Bundesgesetz über den Verbraucherschutz bei Teilzeitnutzungs- und Nutzungsvergünstigungsverträgen (Teilzeitnutzungsgesetz 2011 – TNG 2011)

Typ Sonstige
Veröffentlichung 2011-02-23
Status In Kraft
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 21
Änderungshistorie JSON API

Abkürzung

TNG 2011

Präambel/Promulgationsklausel

Der Nationalrat hat beschlossen:

1.

Abschnitt

Allgemeines

Regelungsgegenstand; zwingendes Recht

§ 1. (1) Dieses Bundesgesetz regelt bestimmte Aspekte von Teilzeitnutzungs-, Nutzungsvergünstigungs-, Tauschsystem- und Vermittlungsverträgen, die zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher (§ 1 KSchG) angebahnt oder abgeschlossen werden.

(2) Soweit Vereinbarungen zum Nachteil des Verbrauchers von den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes abweichen, sind sie unwirksam.

Begriffsbestimmungen

§ 2. (1) In diesem Bundesgesetz bezeichnet der Ausdruck

1.

„Teilzeitnutzungsvertrag“ einen Vertrag, mit dem ein Unternehmer einem Verbraucher gegen ein Gesamtentgelt für eine Dauer von mehr als einem Jahr das dingliche oder obligatorische Recht einräumt, ein oder mehrere Nutzungsobjekte wiederkehrend für jeweils einen begrenzten Zeitraum zu nutzen, und zwar unabhängig von der für die Rechtseinräumung gewählten Rechtsform, von der Rechtsform des Unternehmers und von den das Nutzungsobjekt betreffenden Rechtsverhältnissen;

2.

„Nutzungsvergünstigungsvertrag“ (in Anhang II: „Vertrag über ein langfristiges Urlaubsprodukt“) einen Vertrag, mit dem ein Unternehmer einem Verbraucher gegen ein Gesamtentgelt für eine Dauer von mehr als einem Jahr das Recht einräumt, Preisnachlässe oder sonstige Vergünstigungen in Bezug auf ein oder mehrere Nutzungsobjekte in Anspruch zu nehmen, und zwar unabhängig davon, ob damit Reise- oder sonstige Leistungen verbunden sind;

3.

„Tauschsystemvertrag“ (in Anhang IV: „Tauschvertrag“) einen entgeltlichen Vertrag über den Beitritt des Verbrauchers zu einem Tauschsystem, das es ihm ermöglicht, vorübergehend die sich aus dem Teilzeitnutzungsrecht eines anderen ergebende Nutzungsmöglichkeit auszuüben und im Gegenzug diesem oder anderen Personen die vorübergehende Ausübung der sich aus seinem eigenen Teilzeitnutzungsrecht ergebenden Nutzungsmöglichkeit zu gewähren;

4.

„Vermittlungsvertrag“ (in Anhang III: „Wiederverkaufsvertrag“) einen entgeltlichen Vertrag über die Unterstützung eines Verbrauchers bei der Veräußerung oder dem Erwerb der Rechte, die Gegenstand eines Teilzeitnutzungs- oder Nutzungsvergünstigungsvertrags sind;

5.

„Nutzungsobjekt“ eine zu Wohn- oder Beherbergungszwecken dienende bewegliche oder unbewegliche Sache oder einen Teil derselben;

6.

„akzessorischer Vertrag“ einen Vertrag, durch den ein Verbraucher Anspruch auf Leistungen erhält, die im Zusammenhang mit seinem Teilzeitnutzungs- oder Nutzungsvergünstigungsvertrag stehen und die entweder vom Teilzeitnutzungs- oder Nutzungsvergünstigungsunternehmer oder von einem Dritten, der mit diesem wegen solcher Leistungen in vertraglicher Beziehung oder ständiger Geschäftsverbindung steht, zu erbringen sind.

(2) Bei der Berechnung der Dauer im Sinn von Abs. 1 Z 1 und 2 sind allfällige vertraglich eingeräumte Verlängerungsmöglichkeiten zu berücksichtigen.

(3) Die deutschsprachigen Anhänge I bis V der Richtlinie 2008/122/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Januar 2009 über den Schutz der Verbraucher im Hinblick auf bestimmte Aspekte von Teilzeitnutzungsverträgen, Verträgen über langfristige Urlaubsprodukte sowie Wiederkaufs- und Tauschverträgen, ABl. Nr. L 33 vom 3. Februar 2009, S. 10 (im Folgenden: Teilzeitnutzungs-Richtlinie 2008/122/EG), sind im Anhang wiedergegeben.

2.

Abschnitt

Werbung

Werbeangaben

§ 3. (1) In jeder Werbung für einen in § 1 genannten Vertrag hat der Unternehmer anzugeben, dass die in § 5 genannten Informationen erhältlich sind und wo sie angefordert werden können.

