Bundesgesetz über die Regulierungsbehörde in der Elektrizitäts- und Erdgaswirtschaft (Energie-Control-Gesetz – E-ControlG)

Typ Sonstige
Veröffentlichung 2011-03-03
Letzte Aktualisierung 2026-04-01
Status Aufgehoben · 2025-12-23
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 159
Änderungshistorie JSON API

Abkürzung

E-ControlG

Umsetzungshinweis

CELEX-Nr.: 32018L2001, 32019L0944 (§§ 2, 5, 6, 7, 8, 9, 10, 11, 12, 13, 14, 15, 16, 17, 22, 23, 26, 27, 29, 30, 31), 32023L1791

Präambel/Promulgationsklausel

Der Nationalrat hat beschlossen:

Abkürzung

E-ControlG

Umsetzungshinweis

CELEX-Nr.: 32018L2001, 32019L0944 (§§ 2, 5, 6, 7, 8, 9, 10, 11, 12, 13, 14, 15, 16, 17, 22, 23, 26, 27, 29, 30, 31), 32023L1791

Präambel/Promulgationsklausel

Der Nationalrat hat beschlossen:

Abs. 1: Verfassungsbestimmung

Verfassungsbestimmung

§ 1. (1) (Verfassungsbestimmung) Die Erlassung, Aufhebung sowie die Vollziehung von Vorschriften, wie sie in diesem Bundesgesetz enthalten sind, sind auch in den Belangen Bundessache, hinsichtlich derer das B-VG etwas anderes bestimmt. Die in diesem Bundesgesetz geregelten Angelegenheiten können unmittelbar von den in diesen Vorschriften vorgesehenen Einrichtungen besorgt werden.

(2) Durch dieses Bundesgesetz werden umgesetzt:

1.

die Richtlinie 2009/72/EG über gemeinsame Vorschriften für den Elektrizitätsbinnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/54/EG, ABl. Nr. L 211 vom 14.08.2009 S. 55, und

2.

die Richtlinie 2009/73/EG über gemeinsame Vorschriften für den Erdgasbinnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/55/EG, ABl. Nr. L 211 vom 14.08.2009 S. 94.

Abs. 1: Verfassungsbestimmung

Verfassungsbestimmung

§ 1. (1) (Verfassungsbestimmung) Die Erlassung, Aufhebung sowie die Vollziehung von Vorschriften, wie sie in diesem Bundesgesetz enthalten sind, sind auch in den Belangen Bundessache, hinsichtlich derer das B-VG etwas anderes bestimmt. Die in diesem Bundesgesetz geregelten Angelegenheiten können unmittelbar von den in diesen Vorschriften vorgesehenen Einrichtungen besorgt werden.

(2) Durch dieses Bundesgesetz werden umgesetzt:

1.

die Richtlinie 2009/72/EG über gemeinsame Vorschriften für den Elektrizitätsbinnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/54/EG, ABl. Nr. L 211 vom 14.08.2009 S. 55, und

2.

die Richtlinie 2009/73/EG über gemeinsame Vorschriften für den Erdgasbinnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/55/EG, ABl. Nr. L 211 vom 14.08.2009 S. 94.

Abkürzung

E-ControlG

Verfassungsbestimmung

§ 1. (1) (Verfassungsbestimmung) Die Erlassung, Aufhebung sowie die Vollziehung von Vorschriften, wie sie in diesem Bundesgesetz enthalten sind, sind auch in den Belangen Bundessache, hinsichtlich derer das B-VG etwas anderes bestimmt. Die in diesem Bundesgesetz geregelten Angelegenheiten können unmittelbar von den in diesen Vorschriften vorgesehenen Einrichtungen besorgt werden.

(2) Durch dieses Bundesgesetz werden umgesetzt:

1.

die Richtlinie 2009/72/EG über gemeinsame Vorschriften für den Elektrizitätsbinnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/54/EG, ABl. Nr. L 211 vom 14.08.2009 S. 55,

2.

die Richtlinie 2009/73/EG über gemeinsame Vorschriften für den Erdgasbinnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/55/EG, ABl. Nr. L 211 vom 14.08.2009 S. 94.

3.

die Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 über die Integrität und Transparenz des Energiegroßhandelsmarkts ABl. Nr. L 326 vom 08.12.2011, S. 1.

Abkürzung

E-ControlG

Kompetenzgrundlage und Vollziehung; Umsetzung von Unionsrecht

§ 1. (1) (Verfassungsbestimmung) Die Erlassung, Aufhebung sowie die Vollziehung von Vorschriften, wie sie in diesem Bundesgesetz enthalten sind, sind auch in den Belangen Bundessache, hinsichtlich derer das BVG etwas anderes bestimmt. Die in diesem Bundesgesetz geregelten Angelegenheiten können unmittelbar von den in diesen Vorschriften vorgesehenen Einrichtungen besorgt werden.

(2) Durch dieses Bundesgesetz werden umgesetzt:

1.

die Richtlinie 2009/72/EG über gemeinsame Vorschriften für den Elektrizitätsbinnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/54/EG, ABl. Nr. L 211 vom 14.08.2009 S. 55;

2.

die Richtlinie 2009/73/EG über gemeinsame Vorschriften für den Erdgasbinnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/55/EG, ABl. Nr. L 211 vom 14.08.2009 S. 94;

3.

die Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 über die Integrität und Transparenz des Energiegroßhandelsmarkts ABl. Nr. L 326 vom 08.12.2011, S. 1;

4.

die Verordnung (EU) Nr. 347/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates zu Leitlinien für die transeuropäische Energieinfrastruktur und zur Aufhebung der Entscheidung Nr. 1364/2006/EG und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 713/2009, (EG) Nr. 714/2009 und (EG) Nr. 715/2009, ABl. Nr. L 115 vom 25.4.2013, S. 39 (TEN-E-VO);

5.

die Richtlinie 2014/94/EU über den Aufbau der Infrastruktur für alternative Kraftstoffe, ABl. Nr. L 307 vom 28.10.2014, S. 1.

Abkürzung

E-ControlG

Kompetenzgrundlage und Vollziehung; Umsetzung von Unionsrecht

§ 1. (1) (Verfassungsbestimmung) Die Erlassung, Aufhebung sowie die Vollziehung von Vorschriften, wie sie in diesem Bundesgesetz enthalten sind, sind auch in den Belangen Bundessache, hinsichtlich deren das BVG etwas anderes bestimmt. Die in diesem Bundesgesetz geregelten Angelegenheiten können unmittelbar von den in diesen Vorschriften vorgesehenen Einrichtungen besorgt werden.

(2) Durch dieses Bundesgesetz werden umgesetzt:

1.

die Richtlinie 2009/72/EG über gemeinsame Vorschriften für den Elektrizitätsbinnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/54/EG, ABl. Nr. L 211 vom 14.08.2009 S. 55;

2.

die Richtlinie 2009/73/EG über gemeinsame Vorschriften für den Erdgasbinnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/55/EG, ABl. Nr. L 211 vom 14.08.2009 S. 94, zuletzt geändert durch die Richtlinie (EU) 2019/692, ABl. Nr. L 117 vom 03.05.2019 S. 1;

3.

die Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 über die Integrität und Transparenz des Energiegroßhandelsmarkts ABl. Nr. L 326 vom 08.12.2011, S. 1;

4.

die Verordnung (EU) Nr. 347/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates zu Leitlinien für die transeuropäische Energieinfrastruktur und zur Aufhebung der Entscheidung Nr. 1364/2006/EG und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 713/2009, (EG) Nr. 714/2009 und (EG) Nr. 715/2009, ABl. Nr. L 115 vom 25.4.2013, S. 39 (TEN-E-VO).

(Anm.: Z 5 aufgehoben durch Art. 5 Z 3, BGBl. I Nr. 150/2021)

Abkürzung

E-ControlG

Kompetenzgrundlage und Vollziehung; Umsetzung von Unionsrecht

§ 1. (1) (Verfassungsbestimmung) Die Erlassung, Aufhebung sowie die Vollziehung von Vorschriften, wie sie in diesem Bundesgesetz enthalten sind, sind auch in den Belangen Bundessache, hinsichtlich deren das BVG etwas anderes bestimmt. Die in diesem Bundesgesetz geregelten Angelegenheiten können unmittelbar von den in diesen Vorschriften vorgesehenen Einrichtungen besorgt werden.

(2) Durch dieses Bundesgesetz werden umgesetzt:

1.

die Richtlinie 2009/72/EG über gemeinsame Vorschriften für den Elektrizitätsbinnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/54/EG, ABl. Nr. L 211 vom 14.08.2009 S. 55;

2.

die Richtlinie 2009/73/EG über gemeinsame Vorschriften für den Erdgasbinnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/55/EG, ABl. Nr. L 211 vom 14.08.2009 S. 94, zuletzt geändert durch die Richtlinie (EU) 2019/692, ABl. Nr. L 117 vom 03.05.2019 S. 1;

3.

die Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 über die Integrität und Transparenz des Energiegroßhandelsmarkts ABl. Nr. L 326 vom 08.12.2011, S. 1;

4.

die Verordnung (EU) Nr. 347/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates zu Leitlinien für die transeuropäische Energieinfrastruktur und zur Aufhebung der Entscheidung Nr. 1364/2006/EG und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 713/2009, (EG) Nr. 714/2009 und (EG) Nr. 715/2009, ABl. Nr. L 115 vom 25.4.2013, S. 39 (TEN-E-VO).

(Anm.: Z 5 aufgehoben durch Art. 6 Z 3, BGBl. I Nr. 150/2021)

Abkürzung

E-ControlG

Kompetenzgrundlage und Vollziehung

§ 1. (Verfassungsbestimmung) Die Erlassung, Aufhebung sowie die Vollziehung von Vorschriften, wie sie in diesem Bundesgesetz enthalten sind, sind auch in den Belangen Bundessache, hinsichtlich deren das BVG etwas anderes bestimmt. Die in diesem Bundesgesetz geregelten Angelegenheiten können unmittelbar von den in diesen Vorschriften vorgesehenen Einrichtungen besorgt werden.

Abkürzung

E-ControlG

Kompetenzgrundlage und Vollziehung

§ 1. (Verfassungsbestimmung) Die Erlassung, Aufhebung sowie die Vollziehung von Vorschriften, wie sie in diesem Bundesgesetz enthalten sind, sind auch in den Belangen Bundessache, hinsichtlich deren das B-VG etwas anderes bestimmt. Die in diesem Bundesgesetz geregelten Angelegenheiten können unmittelbar von den in diesen Vorschriften vorgesehenen Einrichtungen besorgt werden.

Abkürzung

E-ControlG

Kompetenzgrundlage und Vollziehung

§ 1. (Verfassungsbestimmung) Die Erlassung, Aufhebung sowie die Vollziehung von Vorschriften, wie sie in diesem Bundesgesetz enthalten sind, sind auch in den Belangen Bundessache, hinsichtlich deren das BVG etwas anderes bestimmt. Die in diesem Bundesgesetz geregelten Angelegenheiten können unmittelbar von den in diesen Vorschriften vorgesehenen Einrichtungen besorgt werden.

