemeinen Luftfahrt:

a)

Flüge bei Tag nach Sichtflugregeln:

b)

Flüge bei Nacht nach Sichtflugregeln (§ 54 LVR) :

c)

Flüge bei Tag nach Instrumentenflugregeln als Wolkensegelflüge (§ 55 LVR):

2.

Beförderung von Personen und Sachen:

a)

(Reserviert)

b)

Einsatz im Rahmen von Luftbeförderungsunternehmen im Sinne des § 102 Abs. 1 LFG:

3.

Ausbildung:

a)

Zivilluftfahrerausbildung (Ausbildung durch Zivilluftfahrerschulen):

b)

Grundschulungsflüge:

4.

Kunstflüge:

5.

(Reserviert)

6.

(Reserviert)

7.

Sonstige zusätzliche Ausrüstung:

5.3 Eigenstartfähige Motorsegler:

1.

Grundausrüstung für die Verwendung in der Allgemeinen Luftfahrt:

a)

Flüge bei Tag nach Sichtflugregeln:

b)

Flüge bei Nacht nach Sichtflugregeln:

c)

Flüge bei Tag nach Instrumentenflugregeln als Wolkensegelflüge:

2.

Beförderung von Personen und Sachen:

a)

(Reserviert)

b)

Einsatz im Rahmen von Luftbeförderungsunternehmen im Sinne des § 102 Abs. 1 LFG:

3.

Ausbildung:

a)

Zivilluftfahrerausbildung (Ausbildung durch Zivilluftfahrerschulen):

b)

Grundschulungsflüge:

4.

Kunstflüge:

5.

Arbeitsflüge:

a)

Streu-, Sprüh-, Foto-, Film- oder Vermessungsflüge, Abwerfen von Sachen:

b)

Segelflugzeugschlepp:

c)

Bannerschlepp:

6.

(Reserviert)

7.

Sonstige zusätzliche Ausrüstung:

6.

Ultraleichtflugzeuge (Anhang II lit. e der Verordnung (EG) Nr. 216/2008):

6.1 Aerodynamisch gesteuert:

1.

Grundausrüstung für die Verwendung in der Allgemeinen Luftfahrt:

a)

Flüge bei Tag nach Sichtflugregeln:

2.

Beförderung von Personen und Sachen:

a)

(Reserviert)

b)

Einsatz im Rahmen von Luftbeförderungsunternehmen im Sinne des § 102 Abs. 1 LFG:

3.

Ausbildung:

a)

Zivilluftfahrerausbildung (Ausbildung durch Zivilluftfahrerschulen):

b)

Grundschulungsflüge: Ausrüstung gemäß lit. a, zusätzliche Ausrüstung:

4.

(Reserviert)

5.

Arbeitsflüge:

a)

Streu-, Sprüh-, Foto-, Film- oder Vermessungsflüge, Abwerfen von Sachen:

b)

Segelflugzeugschlepp:

c)

Bannerschlepp:

6.

(Reserviert)

7.

Sonstige zusätzliche Ausrüstung:

6.2 Gewichtskraft gesteuert:

1.

Grundausrüstung für die Verwendung in der Allgemeinen Luftfahrt:

a)

Flüge bei Tag nach Sichtflugregeln:

2.

Beförderung von Personen und Sachen:

a)

(Reserviert)

b)

Einsatz im Rahmen von Luftbeförderungsunternehmen im Sinne des § 102 Abs. 1 LFG:

3.

Ausbildung:

a)

Zivilluftfahrerausbildung (Ausbildung durch Zivilluftfahrerschulen):

b)

Grundschulungsflüge:

4.

(Reserviert)

5.

Arbeitsflüge:

a)

Streu-, Sprüh-, Foto-, Film- oder Vermessungsflüge, Abwerfen von Sachen:

b)

Segelflugzeugschlepp:

c)

Bannerschlepp:

6.

(Reserviert)

7.

Sonstige zusätzliche Ausrüstung:

7.

Hänge und Paragleiter:

7.1 Hängegleiter:

1.

Grundausrüstung für die Verwendung in der Allgemeinen Luftfahrt:

a)

Flüge bei Tag nach Sichtflugregeln:

2.

Beförderung von Personen und Sachen:

a)

(Reserviert)

b)

Einsatz im Rahmen von Luftbeförderungsunternehmen im Sinne des § 102 Abs. 1 LFG:

3.

Ausbildung:

a)

Zivilluftfahrerausbildung (Ausbildung durch Zivilluftfahrerschulen):

b)

Grundschulungsflüge:

4.

(Reserviert)

5.

(Reserviert)

6.

