Kundmachung des Bundeskanzlers betreffend den Geltungsbereich des Zollabkommens über die vorübergehende Einfuhr privater Straßenfahrzeuge
Nach Mitteilungen des Generalsekretärs der Vereinten Nationen haben folgende weitere Staaten ihre Beitrittsurkunden zum Zollabkommen über die vorübergehende Einfuhr privater Straßenfahrzeuge (BGBl. Nr. 131/1956, zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 238/1994, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs BGBl. Nr. 185/1999) hinterlegt:
| Staaten: | Datum der Hinterlegung der Beitrittsurkunde: |
|---|---|
| Albanien | 5. September 2003 |
| Liberia | 16. September 2005 |
| Litauen | 3. Jänner 2003 |
| Saudi-Arabien | 23. Jänner 2003 |
| Sudan | 16. Oktober 2003 |
| Vereinigte Arabische Emirate | 10. Jänner 2007 |
Weiters haben nachstehende Staaten Kontinuitätserklärungen zum Zollabkommen abgegeben:
| Staaten: | mit Wirksamkeit vom: |
|---|---|
| die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien | 17. November 1991 |
| Montenegro | 3. Juni 2006 |
| Serbien | 27. April 1992 |
Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Bundesgesetzblatt. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.
Dieser Text wird zu den eigenen Weiterverwendungsbedingungen von RIS veröffentlicht, nicht unter einer Legalize-Lizenz oder einer Public-Domain-Lizenz.
RIS
CC BY 4.0 (Creative Commons Namensnennung 4.0 International)
Quelle: RIS – Rechtsinformationssystem des Bundes, Bundeskanzleramt der Republik Österreich (https://www.ris.bka.gv.at/). Lizenziert unter CC BY 4.0 (Creative Commons Namensnennung 4.0 International). Aus den Daten können keinerlei Rechtsansprüche abgeleitet werden.