Abkürzung

E-ControlG

Errichtung der Regulierungsbehörde

§ 2. (1) Zur Besorgung der Regulierungsaufgaben im Bereich der Elektrizitäts- und Erdgaswirtschaft wird unter der Bezeichnung „Energie-Control Austria für die Regulierung der Elektrizitäts- und Erdgaswirtschaft (E-Control)“ eine Anstalt öffentlichen Rechts mit eigener Rechtspersönlichkeit eingerichtet.

(2) Sitz dieser Anstalt ist Wien. Ihr Wirkungsbereich erstreckt sich auf das gesamte Bundesgebiet. Sie ist berechtigt, das Bundeswappen zu führen. Sie ist ein Unternehmen im Sinn des Unternehmensgesetzbuches – UGB, dRGBl. S 219/1897, und ist im Firmenbuch beim Handelsgericht Wien zu protokollieren.

Abkürzung

E-ControlG

Umsetzung und Durchführung von Unionsrecht

§ 2. (1) Durch dieses Bundesgesetz werden folgende Richtlinien umgesetzt:

1.

Richtlinie (EU) 2019/944 mit gemeinsamen Vorschriften für den Elektrizitätsbinnenmarkt und zur Änderung der Richtlinie 2012/27/EU (Neufassung), ABl. Nr. L 158 vom 14.06.2019 S. 125, in der Fassung der Richtlinie (EU) 2024/1711, ABl. Nr. L, 2024/1711, 26.06.2024.;

2.

Richtlinie (EU) 2024/1788 über gemeinsame Vorschriften für die Binnenmärkte für erneuerbares Gas, Erdgas und Wasserstoff, zur Änderung der Richtlinie (EU) 2023/1791 und zur Aufhebung der Richtlinie 2009/73/EG, ABl. Nr. L, 2024/1788, 15.07.2024;

3.

Richtlinie (EU) 2018/2001 zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen (Neufassung), ABl. Nr. L 328 vom 21.12.2018 S. 82, in der Fassung der Richtlinie (EU) 2024/1711, ABl. Nr. L, 2024/1711, 26.06.2024;

4.

Richtlinie (EU) 2023/1791 zur Energieeffizienz und zur Änderung der Verordnung (EU) 2023/955 (Neufassung), ABl. Nr. L 231 vom 20.09.2023 S. 1.

(2) Zudem werden mit diesem Gesetz folgende Verordnungen durchgeführt:

1.

Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 über die Integrität und Transparenz des Energiegroßhandelsmarkts, ABl. Nr. L 326 vom 08.12.2011 S. 1, in der Fassung der Verordnung (EU) 2024/1106, ABl. L, 2024/1106, 17.04.2024;

2.

Verordnung (EU) 2022/869 zu Leitlinien für die transeuropäische Energieinfrastruktur, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 715/2009, (EU) 2019/942 und (EU) 2019/943 sowie der Richtlinien 2009/73/EG und (EU) 2019/944 und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 347/2013, ABl. Nr. L 152 vom 03.06.2022 S. 45, in der Fassung der Verordnung (EU) 2024/1991, ABl. L, 2024/1991, 29.07.2024 (TEN E VO);

3.

Verordnung (EU) 2019/941 über die Risikovorsorge im Elektrizitätssektor und zur Aufhebung der Richtlinie 2005/89/EG, ABl. Nr. L 158 vom 14.06.2019 S. 1;

4.

Verordnung (EU) 2019/942 zur Gründung einer Agentur der Europäischen Union für die Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörden (Neufassung), ABl. Nr. L 158 vom 14.06.2019 S. 22, in der Fassung der Verordnung (EU) 2024/1787, ABl. L, 2024/1787, 15.07.2024;

5.

Verordnung (EU) 2019/943 über den Elektrizitätsbinnenmarkt (Neufassung), ABl. Nr. L 158 vom 14.06.2019 S. 54, in der Fassung der Verordnung (EU) 2024/1747, ABl. L, 2024/1747, 26.06.2024 und die auf deren Basis erlassenen Leitlinien und Netzkodizes;

6.

Verordnung (EU) 2018/1999 über das Governance-System für die Energieunion und für den Klimaschutz, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 663/2009 und (EG) Nr. 715/2009, der Richtlinien 94/22/EG, 98/70/EG, 2009/31/EG, 2009/73/EG, 2010/31/EU, 2012/27/EU und 2013/30/EU, der Richtlinien 2009/119/EG und (EU) 2015/652 und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 525/2013, ABl. Nr. L 328 vom 21.12.2018 S. 1, in der Fassung der Richtlinie (EU) 2023/2413, ABl. L, 2023/2413, 31.10.2023;

7.

Verordnung (EU) 2024/1789 über die Binnenmärkte für erneuerbares Gas, Erdgas sowie Wasserstoff, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1227/2011, (EU) 2017/1938, (EU) 2019/942 und (EU) 2022/869 sowie des Beschlusses (EU) 2017/684 und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 715/2009 (Neufassung), ABl. L, 2024/1789, 15.07.2024.

Begriffsbestimmungen

§ 3. Im Sinne dieses Bundesgesetzes bezeichnet der Ausdruck

1.

„Agentur“ die durch die Verordnung (EG) Nr. 713/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Gründung einer Agentur für die Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörden, ABl. Nr. L 211 vom 14.08.2009 S. 1, errichtete Agentur für die Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörden;

2, „Verordnung (EG) Nr. 713/2009“ die Verordnung (EG) Nr. 713/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Gründung einer Agentur für die Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörden, ABl. Nr. L 211 vom 14.08.2009 S. 1;

3.

„Verordnung (EG) Nr. 714/2009“ die Verordnung (EG) Nr. 714/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Netzzugangsbedingungen für den grenzüberschreitenden Stromhandel und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1228/2003, ABl. Nr. L 211 vom 14.08.2009 S. 15;

4.

„Verordnung (EG) Nr. 715/2009“ die Verordnung (EG) Nr. 715/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Bedingungen für den Zugang zu den Erdgasfernleitungsnetzen und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1775/2005, ABl. Nr. L 211/36 vom 14.08.2009 S. 36;

5.

„Richtlinie 2009/72/EG“ die Richtlinie 2009/72/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über gemeinsame Vorschriften für den Elektrizitätsbinnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/54/EG, ABl. Nr. L 211 vom 14.08.2009 S. 55;

6.

„Richtlinie 2009/73/EG“ die Richtlinie 2009/73/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über gemeinsame Vorschriften für den Erdgasbinnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/55/EG, ABl. Nr. L 211 vom 14.08.2009 S. 94.

Abkürzung

E-ControlG

Begriffsbestimmungen

§ 3. Im Sinne dieses Bundesgesetzes bezeichnet der Ausdruck

1.

„Agentur“ die durch die Verordnung (EG) Nr. 713/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Gründung einer Agentur für die Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörden, ABl. Nr. L 211 vom 14.08.2009 S. 1, errichtete Agentur für die Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörden;

2, „Verordnung (EG) Nr. 713/2009“ die Verordnung (EG) Nr. 713/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Gründung einer Agentur für die Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörden, ABl. Nr. L 211 vom 14.08.2009 S. 1;

3.

„Verordnung (EG) Nr. 714/2009“ die Verordnung (EG) Nr. 714/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Netzzugangsbedingungen für den grenzüberschreitenden Stromhandel und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1228/2003, ABl. Nr. L 211 vom 14.08.2009 S. 15;

4.

„Verordnung (EG) Nr. 715/2009“ die Verordnung (EG) Nr. 715/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Bedingungen für den Zugang zu den Erdgasfernleitungsnetzen und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1775/2005, ABl. Nr. L 211/36 vom 14.08.2009 S. 36;

5.

„Richtlinie 2009/72/EG“ die Richtlinie 2009/72/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über gemeinsame Vorschriften für den Elektrizitätsbinnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/54/EG, ABl. Nr. L 211 vom 14.08.2009 S. 55;

6.

„Richtlinie 2009/73/EG“ die Richtlinie 2009/73/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über gemeinsame Vorschriften für den Erdgasbinnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/55/EG, ABl. Nr. L 211 vom 14.08.2009 S. 94.

7.

„Verordnung (EU) Nr. 1227/2011“ die Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 über die Integrität und Transparenz des Energiegroßhandelsmarkts, ABl. L 326 vom 08.12.2011 S. 1.

Abkürzung

E-ControlG

Begriffsbestimmungen

§ 3. Im Sinne dieses Bundesgesetzes bezeichnet der Ausdruck

1.

„Agentur“ die durch die Verordnung (EG) Nr. 713/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Gründung einer Agentur für die Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörden, ABl. Nr. L 211 vom 14.08.2009 S. 1, errichtete Agentur für die Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörden;

1a. „öffentlich zugänglicher Ladepunkt“ ein Ladepunkt, an dem elektrische Energie als Kraftstoff angeboten wird und zu dem alle Nutzer aus der Union nichtdiskriminierend Zugang haben. Der nichtdiskriminierende Zugang kann verschiedene Arten der Authentifizierung, Nutzung und Bezahlung umfassen. Ein Ladepunkt ist eine Schnittstelle, mit der zur selben Zeit entweder nur ein Elektrofahrzeug aufgeladen oder nur eine Batterie eines Elektrofahrzeuges ausgetauscht werden kann;

2.

„Verordnung (EG) Nr. 713/2009“ die Verordnung (EG) Nr. 713/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Gründung einer Agentur für die Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörden, ABl. Nr. L 211 vom 14.08.2009 S. 1;

3.

„Verordnung (EG) Nr. 714/2009“ die Verordnung (EG) Nr. 714/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Netzzugangsbedingungen für den grenzüberschreitenden Stromhandel und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1228/2003, ABl. Nr. L 211 vom 14.08.2009 S. 15;

4.

„Verordnung (EG) Nr. 715/2009“ die Verordnung (EG) Nr. 715/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Bedingungen für den Zugang zu den Erdgasfernleitungsnetzen und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1775/2005, ABl. Nr. L 211/36 vom 14.08.2009 S. 36;

5.

„Richtlinie 2009/72/EG“ die Richtlinie 2009/72/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über gemeinsame Vorschriften für den Elektrizitätsbinnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/54/EG, ABl. Nr. L 211 vom 14.08.2009 S. 55;

6.

„Richtlinie 2009/73/EG“ die Richtlinie 2009/73/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über gemeinsame Vorschriften für den Erdgasbinnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/55/EG, ABl. Nr. L 211 vom 14.08.2009 S. 94;

7.

„Verordnung (EU) Nr. 1227/2011“ die Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 über die Integrität und Transparenz des Energiegroßhandelsmarkts, ABl. L 326 vom 08.12.2011 S. 1;

8.

„Verordnung (EU) Nr. 347/2013“ die Verordnung (EU) Nr. 347/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates zu Leitlinien für die transeuropäische Energieinfrastruktur und zur Aufhebung der Entscheidung Nr. 1364/2006/EG und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 713/2009, (EG) Nr. 714/2009 und (EG) Nr. 715/2009, ABl. Nr. L 115 vom 25.4.2013, S. 39;

9.

