Verordnung der Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie über Zivilluftfahrzeuge und ziviles Luftfahrtgerät (Zivilluftfahrzeug- und Luftfahrtgerät-Verordnung 2010 – ZLLV 2010)

Typ Verordnung
Veröffentlichung 2010-05-25
Letzte Aktualisierung 2020-09-15
Status In Kraft
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 127
Änderungshistorie JSON API
6.

(Reserviert)

7.

Sonstige zusätzliche Ausrüstung:

– für Höhenflüge gemäß ICAO Annex 6 Part II.

7.

Hänge- und Paragleiter, motorisierte Hänge- und Paragleiter sowie Ultraleichtluftfahrzeuge gemäß § 4 Z 6 lit. d sinngemäß:

7.1 Hängegleiter:

1.

Grundausrüstung für die Verwendung in der Allgemeinen Luftfahrt:

a)

Flüge bei Tag nach Sichtflugregeln:

– ein jederzeit ablesbarer Höhenmesser ist mitzuführen,

– ein Rettungsgerät, geeignet für das tatsächliche Abfluggewicht, oder ein Rettungsschirm für jede Person,

– ein Kopfschutz für jeden Insassen.

2.

Beförderung von Personen und Sachen:

Ausrüstung gemäß Z 1, zusätzliche Ausrüstung:

keine.

3.

Ausbildung:

Ausrüstung gemäß Z 1, zusätzliche Ausrüstung:

keine.

4.

(Reserviert)

5.

(Reserviert)

6.

(Reserviert)

7.

Sonstige zusätzliche Ausrüstung:

– für Höhenflüge gemäß ICAO Annex 6 Part II.

7.1.2 Motorisierte Hängegleiter:

1.

Grundausrüstung für die Verwendung in der Allgemeinen Luftfahrt für:

a)

Flüge bei Tag nach Sichtflugregeln:

– ein jederzeit ablesbarer Höhenmesser ist mitzuführen,

– eine Kraftstoffvorratsanzeige,

– ein Zündschalter für den Motor,

– ein Rettungsgerät, geeignet für das tatsächliche Abfluggewicht, oder ein Rettungsschirm für jede Person,

– ein Kopfschutz für jeden Insassen.

2.

Beförderung von Personen und Sachen:

Ausrüstung gemäß Z 1, zusätzliche Ausrüstung:

keine.

3.

Ausbildung:

Ausrüstung gemäß Z 1, zusätzliche Ausrüstung:

– alle für den sicheren Schulbetrieb notwendigen Steuer- und Bedienungsorgane sowie Instrumente müssen für den Lehrer vorhanden und betriebsbereit sein.

4.

(Reserviert)

5.

(Reserviert)

6.

(Reserviert)

7.

Sonstige zusätzliche Ausrüstung:

– für Höhenflüge gemäß ICAO Annex 6 Part II.

7.2 Paragleiter:

1.

Grundausrüstung für die Verwendung in der Allgemeinen Luftfahrt für:

a)

Flüge bei Tag nach Sichtflugregeln:

– ein jederzeit ablesbarer Höhenmesser ist mitzuführen,

– ein Rettungsgerät, geeignet für das tatsächliche Abfluggewicht, oder ein Rettungsschirm für jede Person,

– ein Kopfschutz für jeden Insassen.

2.

Beförderung von Personen und Sachen:

Ausrüstung gemäß Z 1, zusätzliche Ausrüstung:

keine.

3.

Ausbildung:

Ausrüstung gemäß Z 1, zusätzliche Ausrüstung:

keine.

4.

(Reserviert)

5.

(Reserviert)

6.

(Reserviert)

7.

Sonstige zusätzliche Ausrüstung:

– für Höhenflüge gemäß ICAO Annex 6 Part II.

7.2.2 Motorisierte Paragleiter:

1.

