Bundesgesetz über die Beteiligung Österreichs an der Finanzierung der Kreditvergabe des Internationalen Währungsfonds an die ärmsten Entwicklungsländer

Typ Sonstige
Veröffentlichung 2010-08-19
Status In Kraft
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 2
Änderungshistorie JSON API

Präambel/Promulgationsklausel

Der Nationalrat hat beschlossen:

§ 1. (1) Die Oesterreichische Nationalbank wird ermächtigt, für die Republik Österreich mit einem Beitrag von 3,9 Millionen Sonderziehungsrechten an der vom Board of Executive Directors (Exekutivdirektorium) des Internationalen Währungsfonds am 23. Juli 2009 beschlossenen Reform der Kreditvergabe an die ärmsten Entwicklungsländer teilzunehmen.

(2) Die Mittel werden von der Oesterreichischen Nationalbank bereitgestellt.

§ 2. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Finanzen betraut.

Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Bundesgesetzblatt. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.

Dieser Text wird zu den eigenen Weiterverwendungsbedingungen von RIS veröffentlicht, nicht unter einer Legalize-Lizenz oder einer Public-Domain-Lizenz. RIS
CC BY 4.0 (Creative Commons Namensnennung 4.0 International)
Quelle: RIS – Rechtsinformationssystem des Bundes, Bundeskanzleramt der Republik Österreich (https://www.ris.bka.gv.at/). Lizenziert unter CC BY 4.0 (Creative Commons Namensnennung 4.0 International). Aus den Daten können keinerlei Rechtsansprüche abgeleitet werden.