(2) Teilzeitnutzungs- und Nutzungsvergünstigungsverträge dürfen nicht als Geldanlage beworben oder angeboten werden.

Werbe- oder Verkaufsveranstaltungen

§ 4. (1) Wenn ein in § 1 genannter Vertrag einem Verbraucher auf einer Werbe- oder Verkaufsveranstaltung persönlich angeboten werden soll, hat der Unternehmer in der Einladung den Geschäftszweck und die Art der Veranstaltung deutlich darzulegen.

(2) Im Rahmen einer solchen Veranstaltung müssen die in § 5 genannten Informationen dem Verbraucher jederzeit zur Verfügung stehen.

3.

Abschnitt

Vorvertragliche Informationen und Vertragsabschluss

Vorvertragliche Informationspflichten

§ 5. (1) Rechtzeitig bevor der Verbraucher durch einen in § 1 genannten Vertrag oder seine Vertragserklärung gebunden ist, muss ihm der Unternehmer kostenfrei das nach Abs. 2 für den jeweiligen Vertrag maßgebliche Formblatt zur Verfügung stellen, in dem die darin vorgeschriebenen Informationen deutlich und verständlich erteilt werden. Das Formblatt kann in Papierform oder auf einem anderen dauerhaften Datenträger, der für den Verbraucher leicht zugänglich ist, zur Verfügung gestellt werden.

(2) Zu verwenden ist

1.

bei Teilzeitnutzungsverträgen das „Formblatt für Informationen zu Teilzeitnutzungsverträgen“ gemäß Anhang I der Teilzeitnutzungs-Richtlinie 2008/122/EG,

2.

bei Nutzungsvergünstigungsverträgen das „Formblatt für Informationen zu Verträgen über langfristige Urlaubsprodukte“ gemäß Anhang II der Teilzeitnutzungs-Richtlinie 2008/122/EG,

3.

bei Tauschsystemverträgen das „Formblatt für Informationen zu Tauschverträgen“ gemäß Anhang IV der Teilzeitnutzungs-Richtlinie 2008/122/EG und

4.

bei Vermittlungsverträgen das „Formblatt für Informationen zu Wiederverkaufsverträgen“ gemäß Anhang III der Teilzeitnutzungs-Richtlinie 2008/122/EG.

(3) Das Formblatt und die darin vorgeschriebenen Informationen sind nach Wahl des Verbrauchers

1.

in der Sprache oder einer der Sprachen des Mitgliedstaats, in dem der Verbraucher seinen Wohnsitz hat, oder

2.

in der Sprache oder einer der Sprachen des Mitgliedstaats, dem der Verbraucher angehört,

Vertragsabschluss

§ 6. (1) Ein in § 1 genannter Vertrag bedarf zu seiner Rechtswirksamkeit der Unterschrift oder der qualifizierten elektronischen Signatur (§ 2 Z 3a, § 4 Abs. 1 SigG) der Vertragsparteien. Das Vertragsdokument ist in Papierform oder auf einem anderen dauerhaften Datenträger abzufassen.

(2) Die dem Verbraucher gemäß § 5 erteilten Informationen sind Vertragsbestandteil. Änderungen sind nur dann wirksam, wenn im Vertrag ausdrücklich auf sie hingewiesen wird und wenn sie

1.

von den Vertragsparteien ausdrücklich vereinbart wurden oder

2.

durch ungewöhnliche und unvorhersehbare Umstände notwendig wurden, auf die der Unternehmer keinen Einfluss hat und deren Folgen selbst bei aller gebotenen Sorgfalt nicht hätten vermieden werden können.

(3) Neben den in Abs. 2 angeführten Vertragsbestandteilen muss das Vertragsdokument

1.

Angaben über Identität und Wohnsitz bzw. Sitz jeder Vertragspartei,

2.

Datum und Ort des Vertragsabschlusses sowie

3.

die Unterschrift oder qualifizierte elektronische Signatur jeder Vertragspartei

(4) Vor Abschluss des Vertrags hat der Unternehmer den Verbraucher ausdrücklich auf das Rücktrittsrecht und auf die Rücktrittsfrist nach § 8 sowie auf das während der Rücktrittsfrist geltende Anzahlungsverbot nach § 12 aufmerksam zu machen. Die entsprechenden Vertragsbestimmungen sind vom Verbraucher gesondert zu unterzeichnen.

(5) Das Vertragsdokument muss ein gesondertes Formblatt für den Rücktritt gemäß Anhang V der Teilzeitnutzungs-Richtlinie 2008/122/EG enthalten, das der Unternehmer entsprechend der im Formblatt gegebenen Anleitung ausgefüllt hat.

(6) Unmittelbar nach Vertragsabschluss muss dem Verbraucher eine Ausfertigung des Vertragsdokuments zur Verfügung gestellt werden. Dies kann in Papierform oder auf einem anderen dauerhaften Datenträger, der für den Verbraucher leicht zugänglich ist, geschehen.