„Richtlinie 2014/94/EU“ die Richtlinie 2014/94/EU über den Aufbau der Infrastruktur für alternative Kraftstoffe, ABl. Nr. L 307 vom 28.10.2014, S. 1.

Abkürzung

E-ControlG

Begriffsbestimmungen

§ 3. Im Sinne dieses Bundesgesetzes bezeichnet der Ausdruck

1.

„Agentur“ die durch die Verordnung (EG) Nr. 713/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Gründung einer Agentur für die Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörden, ABl. Nr. L 211 vom 14.08.2009 S. 1, errichtete Agentur für die Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörden;

(Anm.: Z 1a aufgehoben durch Art. 6 Z 4, BGBl. I Nr. 150/2021)

2.

„Verordnung (EG) Nr. 713/2009“ die Verordnung (EG) Nr. 713/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Gründung einer Agentur für die Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörden, ABl. Nr. L 211 vom 14.08.2009 S. 1;

3.

„Verordnung (EG) Nr. 714/2009“ die Verordnung (EG) Nr. 714/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Netzzugangsbedingungen für den grenzüberschreitenden Stromhandel und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1228/2003, ABl. Nr. L 211 vom 14.08.2009 S. 15;

4.

„Verordnung (EG) Nr. 715/2009“ die Verordnung (EG) Nr. 715/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Bedingungen für den Zugang zu den Erdgasfernleitungsnetzen und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1775/2005, ABl. Nr. L 211/36 vom 14.08.2009 S. 36;

5.

„Richtlinie 2009/72/EG“ die Richtlinie 2009/72/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über gemeinsame Vorschriften für den Elektrizitätsbinnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/54/EG, ABl. Nr. L 211 vom 14.08.2009 S. 55;

6.

„Richtlinie 2009/73/EG“ die Richtlinie 2009/73/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über gemeinsame Vorschriften für den Erdgasbinnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/55/EG, ABl. Nr. L 211 vom 14.08.2009 S. 94, zuletzt geändert durch die Richtlinie (EU) 2019/692, ABl. Nr. L 117 vom 03.05.2019 S. 1;

7.

„Verordnung (EU) Nr. 1227/2011“ die Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 über die Integrität und Transparenz des Energiegroßhandelsmarkts, ABl. L 326 vom 08.12.2011 S. 1;

8.

„Verordnung (EU) Nr. 347/2013“ die Verordnung (EU) Nr. 347/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates zu Leitlinien für die transeuropäische Energieinfrastruktur und zur Aufhebung der Entscheidung Nr. 1364/2006/EG und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 713/2009, (EG) Nr. 714/2009 und (EG) Nr. 715/2009, ABl. Nr. L 115 vom 25.4.2013, S. 39.

(Anm.: Z 9 aufgehoben durch Art. 6 Z 4, BGBl. I Nr. 150/2021)

Abkürzung

E-ControlG

Errichtung der Regulierungsbehörde

§ 3. (1) Zur Besorgung der Regulierungsaufgaben im Bereich der Elektrizitäts-, Gas- und Wasserstoffwirtschaft wird unter der Bezeichnung „Energie-Control Austria für die Regulierung der Elektrizitäts-, Gas- und Wasserstoffwirtschaft (E-Control)“ eine Anstalt öffentlichen Rechts mit eigener Rechtspersönlichkeit eingerichtet.

(2) Sitz dieser Anstalt ist Wien. Ihr Wirkungsbereich erstreckt sich auf das gesamte Bundesgebiet. Sie ist berechtigt, das Bundeswappen zu führen. Sie ist ein Unternehmen im Sinn des Unternehmensgesetzbuches – UGB, dRGBl. S 219/1897, und ist im Firmenbuch beim Handelsgericht Wien zu protokollieren.

Allgemeine Ziele

§ 4. Bei Wahrnehmung der Regulierungsaufgaben trifft die E-Control im Rahmen ihrer Aufgaben und Befugnisse, gegebenenfalls in Zusammenarbeit mit anderen einschlägigen nationalen Behörden, insbesondere den Wettbewerbsbehörden, und unbeschadet deren Zuständigkeiten sowie unbeschadet der Zuständigkeit des Bundesministers für Wirtschaft, Familie und Jugend in Fragen der obersten Energiepolitik alle angemessenen Maßnahmen zur Erreichung folgender Ziele:

1.

Förderung - in enger Zusammenarbeit mit der Agentur, den Regulierungsbehörden der Mitgliedstaaten und der Europäischen Kommission - eines wettbewerbsbestimmten, sicheren und ökologisch nachhaltigen Elektrizitäts- und Erdgasbinnenmarktes in der Gemeinschaft und effektive Öffnung des Marktes für alle Kunden und Lieferanten in der Gemeinschaft, sowie Gewährleistung geeigneter Bedingungen, damit Elektrizitäts- und Gasnetze unter Berücksichtigung der langfristigen Ziele wirkungsvoll und zuverlässig betrieben werden;

2.

Entwicklung wettbewerbsbestimmter und funktionierender Regionalmärkte in der Gemeinschaft zur Verwirklichung der unter Z 1 genannten Ziele;

3.

Aufhebung der bestehenden Beschränkungen des Elektrizitäts- und Erdgashandels zwischen den Mitgliedstaaten, einschließlich des Aufbaus geeigneter grenzüberschreitender Übertragungskapazitäten im Hinblick auf die Befriedigung der Nachfrage und die Förderung der Integration der nationalen Märkte zur Erleichterung der Elektrizitäts- und Erdgasflüsse innerhalb der Gemeinschaft;

4.

Beiträge zur möglichst kostengünstigen Verwirklichung der angestrebten Entwicklung verbraucherorientierter, sicherer, zuverlässiger und effizienter nichtdiskriminierender Systeme sowie Förderung der Angemessenheit der Systeme und, im Einklang mit den allgemeinen Zielen der Energiepolitik, der Energieeffizienz sowie der Einbindung von Strom und Gas aus erneuerbaren Energiequellen und dezentraler Erzeugung im kleinen und großen Maßstab sowohl in Übertragungs- bzw. Fernleitungsnetze als auch in Verteilernetze;

5.

Erleichterung des Anschlusses neuer Erzeugungs- und Gewinnungsanlagen an das Netz, insbesondere durch Beseitigung von Hindernissen, die den Zugang neuer Marktteilnehmer und die Einspeisung von Strom oder Erdgas aus erneuerbaren Energiequellen verhindern könnten;

6.

Sicherstellung, dass für Netzbetreiber und Netznutzer kurzfristig wie langfristig angemessene Anreize bestehen, Effizienzsteigerungen bei der Netzleistung zu gewährleisten und die Marktintegration zu fördern;

7.

Maßnahmen, die bewirken, dass die Kunden Vorteile aus dem effizienten Funktionieren des nationalen Marktes ziehen, Förderung eines effektiven Wettbewerbs und Beiträge zur Gewährleistung des Verbraucherschutzes;

8.

Beiträge zur Verwirklichung hoher Standards bei der Gewährleistung der Grundversorgung und der Erfüllung gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen im Bereich der Strom- und Erdgasversorgung, zum Schutz benachteiligter Kunden und im Interesse der Kompatibilität der beim Anbieterwechsel von Kunden erforderlichen Datenaustauschverfahren.

Abkürzung

E-ControlG

Allgemeine Ziele

§ 4. Bei Wahrnehmung der Regulierungsaufgaben trifft die E-Control im Rahmen ihrer Aufgaben und Befugnisse, gegebenenfalls in Zusammenarbeit mit anderen einschlägigen nationalen Behörden, insbesondere den Wettbewerbsbehörden, und unbeschadet deren Zuständigkeiten sowie unbeschadet der Zuständigkeit des Bundesministers für Wirtschaft, Familie und Jugend in Fragen der obersten Energiepolitik alle angemessenen Maßnahmen zur Erreichung folgender Ziele:

1.

Förderung – in enger Zusammenarbeit mit der Agentur, den Regulierungsbehörden der Mitgliedstaaten und der Europäischen Kommission – eines wettbewerbsbestimmten, sicheren und ökologisch nachhaltigen Elektrizitäts- und Erdgasbinnenmarktes in der Gemeinschaft und effektive Öffnung des Marktes für alle Kunden und Lieferanten in der Gemeinschaft, sowie Gewährleistung geeigneter Bedingungen, damit Elektrizitäts- und Gasnetze unter Berücksichtigung der langfristigen Ziele wirkungsvoll und zuverlässig betrieben werden;

2.

Entwicklung wettbewerbsbestimmter und funktionierender Regionalmärkte in der Gemeinschaft zur Verwirklichung der unter Z 1 genannten Ziele;

3.

Aufhebung der bestehenden Beschränkungen des Elektrizitäts- und Erdgashandels zwischen den Mitgliedstaaten, einschließlich des Aufbaus geeigneter grenzüberschreitender Übertragungskapazitäten im Hinblick auf die Befriedigung der Nachfrage und die Förderung der Integration der nationalen Märkte zur Erleichterung der Elektrizitäts- und Erdgasflüsse innerhalb der Gemeinschaft;

4.

Beiträge zur möglichst kostengünstigen Verwirklichung der angestrebten Entwicklung verbraucherorientierter, sicherer, zuverlässiger und effizienter nichtdiskriminierender Systeme sowie Förderung der Angemessenheit der Systeme und, im Einklang mit den allgemeinen Zielen der Energiepolitik, der Energieeffizienz sowie der Einbindung von Strom und Gas aus erneuerbaren Energiequellen und dezentraler Erzeugung im kleinen und großen Maßstab sowohl in Übertragungs- bzw. Fernleitungsnetze als auch in Verteilernetze;

5.

Erleichterung des Anschlusses neuer Erzeugungs- und Gewinnungsanlagen an das Netz, insbesondere durch Beseitigung von Hindernissen, die den Zugang neuer Marktteilnehmer und die Einspeisung von Strom oder Erdgas aus erneuerbaren Energiequellen verhindern könnten;

6.

Sicherstellung, dass für Netzbetreiber und Netznutzer kurzfristig wie langfristig angemessene Anreize bestehen, Effizienzsteigerungen bei der Netzleistung zu gewährleisten und die Marktintegration zu fördern;

7.

Maßnahmen, die bewirken, dass die Kunden Vorteile aus dem effizienten Funktionieren des nationalen Marktes ziehen, Förderung eines effektiven Wettbewerbs und Beiträge zur Gewährleistung des Verbraucherschutzes;

8.

Beiträge zur Verwirklichung hoher Standards bei der Gewährleistung der Grundversorgung und der Erfüllung gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen im Bereich der Strom- und Erdgasversorgung, zum Schutz benachteiligter Kunden und im Interesse der Kompatibilität der beim Anbieterwechsel von Kunden erforderlichen Datenaustauschverfahren.

9.

Sicherstellung der Integrität und Transparenz des Energiegroßhandelsmarktes.