(Reserviert)

7.

Sonstige zusätzliche Ausrüstung:

7.1.2 Motorisierte Hängegleiter:

1.

Grundausrüstung für die Verwendung in der Allgemeinen Luftfahrt für:

a)

Flüge bei Tag nach Sichtflugregeln:

2.

Beförderung von Personen und Sachen:

a)

(Reserviert)

b)

Einsatz im Rahmen von Luftbeförderungsunternehmen im Sinne des § 102 Abs. 1 LFG:

3.

Ausbildung:

a)

Zivilluftfahrerausbildung (Ausbildung durch Zivilluftfahrerschulen):

b)

Grundschulungsflüge:

4.

(Reserviert)

5.

(Reserviert)

6.

(Reserviert)

7.

Sonstige zusätzliche Ausrüstung:

7.2 Paragleiter:

1.

Grundausrüstung für die Verwendung in der Allgemeinen Luftfahrt für:

a)

Flüge bei Tag nach Sichtflugregeln:

2.

Beförderung von Personen und Sachen:

a)

(Reserviert)

b)

Einsatz im Rahmen von Luftbeförderungsunternehmen im Sinne des § 102 Abs. 1 LFG:

3.

Ausbildung:

a)

Zivilluftfahrerausbildung (Ausbildung durch Zivilluftfahrerschulen):

b)

Grundschulungsflüge:

4.

(Reserviert)

5.

(Reserviert)

6.

(Reserviert)

7.

Sonstige zusätzliche Ausrüstung:

7.2.2 Motorisierte Paragleiter:

1.

Grundausrüstung für die Verwendung in der Allgemeinen Luftfahrt für:

a)

Flüge bei Tag nach Sichtflugregeln:

ein jederzeit ablesbarer Höhenmesser ist mitzuführen,

eine Kraftstoffvorratsanzeige,

ein Zündschalter für den Motor,

ein geeigneter Rettungsschirm,

ein Kopfschutz für jeden Insassen.

2.

Beförderung von Personen und Sachen:

a)

(Reserviert)

b)

Einsatz im Rahmen von Luftbeförderungsunternehmen im Sinne des § 102 Abs. 1 LFG:

3.

Ausbildung:

a)

Zivilluftfahrerausbildung (Ausbildung durch Zivilluftfahrerschulen):

b)

Grundschulungsflüge:

4.

(Reserviert)

5.

(Reserviert)

6.

(Reserviert)

7.

Sonstige zusätzliche Ausrüstung:

8.

Freiballone und Luftschiffe:

8.1 Freiballone:

8.1.1 Heißluft-Ballone:

Ausrüstung gemäß LTH, zusätzliche Ausrüstung:

1.

Grundausrüstung für die Verwendung in der Allgemeinen Luftfahrt für:

a)

Fahrten bei Tag nach Sichtflugregeln:

b)

Fahrten bei Nacht nach Sichtflugregeln:

2.

Beförderung von Personen und Sachen:

a)

(Reserviert)

b)

Einsatz im Rahmen von Luftbeförderungsunternehmen im Sinne des § 102 Abs. 1 LFG:

3.

Ausbildung:

a)

Zivilluftfahrerausbildung (Ausbildung durch Zivilluftfahrerschulen):

b)

Grundschulungsfahrten:

4.

(Reserviert)

5.

(Reserviert)

6.

(Reserviert)

7.

Sonstige zusätzliche Ausrüstung:

8.1.2 Gas-Ballone:

Ausrüstung gemäß LTH, zusätzliche Ausrüstung:

1.

Grundausrüstung für die Verwendung in der Allgemeinen Luftfahrt für:

a)

Fahrten bei Tag nach Sichtflugregeln:

b)

Fahrten bei Nacht nach Sichtflugregeln:

2.

Beförderung von Personen und Sachen:

a)

(Reserviert)

b)

Einsatz im Rahmen von Luftbeförderungsunternehmen im Sinne des § 102 Abs. 1 LFG:

3.

Ausbildung:

a)

Zivilluftfahrerausbildung (Ausbildung durch Zivilluftfahrerschulen):

b)

Grundschulungsflüge:

4.

(Reserviert)

5.

(Reserviert)

6.

(Reserviert)

7.

Sonstige zusätzliche Ausrüstung:

8.2 Luftschiffe:

8.2.1 Heißluft-Luftschiffe:

Ausrüstung gemäß LTH, zusätzliche Ausrüstung:

1.

Grundausrüstung für die Verwendung in der Allgemeinen Luftfahrt für:

a)

Fahrten bei Tag nach Sichtflugregeln:

b)

Fahrten bei Nacht nach Sichtflugregeln:

2.