Vertragssprache

§ 7. (1) Das Vertragsdokument ist nach Wahl des Verbrauchers

1.

in der Sprache oder einer der Sprachen jenes Mitgliedstaats, in dem der Verbraucher seinen Wohnsitz hat, oder

2.

in der Sprache oder einer der Sprachen jenes Mitgliedstaats, dem der Verbraucher angehört, abzufassen, sofern es sich jeweils um eine Amtssprache der Europäischen Union handelt.

(2) Wurde das Vertragsdokument über ein bestimmtes unbewegliches Nutzungsobjekt nicht in der oder einer zu den Amtssprachen der Europäischen Union zählenden Sprache des Mitgliedstaats abgefasst, in dem sich das Nutzungsobjekt befindet, so ist einem Verbraucher mit Wohnsitz in Österreich zusätzlich eine beglaubigte Übersetzung des Vertragsdokuments in diese Sprache zur Verfügung zu stellen.

4.

Abschnitt

Rücktritt vom Vertrag

Rücktrittsrecht und Rücktrittsfrist

§ 8. (1) Der Verbraucher kann binnen 14 Tagen ohne Angabe von Gründen von einem in § 1 genannten Vertrag oder von einem auf den Abschluss eines dieser Verträge gerichteten Vorvertrag zurücktreten.

(2) Die Frist zum Rücktritt beginnt

1.

mit dem Tag des Abschlusses des Vertrags oder des verbindlichen Vorvertrags oder

2.

mit dem Tag, an dem der Verbraucher das Dokument über den Vertrag oder den verbindlichen Vorvertrag erhält, sofern dieser nach dem in Z 1 genannten Zeitpunkt liegt.

(3) Hat der Verbraucher nicht nur einen Teilzeitnutzungsvertrag, sondern auch einen Tauschsystemvertrag, der ihm gleichzeitig mit dem Teilzeitnutzungsvertrag angeboten wurde, oder darauf gerichtete Vorverträge abgeschlossen, so gilt für beide Verträge nur eine einheitliche Rücktrittsfrist, für deren Berechnung allein der Teilzeitnutzungsvertrag maßgeblich ist.

Besondere Regeln bei Informationsmängeln

§ 9. (1) Wenn der Unternehmer dem Verbraucher die in § 5 Abs. 1 genannten Informationen, einschließlich des nach § 5 Abs. 2 für den jeweiligen Vertrag maßgeblichen Formblatts, nicht oder nicht vollständig in Papierform oder auf einem anderen dauerhaften Datenträger zur Verfügung gestellt hat, dies aber innerhalb von drei Monaten ab dem in § 8 Abs. 2 genannten Zeitpunkt nachholt, so beginnt die Rücktrittsfrist erst an dem Tag zu laufen, an dem der Verbraucher diese Informationen erhält. Nach dem Ablauf von drei Monaten und 14 Tagen ab dem in § 8 Abs. 2 genannten Zeitpunkt kann das Rücktrittsrecht jedoch nicht mehr ausgeübt werden.

(2) Wenn der Unternehmer dem Verbraucher entgegen § 6 Abs. 5 kein ausgefülltes Formblatt für den Rücktritt zur Verfügung gestellt hat, dies aber innerhalb eines Jahres ab dem in § 8 Abs. 2 genannten Zeitpunkt nachholt, so beginnt die Rücktrittsfrist erst an dem Tag zu laufen, an dem der Verbraucher dieses Formblatt erhält. Nach dem Ablauf von einem Jahr und 14 Tagen ab dem in § 8 Abs. 2 genannten Zeitpunkt kann das Rücktrittsrecht jedoch nicht mehr ausgeübt werden.

Form der Rücktrittserklärung

§ 10. (1) Der Rücktritt muss in Papierform oder auf einem dauerhaften Datenträger mitgeteilt werden. Die Frist ist gewahrt, wenn die Erklärung innerhalb der Rücktrittsfrist abgesendet wird.

(2) Der Verbraucher kann für den Rücktritt entweder das Formblatt gemäß Anhang V der Teilzeitnutzungs-Richtlinie 2008/122/EG verwenden oder ihn mit eigenen Worten erklären. Es genügt auch, wenn er das ihm zur Verfügung gestellte Vertragsdokument mit einem Vermerk zurückstellt, der eindeutig erkennen lässt, dass er die Aufrechterhaltung oder das Zustandekommen des Vertrags ablehnt.

Kostenfreiheit des Rücktritts

§ 11. Tritt der Verbraucher gemäß §§ 8 ff vom Vertrag zurück, so dürfen ihm keine Kosten auferlegt werden. Wurde vor dem Rücktritt bereits eine Leistung an ihn erbracht, so muss er dafür kein Entgelt entrichten.

