Kundmachung der Bundesministerin für Frauen und öffentlichen Dienst über die Höhe bestimmter veränderlicher Werte nach dem Pensionsgesetz 1965 für das Kalenderjahr 2011

Typ Kundmachung
Veröffentlichung 2010-12-11
Status Aufgehoben · 2011-12-31
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
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Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt (Anwendungszeitraum erschöpft).

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 108 Abs. 2 des Pensionsgesetzes 1965, BGBl. I Nr. 340 (PG 1965), wird kundgemacht:

Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt (Anwendungszeitraum erschöpft).

Für das Kalenderjahr 2011 wurden ermittelt:

1.

Der Betrag in § 4 Abs. 2 und 2a mit 1 560,98;

2.

Der Betrag

a)

in § 15b Abs. 1 mit 1 716,63 Euro,

b)

in § 15b Abs. 1 in der am 30. September 2000 geltenden Fassung mit 1 453,61 Euro;

3.

der Betrag

a)

in § 94 Abs. 3 Einleitungssatz und Z 2 und 3 sowie in Abs. 4 Einleitungssatz mit 2 341,96 Euro,

b)

in § 94 Abs. 4 Z 1 mit 585,48 Euro;

4.

der Divisor in § 94 Abs. 4 Z 1 mit 25 094.

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