Beförderung von Personen und Sachen:

a)

Einsatz im Rahmen von Luftfahrtunternehmen im Sinne des § 102 Abs. 2 LFG:

3.

Ausbildung:

a)

Zivilluftfahrerausbildung (Ausbildung durch Zivilluftfahrerschulen):

b)

Grundschulungsflüge:

4.

(Reserviert)

5.

(Reserviert)

6.

(Reserviert)

7.

Sonstige zusätzliche Ausrüstung:

8.2.2 Gas-Luftschiffe:

Ausrüstung gemäß LTH, zusätzliche Ausrüstung:

1.

Grundausrüstung für die Verwendung in der Allgemeinen Luftfahrt für:

a)

Fahrten bei Tag nach Sichtflugregeln:

b)

Fahrten bei Nacht nach Sichtflugregeln:

2.

Beförderung von Personen und Sachen:

3.

Ausbildung:

a)

Zivilluftfahrerausbildung (Ausbildung durch Zivilluftfahrerschulen):

b)

Grundschulungsflüge:

4.

(Reserviert)

5.

(Reserviert)

6.

(Reserviert)

7.

Sonstige zusätzliche Ausrüstung:

9.

Fallschirme:

1.

Grundausrüstung für die Verwendung in der Allgemeinen Luftfahrt für:

a)

Sprünge bei Tag nach Sichtflugregeln:

ein Hauptfallschirm

ein Gurtzeug

ein Reservefallschirm

ein Kopfschutz

ein Höhenmesser oder akustischer Höhenwarner

2.

Beförderung von Personen und Sachen:

a)

(Reserviert)

b)

Einsatz im Rahmen von Luftbeförderungsunternehmen im Sinne des § 102 Abs. 1 LFG:

ein Reservefallschirm tragfähig für beide Personen

ein Öffnungsautomat für den Reservefallschirm

ein Kopfschutz für den Passagier

3.

Ausbildung:

a)

Zivilluftfahrerausbildung (Ausbildung durch Zivilluftfahrerschulen):

b)

Grundschulung:

10.

Drehflügler über 3175 kg (ED Decision 2003/16/RM Final 14/11/2003 (CS-29)):

1.

Grundausrüstung für die Verwendung in der Allgemeinen Luftfahrt:

a)

Flüge bei Tag nach Sichtflugregeln:

b)

Flüge bei Nacht nach Sichtflugregeln:

c)

Flüge bei Tag nach Instrumentenflugregeln:

d)

Flüge bei Nacht nach Instrumentenflugregeln:

e)

Sonstige Berechtigungen oder Einschränkungen (zB RNAV, Cat II, RVSM):

2.

Beförderung von Personen und Sachen:

a)

Einsatz im Rahmen von Luftfahrtunternehmen im Sinne des § 102 Abs. 2 LFG:

b)

Einsatz im Rahmen von Luftbeförderungsunternehmen im Sinne des § 102 Abs. 1 LFG:

c)

Flüge zur Frachtbeförderung:

d)

Außenlast-Frachttransporte:

e)

Außenlast-Personentransporte:

3.

Ausbildung:

a)

Zivilluftfahrerausbildung (Ausbildung durch Zivilluftfahrerschulen):

4.

(Reserviert)

5.

Arbeitsflüge:

a)

Streu-, Sprüh-, Foto-, Film- oder Vermessungsflüge, Abwerfen von Sachen:

6.

Flüge für sonstige Einsätze:

a)

Absetzen von Fallschirmspringern:

7.

Sonstige zusätzliche Ausrüstung:

11.

Drehflügler bis 3175 kg, maximal 9 Passagiere (ED Decision 2003/15/RM Final 14/11/2003 (CS-27)):

1.

Grundausrüstung für die Verwendung in der Allgemeinen Luftfahrt:

a)

Flüge bei Tag nach Sichtflugregeln:

b)

Flüge bei Nacht nach Sichtflugregeln:

c)

Flüge bei Tag nach Instrumentenflugregeln:

d)

Flüge bei Nacht nach Instrumentenflugregeln:

e)

Sonstige Berechtigungen oder Einschränkungen (zB RNAV, Cat II, RVSM):

2.

Beförderung von Personen und Sachen:

a)

Einsatz im Rahmen von Luftfahrtunternehmen im Sinne des § 102 Abs. 2 LFG:

b)

Einsatz im Rahmen von Luftbeförderungsunternehmen im Sinne des § 102 Abs. 1 LFG:

c)

Flüge zur Frachtbeförderung:

d)

Außenlast-Frachttransporte:

e)

Außenlast-Personentransporte:

3.