Grundausrüstung für die Verwendung in der Allgemeinen Luftfahrt für:

a)

Flüge bei Tag nach Sichtflugregeln:

– ein jederzeit ablesbarer Höhenmesser ist mitzuführen,

– eine Kraftstoffvorratsanzeige,

– ein Zündschalter für den Motor,

– ein Rettungsgerät, geeignet für das tatsächliche Abfluggewicht, oder ein Rettungsschirm für jede Person,

– ein Kopfschutz für jeden Insassen.

2.

Beförderung von Personen und Sachen:

Ausrüstung gemäß Z 1, zusätzliche Ausrüstung:

keine.

3.

Ausbildung:

Ausrüstung gemäß Z 1, zusätzliche Ausrüstung:

keine.

4.

(Reserviert)

5.

(Reserviert)

6.

(Reserviert)

7.

Sonstige zusätzliche Ausrüstung:

– für Höhenflüge gemäß ICAO Annex 6 Part II.

8.

Freiballone, Luftschiffe und Ultraleichtluftfahrzeuge gemäß § 4 Z 6 lit. g sinngemäß:

8.1 Freiballone:

8.1.1 Heißluft-Ballone:

Ausrüstung gemäß LTH, zusätzliche Ausrüstung:

1.

Grundausrüstung für die Verwendung in der Allgemeinen Luftfahrt für:

a)

Fahrten bei Tag nach Sichtflugregeln:

– ein Höhenmesser,

– ein Variometer,

– ein Magnetkompass,

– eine Hüllentemperaturanzeige oder eine Grenztemperaturwarnung,

– eine Brennstoff-Vorratsanzeige oder ein entsprechender Reservebehälter,

– eine Brennstoffdruckanzeige,

– eine sturmsichere Zündquelle,

– eine Handlingleine,

– eine Brennerabstützung,

– Rotationsventile an Hüllen in Verbindung mit Körben, die ein Längen/Breitenverhältnis von mehr als 1,5:1 aufweisen oder Körben mit Unterteilung,

– eine Bordapotheke,

– ein Kopfschutz für jeden Insassen,

– ein Feuerlöscher,

– ein Branderstickungstuch,

– ein Kappmesser,

– Feuerhemmende Handschuhe,

– zwei Haltemöglichkeiten für jede an Bord befindliche Person

b)

Fahrten bei Nacht nach Sichtflugregeln:

Ausrüstung gemäß Z 1 lit. a, zusätzliche Ausrüstung:

– ein Fein-Grob-Höhenmesser an Stelle des Höhenmessers,

– ein Sekundärradar-Transponder mit Modus A und Modus C mit Höhencodierung,

– eine Beleuchtungsanlage für alle Instrumente und Bedienungsgeräte,

– Lichter gemäß Anlage C,

– ein Landescheinwerfer,

– eine ausreichende Stromversorgungsanlage,

– eine Taschenlampe.

2.

Beförderung von Personen und Sachen:

Ausrüstung gemäß Z 1, zusätzliche Ausrüstung für:

a)

(Reserviert)

b)

Einsatz im Rahmen von Luftbeförderungsunternehmen im Sinne des § 102 Abs. 1 LFG:

zumindest:

– mindestens Doppelbrenner oder nach Hüllengröße Mehrfachbrenner, mit unabhängiger Brennstoffversorgung für jeden Brenner und Lockflammenschnellverschluss,

– eine ebene, nicht gasdichte, rutschsichere Standfläche,

– Innere Korbhöhe mindestens 100 cm und im Mittel mindestens 105 cm,

– Brennstoffbehälter ohne fix angeschlossener Brennstoffleitung müssen mit selbstschließenden Ventilen ausgestattet sein.

3.

Ausbildung:

Ausrüstung gemäß Z 1, zusätzliche Ausrüstung für:

a)

Zivilluftfahrerausbildung (Ausbildung durch Zivilluftfahrerschulen):

– alle für den sicheren Schulbetrieb notwendigen Steuer- und Bedienungsorgane sowie Instrumente müssen auch für den Lehrer vorhanden und betriebsbereit sein

b)

Grundschulungsfahrten:

Ausrüstung gemäß lit. a, zusätzliche Ausrüstung:

– zumindest eine VHF-Empfangsanlage, wenn nicht bereits gemäß Z 1 erforderlich,

– ein Fein- Grob- Höhenmesser an Stelle des Höhenmessers.

