Verordnung des Bundesministers für europäische und internationale Angelegenheiten über die pauschalierte Höhe des Ersatzes der in Tarifpost 6 Abs. 7 in der Anlage zu § 1 des Konsulargebührengesetzes 1992 genannten Auslagen

Typ Verordnung
Veröffentlichung 2011-04-01
Letzte Aktualisierung 2025-07-01
Status In Kraft
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 9
Änderungshistorie JSON API

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 1 Abs. 5 des Konsulargebührengesetzes 1992 (BGBl. Nr. 100/1992, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 111/2010) wird verordnet:

§ 1. Die Höhe des Ersatzes der in Tarifpost 6 Abs. 7 Z 1 zu § 1 des Konsulargebührengesetzes 1992 genannten Auslagen wird mit € 30 pro Reisepass festgesetzt.

§ 1. Die Höhe des Ersatzes der in Tarifpost 6 Abs. 7 in der Anlage zu § 1 des Konsulargebührengesetzes 1992 genannten Auslagen wird mit € 45 pro Reisedokument festgesetzt.

§ 2. Die Höhe des Ersatzes der in Tarifpost 6 Abs. 7 Z 2 zu § 1 des Konsulargebührengesetzes 1992 genannten Auslagen wird mit € 15 pro Personalausweis festgesetzt.

§ 3. Der Auslagenersatz gemäß Tarifpost 6 Abs. 7 Z 1 und Z 2 ist nicht einzuheben, wenn der Reisepass oder Personalausweis gebührenfrei ausgestellt wird.

§ 2. Die Höhe des Ersatzes der in Tarifpost 6 Abs. 7 Z 2 zu § 1 des Konsulargebührengesetzes 1992 genannten Auslagen wird mit € 30 pro Personalausweis festgesetzt.

§ 2. Der Auslagenersatz gemäß Tarifpost 6 Abs. 7 ist nicht einzuheben, wenn das Reisedokument gebührenfrei ausgestellt wird.

§ 3. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. April 2011 in Kraft.

(2) § 2 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 315/2021 tritt mit 2. August 2021 in Kraft.

(3) § 1 und § 3 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 163/2025 treten mit 1. Juli 2025 in Kraft. Gleichzeitig tritt § 2 außer Kraft.

§ 4. Diese Verordnung tritt mit 1. April 2011 in Kraft.

§ 4. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. April 2011 in Kraft.

(2) § 2 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 315/2021 tritt mit 2. August 2021 in Kraft.

Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Bundesgesetzblatt. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.

Dieser Text wird zu den eigenen Weiterverwendungsbedingungen von RIS veröffentlicht, nicht unter einer Legalize-Lizenz oder einer Public-Domain-Lizenz. RIS
CC BY 4.0 (Creative Commons Namensnennung 4.0 International)
Quelle: RIS – Rechtsinformationssystem des Bundes, Bundeskanzleramt der Republik Österreich (https://www.ris.bka.gv.at/). Lizenziert unter CC BY 4.0 (Creative Commons Namensnennung 4.0 International). Aus den Daten können keinerlei Rechtsansprüche abgeleitet werden.