Kundmachung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über den Ausspruch des Verfassungsgerichthofes, dass die Geschäftseinteilung der Disziplinarkommission beim Bundesministerium für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz für das Kalenderjahr 2006 gesetzwidrig war
Präambel/Promulgationsklausel
Gemäß Art. 139 Abs. 5 B-VG und gemäß § 60 Abs. 2 in Verbindung mit § 61 des Verfassungsgerichtshofgesetzes 1953, BGBl. Nr. 85, wird kundgemacht:
Der Verfassungsgerichtshof hat mit dem Erkenntnis vom 8. Juni 2010, V 49/10-11, dem Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz zugestellt am 23. Juli 2010, zu Recht erkannt:
„Die Geschäftseinteilung der Disziplinarkommission beim Bundesministerium für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz für das Kalenderjahr 2006 vom 23. Dezember 2005 war gesetzwidrig.“
Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Bundesgesetzblatt. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.
Dieser Text wird zu den eigenen Weiterverwendungsbedingungen von RIS veröffentlicht, nicht unter einer Legalize-Lizenz oder einer Public-Domain-Lizenz.
RIS
CC BY 4.0 (Creative Commons Namensnennung 4.0 International)
Quelle: RIS – Rechtsinformationssystem des Bundes, Bundeskanzleramt der Republik Österreich (https://www.ris.bka.gv.at/). Lizenziert unter CC BY 4.0 (Creative Commons Namensnennung 4.0 International). Aus den Daten können keinerlei Rechtsansprüche abgeleitet werden.