4.

(Reserviert)

5.

(Reserviert)

6.

(Reserviert)

7.

Sonstige zusätzliche Ausrüstung:

– für Höhenflüge Sauerstoff gemäß ICAO Annex 6 Part II.

8.1.2 Gas-Ballone:

Ausrüstung gemäß LTH, zusätzliche Ausrüstung:

1.

Grundausrüstung für die Verwendung in der Allgemeinen Luftfahrt für:

a)

Fahrten bei Tag nach Sichtflugregeln:

– ein Höhenmesser,

– ein Variometer,

– ein Magnetkompass,

– eine Handlingleine,

– eine Bordapotheke,

– ein Kopfschutz für jeden Insassen,

– ein Kappmesser,

– zwei Haltemöglichkeiten für jede an Bord befindliche Person

b)

Fahrten bei Nacht nach Sichtflugregeln:

Ausrüstung gemäß Z 1 lit. a, zusätzliche Ausrüstung:

– ein Fein-Grob-Höhenmesser an stelle des Höhenmessers,

– ein Sekundärradar-Transponder mit Modus A und Modus C mit Höhencodierung,

– eine Beleuchtungsanlage für alle Instrumente und Bedienungsgeräte,

– Lichter gemäß Anlage C,

– ein Landescheinwerfer,

– eine ausreichende Stromversorgungsanlage,

– eine Taschenlampe.

2.

Beförderung von Personen und Sachen:

Ausrüstung gemäß Z 1; zusätzliche Ausrüstung für:

a)

(Reserviert)

b)

Einsatz im Rahmen von Luftbeförderungsunternehmen im Sinne des § 102 Abs. 1 LFG:

zumindest:

– eine ebene, nicht gasdichte, rutschsichere Standfläche,

– innere Korbhöhe mindestens 100 cm und im Mittel mindestens 105 cm.

3.

Ausbildung:

Ausrüstung gemäß Z 1, zusätzliche Ausrüstung für:

a)

Zivilluftfahrerausbildung (Ausbildung durch Zivilluftfahrerschulen):

Ausrüstung gemäß Z 1, zusätzliche Ausrüstung:

– alle für den sicheren Schulbetrieb notwendigen Steuer- und Bedienungsorgane sowie Instrumente müssen auch für den Lehrer vorhanden und betriebsbereit sein

b)

Grundschulungsflüge:

Ausrüstung gemäß lit. a, zusätzliche Ausrüstung:

– zumindest eine VHF-Empfangsanlage, wenn nicht bereits gemäß Z 1 erforderlich,

– Fein- Grob Höhenmesser an Stelle des Höhenmessers.

4.

(Reserviert)

5.

(Reserviert)

6.

(Reserviert)

7.

Sonstige zusätzliche Ausrüstung:

– Sauerstoff für Höhenflüge gemäß ICAO Annex 6 Part II.

8.2 Luftschiffe:

8.2.1 Heißluft-Luftschiffe:

Ausrüstung gemäß LTH, zusätzliche Ausrüstung:

1.

Grundausrüstung für die Verwendung in der Allgemeinen Luftfahrt für:

a)

Fahrten bei Tag nach Sichtflugregeln:

– ein Variometer,

– ein Magnetkompass,

– eine Hüllentemperaturanzeige oder eine Grenztemperaturwarnung,

– eine sturmsichere Zündquelle,

– eine Handlingleine,

– eine Bordapotheke,

– ein Handfeuerlöscher,

– ein Branderstickungstuch,

– ein Kappmesser,

– Feuerhemmende Handschuhe

b)

Fahrten bei Nacht nach Sichtflugregeln:

– ein Fein-Grob-Höhenmesser an stelle des Höhenmessers,

– ein Sekundärradar-Transponder mit Modus A und Modus C mit Höhencodierung,

– eine Beleuchtungsanlage für alle Instrumente und Bedienungsgeräte,

– Lichter gemäß Anlage C,

– ein Landescheinwerfer,

– eine ausreichende Stromversorgungsanlage,

– eine Taschenlampe.