Zahlungen des Erwerbers vor Ablauf der Rücktrittsfrist

§ 12. (1) Bei Teilzeitnutzungs-, Nutzungsvergünstigungs- und Tauschsystemverträgen werden mit dem Verbraucher vereinbarte Gegenleistungen (zum Beispiel Anzahlungen, Sicherheitsleistungen, Sperrbeträge auf Konten) vor Ablauf der Rücktrittsfrist (§§ 8, 9) nicht fällig; der Unternehmer darf sie vor Fälligkeit weder fordern noch annehmen. Ebenso dürfen entgeltwirksame Erklärungen, wie zum Beispiel ausdrückliche Schuldanerkenntnisse, in diesem Zeitraum nicht verlangt werden.

(2) Bei Vermittlungsverträgen werden mit dem Verbraucher vereinbarte Gegenleistungen (zum Beispiel Anzahlungen, Sicherheitsleistungen, Sperrbeträge auf Konten) nicht fällig, solange die Veräußerung oder der Erwerb nicht tatsächlich stattgefunden hat oder der Vermittlungsvertrag nicht anderweitig beendet wird. Der Unternehmer darf die Gegenleistungen vor Fälligkeit weder fordern noch annehmen. Ebenso dürfen entgeltwirksame Erklärungen, wie zum Beispiel ausdrückliche Schuldanerkenntnisse, in diesem Zeitraum nicht verlangt werden.

(3) Der Verbraucher kann alle Zahlungen und Leistungen, die vom Unternehmer entgegen Abs. 1 und 2 angenommen wurden, zurückfordern. Der Unternehmer hat angenommene Beträge ab dem Zahlungstag mit einem Zinssatz von 6 vH über dem jeweils geltenden Basiszinssatz zu verzinsen.

Auswirkungen des Rücktritts auf akzessorische Verträge

§ 13. Tritt der Verbraucher gemäß §§ 8 ff von einem Teilzeitnutzungs- oder Nutzungsvergünstigungsvertrag zurück, so gilt der Rücktritt auch für einen von ihm abgeschlossenen Tauschsystemvertrag oder sonstigen akzessorischen Vertrag.

Auswirkungen des Rücktritts auf Kreditverträge

§ 14. Tritt der Verbraucher gemäß §§ 8 ff von einem in § 1 genannten Vertrag zurück, bei dem das Entgelt auch nur teilweise durch einen Kredit finanziert wird, der dem Verbraucher vom Unternehmer oder einem Dritten, der mit dem Unternehmer diesbezüglich in vertraglicher Beziehung oder ständiger Geschäftsverbindung steht, gewährt wird, so gilt der Rücktritt auch für den Kreditvertrag. Der Kreditgeber hat in diesem Fall Anspruch auf Ersatz der Zahlungen, die er an öffentliche Stellen entrichtet hat und nicht zurückfordern kann, nicht aber auf sonstige Entschädigungen oder Zinsen.

5.

Abschnitt

Besondere Bestimmungen für Nutzungsvergünstigungsverträge

Ratenzahlungsplan

§ 15. (1) Der Verbraucher hat bei Nutzungsvergünstigungsverträgen das Entgelt entsprechend einem Ratenzahlungsplan zu leisten. Dabei ist das Gesamtentgelt in jährliche Ratenzahlungen gleicher Höhe aufzuteilen.

(2) Spätestens 14 Tage vor jedem Fälligkeitstermin hat der Unternehmer eine Zahlungsaufforderung in Papierform oder auf einem anderen dauerhaften Datenträger an den Verbraucher zu übermitteln.

(3) Der Unternehmer darf das Entgelt nur auf Grundlage des Ratenzahlungsplans nach Abs. 1 und einer entsprechenden Zahlungsaufforderung nach Abs. 2 fordern oder annehmen. § 12 Abs. 3 ist entsprechend anzuwenden.

Kündigung

§ 16. Ab Entrichtung der zweiten Ratenzahlung kann der Verbraucher den Vertrag ohne Rücksicht auf die Vereinbarungen über die Vertragsdauer jeweils zum nächsten Fälligkeitstermin kündigen. Die Kündigung muss dem Unternehmer spätestens innerhalb von 14 Tagen ab jenem Tag erklärt werden, an dem der Verbraucher die Aufforderung zur Zahlung der nächsten Rate erhält.

6.

Abschnitt

Internationale Fälle

§ 17. Ist für einen in § 1 genannten Vertrag das Recht eines Staates maßgebend, der nicht der Europäischen Union angehört, so hat der Verbraucher dennoch die in diesem Bundesgesetz festgelegten Rechte, wenn

1.

das Nutzungsobjekt oder eines von mehreren Nutzungsobjekten eine unbewegliche Sache ist und im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates des Europäischen Union liegt oder

2.

der Unternehmer eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union ausübt oder diese Tätigkeit in irgendeiner Weise auf einen solchen Mitgliedstaat ausrichtet und der Vertrag, der sich nicht unmittelbar auf eine unbewegliche Sache bezieht, in den Bereich dieser Tätigkeit fällt.

