Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft Umwelt und Wasserwirtschaft über die Bezeichnung von Weinen (Weinbezeichnungsverordung - WeinBVO) (Anm. 1)

Typ Verordnung
Veröffentlichung 2011-04-02
Letzte Aktualisierung 2024-09-17
Status Aufgehoben · 2024-09-16
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 38
Änderungshistorie JSON API

Abkürzung

WeinBVO

Sonstige Textteile

(________

Anm. 1: richtig wäre beim Kurztitel: Weinbezeichnungsverordnung)

Präambel/Promulgationsklausel

Aufgrund des § 22 des Weingesetzes 2009, BGBl. I Nr. 111 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 111/2010, wird verordnet:

Abkürzung

WeinBVO

Präambel/Promulgationsklausel

Aufgrund des § 22 des Weingesetzes 2009, BGBl. I Nr. 111 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 111/2010, wird verordnet:

Abkürzung

WeinBVO

Bezeichnungen für Qualitätswein und Landwein

§ 1. (1) Folgend Bezeichnungen dürfen auf den Etiketten von Qualitätswein angegeben werden:

1.

„Barrique“ („im Barrique gereift“) sowie sämtliche übrige Angaben gemäß Artikel 66 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 607/2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 479/2008 hinsichtlich der geschützten Ursprungsbezeichnungen und geografischen Angaben, der traditionellen Begriffe sowie der Kennzeichnung und Aufmachung bestimmter Weinbauerzeugnisse, ABl. Nr. L 193 vom 24.7.2009 S. 60 (Verordnung (EG) Nr. 607/2009): für Qualitätswein, der durch Lagerung im kleinen Holzfass erkennbare und harmonische Geschmacksstoffe erhalten hat;

2.

Begriffe wie „Selection“ („Selektion“), „Tradition“, „Auswahl“, „Ausstich“, „Classic“ („Klassik“) oder „Jubiläumswein“: für Qualitätswein, soweit das Etikett Informationen über die Auswahlkriterien enthält; diese Bezeichnungen dürfen nur für Jahrgangsweine mit besten erkennbaren Eigenschaften hinsichtlich ihrer sortentypischen Eigenart und Herkunft verwendet werden (in Verbindung mit „Schilcher“ ist Z 10 anzuwenden);

3.

Begriffe wie „Jungfernwein“ oder „Erste Lese“: für Qualitätswein, der aus Trauben erstmals ertragsfähiger Weingärten gewonnen wurde;

4.

Begriffe wie „Martiniwein“, „Leopoldiwein“, „Nikolowein“, „Weihnachtswein“, „Stefaniwein“ oder „Dreikönigswein“ oder „...lese“: für Qualitätswein, der aus Trauben gewonnen wurde, die an den betreffenden Tagen gelesen wurden, soweit das Etikett Informationen über das Lesedatum enthält;

5.

die Angabe einer Weinbauregion als Zusatzbezeichnung für Qualitätswein, wobei die Schriftzeichen höchstens so hoch sein dürfen wie die für die Bezeichnung des Weinbaugebiets verwendeten; zulässig sind die Angaben „steirischer Qualitätswein“ sowie „steirischer Landwein“ zusätzlich zur Angabe des Weinbaugebietes Steiermark bzw. der Weinbauregion Steirerland;

6.

bei der Verwendung der Bezeichnungen „Reserve“ und „Premium“ sind folgende Bedingungen einzuhalten:

a. es muss sich um einen Qualitätswein mit Jahresangabe handeln;

b. der vorhandene Alkoholgehalt muss mit mindestens 13% vol. am Etikett angegeben sein;

c. der Wein muss aus empfohlenen Rebsorten mit besten erkennbaren Eigenschaften hinsichtlich ihrer sortentypischen Eigenart und Herkunft erzeugt worden sein;

d. bei Rotwein hat die Einreichung zur Erlangung der staatlichen Prüfnummer nicht vor dem 1. November des auf die Ernte folgenden Jahres zu erfolgen (diese Bedingung gilt lediglich für die Verwendung des Begriffes Reserve);

e. bei Weißwein hat die Einreichung zur Erlangung der staatlichen Prüfnummer nicht vor dem 15. März des auf die Ernte folgenden Jahres zu erfolgen (diese Bedingung gilt lediglich für die Verwendung des Begriffes Reserve);

f. bei der Einreichung zur Erlangung der staatlichen Prüfnummer sind die Bezeichnungen „Reserve“ oder „Premium“ sowie „Große Reserve“ oder „Grande Reserve“ auf dem Antragsformular im Feld „Sonstiges“ (Bezeichnung des Weines) anzugeben;

g. „Große Reserve“ und „Grande Reserve“: zusätzlich zur Erfüllung der Bedingungen für „Reserve“ und abweichend von lit. d und e hat bei Rotwein die Einreichung zur Erlangung der staatlichen Prüfnummer nicht vor dem 1. Mai des zweiten auf die Ernte folgenden Jahres zu erfolgen; bei Weißwein hat die Einreichung zur Erlangung der staatlichen Prüfnummer nicht vor dem 1. November des auf die Ernte folgenden Jahres zu erfolgen;

7.

Begriffe wie „Erste Lage“ oder „Große Lage“: Bezeichnungen für Qualitätswein aus einer Riede, die den von den regionalen Weinkomitees festgesetzten Bedingungen entsprechen;

8.

„Messwein“: nicht angereicherter österreichischer Qualitätswein;

9.

„Wiener Gemischter Satz“:

a. „Wiener Gemischter Satz“ (jeder Gemischte Satz mit der Angabe des Weinbaugebietes Wien) hat ein Weißwein aus einem Jahrgang zu sein und aus einem Wiener Weingarten zu stammen, der mit zumindest drei Rebsorten bepflanzt ist und diese gemeinsam gelesen und verarbeitet werden;

b. die Trauben zum „Wiener Gemischten Satz“ haben aus Weingärten zu stammen, die sich zu 100% innerhalb des Weinbaugebietes Wien befinden;

c. der größte Sortenanteil eines „Wiener Gemischten Satz“ hat nicht höher als 50% zu sein, der drittgrößte Sortenanteil hat zumindest 10% zu umfassen;

d. kein stark schmeckbarer Holzeinsatz;

e. Wein mit der Verkehrsbezeichnung „Wiener Gemischter Satz“ ist im Weinbaugebiet Wien herzustellen und abzufüllen. Eine Herstellung und Abfüllung außerhalb des Gebietes darf nur mit Genehmigung des Regionalen Weinkomitees Wien erfolgen. Eine solche Genehmigung kann insbesondere dann erteilt werden, wenn die Weingärten des Herstellers im Weinbaugebiet Wien gelegen sind und die Herstellung des Weines auf einem Betrieb des Herstellers außerhalb des Gemeindegebietes erfolgt;

f. Qualitätswein bis einschließlich des Jahrganges 2010 darf weiterhin unter Einhaltung der bisherigen bezeichnungsrechtlichen Vorschriften in Verkehr gebracht werden;

10.

„Schilcher Klassik“; Bezeichnungen wie „Klassik“, „Classic“ oder „Classique“ in Verbindung mit der Bezeichnung „Schilcher“ (Abs. 2 Z 7):

a. es muss sich um einen Rosè-Wein ausschließlich aus der Rebsorte „Blauer Wildbacher“ handeln;

b. die Trauben müssen ausschließlich aus dem Weinbaugebiet „Weststeiermark“ stammen;

c. der am Etikett angegebene vorhandene Alkoholgehalt hat von 10,5 bis 12,5 % vol. zu betragen;

d. der Gehalt an unvergorenem Zucker hat höchstens 3 g/l zu betragen;

e. klassische Fruchtaromatik (z. B. Erdbeere, Johannisbeere, Himbeere, Holunderblüten);

f. kein Holzeinsatz, kein biologischer Säureabbau.

(2) Folgend Bezeichnungen dürfen auf den Etiketten von Landwein oder Qualitätswein angegeben werden:

1.

„Cuvée“ oder „Verschnitt“: für Landwein oder Qualitätswein, der durch Verschneiden verschiedener Weine und/oder Moste desselben Weinbaugebiets (bei Qualitätswein) oder derselben Weinbauregion (bei Landwein) hergestellt wurde;

2.

„Gemischter Satz“: für Landwein oder Qualitätswein (außer für Qualitätswein mit der Angabe des Weinbaugebietes Wien), der durch Vermischung entweder von Weißweintrauben, auch gemaischt, oder Rotweintrauben, auch gemaischt, jeweils verschiedener Rebsorten desselben Weinbaugebiets (bei Qualitätswein) oder derselben Weinbauregion (bei Landwein) hergestellt wurde;

3.

Begriffe wie „Primus“, „Erster“, „Der Erste“, „Der Junge“, „Der junge …“, „... Junker“, „Der Neue“ oder „Primaner“: für Landwein oder Qualitätswein, der bis längstens 31. März des auf die Ernte folgenden Jahres erstmalig in Verkehr gebracht wird;

4.

Begriffe wie „Gelesen …“ oder „Geerntet ...“ mit Angabe des Lesedatums: für Landwein oder Qualitätswein, der aus Trauben, die am angegebenen Tag geerntet wurden, gewonnen wurde; Begriffe wie „Handgelesen“ oder „Handgeerntet“: für Qualitätswein und Landwein aus Trauben, die nicht maschinell geerntet wurden;

5.

„Gleichgepreßter aus …“ mit Angabe der Rebsorte: für Landwein oder Qualitätswein gekeltert aus Rotweinrebsorten mit geringer oder keiner Farbausbeutung;

6.

die Bezeichnung „Heuriger“ darf für Landwein oder Qualitätswein verwendet werden, der ausschließlich aus in Österreich geernteten Trauben bereitet und in Österreich hergestellt wurde; unter dieser Bezeichnung darf solcher Wein jedoch nur bis spätestens 31. Dezember des auf die Ernte folgenden Jahres an Wiederverkäufer abgegeben werden und bis 31. März des darauffolgenden Jahres an den Verbraucher abgegeben werden; bei in Flaschen oder Tetrapack abgefülltem „Heurigen“ ist am Etikett der Jahrgang anzugeben;

7.

die Bezeichnung „Schilcher“ darf für Landwein, rosè, oder Qualitätswein, rosè, verwendet werden, der ausschließlich aus in der Weinbauregion Steirerland oder dem Weinbaugebiet Steiermark geernteten Trauben der Rebsorte „Blauer Wildbacher“ bereitet und in der Steiermark hergestellt wurde; die Wortverbindungen „Schilchersturm“, „Schilchersekt“, „Schilcher-perlwein“, „Schilcherperlwein mit zugesetzter Kohlensäure“ sowie „Schilcherglühwein“ sind zulässig; ebenso die Bezeichnung „Schilcherfrizzante“ zusätzlich zur jeweiligen Verkehrs-bezeichnung;

8.

die Bezeichnung „Bergwein“ darf für Landwein oder Qualitätswein verwendet werden, der ausschließlich aus Trauben von Weingärten in Terrassenlagen oder Steillagen mit einer Hangneigung von über 26% bereitet und in Österreich hergestellt wurde.

(3) Sturm (§ 7 Abs. 3 des Weingesetzes 2009, BGBl. I Nr. 111) darf einen Gesamtalkoholgehalt von höchstens 13,5% vol. (weiß) bzw. 14,5% vol. (rot) aufweisen und hat ein Mindestmostgewicht von 6,5% vol. aufzuweisen. Der für Landwein geltende Grenzwert von 15 g unvergorenem Zucker je Liter ist für Sturm nicht anwendbar. Nicht angereicherter Wein und nicht angereicherter Landwein dürfen einen Gesamtalkoholgehalt von höchstens 15% vol. aufweisen. Landwein hat einen vorhandenen Alkoholgehalt von mindestens 8,5% vol. aufzuweisen.

(4) Ein Verschnitt von Rot- und Weißwein kann keinen Qualitäts- oder Landwein ergeben; die Angabe der Farbe oder der Sorte ist unzulässig.

(5) Die zuständige Behörde zur Stellung eines Antrages auf den Schutz traditioneller Begriffe im Sinn von Artikel 29 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 607/2009 ist das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft.

Abkürzung

WeinBVO

Bezeichnungen für Qualitätswein und Landwein

§ 1. (1) Folgend Bezeichnungen dürfen auf den Etiketten von Qualitätswein angegeben werden:

(Anm.: Z 1 aufgehoben durch Art. 1 Z 1, BGBl. II Nr. 184/2018)

2.