Abkürzung

E-ControlG

Allgemeine Ziele

§ 4. Bei Wahrnehmung der Regulierungsaufgaben trifft die E-Control im Rahmen ihrer Aufgaben und Befugnisse, gegebenenfalls in Zusammenarbeit mit anderen einschlägigen nationalen Behörden, insbesondere den Wettbewerbsbehörden, und unbeschadet deren Zuständigkeiten sowie unbeschadet der Zuständigkeit der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie in Fragen der obersten Energiepolitik alle angemessenen Maßnahmen zur Erreichung folgender Ziele:

1.

Förderung – in enger Zusammenarbeit mit der Agentur, den Regulierungsbehörden der Mitgliedstaaten und der Europäischen Kommission – eines wettbewerbsbestimmten, sicheren und ökologisch nachhaltigen Elektrizitäts- und Erdgasbinnenmarktes in der Gemeinschaft und effektive Öffnung des Marktes für alle Kunden und Lieferanten in der Gemeinschaft, sowie Gewährleistung geeigneter Bedingungen, damit Elektrizitäts- und Gasnetze unter Berücksichtigung der langfristigen Ziele wirkungsvoll und zuverlässig betrieben werden;

2.

Entwicklung wettbewerbsbestimmter und funktionierender Regionalmärkte in der Gemeinschaft zur Verwirklichung der unter Z 1 genannten Ziele;

3.

Aufhebung der bestehenden Beschränkungen des Elektrizitäts- und Erdgashandels zwischen den Mitgliedstaaten, einschließlich des Aufbaus geeigneter grenzüberschreitender Übertragungskapazitäten im Hinblick auf die Befriedigung der Nachfrage und die Förderung der Integration der nationalen Märkte zur Erleichterung der Elektrizitäts- und Erdgasflüsse innerhalb der Gemeinschaft;

4.

Beiträge zur möglichst kostengünstigen und raschen Verwirklichung der Transformation des Energiesystems im Sinne des Pariser Klimaschutzabkommens 2015 unter Sicherstellung der angestrebten Entwicklung verbraucherorientierter, sicherer, zuverlässiger und effizienter nichtdiskriminierender Systeme sowie Förderung der Angemessenheit der Systeme und, im Einklang mit den allgemeinen Zielen der Energiepolitik, der Energieeffizienz sowie der Einbindung von Strom und Gas aus erneuerbaren Energiequellen und dezentraler Erzeugung im kleinen und großen Maßstab sowohl in Übertragungs- bzw. Fernleitungsnetze als auch in Verteilernetze;

5.

Erleichterung des Anschlusses neuer Erzeugungs- und Gewinnungsanlagen an das Netz, insbesondere durch Beseitigung von Hindernissen, die den Zugang neuer Marktteilnehmer, insbesondere von Erneuerbare-Energie-Gemeinschaften gemäß § 79 Erneuerbaren Ausbau Gesetz (EAG), BGBl. I Nr. 150/2021, und Bürgerenergiegemeinschaften gemäß § 16b ElWOG 2010, und die Einspeisung von Strom oder Erdgas aus erneuerbaren Energiequellen verhindern könnten;

6.

Sicherstellung, dass für Netzbetreiber und Netznutzer kurzfristig wie langfristig angemessene Anreize bestehen, Effizienzsteigerungen bei der Netzleistung zu gewährleisten und die Marktintegration zu fördern;

7.

Maßnahmen, die bewirken, dass die Kunden Vorteile aus dem effizienten Funktionieren des nationalen Marktes ziehen, Förderung eines effektiven Wettbewerbs und Beiträge zur Gewährleistung des Verbraucherschutzes;

8.

Beiträge zur Verwirklichung hoher Standards bei der Gewährleistung der Grundversorgung und der Erfüllung gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen im Bereich der Strom- und Erdgasversorgung, zum Schutz benachteiligter Kunden und im Interesse der Kompatibilität der beim Anbieterwechsel von Kunden erforderlichen Datenaustauschverfahren.

9.

Sicherstellung der Integrität und Transparenz des Energiegroßhandelsmarktes.

Abkürzung

E-ControlG

Allgemeine Ziele

§ 4. Bei Wahrnehmung der Regulierungsaufgaben trifft die Regulierungsbehörde im Rahmen ihrer Aufgaben und Befugnisse, gegebenenfalls in Zusammenarbeit mit anderen einschlägigen nationalen Behörden, insbesondere den Wettbewerbsbehörden, und unbeschadet deren Zuständigkeiten sowie unbeschadet der Zuständigkeit des Bundesministers für Wirtschaft, Energie und Tourismus in Fragen der obersten Energiepolitik alle angemessenen Maßnahmen zur Erreichung folgender Ziele:

1.

Förderung – in enger Zusammenarbeit mit der Agentur für die Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörden, den Regulierungsbehörden der Mitgliedstaaten und der Europäischen Kommission – eines wettbewerbsbestimmten, sicheren und ökologisch nachhaltigen Elektrizitäts- und Erdgasbinnenmarktes in der Europäischen Union und effektive Öffnung des Marktes für alle Kundinnen und Kunden und Lieferanten in der Europäischen Union, sowie Gewährleistung geeigneter Bedingungen, damit Elektrizitäts- und Gasnetze unter Berücksichtigung der langfristigen Ziele finanziert sowie wirkungsvoll und zuverlässig betrieben und die Elektrizitätsnetze ausgebaut werden können – dies erfordert einen Regulierungsrahmen, der die notwendigen Voraussetzungen dafür schafft, dass die Netzbetreiber mit ausreichenden personellen, technischen, materiellen und finanziellen Ressourcen ausgestattet werden ;

2.

Entwicklung wettbewerbsbestimmter und funktionierender Regionalmärkte in der Europäischen Union zur Verwirklichung der unter Z 1 genannten Ziele;

3.

Aufhebung der bestehenden Beschränkungen des Elektrizitäts- und Erdgashandels zwischen den Mitgliedstaaten, einschließlich des Aufbaus geeigneter grenzüberschreitender Übertragungskapazitäten im Hinblick auf die Befriedigung der Nachfrage und die Förderung der Integration der nationalen Märkte zur Erleichterung der Elektrizitäts- und Erdgasflüsse innerhalb der Europäischen Union;

4.

Beiträge zur möglichst kostengünstigen und raschen Verwirklichung der Transformation des Energiesystems im Sinne des Pariser Klimaschutzabkommens 2015 unter Sicherstellung der angestrebten Entwicklung verbraucherorientierter, sicherer, zuverlässiger, leistbarer und effizienter nichtdiskriminierender Systeme sowie Förderung der Angemessenheit der Systeme und, im Einklang mit den allgemeinen Zielen der Energiepolitik, der Energieeffizienz sowie der Einbindung von Strom und Gas aus erneuerbaren Energiequellen und dezentraler Erzeugung im kleinen und großen Maßstab sowohl in Übertragungs- bzw. Fernleitungsnetze als auch in Verteilernetze;

5.

Erleichterung des Anschlusses neuer Erzeugungs- und Gewinnungsanlagen an das Netz, insbesondere durch Beseitigung von Hindernissen, die den Zugang neuer Marktteilnehmer, insbesondere von Erneuerbare-Energie-Gemeinschaften gemäß § 79 EAG, und Bürgerenergiegemeinschaften gemäß § 67 des Elektrizitätswirtschaftsgesetzes (ElWG), BGBl. I Nr. 91/2025, sowie aktive Kunden gemäß § 65 ElWG, und die Einspeisung von Strom oder Erdgas aus erneuerbaren Energiequellen verhindern könnten;

6.

Sicherstellung, dass für Netzbetreiber und Netznutzer kurzfristig wie langfristig angemessene Anreize bestehen, Effizienzsteigerungen bei der Netzleistung zu gewährleisten und die Marktintegration zu fördern;

7.

Maßnahmen, die bewirken, dass die Kundinnen und Kunden Vorteile aus dem effizienten Funktionieren des nationalen Marktes ziehen, Förderung eines effektiven Wettbewerbs und Beiträge zur Gewährleistung des Verbraucherschutzes;

8.

Beiträge zur Verwirklichung hoher Standards bei der Gewährleistung der Grundversorgung und der Erfüllung gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen im Bereich der Strom- und Erdgasversorgung, zum Schutz benachteiligter Kundinnen und Kunden und im Interesse der Kompatibilität der beim Anbieterwechsel von Kundinnen und Kunden erforderlichen Datenaustauschverfahren.

9.

Sicherstellung der Integrität und Transparenz des Energiegroßhandelsmarktes.

Organe

§ 5. (1) Organe der E-Control sind:

1.

der Vorstand,

2.

die Regulierungskommission,

3.

der Aufsichtsrat.

(2) Die Organe der E-Control und ihre Mitglieder sind mit Ausnahme der Angelegenheiten des Abs. 4 in Ausübung ihres Amtes an keine Weisungen gebunden und handeln unabhängig von Marktinteressen. Insbesondere dürfen sie keine Funktionen ausüben, die ihre Unabhängigkeit gefährden. Den Organen der E-Control dürfen Mitglieder der Bundesregierung, einer Landesregierung, eines allgemeinen Vertretungskörpers oder des Europäischen Parlaments nicht angehören.

(3) Der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend hat das Recht, sich jederzeit über alle Gegenstände der Geschäftsführung und Aufgabenerfüllung zu unterrichten. Alle Organe der E-Control haben dem Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend unverzüglich und auf Verlangen schriftlich alle diesbezüglichen Anfragen zu beantworten.

(4) Die im ÖSG, Energielenkungsgesetz, KWK-Gesetz, § 69 ElWOG, BGBl. I Nr. 143/1998, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 112/2008, § 92 ElWOG 2010 und § 59 GWG der E-Control übertragenen Aufgaben werden von der E-Control unter der Leitung und nach den Weisungen des Bundesministers für Wirtschaft, Familie und Jugend besorgt.

Organe

§ 5. (1) Organe der E-Control sind:

1.

der Vorstand,

2.

die Regulierungskommission,

3.

der Aufsichtsrat.

(2) Die Organe der E-Control und ihre Mitglieder sind mit Ausnahme der Angelegenheiten des Abs. 4 in Ausübung ihres Amtes an keine Weisungen gebunden und handeln unabhängig von Marktinteressen. Insbesondere dürfen sie keine Funktionen ausüben, die ihre Unabhängigkeit gefährden. Den Organen der E-Control dürfen Mitglieder der Bundesregierung, einer Landesregierung, eines allgemeinen Vertretungskörpers oder des Europäischen Parlaments nicht angehören.

(3) Der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend hat das Recht, sich jederzeit über alle Gegenstände der Geschäftsführung und Aufgabenerfüllung zu unterrichten. Alle Organe der E-Control haben dem Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend unverzüglich und auf Verlangen schriftlich alle diesbezüglichen Anfragen zu beantworten.