2.

Beförderung von Personen und Sachen:

Ausrüstung gemäß Z 1, zusätzliche Ausrüstung für:

a)

Einsatz im Rahmen von Luftfahrtunternehmen im Sinne des § 102 Abs. 2 LFG:

– mindestens ein Doppelbrenner oder nach Hüllengröße Mehrfachbrenner, mit unabhängiger Brennstoffversorgung für jeden Brenner und Lockflammenschnellverschluss,

– Brennstoffbehälter ohne fix angeschlossener Brennstoffleitung müssen mit selbstschließenden Ventilen ausgestattet sein.

3.

Ausbildung:

Ausrüstung gemäß Z 1, zusätzliche Ausrüstung für:

a)

Zivilluftfahrerausbildung (Ausbildung durch Zivilluftfahrerschulen):

– alle für den sicheren Schulbetrieb notwendigen Steuer- und Bedienungsorgane sowie Instrumente müssen auch für den Lehrer vorhanden und betriebsbereit sein

b)

Grundschulungsflüge:

Ausrüstung gemäß lit. a, zusätzliche Ausrüstung:

– zumindest eine VHF- Empfangsanlage, wenn nicht bereits gemäß Z 1 erforderlich,

– ein Fein- Grob-Höhenmesser an Stelle des Höhenmessers.

4.

(Reserviert)

5.

(Reserviert)

6.

(Reserviert)

7.

Sonstige zusätzliche Ausrüstung:

– für Höhenflüge Sauerstoff gemäß ICAO Annex 6 Part II.

8.2.2 Gas-Luftschiffe:

Ausrüstung gemäß LTH, zusätzliche Ausrüstung:

1.

Grundausrüstung für die Verwendung in der Allgemeinen Luftfahrt für:

a)

Fahrten bei Tag nach Sichtflugregeln:

keine

b)

Fahrten bei Nacht nach Sichtflugregeln:

– ein Fein-Grob-Höhenmesser an Stelle des Höhenmessers,

– ein Sekundärradar-Transponder mit Modus A und Modus C mit Höhencodierung,

– eine Beleuchtungsanlage für alle Instrumente und Bedienungsgeräte,

– Lichter gemäß Anlage C,

– ein Landescheinwerfer,

– eine zweite unabhängige Stromversorgungsanlage,

– eine Taschenlampe,

– eine Bordapotheke.

2.

Beförderung von Personen und Sachen:

Ausrüstung gemäß Z 1, zusätzliche Ausrüstung:

keine.

3.

Ausbildung:

Ausrüstung gemäß Z 1, zusätzliche Ausrüstung für:

a)

Zivilluftfahrerausbildung (Ausbildung durch Zivilluftfahrerschulen):

– alle für den sicheren Schulbetrieb notwendigen Steuer- und Bedienungsorgane sowie Instrumente müssen auch für den Lehrer vorhanden und betriebsbereit sein

b)

Grundschulungsflüge:

Ausrüstung gemäß lit. a, zusätzliche Ausrüstung:

– zumindest eine VHF-Empfangsanlage, wenn nicht bereits gemäß Z 1 erforderlich,

– ein Fein- Grob-Höhenmesser an Stelle des Höhenmessers.

4.

(Reserviert)

5.

(Reserviert)

6.

(Reserviert)

7.

Sonstige zusätzliche Ausrüstung:

– für Höhenflüge Sauerstoff gemäß ICAO Annex 6 Part II.

9.

Fallschirme:

1.

Grundausrüstung für die Verwendung in der Allgemeinen Luftfahrt für:

a)

Sprünge bei Tag nach Sichtflugregeln:

ein Hauptfallschirm

ein Gurtzeug

ein Reservefallschirm

ein Kopfschutz

ein Höhenmesser oder akustischer Höhenwarner

2.