Begriffe wie „Selection“ („Selektion“), „Tradition“, „Auswahl“, „Ausstich“, „Classic“ („Klassik“) oder „Jubiläumswein“: für Qualitätswein, soweit das Etikett Informationen über die Auswahlkriterien enthält; diese Bezeichnungen dürfen nur für Jahrgangsweine mit besten erkennbaren Eigenschaften hinsichtlich ihrer sortentypischen Eigenart und Herkunft verwendet werden (in Verbindung mit „Schilcher“ ist Z 10 anzuwenden);

3.

Begriffe wie „Jungfernwein“ oder „Erste Lese“: für Qualitätswein, der aus Trauben erstmals ertragsfähiger Weingärten gewonnen wurde;

4.

Begriffe wie „Martiniwein“, „Leopoldiwein“, „Nikolowein“, „Weihnachtswein“, „Stefaniwein“ oder „Dreikönigswein“ oder „...lese“: für Qualitätswein, der aus Trauben gewonnen wurde, die an den betreffenden Tagen gelesen wurden, soweit das Etikett Informationen über das Lesedatum enthält;

5.

die Angabe einer Weinbauregion als Zusatzbezeichnung für Qualitätswein, wobei die Schriftzeichen höchstens so hoch sein dürfen wie die für die Bezeichnung des Weinbaugebiets verwendeten; zulässig sind die Angaben „steirischer Qualitätswein“ sowie „steirischer Landwein“ zusätzlich zur Angabe des Weinbaugebietes Steiermark bzw. der Weinbauregion Steirerland;

6.

bei der Verwendung der Bezeichnungen „Reserve“ und „Premium“ sind folgende Bedingungen einzuhalten:

a. es muss sich um einen Qualitätswein mit Jahresangabe handeln;

b. der vorhandene Alkoholgehalt muss mit mindestens 13% vol. am Etikett angegeben sein;

c. der Wein muss aus empfohlenen Rebsorten mit besten erkennbaren Eigenschaften hinsichtlich ihrer sortentypischen Eigenart und Herkunft erzeugt worden sein;

d. bei Rotwein hat die Einreichung zur Erlangung der staatlichen Prüfnummer nicht vor dem 1. November des auf die Ernte folgenden Jahres zu erfolgen (diese Bedingung gilt lediglich für die Verwendung des Begriffes Reserve);

e. bei Weißwein hat die Einreichung zur Erlangung der staatlichen Prüfnummer nicht vor dem 15. März des auf die Ernte folgenden Jahres zu erfolgen (diese Bedingung gilt lediglich für die Verwendung des Begriffes Reserve);

f. bei der Einreichung zur Erlangung der staatlichen Prüfnummer sind die Bezeichnungen „Reserve“ oder „Premium“ sowie „Große Reserve“ oder „Grande Reserve“ auf dem Antragsformular im Feld „Sonstiges“ (Bezeichnung des Weines) anzugeben;

g. „Große Reserve“ und „Grande Réserve“ („Grande Sélection“): zusätzlich zur Erfüllung der Bedingungen für „Reserve“ und abweichend von lit. d und e hat bei Rotwein die Einreichung zur Erlangung der staatlichen Prüfnummer nicht vor dem 1. Mai des zweiten auf die Ernte folgenden Jahres zu erfolgen; bei Weißwein hat die Einreichung zur Erlangung der staatlichen Prüfnummer nicht vor dem 1. November des auf die Ernte folgenden Jahres zu erfolgen;

7.

Begriffe wie „Erste Lage“ oder „Große Lage“: Bezeichnungen für Qualitätswein aus Rieden, die den von den regionalen Weinkomitees zu erstellenden und vom Nationalen Weinkomitee zu beschließenden Bedingungen entsprechen: Diese Bedingungen sind von den regionalen Weinkomitees an Hand von objektiv und sachlich gerechtfertigten Kriterien, die vom Nationalen Weinkomitee vorgegeben werden, zu erstellen. .

8.

„Messwein“: nicht angereicherter österreichischer Qualitätswein;

(Anm.: Z 9 und 10 aufgehoben durch Art. 1 Z 5 und 6, BGBl. II Nr. 184/2018)

(2) Folgend Bezeichnungen dürfen auf den Etiketten von Landwein oder Qualitätswein angegeben werden:

1.

„Cuvée“ oder „Verschnitt“: für Landwein oder Qualitätswein, der durch Verschneiden verschiedener Weine und/oder Moste desselben Weinbaugebiets (bei Qualitätswein) oder derselben Weinbauregion (bei Landwein) hergestellt wurde;

2.

„Gemischter Satz“: für Landwein oder Qualitätswein (außer für Qualitätswein mit der Angabe des Weinbaugebietes Wien), der durch Vermischung von Weißweintrauben, auch gemaischt, jeweils verschiedener Rebsorten desselben Weinbaugebiets (bei Qualitätswein) oder derselben Weinbauregion (bei Landwein) hergestellt wurde, wobei ein bezeichnungsunschädlicher Verschnitt bis zu 15% zulässig ist;

3.

Begriffe wie „Primus“, „Erster“, „Der Erste“, „Der Junge“, „Der junge …“, „... Junker“, „Der Neue“ oder „Primaner“: für Landwein oder Qualitätswein, der bis längstens 30. April des auf die Ernte folgenden Jahres erstmalig in Verkehr gebracht wird;

4.

Begriffe wie „Gelesen …“ oder „Geerntet ...“ mit Angabe des Lesedatums: für Landwein oder Qualitätswein, der aus Trauben, die am angegebenen Tag geerntet wurden, gewonnen wurde; Begriffe wie „Handgelesen“ oder „Handgeerntet“: für Qualitätswein und Landwein aus Trauben, die nicht maschinell geerntet wurden;

5.

„Gleichgepreßter aus …“ oder „weissgepresst (weiß gepresst) aus…..“ mit Angabe der Rebsorte: für Landwein oder Qualitätswein gekeltert aus Rotweinrebsorten mit geringer oder keiner Farbausbeutung;

6.

die Bezeichnung „Heuriger“ darf für Landwein oder Qualitätswein verwendet werden, der ausschließlich aus in Österreich geernteten Trauben bereitet und in Österreich hergestellt wurde; unter dieser Bezeichnung darf solcher Wein jedoch nur bis spätestens 31. Dezember des auf die Ernte folgenden Jahres an Wiederverkäufer abgegeben werden und bis 31. März des darauffolgenden Jahres an den Verbraucher abgegeben werden; bei in Flaschen oder Tetrapack abgefülltem „Heurigen“ ist am Etikett der Jahrgang anzugeben;

7.

die Bezeichnung „Schilcher“ darf für Landwein, rosé, oder Qualitätswein, rosé, verwendet werden, der ausschließlich aus in der Weinbauregion Steirerland oder dem Weinbaugebiet Steiermark geernteten Trauben der Rebsorte „Blauer Wildbacher“ bereitet und in der Steiermark hergestellt wurde; die Wortverbindungen „Schilchersturm“, „Schilchersekt“, „Schilcherschaumwein mit zugesetzter Kohlensäure“, „Schilcherperlwein“, „Schilcherperlwein mit zugesetzter Kohlensäure“ sowie „Schilcherglühwein“ sind zulässig; ebenso die Bezeichnung „Schilcherfrizzante“ zusätzlich zur jeweiligen Verkehrsbezeichnung;

8.

die Bezeichnung „Bergwein“ darf für Landwein oder Qualitätswein verwendet werden, der ausschließlich aus Trauben von Weingärten in Terrassenlagen oder Steillagen mit einer Hangneigung von über 26% bereitet und in Österreich hergestellt wurde.

9.

„Barrique“ („im Barrique gereift“) sowie sämtliche übrige Angaben gemäß Artikel 66 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 607/2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 479/2008 des Rates hinsichtlich der geschützten Ursprungsbezeichnungen und geografischen Angaben, der traditionellen Begriffe sowie der Kennzeichnung und Aufmachung bestimmter Weinbauerzeugnisse, ABl. Nr. L 193 vom 24.07.2009; S. 60, zuletzt geändert durch die delegierte Verordnung (EU) 2018/273, ABl. Nr. L 58 vom 28.02.2018 S. 1 : für Qualitätswein, der durch Lagerung im kleinen Holzfass erkennbare und harmonische Geschmacksstoffe erhalten hat.

(3) Sturm (§ 7 Abs. 3 des Weingesetzes 2009, BGBl. I Nr. 111) darf einen Gesamtalkoholgehalt von höchstens 13,5% vol. (weiß) bzw. 14,5% vol. (rot) aufweisen und hat ein Mindestmostgewicht von 6,5% vol. aufzuweisen. Der für Landwein geltende Grenzwert von 15 g unvergorenem Zucker je Liter ist für Sturm nicht anwendbar. Nicht angereicherter Wein und nicht angereicherter Landwein dürfen einen Gesamtalkoholgehalt von höchstens 15% vol. aufweisen. Landwein hat einen vorhandenen Alkoholgehalt von mindestens 8,5% vol. aufzuweisen.

(4) Ein Verschnitt von Rot- und Weißwein kann keinen Qualitäts- oder Landwein ergeben; die Angabe der Farbe, der Sorte oder des Jahrganges ist unzulässig.

(5) Die zuständige Behörde zur Stellung eines Antrages auf den Schutz traditioneller Begriffe im Sinn von Artikel 29 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 607/2009 ist das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft.

(6) Bei der Angabe von Rieden gemäß 21 Abs. 1 Z 5 des Weingesetzes 2009 ist Folgendes zu beachten:

1.

Der Angabe einer Riedbezeichnung ist jeweils das Wort „Ried“ sowohl am Hauptetikett (Etikett, das zwingend sämtliche verpflichtenden Angaben enthält) als auch am Vorderetikett (Etikett, das nicht zwingend sämtliche verpflichtenden Angaben enthält) voranzustellen. Dies gilt auch dann, wenn der Name einer Ried mehrmals auf einem Etikett angegeben wird. Zu verwenden ist das Wort „Ried“; nicht „Riede“ oder „Lage“.

2.

Die Angabe „Ried“ muss leicht lesbar sein; einzuhalten ist die x-Höhe von 1,2mm gemäß Artikel 13 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 betreffend die Information der Verbraucher über Lebensmittel und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1924/2006 und (EG) Nr. 1925/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 87/250/EWG der Kommission, der Richtlinie 90/496/EWG des Rates, der Richtlinie 1999/10/EG der Kommission, der Richtlinie 2000/13/EG des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 2002/67/EG und 2008/5/EG der Kommission und der Verordnung (EG) Nr. 608/2004 der Kommission, ABl. Nr. L 304 vom 22.11.2011, S. 18, zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) 2015/2283, ABl. Nr. L 327 vom 11.12.2015 S. 1.

3.

Die Angabe der Gemeinde bzw. des Gemeindeteils in Verbindung mit Rieden muss lediglich auf dem Hauptetikett angegeben werden. „Gemeindeteil“ sind die Katastralgemeinde oder ein anderer von der Gemeinde festgelegter Ortsteil; erfolgt lediglich die Angabe einer Katastralgemeinde in Verbindung mit der Abfüllerangabe, und liegt die Ried in einer anderen Katastralgemeinde, ist auch diese anzugeben. Erfolgt die Angabe der Gemeinde in Verbindung mit der Abfüllerangabe (allenfalls auch zusätzlich zur Katastralgemeinde), ist eine Gemeindeangabe in Verbindung mit der Riedangabe nicht erforderlich. Wird der Gemeindename als geographische Angabe (Ortswein) angeführt, ist eine zusätzliche Angabe der Gemeinde in Zusammenhang mit der Ried nicht erforderlich, und zwar unabhängig davon, in welcher Gemeinde der Abfüller seinen Sitz hat. Diese Ortsangabe kann an jeder Stelle am Etikett (Vorder- oder Rückenetikett) und in beliebiger Schriftgröße erfolgen.

4.

Die Angabe der Gemeinde (des Gemeindeteils) in Verbindung mit Rieden hat entweder als Adjektiv zwischen dem Wort „Ried“ und dem Riednamen zu erfolgen (Ried ….er Riedname), oder diesen getrennt angefügt zu werden (Ried, Riedname, Gemeindename). Erstreckt sich eine Ried über zwei Gemeinden, genügt die Angabe der Gemeinde (des Gemeindeteils) in Zusammenhang mit der Abfüllerangabe. Eine zusätzliche allfällige Angabe der zweiten Gemeinde in Verbindung mit der Ried ist diesenfalls lediglich erforderlich, wenn der Wein ausschließlich aus dieser zweiten Gemeinde stammt, in der der Abfüllbetrieb nicht seinen Sitz hat.

5.

Ab der Ernte des Jahrganges 2019 dürfen ausschließlich Namen von Rieden verwendet werden, die durch Verordnungen der entsprechenden Bezirkshauptmannschaften, Magistrate oder Bundesländer festgelegt wurden.