(4) Die im ÖSG, mit Ausnahme des § 6 und § 9, im ÖSG 2012, mit Ausnahme des § 6, § 10 Abs. 1 und § 11, im Preistransparenzgesetz, im Energielenkungsgesetz 1982, mit Ausnahme des § 20i und § 20j, im KWK-Gesetz, in § 69 ElWOG, BGBl. I Nr. 143/1998, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 112/2008, in § 92 ElWOG 2010 und in § 147 GWG 2011 der E-Control übertragenen Aufgaben werden von der E-Control unter der Leitung und nach den Weisungen des Bundesministers für Wirtschaft, Familie und Jugend besorgt.

Abkürzung

E-ControlG

Organe

§ 5. (1) Organe der E-Control sind:

1.

der Vorstand,

2.

die Regulierungskommission,

3.

der Aufsichtsrat.

(2) Die Organe der E-Control und ihre Mitglieder sind mit Ausnahme der Angelegenheiten des Abs. 4 in Ausübung ihres Amtes an keine Weisungen gebunden und handeln unabhängig von Marktinteressen. Insbesondere dürfen sie keine Funktionen ausüben, die ihre Unabhängigkeit gefährden. Den Organen der E-Control dürfen Mitglieder der Bundesregierung, einer Landesregierung, eines allgemeinen Vertretungskörpers oder des Europäischen Parlaments nicht angehören.

(3) Der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend hat das Recht, sich jederzeit über alle Gegenstände der Geschäftsführung und Aufgabenerfüllung zu unterrichten. Alle Organe der E-Control haben dem Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend unverzüglich und auf Verlangen schriftlich alle diesbezüglichen Anfragen zu beantworten.

(4) Die im ÖSG, mit Ausnahme des § 6 und § 9, im ÖSG 2012, mit Ausnahme des § 6, § 10 Abs. 1 und § 11, im Preistransparenzgesetz, im Energielenkungsgesetz 2012, mit Ausnahme des § 15 Abs. 2 und § 27 Abs. 2, im KWK-Gesetz, in § 69 ElWOG, BGBl. I Nr. 143/1998, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 112/2008, in § 92 ElWOG 2010 und in § 147 GWG 2011 der E-Control übertragenen Aufgaben werden von der E-Control unter der Leitung und nach den Weisungen des Bundesministers für Wirtschaft, Familie und Jugend besorgt.

Abkürzung

E-ControlG

Organe

§ 5. (1) Organe der E-Control sind:

1.

der Vorstand,

2.

die Regulierungskommission,

3.

der Aufsichtsrat.

(2) Die Organe der E-Control und ihre Mitglieder sind mit Ausnahme der Angelegenheiten des Abs. 4 in Ausübung ihres Amtes an keine Weisungen gebunden und handeln unabhängig von Marktinteressen. Insbesondere dürfen sie keine Funktionen ausüben, die ihre Unabhängigkeit gefährden. Den Organen der E-Control dürfen Mitglieder der Bundesregierung, einer Landesregierung, eines allgemeinen Vertretungskörpers oder des Europäischen Parlaments nicht angehören.

(3) Der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend hat das Recht, sich jederzeit über alle Gegenstände der Geschäftsführung und Aufgabenerfüllung zu unterrichten. Alle Organe der E-Control haben dem Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend unverzüglich und auf Verlangen schriftlich alle diesbezüglichen Anfragen zu beantworten, soweit dies nicht der Unabhängigkeit der Regulierungsbehörde im Sinne von Art. 35 Abs. 4 Richtlinie 2009/72/EG und Art. 39 Abs. 4 Richtlinie 2009/73 widerspricht.

(4) Die im ÖSG, mit Ausnahme des § 6 und § 9, im ÖSG 2012, mit Ausnahme des § 6, § 10 Abs. 1 und § 11, im Preistransparenzgesetz, im BundesEnergieeffizienzgesetz, im Energielenkungsgesetz 2012, mit Ausnahme des § 15 Abs. 2 und § 27 Abs. 2, im KWK-Gesetz, in § 69 ElWOG, BGBl. I Nr. 143/1998, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 112/2008, in § 92 ElWOG 2010, in § 147 GWG 2011 sowie in § 22a dieses Bundesgesetzes der EControl übertragenen Aufgaben werden von der EControl unter der Leitung und nach den Weisungen des Bundesministers für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft besorgt.

Abkürzung

E-ControlG

Organe

§ 5. (1) Organe der E-Control sind:

1.

der Vorstand,

2.

die Regulierungskommission,

3.

der Aufsichtsrat.

(2) Die Organe der E-Control und ihre Mitglieder sind mit Ausnahme der Angelegenheiten des Abs. 4 in Ausübung ihres Amtes an keine Weisungen gebunden und handeln unabhängig von Marktinteressen. Insbesondere dürfen sie keine Funktionen ausüben, die ihre Unabhängigkeit gefährden. Den Organen der E-Control dürfen Mitglieder der Bundesregierung, einer Landesregierung, eines allgemeinen Vertretungskörpers oder des Europäischen Parlaments nicht angehören.

(3) Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hat das Recht, sich jederzeit über alle Gegenstände der Geschäftsführung und Aufgabenerfüllung zu unterrichten. Alle Organe der E-Control haben der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie unverzüglich und auf Verlangen schriftlich alle diesbezüglichen Anfragen zu beantworten, soweit dies nicht der Unabhängigkeit der Regulierungsbehörde im Sinne von Art. 35 Abs. 4 Richtlinie 2009/72/EG und Art. 39 Abs. 4 Richtlinie 2009/73 widerspricht.

(4) Die im ÖSG, mit Ausnahme des § 6 und § 9, im ÖSG 2012, im EAG, mit Ausnahme des § 81 Abs. 1 und § 84, im Preistransparenzgesetz, im BundesEnergieeffizienzgesetz, im Energielenkungsgesetz 2012, mit Ausnahme des § 15 Abs. 2 und § 27 Abs. 2, im KWK-Gesetz, in § 69 ElWOG, BGBl. I Nr. 143/1998, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 112/2008, in § 92 ElWOG 2010, in § 147 GWG 2011 sowie in im Bundesgesetz zur Festlegung einheitlicher Standards beim Infrastrukturaufbau für alternative Kraftstoffe, BGBl. I Nr. 38/2018, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 150/2021 der EControl übertragenen Aufgaben werden von der EControl unter der Leitung und nach den Weisungen der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie besorgt.

Abkürzung

E-ControlG

Organe

§ 5. (1) Organe der Regulierungsbehörde sind:

1.

der Vorstand,

2.

die Regulierungskommission,

3.

der Aufsichtsrat.

(2) Die Organe der Regulierungsbehörde und ihre Mitglieder sind mit Ausnahme der Angelegenheiten des Abs. 4 in Ausübung ihres Amtes an keine Weisungen gebunden und handeln unabhängig von Marktinteressen. Insbesondere dürfen sie keine Funktionen ausüben, die ihre Unabhängigkeit gefährden. Den Organen der Regulierungsbehörde dürfen Mitglieder der Bundesregierung, einer Landesregierung, eines allgemeinen Vertretungskörpers oder des Europäischen Parlaments nicht angehören.

(3) Der Bundesminister für Wirtschaft, Energie und Tourismus hat das Recht, sich jederzeit über alle Gegenstände der Geschäftsführung und Aufgabenerfüllung zu unterrichten. Alle Organe der Regulierungsbehörde haben dem Bundesminister für Wirtschaft, Energie und Tourismus unverzüglich und auf Verlangen schriftlich alle diesbezüglichen Anfragen zu beantworten, soweit dies nicht der Unabhängigkeit der Regulierungsbehörde im Sinne von Art. 57 Abs. 4 der Richtlinie (EU) 2019/944 und Art. 76 Abs. 4 der Richtlinie (EU) 2024/1788 widerspricht.

(4) Die Aufgaben, die der Regulierungsbehörde durch

1.

das Ökostromgesetz 2012 (ÖSG 2012), BGBl. I Nr. 75/2011, mit Ausnahme des § 10,

2.

das EAG, mit Ausnahme des § 81 Abs. 1 und § 84,

3.

das Preistransparenzgesetz, BGBl. Nr. 761/1992,

4.

das Bundes-Energieeffizienzgesetz (EEffG), BGBl. 1 Nr. 72/2014,

5.

das Energielenkungsgesetz 2012 (EnLG 2012), BGBl. I Nr. 41/2013, mit Ausnahme des § 15 Abs. 2 und § 27 Abs. 2,

6.

§ 171 ElWG,

7.

§ 147 des Gaswirtschaftsgesetzes 2011 (GWG 2011), BGBl. I Nr. 107/2011, sowie

8.

das Bundesgesetz zur Festlegung einheitlicher Standards beim Infrastrukturaufbau für alternative Kraftstoffe, BGBl. I Nr. 38/2018,

übertragen sind, werden von der Regulierungsbehörde unter der Leitung und nach den Weisungen des Bundesministers für Wirtschaft, Energie und Tourismus besorgt. (Anm. 1)

(5) Die in Abs. 1 genannten Organe sind verpflichtet, die ihnen ausschließlich aus ihrer amtlichen Tätigkeit bekanntgewordenen Tatsachen geheim zu halten, soweit und solange dies aus den in § 6 Abs. 1 des Informationsfreiheitsgesetzes (IFG), BGBl. I Nr. 5/2024, genannten Gründen erforderlich und verhältnismäßig ist.

(_____

Anm. 1: Art. 2 Z 2 der Novelle BGBl. I Nr. 92/2025 lautet: „In § 5 Abs. 4 wird nach der Wortfolge „im Preistransparenzgesetz“ ein Beistrich sowie die Wortfolge „im Preisgesetz 1992“ eingefügt.“. Diese Anordnung konnte nicht eingearbeitet werden.)

Abkürzung

E-ControlG

Organe

§ 5. (1) Organe der Regulierungsbehörde sind:

1.

der Vorstand,

2.

die Regulierungskommission,

3.

der Aufsichtsrat.

(2) Die Organe der Regulierungsbehörde und ihre Mitglieder sind mit Ausnahme der Angelegenheiten des Abs. 4 in Ausübung ihres Amtes an keine Weisungen gebunden und handeln unabhängig von Marktinteressen. Insbesondere dürfen sie keine Funktionen ausüben, die ihre Unabhängigkeit gefährden. Den Organen der Regulierungsbehörde dürfen Mitglieder der Bundesregierung, einer Landesregierung, eines allgemeinen Vertretungskörpers oder des Europäischen Parlaments nicht angehören.

(3) Der Bundesminister für Wirtschaft, Energie und Tourismus hat das Recht, sich jederzeit über alle Gegenstände der Geschäftsführung und Aufgabenerfüllung zu unterrichten. Alle Organe der Regulierungsbehörde haben dem Bundesminister für Wirtschaft, Energie und Tourismus unverzüglich und auf Verlangen schriftlich alle diesbezüglichen Anfragen zu beantworten, soweit dies nicht der Unabhängigkeit der Regulierungsbehörde im Sinne von Art. 57 Abs. 4 der Richtlinie (EU) 2019/944 und Art. 76 Abs. 4 der Richtlinie (EU) 2024/1788 widerspricht.

