Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über Rebsorten für Qualitätswein, Landwein und Wein ohne geschützte Ursprungsbezeichnung oder geografische Angabe mit Rebsorten- oder Jahrgangsbezeichnung
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 8 Abs. 2 und des § 10 Abs. 6 des Weingesetzes 2009, BGBl. I Nr. 111, wird verordnet:
§ 1. Für die Erzeugnung von Qualitätswein oder Qualitätswein besonderer Reife und Leseart (Präsdikatswein) sowie von Landwein dürfen folgende Rebsorten verwendet werden:
Weißweinrebsorten:
Rotweinrebsorten:
§ 1. Für die Erzeugnung von Qualitätswein oder Qualitätswein besonderer Reife und Leseart (Präsdikatswein) sowie von Landwein dürfen folgende Rebsorten verwendet werden:
Weißweinrebsorten:
Rotweinrebsorten:
§ 1. Für die Erzeugnung von Qualitätswein oder Qualitätswein besonderer Reife und Leseart (Prädikatswein) sowie von Landwein dürfen folgende Rebsorten verwendet werden:
Weißweinrebsorten:
Bouvier, Chardonnay (Morillon), Frühroter Veltliner (Malvasier), Furmint, Goldburger, Grauer Burgunder (Pinot Gris, Ruländer), Grüner Veltliner (Weißgipfler), Jubiläumsrebe, Müller-Thurgau (Rivaner), Muskateller (Gelber Muskateller, Roter Muskateller), Muskat-Ottonel, Neuburger, Rosenmuskateller, Roter Veltliner, Rotgipfler, Sauvignon Blanc, Scheurebe (Sämling 88), Sylvaner (Grüner Sylvaner), Traminer (Gewürztraminer, Roter Traminer, Gelber Traminer), Weißer Burgunder (Weißburgunder, Pinot Blanc, Klevner), Weißer Riesling (Riesling, Rheinriesling), Welschriesling, Zierfandler (Spätrot);
Rotweinrebsorten:
Blauburger, Blauer Burgunder (Blauer Spätburgunder, Blauburgunder, Pinot Noir), Blauer Portugieser, Blauer Wildbacher, Blaufränkisch (Frankovka), Cabernet Franc, Cabernet Sauvignon, Merlot, Rathay, Roesler, St. Laurent, Syrah (Shiraz), Zweigelt (Blauer Zweigelt, Rotburger).
§ 2. Für die Erzeugung von Wein ohne geschützte Ursprungsbezeichnung oder geografische Angabe mit Rebsorten- oder Jahrgangsbezeichnung dürfen zusätzlich zu den in § 8 Abs. 2 Weingesetz 2009 genannten Rebsorten folgende Rebsorten verwendet werden:
Weißweinrebsorten:
Rotweinrebsorten:
§ 2. Für die Erzeugung von Wein ohne geschützte Ursprungsbezeichnung oder geografische Angabe mit Rebsorten- oder Jahrgangsbezeichnung dürfen zusätzlich zu den in § 8 Abs. 2 Weingesetz 2009 genannten Rebsorten folgende Rebsorten verwendet werden:
Weißweinrebsorten:
Bronner, Muscaris, Cabernet blanc, Souvignier gris, Johanniter, Donauriesling, Blütenmuskateller;
Rotweinrebsorten:
Regent, Cabernet Jura.
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