Beförderung von Personen und Sachen:

Ausrüstung gemäß Z 1, zusätzliche Ausrüstung:

– ein Reservefallschirm tragfähig für beide Personen

– ein Öffnungsautomat für den Reservefallschirm

– ein Kopfschutz für den Passagier.

3.

Ausbildung:

Ausrüstung gemäß Z 1, zusätzliche Ausrüstung für:

a)

Zivilluftfahrerausbildung (Ausbildung durch Zivilluftfahrerschulen):

– ein Öffnungsautomat für den Reservefallschirm

b)

Grundschulung:

Ausrüstung wie lit. a.

Hubschrauber über 3175 kg:

1.

Grundausrüstung für die Verwendung in der Allgemeinen Luftfahrt:

Ausrüstung gemäß Pkt. 1.10, zusätzliche Ausrüstung für:

a)

Flüge bei Tag nach Sichtflugregeln:

– gemäß ICAO Annex 6, Part III, Section III,

– ein künstlicher Horizont, wenn im Flughandbuch Fluglagebeschränkungen angegeben sind;

b)

Flüge bei Nacht nach Sichtflugregeln:

gemäß ICAO Annex 6 Part III, Section III

c)

Flüge bei Tag nach Instrumentenflugregeln:

gemäß ICAO Annex 6 Part III, Section III

d)

Flüge bei Nacht nach Instrumentenflugregeln:

gemäß ICAO Annex 6 Part III

e)

Sonstige Berechtigungen oder Einschränkungen (zB RNAV, Cat II, RVSM):

zusätzlich erforderliche Ausrüstung gemäß den jeweils anwendbaren CS, JAA Leaflets bzw. LTH.

2.

Beförderung von Personen und Sachen:

Ausrüstung gemäß Z 1, zusätzliche Ausrüstung für:

a)

Einsatz im Rahmen von Luftfahrtunternehmen im Sinne des § 102 Abs. 2 LFG:

gemäß der AOCV 2008

b)

Einsatz im Rahmen von Luftbeförderungsunternehmen im Sinne des § 102 Abs. 1 LFG:

gemäß ICAO Annex 6 Part III Section II

c)

Flüge zur Frachtbeförderung:

Frachtraumzulassung gemäß CS-29

d)

Außenlast-Frachttransporte:

zugelassen gemäß CS-29

e)

Außenlast-Personentransporte:

zugelassen gemäß CS- 29, zumindest aber folgende Zusatzausrüstung:

– Zweiweg-Sprechverbindung zwischen den Piloten und den beförderten Personen,

– Doppellasthaken mit Schnellauslösesystem,

– Personentragvorrichtung.

3.

Ausbildung:

Ausrüstung gemäß Z 1, zusätzliche Ausrüstung für:

a)

Zivilluftfahrerausbildung (Ausbildung durch Zivilluftfahrerschulen):

– alle für den sicheren Schulbetrieb notwendigen Steuer- und Bedienungsorgane sowie Instrumente müssen auch für den Lehrer vorhanden und betriebsbereit sein.

4.

(Reserviert)

5.

Arbeitsflüge:

Ausrüstung gemäß Z 1, zusätzliche Ausrüstung für:

a)

Streu-, Sprüh-, Foto-, Film- oder Vermessungsflüge, Abwerfen von Sachen:

gemäß LTH

6.

Flüge für sonstige Einsätze:

Ausrüstung gemäß Z 1, zusätzliche Ausrüstung:

a)

Absetzen von Fallschirmspringern:

– ein rutschsicherer Auftritt,

– eine Tür muss leicht ausbaubar sein,

– ein Beschlag zum Einhängen der Reißleine zum Absetzen von Springern mit automatisch ausgelösten Fallschirmen,

– die Sitze können für Fallschirmspringer ausgebaut werden, wenn dadurch keine Beeinträchtigung der Betriebssicherheit entsteht und für jede Person an Bord ein Anschnallgurt vorhanden ist.

7.

Sonstige zusätzliche Ausrüstung:

Für die Verwendung gemäß Z 1:

– gemäß ICAO Annex 6 Part III Section III.