(4) Die Aufgaben, die der Regulierungsbehörde durch

1.

das Ökostromgesetz 2012 (ÖSG 2012), BGBl. I Nr. 75/2011, mit Ausnahme des § 10,

2.

das EAG, mit Ausnahme des § 81 Abs. 1 und § 84,

3.

das Preistransparenzgesetz, BGBl. Nr. 761/1992, das Preisgesetz 1992, BGBl. Nr. 145/1992,

4.

das Bundes-Energieeffizienzgesetz (EEffG), BGBl. 1 Nr. 72/2014,

5.

das Energielenkungsgesetz 2012 (EnLG 2012), BGBl. I Nr. 41/2013, mit Ausnahme des § 15 Abs. 2 und § 27 Abs. 2,

6.

§ 171 ElWG,

7.

§ 147 des Gaswirtschaftsgesetzes 2011 (GWG 2011), BGBl. I Nr. 107/2011, sowie

8.

das Bundesgesetz zur Festlegung einheitlicher Standards beim Infrastrukturaufbau für alternative Kraftstoffe, BGBl. I Nr. 38/2018,

übertragen sind, werden von der Regulierungsbehörde unter der Leitung und nach den Weisungen des Bundesministers für Wirtschaft, Energie und Tourismus besorgt. (Anm. 1)

(5) Die in Abs. 1 genannten Organe sind verpflichtet, die ihnen ausschließlich aus ihrer amtlichen Tätigkeit bekanntgewordenen Tatsachen geheim zu halten, soweit und solange dies aus den in § 6 Abs. 1 des Informationsfreiheitsgesetzes (IFG), BGBl. I Nr. 5/2024, genannten Gründen erforderlich und verhältnismäßig ist.

(_____

Anm. 1: Art. 2 Z 2 der Novelle BGBl. I Nr. 92/2025 lautet: „In § 5 Abs. 4 wird nach der Wortfolge „im Preistransparenzgesetz“ ein Beistrich sowie die Wortfolge „im Preisgesetz 1992“ eingefügt.“. Diese Anordnung konnte nicht eingearbeitet werden.)

Abkürzung

E-ControlG

Vorstand

§ 6. (1) Der Vorstand der E-Control besteht aus zwei Mitgliedern.

(2) Die Mitglieder des Vorstands werden vom Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend bestellt; die einmalige Wiederbestellung ist zulässig. Die Funktionsperiode beträgt fünf Jahre.

(3) Die Mitglieder des Vorstands müssen im Energiebereich fachkundige Personen sein, die das Wahlrecht zum Nationalrat besitzen. Zum Vorstand kann ernannt werden, wer

1.

persönlich und fachlich zur Ausübung des Amtes geeignet ist,

2.

ein rechtswissenschaftliches, wirtschaftswissenschaftliches oder technisches Studium abgeschlossen hat und

3.

eine mindestens fünfjährige Berufserfahrung auf dem Gebiet der Energiewirtschaft hat.

(4) Der Vorstand darf für die Dauer seiner Funktion keine weitere Tätigkeit ausüben, die ihn an der Erfüllung seiner Aufgaben behindert oder geeignet ist, seine volle Unbefangenheit in Zweifel zu ziehen, oder sonstige wesentliche Interessen seiner Funktion gefährdet; dies gilt insbesondere für die in § 4 Unvereinbarkeitsgesetz 1983, BGBl. Nr. 330/1983, umschriebenen Tätigkeiten.

(5) Vor der Bestellung hat der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend eine Ausschreibung zu veranlassen; das Stellenbesetzungsgesetz 1998, BGBl. I Nr. 26/1998, ist anzuwenden. Den Dienstvertrag mit dem bestellten Vorstand schließt für die E-Control der Aufsichtsrat ab.

(6) (Verfassungsbestimmung) Vor der Bestellung durch den Bundesminister findet eine Anhörung im zuständigen Ausschuss des Nationalrates statt.

Abkürzung

E-ControlG

Vorstand

§ 6. (1) Der Vorstand der E-Control besteht aus zwei Mitgliedern.

(2) Die Mitglieder des Vorstands werden von der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie bestellt; die einmalige Wiederbestellung ist zulässig. Die Funktionsperiode beträgt fünf Jahre.

(3) Die Mitglieder des Vorstands müssen im Energiebereich fachkundige Personen sein, die das Wahlrecht zum Nationalrat besitzen. Zum Vorstand kann ernannt werden, wer

1.

persönlich und fachlich zur Ausübung des Amtes geeignet ist,

2.

ein rechtswissenschaftliches, wirtschaftswissenschaftliches oder technisches Studium abgeschlossen hat und

3.

eine mindestens fünfjährige Berufserfahrung auf dem Gebiet der Energiewirtschaft hat.

(4) Der Vorstand darf für die Dauer seiner Funktion keine weitere Tätigkeit ausüben, die ihn an der Erfüllung seiner Aufgaben behindert oder geeignet ist, seine volle Unbefangenheit in Zweifel zu ziehen, oder sonstige wesentliche Interessen seiner Funktion gefährdet; dies gilt insbesondere für die in § 4 Unvereinbarkeitsgesetz 1983, BGBl. Nr. 330/1983, umschriebenen Tätigkeiten.

(5) Vor der Bestellung hat die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie eine Ausschreibung zu veranlassen; das Stellenbesetzungsgesetz 1998, BGBl. I Nr. 26/1998, ist anzuwenden. Den Dienstvertrag mit dem bestellten Vorstand schließt für die E-Control der Aufsichtsrat ab.

(6) (Verfassungsbestimmung) Vor der Bestellung durch die Bundesministerin findet eine Anhörung im zuständigen Ausschuss des Nationalrates statt.

Abkürzung

E-ControlG

Vorstand

§ 6. (1) Der Vorstand der Regulierungsbehörde besteht aus zwei Mitgliedern.

(2) Die Mitglieder des Vorstands werden von dem Bundesminister für Wirtschaft, Energie und Tourismus bestellt; die einmalige Wiederbestellung ist zulässig. Die Funktionsperiode beträgt fünf Jahre.

(3) Die Mitglieder des Vorstands müssen im Energiebereich fachkundige Personen sein, die das Wahlrecht zum Nationalrat besitzen. Zum Vorstand kann ernannt werden, wer

1.

persönlich und fachlich zur Ausübung des Amtes geeignet ist,

2.

ein rechtswissenschaftliches, wirtschaftswissenschaftliches oder technisches Studium abgeschlossen hat und

3.

eine mindestens fünfjährige Berufserfahrung auf dem Gebiet der Energiewirtschaft hat.

(4) Der Vorstand darf für die Dauer seiner Funktion keine weitere Tätigkeit ausüben, die ihn an der Erfüllung seiner Aufgaben behindert oder geeignet ist, seine volle Unbefangenheit in Zweifel zu ziehen, oder sonstige wesentliche Interessen seiner Funktion gefährdet; dies gilt insbesondere für die in § 4 Unvereinbarkeits- und Transparenz-Gesetz (UnvTransparenzG), BGBl. Nr. 330/1983, umschriebenen Tätigkeiten.

(5) Vor der Bestellung hat der Bundesminister für Wirtschaft, Energie und Tourismus eine Ausschreibung zu veranlassen; das Stellenbesetzungsgesetz 1998, BGBl. I Nr. 26/1998, ist anzuwenden. Den Dienstvertrag mit dem bestellten Vorstand schließt für die Regulierungsbehörde der Aufsichtsrat ab.

(6) (Verfassungsbestimmung) Vor der Bestellung durch den Bundesminister findet eine Anhörung im zuständigen Ausschuss des Nationalrates statt.

Abkürzung

E-ControlG

Aufgaben des Vorstandes

§ 7. (1) Der Vorstand leitet den Dienstbetrieb und führt die Geschäfte der E-Control. Er ist zur Besorgung aller der E-Control übertragenen Aufgaben zuständig, die nicht bundesgesetzlich der Regulierungskommission oder dem Aufsichtsrat zugewiesen sind. Der Vorstand vertritt die E-Control nach außen.

(2) Der Vorstand hat eine Geschäftsordnung zu erlassen. In der Geschäftsordnung ist Vorsorge zu treffen, dass die Aufgaben der E-Control in gesetzmäßiger, zweckmäßiger, wirtschaftlicher und sparsamer Weise besorgt werden. In der Geschäftsordnung ist insbesondere zu regeln, unter welchen Voraussetzungen sich der Vorstand unbeschadet seiner eigenen Verantwortlichkeit durch Bedienstete der E-Control vertreten lassen kann. Die Geschäftsordnung ist auf der Homepage der E-Control zu veröffentlichen.

(3) Der Vorstand hat alle notwendigen organisatorischen Vorkehrungen zu treffen, um den Organen der E-Control die Erfüllung ihrer Aufgaben zu ermöglichen.

(4) Der Vorstand berichtet dem Aufsichtsrat regelmäßig über die Entwicklung der Energiemärkte, die Tätigkeitsschwerpunkte und den Gang der Geschäfte der E-Control sowie über wesentliche Abweichungen vom Budget. Über außergewöhnliche Ereignisse berichtet der Vorstand dem Vorsitzenden des Aufsichtsrates unverzüglich.

Abkürzung

E-ControlG

Aufgaben des Vorstandes

§ 7. (1) Der Vorstand leitet den Dienstbetrieb und führt die Geschäfte der E-Control. Er ist zur Besorgung aller der E-Control übertragenen Aufgaben zuständig, die nicht bundesgesetzlich der Regulierungskommission oder dem Aufsichtsrat zugewiesen sind. Der Vorstand vertritt die E-Control nach außen.

(2) Der Vorstand hat eine Geschäftsordnung zu erlassen. In der Geschäftsordnung ist Vorsorge zu treffen, dass die Aufgaben der E-Control in gesetzmäßiger, zweckmäßiger, wirtschaftlicher und sparsamer Weise besorgt werden. In der Geschäftsordnung ist insbesondere zu regeln, unter welchen Voraussetzungen sich der Vorstand unbeschadet seiner eigenen Verantwortlichkeit durch Bedienstete der E-Control vertreten lassen kann. In der Geschäftsordnung ist außerdem zu regeln, wie ein Beschluss des Vorstands im Falle einer Stimmengleichheit zustande kommt. Die Geschäftsordnung ist auf der Homepage der E-Control zu veröffentlichen.

(3) Der Vorstand hat alle notwendigen organisatorischen Vorkehrungen zu treffen, um den Organen der E-Control die Erfüllung ihrer Aufgaben zu ermöglichen.

(4) Der Vorstand berichtet dem Aufsichtsrat regelmäßig über die Entwicklung der Energiemärkte, die Tätigkeitsschwerpunkte und den Gang der Geschäfte der E-Control sowie über wesentliche Abweichungen vom Budget. Über außergewöhnliche Ereignisse berichtet der Vorstand dem Vorsitzenden des Aufsichtsrates unverzüglich.