7.

Abschnitt

Strafbestimmungen

§ 18. (1) Ein Unternehmer, der

1.

es bei der Werbung oder bei Werbe- oder Verkaufsveranstaltungen unterlässt, die in § 3 Abs. 1 und § 4 vorgeschriebenen Informationen und Hinweise zu geben,

2.

Teilzeitnutzungs- und Nutzungsvergünstigungsverträge entgegen § 3 Abs. 2 als Geldanlage bewirbt oder verkauft,

3.

es entgegen § 5 Abs. 1 und 2 unterlässt, dem Verbraucher ein Formblatt mit den darin vorgeschriebenen Informationen und in der gemäß § 5 Abs. 3 vom Verbraucher gewählten Sprache auszuhändigen,

4.

es unterlässt, dem Verbraucher ein Vertragsdokument mit den in § 6 vorgeschriebenen Inhalten und in der gemäß § 7 Abs. 1 vom Verbraucher gewählten Sprache zur Verfügung zu stellen,

5.

es entgegen § 6 Abs. 4 unterlässt, den Verbraucher auf das Rücktrittsrecht, die Rücktrittsfrist und das Anzahlungsverbot aufmerksam zu machen,

6.

es entgegen § 7 Abs. 2 unterlässt, dem Verbraucher zusätzlich eine beglaubigte Übersetzung der Vertragsurkunde auszufolgen,

(2) Ein Unternehmer, der

1.

im Fall eines Rücktritts des Verbrauchers vom Vertrag entgegen § 11 Kosten oder Entgelte für erbrachte Leistungen verlangt,

2.

Zahlungen oder Leistungen entgegen § 12 Abs. 1 oder 2 vereinbart, fordert oder entgegennimmt,

8.

Abschnitt

Schlussbestimmungen

Inkrafttreten

§ 19. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 23. Februar 2011 in Kraft. Es ist auf Teilzeitnutzungs-, Nutzungsvergünstigungs-, Tauschsystem- und Vermittlungsverträge anzuwenden, die ab diesem Zeitpunkt geschlossen werden.

(2) Das Teilzeitnutzungsgesetz, BGBl. I Nr. 32/1997, tritt mit Ablauf des 22. Februar 2011 außer Kraft. Es ist aber weiterhin auf Teilzeitnutzungsverträge anzuwenden, die vor dem 23. Februar 2011 geschlossen wurden.

Vollziehung

§ 20. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist hinsichtlich des § 18 der Bundeskanzler und im Übrigen die Bundesministerin für Justiz betraut.

Umsetzungshinweis

§ 21. Mit diesem Bundesgesetz wird die Richtlinie 2008/122/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Januar 2009 über den Schutz der Verbraucher im Hinblick auf bestimmte Aspekte von Teilzeitnutzungsverträgen, Verträgen über langfristige Urlaubsprodukte sowie Wiederkaufs- und Tauschverträgen, ABl. Nr. L 33 vom 3. Februar 2009, S. 10, umgesetzt.

ANHANG I

FORMBLATT FÜR INFORMATIONEN ZU TEILZEITNUTZUNGSVERTRÄGEN

Teil 1:

Teil 2:

– Der Verbraucher hat ab Abschluss des Vertrags oder eines verbindlichen Vorvertrags bzw. jeweils ab Erhalt des Vertrags, wenn dieser zu einem späteren Zeitpunkt erfolgt, das Recht, den Vertrag binnen 14 Kalendertagen ohne Angabe von Gründen zu widerrufen. – Während dieser Widerrufsfrist sind Anzahlungen durch den Verbraucher verboten. Das Anzahlungsverbot betrifft jede Art von Gegenleistung, einschließlich Zahlung, Sicherheitsleistungen, Sperrbeträge auf Konten, ausdrückliche Schuldanerkenntnisse usw. Es bezieht sich nicht nur auf Zahlungen an den Gewerbetreibenden, sondern auch an Dritte. – Der Verbraucher trägt keine anderen als die im Vertrag angegebenen Kosten oder Verpflichtungen. – Nach dem internationalen Privatrecht kann der Vertrag einem anderen Recht unterliegen als dem Recht des Mitgliedstaats, in dem der Verbraucher seinen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, und mit etwaigen Streitigkeiten können andere Gerichte befasst werden als die Gerichte des Mitgliedstaats, in dem der Verbraucher seinen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.