Hubschrauber bis 3175 kg, maximal 9 Passagiere sowie Ultraleichtluftfahrzeuge gemäß § 4 Z 6 lit. b und f sinngemäß:

1.

Grundausrüstung für die Verwendung in der Allgemeinen Luftfahrt:

Ausrüstung gemäß Pkt. 1.10, zusätzliche Ausrüstung für:

a)

Flüge bei Tag nach Sichtflugregeln:

– gemäß ICAO Annex 6 Part III, Section III,

– ein künstlicher Horizont, wenn im Flughandbuch Fluglagebeschränkungen angegeben sind

b)

Flüge bei Nacht nach Sichtflugregeln:

gemäß ICAO Annex 6 Part III Section III

c)

Flüge bei Tag nach Instrumentenflugregeln:

gemäß ICAO Annex 6 Part III, Section III

d)

Flüge bei Nacht nach Instrumentenflugregeln:

gemäß ICAO Annex 6 Part III, Section III

e)

Sonstige Berechtigungen oder Einschränkungen (zB RNAV, Cat II, RVSM):

zusätzlich erforderliche Ausrüstung gemäß den jeweils anwendbaren CS, JAA Leaflets bzw. LTH.

2.

Beförderung von Personen und Sachen:

Grundausrüstung gemäß Z 1, zusätzliche Ausrüstung für:

a)

Einsatz im Rahmen von Luftfahrtunternehmen im Sinne des § 102 Abs. 2 LFG:

gemäß AOCV 2008

b)

Einsatz im Rahmen von Luftbeförderungsunternehmen im Sinne des § 102 Abs. 1 LFG:

gemäß ICAO Annex 6 Part III Section II

c)

Flüge zur Frachtbeförderung:

Frachtraumzulassung gemäß CS 27

d)

Außenlast-Frachttransporte:

zugelassen gemäß CS 27

e)

Außenlast-Personentransporte:

zugelassen gemäß CS 27, jedoch zumindest:

– Zweiweg-Sprechverbindung zwischen den Piloten und den beförderten Personen,

– Doppellasthaken mit Schnellauslösesystem,

– Personentragvorrichtung.

3.

Ausbildung:

Ausrüstung gemäß Z 1, zusätzliche Ausrüstung für:

a)

Zivilluftfahrerausbildung (Ausbildung durch Zivilluftfahrerschulen):

b)

Grundschulungsflüge:

Ausrüstung gemäß lit. a, zusätzliche Ausrüstung:

– zumindest eine VFH- Empfangsanlage, wenn nicht bereits gemäß Z 1 erforderlich.

4.

(Reserviert)

5.

Arbeitsflüge:

Ausrüstung gemäß Z 1, zusätzliche Ausrüstung für:

a)

Streu-, Sprüh-, Foto-, Film- oder Vermessungsflüge, Abwerfen von Sachen:

gemäß LTH.

6.

Flüge für sonstige Einsätze:

Ausrüstung gemäß Z 1, zusätzliche Ausrüstung für:

a)

Absetzen von Fallschirmspringern:

– ein rutschsicherer Auftritt,

– eine Tür muss leicht ausbaubar sein,

– die Sitze können für Fallschirmspringer ausgebaut werden, wenn dadurch keine Beeinträchtigung der Betriebssicherheit entsteht und für jede Person an Bord ein Anschnallgurt vorhanden ist.

7.

Sonstige zusätzliche Ausrüstung:

Für die Verwendung gemäß Z 1:

– gemäß ICAO Annex 6 Part III Section III.

(Anm.: Z 12 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 383/2020)

13.

Sonderbestimmungen und Ausnahmen:

Die obigen Anforderungen gelten für Luftfahrzeuge, die keiner Kategorie entsprechen, sinngemäß. Die zuständige Behörde kann auf Antrag in begründeten Fällen Abweichungen von den Bestimmungen der Anlage D bewilligen, wenn nachgewiesen wurde, dass keine Beeinträchtigung der Verkehrssicherheit zu erwarten ist.

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