Abkürzung

E-ControlG

Aufgaben des Vorstandes

§ 7. (1) Der Vorstand leitet den Dienstbetrieb und führt die Geschäfte der Regulierungsbehörde. Er ist zur Besorgung aller der Regulierungsbehörde übertragenen Aufgaben zuständig, die nicht bundesgesetzlich der Regulierungskommission oder dem Aufsichtsrat zugewiesen sind. Der Vorstand vertritt die Regulierungsbehörde nach außen.

(2) Der Vorstand hat eine Geschäftsordnung zu erlassen. In der Geschäftsordnung ist Vorsorge zu treffen, dass die Aufgaben der Regulierungsbehörde in gesetzmäßiger, zweckmäßiger, wirtschaftlicher und sparsamer Weise besorgt werden. In der Geschäftsordnung ist insbesondere zu regeln, unter welchen Voraussetzungen sich der Vorstand unbeschadet seiner eigenen Verantwortlichkeit durch Bedienstete der Regulierungsbehörde vertreten lassen kann. In der Geschäftsordnung ist außerdem zu regeln, wie ein Beschluss des Vorstands im Falle einer Stimmengleichheit zustande kommt. Die Geschäftsordnung ist auf der Website der Regulierungsbehörde zu veröffentlichen.

(3) Der Vorstand hat alle notwendigen organisatorischen Vorkehrungen zu treffen, um den Organen der Regulierungsbehörde die Erfüllung ihrer Aufgaben zu ermöglichen.

(4) Der Vorstand berichtet dem Aufsichtsrat regelmäßig über die Entwicklung der Energiemärkte, die Tätigkeitsschwerpunkte und den Gang der Geschäfte der Regulierungsbehörde sowie über wesentliche Abweichungen vom Budget. Über außergewöhnliche Ereignisse berichtet der Vorstand dem Vorsitzenden des Aufsichtsrates unverzüglich.

Abkürzung

E-ControlG

Funktionsdauer des Vorstandes

§ 8. (1) Die Funktion eines Mitglieds des Vorstandes der E-Control endet

1.

mit Ablauf der Funktionsperiode,

2.

mit Zurücklegung der Funktion nach Erörterung und Abstimmung mit dem Aufsichtsrat,

3.

mit der Abberufung durch den dem Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend gemäß Abs. 3.

(2) Die Zurücklegung der Funktion als Mitglied des Vorstands ist dem Aufsichtsrat und dem Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend schriftlich bekannt zu geben. Der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend veranlasst die Bestellung eines neuen Mitglieds des Vorstands.

(3) Der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend hat ein Mitglied des Vorstands aus wichtigem Grund abzuberufen, wenn

1.

nachträglich hervorkommt, dass eine Bestellungsvoraussetzung nicht gegeben war oder weggefallen ist,

2.

dauernde Unfähigkeit zur Ausübung der Funktion eintritt oder wenn der Vorstand infolge Krankheit, Unfalls oder eines Gebrechens länger als ein halbes Jahr vom Dienst abwesend ist oder

3.

eine Verurteilung durch ein inländisches Gericht wegen einer oder mehrerer mit Vorsatz begangener strafbarer Handlungen zu einer Freiheitsstrafe vorliegt, wenn die verhängte Freiheitsstrafe ein Jahr übersteigt, oder die nicht bedingt nachgesehene Freiheitsstrafe sechs Monate übersteigt.

Abkürzung

E-ControlG

Funktionsdauer des Vorstandes

§ 8. (1) Die Funktion eines Mitglieds des Vorstandes der E-Control endet

1.

mit Ablauf der Funktionsperiode,

2.

mit Zurücklegung der Funktion nach Erörterung und Abstimmung mit dem Aufsichtsrat,

3.

mit der Abberufung durch die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie gemäß Abs. 3.

(2) Die Zurücklegung der Funktion als Mitglied des Vorstands ist dem Aufsichtsrat und der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie schriftlich bekannt zu geben. Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie veranlasst die Bestellung eines neuen Mitglieds des Vorstands.

(3) Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hat ein Mitglied des Vorstands aus wichtigem Grund abzuberufen, wenn

1.

nachträglich hervorkommt, dass eine Bestellungsvoraussetzung nicht gegeben war oder weggefallen ist,

2.

dauernde Unfähigkeit zur Ausübung der Funktion eintritt oder wenn der Vorstand infolge Krankheit, Unfalls oder eines Gebrechens länger als ein halbes Jahr vom Dienst abwesend ist ,

3.

eine Verurteilung durch ein inländisches Gericht wegen einer oder mehrerer mit Vorsatz begangener strafbarer Handlungen zu einer Freiheitsstrafe vorliegt, wenn die verhängte Freiheitsstrafe ein Jahr übersteigt, oder die nicht bedingt nachgesehene Freiheitsstrafe sechs Monate übersteigt oder

4.

eine grobe Pflichtverletzung vorliegt.

Abkürzung

E-ControlG

Funktionsdauer des Vorstandes

§ 8. (1) Die Funktion eines Mitglieds des Vorstandes der Regulierungsbehörde endet

1.

mit Ablauf der Funktionsperiode,

2.

mit Zurücklegung der Funktion nach Erörterung und Abstimmung mit dem Aufsichtsrat,

3.

mit der Abberufung durch den Bundesminister für Wirtschaft, Energie und Tourismus gemäß Abs. 3.

(2) Die Zurücklegung der Funktion als Mitglied des Vorstands ist dem Aufsichtsrat und dem Bundesminister für Wirtschaft, Energie und Tourismus schriftlich bekannt zu geben. Der Bundesminister für Wirtschaft, Energie und Tourismus veranlasst die Bestellung eines neuen Mitglieds des Vorstands.

(3) Der Bundesminister für Wirtschaft, Energie und Tourismus hat ein Mitglied des Vorstands aus wichtigem Grund abzuberufen, wenn

1.

nachträglich hervorkommt, dass eine Bestellungsvoraussetzung nicht gegeben war oder weggefallen ist,

2.

dauernde Unfähigkeit zur Ausübung der Funktion eintritt oder wenn der Vorstand infolge Krankheit, Unfalls oder eines Gebrechens länger als ein halbes Jahr vom Dienst abwesend ist ,

3.

eine Verurteilung durch ein inländisches Gericht wegen einer oder mehrerer mit Vorsatz begangener strafbarer Handlungen zu einer Freiheitsstrafe vorliegt, wenn die verhängte Freiheitsstrafe ein Jahr übersteigt, oder die nicht bedingt nachgesehene Freiheitsstrafe sechs Monate übersteigt oder

4.

eine grobe Pflichtverletzung vorliegt.

Rechtsschutz

§ 9. (1) Entscheidungen des Vorstands der E-Control, soweit es sich nicht um Bescheide gemäß Abs. 2, Angelegenheiten des § 5 Abs. 4 und Verwaltungsstrafsachen handelt, unterliegen nicht der Aufhebung oder Abänderung im Verwaltungsweg.

(2) Über Beschwerden gegen Entscheidungen des Vorstands der E-Control in Angelegenheiten der Feststellung der Kostenbasis gemäß § 48 Abs. 1 ElWOG 2010 entscheidet die Regulierungskommission der E-Control. Der Vorstand hat der Regulierungskommission Sachverständige zur Verfügung zu stellen, die an den Entscheidungen des Vorstandes gemäß § 48 Abs. 1 ElWOG 2010 weder direkt noch indirekt mitwirken. In Ausübung ihrer Tätigkeit für die Regulierungskommission unterliegen die Sachverständigen keinen Weisungen des Vorstandes und agieren unabhängig. Das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG, BGBl. Nr. 51/1991, ist sinngemäß anzuwenden; die Bestimmungen des § 7 AVG gelten auch für diese Sachverständigen, insbesondere § 7 Abs. 1 Z 4 AVG.

(3) Über Berufungen gegen Entscheidungen des Vorstands der E-Control in Angelegenheiten der unter der Leitung und nach den Weisungen des Bundesministers für Wirtschaft, Familie und Jugend besorgten Angelegenheiten (§ 5 Abs. 4) entscheidet der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend.

(4) Entscheidungen der Regulierungskommission der E-Control unterliegen nicht der Aufhebung oder Abänderung im Verwaltungsweg. Gegen alle Entscheidungen der Regulierungskommission der E-Control kann Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.

(5) Die E-Control kann gegen Entscheidungen des unabhängigen Verwaltungssenates, die eine Amtshandlung der E-Control zum Gegenstand haben, Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit an den Verwaltungsgerichtshof erheben.

Rechtsschutz

§ 9. (1) Entscheidungen des Vorstands der E-Control, soweit es sich nicht um Bescheide gemäß Abs. 2 und Angelegenheiten des § 5 Abs. 4 handelt, unterliegen nicht der Aufhebung oder Abänderung im Verwaltungsweg.

(2) Über Beschwerden gegen Entscheidungen des Vorstands der E-Control in Angelegenheiten der Feststellung der Kostenbasis gemäß § 48 Abs. 1 ElWOG 2010 und § 69 Abs. 1 GWG 2011 sowie Entscheidungen über die Methode gemäß § 69 Abs. 2 GWG 2011 entscheidet die Regulierungskommission der E-Control. Der Vorstand hat der Regulierungskommission Sachverständige zur Verfügung zu stellen, die an den Entscheidungen des Vorstandes gemäß § 48 Abs. 1 ElWOG 2010 und § 69 Abs. 1 GWG 2011 sowie § 69 Abs. 2 GWG 2011 weder direkt noch indirekt mitwirken. In Ausübung ihrer Tätigkeit für die Regulierungskommission unterliegen die Sachverständigen keinen Weisungen des Vorstandes und agieren unabhängig. Das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG, BGBl. Nr. 51/1991, ist sinngemäß anzuwenden; die Bestimmungen des § 7 AVG gelten auch für diese Sachverständigen, insbesondere § 7 Abs. 1 Z 4 AVG.

(3) Über Berufungen gegen Entscheidungen des Vorstands der E-Control in Angelegenheiten der unter der Leitung und nach den Weisungen des Bundesministers für Wirtschaft, Familie und Jugend besorgten Angelegenheiten (§ 5 Abs. 4) entscheidet der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend.

(4) Entscheidungen der Regulierungskommission der E-Control unterliegen nicht der Aufhebung oder Abänderung im Verwaltungsweg. Gegen alle Entscheidungen der Regulierungskommission der E-Control kann Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.

(5) Die E-Control kann gegen Entscheidungen des unabhängigen Verwaltungssenates, die eine Amtshandlung der E-Control zum Gegenstand haben, Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit an den Verwaltungsgerichtshof erheben.

Abkürzung

E-ControlG

Rechtsschutz

§ 9. (1) Die E-Control kann gegen verwaltungsgerichtliche Entscheidungen, die eine Amtshandlung der E-Control zum Gegenstand haben, Revision wegen Rechtswidrigkeit an den Verwaltungsgerichtshof erheben.

(2) Beschwerden gegen Entscheidungen des Vorstands der E-Control in Angelegenheiten der Feststellung der Kostenbasis gemäß § 48 Abs. 1 ElWOG 2010, § 24 Abs. 1 GWG 2011 und § 69 Abs. 1 GWG 2011 sowie Entscheidungen über die Methode gemäß § 69 Abs. 2 GWG 2011 haben keine aufschiebende Wirkung.