Teil 3:

– Angabe der Bedingungen für die Ausübung des im Vertrag vorgesehenen Rechts im Gebiet des Mitgliedstaats (der Mitgliedstaaten), in dem die betreffende(n) Immobilie(n) belegen ist (sind), und Angabe, ob diese Bedingungen erfüllt wurden oder, falls dies nicht der Fall ist, welche Bedingungen noch erfüllt werden müssen; – falls der Vertrag Rechte verleiht, eine aus einer Gruppe von Unterkünften auszuwählende Unterkunft zu nutzen: Informationen über Einschränkungen der Möglichkeit für den Verbraucher, eine beliebige Unterkunft dieser Gruppe zu einem beliebigen Zeitpunkt zu nutzen. – Genaue und detaillierte Beschreibung der Immobilie und ihrer Belegenheit, sofern sich der Vertrag auf eine bestimmte Immobilie bezieht; genaue Beschreibung der Immobilien und ihrer Belegenheit, sofern sich der Vertrag auf eine Reihe von Immobilien („multi-resorts“) bezieht; angemessene Beschreibung der Unterkunft und der Einrichtungen, sofern sich der Vertrag nicht auf eine Immobilie, sondern auf eine andere Unterkunft bezieht; – Angabe der Versorgungsleistungen (z. B. Strom, Wasser, Instandhaltung, Müllabfuhr), die dem Verbraucher zur Verfügung stehen oder zur Verfügung stehen werden, sowie der Nutzungsbedingungen; – gegebenenfalls Angabe der gemeinsamen Einrichtungen wie Schwimmbad, Sauna usw., zu denen der Verbraucher Zugang hat oder erhalten kann, sowie der Zugangsbedingungen. – Angaben zum Stand der Arbeiten an der Unterkunft, den Versorgungsleistungen, die für die uneingeschränkte Nutzung der Unterkunft erforderlich sind (Gas-, Strom-, Wasser- und Telefonanschlüsse), und allen Einrichtungen, zu denen der Verbraucher Zugang haben wird; – Angabe der Fertigstellungsfrist der Unterkunft und der Versorgungsleistungen, die für die uneingeschränkte Nutzung der Unterkunft erforderlich sind (Gas-, Strom-, Wasser- und Telefonanschlüsse), und realistische Einschätzung der Fertigstellungsfrist aller Einrichtungen, zu denen der Verbraucher Zugang haben wird; – Angabe des Aktenzeichens der Baugenehmigung sowie der Bezeichnung(en) und der vollständigen Anschrift(en) der zuständigen Behörde(n); – Garantie für die Fertigstellung der Unterkunft oder Garantie für die Rückzahlung aller getätigten Zahlungen für den Fall, dass die Unterkunft nicht fertig gestellt wird, sowie gegebenenfalls Angabe der Bedingungen für die Anwendung solcher Garantien. – Genaue und angemessene Beschreibung sämtlicher Kosten in Verbindung mit dem Teilzeitnutzungsvertrag; genaue und angemessene Beschreibung der Art und Weise, wie diese Kosten auf den Verbraucher umgelegt werden, sowie Angaben dazu, wie und wann diese Kosten erhöht werden können; Verfahren für die Berechnung der Kosten für die Nutzung der jeweiligen Immobilie durch den Verbraucher, der gesetzlichen Kosten (z. B. Steuern und Abgaben) sowie der zusätzlichen Gemeinkosten (z. B. für Verwaltung, Instandhaltung und Reparaturen); – gegebenenfalls Angaben darüber, ob Belastungen, Hypotheken, Grundpfandrechte oder andere dingliche Rechte auf die Unterkunft im Grundbuch eingetragen sind. – gegebenenfalls Informationen über die Modalitäten der Beendigung akzessorischer Verträge und die Rechtsfolgen der Beendigung; – Bedingungen für die Vertragsbeendigung, Rechtsfolgen der Vertragsbeendigung sowie Informationen über die Haftung des Verbrauchers für Kosten, die möglicherweise aufgrund der Vertragsbeendigung anfallen. – Angaben darüber, wie Instandhaltung und Reparaturen sowie Organisation und Verwaltung des Eigentums geregelt sind, sowie darüber, ob und inwieweit der Verbraucher in diesen Fragen Einfluss nehmen und mitentscheiden kann; – Angaben darüber, ob eine Beteiligung an einem System für den Wiederverkauf der vertraglichen Rechte möglich ist, Angaben zu dem entsprechenden System sowie Angabe der Kosten, die mit dem Wiederverkauf im Rahmen dieses Systems verbunden sind; – Angabe der Sprache(n), in der (denen) nach dem Kauf den Vertrag betreffende Mitteilungen, z. B. über Verwaltungsentscheidungen, Kostenerhöhungen und die Behandlung von Anfragen und Beschwerden, abgefasst werden können; – gegebenenfalls Angaben über außergerichtliche Schlichtungsmöglichkeiten.