(7) Marken, die im Sinn von §21 Abs. 1 Z 5 des Weingesetzes 2009 durch Worte oder Wortteile den unzutreffenden Eindruck einer existierenden oder nicht existierenden Herkunftsangabe erwecken (Pseudoherkunftsbezeichnungen), dürfen lediglich verwendet werden, wenn sie nachweislich schon vor dem Jahr 2007 verwendet, und bis zum Ende des Weinwirtschaftsjahres 2014/2015 (31. Juli 2015) zur Eintragung als Marke beim Patentamt angemeldet wurden, und am Etikett entsprechend als Marke (®) gekennzeichnet sind.

(8) Die Bezeichnung „Staubiger“ ist bei einem Wein zulässig, bei dem die Klärung noch nicht abgeschlossen ist. Hinweise wie „hefetrüb – bildet Bodensatz – vorsichtig aufschütteln“ sind zulässig. Dieses Erzeugnis darf nicht als Land- oder Qualitätswein, sondern lediglich als Wein mit oder ohne Angabe von Sorte und Jahrgang in Verkehr gesetzt werden.

(9) Bei Landwein sind eine Trübung und eine oxidative Note nicht als Weinfehler anzusehen; der Wein ist verkehrsfähig, wenn er die Zusatzbezeichnungen „Orangewein“ oder „orangewine“ trägt. Dies ist auch bei Wein mit Angabe von Rebsorten und Jahrgang und ohne nähere Herkunftsbezeichnung als Österreich sowie bei Wein ohne Angabe von Rebsorten und Jahrgang und ohne nähere Herkunftsbezeichnung als Österreich der Fall. Gemäß Verordnung (EG) Nr. 834/2007 über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen, ABl. Nr. L 189 vom 20.07.2007; S. 1, zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) Nr. 517/2013, ABl. Nr. L 158 vom 10.06.2013, S. 1 biologisch wirtschaftende Betriebe dürfen bei diesem Weintypus die Zusatzbezeichnung „natural wine“ statt „Orangewein“ angeben. Bei diesen Weinen darf keine Anreicherung zur Erhöhung des natürlichen Alkoholgehaltes, keine Süßung und kein Zusatz von Weinbehandlungsmitteln außer Bentonit und schwefliger Säure erfolgen; der zulässige Höchstgehalt an schwefliger Säure beträgt 70 mg/l inklusive der Analysetoleranz. Angaben wie „Naturwein“ sind bei sämtlichen Weinen nicht zulässig. Bei Schaumwein (nicht Sekt) und Perlwein sind eine Trübung und eine oxidative Note nicht als Weinfehler anzusehen, und sind der Schaumwein und Perlwein verkehrsfähig, wenn sie die Zusatzbezeichnung „pétillant naturel“ („pét nat“) tragen.

(10) Angaben wie „histaminarm“ oder „histaminfrei“ sind bei Erzeugnissen des Weinbaus unzulässig.

(11) Die Angabe „für Veganer geeignet“ oder ein Hinweis auf die Zugehörigkeit zu einem einschlägigen Verein sind zulässig, wenn bei der Herstellung keinerlei tierische Produkte (Ei, Milch Kasein) verwendet worden sind Die Angabe „vegan“ in Zusammenhang mit der Verkehrsbezeichnung oder einer traditionellen Angabe (zB „junger Veganer“) ist unzulässig.

(12) Namen von Gemeinden oder Gemeindeteilen, die in der Steiermark bis 31. Dezember 2014 zulässig waren, dürfen weiterhin als derartige geographische Angaben am Etikett verwendet werden.

(13) Werden Trauben, die aus slowenischen Weingärten von Doppelbesitzern gemäß dem Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien über den Kleinen Grenzverkehr, BGBl. Nr. 379 vom 30. Oktober 1968, stammen, in Österreich zu Wein verarbeitet, so darf auf diesem Wein ein Hinweis auf den historisch steirisch-slowenischen Doppelbesitz angebracht werden. Dieser Hinweis kann, auch in Form eines Logos, auf dem Etikett oder auf der Kapsel angebracht werden. Zur Berechtigung der Verwendung des Hinweises auf den historisch steirisch-slowenischen Doppelbesitz kann der Weinbauverein der historischen steirischen Doppelbesitzer gehört werden.

Abkürzung

WeinBVO

zum Inkrafttreten vgl. § 17

Bezeichnungen für Qualitätswein und Landwein

§ 1. (1) Folgend Bezeichnungen dürfen auf den Etiketten von Qualitätswein angegeben werden:

(Anm.: Z 1 aufgehoben durch Art. 1 Z 1, BGBl. II Nr. 184/2018)

2.

Begriffe wie „Selection“ („Selektion“), „Tradition“, „Auswahl“, „Ausstich“, „Classic“ („Klassik“) oder „Jubiläumswein“; diese Bezeichnungen dürfen nur für Jahrgangsweine mit besten erkennbaren Eigenschaften hinsichtlich ihrer sortentypischen Eigenart und Herkunft verwendet werden; bei Prädikatsweinen sind diese Begriffe sowie die Begriffe (große) Reserve und Premium unzulässig. Begriffe wie „Classic“ oder „Klassik“ sind ausschließlich bei Weinen mit der Bezeichnung „Weststeiermark DAC“ der Kategorie Gebietswein mit der traditionellen Bezeichnung Schilcher zulässig.

3.

Begriffe wie „Jungfernwein“ oder „Erste Lese“: für Qualitätswein, der aus Trauben erstmals ertragsfähiger Weingärten gewonnen wurde;

4.

Begriffe wie „Martiniwein“, „Leopoldiwein“, „Nikolowein“, „Weihnachtswein“, „Stefaniwein“ oder „Dreikönigswein“ oder „...lese“: für Qualitätswein, der aus Trauben gewonnen wurde, die an den betreffenden Tagen gelesen wurden, soweit das Etikett Informationen über das Lesedatum enthält;

5.

die Angabe einer Weinbauregion als Zusatzbezeichnung für Qualitätswein, wobei die Schriftzeichen höchstens so hoch sein dürfen wie die für die Bezeichnung des Weinbaugebiets verwendeten; zulässig sind die Angaben „steirischer Qualitätswein“ sowie „steirischer Landwein“ zusätzlich zur Angabe des Weinbaugebietes Steiermark bzw. der Weinbauregion Steirerland;

6.

bei der Verwendung der Bezeichnungen „Reserve“ und „Premium“ sind folgende Bedingungen einzuhalten:

a. es muss sich um einen Qualitätswein mit Jahresangabe handeln;

b. der vorhandene Alkoholgehalt muss mit mindestens 13% vol. am Etikett angegeben sein;

c. der Wein muss aus empfohlenen Rebsorten mit besten erkennbaren Eigenschaften hinsichtlich ihrer sortentypischen Eigenart und Herkunft erzeugt worden sein;

d. bei Rotwein hat die Einreichung zur Erlangung der staatlichen Prüfnummer nicht vor dem 1. November des auf die Ernte folgenden Jahres zu erfolgen (diese Bedingung gilt lediglich für die Verwendung des Begriffes Reserve);

e. bei Weißwein hat die Einreichung zur Erlangung der staatlichen Prüfnummer nicht vor dem 15. März des auf die Ernte folgenden Jahres zu erfolgen (diese Bedingung gilt lediglich für die Verwendung des Begriffes Reserve);

f. bei der Einreichung zur Erlangung der staatlichen Prüfnummer sind die Bezeichnungen „Reserve“ oder „Premium“ sowie „Große Reserve“ oder „Grande Reserve“ auf dem Antragsformular im Feld „Sonstiges“ (Bezeichnung des Weines) anzugeben;

g. „Große Reserve“ und „Grande Réserve“ („Grande Sélection“): zusätzlich zur Erfüllung der Bedingungen für „Reserve“ und abweichend von lit. d und e hat bei Rotwein die Einreichung zur Erlangung der staatlichen Prüfnummer nicht vor dem 1. Mai des zweiten auf die Ernte folgenden Jahres zu erfolgen; bei Weißwein hat die Einreichung zur Erlangung der staatlichen Prüfnummer nicht vor dem 1. November des auf die Ernte folgenden Jahres zu erfolgen;

7.

Begriffe wie „Erste Lage“ oder „Große Lage“: Bezeichnungen für Qualitätswein aus Rieden, die den von den regionalen Weinkomitees zu erstellenden und vom Nationalen Weinkomitee zu beschließenden Bedingungen entsprechen: Diese Bedingungen sind von den regionalen Weinkomitees an Hand von objektiv und sachlich gerechtfertigten Kriterien, die vom Nationalen Weinkomitee vorgegeben werden, zu erstellen. .

8.

„Messwein“: nicht angereicherter österreichischer Qualitätswein;

(Anm.: Z 9 und 10 aufgehoben durch Art. 1 Z 5 und 6, BGBl. II Nr. 184/2018)

(2) Folgend Bezeichnungen dürfen auf den Etiketten von Landwein oder Qualitätswein angegeben werden:

1.

„Cuvée“ oder „Verschnitt“: für Landwein oder Qualitätswein, der durch Verschneiden verschiedener Weine und/oder Moste desselben Weinbaugebiets (bei Qualitätswein) oder derselben Weinbauregion (bei Landwein) hergestellt wurde;

2.

„Gemischter Satz“: für Landwein oder Qualitätswein (außer für Qualitätswein mit der Angabe des Weinbaugebietes Wien), der durch Vermischung von Weißweintrauben, auch gemaischt, jeweils verschiedener Rebsorten desselben Weinbaugebiets (bei Qualitätswein) oder derselben Weinbauregion (bei Landwein) hergestellt wurde, wobei ein bezeichnungsunschädlicher Verschnitt bis zu 15% zulässig ist;

3.

Begriffe wie „Primus“, „Erster“, „Der Erste“, „Der Junge“, „Der junge …“, „... Junker“, „Der Neue“ oder „Primaner“: für Landwein oder Qualitätswein, der bis längstens 30. April des auf die Ernte folgenden Jahres erstmalig in Verkehr gebracht wird;

4.

Begriffe wie „Gelesen …“ oder „Geerntet ...“ mit Angabe des Lesedatums: für Landwein oder Qualitätswein, der aus Trauben, die am angegebenen Tag geerntet wurden, gewonnen wurde; Begriffe wie „Handgelesen“ oder „Handgeerntet“: für Qualitätswein und Landwein aus Trauben, die nicht maschinell geerntet wurden;

5.

„Gleichgepreßter aus …“ oder „weissgepresst (weiß gepresst) aus…..“ mit Angabe der Rebsorte: für Landwein oder Qualitätswein gekeltert aus Rotweinrebsorten mit geringer oder keiner Farbausbeutung;

6.

die Bezeichnung „Heuriger“ darf für Landwein oder Qualitätswein verwendet werden, der ausschließlich aus in Österreich geernteten Trauben bereitet und in Österreich hergestellt wurde; unter dieser Bezeichnung darf solcher Wein jedoch nur bis spätestens 31. Dezember des auf die Ernte folgenden Jahres an Wiederverkäufer abgegeben werden und bis 31. März des darauffolgenden Jahres an den Verbraucher abgegeben werden; bei in Flaschen oder Tetrapack abgefülltem „Heurigen“ ist am Etikett der Jahrgang anzugeben;

7.

die Bezeichnung „Schilcher“ darf für Landwein, rosé, oder Qualitätswein, rosé, verwendet werden, der ausschließlich aus in der Weinbauregion Steirerland oder dem Weinbaugebiet Steiermark geernteten Trauben der Rebsorte „Blauer Wildbacher“ bereitet und in der Steiermark hergestellt wurde; die Wortverbindungen „Schilchersturm“, „Schilchersekt“, „Schilcherschaumwein mit zugesetzter Kohlensäure“, „Schilcherperlwein“, „Schilcherperlwein mit zugesetzter Kohlensäure“ sowie „Schilcherglühwein“ sind zulässig; ebenso die Bezeichnung „Schilcherfrizzante“ zusätzlich zur jeweiligen Verkehrsbezeichnung;

8.

die Bezeichnung „Bergwein“ darf für Landwein oder Qualitätswein verwendet werden, der ausschließlich aus Trauben von Weingärten in Terrassenlagen oder Steillagen mit einer Hangneigung von über 26% bereitet und in Österreich hergestellt wurde.

9.