Abkürzung

E-ControlG

Rechtsschutz

§ 9. (1) Die Regulierungsbehörde kann gegen verwaltungsgerichtliche Entscheidungen, die eine Amtshandlung der Regulierungsbehörde zum Gegenstand haben, Revision wegen Rechtswidrigkeit an den Verwaltungsgerichtshof erheben.

(2) Beschwerden gegen Entscheidungen des Vorstands der Regulierungsbehörde in Angelegenheiten der Feststellung der Kostenbasis und der dabei anzuwendenden Methoden gemäß § 134 Abs. 1 ElWG, § 24 Abs. 1 GWG 2011 und § 69 Abs. 1 und 2 GWG 2011 haben keine aufschiebende Wirkung.

Abkürzung

E-ControlG

Regulierungskommission

§ 10. (1) Die Regulierungskommission der E-Control besteht aus fünf von der Bundesregierung ernannten Mitgliedern. Ein Mitglied der Kommission hat dem Richterstand anzugehören. Bei seiner Bestellung hat die Bundesregierung auf einen Dreiervorschlag des Präsidenten des Obersten Gerichtshofes Bedacht zu nehmen. Die Bestellung der anderen Mitglieder erfolgt auf Vorschlag des Bundesministers für Wirtschaft, Familie und Jugend. Dabei ist darauf Bedacht zu nehmen, dass mindestens ein Mitglied über technische, die anderen Mitglieder über juristische und/oder ökonomische Kenntnisse verfügen. Die Funktionsperiode der Mitglieder der Regulierungskommission beträgt fünf Jahre. Eine einmalige Wiederbestellung ist zulässig.

(2) Für jedes Mitglied bestellt die Bundesregierung ein Ersatzmitglied. Das Ersatzmitglied tritt bei Verhinderung des Mitglieds an dessen Stelle.

(3) Zum Mitglied der Regulierungskommission der E-Control darf nur bestellt werden, wer das Wahlrecht zum Nationalrat besitzt.

(4) Ein Mitglied der Regulierungskommission darf für die Dauer seiner Funktion keine weitere Tätigkeit ausüben, die ihn an der Erfüllung seiner Aufgaben behindert oder geeignet ist, seine volle Unbefangenheit in Zweifel zu ziehen, oder sonstige wesentliche Interessen seiner Funktion gefährdet; dies gilt insbesondere für die in § 4 Unvereinbarkeitsgesetz 1983, BGBl. Nr. 330/1983, umschriebenen Tätigkeiten.

(5) Die Funktion als Mitglied der Regulierungskommission der E-Control endet

1.

mit Ablauf der Funktionsperiode,

2.

mit Zurücklegung der Funktion, die der Bundesregierung schriftlich zuhanden des Bundeskanzlers mitzuteilen ist,

3.

mit der Abberufung durch die Bundesregierung gemäß Abs. 6.

(6) Die Bundesregierung hat das betreffende Mitglied der Regulierungskommission der E-Control aus wichtigem Grund abzuberufen, wenn

1.

nachträglich hervorkommt, dass eine Bestellungsvoraussetzung nicht gegeben war oder weggefallen ist,

2.

dauernde Unfähigkeit zur Ausübung der Funktion eintritt oder wenn das betreffende Mitglied infolge Krankheit, Unfalls oder eines Gebrechens länger als ein halbes Jahr vom Dienst abwesend ist oder

3.

eine Verurteilung durch ein inländisches Gericht wegen einer oder mehrerer mit Vorsatz begangener strafbarer Handlungen zu einer Freiheitsstrafe vorliegt, wenn die verhängte Freiheitsstrafe ein Jahr übersteigt, oder die nicht bedingt nachgesehene Freiheitsstrafe sechs Monate übersteigt.

(7) Die Abs. 1, 3, 4, 5 und 6 sind auf Ersatzmitglieder sinngemäß anzuwenden.

(8) Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus, so wird das betreffende Ersatzmitglied Mitglied der Regulierungskommission. Für die Zeit bis zum Ablauf der Funktionsperiode des ausgeschiedenen Mitgliedes ist unter Anwendung der Abs. 1, 2 und 3 unverzüglich ein neues Ersatzmitglied zu bestellen.

(9) Die Mitglieder der Regulierungskommission haben Anspruch auf Ersatz der angemessenen Reisekosten und Barauslagen sowie auf ein Sitzungsgeld, das vom Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen durch Verordnung unter Bedachtnahme auf die Bedeutung und den Umfang der von der Regulierungskommission als Organ der E-Control zu besorgenden Aufgaben festzusetzen ist.

(10) Im Rahmen ihrer Tätigkeit für die Regulierungskommission ist das Personal der E-Control an die Weisungen des Vorsitzenden oder des in der Geschäftsordnung bezeichneten Mitgliedes gebunden.

Abkürzung

E-ControlG

Regulierungskommission

§ 10. (1) Die Regulierungskommission der E-Control besteht aus fünf von der Bundesregierung ernannten Mitgliedern. Ein Mitglied der Kommission hat dem Richterstand anzugehören. Bei seiner Bestellung hat die Bundesregierung auf einen Dreiervorschlag des Präsidenten des Obersten Gerichtshofes Bedacht zu nehmen. Die Bestellung der anderen Mitglieder erfolgt auf Vorschlag der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie. Dabei ist darauf Bedacht zu nehmen, dass mindestens ein Mitglied über technische, die anderen Mitglieder über juristische und/oder ökonomische Kenntnisse verfügen. Die Funktionsperiode der Mitglieder der Regulierungskommission beträgt fünf Jahre. Eine einmalige Wiederbestellung ist zulässig.

(2) Für jedes Mitglied bestellt die Bundesregierung ein Ersatzmitglied. Das Ersatzmitglied tritt bei Verhinderung des Mitglieds an dessen Stelle.

(3) Zum Mitglied der Regulierungskommission der E-Control darf nur bestellt werden, wer das Wahlrecht zum Nationalrat besitzt.

(4) Ein Mitglied der Regulierungskommission darf für die Dauer seiner Funktion keine weitere Tätigkeit ausüben, die ihn an der Erfüllung seiner Aufgaben behindert oder geeignet ist, seine volle Unbefangenheit in Zweifel zu ziehen, oder sonstige wesentliche Interessen seiner Funktion gefährdet; dies gilt insbesondere für die in § 4 Unvereinbarkeitsgesetz 1983, BGBl. Nr. 330/1983, umschriebenen Tätigkeiten.

(5) Die Funktion als Mitglied der Regulierungskommission der E-Control endet

1.

mit Ablauf der Funktionsperiode,

2.

mit Zurücklegung der Funktion, die der Bundesregierung schriftlich zuhanden des Bundeskanzlers mitzuteilen ist,

3.

mit der Abberufung durch die Bundesregierung gemäß Abs. 6.

(6) Die Bundesregierung hat das betreffende Mitglied der Regulierungskommission der E-Control aus wichtigem Grund abzuberufen, wenn

1.

nachträglich hervorkommt, dass eine Bestellungsvoraussetzung nicht gegeben war oder weggefallen ist,

2.

dauernde Unfähigkeit zur Ausübung der Funktion eintritt oder wenn das betreffende Mitglied infolge Krankheit, Unfalls oder eines Gebrechens länger als ein halbes Jahr vom Dienst abwesend ist,

3.

eine Verurteilung durch ein inländisches Gericht wegen einer oder mehrerer mit Vorsatz begangener strafbarer Handlungen zu einer Freiheitsstrafe vorliegt, wenn die verhängte Freiheitsstrafe ein Jahr übersteigt, oder die nicht bedingt nachgesehene Freiheitsstrafe sechs Monate übersteigt oder

4.

eine grobe Pflichtverletzung vorliegt.

(7) Die Abs. 1, 3, 4, 5 und 6 sind auf Ersatzmitglieder sinngemäß anzuwenden.

(8) Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus, so wird das betreffende Ersatzmitglied Mitglied der Regulierungskommission. Für die Zeit bis zum Ablauf der Funktionsperiode des ausgeschiedenen Mitgliedes ist unter Anwendung der Abs. 1, 2 und 3 unverzüglich ein neues Ersatzmitglied zu bestellen.

(9) Die Mitglieder der Regulierungskommission haben Anspruch auf Ersatz der angemessenen Reisekosten und Barauslagen sowie auf ein Sitzungsgeld, das von der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen durch Verordnung unter Bedachtnahme auf die Bedeutung und den Umfang der von der Regulierungskommission als Organ der E-Control zu besorgenden Aufgaben festzusetzen ist.

(10) Im Rahmen ihrer Tätigkeit für die Regulierungskommission ist das Personal der E-Control an die Weisungen des Vorsitzenden oder des in der Geschäftsordnung bezeichneten Mitgliedes gebunden.

Abkürzung

E-ControlG

Regulierungskommission

§ 10. (1) Die Regulierungskommission der EControl besteht aus fünf von der Bundesregierung ernannten Mitgliedern. Ein Mitglied der Kommission hat dem Richterstand anzugehören; es muss zum Zeitpunkt seiner Ernennung das Richteramt aber nicht mehr aktiv ausüben. Bei seiner Bestellung hat die Bundesregierung auf einen Dreiervorschlag des Präsidenten des Obersten Gerichtshofes Bedacht zu nehmen. Die Bestellung der anderen Mitglieder erfolgt auf Vorschlag des Bundesministers für Wirtschaft, Energie und Tourismus. Dabei ist darauf Bedacht zu nehmen, dass mindestens ein Mitglied über technische, die anderen Mitglieder über juristische und/oder ökonomische Kenntnisse verfügen. Die Funktionsperiode der Mitglieder der Regulierungskommission beträgt fünf Jahre. Eine einmalige Wiederbestellung ist zulässig.

(2) Für jedes Mitglied bestellt die Bundesregierung ein Ersatzmitglied. Das Ersatzmitglied tritt bei Verhinderung des Mitglieds an dessen Stelle.

(3) Zum Mitglied der Regulierungskommission darf nur bestellt werden, wer das Wahlrecht zum Nationalrat besitzt.

(4) Ein Mitglied der Regulierungskommission darf für die Dauer seiner Funktion keine weitere Tätigkeit ausüben, die ihn an der Erfüllung seiner Aufgaben behindert oder geeignet ist, seine volle Unbefangenheit in Zweifel zu ziehen, oder sonstige wesentliche Interessen seiner Funktion gefährdet; dies gilt insbesondere für die in § 4 UnvTransparenzG umschriebenen Tätigkeiten.

(5) Die Funktion als Mitglied der Regulierungskommission endet

1.

mit Ablauf der Funktionsperiode,

2.

mit Zurücklegung der Funktion, die der Bundesregierung schriftlich zuhanden des Bundeskanzlers mitzuteilen ist,

3.

mit der Abberufung durch die Bundesregierung gemäß Abs. 6.

(6) Die Bundesregierung hat das betreffende Mitglied der Regulierungskommission aus wichtigem Grund abzuberufen, wenn

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