Bestätigung des Erhalts der Informationen:

Unterschrift des Verbrauchers:

ANHANG II

FORMBLATT FÜR INFORMATIONEN ZU VERTRÄGEN ÜBER LANGFRISTIGE URLAUBSPRODUKTE

Teil 1:

Teil 2:

– Der Verbraucher hat ab Abschluss des Vertrags oder eines verbindlichen Vorvertrags bzw. jeweils ab Erhalt des Vertrags, wenn dieser zu einem späteren Zeitpunkt erfolgt, das Recht, den Vertrag binnen 14 Kalendertagen ohne Angabe von Gründen zu widerrufen. – Während dieser Widerrufsfrist sind Anzahlungen durch den Verbraucher verboten. Das Anzahlungsverbot betrifft jede Art von Gegenleistung, einschließlich Zahlung, Sicherheitsleistungen, Sperrbeträge auf Konten, ausdrückliche Schuldanerkenntnisse usw. Es bezieht sich nicht nur auf Zahlungen an den Gewerbetreibenden, sondern auch an Dritte. – Der Verbraucher hat das Recht, den Vertrag entschädigungsfrei zu beenden, indem er den Gewerbetreibenden binnen 14 Kalendertagen ab Erhalt der Aufforderung zur Zahlung der nächsten jährlichen Ratenzahlung davon in Kenntnis setzt. – Der Verbraucher trägt keine anderen als die im Vertrag angegebenen Kosten oder Verpflichtungen. – Nach dem internationalen Privatrecht kann der Vertrag einem anderen Recht unterliegen als dem Recht des Mitgliedstaats, in dem der Verbraucher seinen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, und mit etwaigen Streitigkeiten können andere Gerichte befasst werden als die Gerichte des Mitgliedstaats, in dem der Verbraucher seinen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.

Teil 3:

– Angemessene und korrekte Beschreibung der bei künftigen Buchungen erhältlichen Preisnachlässe, veranschaulicht durch eine Reihe von Beispielen von Angeboten der letzten Zeit; – Information über die Einschränkungen der Möglichkeit für den Verbraucher, diese Rechte zu nutzen, wie etwa begrenzte Verfügbarkeit, Angebote, bei denen die Reihenfolge des Eingangs der Anträge entscheidend ist, und zeitliche Beschränkungen bei Sonderangeboten. – Gegebenenfalls Informationen über die Modalitäten der Beendigung akzessorischer Verträge und die Rechtsfolgen der Beendigung; – Bedingungen für die Vertragsbeendigung, Rechtsfolgen der Vertragsbeendigung sowie Informationen über die Haftung des Verbrauchers für Kosten, die möglicherweise aufgrund der Vertragsbeendigung anfallen. – Angabe der Sprache(n), in der (denen) nach dem Kauf den Vertrag betreffende Mitteilungen, z. B. über die Behandlung von Anfragen und Beschwerden, abgefasst werden können; – gegebenenfalls Angaben über außergerichtliche Schlichtungsmöglichkeiten.

Bestätigung des Erhalts der Informationen:

Unterschrift des Verbrauchers:

ANHANG III

FORMBLATT FÜR INFORMATIONEN ZU WIEDERVERKAUFSVERTRÄGEN

Teil 1:

Kurze Beschreibung der obligatorischen zusätzlichen Kosten, die nach dem Vertrag zu übernehmen sind; Art der Kosten und Angabe der Beträge (z. B. lokale Steuern, Notargebühren, Werbekosten):

Teil 2:

– Der Verbraucher hat ab Abschluss des Vertrags oder eines verbindlichen Vorvertrags bzw. jeweils ab Erhalt des Vertrags, wenn dieser zu einem späteren Zeitpunkt erfolgt, das Recht, den Vertrag binnen 14 Kalendertagen ohne Angabe von Gründen zu widerrufen. – Anzahlungen durch den Verbraucher sind verboten, bis der eigentliche Verkauf tatsächlich stattgefunden hat oder der Wiederverkaufsvertrag anderweitig beendet wurde. Das Anzahlungsverbot betrifft jede Art von Gegenleistung, einschließlich Zahlung, Sicherheitsleistungen, Sperrbeträge auf Konten, ausdrückliche Schuldanerkenntnisse usw. Es bezieht sich nicht nur auf Zahlungen an den Gewerbetreibenden, sondern auch an Dritte. – Der Verbraucher trägt keine anderen als die im Vertrag angegebenen Kosten oder Verpflichtungen. – Nach dem internationalen Privatrecht kann der Vertrag einem anderen Recht unterliegen als dem Recht des Mitgliedstaats, in dem der Verbraucher seinen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, und mit etwaigen Streitigkeiten können andere Gerichte befasst werden als die Gerichte des Mitgliedstaats, in dem der Verbraucher seinen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.

Teil 3:

– Bedingungen für die Vertragsbeendigung, Rechtsfolgen der Vertragsbeendigung sowie Informationen über die Haftung des Verbrauchers für Kosten, die möglicherweise aufgrund der Vertragsbeendigung anfallen; – Angabe der Sprache(n), in der (denen) der Schriftverkehr mit dem Gewerbetreibenden in Bezug auf den Vertrag, z. B. über die Behandlung von Anfragen und Beschwerden, abgefasst werden kann; – gegebenenfalls Angaben über außergerichtliche Schlichtungsmöglichkeiten.