Ausbildung:

a)

Zivilluftfahrerausbildung (Ausbildung durch Zivilluftfahrerschulen):

b)

Grundschulungsflüge:

4.

(Reserviert)

5.

Arbeitsflüge:

a)

Streu-, Sprüh-, Foto-, Film- oder Vermessungsflüge, Abwerfen von Sachen:

6.

Flüge für sonstige Einsätze:

a)

Absetzen von Fallschirmspringern:

7.

Sonstige zusätzliche Ausrüstung:

12.

Drehflügler bis 600 kg ( ED Decision 2003/17/RM Final 14/11/2003 (CS-VLR)):

1.

Grundausrüstung für die Verwendung in der Allgemeinen Luftfahrt:

a)

Flüge bei Tag nach Sichtflugregeln:

2.

Beförderung von Personen und Sachen:

a)

(Reserviert)

b)

Einsatz im Rahmen von Luftbeförderungsunternehmen im Sinne des § 102 Abs. 1 LFG:

c)

Flüge zur Frachtbeförderung:

3.

Ausbildung:

a)

Zivilluftfahrerausbildung (Ausbildung durch Zivilluftfahrerschulen):

b)

Grundschulungsflüge:

4.

(Reserviert)

5.

Arbeitsflüge:

a)

Streu-, Sprüh-, Foto-, Film- oder Vermessungsflüge, Abwerfen von Sachen:

6.

Flüge für sonstige Einsätze: Ausrüstung gemäß Z 1, zusätzliche Ausrüstung für:

a)

Absetzen von Fallschirmspringern:

7.

Sonstige zusätzliche Ausrüstung:

13.

Sonderbestimmungen und Ausnahmen:

Die obigen Anforderungen gelten für Luftfahrzeuge, die keiner Kategorie entsprechen, sinngemäß.

Abkürzung

ZLLV 2010

Anlage D

MINDESTAUSRÜSTUNG FÜR LUFTFAHRZEUGE

1.

Allgemeines:

Folgende Bestimmungen und Anforderungen gelten allgemein:

1.1 Für den Notsender (ELT) sind die diesbezüglichen Bestimmungen des ICAO Annex 6 Part I bis III und Annex 10 Volume 3 bzw. der Verordnung (EWG) Nr. 3922/91 idgF (EU-OPS) und JAR-OPS 3 maßgeblich.

1.2 Die für die Verwendung eines Luftfahrzeuges gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 bis Z 3 in den jeweiligen Bewilligungsbescheiden und/oder in der Luftverkehrsbetreiberzeugnis-Verordnung 2008 (AOCV 2008), BGBl. II Nr. 254 idgF, sowie EU-OPS festgelegten Ausrüstungserfordernisse bleiben unberührt.

1.3 Die für Ambulanz und Rettungsflüge in der Zivilluftfahrzeug-Ambulanz- und Rettungsflugverordnung (ZARV –1985), BGBl. Nr. 126/1985 idgF, und in der AOCV 2008 festgelegten Erfordernisse bleiben unberührt.

1.4 Beschriftungen sind:

1.5 Betriebsunterlagen:

1.6 Die Regelungen der EU-OPS und JAR-OPS 3 sind im Zusammenhang mit den Regelungen der JAR-26 anzuwenden.

1.7 Zusätzlich zu den Bestimmungen der Pkt. 2 bis 12 sind die im Sinne der Sicherheit der Luftfahrt von der zuständigen Behörde mittels Lufttüchtigkeitshinweisen (LTH) verlautbarten Ausrüstungserfordernisse maßgeblich und vom Luftfahrzeughalter zu beachten.

1.8 Für Maßeinheiten sind die Standardeinheiten gemäß dem Maß- und Eichgesetz, BGBl. Nr. 152/1950, in der jeweils geltenden Fassung, anzuwenden, sofern nicht im ICAO Annex 2 etwas anderes vorgesehen ist.

1.9 Alle Höhenmesser müssen zumindest mit hPa-Korrekturskala ausgeführt sein. Höhenmesser mit mBar-Korrekturskala gelten als gleichwertig.

1.10 Die Grundausrüstung hat, sofern in den Punkten 2 bis 12 nicht anderes festgelegt ist, für alle Luftfahrzeuge der im Musterkennblatt angeführten technischen Bauvorschrift zu entsprechen.

2.

Flugzeuge über 5700 kg, ausgenommen Commuter bis 8618 kg, (ED Decision 2003/2/RM Final 17/10/2003 (CS-25)):

1.

Grundausrüstung für die Verwendung in der Allgemeinen Luftfahrt:

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