„Barrique“ („im Barrique gereift“) sowie sämtliche übrige Angaben gemäß Artikel 66 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 607/2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 479/2008 des Rates hinsichtlich der geschützten Ursprungsbezeichnungen und geografischen Angaben, der traditionellen Begriffe sowie der Kennzeichnung und Aufmachung bestimmter Weinbauerzeugnisse, ABl. Nr. L 193 vom 24.07.2009; S. 60, zuletzt geändert durch die delegierte Verordnung (EU) 2018/273, ABl. Nr. L 58 vom 28.02.2018 S. 1 : für Qualitätswein, der durch Lagerung im kleinen Holzfass erkennbare und harmonische Geschmacksstoffe erhalten hat.

(3) Sturm (§ 7 Abs. 3 des Weingesetzes 2009, BGBl. I Nr. 111) darf einen Gesamtalkoholgehalt von höchstens 13,5% vol. (weiß) bzw. 14,5% vol. (rot) aufweisen und hat ein Mindestmostgewicht von 6,5% vol. aufzuweisen. Der für Landwein geltende Grenzwert von 15 g unvergorenem Zucker je Liter ist für Sturm nicht anwendbar. Nicht angereicherter Wein und nicht angereicherter Landwein dürfen einen Gesamtalkoholgehalt von höchstens 15% vol. aufweisen. Landwein hat einen vorhandenen Alkoholgehalt von mindestens 8,5% vol. aufzuweisen.

(4) Ein Verschnitt von Rot- und Weißwein kann keinen Qualitäts- oder Landwein ergeben; die Angabe der Farbe, der Sorte oder des Jahrganges ist unzulässig.

(5) Die zuständige Behörde zur Stellung eines Antrages auf den Schutz traditioneller Begriffe im Sinn von Artikel 29 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 607/2009 ist das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft.

(6) Bei der Angabe von Rieden gemäß 21 Abs. 1 Z 5 des Weingesetzes 2009 ist Folgendes zu beachten:

1.

Der Angabe einer Riedbezeichnung ist jeweils das Wort „Ried“ sowohl am Hauptetikett (Etikett, das zwingend sämtliche verpflichtenden Angaben enthält) als auch am Vorderetikett (Etikett, das nicht zwingend sämtliche verpflichtenden Angaben enthält) voranzustellen. Dies gilt auch dann, wenn der Name einer Ried mehrmals auf einem Etikett angegeben wird. Zu verwenden ist das Wort „Ried“; nicht „Riede“ oder „Lage“.

2.

Die Angabe „Ried“ muss leicht lesbar sein; einzuhalten ist die x-Höhe von 1,2mm gemäß Artikel 13 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 betreffend die Information der Verbraucher über Lebensmittel und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1924/2006 und (EG) Nr. 1925/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 87/250/EWG der Kommission, der Richtlinie 90/496/EWG des Rates, der Richtlinie 1999/10/EG der Kommission, der Richtlinie 2000/13/EG des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 2002/67/EG und 2008/5/EG der Kommission und der Verordnung (EG) Nr. 608/2004 der Kommission, ABl. Nr. L 304 vom 22.11.2011, S. 18, zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) 2015/2283, ABl. Nr. L 327 vom 11.12.2015 S. 1.

3.

Die Angabe der Gemeinde bzw. des Gemeindeteils in Verbindung mit Rieden muss lediglich auf dem Hauptetikett angegeben werden. „Gemeindeteil“ sind die Katastralgemeinde oder ein anderer von der Gemeinde festgelegter Ortsteil; erfolgt lediglich die Angabe einer Katastralgemeinde in Verbindung mit der Abfüllerangabe, und liegt die Ried in einer anderen Katastralgemeinde, ist auch diese anzugeben. Erfolgt die Angabe der Gemeinde in Verbindung mit der Abfüllerangabe (allenfalls auch zusätzlich zur Katastralgemeinde), ist eine Gemeindeangabe in Verbindung mit der Riedangabe nicht erforderlich. Wird der Gemeindename als geographische Angabe (Ortswein) angeführt, ist eine zusätzliche Angabe der Gemeinde in Zusammenhang mit der Ried nicht erforderlich, und zwar unabhängig davon, in welcher Gemeinde der Abfüller seinen Sitz hat. Diese Ortsangabe kann an jeder Stelle am Etikett (Vorder- oder Rückenetikett) und in beliebiger Schriftgröße erfolgen.

4.

Die Angabe der Gemeinde (des Gemeindeteils) in Verbindung mit Rieden hat entweder als Adjektiv zwischen dem Wort „Ried“ und dem Riednamen zu erfolgen (Ried ….er Riedname), oder diesen getrennt angefügt zu werden (Ried, Riedname, Gemeindename). Erstreckt sich eine Ried über zwei Gemeinden, genügt die Angabe der Gemeinde (des Gemeindeteils) in Zusammenhang mit der Abfüllerangabe. Eine zusätzliche allfällige Angabe der zweiten Gemeinde in Verbindung mit der Ried ist diesenfalls lediglich erforderlich, wenn der Wein ausschließlich aus dieser zweiten Gemeinde stammt, in der der Abfüllbetrieb nicht seinen Sitz hat.

5.

Ab der Ernte des Jahrganges 2019 dürfen ausschließlich Namen von Rieden verwendet werden, die durch Verordnungen der entsprechenden Bezirkshauptmannschaften, Magistrate oder Bundesländer festgelegt wurden.

(7) Marken, die im Sinn von §21 Abs. 1 Z 5 des Weingesetzes 2009 durch Worte oder Wortteile den unzutreffenden Eindruck einer existierenden oder nicht existierenden Herkunftsangabe erwecken (Pseudoherkunftsbezeichnungen), dürfen lediglich verwendet werden, wenn sie nachweislich schon vor dem Jahr 2007 verwendet, und bis zum Ende des Weinwirtschaftsjahres 2014/2015 (31. Juli 2015) zur Eintragung als Marke beim Patentamt angemeldet wurden, und am Etikett entsprechend als Marke (®) gekennzeichnet sind.

(8) Die Bezeichnung „Staubiger“ ist bei einem Wein zulässig, bei dem die Klärung noch nicht abgeschlossen ist. Hinweise wie „hefetrüb – bildet Bodensatz – vorsichtig aufschütteln“ sind zulässig. Dieses Erzeugnis darf nicht als Land- oder Qualitätswein, sondern lediglich als Wein mit oder ohne Angabe von Sorte und Jahrgang in Verkehr gesetzt werden.

(9) Bei Landwein sind eine Trübung und eine oxidative Note nicht als Weinfehler anzusehen; der Wein ist verkehrsfähig, wenn er die Zusatzbezeichnungen „Orangewein“ oder „orangewine“ trägt. Dies ist auch bei Wein mit Angabe von Rebsorten und Jahrgang und ohne nähere Herkunftsbezeichnung als Österreich sowie bei Wein ohne Angabe von Rebsorten und Jahrgang und ohne nähere Herkunftsbezeichnung als Österreich der Fall. Gemäß Verordnung (EG) Nr. 834/2007 über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen, ABl. Nr. L 189 vom 20.07.2007; S. 1, zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) Nr. 517/2013, ABl. Nr. L 158 vom 10.06.2013, S. 1 biologisch wirtschaftende Betriebe dürfen bei diesem Weintypus die Zusatzbezeichnung „natural wine“ statt „Orangewein“ angeben. Bei diesen Weinen darf keine Anreicherung zur Erhöhung des natürlichen Alkoholgehaltes, keine Süßung und kein Zusatz von Weinbehandlungsmitteln außer Bentonit und schwefliger Säure erfolgen; der zulässige Höchstgehalt an schwefliger Säure beträgt 70 mg/l inklusive der Analysetoleranz. Angaben wie „Naturwein“ sind bei sämtlichen Weinen nicht zulässig. Bei Schaumwein (nicht Sekt) und Perlwein sind eine Trübung und eine oxidative Note nicht als Weinfehler anzusehen, und sind der Schaumwein und Perlwein verkehrsfähig, wenn sie die Zusatzbezeichnung „pétillant naturel“ („pét nat“) tragen.

(10) Angaben wie „histaminarm“ oder „histaminfrei“ sind bei Erzeugnissen des Weinbaus unzulässig.

(11) Die Angabe „für Veganer geeignet“ oder ein Hinweis auf die Zugehörigkeit zu einem einschlägigen Verein sind zulässig, wenn bei der Herstellung keinerlei tierische Produkte (Ei, Milch Kasein) verwendet worden sind Die Angabe „vegan“ in Zusammenhang mit der Verkehrsbezeichnung oder einer traditionellen Angabe (zB „junger Veganer“) ist unzulässig.

(12) Namen von Gemeinden oder Gemeindeteilen, die in der Steiermark bis 31. Dezember 2014 zulässig waren, dürfen weiterhin als derartige geographische Angaben am Etikett verwendet werden.

(13) Werden Trauben, die aus slowenischen Weingärten von Doppelbesitzern gemäß dem Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien über den Kleinen Grenzverkehr, BGBl. Nr. 379 vom 30. Oktober 1968, stammen, in Österreich zu Wein verarbeitet, so darf auf diesem Wein ein Hinweis auf den historisch steirisch-slowenischen Doppelbesitz angebracht werden. Dieser Hinweis kann, auch in Form eines Logos, auf dem Etikett oder auf der Kapsel angebracht werden. Zur Berechtigung der Verwendung des Hinweises auf den historisch steirisch-slowenischen Doppelbesitz kann der Weinbauverein der historischen steirischen Doppelbesitzer gehört werden.

Abkürzung

WeinBVO

zum Inkrafttreten vgl. § 17

Bezeichnungen für Qualitätswein und Landwein

§ 1. (1) Folgend Bezeichnungen dürfen auf den Etiketten von Qualitätswein angegeben werden:

(Anm.: Z 1 aufgehoben durch Art. 1 Z 1, BGBl. II Nr. 184/2018)

2.

Begriffe wie „Selection“ („Selektion“), „Tradition“, „Auswahl“, „Ausstich“, „Classic“ („Klassik“) oder „Jubiläumswein“; diese Bezeichnungen dürfen nur für Jahrgangsweine mit besten erkennbaren Eigenschaften hinsichtlich ihrer sortentypischen Eigenart und Herkunft verwendet werden; bei Prädikatsweinen sind diese Begriffe sowie die Begriffe (große) Reserve und Premium unzulässig. Begriffe wie „Classic“ oder „Klassik“ sind ausschließlich bei Weinen mit der Bezeichnung „Weststeiermark DAC“ der Kategorie Gebietswein mit der traditionellen Bezeichnung Schilcher zulässig.

3.

Begriffe wie „Jungfernwein“ oder „Erste Lese“: für Qualitätswein, der aus Trauben erstmals ertragsfähiger Weingärten gewonnen wurde;

4.

Begriffe wie „Martiniwein“, „Leopoldiwein“, „Nikolowein“, „Weihnachtswein“, „Stefaniwein“ oder „Dreikönigswein“ oder „...lese“: für Qualitätswein, der aus Trauben gewonnen wurde, die an den betreffenden Tagen gelesen wurden, soweit das Etikett Informationen über das Lesedatum enthält;

5.

die Angabe einer Weinbauregion als Zusatzbezeichnung für Qualitätswein, wobei die Schriftzeichen höchstens so hoch sein dürfen wie die für die Bezeichnung des Weinbaugebiets verwendeten; zulässig sind die Angaben „steirischer Qualitätswein“ sowie „steirischer Landwein“ zusätzlich zur Angabe des Weinbaugebietes Steiermark bzw. der Weinbauregion Steirerland;

6.

bei der Verwendung der Bezeichnungen „Reserve“ und „Premium“ sind folgende Bedingungen einzuhalten:

a. es muss sich um einen Qualitätswein mit Jahresangabe handeln;

b. der vorhandene Alkoholgehalt muss mit mindestens 13% vol. am Etikett angegeben sein;

c. der Wein muss aus empfohlenen Rebsorten mit besten erkennbaren Eigenschaften hinsichtlich ihrer sortentypischen Eigenart und Herkunft erzeugt worden sein;

d. bei Rotwein hat die Einreichung zur Erlangung der staatlichen Prüfnummer nicht vor dem 1. November des auf die Ernte folgenden Jahres zu erfolgen (diese Bedingung gilt lediglich für die Verwendung des Begriffes Reserve);

e. bei Weißwein hat die Einreichung zur Erlangung der staatlichen Prüfnummer nicht vor dem 15. März des auf die Ernte folgenden Jahres zu erfolgen (diese Bedingung gilt lediglich für die Verwendung des Begriffes Reserve);

f. bei der Einreichung zur Erlangung der staatlichen Prüfnummer sind die Bezeichnungen „Reserve“ oder „Premium“ sowie „Große Reserve“ oder „Grande Reserve“ auf dem Antragsformular im Feld „Sonstiges“ (Bezeichnung des Weines) anzugeben;

g. „Große Reserve“ und „Grande Réserve“ („Grande Sélection“): zusätzlich zur Erfüllung der Bedingungen für „Reserve“ und abweichend von lit. d und e hat bei Rotwein die Einreichung zur Erlangung der staatlichen Prüfnummer nicht vor dem 1. Mai des zweiten auf die Ernte folgenden Jahres zu erfolgen; bei Weißwein hat die Einreichung zur Erlangung der staatlichen Prüfnummer nicht vor dem 1. November des auf die Ernte folgenden Jahres zu erfolgen;

(Anm.: Z 7 aufgehoben durch Art. 15 Z 1, BGBl. II Nr. 191/2023)

8.

