Kundmachung der Bundesministerin für Wissenschaft und Forschung über den Ausspruch des Verfassungsgerichtshofes, dass § 2 der Verordnung des Rektorats (der Leopold-Franzens-Universität Innsbruck) betreffend Zugangsregelung gemäß § 124b Universitätsgesetz 2002 für das Bachelorstudium Psychologie im Studienjahr 2008/09 gesetzwidrig war

Typ Kundmachung
Veröffentlichung 2010-11-30
Status In Kraft
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
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Präambel/Promulgationsklausel

Gemäß Art. 139 Abs. 5 B-VG wird kundgemacht:

Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 23. September 2010, V 5/10, der Bundesministerin für Wissenschaft und Forschung zugestellt am 9. November 2008, ausgesprochen, dass § 2 der Verordnung des Rektorats (der Leopold-Franzens-Universität Innsbruck) betreffend Zugangsregelung gemäß § 124b Universitätsgesetz 2002 für das Bachelorstudium Psychologie im Studienjahr 2008/09, kundgemacht im Mitteilungsblatt der Leopold-Franzens-Universität Innsbruck (http://www.uibk.ac.at/service/c101/mitteilungsblatt), Studienjahr 2007/2008, ausgegeben am 7. Mai 2008, 42. Stück, Nr. 271, gesetzwidrig war.

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