Bestätigung des Erhalts der Informationen:

Unterschrift des Verbrauchers:

ANHANG IV

FORMBLATT FÜR INFORMATIONEN ZU TAUSCHVERTRÄGEN

Teil 1:

Teil 2:

– Der Verbraucher hat ab Abschluss des Vertrags oder eines verbindlichen Vorvertrags bzw. jeweils ab Erhalt des Vertrags, wenn dieser zu einem späteren Zeitpunkt erfolgt, das Recht, den Vertrag binnen 14 Kalendertagen ohne Angabe von Gründen zu widerrufen. Wird der Tauschvertrag zusammen mit dem Teilzeitnutzungsvertrag und zum gleichen Zeitpunkt wie dieser angeboten, so gilt für beide Verträge nur eine einheitliche Widerrufsfrist. – Während dieser Widerrufsfrist sind Anzahlungen durch den Verbraucher verboten. Das Anzahlungsverbot betrifft jede Art von Gegenleistung, einschließlich Zahlung, Sicherheitsleistungen, Sperrbeträge auf Konten, ausdrückliche Schuldanerkenntnisse usw. Es bezieht sich nicht nur auf Zahlungen an den Gewerbetreibenden, sondern auch an Dritte. – Der Verbraucher trägt keine anderen als die im Vertrag angegebenen Kosten oder Verpflichtungen. – Nach dem internationalen Privatrecht kann der Vertrag einem anderen Recht unterliegen als dem Recht des Mitgliedstaats, in dem der Verbraucher seinen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, und mit etwaigen Streitigkeiten können andere Gerichte befasst werden als die Gerichte des Mitgliedstaats, in dem der Verbraucher seinen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.

Teil 3:

– Erläuterungen darüber, wie das Tauschsystem funktioniert; Möglichkeiten und Modalitäten für einen Tausch; Angabe des dem Teilzeitnutzungsrecht des Verbrauchers im Tauschsystem zugeordneten Werts sowie einige Beispiele konkreter Tauschmöglichkeiten; – Angabe der Zahl der zur Verfügung stehenden Ferienanlagen und der Mitgliederzahl des Tauschsystems, einschließlich der Beschränkungen der Verfügbarkeit bestimmter vom Verbraucher gewählter Unterkünfte, z. B. aufgrund besonders hoher Nachfrage zu bestimmten Zeiten, gegebenenfalls der Notwendigkeit, lange im Voraus zu buchen, sowie von Wahlbeschränkungen, die sich aus den vom Verbraucher in das Tauschsystem eingebrachten Teilzeitnutzungsrechten ergeben. – Kurze und angemessene Beschreibung der Immobilien und ihrer Belegenheit; angemessene Beschreibung der Unterkunft und der Einrichtungen, sofern sich der Vertrag nicht auf eine Immobilie, sondern auf eine andere Unterkunft bezieht; Angaben dazu, wo der Verbraucher weitere Informationen erhalten kann. – Information über die Pflicht des Gewerbetreibenden, bei jedem Tauschvorschlag vor der Einleitung eines Tausches ausführliche Informationen über etwaige zusätzliche Kosten zu geben, die bei dem Tausch auf den Verbraucher zukommen. – Gegebenenfalls Informationen über die Modalitäten der Beendigung akzessorischer Verträge und die Rechtsfolgen der Beendigung; – Bedingungen für die Vertragsbeendigung, Rechtsfolgen der Vertragsbeendigung sowie Informationen über die Haftung des Verbrauchers für Kosten, die möglicherweise aufgrund der Vertragsbeendigung anfallen. – Angabe der Sprache(n), in der (denen) der Schriftverkehr mit dem Gewerbetreibenden in Bezug auf den Vertrag, z. B. über die Behandlung von Anfragen und Beschwerden, abgefasst werden kann; – gegebenenfalls Angaben über außergerichtliche Schlichtungsmöglichkeiten.

Bestätigung des Erhalts der Informationen:

Unterschrift des Verbrauchers:

ANHANG V

GESONDERTES FORMBLATT ZUR ERLEICHTERUNG DER WAHRNEHMUNG DES WIDERRUFSRECHTS

Widerrufsrecht Anzahlungsverbot
Mitteilung über die Wahrnehmung des Widerrufsrechts – An (Name und die Anschrift des Gewerbetreibenden) (): – Ich/Wir () teile(n) hiermit mit, dass ich/wir () den Vertrag widerrufe(n). – Datum des Vertragsschlusses (): – Name(n) des (der) Verbraucher(s) (): – Anschrift(en) des (der) Verbraucher(s) (): – Unterschrift(en) des (der) Verbraucher(s) (nur bei Übermittlung dieses Formulars auf Papier) (): – Datum ():

Bestätigung des Erhalts der Informationen:

Unterschrift des Verbrauchers:

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