„Messwein“: nicht angereicherter österreichischer Qualitätswein;

(Anm.: Z 9 und 10 aufgehoben durch Art. 1 Z 5 und 6, BGBl. II Nr. 184/2018)

(2) Folgend Bezeichnungen dürfen auf den Etiketten von Landwein oder Qualitätswein angegeben werden:

1.

„Cuvée“ oder „Verschnitt“: für Landwein oder Qualitätswein, der durch Verschneiden verschiedener Weine und/oder Moste desselben Weinbaugebiets (bei Qualitätswein) oder derselben Weinbauregion (bei Landwein) hergestellt wurde;

2.

„Gemischter Satz“: für Landwein oder Qualitätswein (außer für Qualitätswein mit der Angabe des Weinbaugebietes Wien), der durch Vermischung von Weißweintrauben, auch gemaischt, jeweils verschiedener Rebsorten desselben Weinbaugebiets (bei Qualitätswein) oder derselben Weinbauregion (bei Landwein) hergestellt wurde, wobei ein bezeichnungsunschädlicher Verschnitt bis zu 15% zulässig ist;

3.

Begriffe wie „Primus“, „Erster“, „Der Erste“, „Der Junge“, „Der junge …“, „... Junker“, „Der Neue“ oder „Primaner“: für Landwein oder Qualitätswein, der bis längstens 30. April des auf die Ernte folgenden Jahres erstmalig in Verkehr gebracht wird;

4.

Begriffe wie „Gelesen …“ oder „Geerntet ...“ mit Angabe des Lesedatums: für Landwein oder Qualitätswein, der aus Trauben, die am angegebenen Tag geerntet wurden, gewonnen wurde; Begriffe wie „Handgelesen“ oder „Handgeerntet“: für Qualitätswein und Landwein aus Trauben, die nicht maschinell geerntet wurden;

5.

„Gleichgepreßter aus …“ oder „weissgepresst (weiß gepresst) aus…..“ mit Angabe der Rebsorte: für Landwein oder Qualitätswein gekeltert aus Rotweinrebsorten mit geringer oder keiner Farbausbeutung;

6.

die Bezeichnung „Heuriger“ darf für Landwein oder Qualitätswein verwendet werden, der ausschließlich aus in Österreich geernteten Trauben bereitet und in Österreich hergestellt wurde; unter dieser Bezeichnung darf solcher Wein jedoch nur bis spätestens 31. Dezember des auf die Ernte folgenden Jahres an Wiederverkäufer abgegeben werden und bis 31. März des darauffolgenden Jahres an den Verbraucher abgegeben werden; bei in Flaschen oder Tetrapack abgefülltem „Heurigen“ ist am Etikett der Jahrgang anzugeben;

7.

die Bezeichnung „Schilcher“ darf für Landwein, rosé, oder Qualitätswein, rosé, verwendet werden, der ausschließlich aus in der Weinbauregion Steirerland oder dem Weinbaugebiet Steiermark geernteten Trauben der Rebsorte „Blauer Wildbacher“ bereitet und in der Steiermark hergestellt wurde; die Wortverbindungen „Schilchersturm“, „Schilchersekt“, „Schilcherschaumwein mit zugesetzter Kohlensäure“, „Schilcherperlwein“, „Schilcherperlwein mit zugesetzter Kohlensäure“ sowie „Schilcherglühwein“ sind zulässig; ebenso die Bezeichnung „Schilcherfrizzante“ zusätzlich zur jeweiligen Verkehrsbezeichnung;

8.

die Bezeichnung „Bergwein“ darf für Landwein oder Qualitätswein verwendet werden, der ausschließlich aus Trauben von Weingärten in Terrassenlagen oder Steillagen mit einer Hangneigung von über 26% bereitet und in Österreich hergestellt wurde.

9.

„Barrique“ („im Barrique gereift“) sowie sämtliche übrige Angaben gemäß Artikel 66 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 607/2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 479/2008 des Rates hinsichtlich der geschützten Ursprungsbezeichnungen und geografischen Angaben, der traditionellen Begriffe sowie der Kennzeichnung und Aufmachung bestimmter Weinbauerzeugnisse, ABl. Nr. L 193 vom 24.07.2009; S. 60, zuletzt geändert durch die delegierte Verordnung (EU) 2018/273, ABl. Nr. L 58 vom 28.02.2018 S. 1 : für Qualitätswein, der durch Lagerung im kleinen Holzfass erkennbare und harmonische Geschmacksstoffe erhalten hat.

(3) Sturm (§ 7 Abs. 3 des Weingesetzes 2009, BGBl. I Nr. 111) darf einen Gesamtalkoholgehalt von höchstens 13,5% vol. (weiß) bzw. 14,5% vol. (rot) aufweisen und hat ein Mindestmostgewicht von 6,5% vol. aufzuweisen. Der für Landwein geltende Grenzwert von 15 g unvergorenem Zucker je Liter ist für Sturm nicht anwendbar. Nicht angereicherter Wein und nicht angereicherter Landwein dürfen einen Gesamtalkoholgehalt von höchstens 15% vol. aufweisen. Landwein hat einen vorhandenen Alkoholgehalt von mindestens 8,5% vol. aufzuweisen.

(4) Die Bezeichnungen „Qualitätswein“ oder „Landwein“ dürfen nicht für einen Verschnitt von Rot- und Weißwein verwendet werden. Bei einem Erzeugnis, für dessen Herstellung rote und weiße Trauben verwendet wurden, ist die Angabe der Farbe, der Sorte oder des Jahrganges unzulässig.

(5) Die zuständige Behörde zur Stellung eines Antrages auf den Schutz traditioneller Begriffe im Sinn von Artikel 29 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 607/2009 ist das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft.

(6) Bei der Angabe von Rieden gemäß 21 Abs. 1 Z 5 des Weingesetzes 2009 ist Folgendes zu beachten:

1.

Der Angabe einer Riedbezeichnung ist jeweils das Wort „Ried“ sowohl am Hauptetikett (Etikett, das zwingend sämtliche verpflichtenden Angaben enthält) als auch am Vorderetikett (Etikett, das nicht zwingend sämtliche verpflichtenden Angaben enthält) voranzustellen. Dies gilt auch dann, wenn der Name einer Ried mehrmals auf einem Etikett angegeben wird. Zu verwenden ist das Wort „Ried“; nicht „Riede“ oder „Lage“.

2.

Die Angabe „Ried“ muss leicht lesbar sein; einzuhalten ist die x-Höhe von 1,2mm gemäß Artikel 13 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 betreffend die Information der Verbraucher über Lebensmittel und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1924/2006 und (EG) Nr. 1925/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 87/250/EWG der Kommission, der Richtlinie 90/496/EWG des Rates, der Richtlinie 1999/10/EG der Kommission, der Richtlinie 2000/13/EG des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 2002/67/EG und 2008/5/EG der Kommission und der Verordnung (EG) Nr. 608/2004 der Kommission, ABl. Nr. L 304 vom 22.11.2011, S. 18, zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) 2015/2283, ABl. Nr. L 327 vom 11.12.2015 S. 1.

3.

Die Angabe der Gemeinde bzw. des Gemeindeteils in Verbindung mit Rieden muss lediglich auf dem Hauptetikett angegeben werden. „Gemeindeteil“ sind die Katastralgemeinde oder ein anderer von der Gemeinde festgelegter Ortsteil; erfolgt lediglich die Angabe einer Katastralgemeinde in Verbindung mit der Abfüllerangabe, und liegt die Ried in einer anderen Katastralgemeinde, ist auch diese anzugeben. Erfolgt die Angabe der Gemeinde in Verbindung mit der Abfüllerangabe (allenfalls auch zusätzlich zur Katastralgemeinde), ist eine Gemeindeangabe in Verbindung mit der Riedangabe nicht erforderlich. Wird der Gemeindename als geographische Angabe (Ortswein) angeführt, ist eine zusätzliche Angabe der Gemeinde in Zusammenhang mit der Ried nicht erforderlich, und zwar unabhängig davon, in welcher Gemeinde der Abfüller seinen Sitz hat. Diese Ortsangabe kann an jeder Stelle am Etikett (Vorder- oder Rückenetikett) und in beliebiger Schriftgröße erfolgen.

4.

Die Angabe der Gemeinde (des Gemeindeteils) in Verbindung mit Rieden hat entweder als Adjektiv zwischen dem Wort „Ried“ und dem Riednamen zu erfolgen (Ried ….er Riedname), oder diesen getrennt angefügt zu werden (Ried, Riedname, Gemeindename). Erstreckt sich eine Ried über zwei Gemeinden, genügt die Angabe der Gemeinde (des Gemeindeteils) in Zusammenhang mit der Abfüllerangabe. Eine zusätzliche allfällige Angabe der zweiten Gemeinde in Verbindung mit der Ried ist diesenfalls lediglich erforderlich, wenn der Wein ausschließlich aus dieser zweiten Gemeinde stammt, in der der Abfüllbetrieb nicht seinen Sitz hat.

5.

Ab der Ernte des Jahrganges 2019 dürfen ausschließlich Namen von Rieden verwendet werden, die durch Verordnungen der entsprechenden Bezirkshauptmannschaften, Magistrate oder Bundesländer festgelegt wurden.

(7) Marken, die im Sinn von §21 Abs. 1 Z 5 des Weingesetzes 2009 durch Worte oder Wortteile den unzutreffenden Eindruck einer existierenden oder nicht existierenden Herkunftsangabe erwecken (Pseudoherkunftsbezeichnungen), dürfen lediglich verwendet werden, wenn sie nachweislich schon vor dem Jahr 2007 verwendet, und bis zum Ende des Weinwirtschaftsjahres 2014/2015 (31. Juli 2015) zur Eintragung als Marke beim Patentamt angemeldet wurden, und am Etikett entsprechend als Marke (®) gekennzeichnet sind.

(8) Die Bezeichnung „Staubiger“ ist bei einem Wein zulässig, bei dem die Klärung noch nicht abgeschlossen ist. Hinweise wie „hefetrüb – bildet Bodensatz – vorsichtig aufschütteln“ sind zulässig. Dieses Erzeugnis darf nicht als Land- oder Qualitätswein, sondern lediglich als Wein mit oder ohne Angabe von Sorte und Jahrgang in Verkehr gesetzt werden.

(9) Bei Landwein sind eine Trübung und eine oxidative Note nicht als Weinfehler anzusehen; der Wein ist verkehrsfähig, wenn er die Zusatzbezeichnungen „Orangewein“ oder „orangewine“ trägt. Dies ist auch bei Wein mit Angabe von Rebsorten und Jahrgang und ohne nähere Herkunftsbezeichnung als Österreich sowie bei Wein ohne Angabe von Rebsorten und Jahrgang und ohne nähere Herkunftsbezeichnung als Österreich der Fall. Gemäß Verordnung (EG) Nr. 834/2007 über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen, ABl. Nr. L 189 vom 20.07.2007; S. 1, zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) Nr. 517/2013, ABl. Nr. L 158 vom 10.06.2013, S. 1 biologisch wirtschaftende Betriebe dürfen bei diesem Weintypus die Zusatzbezeichnung „natural wine“ statt „Orangewein“ angeben. Bei diesen Weinen darf keine Anreicherung zur Erhöhung des natürlichen Alkoholgehaltes, keine Süßung und kein Zusatz von Weinbehandlungsmitteln außer Bentonit und schwefliger Säure erfolgen; der zulässige Höchstgehalt an schwefliger Säure beträgt 70 mg/l inklusive der Analysetoleranz. Angaben wie „Naturwein“ sind bei sämtlichen Weinen nicht zulässig. Bei Schaumwein (nicht Sekt) und Perlwein sind eine Trübung und eine oxidative Note nicht als Weinfehler anzusehen, und sind der Schaumwein und Perlwein verkehrsfähig, wenn sie die Zusatzbezeichnung „pétillant naturel“ („pét nat“) tragen.

(10) Angaben wie „histaminarm“ oder „histaminfrei“ sind bei Erzeugnissen des Weinbaus unzulässig.

(11) Die Angabe „für Veganer geeignet“ oder ein Hinweis auf die Zugehörigkeit zu einem einschlägigen Verein sind zulässig, wenn bei der Herstellung keinerlei tierische Produkte (Ei, Milch Kasein) verwendet worden sind Die Angabe „vegan“ in Zusammenhang mit der Verkehrsbezeichnung oder einer traditionellen Angabe (zB „junger Veganer“) ist unzulässig.

(12) Namen von Gemeinden oder Gemeindeteilen, die in der Steiermark bis 31. Dezember 2014 zulässig waren, dürfen weiterhin als derartige geographische Angaben am Etikett verwendet werden.

(13) Werden Trauben, die aus slowenischen Weingärten von Doppelbesitzern gemäß dem Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien über den Kleinen Grenzverkehr, BGBl. Nr. 379 vom 30. Oktober 1968, stammen, in Österreich zu Wein verarbeitet, so darf auf diesem Wein ein Hinweis auf den historisch steirisch-slowenischen Doppelbesitz angebracht werden. Dieser Hinweis kann, auch in Form eines Logos, auf dem Etikett oder auf der Kapsel angebracht werden. Zur Berechtigung der Verwendung des Hinweises auf den historisch steirisch-slowenischen Doppelbesitz kann der Weinbauverein der historischen steirischen Doppelbesitzer gehört werden.

Abkürzung

WeinBVO

zum Inkrafttreten vgl. § 17

Bezeichnungen für Qualitätswein und Landwein

§ 1. (1) Folgend Bezeichnungen dürfen auf den Etiketten von Qualitätswein angegeben werden:

(Anm.: Z 1 aufgehoben durch Art. 1 Z 1, BGBl. II Nr. 184/2018)

2.

Begriffe wie „Selection“ („Selektion“), „Tradition“, „Auswahl“, „Ausstich“, „Classic“ („Klassik“) oder „Jubiläumswein“; diese Bezeichnungen dürfen nur für Weine mit besten erkennbaren Eigenschaften hinsichtlich ihrer Eigenart und Herkunft verwendet werden.

3.

Begriffe wie „Jungfernwein“ oder „Erste Lese“: für Qualitätswein, der aus Trauben erstmals ertragsfähiger Weingärten gewonnen wurde;

4.

Begriffe wie „Martiniwein“, „Leopoldiwein“, „Nikolowein“, „Weihnachtswein“, „Stefaniwein“ oder „Dreikönigswein“ oder „...lese“: für Qualitätswein, der aus Trauben gewonnen wurde, die an den betreffenden Tagen gelesen wurden, soweit das Etikett Informationen über das Lesedatum enthält;

5.

die Angabe einer Weinbauregion als Zusatzbezeichnung für Qualitätswein, wobei die Schriftzeichen höchstens so hoch sein dürfen wie die für die Bezeichnung des Weinbaugebiets verwendeten; zulässig sind die Angaben „steirischer Qualitätswein“ sowie „steirischer Landwein“ zusätzlich zur Angabe des Weinbaugebietes Steiermark bzw. der Weinbauregion Steirerland;

6.

bei der Verwendung der Bezeichnungen „Reserve“ und „Premium“ sind folgende Bedingungen einzuhalten:

a. es muss sich um einen Qualitätswein mit Jahresangabe handeln;

b. der vorhandene Alkoholgehalt muss mit mindestens 13% vol. am Etikett angegeben sein;

c. der Wein muss aus empfohlenen Rebsorten mit besten erkennbaren Eigenschaften hinsichtlich ihrer sortentypischen Eigenart und Herkunft erzeugt worden sein;

d. bei Rotwein hat die Einreichung zur Erlangung der staatlichen Prüfnummer nicht vor dem 1. November des auf die Ernte folgenden Jahres zu erfolgen (diese Bedingung gilt lediglich für die Verwendung des Begriffes Reserve);

e. bei Weißwein hat die Einreichung zur Erlangung der staatlichen Prüfnummer nicht vor dem 15. März des auf die Ernte folgenden Jahres zu erfolgen (diese Bedingung gilt lediglich für die Verwendung des Begriffes Reserve);

f. bei der Einreichung zur Erlangung der staatlichen Prüfnummer sind die Bezeichnungen „Reserve“ oder „Premium“ sowie „Große Reserve“ oder „Grande Reserve“ auf dem Antragsformular im Feld „Sonstiges“ (Bezeichnung des Weines) anzugeben;

g. „Große Reserve“ und „Grande Réserve“ („Grande Sélection“): zusätzlich zur Erfüllung der Bedingungen für „Reserve“ und abweichend von lit. d und e hat bei Rotwein die Einreichung zur Erlangung der staatlichen Prüfnummer nicht vor dem 1. Mai des zweiten auf die Ernte folgenden Jahres zu erfolgen; bei Weißwein hat die Einreichung zur Erlangung der staatlichen Prüfnummer nicht vor dem 1. November des auf die Ernte folgenden Jahres zu erfolgen;

(Anm.: Z 7 aufgehoben durch Art. 15 Z 1, BGBl. II Nr. 191/2023)

8.

„Messwein“: nicht angereicherter österreichischer Qualitätswein;

(Anm.: Z 9 und 10 aufgehoben durch Art. 1 Z 5 und 6, BGBl. II Nr. 184/2018)

(2) Folgend Bezeichnungen dürfen auf den Etiketten von Landwein oder Qualitätswein angegeben werden:

(Anm.: Z 1 aufgehoben durch Art. 13 Z 3, BGBl. II Nr. 250/2024)

2.

„Gemischter Satz“: für Landwein oder Qualitätswein (außer für Qualitätswein mit der Angabe des Weinbaugebietes Wien), der durch Vermischung von Weißweintrauben, auch gemaischt, jeweils verschiedener Rebsorten desselben Weinbaugebiets (bei Qualitätswein) oder derselben Weinbauregion (bei Landwein) hergestellt wurde, wobei ein bezeichnungsunschädlicher Verschnitt bis zu 15% zulässig ist;

3.

Begriffe wie „Primus“, „Erster“, „Der Erste“, „Der Junge“, „Der junge …“, „... Junker“, „Der Neue“ oder „Primaner“: für Landwein oder Qualitätswein, der bis längstens 30. April des auf die Ernte folgenden Jahres erstmalig in Verkehr gebracht wird;

4.

Begriffe wie „Gelesen …“ oder „Geerntet ...“ mit Angabe des Lesedatums: für Landwein oder Qualitätswein, der aus Trauben, die am angegebenen Tag geerntet wurden, gewonnen wurde; Begriffe wie „Handgelesen“ oder „Handgeerntet“: für Qualitätswein und Landwein aus Trauben, die nicht maschinell geerntet wurden;

5.

„Gleichgepreßter aus …“ oder „weissgepresst (weiß gepresst) aus…..“ mit Angabe der Rebsorte: für Landwein oder Qualitätswein gekeltert aus Rotweinrebsorten mit geringer oder keiner Farbausbeutung;

6.

die Bezeichnung „Heuriger“ darf für Landwein oder Qualitätswein verwendet werden, der ausschließlich aus in Österreich geernteten Trauben bereitet und in Österreich hergestellt wurde; unter dieser Bezeichnung darf solcher Wein jedoch nur bis spätestens 31. Dezember des auf die Ernte folgenden Jahres an Wiederverkäufer abgegeben werden und bis 31. März des darauffolgenden Jahres an den Verbraucher abgegeben werden; bei in Flaschen oder Tetrapack abgefülltem „Heurigen“ ist am Etikett der Jahrgang anzugeben;

7.

die Bezeichnung „Schilcher“ darf für Landwein, rosé, oder Qualitätswein, rosé, verwendet werden, der ausschließlich aus in der Weinbauregion Steirerland oder dem Weinbaugebiet Steiermark geernteten Trauben der Rebsorte „Blauer Wildbacher“ bereitet und in der Steiermark hergestellt wurde; die Wortverbindungen „Schilchersturm“, „Schilchersekt“, „Schilcherschaumwein mit zugesetzter Kohlensäure“, „Schilcherperlwein“, „Schilcherperlwein mit zugesetzter Kohlensäure“ sowie „Schilcherglühwein“ sind zulässig; ebenso die Bezeichnung „Schilcherfrizzante“ zusätzlich zur jeweiligen Verkehrsbezeichnung;

8.

die Bezeichnung „Bergwein“ darf für Landwein oder Qualitätswein verwendet werden, der ausschließlich aus Trauben von Weingärten in Terrassenlagen oder Steillagen mit einer Hangneigung von über 26% bereitet und in Österreich hergestellt wurde.

9.

„Barrique“ („im Barrique gereift“) sowie sämtliche übrige Angaben gemäß Artikel 66 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 607/2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 479/2008 des Rates hinsichtlich der geschützten Ursprungsbezeichnungen und geografischen Angaben, der traditionellen Begriffe sowie der Kennzeichnung und Aufmachung bestimmter Weinbauerzeugnisse, ABl. Nr. L 193 vom 24.07.2009; S. 60, zuletzt geändert durch die delegierte Verordnung (EU) 2018/273, ABl. Nr. L 58 vom 28.02.2018 S. 1 : für Qualitätswein, der durch Lagerung im kleinen Holzfass erkennbare und harmonische Geschmacksstoffe erhalten hat.

(3) Sturm (§ 7 Abs. 3 des Weingesetzes 2009, BGBl. I Nr. 111) darf einen Gesamtalkoholgehalt von höchstens 13,5% vol. (weiß) bzw. 14,5% vol. (rot) aufweisen und hat ein Mindestmostgewicht von 6,5% vol. aufzuweisen. Der für Landwein geltende Grenzwert von 15 g unvergorenem Zucker je Liter ist für Sturm nicht anwendbar. Nicht angereicherter Wein und nicht angereicherter Landwein dürfen einen Gesamtalkoholgehalt von höchstens 15% vol. aufweisen. Landwein hat einen vorhandenen Alkoholgehalt von mindestens 8,5% vol. aufzuweisen.

(4) Die Bezeichnungen „Qualitätswein“ oder „Landwein“ dürfen nicht für einen Verschnitt von Rot- und Weißwein verwendet werden. Bei einem Erzeugnis, für dessen Herstellung rote und weiße Trauben verwendet wurden, ist die Angabe der Farbe, der Sorte oder des Jahrganges unzulässig.

(5) Die zuständige Behörde zur Stellung eines Antrages auf den Schutz traditioneller Begriffe im Sinn von Artikel 29 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 607/2009 ist das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft.

(6) Bei der Angabe von Rieden gemäß 21 Abs. 1 Z 5 des Weingesetzes 2009 ist Folgendes zu beachten:

1.

Der Angabe einer Riedbezeichnung ist jeweils das Wort „Ried“ sowohl am Hauptetikett (Etikett, das zwingend sämtliche verpflichtenden Angaben enthält) als auch am Vorderetikett (Etikett, das nicht zwingend sämtliche verpflichtenden Angaben enthält) voranzustellen. Dies gilt auch dann, wenn der Name einer Ried mehrmals auf einem Etikett angegeben wird. Zu verwenden ist das Wort „Ried“; nicht „Riede“ oder „Lage“.

2.

Die Angabe „Ried“ muss leicht lesbar sein; einzuhalten ist die x-Höhe von 1,2mm gemäß Artikel 13 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 betreffend die Information der Verbraucher über Lebensmittel und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1924/2006 und (EG) Nr. 1925/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 87/250/EWG der Kommission, der Richtlinie 90/496/EWG des Rates, der Richtlinie 1999/10/EG der Kommission, der Richtlinie 2000/13/EG des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 2002/67/EG und 2008/5/EG der Kommission und der Verordnung (EG) Nr. 608/2004 der Kommission, ABl. Nr. L 304 vom 22.11.2011, S. 18, zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) 2015/2283, ABl. Nr. L 327 vom 11.12.2015 S. 1.

3.

Wenn die Ried am Hauptetikett in Verbindung mit der Gemeinde, des Gemeindeteils oder der ortsübergreifenden Weinbaugemeinde angegeben ist, so kann bei zusätzlicher Angabe der Ried am Vorderetikett dort die Angabe der Gemeinde, des Gemeindeteils oder der ortsübergreifenden Weinbaugemeinde entfallen.

4.

Die Gemeinde, der Gemeindeteil oder die ortsübergreifende Weinbaugemeinde in Verbindung mit der Bezeichnung der verordneten Ried ist entweder vor dem Wort „Ried“ und dem Riednamen oder nach dem Wort „Ried“ und dem Riednamen anzuführen. Erstreckt sich eine Ried über zwei Gemeinden, Gemeindeteile oder ortsübergreifende Weinbaugemeinden, so ist diejenige Gemeinde oder derjenige Gemeindeteil oder diejenige ortsübergreifende Weinbaugemeinde anzugeben, aus der der überwiegende Teil der Trauben stammt.

5.

Ab der Ernte des Jahrganges 2019 dürfen ausschließlich Namen von Rieden verwendet werden, die durch Verordnungen der entsprechenden Bezirkshauptmannschaften, Magistrate oder Bundesländer festgelegt wurden.

(7) Marken, die im Sinn von §21 Abs. 1 Z 5 des Weingesetzes 2009 durch Worte oder Wortteile den unzutreffenden Eindruck einer existierenden oder nicht existierenden Herkunftsangabe erwecken (Pseudoherkunftsbezeichnungen), dürfen lediglich verwendet werden, wenn sie nachweislich schon vor dem Jahr 2007 verwendet, und bis zum Ende des Weinwirtschaftsjahres 2014/2015 (31. Juli 2015) zur Eintragung als Marke beim Patentamt angemeldet wurden, und am Etikett entsprechend als Marke (®) gekennzeichnet sind.

(8) Die Bezeichnung „Staubiger“ ist bei einem Wein zulässig, bei dem die Klärung noch nicht abgeschlossen ist. Hinweise wie „hefetrüb – bildet Bodensatz – vorsichtig aufschütteln“ sind zulässig. Dieses Erzeugnis darf nicht als Land- oder Qualitätswein, sondern lediglich als Wein mit oder ohne Angabe von Sorte und Jahrgang in Verkehr gesetzt werden.

(9) Bei Landwein sind eine Trübung und eine oxidative Note nicht als Weinfehler anzusehen; der Wein ist verkehrsfähig, wenn er die Zusatzbezeichnungen „Orangewein“ oder „orangewine“ trägt. Dies ist auch bei Wein mit Angabe von Rebsorten und Jahrgang und ohne nähere Herkunftsbezeichnung als Österreich sowie bei Wein ohne Angabe von Rebsorten und Jahrgang und ohne nähere Herkunftsbezeichnung als Österreich der Fall. Gemäß Verordnung (EG) Nr. 834/2007 über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen, ABl. Nr. L 189 vom 20.07.2007; S. 1, zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) Nr. 517/2013, ABl. Nr. L 158 vom 10.06.2013, S. 1 biologisch wirtschaftende Betriebe dürfen bei diesem Weintypus die Zusatzbezeichnung „natural wine“ statt „Orangewein“ angeben. Bei diesen Weinen darf keine Anreicherung zur Erhöhung des natürlichen Alkoholgehaltes, keine Süßung und kein Zusatz von Weinbehandlungsmitteln außer Bentonit und schwefliger Säure erfolgen; der zulässige Höchstgehalt an schwefliger Säure beträgt 70 mg/l inklusive der Analysetoleranz. Angaben wie „Naturwein“ sind bei sämtlichen Weinen nicht zulässig. Bei Schaumwein (nicht Sekt) und Perlwein sind eine Trübung und eine oxidative Note nicht als Weinfehler anzusehen, und sind der Schaumwein und Perlwein verkehrsfähig, wenn sie die Zusatzbezeichnung „pétillant naturel“ („pét nat“) tragen.

(10) Angaben wie „histaminarm“ oder „histaminfrei“ sind bei Erzeugnissen des Weinbaus unzulässig.

(11) Die Angabe „für Veganer geeignet“ oder ein Hinweis auf die Zugehörigkeit zu einem einschlägigen Verein sind zulässig, wenn bei der Herstellung keinerlei tierische Produkte (Ei, Milch Kasein) verwendet worden sind Die Angabe „vegan“ in Zusammenhang mit der Verkehrsbezeichnung oder einer traditionellen Angabe (zB „junger Veganer“) ist unzulässig.

(12) Namen von Gemeinden oder Gemeindeteilen, die in der Steiermark bis 31. Dezember 2014 zulässig waren, dürfen weiterhin als derartige geographische Angaben am Etikett verwendet werden.

(13) Werden Trauben, die aus slowenischen Weingärten von Doppelbesitzern gemäß dem Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien über den Kleinen Grenzverkehr, BGBl. Nr. 379 vom 30. Oktober 1968, stammen, in Österreich zu Wein verarbeitet, so darf auf diesem Wein ein Hinweis auf den historisch steirisch-slowenischen Doppelbesitz angebracht werden. Dieser Hinweis kann, auch in Form eines Logos, auf dem Etikett oder auf der Kapsel angebracht werden. Zur Berechtigung der Verwendung des Hinweises auf den historisch steirisch-slowenischen Doppelbesitz kann der Weinbauverein der historischen steirischen Doppelbesitzer gehört werden.

Abkürzung

WeinBVO

Erste Lage, Große Lage

§ 1a. (1) Die Begriffe „Erste Lage“ und „Große Lage“ dürfen nur für regionaltypische Qualitätsweine mit Herkunftsprofil (DAC-Weine) und nur gemeinsam mit der Bezeichnung einer gemäß Landesweinbaugesetz bestimmten Riede verwendet werden.

(2) Für die Verwendung der Begriffe „Erste Lage“ und „Große Lage“ gemäß Abs. 1 gelten zudem folgende Anforderungen:

1.

die Riede liegt in einem Weinbaugebiet, für das gemäß § 10 Abs. 7 des Weingesetzes 2009 Bedingungen für regionaltypische Qualitätsweine mit Herkunftsprofilen festgesetzt wurden, die die Kategorien Gebietswein, Ortswein und Riedenwein beinhalten,

2.

die Riede für dieses Weinbaugebiet ist gemäß Abs. 3 klassifiziert und in einer Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft festgelegt,

3.

die Hektarhöchstmenge ist geringer als die in § 23 des Weingesetzes 2009 festgelegte Hektarhöchstmenge,

4.

die Trauben wurden in Handlese geerntet und

5.

die Einreichung zur Erlangung der staatlichen Prüfnummer ist nicht vor dem 1. Juli des auf die Ernte folgenden Jahres erfolgt.

(3) Das Nationale Weinkomitee kann Rieden klassifizieren. Dazu ist vom Regionalen Weinkomitee unter Beiziehung externer Expertise für jede einzelne Riede ein Dokument über die Klassifizierung (Klassifizierungsdokument) mit folgendem Inhalt zu erstellen und dem Nationalen Weinkomitee zur Beschlussfassung zu übermitteln:

1.

Darstellung der historischen Bedeutung der Riede;

2.

Nachweis der Homogenität der Riede hinsichtlich Boden, Geologie, Klima und Exposition;

3.

Darstellung über die Vermarktung (national, international) in Bezug auf Wert und Menge des Weines, der auf dieser Riede gewonnen wird;

4.

Darstellung der auf dieser Riede gewonnenen Weinmenge, welche mit der Bezeichnung der Riede vermarktet wird;

5.

Weitere Angaben über Faktoren, die dazu beitragen, dass die Riede Weine mit besonderer Qualität und Typizität hervorbringt, insbesondere hinsichtlich nationaler und internationaler Weinbewertungen.

(4) Das Nationale Weinkomitee kann auf Vorschlag des Regionalen Weinkomitees weitere Verwendungsbedingungen für DAC-Weine, die unter der Bezeichnung einer Riede in Verbindung mit dem Begriff „Erste Lage“ oder „Große Lage“ in Verkehr gebracht werden, beschließen.

(5) Das Nationale Weinkomitee kann das höchstmögliche Ausmaß der Gesamtfläche der klassifizierten Rieden in einem Weinbaugebiet festlegen und hat sich dabei insbesondere an dem Verhältnis zwischen den bisher mit Riedbezeichnungen in dem Weinbaugebiet vermarkteten Weinen und der Gesamtmenge der in diesem Weinbaugebiet vermarkteten Weine zu orientieren. Eine klassifizierte Riede darf ein Flächenausmaß von 35 ha nicht überschreiten.

(6) Der Begriff „Große Lage“ darf nur verwendet werden, wenn die Riede mindestens seit fünf Jahren als „Erste Lage“ klassifiziert ist und zusätzlich zu den Bedingungen für die Bezeichnung „Erste Lage“ in der Verordnung gemäß Abs. 2 Z 2 Bedingungen für die Bezeichnung „Große Lage“ festgelegt wurden.

(7) Die Bezeichnung einer gemäß Abs. 3 klassifizierten Riede darf nur in Verbindung mit dem Begriff „Erste Lage“ oder „Große Lage“ verwendet werden. Dabei ist die Bezeichnung der Riede am Etikett im unmittelbaren Zusammenhang mit dem Begriff „Erste Lage“ oder „Große Lage“ anzuführen. Marken oder Phantasiebezeichnungen im unmittelbaren Sichtbereich der Bezeichnung der Riede sind nicht zulässig. Für die Dauer von fünf Jahren ab der Verlautbarung der Verordnung gemäß Abs. 2 Z 2 kann die Bezeichnung der Riede weiterhin unter Einhaltung der bis zur Verlautbarung geltenden Bestimmungen verwendet werden.

Abkürzung

WeinBVO

Winzer, Weingut; Erzeugerabfüllung

§ 2. (1) Auf einen landwirtschaftlichen Betrieb hinweisende Bezeichnungen auf dem Etikett dürfen im Sinn von Artikel 57 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 607/2009 ausschließlich bei Weinen mit einer geschützten Ursprungsbezeichnung oder geographischen Angabe (mit Ausnahme der Angabe des Abfüllers, Herstellers, Einführers oder Verkäufers) und nur dann verwendet werden, wenn der Wein in einer betriebseigenen Kellerei aus Trauben von selbst bewirtschafteten Betriebsflächen (eigene Flächen einschließlich Pachtflächen; Gesamtheit der vom Betriebsinhaber verwalteten Produktionseinheiten, die sich auf dem Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates befinden) erzeugt wurde, wobei Behandlungen im Lohnverfahren wie Lohnerzeugung, Lohnpressung oder Lohnfiltration einer auf einen landwirtschaftlichen Betrieb hinweisenden Bezeichnung nicht entgegenstehen.

(2) Auf einen landwirtschaftlichen Betrieb hinweisende Bezeichnungen sind insbesondere:

1.

die Begriffe „Winzer“, „Weinbau“ und „Weingut“;

2.

die Begriffe „Schloss“, „Domäne“ „Burg“, „Stift“ und „Kloster“, sofern nicht im Firmennamen der Wortbestandteil „-kellerei“ enthalten ist oder dem Firmenwortlaut im Zusammenhang mit der Abfüllerangabe die Bezeichnung „Kellerei“ oder „Weinkellerei“ vorangestellt wird;

3.

Begriffe, die sich nur allgemein auf die eigene Erzeugung, nicht aber unmittelbar auf einen landwirtschaftlichen Betrieb beziehen (z. B. „Eigenbau“);

4.

andere ein Gut betreffende Begriffe als „Weingut“ wie z. B. „Gutswein“, „Stadtgut“, „Hofgut“, „Landgut“, „Güterverwaltung“;

5.

Hof-Angaben wie z. B. „Weinhof“, „Rebenhof“ oder „Winzerhof“;

6.

weinbauliche Berufsangaben wie z. B. „Weinbauer“, „Weinhauer“, „Weinbau- und Kellermeister“ „Weingärtner“;

7.

der Zusatz „Familie“ (er kann bei Fremdwein in Zusammenhang mit der Abfüllerangabe nur verwendet werden, wenn zusätzlich ein Geschäftsstand, wie z. B. Weinhandel, angegeben wird, der verdeutlicht, dass es sich nicht nur um Eigenbauwein handelt).

(3) In Marken und in Phantasiebezeichnungen sind, sofern sie sich nicht auf einen Eigenbauwein beziehen, ausschließlich allgemeine Winzer-Wortverbindungen, die nicht auf einen konkreten Betrieb hinweisen, zulässig.

(4) Weiters darf eine auf einen landwirtschaftlichen Betrieb hinweisende Bezeichnung bei Wein aus untergeordnetem Trauben- und Weinzukauf im Rahmen der Gewerbeordnungsbefreiung (§ 2 Abs. 3 Z 1 der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194) verwendet werden. Grundlage hierfür sind ausschließlich Eigen- und Pachtflächen, nicht jedoch Flächen auf Grund von Bewirtschaftungsverträgen.

(5) Bei Wein, dessen Trauben auf der Grundlage eines Bewirtschaftungsvertrages erzeugt werden, kann eine auf einen landwirtschaftlichen Betrieb hinweisende Bezeichnung unter folgenden Bedingungen verwendet werden:

(6) Auf einen landwirtschaftlichen Betrieb hinweisenden Bezeichnungen dürfen unter den in Abs. 1 bis 5 angeführten Voraussetzungen ebenfalls dann verwendet werden, wenn zwischen den maßgeblichen Personen eines Betriebes, der Wein oder Trauben im Eigenbau produziert, und eines Betriebes, der diesen Wein vermarktet, eine personelle Identität, eine Verwandtschaft ersten Grades oder eine Ehegemeinschaft besteht oder es hierbei sich um Geschwister handelt.

(7) Bei der Vermarktung von Weinen, die in Zusammenhang mit der Abfüllerangabe entsprechend den Bestimmungen dieses Paragraphen keine auf einen landwirtschaftlichen Betrieb hinweisenden Begriff enthalten dürfen (Fremdweine), dürfen auch die im Firmenbuch eingetragenen Firmennamen mit derartigen Begriffen nicht verwendet werden. Derartige Zusätze sind im Firmennamen bei Fremdweinen wegzulassen.

(8) Auf einen landwirtschaftlichen Betrieb hinweisende Bezeichnungen außerhalb des Weinetikettes sind in Hinblick auf das generelle Verbot von falschen oder zur Verwechslung oder Irreführung geeigneter Bezeichnungen oder Aufmachungen zu beurteilen. In Werbeprospekten oder Inseraten sind derartige Angaben zulässig, wenn sie nicht in direktem Zusammenhang mit einem konkreten Wein stehen, der diese Bezeichnung nicht tragen darf. Fremdweine und Eigenbauweine sind getrennt aufzulisten.

(9) Auf einen landwirtschaftlichen Betrieb hinweisende Bezeichnungen können auch in Verbindung mit einem ehemals bestehenden Betrieb verwendet werden, wenn dieser vom Betrieb, der als Abfüller am Etikett angegeben wird, gepachtet oder gekauft – und allenfalls auch danach ausgeweitet – wurde. Falls lediglich die Weingärten des ehemaligen Betriebes gepachtet oder gekauft wurden, ist die Angabe „aus Weingärten des….“ zulässig.

(10) Die Angabe „Erzeugerabfüllung“ kann im Sinn von Artikel 56 Abs. 2 b der Verordnung (EG) Nr. 607/2009 bei Weinen mit einer geschützten Ursprungsbezeichnung oder geographischen Angabe die Angabe „Abfüller“ ersetzen, wenn der Wein in einer betriebseigenen Kellerei ausschließlich aus Trauben von selbst bewirtschafteten Betriebsflächen erzeugt und die Abfüllung im eigenen Weinbaubetrieb erfolgt ist. Bei Wein aus untergeordnetem Trauben- und Weinzukauf im Rahmen der Gewerbeordnungsbefreiung im Sinn von Abs. 4 ist diese Angabe zulässig; nicht jedoch im Fall von Bewirtschaftungsverträgen im Sinn von Abs. 5 und in den Fällen im Sinn von Abs. 6. Unter Abfüllung im eigenen Weinbaubetrieb ist auch die Abfüllung mittels einer gemeinschaftlich erworbenen Abfüllanlage oder einer gemieteten beweglichen Anlage im eigenen Betrieb zu verstehen, ebenso eine Lohnabfüllung außerhalb des Betriebes.

(11) Die Angabe „Gutsabfüllung“ kann im Sinn von Artikel 56 Abs. 2 b der Verordnung (EG) Nr. 607/2009 bei Weinen mit einer geschützten Ursprungsbezeichnung oder geographischen Angabe die Angabe „Abfüller“ ersetzen, wenn die Voraussetzungen für die Angabe „Erzeugerabfüllung“ erfüllt werden und die für die Weinbereitung zuständige Person über eine önologische Berufsausbildung (oder fünf Jahre Praxis als Betriebsführer) verfügt. Der Begriff darf nur verwendet werden, wenn die Rebflächen, auf denen die zur Bereitung des betreffenden Weines verwendeten Trauben geerntet worden sind, mindestens seit erstem Jänner des Erntejahres von dem betreffenden Weinbaubetrieb bewirtschaftet werden.

(12) Die Angaben „Erzeugerabfüllung“, „Gutsabfüllung“ und „Abfüller“ sind am Etikett in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Namen und der Anschrift des Abfüllers anzubringen.

Abkürzung

WeinBVO

Winzer, Weingut; Erzeugerabfüllung

§ 2. (1) Auf einen landwirtschaftlichen Betrieb hinweisende Bezeichnungen auf dem Etikett dürfen im Sinn von Artikel 57 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 607/2009 ausschließlich bei Weinen mit einer geschützten Ursprungsbezeichnung oder geographischen Angabe (mit Ausnahme der Angabe des Abfüllers, Herstellers, Einführers oder Verkäufers) und nur dann verwendet werden, wenn der Wein in einer betriebseigenen Kellerei aus Trauben von selbst bewirtschafteten Betriebsflächen (eigene Flächen einschließlich Pachtflächen,wobei der Pachtvertrag spätestens am 15. März des Erntejahres abgeschlossen worden sein muss; Gesamtheit der vom Betriebsinhaber verwalteten Produktionseinheiten, die sich auf dem Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates befinden) erzeugt wurde, wobei Behandlungen im Lohnverfahren wie Lohnerzeugung, Lohnpressung oder Lohnfiltration einer auf einen landwirtschaftlichen Betrieb hinweisenden Bezeichnung nicht entgegenstehen.

(2) Auf einen landwirtschaftlichen Betrieb hinweisende Bezeichnungen sind insbesondere:

1.

die Begriffe „Winzer“, „Weinbau“ und „Weingut“;

2.

die Begriffe „Schloss“, „Domäne“ „Burg“, „Stift“ und „Kloster“, sofern nicht im Firmennamen der Wortbestandteil „-kellerei“ enthalten ist oder dem Firmenwortlaut im Zusammenhang mit der Abfüllerangabe die Bezeichnung „Kellerei“ oder „Weinkellerei“ vorangestellt wird;

3.

Begriffe, die sich nur allgemein auf die eigene Erzeugung, nicht aber unmittelbar auf einen landwirtschaftlichen Betrieb beziehen (z. B. „Eigenbau“);

4.

andere ein Gut betreffende Begriffe als „Weingut“ wie z. B. „Gutswein“, „Stadtgut“, „Hofgut“, „Landgut“, „Güterverwaltung“;

5.

Hof-Angaben wie z. B. „Weinhof“, „Rebenhof“ oder „Winzerhof“;

6.

weinbauliche Berufsangaben wie z. B. „Weinbauer“, „Weinhauer“, „Weinbau- und Kellermeister“ „Weingärtner“;

7.

der Zusatz „Familie“ (er kann bei Fremdwein in Zusammenhang mit der Abfüllerangabe nur verwendet werden, wenn zusätzlich ein Geschäftsstand, wie z. B. Weinhandel, angegeben wird, der verdeutlicht, dass es sich nicht nur um Eigenbauwein handelt).

(3) In Marken und in Phantasiebezeichnungen sind, sofern sie sich nicht auf einen Eigenbauwein beziehen, ausschließlich allgemeine Winzer-Wortverbindungen, die nicht auf einen konkreten Betrieb hinweisen, zulässig.

(4) Weiters darf eine auf einen landwirtschaftlichen Betrieb hinweisende Bezeichnung bei Wein aus untergeordnetem Trauben- und Weinzukauf im Rahmen der Gewerbeordnungsbefreiung (§ 2 Abs. 3 Z 1 der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194) verwendet werden. Grundlage hierfür sind ausschließlich Eigen- und Pachtflächen, nicht jedoch Flächen auf Grund von Bewirtschaftungsverträgen.

(5) Bei Wein, dessen Trauben auf der Grundlage eines Bewirtschaftungsvertrages erzeugt werden, kann eine auf einen landwirtschaftlichen Betrieb hinweisende Bezeichnung unter folgenden Bedingungen verwendet werden:

– der Bewirtschaftungsvertrag muss spätestens zum 15. März des Erntejahres schriftlich und auf mindestens drei Jahre abgeschlossen werden;

– im Vertrag müssen Bewirtschaftungsanweisungen zumindest hinsichtlich folgender Punkte festgeschrieben sein: Bodenbearbeitung, Düngung, Pflanzenschutz, Rebschutz, Ausdünnung und Lesezeitpunkt;

– der Traubenzukauf auf Grundlage von Bewirtschaftungsverträgen darf eine Rebfläche nicht übersteigen, die der selbst bewirtschafteten Betriebsfläche entspricht.

(6) Auf einen landwirtschaftlichen Betrieb hinweisenden Bezeichnungen dürfen unter den in Abs. 1 bis 5 angeführten Voraussetzungen ebenfalls dann verwendet werden, wenn zwischen den maßgeblichen Personen eines Betriebes, der Wein oder Trauben im Eigenbau produziert, und eines Betriebes, der diesen Wein vermarktet, eine personelle Identität, eine Verwandtschaft ersten Grades oder eine Ehegemeinschaft besteht oder es hierbei sich um Geschwister handelt.

(7) Bei der Vermarktung von Weinen, die in Zusammenhang mit der Abfüllerangabe entsprechend den Bestimmungen dieses Paragraphen keine auf einen landwirtschaftlichen Betrieb hinweisenden Begriff enthalten dürfen (Fremdweine), dürfen auch die im Firmenbuch eingetragenen Firmennamen mit derartigen Begriffen nicht verwendet werden. Derartige Zusätze sind im Firmennamen bei Fremdweinen wegzulassen.

(8) Auf einen landwirtschaftlichen Betrieb hinweisende Bezeichnungen außerhalb des Weinetikettes sind in Hinblick auf das generelle Verbot von falschen oder zur Verwechslung oder Irreführung geeigneter Bezeichnungen oder Aufmachungen zu beurteilen. In Werbeprospekten oder Inseraten sind derartige Angaben zulässig, wenn sie nicht in direktem Zusammenhang mit einem konkreten Wein stehen, der diese Bezeichnung nicht tragen darf. Fremdweine und Eigenbauweine sind getrennt aufzulisten.

(9) Auf einen landwirtschaftlichen Betrieb hinweisende Bezeichnungen können auch in Verbindung mit einem ehemals bestehenden Betrieb verwendet werden, wenn dieser vom Betrieb, der als Abfüller am Etikett angegeben wird, gepachtet oder gekauft – und allenfalls auch danach ausgeweitet – wurde. Falls lediglich die Weingärten des ehemaligen Betriebes gepachtet oder gekauft wurden, ist die Angabe „aus Weingärten des….“ zulässig.

(10) Die Angaben „Erzeugerabfüllung“ und „Hauerabfüllung“ können im Sinn von Artikel 56 Abs. 2 b der Verordnung (EG) Nr. 607/2009 bei Weinen mit einer geschützten Ursprungsbezeichnung oder geographischen Angabe die Angabe „Abfüller“ ersetzen, wenn der Wein in einer betriebseigenen Kellerei oder im Lohnverfahren ausschließlich aus Trauben von selbst bewirtschafteten Betriebsflächen erzeugt wurde, und die Abfüllung im eigenen Weinbaubetrieberfolgt ist. Bei Wein aus untergeordnetem Trauben- und Weinzukauf im Rahmen der Gewerbeordnungsbefreiung im Sinn von Abs. 4 ist diese Angabe zulässig; nicht jedoch im Fall von Bewirtschaftungsverträgen im Sinn von Abs. 5 und in den Fällen im Sinn von Abs. 6. Unter Abfüllung im eigenen Weinbaubetrieb ist auch die Abfüllung mittels einer gemeinschaftlich erworbenen Abfüllanlage oder einer gemieteten beweglichen Anlage im eigenen Betrieb zu verstehen, ebenso eine Lohnabfüllung außerhalb des Betriebes.

(11) Die Angabe „Gutsabfüllung“ kann im Sinn von Artikel 56 Abs. 2 b der Verordnung (EG) Nr. 607/2009 bei Weinen mit einer geschützten Ursprungsbezeichnung oder geographischen Angabe die Angabe „Abfüller“ ersetzen, wenn die Voraussetzungen für die Angabe „Erzeugerabfüllung“ erfüllt werden und die für die Weinbereitung zuständige Person über eine önologische Berufsausbildung (oder fünf Jahre Praxis als Betriebsführer) verfügt. Der Begriff darf nur verwendet werden, wenn die Rebflächen, auf denen die zur Bereitung des betreffenden Weines verwendeten Trauben geerntet worden sind, mindestens seit erstem Jänner des Erntejahres von dem betreffenden Weinbaubetrieb bewirtschaftet werden.

(12) Die Angaben „Erzeugerabfüllung“, „Gutsabfüllung“ und „Abfüller“ sind am Etikett in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Namen und der Anschrift des Abfüllers anzubringen.

Abkürzung

WeinBVO

Winzer, Weingut; Erzeugerabfüllung

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